Öffentliche Gesundheit

EINLEITUNG

Die Einheitliche Europäische Akte und die Entwicklung des Konzepts eines Europas der Bürger haben die Voraussetzungen dafür geschaffen, die Priorität, die der Vertrag von Rom dem freien Personenverkehr einräumt, zu verknüpfen mit den Bemühungen um den Schutz von Umwelt, Gesundheit und Verbraucher.

Der Gesundheitsschutz erhielt einen entscheidenden Anstoß durch den Vertrag über die Europäische Union, der einen eigenen Artikel, Artikel 129 (Artikel 152 nach der Umnumerierung), zum Gesundheitswesen in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einfügt. In diesem Bereich liegt die Zuständigkeit im wesentlichen auf nationaler Ebene, die Rolle der Gemeinschaft ist ergänzend zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu sehen und stellt in erster Linie eine Unterstützung ihrer Bemühungen sowie eine Hilfe bei der Formulierung und Umsetzung koordinierter Ziele und Strategien dar.

So unterschiedliche Fragen wie Drogenabhängigkeit und Bluttransfusion, die zwischen den Mitgliedstaaten auftreten, haben jedoch deutlich gemacht, daß die nationale Politik häufig Auswirkungen haben kann, die weit über die Grenzen des einzelnen Mitgliedstaates hinausreichen. Bestimmte Probleme im Gesundheitswesen erfordern einfach eine internationale Reaktion und damit eine enge Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten.

Mit dem Vertrag von Amsterdam soll durch die Änderung des Artikels 152 (vormals Artikel 129 EGV) der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die veränderte Situation angepaßt werden.

VORGESCHICHTE

Der Vertrag von Rom enthielt ursprünglich keine formelle Rechtsgrundlage für das Gesundheitswesen. Seit 1977 tritt jedoch ein Rat, in dem die Gesundheitsminister vertreten sind, in unregelmäßigen Abständen zusammen. Dieser hat Rechtsakte wie "Beschlüsse der im Rat vereinigten Minister der Mitgliedstaaten" oder Entschließungen ohne rechtliche Verbindlichkeit verabschiedet. Nach der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte hat die Zahl solcher Rechtsakte mit oft unsicherem Rechtsstatus zugenommen. Erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union und der Einfügung des Titels "Gesundheitswesen" wurde es möglich, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu formalisieren. Gleichzeitig wurde mit Artikel 3 der Gesundheitsschutz zu einem Gemeinschaftsziel erhoben.

Damit war es möglich, sich auf horizontale Maßnahmen etwa zur Information, Erziehung, Überwachung und Ausbildung im Gesundheitsschutz sowie die Erstellung - seitens der Europäischen Kommission - von Berichten zum Stand der Gesundheit in der Europäischen Gemeinschaft und die Einbeziehung von Gesundheitsschutzforderungen in andere Politikbereiche zu konzentrieren. Im übrigen wurden Mehrjahresprogramme in prioritären Bereichen wie Krebs, Drogensucht, AIDS und übertragbare Krankheiten aufgestellt.

Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat auch andere Formen angenommen, etwa in den Bereichen übertragbare Krankheiten, Blut und Tabak sowie im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes mit der Verabschiedung von Rechtsvorschriften über Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen, oder auch im Bereich der Biotechnologie durch die Förderung von Forschungsmaßnahmen.

DER NEUE ARTIKEL 152 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam ergreift die Gemeinschaft Maßnahmen, um ein höheres Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten (und nicht nur einen Beitrag dazu zu leisten).

Der neue Artikel 152 (vormals Artikel 129) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird einen größeren Anwendungsbereich haben als die bisherigen Bestimmungen. Bei den Bereichen für eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nennt der neue Artikel nicht nur Krankheiten und die großen Geißeln der Menschheit, sondern allgemeiner alle Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie das allgemeine Ziel der Verbesserung der Gesundheit.

Ein Schwerpunkt ist auch die Möglichkeit für den Rat, Maßnahmen zu verabschieden, die höhere Sicherheits- und Qualitätsnormen für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, für Blut und Blutderivate festlegen. Da die Maßnahmen in den Bereichen Tiergesundheit und Pflanzenschutz unmittelbar auf den Gesundheitsschutz gerichtet sind, werden sie künftig nach dem Mitentscheidungsverfahren festgelegt, eine Neuerung, da das Europäische Parlament bislang nur über ein Anhörungsrecht bei Gesundheitsschutzmaßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich verfügte.

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