Flexibilität in der Beschlussfassung der EU: Brückenklauseln, „Notbremse“ -Klauseln und „Beschleunigungsklauseln“

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union

EINLEITUNG

Der Vertrag von Lissabon hat das ordentliche Gesetzgebungsverfahren und die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf zahlreiche Politikbereiche ausgedehnt. Die vereinfachte Beschlussfassung soll zur EU-Integration beitragen, indem die Beschlussfassung effizienter gestaltet wird. Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren haben die EU-Länder kein Vetorecht und es gibt mehr Möglichkeiten, eine Einigung zu erzielen.

Allerdings sind die EU-Länder nicht immer bereit, auf einen Teil ihres Vetorechts in bestimmten Politikbereichen zu verzichten. Dabei geht es um die besonders sensiblen Bereiche, in denen die nationale Souveränität eine wichtige Rolles spielt, wie etwa im Bereich der Außenpolitik, der Einwanderungspolitik oder der Justiz. In diesen Bereichen gilt meist weiterhin ein besonderes Gesetzgebungsverfahren oder die einstimmige Beschlussfassung.

Der Vertrag von Lissabon führt verschiedene Arten von Klauseln ein, die institutionelle Mechanismen bieten, welche zwar verschieden sind, aber ein gemeinsames Ziel verfolgen, nämlich die EU-Integration in den besonders sensiblen Bereichen zu vereinfachen, wenn die EU-Länder dies wünschen.

So führt der Vertrag von Lissabon drei Arten von Klauseln ein:

DIE BRÜCKENKLAUSELN

Die Brückenklauseln ermöglichen eine Abweichung vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, das in den Verträgen vorgesehen ist. Genauer ausgedrückt, ermöglichen sie unter bestimmten Voraussetzungen:

Voraussetzung für die Anwendung einer Brückenklausel ist stets ein einstimmiger Beschluss des Rates oder des Europäischen Rates. Demnach müssen auf jeden Fall alle EU-Länder einverstanden sein, bevor eine solche Klausel zur Anwendung kommen kann.

Darüber hinaus fügt Artikel 48 des Vertrags über die EU eine allgemeine Brückenklausel für alle europäischen Politikbereiche ein (siehe Zusammenfassung zur „Änderung der Verträge“). Daneben gibt es sechs weitere besondere Brückenklauseln für bestimmte Bereiche der europäischen Politik, die Verfahrensbesonderheiten aufweisen (siehe Zusammenfassung zum „Gesetzgebungsverfahren“).

DER NOTBREMSE - MECHANISMUS

Der so genannte „Notbremse“ --Mechanismus betrifft drei Bereiche:

Dieser so genannte Notbremse-Mechanismus wurde eingeführt, um die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf diese drei Politikbereiche zu ermöglichen. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren wird dabei durch einen Bremsmechanismus abgemildert: Ein EU-Land kann danach den Europäischen Rat anrufen, wenn er der Ansicht ist, dass grundlegende Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit oder seiner Strafrechtsordnung durch den zu verabschiedenden Gesetzesentwurf bedroht werden. In diesem Fall wird das Verfahren ausgesetzt und der Europäische Rat kann:

Der Vorteil des Notbremse-Mechanismus liegt daher nicht nur in dem Mechanismus selbst, sondern auch in der Tatsache, dass sie eine Ausdehnung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf die betreffenden Politikbereiche ermöglichen. Tatsächlich hat die Einführung dieses Mechanismus in das Beschlussfassungsverfahren die widerspenstigsten EU-Länder davon überzeugt, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf bestimmte Politikbereiche anzuwenden, für die bisher die einstimmige Beschlussfassung galt.

DIE BESCHLEUNIGUNGSKLAUSELN

Beschleunigungsklauseln „beschleunigen“ die Integration zwischen verschiedenen EU-Ländern, indem sie in bestimmten Bereichen eine Verstärkte Zusammenarbeit einführen.

Diese Klauseln ermöglichen nämlich ein Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit. So liegt gemäß diesen Klauseln eine Verstärkte Zusammenarbeit vor, wenn mindestens neun EU-Länder daran beteiligt sind. Der Rat, das Parlament und die Kommission werden dann nur über den Wunsch der teilnehmenden Länder zur Einrichtung einer Verstärkten Zusammenarbeit informiert.

Diese Klauseln betreffen vier Bereiche:

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschleunigungsklauseln in Bezug auf die Verstärkte Zusammenarbeit und Straftaten sich unmittelbar aus der Anwendung der für diese beiden Bereiche bestehenden „Notbremse-Klauseln“ ergeben. Wurde die Notbremse-Klausel angewandt und das Gesetzgebungsverfahren dementsprechend zum Scheitern gebracht, können sich die Länder für die Beschleunigungskausel entscheiden und dann das Gesetzgebungsverfahren im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit fortsetzen und abschließen.

WICHTIGE RECHTSAKTE

Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union

Letzte Aktualisierung: 25.07.2016