Gesundheitsschutz und Sicherheit von zeitweise beschäftigen Arbeitnehmern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit von zeitweise beschäftigten Arbeitnehmern

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Das Ziel dieser Richtlinie ist es sicherzustellen, dass die EU-Länder Rechtsvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit von Arbeitnehmern mit Leiharbeitsverträgen* oder befristeten Verträgen* erlassen, um deren Schutz mit dem anderer Arbeitnehmer in Einklang zu bringen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern gilt gleichermaßen für zeitweise beschäftigte Arbeitnehmer*. Sie wird durch die aktuelle Richtlinie um die folgenden Aspekte ergänzt:

Unterrichtung und Unterweisung

Besondere ärztliche Überwachung

Die EU-Länder können verbieten, dass zeitweise beschäftigte Arbeitnehmer für Arbeiten eingesetzt werden, die mit besonderen Risiken für die Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmer verbunden sind oder eine besondere ärztliche Überwachung erfordern. Werden zeitweise beschäftigte Arbeitnehmer für solche Arbeiten eingesetzt, muss der Arbeitgeber für eine angemessene besondere ärztliche Überwachung sorgen, die gegebenenfalls auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgesetzt wird.

Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste

Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste innerhalb eines Unternehmens müssen über den Einsatz von zeitweise beschäftigten Arbeitnehmern unterrichtet werden.

Leiharbeitsunternehmen und Agenturen

Verantwortung der EU-Länder

Die EU-Länder müssen der Europäischen Kommission alle fünf Jahre über die Durchführung der Richtlinie Bericht erstatten und dabei die Standpunkte der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angeben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 15. Juli 1991 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 31. Dezember 1992 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Leiharbeitsvertrag: ein Arbeitsvertrag zwischen einem Leiharbeitsunternehmen (z. B. einer Agentur) und einem Arbeitnehmer über die Durchführung eines Auftrags in einem Unternehmen unter der Aufsicht des Leiharbeitsunternehmens.

Befristeter Vertrag: ein Arbeitsvertrag, der unmittelbar zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer für eine bestimmte Dauer oder bis zum Abschluss eines bestimmten Auftrags geschlossen wird.

Zeitweise beschäftigte Arbeitnehmer: Dieser Begriff wird in dieser Zusammenfassung aus Gründen der Klarheit für eine Person verwendet, die im Rahmen eines der beiden oben definierten vorübergehenden Arbeitsverhältnisse tätig ist.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19-21)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 91/383/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 01.12.2016