Die Europäische Kommission

EINLEITUNG

Dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften wurde ein Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung beigefügt. Darin werden bestimmte institutionelle Voraussetzungen festgelegt, die bei der nächsten Erweiterung erfüllt sein müssen. Ferner wird eine weitere Regierungskonferenz einberufen, bevor die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwanzig überschreitet. Ihre derzeitige Struktur ist die Hinterlassenschaft einer auf sechs Mitgliedstaaten ausgerichteten Organisation, und obschon gewisse Anpassungen vorgenommen wurden, um dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, arbeitet sie noch immer anhand der gleichen institutionellen Prinzipien.

In diesem Zusammenhang stellen sich für die Europäische Kommission mehrere Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Zusammensetzung, der Rolle ihres Präsidenten und ihrer demokratischen Legitimität. Der Vertrag von Amsterdam bietet hier eine Antwort, da er darauf abzielt, das Organ zu stärken und seine Effizienz zu steigern, dessen Aufgabe es ist, in vollständiger Unabhängigkeit die allgemeinen Interessen der Union zu vertreten.

Mit dem neuen Vertrag wird das Amtseinsetzungsverfahren der Kommission geändert, um die Legitimität der Kommission in die vom Vertrag von Maastricht vorgegebene Richtung zu konsolidieren. Die Frage der optimalen Größe der Kommission wird im Protokoll über die Organe mit der Neugewichtung der Stimmen im Rat verknüpft.

Außerdem hat die Regierungskonferenz die Kommission in einer Erklärung für die Schlußakte aufgefordert, dem Rat bis spätestens Ende 1998 einen Vorschlag zur Änderung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Komitologie) zu unterbreiten.

ZUSAMMENSETZUNG

Die Zusammensetzung der Kommission hängt eng mit der Frage der Kollegialität zusammen.

Die Kollegialität stellt einen besonderen Aspekt der Struktur der Kommission dar, wonach die von der Kommission geäußerten Standpunkte die Ansichten des gesamten Kollegiums widerspiegeln, und nicht die einzelner Mitglieder. Im Zusammenhang mit der Erweiterung ist zu befürchten, daß eine beträchtliche Erhöhung der Zahl der Kommissionsmitglieder eine nationalen Ausrichtung ihrer Funktion zu Lasten der Kollegialität zur Folge haben könnte. Umgekehrt ist die Einschränkung der Zahl der Kommissionsmitglieder ebenfalls nicht unbedenklich, da dies bedeuten würde, daß bestimmte Nationalitäten nicht mehr im Kollegium der Kommissare vertreten wären.

In Anbetracht dieses Problems sieht das Protokoll über die Organe vor, daß der Kommission ab den nächsten Beitritten zur Europäischen Union ein Staatsbürger je Mitgliedstaat angehört, sofern die Stimmengewichtung im Rat in einer für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise geändert worden ist. Dabei geht es darum, die Stimmengewichtung zu überprüfen um zu vermeiden, daß ein Mißverhältnis zwischen dem relativen Gewicht der kleinen und mittleren Länder und ihren Bevölkerungszahlen entsteht.

DER PRÄSIDENT

Die Aufgabe des Kommissionspräsidenten besteht darin, die Geschlossenheit und Effizienz des Kollegiums der Kommissare zu gewährleisten. In diesem Sinne stärkt der Vertrag von Amsterdam die Position des Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Infolge der Änderung von Artikel 214 (vormals Artikel 158) wird die Legitimität des Präsidenten dadurch gestärkt, daß seine Ernennung vom Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments abhängt. Im übrigen werden die Mitglieder der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen - und nicht nur in Konsultation - mit dem Präsidenten ernannt. Im neuen Artikel 217 (vormals Artikel 163) heißt es "die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus", was zu einer besseren Koordinierung zwischen den Mitgliedern des Kollegiums beiträgt.

Die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 32 weist ebenfalls in die Richtung einer Konsolidierung der Rolle des Präsidenten: darin heißt es, daß der Präsident der Kommission sowohl bei der Zuweisung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums als auch bei jeder Neuordnung dieser Aufgaben während der Amtszeit einen großen Ermessensspielraum haben muß. Gleichzeitig wird die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, eine Neugliederung ihrer Dienststellen in Angriff zu nehmen, wobei es für wünschenswert erachtet wird, die Zuständigkeit für die Außenbeziehungen im Zeichen der Kohärenz einem Vizepräsidenten zuzuweisen.

DAS INITIATIVRECHT

Das Initiativrecht der Kommission wurde in dreierlei Hinsicht erweitert: