ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 177

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
2. Juli 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1121 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam im Namen der Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters ( 1 )

3

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1123 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 hinsichtlich der technischen Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls ( 1 )

63

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates

66

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1125 der Kommission vom 5. Juni 2019 zur Zulassung von Zinkchelat von Methioninsulfat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

77

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1126 der Kommission vom 25. Juni 2019 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben Jambon du Kintoa (g. U.)

81

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1127 der Kommission vom 4. Oktober 2018 über die staatliche Beihilfe SA.45359-2017/C (ex 2016/N), die die Slowakei Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6545)  ( 1 )

82

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1128 der Kommission vom 1. Juli 2019 über Zugangsrechte hinsichtlich der im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU ( 1 )

112

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

2.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1121 DES RATES

vom 25. Juni 2019

über die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Mitgliedstaaten des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) ein Freihandelsabkommen (FHA) auszuhandeln. In der Ermächtigung war die Möglichkeit bilateraler Verhandlungen vorgesehen.

(2)

Am 22. Dezember 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme bilateraler FHA-Verhandlungen mit einzelnen ASEAN-Mitgliedstaaten. Im Juni 2012 leitete die Kommission bilaterale, gemäß den bestehenden Verhandlungsrichtlinien durchzuführende, Verhandlungen über ein FHA mit Vietnam ein.

(3)

Die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden „Abkommen“) sind abgeschlossen.

(4)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens (1) genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANTON


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

2.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1122 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate in einem Unionsregister geführt. Solch ein Unionsregister wurde ursprünglich mit der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission (2) eingeführt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 aufgehoben, um allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister während des am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraums und der darauffolgenden Handelszeiträume, für das unabhängige Transaktionsprotokoll (Independent Transaction Log, ITL) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Register gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festzulegen.

(3)

Das Unionsregister gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG errichteten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS). Das Unionsregister ist eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank, die gemeinsame Datenelemente enthält und dazu dient, gegebenenfalls die Vergabe, den Besitz, die Übertragung und die Löschung von Zertifikaten zu verfolgen sowie je nach Fall für öffentlichen Zugang und für Vertraulichkeit zu sorgen. Es soll gewährleisten, dass Übertragungen, die mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87/EG nicht vereinbar sind, ausgeschlossen sind.

(4)

Ab dem Jahr 2021 gelten mit dem Beginn eines neuen Zeitraums für das EU-EHS neue gesamtwirtschaftliche Rechtsvorschriften. Die Umsetzung und die Funktionsweise des Registersystems müssen den für diesen neuen Zeitraum geltenden Anforderungen entsprechen.

(5)

Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die Richtlinie 2003/87/EG erheblich geändert, um kosteneffiziente Emissionsreduktionen zu unterstützen und Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß zu fördern, was Änderungen des Unionsregisters erforderlich macht. Die durch diese Änderungen eingeführten Bestimmungen gelten für die Zeiträume ab 2021.

(6)

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/87/EG sind ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate für unbegrenzte Zeit gültig. Ab dem Jahr 2021 ist jedoch auf den Zertifikaten anzugeben, in welchem Handelszeitraum sie generiert wurden. Deshalb ist es notwendig, die entsprechenden Funktionen im Unionsregister bereitzustellen. Die Angabe, in welchem Zehnjahreszeitraum die Zertifikate generiert wurden, sollte nur für Kontoinhaber sichtbar sein, wenn dies notwendig ist, um die in einer bestimmten Phase generierten Zertifikate von den in einer anderen Phase generierten Zertifikaten zu unterscheiden. Dies trifft auf den Übergang vom dritten Handelszeitraum zum vierten zu, da die Zertifikate, die im Zeitraum ab 2021 generiert werden, nur für die Emissionen ab dem 1. Januar 2021 gültig sind.

(7)

Außerdem sollte eine Beschränkung für die Abgabe von Zertifikaten angewandt werden, um sicherzustellen, dass Zertifikate nur für Emissionen ab dem ersten Jahr des Zehnjahreszeitraums verwendet werden können, in dem sie vergeben wurden. Die Vorschriften für die Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus sind notwendig, um die Einhaltung dieser Beschränkung zu gewährleisten.

(8)

Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 wurde Absatz 7 des Artikels 11b der Richtlinie 2003/87/EG gestrichen. Internationale Gutschriften im EU-EHS können daher in dem am 1. Januar 2021 beginnenden Handelszeitraum nicht mehr verwendet werden. Folglich dürfen keine internationalen Gutschriften in EHS-Konten geführt werden, und die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften werden auslaufen. Bis alle im Rahmen des Handelszeitraums 2013-2020 erforderlichen Operationen abgeschlossen sind, sollte die Verwendung internationaler Gutschriften und folglich auch der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften jedoch beibehalten werden. Nicht anrechenbare Einheiten sollten nach dem Ende der Fortgeltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 aus den EHS-Konten gelöscht werden.

(9)

Nachdem Emissionszertifikate, die aus Einheiten bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG anerkannt ist, mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als „Finanzinstrumente“ eingestuft wurden, sollten die Vorschriften für das Unionsregister geändert und soweit erforderlich an die Anforderungen der Rechtsvorschriften für den Finanzmarkt angeglichen werden, insbesondere indem sichergestellt wird, dass sachdienliche Informationen für die wirksame Durchsetzung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bereitgestellt werden.

(10)

Im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) müssen Finanzinstrumente mittels in der Norm ISO 6166 festgelegten internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN-Codes) identifiziert werden. Um den Kontoinhabern die Erfüllung ihrer Berichtspflichten zu erleichtern, sollten die ISIN-Codes für Emissionszertifikate im Unionsregister angezeigt werden.

(11)

Die reibungslose Abwicklung des Auktionsverfahrens im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (9), die vor allem auf die dabei gewonnenen Erfahrungen sowie auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass seit dem 3. Januar 2018 am Spot-Markt gehandelte Emissionszertifikate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU als Finanzinstrumente eingestuft werden, macht Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 erforderlich. Diese Einstufung bedeutet insbesondere, dass am Spot-Markt gehandelte Emissionszertifikate in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) fallen. Die Änderungen sind notwendig, um die Verfahren für Auktionen gemäß der vorliegenden Verordnung besser mit den Anforderungen der Richtlinie 98/26/EG abzustimmen, was für die Zwecke der Versteigerung von Emissionszertifikaten erforderlichenfalls auch ihre harmonisierte Abwicklung nach nationalem Recht umfasst.

(12)

Da Zertifikate nur in dematerialisierter Form existieren und fungibel sind, sollte das Besitzrecht an einem Zertifikat durch dessen Verbuchung auf dem Konto des Unionsregisters, in dem es gehalten wird, nachgewiesen werden. Um darüber hinaus die Risiken im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung von im Unionsregister vorgenommenen Transaktionen und die damit möglicherweise einhergehenden Störungen des Systems und des Marktes zu mindern, muss sichergestellt werden, dass die Zertifikate uneingeschränkt fungibel sind. Insbesondere können Transaktionen innerhalb einer in den Registervorschriften vorgegebenen Frist nur im Einklang mit den Registervorschriften rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt werden. Diese Verordnung sollte nicht ausschließen, dass ein Kontoinhaber oder ein Dritter etwaige gesetzlich vorgesehene, aus der betreffenden Transaktion erwachsende Rechte oder Ansprüche auf Wiedererlangung oder Rückerstattung im Zusammenhang mit einer in einem System vorgenommenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei technischen Fehlern, geltend machen kann, solange dies nicht zur Rückgängigmachung, Widerrufung oder Rückabwicklung der Transaktion führt. Der gutgläubige Erwerb von Zertifikaten sollte außerdem geschützt werden.

(13)

Die Hauptaufgaben des Zentralverwalters sollten in der Einrichtung, Führung und Wartung des Unionsregisters und des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union (EUTL), in der Verwaltung von Zentralkonten und in der Ausführung von Vorgängen, die zentral vorgenommen werden, bestehen. Die Hauptaufgaben der nationalen Verwalter sollten darin bestehen, als Kontaktstelle für ihre jeweiligen Kontoinhaber im Unionsregister zu fungieren und alle Vorgänge auszuführen, bei denen ein direkter Kontakt mit diesen erfolgt, einschließlich der Eröffnung von Konten, der Sperrung des Kontozugangs und der Schließung von Konten.

(14)

In dem Fall, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate kostenlos zuteilen, sollten diese Zertifikate im Einklang mit Artikel 10c der Richtlinie vergeben werden.

(15)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert. Diese Änderung hat die Ausnahme von den EU-EHS-Verpflichtungen für Flüge von oder nach Drittländern bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Dementsprechend erhalten Luftfahrzeugbetreiber, denen eine Ausnahme gewährt wird, bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin kostenlose Zertifikate. Ab dem 1. Januar 2021 wird auf die Anzahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Zertifikate der lineare Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG angewandt.

(16)

Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG übertragen die zuständigen Behörden bis 28. Februar jeden Jahres die den Betreibern in dem betreffenden Jahr kostenlos zugeteilten Zertifikate. Muss der Richtlinie zufolge die einem Betreiber zugeteilte Anzahl Zertifikate neu berechnet werden, so sollte der Zentralverwalter dafür sorgen, dass die Zuteilung im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG neu berechnet wird und die erforderlichen Änderungen im Unionsregister und EUTL vorgenommen werden, bevor die zuständige nationale Behörde die Zertifikate an den betreffenden Betreiber übertragen kann.

(17)

Keine Bestimmung dieser Verordnung sollte verhindern, dass eine zuständige Behörde in Fällen, in denen zu viele Zertifikate zugeteilt wurden — auch aufgrund eines Fehlers bei der ursprünglichen Zuteilung oder weil ein Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde die sachdienlichen Angaben nicht korrekt oder vollständig übermittelt hat —, den Anlagenbetreiber auffordert, die Anzahl Zertifikate, die er über seine gekürzte Zuteilung für das betreffende Jahr hinaus erhalten hat, auf das EU-Zuteilungskonto zu übertragen, sofern der Zentralverwalter die nationale Zuteilungstabelle des Mitgliedstaats geändert hat.

(18)

Zertifikate, die vergeben wurden, nachdem ein Anlagenbetreiber die Tätigkeiten in der Anlage, auf die sich diese Zertifikate beziehen, ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörde eingestellt hat, können nicht als Emissionszertifikate im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG eingestuft werden. Dies bedeutet, dass es möglich sein sollte, die überschüssige Anzahl Zertifikate auch ohne Zustimmung des Anlagenbetreibers aus dem Anlagenbetreiberkonto abzuziehen, wenn die Überschusszuteilung daraus resultiert, dass der Anlagenbetreiber die Betriebseinstellung nicht gemeldet hat.

(19)

Zum Schutz der im Unionsregister gespeicherten Daten und zur Vermeidung von Betrugsfällen sollten die Eröffnung von Konten, die Authentifizierung sowie die Zugangsrechte in angemessenen und harmonisierten Vorschriften geregelt werden. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 sollten überprüft und aktualisiert werden, um die Wirksamkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Obwohl die Verwalter des Unionsregisters nicht unmittelbar den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) unterliegen, schlagen sich die Anforderungen und Schutzmaßnahmen der Richtlinie auch in den Vorschriften über die Eröffnung und Führung von Konten im Unionsregister nieder, vor allem hinsichtlich der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 sollten überarbeitet werden, damit nationale Verwalter ihre Verfahren an das tatsächliche Risiko bestimmter Maßnahmen anpassen können.

(20)

Wird ein Originaldokument aus einem anderen Mitgliedstaat oder eine beglaubigte Abschrift davon als Nachweis gemäß den Anhängen IV oder VIII eingereicht, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) entsprechend Anwendung.

(21)

Die nationalen Verwalter, der Zentralverwalter und die Kommission sollten die EU-Vorschriften und die nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr einhalten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sowie die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), soweit diese auf Informationen Anwendung finden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erfasst und verarbeitet werden.

(22)

Aufzeichnungen zu allen Vorgängen, Betreibern und Personen im Registersystem sollten aufbewahrt werden, während darin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der relevanten Speicherfrist gelöscht werden sollten.

(23)

Die Kommission und die nationalen Verwalter sind gemeinsame Verantwortliche für die gemäß dieser Verordnung erfassten und verarbeiteten Daten. Mit dem Unionsregister und dem EUTL werden im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahrgenommen. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gelten die einschlägigen Notifizierungsverfahren gemäß den Datenschutzvorschriften.

(24)

Die nationalen Verwalter, der Zentralverwalter und die Kommission sollten sicherstellen, dass die gemäß dieser Verordnung erfassten und verarbeiteten Daten nur für die Zwecke des Funktionierens des Unionsregisters verwendet werden können.

(25)

Die Vorschriften über das Unionsregister sollten vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand soweit wie möglich zu verringern, ohne dabei die Umweltwirksamkeit, die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des EU-EHS zu gefährden. Um die Zielrichtung und den Umfang möglicher Vereinfachungen und Lockerungen festzulegen, wurden die praktischen Erfahrungen der nationalen Verwalter des Unionsregisters gesammelt und die Mitgliedstaaten konsultiert. Die daraus resultierenden neuen Vorschriften sollen zu einem leichteren Verständnis und einer leichteren Nutzung des Unionsregisters durch Nutzer und Verwalter führen.

(26)

Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrzeugbetreibern und anderen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat vergeben werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten.

(27)

Die Verknüpfung des EU-EHS mit anderen Emissionshandelssystemen schafft mehr Möglichkeiten für Emissionsreduktionen und senkt damit die Kosten der Bekämpfung des Klimawandels. Die praktische Umsetzung der Verknüpfungsabkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG erfordert eine Reihe von Anpassungen im Unionsregister. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 unter anderem dahin gehend geändert werden, dass die Anerkennung der Zertifikate von Drittländern sichergestellt wird, die Übertragung solcher Zertifikate, die Einrichtung von Konten und Transaktionen ermöglicht werden und Bedingungen für die Aussetzung der Verknüpfung eingeführt werden.

(28)

Alle Operationen, die im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum des EU-EHS zwischen 2013 und 2020 erforderlich sind, sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 abgeschlossen werden. Da die Richtlinie 2003/87/EG die Nutzung internationaler Gutschriften, die gemäß dem Kyoto-Protokoll generiert wurden, gestattet, sollte die Verordnung weiterhin auf solche Operationen Anwendung finden. Um Klarheit darüber zu schaffen, welche Vorschriften für alle Operationen im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) geänderten Fassung und welche für alle Operationen im Zusammenhang mit dem vierten Handelszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 geänderten Fassung gelten, sollte der Geltungsbereich derjenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten, auf die Operationen im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum auf diesen Zweck beschränkt werden.

(29)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 18. Oktober 2018 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister und das in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene unabhängige Transaktionsprotokoll.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Zertifikate, die für die Zwecke des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) generiert wurden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 und in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (17). Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zentralverwalter“ die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person;

2.

„nationaler Verwalter“ den gemäß Artikel 7 benannten Rechtsträger, der dafür zuständig ist, im Namen eines Mitgliedstaats eine Serie von unter die Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats fallenden Nutzerkonten im Unionsregister zu verwalten;

3.

„Kontoinhaber“ eine natürliche oder juristische Person, die über ein Konto im Unionsregister verfügt;

4.

„Kontoangaben“ alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos oder zur Registrierung einer Prüfstelle erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen Bevollmächtigten;

5.

„zuständige Behörde“ die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n);

6.

„Prüfstelle“ eine Prüfstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (18);

7.

„Luftverkehrszertifikate“ gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate, einschließlich für denselben Zweck generierter Zertifikate, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind;

8.

„allgemeine Zertifikate“ alle anderen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG generierten Zertifikate, einschließlich für denselben Zweck generierter Zertifikate, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind;

9.

„Vorgang“ einen automatisierten technischen Verfahrensschritt zur Ausführung einer ein Konto oder eine Einheit im Unionsregister betreffenden Aktion;

10.

„Ausführung“ den Abschluss eines zur Ausführung vorgeschlagenen Vorgangs, der zum Abschluss führt, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, oder aber den Abbruch zur Folge hat;

11.

„Arbeitstag“ ein beliebiger Tag des Jahres von Montag bis Freitag;

12.

„Transaktion“ einen Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;

13.

„Abgabe“ die Anrechnung eines Zertifikats durch Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage bzw. des betreffenden Luftfahrzeugs;

14.

„Löschung von Zertifikaten“ den endgültigen Entzug eines Zertifikats aus dem Handel durch den Inhaber des Zertifikats ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;

15.

„Geldwäsche“ Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849;

16.

„schwere Straftat“ eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849;

17.

„Terrorismusfinanzierung“ Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849;

18.

„Geschäftsführer“ Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

19.

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

20.

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU;

21.

„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;

22.

„zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei (central counterparty, CCP) im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (20).

KAPITEL 2

Das Registersystem

Artikel 4

Unionsregister

(1)   Das Unionsregister einschließlich seiner technischen Infrastruktur wird vom Zentralverwalter geführt und gewartet.

(2)   Die Mitgliedstaaten nutzen das Unionsregister, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG nachzukommen. Das Unionsregister gestattet den nationalen Verwaltern und den Kontoinhabern die Ausführung der Vorgänge gemäß dieser Verordnung.

(3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 festgelegten Hardware-, Netz-, Software- und Sicherheitsauflagen erfüllt.

Artikel 5

Transaktionsprotokoll der Europäischen Union

(1)   Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG wird für Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung ein Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank eingerichtet.

(2)   Der Zentralverwalter führt und wartet das EUTL nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL in der Lage ist, alle in dieser Verordnung genannten Vorgänge zu prüfen und aufzuzeichnen, und die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 dieser Verordnung festgelegten Hardware-, Netz- und Softwareauflagen erfüllt.

(4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL in der Lage ist, alle in Titel I Kapitel 3 sowie in den Titeln II und III beschriebenen Vorgänge aufzuzeichnen.

Artikel 6

Kommunikationsverbindungen zwischen Registern und dem EUTL

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Kommunikation von Transaktionen mit Zertifikaten eine Kommunikationsverbindung mit den Registern der Treibhausgasemissionshandelssysteme unterhält, mit denen ein Verknüpfungsabkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft ist.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Prüfung und Aufzeichnung von Transaktionen mit Zertifikaten sowie der Kontenverwaltungsvorgänge gemäß Titel I Kapitel 3 eine direkte Kommunikationsverbindung mit dem EUTL unterhält. Alle Transaktionen, die Zertifikateinheiten betreffen, erfolgen innerhalb des Unionsregisters und werden vom EUTL aufgezeichnet und geprüft. Der Zentralverwalter kann zwischen dem EUTL und dem Register eines Drittlandes, das einen Vertrag über seinen Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet hat, eine beschränkte Kommunikationsverbindung herstellen.

Artikel 7

Nationale Verwalter

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Verwalter. Der Mitgliedstaat hat Zugang zu seinen eigenen Konten und den seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Konten im Unionsregister, wie in Anhang I festgelegt, und verwaltet diese über seinen nationalen Verwalter gemäß Artikel 10.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass zwischen den nationalen Verwaltern, dem Zentralverwalter und den Kontoinhabern keine Interessenkonflikte bestehen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Identität und Kontaktangaben seines nationalen Verwalters mit, einschließlich einer Notrufnummer für den Fall des Angriffs auf die Rechnersicherheit.

(4)   Die Kommission koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den nationalen Verwaltern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter. Sie führt insbesondere im Einklang mit den Verträgen alle angemessenen Konsultationen zu Fragen und Verfahren im Zusammenhang mit der Führung der durch diese Verordnung geregelten Register und mit der Durchführung dieser Verordnung durch. Die zwischen dem Zentralverwalter und den nationalen Verwaltern vereinbarten Bedingungen der Zusammenarbeit umfassen gemeinsame Verfahrensvorschriften für die Durchführung dieser Verordnung, Verfahrensvorschriften für das Änderungs- und Störfallmanagement des Unionsregisters, technische Spezifikationen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL sowie Bestimmungen für die Aufgaben der Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß dieser Verordnung erhoben wurden. Die Bedingungen der Zusammenarbeit können auch die Modalitäten einschließen, nach denen die externen Kommunikationsverbindungen, die IT-Infrastruktur und die Zugangsverfahren für Nutzerkonten zusammengefasst werden. Zur Gewährleistung einer harmonisierten Durchführung von Titel I Kapitel 3 übermittelt der Zentralverwalter den nationalen Verwaltern alle zwei Jahre einen Bericht über die einschlägigen Verfahren, die in jedem Mitgliedstaat angewandt werden.

(5)   Der Zentralverwalter, die zuständigen Behörden und die nationalen Verwalter führen nur Vorgänge aus, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und den aufgrund von deren Bestimmungen erlassenen Maßnahmen erforderlich sind.

KAPITEL 3

Konten

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften für alle Konten

Artikel 8

Konten

(1)   Die Mitgliedstaaten und der Zentralverwalter tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister die Konten gemäß Anhang I umfasst.

(2)   In den Konten der einzelnen Typen dürfen die in Anhang I festgelegten Typen von Einheiten gehalten werden.

Artikel 9

Kontostatus

(1)   Konten befinden sich im Status „offen“, „gesperrt“, „Schließung bevorstehend“ oder „geschlossen“. Für bestimmte Jahre können sich Konten auch im Status „ausgeschlossen“ befinden.

(2)   Von gesperrten Konten dürfen mit Ausnahme der Vorgänge gemäß den Artikeln 22, 31 und 56 keine Vorgänge veranlasst werden.

(3)   Bevor ein Konto geschlossen wird, kann sein Status für den Zeitraum, in dem Abhilfemaßnahmen gegen die Schließung zur Verfügung stehen, oder bis die Bedingungen der Schließung erfüllt sind, jedoch nicht länger als 10 Jahre, auf „Schließung bevorstehend“ geschaltet werden. Von Konten mit dem Status „Schließung bevorstehend“ dürfen keine Vorgänge veranlasst und keine Einheiten erworben werden und jeder Zugang zu diesen Konten wird gesperrt. Ein Konto mit dem Status „Schließung bevorstehend“ kann nur dann auf den Status „offen“ geschaltet werden, wenn alle Bedingungen für die Eröffnung eines Kontos erfüllt sind.

(4)   Von geschlossenen Konten dürfen keine Vorgänge veranlasst werden. Ein geschlossenes Konto kann nicht wieder eröffnet werden und kann keine Einheiten erwerben.

(5)   Bei Ausschluss einer Anlage aus dem EU-EHS gemäß Artikel 27 oder Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG schaltet der nationale Verwalter das betreffende Betreiberkonto für die Dauer des Ausschlusses auf den Status „ausgeschlossen“.

(6)   Bei Benachrichtigung durch die zuständige Behörde, dass die Flüge eines Luftfahrzeugbetreibers in einem gegebenen Jahr nicht länger gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, schaltet der nationale Verwalter das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto nach vorheriger Benachrichtigung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers so lange auf den Status „ausgeschlossen“, bis die zuständige Behörde mitteilt, dass die Flüge des Luftfahrzeugbetreibers wieder unter das EU-EHS fallen.

(7)   Von ausgeschlossenen Konten dürfen keine Vorgänge veranlasst werden, ausgenommen die Vorgänge gemäß den Artikeln 22 und 57 und die Vorgänge gemäß den Artikeln 31 und 56, soweit sie den Zeitraum betreffen, in dem der Kontostatus nicht auf „ausgeschlossen“ geschaltet war.

Artikel 10

Kontoverwaltung

(1)   Jedes Konto wird einem Verwalter zugeordnet, der das Konto im Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder im Namen der Union verwaltet.

(2)   Für jeden Kontotyp gemäß Anhang I wird ein Kontoverwalter bestimmt.

(3)   Der Verwalter eines Kontos eröffnet Konten, sperrt den Zugang zu ihnen oder schließt sie, ändert den Kontostatus, lässt Bevollmächtigte zu, genehmigt genehmigungspflichtige Änderungen der Kontoangaben, veranlasst Transaktionen im Auftrag des Kontobevollmächtigten oder des Kontoinhabers gemäß Artikel 20 Absätze 6 und 7 und veranlasst Transaktionen auf Anweisung der zuständigen Behörde oder der entsprechenden Strafverfolgungsbehörde im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

(4)   Der Verwalter kann die Kontoinhaber und ihre Bevollmächtigten zur Einhaltung sinnvoller Auflagen und Bedingungen verpflichten, die mit dieser Verordnung vereinbar sind, wobei die in Anhang II aufgeführten Punkte zu berücksichtigen sind.

(5)   Die Konten unterliegen den Rechtsvorschriften und der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats des Kontoverwalters, und die in diesen Konten verbuchten Einheiten werden als im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbuchte Einheiten angesehen.

Artikel 11

Benachrichtigungen durch den Zentralverwalter

Der Zentralverwalter benachrichtigt die Kontobevollmächtigten und den nationalen Verwalter eines Kontos über den Vorschlag der Ausführung und den Abschluss oder den Abbruch jedes das Konto betreffenden Vorgangs und die Änderung des Kontostatus über den in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 beschriebenen automatisierten Mechanismus. Die Benachrichtigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats des Kontoverwalters übermittelt.

Abschnitt 2

Eröffnung und Aktualisierung von Konten

Artikel 12

Eröffnung von vom Zentralverwalter verwalteten Konten

Der Zentralverwalter eröffnet alle EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister.

Artikel 13

Eröffnung eines Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerte Zertifikate im Unionsregister

(1)   Ein Clearing- oder ein Abrechnungssystem im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, das mit einer gemäß Artikel 26 oder Artikel 30 der Verordnung bestellten Auktionsplattform verbunden ist, kann bei einem nationalen Verwalter beantragen, dass im Unionsregister ein Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate eröffnet wird. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt hierzu die Angaben gemäß Anhang IV.

(2)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate oder er teilt der die Kontoeröffnung beantragenden Person gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

(3)   Zertifikate, die in einem Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate verbucht sind, stellen eine dingliche Sicherheit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar.

Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/26/EG gilt ein Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate im Unionsregister als das relevante Konto und es wird davon ausgegangen, dass es sich in dem in Artikel 10 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Mitgliedstaat befindet und den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt.

Artikel 14

Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten im Unionsregister

(1)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermittelt die zuständige Behörde oder der Anlagenbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VI und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos im Unionsregister.

(2)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jede Anlage ein Anlagenbetreiberkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

(3)   Ein neues Anlagenbetreiberkonto darf nur eröffnet werden, wenn für die Anlage noch kein Anlagenbetreiberkonto besteht, das auf der Grundlage derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen eröffnet wurde.

Artikel 15

Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister

(1)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Monitoringkonzepts (Überwachungsplans) eines Luftfahrzeugbetreibers übermittelt die zuständige Behörde oder der Luftfahrzeugbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VII und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos im Unionsregister.

(2)   Für jeden Luftfahrzeugbetreiber wird jeweils ein Luftfahrzeugbetreiberkonto eröffnet.

(3)   Luftfahrzeugbetreiber, die Luftverkehrstätigkeiten mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr durchführen oder in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge pro Zeitraum durchführen, können eine natürliche oder juristische Person beauftragen, ein Luftfahrzeugbetreiberkonto zu eröffnen und die Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG in ihrem Namen abzugeben. Der Luftfahrzeugbetreiber ist weiterhin für die Erfüllung der Verpflichtungen verantwortlich. Beauftragt der Luftfahrzeugbetreiber eine natürliche oder juristische Person, so trägt er dafür Sorge, dass zwischen der beauftragten Person und den zuständigen Behörden, den nationalen Verwaltern, den Prüfstellen oder sonstigen Einrichtungen, die den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen unterliegen, keine Interessenkonflikte bestehen. In diesem Fall legt die beauftragte natürliche oder juristische Person die gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben vor.

(4)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jeden Luftfahrzeugbetreiber ein Luftfahrzeugbetreiberkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

(5)   Für einen Luftfahrzeugbetreiber wird jeweils nur ein Luftfahrzeugbetreiberkonto eröffnet.

Artikel 16

Eröffnung von Händlerkonten im Unionsregister

(1)   Der angehende Kontoinhaber beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Händlerkontos im Unionsregister. Der angehende Kontoinhaber übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, die mindestens die Angaben gemäß Anhang IV enthalten müssen.

(2)   Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber ihren ständigen Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters haben.

(3)   Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters umsatzsteuerpflichtig sind.

(4)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Händlerkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

Artikel 17

Eröffnung nationaler Besitzkonten im Unionsregister

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats weist den nationalen Verwalter an, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Angaben gemäß Anhang III im Unionsregister ein nationales Besitzkonto zu eröffnen.

Artikel 18

Registrierung von Prüfstellen im Unionsregister

(1)   Die Registrierung einer Prüfstelle im Unionsregister wird beim nationalen Verwalter beantragt. Die die Registrierung beantragende Person übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, einschließlich der Angaben gemäß den Anhängen III und V.

(2)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 registriert der nationale Verwalter die Prüfstelle im Unionsregister oder er teilt der angehenden Prüfstelle gemäß Artikel 19 mit, dass die Registrierung abgelehnt wird.

Artikel 19

Ablehnung einer Kontoeröffnung oder der Registrierung einer Prüfstelle

(1)   Der nationale Verwalter prüft, ob die zum Zwecke der Kontoeröffnung oder Registrierung übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

Im Falle berechtigter Zweifel kann der nationale Verwalter bei einem anderen nationalen Verwalter beantragen, ihn bei der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu unterstützen. Der Verwalter, an den ein solcher Antrag gerichtet ist, kann diesen ablehnen. Der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle kann den nationalen Verwalter ausdrücklich bitten, eine solche Unterstützung zu beantragen. Der nationale Verwalter informiert den angehenden Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle über diesen Antrag auf Unterstützung.

(2)   Ein nationaler Verwalter kann eine Kontoeröffnung oder Registrierung einer Prüfstelle ablehnen,

a)

wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;

b)

wenn dem nationalen Verwalter durch eine Strafverfolgungsbehörde oder auf andere Weise Informationen zur Verfügung gestellt werden, dass gegen den angehenden Kontoinhaber oder — im Falle einer juristischen Person — gegen einen der Geschäftsführer des angehenden Kontoinhabers ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;

c)

wenn der nationale Verwalter berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Konten möglicherweise für betrügerische Praktiken, die Zertifikate betreffen, für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere schwere Straftaten verwendet werden;

d)

wenn dies im nationalen Recht begründet ist.

(3)   Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos oder Luftfahrzeugbetreiberkontos gemäß Absatz 2 ab, kann das Konto auf Anweisung der zuständigen Behörde eröffnet werden. Der Kontozugang wird gemäß Artikel 30 Absatz 4 gesperrt, bis die in Absatz 2 genannten Gründe für die Ablehnung nicht mehr vorliegen.

(4)   Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Kontos ab, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person Einwand bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

Artikel 20

Bevollmächtigte

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Kontobevollmächtigte für Konten im Unionsregister Zugang zu den betreffenden Konten haben und im Namen des Kontoinhabers über eines der folgenden Rechte verfügen:

a)

Vorgänge zu veranlassen;

b)

erforderlichenfalls Vorgänge zu genehmigen;

c)

Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden.

(2)   Zum Zeitpunkt der Eröffnung gibt es für jedes Konto mindestens zwei Bevollmächtigte mit einer der nachstehenden Kombination von Rechten:

a)

einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu genehmigen;

b)

einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu genehmigen;

c)

einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden;

d)

zwei Bevollmächtigte mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden.

(3)   Für Prüfstellen gibt es mindestens einen Bevollmächtigten, der die betreffenden Vorgänge im Namen der Prüfstelle veranlasst. Der Bevollmächtigte einer Prüfstelle kann für kein Konto Bevollmächtigter sein.

(4)   Die Kontoinhaber können beschließen, dass die Genehmigung eines zweiten Bevollmächtigten nicht notwendig ist, um die Ausführung von Übertragungen auf Konten vorzuschlagen, die auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten stehen. Der Kontoinhaber kann einen solchen Beschluss widerrufen. Der Beschluss und sein Widerruf werden dem nationalen Verwalter in einer ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung mitgeteilt.

(5)   Neben den Bevollmächtigten gemäß den Absätzen 1 und 2 können für Konten auch Bevollmächtigte vorgesehen werden, die lediglich Lesezugriff auf das Konto haben.

(6)   Hat ein Bevollmächtigter aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum Unionsregister, so kann der nationale Verwalter auf Antrag im Namen dieses Bevollmächtigten und im Einklang mit den dem Bevollmächtigten übertragenen Rechten Transaktionen veranlassen oder genehmigen, sofern der nationale Verwalter derartige Anträge gestattet und der Zugang des Bevollmächtigten nicht gemäß dieser Verordnung gesperrt wurde.

(7)   Haben Bevollmächtigte keinen Zugang zum Unionsregister, so können die Kontoinhaber beim nationalen Verwalter beantragen, in ihrem Namen die Ausführung eines Vorgangs gemäß dieser Verordnung vorzuschlagen, sofern der nationale Verwalter derartige Anträge gestattet. Solche Anträge können nicht für Konten mit dem Status „geschlossen“ gestellt werden.

(8)   Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 können für die einzelnen Kontotypen eine Höchstzahl von Bevollmächtigten vorgeben.

(9)   Als Bevollmächtigte kommen nur natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren in Frage. Bei den einzelnen Bevollmächtigten ein und desselben Kontos darf es sich nicht um dieselbe Person handeln, ein und dieselbe Person kann jedoch Bevollmächtigter verschiedener Konten sein. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann verlangen, dass mindestens einer der Bevollmächtigten eines Kontos seinen ständigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat; dies gilt nicht für Bevollmächtigte von Prüfstellen.

Artikel 21

Ernennung und Zulassung von Bevollmächtigten

(1)   Bei Beantragung einer Kontoeröffnung oder der Registrierung einer Prüfstelle ernennt der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle gemäß Artikel 20 eine Reihe von Bevollmächtigten.

(2)   Bei der Ernennung eines Bevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Verwalter alle von diesem erbetenen Angaben. Diese müssen mindestens die Angaben gemäß Anhang VIII umfassen.

Wurde der angehende Bevollmächtigte bereits für ein Konto ernannt, so kann der nationale Verwalter auf Antrag des Kontoinhabers die Unterlagen verwenden, die im Rahmen der vorherigen Ernennung für die Zwecke der in Absatz 4 genannten Prüfung eingereicht wurden.

(3)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 erteilt der nationale Verwalter die Zulassung für einen Bevollmächtigten oder er teilt dem Kontoinhaber mit, dass er die Zulassung ablehnt. Erfordert die Prüfung der Angaben zur benannten Person mehr Zeit, so kann der Verwalter die Prüfungsfrist um bis zu 20 zusätzliche Arbeitstage verlängern; er unterrichtet den Kontoinhaber entsprechend.

(4)   Der nationale Verwalter prüft, ob die Angaben und Unterlagen für die Ernennung eines Bevollmächtigten vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

Im Falle berechtigter Zweifel kann der nationale Verwalter bei einem anderen nationalen Verwalter beantragen, ihn bei der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu unterstützen. Der Verwalter, an den ein solcher Antrag gerichtet ist, kann diesen ablehnen. Der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle kann den nationalen Verwalter ausdrücklich bitten, eine solche Unterstützung zu beantragen. Der nationale Verwalter informiert den angehenden Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle über diesen Antrag auf Unterstützung.

(5)   Ein nationaler Verwalter kann die Zulassung eines Bevollmächtigten ablehnen,

a)

wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;

b)

wenn dem nationalen Verwalter durch eine Strafverfolgungsbehörde oder auf andere Weise Informationen zur Verfügung gestellt werden, nach denen gegen den angehenden Bevollmächtigten ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;

c)

wenn dies im nationalen Recht begründet ist.

(6)   Lehnt der nationale Verwalter die Zulassung eines Bevollmächtigten ab, so kann der Kontoinhaber gegen die Ablehnung Einwand bei der nach nationalem Recht relevanten Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

Artikel 22

Aktualisierung der Kontoangaben und der Angaben über Bevollmächtigte

(1)   Alle Kontoinhaber teilen dem nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung der Kontoangaben mit. Darüber hinaus bestätigen Kontoinhaber dem nationalen Verwalter bis zum 31. Dezember jedes Jahres, dass ihre Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

(2)   Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber teilen dem Verwalter ihres Kontos innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie an einen Zusammenschluss oder einer Aufspaltung beteiligt waren.

(3)   Die Änderungsmitteilung ist durch die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben gemäß diesem Abschnitt zu belegen. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung und der Beleginformationen genehmigt der zuständige nationale Verwalter die Aktualisierung der Angaben. Der Verwalter kann die Aktualisierung der Angaben gemäß Artikel 21 Absätze 4 und 5 ablehnen. Der Kontoinhaber wird über die Ablehnung unterrichtet. Gegen Ablehnungen dieser Art kann bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 4 Einwand erhoben werden.

(4)   Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. Für Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Prüfstellen findet die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre statt.

(5)   Der Inhaber eines Anlagenbetreiberkontos darf sein Konto nur zusammen mit der Anlage, der das Konto zugeordnet ist, veräußern oder übertragen.

(6)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen Kontoinhaber ihre Inhaberrechte nicht an Dritte veräußern oder übertragen.

(7)   Ändert sich die juristische Person, die ein Konto im Unionsregister besitzt, aufgrund eines Zusammenschlusses oder einer Aufspaltung von Kontoinhabern, so ist der Kontoinhaber nach Übermittlung der gemäß den Artikeln 14, 15 oder 16 erforderlichen Unterlagen der Rechtsnachfolger des vorigen Kontoinhabers.

(8)   Ein Bevollmächtigter kann seinen Vollmachtstatus nicht an Dritte übertragen.

(9)   Ein Kontoinhaber oder eine Prüfstelle kann die Amtsenthebung eines Bevollmächtigten beantragen. Bei Eingang eines solchen Antrags sperrt der nationale Verwalter den Kontozugang des Bevollmächtigten. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags enthebt der zuständige Verwalter den betreffenden Bevollmächtigten seines Amtes.

(10)   Ein Kontoinhaber kann gemäß Artikel 21 neue Bevollmächtigte ernennen.

(11)   Ändert sich der Verwaltungsmitgliedstaat eines Luftfahrzeugbetreibers nach dem Verfahren von Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG, so aktualisiert der Zentralverwalter die Angaben zum nationalen Verwalter des betreffenden Luftfahrzeugbetreiberkontos. Ändert sich der Verwalter eines Luftfahrzeugbetreiberkontos, so kann der neue Verwalter verlangen, dass der Luftfahrzeugbetreiber die erforderlichen Angaben zur Kontoeröffnung gemäß Artikel 15 sowie die erforderlichen Angaben zu den Bevollmächtigten gemäß Artikel 21 übermittelt.

(12)   Vorbehaltlich des Absatzes 11 ändert sich der für die Kontoverwaltung zuständige Mitgliedstaat nicht.

Artikel 23

Liste der Vertrauenskonten

(1)   Für Konten im Unionsregister kann eine Liste von Vertrauenskonten angelegt werden.

(2)   Konten ein und desselben Kontoinhabers, die von ein und demselben nationalen Verwalter verwaltet werden, werden automatisch in die Liste der Vertrauenskonten aufgenommen.

(3)   Das EU-Zuteilungskonto und das EU-Löschungskonto werden automatisch in die Liste der Vertrauenskonten aufgenommen.

(4)   Änderungen der Liste der Vertrauenskonten werden nach dem Verfahren von Artikel 35 vorgeschlagen und abgeschlossen. Die Änderungen werden von zwei Bevollmächtigten veranlasst und genehmigt, die jeweils berechtigt sind, Vorgänge zu veranlassen und zu genehmigen. Bei der Streichung von Konten aus der Liste der Vertrauenskonten wird die vorgeschlagene Änderung unverzüglich ausgeführt. Alle anderen Änderungen der Liste der Vertrauenskonten werden um 12.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) am vierten Arbeitstag nach dem Vorschlag durchgeführt.

Abschnitt 3

Schließung von Konten

Artikel 24

Schließung von Konten

Vorbehaltlich des Artikels 29 wird ein Konto innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des diesbezüglichen Antrags des Inhabers des betreffenden Kontos, ausgenommen Konten gemäß den Artikeln 25 und 26, vom Verwalter geschlossen.

Artikel 25

Schließung von Anlagenbetreiberkonten

(1)   Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn die Treibhausgasemissionsgenehmigung einer Anlage entzogen wurde oder wenn sie Kenntnis von der Betriebseinstellung einer Anlage hat. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung erfasst der nationale Verwalter das betreffende Datum im Unionsregister.

(2)   Der nationale Verwalter kann ein Anlagenbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Anlage hat den Betrieb eingestellt oder die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen wurde entzogen;

b)

das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert;

c)

für alle Jahre, in denen der Anlagenbetreiber im EU-EHS erfasst war, wurden geprüfte Emissionen registriert;

d)

der Anlagenbetreiber der betreffenden Anlage hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die den geprüften Emissionen der Anlage entspricht oder größer ist;

e)

es ist keine Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 48 Absatz 4 ausstehend.

Artikel 26

Schließung von Luftfahrzeugbetreiberkonten

(1)   Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn der Kontoinhaber ihr mitgeteilt hat oder sie nach Prüfung anderer Belege feststellt, dass der Luftfahrzeugbetreiber sich mit einem anderen Luftfahrzeugbetreiber zusammengeschlossen oder alle seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten eingestellt hat.

(2)   Der nationale Verwalter kann ein Luftfahrzeugbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die in Absatz 1 genannte Mitteilung ist erfolgt;

b)

das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert;

c)

geprüfte Emissionen wurden für alle Jahre registriert, in denen der Luftfahrzeugbetreiber im EU-EHS erfasst war;

d)

der Luftfahrzeugbetreiber hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die den geprüften Emissionen der Anlage entspricht oder größer ist;

e)

es ist keine Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 50 Absatz 6 ausstehend.

Artikel 27

Streichung von Prüfstellen

(1)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einer Prüfstelle auf ihre Streichung aus dem Unionsregister streicht der nationale Verwalter die Prüfstelle aus dem Register.

(2)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter zudem anweisen, eine Prüfstelle aus dem Unionsregister zu streichen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Akkreditierung der Prüfstelle ist abgelaufen oder wurde entzogen;

b)

die Prüfstelle hat ihre Prüfungstätigkeit eingestellt.

Artikel 28

Schließung von Konten und Amtsenthebung von Bevollmächtigten auf Initiative des Verwalters

(1)   Wurde die Lage, die zur Sperrung des Kontozugangs gemäß Artikel 30 geführt hat, trotz wiederholter Benachrichtigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt, so kann die zuständige Behörde oder die einschlägige Strafverfolgungsbehörde den nationalen Verwalter anweisen, die Konten, zu denen der Zugang gesperrt wurde, zu schließen.

Im Fall von Anlagenbetreiberkonten oder Luftfahrzeugbetreiberkonten kann die zuständige Behörde oder die einschlägige Strafverfolgungsbehörde den nationalen Verwalter anweisen, die Konten, zu denen der Zugang gesperrt wurde, auf den Status „gesperrt“ zu schalten, bis die zuständige Behörde feststellt, dass die Lage, die zur Sperrung geführt hat, geklärt ist.

(2)   Wurden in einem Händlerkonto innerhalb eines Jahres keine Transaktionen verbucht, so kann der nationale Verwalter das Konto schließen, nachdem er dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Händlerkonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird, sofern beim nationalen Verwalter kein Antrag auf Weiterführung des Kontos gestellt wird. Geht beim nationalen Verwalter kein diesbezüglicher Antrag des Kontoinhabers ein, so kann der nationale Verwalter das Konto schließen oder den Status auf „Schließung bevorstehend“ schalten.

(3)   Der nationale Verwalter schließt ein Anlagenbetreiberkonto oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf Anweisung der zuständigen Behörde, wenn diese davon ausgehen kann, dass keine weiteren Zertifikate abgegeben oder zu viel zugeteilte Zertifikate rückübertragen werden.

(4)   Der nationale Verwalter kann einen Bevollmächtigten seines Amtes entheben, wenn er der Auffassung ist, dass die Zulassung des Bevollmächtigten gemäß Artikel 21 Absatz 3 hätte abgelehnt werden müssen, und insbesondere, wenn er feststellt, dass die im Rahmen der Ernennung vorgelegten Dokumente und Identitätsangaben unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch waren.

(5)   Der Kontoinhaber kann gegen die Änderung des Status eines Kontos gemäß Absatz 1 oder die Amtsenthebung eines Bevollmächtigten gemäß Absatz 4 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der nach nationalem Recht zuständigen Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, die Kontoschließung wieder aufzuheben bzw. den Bevollmächtigten wieder einzusetzen, oder die Änderung des Kontostatus bzw. die Amtsenthebung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

Artikel 29

Positiver Kontostand bei Kontoschließung

Weist ein Konto, das von einem Verwalter gemäß den Artikeln 24, 25, 26 und 28 geschlossen werden soll, in Bezug auf Zertifikate einen positiven Kontostand auf, so fordert der Verwalter den Kontoinhaber auf, ein anderes Konto anzugeben, auf das diese Zertifikate übertragen werden. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so kann der Verwalter die Zertifikate auf sein nationales Besitzkonto für Zertifikate übertragen oder den Kontostatus auf „Schließung bevorstehend“ schalten.

Abschnitt 4

Sperrung des Kontozugangs

Artikel 30

Sperrung des Kontozugangs

(1)   Ein Verwalter kann den Zugang eines Bevollmächtigten zu Konten oder Prüfstellen im Register oder zu Vorgängen, die dem betreffenden Bevollmächtigten ansonsten zugänglich wären, sperren, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass der Bevollmächtigte

a)

versucht hat, Zugang zu Konten bzw. Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist;

b)

wiederholt versucht hat, sich mit einem falschen Nutzernamen oder Passwort Zugang zu einem Konto bzw. einem Vorgang zu verschaffen; oder

c)

versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des Unionsregisters oder des EUTL oder der darin bearbeiteten oder gespeicherten Daten zu kompromittieren.

(2)   Ein Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu einer Prüfstelle sperren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Kontoinhaber ist verstorben oder hat keine Rechtspersönlichkeit mehr;

b)

der Kontoinhaber hat keine Gebühren gezahlt;

c)

der Kontoinhaber hat gegen die Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung verstoßen;

d)

der Kontoinhaber hat vom nationalen Verwalter oder vom Zentralverwalter vorgesehenen Änderungen der Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung nicht zugestimmt;

e)

der Kontoinhaber hat Änderungen der Kontoangaben nicht mitgeteilt bzw. hat im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben keine Belege beigebracht;

f)

der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach ein Bevollmächtigter einen ständigen Wohnsitz im Mitgliedstaat des nationalen Verwalters haben muss;

g)

der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach der Kontoinhaber einen ständigen Wohnsitz oder einen Geschäftssitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss.

(3)   Ein Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu einer Prüfstelle in folgenden Fällen sperren:

a)

Für die Dauer von höchstens vier Wochen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass das Konto für Betrugszwecke, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für andere schwere Straftaten verwendet wurde oder verwendet werden soll. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Artikels 67 entsprechend. Die Frist kann im Auftrag der zentralen Meldestelle verlängert werden;

b)

auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.

(4)   Der nationale Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu Prüfstellen sperren, wenn er der Auffassung ist, dass die Eröffnung des Kontos oder die Registrierung der Prüfstelle gemäß Artikel 19 hätte abgelehnt werden müssen oder dass der Kontoinhaber die Auflagen für die Kontoeröffnung nicht länger erfüllt.

(5)   Der nationale Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu allen Konten eines Kontoinhabers sperren, wenn er Informationen erhält, dass sich der Kontoinhaber in einem Insolvenzverfahren befindet. Diese Sperre kann so lange aufrechterhalten werden, bis der nationale Verwalter offizielle Angaben dazu erhält, wer das Recht zur Vertretung des Kontoinhabers hat, und die Bevollmächtigten bestätigt bzw. neue Bevollmächtigte gemäß Artikel 21 ernannt wurden.

(6)   Der Kontoverwalter hebt die Sperre unverzüglich auf, sobald die Lage, die zur Kontosperrung geführt hat, geklärt ist.

(7)   Der Kontoinhaber oder der Kontobevollmächtigte kann gegen die Sperrung des Zugangs gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, die Sperre aufzuheben, oder die Sperre in einem begründeten Beschluss bestätigt.

(8)   Die zuständige Behörde oder die Kommission können den nationalen Verwalter oder den Zentralverwalter ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto aus einem der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Gründe zu sperren.

(9)   Eine nationale Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe nationalen Rechts ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto zu sperren.

(10)   Ist der Inhaber eines Anlagen- oder eines Luftfahrzeugbetreiberkontos wegen einer Kontosperrung gemäß diesem Artikel nicht in der Lage, in den zehn Arbeitstagen vor Ablauf der Abgabefrist gemäß Artikel 12 Absätze 2a und 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben, so gibt der nationale Verwalter, soweit der Kontoinhaber dies beantragt, die vom Kontoinhaber angegebene Anzahl Zertifikate ab.

(11)   Weist ein Konto, zu dem der Zugang gesperrt wurde, in Bezug auf Zertifikate einen positiven Kontostand auf, so kann die zuständige Behörde oder die entsprechende Strafverfolgungsbehörde im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften den nationalen Verwalter anweisen, die Zertifikate unverzüglich auf das entsprechende nationale Konto zu übertragen oder den Kontostatus auf „Schließung bevorstehend“ zu schalten.

TITEL II

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS UNIONSREGISTER DES EU-EMISSIONSHANDELSSYSTEMS

KAPITEL 1

Geprüfte Emissionen und Erfüllung

Artikel 31

Geprüfte Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers

(1)   Jeder Anlagenbetreiber und jeder Luftfahrzeugbetreiber wählt, soweit dies nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, aus der Liste der Prüfstellen, die bei dem für das betreffende Konto zuständigen nationalen Verwalter eingetragen sind, eine Prüfstelle aus.

(2)   Der nationale Verwalter, die zuständige Behörde oder — auf Beschluss der zuständigen Behörde — der Kontoinhaber oder die Prüfstelle geben die Emissionsdaten für das vorangegangene Jahr ein.

(3)   Daten über Jahresemissionen werden anhand des Formulars gemäß Anhang IX übermittelt.

(4)   Nach zufriedenstellender Prüfung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG des Berichts eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage im vorangegangenen Jahr oder des Berichts eines Luftfahrzeugbetreibers über die Emissionen aus allen von ihm im vorangegangenen Jahr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die geprüften Jahresemissionen.

(5)   Gemäß Absatz 4 genehmigte Emissionen werden vom nationalen Verwalter oder von der zuständigen Behörde im Unionsregister als geprüft gekennzeichnet. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters die Prüfstelle die Emissionen im Unionsregister als geprüft kennzeichnet. Alle genehmigten Emissionen müssen bis zum 31. März als geprüft gekennzeichnet sein.

(6)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter im Interesse der Einhaltung der Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG anweisen, die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers zu berichtigen; die Berichtigung erfolgt durch Eingabe der berichtigten geprüften oder geschätzten Emissionen für die betreffende Anlage oder den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber und das betreffende Jahr ins Unionsregister.

(7)   Sind am 1. Mai eines Jahres für eine Anlage oder einen Luftfahrzeugbetreiber geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet.

Artikel 32

Sperrung von Konten wegen Nichtmitteilung geprüfter Emissionen

(1)   Sind am 1. April eines Jahres die Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers für das Vorjahr nicht im Unionsregister eingegeben und als geprüft gekennzeichnet, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto auf den Status „gesperrt“ schaltet.

(2)   Sobald alle ausständigen geprüften Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers für das betreffende Jahr im Unionsregister erfasst sind, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das Konto auf den Status „offen“ schaltet.

Artikel 33

Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister am 1. Mai jedes Jahres für jeden Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber mit einem Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto, dessen Status nicht „geschlossen“ ist, den Wert des Erfüllungsstatus für das Vorjahr anzeigt, indem die Summe aller für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller im laufenden Zeitraum bis einschließlich des Vorjahrs geprüften Emissionen und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, berechnet wird. Für Konten, deren Erfüllungsstatuswert im Vorjahr null oder positiv war und für die das letzte Emissionsjahr das dem Vorjahr vorangegangene Jahr war, wird der Wert des Erfüllungsstatus nicht berechnet. Bei der Berechnung wird die Abgabe von Zertifikaten, die für einen Zeitraum nach dem laufenden Erfüllungszeitraum vergeben wurden, nicht berücksichtigt.

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus vor der Schließung des Kontos gemäß den Artikeln 25 und 26 berechnet.

(2)   Für die Handelszeiträume 2008–2012 und 2013–2020 beträgt der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 null, wenn der Wert des Erfüllungsstatus für das letzte Jahr des vorangegangenen Zeitraums größer als null war; er behält jedoch den Wert des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums, wenn dieser Wert kleiner oder gleich null ist. Für die am 1. Januar 2021 beginnenden Handelszeiträume entspricht der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 dem Wert des Erfüllungsstatus des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums.

(3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jede Anlage und jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr erfasst.

KAPITEL 2

Transaktionen

Abschnitt 1

Allgemeines

Artikel 34

Für jeden Kontotyp werden nur die Transaktionen veranlasst, die in dieser Verordnung für diesen Kontotyp ausdrücklich vorgesehen sind.

Artikel 35

Ausführung von Übertragungen

(1)   Für alle Transaktionen gemäß diesem Kapitel verlangt das Unionsregister eine Zweitkanal-Bestätigung (out-of-band confirmation), bevor die Transaktion für die Ausführung vorgeschlagen werden kann. Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 4 wird eine Transaktion nur für die Ausführung vorgeschlagen, wenn ein Bevollmächtigter die Transaktion veranlasst und ein weiterer Kontobevollmächtigter diese über einen Zweitkanal genehmigt hat.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass alle in Artikel 55 genannten Übertragungen auf die auf der Liste der Vertrauenskonten stehenden Konten sofort ausgeführt werden, wenn eine Ausführung zwischen 10.00 und 16.00 Uhr MEZ an Arbeitstagen vorgeschlagen wird.

Eine Übertragung auf die auf der Liste der Vertrauenskonten stehenden Konten, die zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt für die Ausführung vorgeschlagen wird, wird am selben Arbeitstag um 10.00 Uhr MEZ ausgeführt, sofern der Vorschlag vor 10.00 Uhr MEZ erfolgte, oder am folgenden Arbeitstag um 10.00 Uhr MEZ, sofern sie nach 16.00 Uhr MEZ für die Ausführung vorgeschlagen wurde.

(3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass alle in Artikel 55 genannten Übertragungen auf nicht auf der Liste der Vertrauenskonten stehende Konten sowie Übertragungen von einem Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate, die an einem Arbeitstag vor 12.00 Uhr MEZ für die Ausführung vorgeschlagen werden, vor 12.00 Uhr MEZ des folgenden Arbeitstags ausgeführt werden. Transaktionen, die an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr MEZ für die Ausführung vorgeschlagen werden, werden um 12.00 Uhr MEZ des zweiten Arbeitstags nach dem Tag, an dem die Ausführung vorgeschlagen wurde, ausgeführt.

(4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Übertragungen am Tag der Ausführung bis 16.00 Uhr MEZ abgeschlossen werden.

(5)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass es möglich ist, im Unionsregister eine Transaktion, die den Ausführungsvorschriften gemäß Absatz 3 unterliegt, vor ihrer Ausführung abzubrechen. Ein Bevollmächtigter kann den Abbruch einer Transaktion bis zu zwei Stunden vor ihrer Ausführung veranlassen. Wurde der Abbruch einer Transaktion wegen Betrugsverdacht veranlasst, so teilt der Kontoinhaber dies unverzüglich der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörde mit. Diese Mitteilung wird innerhalb von sieben Arbeitstagen an den nationalen Verwalter weitergeleitet.

(6)   Vermutet ein Kontobevollmächtigter oder Kontoinhaber, dass eine Übertragung, die den Ausführungsvorschriften gemäß Absatz 3 unterliegt, auf betrügerische Weise für die Ausführung vorgeschlagen wurde, so kann der Kontobevollmächtigte oder Kontoinhaber bis zu zwei Stunden vor der Ausführung beim nationalen Verwalter oder gegebenenfalls beim Zentralverwalter im Namen des Kontobevollmächtigten oder Kontoinhabers den Abbruch der Übertragung beantragen. Der Kontoinhaber meldet der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörde den mutmaßlichen Betrug unmittelbar im Anschluss an den Antrag. Diese Meldung wird innerhalb von sieben Arbeitstagen an den nationalen Verwalter oder gegebenenfalls den Zentralverwalter weitergeleitet.

(7)   Bei Vorschlag der Ausführung erhalten alle Kontobevollmächtigten eine Benachrichtigung über die vorgeschlagene Ausführung der Übertragung. Bei Veranlassung des Abbruchs einer Transaktion gemäß Absatz 5 wird eine Benachrichtigung an alle Kontobevollmächtigten sowie an den nationalen Verwalter übermittelt, der das Konto verwaltet.

(8)   Für die Zwecke von Artikel 3 Nummer 11 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in einem bestimmten Jahr gesetzliche Feiertage für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung in diesem Mitgliedstaat nicht als Arbeitstage gelten. In einem solchen Beschluss werden diese Tage festgelegt und bis zum 1. Dezember des Jahres veröffentlicht, das dem betreffenden Jahr vorausgeht.

Artikel 36

Beschaffenheit von Zertifikaten und Endgültigkeit von Transaktionen

(1)   Ein Zertifikat ist ein auf dem Markt handelbares fungibles, dematerialisiertes Instrument.

(2)   Dematerialisierung von Zertifikaten bedeutet, dass die Erfassung im Unionsregister als hinreichender Prima-facie-Beweis für das Besitzrecht an einem Zertifikat und jedem anderen Gegenstand geltend gemacht werden kann, der gemäß dieser Verordnung im Unionsregister erfasst werden muss oder darf.

(3)   Fungibilität von Zertifikaten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach nationalem Recht im Zusammenhang mit einem Zertifikat erwachsen können, nur in Form desselben Typs von Zertifikat nachgekommen werden kann.

Vorbehaltlich des Artikels 58 und des Datenabgleichs gemäß Artikel 73 ist eine Transaktion, sobald sie gemäß Artikel 74 endgültig abgeschlossen ist, endgültig und unwiderruflich. Unbeschadet etwaiger anderer Regelungen oder Abhilfemaßnahmen nach nationalem Recht, die eine Verpflichtung oder eine Anweisung zur Ausführung einer neuen Transaktion im Unionsregister nach sich ziehen können, dürfen Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Transaktionen nicht zur Folge haben, dass eine gemäß dieser Verordnung endgültige und unwiderrufliche Transaktion im Register rückabgewickelt wird.

Es bleibt einem Kontoinhaber oder einem Dritten unbenommen, etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus der zugrunde liegenden Transaktion u. a. auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer im Unionsregister endgültig abgeschlossenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend zu machen, soweit dies nicht zur Folge hat, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt wird.

(4)   Personen, die Zertifikate in gutem Glauben kaufen und halten, erwerben das Besitzrecht an diesen Zertifikaten frei von etwaigen Mängeln, mit denen das Besitzrecht des Veräußerers möglicherweise behaftet ist.

Abschnitt 2

Generierung von Zertifikaten

Artikel 37

Generierung von Zertifikaten

(1)   Der Zentralverwalter kann gegebenenfalls ein EU-Gesamtkonto, ein EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr, ein EU-Auktionskonto und/oder ein EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate einrichten und generiert oder löscht Konten und Zertifikate, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der EU, gegebenenfalls auch aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG oder des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erforderlich wird.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister jedem Zertifikat bei dessen Generierung eine eindeutige Einheitenkennung zuweist.

(3)   Auf Zertifikaten, die ab dem 1. Januar 2021 generiert werden, wird der Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Januar 2021, in dem sie generiert wurden, angegeben.

(4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die gemäß ISO 6166 für die Zertifikate festgelegten ISIN-Codes im Unionsregister angezeigt werden.

(5)   Vorbehaltlich des Absatzes 6 sind Zertifikate, die gemäß der nationalen Zuteilungstabelle eines Mitgliedstaats generiert werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, oder von einer durch einen solchen Mitgliedstaat bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, durch einen Ländercode zu kennzeichnen, wobei das Jahr, in dem sie generiert wurden, erkennbar sein muss.

(6)   In folgenden Fällen werden generierte Zertifikate nicht mit einem Ländercode gekennzeichnet:

a)

Für Jahre, in denen das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. April des Folgejahres nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise erfolgt, bevor die Verträge in diesem Mitgliedstaat keine Anwendung mehr finden;

b)

wenn Zertifikate für Jahre generiert wurden, in denen die Richtlinie 2003/87/EG für in diesen Jahren freigesetzte Emissionen aufgrund eines Abkommens eingehalten werden muss, in dem die Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats, der seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, festgelegt sind, und die Ratifizierungsurkunden der beiden Vertragsparteien des Austrittsabkommens hinterlegt wurden.

Abschnitt 3

Kontoübertragungen vor Versteigerungen und vor der Zuteilung

Artikel 38

Übertragung zu versteigernder allgemeiner Zertifikate

(1)   Der Zentralverwalter überträgt im Namen des entsprechenden versteigernden Mitgliedstaats, der durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten wird, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß Artikel 10 der Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Auktionskonto.

(2)   Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge allgemeiner Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Auktionskonto bzw. vom EU-Auktionskonto auf das EU-Gesamtkonto.

Artikel 39

Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate

Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen aller Mitgliedstaaten kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Zuteilungskonto.

Artikel 40

Übertragung zu versteigernder Luftverkehrszertifikate

(1)   Der Zentralverwalter überträgt im Namen des versteigernden Mitgliedstaats, der durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten wird, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß der Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate.

(2)   Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate bzw. vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate.

Artikel 41

Übertragung kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate

(1)   Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Menge der mit dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzten Menge kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate.

(2)   Wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG angehoben, so überträgt der Zentralverwalter weitere Luftverkehrszertifikate in einer Menge, die der Anhebung der Menge kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate entspricht, vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate.

(3)   Wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt, so löscht der Zentralverwalter im EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate Luftverkehrszertifikate in einer Menge, die der Kürzung der Menge kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate entspricht.

Artikel 42

Übertragung von Luftverkehrszertifikaten in die Sonderreserve

(1)   Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der durch den Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzten Anzahl Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Konto für die Sonderreserve.

(2)   Wird die Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve durch einen Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG angehoben, so überträgt der Zentralverwalter weitere Luftverkehrszertifikate in einer Menge, die der Erhöhung der Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht, vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Konto für die Sonderreserve

(3)   Wird die Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve durch einen Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt, so löscht der Zentralverwalter im EU-Konto für die Sonderreserve Luftverkehrszertifikate in einer Menge, die der Kürzung der Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht.

(4)   Im Falle einer Zuteilung aus der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG wird die sich daraus ergebende endgültige Menge von dem Luftfahrzeugbetreiber für den gesamten Handelszeitraum kostenlos zuzuteilenden Luftverkehrszertifikaten automatisch vom EU-Konto für die Sonderreserve auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate übertragen.

Artikel 43

Übertragung allgemeiner Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto

Am Ende jedes Handelszeitraums überträgt der Zentralverwalter alle noch im EU-Zuteilungskonto verbuchten Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto.

Artikel 44

Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate

Am Ende jedes Handelszeitraums überträgt der Zentralverwalter alle noch im EU-Konto für die Sonderreserve verbuchten Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate.

Artikel 45

Löschung von Luftverkehrszertifikaten

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass am Ende jedes Handelszeitraums alle noch im EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate verbuchten Zertifikate auf das EU-Löschungskonto übertragen werden.

Abschnitt 4

Zuteilung an ortsfeste Anlagen

Artikel 46

Erfassung der nationalen Zuteilungstabellen im Unionsregister

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 bzw. 31. Dezember 2025 seine nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 bzw. 2026–2030. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Zuteilungstabellen die Angaben gemäß Anhang X enthalten.

(2)   Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die nationale Zuteilungstabelle mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und den aufgrund von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Beschlüssen in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die nationale Zuteilungstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Übermittlung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von drei Monaten eine überarbeitete nationale Zuteilungstabelle.

Artikel 47

Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass jede Änderung der nationalen Zuteilungstabelle gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung an ortsfeste Anlagen im Unionsregister erfasst wird.

(2)   Bei Erfassung einer Änderung gemäß Absatz 1 wird dem nationalen Verwalter, der die von der Änderung betroffene Anlage verwaltet, eine Mitteilung übermittelt.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabellen in Bezug auf die kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG mit.

Nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang stehen. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Mitteilung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

Artikel 48

Kostenlose Zuteilung allgemeiner Zertifikate

(1)   Der nationale Verwalter gibt in der nationalen Zuteilungstabelle für jeden Betreiber, für jedes Jahr und für jede Rechtsgrundlage gemäß Anhang X an, ob eine Anlage für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle allgemeine Zertifikate vom EU-Zuteilungskonto auf das relevante offene oder gesperrte Anlagenbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.

(3)   Erhält ein ausgeschlossenes Anlagenbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden für die Ausschlussjahre auch dann keine Zertifikate auf das Konto übertragen, wenn es in den Folgejahren wieder auf den Status „offen“ geschaltet wird.

(4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ein Betreiber Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten auf das EU-Zuteilungskonto vornehmen kann, wenn eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 47 vorgenommen wurde, um eine zu hohe Zuteilung an den Betreiber zu berichtigen, und wenn die zuständige Behörde den Betreiber zur Rückübertragung dieser zu viel zugeteilten Zertifikate aufgefordert hat.

(5)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, zu viel zugeteilte Zertifikate auf das EU-Zuteilungskonto rückzuübertragen, wenn die zu viel zugeteilten Zertifikate die Folge einer Zuteilung sind, die erfolgte, nachdem ein Betreiber die in der Anlage ausgeführten Tätigkeiten, auf die sich die Zuteilung bezieht, eingestellt hatte, ohne die zuständige Behörde zu informieren.

Abschnitt 5

Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 49

Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate mit.

(2)   Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die entsprechenden Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate mit der Richtlinie 2003/87/EG und — im Falle von Zuteilungen aus der Sonderreserve — insbesondere mit den gemäß Artikel 3f Absatz 7 der Richtlinie berechneten und veröffentlichten Zuteilungen in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Übermittlung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

(3)   Soweit ein Zusammenschluss von Luftfahrzeugbetreibern von unterschiedlichen Mitgliedstaaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber betrifft, wird die Änderung von dem nationalen Verwalter veranlasst, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge in die Zuteilungsmenge eines anderen Luftfahrzeugbetreibers einfließen soll. Bevor die Änderung vorgenommen wird, muss die Zustimmung des nationalen Verwalters eingeholt werden, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge um die Zuteilungsmenge des übernommenen Luftfahrzeugbetreibers aufgestockt wird.

Artikel 50

Kostenlose Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten

(1)   Der nationale Verwalter vermerkt in der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr, ob der Luftfahrzeugbetreiber für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf das relevante offene oder gesperrte Luftfahrzeugbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.

(3)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Register eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf die entsprechenden Konten im anderen Register überträgt.

(4)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate von den entsprechenden Konten des anderen Registers auf die Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister überträgt, sobald die für die Verwaltung des anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen zuständige Behörde dies genehmigt hat.

(5)   Erhält ein ausgeschlossenes Luftfahrzeugbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden für die Ausschlussjahre auch dann keine Zertifikate auf das Konto übertragen, wenn es in den Folgejahren wieder auf den Status „offen“ geschaltet wird.

(6)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ein Luftfahrzeugbetreiber Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate vornehmen kann, wenn eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 49 vorgenommen wurde, um eine zu hohe Zuteilung an den Luftfahrzeugbetreiber zu berichtigen, und wenn die zuständige Behörde den Luftfahrzeugbetreiber zur Rückübertragung dieser zu viel zugeteilten Zertifikate aufgefordert hat.

(7)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, zu viel zugeteilte Zertifikate auf das EU-Zuteilungskonto rückzuübertragen, wenn die zu viel zugeteilten Zertifikate die Folge einer Zuteilung sind, die erfolgte, nachdem ein Luftfahrzeugbetreiber die Tätigkeiten, auf die sich die Zuteilung bezieht, eingestellt hatte, ohne die zuständige Behörde zu informieren.

Artikel 51

Rückübertragung von Luftverkehrszertifikaten

Wird gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate vorgenommen, nachdem im Einklang mit Artikel 50 dieser Verordnung für ein gegebenes Jahr Zertifikate auf Luftfahrzeugbetreiberkonten übertragen wurden, so führt der Zentralverwalter jede Rückübertragung aus, die aufgrund etwaiger gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG erlassener Maßnahmen erforderlich ist.

Abschnitt 6

Versteigerung

Artikel 52

Erfassung von Auktionstabellen im EUTL

(1)   Innerhalb eines Monats nach der Festlegung und vor der Veröffentlichung eines Auktionskalenders gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 bzw. Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 übermittelt das betreffende Clearing- oder Abrechnungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission die entsprechende Auktionstabelle.

Das genannte Clearing- oder Abrechnungssystem übermittelt ab 2012 für jedes Kalenderjahr jeweils zwei Auktionstabellen (eine für die Versteigerung von allgemeinen Zertifikaten und eine für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten) und trägt dafür Sorge, dass die Auktionstabellen die Angaben gemäß Anhang XIII enthalten.

(2)   Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die Auktionstabelle im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Auktionstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem Clearing- oder Abrechnungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Übermittlung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Das genannte Clearing- oder Abrechnungssystem übermittelt der Kommission entsprechend eine überarbeitete Auktionstabelle innerhalb von drei Monaten.

(3)   Jede Auktionstabelle oder überarbeitete Auktionstabelle, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels anschließend im EUTL erfasst wird, stellt einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar.

Unbeschadet des Artikels 53 Absatz 3 gilt als Zeitpunkt der Übermittlung jeder derartigen Auktionstabelle oder überarbeiteten Auktionstabelle an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein System im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie.

Artikel 53

Änderungen der Auktionstabellen

(1)   Das entsprechende Clearing- oder Abrechnungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 teilt der Kommission unverzüglich jede erforderliche Änderung der Auktionstabelle mit.

(2)   Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die überarbeitete Auktionstabelle im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die überarbeitete Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem genannten Clearing- oder Abrechnungssystem unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Mitteilung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

(3)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Übertragung von in einer Auktionstabelle angegebenen Zertifikaten auszusetzen, wenn sie erfährt, dass das genannte Clearing- oder Abrechnungssystem eine notwendige Änderung der Auktionstabelle nicht mitgeteilt hat.

Artikel 54

Versteigerung von Zertifikaten

(1)   Die Kommission weist den Zentralverwalter rechtzeitig an, auf Antrag des versteigernden Mitgliedstaats, der durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionator vertreten wird, allgemeine Zertifikate vom EU-Auktionskonto und/oder Luftverkehrszertifikate vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate entsprechend den Auktionstabellen auf das relevante Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate zu übertragen. Der Inhaber des betreffenden Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate trägt dafür Sorge, dass die versteigerten Zertifikate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 an die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger übertragen werden.

(2)   Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 kann der Bevollmächtigte eines Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate verpflichtet werden, nicht gelieferte Zertifikate vom Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate auf das EU-Auktionskonto bzw. das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate zu übertragen.

Abschnitt 7

Handel

Artikel 55

Übertragungen von Zertifikaten

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 trägt der Zentralverwalter auf Antrag eines Kontoinhabers dafür Sorge, dass das Unionsregister Übertragungen von Zertifikaten auf ein anderes Konto ausführt, es sei denn, eine derartige Übertragung wird durch den Status des Auftraggeber- oder des Empfängerkontos verhindert.

(2)   Von Anlagenbetreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten können Zertifikate nur auf ein Konto übertragen werden, das auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten steht.

(3)   Inhaber von Anlagenbetreiberkonten oder Luftfahrzeugbetreiberkonten können entscheiden, dass Übertragungen von ihrem Konto auf Konten möglich sind, die nicht auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten stehen. Inhaber von Anlagenbetreiber- oder Luftfahrzeugbetreiberkonten können eine solche Entscheidung widerrufen. Die Entscheidung und ihr Widerruf werden dem nationalen Verwalter in einer ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung mitgeteilt.

(4)   Bei Veranlassung einer Übertragung gibt der Bevollmächtigte, der die Übertragung veranlasst, im Unionsregister an, ob die Übertragung eine bilaterale Transaktion darstellt, es sei denn, die Transaktion ist an einem Handelsplatz registriert, es erfolgt ein Clearing über eine zentrale Gegenpartei oder es handelt sich um eine Übertragung zwischen verschiedenen Konten desselben Kontoinhabers im Unionsregister.

Abschnitt 8

Abgabe von Zertifikaten

Artikel 56

Abgabe von Zertifikaten

(1)   Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber geben Zertifikate ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

a)

eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf das EU-Löschungskonto zu übertragen;

b)

die Anzahl und den Typ der übertragenen Zertifikate als für die im laufenden Verpflichtungszeitraum entstandenen Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers abgegeben zu erfassen.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag der Abgabe von Zertifikaten verhindert, die bei der Berechnung des Erfüllungsstatuswerts gemäß Artikel 33 Absatz 1 nicht berücksichtigt werden sollen.

(3)   Ein einmal abgegebenes Zertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.

(4)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 für Einheiten, die im Rahmen des mit dem EU-EHS verknüpften Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen vergeben werden.

(5)   Zertifikate mit einem Ländercode gemäß Artikel 37 Absatz 5 dürfen nicht abgegeben werden.

Abschnitt 9

Löschung von Zertifikaten

Artikel 57

Löschung von Zertifikaten

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate löscht, indem

a)

eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Konto auf das EU-Löschungskonto übertragen wird;

b)

die Zahl der übertragenen Zertifikate für das laufende Jahr als gelöscht eingetragen wird.

(2)   Gelöschte Zertifikate dürfen nicht als für Emissionen abgegeben eingetragen werden.

Abschnitt 10

Rückgängigmachung von Transaktionen

Artikel 58

Rückgängigmachung endgültig abgeschlossener Vorgänge, die irrtümlicherweise veranlasst wurden

(1)   Hat ein Kontoinhaber oder ein nationaler Verwalter im Namen des Kontoinhabers versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 2 veranlasst, so kann der Kontoinhaber beim Verwalter seines Kontos schriftlich beantragen, dass die abgeschlossene Transaktion rückgängig gemacht wird. Der Antrag muss von jedem Bevollmächtigten des Kontoinhabers unterzeichnet werden, der berechtigt ist, den Typ Transaktion, die rückgängig gemacht werden soll, zu veranlassen, und innerhalb von zehn Arbeitstagen nach endgültigem Abschluss des Vorgangs abgesandt werden. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion versehentlich oder irrtümlicherweise veranlasst wurde.

(2)   Kontoinhaber können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:

a)

Abgabe von Zertifikaten;

b)

Löschung von Zertifikaten.

(3)   Stellt der Kontoverwalter fest, dass der Antrag die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, und stimmt er dem Antrag zu, so kann er vorschlagen, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht wird.

(4)   Hat ein nationaler Verwalter versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 5 veranlasst, so kann er dem Zentralverwalter in einem schriftlichen Antrag vorschlagen, die abgeschlossene Transaktion rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion versehentlich oder irrtümlicherweise veranlasst wurde.

(5)   Nationale Verwalter können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:

a)

Zuteilung allgemeiner Zertifikate;

b)

Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten.

(6)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag für die Rückgängigmachung gemäß Absatz 1 akzeptiert, die Einheiten, die rückübertragen werden sollen, blockiert und den Vorschlag an den Zentralverwalter weiterleitet, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:

a)

Der Abschluss der rückgängig zu machenden Transaktion zur Abgabe oder Löschung von Zertifikaten liegt nicht mehr als 30 Arbeitstage vor dem Vorschlag des Kontoverwalters gemäß Absatz 3;

b)

nach der Rückgängigmachung der Abgabetransaktion würde kein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber infolge der Rückgängigmachung seiner Erfüllungspflicht nicht nachkommen.

(7)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag für die Rückgängigmachung gemäß Absatz 4 akzeptiert, die Einheiten, die rückübertragen werden sollen, blockiert und den Vorschlag an den Zentralverwalter weiterleitet, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:

a)

auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion sind Menge und Typ der Einheiten, die von der Transaktion betroffen waren, noch verbucht;

b)

die rückgängig zu machende Zuteilung von allgemeinen Zertifikaten erfolgte nach dem Datum des Widerrufs der Emissionsgenehmigung der Anlage oder nach vollständiger bzw. teilweiser Einstellung des Betriebs der Anlage.

(8)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die Rückgängigmachung mit Einheiten desselben Einheitentyps abschließt, die auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion verbucht sind.

KAPITEL 3

Verknüpfungen mit anderen Handelssystemen für Treibhausgasemissionen

Artikel 59

Umsetzung von Verknüpfungsabkommen und -vereinbarungen

Der Zentralverwalter kann zu gegebener Zeit Konten einrichten, Vorgänge festlegen sowie Transaktionen und andere Operationen durchführen, um gemäß den Artikeln 25 und 25a der Richtlinie 2003/87/EG getroffene Vereinbarungen umzusetzen.

TITEL III

GEMEINSAME TECHNISCHE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Technische Anforderungen an das Unionsregister und das EUTL

Abschnitt 1

Zugänglichkeit

Artikel 60

Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL

(1)   Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass

a)

das Unionsregister Kontobevollmächtigten und nationalen Verwaltern täglich rund um die Uhr zugänglich ist;

b)

die Kommunikationsverbindungen gemäß Artikel 6 zwischen dem Unionsregister und dem EUTL täglich rund um die Uhr bestehen;

c)

die für den Fall eines Ausfalls der Primärhard- und -software erforderliche Sicherungshard- und -software zur Verfügung steht;

d)

das Unionsregister und das EUTL auf Anträge von Kontobevollmächtigten unverzüglich reagieren.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister und das EUTL über robuste Systeme und Verfahren für den Datenschutz bzw. — bei Systemausfällen und im Katastrophenfall — für die umgehende Wiederherstellung aller Daten und Operationen verfügen.

(3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Ausfälle des Unionsregisters und des EUTL auf ein Minimum reduziert werden.

Artikel 61

Helpdesks

(1)   Die nationalen Verwalter gewähren den Inhabern der von ihnen verwalteten Konten im Unionsregister sowie den Kontobevollmächtigten über nationale Helpdesks Hilfe und Unterstützung.

(2)   Der Zentralverwalter unterstützt die nationalen Verwalter über ein zentrales Helpdesk, damit letztere die Unterstützung gemäß Absatz 1 leisten können.

Abschnitt 2

Sicherheit und Authentifizierung

Artikel 62

Authentifizierung des Unionsregisters

Die Identität des Unionsregisters wird vom EUTL unter Berücksichtigung der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 authentifiziert.

Artikel 63

Zugang zu Konten im Unionsregister

(1)   Kontobevollmächtigte haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu ihren Konten im Unionsregister. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass der gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist. Die Website des Unionsregisters muss in allen Sprachen der Europäischen Union angelegt sein.

(2)   Die nationalen Verwalter haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu den von ihnen verwalteten Konten im Unionsregister. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass dieser gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist.

(3)   Kommunikationen zwischen Bevollmächtigten oder nationalen Verwaltern und dem gesicherten Bereich des Unionsregisters werden unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 verschlüsselt.

(4)   Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zum gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters haben.

(5)   Ist die Sicherheit der Authentifizierungsdaten eines Bevollmächtigten kompromittiert, so sperrt der Bevollmächtigte unverzüglich seinen Zugang zu dem betreffenden Konto, teilt dies dem Kontoverwalter mit und beantragt Ersetzung. Kann auf das Konto nicht zur Sperrung des Zugangs zugegriffen werden, so fordert der Bevollmächtigte den nationalen Verwalter unverzüglich auf, seinen Zugang zu sperren.

Artikel 64

Authentifizierung und Autorisierung im Unionsregister

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass den nationalen Verwaltern und jedem Bevollmächtigten zwecks Authentifizierung für den Zugang zum Unionsregister Authentifizierungsdaten zugewiesen werden.

(2)   Bevollmächtigte haben nur Zugang zu den Konten innerhalb des Unionsregisters, für die sie zugangsberechtigt sind, und können nur Vorgänge veranlassen, zu deren Veranlassung sie gemäß Artikel 21 berechtigt sind. Der Zugang bzw. die Veranlassung erfolgt über einen gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters.

(3)   Zusätzlich zu den Authentifizierungsdaten gemäß Absatz 1 verwenden Bevollmächtigte für den Zugang zum Unionsregister einen zweiten Authentifizierungsfaktor unter Berücksichtigung der in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 festgelegten Arten von Zweitfaktor.

(4)   Der Verwalter eines Kontos kann davon ausgehen, dass es sich bei einem Nutzer, der vom Unionsregister ordnungsgemäß authentifiziert wurde, um den Bevollmächtigten handelt, der unter den eingegebenen Authentifizierungsdaten registriert ist, es sei denn, der Bevollmächtigte teilt dem Kontoverwalter mit, dass die Sicherheit seiner Authentifizierungsdaten kompromittiert ist, und beantragt Ersetzung.

(5)   Der Bevollmächtigte trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Verlust, den Diebstahl oder die Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten zu verhindern. Der Bevollmächtigte meldet dem nationalen Verwalter unverzüglich jeden Verlust oder Diebstahl und jede Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten.

Artikel 65

Sperrung des Zugangs aufgrund eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften oder aufgrund eines Sicherheitsrisikos

(1)   Der Zentralverwalter kann den Zugang zum Unionsregister oder zum EUTL oder Bereichen davon vorübergehend sperren, wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder ein ernst zu nehmendes Sicherheitsrisiko im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission (21) in Bezug auf das Unionsregister oder das EUTL, einschließlich der in Artikel 60 genannten Sicherungshard- und -software, vorliegt. Dauern die Gründe für die Sperrung länger als fünf Arbeitstage an, kann die Kommission den Zentralverwalter anweisen, die Sperrung aufrechtzuerhalten.

Der Zentralverwalter unterrichtet unverzüglich alle nationalen Verwalter über die Sperrung, ihre Gründe und die voraussichtliche Dauer.

(2)   Ein nationaler Verwalter, der Kenntnis von einer Verletzung der Sicherheitsvorschriften oder einem Sicherheitsrisiko erhält, unterrichtet unverzüglich den Zentralverwalter. Der Zentralverwalter kann die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen.

(3)   Ein nationaler Verwalter, der Kenntnis von einer Situation gemäß Absatz 1 erhält, die die Sperrung des gesamten Zugangs zu den von ihm gemäß dieser Verordnung verwalteten Konten erforderlich macht, sperrt den Zugang zu allen von ihm verwalteten Konten und unterrichtet unverzüglich den Zentralverwalter. Der Zentralverwalter unterrichtet alsdann so bald wie möglich alle anderen nationalen Verwalter.

(4)   Die Kontoinhaber werden über die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen so weit wie praktisch möglich im Voraus über die Zugangssperre unterrichtet. Die Unterrichtung muss Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten und im öffentlich zugänglichen Bereich der Website des Unionsregisters deutlich sichtbar angezeigt sein.

Artikel 66

Sperre des Zugangs zu Zertifikaten bei Verdacht auf betrügerische Transaktionen

(1)   Ein nationaler Verwalter oder ein im Auftrag der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde handelnder nationaler Verwalter kann den Zugang zu Zertifikaten in dem von ihm verwalteten Bereich des Unionsregisters in den folgenden Fällen sperren:

a)

für die Dauer von maximal vier Wochen, wenn er vermutet, dass die Zertifikate für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden;

b)

wenn die Sperrung auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften erfolgt, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a sind die Bestimmungen von Artikel 67 entsprechend anzuwenden. Die Frist kann im Auftrag der Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (im Folgenden „zentrale Meldestelle“) verlängert werden.

(2)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zu Zertifikaten im Unionsregister oder im EUTL für die Dauer von maximal vier Wochen zu sperren, wenn sie vermutet, dass die Zertifikate für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden.

(3)   Der nationale Verwalter oder die Kommission benachrichtigen die zuständige Strafverfolgungsbehörde unverzüglich über die Zugangssperre.

(4)   Eine zuständige nationale Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters kann den Verwalter auch auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften auffordern, den Zugang zu sperren.

Artikel 67

Zusammenarbeit mit den relevanten zuständigen Behörden und Benachrichtigung im Falle von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schweren Straftaten

(1)   Der Zentralverwalter und die nationalen Verwalter arbeiten mit den öffentlichen Stellen, die mit der Überwachung der Pflichterfüllung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG beauftragt sind, und mit den öffentlichen Stellen, die für die Beaufsichtigung der Primär- und Sekundärzertifikatmärkte zuständig sind, zusammen, um sicherzustellen, dass diese sich einen Gesamtüberblick über die Emissionszertifikatmärkte verschaffen können.

(2)   Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit den betreffenden zuständigen Behörden zusammen, um angemessene und geeignete Verfahren zur Verhinderung und Verhütung von Operationen festzulegen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen.

(3)   Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 zusammen, indem sie umgehend

a)

und auf eigene Initiative die zentrale Meldestelle informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schwere Straftaten erfolgten oder versucht wurden;

b)

der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte in Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(4)   Die Informationen gemäß Absatz 2 werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters weitergeleitet. Mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Strategien und Verfahren für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation wird (werden) die Person(en) bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel weiterzuleiten.

(5)   Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters trägt dafür Sorge, dass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 37, 38, 39, 42 und 46 der Richtlinie (EU) 2015/849 für den nationalen Verwalter gelten.

(6)   Die Kontoinhaber teilen der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörde jeden Fall von Betrug oder mutmaßlichem Betrug unverzüglich mit. Diese Mitteilung wird an die nationalen Verwalter weitergeleitet.

Artikel 68

Aussetzung von Vorgängen

(1)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einiger oder aller vom Unionsregister ausgehenden Vorgänge durch das EUTL vorübergehend auszusetzen, wenn das Register nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung geführt und gewartet wird. Sie benachrichtigt umgehend die jeweiligen nationalen Verwalter.

(2)   Der Zentralverwalter kann die Veranlassung oder Bestätigung einiger oder aller Vorgänge im Unionsregister vorübergehend aussetzen, damit letzteres planmäßig oder in Notfällen gewartet werden kann.

(3)   Ein nationaler Verwalter kann bei der Kommission beantragen, dass gemäß Absatz 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neu gestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Trifft dies zu, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffenden Vorgänge neu zu starten. Im gegenteiligen Fall lehnt sie den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme des nächsten Antrags erfüllt sein müssen, mit.

(4)   Die Kommission kann — auch auf Antrag eines Mitgliedstaats, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten — den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einschlägiger Vorgänge im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung und der Versteigerung durch das EUTL für diesen Mitgliedstaat vorübergehend auszusetzen.

Artikel 69

Aussetzung von Verknüpfungsabkommen

Bei Aussetzung oder Kündigung eines Abkommens gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG trifft der Zentralverwalter die geeigneten Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen.

Abschnitt 3

Automatisierte Prüfung, Aufzeichnung und Abschluss von Vorgängen

Artikel 70

Automatisierte Prüfung von Vorgängen

(1)   Alle Vorgänge müssen die allgemeinen IT-Vorschriften für die elektronische Nachrichtenübermittlung erfüllen, damit gewährleistet ist, dass das Unionsregister einen Vorgang korrekt liest, prüft und registriert. Alle Vorgänge müssen die Vorschriften dieser Verordnung für den jeweiligen Vorgang erfüllen.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL bei allen Vorgängen unter Berücksichtigung der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 automatisierte Prüfungen ausführt, um Unregelmäßigkeiten und Anomalien festzustellen, die darauf hinweisen, dass der vorgeschlagene Vorgang die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und dieser Verordnung nicht erfüllt.

Artikel 71

Feststellung von Anomalien

Bei Vorgängen, die über die direkte Kommunikationsverbindung zwischen dem Unionsregister und dem EUTL gemäß Artikel 6 Absatz 2 abgeschlossen werden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL jeden Vorgang abbricht, bei dem im Rahmen der automatisierten Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden, und das Unionsregister und den Verwalter der von der abgebrochenen Transaktion betroffenen Konten durch Rücksendung eines automatisierten Antwort-Prüfcodes entsprechend benachrichtigt. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die betroffenen Kontoinhaber umgehend benachrichtigt, dass der Vorgang abgebrochen wurde.

Artikel 72

Feststellung von Anomalien im Unionsregister

(1)   Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister Eingabe-Prüfcodes (Check Input Codes) und Antwort-Prüfcodes (Check Response Codes) enthält, um die korrekte Auslegung der bei den einzelnen Vorgängen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Diese Prüfcodes berücksichtigen die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Codes.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister vor und während der Ausführung von Vorgängen automatisierte Prüfungen ausführt, damit Anomalien ermittelt und inkorrekte Vorgänge abgebrochen werden können, bevor das EUTL seinerseits automatisierte Prüfungen ausführt.

Artikel 73

Datenabgleich — Feststellung von Abweichungen durch das EUTL

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL regelmäßig einen Datenabgleich initiiert, um sicherzustellen, dass die EUTL-Aufzeichnungen über Konten und Guthaben von Zertifikaten den Aufzeichnungen über diese Guthaben im Unionsregister entsprechen. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass sämtliche Vorgänge vom EUTL aufgezeichnet werden.

(2)   Stellt das EUTL während des Datenabgleichsvorgangs gemäß Absatz 1 eine Abweichung fest, die darauf hinweist, dass die Angaben über Konten und Guthaben von Zertifikaten, die das Unionsregister im Rahmen des regelmäßigen Datenabgleichs übermittelt, nicht mit den Angaben im EUTL übereinstimmen, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL in Bezug auf die Konten oder Zertifikate, die von dieser Abweichung betroffen sind, den Abschluss weiterer Vorgänge verhindert. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL den Zentralverwalter und die Verwalter der betroffenen Konten umgehend über festgestellte Abweichungen benachrichtigt.

Artikel 74

Endgültiger Abschluss von Vorgängen

(1)   Alle Transaktionen und anderen Vorgänge, die dem EUTL gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelt wurden, gelten als endgültig abgeschlossen, wenn das EUTL das Unionsregister benachrichtigt, dass die Vorgänge abgeschlossen sind. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL den Abschluss einer Transaktion oder eines Vorgangs automatisch abbricht, wenn diese(r) nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer (seiner) Übermittlung abgeschlossen werden konnte.

(2)   Der Datenabgleichsvorgang gemäß Artikel 73 Absatz 1 gilt als endgültig abgeschlossen, wenn alle für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum festgestellten Abweichungen zwischen den Angaben im Unionsregister und den Angaben im EUTL behoben wurden und der Datenabgleichsvorgang erfolgreich neu gestartet und abgeschlossen wurde.

Abschnitt 4

Spezifikationen und Änderungsmanagement

Artikel 75

Datenaustausch- und technische Spezifikationen

(1)   Die Kommission stellt den nationalen Verwaltern die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen zur Festlegung operativer Anforderungen für das Unionsregister zur Verfügung, einschließlich Kennungen, automatisierter Prüfungen, Antwortcodes und Vorschriften für die Datenprotokollierung sowie Prüfverfahren und Sicherheitsvorschriften.

(2)   Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen werden in Absprache mit den Mitgliedstaaten erstellt.

(3)   Die im Einklang mit den Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG erarbeiteten Normen müssen mit den gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Datenaustausch- und technischen Spezifikationen übereinstimmen.

Artikel 76

Änderungs- und Freigabemanagement

Ist eine neue Version bzw. Freigabe der Unionsregister-Software erforderlich, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgesehenen Prüfverfahren abgeschlossen sind, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Software-Version bzw. der freigegebenen Software-Version und dem EUTL hergestellt und aktiviert wird.

KAPITEL 2

Aufzeichnungen, Berichterstattung, Vertraulichkeit und Gebühren

Artikel 77

Verarbeitung von Informationen und personenbezogenen Daten

(1)   Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Unionsregister und im EUTL gelten die nationalen Verwalter als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Kommission gilt hinsichtlich ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(2)   Stellt ein nationaler Verwalter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, unterrichtet er unverzüglich den Zentralverwalter und die anderen nationalen Verwalter über die Art und die möglichen Folgen der Verletzung sowie die getroffenen und vorgeschlagenen Maßnahmen, um die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben und mögliche nachteilige Auswirkungen zu begrenzen.

(3)   Stellt der Zentralverwalter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, unterrichtet er unverzüglich die nationalen Verwalter über die Art und die möglichen Folgen der Verletzung sowie die vom Zentralverwalter getroffenen und den nationalen Verwaltern vorgeschlagenen Maßnahmen, um die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben und mögliche nachteilige Auswirkungen zu begrenzen.

(4)   Regelungen der jeweiligen Zuständigkeiten der Verantwortlichen im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten werden in die gemäß Artikel 7 Absatz 4 erstellten Bedingungen der Zusammenarbeit aufgenommen.

(5)   Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister und das EUTL nur die Informationen über Konten, Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte gemäß Tabelle III-I in Anhang III, den Tabellen VI-I und VI-II in Anhang VI, Tabelle VII-I in Anhang VII und Tabelle VIII-I in Anhang VIII speichern und verarbeiten. Sonstige gemäß dieser Verordnung zu übermittelnde Informationen werden außerhalb des Unionsregisters oder des EUTL gespeichert und verarbeitet.

(6)   Die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen, aber nicht im Unionsregister oder im EUTL gespeicherten Informationen gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts verarbeitet werden.

(7)   Im Unionsregister oder im EUTL werden keine besonderen Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst.

Artikel 78

Aufzeichnungen

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister Aufzeichnungen über alle Vorgänge, Protokollierdaten und Kontoinhaber nach Schließung eines Kontos fünf Jahre lang aufbewahrt.

(2)   Personenbezogene Daten werden fünf Jahre nach Schließung eines Kontos oder fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung mit der natürlichen Person gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelöscht.

(3)   Personenbezogene Daten dürfen zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, für fünf weitere Jahre aufbewahrt werden, wobei der Zugriff auf den Zentralverwalter beschränkt ist.

(4)   Zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, dürfen personenbezogene Daten, für die die nationalen Verwalter verantwortlich sind, nach Ende der Geschäftsbeziehung bis zum Ende eines Zeitraums aufbewahrt werden, der der in den nationalen Rechtsvorschriften des entsprechenden Verwalters festgelegten maximalen Verjährungsfrist für diese Straftaten entspricht.

(5)   Kontoangaben, die personenbezogene Daten enthalten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhoben und nicht im Unionsregister oder im EUTL gespeichert sind, werden gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung aufbewahrt.

(6)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die nationalen Verwalter zu allen Aufzeichnungen im Unionsregister, die Konten betreffen, die von ihnen verwaltet werden bzw. wurden, Zugang haben und sie abfragen und weiterleiten können.

Artikel 79

Berichterstattung und Verfügbarkeit von Informationen

(1)   Der Zentralverwalter stellt die in Anhang XIII genannten Informationen den in Anhang XIII bezeichneten Adressaten in transparenter und geordneter Weise zur Verfügung. Der Zentralverwalter trifft alle erdenklichen Vorkehrungen, um die in Anhang XIII genannten Informationen in der in Anhang XIII vorgegebenen Häufigkeit zur Verfügung zu stellen. Der Zentralverwalter legt keine weiteren Informationen aus dem EUTL oder dem Unionsregister offen, es sei denn, die Offenlegung ist gemäß Artikel 80 zulässig.

(2)   Die nationalen Verwalter können den in Anhang XIII bezeichneten Adressaten in der in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über eine öffentlich zugängliche Internet-Website auch den Teil der in Anhang XIII genannten Informationen zur Verfügung stellen, zu dem sie gemäß Artikel 80 Zugang haben. Die nationalen Verwalter legen keine weiteren Informationen aus dem Unionsregister offen, es sei denn, die Offenlegung ist gemäß Artikel 80 zulässig.

Artikel 80

Vertraulichkeit

(1)   Alle im EUTL und im Unionsregister enthaltenen Informationen, einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen und der eindeutigen Einheitenkennung der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Zertifikate, sind — soweit in Rechtsvorschriften der EU oder in nationalen Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung vereinbares Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, nicht anders geregelt — als vertraulich zu behandeln.

Unterabsatz 1 gilt auch für alle Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben und vom Zentralverwalter oder vom nationalen Verwalter gespeichert werden.

(2)   Der Zentralverwalter und die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass alle Personen, die für sie tätig sind oder waren, oder die Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden, sowie die von ihnen beauftragten Sachverständigen an das Berufsgeheimnis gebunden sind. Sie geben keine vertraulichen Informationen weiter, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit möglicherweise Kenntnis erhalten, und zwar unbeschadet der Erfordernisse des nationalen Straf- oder Steuerrechts oder der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung.

(3)   Der Zentralverwalter oder der nationale Verwalter können den folgenden Rechtsträgern im Unionsregister und im EUTL gespeicherte oder gemäß dieser Verordnung erhobene Daten zur Verfügung stellen:

a)

der Polizei oder sonstigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats,

b)

dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,

c)

dem Europäischen Rechnungshof,

d)

Eurojust,

e)

den in Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zuständigen Behörden,

f)

den in Artikel 67 der Richtlinie (EU) 2014/65 genannten zuständigen Behörden,

g)

den in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten zuständigen Behörden,

h)

der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,

i)

der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) gegründeten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,

j)

den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden,

k)

den nationalen Verwaltern der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG,

l)

den in Artikel 6 der Richtlinie 98/26/EG genannten zuständigen Behörden,

m)

dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den zuständigen nationalen Datenschutzbehörden.

(4)   Den Rechtsträgern gemäß Absatz 3 können auf deren an den Zentralverwalter oder einen nationalen Verwalter gerichteten Antrag Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn derartige Anträge gerechtfertigt und zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, erforderlich sind.

Unbeschadet der Anforderungen des nationalen Straf- oder Steuerrechts dürfen der Zentralverwalter, die nationalen Verwalter oder andere Behörden, Stellen, natürliche oder juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall des Zentralverwalters und der nationalen Verwalter im Rahmen dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen.

Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften dieses Artikels. Dieser Artikel hindert den Zentralverwalter und die nationalen Verwalter jedoch nicht daran, vertrauliche Informationen im Einklang mit dieser Verordnung auszutauschen oder zu übermitteln.

Dieser Artikel hindert den Zentralverwalter und die nationalen Verwalter nicht daran, im Einklang mit nationalem Recht vertrauliche Informationen auszutauschen oder zu übermitteln, die sie nicht vom Zentralverwalter oder vom nationalen Verwalter eines anderen Mitgliedstaats erhalten haben.

(5)   Rechtsträger, denen Daten gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden, tragen dafür Sorge, dass diese Daten nur für die im Antrag gemäß Absatz 4 genannten Zwecke verwendet und nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die in die vorgesehene Verwendung der Daten nicht eingebunden sind. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass die betreffenden Rechtsträger die Daten anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 3 zur Verfügung stellen können, wenn dies für die im Antrag gemäß Absatz 4 angegebenen Zwecke erforderlich ist.

(6)   Der Zentralverwalter kann den Rechtsträgern gemäß Absatz 3 zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionsmuster auf Antrag Zugang zu Transaktionsdaten gewähren, die keine direkte Identifizierung bestimmter Personen ermöglichen. Rechtsträger mit derartigen Zugangsrechten können anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 3 verdächtige Transaktionsmuster melden.

(7)   Für die Zwecke des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) wird Europol ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im EUTL gewährt. Europol unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Verwendung dieser Daten.

(8)   Die nationalen Verwalter stellen allen anderen nationalen Verwaltern und dem Zentralverwalter nach einem sicheren Verfahren den Namen, die Nationalität, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Personen zur Verfügung, deren Kontoeröffnung sie gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und c abgelehnt haben oder deren Ernennung zum Bevollmächtigten sie gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstaben a und b abgelehnt haben, ebenso wie den Namen, die Nationalität, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kontoinhabers sowie der Kontobevollmächtigten, deren Zugang gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 30 Absatz 4 gesperrt wurde, oder von Konten, die gemäß Artikel 28 geschlossen wurden. Die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass die Daten auf dem neuesten Stand gehalten und nicht mehr gemeinsam genutzt werden, wenn die Gründe für die gemeinsame Nutzung nicht mehr bestehen. Die Daten dürfen nicht länger als fünf Jahre gemeinsam genutzt werden.

Die nationalen Verwalter unterrichten die betreffenden Personen über die Tatsache, dass ihre Identität an andere nationale Verwalter weitergegeben wurde, und über die Dauer der gemeinsamen Datennutzung.

Die betreffenden Personen können bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen Einwände gegen die gemeinsame Datennutzung erheben. Die zuständige Behörde oder die relevante Behörde weist den nationalen Verwalter in einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt, an, die gemeinsame Datennutzung einzustellen oder sie aufrechtzuerhalten.

Die betreffenden Personen können verlangen, dass der nationale Verwalter, der die Daten gemäß Unterabsatz 1 weitergibt, ihnen die sie betreffenden gemeinsam genutzten personenbezogenen Daten vorlegt. Die nationalen Verwalter kommen diesen Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Eingang nach.

(9)   Die nationalen Verwalter können beschließen, den nationalen Strafverfolgungs- und Steuerbehörden alle Transaktionen, die eine Anzahl Einheiten betreffen, die über die von ihm festgesetzte Anzahl hinausgehen, sowie die Konten mitzuteilen, von denen innerhalb eines vom nationalen Verwalter festgesetzten Zeitraums eine Anzahl Transaktionen ausgeht, die über die vom nationalen Verwalter festgesetzte Anzahl hinausgeht.

(10)   Weder das EUTL noch das Unionsregister dürfen von Kontoinhabern Preisinformationen über Zertifikate verlangen.

(11)   Die Auktionsaufsicht gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat Zugang zu sämtlichen Informationen über das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate im Unionsregister.

Artikel 81

Gebühren

(1)   Der Zentralverwalter erhebt bei den Inhabern von Konten im Unionsregister keine Gebühren.

(2)   Die nationalen Verwalter können bei Kontoinhabern und Prüfstellen in angemessener Höhe Gebühren für die Kontoverwaltung erheben.

(3)   Die nationalen Verwalter teilen dem Zentralverwalter die erhobenen Gebühren sowie etwaige Änderungen der Gebührenregelung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. Der Zentralverwalter veröffentlicht die Gebühren auf einer öffentlich zugänglichen Website.

Artikel 82

Funktionsstörung

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Funktionsstörungen des Unionsregisters auf ein Mindestmaß begrenzt sind; er trifft hierzu alle erforderlichen Vorkehrungen, die die Zugänglichkeit und Sicherheit des Unionsregisters und des EUTL im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 gewährleisten, und führt robuste Systeme und Verfahren für einen umfassenden Datenschutz ein.

TITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 83

Durchführung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Verordnung durchzuführen und insbesondere sicherzustellen, dass die nationalen Verwalter ihren Verpflichtungen zur Prüfung und Überprüfung der gemäß Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 4 übermittelten Angaben nachkommen.

Artikel 84

Weitere Nutzung von Konten

(1)   Konten gemäß Titel I Kapitel 3 dieser Verordnung, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission eröffnet oder genutzt werden, bleiben für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bestehen.

(2)   Personenkonten, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 eröffnet wurden, werden in Händlerkonten umgewandelt.

Artikel 85

Verwendungsbeschränkungen

(1)   Kyoto-Einheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 dürfen bis zum 1. Juli 2023 in EHS-Konten des Unionsregisters gehalten werden.

(2)   Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt übermittelt der Zentralverwalter den nationalen Verwaltern eine Liste der EHS-Konten, in denen Kyoto-Einheiten gehalten werden. Der nationale Verwalter fordert den Kontoinhaber auf der Grundlage dieser Liste auf, ein KP-Konto anzugeben, auf das solche internationalen Gutschriften übertragen werden sollen.

(3)   Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des nationalen Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so überträgt der nationale Verwalter die internationalen Gutschriften auf ein nationales KP-Konto oder ein Konto nach nationalem Recht.

Artikel 86

Bereitstellung neuer Kontoangaben

Die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Kontoangaben, die nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 nicht erforderlich waren, werden den nationalen Verwaltern spätestens bei der nächsten Überprüfung gemäß Artikel 22 Absatz 4 vorgelegt.

Artikel 87

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Kommunikation von Transaktionen mit Zertifikaten eine Kommunikationsverbindung mit den Registern der Treibhausgasemissionshandelssysteme, mit denen ein Abkommen zur Verknüpfung gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft ist, unterhält.“

2.

In Artikel 56 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Register eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf die entsprechenden Konten im anderen Register überträgt.

(5)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate von den entsprechenden Konten des anderen Registers auf die Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister überträgt, sobald die für die Verwaltung des anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen zuständige Behörde dies genehmigt hat.“

3.

In Artikel 67 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels für Einheiten, die im Rahmen des mit dem EU-EHS verknüpften Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen vergeben werden.“

4.

Artikel 71 erhält folgende Fassung:

„Artikel 71

Umsetzung von Verknüpfungsabkommen und -vereinbarungen

Der Zentralverwalter kann zu gegebener Zeit Konten einrichten, Vorgänge festlegen sowie Transaktionen und andere Operationen durchführen, um gemäß den Artikeln 25 und 25a der Richtlinie 2003/87/EG getroffene Vereinbarungen umzusetzen.“

5.

Es wird folgender Artikel 99a eingefügt:

„Artikel 99a

Aussetzung von Verknüpfungsabkommen

Bei Aussetzung oder Kündigung eines Abkommens gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG trifft der Zentralverwalter die Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen.“

6.

In Artikel 105 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die im Einklang mit den Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG erarbeiteten Normen müssen mit den gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Datenaustausch- und technischen Spezifikationen übereinstimmen.“

7.

Artikel 108 erhält folgende Fassung:

„Artikel 108

Aufzeichnungen

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister Aufzeichnungen über alle Vorgänge, Protokollierdaten und Kontoinhaber nach Schließung eines Kontos fünf Jahre lang aufbewahrt.

(2)   Personenbezogene Daten werden fünf Jahre nach Schließung eines Kontos oder fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung mit der natürlichen Person gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelöscht.

(3)   Personenbezogene Daten dürfen zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, für fünf weitere Jahre aufbewahrt werden, wobei der Zugriff auf den Zentralverwalter beschränkt ist.

(4)   Zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, dürfen personenbezogene Daten, für die die nationalen Verwalter verantwortlich sind, nach Ende der Geschäftsbeziehung bis zum Ende eines Zeitraums aufbewahrt werden, der der in den nationalen Rechtsvorschriften des entsprechenden Verwalters festgelegten maximalen Verjährungsfrist für diese Straftaten entspricht.

(5)   Kontoangaben, die personenbezogene Daten enthalten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhoben und nicht im Unionsregister oder im EUTL gespeichert sind, werden gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung aufbewahrt.

(6)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die nationalen Verwalter zu allen Aufzeichnungen im Unionsregister, die Konten betreffen, die von ihnen verwaltet werden bzw. wurden, Zugang haben und sie abfragen und weiterleiten können.“

8.

In Anhang XIV wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.

Am 1. Mai jeden Jahres werden die folgenden vom EUTL bis zum 30. April aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht:

a)

das Guthaben an im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten auf allen Konten im Unionsregister;

b)

die Anzahl der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden;

c)

die Summe der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im Unionsregister übertragen wurden;

d)

die Summe der Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im verknüpften Emissionshandelssystem übertragen wurden.“

Artikel 88

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 gilt jedoch weiterhin bis zum 1. Januar 2026 für alle Maßnahmen, die für den Handelszeitraum 2013–2020, den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und den Erfüllungszeitraum gemäß Artikel 3 Nummer 30 der genannten Verordnung vorgeschrieben sind.

Artikel 89

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 mit Ausnahme von Artikel 87, der ab dem Tag des Inkrafttretens gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

(4)  Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1).

(5)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(6)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(10)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(11)  Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7).

(12)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(13)  Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(16)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

(17)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).

(19)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(21)  Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).


ANHANG I

Tabelle I-I: Kontotypen und je Kontotyp zulässige Einheitentypen

Name des Kontotyps

Kontoinhaber

Kontoverwalter

Anzahl Konten dieses Typs

Zertifikate

Einheiten aus gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG verbundenen EHS

Allgemeine Zertifikate

Luftverkehrszertifikate

I.   EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister

EU-Gesamtkonto

EU

Zentralverwalter

1

Ja

Nein

Nein

EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Ja

Nein

EU-Auktionskonto

EU

Zentralverwalter

1

Ja

Nein

Nein

EU-Zuteilungskonto

EU

Zentralverwalter

1

Ja

Nein

Nein

EU-Auktionskonto für den Luftverkehr

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Ja

Nein

EU-Konto für die Sonderreserve

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Ja

Nein

EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Ja

Nein

EU-Löschungskonto

EU

Zentralverwalter

1

Ja

Ja

Ja

Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate

Auktionator, Auktionsplattform, Clearing- oder Abrechnungssystem

Nationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat

1 oder mehr Konten je Auktionsplattform

Ja

Ja

Nein

II.   EHS-Besitzkonten im Unionsregister

Anlagenbetreiberkonto

Anlagenbetreiber

Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem die Anlage ansässig ist

1 Konto je Anlage

Ja

Ja

Ja

Luftfahrzeugbetreiberkonto

Luftfahrzeugbetreiber

Nationaler Verwalter des Verwaltungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugbetreibers

1 Konto je Luftfahrzeugbetreiber

Ja

Ja

Ja

Nationales Besitzkonto

Mitgliedstaat

Nationaler Verwalter des kontoführenden Mitgliedstaats

Mindestens 1 Konto je Mitgliedstaat

Ja

Ja

Ja

III.   EHS-Händlerkonten im Unionsregister

Händlerkonto

Person

Nationaler Verwalter oder Zentralverwalter, der das Konto eröffnet hat

Wie genehmigt

Ja

Ja

Ja


ANHANG II

Auflagen und Bedingungen

Zahlung von Gebühren

1.

Auflagen und Bedingungen für die Erhebung von Registergebühren für die Kontoeinrichtung und Kontoführung sowie für die Registrierung von Prüfstellen und ihre Führung im Register.

Änderung wesentlicher Auflagen und Bedingungen

2.

Änderung der wesentlichen Auflagen und Bedingungen zur Berücksichtigung von Änderungen dieser Verordnung oder nationaler Rechtsvorschriften.

Streitbeilegung

3.

Vorschriften zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Kontoinhabern und Gerichtsstand für den nationalen Verwalter.

Haftung

4.

Haftungsbegrenzung für den nationalen Verwalter.

5.

Haftungsbegrenzung für den Kontoinhaber.

ANHANG III

Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben

1.

Die Angaben gemäß Tabelle III-I.

Tabelle III-I: Kontoangaben für alle Konten

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?

1

Kontotyp

O

Wahlmöglichkeit

Nein

Entfällt

Ja

2

Name des Kontoinhabers

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

3

Kontobezeichnung (vom Kontoinhaber frei wählbar)

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Ja

4

Adressdaten des Kontoinhabers — Land

O

Wahlmöglichkeit

Ja

Ja

Ja

5

Adressdaten des Kontoinhabers — Region oder Bundesland

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

6

Adressdaten des Kontoinhabers — Stadt

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

7

Adressdaten des Kontoinhabers — Postleitzahl

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

8

Adressdaten des Kontoinhabers — Zeile 1

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

9

Adressdaten des Kontoinhabers — Zeile 2

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

10

Registrierungsnummer des Unternehmens des Kontoinhabers

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

11

Kontoinhaber — Telefon 1

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein (*1)

12

Kontoinhaber — Telefon 2

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein (*1)

13

Kontoinhaber — E-Mail-Adresse

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein (*1)

14

Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)

O für natürliche Personen

Wahlfrei

Nein

Entfällt

Nein

15

Geburtsort (bei natürlichen Personen)

O für natürliche Personen

Wahlfrei

Nein

Entfällt

Nein

16

Geburtsland

F

Wahlfrei

Nein

Entfällt

Nein

17

Art des Ausweisdokuments (bei natürlichen Personen)

O

Wahlmöglichkeit

Ja

Ja

Nein

18

Nummer des Ausweisdokuments (bei natürlichen Personen)

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

19

Ausweisdokument gültig bis

O soweit zugeteilt

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

20

USt.-Identifikationsnummer mit Ländercode

O soweit zugeteilt

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

21

Kennung für Rechtsträger gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

O soweit zugeteilt

Vorgegeben

Ja

Nein

Ja


(*1)  Der Kontoinhaber kann entscheiden, ob die Angaben im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt werden.


ANHANG IV

Für die Eröffnung eines Lieferkontos für versteigerte Zertifikate oder eines Händlerkontos zu übermittelnde Angaben

1.

Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I.

2.

Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist.

3.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

a)

Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;

b)

Reisepass;

c)

Dokument, das nach dem nationalen Recht des für das Konto zuständigen nationalen Verwalters als persönliches Ausweisdokument anerkannt wird.

4.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes des Kontoinhabers (im Falle einer natürlichen Person), wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

a)

der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;

b)

jedes andere amtliche Ausweisdokument, aus dem die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;

c)

sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift des ständigen Wohnsitzes ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;

d)

jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.

5.

Die folgenden Dokumente, wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:

a)

Eintragungsnachweis der juristischen Person;

b)

die Bankangaben;

c)

eine Bestätigung der USt.-Registrierung;

d)

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;

e)

eine Liste der Geschäftsführer.

6.

Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:

a)

eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;

b)

eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.

7.

Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers (im Falle einer juristischen Person), sofern dies aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.

8.

Das polizeiliche Führungszeugnis oder ein anderes vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkanntes Dokument der natürlichen Person, die die Kontoeröffnung beantragt.

Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, kann der nationale Verwalter das polizeiliche Führungszeugnis des wirtschaftlichen Eigentümers und/oder der Geschäftsführer dieser juristischen Person oder jedes andere Dokument verlangen, das vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkannt wird. Verlangt der nationale Verwalter ein polizeiliches Führungszeugnis, so werden die Gründe dafür aufgezeichnet.

Statt der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses kann der nationale Verwalter bei der für die Führung der polizeilichen Führungszeugnisse zuständigen Behörde beantragen, dass die sachdienlichen Informationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften elektronisch übermittelt werden.

Gemäß dieser Nummer eingereichte Dokumente dürfen nach der Kontoeröffnung nicht aufbewahrt werden.

9.

Wird dem nationalen Verwalter ein Dokument im Original vorgelegt, so kann er eine Abschrift davon anfertigen und die Echtheit des Dokuments auf dieser bescheinigen.

10.

Eine Abschrift eines Dokuments kann im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt werden, sofern sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt wurde. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1191 zu Dokumenten, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abschrift des Dokuments vorgelegt wird, ausgestellt wurden, wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

11.

Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.

12.

Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.

ANHANG V

Für die Registrierung von Prüfstellen zusätzlich zu übermittelnde Angaben

Ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Prüfstelle, die die Eintragung in das Register beantragt, gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG als Prüfstelle akkreditiert ist.


ANHANG VI

Für die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben

1.

Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I.

2.

Im Rahmen der gemäß Anhang III Tabelle III-I zu übermittelnden Daten ist als Kontoinhaber der Anlagenbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen der natürlichen bzw. der juristischen Person übereinstimmen, die Inhaberin der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist.

3.

Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

4.

Die Angaben gemäß den Tabellen VI-I und VI-II.

5.

Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:

a)

Eintragungsnachweis der juristischen Person;

b)

die Bankangaben;

c)

eine Bestätigung der USt.-Registrierung;

d)

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;

e)

eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;

f)

eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.

6.

Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.

Tabelle VI-I: Angaben zu Anlagenbetreiberkonten

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?

1

Genehmigungskennung

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

2

Datum des Inkrafttretens der Genehmigung

O

Wahlfrei

Ja

Ja

3

Name der Anlage

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

4

Aktivitätstyp der Anlage

O

Wahlmöglichkeit

Ja

Ja

Ja

5

Adressdaten der Anlage — Land

O

Vorgegeben

Ja

Ja

Ja

6

Adressdaten der Anlage — Region oder Bundesland

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

7

Adressdaten der Anlage — Stadt

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

8

Adressdaten der Anlage — Postleitzahl

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

9

Adressdaten der Anlage — Zeile 1

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

10

Adressdaten der Anlage — Zeile 2

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

11

Anlage — Telefon 1

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

12

Anlage — Telefon 2

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

13

Anlage — E-Mail-Adresse

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

14

Name des Mutterunternehmens

O soweit zugeteilt

Wahlfrei

Ja

Nein

Ja

15

Name des Tochterunternehmens

O soweit zugeteilt

Wahlfrei

Ja

Nein

Ja

16

Kennung des Kontoinhabers des Mutterunternehmens (vom Unionsregister ausgestellt)

O soweit zugeteilt

Vorgegeben

Ja

Nein

Nein

17

EPRTR-Kennnummer

O soweit zugeteilt

Wahlfrei

Ja

Nein

Ja

18

Breitengrad

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Ja

19

Längengrad

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Ja

20

Jahr der ersten Emission

O

Wahlfrei

 

 

Ja

Tabelle VI-II: Angaben zum Ansprechpartner für die Anlage

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?

1

Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Vorname

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

2

Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Nachname

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

3

Adressdaten des Ansprechpartners — Land

F

Vorgegeben

Ja

Nein

Nein

4

Adressdaten des Ansprechpartners — Region oder Bundesland

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

5

Adressdaten des Ansprechpartners — Stadt

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

6

Adressdaten des Ansprechpartners — Postleitzahl

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

7

Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 1

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

8

Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 2

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

9

Ansprechpartner — Telefon 1

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

10

Ansprechpartner — Telefon 2

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

11

Ansprechpartner — E-Mail-Anschrift

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein


ANHANG VII

Für die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben

1.

Die Informationen gemäß Anhang III Tabelle III-I und Anhang VII Tabelle VII-I.

2.

Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Luftfahrzeugbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen im Monitoringkonzept übereinstimmen. Ist der Name im Monitoringkonzept überholt, so ist der Name im Handelsregister oder der von Eurocontrol verwendete Name zu verwenden.

3.

Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

4.

Das Rufzeichen entspricht der ICAO-Kennung (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, dem Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs.

5.

Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:

a)

Eintragungsnachweis der juristischen Person;

b)

die Bankangaben;

c)

eine Bestätigung der USt.-Registrierung;

d)

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;

e)

eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;

f)

eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.

6.

Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.

Tabelle VII-I: Angaben zu Luftfahrzeugbetreiberkonten

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?

1

Individueller Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

2

Rufzeichen (ICAO-Kennung)

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

3

Kennung des Monitoringkonzepts

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

4

Monitoringkonzept — Anlaufjahr

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja


ANHANG VIII

Dem Kontoverwalter zu übermittelnde Angaben zu Bevollmächtigten

1.

Die Informationen gemäß Tabelle VIII-I.

Tabelle VIII-I: Angaben zu Bevollmächtigten

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?

1

Vorname

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

2

Nachname

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

3

Titel

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

4

Funktion

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

5

Name des Arbeitgebers

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

6

Abteilung beim Arbeitgeber

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

7

Land

O

Vorgegeben

Nein

Entfällt

Nein

8

Region oder Bundesland

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

9

Stadt

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

10

Postleitzahl

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

11

Anschrift — Zeile 1:

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

12

Anschrift — Zeile 2:

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

13

Telefon 1

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

14

Mobiltelefon

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

15

E-Mail-Adresse

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

16

Geburtsdatum

O

Wahlfrei

Nein

Entfällt

Nein

17

Geburtsort

O

Wahlfrei

Nein

Entfällt

Nein

18

Geburtsland

O

Wahlfrei

Nein

Entfällt

Nein

19

Art des Ausweisdokuments

O

Wahlmöglichkeit

Ja

Ja

Nein

20

Nummer des Ausweisdokuments

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

21

Ausweisdokument gültig bis

O soweit zugeteilt

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

22

Nationale Registernummer

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

23

Bevorzugte Sprache

F

Wahlmöglichkeit

Ja

Nein

Nein

24

Rechte der Bevollmächtigten

O

Mehrfachwahl

Ja

Ja

Nein

2.

Eine unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zum Bevollmächtigten ernennen will und in der der Kontoinhaber bestätigt, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Transaktionen zu veranlassen oder zu genehmigen bzw. zu veranlassen und zu genehmigen, bzw. dass er nur über Lesezugriff verfügt (wie jeweils in Artikel 20 Absatz 1 bzw. Absatz 5 festgelegt).

3.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

a)

Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;

b)

Reisepass;

c)

Dokument, das nach dem nationalen Recht des für das Konto zuständigen nationalen Verwalters als persönliches Ausweisdokument anerkannt wird.

4.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

a)

Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;

b)

jedes andere amtliche Ausweisdokument, aus dem die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;

c)

sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift des ständigen Wohnsitzes ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;

d)

jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.

5.

Das polizeiliche Führungszeugnis oder ein anderes vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkanntes Dokument der benannten Person, es sei denn, es handelt sich um Bevollmächtigte von Prüfstellen.

Statt der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses kann der nationale Verwalter bei der für die Führung der polizeilichen Führungszeugnisse zuständigen Behörde beantragen, dass die sachdienlichen Informationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften elektronisch übermittelt werden.

Gemäß dieser Nummer eingereichte Dokumente dürfen nicht aufbewahrt werden, nachdem die Ernennung des Kontobevollmächtigten genehmigt wurde.

6.

Wird dem nationalen Verwalter ein Dokument im Original vorgelegt, so kann er eine Abschrift davon anfertigen und die Echtheit des Dokuments auf dieser bescheinigen.

7.

Eine Abschrift eines Dokuments kann im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt werden, sofern sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt wurde. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1191 zu Dokumenten, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abschrift des Dokuments vorgelegt wird, ausgestellt wurden, wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

8.

Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom nationalen Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.

9.

Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.

ANHANG IX

Formulare für die Übermittlung der Jahresemissionsdaten

1.

Die von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-I enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

Tabelle IX-I: Emissionsdaten von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern

 

 

 

 

1

Anlagenkennung

 

2

Berichtsjahr

 

Treibhausgasemissionen

 

in Tonnen

in Tonnen CO2-Äq

3

CO2-Emissionen

 

 

4

N2O-Emissionen

 

 

5

PFC-Emissionen

 

 

6

Gesamtemissionen

Σ (C3 + C4 + C5)

2.

Die von Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-II enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

Tabelle IX-II: Emissionsdaten von Luftfahrzeugbetreibern

 

 

 

1

Kennung des Luftfahrzeugbetreibers:

 

2

Berichtsjahr

 

Treibhausgasemissionen

 

in Tonnen CO2

3

Inländische Emissionen

(Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats enden)

 

4

Nicht inländische Emissionen

(Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats enden)

 

5

Gesamtemissionen

Σ (C3 + C4)


ANHANG X

Nationale Zuteilungstabelle

Reihe Nr.

 

Menge der kostenlos zugeteilten allgemeinen Zertifikate

 

Gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG

Gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG (übertragbar)

 

Gemäß einer anderen Vorschrift der Richtlinie 2003/87/EG

Insgesamt

 

1

Ländercode des Mitgliedstaats

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

2

 

Anlagen-Kennung

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

3

 

Zuzuteilende Menge

 

 

 

 

 

 

4

 

 

im Jahr X

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

5

 

 

im Jahr X+1

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

6

 

 

im Jahr X+2

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

7

 

 

im Jahr X+3

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

8

 

 

im Jahr X+4

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

9

 

 

im Jahr X+5

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

10

 

 

im Jahr X+6

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

11

 

 

im Jahr X+7

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

12

 

 

im Jahr X+8

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

13

 

 

im Jahr X+9

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

Die Reihen Nr. 2 bis 13 sind für jede Anlage zu wiederholen.


ANHANG XI

Nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate

Reihe Nr.

 

Menge der kostenlos zugeteilten Luftverkehrszertifikate

 

Gemäß Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

Gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG

Insgesamt

 

1

Ländercode des Mitgliedstaats

 

 

 

Manueller Eintrag

2

 

Kennung des Luftfahrzeugbetreibers

 

 

 

Manueller Eintrag

3

 

Zuzuteilende Menge

 

 

 

 

4

 

 

im Jahr X

 

 

 

Manueller Eintrag

5

 

 

im Jahr X+1

 

 

 

Manueller Eintrag

6

 

 

im Jahr X+2

 

 

 

Manueller Eintrag

7

 

 

im Jahr X+3

 

 

 

Manueller Eintrag

8

 

 

im Jahr X+4

 

 

 

Manueller Eintrag

9

 

 

im Jahr X+5

 

 

 

Manueller Eintrag

10

 

 

im Jahr X+6

 

 

 

Manueller Eintrag

11

 

 

im Jahr X+7

 

 

 

Manueller Eintrag

12

 

 

im Jahr X+8

 

 

 

Manueller Eintrag

13

 

 

im Jahr X+9

 

 

 

Manueller Eintrag

Die Reihen Nr. 2 bis 13 sind für jeden Luftfahrzeugbetreiber zu wiederholen.


ANHANG XII

Auktionstabelle

Reihe Nr.

Angaben zur Auktionsplattform

 

 

1

Kennung der Auktionsplattform

 

 

2

Kennung der Auktionsaufsicht

 

 

3

Nummer des Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate

 

 

4

Angaben zu einzelnen Versteigerungen von (allgemeinen Zertifikaten/Luftverkehrszertifikaten)

 

5

Jeweilige Auktionsmenge

Datum und Uhrzeit der Auslieferung in das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate

Identität des/der für die einzelnen Versteigerungen zuständigen Auktionators/Auktionatoren

Im Rahmen der jeweiligen Auktionsmenge auf den/die jeweiligen Auktionator/Auktionatoren entfallende Zertifikatmenge, die gegebenenfalls die entsprechende Menge der Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG umfasst

Manueller Eintrag

6

 

 

 

 

Manueller Eintrag

7

 

 

Manueller Eintrag

8

 

 

Manueller Eintrag

9

 

 

Manueller Eintrag

10

 

 

Manueller Eintrag

11

 

 

Manueller Eintrag

12

 

 

Manueller Eintrag

13

 

 

 

 

Manueller Eintrag

14

 

 

Manueller Eintrag

15

 

 

Manueller Eintrag

16

 

 

Manueller Eintrag

17

 

 

Manueller Eintrag

18

 

 

Manueller Eintrag

19

 

 

Manueller Eintrag


ANHANG XIII

Berichtspflichten des Zentralverwalters

I.   Informationen im Unionsregister über das EU-EHS

Öffentlich zugängliche Informationen

1.

Das EUTL zeigt im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website für jedes Konto folgende Informationen an:

a)

alle Angaben, die in Anhang III Tabelle III-I, Anhang VI Tabelle VI-I und Anhang VII Tabelle VII-I in der Rubrik „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt“ ausgewiesen sind;

b)

den einzelnen Kontoinhabern gemäß den Artikeln 48 und 50 zugeteilte Zertifikate;

c)

den Kontostatus gemäß Artikel 9 Absatz 1;

d)

das Jahr der ersten Emissionen und das Jahr der letzten Emissionen;

e)

die Zahl der gemäß Artikel 6 abgegebenen Zertifikate;

f)

den Wert der geprüften Emissionen, einschließlich Berichtigungen, für die dem Betreiberkonto zugehörige Anlage für das Jahr X: ab dem 1. April des Jahres (X + 1);

g)

ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die bzw. der dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahre zumindest entspricht.

Die in Buchstaben a bis d genannten Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert.

Zum Zwecke von Buchstabe g sind die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen in Tabelle XIV-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Mai aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines „*“ in den in Tabelle XIV-I Zeile 5 genannten Fällen, vor dem 1. Mai des folgenden Jahres nicht geändert werden.

Tabelle XIV-I: Angaben zur Verpflichtungserfüllung

Reihe Nr.

Wert des Erfüllungsstatus gemäß Artikel 33

Geprüfte Emissionen für das gesamte letzte Jahr eingetragen?

Symbol

Erklärung

Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website anzuzeigen

1

0 oder positiver Wert

Ja

A

„Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate entspricht dem Wert der geprüften Emissionen oder ist größer als dieser.“

2

Negativer Wert

Ja

B

„Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen.“

3

Beliebiger Wert

Nein

C

„Bis zum 30. April wurden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen.“

4

Beliebiger Wert

Nein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/oder der Vorgang für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist)

X

„Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. April nicht vorgenommen werden.“

5

Beliebiger Wert

Ja oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert)

*[zusätzlich zum ersten Symbol]

„Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt.“

2.

Das EUTL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden:

a)

die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 47;

b)

die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats für den Luftverkehr einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 49;

c)

die Gesamtzahl der am Vortag auf sämtlichen Nutzerkonten im Unionsregister verbuchten Zertifikate;

d)

die von den nationalen Verwaltern gemäß Artikel 81 erhobenen Gebühren.

3.

Das EUTL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben:

a)

die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;

b)

den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;

c)

den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten.

4.

Das EUTL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website am 1. Mai des dritten Folgejahres die folgenden Angaben über die vom EUTL bis zum 30. April eines Jahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen:

a)

Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Auftraggeberkontos;

b)

Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Empfängerkontos;

c)

Menge der von der Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;

d)

Transaktionskennung;

e)

Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);

f)

Transaktionstyp.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Transaktionen, bei denen es sich sowohl beim Auftraggeberkonto als auch beim Empfängerkonto um ein EHS-Verwaltungskonto gemäß Anhang I Tabelle I-I handelt.

5.

Am 1. Mai jeden Jahres werden die folgenden vom EUTL bis zum 30. April aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht:

a)

das Guthaben an im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten auf allen Konten im Unionsregister;

b)

die Zahl an im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden;

c)

die Summe der im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im Unionsregister übertragen wurden;

d)

die Summe der Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im verbundenen Emissionshandelssystem übertragen wurden.

Kontoinhabern zugängliche Informationen

6.

Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:

a)

das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode sowie gegebenenfalls mit der Angabe, in welchem Zehnjahreszeitraum die Zertifikate generiert wurden, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;

b)

die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:

i)

die Angaben gemäß Nummer 4 dieses Anhangs;

ii)

Kontonummer und Name des Kontoinhabers des Empfängerkontos;

iii)

Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);

iv)

den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;

v)

etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;

c)

eine Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen übertragen oder erworben wurden, wobei für jede Transaktion die folgenden Angaben anzuzeigen sind;

i)

Angaben gemäß Nummer 4;

ii)

Kontonummer und Name des Kontoinhabers des Auftraggeberkontos und des Empfängerkontos.


2.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/63


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1123 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 hinsichtlich der technischen Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate in einem Unionsregister geführt. Solch ein Unionsregister wurde ursprünglich mit der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission (3) eingerichtet.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (4) wurde die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 aufgehoben, um allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister während des am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraums und der darauffolgenden Handelszeiträume, für das unabhängige Transaktionsprotokoll gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Register gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festzulegen.

(3)

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sieht die Einrichtung von Registern zur Erfüllung der aus dem Kyoto-Protokoll erwachsenden Verpflichtungen vor. Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 regelt zudem die Funktionsweise dieser Register.

(4)

Die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierende Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen hat die Doha-Änderung angenommen, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls festgelegt wurde, der am 1. Januar 2013 anlief und am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden „Doha-Änderung“). Die Union hat die Doha-Änderung durch den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates (6) gebilligt. Es ist notwendig, die Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls im Unionsregister und in den nationalen KP-Registern umzusetzen. Die betreffenden Bestimmungen sollten jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls gelten.

(5)

Norwegen und Liechtenstein beteiligen sich am EU-Emissionshandelssystem, das mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffen wurde, sind jedoch im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls keine Vertragsparteien der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung (7). Daher sollte gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 ein besonderes Verrechnungsverfahren für das Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums festgelegt werden.

(6)

Alle Operationen, die im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems 2013-2020 erforderlich sind, sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 abgeschlossen werden. Da in der Richtlinie 2003/87/EG die Verwendung internationaler Gutschriften, die gemäß dem Kyoto-Protokoll generiert wurden, vorgesehen ist, gilt jene Verordnung für die betreffenden Operationen bis 1. Juli 2023, dem Zeitpunkt, zu dem der zusätzliche Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls abläuft. Damit Klarheit darüber besteht, welche Vorschriften für sämtliche Operationen im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geänderten Fassung einerseits und für sämtliche Operationen im Zusammenhang mit dem vierten Handelszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geänderten Fassung andererseits gelten, wird der Anwendungsbereich derjenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiter für Operationen im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum gelten, auf diesen Zweck beschränkt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird folgender Artikel 73h eingefügt:

„Artikel 73h

Verrechnungsprozess (Clearing) für Länder, die nicht Vertragspartei einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung sind

1.   Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Handelszeitraums 2013-2020 berechnet der Zentralverwalter den Verrechnungswert für die Länder, die nicht Vertragspartei einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung sind, indem er die Menge der Zertifikate im EU-EHS, die sich aus der Aufnahme des betreffenden Landes in das EU-EHS für den Handelszeitraum 2013-2020 ergibt, von der Gesamtmenge der allgemeinen Zertifikate abzieht, welche von Anlagenbetreibern, für die im Zeitraum 2013-2020 der nationale Verwalter dieses Landes zuständig ist, abgegeben wurden.

2.   Der Zentralverwalter teilt den nationalen Verwaltern das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 mit.

3.   Für jedes Land mit positivem Verrechnungswert überträgt der Zentralverwalter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 eine dem gemäß Absatz 1 berechneten Verrechnungswert entsprechende Menge AAU vom zentralen EHS-Verrechnungskonto im Unionsregister auf das Besitzkonto der betreffenden KP-Vertragspartei in ihrem KP-Register.

4.   Jeder Verwalter eines KP-Registers, dessen Land einen negativen Verrechnungswert aufweist, überträgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 eine dem positiven Äquivalent des gemäß Absatz 1 berechneten Verrechnungswertes entsprechende Menge AAU auf das zentrale EHS-Verrechnungskonto im Unionsregister.

5.   Vor der Übertragung gemäß den Absätzen 3 und 4 überträgt der betreffende nationale Verwalter bzw. der Zentralverwalter zunächst die Anzahl AAU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil für die erste internationale Übertragung von AAU gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen.

6.   Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Handelszeitraums 2013-2020 berechnet der Zentralverwalter einen Verrechnungswert für die Länder, die nicht Vertragspartei einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung sind, indem er die Menge Zertifikate, welche den geprüften Emissionen der Luftfahrzeugbetreiber entspricht, die in dem im Rahmen der UNFCCC von dem betreffenden Land erstellten nationalen Inventar geführt werden, von der Gesamtmenge der allgemeinen Zertifikate abzieht, welche von Luftfahrzeugbetreibern, für die im Zeitraum 2013-2020 der nationale Verwalter dieses Landes zuständig ist, abgegeben wurden.

7.   Der Zentralverwalter teilt den nationalen Verwaltern das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 6 mit.

8.   Jeder Verwalter eines KP-Registers, dessen Land einen positiven Verrechnungswert aufweist, überträgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 7 eine dem gemäß Absatz 6 berechneten Verrechnungswert entsprechende Menge AAU auf das zentrale EHS-Verrechnungskonto im Unionsregister.

9.   Für jedes Land mit negativem Verrechnungswert überträgt der Zentralverwalter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 7 eine dem positiven Äquivalent des gemäß Absatz 6 berechneten Verrechnungswertes entsprechende Menge AAU vom zentralen EHS-Verrechnungskonto im Unionsregister auf das Besitzkonto der betreffenden KP-Vertragspartei in ihrem KP-Register.

10.   Vor der Übertragung gemäß den Absätzen 8 und 9 überträgt der betreffende nationale Verwalter bzw. der Zentralverwalter zunächst die Anzahl AAU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil für die erste internationale Übertragung von AAU gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Kommission eine Mitteilung über das Inkrafttreten der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

(5)  Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1).

(6)  Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1).

(7)  Beschluss (EU) 2015/1340 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 15).

(8)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

(9)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).


2.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/66


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1124 DER KOMMISSION

vom 13. März 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (2) enthält die Vorschriften für die die Funktionsweise des im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Unionsregisters.

(2)

Alle Operationen, die im Zusammenhang mit dem Erfüllungszeitraum 2013 bis 2020 erforderlich sind, sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (4) abgeschlossen werden. Da die Vorschriften für den Erfüllungszeitraum 2013 bis 2020, einschließlich derjenigen über die Verwendung von internationalen Gutschriften im Rahmen des Kyoto-Protokolls in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthalten sind, gilt die vorgenannten Verordnung für die betreffenden Vorgänge bis 1. Juli 2023, dem Zeitpunkt, zu dem der zusätzliche Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls abläuft. Damit Klarheit darüber besteht, welche Vorschriften für sämtliche Operationen im Zusammenhang mit dem Erfüllungszeitraum 2013 bis 2020 im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG einerseits und für sämtliche Operationen im Zusammenhang mit dem Erfüllungszeitraum 2021 bis 2030 im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 andererseits gelten, wird der Geltungsbereich derjenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiter für Operationen im Zusammenhang mit dem Erfüllungszeitraum 2013 bis 2020 gelten, auf diesen Zweck beschränkt.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2018/842 werden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 zu erreichen, festgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 ist zu gewährleisten, dass die Transaktionen im Rahmen der Verordnung im Unionsregister genau verbucht werden.

(5)

Für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 sollten an die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Unionsregister eingerichteten Erfüllungskonten der Mitgliedstaaten (im Folgenden „ESR-Erfüllungskonten“) Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung in den gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Mengen vergeben werden. Die Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung sollten ausschließlich in den ESR-Erfüllungskonten im Unionsregister geführt werden.

(6)

Das Unionsregister sollte die Durchführung des Erfüllungszyklus im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 ermöglichen, indem es die Vorgänge für die Erfassung der jährlichen überprüften Treibhausgasemissionsdaten in den ESR-Erfüllungskonten, für die Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos jedes Mitgliedstaats für jedes Jahr eines bestimmten Erfüllungszeitraum und, soweit erforderlich, für die Anwendung des Faktors gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/842 durchführt.

(7)

Darüber hinaus sollte das Unionsregister die genaue Verbuchung der Transaktionen gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 11 der Verordnung (EU) 2018/842 gewährleisten.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 wird wie folgt geändert:

1.

In den Bezugsvermerken wird folgender Text angefügt:

„gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (*1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

(*1)  ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26.“"

2.

in Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„Diese Verordnung gilt auch für Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (im Folgenden ‚AEAs‘).“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

‚Transaktion‘ ein Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats oder einer Einheit der jährlichen Emissionszuweisung von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;“

b)

die folgenden Nummern 23 und 24 werden angefügt:

„23.

‚ESR-Erfüllungszeitraum‘ der Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030, in dem die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 begrenzen müssen;

24.

‚Einheit der jährlichen Emissionszuweisung‘ die sich auf eine Tonne Kohlendioxidäquivalent belaufende Unterteilung der jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 EG;“

4.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten nutzen das Unionsregister, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 nachzukommen. Das Unionsregister gestattet den nationalen Verwaltern und den Kontoinhabern die Ausführung der Vorgänge gemäß dieser Verordnung.“

5.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Zentralverwalter, die zuständigen Behörden und die nationalen Verwalter führen nur Vorgänge aus, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) 2018/842 erforderlich sind.“

6.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Eröffnung von vom Zentralverwalter verwalteten Konten

(1)   Der Zentralverwalter eröffnet alle EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister, das EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs, das Löschungskonto gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 (im Folgenden das ‚ESR-Löschungskonto‘), das EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs, das EU-ESR-Sicherheitsreservekonto sowie ein ESR-Erfüllungskonto für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr des Erfüllungszeitraums.

(2)   Der gemäß Artikel 7 Absatz 1 bezeichnete nationale Verwalter fungiert als Bevollmächtigter für die ESR-Erfüllungskonten.“

7.

Folgender Artikel 27a wird eingefügt:

„Artikel 27a

Schließung des ESR-Erfüllungskontos

Der Zentralverwalter schließt ein ESR-Erfüllungskonto nach vorheriger Benachrichtigung des Kontoinhabers frühestens einen Monat nach Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für dieses Konto gemäß Artikel 59f.

Bei der Schließung des ESR-Erfüllungskontos trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle noch im ESR-Erfüllungskonto verbuchten AEAs auf das ESR-Löschungskonto überträgt.“

8.

Folgender Titel IIA wird eingefügt:

„TITEL IIA

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERBUCHUNGSTRANSAKTIONEN GEMÄẞ DEN VERORDNUNGEN (EU) 2018/842 UND (EU) 2018/841

KAPITEL 1

Transaktionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 59a

Generierung von AEAs

(1)   Zu Beginn des Erfüllungszeitraums generiert der Zentralverwalter

a)

im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs eine Menge AEAs, die der Summe der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen an alle Mitgliedstaaten für alle Jahre des Erfüllungszeitraums entspricht;

b)

im EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs eine Menge AEAs, die der Summe der gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/842 auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Prozentsätze festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen aller in Betracht kommenden Mitgliedstaaten für alle Jahre des Erfüllungszeitraums entspricht.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede AEA bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt.

Artikel 59b

Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung

AEAs sind nur für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung ihrer Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842 und ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 gültig. Sie können nur übertragen werden, wenn die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5, Artikel 6, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/842 sowie Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 59c

Übertragung von AEAs auf die einzelnen ESR-Erfüllungskonten

(1)   Zu Beginn des Erfüllungszeitraums überträgt der Zentralverwalter vom EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs auf das relevante ESR-Erfüllungskonto eine Menge AEAs, die der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Erfüllungszeitraums entspricht.

(2)   Übersteigt bei der Schließung des LTE-Erfüllungskontos für das Jahr 2020 gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 die in diesem LTE-Erfüllungskonto verbuchte, in Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen die Summe aller AEAs, internationalen Gutschriften, tCER und lCER, so wird die dem Emissionsüberschuss entsprechende Menge, multipliziert mit dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung Nr. 406/2009/EG genannten Minderungsfaktor, von der Menge AEAs abgezogen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats für das Jahr 2021 übertragen wurden.

Artikel 59d

Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten

(1)   Sobald für die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die relevanten überprüften Treibhausgasemissionsdaten für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums vorliegen, erfasst der Zentralverwalter zeitnah für jeden Mitgliedstaat in dessen ESR-Erfüllungskonto die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der relevanten überprüften Treibhausgasemissionen für das betreffende Jahr des Erfüllungszeitraums.

(2)   Der Zentralverwalter erfasst zudem im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs die Summe der relevanten überprüften Treibhausgasemissionsdaten für alle Mitgliedstaaten und das betreffende Jahr.

Artikel 59e

Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos

(1)   Nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 59d trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand des betreffenden ESR-Erfüllungskontos berechnet, indem die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der überprüften Treibhausgasemissionen im jeweiligen ESR-Erfüllungskonto von der Summe aller AEAs im selben ESR-Erfüllungskonto abgezogen wird.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand jedes ESR-Erfüllungskontos anzeigt.

Artikel 59f

Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister sechs Monate nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 59d für die Jahre 2025 und 2030 den Wert des Erfüllungsstatus für jedes ESR-Erfüllungskonto für die Jahre 2021 und 2026 bestimmt, indem die Summe aller AEAs, Gutschriften gemäß Artikel 24a der Richtlinie 2003/87/EG und LMUs abzüglich der in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebenen Gesamtmenge der überprüften Treibhausgasemissionen im selben ESR-Erfüllungskonto berechnet wird.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jedes ESR-Erfüllungskonto für jedes der Jahre 2022 bis 2025 und 2027 bis 2030 bestimmt, indem einen Monat nach dem Zeitpunkt der Bestimmung des Erfüllungsstatuswerts für das Vorjahr die Summe aller AEAs, Gutschriften gemäß Artikel 24a der Richtlinie 2003/87/EG und LMUs abzüglich der in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebenen Gesamtmenge der überprüften Treibhausgasemissionen im selben ESR-Erfüllungskonto berechnet wird.

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jedes ESR-Erfüllungskonto erfasst.

Artikel 59g

Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/842

(1)   Ist der gemäß Artikel 59f der vorliegenden Verordnung bestimmte Wert des Erfüllungsstatus negativ, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Menge überprüfter Treibhausgasemissionen, die die zulässigen Emissionen überschreitet, multipliziert mit dem Faktor 1,08 gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/842 vom ESR-Erfüllungskonto eines Mitgliedstaats für das betreffende Jahr auf dessen ESR-Erfüllungskonto für das folgende Jahr überträgt.

(2)   Gleichzeitig sperrt der Zentralverwalter die ESR-Erfüllungskonten des betreffenden Mitgliedstaats für die restlichen Jahre des Erfüllungszeitraums.

(3)   Der Zentralverwalter schaltet den Status des ESR-Erfüllungskontos ab dem Jahr, für das der gemäß Artikel 59f bestimmte Wert des Erfüllungsstatus null oder positiv ist, für alle restlichen Jahre des Erfüllungszeitraums von ‚gesperrt‘ auf ‚offen‘.

Artikel 59h

Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs auf das ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)

der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder

b)

der Mitgliedstaat, der den Antrag gestellt hat, nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist oder

c)

die beantragte Menge — unter Berücksichtigung einer etwaigen Abwärtskorrektur der Menge gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung — größer ist als der Gesamtrestbestand der nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/842 für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbaren und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Menge oder

d)

die beantragte Menge größer ist als die Menge der überschüssigen Emissionen für das betreffende Jahr, bei deren Berechnung die Menge AEAs berücksichtigt wird, die gemäß Artikel 59x Absatz 3 oder Artikel 59za Absatz 2 vom ESR-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats für ein bestimmtes Jahr auf sein LULUCF-Erfüllungskonto übertragen wurde.

Artikel 59i

Vorwegnahme von AEAs (Borrowing)

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums AEAs aus seinem ESR-Erfüllungskonto für das Folgejahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)

der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder

b)

die beantragte Menge — im Falle der Jahre 2021 bis 2025 — mehr als 10 Prozent bzw. — im Falle der Jahre 2026 bis 2029 — mehr als 5 Prozent der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des folgenden Jahres beträgt.

Artikel 59j

Übertrag von AEAs auf nachfolgende Zeiträume (Banking)

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums auf dessen ESR-Erfüllungskonto für ein beliebiges Folgejahr innerhalb des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)

der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos für das betreffende Jahr eingereicht wird oder

b)

für das Jahr 2021 die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder

c)

für die Jahre 2022 bis 2029 die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder mehr beträgt als 30 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und bis zu dem betreffenden Jahr kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen des betreffenden Mitgliedstaats oder

d)

der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

Artikel 59k

Nutzung von Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung (im Folgenden ‚LMUs‘) aus dem LULUCF-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)

die beantragte Menge größer ist als die verfügbare Menge LMUs, die gemäß Artikel 59x in das ESR-Erfüllungskonto übertragen werden kann, oder als die Restmenge oder

b)

die beantragte Menge größer ist als die gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2018/842 verfügbare Menge oder als die Restmenge oder

c)

die beantragte Menge größer ist als die Menge der Emissionen für das betreffende Jahr abzüglich der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung für das betreffende Jahr festgelegten Menge AEAs und abzüglich der Summe aller AEAs, die gemäß Artikel 59j der vorliegenden Verordnung in den Vorjahren auf das laufende oder eines der folgenden Jahre übertragen wurden, oder

d)

der Mitgliedstaat es unterlassen hat, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mitzuteilen, dass er beabsichtigt, die Flexibilitätsregelung des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen, oder

e)

der Mitgliedstaat der Verordnung (EU) 2018/841 nicht nachgekommen ist oder

f)

die Übertragung vor der Berechnung des Kontostands des LULUCF-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für den betreffenden Erfüllungszeitraum gemäß den Artikeln 59u und 59za veranlasst wird oder

g)

die Übertragung vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr veranlasst wird.

Artikel 59l

Ex-ante-Übertragungen einer jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs von ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das ESR-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)

im Falle der Jahre 2021 bis 2025 die beantragte Menge mehr als 5 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr beträgt oder größer ist als die verfügbare Restmenge oder

b)

im Falle der Jahre 2026 bis 2030 die beantragte Menge mehr als 10 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr beträgt oder größer ist als die verfügbare Restmenge oder

c)

der Mitgliedstaat die Übertragung auf ein ESR-Erfüllungskonto für ein vor dem betreffenden Jahr liegendes Jahr beantragt oder

d)

der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

Artikel 59m

Übertragungen nach der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs von ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das ESR-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)

der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands gemäß Artikel 59e eingereicht wird oder

b)

die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder als die Restmenge oder

c)

der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

Artikel 59n

Sicherheitsreserve

Nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten für das Jahr 2030 gemäß Artikel 59d generiert der Zentralverwalter im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto eine Menge zusätzlicher AEAs, die der Differenz zwischen 70 % der nach der Methode in dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 bestimmten Summe der überprüften Emissionen aller Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 und der Summe der relevanten überprüften Treibhausemissionsdaten für alle Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 entspricht. Diese Menge beträgt zwischen 0 und 105 Mio. AEAs.

Artikel 59o

Erste Verteilung der Sicherheitsreserve

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom EU-ESR-Sicherheitsreservekonto auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats — je nach Antrag des Mitgliedstaats — für eines der Jahre von 2026 bis 2030 überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn

a)

der Antrag sich auf ein ESR-Erfüllungskonto für ein anderes Jahr als die Jahre 2026 bis 2030 bezieht oder

b)

der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands für das Jahr 2030 eingereicht wird oder

c)

der Antrag des Mitgliedstaats weniger als sechs Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos für das Jahr 2026 eingereicht wird oder

d)

der Antrag von einem Mitgliedstaat gestellt wird, der nicht in dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist, oder

e)

die beantragte Menge mehr als 20 % der gesamten gemäß dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 bestimmten Übererfüllung des Mitgliedstaats im Zeitraum 2013 bis 2020 beträgt oder größer ist als die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gekürzte Menge oder die verfügbare Restmenge oder

f)

die gemäß den Artikeln 59l und 59m an andere Mitgliedstaaten verkaufte Menge AEAs größer ist als die Menge AEAs, die gemäß den Artikeln 59l und 59m von anderen Mitgliedstaaten erworben wurde, oder

g)

die beantragte Menge größer ist als der Emissionsüberschuss des betreffenden Jahres, wenn Folgendes berücksichtigt wird:

i)

die gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte Menge AEAs für das betreffende Jahr;

ii)

die gemäß den Artikeln 59l und 59m vom ESR-Erfüllungskonto für das betreffende Jahr erworbene oder verkaufte Menge AEAs;

iii)

die Menge AEAs, die insgesamt gemäß Artikel 59j aus den Vorjahren auf das laufende Jahr oder auf nachfolgende Jahre übertragen wurde;

iv)

die Gesamtmenge AEAs, die gemäß Artikel 59i für das Jahr vorweggenommen werden darf;

v)

die Menge LMUs, die gemäß Artikel 59x in ESR-Erfüllungskonten übertragen werden kann, oder die verfügbare Restmenge gemäß Artikel 59m.

(2)   Sechs Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das Jahr 2026 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die von allen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beantragte Gesamtmenge AEAs berechnet und anzeigt.

(3)   Ist die Gesamtmenge gemäß Absatz 2 größer als die Gesamtmenge der im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto geführten AEAs, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister bei der Übertragung jede von den einzelnen Mitgliedstaaten beantragte Menge anteilig kürzt.

(4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die anteilig gekürzte Menge berechnet, indem die beantragte Menge mit dem Quotienten aus der Gesamtmenge AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto und der von allen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beantragten Gesamtmenge multipliziert wird.

Artikel 59p

Zweite Verteilung der Sicherheitsreserve

(1)   Ist die Gesamtmenge gemäß Artikel 59o Absatz 2 kleiner als die Gesamtmenge AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister zusätzlichen Anträgen von Mitgliedstaaten stattgibt, sofern

a)

der Antrag des Mitgliedstaats frühestens sechs, aber nicht später als drei Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das Jahr 2026 eingereicht wird;

b)

der Antrag von einem Mitgliedstaat gestellt wird, der in dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist;

c)

die gemäß den Artikeln 59l und 59m an andere Mitgliedstaaten verkaufte Menge AEAs nicht größer ist als die Menge AEAs, die gemäß den Artikeln 59l und 59m von anderen Mitgliedstaaten erworben wurde;

d)

die übertragene Menge — unter Berücksichtigung aller in Artikel 59o Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten Mengen — weder die Menge des Emissionsüberschusses für das betreffende Jahr noch die gemäß Artikel 59o erhaltene Menge AEAs übersteigt.

(2)   Ist die Summe aller gültigen Anträge höher als die Gesamtrestmenge, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die zu übertragende Menge für jeden gültigen Antrag berechnet, indem es die Gesamtrestmenge AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto mit dem Quotienten aus diesem Antrag und der Summe aller Anträge, die die Kriterien in Absatz 1 erfüllen, multipliziert.

Artikel 59q

Anpassungen

(1)   Bei Anpassungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 oder anderen Änderungen der in Artikel 59a der vorliegenden Verordnung genannten Summe, die zu einer Erhöhung der jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats während des Erfüllungszeitraums führen würden, generiert der Zentralverwalter die entsprechende Menge AEAs im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs und überträgt sie auf das jeweilige ESR-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Bei Anpassungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 oder anderen Änderungen der in Artikel 59a der vorliegenden Verordnung genannten Summe, die zu einer Verringerung der jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats während des Erfüllungszeitraums führen würden, überträgt der Zentralverwalter die entsprechende Menge AEAs vom jeweiligen ESR-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats auf das ESR-Löschungskonto.

(3)   Meldet ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 eine Abwärtskorrektur des Prozentsatzes, so überträgt der Zentralverwalter nach entsprechender Änderung der in dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Mengen die entsprechende Menge AEAs vom EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs in das ESR-Löschungskonto. Die Gesamtmenge, die dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 zur Verfügung steht, wird entsprechend geändert.

Artikel 59r

Übertragung von zuvor auf einen anderen Zeitraum übertragenen AEAs

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats für ein bestimmtes Jahr des Erfüllungszeitraums AEAs vom ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein beliebiges Folgejahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)

die beantragte Menge größer ist als die Menge gemäß Artikel 59j auf einen anderen Zeitraum übertragener AEAs im ESR-Erfüllungskonto, aus dem die Übertragung erfolgen soll, oder

b)

der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands oder vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos, aus dem die Übertragung erfolgen soll, eingereicht wird.

Artikel 59s

Ausführung und Rückgängigmachung von Übertragungen

(1)   Für alle unter diesem Titel aufgeführten Übertragungen gelten die Artikel 34, 35 und 55.

(2)   Irrtümlicherweise veranlasste Übertragungen auf die ESR-Erfüllungskonten können auf Antrag des nationalen Verwalters rückgängig gemacht werden. In solchen Fällen findet Artikel 62 Absätze 4, 6, 7 und 8 Anwendung.“

(9)

Artikel 70 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL bei allen Vorgängen unter Berücksichtigung der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 dieser Verordnung automatisierte Prüfungen ausführt, um Unregelmäßigkeiten und Anomalien festzustellen, die darauf hinweisen, dass der vorgeschlagene Vorgang die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) 2018/842 EG und der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt.“

(10)

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

(11)

Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2019.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

(5)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).


ANHANG I

In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Tabelle I-II: Konten für die Verbuchung von Transaktionen gemäß Titel IIA

Name des Kontotyps

Kontoinhaber

Kontoverwalter

Anzahl Konten dieses Typs

AEAs

Verbuchte Emissionen/Verbuchter Abbau

LMUs

MFLFAs

EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs

EU

Zentralverwalter

1

Ja

Nein

Nein

Nein

ESR-Löschungskonto

EU

Zentralverwalter

1

Ja

Nein

Ja

Nein

EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs

EU

Zentralverwalter

1

Ja

Nein

Nein

Nein

EU-ESR-Sicherheitsreservekonto

EU

Zentralverwalter

1

Ja

Nein

Nein

Nein

ESR-Erfüllungskonto

Mitgliedstaat

Zentralverwalter

1 Konto für jedes der 10 Erfüllungsjahre für jeden Mitgliedstaat

Ja

Nein

Ja

Nein“


ANHANG II

In Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird folgender Abschnitt II eingefügt:

„II.   Information über die Verbuchung von Transaktionen im Rahmen von Titel IIA

Öffentlich zugängliche Informationen

7.

Der Zentralverwalter veröffentlicht für jedes EST-Erfüllungskonto die folgenden Angaben, die er gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden aktualisiert:

a)

Angaben zum kontoführenden Mitgliedstaat;

b)

gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte jährliche Emissionszuweisungen;

c)

den Status jedes ESR-Erfüllungskontos gemäß Artikel 10;

d)

die relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 59d;

e)

den Erfüllungsstatus gemäß Artikel 59f für jedes ESR-Erfüllungskonto wie folgt:

i)

A für Erfüllung,

ii)

I für Nichteinhaltung,

f)

die Menge von gemäß Artikel 59g erfassten Treibhausgasemissionen;

g)

die folgenden Angaben über jede abgeschlossene Transaktion:

i)

Name und Kennung des Inhabers des Auftraggeberkontos;

ii)

Name und Kennung des Inhabers des Empfängerkontos;

iii)

Menge der von der Transaktion betroffenen AEAs, ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEAs;

iv)

Transaktionskennung;

v)

Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);

vi)

Transaktionstyp.

Kontoinhabern zugängliche Informationen

8.

Das Unionsregister zeigt in dem dem Inhaber des ESR-Erfüllungskontos vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:

a)

das aktuelle Guthaben an AEAs, ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEAs;

b)

die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:

i)

die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g;

ii)

Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);

iii)

den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;

iv)

etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;

c)

eine Liste der AEAs, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g angezeigt werden;

d)

eine Liste der AEAs, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g angezeigt werden.“


2.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/77


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1125 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2019

zur Zulassung von Zinkchelat von Methioninsulfat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf die Zulassung einer Zubereitung aus Zinkchelat von Methioninsulfat gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Zinkchelat von Methioninsulfat, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 18. Mai 2017 (2) und 4. Oktober 2018 (3) den Schluss, dass Zinkchelat von Methioninsulfat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf Tiergesundheit und Verbrauchersicherheit hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenzielles Hautallergen sowie als reizend für Augen und Haut einzustufen ist und dass er beim Einatmen ein Risiko für die Verwender darstellt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass dieser Zusatzstoff im Vergleich zu anderen Zinkverbindungen kein zusätzliches Risiko für die Umwelt darstellt und dass er eine wirksame Zinkquelle für alle Tierarten darstellt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung dieses Zusatzstoffs hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorbehaltlich der jeweiligen Schutzmaßnahmen für die Verwender des Zusatzstoffs erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2017;15(6):4859.

(3)  EFSA Journal 2018;16(10):5463.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Gehalt des Elements (Zn) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen

3b614

Zinkchelat von Methioninsulfat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zinkchelat von Methioninsulfat als Pulver mit einem Zinkgehalt zwischen 2 % und 15 %.

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Zink, 2-Amino-4 Methylsulfanylbuttersäure, Sulfat; mit Methionin chelatisiertes Zink in einem molaren Verhältnis von 1: 1.

 

Chemische Formel: C5H11NO6S2Zn

 

CAS-Nummer: 56329-42-1

Analysemethoden  (1):

Bestimmung des Gesamtzinks im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Für die Quantifizierung von Methionin im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-UV/FD) — EN ISO 17180 oder VDLUFA 4.11.6 und EN ISO 13903

Bestimmung des Gesamtzinks in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 -Atomabsorptionsspektrometrie (AAS); oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Alle Tierarten

Hunde und Katzen: 200 (insgesamt) Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Zinkchelat von Methioninsulfat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

3.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

22. Juli 2029


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/eurl/feed-additives/evaluation-reports


2.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/81


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1126 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2019

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben „Jambon du Kintoa“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung des Namens „Jambon du Kintoa“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Jambon du Kintoa“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Jambon du Kintoa“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 36 vom 29.1.2019, S. 19.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


BESCHLÜSSE

2.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/82


BESCHLUSS (EU) 2019/1127 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2018

über die staatliche Beihilfe SA.45359-2017/C (ex 2016/N), die die Slowakei Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. zu gewähren beabsichtigt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6545)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 meldete die Slowakei eine regionale Investitionsbeihilfe in Form eines direkten Zuschusses für Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. (im Folgenden „Beihilfeempfänger“) in Höhe von 125 046 543 EUR bei der Kommission zur Genehmigung an. Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. ist Teil der Jaguar Rover Group (2) (im Folgenden „JLR“).

(2)

Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) setzte die Kommission die Slowakei davon in Kenntnis, dass sie in Bezug auf die angemeldete staatliche Beihilfe und etwaige zusätzliche nicht angemeldete staatliche Beihilfen beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten, und forderte die Slowakei auf, innerhalb eines Monats dazu Stellung zu nehmen.

(3)

Die slowakischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, mit Schreiben vom 20. Juli 2017.

(4)

Der Einleitungsbeschluss wurde am 8. Dezember 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte andere Beteiligte zur Stellungnahme innerhalb eines Monats auf.

(5)

Die einzige Stellungnahme, die bei der Kommission von anderen Beteiligten einging, wurde am 19. Dezember 2017 von JLR übermittelt. Die Kommission leitete die Stellungnahme am 17. Januar 2018 an die Slowakei weiter. Die Stellungnahme der Slowakei zum Schriftsatz von JLR wurde am 5. Februar 2018 registriert.

(6)

Die Kommission übermittelte am 9. und 23. Februar 2018 Auskunftsersuchen, auf die die Slowakei am 9. März sowie am 12. und 18. April 2018 antwortete. Am 11. Juni 2018 richtete die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen an die Slowakei, das die Slowakei am 3. Juli 2018 beantwortete.

(7)

Am 10. Oktober 2017, 27. November 2017 und am 1. März 2018 fanden Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der Slowakei statt.

(8)

Die Kommission erhielt ein auf den 14. Mai 2018 datiertes Schreiben von JLR, das sie am 22. Mai 2018 schriftlich beantwortete. Die Kommission erhielt am 2. Juli 2018 weitere Informationen von JLR.

(9)

Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 erklärte sich die Slowakei damit einverstanden, dass dieser Beschluss in englischer Sprache erlassen und bekannt gegeben wird.

(10)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel sowohl an der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe als auch daran, dass möglicherweise eine zusätzliche nicht angemeldete Beihilfe gewährt worden sein könnte. In Anbetracht dessen, dass mögliche zusätzliche nicht angemeldete Beihilfen Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe haben könnten, insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und im Hinblick auf deutliche negative Auswirkungen, prüft die Kommission in diesem Beschluss zunächst, ob zusätzliche nicht angemeldete Beihilfen vorlagen. Diese Bewertung ist von entscheidender Bedeutung für die Festlegung des Umfangs der Vereinbarkeitsprüfung.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMAẞNAHME

2.1.   Ziel der Beihilfe

(11)

Die slowakischen Behörden beabsichtigen, die regionale Entwicklung zu fördern, indem sie Regionalbeihilfen für eine Investition des Großunternehmens JLR für die Errichtung und die Ausrüstung einer hochwertigen Premium-Aluminiumfahrzeug-Produktionsstätte in Nitra, in der slowakischen Region Nitra, gewähren. Bei dieser Region handelt es sich um ein Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, in dem nach der slowakischen Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ein Standardhöchstsatz für regionale Beihilfen von 25 % gilt. (4)

2.2.   Das angemeldete Vorhaben

(12)

Das Investitionsvorhaben mit geplanten beihilfefähigen Investitionskosten von 1 406 621 000 EUR (Nennwert) (dies entspricht einem Gegenwartswert (5) von 1 369 295 298 EUR) zielt auf die Errichtung einer neuen Fahrzeugproduktionsanlage mit einer jährlichen Kapazität von 150 000 Fahrzeugen im „Premium D-Segment“ (SUV) (6). Das Investitionsvorhaben wurde im Dezember 2015 begonnen und wird im Jahr 2020 abgeschlossen sein. Die Investition wird in einem sich im Aufbau befindlichen Industriegebiet, dem Nitra-Strategiepark (im Folgenden „NSP“), getätigt — auf Grund und Boden, der sich zum Zeitpunkt der Gründung des NSP am 8. Juli 2015 noch überwiegend aus in Privatbesitz befindlichen landwirtschaftlichen Flächen bestand. Das Projekt soll 2 834 neue unmittelbare Arbeitsplätze schaffen.

(13)

Der Umfang des angemeldeten Investitionsvorhabens bezieht sich, wie den slowakischen Behörden im Rahmen des förmlichen Beihilfeantrags vom 24. November 2015 vorgeschlagen, auf eine Produktionskapazität von 150 000 Fahrzeugen pro Jahr. Der im Entwurf des Beihilfeantrags von JLR an die slowakischen Behörden vom 25. Juni 2015 ursprünglich vorgeschlagene Umfang des Vorhabens bezog sich auf eine Investition mit einer Produktionskapazität von jährlich 300 000 Fahrzeugen, die in zwei Phasen erfolgen sollte, einschließlich der Produktion zweier weiterer Modelle, über die noch entschieden werden sollte. Die Slowakei erklärte, dass JLR im Herbst 2015 beschlossen habe, den anfänglichen Umfang des Vorhabens auf eine Produktionsstätte mit der angemeldeten Kapazität von 150 000 Fahrzeugen pro Jahr zu reduzieren. Zu jenem Zeitpunkt war das Produkt, das in Phase 2 am Standort gefertigt werden sollte, noch nicht bekannt, auch gab es noch keine Verpflichtungszusage zur geplanten Erweiterung des Investments in Phase 2.

2.3.   Der Beihilfeempfänger

(14)

Empfänger der staatlichen Beihilfe ist Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. Wie im Einleitungsbeschluss beschrieben, ist Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. eine 85 %ige Tochter der Jaguar Land Rover Limited, während 15 % der Anteile sich in der Hand von Jaguar Land Rover Holdings Limited befinden. Jaguar Land Rover Limited steht zu 100 % im Eigentum der Jaguar Land Rover Holdings Limited, die wiederum zu 100 % im Eigentum von Jaguar Land Rover Automotive plc steht. Direkte Muttergesellschaft von Jaguar Land Rover Automotive plc ist die Tata Motors Limited India (im Folgenden „Tata Motors“). Tata Motors ist hauptsächlich in der Herstellung und dem Verkauf von Personenkraftwagen, Nutzfahrzeugen, Bussen und Reisebussen tätig. Der Begriff JLR in diesem Beschluss umfasst Tata Motors nicht.

(15)

Die slowakischen Behörden bestätigten und übermittelten Informationen, auf deren Grundlage die Kommission überprüfte, dass JLR und ihre Muttergesellschaft Tata Motors keine Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind (7).

2.4.   Beihilfebetrag und Beihilfeintensität

2.4.1.   Die angemeldete Beihilfe

(16)

Der angemeldete direkte Zuschuss in Höhe von 129 812 750 EUR (Nennwert) bzw. 125 046 543 EUR (Gegenwartswert) (8) bezieht sich auf beihilfefähige Ausgaben von 1 369 295 298 EUR (Gegenwartswert gemäß Erwägungsgrund 12) und entspricht somit einer Beihilfeintensität von 9,13 %. Die angemeldete regionale Investitionsbeihilfe ist aus dem nationalen Staatshaushalt zu gewähren.

2.4.2.   Die mögliche zusätzliche nicht angemeldete Beihilfe

(17)

In Abschnitt 3.1.2 des Einleitungsbeschlusses zog die Kommission in Erwägung, dass die Slowakei zusätzlich zur angemeldeten Beihilfe rechtswidrige Beihilfen in Form von Infrastrukturmaßnahmen gewährt haben könnte, einschließlich des Verkaufs von Grundstücken im NSP unter dem Marktwert und der Befreiung von einer Abgabe auf die Umwidmung von Agrarflächen (Agricultural Land Transformation Fee; im Folgenden „ALF-Abgabe“). Die von den slowakischen Behörden bestimmte zuständige Stelle für die Realisierung des NSP ist die MH Invest (im Folgenden „MHI“), ein zu 100 % staatliches Unternehmen, das vom slowakischen Ministerium für Verkehr, Bauwesen und Regionalentwicklung kontrolliert, verwaltet und finanziert wird. MHI ist der ursprüngliche Besitzer der NSP-Grundstücke. Die slowakischen Behörden lassen über MHI Arbeiten im NSP durch Auftragnehmer ausführen, insbesondere in den Bereichen vorbereitende Bodensanierung, Versorgungsnetze, Schienen- und Straßenanschlüsse, Hochwasserschutz und Grundwasserwirtschaft. Železnice sloveskej republiky („Slowakische Eisenbahnen“), ebenfalls ein 100 % in Staatseigentum stehendes Unternehmen, errichtet ein multimodales Verkehrsterminal im NSP. Die Gesamtkosten für diese Maßnahmen und das Terminal werden auf etwa 500 Mio. EUR geschätzt.

(18)

Wie in Abschnitt 3.1.3 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, führte eine Änderung der Verordnung 58 der Regierung der Slowakischen Republik vom 13. März 2013 über Abgaben für die Enteignung und die unbefugte Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen (9) eine Freistellung von der ALF-Abgabe (sogenannte „Befreiung H“) für Grundstücke ein, die von zu 100 % staatlichen Unternehmen, die im Sinne von Gesetz 175/1999 über wesentliche Investitionen (10) als „wesentliche Investition“ anerkannte strategische Industrieparks errichten, erworben werden. Befreiung H trat am 31. Oktober 2015 in Kraft. Der NSP wurde am 8. Juli 2015 als „wesentliche Investition“ anerkannt.

(19)

Die möglichen zusätzlichen nicht angemeldeten Beihilfemaßnahmen werden aus dem Staatshaushalt gewährt.

2.5.   Laufzeit

(20)

Die angemeldete Beihilfe ist zwischen 2017 und 2021 auszuzahlen. Es wird davon ausgegangen, dass der Beihilfeempfänger, was den Landerwerb durch JLR und die mögliche Befreiung von der ALF-Abgabe angeht, ab der Unterzeichnung des Kaufvertrags und, was die Infrastruktur außerhalb des 185 ha großen von JLR von den slowakischen Behörden erworbenen Geländes (im Folgenden „JLR-Gelände“) angeht, ab dem Moment der infrastrukturellen Erschließung von den zusätzlichen Maßnahmen, die möglicherweise nicht angemeldete Beihilfe darstellen, profitiert.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(21)

Die Kommission leitete am 24. Mai 2017 die förmliche Untersuchung ein. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass JLR zusätzlich zur angemeldeten Beihilfe eine nicht angemeldete Beihilfe in Form infrastruktureller Erschließung, einschließlich des Grundstückverkaufs im NSP unter dem Marktwert und einer Befreiung von der Verpflichtung, die ALF-Abgabe zu entrichten, erhalten hat. Die zugrunde liegende Bewertung berücksichtigte sowohl die angemeldeten als auch die möglichen zusätzlichen nicht angemeldeten Beihilfemaßnahmen.

3.1.   Mögliche zusätzliche nicht angemeldete Beihilfe

3.1.1.   Mögliche Beihilfen in Form von infrastruktureller Erschließung, einschließlich der Übertragung von Grundstücken im NSP unter dem Marktwert

(22)

Nach Auffassung der Kommission könnte der Verkauf von Grundstücken im NSP an JLR mit bestimmten Vorteilen, die als zusätzliche staatliche Beihilfe eingestuft werden könnten, einhergehen.

(23)

MHI hatte als Ersteigentümer des zukünftigen Standortes NSP zum 31. Dezember 2016 bereits Ausgaben in Höhe von 75 Mio. EUR für den Erwerb von Grundstücken für den NSP, auf denen das angemeldete Vorhaben von JLR umgesetzt werden sollte, getätigt. Außerdem entstand ein erheblicher Mehraufwand für die Erschließung des Standortes selbst. Gleichzeitig schien der Eigenbeitrag von JLR im Zusammenhang mit dem Kauf des JLR-Geländes nur einen Bruchteil der entsprechenden Erwerbs- und Erschließungskosten zu betragen. Die Differenz zwischen den Kosten, die der Slowakei für den Erwerb des Lands und die Erschließung des NSP auf diesem Land entstanden sind, und dem von JLR für das Grundstück im NSP zu zahlenden Preis warf die Frage auf, ob der Verkauf des Grundstücks im NSP an JLR eine staatliche Beihilfe beinhaltete.

(24)

Die Slowakei machte geltend, dass die Erschließung des NSP keine staatliche Beihilfe beinhalten könne, da sie aus den in Randnummer 17 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (11) genannten Gründen in den Aufgabenbereich der öffentlichen Hand falle. Daher sei die Erschließung des NSP keine wirtschaftliche Tätigkeit und ihre öffentliche Finanzierung keine staatliche Beihilfe gewesen. Laut der Slowakei würde JLR außerdem einen marktüblichen Preis für das im NSP erworbene Grundstück zahlen, der auf der Grundlage von Bewertungen durch unabhängige Sachverständige errechnet würde.

(25)

Die Kommission bezweifelte jedoch, dass es sich bei der Erschließung des NSP um einen Fall handelt, wie er in Randnummer 17 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beschrieben wird, denn diese Randnummer gilt nur für Maßnahmen, die sich nicht auf eine auf spezielle Unternehmen zugeschnittene („gewidmete“) Infrastruktur beziehen.

(26)

Die Kommission stellte fest, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen der Slowakei und dem Beihilfeempfänger JLR das vollständige Eigentum oder Optionsrechte für den späteren Erwerb nahezu aller wirtschaftlich verwertbaren Grundstücke des NSP einräumten.

(27)

Die Kommission geht von einer gewidmeten Infrastruktur aus, wenn die Infrastruktur für ein im Voraus ermittelbares Unternehmen errichtet wird und auf die konkreten Bedürfnisse dieses Unternehmens zugeschnitten ist. (12) Nach vorläufiger Auffassung der Kommission könnte der NSP aus folgenden Gründen als dem JLR gewidmete Infrastruktur betrachtet werden: a) ein großes Gebiet war vertraglich für das Unternehmen reserviert, b) der Beihilfeempfänger könnte ein im Voraus festgelegtes Unternehmen gewesen sein und c) der NSP schien auf die spezifischen Bedürfnisse des Beihilfeempfängers zugeschnitten worden zu sein.

(28)

Die Kommission vertrat daher die Auffassung dass, sollte es sich beim NSP um eine dem JLR gewidmete Infrastruktur handeln, das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen für die Erschließungskosten des Grundstücks aufkommen müsste, mit Ausnahme jener Kosten für wirklich allgemeine Infrastruktureinrichtungen, die in diesem Beschluss festzulegen wären.

(29)

Selbst in der Annahme, dass es sich beim NSP nicht um eine gewidmete Infrastruktur handelt, ließ die zu Festlegung des von JLR zu zahlenden Marktpreises verwendete Methode Zweifel aufkommen. Insbesondere stellte die Kommission infrage, ob der Wert spezifischer Erschließungsarbeiten, die von der Slowakei ausgeführt und finanziert wurden und JLR direkt zugutekommen, in den Bewertungen der unabhängigen Sachverständigen angemessen berücksichtigt wurde und ob JLR einen Anteil an den Kosten der Erschließung des NSP zahlt, der seiner Beteiligung an dem Park entspricht.

3.1.2.   Mögliche Beihilfen in Form der Befreiung von einer Abgabe (ALF-Abgabe), die bei der Umwandlung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Industrieflächen zu entrichten ist

(30)

Die Kommission war der Auffassung, dass JLR von einem Vorteil in Form der Freistellung von einer Abgabe profitiert haben könnte, die nach slowakischem Recht zu entrichten ist, wenn landwirtschaftlich genutzten Flächen in Industrieflächen umgewidmet werden („Befreiung H“). Tatsächlich konnte die Kommission nicht ausschließen, dass trotz der Beteiligung eines staatlichen Unternehmens an der Transaktion, bei der es darum geht, landwirtschaftlich genutzte Flächen für die industrielle Nutzung zu erschließen — unter anderem durch Bodensanierung, und den Anschluss an öffentliche Versorgungseinrichtungen — und es an einen Investor zu verkaufen, die Beihilfe dem slowakischen Staat zuzurechnen ist und dem Beihilfeempfänger so ein selektiver Vorteil entstanden ist. Daher war die Kommission der Ansicht, dass die Befreiung von der Abgabe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eine staatliche Beihilfe zum Vorteil von JLR dargestellt haben könnte.

3.2.   Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe

3.2.1.   Einleitung

(31)

Die Kommission konnte im Rahmen der vorläufigen Untersuchung nicht feststellen, ob die angemeldete Regionalbeihilfe mit den Bestimmungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (13) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien“) vereinbar ist.

(32)

Insbesondere konnte sie nicht zu dem Schluss kommen, dass die angemeldete Regionalbeihilfemaßnahme die Mindestanforderungen der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllt, und äußerte daher Zweifel a) an der Beihilfefähigkeit bestimmter Elemente, die offensichtlich Teil der beihilfefähigen Investitionskosten sind, b) am Anreizeffekt der Beihilfe, c) an der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe, und vermutete, d) dass die Beihilfe deutliche negative Auswirkung auf den Zusammenhalt der Union hat und e) die Beihilfe deutliche negative Auswirkungen auf den Handel im Sinne von Nummer 119 der Regionalbeihilfeleitlinien hat, indem die zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten wird. Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass die möglichen zusätzlichen Beihilfeelemente der infrastrukturellen Erschließung und der Befreiung von der ALF-Abgabe insbesondere die Verhältnismäßigkeit der angemeldeten Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit der zulässigen Beihilfehöchstintensität beeinträchtigen könnten.

3.2.2.   Die Beihilfefähigkeit von „Rückstellungskosten“ als Investitionskosten

(33)

Die Kommission stellte fest, dass die angemeldeten beihilfefähigen Kosten eine Position „Rückstellung“ (beschrieben als „unerwartete Mehrausgaben“) von mindestens [60–85] Mio. GBP ([72–102] Mio. EUR (14)) einschließen. Sie äußerte Zweifel daran, dass „Rückstellungskosten“ für die Zwecke der regionalen Investitionsbeihilfe beihilfefähig sind.

3.2.3.   Mangelnder Anreizeffekt der angemeldeten Regionalbeihilfe

(34)

Die Kommission hatte Zweifel, dass die angemeldete Regionalbeihilfe einen Anreizeffekt hat, d. h., dass sie erforderlich war, um die Investition von JLR für Nitra zu gewinnen. Sie war nicht davon überzeugt, dass die eingereichten Unterlagen zum Prozess der Vorbereitung der Standortentscheidung von JLR belegt hätten, dass Mexiko bei dieser Entscheidungsfindung ein glaubwürdiges Alternativszenario war. Insbesondere stellte die Kommission in Dokumenten im Zusammenhang mit der auswärtigen Sitzung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands im Januar 2015 Hinweise auf Pläne fest, zwei Werke an zwei verschiedenen Standorten zu errichten, außerdem bemerkte sie Unterschiede in der Genauigkeit der Detailprüfung für die europäischen Standorte im Verhältnis zum Standort Mexiko. Für den Alternativstandort schien außerdem eine erhebliche Verzögerung zu gelten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der tatsächliche kontrafaktische Standort, mit dem Nitra um den Standort des neuen Werks von JLR konkurrierte, Jawor in Polen und nicht der mexikanische Standort gewesen sein könnte. Die Existenz einer großen Differenz im Nettogegenwartswert zwischen Mexiko und Nitra, die nur zum Teil durch die angemeldete Regionalbeihilfe überbrückt wird, war ein weiterer Anlass, den Anreizeffekt der Beihilfe infrage zu stellen. Daher konnte die Kommission nicht ausschließen, dass strategische Erwägungen von JLR für die Bevorzugung von Nitra gegenüber Mexiko entscheidend waren, d. h., dass die Investition auch ohne die angemeldete Beihilfe von 125 Mio. EUR (Gegenwartswert) oder zumindest bei einem geringeren Beihilfebetrag in Nitra getätigt worden wäre. Die strategischen Erwägungen von JLR waren a) die Entfernung zum Hauptsitz von JLR, b) Verzögerungen, c) das Risiko von Naturkatastrophen in Mexiko aufgrund vulkanischer Tätigkeit, d) politische Instabilität, Effektivität der Regierung und Korruptionsrisiken, e) Überlegungen zum Markenwert und f) Investitionen in der Union als Absicherung gegen die Möglichkeit eines Rückzugs des Vereinigten Königreichs aus der Union.

3.2.4.   Unverhältnismäßigkeit

(35)

Da die angemeldete Beihilfe knapp unter dem zulässigen Höchstbetrag für Beihilfen liegt, der nach der derzeitigen slowakischen Fördergebietskarte („angepasster Beihilfebetrag“) für eine Investition der gegebenen Größe in Nitra gewährt werden kann, bezweifelte die Kommission, dass der Gesamtbeihilfebetrag noch verhältnismäßig wäre, sollte JLR tatsächlich von den möglichen zusätzlichen Beihilfemaßnahmen profitiert haben. Darüber hinaus überlegte die Kommission, ob die Schwelle für die Verhältnismäßigkeit von 413 Mio. EUR, namentlich die von JLR berechnete Rentabilitätsdifferenz zwischen Mexiko und der Slowakei in der Höhe einer der beiden in den Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Verhältnismäßigkeitsschwellen (15) nicht bereits „auf einem viel niedrigeren Niveau hätte erreicht werden“ können.

3.2.5.   Deutliche negative Auswirkungen — kohäsionsabträgliche Wirkung

(36)

Die Kommission äußerte Zweifel daran, dass die mexikanische Alternative glaubwürdig gewesen ist, und überlegte, ob nicht in Wirklichkeit Jawor in Polen als Alternativstandort in Betracht gezogen wurde. Unternehmensinterne Berechnungen zeigten, dass die Investition in Jawor, das in einer Region mit derselben zulässigen Beihilfehöchstintensität wie Nitra, d. h. einer zulässigen Höchstintensität von 25 % liegt, rentabler gewesen wäre. Daher vertrat die Kommission vorläufig die Ansicht, dass, wenn sich die mexikanische Standortalternative als nicht glaubwürdig erweisen würde und sich Jawor als tatsächlicher kontrafaktischer Standort zu Nitra erweisen sollte, nicht ausgeschlossen werden könne, dass das JLR von der Slowakei gewährte Hilfspaket deutliche negative Auswirkungen nach Nummer 121 der Regionalbeihilfeleitlinien hat.

3.2.6.   Deutliche negative Auswirkungen auf den Handel — Überschrittene Beihilfehöchstintensität

(37)

Der Gegenwartswert des angemeldeten Regionalbeihilfezuschusses führt auf den ersten Blick zu einer Beihilfeintensität im Rahmen der maximal zulässigen Beihilfeintensität für eine Investition der gegebenen Größe in der Region Nitra. Jede zusätzliche Beihilfemaßnahme in Form infrastruktureller Erschließung, einschließlich der Übertragung von Grundstücken unter dem Marktwert oder der Befreiung von der ALF-Abgabe oder beidem zusammen, würde jedoch den Beihilfebetrag insgesamt über die zulässige Beihilfehöchstintensität hinaus erhöhen und deutliche negative Auswirkung auf den Handel nach Nummer 119 der Regionalbeihilfeleitlinien haben. Da die Kommission zusätzliche Beihilfemaßnahmen nicht ausschließen konnte, vermutete sie, dass die Beihilfemaßnahmen in ihrer Gesamtheit zu deutlichen negativen Auswirkungen auf den Handel führen könnten.

4.   STELLUNGNAHME DER SLOWAKEI

4.1.   Stellungnahme der Slowakei zur etwaigen zusätzlichen nicht angemeldeten Beihilfe

4.1.1.   Mögliche Beihilfen in Form von infrastruktureller Erschließung, einschließlich der Übertragung von Grundstücken im NSP unter dem Marktwert

(38)

Die slowakischen Behörden sind der Ansicht, dass der NSP aus mehreren Gründen keine dem JLR gewidmete Infrastruktur darstelle. Sie machen geltend, dass das Land, auf dem der NSP errichtet wird, schon lange vor dem Beginn der Standortsuche von JLR für die industrielle Nutzung vorgesehen gewesen sei und dass die slowakischen Behörden das Weideland schon zuvor anderen Investoren angeboten hätten. Darüber hinaus brachten die slowakischen Behörden vor, dass JLR nicht der Eigentümer des NSP sei und auch keine exklusive Lizenz oder Konzession für den NSP habe und darüber hinaus keine faktische Exklusivkontrolle über den NSP besitze. Sie führen weiter an, dass die Existenz des NSP als Industriegebiet mit einer existierenden industriellen Erschließung für JLR tatsächlich ein positives Argument bei der Wahl seines Standorts in Nitra war — nicht umgekehrt — und dass das Konzept der slowakischen Behörden bei der Erschließung des NSP die gängige Praxis in der Slowakei und anderen Mitgliedstaaten darstelle, um die Verschwendung von öffentlichen Ausgaben zu vermeiden und gleichzeitig die regionale Entwicklung zu maximieren.

(39)

Die slowakischen Behörden machten die historische Entwicklung, die zum NSP führten, deutlich. Der Begriff „strategischer Park“ und damit „Nitra Strategic Park“ wurde zum ersten Mal 1999 durch das Gesetz über wesentliche Investitionen eingeführt. Der NSP umfasst ein Gebiet von 704 ha, auf dem die slowakischen Behörden Enteignungsbefugnisse haben, um den strategischen Park, der an den bestehenden „Industriepark Nitra Nord“ angrenzt, realisieren zu können. (16) Beide Parks zusammen bilden das integrierte Industriegebiet „Nitra Nord“. Der NSP liegt auf dem Gebiet von fünf Gemeinden: Nitra und Luzianky und zu kleineren Teilen auf dem Gebiet von Čakajovce, Zbehy und Jelšovce.

(40)

Die Notwendigkeit der Entwicklung von Gewerbeflächen in der Region Nitra ist erstmals 1998 im Flächennutzungsplan der Region Nitra verzeichnet worden. (17) Die Gemeinden Nitra und Luzianky wurden als mögliche Industriezentren festgelegt.

(41)

Um die industrielle Entwicklung zu fördern, erkannte die slowakische Regierung, dass sie einen Weg finden musste, um die Frage des fragmentierten Grundbesitzes anzugehen, der ein Hindernis für die Attraktivität der Region für große Investitionsvorhaben ist. Grundbesitz in der Slowakei ist aufgrund historischer Erbgesetze, nach denen Geschwister zu gleichen Teilen das Land ihrer Eltern erben, stark fragmentiert. Dies hat zu einer hohen Zahl gemeinsamer Eigentümer kleiner Landparzellen geführt. Daher hat die Slowakei 1999 das Gesetz über wesentliche Investitionen erlassen, um das Verfahren zur Ausstellung von Zertifikaten für wesentliche Investitionen zu regeln, um den Erwerb von Land für die Durchführung großer Investitionsvorhaben zu erleichtern.

(42)

Die Notwendigkeit der Erschließung von Industrieflächen sei 2003 weiter betätigt worden, als die Gemeinde Nitra auf einer Liste von Standorten erschien, die durch die „Studie über die Standorte von Industriegebieten in ausgewählten Regionen der Slowakischen Republik“, bestätigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 690 vom 16. Juli 2003, empfohlen wurden. Dabei handelte es sich um eine Fläche von 231 ha. 2004 legte die Region Nitra das Gebiet fest, in dem sie die Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen für die industrielle Nutzung plante. Geografisch umfasste das Gebiet den Industriepark Nitra Nord im Süden und es erstreckte sich über das „Süd-Gelände“ und den größten Teil des JLR-Geländes. Im Jahr 2004 wurden mit dem Regierungsbeschluss 88/2004 Finanzmaßnahmen für die regionale Entwicklung von Nitra und verschiedenen anderen Gemeinden in der Slowakei auf den Weg gebracht, um die notwendige technische Infrastruktur, die erforderlich ist, um Investitionen anzuziehen, errichten zu können. 2006 erstellte die Gemeinde Luzianky ihren Flächennutzungsplan 2006, der ein Gebiet von 106 ha für die Integration in das Industriegebiet Nitra Nord vorsah.

(43)

2007 ließen sich die ersten Unternehmen im Industriepark Nitra Nord nieder. Sony, später als Foxconn bekannt, wurde zu einem der Ankerinvestoren. 2011 wurde ein Planfeststellungsbeschluss verabschiedet, um die Autobahn R1 an das Industriegebiet anzuschließen.

(44)

Der Flächennutzungsplan 2012 für die Region Nitra bestätigt, dass das Industriegebiet Nitra Nord „als Gebiet ausgewiesen ist, das für die Ansiedlung eines Industrieparks oder von industriellen Produktionseinheiten vorgesehen ist. Dieser Bereich [war] nicht vollständig ausgebaut und [hatte] Entwicklungspotenzial“. Die slowakische Regierung erkannte, dass mehr gegen den investitionshindernden fragmentierten Grundbesitz getan werden müsse. Daher wurde 2013 das Gesetz über wesentliche Investitionen mit Bestimmungen ergänzt, die es erlauben, das Verfahren einer wesentlichen Investition zu beschleunigen, indem ein flexiblerer Prozess zur Ausgabe eines Zertifikats über eine wesentliche Investition eingeführt und die bürokratischen Anforderungen an den Prozess reduziert werden.

(45)

2014 änderte die Gemeinde Luzianky ihren Flächennutzungsplan von 2006, um eine detailliert geplante Erschießung ihres 158 ha großen Anteils am Industriegebiet zu ermöglichen, da ein potenzieller Investor, der sich schließlich aber entschied, an anderer Stelle zu investieren, Interesse an dem Gelände gezeigt hatte. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Luzianky aus dem Jahr 2014 legte detaillierte Pläne für die infrastrukturelle Erschließung zur Vorbereitung des Geländes auf eine industrielle Nutzung fest. Eines der Grundprinzipien des Stadtentwicklungskonzeptes des Standorts war die funktionelle und räumliche Verknüpfung der vorgeschlagenen Erschließungsgebiete mit dem Gelände des Industrieparks Nitra Nord. Der Flächennutzungsplan legte ausdrücklich die Grenzen und den Bedarf der Geländeerschließung fest, z. B. den Bedarf an Verkehrsverbindungen, Gleisschutzzonen, einen Biokorridor für den Fluss Nitra, Lösungen für den hohen Grundwasserspiegel, die Notwendigkeit der Errichtung von Rückhaltebecken und Pumpstationen, die Notwenigkeit der Sicherung der Trinkwasserversorgung, ein öffentliches Abwassersystem, den Schutz vor Niederschlagswasser, das Vorhandensein von Hochdruckleitungen, die Anbindung an das Telekommunikationsnetz.

(46)

Am 27. Mai 2015 startete die slowakische Regierung eine neue Gesetzesinitiative, um die Voraussetzungen für die Gründung sogenannter Industrie- und Technologieparks durch ein Unternehmen zu schaffen, das zu 100 % Prozent im Eigentum des Staates steht und für die Vorbereitung des Standorts, einschließlich der Erstellung der erforderlichen Infrastruktur, verantwortlich ist. Diese Initiative führte zur Änderung 154/2015 des Gesetzes über wesentliche Investitionen vom 30. Juni 2015. Zur selben Zeit wurde eine Änderung der Verordnung 58 (18) vorgeschlagen, wie in Erwägungsgrund 10 des Einleitungsbeschlusses erwähnt. Am 8. Juli 2015 (19) gab die slowakische Regierung ein Zertifikat über eine wesentliche Investition zur Gründung des NSP aus.

(47)

Da die slowakischen Behörden Regelungen für Industriegebiete erlassen hatten, eine Strategie für industrielle Entwicklung verfolgten, die zum Teil bereits über den Industriepark Nitra Nord umgesetzt wurde, detaillierte Raumordnungspläne zur Erschließung des übrigen Geländes entwickelt hatten und anderen Investoren die Möglichkeit zur Neuansiedlung angeboten hatten, gehen sie davon aus, dass nicht behauptet werden könne, der NSP sei für JLR als im Voraus festgelegtem Unternehmen erschlossen worden. Darüber hinaus betonten die slowakischen Behörden, dass jeder einzelne Schritt der historischen Entwicklung, die zur Erschließung des NSP führte, vor der Standortentscheidung von JLR unternommen worden sei — lange bevor sich JLR vertraglich verpflichtet habe, sich in Nitra niederzulassen.

(48)

Die slowakischen Behörden verwiesen auf mehrere Dokumente von JLR, aus denen hervorgehe, dass die bereits bestehenden Pläne für die Erschließung des NSP zusammen mit der Tatsache, dass bereits ein bestehendes Industriegebiet mit angrenzenden, zur industriellen Nutzung geplantem Gelände für eine mögliche Expansion existiere, von JLR positiv in die Standortprüfung einbezogen worden sei. Am 27. April 2015 lag Nitra beispielsweise auf dem dritten Platz, doch die Tatsache, dass „es sich um einen Standort in einem etablierten Industriegebiet handelte“ sei ein Pluspunkt für den Standort gewesen.

(49)

Darüber hinaus erklärten die slowakischen Behörden, dass das JLR-Gelände und die damit verbundenen Arbeiten nicht auf die besonderen Bedürfnisse von JLR zugeschnitten seien.

(50)

Der Verweis auf die Aufsichtsrechte in der am 11. Dezember 2015 zwischen der Slowakei und JLR unterzeichneten Investitionsvereinbarung (im Folgenden „Investitionsvereinbarung“) beziehe sich nur auf den Abschluss der Sanierungsarbeiten. MHI habe bestimmte Arbeiten abzuschließen gehabt, um sicherzustellen, dass das Gelände den zwischen MHI und JLR vereinbarten Standards, auf denen der Verkaufspreis basierte, entsprach. Nach Angaben der slowakischen Behörden würden diese Aufsichtsrechte eher durch standardisierte Projektmanagementbelange als durch unternehmensspezifische Entwicklungsvorgaben getrieben. MHI sei nicht verpflichtet, eine mögliche Rückmeldung von JLR zu berücksichtigen. MHI sei nur bezüglich Konstruktionszeichnungen und Spezifikationen für die Sanierungsarbeiten am JLR-Gelände verpflichtet, eine Rückmeldung einzuholen. Dies schließe keine Kontrollen nach Durchführung der Arbeiten ein.

(51)

Die slowakischen Behörden verdeutlichten darüber hinaus die Art der Infrastrukturarbeiten hinsichtlich des NSP. Wie bereits in früheren Projekten der öffentlichen Erschließung von Industriegebieten sollten diese Arbeiten alle im Gebiet ansässigen Unternehmen mit Infrastrukturleistungen versorgen, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Versorgungseinrichtungen und Straßen- oder Gleisanschlüssen. Die Infrastrukturarbeiten umfassen folgende Elemente:

a)

Die vorbereitenden Sanierungsarbeiten für das Gelände, im Wert von 221 Mio. EUR, übersteigen nicht die üblichen Erschließungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um ein Gelände baureif zu gestalten. Alle Arbeiten, die über die Standarderschließung hinausgehen, werden von JLR bezahlt und werden in der Investitionsvereinbarung aufgelistet. Sie enthalten Elemente wie interne Straßen oder zusätzliche Fundamente, die für die besonderen statischen Belastungen der Gebäudestrukturen von JLR erforderlich sind.

b)

Die Infrastrukturarbeiten für öffentliche Versorgungsleistungen in der Höhe von 11,28 Mio. EUR sollen sicherstellen, dass der Industriestandort oder Standorte innerhalb des Industriegebiets an die Versorgungseinrichtungen angeschlossen werden können. Die öffentlichen Versorgungseinrichtungen enden an den Zugangspunkten zum NSP oder dem jeweiligen Gelände. Mit Versorgungsleistungen in Zusammenhang stehende Infrastrukturarbeiten innerhalb des JLR-Geländes werden von JLR bezahlt. Darüber hinaus bezahlt JLR Marktpreise für den Zugang zu Versorgungsleistungen. Es gibt keine spezifischen Regeln für den NSP, die sich von denen in größeren Gemeindegebieten angewandten unterscheiden. JLR hat in Übereinstimmung mit den durch die Regulierungsbehörde für netzgebundene Wirtschaftszweige (20) festgelegten Entgelten alle üblichen Verbindungsentgelte und Verteilungsgebühren für das JLR-Gelände zu entrichten. Es gelten keinerlei Befreiungen für JLR.

c)

Straßeninfrastruktur im Wert von 185,9 Mio. EUR, einschließlich eines Autobahnanschlusses, lokaler öffentlicher Straßen und Parkplätzen auf dem gesamten Gelände, eine Feuerwehrwache, eine Polizeistation und eine Straßenmeisterei. Die Straßeninfrastruktur dient allen Unternehmen im Industriegebiet Nitra Nord, das aus dem NSP und dem Industriepark Nitra Nord besteht, sowie den Unternehmen der weiteren Region. Keine der Straßen steht ausschließlich JLR zur Verfügung oder wurde nach Spezifikationen des Unternehmens errichtet. Die Straßenbaumaßnahmen gehen nicht über das übliche Maß hinaus.

d)

Die geografischen Eigenschaften Gebiets bedurften eines Hochwasserschutzsystems und des Grundwassermanagements in Höhe von 25 Mio. EUR.

e)

Das multimodale Verkehrsterminal Luzianky im Wert von 51,85 Mio. EUR wird von den Slowakischen Eisenbahnen errichtet, betrieben und finanziert, und zwar aus durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit generierten Mitteln, die separat von den öffentlich finanzierten, nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgewiesen werden. Das multimodale Verkehrsterminal hat drei funktionelle Teile: a) Der Lagerbereich für Fertigwagen, der auf der einen Seite an die Produktionsanlagen von JLR grenzt und auf der anderen Seite einen direkten Anschluss an das Schienennetz hat. Die Vermietung des Lagerbereichs ist die angebotene Kernleistung. JLR strebt eine vertragliche Exklusivität in Bezug auf den Lagerbereich an. b) die ausgehende Bahnverteilungsanlage ist für die Verladung von fertigen Produkten auf Güterwaggons bestimmt. Dieser Teil des Terminals wird JLR vertraglich nicht exklusiv zustehen. c) Der Containerumschlagplatz. Die Arbeiten am Containerumschlagplatz haben noch nicht begonnen, da die Slowakischen Eisenbahnen noch das Bedarfspotenzial und die Rentabilität des Projekts analysieren. Er wird jedem Nutzer unter Marktbedingungen zugänglich sein. Die Slowakische Eisenbahnen verhandeln mit JLR über die Zugangsgebühren, auch Nutzungsentgelte genannt, die es den Slowakische Eisenbahnen ermöglichen werden, eine Rendite auf das eingesetzte Kapital zu erzielen und variable Kosten zu decken. Die Nutzungsentgelte werden über einen Zeitraum von 30 Jahren auf einer wirtschaftlichen Basis unter Verwendung des Nettogegenwartswerts berechnet und decken alle damit verbundenen Investitionskosten, Betriebskosten und Kosten für Erneuerungsinvestitionen ab. Die Entgelte sind marktorientiert und sollen eine angemessene Anlagerendite, d. h. […] interne Rendite und einen Nettogegenwartswert von […] Mio. EUR garantieren.

(52)

Die slowakischen Behörden stellten außerdem klar, wie groß der Teil des NSP ist, der von JLR eingenommen wird:

a)

Die slowakischen Behörden erklärten zunächst, dass JLR nach dem Einleitungsbeschluss auf einen Teil seiner Rechte verzichtet habe. Ziffer 4.10 der Investitionsvereinbarung verpflichtet MHI dazu, JLR innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschluss des Kaufvertrags über das JLR-Gelände eine Option zum Kauf des gesamten Süd-Geländes oder eines Teils davon einzuräumen. Am 29. Juni 2017 verzichtete JLR auf diese Option des Kaufrechts für das Süd-Gelände noch vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags für das JLR-Gelände am 12. Dezember 2017. Die slowakischen Behörden haben die Kommission informiert, dass das gesamte Süd-Gelände in den Besitz anderer Unternehmen übergehen werde, z. B. Gestamp und Prologis.

b)

Ziffer 4.9 der Investitionsvereinbarung gab JLR ein Vorkaufsrecht für das gesamte Nordgelände oder Teilen davon, dieses Recht hätte innerhalb von 20 Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung des Kaufvertrags über das JLR-Gelände ausgeübt werden können. Am 25. August 2017 verzichtete JLR auf dieses Recht über 40,1 ha der insgesamt 69 ha des Nord-Geländes. Jedes Grundstück ist zum Marktpreis des Verkaufstages des Grundstücks zu erwerben; der Marktpreis ist von unabhängigen Sachverständigen festzulegen.

c)

In Bezug auf die in Ziffer 4.2 Buchstabe b Unterziffer ii der Investitionsvereinbarung enthaltene Klausel, wonach sich die Slowakei auf schriftlichen Antrag von JLR innerhalb von 10 Jahren nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags über da JLR-Gelände verpflichtet, „dafür zu sorgen, dass der strategische Park so erweitert wird, dass er das Expansionsland einschließt“, erklärten die slowakischen Behörden, dass diese Klausel eine politische Zusage der Slowakei zum Erwerb des Geländes widerspiegele und sie JLR eine Option zum Kauf des Geländes zu Bedingungen, die — einschließlich des Preises — noch auszuhandeln seien, einräume.

(53)

Nach Auffassung der slowakischen Behörden überträgt keines der durch die Investitionsvereinbarung über das Süd-Gelände, das Nord-Gelände oder das Expansions-Gelände geschaffenen Rechte JLR die Kontrolle über das Land. Somit hat das JLR-Gelände nur eine Fläche von 185 ha, was 26 % des gesamten Geländes des NSP bzw. 55 % des wirtschaftlichen nutzbaren Geländes darstellt, wenn berücksichtigt wird, dass 366 ha des NSP „technisches Gelände“ sind.

(54)

Wie von den slowakischen Behörden erläutert, wurde der von JLR zu zahlende Preis für den Erwerb des JLR-Geländes auf der Grundlage unabhängiger Wertgutachten durch die drei Sachverständigen […], […] und CB Richard Ellis festgelegt. Die genannten Sachverständigen schätzten den Marktpreis gemäß der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (21), die die zum Zeitpunkt der Begutachtung anzuwendende Leitlinien der Kommission darstellten. Die slowakischen Behörden stellten ferner klar, dass das Gutachten von CB Richard Ellis, das der Kommission während des Notifizierungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurde, aus Versehen vorgelegt wurde, da es sich nicht um ein Geländewertgutachten handelt, sondern um einen separaten Marktforschungsbericht.

(55)

Alle Wertgutachten wurden auf der Grundlage erstellt, dass das Gelände „baureif“, d. h. saniert und freigeben für die industrielle Nutzung, verkauft wird. Die slowakischen Behörden kommen daher zu dem Schluss, dass die Wertgutachten die Kosten der Sanierungsarbeiten einschließen. Der endgültige Kaufpreis von 15,83 EUR pro Quadratmeter wurde als Durchschnitt der drei unabhängigen Gutachten von 15 EUR, 15,5 EUR und 17 EUR pro Quadratmeter festgelegt. Die Investitionsvereinbarung verpflichtet JLR, für alle maßgeschneiderten Arbeiten, die über die üblichen Anforderungen an „baureifes“ Land hinausgehen, gesondert zu vergüten.

