Atypische Rechtsakte

Atypische Rechtsakte stellen eine Kategorie von Rechtsakten dar, die von den Organen der EU angenommen werden. Sie können die interne Organisation der Europäischen Union (EU) betreffen oder sich auf bestimmte Politikbereiche beziehen.

ZUSAMMENFASSUNG

EINLEITUNG

Atypische Rechtsakte sind Rechtsakte, die von den EU-Organen erlassen werden. Diese Rechtsakte werden als atypisch bezeichnet, weil sie nicht zur Kategorie der Rechtsakte gehören, die der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (Artikel 288, 289, 290, 291 und 292) vorsieht.

Es gibt eine große Vielfalt atypischer Rechtsakte. Einige sind von anderen Artikeln der Gründungsverträge der EU vorgesehen und andere wiederum entstanden durch die institutionelle Praxis.

Die atypischen Rechtsakte unterscheiden sich durch ihre Geltung, die im Allgemeinen politisch ist. Einige dieser Rechtsakte können bindend sein. Allerdings bleibt diese Verbindlichkeit auf den institutionellen Rahmen der EU beschränkt.

IN DEN VERTRÄGEN VORGESEHENE ATYPISCHE RECHTSAKTE

Atypische Rechtsakte sind zum Beispiel die Geschäftsordnungen der EU-Organe. Denn die Gründungsverträge legen fest, dass die Organe der EU ihre eigene Geschäftsordnung erlassen.

Die Geschäftsordnungen legen die Organisation, die Arbeitsweise und die internen Verfahrensregeln der Organe der EU fest. Sie sind nur für das betreffende Organ verbindlich.

Die Gründungsverträge sehen außerdem andere Arten von Rechtsakten vor, die im Rahmen des politischen Dialogs zwischen den Organen der EU verabschiedet werden. Diese Rechtsakte sind ein wichtiges Mittel, um die Arbeit der Organe und die Zusammenarbeit zwischen diesen zu erleichtern. So muss etwa der Rat im Rahmen des Verfahrens zur Verabschiedung internationaler Übereinkünfte Verhandlungsrichtlinien an die Europäische Kommission richten, um die Übereinkünfte auszuhandeln.

Die Organe der EU können auch noch einen Schritt weitergehen und ihre Zusammenarbeit über interinstitutionelle Vereinbarungen organisieren. Auch bei diesen Vereinbarungen handelt es sich um atypische Rechtsakte. Sie können verbindlich sein, jedoch nur für die Organe, die diese Vereinbarungen schließen.

NICHT IN DEN VERTRÄGEN VORGESEHENE ATYPISCHE RECHTSAKTE

Für ihre eigenen Tätigkeiten haben die Organe der EU jeweils eine Reihe von Instrumenten entwickelt.

So kann das Europäische Parlament zum Beispiel seinen politischen Standpunkt auf internationaler Ebene durch Entschließungen oder Erklärungen zum Ausdruck bringen. Oder der Rat verabschiedet regelmäßig im Anschluss an seine Tagungen Schlussfolgerungen, Entschließungen oder Leitlinien. Diese Rechtsakte geben im Wesentlichen den Standpunkt der Organe zu bestimmten europäischen oder internationalen Fragestellungen wider. Sie sind von allgemeiner Geltung, aber nicht bindend.

Auch die Kommission verabschiedet mehrere atypische Rechtsakte. Es handelt sich dabei um Mitteilungen, die generell neue politische Programme vorstellen. Weitere atypische Rechtsakte der Kommission sind Grünbücher, mit denen öffentliche Konsultationen zu bestimmten europäischen Fragestellungen eingeleitet werden. Damit sammelt sie die notwendigen Informationen, die sie zur Erarbeitung eines Legislativvorschlags benötigt. Sobald die Ergebnisse der Grünbücher vorliegen, verabschiedet die Kommission manchmal Weißbücher, in denen die Vorschläge für europäische Maßnahmen im Einzelnen vorgestellt werden.

Letzte Aktualisierung: 10.11.2015