BEGRÜNDUNG

1.HINTERGRUND DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Durch Artikel 17 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Schwellenwerte neu festzusetzen. Dieser Artikel sieht ferner im Falle von zeitlichen Zwängen die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens gemäß Artikel 104 der Richtlinie vor.

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU erfolgt die Berechnung der Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die Berechnung der Schwellenwerte kann folglich aufgrund der Datenverfügbarkeit nicht vor dem 1. September beginnen. Zudem werden gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie die neu festgesetzten Schwellenwerte (in Euro) und ihr Gegenwert in den nationalen Währungen der EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, von der Kommission zu Beginn des Monats November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Im Lichte dieser Feststellungen und zwecks Einhaltung der oben genannten Frist greift die Kommission für den Erlass dieser Verordnung auf das Dringlichkeitsverfahren zurück.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Die Expertengruppe für das öffentliche Auftragswesen wurde zu dieser Verordnung und der begleitenden Mitteilung konsultiert.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Die Berechnung der Schwellenwerte der Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen ist ein rein mathematisches Verfahren; die Neufestsetzung des Schwellenwerts stellt daher lediglich einen technischen Vorgang dar. Sie muss im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) alle zwei Jahre vorgenommen werden. Ziel der Neufestsetzungen ist der Ausgleich von Wechselkursschwankungen, die zwischen den Unterzeichnern bestehen und sich möglicherweise auf das Ausmaß der Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte dieser Staaten für den Wettbewerb von Unternehmen in anderen Unterzeichnerstaaten auswirken.

Im GPA ist ein Mechanismus vorgesehen, mit dem der Gegenwert der in SZR festgelegten Schwellenwerte alle zwei Jahre in den Währungen der Vertragsparteien neu berechnet wird. Diesem Mechanismus wird durch Artikel 17 der Richtlinie 2014/25/EU Rechtskraft verliehen. Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 18.12.2017

zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1 , insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Beschluss 2014/115/EU 2 genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden das „Übereinkommen“) 3 . Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Es wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)Die Richtlinie 2014/25/EU soll es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die Schwellenwerte, die in der Richtlinie für ebenfalls unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge festgelegt sind, so angepasst werden, dass sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden.

(4)Die Richtlinie 2014/25/EU sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU wird wie folgt geändert:

(1)Unter Buchstabe a wird der Betrag „418 000 EUR“ durch „443 000 EUR“ ersetzt.

(2)Unter Buchstabe b wird der Betrag „5 225 000 EUR“ durch „5 548 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18.12.2017

   Für die Kommission

   Der Präsident
   Jean-Claude JUNCKER

(1)    ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.
(2)    Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).
(3)    ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 4.