Stärkung der europäischen Demokratie

EINLEITUNG

Der Vertrag von Lissabon stellt den Bürger wieder in den Mittelpunkt des Projekts Europa. Er soll ihr Interesse an den Institutionen und Errungenschaften der Europäischen Union (EU), die ihnen oft zu weit von ihren täglichen Sorgen entfernt erscheinen, stärken. Ein Ziel des Lissabon-Vertrags ist daher die Förderung einer europäischen Demokratie, die es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich an den Arbeitsweisen und der Entwicklung der EU zu beteiligen.

Dieses Ziel kann nur durch eine bessere Anerkennung der Unionsbürgerschaft in den Gründungsverträgen der EU erreicht werden. Der Lissabon-Vertrag bemüht sich auch, die Arbeitsweise der Union zu vereinfachen und zu klären, um sie verständlicher und somit auch zugänglicher für die Bürgerinnen und Bürger zu machen. Schließlich stärkt der Vertrag von Lissabon die Vertretung und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im und am europäischen Entscheidungsprozess. Eine der wichtigsten Neuerungen ist dabei die Schaffung einer Bürgerinitiative.

DER BÜRGER IM ZENTRUM DER REPRÄSENTATIVEN DEMOKRATIE IN EUROPA

Der Vertrag von Lissabon führt einen neuen Artikel ein, in dem die politische Dimension der Unionsbürgerschaft uneingeschränkt anerkannt wird. In Artikel 10 des Vertrags über die EU ist festgeschrieben, dass die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten sind und dass die repräsentative Demokratie einer der Grundpfeiler der EU ist. Diese Anerkennung verleiht den Bürgerinnen und Bürgern zwar keine neuen Rechte, hat aber einen starken symbolischen Charakter.

Artikel 10 führt zudem das Prinzip der Bürgernähe ein, was bedeutet, dass Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden müssen, indem nationale und lokale Verwaltungen so wirksam wie möglich einbezogen werden, um die EU ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen.

Da 2014 die ersten Wahlen seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon stattfinden, ist es das Ziel der Kommission, das Interesse der Bürgerinnen und Bürger für die Europawahlen zu steigern. In einer Empfehlung (2013/142/EU) und einer Mitteilung (COM/2013/0126 final), die Ende März 2013 veröffentlicht worden waren, forderte die Kommission nationale und europäische Parteien dazu auf, die Wählerschaft darüber zu informieren, welchen anderen Parteien und Politikern sie nahe stehen und schon vor den Wahlen den Namen des Kandidaten zu veröffentlichen, den sie bei der Kandidatur für das Amt des Kommissionspräsidenten unterstützen.

EINE EUROPÄISCHE UNION, DIE FÜR IHRE BÜRGERINNEN UND BÜRGER LEICHTER ZUGÄNGLICH IST

Die EU wurde oft als Gebilde mit einer komplexen Struktur und komplexen Verfahren wahrgenommen. Der Vertrag von Lissabon klärt die Arbeitsweise der EU, um sie für die Bürgerinnen und Bürger verständlicher zu machen. Die Vielzahl der Gesetzgebungsverfahren werden künftig durch das übliche Gesetzgebungsverfahren (früher als Mitentscheidungsverfahren bekannt) und durch besondere Gesetzgebungsverfahren ersetzt, die von Fall zu Fall genauer festgelegt werden. Ebenso wird die ehemalige Drei-Säulen-Struktur von einer klaren und eindeutigen Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der EU abgelöst.

Der Vertrag von Lissabon verbessert auch die Transparenz des Handelns innerhalb der EU,. Er dehnt den Grundsatz der Öffentlichkeit der Debatten, der bereits für das Europäische Parlament gilt, auf den Rat aus und ermöglicht so eine bessere Information der Bürgerinnen und Bürger über den Inhalt der Debatten in den Gesetzgebungsverfahren.

EINE BESSERE VERTRETUNG AUF UNIONSEBENE

Der Vertrag von Lissabon stärkt in beträchtlichem Maße die Befugnisse des Europäischen Parlaments (vgl. Merkblatt Europäisches Parlament). Zu den wichtigsten Änderungen zählen:

Der Lissabon-Vertrag stärkt auch die Rolle der nationalen Parlamente (vgl. Merkblatt nationale Parlamente), die künftig über die vorschriftsmäßige Anwendung des Subsidiaritätsprinzips wachen müssen. Zu diesem Zweck können sie in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren eingreifen und verfügen über das Recht, den Gerichtshof der EU anzurufen.

EINE BESSERE BETEILIGUNG DER BÜRGERINNEN UND BÜRGER AM ENTSCHEIDUNGSPROZESS

Der Vertrag von Lissabon erkennt zum ersten Mal die Existenz einer europäischen Zivilgesellschaft an, durch die die Institutionen der EU nun regelmäßig in einen transparenten Dialog treten werden (Artikel 11, Paragraph 1 und 2).

Doch vor allem führt er das Recht auf Bürgerinitiativen ein (Artikel 11, Paragraph 3), aufgrund derer europäische Bürger die Kommission dazu auffordern können, einen Vorschlag zu Themen einzureichen, von denen sie glauben, dass in diesem Bereich ein Rechtsakt der Union erlassen werden sollte. Diese Bestimmung zeigt, dass die EU gewillt ist, ihre Bürgerinnen und Bürger direkt in Beschlussfassungen, die sie betreffen, einzubeziehen.

Die Ausübung dieses Rechts unterliegt mehreren Bedingungen:

Die Kommission entscheidet selbst, ob sie der Aufforderung der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, einen Vorschlag vorzulegen, nachkommt oder nicht. Mündet die Bürgerinitiative in einen Gesetzesvorschlag, dann wird der Rechtsakt vom Rat und dem Europäischen Parlament gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren oder einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative [Amtsblatt der Europäischen Union L 65 vom 11.3.2011]. Abgeändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 268/2012 [Amtsblatt der Europäischen Union L 89 vom 27.3. 2012], Verordnung (EU) Nr. 517/2013 [Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 10.06.2013] und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 887/2013 [Amtsblatt der Europäischen Union L 247 vom 18.9.2013].

2013/142/EU: Empfehlung der Kommission vom 12. März 2013 für ein demokratischeres und effizienteres Verfahren für die Wahlen zum europäischen Parlament [Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 21.3.2013].

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und des Ausschusses der Regionen Vorbereitungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014: ein demokratischeres und effizienteres Verfahren (COM/2013/0126 final) [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 05.02.2014