ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 54

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
24. Februar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/275 des Rates vom 23. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/276 der Kommission vom 23. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 im Hinblick auf die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben für Outputindikatoren im Leistungsrahmen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/277 der Kommission vom 23. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 im Hinblick auf Änderungen der Muster für die Durchführungsberichte für die Ziele Wachstum und Beschäftigung und Europäische territoriale Zusammenarbeit sowie für die Muster für den Fortschrittsbericht und die jährlichen Kontrollberichte und zur Berichtigung jener Verordnung im Hinblick auf die Muster für den Durchführungsbericht für das Ziel Wachstum und Beschäftigung und den jährlichen Kontrollbericht

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/278 der Kommission vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 hinsichtlich der Struktur der Meldungen, des Modells für Daten und Meldungen und der Betriebsdatenbank für Wagen und Intermodaleinheiten sowie zur Annahme einer informationstechnischen Norm für die Kommunikationssteuerungsschicht der gemeinsamen Schnittstelle

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates vom 20. Februar 2018 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

14

 

*

Beschluss (GASP) 2018/280 des Rates vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

16

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( ABl. L 284 vom 30.10.2009 )

18

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/1


VERORDNUNG (EU) 2018/275 DES RATES

vom 23. Februar 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (2) ist es verboten, Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus auszuführen sowie im Zusammenhang damit technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen und Finanzmittel oder Finanzhilfe bereitzustellen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2018/280 des Rates (3) zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP sieht Ausnahmen vom Verbot der Ausfuhr bestimmter Arten von Kleinkalibersportgewehren, Kleinkalibersportpistolen und Kleinkalibermunition und vom Verbot der diesbezüglichen Hilfe oder Dienste vor; gleichzeitig wird anerkannt, dass die Ausfuhr solcher Ausrüstung begrenzt werden sollte.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Diese Verordnung berührt nicht die Lizenzanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(6)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1a werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang V aufgeführten Sportgewehre, Sportpistolen und ihrer Munition, die auch den Spezifikationen im Leitfaden für die Ausrüstungskontrolle („Equipment Control Guide“) des Internationalen Schiess-Sportverbands (International Shooting Sport Federation) entsprechen, genehmigen, wenn diese Behörden festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zur Verwendung bei Sportveranstaltungen und beim Sporttraining gemäß den Vorgaben des Internationalen Schiess-Sportverbands bestimmt ist.

(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zehn Tage im Voraus, seine Absicht mit, eine Genehmigung nach Absatz 5 zu erteilen, einschließlich der Art und Menge der Ausrüstung und deren Verwendungsweck.“

2.

In Artikel 1b werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten und die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang V aufgeführten Sportgewehren, Sportpistolen und ihrer Munition, die auch den Spezifikationen im Leitfaden für die Ausrüstungskontrolle („Equipment Control Guide“) des Internationalen Schiess-Sportverbands (International Shooting Sport Federation) entsprechen, genehmigen, wenn diese Behörden festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zur Verwendung bei Sportveranstaltungen und beim Sporttraining gemäß den Vorgaben des Internationalen Schiess-Sportverbands bestimmt ist.

(6)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zehn Tage vor Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 5 von seiner Genehmigungsabsicht in Kenntnis, einschließlich der Art der diesbezüglichen Hilfe oder Dienste.“

3.

Der Text im Anhang dieser Verordnung wird als Anhang V angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2018/280 des Rates vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).


ANHANG

ANHANG V

Sportgewehre, Sportpistolen und Munition gemäß Artikel 1a Absatz 5 und Artikel 1b Absatz 5, die ausschließlich zur Verwendung bei Sportveranstaltungen und beim Sporttraining, bestimmt sind:

ex 9303 30

Sportgewehre Kaliber.22 Zoll

ex 9302

Sportpistolen Kaliber.22 Zoll

ex 9306 30 10

Munition für Sportpistolen Kaliber.22 Zoll

ex 9306 30 90

Munition für Sportgewehre Kaliber.22 Zoll

.“

24.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/276 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 im Hinblick auf die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben für Outputindikatoren im Leistungsrahmen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 (2) der Kommission sind die Anforderungen für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben für Outputindikatoren im Leistungsrahmen der verschiedenen Europäischen Struktur- und Investitionsfonds („ESI-Fonds“) dargelegt.

