Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Beobachtungsstelle EUMC), die im Jahre 1997 ihre Tätigkeit aufgenommen hat, ist 2007 durch die Errichtung einer EU-Agentur für Grundrechte ersetzt worden. Ziel der EUMC war es , der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Phänomene auf europäischer Ebene bereitzustellen, die diesen von Nutzen sind, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen oder Aktionen ergriffen oder festlegten.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Es wird eine Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EN) mit Sitz in Wien eingerichtet (vgl. Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 2. Juni 1997, veröffentlicht im Amtsblatt C 194 vom 25.6.1997).

Die Beobachtungsstelle untersucht Ausmaß und Entwicklung der Phänomene und Erscheinungsformen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus, analysiert ihre Ursachen, Folgen und Auswirkungen und untersucht die Beispiele bewährter Praktiken, die Abhilfe schaffen sollen. Zu diesem Zweck sammelt, speichert und analysiert sie Daten, die ihr von den Forschungszentren, Mitgliedstaaten, den Gemeinschaftsorganen, internationalen Einrichtungen oder nichtstaatlichen Organisationen übermittelt werden. Außerdem ist sie beauftragt, ein "Europäisches Informationsnetz über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" (RAXEN) aufzubauen und zu koordinieren.

Zur Vermeidung von Überschneidungen berücksichtigt die Beobachtungsstelle die bereits von den Gemeinschaftsorganen oder anderen zuständigen internationalen Einrichtungen (insbesondere vom Europarat) durchgeführten Arbeiten.

In folgenden Bereichen wird die Beobachtungsstelle die ihr zugewiesenen Aufgaben vorrangig wahrnehmen:

Die Beobachtungsstelle besitzt Rechtspersönlichkeit und arbeitet mit Organisationen in den Mitgliedstaaten oder internationalen, staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen zusammen, die für rassistische und fremdenfeindliche Phänomene zuständig sind. Sie koordiniert ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates im Rahmen eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Europarat. Der Beobachtungsstelle übermittelte Daten dürfen ausschließlich zu den von der übermittelnden Stelle angegebenen Zwecken und Bedingungen verwendet werden. Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen der Richtlinie 75/46/EG. Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen zu übermitteln, die gemäß ihrem nationalen Recht als vertraulich eingestuft sind.

Der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle setzt sich aus je einer von jedem Mitgliedstaat benannten unabhängigen Persönlichkeit zusammen; hinzu kommen ein unabhängiges Mitglied, das vom Europäischen Parlament benannt wird, ein unabhängiges Mitglied, das vom Europarat benannt wird, sowie ein Vertreter der Kommission. Der Verwaltungsrat legt das jährliche Tätigkeitsprogramm, den Haushaltsentwurf und den endgültigen Jahreshaushalt der Beobachtungsstelle fest, verabschiedet den Jahresbericht über die Lage von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Gemeinschaft, den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Beobachtungsstelle sowie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen.

Der Exekutivausschuss kontrolliert die Arbeit der Beobachtungsstelle und setzt sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem stellvertretenden Vorsitzenden und aus höchstens drei weiteren Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, zu denen das vom Europarat genannte Mitglied sowie der Vertreter der Kommission gehören müssen.

Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag der Kommission einen Direktor, der für die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachtungsstelle verantwortlich und ihr gesetzlicher Vertreter ist.

Für das Personal der Beobachtungsstelle gelten die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Der Haushalt der Beobachtungsstelle wird finanziert über einen Zuschuss der EU (Haushaltslinie), Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen, etwaige Finanzbeiträge der Organisationen, mit denen die Beobachtungsstelle zusammenarbeitet., sowie jeden freiwilligen Beitrag seitens der Mitgliedstaaten. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kann sich die Beobachtungsstelle an den Betriebskosten, den Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, den Personlakosten sowie den durch Vertragsabschlüsse mit den Institutionen und Einrichtungen, die dem RAXEN-Netz angehören, oder mit Dritten entstehenden Kosten beteiligen.

Im Laufe des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht zur Bewertung der Tätigkeiten der Beobachtungsstelle vor, dem sie je nach Entwicklung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung oder Ausweitung ihrer Aufgaben im Bereich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit beifügt.

Diese Verordnung wurde am 1. März 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1035/97

3.6.1997 - 1.3.2007

-

ABl. L 151 vom 10.6.1997

Ändernde(r) rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1652/2003

1.10.2003

-

ABl. L 245 vom 29.9.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen der Tätigkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie Vorschläge zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates [KOM(2003) 483 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Mitteilung berücksichtigt die Ergebnisse einer externen Evaluierung, die vom Centre for Strategy and Evaluation Services durchgeführt wurde. Damit sollte von unabhängiger Seite bewertet werden, inwieweit die Beobachtungsstelle seit der Errichtung bis Ende 2001 die in der Verordnung vorgegebenen Ziele erreicht hat.

Trotz spürbarer Fortschritte in Bezug auf Objektivität und Zuverlässigkeit der Daten ist festzustellen, dass man dem Ziel der Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht wesentlich näher gekommen ist. Die Bereitstellung nationaler Daten scheint unzureichend, so dass die Wirksamkeit von Maßnahmen und Verfahren zur Bekämpfung des Rassismus nicht abschließend bewertet werden kann.

Die Gutachter bestätigen eine angemessene Finanz- und Personalverwaltung. Die Kommission vertritt ihrerseits die Auffassung, dass die externe Evaluierung einen guten Überblick über die bisher geleistete Arbeit der Beobachtungsstelle gibt und bestimmte lösungsbedürftige Probleme angesprochen werden. Sie räumt ein, dass die Beobachtungsstelle beachtliche Fortschritte erzielt hat und über die sachlichen und personellen Mittel verfügt, die sie benötigt. Dennoch sollte sich die Beobachtungsstelle stärker auf die ihr übertragene Aufgabe der Datenerhebung sowie auf qualitative Aspekte konzentrieren.

Da die Bekämpfung des Rassismus eine gemeinsame Aufgabe ist und nur dann größere Vergleichbarkeit nur erzielt werden kann, wenn eine enge Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden besteht, schlägt die Kommission eine Neufassung der Verordnung vor. Im Jahr 2004 hat die Kommission jedoch den Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates zurückgezogen.

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Tätigkeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit [KOM(2000) 625 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In diesem Bericht beschreibt die Kommission den Kontext, der zur Einrichtung der Beobachtungsstelle geführt hat, sowie den rechtlichen Rahmen, gibt Auskunft über die bereitgestellten Personal- und Haushaltsressourcen, erläutert das Tätigkeitsprogramm und die ersten Entwicklungen.

Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 21. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat zur Begründung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene [Amtsblatt L 44 vom 18.2.1999].

Das Abkommen sieht vor, dass zwischen dem Direktor der Beobachtungsstelle und dem Generalsekretariat des Europarates, insbesondere dem Sekretariat der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (EKRI), regelmäßige Kontakte hergestellt werden.

Die Beobachtungsstelle und die EKRI stellen einander die im Rahmen ihrer Tätigkeiten gesammelten Informationen zur Verfügung, mit Ausnahme der vertraulichen Daten. Außerdem sorgen sie auf gegenseitiger Basis für eine möglichst große Verbreitung ihrer Arbeitsergebnisse.

Im Übrigen finden zwischen der Beobachtungsstelle und der EKRI Konsultationen statt, um ihre Tätigkeiten zu koordinieren und sicherzustellen, dass sich ihre Arbeitsprogramme ergänzen. In Bereichen von gemeinsamem Interesse können sie gemeinsame und/oder sich ergänzende Maßnahmen ergreifen.

Das Übereinkommen wurde am 12. Februar 1999 in Straßburg unterzeichnet.

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat zur Begründung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene [Amtsblatt L 44 vom 18.2.1999].

Letzte Änderung: 08.06.2007