Mobilität der Arbeitnehmer: Erleichterung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen

Ziel des Vorschlags ist es, durch Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen Hindernisse abzubauen, die der Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten und der innerstaatlichen beruflichen Mobilität entgegenstehen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen für den Erwerb von Zusatzrentenansprüchen vereinheitlicht und die Regelungen zur Wahrung ruhender Ansprüche und zur Übertragung von Ansprüchen angeglichen werden. Weiterhin will der Richtlinienvorschlag bewirken, dass die Arbeitnehmer besser über die Folgen der Mobilität für die Zusatzrentenansprüche aufgeklärt werden.

VORSCHLAG

Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms von Lissabon: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, durch Maßnahmen in im Wesentlichen vier Bereichen die Zusatzrentenansprüche von Arbeitnehmern zu schützen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) Mobilität praktizieren.

Im Fall ihrer Verabschiedung gilt die Richtlinie nicht für folgende Fälle:

Bedingungen für den Anspruchserwerb

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes sicherzustellen:

Wahrung ruhender Rentenanwartschaften

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

Auskünfte

Dieser Richtlinienvorschlag ergänzt die Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeit und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Bezug auf die Auskunftspflicht. Es soll sicherstellen, dass potenzielle ausscheidende Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie Mitglieder sind oder nicht, die erforderlichen Auskünfte über die Folgen einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für ihre Zusatzrentenansprüche erhalten.

Aktiven Versorgungsanwärtern werden auf Verlangen folgende Auskünfte erteilt:

Ausgeschiedenen Rentenanwärtern sind auf ihr Verlangen Auskünfte zu folgenden Punkten zu erteilen:

Mindestvorschriften

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass grundsätzlich Maßnahmen ausgeschlossen sind, die einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Regelung bedeuten würden.

Die Mitgliedstaaten können damit Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die vorteilhafter als die in der Richtlinie vorgesehenen sind.

Die Umsetzung der Richtlinie kann in keinem Fall Anlass dafür sein, die Rechte in Bezug auf Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen zu beschneiden.

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens zwei Jahre nach Erlass dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder sie sorgen dafür, dass die Sozialpartner bis zu diesem Zeitpunkt Bestimmungen einführen.

In Anbetracht der Vielfalt der Zusatzrentensysteme können die Mitgliedstaaten (über die zweijährige Umsetzungsfrist hinaus) eine Zusatzfrist von fünf Jahren für die Umsetzung gewisser Bestimmungen (Wartezeit) in Anspruch nehmen, deren Umsetzung innerhalb eines kürzeren Zeitraums schwierig wäre.

Berichterstattung

Alle fünf Jahre ab dem Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie erstellt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen einen Bericht.

Hintergrund

In der überarbeiteten Strategie von Lissabon sowie in der Sozialagenda (2006-2010) wird herausgestrichen, dass Mobilität insofern eine wichtige Rolle spielt als sie die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen sowie die Flexibilität der Arbeitsmärkte steigert.

Zur Bewältigung des Problems der demografischen Alterung setzen die Mitgliedstaaten in der Alterssicherung verstärkt auf einen Ausbau der Zusatzrentensysteme.

Durch diese Systeme bedingte Mobilitätshindernisse abzubauen erlangt dadurch noch zusätzliche Bedeutung.14. Ein erster Schritt war die im Jahr 1998 verabschiedete Richtlinie zur Sicherung der Zusatzrentenansprüche. Sie sollte insbesondere die Gleichbehandlung von Personen sicherstellen, die grenzüberschreitende Mobilität praktizieren.

Der vorliegende Richtlinienvorschlag soll den Rechtsakt aus dem Jahr 1998 ergänzen. Dem Vorschlag voraus gingen zwei Konsultationen der Sozialpartner, in die der Rentenausschuss weitgehend einbezogen war.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2005) 507

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Mitentscheidung COD/2005/0214

Letzte Änderung: 27.11.2007