Die Rolle der nationalen Parlamente in EU-Angelegenheiten

 

ZUSAMMENFASSUNG

EINLEITUNG

Der Vertrag von Lissabon stellt für die Rolle der nationalen Parlamente in EU-Angelegenheiten einen wichtigen Schritt dar, da zum ersten Mal die verschiedenen Wege, auf denen die nationalen Parlamente „aktiv zur guten Arbeitsweise der Union“ beitragen können, in einer Vorschrift (Artikel 12 des Vertrags über die Europäische Union – EUV) aufgelistet werden. Ihre Beteiligung wird hauptsächlich auf vier Weisen sichergestellt:

Erhalt von Informationen und Dokumenten;

Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität;

Beteiligung an den Bewertungsmechanismen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;

Beteiligung an der Revision der Verträge.

INFORMATION

Folgende Dokumente müssen unverzüglich an die nationalen Parlamente weitergeleitet werden:

Mitteilungen*;

das jährliche Arbeitsprogramm sowie alle weiteren Dokumente für die Ausarbeitung der Rechtsetzungsprogramme oder politischen Strategien;

Vorschläge für Rechtsakte;

Tagesordnungen und Ergebnisse der Tagungen des Rates;

der Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofes;

der von der Kommission erstellte Jahresbericht über die Anwendung der Grundsätze, denen die EU-Zuständigkeit unterliegt;

Bewertungen der Durchführung der EU-Politik in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht.

Des Weiteren erhalten die nationalen Parlamente Benachrichtigungen im Falle von Vorschlägen für die Änderung der Verträge im Rahmen des ordentlichen Änderungsverfahrens sowie bei EU-Beitrittsgesuchen.

ÜBERPRÜFUNG DER SUBSIDIARITÄT

Das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ermöglicht den nationalen Parlamenten, begründete Stellungnahmen abzugeben, wenn sie der Auffassung sind, dass ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht. Alle begründeten Stellungnahmen sollten von den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Institutionen berücksichtigt werden. Die weiteren Folgen für einen Gesetzgebungsvorschlag hängen von der Zahl der Stellungnahmen ab.

Das Protokoll weist jedem nationalen Parlament zwei Stimmen zu (in einem Zweikammersystem hat jede der beiden Kammern eine Stimme). Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen mindestens ein Drittel der Stimmen, so muss die Kommission ihren Entwurf überprüfen und kann beschließen, an dem Entwurf festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. Die Schwelle beträgt nur ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um Gesetzgebungsvorschläge mit Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit handelt. Wenn die Anzahl begründeter Stellungnahmen die Mehrheit der Stimmen erreicht und die Kommission entscheidet, an dem Vorschlag festzuhalten, müssen das Europäische Parlament und der Rat vor Abschluss der ersten Lesung prüfen, ob der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Klagen wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip zuständig, die von einem EU-Land erhoben oder entsprechend der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung von einem EU-Land im Namen seines nationalen Parlaments oder einer Kammer dieses Parlaments übermittelt werden.

BESONDERE ROLLE IM RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

Innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nehmen die nationalen Parlamente eine besondere Rolle ein. Sie sind an der Bewertung der Tätigkeiten von Eurojust und der Kontrolle der Tätigkeiten von Europol beteiligt.

Zusätzlich können die nationalen Parlamente Entscheidungen des Rates ablehnen, die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (mit qualifizierter Mehrheit im Rat) auf bestimmte Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitenden Auswirkungen ausweiten, die aktuell einem besonderen Gesetzgebungsverfahren mit einstimmigem Beschluss im Rat unterliegen (Brückenklausel in Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

BETEILIGUNG AN VERTRAGSÄNDERUNGEN

Des Weiteren beteiligt der Vertrag von Lissabon die nationalen Parlamente an den Verfahren zur Revision der Verträge, wie unten beschrieben.

Im Rahmen der ordentlichen und vereinfachten Änderungsverfahren treten Änderungen der Verträge in Kraft, nachdem sie von allen EU-Ländern nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften, die in der Regel eine Ratifizierung durch das Parlament erfordern, ratifiziert wurden bzw., wenn es sich um vereinfachte Änderungsverfahren handelt, ihnen zugestimmt wurde.

Im Rahmen des ordentlichen Änderungsverfahrens wird ein Konvent, der sich unter anderem aus Vertretern der nationalen Parlamente zusammensetzt, einberufen, um die Änderungsentwürfe zu prüfen und eine Empfehlung anzunehmen.

Im Einklang mit der allgemeinen „Brückenklausel“ Artikel 48(7) des EUV muss eine vom Europäischen Rat ergriffene Initiative, vom besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren oder vom einstimmigen Beschluss zur qualifizierten Mehrheit zu wechseln, den nationalen Parlamenten übermittelt werden und kann nicht erlassen werden, falls innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung ein nationales Parlament dies ablehnt.

DIE KONFERENZ DER EUROPA-AUSSCHÜSSE DER PARLAMENTE (COSAC)

Seit 1989 kommen Mitglieder der Ausschüsse für EU-Angelegenheiten der nationalen Parlamente und Mitglieder des Europäischen Parlaments zweimal jährlich in der Konferenz der Europa-Ausschüsse der Parlamente, besser bekannt unter dem französischen Akronym COSAC, zusammen, um Informationen und bewährte Praktiken auszutauschen und über Themen von gemeinsamem europäischen Interesse zu diskutieren.

Die Rolle von COSAC wird in dem Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der EU anerkannt, in dem festgelegt wird, dass COSAC dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag vorlegen kann.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Eine Mitteilung ist ein Diskussionspapier ohne rechtsetzende Wirkung. Die Kommission veröffentlicht dann eine Mitteilung, wenn sie ihre Gedanken zu einem aktuellen Thema darlegen möchte. Eine Mitteilung entfaltet keinerlei Rechtswirkung. (Definition aus dem Europäischen Justiziellen Netz).

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

Konferenz der Europa-Ausschüsse der Parlamente (COSAC) – (mit Links zu allen 41 Kammern);

Letzte Aktualisierung: 20.10.2015