(2)

Die Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 implizieren, dass die Verwaltungsbehörden des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds und — in ausgewählten Fällen — des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nur dann Outputs in Bezug auf Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen anführen sollten, wenn diese durch Vorhaben entstanden sind, bei denen alle Maßnahmen, die zu Outputs geführt haben, vollständig durchgeführt worden sind.

(3)

Zur Vereinfachung der Berichterstattungsverfahren, zur Verbesserung der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung, dass im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen das Erreichen eines Etappenziels oder einer Vorgabe für einen Outputindikator basierend auf den Daten bewertet werden kann, die die Durchführung am genauesten abbilden, sollte Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 geändert werden, um die Anforderungen für alle ESI-Fonds aufeinander abzustimmen.

(4)

Im Zuge des Anhebung der Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und deren Ausweitung bis Ende des Programmplanungszeitraums sollte Artikel 7 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 geändert werden, um festzuhalten, wie das Erreichen der Ziele bewertet werden sollte.

(5)

Im Sinne einer zügigen Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Etappenziele und Vorgaben für einen Outputindikator beziehen sich auf die Werte, die durch Vorhaben erzielt wurden, bei denen alle Maßnahmen, die zu Outputs führen, vollständig durchgeführt worden sind, aber nicht unbedingt alle entsprechenden Zahlungen geleistet wurden, oder auf die Werte, die durch Vorhaben erzielt wurden, die angelaufen sind, bei denen jedoch manche der Maßnahmen, die zu Outputs führen, noch nicht beendet sind, oder auf beides.“

2.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung

„4.   Wenn die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen als Teil einer Prioritätsachse gemäß Artikel 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in die Programmplanung einbezogen werden, wird ein separater Leistungsrahmen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aufgestellt, und das Erreichen der zugehörigen Etappenziele und Vorgaben wird getrennt vom anderen Teil der Prioritätsachse bewertet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65).


24.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/277 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 im Hinblick auf Änderungen der Muster für die Durchführungsberichte für die Ziele „Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sowie für die Muster für den Fortschrittsbericht und die jährlichen Kontrollberichte und zur Berichtigung jener Verordnung im Hinblick auf die Muster für den Durchführungsbericht für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung“ und den jährlichen Kontrollbericht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 111 Absatz 5 und Artikel 127 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind im Fortschrittsbericht die Fortschritte beim Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung erwähnten fondsspezifischen Aufgaben, u. a. auch mit Bezug auf länderspezifische Empfehlungen, zu bewerten.

(2)

Um eine Übereinstimmung mit Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu gewährleisten, sollten bei dieser Bewertung alle relevanten länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigt werden, nicht nur die neuen, wie in Anhang I Teil I Nummer 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 der Kommission (3) angegeben. Daher sollte das Muster für den Fortschrittsbericht aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 entsprechend geändert werden.

(3)

Zur Klarstellung der Anforderungen an die Berichterstattung in Bezug auf die Umsetzung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung sollte Folgendes geändert werden, um explizit integrierte territoriale Investitionen aufzulisten: i) das Muster für den Fortschrittsbericht aus Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207, ii) das Muster für die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ aus Anhang V Teil B der genannten Verordnung, iii) das Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus Anhang X Teil B der genannten Verordnung.

(4)

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich die im jährlichen Durchführungsbericht für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds übermittelten Daten auf Indikatorenwerte für vollständig durchgeführte Vorhaben und, unter Berücksichtigung des Stands der Umsetzung, gegebenenfalls auch für ausgewählte Vorhaben.

(5)

Zur Vereinfachung der Berichterstattungsverfahren, zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei den Anforderungen an die Berichterstattung und zur Gewährleistung, dass die Begleitdaten die tatsächlichen Fortschritte bei der Durchführung vor allem bei Vorhaben, die über mehrere Jahre laufen oder mehrere Projekte beinhalten, akkurat wiedergeben, sollten die Muster für die jährlichen Durchführungsberichte für Programme, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nach Anhang X der genannten Verordnung durchgeführt wurden, geändert werden.

(6)

Die Beträge und Obergrenzen gemäß Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich nur auf die Unterstützung aus den Fonds und nicht auf die Unterstützung insgesamt. Mehrere Tabellen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207, „Muster für die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte für das Ziel, Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘“, beziehen sich stattdessen auf die Unterstützung insgesamt und sollten daher berichtigt werden.

(7)

Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207, „Im Jahr 2019 vorgelegte Berichterstattung und abschließender Durchführungsbericht (Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“, deckt diejenigen Elemente ab, die nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Jahr 2019 und im abschließenden Durchführungsbericht vorzulegen sind, zusätzlich zu den Elementen, die in den Berichten für andere Jahre vorzulegen sind. In Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 gehört die Nummer 15 zu Teil B des genannten Anhangs; dies sollte daher berichtigt werden.

(8)

In Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist die Mindestabdeckung für die mit einer nicht-statistischen Methode erstellte Stichprobe festgelegt. Allerdings steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 in Anhang IX Tabelle 10.2 („Ergebnisse der Vorhabenprüfungen“) Spalte C nur die „Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in der Zufallsstichprobe“. Die Tabelle 10.2 sollte daher berichtigt werden, indem eine weitere Spalte eingefügt wird, in der sowohl der Prozentsatz der abgedeckten Vorhaben als auch der Prozentsatz der abgedeckten Ausgaben angegeben wird.

(9)

Der Begriff der „verbleibenden Gesamtfehlerquote“ wurde in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 im Anhang IX („Muster für den jährlichen Kontrollbericht“) in Fußnote 1 zu Nummer 5.9 definiert. Allerdings steht in Spalte F in der Tabelle 10.2 („Ergebnisse der Vorhabenprüfungen“) eine andere Definition; dies sollte daher berichtigt werden.

(10)

Aus Gründen der Klarheit sollte in Anhang IX die Tabelle 10.2 („Ergebnisse der Vorhabenprüfungen“) vollständig ersetzt werden, da in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 die Spalte C der Tabelle 10.2 („Ergebnisse der Vorhabenprüfungen“) dadurch berichtigt wird, dass eine neue Spalte zur Abdeckung der Zufallsstichprobe und eine erläuternde Fußnote hierzu eingefügt werden und die Spalte F in dieser Tabelle korrigiert wird.

(11)

Um eine rasche Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil I Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Beschreibung des Beitrags der ESI-Fonds zu relevanten länderspezifischen Empfehlungen.“;

b)

in Teil I Nummer 5 wird der neue Unterpunkt ca eingefügt:

„ca)

In Bezug auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 — Überblick über die Durchführung integrierter Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung.

<type=&#x2019;S&#x2019; maxlength = 7000 input=&#x2019;M&#x2019;>&#x201C;

c)

in Teil III erhält die Überschrift von Nummer 11.1 folgende Fassung:

„11.1   

Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich der Entwicklung von Regionen, die von demografischen und permanenten oder von der Natur bedingten Nachteilen betroffen sind, sowie integrierter territorialer Investitionen, nachhaltiger Stadtentwicklung und der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms.“;

2.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

in Teil A Tabelle 3A erhalten die Beschriftungen der Reihen jeweils die entsprechende folgende Fassung:

 

„Kumulierter Wert — durch ausgewählte Vorhaben zu erbringender Output [von den Begünstigten vorgelegte Prognose]“ bzw.

