Bekämpfung von Sozialversicherungsmissbrauch und nicht angemeldeter Arbeit (Verhaltenskodex)

Ziel der Entschließung ist die Eindämmung von grenzüberschreitendem Sozialversicherungsmissbrauch und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. Den Mitgliedstaaten werden Maßnahmen und Verfahren der Zusammenarbeit und Amtshilfe empfohlen.

RECHTSAKT

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. April 1999 über einen Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mißbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit (PDF) [Amtsblatt C 125 vom 6.5.1999].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und der Amtshilfe folgende Schritte zu unternehmen bzw. folgende Verfahrensregelungen zu treffen:

Die Mitgliedstaaten werden des Weiteren aufgefordert, bei der Übermittlung von Daten und Amtshilfeersuchen die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Stellen zu fördern und zugleich dafür zu sorgen, dass das Recht auf vertrauliche Verarbeitung personenbezogener Daten gewahrt bleibt.

Schließlich werden die Mitgliedstaaten ersucht, die Kommission von den zur Umsetzung dieser Entschließung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Hintergrund

Ziel des Verhaltenskodexes ist es, dass - wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen sind - die zuständigen nationalen Behörden und Stellen bei der Bekämpfung von Missbrauch im Bereich der sozialen Sicherheit *, bei nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit * und bei Fragen der grenzüberschreitenden Leiharbeit * besser zusammenarbeiten.

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Letzte Änderung: 04.07.2006