Beschlussfassungsverfahren

Einleitung

Vertrag über die Europäische Union

Menschenrechte und Grundfreiheiten

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Schlußbestimmungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Verstärkte Zusammenarbeit

Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung

Errichtung des Binnenmarktes

Die Unionsbürgerschaft

Der freie Warenverkehr

Die Landwirtschaft

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Das Niederlassungsrecht

Dienstleistungen

Der Kapital- und Zahlungsverkehr

Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr

Der Verkehr

Wettbewerbsregeln

Steuerliche Vorschriften

Angleichung der Rechtsvorschriften

Die Wirtschaftspolitik

Die Währungspolitik

Institutionelle Bestimmungen im Rahmen der Wirtschafts- und Währungspolitik

Übergangsbestimmungen im Rahmen der Wirtschafts- und Währungspolitik

Beschäftigung

Gemeinsame Handelspolitik

Zusammenarbeit im Zollwesen

Sozialvorschriften

Der Europäische Sozialfonds

Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

Kultur

Gesundheitswesen

Verbraucherschutz

Transeuropäische Netze

Industrie

Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Forschung und technologische Entwicklung

Umwelt

Entwicklungszusammenarbeit

Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete

Institutionelle Bestimmungen (Auswahl)

Finanzvorschriften (Auswahl)

Allgemeine und Schlußbestimmungen (Auswahl)

EINLEITUNG

Die Beschlussfassung in der Europäischen Union erfolgt nach unterschiedlichen Verfahren. Den institutionellen Akteuren kommt je nach Bereich eine andere Rolle zu. Im allgemeinen sind drei Organe beteiligt: das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission. Aber auch der Rechnungshof, die Europäische Zentralbank, der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden bei bestimmten Fragen hinzugezogen. Das Handeln der Akteure vollzieht sich im Rahmen der Befugnisse, die ihnen durch die Verträge zugewiesen werden.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich sowohl auf die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union als auch auf die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Thematisch sind sie nach den einzelnen Titeln und Kapiteln dieser Verträge geordnet. Wörter in Fett- und Kursivdruck verweisen auf Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam (neue Vorschrift oder Änderung eines Beschlussfassungsverfahrens).

VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Menschenrechte und Grundfreiheiten

Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht ( Artikel 7 Absatz 1 ):

Beschluss, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung des Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten ( Artikel 7 Absatz 2 ):

Abänderung oder Aufhebung der Maßnahmen ( Artikel 7 Absatz 3 ):

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Festlegung von gemeinsamen Strategien, in der jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben sind ( Artikel 13 ):

Beschlüsse im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ( Artikel 23 Absatz 1 ):

Annahme gemeinsamer Aktionen oder gemeinsamer Standpunkte auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie ( Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich ):

Annahme von Beschlüssen zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts ( Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich ):

Verweis eines Beschlusses an den Europäischen Rat, sofern ein Mitglied des Rates erklärt, dass es beabsichtigt, aus wichtigen Gründen der nationalen Politik den mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen ( Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 ):

Verfahren zum Abschluss einer Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen ( Artikel 24 ):

Beschluss, bestimmte Ausgaben nicht aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaft zu finanzieren ( Artikel 28 ):

Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Annahme von gemeinsamen Standpunkten, Rahmenbeschlüssen und Beschlüssen ( Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben a, b und c ):

Annahme von Maßnahmen, die zur Durchführung von Beschlüssen erforderlich sind ( Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c ):

Annahme von Übereinkommen (Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d, vormals Artikel K.6 Absatz 1):

Annahme von Maßnahmen zur Durchführung von Übereinkommen (Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 2, vormals Artikel K.6):

Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen von Titel VI ( Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 1 ):

Verweis an den Europäischen Rat, wenn ein Mitgliedstaat erklärt, daß er beabsichtigt, aus wichtigen Gründen der nationalen Politik die Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit abzulehnen ( Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 ):

Beschluss, bestimmte Ausgaben nicht dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaft anzulasten ( Artikel 41 ):

Überführung bestimmter Materien des Titels VI EU-Vertrag nach Titel IV EG-Vertrag (Artikel 42, vormals Artikel K.14):

Schlußbestimmungen

Änderung der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (Artikel 48, vormals Artikel N):

Beitritt eines europäischen Staates zur Europäischen Union (Artikel 49, vormals Artikel O):

VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Verstärkte Zusammenarbeit

Ermächtigung ( Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 ):

Verweis an den Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, wenn ein Mitgliedstaat wichtige Gründe der nationalen Politik für seine Ablehnung der Ermächtigung anführt ( Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 ):

Erteilung der Ermächtigung durch den Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs ( Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 ):

Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen (Artikel 12, vormals Artikel 6):

Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung

Vorkehrungen zur Bekämpfung jedweder Diskriminierung ( Artikel 13 ):

Errichtung des Binnenmarktes (siehe auch die Punkte 6, 8, 9, 10, 11 und 16)

Festlegung der Leitlinien und Bedingungen, die erforderlich sind, um in den von den vier Freiheiten betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten (Artikel 14  Absatz 3 , vormals Artikel 7 a):

Die Unionsbürgerschaft

Vorschriften, mit denen die Ausübung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte erleichtert wird (Artikel 18, vormals Artikel 8 a):

Modalitäten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen (Artikel 19 Absatz 1, vormals Artikel 8 b):

Modalitäten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament (Artikel 19 Absatz 2, vormals Artikel 8 b):

Bestimmungen zur Ergänzung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte (Artikel 22, vormals Artikel 8 e):

Der freie Warenverkehr

Festlegung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs (Artikel 26, vormals Artikel 28):

Die Landwirtschaft

Erlaß von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen und Schaffung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (Artikel 37 Absätze 2 und 3, vormals Artikel 43):

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Annahme der zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen (Artikel 40, vormals Artikel 49):

Beschluss der auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen (Artikel 42, vormals Artikel 51):

Das Niederlassungsrecht

Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit im Wege von Richtlinien (Artikel 44, vormals Artikel 54):

Auf bestimmte Tätigkeiten finden die Bestimmungen des Kapitels "Niederlassungsrecht" keine Anwendung (Artikel 45, vormals Artikel 55):

Richtlinien für die Koordinierung der Vorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Artikel 46, vormals Artikel 56):

Richtlinien zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Artikel 47 Absatz 1, vormals Artikel 57):

Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten (Artikel 47 Absatz 2, vormals Artikel 57):

Dienstleistungen

Anwendung des Kapitels "Dienstleistungen" auch auf Erbringer von Dienstleistungen, die die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind (Artikel 49, vormals Artikel 59):

Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung (Artikel 52, vormals Artikel 63):

Der Kapital- und Zahlungsverkehr

Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten (Artikel 57, vormals Artikel 73 c):

Schutzmaßnahmen, falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend zu stören drohen (Artikel 59, vormals Artikel 73 f):

Sofortmaßnahmen gegenüber einem Drittstaat im Rahmen der Aussetzung und Einschränkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und diesem Drittstaat (Artikel 60 Absatz 1 vormals Artikel 73 g):

Änderung oder Aufhebung der von einem Mitgliedstaat einseitig getroffenen Maßnahmen (Artikel 60 Absatz 2, vormals Artikel 73 g):

Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr

Maßnahmen, die sicherstellen, daß Personen beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden ( Artikel 62 Absatz 1 ):

Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen, mit denen die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Normen und Modalitäten der Personenkontrollen festgelegt werden ( Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a ):

Vorschriften über die einheitliche Visumgestaltung und im Zusammenhang mit der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen ( Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b i) und iii) ):

Festlegung der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten sowie der Vorschriften über ein einheitliches Visum ( Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b ii) und iv) ):

Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen ( Artikel 62 Absatz 3 ):

Asylmaßnahmen (Mitgliedstaat, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) ( Artikel 63 Absatz 1 ):

Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge und Vertriebene (vorübergehender Schutz) ( Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a ):

Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge und Vertriebene (ausgewogene Verteilung der Belastungen auf die Mitgliedstaaten) ( Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b ):

Einwanderungspolitische Maßnahmen (Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln) ( Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a ):

Einwanderungspolitische Maßnahmen (illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt) ( Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b ):

Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen ( Artikel 63 Absatz 4 ):

Vorläufige Maßnahmen im Fall von Notlagen aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Staatsangehörigen dritter Länder ( Artikel 64 ):

Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen ( Artikel 65 ):

Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten ( Artikel 66 ):

Der Verkehr

Gemeinsame Regeln, Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, Verkehrssicherheit und alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften (Artikel 71 Absatz 1, vormals Artikel 75):

Vorschriften über die Grundsätze der Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschäftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte (Artikel 71 Absatz 2, vormals Artikel 75):

Regelung mit dem Ziel, Diskriminierungen in bezug auf den Preis und die Beförderungsbedingungen abzuschaffen (Artikel 75, vormals Artikel 79):

Frage, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind (Artikel 80, vormals Artikel 84):

Wettbewerbsregeln

Erlaß der zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grundsätze (Artikel 83, vormals Artikel 87):

Ausnahmeregelung, nach der unter außergewöhnlichen Umständen eine grundsätzlich dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende staatliche Beihilfe dennoch als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar betrachtet werden muß:

Erlaß aller zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 87 und 88 über staatliche Beihilfen (Artikel 89, vormals Artikel 94):

Steuerliche Vorschriften

Für einen begrenzten Zeitraum gewährte Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten (Artikel 92, vormals Artikel 98):

Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern (Artikel 93, vormals Artikel 99):

Angleichung der Rechtsvorschriften

Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich unmittelbar auf den Binnenmarkt auswirken (Artikel 94, vormals Artikel 100):

Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes (Artikel 95, vormals Artikel 100 a):

Besonderer Fall, in dem eine Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden muß (Artikel 96, vormals Artikel 101):

Die Wirtschaftspolitik

Annahme einer Empfehlung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik (Artikel 99 Absatz 2, vormals Artikel 103):

Empfehlung an einen Mitgliedstaat, dessen Wirtschaftspolitik nicht mit den wirtschaftspolitischen Grundzügen vereinbar ist (Artikel 99 Absatz 4, vormals Artikel 103):

Beschluss, die Empfehlungen des Rates zu veröffentlichen (Artikel 99 Absatz 4, vormals Artikel 103):

Festlegen der Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung der Wirtschaftspolitiken (Artikel 99 Absatz 5, vormals Artikel 103):

Angemessene Maßnahmen, falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten (Artikel 100 Absatz 1, vormals Artikel 103 a):

Finanzieller Beistand der Gemeinschaft für einen Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von gravierenden Schwierigkeiten betroffen ist (Artikel 100 Absatz 2, vormals Artikel 103 a):

Anwendung des Verbots der Haftung oder des Eintretens für Verbindlichkeiten (Artikel 103, vormals Artikel 104 b):

Feststellung eines übermäßigen Defizits (Artikel 104 Absatz 6, vormals Artikel 104 c):

Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Artikel 104 Absätze 7 bis 9, 11 und 12, vormals Artikel 104 c):

Änderung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Artikel 104 Absatz 14, vormals Artikel 104 c):

Die Währungspolitik

Beschluss, der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute (mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen) zu übertragen (Artikel 105):

Maßnahmen zur Harmonisierung der Stückelung und der technischen Merkmale aller für den Umlauf in der Gemeinschaft bestimmten Münzen (Artikel 106, vormals Artikel 105 a):

Änderung der Satzung des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) (Artikel 107 Absatz 5, vormals Artikel 106):

Erlaß bestimmter Vorschriften der Satzung des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) (Artikel 107 Absatz 6, vormals Artikel 107):

Förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für den Euro gegenüber Drittlandswährungen (Artikel 111 Absatz 1, vormals Artikel 109):

Festlegung, Änderung oder Aufgabe der Euro-Leitkurse (Artikel 111 Absatz 1, vormals Artikel 109):

Aufstellen von allgemeinen Orientierungen für den Fall, daß gegenüber Drittlandswährungen kein Wechselkurssystem besteht (Artikel 111 Absatz 2, vormals Artikel 109):

Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen (Artikel 111 Absatz 3, vormals Artikel 109):

Institutionelle Bestimmungen im Rahmen der Wirtschafts- und Währungspolitik

Festlegung der Modalitäten für die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (Artikel 114, vormals Artikel 109 c):

Übergangsbestimmungen im Rahmen der Wirtschafts- und Währungspolitik

Aufhebung der Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht ab Beginn der dritten Phase einführen können (Griechenland und Schweden) (Artikel 122, vormals Artikel 109 k):