4.1.2.   Mögliche Beihilfen in Form der Befreiung von einer Abgabe (ALF-Abgabe), die bei der Umwandlung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Industrieflächen zu entrichten ist

(56)

Die slowakischen Behörden erklärten, dass die „Befreiung H“ eine Freistellung von der ALF-Abgabe ist, die für Grundstücke gilt, die von vollständig in staatlicher Hand befindlichen Unternehmen, in diesem Fall MHI, zum Zwecke der Erschließung eines als „wesentliche Investition“ anerkannten Industriegeländes erworben wurden. Daher gilt die „Befreiung H“ ausschließlich für die Erschließung von öffentlichem Land durch die öffentliche Hand. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für innerstaatliche Finanztransfers zu verringern. Ohne die Befreiung wäre die ALF-Abgabe von der MHI als Eigentümerin und Erschließerin von Grundstücken im NSP zu zahlen gewesen, in dem Augenblick, in dem das Grundstück in Industriegelände umgewandelt wurde. Als Eigentümerin und Erschließerin des Geländes war es die Aufgabe von MHI, die Infrastruktur aufzubauen und das Gelände umzuwidmen, um es in einen „baureifen“ Zustand zu versetzen und es dann an Investoren, einschließlich JLR, zu veräußern. JLR hatte keine Abgaben zu entrichten, da das Unternehmen, wie in der Investitionsvereinbarung vereinbart, das Land erst nach seiner Umwandlung in Industrieland erwerben würde. Die slowakischen Behörden erklärten, dass der Verweis in einem internen Dokument von JLR, in dem angeführt wurde, dass JLR in den Genuss einer Befreiung von der ALF-Abgabe kommen würde, auf der falschen Auslegung des Autors dieses Dokuments beruht, die Gebühr sei von JLR zu zahlen. Sie teilten der Kommission ferner mit, dass sich der Gesamtbetrag der Abgabe für die Umwandlung aller landwirtschaftlichen Flächen im Gebiet des künftigen NSP in Industrieflächen, die ohne die „Befreiung H“ fällig geworden wären, auf etwa 30 Mio. EUR belaufen hätten, von denen nur etwa 8 Mio. EUR auf das JLR-Gelände entfallen wären.

4.2.   Stellungnahme der Slowakei zur Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe

4.2.1.   Beihilfefähigkeit von „Rückstellungskosten“ als Investitionskosten

(57)

Die slowakischen Behörden bestätigen die in Tabelle 1 des Einleitungsbeschlusses aufgeführten beihilfefähigen Ausgabenposten. Die angegebenen vorgeschlagenen beihilfefähigen Investitionskosten beliefen sich auf 1 406 620 591 EUR (Nennwert) bzw. 1 369 295 298 EUR (Gegenwartswert). Die Darstellung in der Dokumentation von JLR vom 18. November 2015, die sich auf Rückstellungskosten bezog, sei zu Zwecken der Finanzanalyse angefertigt worden und habe keine Rückstellungskosten jenseits der beihilfefähigen Kostenpunkte, wie in Tabelle 1 des Einleitungsbeschlusses aufgelistet, eingeschlossen. Diese beihilfefähigen Ausgabenposten spiegeln die zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags erwarteten Kosten wider und beinhaltenden einen Rückstellungsbetrag für jeden beihilfefähigen Ausgabenposten im Rahmen eines vorsichtigen Kostenschätzungsansatzes. Die slowakischen Behörden halten daher den vollen Betrag von 1 406 620 591 EUR (Nennwert) für beihilfefähig.

4.2.2.   Mangelnder Anreizeffekt der angemeldeten Regionalbeihilfe

(58)

Die Slowakei ist der Auffassung, sie habe eine angemessene Prüfung der Plausibilität des kontrafaktischen Szenarios durchgeführt, und die Zweifel der Kommission seien unbegründet, da Mexiko ein plausibler Alternativstandort zum Werk in der Union gewesen sei. Nach Angaben der Slowakei sei Mexiko im Frühjahr 2015 noch ein möglicher Standort für die geplante Investition gewesen und nicht als Standort für eine zusätzliche parallele Investition betrachtet worden. Daher sei die von der Slowakei angebotene staatliche Beihilfe erforderlich gewesen, um die Investition von JLR in die Slowakei zu holen.

(59)

Die Slowakei betont, dass Mexiko aus drei Gründen ein plausibler Alternativstandort gewesen sei:

a)

Als JLR seine Standortentscheidung vorbereitete, hätten zahlreiche Automobilproduzenten, einschließlich Premium-Hersteller, bereits in Mexiko produziert oder Investitionen in dem Land umgesetzt. Einige Automobilproduzenten hätten nach der Standortentscheidung von JLR ihre Arbeiten an Investitionen in Mexiko begonnen. So hätten insbesondere VW und Audi Werke in Puebla und es könne daher erwartet werden, dass sie mit denselben qualitativen Risiken konfrontiert gewesen seien, die JLR identifiziert habe. Diese Risiken hätten die Standortentscheidung von VW/Audi zugunsten von Puebla aber nicht beeinflusst.

b)

JLR habe zahlreiche aktuelle Unterlagen aus verschiedensten Quellen zur Verfügung gestellt, die belegten, dass Mexiko eingehend untersucht worden ist und dass eine vollständige Finanzanalyse zum Vergleich von Mexiko und der Slowakei durchgeführt wurde. Mexiko sei bereits Ende Januar 2015 im Rahmen der Oak-Machbarkeitsstudie als vielversprechender Standort in Nordamerika identifiziert worden. Nach einer umfassenden Studie, in der verschiedene Standorte in Mexiko miteinander verglichen worden seien, sei Puebla auf der Sitzung des Strategieausschusses am 27. April 2015 wegen seiner Nähe zu Häfen, seiner günstigen Tarife, seiner etablierten Lieferantenbasis und seiner Arbeitsmarktvorteile als bevorzugte Standortalternative außerhalb der Union gewählt worden. Da sich der europäische Auswahlprozess — die Darwin-Machbarkeitsstudie — im Verzug befunden hätte, hätten sich einige Sitzungen und Dokumente auf die Ergebnisse des Projekts Darwin konzentriert und würden daher weniger Details über Mexiko enthalten. Zur Präsentation am 10. Juli 2015 erklärte die Slowakei, dass die Tatsache, dass nur weniger Folien der Präsentation auf die Alternative Oak verwendet worden seien, aus dem Kontext der Sitzung und dem Ausmaß, in dem Anwesenden bereits Informationen zu Mexiko und Puebla besäßen, erklärt werden könne. Zur Vorbereitung der Standortempfehlung des Globalisierungsforums im Juli hätte JLR detaillierte Finanzmodelle berechnet, in denen die Kosten an den konkurrierenden Standorten verglichen worden seien. Diese Finanzberechnungen seien für beide Standorte auf identischer Basis durchgeführt und von einer qualitativen Bewertung der Vor- und Nachteile der Standorte begleitet worden.

c)

Mexiko sei die Alternative zur Slowakei gewesen, die auf der folgenden Sitzung des JLR-Managements und des Vorstands, auf denen die Standortentscheidung gefällt wurde, präsentiert worden sei.

(60)

Die Slowakei lieferte weitere Belege, wie die Präsentation vor dem Vorstand, die für Mexiko durchgeführte Machbarkeitsstudie, die mit den mexikanischen Behörden ausgetauschten Informationen, die Ergebnisse des Vor-Ort-Besuchs des obersten Managements vom Juni 2015 an den in die engere Wahl gezogenen Standorten in Puebla, während dem die qualitativen strategischen Faktoren weiter untersucht wurden, und die Präsentation „Kontrafaktische Kostendifferenz zu Mittel- und Osteuropa“ (Counterfactual cost differential to CEE) vom 10. Juni 2015.

(61)

Die slowakischen Behörden vermuten, dass die Zweifel der Kommission auf unrichtige Presseberichte zurückzuführen sind, die in den jüngsten Unterlagen von JLR vom März bis Juli 2015 deutlich widerlegt worden seien. Die slowakischen Behörden haben zahlreiche Belege dafür vorgelegt, dass Mexiko im Frühjahr 2015 noch im Rennen gewesen und nicht bereits zugunsten eines Standorts in der Union aufgegeben worden sei. Die Belege entstammen einer Vielzahl von Quellen und verschiedenen Ebenen von JLR, vor allem aus dem oberen Management, aus den Arbeitsgruppen von JLR, von externen Beratern und von mexikanischen Regierungsbeamten. Von besonderer Bedeutung sind Dokumente, die im Vorfeld und zur Nachbereitung des Besuchs in Puebla auf höchster Managementebene im Juni 2015 durch eine JLR-Delegation ausgearbeitet wurden. Mexiko als Alternative wurde erst zurückgestellt, als JLR sich im Sommer 2015 entschied, sich auf Nitra zu konzentrieren.

(62)

Die von Ernst & Young verfasste Studie „Project Oak — Golden Site Report Out“ ist auf den 20. März 2015 datiert. Sie wurde von JLR bei der Überprüfung der Rentabilität der in die engere Wahl gezogenen Standorte in Mexiko verwendet. Im Protokoll der Sitzung des Ausschusses für internationale Entwicklung am 30. März 2015 heißt es, dass „vereinbart [wurde], die laufenden Arbeiten zur Bewertung von alternativen Optionen in der Türkei und in Mexiko fortzusetzen“. Das Aktions- und das Sitzungsprotokoll der Sitzung des Strategieausschusses am 27. April 2015 stellen fest: „Puebla, Mexiko, genehmigt als Alternative außerhalb der Union“. Der Überblick über den Filterungsprozess hinsichtlich der mexikanischen Standorte, wie er dem Globalisierungsforum am 10. Juli 2015 vorgestellt wurde, bestätigt diese Entscheidung mit dem am 11. Mai 2015 gemeldeten folgenden Status: „[Die mexikanischen Bundesstaaten] H[…] und G[…] zurückgestellt; Puebla für weitere Untersuchungen (basierend auf den Standorten H[…], A[…] und S[…]) im Rennen“. H[…] wurde zur „bevorzugten Option aufgrund seiner Hafennähe, einer etablierten Versorgungsbasis und des Arbeitsmarkts“. Auf der Sitzung des Globalisierungsforums am 15. Mai 2015 kamen die Slowakei und Polen im Rahmen des Projekts Darwin und Mexiko im Rahmen des Projekts Oak in die engere Auswahl. Am 22. Mai 2015 erhielt JLR eine förmliche Antwort vom mexikanischen Bundesstaat Puebla in Bezug auf verfügbare Anreize, das Erdbebenrisiko, VW-Beschränkungsklauseln und einen Zeitplan. Das Sitzungs- und das Aktionsprotokoll der Sitzung des Ausschusses für internationale Entwicklung am 1. Juni 2015 vermerkt im Abschnitt 'Darwin-Aktualisierung' als wichtigste Diskussionspunkte: „Die Fortschritte in den Diskussionen zu Mexiko und die Pläne für eine weitere Reise zur zusätzlichen Prüfung von Puebla wurden erläutert“. Die in der Präsentation vom 10. Juni 2015 mit dem Titel „Projekt Darwin — Kontrafaktische Kostendifferenz zu Mittel- und Osteuropa“ (Project Darwin — Counterfactual cost differential to CEE) enthaltene Cashflow-Bewertung zeigt, dass die Analyse von JLR einen Vergleichstest von „MX/PL“ und „MX/SK“ vorsah. Die Sitzung des Strategieausschusses am 15. Juni 2015, die sich auf das Projekt Darwin konzentrierte, behandelte dennoch einen Aktionspunkt „Durchführung einer Vor-Ort-Reise in Mexiko zur Diskussion von Ausschreibungen am Standort in Puebla“. In der Woche vom 15. Juni 2015 besuchte ein vom Direktor der Global Business Expansion von JLR geleitetes Team die möglichen Standorte H[…] und A[…] im Bundesstaat Puebla. Am 25. Juni 2015 bestätigte JLR dem Gouverneur des Bundesstaates Puebla schriftlich, dass H[…] in die engere Wahl gezogen werde. Die für die Sitzung des Globalisierungsforums am 10. Juli 2015 vorbereiteten Unterlagen enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Besuchs an den Standorten H[…] und A[…]. Wie sich aus dem Protokoll der Sitzung des Globalisierungsforums ergibt, war das Ziel, „einen bevorzugten Standort aus den Projekten Darwin und Oak zu bestimmen und am Prozess bis z einer vertraglich bindenden Investitionsvereinbarung, die für den 30. September geplant ist, mitzuwirken. Die in Erwägung gezogenen Standorte waren Nitra (Slowakei), Jawor (Polen) und Puebla (Mexiko)“. Das Protokoll erwähnt weiter: „Nitra (der bevorzugte Standort aus dem Projekt Darwin) wurde im Vergleich zu Puebla (dem bevorzugten Standort des Oak-Projektes) mit einem erheblichen Kostennachteil dargestellt.“ In der für diese Sitzung vorbereiteten Präsentation wird festgestellt: „Unter Berücksichtigung der nicht quantifizierbaren Risikofaktoren und der übrigen quantifizierbaren Erwägungen und unter der Annahme, dass die in Betracht gezogene Höhe der staatlichen Beihilfe der Union gewährt wird, sind wir der Überzeugung, dass dies ausreicht, um den Kostenvorteil Mexikos aufzuwiegen und empfehlen, Puebla (MX) zurückzustellen.“ Im Protokoll der Vorstandssitzung von JLR am 3. August 2015 heißt es, dass „nach einem strengen Standortbewertungsprozess auf dem Globalisierungsforum vom 10. Juli vereinbart wurde, dass Nitra in der Slowakei vorbehaltlich der Genehmigung des Vorstands als empfohlener Standort vorangetrieben werden soll“. Die zugrunde liegende Präsentation auf der Vorstandssitzung von JLR beschrieb „den Prozess der Aufnahme in die engere Auswahl für einen der Standorte aus den beiden Projekten Darwin und Oak“.

(63)

Die slowakischen Behörden erklärten, dass JLR bei den mexikanischen Behörden keinen offiziellen Beihilfeantrag eingereicht habe, da es in Mexiko keine Regelung für staatliche Beihilfen gebe. JLR habe jedoch von der Regierung des Bundesstaats Puebla detaillierte Informationen darüber erhalten, was angeboten werden könne, sollte sich JLR für eine Investition an diesem Standort entscheiden.

(64)

Die slowakischen Behörden bestätigen, dass die Investition in Mexiko nicht als zweite Investition zusätzlich zu dem Werk innerhalb der Union betrachtet worden sei. Sie legen nahe, dass die Zweifel der Kommission auf einem einzigen, zugegebenermaßen etwas irreführenden Dokument von JLR basierten, und führen aus, dass dieses Dokument die Diskussion auf der Außer-Haus-Sitzung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands am 21. Januar 2015, d. h. sechs Monate vor der Standortentscheidung, falsch interpretiert habe. Das Dokument sei jedenfalls durch eine Vielzahl an zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegten und beide Standorte als Alternativen diskutierenden Belegen obsolet geworden. Die Behörden erläutern ferner, die zusätzliche Kapazität aus dem neuen Werk (300 000 Fahrzeuge pro Jahr) mache bereits 50 % der Kapazität von JLR aus. Es sei unrealistisch, anzunehmen, JLR könne in Betracht ziehen, in ein zweites Projekt derselben Größenordnung zum selben Zeitpunkt oder in kurz- oder mittelfristigem Zeitrahmen zu investieren.

(65)

Die slowakischen Behörden erläutern, warum sich der Sitzungsbericht und die Präsentation der Außer-Haus-Sitzung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vom 21. Januar 2015 auf die Errichtung zweier Werke beziehen. Der Slowakei zufolge habe JLR immer geplant, zunächst einen Betrieb mit 150 000 Fahrzeugen pro Jahr im neuen Werk zu starten, d. h. in Phase 1 von Werk 1, und dann die Produktion im Zeitraum [2020–2025], d. h. in Phase 2 von Werk 1, auf 300 000 Fahrzeuge zu steigern. Zur Zeit der Sitzung im Januar 2015 sei die Nachfrage an Fahrzeugen von JLR so stark gestiegen, dass die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands kurz die Möglichkeit der Errichtung eines zweiten Werks an einem anderen Standort innerhalb nach fünf bis zehn Jahren nach der Vollendung der Arbeiten am ersten Standort erwogen hätten, sollte ausreichend Nachfrage bestanden haben. Dieses zukünftige Werk sei in der Sitzung nicht im Detail diskutiert worden, da eine entsprechende Entscheidung zu weit in der Zukunft läge. Die slowakischen Behörden merkten an, die Bemerkungen im Protokoll der Außer-Haus-Sitzung, die nahelegten, JLR werde zwei Werke benötigen, um den Planbedarf befriedigen zu können, sei entweder das Ergebnis einer Verwirrung um die beiden Phasen von Werk 1 gewesen oder das Protokoll betone übermäßig die sehr beschränkte Diskussion über ein potenzielles zweites Werk zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt in der ferneren Zukunft.

(66)

Die slowakischen Behörden betonen, dass die internen Unterlagen von JLR konsequent die Absicht aufzeigten, in nur einen einzigen Standort zu investieren. Im Protokoll der Sitzung des Globalisierungsforums am 10. Juli 2015 wird angeführt, dass der Standort Nitra als Standort den Vorzug vor Mexiko erhalten habe und dass beide Standorte als Alternativen miteinander verglichen worden seien. JLR zog eine Produktion an nur einem Standort in Betracht: „Wir sind bereit, ein Land aus den beiden Projekten Darwin und Oak in die engere Auswahl zu ziehen.“

(67)

Strategische Gründe spielten eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, trotzdem war die Beihilfe erforderlich, um die Entscheidung in Richtung des Standorts in der Slowakei zu beeinflussen. Die slowakischen Behörden bringen vor, dass es nicht richtig sei, zu behaupten, die angebotene staatliche Beihilfe decke nur einen „unbedeutenden“ Teil der Differenz des Nettogegenwartswerts ab, nachdem es Auffassung der Kommission im Einleitungsbeschluss gewesen sei, dass die nominale staatliche Beihilfe 47 % des Nettogegenwartswerts ausgemacht habe (22). In den internen Unterlagen von JLR wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Standortentscheidung sehr knapp und entscheidend von der Gewährung der staatlichen Beihilfe abhängig war. Zu diesem Zweck heißt es im Protokoll der Sitzung des Vorstands von Tata Motors am 18. September 2015, dass „unter Berücksichtigung der qualitativen und risikorelevanten Faktoren die überarbeitete staatliche Gesamtbeihilfe in Höhe von [150–200] Mio. GBP (23) als Direktzahlung ausreichten, um Nitra gegenüber Mexiko weiter voranzubringen“. Ähnlich basierte auch die im November 2015 von JLR getroffene Entscheidung, Nitra als Standort für das Werk zu bestätigen, auf der „Bedingung, dass der volle Betrag an staatlicher Beihilfe ausgezahlt“ werde. Daher bestand JLR darauf, in der Investitionsvereinbarung festzuhalten, dass die Investitionsverpflichtung des Unternehmens von der Gewährung von 100 % der Regionalbeihilfe abhängig sei.

(68)

Die Slowakei wies ferner darauf hin, dass dieses Element hinsichtlich des Risikos eines verzögerten Produktionsbeginns im Finanzvergleich ausdrücklich berechnet und daher gebührend berücksichtigt wurde. Die Slowakei verwies auf die Präsentation anlässlich des Globalisierungsforums am 10. Juli 2015, in der ausgegangen wird von einer „Verzögerung für den in Mexiko erwarteten Job #1 […] von 6–9 Monaten, wie oben dargestellt“.

4.2.3.   Unverhältnismäßigkeit

(69)

Die slowakischen Behörden bringen vor, dass JLR keine zusätzlichen Beihilfen gewährt worden seien, und halten die Beihilfe daher für verhältnismäßig.

4.2.4.   Deutliche negative Auswirkungen — kohäsionsabträgliche Wirkung

(70)

Die slowakischen Behörden betonten, dass die slowakische Beihilfe keinen Einfluss auf die Kohäsion zum Nachteil von Polen habe, und erinnerten daran, dass „das Globalisierungsforum am 10. Juli festgestellt [hat], dass Jawor (Polen) aufgrund schwerwiegender Bedenken bezüglich der Standortgrundlagen und der Bereitstellbarkeit kein tragfähiger Standort war. Das Unternehmen hatte daher zwischen Nitra (Slowakei) und Puebla (Mexiko) zu entscheiden. Das Unternehmen wählte die Slowakei als bevorzugten Standort aus und gab eine gründliche Machbarkeitsstudie in Auftrag. Mexiko wurde zurückgestellt“. Jawor wurde bei der Entscheidung über die endgültige Standortempfehlung am 10. Juli 2015, die Anfang August 2015 vom Vorstand genehmigt werden sollte, als Alternative zu Nitra aufgegeben. Die Vorstände von JLR und Tata Motors betrachteten auf ihren Sitzungen vom 3. bzw. 7. August 2015 Jawor nicht als Alternativstandort zu Nitra.

4.2.5.   Deutliche negative Auswirkungen auf den Handel — Überschrittene Beihilfehöchstintensität

(71)

Da die slowakischen Behörden der Ansicht sind, dass zur angemeldeten Beihilfe keine zusätzliche Beihilfe gewährt worden sei, weisen sie den von der Kommission geäußerten Zweifel zurück, die zulässige Beihilfehöchstintensität sei überschritten worden und die Beihilfe könne deutliche negative Auswirkungen auf den Handel haben.

5.   STELLUNGNAHME VON JLR

5.1.   Einleitung

(72)

JLR unterstützt die Stellungnahme der slowakischen Behörden vom 20. Juli 2017 und ist auf einige besondere Punkte eingegangen.

5.2.   Stellungnahme von JLR zur möglichen zusätzlichen nicht angemeldeten Beihilfe

(73)

JLR ist der Auffassung, dass der slowakische Aufwand, den NSP zu erschließen, notwendig gewesen sei, um den Standort rentabel und attraktiv für Investitionen zu machen. JLR sei sich auch der Tatsache bewusst gewesen, dass das Unternehmen nicht exklusiv von der Infrastruktur profitieren würde, normale Zugangsgebühren oder die üblichen Steuern zu entrichten, einen marktüblichen Preis für die zu erwerbenden Grundstücke zu bezahlen und die Kosten für alle Besonderheiten des Standortes zu tragen habe, die nicht zum Standard gehörten und auf die spezifischen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten werden würden.

(74)

JLR besteht darauf, dass es sich bei dem NSP und der infrastrukturellen Erschließung nicht um eine dem JLR gewidmete Infrastruktur handelt. Die Tatsache, dass die Flächennutzungspläne und Rechtsakte aus den 1990er-Jahren stammen, sei der Beweis dafür, dass die Pläne nicht nur als Reaktion auf die Interessen von JLR entwickelt worden seien. Im Gegenteil, die Existenz des Industrieparks Nitra Nord und die Verfügbarkeit der schon vor langer Zeit entwickelten Pläne für eine weitergehende Ausdehnung des Industriegebiets seien Argumente gewesen, die die Entscheidungsfindung von JLR zugunsten des Standorts Nitra beeinflusst hätten. Dieser Einfluss ist in den internen Entscheidungsunterlagen von JLR dokumentiert, die „ein professionell erschlossenes Industriegebiet (24)“, „beste Versicherungsverträge aufgrund eines fertigen Standorts und fertiger Infrastruktur (25)“ und einen „Standort in einem etablierten Industriegebiet mit angrenzenden Fabriken (26)“ erwähnen.

(75)

Darüber hinaus weist JLR darauf hin, dass das Unternehmen nur 55 %, d. h. 185 ha von 338 ha, des wirtschaftlich nutzbaren NSP-Geländes erworben habe und dass Vorkaufsrechte oder Kaufoptionen JLR nicht in die Lage versetzen würden, das Gelände vollständig zu besetzen oder zu kontrollieren. JLR erinnert daran, dass es am 25. August 2017 teilweise auf sein Vorkaufsrecht für das „Nord-Gelände“ verzichtet habe. Das Unternehmen behalte aber weiter Vorkaufsrechte für eine Fläche von 28,5 ha.

(76)

JLR ist der Ansicht, dass das Unternehmen den vollen Marktpreis für das von ihm als „baureif“ erworbene Land bezahlt habe, da der Preis von drei unabhängigen Sachverständigen ermittelt worden sei und sich deren Gutachten ausdrücklich auf „baureife“ Grundstücke bezögen hätten, d. h. auf Grundstücke, die von den entsprechenden zum Erreichen dieses Standards erforderlichen allgemeinen Bodenaufbereitungsarbeiten profitiert hätten. JLR betont weiter, dass es die vollen Kosten aller Arbeiten, die aufgrund der Spezifikation von JLR durchgeführt worden seien, entrichtet habe, um diese Standards zu übertreffen. Die Kosten für diese Arbeiten hätten sich fast auf das Doppelte des zunächst im Investitionsvertrag zu diesem Zweck festgelegten Betrags von 16,9 Mio. EUR belaufen.

(77)

JLR verdeutlicht ferner, dass der in Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses genannte Betrag von 75 Mio. EUR nicht der Preis sei, für den MHI das JLR-Gelände von Dritten erworben habe, sondern die Kosten von MHI für den Erwerb des gesamten Geländes des NSP.

(78)

JLR macht auch geltend, dass das Unternehmen nicht von einer Befreiung von der ALF-Abgabe profitiert habe. JLR habe keine landwirtschaftlichen Flächen erworben, sondern industriell erschlossenes Land und alle drei Gutachten zur Festlegung des Marktpreises hätten sich ausdrücklich auf Merkmale von baureifen Grundstücken in Industriegebieten bezogen. JLR räumt ein, dass in einem ihrer internen Dokumente tatsächlich eine Befreiung von der ALF-Abgabe in Höhe von bis zu [50–110] Mio. EUR erwähnt worden sei, erklärt aber, dass dies auf das falsche Verständnis eines Beraters zurückzuführen gewesen sei und nicht auf Informationen der slowakischen Behörden.

5.3.   Stellungnahme zur Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe

(79)

JLR besteht darauf, dass die staatlichen Regionalbeihilfen eine notwendige Komponente gewesen sei, um die Investition in Nitra zu ermöglichen. JLR bestätigte, dass es „strategische Erwägungen“ zusammen mit der Möglichkeit, staatliche Beihilfen zum Ausgleich von Mehrkosten zu erhalten, berücksichtigt habe, betont aber, dass diese strategischen Erwägungen allein oder mit einem geringeren Beihilfebetrag nicht ausreichend gewesen wären, um eine Standortentscheidung zugunsten von Nitra anzustoßen.

(80)

JLR betont, dass andere Automobilhersteller beschlossen hätten, in Mexiko zu investieren, und dies vor sowie nach der Standortentscheidung von JLR. Die Investitionen anderer Automobilhersteller in Mexiko bestätigten die Glaubwürdigkeit von Mexiko als potenziellem Standort für das Investitionsvorhaben von JLR. Tatsächlich habe JLR mehr als 18 Monate für die Prüfung einer Standortoption in Mexiko gebraucht. Diese Prüfung beinhaltete die Einrichtung eines Projektteams, die Rekrutierung externer Berater, die Zusammenarbeit mit mexikanischen Regierungsvertretern ebenso wie einen Besuch vor Ort, selbst durch die oberste Führungskraft im Team von „JLR Global Business Expansion“.

(81)

JLR betont, dass es Mexiko während des gesamten Entscheidungsprozesses als praktikable Alternative in Betracht gezogen habe, wie zahlreiche der Kommission vorgelegte, aktuelle interne Dokumente belegen würden. JLR ist der Auffassung, dass die im Einleitungsbeschluss genannten gegenteiligen Presseberichte rein spekulativ seien und nicht den Entscheidungsprozess von JLR widerspiegelten.

(82)

Darüber hinaus stellt JLR fest, dass es Absicht gewesen sei, in nur einen Standort zu investieren. Es sei nie in Betracht gezogen worden, zur selben Zeit oder in naher Zukunft in ein zweites Werk an einem anderen Standort zu investieren. JLR räumt ein, dass sich das Protokoll der Außer-Haus-Sitzung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vom 21. Januar 2015 in der Tat auf ein zweites Werk bezogen hätte, da in dieser Sitzung darüber spekuliert worden sei und somit in das Protokoll aufgenommen wurde, dass JLR bei genügender Nachfrage innerhalb von fünf bis zehn Jahren nach Abschluss der Erstinvestition den Bau eines weiteren Werks an einem anderen Standort in Betracht ziehen könnte. JLR besteht jedoch darauf, dass diese langfristige Möglichkeit weder in den Sitzungsunterlagen noch in der Sitzung selbst näher erörtert worden sei. Die Sitzungsunterlagen bezögen sich vielmehr auf Phase 1 und Phase 2 des Investitionsvorhabens an ein und demselben Standort, d. h. auf die Strategie von JLR, 2018 für die erste Phase (Phase 1 für Werk 1) den Betrieb mit einer Kapazität von 150 000 Fahrzeugen aufzunehmen und die Kapazität [2020–2025] auf 300 000 Fahrzeuge zu erhöhen (Phase 2 für Werk 1). JLR macht weiter geltend, dass der parallele Bau von zwei weiteren Werken, eines in der Union und eines in Nordamerika, mit einer Jahreskapazität von jeweils 300 000 Fahrzeugen undenkbar sei, da JLR im Geschäftsjahr 2014/2015 nur 462 209 Fahrzeuge verkauft hätte. Angesichts dieser Zahlen gebe es keine wirtschaftlich vernünftige Grundlage für die Annahme, JLR habe beabsichtigt, seine jährliche Kapazität kurz- bis mittelfristig um 600 000 Fahrzeuge zu erhöhen.

(83)

JLR betont, dass der Standort Jawor in Polen keine praktikable Alternative zu Nitra oder Mexiko gewesen sei, da der Standort unter grundlegenden Problemen gelitten hätte, insbesondere unter einer Straße, die den Standort in zwei Teile geschnitten habe. Jawor sei aus diesem Grund vom Vorstand nicht als mögliche Alternative zu Nitra in Betracht gezogen worden, wie durch die Präsentation auf der Vorstandssitzung vom 18. November 2015 dokumentiert worden sei.

6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMAẞNAHME

6.1.   Einleitung

(84)

In diesem Abschnitt widmet sich die Kommission zunächst der Frage, ob sich die Gesamtbeihilfe für JLR auf die angemeldete Beihilfe beschränkt oder ob JLR von zusätzlichen Beihilfeelementen, insbesondere hinsichtlich der Marktkonformität der Verkaufspreise, öffentlich finanzierter dedizierter/maßgeschneiderter Infrastrukturmaßnahmen und der Befreiung von der ALF-Abgabe profitiert hat. Nach Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beihilfe wird die Kommission einen abschließenden Standpunkt zur Vereinbarkeit der erhaltenen Beihilfe ausarbeiten.

6.2.   Vorliegen einer Beihilfe

6.2.1.   Der angemeldete direkte Finanzzuschuss

(85)

Aus den im Einleitungsbeschluss dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei dem angemeldeten direkten Finanzzuschuss um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, weil der Zuschuss zulasten staatlicher Mittel gewährt wird, er selektiv ist, einen wirtschaftlichen Vorteil für JLR darstellt, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

6.2.2.   Mögliche zusätzliche nicht angemeldete Beihilfe

(86)

Wie in Abschnitt 3.1. erwähnt, hat die Kommission im Einleitungsbeschluss in Betracht gezogen, dass JLR im Rahmen der Erschließung des NSP und des Erwerbs des JLR-Geländes in gewissem Umfang zusätzliche staatliche Beihilfe erhalten haben könnte. Sie prüfte drei Möglichkeiten, wie die Transaktion hätte zu zusätzlicher staatlicher Beihilfe für JLR führen können:

a)

Erwägungsgrund 118 des Einleitungsbeschlusses besagt, dass, sollte der NSP eine dem JLR gewidmete Infrastruktur sein, die Gegenleistung für die Eigentumsrechte und andere Rechte von JLR hinsichtlich des NSP unter normalen Marktbedingungen die dem slowakischen Staat bei der Errichtung des NSP entstandenen Erschließungskosten abdecken müssten, mit Ausnahme derjenigen Kosten für die infrastrukturelle Erschließung, die wirklich allgemeiner Natur sind und noch zu definieren wären.

b)

Selbst, wenn der Schluss gezogen wird, dass der NSP als Ganzes nicht als eine dem JLR gewidmete Infrastruktur eingestuft werden kann, stellte der Einleitungsbeschluss die Frage, ob die von der Slowakei durchgeführten Arbeiten zur Erschließung und zum Anschluss des JLR-Geländes nicht speziell für die spezifischen Bedürfnisse von JLR geplant wurden und ob der finanzielle Wert dieser Arbeiten korrekt in die Wertgutachten der Sachverständigen und den möglicherweise von JLR bezahlten Preis für das Land und seine Infrastruktur eingegangen ist.

c)

Schließlich wurde im Einleitungsbeschluss erwähnt, dass die Befreiung von der ALF-Abgabe als zusätzliche Beihilfemaßnahme zugunsten von JLR gelten könnte.

6.2.2.1.   Zur Frage, ob der NSP als eine dem Unternehmen JLR gewidmete Infrastruktur angesehen werden kann

(87)

Um zu dem Schluss zu kommen, dass JLR die gesamten dem slowakischen Staat entstandenen Kosten für die infrastrukturelle Erschließung zu tragen hat, müssen die beiden folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: a) der NSP stellt eine gewidmete Infrastruktur dar, d. h. JLR gilt als im Voraus festgelegtes Unternehmen und der NSP ist auf die speziellen Bedürfnisse von JLR zugeschnitten und b) die Kosten schließen Kosten wirklich allgemeiner Art aus.

(88)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die beiden in Erwägungsgrund 87 erwähnten Bedingungen nicht gleichzeitig erfüllt sind und die 704 ha des NSP daher nicht als eine dem Unternehmen JLR gewidmete Infrastruktur einzustufen sind. Die von den slowakischen Behörden dargelegte und in Abschnitt 4.1.1 dieses Beschlusses zusammengefasste historische Entwicklung seiner Gründung verdeutlicht, dass der NSP am 8. Juli 2015 durch das zugrunde liegende Zertifikat über eine wesentliche Investition, das den slowakischen Behörden Enteignungsbefugnisse übertrug, rechtmäßig gegründet wurde. Das Industriegebiet NSP war bereits geplant worden, lange bevor JLR Interesse an dem Gebiet zeigte, und es gab zu dieser Zeit bereits Pläne für eine weitere Entwicklung des Industriegebiets Nitra Nord. So standen zum Beispiel bereits 2014, detaillierte Infrastrukturpläne im Rahmen des Flächennutzungsplans von Luzianky zur Verfügung. Darüber hinaus war ein Teil des Industriegebiets bereits realisiert worden, unter anderem über den Industriepark Nitra Nord. Im Wesentlichen stellt der NSP eine Erweiterung des Industrieparks Nitra Nord dar. Die Kommission erkennt daher, dass JLR nicht als ein im Voraus festgelegtes Unternehmen für die Erschließung des NSP als solches gelten kann.

(89)

Außerdem wurde nur ein Teil des NSP von JLR erworben. Der NSP besteht aus wirtschaftlich nutzbarem Gelände, das Investoren wie JLR zum Verkauf angeboten wird, und aus sogenanntem „technischem Gelände“. Das technische Gelände nimmt mehr als die Hälfte der Fläche des NSP ein und wird für Infrastrukturmaßnahmen benötigt, die das gesamte Industriegebiet Nitra Nord, einschließlich des Industrieparks Nitra Nord, und teilweise auch Gebiete außerhalb seiner Grenzen umfasst. Das technische Gelände beherbergt z. B. die Autobahnumgehung, die Hauptzufahrtsstraße nach Dražovce sowie zahlreiche, aufgrund der geografischen Lage benötigte Schutzzonen wie Hochwasserschutzanlagen, in denen die Bautätigkeit eingeschränkt ist. Darüber hinaus stellte die Slowakei Informationen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass das von JLR erworbene Land nur 26 % des gesamten NSP ausmacht, 55 % des NSP, schließt man das technische Gelände aus, und dass sich bereits eine Reihe von anderen Unternehmen im NSP niedergelassen hat.

(90)

Die Kommission stellt daher fest, dass die 704 ha des NSP als solche nicht als JLR gewidmete Infrastruktur betrachtet werden können.

6.2.2.2.   Zu der Frage, ob JLR den Marktpreis für das Gelände im NSP und die Infrastruktur gezahlt hat

(91)

Wie in Erwägungsgrund 119 des Einleitungsbeschlusses ausgeführt, kann die Transaktion selbst dann, wenn die 704 ha nicht als Ganzes als JLR gewidmete Infrastruktur angesehen werden können, staatliche Beihilfe zugunsten von JLR beinhalten, entweder, weil bestimmte Maßnahmen zur infrastrukturellen Erschließung so entworfen sein könnten, dass sie die speziellen Bedürfnisse von JLR erfüllen, oder weil das Land unter dem Marktpreis verkauft worden sein könnte. Die Kommission muss daher die Infrastrukturmaßnahmen und den Grundstücksverkauf einzeln bewerten.

Infrastrukturmaßnahmen

(92)

Die vom slowakischen Staat zu tragenden Kosten für die infrastrukturelle Erschließung gemäß Erwägungsgrund 51 beziehen sich auf die Bodensanierung, Straßeninfrastruktur, Versorgungsleistungen, den Hochwasserschutz und die Wasserwirtschaft sowie das multimodale Verkehrsterminal in Luzianky.

(93)

In ihrem Beschluss SA.36346 — Deutschland — GRW-Regelung zur Erschließung von Grundstücken für die industrielle und gewerbliche Nutzung (27) untersuchte die Kommission, ob die öffentliche Finanzierung von Grundstückserschließungsarbeiten für den späteren Verkauf an Industrieunternehmen unter Marktbedingungen eine Beihilfe für den Ersteigentümer oder -investor für die Durchführung der Geländeerschließung darstellt. Die Kommission stellte fest, dass die Schaffung eines öffentlichen Geländes im baureifen Zustand und die Sicherstellung des Anschlusses an die Wasser-, Gas-, Abwasser- und Stromversorgung sowie die Anbindung an das Verkehrsnetz über Gleis und Straße keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, sondern Teil der Aufgaben der öffentlichen Hand sind, d. h. der Bereitstellung und Überwachung von Land im Einklang mit den lokalen Stadt- und Raumentwicklungsplänen. Die maßgeschneiderte Erschließung für im Voraus festgelegte Käufer des Landes wurde vom Anwendungsbereich der Maßnahme ausgeschlossen und die Käufer hatten das Land unter Marktbedingungen zu erwerben.

(94)

Nach Auffassung der Kommission gehen die Kosten, die dem slowakischen Staat für Erschließungs- und Sanierungsarbeiten des wirtschaftlich nutzbaren Teils des NSP entstanden sind, nicht über die üblichen Erschließungskosten hinaus, um das Gelände in einen baureifen Zustand zu versetzen; diese Arbeiten sind Teil der öffentlichen Aufgaben des slowakischen Staats, d. h. der Bereitstellung und Überwachung von Land im Einklang mit den lokalen Stadt- und Raumentwicklungsplänen. Da diese Arbeiten in den öffentlichen Aufgabenbereich fallen, stellt ihre öffentliche Finanzierung keine staatliche Beihilfe für den Grundstückseigner oder den Investor für die Durchführung der Erschließungsarbeiten dar. In diesem Fall ist MHI der Eigner oder Investor. Die Frage, ob der Enderwerber des Grundstücks, in diesem Fall JLR, von Vorteilen profitiert, die staatliche Beihilfe darstellen, ist jedoch losgelöst von der Frage zu behandeln, ob es staatliche Beihilfen zugunsten des Grundstückseigners oder -erschließers gab. Da MHI im Namen des Staates tätig und von ihm finanziert wird, ist seine Tätigkeit dem Staat zuzurechnen. Staatliche Beihilfen an JLR über Sanierungsmaßnahmen und den Verkaufspreis können ausgeschlossen werden, wenn MHI ohne angemessene Vergütung keine Sanierungsarbeiten auf dem JLR-Gelände durchführt, die über die für die „Baureife“ des Grundstücks erforderlichen Arbeiten hinausgehen, und wenn die Landübertragung unter Marktbedingungen erfolgt.

(95)

Die Investitionsvereinbarung enthält eine vollständige Liste des Umfangs der Sanierungsarbeiten und bezieht sich auf Vorbereitungsarbeiten für eine Standard-Fertigung. Alle zusätzlichen Geländesanierungsarbeiten, die aufgrund spezifischer Bedürfnisse von JLR erforderlich sind, werden in der Investitionsvereinbarung unter der Überschrift „investorspezifische Vorbereitungsarbeiten“ (Investor Specific Preparatory Works) (28) angeführt und von JLR separat bezahlt. Die Kommission nimmt auch die Bestätigung der slowakischen Behörden zur Kenntnis, dass die Aufsichtsrechte von JLR während der Bauphase darauf beschränkt seien, zu überprüfen, ob das Gelände dem Standard von „baureifen Industriegrundstücken“ entspricht, einem Standard, der im Rahmen des Grundstückerwerbs durch JLR von MHI vereinbart wurde und der dem Verkaufspreis zugrunde liegt. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Sanierungsarbeiten, die vonnöten sind, um das Gelände baureif zu gestalten, und die zusätzlichen Arbeiten nach Vorgaben von JLR keine staatlichen Beihilfen an JLR beinhalten, sofern sie von einem Grundstückskaufvertrag abgedeckt sind, der den Marktstandards entspricht, oder von einer angemessenen Vergütung, die den im Investitionsvertrag vereinbarten Marktbedingungen und zusätzlichen Zahlungen entspricht. Die Beurteilung, ob diese Bedingung erfüllt ist, ist in den Erwägungsgründen 105 bis 108 dieses Beschlusses ausgeführt.

(96)

Im Einleitungsbeschluss wird festgestellt, dass die Erschließung des NSP nicht nur öffentliche Investitionen in Sanierungsmaßnahmen am Standort umfasste, mit denen das Gelände in einen baureifen Zustand versetzt wurde, sondern auch eine Vielzahl von infrastrukturellen Erschließungsmaßnahmen. Diese Infrastrukturarbeiten, die darauf abzielen, JLR an die öffentlichen Versorgungseinrichtungen und an Gleis und Straße anzuschließen, liegen außerhalb des Geländes von JLR und außerhalb des Geländes anderer Unternehmen und sind, wie in Erwägungsgründen 97 bis 104 ausgeführt, nicht auf einen im Voraus bestimmten Nutzer zugeschnitten.

(97)

Die slowakischen Behörden bestätigen, dass sämtliche Versorgungsinfrastrukturarbeiten innerhalb der Grenzen des JLR-Geländes von JLR bezahlt worden seien und dass JLR den Marktpreis für den Zugang und die Nutzung von öffentlichen Versorgungsleistungen bezahlen werde. Die slowakischen Behörden gaben einen Überblick über die Rechtsvorschriften für die Berechnung der Nutzungsentgelte von öffentlichen Versorgungsleistungen. Die geltenden Bestimmungen sind auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt und die Slowakei bestätigt, dass es keine besonderen, von den landesweit geltenden abweichenden Regeln für Nutzer im NSP gebe. Die von JLR entrichteten Anschluss- und Verteilungsgebühren würden auf in ähnlichen Situationen anwendbaren Standard-Preislisten beruhen. JLR zahle daher alle Anschluss- und Verteilungsgebühren unter Beachtung der landesweit geltenden und von der Regulierungsbehörde für Netzindustrien festgelegten Bestimmungen. JLR wird somit nicht von möglichen Befreiungen profitieren. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Arbeiten an der Versorgungsinfrastruktur vollständig in den Aufgabenbereich des slowakischen Staates fallen, und kommt zu dem Schluss, dass die Versorgungsinfrastrukturmaßnahmen nicht auf JLR zugeschnitten sind.

(98)

Die in Erwägungsgrund 51 genannte Investition in den Straßenbau dient allen Unternehmen im Industriegelände, das sich aus dem NSP und dem Industriepark Nitra Nord zusammensetzt, sowie den Nutzern der weiteren Region. Keine der Straßen wurde für die ausschließliche Verwendung von JLR oder nach den spezifischen Bedürfnissen des Unternehmens gebaut. Die Straßen sind für den öffentlichen Verkehr zugänglich. Die slowakischen Behörden haben bestätigt, dass die Straßenarbeiten nicht über den üblichen Straßenausbau hinausgehen, und sie haben nachgewiesen, dass die für die entsprechenden Projekte geltenden Vorschriften die gleichen wie bei anderen Projekten waren. Die internen Straßen innerhalb des Geländes von JLR wurden von JLR bezahlt. Die Kommission betrachtet daher die Arbeiten an der Straßeninfrastruktur vollständig als Aufgabe des slowakischen Staates und kommt zu dem Schluss, dass die Straßeninfrastrukturarbeiten nicht speziell auf JLR zugeschnitten sind.

(99)

Die Kommission ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu dem Schluss gekommen (29), dass ein Parkplatz, der nicht speziell für ein Unternehmen gebaut wird, sondern Teil des wirtschaftlichen Bebauungsplans eines Industriegebiets ist, nicht als auf ein spezielles Unternehmen zugeschnitten gilt und somit keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission stellt fest, dass der Bau von öffentlich zugänglichen Parkplätzen bereits im Bebauungsplan der Gemeinde Luzianky aus dem Jahr 2014 enthalten ist. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Erschließung des Parkbereichs in die öffentliche Zuständigkeit des slowakischen Staats fällt und die Arbeiten nicht auf JLR zugeschnitten sind.

(100)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Investitionen für Feuerwache und Polizeistation, Straßenmeisterei, Hochwasserschutzsystem und Grundwasserwirtschaft typische Aufgaben im öffentlichen Auftrag des Staates sind, und somit keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Ihre öffentliche Finanzierung stellt keine staatliche Beihilfe dar.

(101)

Hinsichtlich der Finanzierung des multimedialen Verkehrsterminals Luzianky durch die Slowakischen Eisenbahnen, bei denen es sich um in Staatseigentum stehendes Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt, könnte die Investition möglicherweise dem slowakischen Staat zuzurechnen sein. Die Kommission prüfte zunächst, ob dies einen Vorteil für JLR darstellen könnte.

(102)

Die slowakischen Behörden erklärten, dass das multimodale Verkehrsterminal durch die Slowakische Eisenbahnen aus durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit generierten Mitteln finanziert werde, die getrennt von ihren öffentlich finanzierten nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgewiesen werden. Für einen Teil er Infrastruktur hinsichtlich des Lagerbereichs für fertige Fahrzeuge strebe JLR vertragliche Exklusivität an. Die beiden anderen Funktionsbereiche des multimodalen Verkehrsterminals stünden jedem Nutzer zu Marktbedingungen zur Verfügung. Daher scheint, dass zumindest ein Teil der Infrastruktur auf die spezifischen Bedürfnisse von JLR als im Voraus festgelegtem Unternehmen ausgerichtet ist.

(103)

Die slowakischen Behörden bestätigten ferner, dass die Nutzungsentgelte für sämtliche Teile des Terminals auf wirtschaftlicher Basis berechnet und alle damit verbundenen Investitions- und Betriebskosten sowie die Kosten für Erneuerungs- und Ersatzinvestitionen decken werden. Die Gebühren würden marktorientiert sein und auf eine interne Rendite für das Projekt von […] zielen. Die Nutzungsentgelte sollen für eine Investitionsrentabilität innerhalb von 30 Jahren sorgen, wie aus einer Ex-ante-Berechnung des Nettogegenwartswerts über […] Mio. EUR geschätzt.

(104)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Slowakischen Eisenbahnen wie jeder marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligte in einer ähnlichen Situation gehandelt haben. Erfolgen wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Stellen zu normalen Marktbedingungen, bringen sie ihrem Gegenpart keinen Vorteil. (30) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass JLR keine staatlichen Beihilfen für die Nutzung des multimodalen Verkehrsterminals Luzianky erhält.

Der Grundstücksverkauf

(105)

Die Slowakei verkaufte über MHI 185 ha baureifes wirtschaftlich nutzbares Land an JLR zu einem Preis von 15,83 EUR pro Quadratmeter oder insgesamt fast 30 Mio. EUR. In den Erwägungsgründen 40 und 41 des Kommissionsbeschlusses SA.36346 wird ausgeführt, dass Enderwerber von erschlossenem Land nicht als Begünstigte im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV für die Erschließungsmaßnahmen des Geländes gelten können, wenn sie einen marktüblichen Preis für das erschlossene Land bezahlen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der endgültige Verkaufspreis für das JLR-Gelände als Mittelwert aus drei unabhängigen Wertgutachten von international anerkannten Sachverständigen festgelegt wurde, die die professionellen Bewertungsstandards und -methoden der Royal Institution of Chartered Surveyors umsetzen. Alle drei Wertgutachten enthalten eine Unabhängigkeitserklärung, wurden der Kommission zur Verfügung gestellt und gelten für einen Standort, der für die industrielle Nutzung vorgesehen ist, für den an der Grenze des Geländes Versorgungsanschlüsse zur Verfügung stehen, der bodensaniert und eingeebnet wurde und für den keine weiteren Kosten durch die Umwidmung von landwirtschaftlicher Flächennutzung auf industrielle Nutzung entstehen. Die Gutachten gehen auch davon aus, dass alle bestehenden Versorgungsanschlüsse und eine Gleisstrecke über das Industriegelände verlegt werden und dass ein Straßennetz und öffentliche Parkplätze im gesamten Industriegebiet erschlossen werden. Die drei Gutachten greifen auf eine vergleichbare Methodik zur Bewertung des Preises zurück, indem sie das Grundstück mit anderen verkauften oder zum Verkauf stehenden Grundstücken in der Slowakei (31) vergleichen und den Preis gegenüber den Verkaufs- oder Angebotspreisen auf der Basis von Faktoren wie Grundstücksgröße, Standort, vorhandene Infrastruktur, Datum, Form, Sichtbarkeit anpassen. Darüber hinaus wurde im Gutachten von […] eine Discounted-Cashflow-Methode verwendet. (32) Die drei Gutachten schätzen den Verkaufswert des JLR-Geländes auf 15,5 EUR, 15,0 EUR bzw. 17,0 EUR pro Quadratmeter.

(106)

Die Annahmen über die Eigenschaften des Grundstücks sind in den drei Berichten identisch und entsprechen der Situation des JLR-Geländes nach der infrastrukturellen Erschließung durch die öffentliche Hand.

(107)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass das von den slowakischen Behörden aus Versehen vorgelegte Gutachten von CB Richard Ellis ein allgemeiner Marktinformationsbericht von CB Richard Ellis war. Es enthielt nur eine allgemeine Beschreibung des slowakischen Grundstücksmarktes mit einer durchschnittlichen Preisangabe anderer verkaufter oder zum Verkauf stehender Grundstücke in der Slowakei, die mit den Preisen der Vergleichsgrundstücke übereinstimmt, die als Grundlage für die Wertgutachten des JLR-Geländes verwendet wurden. Das Marktinformationsgutachten enthielt keine spezifischen Anpassungen zur Festlegung des Marktpreises des JLR-Geländes.

(108)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verkaufspreis von 15,83 EUR pro Quadratmeter im Einklang mit den Marktbedingungen steht und dass der Verkauf des Grundstücks in dem in den Wertgutachten beschriebenen Zustand marktgerecht durchgeführt wurde.

Schlussfolgerung

(109)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass JLR im Zusammenhang mit dem Verkauf des JLR-Geländes oder der vom slowakischen Staat finanzierten infrastrukturellen Erschließung des NSP nicht in den Genuss eines selektiven Vorteils gekommen ist.

6.2.2.3.   Die Befreiung von der ALF-Abgabe

(110)

Im Einleitungsbeschluss bestanden für die Kommission Zweifel, ob die Befreiung von der ALF-Abgabe eine staatliche Beihilfe für JLR ist.

(111)

Wie in Erwägungsgrund 105 erwähnt, gingen alle drei unabhängigen Wertgutachten von der Annahme aus, dass der Standort für die industrielle Nutzung umgewidmet wurde und dass keine zusätzlichen Kosten aus der Umwandlung aus landwirtschaftlich nutzbarem Gelände entstanden sind. Der Kaufpreis von 15,83 EUR pro Quadratmeter muss als Marktpreis gelten, wobei der Käufer nicht mit zusätzlich Kosten im Zusammenhang mit Flächenumwidmung konfrontiert wird. Da die Marktkonformität des Verkaufs des JLR-Geländes an JLR auf der Grundlage von drei unabhängigen Wertgutachten festgestellt werden konnte, reduziert die Befreiung von MHI von der ALF-Abgabe die Kosten, die dieser Zweckgesellschaft bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe entstehen, und wird nicht als selektiver Vorteil an JLR weitergeleitet.

(112)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Befreiung von der ALF-Abgabe keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von JLR darstellt.

6.2.2.4.   Schlussfolgerung

(113)

Die Kommission stellt fest, dass die Bedingungen für den Verkauf des JLR-Geländes an JLR und die Bedingungen unter denen die Sanierung, öffentliche Versorgungsleistungen und andere Infrastrukturarbeiten durchgeführt werden, keinen selektiven Vorteil für JLR darstellen. Es ist daher nicht erforderlich, die übrigen kumulativen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV für die Beurteilung von Beihilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken im NSP an JLR zu prüfen. Die staatliche Beihilfe an JLR ist auf den angemeldeten direkten Zuschuss beschränkt.

6.3.   Rechtmäßigkeit der staatlichen Beihilfe

(114)

Die Kommission hat im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass die slowakischen Behörden mit der Mitteilung des geplanten direkten Zuschusses von 129 812 750 EUR (Nennwert) vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission ihren Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Bezug auf diesen Teil der Beihilfe nachgekommen sind.

6.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe

6.4.1.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe

(115)

Die am 12. Mai 2016 angemeldete Maßnahme soll die regionale Entwicklung in der Region Nitra in der Slowakei fördern. Sie ist daher in Anwendung der Bestimmungen für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV in der Auslegung der Regionalbeihilfeleitlinien 2014–2020 und der Fördergebietskarte der Slowakei für 2014–2020 zu prüfen. Die Prüfung auf der Grundlage der gemeinsamen Bewertungsgrundsätze der Regionalbeihilfeleitlinien erfolgt in drei Schritten, nämlich durch die Bewertung der Mindestanforderungen, die Feststellung der deutlichen negativen Auswirkungen und die Durchführung einer Abwägungsprüfung. Die Kommission kam in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der gemeinsamen Bewertungsgrundsätze ein Teil der allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt war und die förmliche Prüfung keine Elemente ergab, die die zugrunde liegende vorläufige Bewertung dieser Vereinbarkeitskriterien infrage stellen.

(116)

Trotzdem äußert die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel an der Beihilfefähigkeit der Ausgaben sowie am Anreizeffekt und der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe. Daher konnte die Kommission auch nicht abschließend zu einem Schluss kommen, ob das Projekt alle Mindestanforderungen der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllt. Im Einleitungsbeschluss konnte die Kommission außerdem deutliche negative Auswirkung auf den Handel und den Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten nicht ausschließen. In Anbetracht dieser Erwägungen konnte die Kommission nicht feststellen, ob die möglicherweise vorhandenen positiven Auswirkungen der Beihilfe in Ermangelung eines Anreizeffekts ihre negativen Auswirkungen überwiegen.

6.4.2.   Beihilfefähigkeit des Investitionsvorhabens

(117)

Wie in Abschnitt 3.3.2 des Einleitungsbeschlusses zum Ausdruck kommt, ist die Kommission der Auffassung, dass das Investitionsvorhaben für Regionalbeihilfen in Betracht kommt und staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten können, sofern alle Vereinbarkeitskriterien der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllt sind.

6.4.3.   Beihilfefähigkeit der Ausgaben

(118)

In Einleitungsbeschluss wurden Zweifel an der Beihilfefähigkeit von „Rückstellungskosten“ geäußert. Nach Nummer 20 Buchstabe e der Regionalbeihilfeleitlinien sind „'beihilfefähige Kosten' bei Investitionsbeihilfen die Kosten der materiellen und immateriellen Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer Erstinvestition oder die Lohnkosten“. Die slowakischen Behörden haben eine detaillierte Aufschlüsselung der beihilfefähigen Ausgabenposten vorgelegt. Diese beihilfefähigen Ausgabenposten spiegeln die zum Zeitpunkt des Einreichens des Beihilfeantrags erwarteten Kosten wider und beinhalten nach vorsichtiger Kostenschätzung einen Rückstellungsbetrag für jeden beihilfefähigen Ausgabeposten. In der Investitionsvereinbarung gilt der volle Nominalbetrag von 1 406 620 590 EUR als „geplante Projektinvestition“, für die JLR die Ausgaben zugesagt hat. (33)

(119)

Ausgehend von den Erklärungen der slowakischen Behörden stellt die Kommission fest, dass der Verweis auf „Rückstellungskosten“ in der internen Präsentation von JLR vom 18. November 2015 für die interne Finanzberichterstattung über die Investitionsverpflichtung, die JLR mit der Slowakei eingehen würde, erfolgte. Diese Rückstellungskosten bezogen sich nicht auf eine Kostenposition zusätzlich zu einer vorsichtigen Schätzung der beihilfefähigen Ausgabenposten. Da sich JLR in der Investitionsvereinbarung verpflichtete, den Gesamtbetrag von 1 406 620 590 EUR (Nennwert) auszugeben, und die Zahlung der Regionalbeihilfe nur die tatsächlich entstandenen beihilfefähigen Kosten ausmacht, akzeptiert die Kommission 1 406 620 590 EUR als den maximalen Nominalbetrag der Kosten, für die eine Beihilfe gewährt werden kann. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die Slowakei verpflichtet hat, den angemeldeten Beihilfehöchstbetrag nicht zu überschreiten, noch die angemeldete Beihilfehöchstintensität zu überschreiten. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die beihilfefähigen Kosten in Einklang mit Nummer 20 Buchstabe e der Regionalbeihilfeleitlinien stehen.

6.4.4.   Mindestanforderungen

6.4.4.1.   Beitrag zur regionalen Zielsetzung und Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens

(120)

Wie in Abschnitt 3.3.4.1 a des Einleitungsbeschlusses festgelegt, trägt die Beihilfe zum Ziel der regionalen Entwicklung bei und gilt als gerechtfertigt, da Nitra mit einer zulässigen Beihilfehöchstintensität für große Unternehmen von 25 % als eine gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beihilfefähige Region in die Fördergebietskarte aufgenommen wurde.

6.4.4.2.   Angemessenheit der Regionalbeihilfe und des Beihilfeinstruments

(121)

Die Kommission kam bereits in Abschnitt 3.3.4.1 b des Einleitungsbeschlusses zu dem Schluss, dass der angemeldete Direktzuschuss grundsätzlich ein geeignetes Beihilfeinstrument darstellt, um Rentabilitätslücken durch Senkung der Investitionskosten zu überbrücken. Steueranreize wurden aufgrund ihrer administrativen Komplexität nicht bevorzugt.

6.4.4.3.   Anreizeffekt

(122)

Nach Abschnitt 3.5 der Regionalbeihilfeleitlinien kann eine Regionalbeihilfe nur dann als vereinbar mit dem Binnenmarkt gelten, wenn sie einen Anreizeffekt ausübt. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung eines bestimmten Gebiets leistet. Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.

(123)

In Nummern 64 und 65 der Regionalbeihilfeleitlinien sind die formalen Anforderungen an den Anreizeffekt festgelegt, die besagen, dass die Arbeiten an einer Einzelinvestition erst nach dem förmlichen Einreichen des Beihilfeantrags beginnen dürfen. Die Kommission hat bereits in Erwägungsgrund 166 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, dass der für den Zuschuss erforderliche förmliche Anreizeffekt eingehalten wurde, da die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten an dem Investitionsvorhaben förmlich beantragt wurde. Die Kommission bestätigt diese Auffassung auch für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses.

(124)

Neben dem förmlichen Anreizeffekt verlangt Nummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien das Vorliegen eines wesentlichen Anreizeffekts, der auf zwei Arten nachgewiesen werden kann: Ohne die Beihilfe wäre die Investition nicht rentabel genug (Szenario 1) oder ohne die Beihilfe würde die Investition an einem anderen Standort getätigt werden (Szenario 2).

(125)

In einer Situation wie in Szenario 2 muss der Mitgliedstaat belegen, dass die Beihilfe für den Begünstigten einen Anreiz darstellt, die geplante Investition in der ausgewählten Region zu tätigen — und nicht in einer anderen Region, in der die Investition rentabler gewesen wäre und ohne Beihilfe durchgeführt hätte werden können —, da die Beihilfe für den Beihilfeempfänger die mit der ausgewählten Region verbundenen Nettonachteile im Vergleich zu der alternativen, rentableren „kontrafaktischen“ Region ausgleicht.

(126)

Gemäß Abschnitt 3.5.2 der Regionalbeihilfeleitlinien muss der Mitgliedstaat klar nachweisen, dass die Beihilfe einen wirklichen Einfluss auf die Investition oder bei der Wahl des Standorts hat. Dazu muss der Mitgliedstaat auch eine ausführliche Beschreibung des kontrafaktischen Szenarios, in dem der Mitgliedstaat dem Beihilfeempfänger keine Beihilfe gewährt, vorlegen.

(127)

Die Slowakei stellte als kontrafaktisches Szenario eine Szenario-2-Situation dar, in der die Alternative für den Standort der Investition in Nitra, Slowakei, darin bestanden hätte, die Investition in H[…] im Bundesstaat Puebla, Mexiko, anzusiedeln. Laut der Mitteilung übersteigt der Nettogegenwartswert, der durch die Ansiedlung des genehmigten Investitionsvorhabens mit einer Jahreskapazität von 150 000 Fahrzeugen in H[…] erzielt werden kann, den für Nitra ohne Beihilfe und über die Laufzeit des Vorhabens von 20 Jahren berechneten Nettogegenwartswert um 413 Mio. EUR.

(128)

Nummer 71 der Regionalbeihilfeleitlinien besagt, dass der Mitgliedstaat im Fall von Szenario 2 den erforderlichen Nachweis des Anreizeffekts der Beihilfe erbringen kann, indem er aktuelle Unternehmensunterlagen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass ein Vergleich zwischen Kosten und Nutzen der Ansiedlung des Investitionsvorhabens im ausgewählten Fördergebiet mit alternativen Standorten angestellt wurde. Aus diesem Grund wird der Mitgliedstaat nach Nummer 72 der Regionalbeihilfeleitlinien aufgefordert, sich auf offizielle Vorstandsunterlagen, Risikobewertungen, Finanzbericht, interne Geschäftspläne, Gutachten, andere Studien und Dokument zu stützen, die sich mit verschiedenen Investitionsszenarien befassen.

(129)

Wie bereits im Einleitungsbeschluss dargelegt, haben die slowakischen Behörden solche Informationen in Gestalt einer Darlegung des Standortauswahlverfahrens auf der Grundlage aktueller, ebenfalls von den slowakischen Behörden zur Verfügung gestellter Unterlagen übermittelt. Diese Dokumente beschreiben den Entscheidungsfindungsprozess des Beihilfeempfängers hinsichtlich seiner Investitions- und Standortentscheidungen. Während des förmlichen Prüfverfahrens stellten die slowakischen Behörden weitere Erläuterungen und ergänzende aktuelle Unterlagen zur Verfügung.

(130)

Auf der Sitzung des Globalisierungsforums am 10. Juli 2015 wurde vereinbart, Nitra vorbehaltlich der Zustimmung des Unternehmensvorstands als empfohlenen Standort voranzutreiben. In der Sitzung vom 3. August 2015 genehmigte der Vorstand Nitra als empfohlen Standort, außerdem genehmigte er die Unterzeichnung einer unverbindlichen Absichtserklärung zur Bestätigung der Fortsetzung der Exklusivgespräche mit der Slowakei und die Einrichtung einer neuen JLR-Einheit in der Slowakei, vorbehaltlich der Genehmigung am Business Approval Gateway (34) und eingehender Prüfung des Geschäftsplans von JLR in der dritten Septemberwoche 2015. Das Protokoll der Vorstandssitzung von Tata Motors am 7. August 2015 verweist ebenfalls auf eine detaillierte Präsentation, die der kaufmännische Geschäftsführer (CFO) von JLR in der nächsten Sitzung zu den Projektfinanzen vorstellen würde. Im Juli/August 2015 bezog sich der Projektumfang noch auf ein Werk mit einer Kapazität von 300 000 Fahrzeugen pro Jahr. Das Vorhaben hat das Business-Approval-Gateway auf der Sitzung der Ebene des geschäftsführenden Vorstands von JLR am 3. September 2015 passiert. Auf der Vorstandssitzung von Tata Motors vom 18. September 2015 informierte JLR den Vorstand über das Projekt Darwin, einschließlich wichtiger Finanzdaten und des Geschäftsszenarios. Die überarbeitete staatliche Beihilfe von insgesamt [150–200] Mio. GBP (35) sei ausreichend, um Nitra gegenüber Mexiko weiter voranzubringen, und das Projekt werde auf zwei Phasen aufgeteilt. Auf dem Globalisierungsforum wurde am 21. Oktober 2015 vereinbart, das anfängliche Investitionsvorhaben für Beihilfeanträge auf Phase 1 umzuwidmen, da keine ausreichenden Details zum genauen Produktmix von Phase 2 zur Verfügung standen und daher kein solider und verbindlicher Geschäftsplan vorlag, um eine Verpflichtung für die gesamte Investition mit den slowakischen Behörden einzugehen. Auf der Vorstandssitzung von JLR am 18. November 2015 wurde der aktualisierte Geschäftsplan genehmigt und die Slowakei wurde unter der Bedingung, dass die gesamte staatliche Beihilfe für das neu definierte Vorhaben gewährt würde, als der bevorzugte Standort bestätigt. Der Nettogegenwartswert für die Slowakei und für Mexiko basierte auf der jüngsten Produktstrategie und die aktualisierten Annahmen wurden neu berechnet, wobei Phase 2 entfiel. Die Differenz zwischen den beiden Werten beläuft sich auf 413 Mio. EUR und die staatliche Beihilfe wurde neu auf einen Nennwert von 129 812 750 EUR berechnet.

(131)

Um Anreize zu schaffen, muss die Beihilfe ein entscheidender Faktor für die Standortentscheidung zugunsten von Nitra anstelle von H[…] darstellen. Da die endgültige Investitionsentscheidung erst im Oktober/November 2015 getroffen wurde, als das anfängliche Investitionsvorhaben neu definiert und auf Phase 1 reduziert wurde und die Slowakei vom Vorstand von JLR ausdrücklich als bevorzugter Standort bestätigt wurde, betrachtet die Kommission Oktober/November 2015 als den relevanten Zeitpunkt, um das Vorhandensein von Anreizeffekten zu prüfen. Da die Standortempfehlung vom 10. Juli 2015 jedoch bereits Anfang August 2015 vom JLR-Vorstand und vom Vorstand der Tata Motors ratifiziert, am 10. August 2015 eine unverbindliche Absichtserklärung mit der Slowakei unterzeichnet und am 11. August 2015 öffentlich bekannt gegeben wurde, hält die Kommission auch den Zeitraum Juli/August 2015 für die Prüfung der Existenz von Anreizeffekten für besonders relevant.

Plausibilität der Alternative Mexiko

(132)

Als Vorbemerkung stellt die Kommission fest, dass die Ausführungen der Slowakei, Mexiko sei eine glaubwürdige Alternative für JLR, da es ein realistischer Standort für andere Automobilhersteller sei, nicht als ausreichend gelten können, da keine authentischen Belege vorlegt wurden, dass JLR ohne die Beihilfe seine Investition in Mexiko getätigt hätte. Nach Nummer 68 der Regionalbeihilfeleitlinien ist ein kontrafaktisches Szenario dann plausibel, wenn es die Faktoren unverfälscht wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers maßgeblich waren.

(133)

Die slowakischen Behörden haben während des förmlichen Prüfverfahrens weitere Unternehmensdokumente vorgelegt, die zeigen, dass ein Vergleich zwischen den Kosten und dem Nutzen einer Ansiedlung in Nitra und der Ansiedlung in H[…], Mexiko, vorgenommen wurde. Nummer 71 der Regionalbeihilfeleitlinien verlangt von der Kommission, zu prüfen, ob dieser Vergleich eine realistische Grundlage hat.

(134)

In Erwägungsgrund 181 des Einleitungsbeschlusses führte die Kommission drei Hauptgründe an, aufgrund derer sie Zweifel an der Plausibilität der Alternative in Mexiko äußerte.

(135)

Zunächst konnte die Kommission nicht ausschließen, dass sich die eingereichten Informationen auf zwei getrennt Vorhaben bezogen. Die Kommission hält die in den Erwägungsgründen 61 bis 66 dieses Beschlusses von den slowakischen Behörden dargelegten Argumente für ausreichend, um zu dem Schluss zu gelangen, dass das Projekt Oak und das Projekt Darwin als Machbarkeitsstudien für ein und dasselbe Vorhaben gemeint waren, wie dies ausdrücklich in der Präsentation während der Vorstandssitzung von Tata Motors am 7. August 2015 erwähnt wurde, außerdem gelang die zu dem Schluss, dass die mexikanische Alternative bis zur endgültigen Entscheidung des JLR-Vorstandes am 18. November 2015, eine Investitionsvereinbarung mit der Slowakei zu unterzeichnen, aufrechterhalten wurde.

(136)

Noch vor dem offiziellen Start des Darwin-Projekts gab es Anzeichen, dass Osteuropa und die NAFTA-Staaten gegenseitig in Konkurrenz standen. Einer der Aktionspunkte im Protokoll des Strategieausschusses vom 10. November 2014 war „die Durchführung einer globalen Wettbewerbsstudie für die Fertigung, einschließlich eines Vergleichstests zwischen Osteuropa und den NAFTA-Staaten“.

(137)

Sowohl Projekt Oak als auch Projekt Darwin untersuchten die Machbarkeit eines Automobilwerks für 300 000 Fahrzeuge mit einem geplanten Produktionsstart im Juni 2018 und einen Standort mit einer Größe von 400–600 ha. Die Zahlen zur erforderlichen zusätzlichen Kapazität bestätigen die Aussagen der Slowakei und von JLR in der Antwort auf den Einleitungsbeschluss, dass kein Bedarf an der Errichtung zweier getrennter Werke mit einer Kapazität von je 300 000 Fahrzeugen bestehe. Dies wird beispielsweise auch in dem Dokument „Global Manufacturing Footprint Expansion“ vom 15. Dezember 2014 dargestellt.

(138)

Auf der Sitzung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vom 21. Januar 2015 gab es einen Hinweis auf ein zweites Werk. Die slowakischen Behörden erklärten, dass die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands kurz davon ausgegangen seien, dass nach dem Bau des ersten Standorts mit einer Kapazität von 300 000 Fahrzeugen je nach Nachfrage fünf bis zehn Jahre nach Abschluss der Arbeiten der ersten Investition die Errichtung eines weiteren Standorts in Betracht werden würde. Für das zweite Werk würden die Vereinigten Staaten und Mexiko in Betracht gezogen, was erklären könnte, warum JLR im Dezember 2015 dem Gouverneur des mexikanischen Bundesstaats Puebla bestätigte, dass sie einer Weiterentwicklung ihrer Beziehungen im Zuge der weiteren Umsetzung ihrer globalen Expansionspläne erwartungsvoll entgegen sähen und dass Puebla und Mexiko weiterhin weit an der Spitze der Überlegungen von JLR stünden.

(139)

Die von der Slowakei vorgelegten Beweise legen nahe, dass sowohl die Machbarkeitsstudie des Projekts Oak als auch Projekt Darwin mit Blick auf ein einziges Werk unternommen wurde. Auf der Sitzung des Strategieausschusses vom 27. April wurde Puebla im Rahmen des Tagesordnungspunktes des Projekts Darwin als Alternative außerhalb der Union genehmigt und es wurde beschlossen, die Prüfung der Türkei und anderer nicht ausgewählter Länder einzustellen. Im Brief an den Gouverneur des Bundesstaates Puebla vom 25. Juni 2015 im Anschluss an den Besuch des Global Business Expansion Teams von JLR desselben Monats am Standort Puebla wurde angekündigt, dass H[…] „in eine Auswahlliste von Standorten aufgenommen wurde, die für die Investition in Betracht kommen und zu denen auch mittel- und osteuropäischer Standorte gehören“. Das Protokoll der Sitzung des Globalisierungsforums vom 10. Juli 2015 besagt, dass „es Ziel der Sitzung [gewesen sei], einen bevorzugten Standort aufgrund der beiden Projekte Darwin und Oak festzulegen […]“. Es wird weiter angeführt, dass „Nitra (der bevorzugte Ort des Projekts Darwin) im Vergleich zu Puebla (der bevorzugte Ort des Projekts Oak) mit einem erheblichen Kostennachteil dargestellt wurde“. Das Protokoll der JLR-Vorstandssitzung am 18. November 2015 führt an: „[…] der Nettogegenwartswert für die Slowakei bzw. für Mexiko wurde aufgrund der jüngsten Produktstrategie und aktualisierter Annahmen unter Vernachlässigung von Phase 2 neu berechnet“.

(140)

Die Kommission hält es daher für glaubwürdig, dass sich die Informationen, die die slowakischen Behörden zu Projekt Oak und zu Projekt Darwin eingereicht haben, auf ein einziges Projekt beziehen.

(141)

Darüber hinaus begründet die Kommission im Einleitungsbeschluss ihre Zweifel an der Plausibilität des kontrafaktischen Szenarios Mexiko, aufgrund der unterschiedlichen Niveaus der Prüfung des mexikanischen und des europäischen Standorts. Um dieser Argumentation zu entgegnen reichte die Slowakei weitere Belege und Erläuterungen ein, die in Erwägungsgrund 59(b) dieses Beschlusses zusammengefasst sind. Die slowakischen Behörden haben ihren Standpunkt darüber hinaus begründet, indem sie weitere Korrespondenz zwischen den Behörden von Puebla und JLR einreichten, außerdem das Informationspaket für den Besuch vor Ort und das Protokoll dieses Besuchs. Auf der Grundlage dieser zusätzlichen Informationen akzeptiert die Kommission, dass die Analysen zu den beiden Projekten Oak und Darwin mit gleicher Genauigkeit durchgeführt wurden. Für den abschließenden Vergleich der der bevorzugten Alternative von Projekt Oak (H[…]) mit der bevorzugten Alternative von Projekt Darwin (Nitra) stand für beide Optionen derselbe Detailgrad zur Verfügung und beide Standorte wurden auf identischer Basis in die Finanzierungsmodellierung einbezogen.

(142)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass Ende 2014 das Unternehmen Ernst & Young beauftragt wurde, JLR beim Vorantreiben des Projekts Oak zu unterstützen. In Zusammenarbeit mit Ernst & Young entwickelte JLR einen detaillierten Satz von „goldenen Standortkriterien“, die später im Standortauswahlverfahren auf beide Projekte (Oak und Darwin) angewandt wurden. Da JLR ihre Prüfung der osteuropäischen Standorte vorantrieb, beauftragte das Unternehmen am 16. Februar 2015 PricewaterhouseCoopers unter anderem mit der Hilfestellung bei der Verfeinerung der „goldenen Standortkriterien“. Das Modell, das hieraus hervorging, basierte auf den Erfahrungen von JLR sowie den Erfahrungen von PricewaterhouseCoopers bei der Filterung und der Standortwahl in Osteuropa für andere Originalgerätehersteller. Die slowakischen Behörden führten diese Kriterienverfeinerung als Grund für Unterschiede in der Analyse und bei den „goldenen Standortkriterien“ innerhalb der beiden Projekte Oak und Darwin an. Zum Zeitpunkt des endgültigen Vergleichs zwischen der bevorzugten Alternative des Projekts Oak und der bevorzugten Alternative des Projekts Darwin standen Informationen für beide Seiten auf vergleichbarer Detailebene zu Verfügung.

(143)

Obwohl die slowakischen Behörden bestätigten, dass zum Zeitpunkt der Standortempfehlung am 10. Juli 2015 für die beiden Projekte Oak und Darwin Informationen auf derselben Detailebene zu Verfügung standen, umfasste die Präsentation vor dem Globalisierungsforum, wie in Erwägungsgrund 181 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, weniger Details für die Alternative des Projekts Oak als für die Alternative des Projekts Darwin. Die slowakischen Behörden erklärten dies damit, dass das Globalisierungsforum die Informationen zu Mexiko und Puebla bereits früher eingesehen hätte. Die Auswahl von Mexiko als dem vielversprechendsten Staat in Nordamerika und von Puebla als dem vielversprechendsten Bundesstaat in Mexiko waren bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem Abschluss gekommen. Für die Auswahl der europäischen Standorte war die Analyse in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt worden, da sie erst im Februar 2015 begonnen wurde. Daher erfolgte die Länder- und Standortauswahl nicht nacheinander. Auf der Sitzung des Globalisierungsforums am 10. Juli 2015 wurden mit Polen und der Slowakei noch zwei Länder des Projekts Darwin präsentiert, blieb nur Nitra in der Slowakei im Rennen.

(144)

Drittens hat die Tatsache, dass die mexikanische Alternative, wie die Kommission in Erwägungsgrund 181 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, erhebliche Verzögerungen zu haben schien, zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit Mexikos als echter Alternative beigetragen. Die Kommission akzeptiert die in Erwägungsgrund 68 dieses Beschlusses ausgeführte Auffassung der slowakischen Behörden, dass der spätere Produktionsbeginn in Betracht gezogen wurde, als Puebla und die Slowakei auf der Sitzung des Globalisierungsforums am 10. Juli qualitativ und quantitativ miteinander verglichen wurden. Der spätere Produktionsbeginn wurde separat mit einem Nettogegenwartswerteffekt von zwischen [80–130] Mio. GBP oder [96–156] Mio. EUR bei einer sechsmonatigen Verzögerung und [110–180] Mio. GBP oder [132–216] Mio. EUR bei einer neunmonatigen Verzögerung quantifiziert. Dieses Risiko und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen fanden im Oktober/November 2015 auch in den aktualisierten Zahlen des Geschäftsplans ausdrücklich ihren Niederschlag.

(145)

Daher kommt die Kommission zum Schluss, dass H[…] bei der endgültigen Bestätigung der Standortentscheidung eine echte und plausible Alternative zu Nitra war und daher als glaubwürdiges kontrafaktisches Szenario im Sinne von Nummer 68 der Regionalbeihilfeleitlinien gelten kann.

Strategische Überlegungen

(146)

Nitra war im Vergleich zu H[…] zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung im November 2015 mit einem erheblichen Nachteil beim Nettogegenwartswert verbunden. Die Differenz des Nettogegenwartswerts wurde von JLR auf 344 Mio. GBP oder 413 Mio. EUR berechnet. Das spezifische Risiko aus einer erwarteten sechs- bis neunmonatigen Verzögerung bei der Umsetzung der Investition in Puebla war nicht in die Analyse des Nettogegenwartswerts einbezogen worden; es wurde auf einen Betrag von zwischen [80–130] Mio. GBP oder [96–156] Mio. EUR und [110–180] Mio. GBP oder [132–216] Mio. EUR (Gegenwartswert) geschätzt. Die verbleibende Differenz des Nettogegenwartswerts, die zwischen [164–234] Mio. GBP oder [197–281] Mio. EUR und [214–264] Mio. GBP oder [257–317] Mio. EUR liegt, wird nur zum Teil — zwischen 33 % und 43 % — durch die angemeldete Beihilfe abgedeckt. Die angemeldete staatliche Beihilfe in Höhe von 108 Mio. GBP oder 130 Mio. EUR wurde von JLR mit einem Kapitalkostensatz von […] % abgezinst, was dem in der Unternehmensplanung von JLR verwendeten Satz entsprach. Bei einer Projektlaufzeit von 20 Jahren schätze JLR die staatliche Beihilfe daher auf 76 Mio. GBP oder 91 Mio. EUR. Als Ergebnis der Präsentation vor dem Vorstand am 18. November 2015 spielten jedoch zahlreiche andere qualitative Faktoren eine Rolle im Entscheidungsfindungsprozess. Die Existenz und Bedeutung dieser Faktoren, die bereits zur Zeit des Standortbesuchs in Puebla im Juni 2015 und beim Globalisierungsforum am 10. Juli 2015 diskutiert und analysiert worden waren, wurden erneut bestätigt.

(147)

Die Tatsache, dass Nitra trotz der Beihilfe im Vergleich zu H[…] immer noch einen erheblichen Nachteil hinsichtlich des Nettogegenwartswerts aufwies, warf mehrere Fragen auf, die für die Prüfung des Anreizeffekts und der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe von Relevanz sind: a) Könnten die strategischen Faktoren allein in der Lage sein, das Gleichgewicht zwischen Mexiko und der Slowakei zu beeinflussen? b) Warum war die Beihilfe ausreichend, um die Standortentscheidung von Mexiko auf die Slowakei zu verschieben? c) War der volle Beihilfebetrag erforderlich, um das Gleichgewicht zwischen Mexiko und der Slowakei zu kippen? Fragen a) und b) sind Teil der Prüfung des Anreizeffekts, während Frage c) in der Verhältnismäßigkeitsbewertung dieses Beschlusses geprüft wird.

(148)

Die Kommission prüft zunächst, ob die strategischen Faktoren allein in der Lage sein könnten, die Waage zugunsten der Slowakei ausschlagen zu lassen. Zu den wichtigsten Bewertungsgesichtspunkten gehören, wie im Protokoll der Sitzung des Globalisierungsforums vom 10. Juli 2015 genannt, die Nähe zu einem Automobilcluster, grundlegende Aspekte des Standorts, die Verfügbarkeit von Arbeitskräften, die Zeitplanung, Betriebskosten, der Sofortkapitalbedarf und die Bereitstellbarkeit. Die beim Globalisierungsforum anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands legten besonderen Wert auf die Bedeutung der Zeitplanung, die Entfernung vom Hauptsitz von JLR und das höhere Risiko eines mit einem Standort in Mexiko verbundenen Imageschadens. Andere Faktoren schließen das Risiko von Naturkatastrophen, politischer Stabilität, Regierungseffizienz, Korruptionsrisiken und eine Investition in der Union als Absicherung gegen den Brexit ein. Die Auswirkungen des verzögerten Produktionsbeginns in Mexiko wurden separat quantifiziert. Mit Ausnahme einiger Währungsabsicherungseffekte tendierten die qualitativen Faktoren dazu, die Investitionen in der Slowakei gegenüber einem Engagement Mexiko zu begünstigen.

(149)

Die slowakischen Behörden haben Belege vorgelegt und führen an, dass die slowakische Beihilfe erforderlich gewesen sei, um die Standortwahl zum Vorteil der Slowakei gegenüber Mexiko zu beeinflussen, und dass die qualitativen Vorteile von Nitra gegenüber H[…] für einen Vorzug bei der Standortwahl nicht ausreichend gewesen seien.

(150)

Der Standortbesuch in Puebla am 16. Juni 2015 gewährte weitere Einsicht in eine Reihe von strategischen Faktoren, die eine wichtige Rolle für die auf dem Globalisierungsforum vom 10. Juli 2015 zu treffende Standortempfehlung spielen sollten. Das Informationspaket für diesen Besuch zeigt, dass die rechtzeitige Bereitstellung ein Risiko sowohl für Mittel- und Osteuropa als auch für Mexiko darstellte. Es bestanden weitere strategische Faktoren und Risiken hinsichtlich des mexikanischen Standorts, die als Teil des Standortbesuchs weiter untersucht werden mussten. Das Protokoll des Besuchs identifiziert eine Liste von verbleibenden Bedenken vor allem im Zusammenhang mit der Sättigung an Originalgeräteherstellern (OEM), namentlich, ob es Platz für einen dritten OEM gibt, und wenn ja, wie JLR in ein Land passen würde, das Jahrzehnte lang von Volkswagen dominiert wurde, außerdem im Zusammenhang mit der Hafennähe, der Sicherheit, der Korruption, der kulturellen Unterschiede, der Entfernung von der operativen Basis und dem Risiko von Naturkatastrophen. Das Protokoll zeigt aber auch, dass der Standortbesuch einige der Faktoren, die zunächst ernsthaften Bedenken ausgelöst hatten, positiv bestätigt hat. Es konnte versichert werden, dass der in Aussicht genommene Standort in Puebla nur ein geringes Risiko für Naturkatastrophen aufweist. Das Team von Puebla machte außerdem einen positiven Eindruck auf die Vertreter von JLR.

(151)

Die slowakischen Behörden verwiesen im Besonderen auf das Protokoll der Sitzung des Globalisierungsforums am 10. Juli 2015. In einer „sehr knapp ausgefallenen“ Bewertung akzeptierte das Globalisierungsforum, dass die Differenz zwischen dem Nettogegenwartswert der Slowakei und dem von Mexiko von qualitativen Überlegungen abgedeckt werde, jedoch erst nach Berücksichtigung der staatlichen Beihilfe. Das Protokoll weist ausdrücklich darauf hin, dass „die Entscheidung […] sehr knapp [war], mit besonderen Bedenken, weil der Nettogegenwartswert des slowakischen Standorts deutlich niedriger als der des mexikanischen Standorts ist und darüber hinaus der Nettogegenwartswert des slowakischen Standorts von einem Zuschussangebot abhängig ist, das auf einem nach Unionsrecht maximal zulässigen Niveau liegt“. Zur gleichen Zeit „wurde darauf hingewiesen, dass das Projekt den Eindruck gemacht hat, dass die Regierung der Slowakei über die Kapazität verfügt und bereit ist, ihre Entscheidung vor der Europäischen Kommission zu verteidigen. Es wurde auch festgestellt, dass die Slowakei schlüssige Argumente vortragen kann, warum eine Genehmigung erfolgen solle“. Angesichts der im Zusammenhang mit dem mexikanischen Standort identifizierten Risiken und erst nach der Prüfung der slowakischen Beihilfe wurde Nitra im Juli 2015 als empfohlener Standort akzeptiert. Die Kommission stellt fest, dass die Notwendigkeit staatlicher Beihilfen bereits früher, während des Prozesses der Machbarkeitsanalyse festgestellt worden ist. So wurde z. B. in der Präsentation auf der JLR-Vorstandssitzung am 21. Mai 2015 erwähnt, dass „das Management sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen [wird], staatliche Anreize in Mittel- und Osteuropa zu sichern, um den finanziellen Vorteil von Mexiko zu kompensieren“.

(152)

Das Protokoll der Vorstandssitzung von Tata Motors vom 18. September 2015 besagt, dass „die überarbeitete staatliche Beihilfe von insgesamt [150–200] Mio. GBP (36) als Direktzahlung unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Risikoelementen ausreiche, um Nitra gegenüber Mexiko weiter voranzubringen. Auf der Grundlage der staatlichen Finanzbeihilfe wurde die Investitionsvereinbarung mit der Slowakei ausgehandelt, um Ende September 2015 unterzeichnet zu werden und eine neue juristische Person zu gründen“.

(153)

Die Präsentation auf der Vorstandssitzung am 18. November 2015 bezieht sich ausdrücklich auf die Existenz der auf dem Globalisierungsforum am 10. Juli 2015 diskutierten und Anfang August 2015 von den Vorständen von JLR und Tata Motors ratifizierten qualitativen Faktoren. Die verbleibende Differenz im Nettogegenwartswert wird nach Berücksichtigung der quantifizierten Auswirkung der Zeitverzögerung der mexikanischen Alternative und der staatlichen Beihilfen „durch andere qualitative Faktoren ausgeglichen, wie vom Unternehmensvorstand vereinbart wurde […]“.

(154)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass bezüglich Erwägungsgrund 147 Buchstabe a die strategischen Überlegungen nur dazu ausreichen, die verbleibende Differenz des Cashflows zwischen Nitra und H[…] auszugleichen, nachdem der Nettogegenwartswert der slowakischen staatlichen Beihilfe und der Einfluss der verzögerten Umsetzung in Mexiko in den Nettogegenwartswert einberechnet worden waren. Die Kommission schließt daher aus, dass strategische Überlegungen allein die gesamte Lücke im Nettogegenwartswert zwischen Nitra und H[…] hätten überbrücken können.

(155)

Hinsichtlich Erwägungsgrund 147 Buchstabe b, auf den in Erwägungsgrund 172 des Einleitungsbeschlusses hingewiesen wurde, prüfte die Kommission den Nettogegenwartswert, wie er im November 2015 durch den JLR-Vorstand genehmigt wurde. Die in Erwägungsgrund 146 erwähnte staatliche Beihilfe in Höhe von 76 Mio. GBP (91 Mio. EUR) könnte unter Berücksichtigung der Quantifizierung der erwarteten Verzögerung in Mexiko zwischen 33 % und 43 % der Differenz zwischen den Nettogegenwartswerten abdecken. Aus den Unterlagen zur Entscheidungsfindung geht hervor, dass der volle und maximale Beihilfebetrag während des gesamten Entscheidungsprozesses zugrunde gelegt wurde. Die Entscheidungsträger sahen sich nach Berücksichtigung des maximalen Beihilfebetrags mit einer verbleibenden Differenz des Cashflows konfrontiert und bewerteten, ob diese Differenz angesichts anderer nicht quantifizierbarer Überlegungen akzeptabel sei. Nach eingehender Diskussion in der Sitzung vom 10. Juli 2015 stimmte das Globalisierungsforum schließlich zu, die verbleibende Differenz zu akzeptieren. Es wurde allerdings in das Protokoll der Sitzung aufgenommen, dass auch unter Berücksichtigung des Maximalbetrags der in der Slowakei erzielbaren staatlichen Beihilfe, die Entscheidung zugunsten von Nitra gegenüber H[…] sehr knapp gewesen sei. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass andere Faktoren, wie qualitative Faktoren und Risikofaktoren, eine Rolle bei der Entscheidungsfindung gespielt haben und dies erklärt, warum die Differenz bezüglich des Cashflows akzeptiert werden konnte.

Schlussfolgerungen zum Anreizeffekt

(156)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe eindeutig einen Anreiz, die geplante Investition in Nitra statt in H […] zu tätigen, geschaffen hat, da sie in Verbindung mit strategischen Erwägungen die mit dem Bau der Anlage in Nitra verbundenen Nettokostennachteile ausgleicht. Es besteht daher der im Sinne von Abschnitt 3.5 der Regionalbeihilfeleitlinien erforderliche Anreizeffekt.

6.4.4.4.   Verhältnismäßigkeit des Beihilfebetrags

(157)

Die Kommission hat die Verhältnismäßigkeit des Beihilfepakets zu beurteilen. Nach Abschnitt 3.6 der Regionalbeihilfeleitlinien muss die Höhe der Beihilfe einen Verhältnismäßigkeitstest bestehen, der sich aus zwei Teilen zusammensetzt. Zunächst muss die Beihilfe auf das Minimum beschränkt sein, um die zusätzliche Investition oder Tätigkeit in der betreffenden Region anzuregen. Darüber hinaus wird die Beihilfehöchstintensität als Obergrenze für den Nettomehrkostenansatz verwendet, da die Kommission für Investitionshilfen diese Beihilfehöchstintensität anwendet.

(158)

Nach Nummer 78 der Regionalbeihilfeleitlinien gelten angemeldete Einzelbeihilfen generell als auf das erforderliche Minimum beschränkt, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen. Nach Nummer 80 der Regionalbeihilfeleitlinien darf die Beihilfe in Szenario-2-Situationen, d. h. bei Standortanreizen, die Differenz zwischen dem Nettogegenwartswert der Investition im Zielgebiet und dem Nettogegenwartswert der Investition in den alternativen Standort unter Berücksichtigung aller relevanten Kosten und Nutzen nicht überschreiten.

(159)

Der entsprechende Nettogegenwartswert, der bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angemeldeten Beihilfe in einer Höhe von 129 812 750 EUR (Nennwert) zu berücksichtigen ist, bezieht sich auf den reduzierten Umfang des Vorhabens von 150 000 Fahrzeugen pro Jahr. Der Nettogegenwartswert wurde im Oktober/November 2015 JLR-Vorstand genehmigt. Die Differenz des Nettogegenwartswerts betrug vor Berücksichtigung der verzögerten Umsetzung der Investition in Mexiko 344 Mio. GBP oder 413 Mio. EUR. Jeglicher Beihilfebetrag über 413 Mio. EUR wäre unverhältnismäßig. Im Einleitungsbeschluss verwies die Kommission insbesondere auf mögliche Infrastrukturhilfen und die Befreiung von der ALF-Abgabe, die zum angemeldeten Beihilfebetrag addiert zu einem Gesamtbeihilfebetrag von mehr als dem zulässigen Höchstbetrag hätte führen können.

(160)

Im Sinne von Erwägungsgrund 113 betrachtet die Kommission den Verkauf von NSP-Gelände, die Bereitstellung damit verbundener infrastruktureller Erschließung oder die Befreiung von der ALF-Abgabe nicht als Beihilfemaßnahmen zugunsten von JLR. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit wird daher auf den angemeldeten Beihilfebetrag begrenzt.

(161)

Die Slowakei hat die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und auf deren Grundlage nachgewiesen, dass der erste Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung erfüllt ist, da die angemeldete Beihilfe die Differenz zwischen den Nettogegenwartswerten zwischen Nitra und H[…] von 344 Mio. GBP bzw. 413 Mio. EUR nicht übersteigt. Der Nennwert des Beihilfebetrags beträgt unter Verwendung des Abzinsungssatzes von JLR von […] % 108 Mio. GBP bzw. 130 Mio. EUR, dargestellt als Gegenwartswert 76 Mio. GBP bzw. 91 Mio. EUR.

(162)

Die Kommission stellt fest, dass Nitra selbst bei Gewährung der Beihilfe weiterhin einen Nachteil von 268 Mio. GBP bzw. 322 Mio. EUR (Nettogegenwartswert) aufweist. Die Analyse des Anreizeffekts belegt, dass der verbleibende Nachteil beim Nettogegenwartswert für JLR aufgrund der erwarteten Verzögerung bei der Umsetzung in Mexiko, anderer Risiken und von Qualitätsfaktoren akzeptabel war. Diese Faktoren wurden auf der Sitzung des Globalisierungsforums am 10. Juli 2015 ausführlich diskutiert und die Ergebnisse der Risikoanalyse wurden während der Präsentation auf der Vorstandssitzung von JLR im November 2015 bestätigt; auf der Sitzung wurde ausdrücklich Bezug genommen auf das politische/geschäftliche Umfeld, wirtschaftliche Faktoren, die Entfernung vom JLR-Hauptsitz, das Risiko von Naturkatastrophen und die Möglichkeit des Abschlusses eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten. Auf der Grundlage dieser Risikoanalyse wurde beschlossen, Nitra als bevorzugten Standort zu bestätigen.

(163)

Da die Obergrenze, die sich aus dem Nettomehrkostenansatz ergibt, nicht überschritten wird, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe mit dem ersten Teil des Verhältnismäßigkeitstests im Einklang steht.

(164)

Hinsichtlich des zweiten Teils der Verhältnismäßigkeitsprüfung wendet die Kommission zusätzlich zum Nettomehrkostenansatz auch Beihilfehöchstintensitäten an, die in Anwendung von Nummer 20 Buchstabe c der Regionalbeihilfeleitlinien für große Investitionsvorhaben angepasst wurden.

(165)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass der angemeldete Beihilfebetrag von 129 812 750 EUR (Nennwert) und 125 046 543 EUR (Gegenwartswert) auf der Basis einer beihilfefähigen Investition von 1 369 295 298 EUR (Gegenwartswert) zu einer Beihilfeintensität von 9,13 % führt, was dem Anschein nach unter der maximalen abgesenkten zulässigen Beihilfeintensität von 9,24 % für Investitionen in der Region Nitra liegt, wobei die Obergrenze für zulässige Regionalbeihilfen 25 % beträgt. Die Kommission stellt ferner fest, dass die beihilfefähigen Kosten den Anforderungen von Abschnitt 3.6.1.1 der Regionalbeihilfeleitlinien entsprechen, was für die Bewertung der beihilfefähigen Kostenbasis relevant ist.

(166)

In den Abschnitten 3.6.1.1 und 3.6.1.2 der Regionalbeihilfeleitlinien wird erklärt, welche Investitionskosten als beihilfefähige Kosten berücksichtigt werden können. In diesem Fall gilt Abschnitt 3.6.1.1, da die beihilfefähigen Kosten für die vorgeschlagene Investitionsbeihilfe auf der Grundlage der Investitionskosten berechnet werden. Die Kommission stellt fest, dass die beihilfefähigen Kosten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Abschnitte festgelegt werden, da die erworbenen Vermögenswerte neu sein werden, es sich bei der Investition um eine Erstinvestition in der Form einer neuen Niederlassung handelt, keine Leasingkosten berücksichtigt werden und die immateriellen Vermögenswerte etwa […] % der gesamten beihilfefähigen Kosten ausmachen, was die zulässige Obergrenze von 50 % nicht überschreitet. Die Slowakei bestätigt, dass alle anderen Bedingungen, die für immaterielle Vermögenswerte gelten, eingehalten werden.

(167)

Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu dem Schluss, dass der angemeldete Beihilfebetrag gekürzt werden würde, sollte sich die „Ausgabenüberschreitung“ in Höhe von [60–85] Mio. GBP oder [72–102] Mio. EUR als nicht beihilfefähig erweisen.

(168)

In Erwägungsgrund 119 dieses Beschlusses geht die Kommission davon aus, dass sich die beihilfefähige Investition auf 1 460 620 591 EUR beläuft. Die angemeldete Beihilfe bleibt daher unter der maximalen abgesenkten zulässigen Beihilfeintensität von 9,24 %. Daher wird die in Nummer 83 der Regionalbeihilfeleitlinien festgelegte Doppelobergrenze aus der Kombination des Nettomehrkostenansatzes, d. h. einer Beihilfe beschränkt auf das erforderliche Minimum, kombiniert mit der zulässigen Obergrenze eingehalten. Die Kommission hält daher den angemeldeten Beihilfebetrag für verhältnismäßig.

6.4.4.5.   Schlussfolgerung hinsichtlich der Einhaltung der Mindestanforderungen

(169)

Im Einklang mit der in den Erwägungsgründen 120 bis 168 dieses Beschlusses angeführten Prüfung kann der Schluss gezogen werden, dass die Mindestanforderungen der Abschnitte 3.2 bis 3.6 der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllt sind.

6.4.5.   Vermeidung übermäßig negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(170)

Die Kommission erwähnte in Abschnitt 3.3.4.2 des Einleitungsbeschlusses, dass die angemeldete Beihilfe keine übermäßig negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb durch Erhöhung oder Aufrechterhaltung von Marktmacht oder den Aufbau übermäßiger Kapazitäten in einem rückläufigen Markt hat. Die Kommission bestätigt ihre Schlussfolgerung für die Zwecke dieses Beschlusses.

(171)

Allerdings können die standortspezifischen Auswirkungen von Regionalbeihilfen dennoch den Handel verzerren. In Abschnitt 3.7.2 der Regionalbeihilfeleitlinien ist eine Reihe von Umständen aufgelistet, unter denen die negativen Auswirkungen einer Beihilfe deutlich stärker ins Gewicht fallen als ihre positiven Auswirkungen, sodass die Regionalbeihilfe unzulässig ist.

6.4.5.1.   Deutliche negative Auswirkung auf den Handel: Die angepasste Beihilfehöchstgrenze wird überschritten

(172)

Nach Nummer 119 der Regionalbeihilfeleitlinien würde eine deutliche negative Auswirkung existieren, wenn der vorgeschlagene Beihilfebetrag im Verhältnis zu den beihilfefähigen Standardinvestitionskosten (37) die zulässige angepasste Beihilfeintensität für ein Vorhaben einer bestimmten Größe überschreitet, berücksichtigt man dabei die erforderliche „progressive Absenkung“ (38).

(173)

Da laut Erwägungsgrund 113 dieses Beschlusses JLR neben der angemeldeten Beihilfe keine weiteren Beihilfen erhält, und Erwägungsgrund 168 besagt, dass die zulässige angepasste Obergrenze für Regionalbeihilfen nicht überschritten wird, gibt es keine deutliche Auswirkung auf den Handel im Sinne von Nummer 119 der Regionalbeihilfeleitlinien.

6.4.5.2.   Deutliche negative Auswirkung: Kohäsionsabträgliche Wirkung

(174)

Nummer 121 der Regionalbeihilfeleitlinien besagt, dass, wäre die Investition ohne Beihilfe in ein Gebiet geflossen, in dem Regionalbeihilfen mit einer höheren oder derselben Höchstintensität wie im Zielgebiet zulässig sind (Szenario 2 — Standortentscheidung), dies eine negative Auswirkung darstellen würde, die kaum durch positive Auswirkungen aufgewogen werden kann, da sie dem Kohäsionszweck einer Regionalbeihilfe zuwiderläuft.

(175)

Nach Auffassung der Kommission gilt die Bestimmung für eine Situation des Szenarios 2, in der sich beide alternativen Standorte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Der polnische Standort in Jawor, der bis zum 10. Juli 2015 in die Standortwahl einbezogen war, liegt in einer Region mit derselben zulässigen Beihilfeintensität wie Nitra. (39)

(176)

Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt weisen interne Dokumente von JLR darauf hin, dass eine Investition in Jawor in Vergleich mit der Slowakei und ohne die durch die Slowakei angebotenen Anreize hätte kostengünstiger sein können.

(177)

Auf der Sitzung des Globalisierungsforums vom 10. Juli 2015 wurde eine Zwei-Stufen-Analyse vorgestellt, zunächst mit einer Standortwahl zwischen Jawor und Nitra und in einem zweiten Schritt mit der Standortwahl zwischen Nitra und Mexiko. Jawor wäre kostengünstiger gewesen, doch stellt JLR eine Reihe von Nachteilen für diesen Standort hinsichtlich grundlegender Standortaspekte, der Zeitplanung, des Sofortkapitalbedarfs und der Bereitstellbarkeit fest. Der polnische Standort erhielt eine „Red Flag“ aufgrund grundlegender Standortaspekte, da er auf landwirtschaftlich genutztem Gelände liegt, das noch einer Änderung im Flächennutzungsplan bedarf, und, wie von JLR erläutert, da das Gelände von Jawor von einer Straße in zwei Teile getrennt wird und schließlich wegen der Bereitstellbarkeit und ausdrücklichen Zweifeln an den Bereitstellungskapazitäten für […]. Im Sitzungsprotokoll wird festgehalten, dass die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Empfehlung zustimmten, den polnischen Standort der vorgetragenen Gründe wegen zurückzustellen. Der polnische Standort wurde von JLR wegen dieser „Red Flags“ nicht als praktikable Alternative in Betracht gezogen

(178)

Die Kommission hat keine Anhaltspunkte gefunden, die die Untauglichkeit von Jawor aus den von JLR genannten Gründen infrage stellen würden, und stellt fest, dass kein Dritter zu den betreffenden Fragen Stellung genommen hat. Darüber hinaus wurde, wie in Abschnitt 6.4.4.3 dieser Entscheidung erläutert, der Standort in Mexiko als alternativer Standort der Investition für den Fall festgelegt, dass die staatliche Beihilfe nicht gewährt worden wäre. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe im Sinne von Nummer 121 der Regionalbeihilfeleitlinien keine gegenseitigen Auswirkungen auf die Kohäsion zum Nachteil von Jawor hat.

6.4.5.3.   Deutliche negative Auswirkung: Einstellung von Tätigkeiten oder Verlagerung

(179)

Nach Nummer 122 der Regionalbeihilfeleitlinien stellt es eine negative, kaum von positiven Effekten kompensierbare Auswirkung dar, wenn der Beihilfeempfänger konkrete Pläne hat, dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einer anderen Region des EWR einzustellen oder diese tatsächlich einstellt, und diese Tätigkeit in das Zielgebiet verlagert, sollte ein Kausalzusammenhang zwischen der Beihilfe und der Verlagerung bestehen.

(180)

Ausgehend von einer Bestätigung der slowakischen Behörden, dass JLR die gleiche oder ähnliche Tätigkeit im EWR in den zwei Jahren vor dem Beihilfeantrag nicht eingestellt hatte und auch keine konkreten Pläne hatte, dies innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Investition zu tun, hat die Kommission im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass die staatliche Beihilfe nicht zur Schließung oder zur Verlagerung von Tätigkeiten führt.

(181)

Mehrere Presseartikel vom April 2018 berichteten jedoch von einem Stellenabbau von etwa 1 000 Arbeitsplätzen in demselben oder in einem ähnlichen Tätigkeitsbereich im Vereinigten Königreich.

(182)

Die slowakischen Behörden erklärten, dass der Stellenabbau nichts mit der Entscheidung zur Investition in Nitra zu tun habe. Sie bestätigten, gestützt auf authentische Belege, dass JLR zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags in der Slowakei keine konkreten Pläne für einen Stellenabbau in seinem Werk im Vereinigten Königreich oder in anderen Werken gehabt habe. Die slowakischen Behörden übermittelten auch die Kopie einer „Sicherheitsvereinbarung“ mit den Gewerkschaften, die die britischen Arbeitnehmer von JLR vertreten, und die von JLR am 30. April 2016 unterzeichnet wurde. Die Sicherheitsvereinbarung beschrieb den Zyklusplan, d. h. die Zahl der Fahrzeuge, die im Werk im Vereinigten Königreich produziert werden sollten. Die slowakischen Behörden erklärten, dass JLR und die Gewerkschaften des Vereinigten Königreichs 2016 schriftlich vereinbart hätten, dass die Investition in der Slowakei, die die Produktion des Modells […] des Werkes Solihull übernehmen würde, weder die Verlagerung von Arbeitsplätzen im Vereinigten Königreich noch die Schließung von Kapazitäten im Vereinigten Königreich erforderlich mache. Die Sicherheitsvereinbarung legt auch die Umstände fest, unter denen ein Abbau von Arbeitsplätzen im Vereinigten Königreich erforderlich wäre, und die Maßnahmen, die als Reaktion darauf ergriffen würden, aber diese Umstände wurden als „größere wirtschaftliche Veränderungen, wie ein weiterer weltweiter Abschwung, der die Nachfrage reduziert oder anderweitig den zuvor vereinbarten Zyklusplan beeinflusst“ bezeichnet.

(183)

Die Verlagerung der Produktion des Fahrzeugmodells […] von Solihull nach Nitra war bereits zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags bekannt, doch plane JLR die Gesamtproduktionsleistung zu erhöhen und Solihull in die Lage zu versetzen der Nachfrage nach anderen Fahrzeugmodellen, insbesondere […] und […] mit wachsenden Produktionszahlen zu begegnen. Die Pläne deuteten darauf hin, dass die Produktionskapazität des Modells […] in Castle Bromwich gleichbleiben würde.

(184)

Wie die slowakischen Behörden unter Berufung auf öffentlich zugängliche Informationen erklärten, waren die im Jahr 2018 angekündigten Stellenstreichungen das Ergebnis eines Rückgangs der Nachfrage nach Dieselfahrzeugen, der zum Teil auf die britische Dieselsteuerpolitik und die Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Brexit zurückzuführen ist. JLR beschloss […], was direkte Auswirkung auf die Kapazität von Solihull hat. Diese Faktoren stehen in keinerlei Zusammenhang mit den Investitionen von JLR in der Slowakei und traten Jahre nach der Investitionsentscheidung von JLR für den Bau eines Werks in Nitra auf.

(185)

Daher bestätigt die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass es keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den slowakischen Beihilfemaßnahmen und der Einstellung von Tätigkeiten im Vereinigten Königreich gibt.

6.4.5.4.   Schlussfolgerungen über die Existenz deutlicher negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(186)

Aufgrund der Bewertung in den Erwägungsgründen 170 bis 185 dieses Beschlusses kann festgestellt werden, dass die Beihilfe keine deutlichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel im Sinne von Abschnitt 3.7.2 der Regionalbeihilfeleitlinien hat.

6.4.6.   Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe

(187)

In Nummer 112 der Regionalbeihilfeleitlinien wird festgelegt, dass staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten können, wenn ihre negativen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten — begrenzt sind und durch ihre positiven Auswirkungen — ihren Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse — überwogen werden. Unter bestimmten Umständen, in denen die negativen die positiven Auswirkungen überwiegen, kann die Beihilfe als nicht vereinbar mit dem Binnenmarkt gelten.

(188)

Die Prüfung der Mindestanforderungen durch die Kommission ergab, dass die Beihilfe angemessen ist, dass das vorgestellte kontrafaktische Szenario plausibel und realistisch ist, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat und dass sie auf den Betrag beschränkt ist, der erforderlich ist, um die Standortentscheidung von JLR zu beeinflussen. Durch die Ansiedlung der Investition im Fördergebiet trägt die Beihilfe zur regionalen Entwicklung der Region Nitra bei. Die Prüfung ergab auch, dass die Beihilfe keine deutlichen negativen Auswirkungen hat, da sie weder zur Schaffung oder Aufrechterhaltung von Überkapazitäten auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt führt, noch übermäßige Auswirkungen auf den Handel hat und außerdem die geltende Obergrenze für Regionalbeihilfen einhält, keinen der Kohäsion abträglichen Effekt hat und nicht ursächlich für die Schließung von Tätigkeiten an anderer Stelle und ihre Verlagerung nach Nitra ist. Darüber hinaus führt die Beihilfe nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen EU-Recht (40).

(189)

Unerwünschte negative Auswirkungen auf den Wettbewerb, die in der verbleibenden Bilanzierung zu berücksichtigen wären, sind in den Nummern 114, 115 und 132 der Regionalbeihilfeleitlinien aufgeführt und betreffen die Schaffung oder die Stärkung einer dominanten Marktposition oder die Schaffung oder Stärkung von Überkapazitäten auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum, selbst wenn der Markt nicht in absoluten Zahlen schrumpft.

(190)

Die Kommission ist in Übereinstimmung mit ihrer Analyse im Einleitungsbeschluss, die sie in diesem Beschluss bestätigt, der Auffassung, dass die Beihilfe weder zu einer marktbeherrschenden Stellung des Beihilfeempfängers auf dem relevanten sachlichen und räumlichen Markt führt oder eine solche stärkt, noch zur Schaffung von Überkapazitäten auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum führt. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe nur begrenzte negative Auswirkungen auf den Wettbewerb hat.

(191)

Die Auswirkung der Beihilfe auf den Handel ist begrenzt, da die angepasste Obergrenze für Regionalbeihilfen eingehalten wird und die Maßnahme keinen negativen Effekt auf die Kohäsion und in Hinsicht auf Standortverlagerungen hat.

(192)

Da die Beihilfe alle Mindestanforderungen erfüllt, keine deutlichen negativen Auswirkungen besitzt und die Analyse in den Erwägungsgründen 190 und 191 dieses Beschlusses zeigt, dass sie nur eingeschränkte negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel hat, kommt die Kommission zum Schluss, dass die erheblichen positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die regionale Entwicklung der Region Nitra, insbesondere die Auswirkung der im Einleitungsbeschluss genannten Investition auf die Beschäftigung und das Einkommen, die negativen Auswirkungen deutlich überwiegen.

6.5.   Transparenz

(193)

Im Hinblick auf Abschnitt II. 2 der Transparenzmitteilung der Kommission (41) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden: der volle Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe und ihrer Ausführungsbestimmungen oder ein entsprechender Link, der Name der Bewilligungsbehörde(n), der Name der einzelnen Beihilfeempfänger, die Form und der Betrag der jedem Beihilfeempfänger gewährten Beihilfe, der Tag der Gewährung, die Art des Unternehmens, die Region (auf NUTS-Ebene), in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, sowie der Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Codes), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist. Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach Erlass der Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, die Angaben müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die in diesem Erwägungsgrund genannte Information mit Wirkung ab 1. Juli 2016 zu veröffentlichen.

(194)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die Slowakei bestätigt hat, alle in Absatz II.2 der Transparenzmitteilung genannten Transparenzanforderungen zu erfüllen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(195)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete regionale Investitionsbeihilfe zugunsten von Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. alle Voraussetzungen der Regionalbeihilfeleitlinien 2014–2020 erfüllt und daher gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

(196)

Da die slowakischen Behörden ausnahmsweise zugestimmt haben, auf die Rechte aus Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 (42) zu verzichten und zuzulassen, dass der geplante Beschluss gemäß Artikel 297 AEUV in englischer Sprache erlassen und bekannt gegeben wird, ist dieser Beschluss in englischer Sprache anzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Slowakei geplante Beihilfe für Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o., die sich auf maximal 125 046 543 EUR (Gegenwartswert) beläuft, was einer Beihilfehöchstintensität von 9,13 % des Bruttobeihilfeäquivalents entspricht, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die Gewährung der Beihilfe wird daher genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. Oktober 2018

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 422 vom 8.12.2017, S. 21.

(2)  Wie in Abschnitt 2.3 dieses Beschlusses weiter ausgeführt.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  SA.37447 (N/2013) (ABl. C 210 vom 4.7.2014, S. 4).

(5)  Der Gegenwartswert in diesem Beschluss wird auf der Grundlage eines Diskontierungssatzes von 1,17 %, anwendbar zur Zeit des Einreichens des endgültigen Beihilfeantrags, d. h. am 24. November 2015, berechnet. Der Gegenwartswert wird auf das Geschäftsjahr des Vereinigten Königreichs 2015/2016, dem Geschäftsjahr der vorgesehenen Gewährung der Beihilfe, abgezinst. JLR wendet das Geschäftsjahr des Vereinigten Königreichs vom 1. April - 31. März an.

(6)  Geplante Produktion eines völlig neu gestalteten Land Rover Discovery, bekannt als […] (*) und […], bekannt als […].

(*)

Geschäftsgeheimnis

(7)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(8)  Basierend auf einem Diskontierungssatz von 1,17 %, wie in Fußnote 5 erwähnt.

(9)  http://www.zakonypreludi.sk/zz/2013-58

(10)  Gesetz Nr. 175/1999 vom 29. Juni 1999 über bestimmte Maßnahmen zur Vorbereitung wesentlicher Investitionen sowie über die Änderung bestimmter anderer Gesetze.

(11)  ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1.

(12)  Diese Auffassung steht im Einklang mit Artikel 2 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(13)  ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1.

(14)  In diesem Beschluss wird ein Wechselkurs von GBP:EUR von 1:1,2 zugrunde gelegt, da dieser Wechselkurs für die langfristige Geschäftsplanung von JLR verwendet wurde.

(15)  Die zweite Schwelle ist die angepasste zulässige Obergrenze für Regionalbeihilfen.

(16)  In Erwägungsgrund 13 des Einleitungsbeschlusses wird erwähnt, dass der NSP an einen bereits bestehenden Industriepark mit einer Größe von 29,7 ha angrenzt. Diese Informationen sind nicht korrekt, da der Industriepark Nitra Nord wesentlich größer ist. Im kommentierten Plan in Anhang 7 der Investitionsvereinbarung ist eine Fläche von 27 ha innerhalb des NSP farblich als „Industriepark“ gekennzeichnet. Dieser ist nicht mit dem Industriepark Nitra Nord identisch.

(17)  Bebauungsplan Region Nitra 1998 Nr. 188 vom 28. April 1998.

(18)  Verordnung 58 der Regierung der Slowakischen Republik vom 13. März 2013 über Abgaben für die Enteignung und die unbefugte Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen.

(19)  Regierungsbeschluss 401/2015 vom 8. Juli 2015.

(20)  Urad pre reguláciu sieťových odvětví.

(21)  ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.

(22)  Unter Verwendung der Zahlen, die die Kommission in Fußnote 55 des Einleitungsbeschlusses anwandte.

(23)  Entsprechend einer beihilfefähigen Investition von [1 700–2 100] Mio. GBP.

(24)  IDC-Bericht vom 30. März 2015.

(25)  IDC-Präsentation vom 1. Juni 2015.

(26)  Präsentation des Strategie-Rates vom 15. Juni 2015.

(27)  SA.36346 (2013/N), ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 1.

(28)  Die slowakischen Behörden stellen fest, dass im Einleitungsbeschluss zwar bestimmte investorspezifische, von JLR zu bezahlende Arbeiten in Höhe von 16,9 Mio. EUR erwähnt würden, die Kosten für diese Arbeiten allerdings bereits auf 30,1 Mio. EUR gestiegen seien.

(29)  Beschluss (EU) 2015/508 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die mutmaßliche Infrastrukturbeihilfe Deutschlands zugunsten der Propapier PM2 GmbH — Staatliche Beihilfe SA.36147 (C 30/10) (ex NN 45/10; ex CP 327/08) (ABl. L 89 vom 1.4.2015, S. 72).

(30)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60–61.

(31)  Das Gutachten von […] legte andere Standorte mit Preisen im Bereich von 10 EUR bis 40 EUR pro Quadratmeter zugrunde. Das Gutachten von […] legte andere Standorte mit Preisen im Bereich von 3 EUR bis 55 EUR pro Quadratmeter zugrunde. Das Gutachten von CB Richard Ellis legte andere Standorte mit Preisen von EUR 14 bis 38 EUR pro Quadratmeter zugrunde.

(32)  Die Methodik begann bei einem Verkaufspreis von 35 EUR pro Quadratmeter und einen anteiligen Verkauf des Landes in den nächsten 20 Jahren.

(33)  In der Investitionsvereinbarung heißt es, dass, wenn die für den Investitionszeitraum berechneten tatsächlichen Kosten geringer als 85 % der geplanten Projektkosten sind, die Slowakei berechtigt ist, die Vereinbarung zu kündigen und JLR verpflichtet wäre, den Gesamtbetrag der Beihilfe zurückzuerstatten.

(34)  Am Business Approval Gateway wird die Geschäftsstrategie vereinbart, das Vorhaben wird in den Geschäftsplan und des Zyklusplans aufgenommen und die gesamte Projektinvestition wird genehmigt.

(35)  Dies entspricht beihilfefähigen Kosten von [1 700–2 100] Mio. GBP, was weniger ist als die im Beihilfeantragsentwurf vom 25. Juni 2015 genannten [2 100–2 500] Mio. GBP

(36)  Nennwert [180–240] Mio. EUR.

(37)  Die standardisierten beihilfefähigen Kosten für Investitionsvorhaben durch große Unternehmen sind in den Abschnitten 3.6.1.1 und 3.6.1.2 der Regionalbeihilfeleitlinien beschrieben.

(38)  Siehe Nummern 86 und 20 Buchstabe c der Regionalbeihilfeleitlinien.

(39)  SA.37485 — Fördergebietskarte für Polen (ABl. C 210 vom 4.7.2014, S. 1).

(40)  Nummer 28 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(41)  Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilung der Kommission über die Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30).

(42)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).


2.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/112


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1128 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2019

über Zugangsrechte hinsichtlich der im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind alle Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf in der zentralen Datenbank zu speichern.

(2)

Die in Erwägungsgrund 1 genannte zentrale Datenbank wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 als Europäischer Zentralspeicher eingerichtet.

(3)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ist der Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Ereignismeldungen aufgrund der Vertraulichkeit dieser Meldungen beschränkt. Andererseits besteht jedoch aufgrund des übergeordneten Zwecks der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014, die Zahl der Unfälle zu verringern und die Verbreitung der Untersuchungsergebnisse bei sicherheitsrelevanten Störungen zu fördern, ein berechtigtes Interesse daran, der Öffentlichkeit Zugang zu allen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf zu gewähren. Dieses berechtigte Interesse wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass Sicherheitsuntersuchungsberichte, die oft auch Sicherheitsempfehlungen enthalten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 zu veröffentlichen sind.

(4)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss die Kommission Regeln für die Verwaltung des Europäischen Zentralspeichers festlegen. Da der Europäische Zentralspeicher aus Sicherheitsgründen nicht direkt zugänglich sein sollte, sollten alle darin enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf der allgemeinen Öffentlichkeit über eine separate öffentliche Website zur Verfügung gestellt werden.

(5)

In Bezug auf die Speicherung, die Verarbeitung und den Austausch von Daten sollte jederzeit und auf jeder Ebene gewährleistet sein, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geltenden Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden.

(6)

Der Beschluss 2012/780/EU der Kommission (5) sollte aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden, der im Gegensatz zum Beschluss 2012/780/EU nicht nur den öffentlichen Zugang zu Sicherheitsempfehlungen, sondern auch zu den Antworten darauf vorsehen sollte.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss sind Maßnahmen zur Verwaltung des gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 eingerichteten Europäischen Zentralspeichers hinsichtlich des Zugangs zu Sicherheitsempfehlungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und zu den gemäß Artikel 18 Absatz 3 der letztgenannten Verordnung erfassten Antworten darauf festgelegt.

Artikel 2

Status von Sicherheitsempfehlungen und der Antworten darauf

Alle im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf werden der allgemeinen Öffentlichkeit über eine von der Kommission eingerichtete und verwaltete öffentliche Website zugänglich gemacht.

Artikel 3

Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

Artikel 4

Vertraulichkeit

Gemäß diesem Beschluss veröffentlichte Antworten auf Sicherheitsempfehlungen dürfen keine vertraulichen Informationen enthalten. Die Mitgliedstaaten legen zu diesem Zweck geeignete Verfahren fest.

Artikel 5

Aufhebung

Der Beschluss 2012/780/EU wird aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  Beschluss 2012/780/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 46).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).