Sozialpolitik

EINLEITUNG

Der Vertrag von Lissabon stärkt die soziale Dimension der Europäischen Union (EU). Er erkennt die in den Gründungsverträgen niedergelegten sozialen Werte der Union an und enthält neue Zielsetzungen im sozialen Bereich.

Dagegen haben sich die Zuständigkeiten der EU in diesem Bereich nur wenig verändert. Der Vertrag von Lissabon enthält einige Neuerungen, aber für die Festlegung und Durchführung der Sozialpolitik sind weiterhin im Wesentlichen die Mitgliedstaaten zuständig.

ANERKENNNUNG DER SOZIALEN GRUNDSÄTZE UND RECHTE

Die volle Anerkennung der sozialen Ziele, die in den Gründungsverträgen niedergelegt sind, hat nicht nur symbolische Bedeutung. Sie verlangt ebenso eine insgesamt bessere Einbeziehung sozialer Zielsetzungen bei der Festlegung und Durchführung der europäischen Politik.

Darüber hinaus ändert der Vertrag von Lissabon drei Artikel der Gründungsverträge, um die sozialen Ziele der EU zu verdeutlichen und zu betonen.

Ferner erkennt der Vertrag von Lissabon die Rechtswirksamkeit der Charta der Grundrechte der EU an. Diese Charta ist nunmehr rechtsverbindlich und kann vor Gericht geltend gemacht werden. Diese Anerkennung stellt einen Fortschritt im sozialen Bereich dar, da die Charta allen Personen, die ihren Wohnsitz in der EU haben, soziale Rechte garantiert:

DURCHFÜHRUNG DER SOZIALPOLITIK AUF EUROPÄISCHER EBENE

Die Sozialpolitik gehört zu den Bereichen mit geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Dennoch wird die Sozialpolitik auf der Ebene der Mitgliedstaaten wirksamer durchgeführt als auf europäischer Ebene. Demzufolge beschränkt sich, entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip, die Rolle der EU in diesem Bereich darauf, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen.

Der Vertrag von Lissabon wahrt diese Kompetenzverteilung. Außerdem gilt für die meisten sozialpolitischen Maßnahmen weiterhin, dass Rechtsakte gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden.

Dagegen ist für bestimmte Maßnahmen weiterhin die einstimmige Entscheidung des Rates mit Anhörung des europäischen Parlaments notwendig, und der Vertrag von Lissabon behält die spezifische Brückenklausel bei, die mit dem Vertrag von Nizza (Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU) eingeführt worden war. Gemäß dieser Brückenklausel kann der Rat einstimmig beschließen, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in folgenden Bereichen angewandt wird:

Darüber hinaus enthält der Vertrag von Lissabon zwei Neuerungen:

Letzte Änderung: 14.04.2010