Ständiger Ausschuss für Beschäftigungsfragen

1) ZIEL

Auf Gemeinschaftsebene die Konzertierung zwischen den Institutionen der Gemeinschaft und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern fördern, um die Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Beschluss 1999/207/EG des Rates vom 9. März 1999 zur Reform des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen und zur Aufhebung des Beschlusses 70/532/EWG.

3) INHALT

Der Ständige Ausschuss für Beschäftigungsfragen wurde durch den Beschluss 70/532/EWG des Rates vom 14. Dezember 1970 eingesetzt [Amtsblatt L 273 vom 17.12.1970], der danach durch den Beschluss 75/62/EWG des Rates vom 20. Januar 1975 geändert wurde [Amtsblatt L 21 vom 28.01.1975].

Damit wurde einem Wunsch entsprochen, den die Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen auf der Konferenz über Arbeitsmarktfragen am 27. und 28. April 1970 in Luxemburg geäußert hatten.

Allerdings erwies es sich im Laufe der Zeit und vor allem im Laufe der Entwicklung der Beschäftigungspolitik auf Gemeinschaftsebene als erforderlich, Anpassungen zur Verbesserung der Arbeitsweise des Ausschusses vorzunehmen.

In seiner Entschließung vom 18. Juli 1997 zur Mitteilung der Kommission zur Entwicklung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene forderte das Europäische Parlament dringend die Reform des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen und die Einrichtung von Koordinationsmechanismen zwischen diesem Ausschuss und dem Ausschuss für Beschäftigung und Arbeitsmarkt.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss erklärte in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 1997 zu der genannten Mitteilung der Kommission, dass dem Ständigen Ausschuss für Beschäftigungsfragen ein höherer Stellenwert eingeräumt werden sollte.

In der Mitteilung vom 20. Mai 1998 zur Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene bekräftigte die Kommission angesichts der Aufnahme eines neuen Titels über die Beschäftigung in den EG-Vertrag durch den Vertrag von Amsterdam und angesichts des neuen Kontexts des sozialen Dialogs in der Gemeinschaft die Notwendigkeit einer Reform des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen.

Künftig muss der Ausschuss den wirtschaftlichen und sozialen Zielen der Gemeinschaft, wie sie sowohl in den beschäftigungspolitischen Leitlinien als auch in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zum Ausdruck kommen, Rechnung tragen.

Mandat

Aufgabe des Ausschusses ist es, unter Einhaltung der Verträge und der Zuständigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ständig den Dialog, die Konzertierung und die Konsultation zwischen dem Rat oder, je nach Fall, den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, der Kommission und den Sozialpartnern sicherzustellen, um die Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten unter Abstimmung auf die Zielsetzungen der Gemeinschaft zu erleichtern.

Der Ausschuss nimmt seine Aufgabe wahr, bevor die zuständigen Institutionen etwaige Beschlüsse fassen.

Zusammensetzung

An der Arbeit des Ausschusses nehmen teil:

und, je nach Fall:

Die Sozialpartner entsenden höchstens 20 Vertreter, die sich auf zwei gleich starke Delegationen von 10 Vertretern der Arbeitnehmer und 10 Vertretern der Arbeitgeber verteilen. Die Delegationen der Sozialpartner decken das gesamte Spektrum der Wirtschaft ab und bestehen aus Vertretern europäischer Organisationen, die allgemeine Interessen oder spezifischere Interessen von Führungskräften sowie von kleinen und mittleren Unternehmen vertreten.

Die Kommission stellt dem Vorsitzenden des Ausschusses regelmäßig eine Liste der Organisationen zu. Diese Liste muss etwaige Änderungen bei der Vertretung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf europäischer Ebene berücksichtigen.

Vorsitz

Der Ausschuss wird von einem Vertreter des Mitgliedstaats geleitet, der im Rat den Vorsitz innehat.

Der Vorsitzende:

Die Kommission erarbeitet und sammelt die Angaben, die dem Ausschuss die Erfüllung seiner Aufgaben ermöglichen.

Mit diesem Beschluss wird Beschluss 70/532/EWG des Rates aufgehoben.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

09.03.1999

6) quellen

Amtsblatt L 72 vom 18.03.1999

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen der kommission