ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 65

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
8. März 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 der Kommission vom 5. März 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/338 der Kommission vom 7. März 2018 zur Zulassung einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Mastschweine, Sauen, Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Masttruthühner, Zuchttruthühner, alle anderen Vogelarten (außer Legevögeln) und Absetzferkel (Zulassungsinhaber BASF SE) ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/339 der Kommission vom 7. März 2018 zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Einfuhrlizenzen für Milcherzeugnisse mit Ursprung in Island

21

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte

24

 

*

Beschluss (EU) 2018/341 der Kommission vom 27. September 2017 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.34433 (2012/C) (ex 2012/NN) (Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) — Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4431)

28

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/342 der Kommission vom 7. März 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1509)  ( 1 )

43

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1538 der Europäischen Zentralbank vom 25. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2017/25) ( ABl. L 240 vom 19.9.2017 )

48

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1416 der Kommission vom 24. August 2016 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( ABl. L 230 vom 25.8.2016 )

48

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) ( ABl. L 141 vom 14.5.2014 )

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/337 DER KOMMISSION

vom 5. März 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (1), insbesondere auf Artikel 10b Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission (2) werden die Vorschriften und die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen in der Union festgelegt, damit gewährleistet ist, dass deaktivierte Feuerwaffen endgültig unbrauchbar sind. In der genannten Verordnung wird auch beschrieben, wie die Deaktivierung von Feuerwaffen von Behörden der Mitgliedstaaten zu überprüfen und zu bescheinigen ist, und es werden darin Vorschriften für die Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen festgelegt.

(2)

Damit für ein höchstmögliches Sicherheitsniveau im Bereich der Deaktivierung von Feuerwaffen gesorgt ist, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der darin festgelegten technischen Spezifikationen vorgesehen, wobei die von den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Vorschriften und zusätzlicher Deaktivierungsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen Berücksichtigung finden sollten.

(3)

Zu diesem Zweck richtete die Kommission im September 2016 eine Arbeitsgruppe mit nationalen Experten für die Deaktivierung von Feuerwaffen im Rahmen des mit der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschusses ein. Die Arbeitsgruppe konzentrierte sich bei der Überarbeitung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 festgelegten technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen darauf, diese klarer zu gestalten und etwaige Mehrdeutigkeiten für Praktiker zu vermeiden, sowie zu gewährleisten, dass die technischen Spezifikationen für alle Feuerwaffentypen gelten.

(4)

Die Richtlinie 91/477/EWG wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert. Deaktivierte Feuerwaffen werden in den Geltungsbereich der geänderten Richtlinie aufgenommen, in der auch eine Einstufung deaktivierter Feuerwaffen vorgenommen wird und eine Definition des Begriffs der deaktivierten Feuerwaffen enthalten ist, welche die allgemeinen Grundsätze für die Deaktivierung von Feuerwaffen gemäß dem Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, widerspiegelt; dieses Protokoll ist dem Beschluss 2014/164/EU des Rates (4) beigefügt, durch den es in die Rechtsordnung der Union übernommen wird.

(5)

Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 festgelegten Vorschriften für die Deaktivierung von Feuerwaffen sollten die neuen, durch die Richtlinie (EU) 2017/853 eingeführten Deaktivierungsmaßnahmen widerspiegeln und mit diesen kohärent sein.

(6)

Der Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 sollte Feuerwaffen aller in Anhang I Teil II der Richtlinie 91/477/EWG aufgeführten Kategorien abdecken.

(7)

Durch die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen soll verhindert werden, dass Feuerwaffen mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen reaktiviert werden.

(8)

Die Deaktivierung wesentlicher Bestandteile von Feuerwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG bildet den Schwerpunkt der technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen. Die Richtlinie 91/477/EWG enthält nämlich auch eine Definition des Begriffs der deaktivierten Feuerwaffen, wonach sichergestellt werden muss, dass alle wesentlichen Bestandteile der entsprechenden Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. Die technischen Spezifikationen zur Deaktivierung von Feuerwaffen sollten auch für die Deaktivierung von Wechselläufen gelten, die als Einzelteile mit der zu deaktivierenden Feuerwaffe technisch verbunden und auf dieser montiert werden sollen.

(9)

Auf Ersuchen der Arbeitsgruppe der nationalen Deaktivierungsexperten wurden die überarbeiteten technischen Spezifikationen einem Stresstest durch nationale Deaktivierungspraktiker unterzogen, der sich über fünf Wochen — vom 9. Februar bis zum 20. März 2017 — erstreckte. Aufgrund des Ergebnisses dieses Stresstests wurde insbesondere der Beschluss gefasst, die Darstellung der Deaktivierungsspezifikationen zu überarbeiten. Im Interesse der Klarheit sollte bei der Darstellung der jeweiligen Deaktivierungsmaßnahmen zwischen den einzelnen Feuerwaffentypen unterschieden werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschusses.

(11)

Damit die Mitgliedstaaten die notwendigen administrativen Änderungen vornehmen und ihre Praxis mit der geänderten Durchführungsverordnung in Einklang bringen können, sollte diese Verordnung drei Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Diese Verordnung gilt für Feuerwaffen aller in Anhang I Teil II der Richtlinie 91/477/EWG aufgeführten Kategorien.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde („überprüfende Stelle“), damit überprüft wird, ob die Deaktivierung einer Feuerwaffe im Einklang mit den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen

Deaktivierte Feuerwaffen werden mit einer einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung nach dem Muster in Anhang II versehen, durch die angegeben wird, dass sie gemäß den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen deaktiviert wurden. Die Kennzeichnung wird von der überprüfenden Stelle auf allen für die Deaktivierung veränderten Bestandteilen angebracht und entspricht den folgenden Kriterien:

a)

Sie ist deutlich sichtbar und nicht entfernbar;

b)

sie gibt über den Mitgliedstaat Aufschluss, in dem die Deaktivierung durchgeführt wurde, und über die überprüfende Stelle, die die Deaktivierung bescheinigt hat;

c)

die ursprüngliche(n) Seriennummer(n) der Feuerwaffe wird (werden) beibehalten.“

4.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

6.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Juni 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62).

(3)  Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22).

(4)  Beschluss 2014/164/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 7).


ANHANG I

Technische Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen

Die Deaktivierungsmaßnahmen, die durchzuführen sind, um Feuerwaffen endgültig unbrauchbar zu machen, werden auf der Grundlage von drei Tabellen festgelegt:

In Tabelle I werden die einzelnen Feuerwaffentypen aufgeführt;

in Tabelle II werden die allgemeinen Grundsätze festgelegt, die zu befolgen sind, wenn Feuerwaffen endgültig unbrauchbar gemacht werden;

in Tabelle III werden für jeden Feuerwaffentyp die spezifischen Maßnahmen beschrieben, die durchzuführen sind, um Feuerwaffen endgültig unbrauchbar zu machen.

Durch die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen soll verhindert werden, dass Feuerwaffen mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen reaktiviert werden.

Die Deaktivierung wesentlicher Bestandteile von Feuerwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG steht im Mittelpunkt der technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen. Die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen zur Deaktivierung von Feuerwaffen gelten auch für die Deaktivierung von Wechselläufen, die als Einzelteile mit der zu deaktivierenden Feuerwaffe technisch verbunden sind und auf dieser montiert werden sollen.

Im Sinne einer korrekten und einheitlichen Ausführung der Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen arbeitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Definitionen aus.

Tabelle I

Liste der Feuerwaffentypen

Feuerwaffentypen

1

Pistolen (Einzelladerpistolen, halbautomatische Pistolen)

2

Revolver (einschließlich Vorderladerrevolver)

3

Einzelladerlangwaffen (ohne Kipplaufwaffen)

4

Kipplauffeuerwaffen (z. B. Feuerwaffen mit glattem/gezogenem Lauf, kombinierte Waffen, Waffen mit Fallblockverschluss/Rolling-Block-Verschluss, Kurzwaffen und Langwaffen)

5

Lange Repetier-Feuerwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf)

6

Halbautomatische Langwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf)

7

Automatische Feuerwaffen: Sturmgewehre, Maschinenpistolen und -gewehre, (voll)automatische Pistolen

8

Vorderlader einschließlich Kipplaufwaffen (ausgenommen Vorderladerrevolver)

Tabelle II

Allgemeine Grundsätze

Zerlegen der wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen durch Verschweißen, Kleben oder durch sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern.

Je nach nationalen Rechtsvorschriften kann dies nach der Prüfung durch die nationale Behörde erfolgen.

Härte der einzusetzenden Teile: Deaktivierende Stelle hat sicherzustellen, dass Stifte/Bolzen/Stäbe eine Härte von mindestens 40 Rockwellhärte C aufweisen und dass zum Schweißen verwendeten Werkstoffe eine dauerhafte und effektive Verbindung gewährleisten.

Tabelle III

Spezifische Maßnahmen für jeden Feuerwaffentyp

1.

PISTOLEN (EINZELLADERPISTOLEN, HALBAUTOMATISCHE PISTOLEN)

1.1

Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Patronenlagers, falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge bei gezogenen Läufen dreifache Länge des Patronenlagers und bei glatten Läufen zweifache Länge des Patronenlagers).

1.2

Lauf: Bei allen Pistolen, die keine Kipplaufwaffen sind, ist durch beide Wände des Patronenlagers eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Griffstück verwendet werden. Alternativ dazu ist ein Bolzen in der Größe der Patronenhülse in das Patronenlager einzuführen und sicher zu verschweißen.

1.3

Lauf: Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.

1.4

Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren. Der für Maßnahme 1.2 verwendete Stift kann für diesen Zweck verwendet werden.

1.5

Lauf: Bei nicht an einer Pistole angebrachten Reserveläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 1.1 bis 1.4 und 1.19 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.

1.6

Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzen entfernen oder kürzen.

1.7

Verschlussstück/Verschlusskopf: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Stirnseite des Verschlussstücks abzutragen. Alle Verriegelungselemente sind zu entfernen oder in ihrer Funktion stark zu schwächen.

1.8

Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzenbohrung verschweißen.

1.9

Schlitten: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Oberfläche abzutragen.

1.10

Schlitten: Schlagbolzen entfernen.

1.11

Schlitten: Verriegelungselemente im Schlitten entfernen.

1.12

Schlitten: Sofern erforderlich, die Innenseite der schließenden Kante des Auswurffensters im Schlitten auf einen Winkel zwischen 45° und 75 abschrägen.

1.13

Schlitten: Falls das Verschlussstück vom Schlittengehäuse abgenommen werden kann, ist das deaktivierte Verschlussstück daran dauerhaft zu befestigen.

1.14

Griffstück: Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.

1.15

Griffstück: Mindestens zwei Drittel der Schlittenschienen an beiden Seiten des Rahmens entfernen.

1.16

Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Griffstück, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.

1.17

Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Griffstück (im Fall eines Stahlrahmens) zu verschweißen oder mit dem Griffstück mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymerrahmens) zu verkleben.

1.18

Automatik: Gaskolben, Gasrohr und Gasentnahmebohrung durch Zerschneiden oder Verschweißen zerstören.

1.19

Automatik: Falls kein Gaskolben vorhanden ist, Gasrohr entfernen. Bei Verwendung des Laufs als Gaskolben den deaktivierten Lauf mit dem Gehäuse verschweißen. Gasentnahmebohrung im Lauf — falls vorhanden — durch Schweißen verschließen.

1.20

Magazine: Durch Punktverschweißung des Magazins oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen (je nach Waffentyp und Material) Entfernen des Magazins dauerhaft verhindern.

1.21

Magazine: Bei fehlendem Magazin an dieser Stelle Schweißpunkte setzen oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. das Einführen eines Magazins durch Anbringen einer Sperre dauerhaft verhindern.

1.22

Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.

1.23

Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


2.

REVOLVER (EINSCHLIEẞLICH VORDERLADERREVOLVER)

2.1

Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge: mindestens Hälfte der Lauflänge ab dem Laufmundstück).

2.2

Lauf: Durch beide Wände des Laufs ist (nahe am Laufmundstück) eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Kalibers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Rahmen verwendet werden. Alternativ dazu wird ein passender gehärteter Stahlbolzen (Länge: mindestens halbe Länge der Trommelkammer) im Lauf beginnend auf der Seite der Trommel sicher verschweißt.

2.3

Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft am Rahmen zu fixieren. Der für Maßnahme 2.2 verwendete Stift kann für diesen Zweck verwendet werden.

2.4

Lauf: Bei nicht an der Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 2.1 bis 2.3 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.

2.5

Trommel: Alle Innenwände der Trommel über mindestens zwei Drittel ihrer Länge maschinell entfernen. Innenwände der Trommel so weit wie möglich — idealerweise bis zum Patronenlagerdurchmesser — ohne Durchstoßen der Außenwand abtragen.

2.6

Trommel: Soweit möglich, das Entfernen der Trommel vom Rahmen durch Verschweißen verhindern oder durch sonstige geeignete Maßnahmen, wie Verstiften, ein Entfernen unmöglich machen.

2.7

Trommel: Bei nicht an einer Feuerwaffe angebrachten Reservetrommeln kommt die Maßnahme 2.5 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei der Trommel durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht wird.

2.8

Rahmen/Gehäuse: Schlagbolzenbohrung zur dreifachen Originalgröße erweitern.

2.9

Rahmen/Gehäuse: Schlagbolzen entfernen oder kürzen.

2.10

Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Gehäuse/Rahmen, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.

2.11

Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Gehäuse/Rahmen (im Fall eines Stahlrahmens) zu verschweißen oder mit dem Gehäuse/Rahmen mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymerrahmens) zu verkleben.

2.12

Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.

2.13

Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


3.

EINZELLADERLANGWAFFEN (OHNE KIPPLAUFWAFFEN)

3.1

Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Patronenlagers, falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge bei gezogenen Läufen dreifache Länge des Patronenlagers und bei glatten Läufen zweifache Länge des Patronenlagers).

3.2

Lauf: Durch beide Wände des Patronenlagers ist eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Gehäuse verwendet werden. Alternativ dazu ist ein Bolzen in der Größe der Patronenhülse in das Patronenlager einzuführen und sicher zu verschweißen.

3.3

Lauf: Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.

3.4

Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren. Der für Maßnahme 3.2 verwendete Stift kann für diesen Zweck verwendet werden.

3.5

Lauf: Bei nicht an der Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 3.1 bis 3.4 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.

3.6

Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzen entfernen oder kürzen.

3.7

Verschlussstück/Verschlusskopf: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Stirnseite des Verschlussstücks abzutragen. Alle Verriegelungselemente sind zu entfernen oder in ihrer Funktion stark zu schwächen.

3.8

Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzenbohrung verschweißen.

3.9

Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Griffstück, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.

3.10

Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Gehäuse (im Fall eines Stahlgehäuses) zu verschweißen oder mit dem Gehäuse mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymergehäuses) zu verkleben.

3.11

Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.

3.12

Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


4.

KIPPLAUFFEUERWAFFEN (Z. B. FEUERWAFFEN MIT GLATTEM/GEZOGENEM LAUF, KOMBINIERTE WAFFEN, WAFFEN MIT FALLBLOCKVERSCHLUSS/ROLLING-BLOCK-VERSCHLUSS, KURZWAFFEN UND LANGWAFFEN)

4.1

Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Patronenlagers falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge bei gezogenen Läufen dreifache Länge des Patronenlagers und bei glatten Läufen zweifache Länge des Patronenlagers). Bei Feuerwaffen ohne Patronenlager im Lauf einen Längsschlitz (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge: mindestens Hälfte der Lauflänge ab dem Laufmundstück) einschneiden.

4.2

Lauf: Ein genau passender Bolzen mit einer Länge, die mindestens zwei Drittel der Länge des Patronenlagers beträgt, ist im Patronenlager sicher zu verschweißen und sollte möglichst nahe am Verschlussstück angebracht werden.

4.3

Lauf: Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.

4.4

Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren.

4.5

Lauf: Bei nicht an einer Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 4.1 bis 4.4 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen dauerhaft durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.

4.6

Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Gehäuse, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.

4.7

Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Gehäuse (im Fall eines Stahlgehäuses) zu verschweißen oder mit dem Gehäuse mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymergehäuses) zu verkleben.

4.8

Basküle: Maschinell eine Kegelöffnung von mindestens 60° (Scheitelwinkel) einbringen, sodass im Stoßboden eine Öffnung von mindestens 10 mm Durchmesser oder der Durchmesser der Stirnseite des Stoßbodens erreicht wird.

4.9

Basküle: Schlagbolzen entfernen, Schlagbolzenbohrung auf einen Mindestdurchmesser von 5 mm vergrößern und Schlagbolzenbohrung verschweißen.

4.10

Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.

4.11

Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


5.

LANGE REPETIER-FEUERWAFFEN (MIT GLATTEM/GEZOGENEM LAUF)

5.1

Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Patronenlagers, falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge bei gezogenen Läufen dreifache Länge des Patronenlagers und bei glatten Läufen zweifache Länge des Patronenlagers). Bei Feuerwaffen ohne Patronenlager im Lauf einen Längsschlitz (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge: mindestens Hälfte der Lauflänge ab dem Laufmundstück) einschneiden.

5.2

Lauf: Durch beide Wände des Patronenlagers ist eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Gehäuse verwendet werden. Alternativ dazu ist ein Bolzen in der Größe der Patronenhülse in das Patronenlager einzuführen und sicher zu verschweißen.

5.3

Lauf: Zuführrampe falls vorhanden entfernen.

5.4

Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren. Der für Maßnahme 5.2 verwendete Stift kann für diesen Zweck verwendet werden.

5.5

Lauf: Bei nicht an der Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 5.1 bis 5.4 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen dauerhaft durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.

5.6

Verschlussstück, Verschlusskopf: Schlagbolzen entfernen oder kürzen.

5.7

Verschlussstück, Verschlusskopf: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Stirnseite des Verschlussstücks abzutragen. Alle Verriegelungselemente sind zu entfernen oder in ihrer Funktion stark zu schwächen.

5.8

Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzenbohrung verschweißen.

5.9

Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Gehäuse, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.

5.10

Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Gehäuse (im Fall eines Stahlgehäuses) zu verschweißen oder mit dem Gehäuse mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymergehäuses) zu verkleben.

5.11

Magazine: Durch Punktverschweißung des Magazins oder sonstige geeignete ebenso dauerhafte Maßnahmen (je nach Waffentyp und Material) Entfernen des Magazins verhindern.

5.12

Magazine: Bei fehlendem Magazin an dieser Stelle Schweißpunkte setzen oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. das Einführen eines Magazins durch Anbringen einer Sperre dauerhaft verhindern.

5.13

Magazine: Bei Röhrenmagazinen einen oder mehrere gehärtete Stahlstifte durch Magazin, Patronenlager und Rahmen treiben und diese dauerhaft miteinander verbinden. Durch Verschweißen sichern.

5.14

Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.

5.15

Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


6.

HALBAUTOMATISCHE LANGWAFFEN (MIT GLATTEM/GEZOGENEM LAUF)

6.1

Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Patronenlagers, falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge bei gezogenen Läufen dreifache Länge des Patronenlagers und bei glatten Läufen zweifache Länge des Patronenlagers). Bei Feuerwaffen ohne Patronenlager im Lauf einen Längsschlitz (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge: mindestens Hälfte der Lauflänge ab dem Laufmundstück) einschneiden.

6.2

Lauf: Durch beide Wände des Patronenlagers ist eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Gehäuse verwendet werden. Alternativ dazu ist ein Bolzen in der Größe der Patronenhülse in das Patronenlager einzuführen und sicher zu verschweißen.

6.3

Lauf: Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.

6.4

Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren. Der für Maßnahme 6.2 verwendete Stift kann für diesen Zweck verwendet werden.

6.5

Lauf: Bei nicht an der Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 6.1 bis 6.4 und 6.12 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.

6.6

Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzen entfernen oder kürzen.

6.7

Verschlussstück/Verschlusskopf: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Stirnseite des Verschlussstücks abzutragen. Alle Verriegelungselemente sind zu entfernen oder in ihrer Funktion stark zu schwächen.

6.8

Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzenbohrung verschweißen.

6.9

Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Gehäuse, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.

6.10

Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Gehäuse (im Fall eines Stahlgehäuses) zu verschweißen oder mit dem Gehäuse mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymergehäuses) zu verkleben.

6.11

Automatik: Gaskolben, Gasrohr und Gasentnahmebohrung durch Zerschneiden oder Verschweißen zerstören.

6.12

Automatik: Falls kein Gaskolben vorhanden ist, Gasrohr entfernen. Bei Verwendung des Laufs als Gaskolben den deaktivierten Lauf mit dem Gehäuse verschweißen. Gasentnahmebohrung im Lauf — falls vorhanden — durch Schweißen verschließen.

6.13

Automatik: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist an der gesamten Oberfläche der Stirnseite des Verschlussstücks und an anderen Stellen so zu entfernen, dass die Originalmasse des Verschlusses um mindestens 50 % verkleinert wird. Verschluss durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe fixieren.

6.14

Automatik: In Fällen, in denen Verschlussköpfe in einen Verschlussträger eingebaut sind, muss der Träger um mindestens 50 % verkleinert werden. Der Verschlusskopf ist dauerhaft am Verschlussträger zu fixieren, und der Verschlussträger ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren.

6.15

Magazine: Durch Punktverschweißung des Magazins oder sonstige geeignete ebenso dauerhafte Maßnahmen (je nach Waffentyp und Material) Entfernen des Magazins verhindern.

6.16

Magazine: Bei fehlendem Magazin an dieser Stelle Schweißpunkte setzen oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen und Einführen eines Magazins durch Anbringen einer Sperre dauerhaft verhindern.

6.17

Magazine: Bei Röhrenmagazinen einen oder mehrere gehärtete Stahlstifte durch Magazin, Patronenlager und Rahmen treiben und diese dauerhaft miteinander verbinden. Durch Verschweißen sichern.

6.18

Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.

6.19

Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


7.

AUTOMATISCHE FEUERWAFFEN: STURMGEWEHRE, MASCHINENPISTOLEN UND -GEWEHRE, AUTOMATISCHE PISTOLEN

7.1

Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Patronenlagers, falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge bei gezogenen Läufen dreifache Länge des Patronenlagers und bei glatten Läufen zweifache Länge des Patronenlagers).

7.2

Lauf: Durch beide Wände des Patronenlagers ist eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Rahmen verwendet werden. Alternativ dazu ist ein Bolzen in der Größe der Patronenhülse in das Patronenlager einzuführen und sicher zu verschweißen.

7.3

Lauf: Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.

7.4

Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren. Der für Maßnahme 7.2 verwendete Stift kann für diesen Zweck verwendet werden.

7.5

Lauf: Bei nicht an der Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 7.1 bis 7.3 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen dauerhaft durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.

7.6

Verschluss/Verschlusskopf: Schlagbolzen entfernen oder kürzen.

7.7

Verschluss/Verschlusskopf: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Stirnseite des Verschlusses abzutragen. Alle Verriegelungselemente sind zu entfernen oder in ihrer Funktion stark zu schwächen.

7.8

Verschluss/Verschlusskopf: Schlagbolzenbohrung verschweißen.

7.9

Schlitten (bei automatischen Pistolen): Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Oberfläche abzutragen.

7.10

Schlitten (bei automatischen Pistolen): Schlagbolzen entfernen.

7.11

Schlitten (bei automatischen Pistolen): Verriegelungselemente im Schlitten entfernen.

7.12

Schlitten (bei automatischen Pistolen): Sofern erforderlich, die Innenseite der schließenden Kante des Auswurffensters im Schlitten auf einen Winkel zwischen 45° und 75° abschrägen.

7.13

Schlitten (bei automatischen Pistolen): Falls das Verschlussstück vom Schlittengehäuse abgenommen werden kann, ist das deaktivierte Verschlussstück daran dauerhaft zu befestigen.

7.14

Griffstück (bei automatischen Pistolen): Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.

7.15

Griffstück (bei automatischen Pistolen): Mindestens zwei Drittel der Schlittenschienen an beiden Seiten des Rahmens entfernen.

7.16

Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Gehäuse, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.

7.17

Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Griffstück (im Fall eines Stahlgehäuses) zu verschweißen oder mit dem Griffstück mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymergehäuses) zu verkleben.

7.18

Automatik: Gaskolben, Gasrohr und Gasentnahmebohrung durch Zerschneiden oder Verschweißen zerstören.

7.19

Automatik: Falls kein Gaskolben vorhanden ist, Gasrohr entfernen. Bei Verwendung des Laufs als Gaskolben den deaktivierten Lauf mit dem Gehäuse verschweißen. Gasentnahmebohrung im Lauf — falls vorhanden — durch Schweißen verschließen.

7.20

Automatik: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist an der gesamten Oberfläche der Stirnseite des Verschlusses und an anderen Stellen so zu entfernen, dass die Originalmasse des Verschlusses um mindestens 50 % verkleinert wird. Verschluss durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe fixieren.

7.21

Automatik: In Fällen, in denen Verschlussköpfe in einen Verschlussträger eingebaut sind, muss der Träger um mindestens 50 % verkleinert werden. Der Verschlusskopf ist dauerhaft am Verschlussträger zu fixieren, und der Verschlussträger ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren.

7.22

Magazine: Durch Punktverschweißung des Magazins oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen (je nach Waffentyp und Material) dauerhaft das Entfernen des Magazins verhindern.

7.23

Magazine: Bei fehlendem Magazin an dieser Stelle Schweißpunkte setzen oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. das Einführen eines Magazins durch Anbringen einer Sperre dauerhaft verhindern.

7.24

Magazine: Bei Röhrenmagazinen einen oder mehrere gehärtete Stahlstifte durch Magazin, Patronenlager und Rahmen treiben und diese dauerhaft miteinander verbinden. Durch Verschweißen sichern.

7.25

Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.

7.26

Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


8.

VORDERLADER EINSCHLIEẞLICH KIPPLAUFWAFFEN (AUSGENOMMEN VORDERLADERREVOLVER)

8.1

Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Verbrennungsraums, falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers, Länge: dreifacher Kugeldurchmesser). Bei Feuerwaffen ohne Verbrennungsraum im Lauf einen Längsschlitz (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge: mindestens Hälfte der Lauflänge ab dem Laufmundstück) einschneiden.

8.2

Lauf: Bei allen Feuerwaffen mit einem Verbrennungsraum im Lauf ist durch den Verbrennungsraum eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Rahmen verwendet werden.

Bei Feuerwaffen ohne Verbrennungsraum im Lauf wird ein passender gehärteter Stahlbolzen (Länge: mindestens zweifache Länge des Kugeldurchmessers) im Lauf ab dem Laufmundstück sicher verschweißt.

8.3

Lauf: Bei nicht an der Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 8.1 bis 8.2 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen dauerhaft durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.

8.4

Im Fall von Kipplauffeuerwaffen: Maschinell eine Kegelöffnung von mindestens 60° (Scheitelwinkel) einbringen, sodass im Stoßboden eine Öffnung von mindestens 10 mm Durchmesser oder der Durchmesser der Stirnseite des Stoßbodens erreicht wird.

8.5

Im Fall von Kipplauffeuerwaffen: Schlagbolzen entfernen, Schlagbolzenbohrung auf einen Mindestdurchmesser von 5 mm vergrößern und Schlagbolzenbohrung verschweißen.

8.6

Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Gehäuse, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.

8.7

Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Gehäuse (im Fall eines Stahlgehäuses) zu verschweißen oder mit dem Gehäuse mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymergehäuses) zu verkleben.

8.8

Pistons/Bohrungen: Piston(s) entfernen oder verschweißen, Bohrung(en) verschweißen.

8.9

Getrennte (mehrfache) Verbrennungsräume trennen (Trommel ausgenommen): Bei Feuerwaffen mit getrennten oder mehrfachen Verbrennungsräumen Innenwand (Innenwände) des Verbrennungsraums (der Verbrennungsräume) über mindestens zwei Drittel ihrer Länge abtragen. Innenwand (Innenwände) möglichst stark — idealerweise bis zum Kaliberdurchmesser — abtragen.


ANHANG II

Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen

Image

(1)

Deaktivierungszeichen (bleibt unverändert „EU“ bei allen nationalen Kennzeichnungen).

(2)

Land der Deaktivierung — Ländercode.

(3)

Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Feuerwaffe bescheinigt hat.

(4)

Jahr der Deaktivierung.

Das vollständige Zeichen wird nur auf dem Rahmen der Feuerwaffe angebracht, das Deaktivierungszeichen (1) und das Land der Deaktivierung (2) dagegen auf allen anderen wesentlichen Bestandteilen.


ANHANG III

Musterbescheinigung für deaktivierte Feuerwaffen

(Diese Bescheinigung sollte auf fälschungssicherem Papier ausgestellt werden)

EU-Logo

 

Bezeichnung der Stelle, die die Konformität der Deaktivierung überprüft und bescheinigt hat

Zeichen

DEAKTIVIERUNGSBESCHEINIGUNG

Bescheinigungsnummer:

Die Deaktivierungsmaßnahmen entsprechen den Anforderungen der technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 der Kommission vom 5. März 2018.

Bezeichnung der Stelle, die die Deaktivierung der Feuerwaffe durchgeführt hat:

Land:

Datum/Jahr der Bescheinigung der Deaktivierung:

Hersteller/Marke der deaktivierten Feuerwaffe:

Typ:

Marke/Modell:

Kaliber:

Seriennummer(n):

Anmerkungen:

 

 

 

Offizielles EU-Deaktivierungszeichen

Name, Funktionsbezeichnung und Unterschrift der zuständigen Person

 

 

WICHTIGER HINWEIS: Diese Bescheinigung ist ein wichtiges Dokument. Sie soll vom Besitzer einer deaktivierten Feuerwaffe jederzeit vorgezeigt werden können. Die wesentlichen Bestandteile der deaktivierten Feuerwaffe, für die diese Bescheinigung ausgestellt wurde, sind mit einem offiziellen Prüfzeichen versehen; derartige Zeichen dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

ACHTUNG: Das Fälschen einer Deaktivierungsbescheinigung könnte nach nationalem Recht strafbar sein.


8.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/338 DER KOMMISSION

vom 7. März 2018

zur Zulassung einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Mastschweine, Sauen, Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Masttruthühner, Zuchttruthühner, alle anderen Vogelarten (außer Legevögeln) und Absetzferkel (Zulassungsinhaber BASF SE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Mastschweine, Sauen, Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Masttruthühner, Zuchttruthühner, alle Mast-, Zucht- oder Legevogelarten und Absetzferkel (Zulassungsinhaber BASF SE).

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 28. September 2017 (2) den Schluss, dass sich 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt und dass sie die zootechnische Leistung und/oder die Phosphor-Verwertung bei den Zielarten verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2017; 15(11)5024.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a27

BASF SE

6-Phytase

EC 3.1.3.26

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) mit einem Mindestgehalt von:

fest: 5 000 FTU (1)/g

flüssig: 5 000 FTU/g

Charakterisierung des Wirkstoffs:

6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770)

Analysemethode  (2):

Bestimmung der Phytase-Aktivität im Futtermittelzusatzstoff:

kolorimetrisches Verfahren auf der Basis der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat.

Bestimmung der Phytase-Aktivität in Vormischungen:

kolorimetrisches Verfahren auf der Basis der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat — VDLUFA 27.1.3.

Bestimmung der Phytase-Aktivität in Futtermitteln:

kolorimetrisches Verfahren auf Basis der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat — EN ISO 30024

Mastschweine

Sauen

Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

100 FTU

 

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

3.

Für abgesetzte Ferkel bis 35 kg.

28.3.2028

Absetzferkel

125 FTU

Masthühner

Junghennen

750 FTU

Masttruthühner

Zuchttruthühner

Alle anderen Vogelarten (außer Legevögeln)

125 FTU


(1)  1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natriumphytat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


8.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/339 DER KOMMISSION

vom 7. März 2018

zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Einfuhrlizenzen für Milcherzeugnisse mit Ursprung in Island

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang V des auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschlossenen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates (2) genehmigt wurde, sind eine Erhöhung der jährlichen zollfreien Kontingente sowie die Einführung eines neuen Kontingents für Käse vorgesehen.

(2)

Die neuen Kontingentsmengen gelten ab dem 1. Mai 2018. Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (3) sollte daher der Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2018 durch einen neuen Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2018 ersetzt werden, der für die Mengen gilt, die in Anhang I Nummer I Teil I der genannten Verordnung in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festzusetzen sind.

(3)

Die Antragsfrist liegt vor dem Abschluss des Zulassungsverfahrens für Antragsteller, die im Rahmen der Kontingente ab dem 1. Juli 2018 Einfuhren tätigen dürfen. Damit Antragsteller, die noch nicht auf einer Zulassungsliste aufgeführt sind, an der Kontingentszuteilung für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2018 teilnehmen können, sollte eine Abweichung von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 vorgesehen werden.

(4)

Die Frist für die Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für das erste Halbjahr 2018 gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist abgelaufen. Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sollte daher ein neuer Zeitraum für die Einreichung von Lizenzanträgen vom 1. bis 10. April 2018 vorgesehen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 5 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

die Kontingente gemäß Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates (*1) (‘das Abkommen mit Island‘);

(*1)  Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).“"

b)

Anhang I Nummer I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird der Halbjahreszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2018 für die Mengen gemäß Anhang I Nummer I Teil I der Verordnung durch den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2018 ersetzt.

(2)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 dürfen neben den in einer Liste aufgeführten Marktteilnehmern auch Antragsteller, die vor dem 1. April 2018 einen gültigen Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 8 der Verordnung eingereicht haben, Lizenzen für die Kontingente und den Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beantragen.

(3)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 werden die Anträge auf Einfuhrlizenzen für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2018 für die Mengen gemäß Anhang I Nummer I Teil I der Verordnung in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung vom 1. bis 10. April 2018 eingereicht.

(4)   Die Anträge gemäß Absatz 3 sind für mindestens 5 Tonnen und nicht mehr als die verfügbare Menge zu stellen. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2018 können keine Anträge eingereicht werden.

(5)   Einfuhrlizenzen, die für gemäß Absatz 3 eingereichte Anträge erteilt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 gültig.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Sie gilt ab dem 1. April 2018.

Brüssel, den 7. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).


ANHANG

I TEIL I

Zollkontingente im Rahmen von Anhang V des mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 genehmigten Abkommens mit Island

Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

(Menge in Tonnen)

Geltender Zollsatz: frei

Kontingentnummer

 

09.4225

09.4226

09.4227

Warenbezeichnung  (*1)

 

Natürliche Butter

‚Skyr‘

Käse

KN-Code

 

0405 10 11

0405 10 19

ex 0406 10 50  (*2)

ex 0406

Ausgenommen ‚Skyr‘ der KN-Unterposition 0406 10 50  (*2)

Menge für Mai-Dezember 2018

 

201

793

9

Jahresmenge 2019

 

439

2 492

31

Menge für Januar-Juni

 

220

1 246

16

Menge für Juli-Dezember

 

219

1 246

15

Jahresmenge 2020

 

463

3 095

38

Menge für Januar-Juni

 

232

1 548

19

Menge für Juli-Dezember

 

231

1 547

19

Jahresmenge 2021 und folgende

 

500

4 000

50

Menge für Januar-Juni

 

250

2 000

25

Menge für Juli-Dezember

 

250

2 000

25


(*1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

(*2)  Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.“


BESCHLÜSSE

8.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/24


BESCHLUSS (GASP) 2018/340 DES RATES

vom 6. März 2018

zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1),

auf Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Italienischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Dezember 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/2315 angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e jenes Beschlusses erlässt der Rat einen Beschluss oder eine Empfehlung, zur Festlegung der Liste der Projekte, die im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) ausgearbeitet werden sollen und die sowohl die Unterstützung der Fähigkeitenentwicklung als auch die Bereitstellung im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten von substanzieller Unterstützung für Operationen und Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik widerspiegeln.

(3)

Am 11. Dezember 2017 haben die an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Erklärung angenommen, in der auf der Grundlage von Projektvorschlägen eine erste Liste von 17 Projekten aufgestellt wird, die im Rahmen der SSZ durchgeführt werden sollen. Diese Erklärung wurde im Hinblick darauf angenommen, dass der Rat Anfang 2018 gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 einen förmlichen Beschluss erlässt.

(4)

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 bestimmt, dass die Liste der Projektmitglieder jedes einzelnen Projekts dem Beschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e beigefügt wird.

(5)

Um Einheitlichkeit sicherzustellen, wird die Durchführung aller Projekte der SSZ auf der Grundlage der gemeinsamen Vorschriften für die Steuerung von Projekten, einschließlich gegebenenfalls unter anderem Vorschriften zur Rolle von Beobachtern, erfolgen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f des Beschlusses (GASP) 2017/2315 zu erlassen sind, und welche die Mitgliedstaaten, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, anpassen können, falls dies für das Projekt erforderlich ist.

(6)

Daher sollte der Rat einen Beschluss zur Festlegung der Liste von im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekten erlassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Projekte sind die im Rahmen der SSZ auszuarbeiten:

1.

Europäisches Sanitätskommando

2.

Europäische gesicherte software-definierte Funktechnik (ESSOR)

3.

Netz von Logistik-Drehkreuzen in Europa und zur Unterstützung von Operationen

4.

Militärische Mobilität

5.

Kompetenzzentrum für Ausbildungsmissionen der Europäischen Union (EUTM CC)

6.

Europäisches Zentrum für die Zertifizierung der Ausbildung von europäischen Armeen

7.

Operative Funktion „Energie“ (EOF)

8.

Paket verlegefähiger militärischer Fähigkeiten zur Katastrophenhilfe

9.

(Semi-)autonome maritime Minenbekämpfungssysteme (MAS MCM)

10.

Hafen- und Meeresüberwachung und -schutz (HARMSPRO)

11.

Verbesserung der Meeresüberwachung

12.

Plattform für den Austausch von Informationen über die Reaktion auf Cyberbedrohungen und -vorfälle

13.

Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle und die gegenseitige Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit

14.

Strategisches Kommando- und Kontrollsystem (C2) für GSVP-Missionen und -Operationen

15.

Schützenpanzer/Amphibisches Angriffsfahrzeug/Leichtes gepanzertes Fahrzeug

16.

Indirekte Feuerunterstützung (EuroArtillery)

17.

Kernelement für EUFOR- Krisenreaktionsoperationen (EUFOR CROC)

Artikel 2

Die Liste der Projektmitglieder für jedes einzelne Projekt ist im Anhang angeführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.


ANHANG

Liste der Projektmitglieder für die einzelnen Projekte

Projekt

Projektmitglieder

1.

Europäisches Sanitätskommando

Deutschland, Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Rumänien, Slowakei, Schweden

2.

Europäische gesicherte software-definierte Funktechnik (ESSOR)

Frankreich, Belgien, Deutschland, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Finnland

3.

Netz von Logistik-Drehkreuzen in Europa und zur Unterstützung von Operationen

Deutschland, Belgien, Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Niederlande, Slowenien, Slowakei

4.

Militärische Mobilität

Niederlande, Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden

5.

Kompetenzzentrum für Ausbildungsmissionen der Europäischen Union (EUTM CC)

Deutschland, Belgien, Tschechische Republik, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Rumänien, Schweden

6.

Europäisches Zentrum für die Zertifizierung der Ausbildung von europäischen Armeen

Italien, Griechenland

7.

Operative Funktion „Energie“ (EOF)

Frankreich, Belgien, Spanien, Italien

8.

Paket verlegefähiger militärischer Fähigkeiten zur Katastrophenhilfe

Italien, Griechenland, Spanien, Kroatien, Österreich

9.

(Semi-)autonome maritime Minenbekämpfungssysteme (MAS MCM)

Belgien, Griechenland, Lettland, Niederlande, Portugal, Rumänien

10.

Hafen- und Meeresüberwachung und -schutz (HARMSPRO)

Italien, Griechenland, Spanien, Portugal

11.

Verbesserung der Meeresüberwachung

Griechenland, Bulgarien, Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern

12.

Plattform für den Austausch von Informationen über die Reaktion auf Cyberbedrohungen und -vorfälle

Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Ungarn, Österreich, Portugal

13.

Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle und die gegenseitige Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit

Litauen, Spanien, Frankreich, Kroatien, Niederlande, Rumänien, Finnland

14.

Strategisches Kommando- und Kontrollsystem (C2) für GSVP-Missionen und -Operationen

Spanien, Deutschland, Italien, Portugal

15.

Schützenpanzer/Amphibisches Angriffsfahrzeug/Leichtes gepanzertes Fahrzeug

Italien, Griechenland, Slowakei

16.

Indirekte Feuerunterstützung (EuroArtillery)

Slowakei, Italien

17.

Kernelement für EUFOR- Krisenreaktionsoperationen (EUFOR CROC)

Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern


8.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/28


BESCHLUSS (EU) 2018/341 DER KOMMISSION

vom 27. September 2017

über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.34433 (2012/C) (ex 2012/NN) (Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) — Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4431)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Infolge einer Klage hat die Kommission per Fax vom 28. November 2011 die französischen Behörden ersucht, ihr alle Informationen mitzuteilen, die für eine Überprüfung — auf der Grundlage der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) — der mit Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005 eingeführten Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) (nachfolgend „die Abgabe“) nötig sind. Die französischen Behörden verfügten über eine Frist von einem Monat, um die betreffenden Informationen zu übermitteln.

(2)

Mit dem Schreiben vom 11. Dezember 2011 hat Frankreich die Kommission um eine Verlängerung der vorgenannten Frist bis zum 1. Februar 2012 ersucht.

(3)

Mit dem Fax vom 12. Dezember 2011 hat die Kommission die Verlängerung der beantragten Frist gewährt.

(4)

Mit der E-Mail vom 14. Februar 2012 hat Frankreich der Kommission die am 28. November 2011 angeforderten Informationen mitgeteilt.

(5)

Mit dem Fax vom 5. März 2012 hat die Kommission den französischen Behörden mitgeteilt, dass eine Akte über die nicht angemeldete Beihilfe mit der Nummer SA.34433 (2012-NN) angelegt wurde, da die Verwendung der Abgabe begonnen hatte, ohne dass bei der Kommission eine Akte über die Beihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet und von dieser genehmigt worden war. Mit dem Fax vom 14. Juni 2012 hat die Kommission den französischen Behörden eine Ausweitung des von der genannten Akte abgedeckten Bereichs mitgeteilt, da die Analyse der verfügbaren Informationen eine unangemessene Anwendung einer De-minimis-Regelung ergeben hatte, die eine Maßnahme in eine nicht angemeldete Beihilfe verwandelte, welche bei einer richtigen Anwendung der De-minimis-Regelung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dargestellt hätte.

(6)

Mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2012 (1) hat die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss vom 3. Oktober 2012 in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich der Verwendung der Abgabe einzuleiten. Sie hat die französischen Behörden zur Abgabe einer Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens innerhalb einer Frist von einem Monat aufgefordert.

(7)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die beteiligten Parteien aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu der betreffenden Maßnahme vorzulegen.

(8)

Die Kommission hat von den beteiligten Parteien keine Stellungnahme erhalten.

(9)

Mit der E-Mail vom 16. Oktober 2012 hat Frankreich die Kommission ersucht, die für seine Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene Frist um einen Monat (bis zum 4. Dezember 2012) zu verlängern.

(10)

Mit Fax vom 18. Oktober 2012 hat die Kommission die Verlängerung der beantragten Frist gewährt.

(11)

Mit der E-Mail vom 5. Dezember 2012 hat Frankreich der Kommission seine Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV mitgeteilt.

(12)

Nach Prüfung dieser Antwort haben sich die Kommissionsdienststellen und die französischen Behörden am 12. Dezember 2012 getroffen, um bestimmte Punkte der Akte zu klären. Infolge dieses Treffens hat die Kommission per Fax vom 15. Januar 2013 um zusätzliche Informationen ersucht.

(13)

Mit der E-Mail vom 18. Februar 2013 hat Frankreich der Kommission ein Schreiben mit den am 15. Januar 2013 angeforderten zusätzlichen Informationen zugesandt. Die französischen Behörden haben neue Informationen mitgeteilt, am 23. Juni 2016 als Antwort auf das Ersuchen der Kommission vom 8. Oktober 2015, und am 20. Januar 2017 als Antwort auf das Ersuchen der Kommission vom 19. Oktober 2016.

II.   BESCHREIBUNG

(14)

Der Artikel 25 des französischen Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005 (Gesetz über den Nachtragshaushalt für 2005) führt eine Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) ein, zur Finanzierung von Maßnahmen, die von dieser zugunsten des Marktes für Milcherzeugnisse durchgeführt werden. Seine letzte konsolidierte Fassung stammt vom 1. Januar 2012.

(15)

Die Abgabe ist von den Erzeugern von Kuhmilch, die über eine einzelbetriebliche Referenzmenge für den Direktverkauf gemäß Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates (3) verfügen, sowie von den Milchabnehmern zu zahlen. Sie stützt sich auf:

die Menge an Kuhmilch, die von dem Erzeuger während des Zwölfmonatszeitraums vor dem 1. April jedes Jahres (nachfolgend „Referenzzeitraum“) in Form von Milch geliefert wurde und die die von FranceAgriMer diesem Erzeuger für Milchlieferungen in diesem Zeitraum mitgeteilte Referenzmenge überschreitet (in diesem Fall wird der Betrag der zu zahlenden Abgabe von FranceAgriMer jedem Abnehmer mitgeteilt, an den der Erzeuger seine Milch geliefert hat, und der Milchabnehmer zahlt im Monat nach dieser Mitteilung an FranceAgriMer den Ertrag der bei den Erzeugern, die ihm die Milch liefern, erhobenen Abgabe);

die Menge an Kuhmilch, die von dem Erzeuger während des Referenzzeitraums verkauft oder abgegeben oder für die Herstellung der verkauften bzw. abgegebenen Milcherzeugnisse verwendet wurde und die die diesem Erzeuger für Direktverkäufe in diesem Zeitraum mitgeteilte Referenzmenge überschreitet (in diesem Fall wird der Betrag der zu zahlenden Abgabe von FranceAgriMer jedem Erzeuger mitgeteilt, der Direktverkäufe getätigt hat, und der betroffene Erzeuger zahlt im Monat nach dieser Mitteilung an FranceAgriMer den Ertrag der von ihm geschuldeten Abgabe).

(16)

Die Abgabe kann Gegenstand von kumulierbaren Rückerstattungen (4) sein. Der Abgabentatbestand ist die Lieferung von Milch oder der Direktverkauf von Milch oder von Milcherzeugnissen während des Referenzzeitraums. So sieht zum Beispiel die Verordnung vom 17. August 2010 zur Erhebung einer Abgabe zu Lasten von Milchabnehmern und -erzeugern, die ihre einzelbetriebliche Quote für Lieferungen im Milchwirtschaftsjahr 2009-2010 überschritten haben, in Artikel 4 vor, dass im Rahmen der auf nationaler Ebene zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 2009-2010 festgestellten verfügbaren Mittel FranceAgriMer den Abnehmern einen Teil der von den Erzeugern, die ihnen Milch liefern, geschuldeten Abgabe nach folgenden Modalitäten zurückerstattet:

alle Erzeuger kommen in den Genuss einer Rückerstattung, die 1 % ihrer Quote entspricht (5);

Erzeuger, deren einzelbetriebliche Quote unter oder gleich 160 000 Litern beträgt, kommen zusätzlich in den Genuss einer maximalen Rückerstattung von 2 866 EUR, die einer Menge von 10 000 Litern entspricht;

Erzeuger, deren Quote zwischen 160 000 und 169 900 Litern liegt, kommen in den Genuss einer zusätzlichen Rückerstattung, die so festgesetzt wird, dass sie 171 600 Liter erreichen können.

(17)

Wenn der Erzeuger die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorgesehene Abgabe zahlen muss, ist die Abgabe für die betroffenen Mengen nicht fällig. Gemäß dieser Bestimmung wird ab 1. April 2004 und während elf aufeinanderfolgenden, am 1. April beginnenden Zwölfmonatszeiträumen eine Abgabe auf die Mengen an Kuhmilch und anderen Milcherzeugnissen eingeführt, die während dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vermarktet werden und die die nationale Referenzmenge überschreiten.

(18)

Der Tarif der Abgabe wird je 100 Kilogramm Milch auf 28,54 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006-2007 und auf 27,83 EUR für die folgenden Wirtschaftsjahre festgelegt.

(19)

Das Abgabenaufkommen wird für die Finanzierung der teilweisen oder vollständigen Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit über die Beihilfe zur Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit (ACAL, Aide à la cessation de l'activité laitière) verwendet. Konkret erhält der Begünstigte eine Entschädigung pro Liter von FranceAgriMer, einer öffentlichen Einrichtung. Die anderen Finanzierungsquellen der ACAL-Beihilfe werden aus den Geldern gebildet, die aus dem System der spezifischen flächenlosen Übertragung (nachfolgend „TSST“) (6), dem Staatshaushalt und eventuell Geldern der Gebietskörperschaften stammen. Ein Teil des Abgabenaufkommens wurde auch verwendet, um Milchwirtschaftsbetriebe zu begleiten, die gezwungen waren, während des Wirtschaftsjahres 2007-2008 durch Polychlorbiphenyl (PCB) verseuchte Milch zu vernichten. Laut den französischen Behörden wurde diese finanzielle Unterstützung im Rahmen einer De-minimis-Regelung gewährt, die der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (7) unterliegt.

(20)

Der Betrag der ACAL-Beihilfe wird auf folgender Basis berechnet:

EUR/Liter

2010-2011

2011-2012

2012-2013

2013-2014

bis 100 000 Liter

0,15

0,1125

0,075

0,0375

von 100 001 bis 150 000 Liter

0,08

0,06

0,04

0,02

von 150 001 bis 200 000 Liter

0,05

0,0375

0,025

0,0125

über 200 000 Liter

0,01

0,0075

0,005

0,0025

(21)

Das Abgabenaufkommen und seine Verwendung haben sich bis zum Milchwirtschaftsjahr 2010-2011 wie folgt entwickelt:

(in EUR)

Milchwirtschaftsjahr

erhobene Abgabe

durch die Abgabe finanzierte ACAL-Beihilfen

durch andere Abgaben finanzierte ACAL-Beihilfen

davon TSST

davon ACAL

sonstige durch die Abgabe finanzierte Maßnahmen

2005/2006

17 080 881

kein ACAL-Programm

2006/2007

11 858 443

12 851 977

21 509 339

21 454 252

34 361 316

 

2007/2008

2 959 456

13 228 140

33 848 558

32 798 510

47 076 698

1 260 753

2008/2009

17 183 670

2 571 271

23 411 722

21 311 722

25 982 992

 

2009/2010

10 093 611

17 909 294

12 349 799

12 349 799

30 259 093

 

2010/2011

12 629 142

9 904 398

18 021 681

18 021 681

27 926 079

 

Gesamt

71 805 202

56 465 080

109 141 098

105 935 964

165 606 178

 

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(22)

Die Kommission hat das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene Verfahren aus folgenden Gründen eingeleitet:

es zeigte sich, dass allein schon die Erhebung der Abgabe Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aufwies, denn sie war mit Rückerstattungen verbunden, die durch die Logik des bestehenden Steuersystems nicht gerechtfertigt schienen; zudem waren diese Beihilfeelemente in Anbetracht der im Agrarsektor geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen offenbar nicht zu rechtfertigen;

die Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit, die vor allem durch die Abgabe finanziert wurde, konnte teilweise oder vollständig sein; jedoch kann gemäß den im Agrarsektor geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen eine Beihilfe für die Aufgabe einer Tätigkeit nur bei vollständiger Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden;

ein Teil der Abgabe wurde verwendet, um die Vernichtung von PCB-verseuchter Milch zu finanzieren, im Rahmen einer De-minimis-Regelung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006; jedoch war nicht sicher, ob die genannte Verordnung in diesem besonderen Fall eine angemessene Rechtsgrundlage für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen darstellen könne; zudem könne durch die Wahl einer nicht angemessenen Rechtsgrundlage ein Element einer staatlichen Beihilfe entstehen, dessen Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt noch nicht erwiesen ist;

die Erhebung der Abgabe und die Beihilfe zur Aufgabe der Tätigkeit könnten unvereinbar mit der gemeinsamen Organisation der Märkte im Milchsektor sein oder deren Funktionieren stören; nun kann aber gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Landwirtschaftsbereich eine Maßnahme, die diese Merkmale aufweist, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

IV.   STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS

(23)

In ihrem per E-Mail vom 5. Dezember 2012 übermittelten Schreiben heben die französischen Behörden zuerst hervor, dass eine Rechtsgrundlage für die ACAL-Beihilfen in den Rechtsvorschriften der Union zur gemeinsamen Marktorganisation besteht. Diese Rechtsgrundlage, die von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (8) gebildet wird, ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung zu gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuzuschlagen. Den Behörden zufolge ist dieser Artikel unabhängig von den anderen Bestimmungen über die Verwaltung der Milchquoten und die Anwendung einer eventuellen Abgabe bei Überschreiten der Quoten anwendbar.

(24)

Unter Bezugnahme auf den Standpunkt der Kommission, nach dem die Finanzierung der Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit prima facie der Definition einer staatlichen Beihilfe entspricht, heben die französischen Behörden dann hervor, dass die Rechtsvorschriften der Union vor 2007, und insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, keine ausdrückliche Erwähnung der Verpflichtung zur Anmeldung von Beihilfen für Erzeugnisse, die zum Sektor Milch und Milcherzeugnisse zählen, enthalten. Sie weisen darauf hin, dass die Situation durch Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geklärt wurde, die das ACAL-System ausdrücklich dem Anmeldeverfahren unterwirft, und dass sie in gutem Glauben der Ansicht waren, die Rechtsvorschriften der Union eingehalten zu haben, indem sie regelmäßig Informationen über das Entschädigungssystem an die Kommission übermittelt und dabei Fragebögen verwendet haben. Ihren Angaben zufolge wusste die Kommission auf jeden Fall vom Bestehen der ACAL-Beihilfen, da sie Frankreich diesbezüglich bei der Prüfung der Beihilfemaßnahme zur freiwilligen Verringerung der milchwirtschaftlichen Tätigkeit in der Bretagne befragt hatte (Beihilfe N 290/2007 — ARVAL). Zum Abschluss ihrer Darlegung verpflichten sie sich, das System für die Zukunft anzumelden (was getan wurde, siehe Erwägungsgrund 53).

(25)

Betreffend die Frage der Vereinbarkeit der ACAL-Beihilfen mit dem Binnenmarkt, und insbesondere die Bemerkung der Kommission, gemäß der das System nicht mit Randnummer 88 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (nachstehend „Rahmenregelung 2007-2013“) (9) vereinbar scheint, machen die französischen Behörden geltend, dass das ACAL-System im Rahmen von Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgt und dass die Kommission diese bei ihrer Prüfung berücksichtigen sollte. Sie geben außerdem an, dass nur ein Teil der für ACAL-Anträge eingereichten Akten von Erzeugern die Aufgabe der Tätigkeit wegen Eintritt in den Ruhestand betrifft (etwa 10 % aller begünstigten Erzeuger); für diese Akten wurden die Bedingungen der völligen Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in dauerhafter und endgültiger Weise eingehalten. Für die anderen Erzeuger sind sie der Ansicht, dass das ACAL-System mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, im Hinblick auf die Randnummern 143 und 144 der Rahmenregelung 2007-2013, betreffend Beihilfen für die Stilllegung von Kapazität in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(26)

Betreffend die Randnummern 143 und 144 der Rahmenregelung 2007-2013 weisen die französischen Behörden darauf hin, dass der Milchsektor Überkapazitäten aufweist, die im Erwägungsgrund 30 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erwähnt werden, und betonen, dass gemäß der genannten Verordnung die Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit teilweise oder vollständig erfolgen könne. Außerdem erfüllt ihrer Ansicht nach das ACAL-System die Bedingung, nach der der Beihilfeempfänger eine Gegenleistung erbringt. Diese wird von dem TSST-Mechanismus umgesetzt, der seit 2006 in Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 eingerichtet ist. Durch diesen Mechanismus werden Übertragungen durchgeführt, gegen Zahlung durch die Erzeuger, die Empfänger der freigesetzten Milchreferenzmengen sind, nach einer festgelegten Tarifskala. Eine Entschädigung, die durch Anwendung derselben Tarifskala wie derjenigen der ACAL-Beihilfen berechnet wird, wird an Erzeuger gezahlt, die die Milchreferenzmenge, über die sie verfügen, abtreten. Die Tarifskala und ihr Zusammenwirken mit den ACAL-Beihilfen sind Gegenstand einer jährlichen Verordnung, die für jedes Milchwirtschaftsjahr verabschiedet wird. Laut den französischen Behörden veranlasst der TSST-Mechanismus den begünstigten Sektor dazu, einen gemeinsamen Beitrag zu den ACAL-Beihilfen zu leisten, der mindestens 50 % der öffentlichen Ausgaben für die Durchführung der Regelung ausmacht. Im Übrigen schließt die Beihilferegelung Unternehmen in Schwierigkeiten aus, ist für alle Wirtschaftsbeteiligten zu denselben Bedingungen zugänglich, führt angesichts ihres Entschädigungscharakters zu keinem Wettbewerbsvorteil, da die Entschädigung nur bei Quotenverzicht geleistet wird, und nimmt in keinem Fall eine Überkompensation von zukünftigen Kapital- und Einkommensverlusten vor, da die Entschädigung auf degressiver Basis gewährt wird (im Laufe des Betrachtungszeitraums belief sich die durchschnittliche Entschädigung für den Quotenverzicht auf 0,083 EUR pro Liter, während der Wert der Quote im Laufe desselben Zeitraums 0,10 EUR pro Liter betrug).

(27)

Betreffend die Entschädigungen, die infolge der Vernichtung von PCB-verseuchter Milch gezahlt wurden, heben die französischen Behörden hervor, dass der Beschluss des Direktors des nationalen Amts für Viehzucht (Office de l'élevage), durch den eine Beihilferegelung zum Ausgleich der Verluste der Beteiligten eingeführt wurde, zugleich auf der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission (10) basiert. Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 wurde für Beihilfen verwendet, die an Molkereien für die Vernichtung von gekaufter Milch gezahlt wurden, welche eine erste Verarbeitung nach der Sammlung durchlaufen hat, wohingegen die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 für die Finanzierung der Vernichtung von Rohmilch von Erzeugern, die Direktverkäufe tätigen, verwendet wurde. In keinem Fall erfolgte eine Überkompensation des erlittenen Verlustes.

(28)

Betreffend die Rückerstattungen machen die französischen Behörden schließlich geltend, dass die ministeriellen Verordnungen die Anwendung der Erstattungsregelung nur in dem einzigen Fall vorsahen, wo die Überschussabgabe von dem Erzeuger zu zahlen ist, aufgrund der Regelung der zweckgebundenen Abgabe („Taxe Fiscale Affectée“, TFA) oder der Abgabe gemäß Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Maßnahme war somit im Rahmen einer Strafregelung anwendbar, die nicht mit einer Vorzugsbehandlung von Beteiligten gleichgesetzt werden kann. Für den Fall, dass eine Überschreitung der einzelstaatlichen Quote festgestellt würde, würde die Erstattungsregelung gemäß Artikel 84 Absatz 1 der genannten Verordnung angewandt. Folglich verzerrte das System nicht den Wettbewerb zwischen Erzeugern, obwohl es die verschiedenen Kategorien von Beteiligten unterschiedlich belastet. Wer über Infrastruktureinrichtungen und finanzielle Mittel verfügte, um mehr als seine Quote zu erzeugen, war, auch wenn er einen höheren Anteil der Abgabe zu tragen hatte, nicht benachteiligt im Verhältnis zu einem Erzeuger, der aufgrund der Verringerung der Abgabenbelastung dennoch nicht mit ihm konkurrieren konnte. Laut den französischen Behörden konnte auch nicht der Handel beeinträchtigt werden, denn das Abgabensystem blieb auf ein nationales Produktionsvolumen beschränkt, und wenn die Verringerung der Abgabenbelastung es einigen ermöglicht hat, ohne finanzielle Folgen mehr zu produzieren, dann aufgrund der Tatsache, dass einige Erzeuger weniger produzierten. Die Milchmenge, die schließlich auf den Markt gebracht wurde, ist gleich geblieben und der Handel zwischen Mitgliedstaaten konnte davon nicht beeinträchtigt werden.

(29)

Hinsichtlich des Arguments der Kommission, nach dem die Möglichkeit der Behörden zur variablen Gestaltung der Rückerstattungen vom Vorliegen einer Ermessensbehandlung von Wirtschaftsbeteiligten außerhalb der bloßen Verwaltung der Steuereinnahmen nach objektiven Kriterien zu zeugen scheint, wodurch laut dem Gerichtshof die Einzelanwendung einer allgemeinen Maßnahme als selektive Maßnahme eingestuft werden kann (11), heben die französischen Behörden hervor, dass eine allgemeine Maßnahme, die alle Erzeuger umfasst, ab dem Wirtschaftsjahr 2009-2010 im Hinblick auf das Auslaufen der Milchquotenregelung eingerichtet wurde, und dass der Schwellenwert für die Rückerstattung von 1 % oder 2 % diskriminierungsfrei sei, da er für alle Milcherzeuger auf der Basis der Menge gilt, die die einzelbetriebliche Quote überschreitet, was de facto auf eine Verringerung der angewandten Abgabe hinausläuft. In derselben Weise wurde eine Rückerstattung allen Kleinerzeugern aufgrund ihrer schwierigen Lage (Produktionskosten, Anfälligkeit für konjunkturelle Schwankungen) gewährt, um ihre Abgaben an die Höhe ihrer Kapazitäten und die Größe ihrer Produktionsstruktur anzupassen, gemäß den Grundsätzen der Progression, die die Einführung von Abgabentarifen regeln. Diese Kleinerzeuger sind diejenigen Erzeuger, deren einzelbetriebliche Quote höchstens 55 % der durchschnittlichen einzelbetrieblichen Quote auf nationaler Ebene entspricht. Insgesamt machen sie 25 % der Erzeuger und weniger als 20 % der nationalen Quote aus.

(30)

Aus allen diesen Gründen, und angesichts des transparenten und öffentlichen Charakters der Erstattungsregelung, deren Durchführungsmodalitäten in den Verordnungen zum Ende des Wirtschaftsjahres klar erklärt wurden, welche im Amtsblatt der Republik Frankreich (Journal officiel de la République française) veröffentlicht und auf den Websites der dezentralen Dienststellen des Staates verbreitet wurden, sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die Erstattungsregelung nicht den Kriterien einer staatlichen Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV entspricht.

(31)

Schließlich weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die TFA-Rückerstattungen ebenfalls im Einzelfall für die Milchwirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 Erzeugern gewährt wurden, die mit dem Problem der Blauzungenkrankheit konfrontiert waren.

V.   ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN

(32)

In dem per E-Mail vom 18. Februar 2013 übermittelten Schreiben (12) haben die französischen Behörden, die gebeten wurden, die Einhaltung aller Vorschriften für staatliche Beihilfen nachzuweisen, die für Beihilfen zum Eintritt in den Ruhestand und zur Aufgabe der Tätigkeit anwendbar sind, unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen nach der Einleitung des in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahrens (13) sowie infolge des Treffens vom 12. Dezember 2012, folgende nähere Angaben gemacht:

Zu den ACAL-Beihilfen, die für die Aufgabe der Tätigkeit wegen Eintritt in den Ruhestand gewährt wurden

(33)

Laut den französischen Behörden wurde der Zugang zum ACAL-System wegen Eintritt in den Ruhestand für Landwirte ab dem Wirtschaftsjahr 2009-2010 geöffnet, nach der Abschaffung des nationalen Systems der Beihilfe für den Vorruhestand. Die Durchführungsmodalitäten dieses Systems entsprachen den Bestimmungen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (14) und machten insbesondere die Gewährung einer Beihilfe von der Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Tätigkeit abhängig. Diese Modalitäten wurden auch im Rahmen des ACAL-Systems angewandt. In der Praxis wird die Kontrolle der Einhaltung der vollständigen Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit vor Ort von Inspektoren durchgeführt, die damit beauftragt sind, eine Stichprobe von landwirtschaftlichen Betrieben zu kontrollieren, die auf der Basis einer von FranceAgriMer durchgeführten Risikoanalyse ausgewählt wurden. Die Kontrollquote entspricht der von den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Quote. Laut den französischen Behörden wurde keine Unregelmäßigkeit festgestellt.

Zu den ACAL-Beihilfen, die als Beihilfen für die Stilllegung von Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten gewährt wurden

(34)

Nachdem sie darauf hingewiesen hatten, dass das ACAL-System eingeleitet werden kann, wenn der Erzeuger seine milchwirtschaftliche Tätigkeit teilweise oder ganz aufgibt, gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Randnummer 144 Buchstabe f der Rahmenregelung 2007-2013, und dass die ACAL-Beihilfen in den meisten Fällen (80 % bis 90 % je nach Wirtschaftsjahr) Beihilfen für die vollständige Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit sind, analysieren die französischen Behörden das System auf der Grundlage der verschiedenen Bedingungen, die in Randnummer 144 der Rahmenregelung 2007-2013 zu den Beihilfen für die Stilllegung von Kapazitäten vorgesehen sind.

(35)

Betreffend die Frage, ob die durchgeführte Beihilfe dem allgemeinen Interesse eines Sektors mit Überkapazitäten dient (Randnummer 144 Buchstaben a bis e der Rahmenregelung 2007-2013), erklären die französischen Behörden nach ihrem Hinweis auf die in Erwägungsgrund 26 dargelegten Argumente ferner, dass die Runderlasse zur Regelung des ACAL-Systems hervorheben, dass ein Teil der freigesetzten Quoten der nationalen Reserve zugeschlagen wird, um im Rahmen der üblichen Quotenzuteilungen neu verteilt zu werden, und dass die bekundete Absicht darin besteht, eine Neuverteilung zugunsten von Erzeugern durchzuführen, die über die Kapazität verfügen, mehr als ihre ursprüngliche Referenzmenge zu produzieren, und sich somit für die Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors durch Begleitung von dessen wirtschaftlicher Umstrukturierung einzusetzen. Sie bestehen zudem auf ihrem Ersuchen, das darauf abzielt, von Randnummer 144 Buchstabe e der Rahmenregelung 2007-2013 zu profitieren, nach der Beihilferegelungen für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, auf Fallbasis geprüft werden.

(36)

Betreffend die Frage, ob der Beihilfebegünstigte eine Gegenleistung erbringt (Randnummer 144 Buchstabe f der Rahmenregelung 2007-2013), prüfen die französischen Behörden den Fall der Erzeuger, die ihre Milch über Lieferungen an einen Aufkäufer vermarkten, sowie den Fall der Erzeuger, die ihre Milch im Direktverkauf direkt an den Verbraucher vermarkten.

(37)

Im Fall der Erzeuger, die ihre Milch über Lieferungen an einen Aufkäufer vermarkten, verpflichtet sich der Beteiligte, bei einer vollständigen Aufgabe der Tätigkeit die Lieferung und Vermarktung von Milch oder Milcherzeugnissen vollständig und endgültig aufzugeben, und muss eine Bescheinigung über die vollständige und endgültige Aufgabe innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Aufgabe vorlegen, spätestens jedoch zum 31. März des Jahres N + 1 (N = Jahr der Einreichung des Antrags für die Beihilfe zur Aufgabe der Tätigkeit). Er muss sich zudem verpflichten, keine Quote mehr zu beantragen. Bei einer teilweisen Aufgabe der Tätigkeit verpflichtet sich der Beteiligte, die Stilllegung eines Betriebs (wenn er mehrere Betriebe besitzt) nachzuweisen oder eine Verringerung der Produktionshöchstmenge in demselben Umfang nachzuweisen wie die Verringerung der Referenzmenge, die für Besitzer eines einzigen Betriebs vorgesehen ist. Zu diesem Zweck muss er in der Lage sein, die Mitteilung der Quote, welche von seinem Abnehmer für das laufende Wirtschaftsjahr erstellt wurde, sowie die Mitteilung der neuen Quote für das folgende Wirtschaftsjahr vorzulegen. Diese Kontrolle bleibt bis Ende 2015, dem Jahr des Auslaufens der Milchquotenregelung, gültig. Außerdem kann ein Erzeuger, der eine Entschädigung für eine teilweise Aufgabe beantragt hat, danach keine andere diesbezügliche Entschädigung mehr erhalten. Wenn er eine Entschädigung für eine vollständige Aufgabe beantragt und erhält, werden die bereits für die teilweise Aufgabe entschädigten Quoten bei der Berechnung berücksichtigt.

(38)

Im Fall der Erzeuger, die ihre Milch direkt an den Endverbraucher vermarkten, muss der Erzeuger eine Erklärung über die Einstellung der Produktion für den Direktverkauf innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Aufgabe einreichen.

(39)

Unabhängig von dem geplanten Szenario kontrolliert FranceAgriMer die Einhaltung der Erklärungen nicht nur auf Verwaltungsebene, sondern auch vor Ort. Bei einer Unregelmäßigkeit werden die zu Unrecht bezogenen Entschädigungen zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zurückgefordert, und es können Strafen gemäß Strafgesetzbuch verhängt werden.

(40)

Betreffend den Grundsatz, nach dem nur die Erzeuger, die tatsächlich produziert haben, und nur die Produktionskapazitäten, die tatsächlich genutzt wurden, Gegenstand einer Entschädigung sein können (Randnummer 144 Buchstabe g der Rahmenregelung 2007-2013), weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Gewährung der ACAL-Beihilfe nur für Erzeuger möglich ist, die eine Produktionstätigkeit ausüben.

(41)

Betreffend die Begrenzung des Vorteils der Beihilfe auf Unternehmen, die die verbindlichen Mindestnormen erfüllen, und den Ausschluss von Erzeugern, für die die Produktionskapazität bereits stillgelegt wurde oder die Stilllegung unvermeidbar scheint (Randnummer 144 Buchstaben i und j der Rahmenregelung 2007-2013), heben die französischen Behörden hervor, dass die Milch, die geliefert und nach Untersuchung bezahlt wurde, obligatorisch den Mindestanforderungen für ihre Verwendung durch die Molkerei entspricht. Kein Milcherzeugungsunternehmen ist verpflichtet, seine Produktion einzustellen, weil die Mindestnormen nicht eingehalten werden. Ferner haben die französischen Behörden erklärt, dass Erzeuger, die sich in einem gerichtlichen Sanierungs- oder Konkursverfahren befinden, vom Vorteil der Beihilfe ausgeschlossen sind, ebenso wie Unternehmen, die zwar nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens sind, aber die anderen Kriterien der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllen (Liquiditätsschwierigkeiten, stark sinkende Umsätze, steigende Verluste, steigende Verschuldung, Abnahme der Aktiva).

(42)

Betreffend die Zugänglichkeit der Regelung für alle Wirtschaftsbeteiligten des Sektors (Randnummer 144 Buchstabe k der Rahmenregelung 2007-2013) heben die französischen Behörden die Transparenz und den öffentlichen Charakter der Regelung hervor, die diese für alle zugänglich machen. Die Modalitäten für den Zugang zum ACAL-System und für dessen Durchführung werden in den verschiedenen Verordnungen beschrieben, die zum Ende des Wirtschaftsjahres im Amtsblatt der Republik Frankreich sowie in Runderlassen veröffentlicht wurden.

(43)

Betreffend das Nichtvorhandensein einer Überkompensation der Verluste an Kapital und zukünftigem Einkommen (Randnummer 144 Buchstabe l der Rahmenregelung 2007-2013) unterstreichen die französischen Behörden, dass der Entschädigungssatz nach Menge und Zeit degressiv ist. Ferner wird eine einzelbetriebliche Referenzmenge in Höhe von 20 % des Durchschnitts der im Laufe der fünf Wirtschaftsjahre vor dem ACAL-Antrag zugeteilten Mengen gebildet, und dieser Teil ist von der Berechnung der Entschädigung ausgeschlossen. Mit diesem System überschreitet der Betrag der Entschädigung nicht den Wert der von der Kommission für Frankreich veranschlagten Quote. Dieses Argument wird durch Zahlen gestützt, aus denen hervorgeht, dass im Jahr 2012 der Wert der französischen Quote von der Kommission auf 200 EUR/1 000 Liter veranschlagt wurde, während der Wert, der auf der Basis der in Frankreich verwendeten Tarifsätze berechnet wurde, einen Wert von 90 EUR/1 000 Liter ergibt, der als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung dient.

(44)

Betreffend die von dem Sektor erbrachte Gegenleistung (Randnummer 144 Buchstabe m der Rahmenregelung 2007-2013) weisen die französischen Behörden darauf hin, dass das ACAL-System im Wesentlichen durch die Einnahmen des TSST-Mechanismus finanziert wird, der aufgrund von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingerichtet wurde und der es Erzeugern ermöglicht, Quoten gegen Bezahlung zu erwerben. Die restliche Finanzierung wird durch öffentliche oder private Gelder (Staat, Gebietskörperschaften und Branchenverbände) sichergestellt.

(45)

Betreffend die Anwendung von Randnummer 144 Buchstabe n der Rahmenregelung 2007-2013, die vorsieht, dass, wenn ein Mitgliedstaat eine Regelung zur Stilllegung von Kapazitäten einführt, er sich verpflichten muss, in den fünf Jahren nach Ablauf des Programms zum Kapazitätsabbau in dem betreffenden Sektor keine Beihilfen zur Schaffung neuer Produktionskapazitäten zu gewähren, heben die französischen Behörden hervor, dass das ACAL-System auf die Umgestaltung des Sektors abzielt, gemäß der von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebotenen Möglichkeit, dass die im Rahmen des ACAL-Systems freigesetzten Quoten für andere Erzeuger verfügbar sind und dass die Vereinbarkeit dieses von der genannten Verordnung vorgesehenen Systems somit Gegenstand einer Auslegung durch die Kommission sein muss.

Sonstige Erwägungen

(46)

In ihrem Fax vom 15. Januar 2013 hat die Kommission hervorgehoben, dass die Abgabe von den Erzeugern an die Abnehmer gezahlt wurde, aber dass die von den Verordnungen zur Einführung der Abgabe vorgesehenen Rückerstattungen auch an die Abnehmer getätigt wurden. Folglich hat sie die französischen Behörden ersucht, nachzuweisen, dass diese Abnehmer die zurückerstatteten Beträge an die Erzeuger zurückgezahlt haben.

(47)

In dem per E-Mail vom 18. Februar 2013 übermittelten Schreiben erläutern die französischen Behörden, dass die Beträge der eventuellen Rückerstattungen, die an Erzeuger zu zahlen sind, welche ihre Referenzmenge überschritten haben, an der Quelle erhoben werden und somit direkt von dem Betrag der am Ende des Milchwirtschaftsjahres festgelegten Abgabe abgezogen werden, und dass dieser Mechanismus der Rückübertragung, der als Abzug der von dem Erzeuger, der die Quote überschritten hat, zu zahlenden Abgabe vorgenommen wird, zu den Verpflichtungen der zugelassenen Abnehmer gemäß Artikel 65 und 85 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der geänderten Fassung zählt. Die Abnehmer sind ferner verpflichtet, gemäß dem frz. Gesetzbuch für Land- und Forstwirtschaftswesen und für Meeresfischerei (Code rural et de la pêche maritime) über die Rückerstattungen Bericht zu erstatten.

(48)

Betreffend den Schwellenwert für die Rückerstattung (15) bestätigen die französischen Behörden, dass die vorgesehenen Prozentsätze (1 % und 2 %) für alle Erzeuger gelten, die ihre einzelbetriebliche Quote überschritten haben, und gemäß einem identischen Prozentsatz während des gesamten betreffenden Wirtschaftsjahres.

(49)

Betreffend die Festsetzung der rückerstattungsberechtigten Mengen (16) erläutern die französischen Behörden, dass der Mechanismus erarbeitet wurde, um die französische Branche an das Auslaufen der Quoten anzupassen, wobei das Ziel darin bestand, das Gesamtvolumen der Überschussabgabe auf einem gleichmäßigen Niveau zu halten, indem Kleinerzeugern in Schwierigkeiten (15 % der Erzeuger, was 10 % der nationalen Quote entspricht) eine Rückerstattung gewährt wird. Ihrer Ansicht nach ist der Mechanismus mit den Grundsätzen der Progression vereinbar, die die Einführung von Abgabentarifen regeln, auf die Randnummer 24 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (17) verweist, und es wurde ein Mechanismus für eine zusätzliche Rückerstattung für Erzeuger eingeführt, die nicht in den Genuss der Rückerstattung für „Kleinerzeuger“ kommen können, die sich jedoch in einer schwierigen Situation hinsichtlich der gehaltenen Referenzmenge befinden, wobei das Ziel die Vermeidung von Schwelleneffekten ist.

(50)

In ihrem Schreiben vom 20. Januar 2017 haben die französischen Behörden erläutert, dass die in Erwägungsgrund 16, zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Rückerstattungen einer De-minimis-Regelung unterstellt wurden, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (18) entspricht, da sie zur damaligen Zeit zu Bedingungen gewährt wurden, die in dieser rückwirkend anwendbaren Verordnung vorgesehen sind.

(51)

Schließlich erklären die französischen Behörden zur Frage des Ausgleichs von Verlusten durch die Blauzungenkrankheit, dass die Krankheit zu einer Verhaltensänderung bei einigen Erzeugern geführt hat, die angesichts sinkender Bruttomargen und Problemen unter anderem im Zusammenhang mit dem Verbot des Ausscheidens aus dem Viehbestand die genannten Margen durch eine über ihre Quote hinausgehende Produktion ausgeglichen haben. Angesichts dieser Situation wurde eine Erstattungsregelung für die Abgabe, anwendbar im Rahmen der nationalen TFA-Regelung oder auch gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, im Fall der Überschreitung der in Artikel 78 dieser Verordnung genannten einzelstaatlichen Quote, eingeführt. Die Rückerstattung hat die folgenden Ausmaße erreicht:

im Laufe des Wirtschaftsjahres 2006-2007 5 % der Quote in Sperrgebieten und 2,5 % in den anderen regulierten Gebieten, in denen die Verluste weniger hoch waren;

im Laufe des Wirtschaftsjahres 2007-2008 eine maximale Rückerstattung von 10 000 Litern (dies entspricht 4 % der durchschnittlichen Quote), unabhängig von dem betrachteten Gebiet.

(52)

Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass aufgrund des Nichtvorliegens einer Überschreitung der einzelstaatlichen Quote das Erstattungssystem allen im Unterkapitel V.B.4 der Rahmenregelung 2007-2013 aufgeführten Bestimmungen sowie den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (19) genannten Bedingungen entspricht. Sie heben insbesondere die folgenden Punkte hervor:

die Beihilfen kommen Landwirten zugute (Randnummer 131, Randnummer 132 Buchstabe e und Randnummer 137 der Rahmenregelung 2007-2013);

die Rückerstattung, die zum Ausgleich der von den begünstigten Landwirten erlittenen Verluste bestimmt ist, erfolgt im Rahmen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Randnummer 132 Buchstabe a der Rahmenregelung 2007-2013 und Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006);

die Maßnahme der Rückerstattung wurde auf der Grundlage der Bestimmungen der Union (Richtlinie 2000/75/EG des Rates (20)) und der einzelstaatlichen Bestimmungen (Artikel L 221-1 Code rural et de la pêche maritime) zur Bekämpfung der betreffenden Krankheit eingeführt (Aktionsprogramm) und bestätigt somit das Anliegen der Behörden bezüglich dieser gesundheitspolizeilichen Episode (Randnummer 132 Buchstabe b der Rahmenregelung 2007-2013 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006);

die Maßnahme der Rückerstattung verfolgt das Ziel der Entschädigung, aufgrund der verschiedenen von den zuständigen Behörden empfohlenen oder angeordneten Maßnahmen (Randnummer 132 Buchstabe c der Rahmenregelung 2007-2013), und insbesondere der Maßnahmen zur Beschränkung oder sogar des Verbots der Verbringung von Tieren;

das Verhalten der Landwirte hat nicht die Seuchengefahr verstärkt (Randnummer 132 Buchstabe d der Rahmenregelung 2007-2013);

es besteht keine Möglichkeit der Überkompensierung (Randnummer 136 der Rahmenregelung 2007-2013), denn es handelt sich um die einzige Regelung zu dieser Tierseuche, wodurch de facto das Risiko der Kumulierung ausgeschlossen ist.

VI.   WÜRDIGUNG

Anwendungsbereich

(53)

Da bei der Einleitung des in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahrens (siehe die Erwägungsgründe 24 und 25 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens) bewiesen wurde, dass die erhobene Abgabe keine zweckgebundene Abgabe im Sinne der Rechtsprechung ist, wird die vorliegende Untersuchung sich auf zwei voneinander unabhängige Teile erstrecken: einerseits die in Erwägungsgrund 16 genannten Rückerstattungen der Abgabe, und andererseits die bis zum Milchwirtschaftsjahr 2011/2012 finanzierten ACAL-Beihilfen, nachdem die Kommission am 15. Mai 2013 eine Beihilferegelung zur Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit genehmigt hatte, die die Wirtschaftsjahre 2012/2013 und 2013/2014 umfasst (21).

(54)

Die vorliegende Untersuchung wird sich nicht auf Beihilfen zur Vernichtung von PCB-verseuchter Milch erstrecken, da die französischen Behörden diesbezüglich ebenfalls nähere Angaben über die genaue Anwendung der einschlägigen De-Minimis-Regelungen gemacht haben (22), und da die Beihilfen, die die Bedingungen dieser Verordnungen einhalten, aufgrund dieser nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten, muss sich die Kommission zu diesen nicht mehr äußern. Sie erstreckt sich auch nicht auf die Ausgleichsbeihilfen in Verbindung mit der Blauzungenkrankheit.

Vorliegen einer Beihilfe

(55)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(56)

Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung macht es somit erforderlich, dass die nachstehenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: (i) die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und durch staatliche Mittel finanziert werden; (ii) sie muss ihrem Empfänger einen Vorteil verschaffen; (iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; (iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall muss angesichts des in den Erwägungsgründen 53 und 54 festgelegten Anwendungsbereichs diese Einstufung in Bezug auf die Rückerstattungen beurteilt werden, die in Erwägungsgrund 16 genannt werden und die im Bereich der ACAL-Beihilfen erfolgen.

(57)

Betreffend die in Erwägungsgrund 16, zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Rückerstattungen stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden diese einer De-minimis-Regelung unterstellt haben, die mit den Bestimmungen der rückwirkend anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vereinbar ist. Folglich stellen sie keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(58)

Betreffend die in Erwägungsgrund 16, erster Gedankenstrich genannte Rückerstattung vertrat die Kommission, auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, im Rahmen des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Verfahrens die Ansicht, dass diese (die zu den in dem besagten Beschluss genannten Nachlässen zählte) ein Beihilfeelement enthielt, weil sie vom Staat finanziert wurde, der durch ihre Gewährung auf Mittel verzichtete. Außerdem begünstigte diese Rückerstattung bestimmte Unternehmen (die Molkereibetriebe, die in ihren Genuss kamen und somit von einer finanziellen Belastung befreit wurden, die die anderen ihr unterliegenden Molkereibetriebe zu tragen hatten) und war aufgrund der von Frankreich eingenommenen Marktstellung geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen. Die Kommission hatte ebenfalls klargestellt, dass es damals nicht möglich war, festzustellen, ob das Vorliegen und die variable Gestaltung der Rückerstattung durch die Logik des bestehenden Steuersystems gerechtfertigt war, und hervorgehoben, dass die Möglichkeit der Behörden zur variablen Gestaltung der Rückerstattungen vom Vorliegen einer Ermessensbehandlung von Wirtschaftsbeteiligten außerhalb der bloßen Verwaltung der Steuereinnahmen zu zeugen scheint. Schließlich deutete nichts darauf hin, dass das Subventionsäquivalent der Nachlässe im Rahmen einer De-minimis-Regelung erfolgen könnte, die die Annahme zulassen würde, dass die Beihilfen von einem geringen Betrag keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

(59)

Um die Stichhaltigkeit des Arguments der französischen Behörden zu beurteilen, dass die Rückerstattung keine Vorzugsbehandlung einer Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten darstellte, empfiehlt es sich, ein Referenzsystem aufzustellen, anhand dessen sich überprüfen lässt, ob die Maßnahme einen selektiven Charakter aufweist, oder anders gesagt, bestimmte Erzeuger gegenüber anderen, die sich in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Situation befinden, bevorzugt hat. Im vorliegenden Fall ist dieses System dasjenige, das für Erzeuger angewandt wird, welche ihre Quote überschritten haben (alle Erzeuger, die zu dieser Kategorie zählen, befinden sich in derselben faktischen und rechtlichen Situation, denn sie unterliegen der Abgabe; hingegen befinden sich Erzeuger, die ihre Quote nicht überschritten haben, nicht in derselben faktischen und rechtlichen Situation, und zwar nicht nur, weil sie die Obergrenzen ihrer Quote eingehalten haben, sondern auch, weil sie nicht der Abgabe unterworfen wurden).

(60)

Die Kommission stellt aufgrund der von den französischen Behörden bereitgestellten Informationen fest, dass die Rückerstattung diskriminierungsfrei allen Erzeugern gewährt wurde, die ihre Quote überschritten haben, und dass sie von einem Milchwirtschaftsjahr zum anderen variabel gestaltet wurde, und nicht zwischen begünstigten Erzeugern während desselben Wirtschaftsjahres. So sah die Verordnung vom 17. August 2010 (23) eine Rückerstattung der Abgabe auf 1 % der Quote für alle Erzeuger vor, die ihre Quote überschritten haben, und die Verordnung vom 16. August 2011 (24) eine Rückerstattung der Abgabe auf 2 % der Quote, ebenfalls für alle Erzeuger, die ihre Quote überschritten haben. Ferner stellt die Kommission fest, dass das System eine Benachteiligung darstellt, da es nur bei einer Überschreitung der Quote anwendbar ist. Da diese Benachteiligung nur Erzeuger betrifft, die sich alle in derselben faktischen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt die Rückerstattung bei einheitlicher Anwendung keinen von ihnen und ist somit nicht selektiv. Die Rückerstattung erfüllt folglich keines der Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, und sie ist somit nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten, wobei es nicht nötig ist, eine Prüfung der anderen Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 vorzunehmen.

(61)

Die ACAL-Beihilfen verschaffen dagegen ihren Begünstigten einen Vorteil, die im Vergleich zu ihren Wettbewerbern über Mittel zur Finanzierung anderer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Landwirtschaft verfügen können. Dieser Vorteil wird durch staatliche Mittel gewährt (Abgabenaufkommen und zusätzliche Mittel der öffentlichen Hand — siehe Erwägungsgrund 11 des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Verfahrens) und begünstigt bestimmte Unternehmen (Betriebe, die im Sektor der Milcherzeugung tätig sind). Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt allein schon die Tatsache, dass die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen durch Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gestärkt wird, den es sonst im normalen Geschäftsverkehr nicht erhalten hätte, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht (25).

(62)

In Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs scheinen staatliche Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen, wenn das Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegt (26). Im vorliegenden Fall sind die Beihilfebegünstigten auf dem Markt der Milcherzeugnisse tätig, auf dem ein innergemeinschaftlicher Handel stattfindet (27). Der betroffene Wirtschaftssektor ist für den Wettbewerb auf EU-Ebene geöffnet und reagiert daher empfindlich auf jede Maßnahme, die in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) zugunsten der Produktion getroffen wird. Folglich sind die ACAL-Beihilfen geeignet, zu einer Wettbewerbsverzerrung zu führen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen.

(63)

Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die ACAL-Beihilfen eine staatliche Beihilfe im Sinne des genannten Artikels darstellen. Die Beihilfe kann nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn sie sich auf eine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen stützen kann.

(64)

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Natur der ACAL-Beihilfen die einzige Ausnahmeregelung, auf die sie sich stützen könnten, die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genannte Regelung, gemäß der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(65)

Da die ACAL-Beihilfen nicht an die Kommission gemeldet wurden, muss die Anwendbarkeit der in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelung aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft werden. Laut den von den französischen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen haben die ACAL-Beihilfen zwei verschiedene Formen angenommen: Beihilfen für den Eintritt in den Ruhestand und Beihilfen für die Stilllegung von Kapazitäten. Aus den in Erwägungsgrund 33 genannten Angaben geht hervor, dass die in Form von Beihilfen für den Eintritt in den Ruhestand gewährten ACAL-Beihilfen eine nationale Beihilferegelung für den Vorruhestand ersetzt haben, die im Rahmen der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums ab dem Wirtschaftsjahr 2009-2010 finanziert wurde. Die zu berücksichtigenden Kriterien für die Vereinbarkeit der Beihilfen sind somit diejenigen der Rahmenregelung 2007-2013. Betreffend die Beihilfen für die Stilllegung von Kapazitäten geht aus der Tabelle unter Erwägungsgrund 21 hervor, dass Beihilfen für das Wirtschaftsjahr 2006-2007 ausgezahlt wurden. Jedoch ergibt sich aus den Bestimmungen der Verordnung, die die Beihilfen regelt (28), dass die ersten Beschlüsse über die Gewährung von Beihilfen höchstwahrscheinlich im Jahr 2007 gefasst wurden, oder anders gesagt, nach dem Datum für den Beginn der Anwendung der Rahmenregelung 2007-2013. Somit dient die Rahmenregelung ebenfalls als Maßstab für die Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen.

Beihilfen für den Eintritt in den Ruhestand

(66)

Aus Randnummer 85 der Rahmenregelung 2007-2013 geht hervor, dass die Beihilfen den Primärerzeugern (Landwirten) vorbehalten sein müssen. Randnummer 87 sieht vor, dass die Kommission die für den Vorruhestand gewährten staatlichen Beihilfen für vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) erklären wird, wenn sie die in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Bedingungen erfüllen. Randnummer 88 der Rahmenregelung 2007-2013 schreibt außerdem die dauerhafte und endgültige Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vor.

(67)

Im vorliegenden Fall stellt die Kommission aufgrund von Erwägungsgrund 33 fest, dass nur Landwirte in den Genuss von ACAL in Form von Beihilfen für den Eintritt in den Ruhestand gekommen sind, und dass die in Frankreich eingeführte Vorruhestandsregelung im Rahmen der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums genehmigt wurde, oder anders gesagt, insbesondere weil sie mit den Bestimmungen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar war, und weil die Bedingungen, die bei ihrer Genehmigung galten, einschließlich die Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Tätigkeit, bei der Gewährung der ACAL-Beihilfen eingehalten wurden.

(68)

Auf der Grundlage dieser Elemente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bestimmungen der Rahmenregelung 2007-2013 hinsichtlich der Beihilfen für den Eintritt in den Vorruhestand oder der Aufgabe landwirtschaftlicher Tätigkeiten eingehalten wurden.

Beihilfen für die Aufgabe der Tätigkeit

(69)

Die Rahmenregelung 2007-2013 legt die folgenden einschlägigen Bedingungen für die Vereinbarkeit fest:

die Beihilfe muss dem allgemeinen Interesse des Sektors dienen (Randnummer 144 Buchstabe a);

bei Überkapazitäten müssen die Beihilfen Teil eines Umstrukturierungsprogramms sein, das über klar definierte Ziele und Zeitvorgaben verfügt, wobei die Anträge während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten eingereicht werden müssen und die Stilllegung der Kapazitäten innerhalb einer Frist von weiteren zwölf Monaten erfolgen muss (Randnummer 144 Buchstaben b und c);

keine Beihilfe darf die Mechanismen der betroffenen gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen; die Beihilferegelungen für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, werden auf Fallbasis geprüft (Randnummer 144 Buchstabe e);

der Beihilfebegünstigte muss eine Gegenleistung erbringen, die im Allgemeinen in einer endgültigen und unwiderruflichen Entscheidung besteht, die betreffende Produktionskapazität abzubauen oder unwiderruflich stillzulegen; dies führt dann entweder zur vollständigen Stilllegung der Kapazitäten eines Betriebs oder — wenn es sich um ein Unternehmen mit mehreren Produktionsstandorten handelt — zur Stilllegung eines dieser Betriebe; der Begünstigte muss sich rechtlich dazu verpflichten, dass die Stilllegung endgültig und unwiderruflich ist und dass er die betreffende Tätigkeit nicht andernorts ausüben wird; an diese Verpflichtung sind auch zukünftige Käufer der betreffenden Anlage gebunden (Randnummer 144 Buchstabe f);

nur Erzeuger, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, kommen für die Teilnahme an Kapazitätsstilllegungsregelungen in Frage (Randnummer 144 Buchstabe g);

nur Unternehmen, die verbindliche Mindestnormen erfüllen, kommen für die staatliche Unterstützung in Frage (Randnummer 144 Buchstabe i);

es muss ausgeschlossen werden können, dass diese Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden (Randnummer 144 Buchstabe j);

die Beihilfen sollten allen Marktteilnehmern des betreffenden Sektors unter gleichen Bedingungen zugänglich sein (Randnummer 144 Buchstabe k);

der Betrag der Beihilfe sollte strikt auf die Entschädigung für den Verlust von Vermögenswerten zuzüglich einer Anreizzahlung begrenzt werden, die 20 % der Vermögenswerte nicht überschreiten darf (Randnummer 144 Buchstabe l);

mindestens die Hälfte der Kosten dieser Beihilfen sollten aus Beiträgen des betreffenden Sektors beglichen werden (Randnummer 144 Buchstabe m);

in den fünf Jahren nach Ablauf des Programms zum Kapazitätsabbau dürfen in dem betreffenden Sektor keine Beihilfen zur Schaffung neuer Produktionskapazitäten gewährt werden (Randnummer 144 Buchstabe n).

(70)

Da gemäß Randnummer 11 der Rahmenregelung 2007-2013 die Anwendung von Artikel 107, 108 und 109 AEUV auf die von den gemeinsamen Marktorganisationen erfassten Sektoren den Vorschriften der betreffenden Verordnungen unterliegt, ist die erste Bedingung, deren Einhaltung geprüft werden wird, dass keine Beeinträchtigung der gemeinsamen Marktorganisation vorliegt.

(71)

Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 lautet wie folgt:

„(1)   Im Hinblick auf eine erfolgreiche Umstrukturierung der Milcherzeugung oder zur Verbesserung der Umweltbedingungen können die Mitgliedstaaten nach Modalitäten, die sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festlegen,

a)

Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuschlagen;

b)

nach objektiven Kriterien die Bedingungen festlegen, unter denen sich die Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums durch die zuständige Behörde oder die von ihr benannte Stelle einzelbetriebliche Quoten gegen Entgelt zuweisen lassen können, die am Ende des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums von anderen Erzeugern gegen eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen angewiesene Entschädigung in Höhe des vorstehend genannten Entgelts endgültig freigesetzt wurden;

[…].“

(72)

Da der genannte Artikel 75 genau die Mechanismen beschreibt, die mit dem von Frankreich eingeführten ACAL-System verbunden sind, und da er den Mitgliedstaaten die Freiheit lässt, über die Modalitäten für die Umsetzung der Beihilferegelung für die Aufgabe der Tätigkeit zu entscheiden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das ACAL-System die gemeinsame Marktorganisation und deren reibungsloses Funktionieren nicht beeinträchtigt.

(73)

Betreffend das Interesse, das die Beihilfe für den Sektor bieten muss, kann das Fehlen von Überschusskapazitäten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, wie aus dem nachstehenden Erwägungsgrund 74 hervorgeht, und die Beihilfe steht auch nicht mit Erfordernissen der Gesundheit oder des Umweltschutzes in Zusammenhang. Jedoch sind dies nicht die einzigen Kriterien, die eine Rolle spielen können (ihr Vorliegen ist ausreichend, um das Interesse der Beihilfe zu begründen, doch dies bedeutet nicht, dass nicht weitere Kriterien berücksichtigt werden können), und im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die von den französischen Behörden vorgebrachten Argumente (29) stichhaltig sind, nicht nur, weil die Gewährung der Beihilfe es tatsächlich ermöglicht, Produktionsmöglichkeiten freizusetzen, die mit dem Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Rahmen einer Quotenregelung neu verteilt werden, sondern auch, weil der angewandte Mechanismus demjenigen entspricht, der im Rahmen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation eingesetzt wird.

(74)

Betreffend das Vorliegen eines Umstrukturierungsprogramms, das über klar definierte Ziele und Zeitvorgaben verfügt, wenn Überkapazitäten in dem Sektor auftreten, stellt die Kommission fest, dass die genannten Kriterien aus folgenden Gründen erfüllt werden:

es kann davon ausgegangen werden, dass der Sektor Überkapazitäten aufweist: die Regelung der Milchquoten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (und davor in der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003) vorgesehen sind, verfolgt als Hauptziel die Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem betreffenden Markt sowie der sich daraus ergebenden strukturellen Überschüsse und somit die Erreichung eines besseren Marktgleichgewichts (siehe Erwägungsgrund 36 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003);

die Gewährung der ACAL-Beihilfe ist Bestandteil einer Regelung, die auf die Umstrukturierung der Produktion abzielt, indem sie es den Landwirten auf deren Wunsch ermöglicht, aus dem Sektor auszuscheiden, wobei sie die Mengen, die sie produzieren könnten, wieder zur Verfügung stellen;

betreffend die Zeitvorgaben sehen die Verordnungen, die das ACAL-System regeln, eine Frist für die Einreichung der Anträge von unter sechs Monaten und eine Frist für die Aufgabe der Tätigkeit (die im vorliegenden Fall einer Stilllegung von Kapazitäten gleichkommt, da die Quote dem Beteiligten entzogen wird) von unter einem Jahr vor. Zum Beispiel sieht die Verordnung vom 23. Juni 2009, die das ACAL-System für das Wirtschaftsjahr 2009-2010 regelt, vor, dass die Beihilfeanträge spätestens bis zum 31. August 2009 eingereicht werden und dass die Aufgabe der Tätigkeit spätestens bis zum 31. März 2010 erfolgt; in den Verordnungen für die anderen Wirtschaftsjahre werden dieselben Fristen angewandt, mit einer Abweichung je nach dem Datum der Annahme der Verordnung, jedoch immer innerhalb der von der Rahmenregelung 2007-2013 vorgeschriebenen Höchstgrenzen.

(75)

Betreffend die zu erbringende Gegenleistung stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 36, 37 und 38 fest, dass der Begünstigte, um die Beihilfe zu erhalten, seine Milchquote ganz oder teilweise endgültig aufgeben muss. Auch wenn in Randnummer 144 Buchstabe f angegeben ist, dass die Gegenleistung normalerweise in der vollständigen Stilllegung der Kapazitäten eines Betriebs besteht, sollte darauf hingewiesen werden, dass die teilweise Stilllegung der Produktionskapazitäten im vorliegenden Fall durch die von Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geregelte Quotenregelung vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund kann die teilweise Stilllegung als ausreichende Gegenleistung von Seiten des Begünstigten betrachtet werden. Außerdem kann die Aufgabe von Quoten in diesem Fall mit der tatsächlichen Stilllegung eines Betriebs gleichgesetzt werden. Betreffend die einzugehenden Verpflichtungen ist der begünstigte Bewerber verpflichtet, eine Bescheinigung vorzulegen, die die endgültige Aufgabe seiner Produktion bestätigt, und muss auf jegliche zukünftige Beantragung einer neuen Quote verzichten. Bei einer teilweisen Aufgabe bescheinigen die Erklärungen, die von Jahr zu Jahr bei dem Abnehmer einzureichen sind, die tatsächliche Verringerung der Produktion. Das Kriterium der Gegenleistung ist somit erfüllt.

(76)

Betreffend das Kriterium der Förderfähigkeit in Verbindung mit der Ausübung der Tätigkeit und der Nutzung der Produktionskapazität im Laufe der fünf Jahre vor der Stilllegung der Kapazität stellt die Kommission fest, wie dies die französischen Behörden angegeben haben (30), dass die Begünstigten tatsächlich die Produktionstätigkeit ausüben müssen, und folglich ihre Quote nutzen müssen, um die Beihilfe in Anspruch nehmen zu können. Zwar enthalten die Verordnungen zur Regelung des ACAL-Systems keine Bezugnahme auf den in Randnummer 144 Buchstabe g der Rahmenregelung angegebenen Fünfjahreszeitraum, doch die Einhaltung dieses Zeitraums wird durch die Modalitäten zur Berechnung der eigentlichen Beihilfe bestätigt, denn, wie in Erwägungsgrund 43 angegeben, wird eine einzelbetriebliche Referenzmenge in Höhe von 20 % des Durchschnitts der im Laufe der fünf Wirtschaftsjahre vor dem ACAL-Antrag zugeteilten Mengen gebildet, was die Produktionstätigkeit im Laufe des genannten Zeitraums beweist. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Kriterium der Dauer der Tätigkeit erfüllt ist. Da die Beihilfen, die für Sektoren anwendbar sind, welche Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, auf Fallbasis geprüft werden sollten, hebt die Kommission ferner hervor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 keine Angabe über die Notwendigkeit der Einhaltung dieses Kriteriums von fünf Jahren enthalten.

(77)

Betreffend die Einhaltung der Normen zeigen die von den französischen Behörden bereitgestellten Erklärungen (31) hinreichend, dass das Kriterium erfüllt ist.

(78)

Betreffend die Möglichkeit, Unternehmen in Schwierigkeiten von der Inanspruchnahme der Beihilfen auszuschließen, stellt die Kommission fest, dass die in Erwägungsgrund 41 genannten Kriterien denjenigen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten entsprechen, die in Randnummer 10 Buchstabe c und Randnummer 11 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (32) von 2004 angegeben sind und die zum Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfen anwendbar waren. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Kriterium des Ausschlusses von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt ist.

(79)

Betreffend die Zugänglichkeit der Regelung für alle Wirtschaftsbeteiligten des Sektors stellt die Kommission fest, dass die einzigen Ausschlüsse, die in dem ACAL-System bestehen, Erzeuger betreffen, die gegen geltendes Recht verstoßen, zum Beispiel im Bereich der Umwelt oder der Einhaltung von Normen. Da somit die Regelung für alle, die die Rechtsvorschriften einhalten, zugänglich ist, ist die Kommission der Ansicht, dass das Kriterium der allgemeinen Zugänglichkeit zu der Regelung erfüllt ist.

(80)

Betreffend die Begrenzung der Beihilfe auf die Entschädigung für den Verlust von Vermögenswerten, zuzüglich einer Anreizzahlung, die 20 % der Vermögenswerte nicht überschreiten darf, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine Überkompensierung des tatsächlichen Werts der Quote vorliegt, aufgrund der Zahlenangaben in Erwägungsgrund 43, und insbesondere der Tatsache, dass eine der Komponenten der einzelbetrieblichen Quoten, die 20 % von diesen ausmacht, automatisch von der Berechnungsgrundlage der Beihilfe ausgeschlossen wird.

(81)

Betreffend die Übernahme von mindestens der Hälfte der Kosten durch den Sektor stellt die Kommission aufgrund der Tabelle in Erwägungsgrund 21 und der von den französischen Behörden bereitgestellten Erklärungen (33) fest, dass die Beihilfen zum großen Teil über das TSST-System finanziert werden, in dem die Erzeuger die finanziellen Mittel durch den Kauf von Quoten bereitstellen. Insbesondere das Verhältnis zwischen den Beträgen, die aus dem TSST-System stammen, und den Beträgen aus anderen Finanzierungsquellen zeigt, dass das TSST-System (oder anders gesagt, die Erzeuger) zu über 50 % zur Finanzierung der ACAL-Beihilfen beiträgt. Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass das Kriterium der Übernahme von mindestens der Hälfte der Kosten durch den Sektor erfüllt ist.

(82)

Betreffend das Verbot der Schaffung neuer Kapazitäten in dem betreffenden Sektor in den fünf Jahren nach Ablauf des Programms zum Kapazitätenabbau stellt die Kommission schließlich fest, dass dieses Kriterium im vorliegenden Fall nicht relevant ist, da das Ziel des ACAL-Systems nicht darin besteht, einen Nettoabbau der Produktionskapazität im Milchsektor auf nationaler Ebene sicherzustellen, sondern die Produktion im Rahmen der nationalen Quote umzustrukturieren, gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (34).

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(83)

Die Kommission stellt fest, dass die in Erwägungsgrund 16 genannten Rückerstattungen kein Element staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten.

(84)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die ACAL-Beihilfen unter Einhaltung der Rahmenregelung 2007-2013 gewährt wurden, und dass sie folglich gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, auch wenn sie in rechtswidriger Weise durchgeführt wurden, unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rückerstattungen betreffend die mit Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005 eingeführte Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 2

Die Beihilfen für die Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit (ACAL), die vom Beginn des Wirtschaftsjahres 2006/2007 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012 finanziert wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Sie sind gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 27. September 2017

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  Schreiben SG-Greffe(2012) D/15827.

(2)  ABl. C 361 vom 22.11.2012, S. 10.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123).

(4)  Dieser Begriff umfasst auch die in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens erwähnten „Nachlässe“.

(5)  Tatsächlich wird nach den von den französischen Behörden übermittelten Informationen die Rückerstattung nicht anhand der Quote, sondern anhand der Menge, die die Quote überschreitet, berechnet (siehe Erwägungsgrund 29).

(6)  System für den Erwerb von Milchquoten.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(9)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35).

(11)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, ECLI: EU:C:1996:353.

(12)  Siehe Erwägungsgrund 13.

(13)  Siehe Erwägungsgrund 25.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(15)  Siehe Erwägungsgrund 29.

(16)  Siehe Erwägungsgrund 16, zweiter und dritter Gedankenstrich.

(17)  ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(18)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

(20)  Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74).

(21)  Aide d'État SA.36009 — France, aide à la cessation d'activité laitière (Dokument C(2013) 2762 final vom 15. Mai 2013, nur in französischer Sprache).

(22)  Siehe Erwägungsgrund 27.

(23)  Siehe Erwägungsgrund 16.

(24)  Französische Verordnung vom 16. August 2011 zur Erhebung einer Abgabe zu Lasten der Abnehmer und der Milcherzeuger, die ihre einzelbetriebliche Quote für die Lieferung im Milchwirtschaftsjahr 2010-2011 überschritten haben (Arrêté du 16 août 2011 relatif à la perception d'une taxe à la charge des acheteurs et des producteurs de lait ayant dépassé leur quota individuel pour la livraison pour la campagne 2010-2011) (Verordnung zum Ende des Wirtschaftsjahres über die Lieferungen).

(25)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980:209.

(26)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1988:391.

(27)  Im Jahr 2011, das zu dem Zeitraum zählt, während dem die Beihilfen gezahlt wurden, war Frankreich der zweitgrößte Milcherzeuger der Union, mit einer Produktion von 25,27 Mio. Tonnen, auf einem Markt, auf dem der innergemeinschaftliche Handel rund 14 Mio. Tonnen erreichte, sowohl bei den Einfuhren als auch bei den Ausfuhren.

(28)  Französische Verordnung vom 28. August 2006 zur Gewährung einer Entschädigung für die vollständige oder teilweise Aufgabe der Milcherzeugung und zur Einführung einer besonderen Regelung für die Übertragung von Milchreferenzmengen für das Wirtschaftsjahr 2006-2007 (Arrêté du 28 août 2006 relatif à l'octroi d'une indemnité à l'abandon total ou partiel de la production laitière et à la mise en œuvre d'un dispositif spécifique de transfert de quantités de référence laitière pour la campagne 2006-2007).

(29)  Siehe Erwägungsgrund 35.

(30)  Siehe Erwägungsgrund 40.

(31)  Siehe Erwägungsgrund 41.

(32)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. Die Gültigkeitsdauer dieser Leitlinien, die ursprünglich bis 9. Oktober 2009 vorgesehen war, wurde zum ersten Mal bis zum 9. Oktober 2012 verlängert (Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 3)) und danach ein zweites Mal (Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3)) bis zu ihrer Ersetzung durch neue Rechtsvorschriften, die seit dem 1. August 2014 anwendbar sind (Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)).

(33)  Siehe Erwägungsgrund 44.

(34)  Siehe Aide d'État SA.36009 — France, aide à la cessation d'activité laitière (nur in französischer Sprache).


8.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/342 DER KOMMISSION

vom 7. März 2018

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1509)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden die „betroffenen Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(3)

Seit seinem Erlass ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mehrmals geändert worden, um den Entwicklungen der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. So wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 insbesondere mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission (5) dahin gehend geändert, dass Bestimmungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden. Mit dieser Änderung wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken im Vergleich zu anderen Geflügelwaren sehr gering ist.

(4)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde später auch durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission (6) geändert, um die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu verschärfen, die anzuwenden sind, wenn ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung der hochpathogen Aviären Influenza besteht. Dementsprechend ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 nun festgeschrieben, dass nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza auf Unionsebene weitere Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG in den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt werden; die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist ebenfalls geregelt. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sind nun ebenfalls Bestimmungen für den Versand von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten in andere Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt.

(5)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zudem mehrmals geändert, in erster Linie, um neuen Festlegungen der von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen.

(6)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/314 der Kommission (7) geändert, nachdem die Niederlande einen neuen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in der niederländischen Provinz Groningen gemeldet hatten. Die Niederlande haben der Kommission außerdem gemeldet, dass sie nach diesem Ausbruch ordnungsgemäß die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den betroffenen Geflügelhaltungsbetrieb herum, ergriffen haben.

(7)

Seit dem Zeitpunkt der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/314 hat Bulgarien der Kommission einen neuen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der bulgarischen Region Dobrich gemeldet. Darüber hinaus hat Italien der Kommission ebenfalls einen neuen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in der italienischen Region Lombardei gemeldet.

(8)

Bulgarien und Italien haben der Kommission außerdem gemeldet, dass sie nach diesen jüngsten Ausbrüchen die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in diesen Mitgliedstaaten um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen haben.

(9)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Bulgarien und Italien geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden Bulgariens und Italiens festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von den Geflügelhaltungsbetrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche bestätigt wurden.

(10)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Bulgarien und Italien notwendig, die von Bulgarien und Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher aktualisiert werden, um der aktuellen epidemiologischen Situation in Bulgarien und Italien in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die Schutz- und Überwachungszonen in Bulgarien und Italien, die derzeit Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG unterliegen, im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführt werden.

(12)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte daher nach den jüngsten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Bulgarien und Italien geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene zu aktualisieren und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG in diesen Mitgliedstaaten abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufzunehmen.

(13)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 11.10.2017, S. 26).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/314 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 44).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Bulgarien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Dobrich region, General Toshevo Municipality

General Toshevo

30.3.2018“

b)

Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat: Italien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Das Gebiet der Teile der Region Lombardei (ADNS 18/0001), die sich in einem Umkreis von 3 km um N45.561533 E9.752275 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden

28.3.2018“

2.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Bulgarien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Dobrich region, General Toshevo Municipality

General Toshevo

30.3.2018-8.4.2018

Prisad

Yovkovo

Ravnets

Lyulyakovo

Plenimir

Petleshkovo

Malina

Preselentsi

Pisarovo

Chernookovo

Kardam

Snyagovo

Ograzhden

Kapinovo

Dubovik

8.4.2018“

b)

Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat: Italien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Das Gebiet der Teile der Region Lombardei (ADNS 18/0001), die sich in einem Umkreis von 3 km um N45.561533 E9.752275 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden

29.3.2018-6.4.2018

Das Gebiet der Teile der Region Lombardei (ADNS 18/0001), die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und in einem Umkreis von 10 km um N45.561533 E9.752275 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden

6.4.2018“


Berichtigungen

8.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/48


Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1538 der Europäischen Zentralbank vom 25. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2017/25)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 240 vom 19. September 2017 )

Auf Seite 20, Anhang I Nummer 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

Folgende Nummer 3 wird hinzugefügt:

‚3.

Abweichend von Nummer 2 kann jede NCA festlegen, dass die in Nummer 2 genannten und in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen die folgenden Informationen melden:

a)

die in Meldebogen 9.1 genannten Informationen oder die in Meldebogen 9.1.1 von Anhang IV zur Umsetzungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Informationen;

b)

die in Meldebogen 11.1 genannten Informationen oder die in Meldebogen 11.2 von Anhang IV zur Umsetzungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Informationen;

c)

die in Meldebogen 12.0 genannten Informationen oder die in Meldebogen 12.1 von Anhang IV zur Umsetzungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Informationen‘;“

muss es heißen:

„b)

Folgende Nummer 4 wird hinzugefügt:

‚4.

Abweichend von Nummer 2 kann jede NCA festlegen, dass die in Nummer 2 genannten und in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen die folgenden Informationen melden:

a)

die in Meldebogen 9.1 genannten Informationen oder die in Meldebogen 9.1.1 von Anhang IV zur Umsetzungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Informationen;

b)

die in Meldebogen 11.1 genannten Informationen oder die in Meldebogen 11.2 von Anhang IV zur Umsetzungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Informationen;

c)

die in Meldebogen 12.0 genannten Informationen oder die in Meldebogen 12.1 von Anhang IV zur Umsetzungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Informationen.‘“


8.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/48


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1416 der Kommission vom 24. August 2016 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 230 vom 25. August 2016 )

Auf Seite 25, Erwägungsgrund 22 Satz 2:

Anstatt:

„Sie kam zu dem Schluss, dass bei Herstellung des Stoffs mithilfe einer Fettsäuren-Vorstufe, die konventionell aus genießbaren Fetten oder Ölen gewonnen wird, und wenn die Migration von Ethylenglykol durch die Aufnahme in den Gruppen-SML (T) für Ethylenglykol beschränkt wird, die Verwendung dieses Zusatzstoffs keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt.“

muss es heißen:

„Sie kam zu dem Schluss, dass bei Herstellung des Stoffs mithilfe einer Fettsäuren-Vorstufe, die konventionell aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wird, und wenn die Migration von Ethylenglykol durch die Aufnahme in den Gruppen-SML (T) für Ethylenglykol beschränkt wird, die Verwendung dieses Zusatzstoffs keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt.“

Auf Seite 25, Erwägungsgrund 27 Sätze 2 und 3:

Anstatt:

„Da jeglicher Gehalt an niedereren Estern (z. B. penta-, tetra-) keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt, kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung von Fettsäuren, C16–18, gesättigte, Ester mit Dipentaerythritol die menschliche Gesundheit nicht gefährdet, sofern der Stoff mithilfe einer Fettsäuren-Vorstufe aus genießbaren Fetten oder Ölen hergestellt wird. Daher sollte der Zusatzstoff Fettsäuren, C16–18, gesättigte, Ester mit Dipentaerythritol in die Unionsliste aufgenommen werden, ohne dass er auf Hexa-Ester beschränkt wird und unter der Voraussetzung, dass seine Fettsäuren-Vorstufe aus genießbaren Fetten oder Ölen gewonnen wird.“

muss es heißen:

„Da jeglicher Gehalt an niedereren Estern (z. B. penta-, tetra-) keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt, kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung von Fettsäuren, C16–18, gesättigte, Ester mit Dipentaerythritol die menschliche Gesundheit nicht gefährdet, sofern der Stoff mithilfe einer Fettsäuren-Vorstufe aus essbaren Fetten oder Ölen hergestellt wird. Daher sollte der Zusatzstoff Fettsäuren, C16–18, gesättigte, Ester mit Dipentaerythritol in die Unionsliste aufgenommen werden, ohne dass er auf Hexa-Ester beschränkt wird und unter der Voraussetzung, dass seine Fettsäuren-Vorstufe aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wird.“

Auf Seite 33, Anhang, Nummer 1 Buchstabe d Ziffer iii zur Änderung von Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, Spalte 10 „Beschränkungen und Spezifikationen“ Reihe „FCM-Stoff-Nr. 1048“:

Anstatt:

„Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus genießbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde.“

muss es heißen:

„Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde.“

Auf Seite 33, Anhang, Nummer 1 Buchstabe d Ziffer iii zur Änderung von Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, Spalte 10 „Beschränkungen und Spezifikationen“ Reihe „FCM-Stoff-Nr. 1053“:

Anstatt:

„Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus genießbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde.“

muss es heißen:

„Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde.“


8.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/49


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 141 vom 14. Mai 2014 )

Auf Seite 6:

Anstatt:

„25.   ‚NCA-Aufsichtsverfahren‘: eine Tätigkeit einer NCA, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines Aufsichtsbeschlusses durch eine NCA gerichtet ist, der sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen richtet, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;“

muss es heißen:

„25.   ‚NCA-Aufsichtsverfahren‘: eine Tätigkeit einer NCA, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines Aufsichtsbeschlusses durch eine NCA gerichtet ist, der sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen oder an eine oder mehrere Personen richtet, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;“.