Lenkzeiten und Ruhezeiten im Straßenverkehrsgewerbe

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Mindestalter

Beifahrer und Schaffner müssen mindestens 18 Jahre alt sein, außer unter bestimmten Umständen für Beifahrer in der Ausbildung, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen (siehe Artikel 5 für weitere Informationen).

Bestimmungen für Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten

Die genauen Bestimmungen sind in den Artikeln 6, 7, 8, 8a und 9 festgelegt.

Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnung

Fahrtenschreiber

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1-14).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1-33).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1012 der Kommission vom 7. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Normen für das Dienstleistungsniveau und das Sicherheitsniveau von sicheren und gesicherten Parkflächen sowie der Verfahren für deren Zertifizierung (ABl. L 170 vom 28.6.2022, S. 27-37).

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35-44).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 12.09.2022