Verbraucherschutz

EINLEITUNG

Die Einheitliche Europäische Akte und die Entwicklung des Konzepts eines Europas der Bürger haben die Voraussetzungen dafür geschaffen, die Priorität, die der Vertrag von Rom dem freien Personenverkehr einräumt, zu verknüpfen mit den Bemühungen um den Schutz von Umwelt, Gesundheit und Verbraucher.

In der Folge wurde ein wesentlicher Schritt vorwärts gemacht mit dem Vertrag über die Europäische Union, der einen eigenen Artikel, Artikel 129 A (Artikel 153 nach der Umnumerierung), zum Verbraucherschutz in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einfügt. In jüngster Zeit hat das alarmierende Problem des "Rinderwahnsinns" dazu geführt, daß man sich verstärkt darum bemüht, den Verbraucherschutz innerhalb der Europäischen Union und die Information der Verbraucher zu verbessern.

Mit dem Vertrag von Amsterdam will man diesen Erwartungen gerecht werden und durch die Änderung des Artikels 153 (vormals Artikel 129 A) den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die veränderte Situation anpassen. Die Bestimmungen in bezug auf die Verbraucher wurden durch die klarere Fassung der Ziele der Gemeinschaft und eine bessere Verankerung in den anderen Politikbereichen verbessert.

VORGESCHICHTE

Ursprünglich enthielt der Vertrag von Rom keine formale Rechtsgrundlage für den Verbraucherschutz, aber schon vor der förmlichen Anerkennung dieses Grundsatzes durch den vormaligen Artikel 129 A richtete sich die Tätigkeit der Gemeinschaft auch auf diesen Schutz. Da ist etwa die Richtlinie von 1979 über den Schutz des Verbrauchers bei der Angabe der Lebensmittelpreise zu nennen, der sich auf Artikel 235 (Artikel 308 nach der Umnumerierung) des EG-Vertrags stützt, oder auch die Richtlinie aus dem Jahr 1984 über irreführende Werbung und den Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, auf der Grundlage von Artikel 100 (Artikel 94 nach der Umnumerierung) desselben Vertrags.

Mit der Einheitlichen Europäischen Akte und der Einfügung des Artikels 100 A (Artikel 95 nach der Umnumerierung) in den EG-Vertrag müssen die Vorschläge der Kommission, die sich auf eine Angleichung der Rechtsvorschriften mit Relevanz für den Binnenmarkt beziehen, ein erhöhtes Schutzniveau für den Verbraucher anstreben. Eine Reihe von Texten stützt sich auf diesen Artikel: die Richtlinien über Pauschalreisen (1990) und mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1993). Diese Dynamik nahm auf der Regierungskonferenz mit der Annahme des Vertrags über die Europäische Union und der Aufnahme eines eigenen Titels für den Verbraucherschutz in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft konkrete Formen an.

In der Zwischenzeit hat die Gemeinschaft ihre Anstrengungen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes weiter verstärkt. Mit spezifischen Aktionen versucht sie, den Schutz von Gesundheit und wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers zu gewährleisten. Da ist etwa die Richtlinie von 1998 über den Schutz des Verbrauchers bei der Angabe der Preise der ihnen angebotene Erzeugnisse zu nennen, die erste, die sich auf den Artikel 129 A (Artikel 153 nach der Umnumerierung) des EG-Vertrags stützt, oder auch die Richtlinie aus dem Jahr 1997 zur Änderung der Richtlinie über irreführende Werbung (1984) zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, außerdem die Richtlinie von 1997 über den Schutz des Verbrauchers bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, alle auf der Grundlage von Artikel 100 A (Artikel 95 nach der Umnumerierung).

DIE ÄNDERUNG DES ARTIKELS 153 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam verfügt die Gemeinschaft über weiterreichende Möglichkeiten, Präventivmaßnahmen zum Schutz des Verbrauchers zu ergreifen.

Der neue Artikel 153 (vormals Artikel 129 A) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft soll ein höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten und nicht mehr nur einen Beitrag dazu leisten. Im übrigen betont der neue Artikel die Förderung des Rechts der Verbraucher auf Information und Erziehung sowie auf die Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.

See also

Wenn Sie mehr wissen möchten: