ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 96

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
16. April 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse ( 1 )

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/575 des Rates vom 12. April 2018 zur Ernennung eines von Malta vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

56

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8435)  ( 1 )

57

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/573 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2017

über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU sieht vor, dass im Rahmen des in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission (2) genauer festgelegten Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse jeder Hersteller und jeder Importeur mit einem unabhängigen dritten Anbieter einen Vertrag über das Hosting der Daten bezüglich seiner Tabakerzeugnisse schließt. Mit Artikel 15 Absatz 12 der Richtlinie 2014/40/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Kernelemente dieser Verträge festzulegen.

(2)

Um das reibungslose Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse im Allgemeinen und die Interoperabilität des Repository-Systems im Besonderen sicherzustellen, sollten die Kernelemente der Datenspeicherungsverträge festgelegt werden, darunter die Spezifikationen bezüglich Operabilität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der von den Datenspeicherungsanbietern zu erbringenden Dienste. Für das reibungslose, kontinuierliche Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems und des darin integrierten Datenspeicherungssystems ist es nötig, dass die Anbieter für den Fall, dass ein Hersteller oder Importeur seinen Anbieter wechselt, klare Anforderungen hinsichtlich der Datenportabilität festlegen. Zu diesem Zweck sollten die Verträge Bestimmungen enthalten, denen zufolge eine bereits auf dem Markt verfügbare und in der Branche übliche Technologie genutzt werden muss, um eine reibungslose, unterbrechungsfreie Datenübertragung zwischen derzeitigem und neuem Anbieter sicherzustellen.

(3)

Damit das erforderliche Maß an Flexibilität gewährleistet ist, sollte es möglich sein, den Datenspeicherungsanbieter gegen Zahlung einer Gebühr mit zusätzlichen technischen Diensten in Verbindung mit dem Betrieb des primären Repository — wie etwa die Erweiterung der operativen Funktionalität der Benutzerschnittstellen — zu beauftragen, vorausgesetzt, dass die zusätzlichen Dienste zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Repository-Systems beitragen und nicht gegen eine Anforderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 verstoßen. Daher sollte der Vertrag eine solche Option vorsehen.

(4)

Um den unabhängigen Betrieb des Rückverfolgbarkeitssystems jederzeit sicherzustellen, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Zulassung eines Datenspeicherungsanbieters, mit dem bereits ein Vertrag geschlossen wurde, zu widerrufen, wenn die Eignung eines Anbieters im Rahmen einer Bewertung oder Neubewertung seiner technischen Leistungsfähigkeit oder seiner Unabhängigkeit negativ beurteilt wird.

(5)

Um die reibungslose Organisation des laufenden Systembetriebs zu gewährleisten, sollten die Anbieter primärer Repositories miteinander sowie mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und mit der Kommission zusammenarbeiten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Kernelemente festgelegt, die in die Datenspeicherungsverträge gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU aufzunehmen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2014/40/EU und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Vertrag“ bezeichnet eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen und einem Anbieter von Datenspeicherungssystemen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574;

2.

„Anbieter“ bezeichnet eine juristische Person, mit der ein Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen einen Vertrag zum Zweck der Einrichtung und des Betriebs seines primären Repository und der zugehörigen Dienste schließt;

3.

„Datenportabilität“ bezeichnet die Fähigkeit, Daten unter Einsatz einer bereits marktüblichen und in der Branche weithin genutzten Technologie zwischen verschiedenen Repositories zu verschieben.

Artikel 3

Zentrale Vertragspflichten

(1)   Der Vertrag legt die wichtigsten vom Anbieter zu erbringenden Dienste fest, darunter:

1.

Einrichtung und Betrieb eines primären Repository gemäß Artikel 26 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574;

2.

falls der Betreiber des primären Repository als Anbieter des sekundären Repository benannt wird: Einrichtung und Betrieb des sekundären Repository und des Routers gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574;

3.

auf Anfrage Erbringung weiterer zusätzlicher technischer Dienste in Verbindung mit dem Betrieb des primären Repository, die zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Repository-Systems beitragen.

(2)   Zur Festlegung der unter Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten wichtigsten Dienste enthält der Vertrag Spezifikationen bezüglich Operabilität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der Dienste, wobei die in dieser Verordnung und in Kapitel V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 vorgesehenen Mindestanforderungen zu erfüllen sind.

Artikel 4

Technische Kompetenz

Der Vertrag legt fest, dass die Anbieter gegenüber dem Hersteller oder Importeur eine schriftliche Erklärung dahingehend abgeben, dass sie über die nötige technische und operative Kompetenz zur Erbringung der in Artikel 3 genannten Dienste verfügen oder auf diese Kompetenz zurückgreifen können und die Anforderungen in Kapitel V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 erfüllen.

Artikel 5

Verfügbarkeit des primären Repository

(1)   Der Vertrag legt für das primäre Repository eine garantierte monatliche effektive Betriebszeit und Verfügbarkeit von 99,5 % fest.

(2)   Der Vertrag legt fest, dass der Anbieter geeignete Back-up-Mechanismen zur Vermeidung des Verlusts von Daten nutzt, die zum Zeitpunkt einer Nichtverfügbarkeit des primären Repository gespeichert, empfangen oder übertragen werden.

Artikel 6

Zugangsrechte

Der Vertrag enthält die Anforderungen hinsichtlich der Gewährung des physischen und des virtuellen Zugangs zum primären Repository — auf Server- und auf Datenbankebene — für nationale Administratoren der Mitgliedstaaten, für die Kommission und für benannte externe Prüfer gemäß Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574.

Artikel 7

Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Sieht der Vertrag vor, dass der Anbieter bestimmte Vertragspflichten einem Unterauftragnehmer übertragen kann, so muss eine Bestimmung enthalten sein, die besagt, dass die primäre Verantwortung des Anbieters für die Vertragserfüllung von dem Untervertrag unberührt bleibt.

(2)   Des Weiteren enthält der Vertrag folgende Anforderungen an den Anbieter:

a)

Gewährleistung, dass der vorgeschlagene Unterauftragnehmer über die erforderliche technische Kompetenz verfügt und die in Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 genannten Anforderungen bezüglich der Unabhängigkeit erfüllt;

b)

Übermittlung einer Kopie der in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Erklärung, die von dem (den) betreffenden Unterauftragnehmer(n) unterzeichnet ist, an die Kommission.

Artikel 8

Rechtliche und finanzielle Unabhängigkeit

Der Vertrag legt fest, dass die Anbieter — und gegebenenfalls ihre Unterauftragnehmer — bei Abschluss des Datenspeicherungsvertrags eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Hersteller oder Importeur dahingehend abgeben, dass sie die in Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 genannten Anforderungen bezüglich rechtlicher und finanzieller Unabhängigkeit erfüllen.

Artikel 9

Datenschutz und Vertraulichkeit

(1)   Der Vertrag legt fest, dass der Anbieter alle geeigneten Maßnahmen trifft, die zur Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit sämtlicher im Rahmen des Vertrags gespeicherter Daten erforderlich sind. Zu diesen Maßnahmen gehören administrative, technische und physische Sicherheitskontrollen.

(2)   Der Vertrag legt fest, dass im Rahmen des Vertrags genutzte personenbezogene Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet werden.

Artikel 10

Informationssicherheitsmanagement

Der Vertrag legt fest, dass die Anbieter eine Erklärung darüber abgeben, dass das primäre Repository und — gegebenenfalls — das sekundäre Repository nach den international anerkannten Standards für das Informationssicherheitsmanagement verwaltet werden. Es wird davon ausgegangen, dass nach ISO/IEC 27001:2013 zertifizierte Anbieter diese Standards erfüllen.

Artikel 11

Kosten

Der Vertrag legt fest, dass die Kosten, die den Herstellern oder Importeuren von den Anbietern in Rechnung gestellt werden, gemäß Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 fair und vertretbar zu sein haben und im Verhältnis stehen müssen zu

a)

den erbrachten Diensten und

b)

der Zahl individueller Erkennungsmerkmale, die während eines gegebenen Zeitraums vom betreffenden Hersteller oder Importeur beantragt werden.

Artikel 12

Beteiligung am sekundären Repository-System

(1)   Der Vertrag legt fest, dass sich der Anbieter an der Einrichtung des sekundären Repository-Systems beteiligt (wenn das sekundäre System bei Vertragsabschluss noch nicht eingerichtet ist), sofern dies nach den Bestimmungen des Kapitels V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 erforderlich ist.

(2)   Der Vertrag enthält eine Bestimmung, die es den Anbietern erlaubt, sich von den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen die Kosten erstatten zu lassen, die im Zusammenhang mit der Einrichtung, dem Betrieb und der Instandhaltung des sekundären Repository und des Routers gemäß Kapitel V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 entstehen.

Artikel 13

Vertragsdauer

Die Vertragsdauer wird auf mindestens fünf Jahre festgelegt, wobei die Möglichkeit einer Verlängerung besteht, sofern die Vertragsparteien zustimmen und der Anbieter weiterhin die Anforderungen der Richtlinie 2014/40/EU und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 erfüllt.

Artikel 14

Kommunikation mit anderen Parteien

Der Vertrag legt fest, dass die Anbieter miteinander sowie mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dem Umfang zusammenarbeiten, wie es für die Gewährleistung einer reibungslosen Organisation des laufenden Betriebs des Repository-Systems nötig ist.

Artikel 15

Prüfungen

(1)   Der Vertrag legt Bedingungen fest, die es externen, von der Kommission zugelassenen Prüfern ermöglichen, gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU angekündigte und unangekündigte Prüfungen in Bezug auf das primäre Repository und gegebenenfalls das sekundäre Repository vorzunehmen, einschließlich einer Beurteilung, ob der Anbieter und gegebenenfalls seine Unterauftragnehmer die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.

(2)   Der Vertrag legt fest, dass den externen Prüfern für die Dauer der Prüfung uneingeschränkter physischer und virtueller Zugang zum primären und gegebenenfalls zum sekundären Repository sowie zu den zugehörigen Diensten gewährt wird.

Artikel 16

Haftung

Der Vertrag legt Bedingungen fest, aus denen die Haftung der Parteien nach geltendem Recht hervorgeht, auch im Hinblick auf direkte und indirekte Schäden, die im Rahmen des Vertrags entstehen können. Unbeschadet des geltenden Rechts legt der Vertrag außerdem fest, dass es im Fall eines Verstoßes gegen das Vertraulichkeitsgebot oder gegen die Datenschutzvorschriften keine Haftungsbeschränkung gibt.

Artikel 17

Beendigung des Vertrags

(1)   Der Vertrag legt Bedingungen bezüglich der Beendigung des Vertrags nach geltendem Recht fest. Für den Fall der Beendigung legt der Vertrag fest, dass die den Vertrag beendigende Partei die Kommission gemäß den Verfahrensvorschriften in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Kenntnis setzt.

(2)   Der Vertrag legt fest, dass die Parteien eine Mindestkündigungsfrist von fünf Monaten einhalten.

Abweichend von Absatz 1 legt der Vertrag fest, dass Hersteller und Importeure den Vertrag in folgenden Fällen unverzüglich beenden:

a)

bei einem schwerwiegenden Verstoß des Anbieters gegen seine Vertragspflichten,

b)

bei Insolvenz oder drohender Insolvenz des Anbieters nach geltendem Recht.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt es als schwerwiegender Verstoß,

a)

wenn der Anbieter seinen Vertragspflichten nicht nachkommt oder die vertraglich festgelegten Dienste nicht erbringt, die für das reibungslose Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems entscheidend sind; dazu gehört insbesondere die Nichterfüllung der Anforderungen des Kapitels V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574;

b)

wenn ein Anbieter die in Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 genannten Anforderungen bezüglich rechtlicher und finanzieller Unabhängigkeit nicht mehr erfüllt und die Erfüllung der Anforderungen bis zum Ablauf der in Artikel 35 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 genannten Frist nicht nachgewiesen werden konnte.

Artikel 18

Aussetzung von Diensten

Der Vertrag legt fest, dass die Aussetzung von Diensten im Fall verspäteter Zahlungen eines Herstellers oder Importeurs an den Anbieter verboten ist, es sei denn, die endgültige Zahlungsfrist wird um mindestens 30 Tage überschritten.

Artikel 19

Datenportabilität

(1)   Der Vertrag legt fest, dass die Anbieter die vollständige Datenportabilität gewährleisten, wenn ein Hersteller oder Importeur mit einem neuen Anbieter einen Vertrag über den Betrieb seines primären Repository schließt. Der derzeitige Anbieter überlässt dem neuen Anbieter vor dem Datum der Vertragsbeendigung eine aktuelle Kopie sämtlicher im primären Repository gespeicherten Daten. Etwaige nach dieser Übergabe durchgeführte Updates der Daten werden unverzüglich zum neuen Anbieter migriert.

(2)   Zur Gewährleistung der Betriebskontinuität umfasst der Vertrag einen Ausstiegsplan mit dem Verfahren, das zu befolgen ist, wenn der Vertrag beendet wird und der Hersteller oder Importeur einen Vertrag mit einem neuen Anbieter schließt. Der Plan umfasst die Anforderung an den derzeitigen Anbieter, seine Dienste so lang zu erbringen, bis der neue Anbieter den Betrieb aufnimmt.

(3)   Der Vertrag enthält Bestimmungen dahingehend, dass der derzeitige Anbieter nach der Übergabe an den neuen Anbieter kein Recht hat, Daten, Informationen oder sonstiges erforderliches Material im Zusammenhang mit dem primären Repository zu behalten.

Artikel 20

Anzuwendendes Recht und gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Der Vertrag unterliegt dem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie von den Vertragsparteien vereinbart.

(2)   Der Vertrag unterliegt der Gerichtsbarkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie von den Vertragsparteien vereinbart.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/574 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2017

über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Eindämmung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen sieht die Richtlinie 2014/40/EU vor, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen mit einem individuellen Erkennungsmerkmal gekennzeichnet und ihre Verbringungen erfasst werden. So sollen sich diese Erzeugnisse in der gesamten Union verfolgen und rückverfolgen lassen. Es sollten technische Spezifikationen für die Einrichtung und den Betrieb des Systems sowie für dessen unionsweite Kompatibilität festgelegt werden.

(2)

Es sollten Bestimmungen für das Kennzeichnen der Packungen mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, für das Erfassen, Weiterleiten, Verarbeiten und Speichern von Daten, für den Zugang zu Daten und für die Kompatibilität der Komponenten des Rückverfolgbarkeitssystems festgelegt werden.

(3)

Gesetzliche Maßnahmen auf Unionsebene sind außerdem notwendig, um Artikel 8 des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (2) (im Folgenden „WHO-FCTC-Protokoll“) umzusetzen, das von der Europäischen Union ratifiziert wurde (3) und in dem vorgesehen ist, dass die Vertragsparteien innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls ein weltweites Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime einrichten.

(4)

Um gegen die zahlreichen Formen betrügerischer Aktivitäten vorzugehen, die dazu führen, dass Verbrauchern illegale Erzeugnisse verfügbar gemacht werden, einschließlich Praktiken, die eine falsche Deklarierung von Exporten zur Folge haben, soll das in dieser Verordnung vorgesehene Rückverfolgbarkeitssystem gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU für alle in der Union hergestellten Tabakerzeugnisse gelten und ebenso für Tabakerzeugnisse, die zwar außerhalb der Union hergestellt werden, aber für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in Verkehr gebracht werden.

(5)

Um die Unabhängigkeit des Rückverfolgbarkeitssystems und dessen Kontrolle durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 des WHO-FCTC-Protokolls sicherzustellen, ist es sehr wichtig, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kennzeichnen der Packungen mit individuellen Erkennungsmerkmalen klar zugeordnet werden. Die zentrale Aufgabe des Generierens individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene sollte einem unabhängigen, von jedem Mitgliedstaat zu benennenden Dritten (im Folgenden „Ausgabestelle“) übertragen werden. Um zu vermeiden, dass zwei oder mehr Ausgabestellen unabhängig voneinander dasselbe individuelle Erkennungsmerkmal generieren, sollten alle Ausgabestellen einen individuellen Identifikationscode haben, der zugleich Teil der von ihnen ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale sein sollte.

(6)

Um die Einmaligkeit des Erkennungsmerkmals sicherzustellen, sollte jedes individuelle Erkennungsmerkmal eine von der Ausgabestelle generierte Seriennummer umfassen, bei der die Wahrscheinlichkeit, dass sie von Fälschern abgeleitet werden kann, vernachlässigbar ist.

(7)

Hersteller und Importeure, die bei einer Ausgabestelle individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene beantragen, sollten verpflichtet werden, alle Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2014/40/EU bereitzustellen, die die Ausgabestelle benötigt, um das genannte Erkennungsmerkmal zu generieren; ausgenommen sollten Datum und Uhrzeit der Herstellung sein, die sich möglicherweise nicht im Voraus bestimmen lassen und von den Wirtschaftsteilnehmern zum Zeitpunkt der Herstellung hinzugefügt werden sollten.

(8)

Die Länge des individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene kann sich auf die Geschwindigkeit auswirken, mit der Hersteller oder Importeure von Tabakerzeugnissen es auf Packungen aufbringen können. Um eine übermäßige Verlangsamung dieses Vorgangs zu vermeiden und gleichzeitig sicherzustellen, dass genügend Platz für alle auf Packungsebene vorgeschriebenen Informationen vorhanden ist, sollte die für das individuelle Erkennungsmerkmal auf Packungsebene höchstens zulässige Anzahl alphanumerischer Zeichen festgelegt werden.

(9)

Um sicherzustellen, dass die individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene den Anforderungen in Bezug auf die höchstens zulässige Anzahl alphanumerischer Zeichen genügen können, sollten die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2014/40/EU erforderlichen Angaben in codierter Form erfolgen.

(10)

Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die individuellen Erkennungsmerkmale decodieren können, ohne auf die im Repository-System gespeicherten Daten zuzugreifen, sollten von den Ausgabestellen Flatfiles erstellt und gepflegt werden. Diese Flatfiles sollten es ermöglichen, sämtliche im individuellen Erkennungsmerkmal codierten Informationen identifizieren zu können. Die Größe dieser Flatfiles sollte festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass sie sich auf die Geräte herunterladen lassen, die von den Mitgliedstaaten für das Auslesen der individuellen Erkennungsmerkmale im Offline-Modus (Offline-Flatfiles) verwendet werden.

(11)

In der Richtlinie 2014/40/EU ist vorgesehen, dass den Erfassungspflichten gemäß Artikel 15 durch Kennzeichnung und Erfassung aggregierter Verpackungen wie Stangen, „master cases“ oder Paletten nachgekommen werden kann, sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben. Machen Wirtschaftsteilnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sollte ihnen vorgeschrieben werden, sicherzustellen, dass eine solche Verpackung mit einem Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene gekennzeichnet wird, das ebenfalls einmalig ist und somit eine unzweideutige Identifizierung aller in der Verpackung enthaltenen Teilaggregate und letztlich auch jeder einzelnen Packung ermöglicht.

(12)

Damit alle Verbringungen der Packungen erfasst und übermittelt werden können, sollten Hersteller und Importeure die individuellen Erkennungsmerkmale überprüfen, um deren ordnungsgemäße Anbringung und Lesbarkeit sicherzustellen. Zur Kontrolle dieses für die individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene kritischen Vorgangs sollten Antimanipulationsvorrichtungen, die von einem unabhängigen Dritten bereitzustellen sind, in den für Überprüfungszwecke verwendeten Geräten installiert werden. Bei der Festlegung von Bestimmungen für die Installation solcher Geräte sollte den Unterschieden zwischen den Unternehmen, insbesondere hinsichtlich der Größe, der Produktionsmenge und der Art des Produktionsverfahrens, Rechnung getragen werden, damit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht zu einer übermäßigen Belastung insbesondere kleinerer Wirtschaftsteilnehmer, vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), führt. Antimanipulationsvorrichtungen sind besonders bei der automatisierten Herstellung von Tabakerzeugnissen wichtig, um sicherzustellen, dass die Unversehrtheit des individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene angemessen geschützt wird; Unternehmen mit vollständig manuellen Produktionsverfahren sollten daher von der Verpflichtung ausgenommen werden, solche Geräte zu installieren.

(13)

Um die Auswirkungen des Rückverfolgbarkeitssystems auf Produktions- und Vertriebsabläufe so gering wie möglich zu halten, sollte es Wirtschaftsteilnehmern erlaubt werden, im Voraus größere Mengen individueller Erkennungsmerkmale zu beantragen. Um zu verhindern, dass sich Wirtschaftsteilnehmer mit individuellen Erkennungsmerkmalen überbevorraten und um den Umfang der einzelnen Anträge zu begrenzen, sollten für das Anbringen der individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungs- und auf aggregierter Ebene Fristen gesetzt werden. Zugleich soll damit potenziell übermäßigen Auswirkungen auf die Generierungs- und Ausgabetätigkeiten der Ausgabestellen entgegengewirkt werden.

(14)

Damit das ordnungsgemäße Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems sichergestellt ist, sollten Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen im Voraus bei der zuständigen Ausgabestelle einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode und einen Einrichtungs-Identifikationscode für jede Einrichtung beantragen. Die Zuteilung von Wirtschaftsteilnehmer- und von Einrichtungs-Identifikationscodes ermöglicht die effiziente Ermittlung aller Käufer und des genauen Versandweges von der Herstellungsstätte bis zur ersten Verkaufsstelle, wie dies gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben i und j der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehen ist.

(15)

Hersteller oder Importeure sollten zudem einen Identifikationscode für die Maschinen beantragen, die zur Herstellung von Tabakerzeugnissen genutzt werden. Die Verpflichtung, Maschinen-Identifikationscodes zu beantragen, ermöglicht die effiziente Ermittlung der Maschine, die zur Herstellung der Tabakerzeugnisse genutzt wurde, wie dies gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehen ist.

(16)

Damit die Informationen, die im individuellen Erkennungsmerkmal enthalten sind, von allen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern erfasst und übermittelt werden können und um die Kompatibilität des individuellen Erkennungsmerkmals mit externen Komponenten, beispielsweise Scannern, sicherzustellen, sollten die zulässigen Datenträgerarten spezifiziert werden.

(17)

Damit das Rückverfolgbarkeitssystem seinen Zweck erfüllen kann, muss es in der Lage sein, eine unkomplizierte Übermittlung aller relevanten Daten zu ermöglichen, eine sichere Speicherung der Daten sicherzustellen sowie der Kommission, den zuständigen Behörden und dem externen Prüfer vollständigen Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Die Speicherarchitektur sollte es Herstellern und Importeuren im Übrigen ermöglichen, unabhängige dritte Datenspeicheranbieter auszuwählen, um mit ihnen Datenspeicherungsverträge zur Speicherung von Daten zu schließen, die ausschließlich ihre Tabakerzeugnisse betreffen (im Folgenden „primäre Repositories“), wie dies gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehen ist, und zugleich sicherstellen, dass den Behörden zwecks Durchführung ihrer Kontroll- und Durchsetzungsaktivitäten vollständiger Zugang zu allen gespeicherten Daten gewährt wird. Damit diese Kontroll- und Durchsetzungsaktivitäten wirksam sind, darf es nur ein übergeordnetes Repository-System geben (im Folgenden „sekundäres Repository“), das eine Kopie aller Daten enthält, die in den primären Repositories gespeichert sind, und das den Behörden einen Gesamtüberblick über die Funktionsweise des Rückverfolgbarkeitssystems vermittelt. Um die Datenübermittlung zu vereinfachen, sollte ein Routingdienst eingerichtet werden, der von dem Anbieter des sekundären Repository betrieben wird und es Wirtschaftsteilnehmern (außer Herstellern und Importeuren) ermöglicht, die von ihnen erfassten Daten an einer einzigen Stelle in das Rückverfolgbarkeitssystem einzugeben. Darüber hinaus sollte der Routingdienst sicherstellen, dass die Daten an das richtige primäre Repository übermittelt werden.

(18)

Damit die zuständigen Behörden vollständigen Zugang haben und um zum effizienten Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems beizutragen, sollte der Anbieter des sekundären Repository Benutzerschnittstellen entwickeln, mit denen sich die gespeicherten Daten visualisieren und abfragen lassen. Beim Zugriff auf das Repository-System sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, die auf eIDAS (4) basierenden wiederverwendbaren Lösungen zu nutzen, die als Bausteine im Telekommunikationsteil der Fazilität „Connecting Europe“ genannt werden. Um eine effektive Überwachung und Durchsetzung zu erleichtern, sollte die Benutzeroberfläche außerdem die Möglichkeit bieten, für spezifische Meldeereignisse individuelle automatische Benachrichtigungen (Alerts) zu definieren.

(19)

Um die Interoperabilität der Komponenten des Repository-Systems sicherzustellen, sollten technische Spezifikationen, basierend auf nicht proprietären offenen Standards, für den Austausch von Daten zwischen den primären Repositories, dem sekundären Repository und dem Routing-System festgelegt werden.

(20)

Damit sichergestellt ist, dass die erforderlichen Informationen zeitnah und einheitlich von allen Wirtschaftsteilnehmern erfasst und übermittelt werden, sollte die genaue Liste der Lieferketten- und Transaktionsereignisse, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben i, j und k der Richtlinie 2014/40/EU erfasst werden müssen, sowie der Inhalt der zu übermittelnden Informationsmeldungen festgelegt werden.

(21)

Da es das Ziel eines Rückverfolgbarkeitssystems ist, den Mitgliedstaaten und der Kommission ein wirksames Instrument im Kampf gegen den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen bereitzustellen, ist die zeitnahe Verfügbarkeit von Daten zu Lieferketten- und Transaktionsereignissen für Ermittlungs- und Durchsetzungszwecke erforderlich. Daher sollte festgelegt werden, wie viel Zeit zwischen dem Eintreten eines relevanten Lieferketten- bzw. Transaktionsereignisses und der Übermittlung der entsprechenden Informationen an das relevante Datenspeicher-Repository höchstens vergehen darf. Bei der Festlegung dieser zeitlichen Obergrenzen sollte den Unterschieden zwischen den Unternehmen, insbesondere in puncto Größe und Produktionsmenge, Rechnung getragen werden, damit die Erfüllung von Meldepflichten nicht zu einer übermäßigen Belastung insbesondere kleinerer Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), führt.

(22)

Für Ermittlungs- und Durchsetzungszwecke ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission Zugang zu Verzeichnissen aller Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen, die am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligt sind, sowie der Einrichtungen und Maschinen haben, die von den Wirtschaftsteilnehmern und den Betreibern erster Verkaufsstellen für das Herstellen, Lagern und Verarbeiten ihrer Erzeugnisse genutzt werden. Jede Ausgabestelle sollte daher ein Register erstellen und pflegen, das die Identifikationscodes der oben genannten Wirtschaftsteilnehmer, Betreiber erster Verkaufsstellen, Maschinen und Einrichtungen enthält. Aktuelle Kopien dieser Register sollten zusammen mit den entsprechenden Informationen elektronisch über den Router an das sekundäre Repository übermittelt und in einem EU-weiten Register kompiliert werden.

(23)

Da das Rückverfolgbarkeitssystem von den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen unabhängig sein und gemäß Artikel 8 des WHO-FCTC-Protokolls von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden muss, sollten einheitliche Kriterien für die Bewertung der Unabhängigkeit aller Dritten festgelegt werden, die an dem Rückverfolgbarkeitssystem beteiligt sind (Ausgabestellen, Anbieter von Repository-Dienstleistungen und Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen). Um die dauerhafte Beachtung des Unabhängigkeitsgebotes sicherzustellen, das für die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Integrität des Rückverfolgbarkeitssystems entscheidend ist, sollten die Verfahren zur Benennung der Ausgabestellen und anderer unabhängiger Anbieter sowie zur Kontrolle, dass diese Stellen und Anbieter den in dieser Verordnung festgelegten Unabhängigkeitskriterien genügen, in regelmäßigen Abständen von der Kommission überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten von der Kommission veröffentlicht werden und in den Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU einfließen, der in Artikel 28 der genannten Richtlinie vorgesehen ist.

(24)

Der Schutz der im Zusammenhang mit dem Rückverfolgbarkeitssystem verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte sichergestellt werden.

(25)

Die Einhaltung internationaler Standards kann als Nachweis dafür dienen, dass bestimmte technische Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Wenn der Nachweis der Einhaltung internationaler Standards nicht möglich ist, sollten die Personen, denen die Pflichten auferlegt sind, dafür verantwortlich sein, anhand überprüfbarer Mittel nachzuweisen, dass diese Anforderungen erfüllt werden.

(26)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Individuelles Erkennungsmerkmal“ bezeichnet den alphanumerischen Code, der das Identifizieren einer Packung oder einer aggregierten Verpackung von Tabakerzeugnissen ermöglicht;

2.

„Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die am Handel mit Tabakerzeugnissen, einschließlich der Ausfuhr, beteiligt ist, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle;

3.

„erste Verkaufsstelle“ bezeichnet die Einrichtung, wo Tabakerzeugnisse erstmals in Verkehr gebracht werden, einschließlich Automaten für den Verkauf von Tabakerzeugnissen;

4.

„Ausfuhr“ bezeichnet den Versand aus der Union in ein Drittland;

5.

„aggregierte Verpackung“ bezeichnet jede Verpackung, die mehr als eine Packung von Tabakerzeugnissen enthält;

6.

„Einrichtung“ bezeichnet jeden Standort, jedes Gebäude oder jeden Verkaufsautomat, wo Tabakerzeugnisse hergestellt, gelagert oder in Verkehr gebracht werden;

7.

„Antimanipulationsvorrichtung“ bezeichnet eine Vorrichtung, die ein Aufzeichnen — mithilfe eines Videos oder einer Protokolldatei — des Überprüfungsprozesses nach dem Anbringen jedes individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene ermöglicht; die einmal erfolgte Aufzeichnung kann durch einen Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr verändert werden;

8.

„Offline-Flatfiles“ bezeichnet die elektronischen Dateien, die von jeder Stelle, die für die Ausgabe von Identifikationscodes zuständig ist, erstellt und gepflegt werden und die Daten in einem Klartextformat enthalten, das — ohne Zugriff auf das Repository-System — das Extrahieren von Informationen ermöglicht, die in den individuellen Erkennungsmerkmalen codiert sind (außer dem Zeitstempel), welche auf der Ebene von Packungen und von aggregierten Verpackungen verwendet werden;

9.

„Register“ bezeichnet das von jeder Ausgabestelle zu erstellende und zu pflegende Verzeichnis aller Identifikationscodes, die für Wirtschaftsteilnehmer, für Betreiber von ersten Verkaufsstellen sowie für Einrichtungen und Maschinen generiert werden, und der zugehörigen Informationen;

10.

„Datenträger“ bezeichnet einen Träger, auf dem Daten so dargestellt werden, dass sie mithilfe eines Gerätes auslesbar sind;

11.

„Maschine“ bezeichnet die Ausrüstung für das Herstellen von Tabakerzeugnissen, die ein wesentlicher Bestandteil des Herstellungsverfahrens ist;

12.

„Zeitstempel“ bezeichnet die Angabe von Datum und Uhrzeit — in koordinierter Weltzeit (UTC) — eines bestimmten Ereignisses in einem vorgeschriebenen Format;

13.

„primäres Repository“ bezeichnet einen Speicher, in dem Rückverfolgbarkeitsdaten gespeichert werden, die ausschließlich die Erzeugnisse eines bestimmten Herstellers oder Importeurs betreffen;

14.

„sekundäres Repository“ bezeichnet einen Speicher, der eine Kopie aller in primären Repositories gespeicherten Rückverfolgbarkeitsdaten enthält;

15.

„Router“ bezeichnet eine Vorrichtung im sekundären Repository, die Daten zwischen den verschiedenen Komponenten des Repository-Systems übermittelt;

16.

„Repository-System“ bezeichnet das aus den primären Repositories, dem sekundären Repository und dem Router bestehende System;

17.

„gemeinsames Datenwörterbuch“ bezeichnet einen Katalog von Informationen, der den Inhalt, das Format und den Aufbau einer Datenbank sowie die Beziehung ihrer Elemente zueinander beschreibt und der dazu dient, den Zugang zu den Datenbeständen, die allen primären Repositories und dem sekundären Repository gemeinsam sind, sowie deren Manipulation zu überwachen;

18.

„Arbeitstag“ bezeichnet jeden Tag, an dem in dem Mitgliedstaat, für den die Ausgabestelle zuständig ist, gearbeitet wird;

19.

„Umladen“ bezeichnet jedes Verbringen von Tabakerzeugnissen von einem Fahrzeug in ein anderes, ohne dass die Tabakerzeugnisse dabei in eine Einrichtung gelangen oder eine Einrichtung verlassen;

20.

„Verkaufswagen“ bezeichnet ein Fahrzeug, das für das Liefern von Tabakerzeugnissen an mehrere Verkaufsstellen in vor der Lieferung nicht festgelegten Mengen genutzt wird.

KAPITEL II

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DES INDIVIDUELLEN ERKENNUNGSMERKMALS

ABSCHNITT 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 3

Ausgabestelle

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung eine Stelle (im Folgenden „Ausgabestelle“), die für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale bzw. Identifikationscodes gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Ausgabestelle, die beabsichtigt, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Unterauftragnehmer zurückzugreifen, für eine Benennung nur in Frage kommt, wenn den Mitgliedstaaten die Identität aller vorgeschlagenen Unterauftragnehmer mitgeteilt worden ist.

(3)   Die Ausgabestelle ist unabhängig und genügt den Kriterien gemäß Artikel 35.

(4)   Jede Ausgabestelle hat einen individuellen Identifikationscode. Der Code besteht aus alphanumerischen Zeichen und genügt der Norm ISO/IEC 15459-2:2015 der Internationalen Normenorganisation (ISO)/Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).

(5)   Wenn ein und dieselbe Ausgabestelle für mehrere Mitgliedstaaten benannt wird, ist sie anhand ein und desselben Codes identifizierbar.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Benennung der Ausgabestelle und deren Identifikationscode innerhalb eines Monats nach der Benennung mit.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zur Identität der benannten Ausgabestelle und ihr Identifikationscode öffentlich verfügbar und online zugänglich sind.

(8)   Jeder Mitgliedstaat ergreift angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen,

a)

dass die von ihm benannte Ausgabestelle dauerhaft dem Unabhängigkeitsgebot gemäß Artikel 35 genügt und

b)

dass die Dienstleistungen auch dann kontinuierlich erbracht werden, wenn eine neue Ausgabestelle benannt wird, die die Dienste einer vorigen Ausgabestelle übernehmen soll. Hierzu verpflichten die Mitgliedstaaten die Ausgabestelle, einen Ausstiegsplan zu entwickeln, in dem festgelegt wird, welches Verfahren einzuhalten ist, um die Kontinuität des Betriebs zu gewährleisten, bis die neue Ausgabestelle benannt ist.

(9)   Die Ausgabestelle darf Gebühren ausschließlich für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen festlegen und den Wirtschaftsteilnehmern berechnen. Die Gebühren müssen diskriminierungsfrei und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen.

Artikel 4

Für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale zuständige Ausgabestellen

(1)   Die zuständige Ausgabestelle für Tabakerzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, ist die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden.

Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Ausgabestelle die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, wenn der genannte Mitgliedstaat dies so vorschreibt.

(2)   Die zuständige Ausgabestelle für Tabakerzeugnisse, die in die Union eingeführt werden, ist die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.

(3)   Die zuständige Ausgabestelle für Tabakerzeugnisse, die in der Union aggregiert werden, ist die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse aggregiert werden.

(4)   Die zuständige Ausgabestelle für Tabakerzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind, ist die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden.

(5)   Bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle kann die Kommission Wirtschaftsteilnehmern erlauben, die Dienste einer anderen Ausgabestelle, die gemäß Artikel 3 benannt worden ist, in Anspruch zu nehmen.

Artikel 5

Gültigkeit individueller Erkennungsmerkmale und Deaktivierung

(1)   Von den Ausgabestellen generierte individuelle Erkennungsmerkmale können verwendet werden, um Packungen oder aggregierte Verpackungen gemäß den Artikeln 6 und 10 spätestens sechs Monate, nachdem der Wirtschaftsteilnehmer die individuellen Erkennungsmerkmale erhalten hat, zu kennzeichnen. Nach diesem Zeitraum werden die individuellen Erkennungsmerkmale ungültig, und die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass die individuellen Erkennungsmerkmale nicht mehr zum Kennzeichnen von Packungen oder aggregierten Verpackungen verwendet werden.

(2)   Das Repository-System gewährleistet, dass die individuellen Erkennungsmerkmale, die innerhalb des in Absatz 1 genannten sechsmonatigen Zeitraums nicht verwendet worden sind, automatisch deaktiviert werden.

(3)   Hersteller und Importeure können jederzeit eine Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale veranlassen, indem sie eine Deaktivierungsaufforderung an das betreffende primäre Repository übermitteln. Andere Wirtschaftsteilnehmer können eine Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale veranlassen, indem sie eine Deaktivierungsaufforderung über den Router übermitteln. Die Deaktivierungsaufforderung wird gemäß Artikel 36 elektronisch übermittelt und enthält die Informationen gemäß Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.3 in dem dort angegebenen Format. Die Deaktivierung darf die Integrität der im Zusammenhang mit dem individuellen Erkennungsmerkmal bereits gespeicherten Informationen nicht beeinträchtigen.

ABSCHNITT 2

Individuelle Erkennungsmerkmale auf der Ebene der einzelnen Packung

Artikel 6

Kennzeichnung mittels Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene

(1)   Hersteller und Importeure kennzeichnen jede in der Union hergestellte oder in die Union eingeführte Packung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal (im Folgenden „Erkennungsmerkmal auf Packungsebene“) gemäß Artikel 8.

(2)   Bei Tabakerzeugnissen, die außerhalb der Union hergestellt werden, wird das Erkennungsmerkmal auf Packungsebene vor der Einfuhr des Tabakerzeugnisses in die Union auf der Packung angebracht.

Artikel 7

Überprüfung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene

(1)   Hersteller und Importeure stellen sicher, dass unmittelbar nach der Anbringung der Erkennungsmerkmale auf Packungsebene deren ordnungsgemäße Anbringung und Lesbarkeit überprüft werden.

(2)   Das Verfahren gemäß Absatz 1 wird mithilfe einer Antimanipulationsvorrichtung abgesichert, die von einem unabhängigen Dritten geliefert und installiert wird; dieser Dritte gibt gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission eine Erklärung ab, dass die installierte Vorrichtung den Anforderungen dieser Verordnung genügt.

(3)   Wenn die ordnungsgemäße Anbringung und die uneingeschränkte Lesbarkeit des Erkennungsmerkmals auf Packungsebene durch das Verfahren gemäß Absatz 1 nicht bestätigt wird, bringen die Hersteller und die Importeure das Erkennungsmerkmal auf Packungsebene erneut an.

(4)   Die Hersteller und die Importeure stellen sicher, dass die von der Antimanipulationsvorrichtung aufgezeichneten Informationen ab dem Zeitpunkt der Erfassung neun Monate lang verfügbar bleiben.

(5)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats gewähren die Hersteller und die Importeure uneingeschränkten Zugang zu den mit der Antimanipulationsvorrichtung vorgenommenen Aufzeichnungen des Überprüfungsverfahrens.

(6)   Abweichend von den Absätzen 2, 4 und 5 entfällt die Verpflichtung zur Installierung einer Antimanipulationsvorrichtung

a)

bis 20. Mai 2020 bei Herstellungsverfahren, die von Wirtschaftsbeteiligten bzw. von der Unternehmensgruppe, der diese Wirtschaftsbeteiligten angehören, durchgeführt werden, welche während des Kalenderjahres 2019 auf Unionsebene weniger als 120 Mio. Erkennungsmerkmale auf Packungsebene gehandhabt haben;

b)

bis 20. Mai 2021 bei Herstellungsverfahren, die von Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden, welche unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (6) fallen;

c)

bei vollständig manuellen Herstellungsverfahren.

Artikel 8

Struktur des Erkennungsmerkmals auf Packungsebene

(1)   Jede Packung von Tabakerzeugnissen wird mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gekennzeichnet. Es besteht aus einer möglichst kurzen Abfolge alphanumerischer Zeichen (höchstens 50 Zeichen). Die Abfolge ist für jede Packung einmalig und umfasst folgende Datenelemente:

a)

an erster Position die alphanumerischen Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist;

b)

eine Abfolge alphanumerischer Zeichen (Seriennummer), bei der die Wahrscheinlichkeit, dass sie abgeleitet werden kann, vernachlässigbar und in jedem Fall geringer als 1:10 000 ist;

c)

einen Code (Produktcode), mit dem sich Folgendes feststellen lässt:

i)

der Herstellungsort;

ii)

die Herstellungsstätte gemäß Artikel 16;

iii)

die zur Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendete Maschine gemäß Artikel 18;

iv)

die Produktbeschreibung;

v)

der geplante Absatzmarkt;

vi)

der geplante Versandweg;

vii)

gegebenenfalls der Importeur, der das Erzeugnis in die Union einführt;

d)

an letzter Position den Zeitstempel in Form einer Abfolge von acht Ziffern im Format JJMMTThh zur Angabe von Datum und Uhrzeit der Herstellung.

(2)   Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht.

(3)   Die Hersteller bzw. Importeure fügen den Zeitstempel gemäß Absatz 1 Buchstabe d dem Code hinzu, den die Ausgabestelle gemäß Absatz 2 generiert hat.

(4)   Die Erkennungsmerkmale auf Packungsebene dürfen keine Datenelemente enthalten, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind.

Verwendet die Ausgabestelle für das Generieren von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene Verschlüsselungs- oder Komprimierungstechnologien, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission über die zum Verschlüsseln bzw. Komprimieren genutzten Algorithmen. Die Erkennungsmerkmale auf Packungsebene dürfen nicht wiederverwendet werden.

Artikel 9

Beantragung und Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene

(1)   Die Hersteller und die Importeure übermitteln der zuständigen Ausgabestelle einen Antrag auf Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene gemäß Artikel 8. Die Anträge werden gemäß Artikel 36 elektronisch gestellt.

(2)   Die Hersteller und die Importeure, die einen solchen Antrag stellen, übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.1 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.

(3)   Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags macht die Ausgabestelle Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:

a)

Sie generiert die Codes gemäß Artikel 8 Absatz 2;

b)

sie übermittelt die Codes zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das primäre Repository des antragstellenden Herstellers bzw. Importeurs, wie in Artikel 26 vorgesehen;

c)

sie übermittelt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur die Codes in elektronischer Form.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann Ausgabestellen jedoch vorschreiben, alternativ zur elektronischen Zustellung auch die physische Zustellung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene anzubieten. In den Fällen, in denen eine physische Zustellung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene angeboten wird, geben die Hersteller und Importeure an, ob sie eine physische Zustellung wünschen. In diesem Fall macht die Ausgabestelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:

a)

Sie generiert die Codes gemäß Artikel 8 Absatz 2;

b)

sie übermittelt die Codes zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das primäre Repository des antragstellenden Herstellers bzw. Importeurs, wie in Artikel 26 vorgesehen;

c)

sie stellt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur die Codes in Form optischer Strichcodes zu, die den Anforderungen in Artikel 21 genügen und sich auf physischen Trägern, etwa Klebeetiketten, befinden.

(5)   Wie in Anhang II Kapitel II Abschnitt 5 Nummer 5 näher festgelegt, können die Hersteller oder die Importeure einen gemäß Absatz 1 gestellten Antrag innerhalb eines Arbeitstages mittels einer Rückrufmeldung stornieren.

ABSCHNITT 3

Individuelle Erkennungsmerkmale auf der Ebene der aggregierten Verpackung

Artikel 10

Kennzeichnung mittels Erkennungsmerkmalen auf aggregierter Ebene

(1)   Entscheiden sich Wirtschaftsteilnehmer dafür, ihren Erfassungspflichten gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie 2014/40/EU durch das Erfassen aggregierter Verpackungen nachzukommen, so kennzeichnen sie die aggregierten Verpackungen, die Tabakerzeugnisse enthalten, mit einem individuellen Erkennungsmerkmal (im Folgenden „Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene“).

(2)   Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene werden auf der Grundlage eines Antrags an die zuständige Ausgabestelle oder direkt durch den Wirtschaftsteilnehmer generiert und ausgegeben.

(3)   Wird das Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene auf der Grundlage eines Antrags an die zuständige Ausgabestelle generiert, so ist es gemäß Artikel 11 Absatz 1 strukturiert.

(4)   Wird das Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene direkt durch den Wirtschaftsteilnehmer generiert, so besteht es aus einem individuellen Code der Transporteinheit, der gemäß der Norm ISO/IEC 15459-1:2014 oder ISO/IEC 15459-4:2014 bzw. ihrer aktuellsten Entsprechung generiert wird.

Artikel 11

Struktur der Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene, die von Ausgabestellen generiert werden

(1)   Ein Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene, das auf der Grundlage eines Antrags an die zuständige Ausgabestelle generiert wird, besteht aus einer Abfolge von maximal 100 alphanumerischen Zeichen, die einmalig für eine bestimmte aggregierte Verpackung ist und folgende Datenelemente umfasst:

a)

an erster Position alphanumerische Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist;

b)

eine Abfolge alphanumerischer Zeichen (Seriennummer), bei der die Wahrscheinlichkeit, dass sie abgeleitet werden kann, vernachlässigbar und in jedem Fall geringer als 1:10 000 ist;

c)

den Identifikationscode der Einrichtung (siehe Artikel 16), in der der Aggregationsprozess stattgefunden hat;

d)

an letzter Position den Zeitstempel in Form einer Abfolge von acht Ziffern im Format JJMMTThh zur Angabe von Datum und Uhrzeit der Aggregation.

(2)   Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht.

(3)   Gemäß Absatz 1 Buchstabe d fügen die Wirtschaftsteilnehmer den Zeitstempel dem Code hinzu, den die Ausgabestelle gemäß Absatz 2 generiert hat.

(4)   Das Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene kann durch den Wirtschaftsteilnehmer um zusätzliche Informationen ergänzt werden, sofern die maximale Zeichenzahl gemäß Absatz 1 nicht überschritten wird. Solche Informationen dürfen nur nach den Daten gemäß Absatz 1 erscheinen.

Artikel 12

Verknüpfung zwischen den Erkennungsmerkmalebenen

(1)   Das Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene ermöglicht es, das Verzeichnis aller individuellen Erkennungsmerkmale, die in der aggregierten Verpackung enthalten sind, mittels einer elektronischen Verknüpfung (Link) zum Repository-System zu identifizieren.

(2)   Um die Verknüpfung gemäß Absatz 1 herzustellen, übermitteln die Hersteller und die Importeure die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 3.2 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an ihr primäres Repository.

(3)   Um die Verknüpfung gemäß Absatz 1 herzustellen, übermitteln die anderen Wirtschaftsteilnehmer (außer Herstellern und Importeuren) die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 3.2 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router an das sekundäre Repository.

Artikel 13

Beantragung und Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf aggregierter Ebene, die von Ausgabestellen generiert werden

(1)   Wirtschaftsteilnehmer, die Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene auf der Grundlage eines Antrags an die zuständige Ausgabestelle beantragen, stellen diese Anträge gemäß Artikel 36 elektronisch.

(2)   Wirtschaftsteilnehmer, die solche Anträge stellen, übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.2 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.

(3)   Für Hersteller und Importeure macht die Ausgabestelle innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:

a)

Sie generiert die Codes gemäß Artikel 11 Absatz 2;

b)

sie übermittelt die Codes zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das primäre Repository des antragstellenden Herstellers bzw. Importeurs, wie in Artikel 26 vorgesehen;

c)

sie übermittelt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur die Codes in elektronischer Form.

(4)   Für andere Wirtschaftsteilnehmer (außer Herstellern und Importeuren) macht die Ausgabestelle innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:

a)

Sie generiert die Codes gemäß Artikel 11 Absatz 2;

b)

sie übermittelt die Codes zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das sekundäre Repository, wie in Artikel 26 vorgesehen;

c)

sie übermittelt den antragstellenden Wirtschaftsteilnehmern die Codes in elektronischer Form.

(5)   Wie in Anhang II Kapitel II Abschnitt 5 Nummer 5 näher festgelegt, können die Wirtschaftsteilnehmer einen gemäß Absatz 1 gestellten Antrag innerhalb eines Arbeitstages mittels einer Rückrufmeldung in dem dort vorgegebenen Format stornieren.

(6)   Die Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene, die von zuständigen Ausgabestellen ausgegeben worden sind, dürfen nicht wiederverwendet werden.

KAPITEL III

IDENTIFIKATIONSCODES FÜR WIRTSCHAFTSTEILNEHMER, EINRICHTUNGEN UND MASCHINEN

Artikel 14

Beantragung eines Identifikationscodes für einen Wirtschaftsteilnehmer

(1)   Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen beantragen einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode bei der Ausgabestelle, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sie mindestens eine Einrichtung betreiben. Die Importeure beantragen einen Identifikationscode bei der Ausgabestelle, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sie ihre Erzeugnisse in Verkehr bringen.

(2)   Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen, die einen Antrag gemäß Absatz 1 stellen, übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.1 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.

(3)   Der Verpflichtung von Betreibern erster Verkaufsstellen, einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode zu beantragen, kann auch jeder andere registrierte Wirtschaftsteilnehmer nachkommen. Voraussetzung für eine solche Registrierung durch einen Dritten ist die Zustimmung des Betreibers der ersten Verkaufsstelle. Der Dritte unterrichtet den Betreiber der ersten Verkaufsstelle über alle Einzelheiten der Registrierung, auch über den zugeteilten Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode.

(4)   Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen unterrichten die Ausgabestelle über Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes, die ihnen von anderen Ausgabestellen zugeteilt worden sind. Wenn diese Informationen zum Zeitpunkt der Registrierung nicht verfügbar sind, übermitteln die Wirtschaftsteilnehmer diese Informationen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt des von einer anderen Ausgabestelle zugeteilten Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes.

(5)   Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Einstellung der Wirtschaftsteilnehmertätigkeit wird der Ausgabestelle vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.2 und 1.3 abgegebenen Formaten unverzüglich gemeldet.

Artikel 15

Ausgabe und Registrierung von Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes

(1)   Nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 14 generiert die Ausgabestelle einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, der folgende Datenelemente umfasst, welche in folgender Reihenfolge anzuordnen sind:

a)

an erster Position alphanumerische Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist, und

b)

an zweiter Position eine Abfolge alphanumerischer Zeichen, die im Code-Pool der Ausgabestelle einmalig ist.

(2)   Die Ausgabestelle übermittelt dem antragstellenden Betreiber den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen.

(3)   Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten der Ausgabestelle im Einklang mit ihren nationalen Gesetzen vorschreiben, einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode zu deaktivieren. In solchen Fällen unterrichtet der Mitgliedstaat den Wirtschaftsteilnehmer bzw. den Betreiber einer ersten Verkaufsstelle von der Deaktivierung und den Gründen hierfür. Die Deaktivierung eines Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes führt zur automatischen Deaktivierung der damit zusammenhängenden Einrichtungs- und Maschinen-Identifikationscodes.

(5)   Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber von ersten Verkaufsstellen tauschen Informationen über ihre jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes aus, um Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, die Transaktionsinformationen gemäß Artikel 33 zu erfassen und zu übermitteln.

Artikel 16

Beantragung eines Identifikationscodes für eine Einrichtung

(1)   Alle Einrichtungen, von der Herstellungsstätte bis zur ersten Verkaufsstelle, erhalten einen Identifikationscode (im Folgenden „Einrichtungs-Identifikationscode“), der von der Ausgabestelle generiert wird, die für das Gebiet zuständig ist, in dem sich die Einrichtung befindet.

(2)   Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen beantragen Einrichtungs-Identifikationscodes und übermitteln der Ausgabestelle hierzu die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.

(3)   Bei ersten Verkaufsstellen obliegt die Pflicht, einen Einrichtungs-Identifikationscode zu beantragen, dem Betreiber der ersten Verkaufsstelle. Diese Pflicht darf auch von jedem anderen registrierten Wirtschaftsteilnehmer erfüllt werden, der berechtigt ist, im Namen des Betreibers der ersten Verkaufsstelle zu handeln. Voraussetzung für eine Registrierung durch einen Dritten ist die Zustimmung des Betreibers der ersten Verkaufsstelle. Der Dritte unterrichtet den Betreiber der ersten Verkaufsstelle über alle Einzelheiten der Registrierung, auch über den zugeteilten Einrichtungs-Identifikationscode.

(4)   Die Pflicht, im Zusammenhang mit außerhalb der Union gelegenen Herstellungsstätten einen Einrichtungs-Identifikationscode zu beantragen, obliegt dem in der Union niedergelassenen Importeur. Die Importeure richten ihren Antrag an eine Ausgabestelle, die von einem Mitgliedstaat benannt worden ist, auf dessen Markt sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Voraussetzung für eine Registrierung durch den Importeur ist die Zustimmung der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständigen Stelle. Der Importeur unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer, der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständig ist, über alle Einzelheiten der Registrierung, auch über den zugeteilten Einrichtungs-Identifikationscode.

(5)   Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Schließung der Einrichtung wird der Ausgabestelle vom Wirtschaftsteilnehmer in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.5 und 1.6 angegebenen Formaten unverzüglich gemeldet.

Artikel 17

Ausgabe und Registrierung von Einrichtungs-Identifikationscodes

(1)   Nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 16 generiert die Ausgabestelle einen Einrichtungs-Identifikationscode, der folgende Datenelemente umfasst, welche in folgender Reihenfolge anzuordnen sind:

a)

an erster Position alphanumerische Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist; und

b)

an zweiter Position eine Abfolge alphanumerischer Zeichen, die im Code-Pool der Ausgabestelle einmalig ist.

(2)   Die Ausgabestelle übermittelt dem antragstellenden Betreiber den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3)   Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 16 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten der Ausgabestelle vorschreiben, einen Einrichtungs-Identifikationscode zu deaktivieren. In solchen Fällen unterrichtet der Mitgliedstaat den Wirtschaftsteilnehmer bzw. den Betreiber einer ersten Verkaufsstelle von der Deaktivierung und den Gründen hierfür. Die Deaktivierung eines Einrichtungs-Identifikationscodes führt zur automatischen Deaktivierung der damit zusammenhängenden Maschinen-Identifikationscodes.

(5)   Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber von ersten Verkaufsstellen tauschen Informationen über ihre jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes aus, um Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, die Informationen über Verbringungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 32 zu erfassen und zu übermitteln.

Artikel 18

Beantragung eines Identifikationscodes für eine Maschine

(1)   Alle Maschinen erhalten einen Identifikationscode (im Folgenden „Maschinen-Identifikationscode“), der von der Ausgabestelle generiert wird, die für das Gebiet zuständig ist, in dem sich die Maschine befindet.

(2)   Die Hersteller und die Importeure beantragen einen Maschinen-Identifikationscode und übermitteln der Ausgabestelle hierzu die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.7 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.

(3)   Die Pflicht, einen Maschinen-Identifikationscode im Zusammenhang mit Maschinen zu beantragen, die sich in Herstellungsstätten außerhalb der Union befinden, obliegt dem in der Union niedergelassenen Importeur. Die Importeure richten ihren Antrag an eine Ausgabestelle, die von einem Mitgliedstaat benannt worden ist, auf dessen Markt sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Voraussetzung für eine Registrierung durch den Importeur ist die Zustimmung der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständigen Stelle. Der Importeur unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer, der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständig ist, über alle Einzelheiten der Registrierung, auch über den zugeteilten Maschinen-Identifikationscode.

(4)   Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Stilllegung registrierter Maschinen wird der Ausgabestelle vom Hersteller bzw. Importeur in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.8 und 1.9 angegebenen Formaten unverzüglich gemeldet.

Artikel 19

Ausgabe und Registrierung von Maschinen-Identifikationscodes

(1)   Nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 18 generiert die Ausgabestelle einen Maschinen-Identifikationscode, der folgende Datenelemente umfasst, welche an den angegebenen Positionen zu platzieren sind:

a)

an erster Position alphanumerische Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist; und

b)

an zweiter Position eine Abfolge alphanumerischer Zeichen, die im Code-Pool der Ausgabestelle einmalig ist.

(2)   Die Ausgabestelle übermittelt dem antragstellenden Betreiber den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen.

(3)   Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 18 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der betreffenden Ausgabestelle eingerichtet, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten der Ausgabestelle vorschreiben, einen Maschinen-Identifikationscode zu deaktivieren. In solchen Fällen unterrichtet der Mitgliedstaat die Hersteller und die Importeure von der Deaktivierung und den Gründen hierfür.

Artikel 20

Übermittlung von Offline-Flatfiles und Registern

(1)   Die Ausgabestellen erstellen Offline-Flatfiles sowie Register zu den Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2, einschließlich Erläuterungen zu deren Struktur.

(2)   Die Offline-Flatfiles dürfen je Ausgabestelle nicht größer als zwei Gigabyte sein. Jede Zeile enthält einen Eintrag mit Feldern, die mit Trennzeichen, z. B. Kommas oder Tabulatoren, voneinander getrennt sind.

(3)   Die Ausgabestellen stellen sicher, dass dem sekundären Repository über den Router elektronisch eine aktuelle Kopie aller Offline-Flatfiles, Register und zugehörigen Erläuterungen übermittelt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die maximale Größe der Offline-Flatfiles gemäß Absatz 2 anpassen; dabei berücksichtigen sie die durchschnittliche Speicherkapazität der Überprüfungsgeräte, welche für Offline-Kontrollen individueller Erkennungsmerkmale verwendet werden, und die Gesamtzahl der Ausgabestellen.

KAPITEL IV

DATENTRÄGER

Artikel 21

Datenträger für die individuellen Erkennungsmerkmale

(1)   Erkennungsmerkmale auf Packungsebene werden unter Verwendung von mindestens einer der folgenden Datenträgerarten codiert:

a)

einem optischen, mit einem Gerät lesbaren DataMatrix-Code mit einer Fehlererkennung und Fehlerkorrektur, die gleichwertig oder höher als die des DataMatrix-Codes ECC200 sind. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 16022:2006 entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt;

b)

einem optischen, mit einem Gerät lesbaren QR-Code mit einer Korrekturkapazität von ungefähr 30 %. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 18004:2015 mit Fehlerkorrekturniveau H entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt;

c)

einem optischen, mit einem Gerät lesbaren Dotcode mit einer Fehlererkennung und Fehlerkorrektur, die gleichwertig oder höher sind als die mit dem Fehlerkorrektur-Algorithmus von Reed-Solomon erreichbaren, mit der Anzahl der Prüfzeichen (NC) gleich drei plus der Anzahl der Datenzeichen (ND) geteilt durch 2 (NC = 3 + ND/2). Bei Strichcodes, die der ISS DotCode Symbology Specification, veröffentlicht von der Association for Automatic Identification and Mobility (AIM) (Rev. 3.0, August 2014) entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt.

(2)   Bei Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene, die elektronisch zugestellt werden, sind die Hersteller und die Importeure dafür zuständig, die Erkennungsmerkmale auf Packungsebene gemäß Absatz 1 zu codieren.

(3)   Bei Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene, die physisch zugestellt werden, sind die Ausgabestellen dafür zuständig, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 generierten Codes gemäß Absatz 1 zu codieren.

(4)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die Hersteller und die Importeure den Zeitstempel im Format JJMMTThh getrennt vom Datenträger als einen vom Menschen lesbaren Code hinzufügen.

(5)   Erkennungsmerkmale auf Ebene der aggregierten Verpackung werden unter Verwendung von mindestens einer der folgenden Datenträgerarten codiert:

a)

einem optischen, mit einem Gerät lesbaren DataMatrix-Code mit einer Fehlererkennung und Fehlerkorrektur, die gleichwertig oder höher als die des DataMatrix-Codes ECC200 sind. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 16022:2006 entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt;

b)

einem optischen, mit einem Gerät lesbaren QR-Code mit einer Korrekturkapazität von ungefähr 30 %. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 18004:2015 mit Fehlerkorrekturniveau H entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt;

c)

einem optischen, mit einem Gerät lesbaren Code 128 mit einer Fehlererkennung, die gleichwertig oder höher als die mit dem Algorithmus, der auf der Zeichenparität gerade/ungerade — Strich/Leerzeichen und dem Prüfzeichen beruht, erreichbare ist. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 15417:2007 entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt.

(6)   Damit sich die Datenträger gemäß den Absätzen 1 und 5 von anderen Datenträgern unterscheiden, die sich auf den Packungen oder aggregierten Verpackungen befinden, können die Wirtschaftsteilnehmer die Markierung „TTT“ in der Nähe solcher Datenträger anbringen.

Artikel 22

Qualität der optischen Datenträger

(1)   Die Wirtschaftsteilnehmer stellen eine hohe Lesbarkeit der optischen Datenträger sicher. Bei einer Qualität der optischen Datenträger, die — im Fall zweidimensionaler Datenträger gemäß der Norm ISO/IEC 15415:2011 und im Fall linearer Symbole gemäß der Norm ISO/IEC 15416:2016 — mit mindestens 3,5 eingestuft wird, gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen als erfüllt.

(2)   Die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass die optischen Datenträger mindestens fünf Jahre ab ihrer Erstellung lesbar bleiben können.

Artikel 23

Von Menschen lesbarer Code

(1)   Die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass jeder Datenträger einen vom Menschen lesbaren Code umfasst, der den elektronischen Zugriff auf die Informationen betreffend die individuellen Erkennungsmerkmale ermöglicht, die im Repository-System gespeichert sind.

(2)   Soweit es die Abmessungen der Verpackung ermöglichen, befindet sich der vom Menschen lesbare Code unmittelbar beim optischen Datenträger mit dem individuellen Erkennungsmerkmal.

KAPITEL V

REPOSITORY-SYSTEM

Artikel 24

Komponenten des Repository-Systems

(1)   Das Repository-System besteht aus folgenden Teilsystemen:

a)

Repositories, die für die Speicherung von Daten betreffend die Tabakerzeugnisse einzelner Hersteller und Importeure eingerichtet werden (im Folgenden „primäre Repositories“);

b)

einem Repository, das eine Kopie aller in primären Repositories gespeicherten Daten enthält (im Folgenden „sekundäres Repository“);

c)

einem Routing-Dienst (im Folgenden „Router“), der vom Anbieter des sekundären Repository eingerichtet und verwaltet wird.

(2)   Die Teilsysteme gemäß Absatz 1 sind unabhängig vom genutzten Diensteanbieter vollständig interoperabel.

Artikel 25

Allgemeine Eigenschaften des Repository-Systems

(1)   Das Repository-System erfüllt folgende Bedingungen:

a)

Es ermöglicht die funktionale Integration des Repository-Systems in das Rückverfolgbarkeitssystem sowie den unterbrechungsfreien elektronischen Datenaustausch zwischen dem Repository-System und anderen relevanten Komponenten des Rückverfolgbarkeitssystems;

b)

es ermöglicht die elektronische Identifizierung und Authentifizierung von Tabakerzeugnissen auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene gemäß den Anforderungen in dieser Verordnung;

c)

es ermöglicht die automatische Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale gemäß den Bestimmungen in Artikel 5;

d)

es gewährleistet den elektronischen Empfang und die Speicherung von Daten, die von Wirtschaftsteilnehmern und Ausgabestellen erfasst und an das Repository-System geschickt werden, gemäß den Anforderungen in dieser Verordnung;

e)

es gewährleistet die Speicherung der Daten während mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, da die Daten in das Repository-System hochgeladen werden;

f)

es ermöglicht automatische Statusmeldungen an Wirtschaftsteilnehmer sowie auf Anfrage an Mitgliedstaaten und die Kommission, z. B. bei Erfolgen, Fehlern oder Änderungen im Zusammenhang mit Meldeaktivitäten, gemäß den Anforderungen in dieser Verordnung;

g)

es ermöglicht die automatische Validierung von Meldungen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich der Ablehnung unrichtiger oder unvollständiger Meldungen, insbesondere Meldungen bezüglich nicht registrierter oder doppelter individueller Erkennungsmerkmale; die Repositories speichern die Informationen zu jeder abgelehnten Meldung;

h)

es stellt die unverzügliche Übermittlung von Meldungen zwischen allen seinen Komponenten gemäß den Anforderungen in dieser Verordnung sicher; insbesondere darf die Gesamt-Reaktionszeit des Repository-Systems für das Versenden von Bestätigungsmeldungen ungeachtet der Geschwindigkeit der Internetverbindung des Endnutzers nicht mehr als 60 Sekunden betragen;

i)

es gewährleistet die kontinuierliche Verfügbarkeit aller Komponenten und Dienste mit einer monatlichen effektiven Betriebszeit von mindestens 99,5 % und das Vorhandensein ausreichender Back-up-Mechanismen;

j)

es wird durch Sicherheitsverfahren und Systeme geschützt, die gewährleisten, dass der Zugang zu den Repositories und das Herunterladen von dort gespeicherten Daten nur Personen gestattet wird, die gemäß dieser Verordnung dazu befugt sind;

k)

es ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und für die Kommission zugänglich. Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Administratoren und die Kommissionsdienststellen erhalten Zugangsrechte, die es ihnen ermöglichen, über eine grafische Administrationsschnittstelle Zugangsrechte für Repositories zu erteilen, zu verwalten und zu entziehen sowie andere damit zusammenhängende Aktionen vorzunehmen, wie sie in diesem Kapitel festgelegt werden. Die grafische Administrationsschnittstelle ist mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vereinbar, insbesondere mit den relevanten wiederverwendbaren Lösungen, die als Bausteine im Telekommunikationsteil der Fazilität „Connecting Europe“ genannt werden. Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Administratoren können Folgezugangsrechte an weitere Nutzer in ihrem Verantwortungsbereich erteilen;

l)

es ermöglicht den Mitgliedstaaten und der Kommission, Downloads vollständiger und ausgewählter Datensätze, die in einem Repository gespeichert sind, vorzunehmen;

m)

es enthält vollständige Aufzeichnungen („Prüfpfad“) auf von allen Aktionen, die die gespeicherten Daten betreffen, von den Nutzern, die diese Aktionen vornehmen, und von der Art dieser Aktionen, einschließlich der Historie der Nutzerzugänge; der Prüfpfad wird erstellt, wenn die Daten erstmals hochgeladen werden, und unbeschadet zusätzlicher nationaler Anforderungen mindestens fünf Jahre gespeichert.

(2)   Die Daten, die im Repository-System gespeichert sind, werden nur für die Zwecke genutzt, die in der Richtlinie 2014/40/EU und in dieser Verordnung genannt werden.

Artikel 26

Primäre Repositories

(1)   Jeder Hersteller und jeder Importeur stellt sicher, dass ein primäres Repository eingerichtet wird. Hierzu beauftragt jeder Hersteller und jeder Importeur einen unabhängigen Drittanbieter; hierbei beachtet er die vertraglichen Anforderungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission (7). Die Auswahl des unabhängigen Dritten erfolgt im Einklang mit den Verfahrensregeln in Anhang I Teil A.

(2)   Jedes primäre Repository enthält ausschließlich solche Informationen, die die Tabakerzeugnisse des Herstellers bzw. Importeurs betreffen, der das Repository in Auftrag gegeben hat.

(3)   Empfängt das primäre Repository Daten aufgrund einer Meldung oder aus anderen zulässigen Gründen, so werden diese Daten unverzüglich an das sekundäre Repository weitergeleitet.

(4)   Für die Weiterleitung aller empfangenen Daten an das sekundäre Repository nutzen die primären Repositories das Datenformat und die Datenaustauschmodalitäten, die durch das sekundäre Repository vorgegeben werden.

(5)   Die primären Repositories speichern die Daten im Einklang mit dem gemeinsamen Datenwörterbuch, das vom sekundären Repository bereitgestellt wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die externen, von der Kommission zugelassenen Prüfer können einfache Suchabfragen bezüglich aller in einem primären Repository gespeicherten Daten durchführen.

Artikel 27

Sekundäres Repository

(1)   Es wird ein einziges sekundäres Repository eingerichtet, das eine Kopie aller in den primären Repositories gespeicherten Daten enthält. Der Betreiber des sekundären Repository wird nach dem Verfahren gemäß Anhang I Teil B aus dem Kreis der Anbieter primärer Repositories benannt.

(2)   Das sekundäre Repository bietet grafische und nichtgrafische Benutzerschnittstellen, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, auf die im Repository-System gespeicherten Daten zuzugreifen und diese Daten unter Nutzung aller üblicherweise verfügbaren Datenbank-Suchfunktionen abzufragen, indem sie insbesondere folgende Remote-Vorgänge durchführen:

a)

Abruf beliebiger Informationen betreffend ein individuelles Erkennungsmerkmal bzw. mehrere individuelle Erkennungsmerkmale, einschließlich des Abgleichs und der Überkreuzprüfung mehrerer individueller Erkennungsmerkmale und der damit zusammenhängenden Informationen, insbesondere ihrer Lokalisation in der Lieferkette;

b)

Erstellung von Listen und Statistiken, etwa Produktbestände sowie Ein- und Ausgangszahlen, in Verbindung mit einem oder mehreren Elementen der Meldeinformationen, die als Datenfelder in Anhang II aufgeführt sind;

c)

Identifizierung aller Tabakerzeugnisse, die ein Wirtschaftsteilnehmer dem System gemeldet hat, einschließlich der Erzeugnisse, die als zurückgerufen, vom Markt genommen, gestohlen, fehlend oder zur Vernichtung bestimmt gemeldet werden.

(3)   Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 ermöglichen es jedem Mitgliedstaat und der Kommission, individuelle Regeln für Folgendes festzulegen:

a)

die automatische Benachrichtigung aufgrund von Ausnahmen und spezifischen Meldeereignissen, beispielsweise bei einer plötzlichen Fluktuation oder Unregelmäßigkeit des Handels, beim Versuch, ein individuelles Erkennungsmerkmal doppelt in das System einzugeben, bei der Deaktivierung eines Identifikationscodes gemäß Artikel 15 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 4 bzw. Artikel 19 Absatz 4 oder wenn ein Wirtschaftsteilnehmer ein Erzeugnis als gestohlen oder fehlend meldet;

b)

den Erhalt periodischer Berichte aufgrund einer beliebigen Kombination der Elemente der Meldeinformationen, die als Datenfelder in Anhang II aufgeführt sind.

(4)   Automatische Benachrichtigungen (Alerts) und periodische Berichte gemäß Absatz 3 werden an die Empfängeradressen weitergeleitet, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission angegeben werden, beispielsweise individuelle E-Mail-Adressen und/oder Internetprotokoll (IP)-Adressen, die zu externen Systemen gehören, welche von nationalen Behörden oder der Kommission genutzt und verwaltet werden.

(5)   Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 ermöglichen den Mitgliedstaaten und der Kommission den Fernzugriff auf die im Repository-System gespeicherten Daten mittels einer Analysesoftware ihrer Wahl.

(6)   Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 werden in den Amtssprachen der Union bereitgestellt.

(7)   Die Gesamt-Reaktionszeit des Repository auf eine Abfrage oder einen Alert darf ungeachtet der Geschwindigkeit der Internetverbindung des Endnutzers bei Daten, die seit weniger als zwei Jahren gespeichert sind, nicht mehr als fünf Sekunden betragen und bei Daten, die seit zwei oder mehr Jahren gespeichert sind, nicht mehr als zehn Sekunden, und zwar bei mindestens 99 % aller in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Abfragen und Alerts.

(8)   Die Gesamtzeit zwischen dem Eingang der Meldedaten und ihrer Verfügbarkeit — über die grafischen und nichtgrafischen Schnittstellen — in den primären Repositories und dem sekundären Repository darf bei mindestens 99 % aller Datentransfers nicht mehr als 60 Sekunden betragen.

(9)   Das Repository ermöglicht das Empfangen, Speichern und Bereitstellen von Offline-Flatfiles zwecks Aktualisierung von Überprüfungsgeräten, die von Mitgliedstaaten für das Offline-Decodieren individueller Erkennungsmerkmale genutzt werden.

(10)   Der Anbieter des sekundären Repository erstellt und pflegt ein Register der Informationen, die gemäß Artikel 20 Absatz 3 an das sekundäre Repository übermittelt werden. Eine Aufzeichnung der in dem Register gespeicherten Informationen wird so lange aufbewahrt, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.

(11)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission behalten das Recht, mit dem Anbieter des sekundären Repository zusätzliche Dienstleistungsvereinbarungen zu treffen, um ihn mit der Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen zu beauftragen, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind. Der Anbieter des sekundären Repository darf für die Erbringung dieser zusätzlichen Dienstleistungen angemessene Gebühren in Rechnung stellen.

(12)   Die Repository-Dienste, die den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß diesem Artikel erbracht werden, sind mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vereinbar und ermöglichen insbesondere die Nutzung wiederverwendbarer Lösungen, die als Bausteine im Telekommunikationsteil der Fazilität „Connecting Europe“ genannt werden.

Artikel 28

Koordinierungsaufgaben des Anbieters des sekundären Repository

(1)   Der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, übermittelt den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, sowie den Ausgabestellen und den Wirtschaftsteilnehmern die Liste der Spezifikationen, die für den Datenaustausch mit dem sekundären Repository und dem Router erforderlich sind. Alle Spezifikationen beruhen auf nicht proprietären offenen Standards.

Die Liste gemäß Unterabsatz 1 wird spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ausgewählt wurde.

(2)   Auf der Grundlage der Informationen in Anhang II erstellt der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ein gemeinsames Datenwörterbuch. Das gemeinsame Datenwörterbuch verweist auf die Bezeichnungen von Datenfeldern in einem von Menschen lesbaren Format. Das gemeinsame Datenwörterbuch wird den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ausgewählt wurde.

(3)   Falls dies für das reibungslose Funktionieren des Repository-Systems gemäß den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich ist, aktualisiert der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, die in Absatz 1 genannte Liste und das in Absatz 2 genannte gemeinsame Datenwörterbuch. Eine solche Aktualisierung wird den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, spätestens zwei Monate vor dem Implementieren der Aktualisierung ins System mitgeteilt.

Artikel 29

Router

(1)   Der Anbieter des sekundären Repository richtet einen Router ein und verwaltet diesen.

(2)   Der Datenaustausch zwischen dem Router einerseits und den primären Repositories und dem sekundären Repository andererseits erfolgt unter Nutzung des Datenformats und der Datenaustauschmodalitäten, die vom Router festgelegt werden.

(3)   Der Datenaustausch zwischen dem Router und einer Ausgabestelle erfolgt unter Nutzung des Datenformats und der Datenaustauschmodalitäten, die vom Router festgelegt werden.

(4)   Die Wirtschaftsteilnehmer (außer Herstellern und Importeuren) senden die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU und gemäß dieser Verordnung erfassten Informationen an den Router, der sie an das primäre Repository übermittelt, das von dem Hersteller oder Importeur genutzt wird, dessen Tabakerzeugnisse betroffen sind. Eine Kopie dieser Daten wird unverzüglich an das sekundäre Repository übermittelt.

Artikel 30

Kosten des Repository-Systems

(1)   Alle Kosten des Repository-Systems gemäß Artikel 24 Absatz 1, einschließlich der Kosten für dessen Einrichtung, Betrieb und Wartung, tragen die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen. Diese Kosten sind fair und zumutbar, und sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu

a)

den erbrachten Dienstleistungen und

b)

der Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum beantragten Erkennungsmerkmale auf Packungsebene.

(2)   Die gegebenenfalls entstehenden Kosten für Einrichtung, Betrieb und Wartung des sekundären Repository und des Routers werden an die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen über die Kosten weitergegeben, die ihnen die Anbieter der primären Repositories in Rechnung stellen.

Artikel 31

Frist für die Einrichtung des Repository-Systems

Das Repository-System muss bis spätestens 20. März 2019 eingerichtet und für Testzwecke funktionsfähig sein.

KAPITEL VI

ERFASSUNG UND ÜBERMITTLUNG

Artikel 32

Erfassung und Übermittlung von Informationen über Produktverbringungen

(1)   Um die Feststellung des tatsächlichen Versandweges von Packungen zu ermöglichen, die in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, erfassen die Wirtschaftsteilnehmer folgende Ereignisse:

a)

das Anbringen der Erkennungsmerkmale auf Packungsebene an den einzelnen Packungen;

b)

das Anbringen der Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene an den aggregierten Verpackungen;

c)

das Versenden von Tabakerzeugnissen aus einer Einrichtung;

d)

das Eintreffen von Tabakerzeugnissen in einer Einrichtung;

e)

das Umladen.

(2)   Die Hersteller und die Importeure übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen in Auftrag gegebene primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router.

(3)   Wird eine aggregierte Verpackung, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 gekennzeichnet wurde, desaggregiert und beabsichtigt ein Wirtschaftsteilnehmer, ein Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene für künftige Aktionen zu nutzen, so übermitteln die Hersteller und die Importeure die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.6 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen in Auftrag gegebene primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.6 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router.

(4)   Bei Lieferungen mithilfe eines Verkaufswagens an mehrere erste Verkaufsstellen übermitteln die Hersteller und die Importeure die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.7 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen beauftragte primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.7 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router.

(5)   Werden Packungen oder aggregierte Verpackungen von Tabakerzeugnissen, die für einen Ort außerhalb der Union bestimmt sind, mit einem Gesamtgewicht von weniger als 10 kg versendet und umgeladen, so können die Mitgliedstaaten, in denen sich die Versandeinrichtung befindet, zulassen, dass der Erfassungspflicht gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis e dadurch nachgekommen wird, dass Zugang zu den Aufzeichnungen des Verfolgungs- und Rückverfolgungssystems des Logistik- oder Postunternehmens gewährt wird.

(6)   Werden Tabakerzeugnisse nach der Anbringung des einheitlichen Erkennungsmerkmals zerstört oder gestohlen, so übermitteln die Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich eine Deaktivierungsaufforderung im Einklang mit dem Anwendungsbereich und dem Format gemäß Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.3.

(7)   Die das Ereignis betreffenden Informationen gelten als ordnungsgemäß übermittelt, sobald eine Bestätigung des primären Repository oder des Routers eingeht. Die Bestätigung enthält einen Code für den Meldungsrückruf, den der Wirtschaftsteilnehmer nutzt, falls die ursprüngliche Meldung annulliert werden muss.

Artikel 33

Erfassung und Übermittlung von Transaktionsinformationen

(1)   Um die Feststellung der transaktionsbezogenen Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben j und k der Richtlinie 2014/40/EU zu ermöglichen, erfassen die Wirtschaftsteilnehmer folgende Ereignisse:

a)

Vergabe der Auftragsnummer;

b)

Ausstellung der Rechnung;

c)

Eingang der Zahlung.

(2)   Die Hersteller und die Importeure übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen beauftragte primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router.

(3)   Die Verantwortung für das Erfassen und Übermitteln der Informationen gemäß Absatz 2 obliegt dem Verkäufer.

(4)   Die Informationen gemäß Absatz 2 gelten als ordnungsgemäß übermittelt, sobald eine Bestätigung der primären Repositories oder des Routers eingeht. Die Bestätigung enthält einen Code für den Meldungsrückruf, den der Wirtschaftsteilnehmer nutzt, falls die ursprüngliche Meldung annulliert werden muss.

Artikel 34

Zeitrahmen für die Übermittlung der erforderlichen Informationen

(1)   Die Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Artikel 32 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 33 Absatz 1 innerhalb von drei Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses. Die Informationen gemäß Artikel 32 werden in der Reihenfolge übermittelt, in der die Ereignisse eintreten.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt als Zeitpunkt, zu dem die Ereignisse gemäß Artikel 33 eintreten, der Augenblick, da sie mit den betreffenden Packungen erstmals in Verbindung gebracht werden können.

(3)   Die Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die Informationen betreffend den Versand von Tabakerzeugnissen aus einer Einrichtung und betreffend das Umladen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben c und e innerhalb von 24 Stunden vor dem Eintreten des Ereignisses.

(4)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die Wirtschaftsteilnehmer die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Artikel 32 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 33 Absatz 1 innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses übermitteln, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie bzw. die Unternehmensgruppe, der sie angehören, haben während des abgelaufenen Kalenderjahres auf Unionsebene weniger als 120 Mio. Erkennungsmerkmale auf Packungsebene gehandhabt;

b)

sie sind kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.

(5)   Absatz 1 gilt ab dem 20. Mai 2028. Bis dahin dürfen alle Wirtschaftsteilnehmer die Informationen gemäß Absatz 1 innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses übermitteln.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Unabhängigkeit

(1)   Die Ausgabestellen, die Anbieter von Repository-Diensten, die Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen sowie gegebenenfalls ihre Unterauftragnehmer sind unabhängig und nehmen ihre Aufgaben unparteiisch wahr.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Kriterien zugrunde gelegt, um die Unabhängigkeit zu prüfen:

a)

Unabhängigkeit von der Tabakindustrie hinsichtlich der Rechtsform, der Organisation und der Entscheidungsprozesse. Insbesondere wird geprüft, ob das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe nicht direkt oder indirekt von der Tabakindustrie kontrolliert wird, auch nicht über eine Minderheitsbeteiligung;

b)

Unabhängigkeit von der Tabakindustrie in finanzieller Hinsicht, von der ausgegangen wird, wenn das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensgruppe in den letzten zwei Kalenderjahren vor der Übernahme der Aufgaben weniger als 10 % seines bzw. ihres jährlichen weltweiten Umsatzes — ohne Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern — mit Waren und Dienstleistungen für die Tabakbranche erwirtschaftet hat, was anhand der jüngsten gebilligten Abschlüsse festgestellt werden kann. In jedem darauffolgenden Kalenderjahr darf der Anteil am jährlichen weltweiten Umsatz — ohne Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern —, der mit Waren und Dienstleistungen für die Tabakbranche erwirtschaftet wird, 20 % nicht überschreiten;

c)

Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten mit der Tabakindustrie seitens der Personen, die für die Leitung des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe verantwortlich sind, einschließlich der Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines sonstigen Leitungsorgans. Insbesondere

1.

dürfen sie in den letzten fünf Jahren nicht Teil von Unternehmensstrukturen der Tabakindustrie gewesen sein;

2.

handeln sie unabhängig von pekuniären und nichtpekuniären Interessen in Verbindung mit der Tabakindustrie, einschließlich des Besitzes von Aktien, der Beteiligung an privaten Altersvorsorgeprogrammen oder der Interessen ihrer Partner, Ehepartner oder direkten Verwandten in auf- oder absteigender Linie.

(3)   Nehmen Ausgabestellen, Anbieter von Repository-Diensten und Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen Unterauftragnehmer in Anspruch, so bleiben sie dafür verantwortlich, dass diese Unterauftragnehmer die Unabhängigkeitskriterien gemäß Absatz 2 erfüllen.

(4)   Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a nachzukommen, können die Mitgliedstaaten und die Kommission den Ausgabestellen, den Anbietern von Repository-Diensten und den Anbietern von Antimanipulationsvorrichtungen sowie gegebenenfalls deren Unterauftragnehmern vorschreiben, die Unterlagen vorzulegen, die für eine Prüfung der Erfüllung der Kriterien gemäß Absatz 2 erforderlich sind. Zu diesen Unterlagen können jährliche Erklärungen betreffend die Erfüllung der Unabhängigkeitskriterien gemäß Absatz 2 gehören. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können vorschreiben, dass die jährlichen Erklärungen eine vollständige Liste der für die Tabakindustrie während des letzten Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen sowie individuelle Erklärungen aller Mitglieder der Geschäftsleitung des unabhängigen Anbieters betreffend die finanzielle Unabhängigkeit von der Tabakindustrie umfassen.

(5)   Jede Änderung im Zusammenhang mit den Kriterien gemäß Absatz 2, die die Unabhängigkeit der Ausgabestellen, der Anbieter von Repository-Diensten und der Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen (gegebenenfalls einschließlich ihrer Unterauftragnehmer) beeinträchtigen kann und zwei aufeinanderfolgende Jahre anhält, wird den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

(6)   Geht aus einer Information gemäß Absatz 4 oder aus einer Mitteilung gemäß Absatz 5 hervor, dass Anbieter von Repository-Diensten und Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen (gegebenenfalls einschließlich ihrer Unterauftragnehmer) die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllen, so ergreifen die Mitgliedstaaten — bzw., was den Anbieter des sekundären Repository betrifft, die Kommission — innerhalb einer vertretbaren Zeit und spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Information bzw. die Mitteilung eingegangen ist, alle notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 2 sicherzustellen.

(7)   Ausgabestellen, Anbieter von Repository-Diensten und Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen teilen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, wenn sie Drohungen oder anderen Versuchen unzulässiger Einflussnahme ausgesetzt sind, die ihre Unabhängigkeit tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen können.

(8)   Behörden oder öffentlich-rechtliche Unternehmen gelten ebenso wie ihre Unterauftragnehmer als von der Tabakindustrie unabhängig.

(9)   Die Verfahren zur Benennung der Ausgabestellen, der Anbieter von Repository-Diensten und der Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen sowie zur Kontrolle, dass diese Stellen und Anbieter den Unabhängigkeitskriterien gemäß Absatz 2 genügen, werden von der Kommission in periodischen Abständen daraufhin geprüft, ob Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden veröffentlicht und fließen in den Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU ein, der in Artikel 28 der genannten Richtlinie vorgesehen ist.

Artikel 36

Sicherheit und Interoperabilität der Mitteilungen und Daten

(1)   Die gesamte in dieser Verordnung vorgesehene elektronische Kommunikation erfolgt unter Verwendung sicherer Mittel. Die anwendbaren Sicherheitsprotokolle und Konnektivitätsregeln beruhen auf nicht proprietären offenen Standards. Sie werden erstellt durch

a)

die Ausgabestelle für die Kommunikation zwischen der Ausgabestelle und den Wirtschaftsteilnehmern, die sich bei der Ausgabestelle registrieren oder individuelle Erkennungsmerkmale beantragen;

b)

die Anbieter der primären Repositories für die Kommunikation zwischen den primären Repositories und den Herstellern bzw. Importeuren;

c)

den Anbieter des sekundären Repository für die Kommunikation zwischen dem sekundären Repository und dem Router und

i)

den Ausgabestellen,

ii)

den primären Repositories und

iii)

den Wirtschaftsteilnehmern, die den Router nutzen, d. h. den Herstellern und Importeuren.

(2)   Die Anbieter der primären Repositories und des sekundären Repository sind verantwortlich für die Sicherheit und Integrität der gespeicherten Daten. Die Datenportabilität wird im Einklang mit dem gemeinsamen Datenwörterbuch gemäß Artikel 28 gewährleistet.

(3)   Der Sender ist bei allen Datenübermittlungen für die Vollständigkeit der übermittelten Daten verantwortlich. Damit der Sender dieser Verpflichtung nachkommen kann, bestätigt der Empfänger den Eingang der übermittelten Daten, einschließlich eines Prüfsummenwerts der tatsächlich übermittelten Daten oder eines alternativen Verfahrens zur Validierung der Integrität der Übermittlung, insbesondere ihrer Vollständigkeit.

Artikel 37

Übergangsbestimmung

(1)   Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2019 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt und nicht mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gemäß Artikel 6 gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum 20. Mai 2020 im freien Verkehr bleiben. Für diese Tabakerzeugnisse, die im freien Verkehr bleiben dürfen, aber nicht mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gekennzeichnet worden sind, gelten die Verpflichtungen gemäß Kapitel VI nicht.

(2)   Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2024 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt und nicht mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gemäß Artikel 6 gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum 20. Mai 2026 im freien Verkehr bleiben. Für diese Tabakerzeugnisse, die im freien Verkehr bleiben dürfen, aber nicht mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gekennzeichnet worden sind, gelten die Verpflichtungen gemäß Kapitel VI nicht.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

(2)  Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 10).

(3)  Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme seiner Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 1). Beschluss (EU) 2016/1750 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Union hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 6).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(5)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(6)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

AUSWAHLVERFAHREN FÜR UNABHÄNGIGE DRITTANBIETER VON REPOSITORY-SYSTEMEN

TEIL A

Für die Auswahl eines unabhängigen Drittanbieters eines primären Repository gelten folgende Verfahren:

1.

Jeder Hersteller und jeder Importeur von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen übermittelt der Kommission spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573:

a)

die Identität des Dritten, den er für die Benennung als Betreiber eines primären Repository vorschlägt (im Folgenden der „vorgeschlagene Anbieter“), und

b)

den Entwurf eines Datenspeicherungsvertrags mit den in der delegierten Verordnung festgelegten Kernelementen zur Genehmigung durch die Kommission.

2.

Dem wird Folgendes beigefügt:

a)

die schriftliche Erklärung über die technische und operative Kompetenz gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573,

b)

die schriftliche Erklärung über die rechtliche und finanzielle Unabhängigkeit gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 und

c)

eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen den Vertragsklauseln und den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573.

3.

Innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung ergeht seitens der Kommission — auf der Grundlage einer Prüfung der Eignung des vorgeschlagenen Anbieters, insbesondere im Hinblick auf seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU — eine Zulassung oder eine Ablehnung des vorgeschlagenen Anbieters und des Vertragsentwurfs. Bleibt eine Antwort der Kommission innerhalb der genannten Frist aus, so gelten der Anbieter und der Vertragsentwurf als zugelassen.

4.

Erteilt die Kommission keine Zulassung für den vorgeschlagenen Anbieter oder den Vertragsentwurf oder enthält der Vertrag ihrer Auffassung nach nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 festgelegten Kernelemente, so schlägt der betreffende Hersteller oder Importeur binnen eines Monats ab der entsprechenden Mitteilung seitens der Kommission einen alternativen Anbieter vor und/oder ändert den Vertragsentwurf wie erforderlich zur weiteren Prüfung durch die Kommission.

5.

Nach der Zulassung des vorgeschlagenen Anbieters und des Vertragsentwurfs übermitteln die Hersteller und Importeure binnen zweier Wochen Folgendes in elektronischem Format:

a)

eine Kopie des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags und

b)

die gemäß den Artikeln 4 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 als Vertragsbestandteil abzugebenden Erklärungen.

6.

Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2022 die Identität des vorgeschlagenen Anbieters, den Entwurf eines Datenspeicherungsvertrags mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573x festgelegten Kernelementen zur Genehmigung durch die Kommission sowie die zusätzliche Dokumentation gemäß Absatz 2.

7.

Der für den Betrieb des primären Repository benannte Anbieter integriert sein Repository erst nach Abschluss des genehmigten Vertrags in das Rückverfolgbarkeitssystem.

8.

Die Kommission veröffentlicht eine Liste der gemeldeten und zugelassenen Dritten auf einer Website.

9.

Jede Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 festgelegten Kernelemente des Vertrags bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Jede sonstige Änderung des Vertrags ist der Kommission vorab mitzuteilen.

TEIL B

Für die Auswahl eines unabhängigen Drittanbieters des sekundären Repository gilt folgendes Verfahren:

1.

Die Kommission benennt unter den Anbietern der primären Repositories, die gemäß Teil A innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 zugelassen wurden, einen Anbieter für den Betrieb des sekundären Repository (im Folgenden der „Betreiber des sekundären Repository“) für die Zwecke der Erbringung der Dienste gemäß Kapitel V dieser Verordnung.

2.

Die Benennung des Betreibers des sekundären Repository stützt sich auf eine Bewertung objektiver Kriterien und erfolgt spätestens acht Monate nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573.

3.

Das Ergebnis der Benennung des Betreibers des sekundären Repository wird von der Kommission auf einer Website veröffentlicht.

4.

Jeder gemäß Teil A benannte Anbieter eines primären Repository schließt mit dem Anbieter, der als Betreiber des sekundären Repository benannt wurde, einen separaten Vertrag für die Zwecke der Erbringung der Dienste gemäß Kapitel V dieser Verordnung.

5.

Die Verträge werden binnen eines Monats ab dem Datum der Benennung unterzeichnet und der Kommission übermittelt.

TEIL C

Zusätzlich zu den in den Teilen A und B beschriebenen Auswahlverfahren gelten folgende Anforderungen:

1.

Wird die Vertragsbeziehung zwischen einem Hersteller oder Importeur und dem Anbieter eines primären Repository von einer Vertragspartei aus irgendeinem Grund — einschließlich der Nichterfüllung der in Artikel 35 festgelegten Unabhängigkeitskriterien — beendet oder ist eine solche Vertragsbeendigung zu erwarten, so informiert der Hersteller oder Importeur die Kommission unverzüglich über die Vertragsbeendigung bzw. erwartete Vertragsbeendigung und, sobald bekannt, über das Datum der Mitteilung der Beendigung sowie über das Datum, an dem die Beendigung wirksam wird. Der Hersteller oder Importeur schlägt der Kommission sobald wie möglich, spätestens aber drei Monate vor dem Datum der Beendigung des derzeitigen Vertrags, einen Ersatzanbieter vor und notifiziert diesen. Die Benennung des Ersatzanbieters erfolgt gemäß Teil A Absätze 2 bis 7.

2.

Teilt der Betreiber des sekundären Repository seine Absicht mit, den Betrieb dieses Repository entsprechend den Verträgen, die gemäß Teil B Absatz 4 geschlossen wurden, zu beenden, so informiert er die Kommission unverzüglich hierüber und über das Datum, an dem die Beendigung wirksam wird.

3.

Gilt das in Absatz 1 Gesagte für den Anbieter, der für den Betrieb des sekundären Repository benannt wurde, so werden die gemäß Teil B Absatz 4 geschlossenen Verträge über den Betrieb des sekundären Repository von den Vertragsparteien ebenfalls beendet.

4.

In Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 benennt die Kommission sobald wie möglich, spätestens aber drei Monate vor dem Datum der Beendigung des derzeitigen Vertrags, einen Ersatzbetreiber.


ANHANG II

Wichtigste von den Wirtschaftsteilnehmern zu versendende Meldungen

Die für regulatorische Zwecke erforderlichen Meldungen enthalten mindestens die in diesem Anhang aufgeführten Datenfelder. Sowohl Ausgabestellen als auch Anbieter von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) können beschließen, den Meldungsumfang zu rein technischen Zwecken zu erweitern, um das reibungslose Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse sicherzustellen.

Die in diesem Anhang aufgelisteten Meldungen umfassen nicht die Meldungen, die von den Ausgabestellen und den Anbietern von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) an die Wirtschaftsteilnehmer zurückzusenden sind, zum Beispiel Eingangsbestätigungen.

Alle im Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse generierten Meldungen enthalten die Identifikation des Absenders und einen sekundengenauen Zeitstempel (siehe Datentyp Time(L)). Die Ausgabestellen und die Anbieter von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) versehen jede eingegangene Meldung mit einem sekundengenauen Zeitstempel.

KAPITEL I

BESCHREIBUNG DER FELDER

ABSCHNITT 1

Datentyp

Datentyp

Beschreibung

Beispiel

ARC

Administrativer Referenzcode (ARC) oder sonstiger fortlaufender Code, der im Rahmen des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) angenommen wurde

„15GB0123456789ABCDEF0“

aUI

Individuelles Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene, codiert mit

 

entweder

dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus vier Blöcken: a) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015, b) Serialisierungselement in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format, c) Identifikationscode der Tabakerzeugnis-Einrichtung entsprechend dem Datentyp „FID“ und d) Zeitstempel entsprechend dem Datentyp „Time(s)“

 

oder

dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991, strukturiert gemäß der Norm ISO 15459-1:2014 oder der Norm ISO 15459-4:2014 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung)

 

Boolean

Boolescher Wert

„0“ (falsch/deaktiviert)

„1“ (wahr/aktiviert)

Country

Ländername, codiert gemäß der Norm ISO 3166-1:2013 alpha-2 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung)

„DE“

Currency

Währungsbezeichnung, codiert gemäß der Norm ISO 4217:2015 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung)

„EUR“

Date

UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format: JJJJ-MM-TT

„2019-05-20“

Decimal

Zahlenwerte, Dezimalen zulässig

„1“ oder „2,2“ oder „3,33“

EOID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode entsprechend dem von der Ausgabestelle festgelegten Format, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991

 

FID

Identifikationscode der Tabakerzeugnis-Einrichtung entsprechend dem von der Ausgabestelle festgelegten Format, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991

 

Integer

Gerundete Zahlenwerte, keine Dezimalzahlen

„1“ oder „22“ oder „333“

MID

Maschinen-Identifikationscode entsprechend dem von der Ausgabestelle festgelegten Format, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991

 

MRN

Die Versandbezugsnummer (MRN) ist eine individuelle Zollnummer. Sie hat 18 Stellen und umfasst folgende Elemente: a) die beiden letzten Ziffern des Jahres der formalen Genehmigung der Ausfuhr (JJ), b) den gemäß der Norm ISO 3166-1:2013 alpha-2 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung) codierten Ländernamen des Mitgliedstaats, an den die Erklärung versandt wurde, c) das individuelle Erkennungsmerkmal für den Eingang/die Einfuhr nach Jahr und Land sowie d) die Prüfziffer.

„11IT9876AB88901235“

SEED

Verbrauchsteuernummer, bestehend aus a) dem gemäß der Norm ISO 3166-1:2013 alpha-2 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung) codierten Ländernamen (z. B. „LU“) und b) elf alphanumerischen Zeichen, erforderlichenfalls zur linken Seite hin mit Nullen aufgefüllt (z. B. „00000987ABC“)

„LU00000987ABC“

ITU

Individueller Code der Transporteinheit (z. B. NVE), generiert gemäß der Norm ISO 15459-1:2014 oder (ihrer aktuellsten Entsprechung)

„001234560000000018“

Text

Alphanumerische Werte, codiert gemäß der Norm ISO 8859-15:1999

„abcde12345“

Time(L)

UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format: JJJJ-MM-TTThh:mm:ssZ

„2019-07-16T19:20:30Z“

Time(s)

UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format: JJMMTThh

„19071619“

TPID

Identifikationscode des Tabakerzeugnisses (TP-ID) — Im System EU-CEG verwendete numerische Kennung im Format NNNNN-NN-NNNNN

„02565-16-00230“

PN

Produktnummer — Im System EU-CEG verwendete numerische Kennung zur Identifikation von Produktaufmachungen (z. B. GTIN (Global Trade Identification Number) des Produkts)

„00012345600012“

upUI(L)

Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus drei Blöcken: a) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015, b) Mittelblock in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format und c) Zeitstempel entsprechend dem Datentyp Time(s)

 

upUI(s)

Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus zwei Blöcken: a) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015 und b) Serialisierungselement in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format (d. h. individuelles Erkennungsmerkmal in vom Menschen lesbaren Format auf den Packungen)

 

Year

UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format: JJJJ

„2024“

ABSCHNITT 2

Kardinalitätstyp

Typ

Beschreibung

Simple (S)

Einfacher Wert

Multiple (M)

Mehrfache Werte

ABSCHNITT 3

Prioritätstyp

Typ

Beschreibung

Mandatory (M)

Die Variable muss angegeben werden, um die Meldung erfolgreich zu versenden.

Optional (O)

Die Variable bezieht sich auf ergänzende Felder, die optional bleiben.

KAPITEL II

MELDUNGEN

ABSCHNITT 1

Identifikationscodes für Wirtschaftsteilnehmer, Einrichtungen und Maschinen

1.1.   Beantragung eines Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

1-1

 

EO_Name1

Eingetragener Name des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

 

 

EO_Name2

Alternativer oder abgekürzter Name des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

O

 

 

EO_Address

Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers — Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Stadt

Text

S

M

 

 

EO_CountryReg

Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer eingetragen ist

Country

S

M

 

 

EO_Email

E-Mail-Adresse des Wirtschaftsteilnehmers, die zur Information über das Registrierungsverfahren, einschließlich späterer Änderungen und sonstiger erforderlicher Korrespondenz, verwendet wird

Text

S

M

 

 

VAT_R

Angabe des Registrierungsstatus für MwSt.-Zwecke

Boolean

S

M

0 — Keine MwSt.-Registrierung

1 — Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden

 

VAT_N

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M, wenn VAT_R = 1

 

 

TAX_N

Steuer-Identifikationsnummer des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M, wenn VAT_R = 0

 

 

EO_ExciseNumber1

Angabe, ob der Wirtschaftsteilnehmer über eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten verfügt

Boolean

S

M

0 — Keine SEED-Nummer

1 — SEED-Nummer vorhanden

 

EO_ExciseNumber2

Dem Wirtschaftsteilnehmer von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten

SEED

S

M, wenn EO_ExciseNumber1 = 1

 

 

OtherEOID_R

Angabe, ob dem Wirtschaftsteilnehmer von einer anderen Ausgabestelle ein Identifikationscode zugeteilt wurde

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

OtherEOID_N

Von anderen Ausgabestellen zugeteilte Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes

EOID

M

M, wenn OtherEOID_R = 1

 

 

Reg_3RD

Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Reg_EOID

Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist

EOID

S

M, wenn Reg_3RD = 1

 

1.2.   Berichtigung von Informationen bezüglich des Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

1-2

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode

EOID

S

M

 

 

EO_CODE

Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

 

 

EO_Name1

Eingetragener Name des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

 

 

EO_Name2

Alternativer oder abgekürzter Name des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

O

 

 

EO_Address

Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers — Straßenname, Postleitzahl und Stadt

Text

S

M

 

 

EO_CountryReg

Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer eingetragen ist

Country

S

M

 

 

EO_Email

E-Mail-Adresse des Wirtschaftsteilnehmers, die zur Information über das Registrierungsverfahren, einschließlich späterer Änderungen, verwendet wird

Text

S

M

 

 

VAT_R

Angabe des Registrierungsstatus für MwSt.-Zwecke

Boolean

S

M

0 — Keine MwSt.-Registrierung

1 — Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden

 

VAT_N

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M, wenn VAT_R = 1

 

 

TAX_N

Steuer-Identifikationsnummer des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M, wenn VAT_R = 0

 

 

EO_ExciseNumber1

Angabe, ob der Wirtschaftsteilnehmer über eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten verfügt

Boolean

S

M

0 — Keine SEED-Nummer

1 — SEED-Nummer vorhanden

 

EO_ExciseNumber2

Dem Wirtschaftsteilnehmer von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten

SEED

S

M, wenn EO_ExciseNumber1 = 1

 

 

OtherEOID_R

Angabe, ob dem Wirtschaftsteilnehmer von einer anderen Ausgabestelle ein Identifikationscode zugeteilt wurde

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

OtherEOID_N

Von anderen Ausgabestellen zugeteilte Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes

EOID

M

M, wenn OtherEOID_R = 1

 

 

Reg_3RD

Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Reg_EOID

Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist

EOID

S

M, wenn Reg_3RD = 1

 

1.3.   Löschung eines Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

1-3

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode

EOID

S

M

 

 

EO_CODE

Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

 

 

Reg_3RD

Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Reg_EOID

Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist

EOID

S

M, wenn Reg_3RD = 1

 

1.4.   Beantragung eines Identifikationscodes für eine Einrichtung

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

1-4

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode

EOID

S

M

 

 

EO_CODE

Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

 

 

F_Address

Anschrift der Einrichtung — Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Stadt

Text

S

M

 

 

F_Country

Land, in dem sich die Einrichtung befindet

Country

S

M

 

 

F_Type

Art der Einrichtung

Integer

S

M

1 — Produktionsstätte mit Lager

2 — Lager

3 — Verkaufsstelle

4 — Sonstiges

 

F_Type_Other

Beschreibung der sonstigen Einrichtung

Text

S

M, wenn F_Type = 4

 

 

F_Status

Angabe, ob ein Teil der Einrichtung den Status eines Steuerlagers hat

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

F_ExciseNumber1

Angabe, ob die Einrichtung über eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten verfügt

Boolean

S

M

0 — Keine SEED-Nummer

1 — SEED-Nummer vorhanden

 

F_ExciseNumber2

Der Einrichtung von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten

SEED

S

M, wenn F_ExciseNumber1 = 1

 

 

OtherFID_R

Angabe, ob der Einrichtung von einer anderen Ausgabestelle ein Identifikationscode zugeteilt wurde

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja (nur für Einrichtungen außerhalb der EU möglich)

 

OtherFID_N

Von anderen Ausgabestellen zugeteilte Identifikationscodes für Einrichtungen

FID

M

M, wenn OtherFID_R = 1

 

 

Reg_3RD

Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja (nur möglich, wenn F_Type = 3)

 

Reg_EOID

Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist

EOID

S

M, wenn Reg_3RD = 1

 

1.5.   Berichtigung von Informationen bezüglich des Identifikationscodes für eine Einrichtung

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

1-5

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode

EOID

S

M

 

 

EO_CODE

Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Einrichtung

FID

S

M

 

 

F_Address

Anschrift der Einrichtung — Straßenname, Postleitzahl und Stadt

Text

S

M

 

 

F_Country

Land, in dem sich die Einrichtung befindet

Country

S

M

 

 

F_Type

Art der Einrichtung

Integer

S

M

1 — Produktionsstätte mit Lager

2 — Lager

3 — Verkaufsstelle

4 — Sonstiges

 

F_Type_Other

Beschreibung der sonstigen Einrichtung

Text

S

M, wenn F_Type = 4

 

 

F_Status

Angabe, ob ein Teil der Einrichtung den Status eines Steuerlagers hat

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

F_ExciseNumber1

Angabe, ob die Einrichtung über eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten verfügt

Boolean

S

M

0 — Keine SEED-Nummer

1 — SEED-Nummer vorhanden

 

F_ExciseNumber2

Der Einrichtung von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten

SEED

S

M, wenn F_ExciseNumber1 = 1

 

 

OtherFID_R

Angabe, ob der Einrichtung von einer anderen Ausgabestelle ein Identifikationscode zugeteilt wurde

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja (nur für Einrichtungen außerhalb der EU möglich)

 

OtherFID_N

Von anderen Ausgabestellen zugeteilte Identifikationscodes für Einrichtungen

FID

M

M, wenn OtherFID_R = 1

 

 

Reg_3RD

Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja (nur möglich, wenn F_Type = 3)

 

Reg_EOID

Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist

EOID

S

M, wenn Reg_3RD = 1

 

1.6.   Löschung des Identifikationscodes einer Einrichtung

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

1-6

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode

EOID

S

M

 

 

EO_CODE

Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Einrichtung

FID

S

M

 

 

Reg_3RD

Angabe, ob die Löschung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Reg_EOID

Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist

EOID

S

M, wenn Reg_3RD = 1

 

1.7.   Beantragung eines Maschinen-Identifikationscodes

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

1-7

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode

EOID

S

M

 

 

EO_CODE

Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Einrichtung

FID

S

M

 

 

M_Producer

Hersteller der Maschine

Text

S

M

 

 

M_Model

Maschinenmodell

Text

S

M

 

 

M_Number

Seriennummer der Maschine

Text

S

M

 

 

M_Capacity

Maximale Kapazität während eines 24-stündigen Produktionszyklus, ausgedrückt in Packungen

Integer

S

M

 

1.8.   Berichtigung von Informationen bezüglich des Maschinen-Identifikationscodes

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

1-8

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode

EOID

S

M

 

 

EO_CODE

Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Einrichtung

FID

S

M

 

 

M_ID

Maschinen-Identifikationscode

MID

S

M

 

 

M_Producer

Hersteller der Maschine

Text

S

M

 

 

M_Model

Maschinenmodell

Text

S

M

 

 

M_Number

Seriennummer der Maschine

Text

S

M

 

 

M_Capacity

Maximale Kapazität während eines 24-stündigen Produktionszyklus, ausgedrückt in Packungen

Integer

S

M

 

1.9.   Löschung eines Maschinen-Identifikationscodes

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

1-9

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode

EOID

S

M

 

 

EO_CODE

Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers

Text

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Einrichtung

FID

S

M

 

 

M_ID

Maschinen-Identifikationscode

MID

S

M

 

ABSCHNITT 2

Individuelle Erkennungsmerkmale

2.1.   Beantragung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

2-1

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens (entweder EU-Hersteller oder EU-Importeur)

EOID

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Einrichtung

FID

S

M

 

 

Process_Type

Angabe, ob der Produktionsprozess unter Einsatz von Maschinen erfolgt

Boolean

S

M

0 — Nein (nur bei vollständig handgefertigten Erzeugnissen)

1 — Ja

 

M_ID

Maschinen-Identifikationscode

MID

S

M, wenn Process_Type = 1

 

 

P_Type

Art des Tabakerzeugnisses

Integer

S

M

1 — Zigarette

2 — Zigarre

3 — Zigarillo

4 — Tabak zum Selbstdrehen

5 — Pfeifentabak

6 — Wasserpfeifentabak

7 — Tabak zum oralen Gebrauch

8 — Schnupftabak

9 — Kautabak

10 — Neuartiges Tabakerzeugnis

11 — Sonstiges (vor dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebrachtes Erzeugnis, nicht von den Kategorien 1-9 abgedeckt)

 

P_OtherType

Beschreibung der sonstigen Art von Tabakerzeugnis

Text

S

M, wenn P_Type = 11

 

 

P_CN

Code der Kombinierten Nomenklatur (KN)

Text

S

O

 

 

P_Brand

Marke des Tabakerzeugnisses

Text

S

M

 

 

P_weight

Durchschnittliches Bruttogewicht der Packung, einschließlich Verpackung, in Gramm, mit 0,1 Gramm Genauigkeit

Decimal

S

M

 

 

TP_ID

Im System EU-CEG verwendeter Identifikationscode des Tabakerzeugnisses

TPID

S

M, wenn Intended_Market ein EU-Land ist

 

 

TP_PN

Im System EU-CEG verwendete Produktnummer für das Tabakerzeugnis

PN

S

M, wenn Intended_Market ein EU-Land ist

 

 

Intended_Market

Für den Einzelhandelsverkauf vorgesehenes Land

Country

S

M

 

 

Intended_Route1

Angabe, ob das Erzeugnis zur grenzüberschreitenden Verbringung auf dem Land-/Wasser-/Luftweg bestimmt ist

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Intended_Route2

Erstes Land des Transports auf dem Land-/Wasser-/Luftweg, nachdem das Erzeugnis den Herstellungsmitgliedstaat oder den Einfuhrmitgliedstaat verlassen hat, festgestellt mittels einer Kontrollstation an der Landesgrenze, dem nächstgelegenen Seehafen bzw. dem nächstgelegenen Flughafen

Country

S

M, wenn Intended_Route1 = 1

 

 

Import

Angabe, ob das Erzeugnis in die EU eingeführt wird

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Req_Quantity

Beantragte Menge individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

Integer

S

M

 

2.2.   Beantragung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

2-2

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Einrichtung

FID

S

M

 

 

Req_Quantity

Beantragte Menge individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

Integer

S

M

 

2.3.   Beantragung einer Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

2-3

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

Deact_Type

Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene oder auf aggregierter Ebene

Integer

S

M

1 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

2 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

 

Deact_Reason1

Angabe des Grunds für die Deaktivierung

Integer

S

M

1 — Erzeugnis zerstört

2 — Erzeugnis gestohlen

3 — Individuelles Erkennungsmerkmal zerstört

4 — Individuelles Erkennungsmerkmal gestohlen

5 — Individuelles Erkennungsmerkmal nicht verwendet

6 — Sonstiges

 

Deact_Reason2

Beschreibung des sonstigen Grunds

Text

S

M, wenn Deact_Reason1 = 6

 

 

Deact_Reason3

Zusätzliche Beschreibung des Grunds

Text

S

O

 

 

Deact_upUI

Liste der zu deaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

upUI(s)

M

M, wenn Deact_Type = 1

 

 

Deact_aUI

Liste der zu deaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

aUI

M

M, wenn Deact_Type = 2

 

ABSCHNITT 3

Erfassung und Übermittlung von Informationen über Produktverbringungen

3.1.   Anbringung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene an den Einzelpackungen

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

3-1

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Einrichtung

FID

S

M

 

 

upUI_1

Liste der zu erfassenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene (volle Länge)

upUI(L)

M

M

 

 

upUI_2

Liste der entsprechenden zu erfassenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene (in vom Menschen lesbarem Format) in derselben Reihenfolge wie bei upUI_1

upUI(s)

M

M

 

 

upUI_comment

Anmerkungen des meldenden Unternehmens

Text

S

O

 

3.2.   Anbringung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene an aggregierten Verpackungen

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

3-2

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Einrichtung

FID

S

M

 

 

Event_Time

Zeitpunkt des Ereignisses

Time(s)

S

M

 

 

aUI

Individuelles Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene

aUI

S

M

 

 

Aggregation_Type

Angabe des Aggregierungstyps

Integer

S

M

1 — Nur Aggregierung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

2 — Nur Aggregierung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

3 — Aggregierung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene

 

Aggregated_UIs1

Liste der zu aggregierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

upUI(L)

M

M, wenn Aggregation_ Type = 1 or 3

 

 

Aggregated_UIs2

Liste der noch weiter zu aggregierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

aUI

M

M, wenn Aggregation_ Type = 2 or 3

 

 

aUI_comment

Anmerkungen des meldenden Unternehmens

Text

S

O

 

3.3.   Versand von Tabakerzeugnissen aus einer Einrichtung

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

3-3

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

Event_Time

Vorgesehener Zeitpunkt des Ereignisses

Time(s)

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Versandeinrichtung

FID

S

M

 

 

Destination_ID1

Angabe des Bestimmungstyps: wenn die Bestimmungseinrichtung im Gebiet der EU liegt und wenn es sich um eine Lieferung an einen Verkaufsautomaten oder mittels eines Verkaufswagens an mehrere Verkaufsstellen in vor der Lieferung nicht festgelegten Mengen handelt

Integer

S

M

1 — für außerhalb der EU bestimmt

2 — für innerhalb der EU bestimmt, ausgenommen Verkaufsautomat — Lieferung einer festgelegten Menge

3 — Verkaufsautomat(en) in der EU

4 — für innerhalb der EU bestimmt, ausgenommen Verkaufsautomat — Lieferung per Verkaufswagen

 

Destination_ID2

Identifikationscode der Bestimmungseinrichtung

FID

S

M, wenn Destination_ID1 = 2

 

 

Destination_ID3

Identifikationscode(s) der Bestimmungseinrichtung — mehrere Verkaufsautomaten möglich

FID

M

M, wenn Destination_ID1 = 3

 

 

Destination_ID4

Identifikationscode(s) der Bestimmungseinrichtung

FID

M

M, wenn Destination_ID1 = 4

 

 

Destination_ID5

Vollständige Anschrift der Bestimmungseinrichtung: Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Stadt

Text

S

M, wenn Destination_ID1 = 1

 

 

Transport_mode

Transportmittel, mit dem das Erzeugnis die Einrichtung verlässt, siehe Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission, Anhang II, Codeliste 7

Integer

S

M

0 — Sonstiges

1 — Beförderung auf dem Seeweg

2 — Beförderung per Eisenbahn

3 — Beförderung auf der Straße

4 — Beförderung auf dem Luftweg

5 — Beförderung als Postsendung

6 — Beförderung mittels fest installierter Transporteinrichtungen

7 — Beförderung im Wege der Binnenschifffahrt

 

Transport_vehicle

Identifikation des Transportmittels (z. B. Nummernschild, Zugnummer, Flugzeug-/Flugnummer, Schiffsname oder sonstiges Kennzeichen)

Text

S

M

„n/a“ ist ein zulässiger Wert, wenn Transport_mode = 0 und wenn die Produktverbringung zwischen benachbarten Einrichtungen in Form einer manuellen Lieferung erfolgt

 

Transport_cont1

Angabe, ob es sich um einen Transport in Containern unter Verwendung eines individuellen Codes der Transporteinheit (z. B. NVE) handelt

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Transport_cont2

Individueller Transporteinheitscode des Containers

ITU

S

M, wenn Transport_cont1 = 1

 

 

Transport_s1

Angabe, ob der Versand über den Logistik-/Postbetreiber erfolgt, der über ein eigenes, vom Mitgliedstaat der Versandeinrichtung genehmigtes Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem verfügt Nur bei kleinen Mengen von Tabakerzeugnissen (Nettogewicht der versandten Erzeugnisse unter 10 kg), die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Transport_s2

Verfolgungsnummer des Logistikbetreibers

Text

S

M, wenn Transport_s1 = 1

 

 

EMCS

Versand im Rahmen des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS)

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

EMCS_ARC

Administrativer Referenzcode (ARC)

ARC

S

M, wenn EMCS = 1

 

 

SAAD

Versand mit einem vereinfachten Begleitdokument, siehe Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

SAAD_number

Referenznummer der Erklärung und/oder Genehmigung, die von der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat vor Beginn der Verbringung zu vergeben ist

Text

S

M, wenn SAAD = 1

 

 

Exp_Declaration

Angabe, ob die Versandbezugsnummer (MRN) von der Zollstelle vergeben wurde

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Exp_ DeclarationNumber

Versandbezugsnummer (MRN)

MRN

S

M, wenn Exp_Declaration = 1

 

 

UI_Type

Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen in der Lieferung (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung)

Integer

S

M

1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene

 

upUIs

Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

upUI(L)

M

M, wenn UI_Type = 1 oder 3

 

 

aUIs

Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

aUI

M

M, wenn UI_Type = 2 oder 3

 

 

Dispatch_comment

Anmerkungen des meldenden Unternehmens

Text

S

O

 

3.4.   Ankunft von Tabakerzeugnissen in einer Einrichtung

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

3-4

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Ankunftseinrichtung

FID

S

M

 

 

Event_Time

Zeitpunkt des Ereignisses

Time(s)

S

M

 

 

Product_Return

Angabe, ob es sich bei den ankommenden Erzeugnissen um eine Rücklieferung nach vollständiger oder teilweiser Nichtlieferung handelt

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

UI_Type

Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen der angekommenen Erzeugnisse (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung)

Integer

S

M

1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene

 

upUIs

Liste der angekommenen individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

upUI(L)

M

M, wenn UI_Type = 1 oder 3

 

 

aUIs

Liste der angekommenen individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

aUI

M

M, wenn UI_Type = 2 oder 3

 

 

Arrival_comment

Anmerkungen des meldenden Unternehmens

Text

S

O

 

3.5.   Umladung

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

3-5

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

Event_Time

Vorgesehener Zeitpunkt des Ereignisses

Time(s)

S

M

 

 

Destination_ID1

Angabe, ob sich die Bestimmungseinrichtung im Gebiet der EU befindet

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Destination_ID2

Identifikationscode der Bestimmungseinrichtung

FID

S

M, wenn Destination_ID1 = 1

 

 

Destination_ID3

Vollständige Anschrift der Bestimmungseinrichtung

Text

S

M, wenn Destination_ID1 = 0

 

 

Transport_mode

Transportmittel, auf das das Erzeugnis verladen wird, siehe Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission, Anhang II, Codeliste 7

Integer

S

M

0 — Sonstiges

1 — Beförderung auf dem Seeweg

2 — Beförderung per Eisenbahn

3 — Beförderung auf der Straße

4 — Beförderung auf dem Luftweg

5 — Beförderung als Postsendung

6 — Beförderung mittels fest installierter Transporteinrichtungen

7 — Beförderung im Wege der Binnenschifffahrt

 

Transport_vehicle

Identifikation des Transportmittels (z. B. Nummernschild, Zugnummer, Flugzeug-/Flugnummer, Schiffsname oder sonstiges Kennzeichen)

Text

S

M

 

 

Transport_cont1

Angabe, ob es sich um einen Transport in Containern unter Verwendung eines individuellen Codes der Transporteinheit (z. B. NVE) handelt

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Transport_cont2

Individueller Transporteinheitscode des Containers

ITU

S

M, wenn Transport_cont1 = 1

 

 

EMCS

Versand im Rahmen des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS)

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

EMCS_ARC

Administrativer Referenzcode (ARC)

ARC

S

M, wenn EMCS = 1

 

 

UI_Type

Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen im Rahmen der Umladung (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung)

Integer

S

M

1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene

 

upUIs

Liste der individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene im Rahmen der Umladung

upUI(L)

M

M, wenn UI_Type = 1 oder 3

 

 

aUIs

Liste der individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene im Rahmen der Umladung

aUI

M

M, wenn UI_Type = 2 oder 3

 

 

Transloading_comment

Anmerkungen des meldenden Unternehmens

Text

S

O

 

3.6.   Desaggregierung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

3-6

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode

EOID

S

M

 

 

F_ID

Identifikationscode der Einrichtung

FID

S

M

 

 

Event_Time

Zeitpunkt des Ereignisses

Time(s)

S

M

 

 

aUI

Zu desaggregierende individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

aUI

S

M

 

 

disaUI_comment

Anmerkungen des meldenden Unternehmens

Text

S

O

 

3.7.   Bericht über die Lieferung mittels eines Verkaufswagens an eine Verkaufsstelle (erforderlich, wenn Meldungstyp 3-3 und Feld Destination_ID1 = 4)

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

3-7

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

F_ID

Einrichtungsidentifikationscode der Verkaufsstelle

FID

S

M

 

 

Event_Time

Zeitpunkt des Ereignisses

Time(s)

S

M

 

 

UI_Type

Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen der gelieferten Erzeugnisse (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung)

Integer

S

M

1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene

 

upUIs

Liste der gelieferten individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

upUI(L)

M

M, wenn UI_Type = 1 oder 3

 

 

aUIs

Liste der gelieferten individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

aUI

M

M, wenn UI_Type = 2 oder 3

 

 

Delivery_comment

Anmerkungen des meldenden Unternehmens

Text

S

O

 

ABSCHNITT 4

Transaktionsereignisse

4.1.   Ausstellung der Rechnung

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

4-1

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

Event_Time

Zeitpunkt des Ereignisses

Time(s)

S

M

 

 

Invoice_Type1

Art der Rechnung

Integer

S

M

1 — Original

2 — Berichtigung

3 — Sonstiges

 

Invoice_Type2

Beschreibung der sonstigen Rechnungsart

Text

S

M, wenn Invoice_Type1 = 3

 

 

Invoice_Number

Rechnungsnummer

Text

S

M

 

 

Invoice_Date

Rechnungsdatum

Date

S

M

 

 

Invoice_Seller

Identität des Verkäufers

EOID

S

M

 

 

Invoice_Buyer1

Angabe, ob der Käufer in der EU ansässig ist

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Invoice_Buyer2

Identität des Käufers

EOID

S

M, wenn Invoice_Buyer1 = 1

 

 

Buyer_Name

Eingetragener Name des Käufers

Text

S

M, wenn Invoice_Buyer1 = 0

 

 

Buyer_Address

Anschrift des Käufers — Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Stadt

Text

S

M, wenn Invoice_Buyer1 = 0

 

 

Buyer_CountryReg

Land, in dem der Käufer eingetragen ist

Country

S

M, wenn Invoice_Buyer1 = 0

 

 

Buyer_TAX_N

Steuer-Identifikationsnummer des Käufers

Text

S

M, wenn Invoice_Buyer1 = 0

 

 

First_Seller_EU

Angabe, ob die Rechnung vom ersten Verkäufer in der EU ausgestellt wird, d. h. dem EU-Hersteller oder EU-Importeur, und ob das Erzeugnis für den EU-Markt bestimmt ist

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Product_Items_1

Liste der TPIDs, die den in der Rechnung aufgelisteten Produktpositionen entsprechen

TPID

M

M, wenn First_Seller_EU = 1

 

 

Product_Items_2

Liste der Produktnummern, die den in der Rechnung aufgelisteten Produktpositionen entsprechen (in derselben Reihenfolge wie in Product_Items_1)

PN

M

M, wenn First_Seller_EU = 1

 

 

Product_Price

Nettopackungspreis je Paar TPID und Produktnummer

(in derselben Reihenfolge wie in Product_Items_1)

Decimal

M

M, wenn First_Seller_EU = 1

 

 

Invoice_Net

Gesamtnettobetrag der Rechnung

Decimal

S

M

 

 

Invoice_Currency

Rechnungswährung

Currency

S

M

 

 

UI_Type

Angabe der von der Rechnung abgedeckten Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung)

Integer

S

M

1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene

 

upUIs

Liste der von der Rechnung abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

upUI(L)

M

M, wenn UI_Type = 1 oder 3

 

 

aUIs

Liste der von der Rechnung abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

aUI

M

M, wenn UI_Type = 2 oder 3

 

 

Invoice_comment

Anmerkungen des meldenden Unternehmens

Text

S

O

 

4.2.   Vergabe der Auftragsnummer

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

4-2

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

Event_Time

Zeitpunkt des Ereignisses

Time(s)

S

M

 

 

Order_Number

Nummer des Kaufauftrags

Text

S

M

 

 

Order_Date

Datum des Kaufauftrags

Date

S

M

 

 

UI_Type

Angabe der von dem Kaufauftrag abgedeckten Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung)

Integer

S

M

1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene

 

upUIs

Liste der von dem Kaufauftrag abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

upUI(L)

M

M, wenn UI_Type = 1 oder 3

 

 

aUIs

Liste der von dem Kaufauftrag abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

aUI

M

M, wenn UI_Type = 2 oder 3

 

 

Order_comment

Beschreibung des Grunds für die verspätete Erfassung des Kaufauftrags

Text

S

O

 

4.3.   Eingang der Zahlung

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

4-3

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

Event_Time

Zeitpunkt des Ereignisses

Time(s)

S

M

 

 

Payment_Date

Datum des Zahlungseingangs

Date

S

M

 

 

Payment_Type

Art der Zahlung

Integer

S

M

1 — Banküberweisung

2 — Bankkarte

3 — Barzahlung

4 — Sonstiges

 

Payment_Amount

Zahlungsbetrag

Decimal

S

M

 

 

Payment_Currency

Zahlungswährung

Currency

S

M

 

 

Payment_Payer1

Angabe, ob der Zahler in der EU ansässig ist

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Payment_Payer2

Identität des Zahlers

EOID

S

M, wenn Payment_Payer1 = 1

 

 

Payer_Name

Eingetragener Name des Zahlers

Text

S

M, wenn Payment_Payer1 = 0

 

 

Payer_Address

Anschrift des Zahlers — Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Stadt

Text

S

M, wenn Payment_Payer1 = 0

 

 

Payer_CountryReg

Land, in dem der Zahler eingetragen ist

Country

S

M, wenn Payment_Payer1 = 0

 

 

Payer_TAX_N

Steuer-Identifikationsnummer des Zahlers

Text

S

M, wenn Payment_Payer1 = 0

 

 

Payment_Recipient

Identität des Empfängers

EOID

S

M

 

 

Payment_Invoice

Angabe, ob die Zahlung mit der vorliegenden Rechnung übereinstimmt

Boolean

S

M

0 — Nein

1 — Ja

 

Invoice_Paid

Nummer der mit der Zahlung beglichenen Rechnung

Text

S

M, wenn Payment_Invoice = 1

 

 

UI_Type

Angabe der von der Zahlung abgedeckten Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung)

Integer

S

M, wenn Payment_Invoice = 0

1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene

 

upUIs

Liste der von der Zahlung abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene

upUI(L)

M

M, wenn Payment_Invoice = 0 und UI_Type = 1 oder 3

 

 

aUIs

Liste der von der Zahlung abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene

aUI

M

M, wenn Payment_Invoice = 0 und UI_Type = 2 oder 3

 

 

Payment_comment

Anmerkungen des meldenden Unternehmens

Text

S

O

 

ABSCHNITT 5

Rückrufe

5.   Rückrufe von Anträgen, operationellen Meldungen und Transaktionsmeldungen (möglich für die Meldungstypen 2-1, 2-2, 3-1 bis 3-7, 4-1, 4-2 und 4-3)

Position #

Feld

Anmerkungen

Datentyp

Kardinalität

Priorität

Werte

 

Message_Type

Angabe des Meldungstyps

Text

S

M

5

 

EO_ID

Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens

EOID

S

M

 

 

Recall_CODE

Code für den Rückruf der Meldung, den der Sender der Meldung zur Bestätigung des Rückrufs der Originalmeldung erhält

Text

S

M

 

 

Recall_Reason1

Grund für den Rückruf der Originalmeldung

Integer

S

M

1 — Das gemeldete Ereignis fand nicht statt (nur für die Meldungstypen 3-3 und 3-5)

2 — Die Meldung enthielt fehlerhafte Informationen

3 — Sonstiges

 

Recall_Reason2

Beschreibung des Grunds für den Rückruf der Originalmeldung

Text

S

M, wenn Recall_Reason1 = 3

 

 

Recall_Reason3

Eventuelle zusätzliche Erläuterungen zum Grund für den Rückruf der Originalmeldung

Text

S

O

 

Hinweis: Ein Rückruf operationeller und logistischer Ereignisse hat zur Folge, dass die zurückgerufene Meldung als annulliert gekennzeichnet wird; der betreffende Datensatz in der Datenbank wird jedoch nicht gelöscht.


BESCHLÜSSE

16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/56


BESCHLUSS (EU) 2018/575 DES RATES

vom 12. April 2018

zur Ernennung eines von Malta vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der maltesischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 10. November 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/2029 des Rates (4) Frau Graziella GALEA als Nachfolgerin von Herrn Anthony MIFSUD zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Frau Graziella GALEA (Mayor, Saint Paul's Bay Local Council) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Frau Graziella GALEA, Councillor, Saint Paul's Bay Local Council (Mandatsänderung).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. DONCHEV


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/2029 des Rates vom 10. November 2015 zur Ernennung von einem maltesischen Mitglied des Ausschusses der Regionen und zwei maltesischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 297 vom 13.11.2015, S. 8).


16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/57


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/576 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2017

über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8435)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/40/EU sieht vor, dass alle in Verkehr gebrachten Packungen mit Tabakerzeugnissen ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal, bestehend aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, aufweisen müssen, damit überprüft werden kann, ob die Tabakerzeugnisse echt sind. Die technischen Standards für ein System von Sicherheitsmerkmalen sollten festgelegt werden.

(2)

Zusammen mit dem in Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehenen und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission (2) festgelegten System zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen sollten die Sicherheitsmerkmale die Überwachung und die wirksamere Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/EU in Bezug auf Tabakerzeugnisse ermöglichen.

(3)

Gemeinsame Vorschriften über Standards für Sicherheitsmerkmale in der Union sind unerlässlich, da voneinander abweichende und unzureichend präzise nationale Anforderungen die Bemühungen untergraben können, die Einhaltung der Unionsvorschriften über Tabakerzeugnisse zu verbessern. Ein stärker harmonisierter Rahmen für Sicherheitsmerkmale in allen Mitgliedstaaten sollte zudem das Funktionieren des Binnenmarkts für legale Tabakerzeugnisse erleichtern.

(4)

Die technischen Standards für Sicherheitsmerkmale sollten dem hohen Innovationsgrad in diesem Bereich Rechnung tragen und es zugleich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, die Echtheit von Tabakerzeugnissen auf effektive Weise zu überprüfen. Jeder Mitgliedstaat sollte in der Lage sein, die zu verwendende(n) Kombination(en) von Authentifizierungselementen zur Entwicklung von Sicherheitsmerkmalen für Tabakerzeugnisse festzulegen, die in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder in dieses eingeführt werden. Die verwendete(n) Kombination(en) sollte(n) sichtbare und unsichtbare Elemente umfassen. Nach internationalen Standards können unsichtbare Elemente, die mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, durch die Bezugnahme auf die Komplexität der Ausrüstung näher definiert werden, die zur Überprüfung der Echtheit der Elemente notwendig ist. Um eine maximale Robustheit der Merkmale zu erzielen, sollte die Verwendung mindestens eines unsichtbaren Elements vorgeschrieben werden, dessen Überprüfung den Einsatz eigens hierfür angefertigter Instrumente oder professioneller Laborausrüstung erfordert. Die Integration einer Reihe unterschiedlicher Authentifizierungselemente in ein Sicherheitsmerkmal sollte das nötige Gleichgewicht zwischen Flexibilität und einem hohen Maß an Sicherheit gewährleisten. Hierdurch sollte es den Mitgliedstaaten auch ermöglicht werden, neue innovative Lösungen zu berücksichtigen, die die Wirksamkeit der Sicherheitsmerkmale weiter verbessern können.

(5)

Die Kombination verschiedener Authentifizierungselemente sollte vorgeschrieben werden, da dies entscheidend dazu beiträgt, dass die Integrität des endgültigen Sicherheitsmerkmals eines Tabakerzeugnisses gut geschützt ist.

(6)

Gemäß international anerkannten Standards (3) ist es wichtig, die Robustheit eines Systems für Sicherheitsmerkmale zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten zusätzliche Schutzvorrichtungen vorgesehen werden, die die Sicherheitsmerkmale und ihre verschiedenen Authentifizierungselemente bestmöglich gegen interne und externe Bedrohungen abschirmen. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass mindestens ein Authentifizierungselement eines Sicherheitsmerkmals von einem unabhängigen dritten Lösungsanbieter bereitzustellen ist; hierdurch verringert sich die Möglichkeit von Angriffen durch Personen oder Organisationen, die mit dem Hersteller oder Auftraggeber der für die Entwicklung des Sicherheitsmerkmals verwendeten Authentifizierungselemente mittelbar oder unmittelbar in Verbindung stehen. Um die kontinuierliche Beachtung des Unabhängigkeitsgebots sicherzustellen, das für die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Integrität der Sicherheitsmerkmale in der gesamten Union entscheidend ist, sollten außerdem die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Beschluss festgelegten Unabhängigkeitskriterien in regelmäßigen Abständen von der Kommission überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten von der Kommission veröffentlicht werden und in den Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU einfließen, der in Artikel 28 der genannten Richtlinie vorgesehen ist.

(7)

Einige Mitgliedstaaten schreiben Steuerzeichen oder nationale Kennzeichnungen für Steuerzwecke vor. Diesen Mitgliedstaaten sollte es freistehen, zu erlauben, dass ihre Zeichen oder Kennzeichnungen — vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU sowie dieses Beschlusses — als Sicherheitsmerkmal verwendet werden. Um eine unnötige wirtschaftliche Belastung zu verringern, sollte es Mitgliedstaaten, deren Steuerzeichen oder nationale Kennzeichnungen eine oder mehrere der Anforderungen des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU und dieses Beschlusses nicht erfüllen, gestattet sein, ihre Steuerzeichen oder nationalen Kennzeichnungen als Bestandteil des Sicherheitsmerkmals zu verwenden. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen über die zusätzlichen Authentifizierungselemente informiert werden, die zur Entwicklung eines allen rechtlichen Anforderungen entsprechenden Sicherheitsmerkmals erforderlich sind.

(8)

Um die Integrität der Sicherheitsmerkmale zu gewährleisten und diese vor externen Angriffen zu schützen, sollten sie entweder befestigt oder aufgedruckt oder als Kombination aus beidem angebracht werden, und zwar so, dass ihr Austausch, ihre Wiederverwendung oder ihre sonstige Veränderung nicht möglich ist. Darüber hinaus sollten die Sicherheitsmerkmale die Identifizierung und Überprüfung der Echtheit einer Einzelpackung eines Tabakerzeugnisses während der gesamten Zeit ermöglichen, in der sich dieses auf dem Markt befindet.

(9)

Um die Überprüfung der Echtheit eines Tabakerzeugnisses zu ermöglichen und dadurch die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen in der Union voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Verlangen Proben der Erzeugnisse erhalten, die für Zwecke der Laboranalyse als Referenz dienen können. Damit die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Echtheit eines für den nationalen Markt eines anderen Mitgliedstaats bestimmten Tabakerzeugnisses überprüfen können, sollten die Mitgliedstaaten einander durch den Austausch der erhaltenen Proben sowie, falls möglich, ihres Wissens und ihrer Erfahrungen unterstützen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss legt die technischen Standards für die Sicherheitsmerkmale der Packungen von Tabakerzeugnissen fest, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Authentifizierungselement“ bezeichnet ein Element eines Sicherheitsmerkmals;

b)

„offen“ bedeutet mit einem menschlichen Sinn oder mehreren menschlichen Sinnen — ohne Rückgriff auf externe Vorrichtungen — unmittelbar wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie „offen“ von Authentifizierungslösungen dieser Begriffsbestimmung entspricht;

c)

„halb verdeckt“ bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar, doch mittels externer Vorrichtungen — zum Beispiel einer UV-Lampe oder eines speziellen Stifts oder Markers, deren Anwendung kein spezielles Know-how oder eine Fachschulung erfordert — mit diesen Sinnen wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie „halb verdeckt“ von Authentifizierungslösungen unter Nutzung von Standard-Tools dieser Begriffsbestimmung entspricht;

d)

„verdeckt“ bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar und nur mittels eigens hierfür angefertigter Instrumente oder professioneller Laborausrüstung feststellbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannten Kategorien „verdeckt“ von Authentifizierungslösungen, die eigens hierfür angefertigte Instrumente und eine forensische Analyse erfordern, dieser Begriffsbestimmung entsprechen.

Artikel 3

Sicherheitsmerkmal

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Sicherheitsmerkmale mindestens fünf Arten von Authentifizierungselementen umfassen, von denen mindestens

a)

eines offen,

b)

eines halb verdeckt und

c)

eines verdeckt sein muss.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass mindestens eines der in Absatz 1 genannten Authentifizierungselemente von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen ist, der die Anforderungen des Artikels 8 erfüllt.

(3)   Jeder Mitgliedstaat teilt den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen die Kombination(en) von Authentifizierungselementen mit, die bei den Sicherheitsmerkmalen für auf seinem Markt in Verkehr gebrachte Packungen mit Tabakerzeugnissen zu verwenden sind.

Die in Absatz 1 genannten Authentifizierungselemente können jede Art der im Anhang aufgeführten offenen, halb verdeckten und verdeckten Authentifizierungselemente umfassen.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Mitteilung erfolgt spätestens am 20. September 2018. Spätere Änderungen der Kombination(en) von Authentifizierungselementen teilen die Mitgliedstaaten den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen mindestens sechs Monate vor dem Datum mit, an dem die Änderungen in Kraft treten sollen.

Artikel 4

Verwendung von Steuerzeichen als Sicherheitsmerkmal

(1)   Mitgliedstaaten, die erlauben, dass Steuerzeichen oder nationale Kennzeichnungen für Steuerzwecke zur Entwicklung von Sicherheitsmerkmalen genutzt werden, tragen dafür Sorge, dass die endgültigen Sicherheitsmerkmale den Anforderungen von Artikel 3 dieses Beschlusses und Artikel 16 der Richtlinie 2014/40/EU genügen.

(2)   Wenn Steuerzeichen oder nationale Kennzeichnungen für Steuerzwecke, die zur Verwendung als Sicherheitsmerkmal bestimmt sind, eine oder mehrere der Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen sie lediglich als ein Bestandteil des Sicherheitsmerkmals verwendet werden. In solchen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen über die zusätzlichen Arten von Authentifizierungselementen informiert werden, die zur Entwicklung eines den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Sicherheitsmerkmals erforderlich sind.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Information geht den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen spätestens am 20. September 2018 zu. Spätere Änderungen von Steuerzeichen oder nationalen Kennzeichnungen für Steuerzwecke, die zur Verwendung als Sicherheitsmerkmal bestimmt sind, werden den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen mindestens sechs Monate vor dem Datum mitgeteilt, an dem die Änderungen in Kraft treten sollen, sofern diese die Information für die Entwicklung eines den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Sicherheitsmerkmals benötigen.

Artikel 5

Anbringung der Sicherheitsmerkmale an den Packungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Sicherheitsmerkmale an Packungen von Tabakerzeugnissen mit Hilfe einer der folgenden Methoden angebracht werden:

a)

Befestigen,

b)

Aufdrucken,

c)

Kombination aus Befestigen und Aufdrucken.

(2)   Die Sicherheitsmerkmale werden an Packungen von Tabakerzeugnissen so angebracht, dass sie

a)

die Identifizierung und Überprüfung der Echtheit einer Einzelpackung eines Tabakerzeugnisses während der gesamten Zeit ermöglichen, in der sich dieses auf dem Markt befindet, und

b)

die Packung vor einem Austausch, einer Wiederverwendung oder einer sonstigen Veränderung schützen.

Artikel 6

Integrität der Sicherheitsmerkmale

(1)   Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, Regelungen zur Rotation von Sicherheitsmerkmalen einzuführen oder zu beenden.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat Grund zur Annahme, dass die Integrität eines Authentifizierungselements eines derzeit auf seinem Markt verwendeten Sicherheitsmerkmals beeinträchtigt ist, so verlangt er den Austausch oder die Änderung des betreffenden Sicherheitsmerkmals. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Integrität eines Sicherheitsmerkmals beeinträchtigt ist, so setzt er die betroffenen Hersteller, Importeure und Anbieter von Sicherheitsmerkmalen innerhalb von fünf Arbeitstagen davon in Kenntnis.

(3)   Um die unrechtmäßige Herstellung, den unrechtmäßigen Vertrieb oder den Diebstahl von Sicherheitsmerkmalen und von Authentifizierungselementen, aus denen diese Merkmale bestehen, zu verhüten, zu verhindern, zu erkennen und zu minimieren, können die Mitgliedstaaten formale Leitlinien oder Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit von Produktions- und Vertriebsverfahren festlegen, zum Beispiel Verfahren für die Verwendung sicherer Ausrüstung und sonstiger Komponenten, für Prüfungen, für Tools zur Überwachung der Produktionsmengen und für den sicheren Versand.

Artikel 7

Überprüfung der Echtheit von Tabakerzeugnissen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sie über die erforderlichen Mittel zur Analyse jeder von ihnen gemäß den Artikeln 3 und 4 dieses Beschlusses erlaubten Kombination von Authentifizierungselementen für die Entwicklung von Sicherheitsmerkmalen verfügen, um feststellen zu können, ob eine Packung eines Tabakerzeugnisses echt ist. Die Analyse sollte nach international anerkannten Leistungskriterien und Bewertungsmethoden, wie etwa denen der Norm ISO 12931:2012, erfolgen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen auf schriftliche Aufforderung Proben ihrer derzeit auf dem Markt befindlichen Tabakerzeugnisse zur Verfügung stellen. Die Proben müssen in Packungen bereitgestellt werden und das angebrachte Sicherheitsmerkmal aufweisen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Proben der erhaltenen Tabakerzeugnisse auf Ersuchen zur Verfügung.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Ersuchen bei der Überprüfung der Echtheit eines für den nationalen Markt eines anderen Mitgliedstaats bestimmten Tabakerzeugnisses, unter anderem durch den Austausch gemäß Absatz 2 erhaltener Proben.

Artikel 8

Unabhängigkeit der Anbieter von Authentifizierungselementen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 gelten Anbieter von Authentifizierungselementen sowie gegebenenfalls ihre Unterauftragnehmer als unabhängig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a)

Unabhängigkeit von der Tabakindustrie hinsichtlich der Rechtsform, der Organisation und der Entscheidungsprozesse. Insbesondere wird geprüft, ob das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe nicht direkt oder indirekt von der Tabakindustrie kontrolliert wird, auch nicht über eine Minderheitsbeteiligung;

b)

Unabhängigkeit von der Tabakindustrie in finanzieller Hinsicht, von der ausgegangen wird, wenn das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensgruppe in den letzten beiden Kalenderjahren vor Übernahme der Aufgaben — wie aus den jüngsten gebilligten Abschlüssen ersichtlich — weniger als 10 % seines bzw. ihres jährlichen weltweiten Umsatzes (ohne Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern) mit Waren und Dienstleistungen für die Tabakbranche erwirtschaftet hat. In jedem folgenden Kalenderjahr darf der Anteil am jährlichen weltweiten Umsatz (ohne Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern), der mit Waren und Dienstleistungen für die Tabakbranche erwirtschaftet wird, 20 % nicht überschreiten;

c)

Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten mit der Tabakindustrie seitens der Personen, die für die Leitung des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe verantwortlich sind, einschließlich der Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines sonstigen Leitungsorgans. Insbesondere

i)

dürfen sie in den letzten fünf Jahren nicht Teil von Unternehmensstrukturen der Tabakindustrie gewesen sein;

ii)

handeln sie unabhängig von pekuniären und nichtpekuniären Interessen in Verbindung mit der Tabakindustrie, einschließlich des Besitzes von Aktien, der Beteiligung an privaten Altersvorsorgeprogrammen oder der Interessen ihrer Partner, Ehepartner oder direkten Verwandten in auf- oder absteigender Linie.

(2)   Nehmen Anbieter von Authentifizierungselementen Unterauftragnehmer in Anspruch, so bleiben sie dafür verantwortlich, dass diese Unterauftragnehmer die Unabhängigkeitskriterien gemäß Absatz 1 erfüllen.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission können den Anbietern von Authentifizierungselementen sowie gegebenenfalls deren Unterauftragnehmern vorschreiben, die Unterlagen vorzulegen, die zur Bewertung der Erfüllung der Kriterien gemäß Absatz 1 erforderlich sind. Zu diesen Unterlagen können jährliche Erklärungen über die Erfüllung der Unabhängigkeitskriterien gemäß Absatz 1 gehören. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können vorschreiben, dass die jährlichen Erklärungen eine vollständige Liste der im letzten Kalenderjahr für die Tabakindustrie erbrachten Dienstleistungen sowie individuelle Erklärungen aller Mitglieder der Geschäftsleitung des unabhängigen Anbieters über die finanzielle Unabhängigkeit von der Tabakindustrie umfassen.

(4)   Jede Änderung im Zusammenhang mit den Kriterien gemäß Absatz 1, die die Unabhängigkeit eines Anbieters von Authentifizierungselementen (gegebenenfalls einschließlich seiner Unterauftragnehmer) beeinträchtigen kann und zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre anhält, wird den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

(5)   Geht aus einer Information gemäß Absatz 3 oder einer Mitteilung gemäß Absatz 4 hervor, dass ein Anbieter von Authentifizierungselementen (gegebenenfalls einschließlich seiner Unterauftragnehmer) die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so ergreifen die Mitgliedstaaten innerhalb einer vertretbaren Zeit und spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Information bzw. die Mitteilung eingegangen ist, alle notwendigen Maßnahmen, um die Erfüllung der Kriterien gemäß Absatz 1 sicherzustellen.

(6)   Anbieter von Authentifizierungselementen informieren die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich, wenn sie Drohungen oder anderen Versuchen unzulässiger Einflussnahme ausgesetzt sind, die ihre Unabhängigkeit tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen können.

(7)   Behörden oder öffentlich-rechtliche Unternehmen gelten ebenso wie ihre Unterauftragnehmer als von der Tabakindustrie unabhängig.

(8)   Die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Unabhängigkeitskriterien gemäß Absatz 1 werden von der Kommission in regelmäßigen Abständen daraufhin überprüft, ob sie den Anforderungen dieses Beschlusses entsprechen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden veröffentlicht und fließen in den Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU ein, der in Artikel 28 der genannten Richtlinie vorgesehen ist.

Artikel 9

Übergangsbestimmung

(1)   Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2019 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden und kein Sicherheitsmerkmal gemäß diesem Beschluss aufweisen, dürfen bis zum 20. Mai 2020 im freien Verkehr bleiben.

(2)   Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2024 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden und kein Sicherheitsmerkmal gemäß diesem Beschluss aufweisen, dürfen bis zum 20. Mai 2026 im freien Verkehr bleiben.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

(3)  ISO 12931:2012 (Leistungskriterien für Authentifizierungslösungen zur Bekämpfung von Fälschung von materiellen Gütern).


ANHANG

ARTEN VON AUTHENTIFIZIERUNGSELEMENTEN

Offen

Halb verdeckt

Verdeckt

Guilloche

Ornament aus zwei oder mehr miteinander verflochtenen Linienmustern, in verschiedenen Nichtstandardfarben gedruckt.

Laserbild

Das Bild ist für das menschliche Auge nur erkennbar, wenn Licht einer bestimmten Wellenlänge darauf gerichtet wird, zum Beispiel mittels eines Laserpointers.

DNA-Taggant

Forensischer Marker, der kombinatorische mathematische Prinzipien zur Bestimmung von Nukleotidsequenzen nutzt.

Irisdruck

Kombination aus zwei oder mehr Farben, die fließend ineinander übergehen, wodurch Zwischenfarbtöne (in Form von Regenbogenfarben) entstehen.

Polarisiertes Bild

Das Bild ist für das menschliche Auge nur erkennbar, wenn ein spezieller Polarisationsfilter aufgesetzt wird.

Molekularer Taggant

Chemischer Marker — dieser wird häufig in den Basismaterialien des Objekts formuliert, für das er bestimmt ist —, durch den das Verdünnungs- und Mischungsverhältnis von Materialien festgestellt werden kann. Eindeutig codiert und in Spuren integriert.

Kippbild

Linienmuster im Stichtiefdruck, das bei einer Kippbewegung des Objekts, auf das es gedruckt ist, ein anderes Bild zeigt. Kann mit optisch variabler Druckfarbe kombiniert werden.

UV-Papier (ohne optische Aufheller)

Spezielles Papier, das kein ultraviolettes Licht reflektiert. Geeignet für das Bedrucken mit ultravioletten Farben (UV-Farben), die unter speziellen UV-Lampen sichtbar werden.

Sicherheitsfasern (verdeckt)

Unsichtbare fluoreszierende Fasern, die nach dem Zufallsprinzip auf geeignetem Papier angebracht werden. Können nicht gescannt oder fotokopiert werden und sind nur unter speziellen UV-Lampen sichtbar.

Optisch variable Druckfarbe

Die Farbe verändert sich je nach Blickwinkel.

Sicherheitsfasern (halb verdeckt)

Sichtbare fluoreszierende Fasern, die vollständig oder teilweise in ein nicht reproduzierbares Zufallsmuster integriert sind. Können in verschiedenen Farben und Formen angebracht werden. Ändern ihre Farbe unter UV-Licht.

Magnetische Elemente

Muster aus magnetischen Elementen, die ein Signal oder eine Serie von Signalen erzeugen, das bzw. die mithilfe spezieller Identifizierungsvorrichtungen aus der Ferne feststellbar ist bzw. sind.

Tastbare Muster

Stichtiefdruck mit einer tastbaren Erhebung der Oberfläche, die im Streiflicht authentifiziert werden kann. Kann mit einem Kippbild kombiniert werden.

Mikrodruck

Winzig gedruckter Text, der nur bei Vergrößerung mit bloßem Auge lesbar wird.

„Anti-Stokes“-Druckfarben

Druckfarben mit „Anti-Stokes“-Eigenschaften, die mittels eines Videospektralkomparators (VSC-Instrument) geprüft werden können.

Hologramm

Anzeige einer vollständig dreidimensionalen fotografischen Erfassung eines Lichtfelds, die sich je nach Blickwinkel verändert.

Thermochrome Druckfarbe

Wärmeempfindliche Druckfarbe, die auf Temperaturwechsel reagiert. Die Druckfarbe ändert bei einem Temperaturwechsel den Farbton oder verschwindet ganz.

Reagenzfarben (verdeckt)

Farblose oder transparente Druckfarben, die bei Reaktion mit einem bestimmten Lösungsmittel sichtbar werden, das mithilfe eigens hierfür angefertigter Instrumente unter Laborbedingungen aufgebracht wird.

 

Reagenzfarben (halb verdeckt)

Farblose oder transparente Druckfarben, die bei Reaktion mit einem bestimmten Lösungsmittel sichtbar werden, das mithilfe eines speziellen Stifts oder Markers aufgebracht wird.