Am 1. Januar 1999 Annahme der Umrechnungskurse, auf die die Währungen der Mitgliedstaaten unwiderruflich festgelegt werden, sowie der unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen durch den Euro ersetzt werden (Artikel 123, vormals Artikel 109 l):

Beschäftigung

Jährliche Festlegung der Leitlinien, die die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen ( Artikel 128 Absatz 2 ):

Beschäftigungspolitische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten ( Artikel 128 Absatz 3 ):

Beschluss von Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen ( Artikel 129 ):

Gemeinsame Handelspolitik

Erlaß der Richtlinien, die zur Vereinheitlichung der Systeme der von den Mitgliedstaaten für die Ausfuhr nach dritten Ländern gewährten Beihilfen erforderlich sind (Artikel 132, vormals Artikel 112):

Ausübung der dem Rat in Artikel 133 übertragenen Befugnisse (Artikel 133, vormals Artikel 113):

Ausdehnung des Geltungsbereichs von Artikel 133 auf internationale Verhandlungen und Übereinkünfte über Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums (Artikel 133  Absatz 5 , vormals Artikel 113):

Zusammenarbeit im Zollwesen

Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ( Artikel 135 ):

Sozialvorschriften

Erlaß von Richtlinien zur Festlegung von Mindestvorschriften im sozialen Bereich und Annahme von Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 137  Absatz 2 , vormals Artikel 118):

Annahme von Maßnahmen in den Bereichen soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder und finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen (unbeschadet der Bestimmungen über den Sozialfonds) (Artikel 137  Absatz 3 , vormals Artikel 118):

Beschluss zur Durchführung bestimmter auf Gemeinschaftsebene geschlossener Vereinbarungen der Sozialpartner (Artikel 139  Absatz 2 , vormals Artikel 118 b):

Beschluss von Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Artikel 141  Absatz 3 , vormals Artikel 119):

Zuweisung von Aufgaben an die Kommission, die die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der aus- oder einwandernden Arbeitskräfte betreffen (Artikel 144, vormals Artikel 121):

Der Europäische Sozialfonds

Erlaß der den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsbeschlüsse (Artikel 148, vormals Artikel 125):

Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

Erlaß von Fördermaßnahmen als Beitrag zur Verwirklichung der bildungspolitischen Ziele der Gemeinschaft (Artikel 149 Absatz 4 erster Gedankenstrich, vormals Artikel 126):

Verabschiedung von Empfehlungen als Beitrag zur Verwirklichung der bildungspolitischen Ziele der Gemeinschaft (Artikel 149 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich, vormals Artikel 126):

Erlaß von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der von der Gemeinschaft angestrebten Ziele auf dem Gebiet der beruflichen Bildung beitragen (Artikel 150, vormals Artikel 127):

Kultur

Erlaß von Fördermaßnahmen als Beitrag zur Verwirklichung der kulturpolitischen Ziele der Gemeinschaft (Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich, vormals Artikel 128):

Verabschiedung von Empfehlungen als Beitrag zur Verwirklichung der kulturpolitischen Ziele der Gemeinschaft (Artikel 151 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich, vormals Artikel 128):

Gesundheitswesen

Erlaß von Fördermaßnahmen und sonstigen Maßnahmen als Beitrag zur Verwirklichung der gesundheitspolitischen Ziele der Gemeinschaft ( einschließlich der Bereiche Veterinärwesen und Pflanzenschutz ) (Artikel 152  Absatz 4 , vormals Artikel 129):

Verabschiedung von Empfehlungen als Beitrag zur Verwirklichung der von der Gemeinschaft im Gesundheitswesen angestrebten Ziele (Artikel 152, vormals Artikel 129):

Verbraucherschutz

Erlaß von Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten (Artikel 153  Absatz 4 , vormals Artikel 129 a):

Transeuropäische Netze

Annahme der Leitlinien und Maßnahmen zur Verwirklichung der von der Gemeinschaft im Bereich der transeuropäischen Netze angestrebten Ziele (Artikel 156, vormals Artikel 129 d):

Industrie

Erlaß spezifischer Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der industriepolitischen Ziele der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten (Artikel 157, vormals Artikel 130):

Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Spezifische Aktionen, die außerhalb der Strukturfonds erforderlich sind (Artikel 159, vormals Artikel 130 b):

Festlegung der Aufgaben, der vorrangigen Ziele und der Organisation der Strukturfonds sowie der für die Fonds geltenden allgemeinen Regeln und der Bestimmungen, die zur Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen Finanzinstrumenten erforderlich sind (Artikel 161, vormals Artikel 130 d):

Durchführungsbeschlüsse betreffend den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (Artikel 162, vormals Artikel 130 e):

Forschung und technologische Entwicklung

Aufstellung des mehrjährigen Rahmenprogramms (Artikel 166 Absatz 1, vormals Artikel 130 i):

Beschluss der spezifischen Programme zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms (Artikel 166 Absatz 4, vormals Artikel 130 i):

Aushandlung und Abschluß von Abkommen auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen (Artikel 170, vormals Artikel 130 m):

Gründung gemeinsamer Unternehmen oder Schaffung anderer Strukturen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind (Artikel 172 Absatz 1, vormals Artikel 130 o):

Beschlüsse über die Einzelheiten der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms und die Vorschriften für die Zusatzprogramme (Artikel 172 Absatz 2, vormals Artikel 130 o):

Umwelt

Aushandlung und Abschluß von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern oder internationalen Organisationen (Artikel 174, vormals Artikel 130 r):

Maßnahmen zur Verwirklichung der umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft (Artikel 175 Absatz 1, vormals Artikel 130 s):

Abweichend von Artikel 175 Absatz 1 Vorschriften steuerlicher Art, Maßnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung, der Bewirtschaftung der Wasserresourcen oder der Energieversorgung (Artikel 175 Absatz 2 Unterabsatz 1, vormals Artikel 130 s):

Festlegung derjenigen der in Artikel 175 Absatz 2 genannten Bereiche, in denen mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird (Artikel 175 Absatz 2 Unterabsatz 2, vormals Artikel 130 s):

Annahme von Aktionsprogrammen, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden (Artikel 175 Absatz 3, vormals Artikel 130 s):

Durchführung der Aktionsprogramme nach Artikel 175 Absatz 3 (Artikel 175 Absatz 4, vormals Artikel 130 s):

Entwicklungszusammenarbeit

Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (z. B. Mehrjahresprogramme) (Artikel 179, vormals Artikel 130 w):

Aushandlung und Abschluß von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern oder internationalen Organisationen (Artikel 181, vormals Artikel 130 y):

Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete

Festlegung der Bestimmungen betreffend die Modalitäten und das Verfahren der Assoziierung zwischen den Ländern und Hoheitsgebieten einerseits und der Gemeinschaft andererseits:

Institutionelle Bestimmungen (Auswahl)

Ausarbeitung eines einheitlichen Verfahrens für allgemeine unmittelbare Wahlen zum Europäischen Parlament (Artikel 190  Absatz 4 , vormals Artikel 138):

Festlegung der Grundsätze und Regeln betreffend die vom Rat übertragenen Durchführungsbefugnisse (Artikel 202, vormals Artikel 145):

Festlegung der Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz im Rat wahrnehmen (Artikel 203  Absatz 2 , vormals Artikel 146):

Finanzvorschriften (Auswahl)

Festlegung der Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft (Artikel 269, vormals Artikel 201):

Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaft (Artikel 272, vormals Artikel 203):

Beschluss der erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, mit dem Ziel, einen effektiven und gleichwertigen Schutz in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten (die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt) (Artikel 280  Absatz 4 , vormals Artikel 209 a):

Allgemeine und Schlußbestimmungen (Auswahl)

Erlaß des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (Artikel 283, vormals Artikel 212):

Änderung der Liste von Waren betreffend die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit (Artikel 296, vormals Artikel 223):

Beschluss von spezifischen Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Gebiete in äußerster Randlage festzulegen (Artikel 299  Absatz 2 , vormals Artikel 227):

Beschluss von Sofortmaßnahmen, die erforderlich werden, wenn in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik die Aussetzung oder Einschränkung der Wirtschaftsbeziehungen der Gemeinschaft zu einem oder mehreren dritten Ländern vorgesehen ist (Artikel 301, vormals Artikel 228 a):