Verfahrensordnung des Gerichts

Das Gericht bildet zusammen mit dem Gerichtshof und dem Gericht für den öffentlichen Dienst das europäische Rechtsprechungsorgan, dessen Ziel darin besteht, das EU-Recht einheitlich auszulegen und anzuwenden.

RECHTSAKT

Verfahrensordnung des Gerichts.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verfahrensordnung legt Bestimmungen für den internen Aufbau des Gerichts sowie den Ablauf der Gerichtsverfahren fest. Das Gericht ist zuständig für:

Aufbau des Gerichts

Das Gericht setzt sich wie folgt zusammen:

Verfahrensmerkmale

Das Gerichtsverfahren kann alle oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Phasen umfassen:

Prozesskostenhilfe kann insbesondere zur Abdeckung der Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung vor dem Gericht gewährt werden.

Besondere Verfahrensarten

Da ein Antrag auf Aufhebung keine aufschiebende Wirkung hat, kann ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nur dann vom Antragsteller gestellt werden, wenn er die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. In diesem Antrag auf Aussetzung müssen der Streitgegenstand und die Umstände angegeben werden, aus denen die Dringlichkeit der beantragten Aussetzung ersichtlich ist.

Wenn er ein entsprechendes Interesse nachweist, kann ein Streithelfer dem laufenden Verfahren vor Gericht beitreten. In diesem Fall muss er vorab einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellen, wobei dieser Antrag insbesondere Angaben zur Streitsache und den Parteien enthält sowie die Umstände darstellt, aus denen sich das Recht auf Streitbeitritt ergibt.

Wird ein Rechtsmittel vor dem Gerichtshof eingelegt, kann dieser ein Urteil oder eine gerichtliche Entscheidung aufheben. Wird die Entscheidung des Gerichts aufgehoben, kann die Sache erneut zur Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen werden.

Im Falle eines Drittwiderspruchs, d. h. wenn beantragt wird, dass der Richter erneut über eine bereits entschiedene Sache entscheidet, kann dieser Drittwiderspruch innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Urteils im Amtsblatt eingelegt werden. Bei Vorliegen eines Fehlers kann auch die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden.

Rechtsstreitigkeiten, die die Rechte des geistigen Eigentums betreffen

Diese Art von Rechtsstreit bezieht sich auf Rechtsmittel, die gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Bezug auf die Anwendung der Regeln des geistigen Eigentumsrechts eingelegt werden.

Neben den Klägern können Streithelfer am Verfahren teilnehmen, die über die gleichen Rechte verfügen wie die Hauptparteien.

Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

Das Gericht ist zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst. Bei diesem Rechtsmittel wird eine Klage bei der Kanzlei des Gerichts oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereicht. Die Verfahrenssprache ist die der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, gegen die das Rechtsmittel eingelegt wird.

Das Rechtsmittel umfasst folgende Informationen:

Die Parteien können einen Schriftsatz vorlegen, der die Abweisung des Rechtsmittels oder die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst bezweckt.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

1.7.1991

-

ABl. L 136, 30.5.1991

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

1.11.1994

-

ABl. L 249, 24.9.1994

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

1.4.1995

-

ABl. L 44, 28.2.1995

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

1.9.1995

-

ABl. L 172, 22.7.1995

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

1.6.1997

-

ABl. L 103, 19.4.1997

Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Mai 1999, durch die es dem Gericht ermöglicht werden soll, als Einzelrichter zu entscheiden

17.5.1999

-

ABl. L 135, 29.5.1999

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

1.2.2001

-

ABl. L 322, 19.12.2000

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza

1.8.2003

-

ABl. L 147, 14.6.2003

Beschluss 2004/406/EG

19.4.2004

-

ABl. L 132, 29.4.2004

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

1.1.2006

-

ABl. L 298, 15.11.2005

Beschluss 2006/956/EG

1.1.2007

-

ABl. L 386, 29.12.2006

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

1.9.2008

-

ABl. L 179, 8.7.2008

Beschluss 2009/170/EG

1.5.2009

-

ABl. L 60, 4.3.2009

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts

13.4.2010

-

ABl. L 92, 13.4.2010

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts

1.7.2011

-

ABl. L 162, 22.6.2011

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts

1.7.2013

-

ABl. L 173, 26.6.2013

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ( FR ) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 904/2012 des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union [Amtsblatt L 269 vom 4.10.2012].

Letzte Änderung: 27.02.2014