Kontrolle der Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

Diese Verordnung regelt die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Prüfungen von Unternehmen, die Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) erhalten. Sie legt die Befugnisse der Dienststellen der Mitgliedstaaten und die Modalitäten für die Prüfung der Geschäftsunterlagen der Unternehmen fest. Diese Verordnung soll zudem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei den Kontrollmaßnahmen erleichtern.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (kodifizierte Fassung).

ZUSAMMENFASSUNG

Der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) ist das Finanzinstrument der gemeinsamen Agrarpolitik zur Unterstützung der Agrarmärkte. Diese Verordnung soll die Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des EGFL gezahlten Beihilfen sicherstellen und ihre Verwendung überprüfen.

Prüfungsprogramm für die Kontrollen

Jedes Jahr erstellen die Mitgliedstaaten ein Prüfungsprogramm für die geplanten Kontrollen und übermitteln es der Kommission. Diese Programme werden auf der Grundlage von Risikoanalysen ausgearbeitet und müssen die folgenden Angaben enthalten: die Zahl der zu kontrollierenden Unternehmen, ihre sektorale Verteilung sowie die bei der Erstellung des Prüfungsprogramms zugrunde gelegten Kriterien. Bei der Auswahl müssen die Mitgliedstaaten die Höhe der im Rahmen des EGFL gezahlten Beihilfen an die einzelnen Unternehmen berücksichtigen.

Mit der Prüfung beauftragte Bedienstete

Die Mitgliedstaaten müssen einen Sonderdienst für die Anwendung dieser Verordnung einrichten. Dieser Dienst ist unmittelbar für die Durchführung oder die Koordinierung der von den Bediensteten durchgeführten Prüfungen zuständig. Die Verordnung legt fest, dass dieser Sonderdienst von anderen Dienststellen, die mit den Zahlungen von Beihilfen im Rahmen des EGFL beauftragt sind, vollkommen unabhängig ist. Zudem können auch Bedienstete der Kommission an den Prüfungen teilnehmen. Sie haben Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im Hinblick auf Prüfungen erstellt werden, können aber keinesfalls selbst die den nationalen Bediensteten zugestandenen Kontrollbefugnisse ausüben.

Prüfung der Geschäftsunterlagen der Unternehmen

Die Prüfung der Geschäftsunterlagen ist ein sehr wirksames Mittel zur Kontrolle der Maßnahmen, die aus dem EGFL finanziert werden. Zu diesen Unterlagen gehören zum Beispiel sämtliche Register, Belege und die Korrespondenz des Unternehmens. Das Unternehmen hat diese Unterlagen mindestens drei Jahre lang, gerechnet vom Jahr ihrer Erstellung an, aufzubewahren.

Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten Zugang zu den Geschäftsunterlagen der Unternehmen haben. Hierbei gelten die nationalen Strafprozessvorschriften über die Beschlagnahme von Unterlagen.

Gegenseitige Amtshilfe

Die Kommission kann gemeinsame Maßnahmen, die gegenseitige Amtshilfe zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, koordinieren. Diese Zusammenarbeit ist erforderlich, wenn Unternehmen oder Dritte, die zu den überprüften Maßnahmen in Beziehung stehen, in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind:

Hintergrund

Diese Verordnung kodifiziert die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 und hebt sie auf. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 485/2008

23.6.2008

-

ABl. L 143 vom 3.6.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle [Amtsblatt L 339 vom 18.12.2008].

Verordnung (EG) Nr. 4/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind [Amtsblatt L 2 vom 6.1.2004].

Verordnung (EG) Nr. 2311/2000 der Kommission vom 18. Oktober 2000 mit der Liste der Maßnahmen, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates keine Anwendung findet, und zur Aufhebung der Entscheidung 96/284/EG [Amtsblatt L 265 vom 19.10.2000].

Letzte Änderung: 02.12.2009