Europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel (3)2 des Vertrags über die Europäische Union – Rechtsgrundlage

Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Ziele

WAS IST DER ZWECK DIESER ARTIKEL?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Titel V des AEUV – Artikel 67 bis 89 – ist auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ausgerichtet. Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen enthält dieser Titel spezielle Kapitel über:

Artikel 47 des EUV erkennt ausdrücklich die Rechtspersönlichkeit der EU an und macht sie dadurch zu einer eigenständigen, unabhängigen Einheit. Vor dem Inkrafttreten des EUV fielen Fragen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit jedoch unter die so genannte dritte Säule der EU und wurden im Rahmen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit geregelt. Die EU-Organe besaßen im Bereich der dritten Säule keine Zuständigkeiten und konnten weder Verordnungen noch Richtlinien erlassen. Der Vertrag von Lissabon hebt dies auf und ermöglicht somit das Eingreifen der EU in allen Bereichen, die den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen.

Grenzkontrolle, Asyl und Einwanderung

Der Vertrag von Lissabon wies den Organen der EU neue Zuständigkeiten zu, durch die sie Maßnahmen auf den Weg bringen können, die auf Folgendes zielen:

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Der Vertrag von Lissabon ermächtigt die EU-Institutionen, insbesondere das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, Maßnahmen im Hinblick auf Folgendes zu ergreifen:

Justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Durch die Abschaffung der dritten Säule gehört die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen nun zu den Bereichen, in denen die Organe der EU gesetzgeberisch tätig werden können. Insbesondere können sie gemäß Artikel 83 AEUV Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität erlassen.

Die EU kann auch gemeinsame Vorschriften für den Ablauf eines Strafverfahrens festlegen, beispielsweise in Bezug auf die Zulässigkeit von Beweismitteln oder die Rechte des Einzelnen.

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Rolle der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) gestärkt, deren Aufgabe es ist, die Ermittlungen und die Strafverfolgung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu koordinieren.

Zusammenarbeit der Polizei

Eine effiziente polizeiliche Zusammenarbeit ist ein Schlüsselelement, um die EU zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu machen, der auf der Achtung der Grundrechte beruht. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf alle nicht operativen Aspekte der polizeilichen Zusammenarbeit ausgedehnt. Die operative Zusammenarbeit unterliegt einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, das Einstimmigkeit im Rat erfordert. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde auch die Möglichkeit geschaffen, eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, sofern im Rat kein Einvernehmen erzielt wird.

Der Vertrag von Lissabon ermöglicht auch die schrittweise Stärkung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol). Wie bei Eurojust erlaubt der Vertrag dem Parlament und dem Rat, die Aufgaben und Befugnisse von Europol weiter auszubauen. Er legt fest, dass zu den neuen Aufgaben auch die Koordinierung, Organisation und Durchführung operativer Maßnahmen gehören. Diese werden in die überarbeitete Europol-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/794 – siehe Zusammenfassung) aufgenommen.

Ausnahmen

Für Dänemark und Irland gilt eine Sonderregelung. Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme der Maßnahmen durch den Rat gemäß Titel V AEUV (Protokoll Nr. 22 – „Nichtbeteiligungs“-Klausel – schließt Dänemark von der Teilnahme an der politischen Maßnahme aus). Irland beteiligt sich nur an der Verabschiedung und Anwendung spezifischer Maßnahmen nach einem Beschluss zur „Beteiligung“ (Protokoll Nr. 21).

Es gibt zwei Arten von Ausnahmeregelungen, die für Dänemark und Irland gelten:

HINTERGRUND

Gemäß Artikel 3 des EUV zu den Zielen der EU bietet die EU ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen. Es ist ein Raum, in dem der freie Personenverkehr in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl, Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität gewährleistet ist.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Allgemeine Bestimmungen – Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 17).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel V – Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen – Artikel 67 (ex-Artikel 61 EGV und ex-Artikel 29 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 73).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 295-297).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 298-302).

Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1-131).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1896 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138-183).

Siehe konsolidierte Fassung.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel VI – Schlussbestimmungen – Artikel 47 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 41).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel V – Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Kapitel 4 – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Artikel 83 (ex-Artikel 31 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 80-81).

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53-114).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60-95).

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1-32).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1-9).

Letzte Aktualisierung: 15.01.2024