Der Grundsatz der Subsidiarität

EINFÜHRUNG

Das Subsidiaritätsprinzip ist von grundlegender Bedeutung für die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU) und vor allem für die europäische Entscheidungsfindung. Auf der Grundlage dieses Prinzips kann entschieden werden, wann die EU für die Gesetzgebung zuständig ist. Es trägt dazu bei, dass Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden.

Das Subsidiaritätsprinzip ist in Artikel 5 des Vertrags über die EU verankert. Es wird neben zwei anderen Grundsätzen aufgeführt, die ebenfalls als wesentlich für die europäische Entscheidungsfindung angesehen werden: dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips wird im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit definiert. Darüber hinaus hat der Vertrag von Lissabon das Subsidiaritätsprinzip erheblich gestärkt: So wurden mehrere Kontrollmechanismen eingeführt, um die Anwendung zu kontrollieren.

DEFINITION

Auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips wird die geeignete Handlungsebene im Bereich der geteilten Zuständigkeiten zwischen der EU und den EU-Länder ermittelt. Dabei kann es sich um eine Maßnahme der EU-Länder auf europäischer, nationaler oder lokaler Ebene handeln. In allen Fällen kann die Union nur dann tätig werden, wenn sie in der Lage ist, effizienter zu handeln als die EU-Länder. Das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nennt drei Kriterien, anhand derer sich feststellen lässt, ob ein Eingreifen auf EU-Ebene sinnvoll ist oder nicht:

Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist es, die Union ihren Bürgern näher zu bringen. So sollen politische Maßnahmen nach Möglichkeit auf lokaler Ebene ergriffen werden, wenn dies notwendig ist. Allerdings bedeutet das Subsidiaritätsprinzip nicht zwangsläufig, dass eine Maßnahme immer auf der Ebene getroffen werden muss, die dem Bürger am nächsten ist.

KOMPLEMENTARITÄT MIT DEM GRUNDSATZ DER BEGRENZTEN EINZELERMÄCHTIGUNG UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union grenzt die Zuständigkeiten auf EU-Ebene und der EU-Länder ab. Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die EU nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr in den Verträgen übertragen wurden.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sind Grundsätze, die den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung ergänzen. Sie legen fest, in welchem Umfang die EU die Zuständigkeiten wahrnehmen kann, die ihr von den Verträgen übertragen wurden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Maßnahmen der Union nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

So kann die EU:

KONTROLLE DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS

Die Mechanismen zur Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips werden im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit definiert. Der Vertrag von Lissabon hat dieses Protokoll reformiert, um die Kontrolle zu verbessern und zu intensivieren.

Das Protokoll, das erstmals mit dem Vertrag von Amsterdam eingeführt wurde, sieht bereits vor, dass während der Ausarbeitung von Entwürfen von Gesetzgebungsakten bestimmte Bedingungen eingehalten werden müssen. So muss die Europäische Kommission, bevor sie einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegt, ein Grünbuch erarbeiten. Ein Grünbuch bedeutet umfangreiche Konsultationen. Auf diese Weise kann die Kommission die Ansichten nationaler und lokaler Stellen und der Zivilgesellschaft darüber einholen, ob ein solcher Gesetzesvorschlag sinnvoll ist, vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität.

Das Protokoll legt ferner fest, dass die Kommission jedem Entwurf eines Gesetzgebungsakts einen Vermerk beifügen muss, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden.

Der Vertrag von Lissabon geht noch einen Schritt weiter und bezieht die nationalen Parlamente in vollem Umfang in die Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips ein. Die nationalen Parlamente können eine zweifache Kontrolle ausüben:

Der Vertrag von Lissabon bezieht auch den Ausschuss der Regionen in die Kontrolle des Grundsatzes der Subsidiarität ein. Wie die nationalen Parlamente kann auch der Ausschuss den Gerichtshof der EU mit einem Gesetzgebungsakt befassen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar ist.

Im Rahmen der Durchführung der EU-Initiative für eine bessere Rechtsetzung veröffentlicht die Europäische Kommission Jahresberichte über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.

Letzte Aktualisierung: 03.09.2015