 

„Kumulierter Wert — durch Vorhaben erbrachter Output [tatsächliche Errungenschaft]“;

b)

in Teil B erhält die Überschrift von Nummer 14.1 folgende Fassung:

„14.1   

Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich der Entwicklung von Regionen, die von demografischen und permanenten oder von der Natur bedingten Nachteilen betroffen sind, sowie integrierter territorialer Investitionen, nachhaltiger Stadtentwicklung und der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms.“;

3.

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

in Teil A Tabelle 2 erhalten die Beschriftungen der Reihen jeweils die entsprechende folgende Fassung:

 

„Kumulierter Wert — durch ausgewählte Vorhaben zu erbringender Output [von den Begünstigten vorgelegte Prognose]“ bzw.

 

„Kumulierter Wert — durch Vorhaben erbrachter Output [tatsächliche Errungenschaft]“;

b)

in Teil B erhält die Überschrift von Nummer 11.1 folgende Fassung:

„11.1   

Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich integrierter territorialer Investitionen, nachhaltiger Stadtentwicklung, und der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung im Rahmen des Kooperationsprogramms.“

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird wie folgt berichtigt:

1.

Anhang V wird wie folgt berichtigt:

a)

in Tabelle 8 „Nutzung von Überkreuzfinanzierungen“ erhalten die Spalten 4 bis 6 die folgende Fassung:

„4.

5.

6.

Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse (%) (Spalte 3/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse × 100)

Höhe der Unionsunterstützung, genutzt im Rahmen der Überkreuzfinanzierung, basierend auf bei der Verwaltungsbehörde durch den Begünstigten geltend gemachten förderfähigen Ausgaben (EUR)

Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse (%) (Spalte 5/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse × 100)“

b)

in Tabelle 9 „Kosten der Vorhaben, die außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden“ erhalten die Spalten 3 bis 6 die folgende Fassung:

„3.

4.

5.

6.

Höhe der Unionsunterstützung, die für außerhalb des Programmgebiets durchgeführte Vorhaben vorgesehen ist, basierend auf ausgewählten Vorhaben (EUR)

Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse (%) (Spalte 3/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse × 100)

Höhe der Unionsunterstützung für außerhalb des Programmgebiets durchgeführte Vorhaben, basierend auf den bei der Verwaltungsbehörde durch den Begünstigten geltend gemachten förderfähigen Ausgaben (EUR)

Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse (%) (Spalte 5/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse × 100)“

c)

folgender Wortlaut wird zwischen den Nummern 14.6 und 15 eingefügt und zwischen den Nummern 15 und 16 gestrichen:

TEIL C

IM JAHR 2019 VORGELEGTE BERICHTERSTATTUNG UND ABSCHLIESSENDER DURCHFÜHRUNGSBERICHT (Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“.

2.

In Anhang IX erhält die Tabelle „10.2 Ergebnisse der Vorhabenprüfungen“ folgenden Wortlaut:

„10.2   Ergebnisse der Vorhabenprüfungen

Fonds

Programm CCI-Nr.

Bezeichnung des Programms

A

B

C

D

E

F

G

H

I

Der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wurde, entsprechender Betrag in Euro (4)

Ausgaben in Bezug auf das für die Zufallsstichprobe geprüfte Geschäftsjahr

Abdeckung der nichtstatistischen Zufallsstichprobe (5)

Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in der Zufallsstichprobe

Gesamtfehlerquote (6)

Infolge der Gesamtfehlerquote vorgenommene Korrekturen

Verbleibende Gesamtfehlerquote

Sonstige geprüfte Ausgaben (7)

Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in sonstigen geprüften Ausgaben

Betrag (8)

% (9)

% der Vorhaben abgedeckt

% der Ausgaben abgedeckt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 vom 20. Januar 2015 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für den Fortschrittsbericht, die Vorlage von Informationen zu einem Großprojekt, den gemeinsamen Aktionsplan, die Durchführungsberichte für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung“, die Verwaltungserklärung, die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse sowie gemäß Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 38 vom 13.2.2015, S. 1).

(4)  Spalte A bezieht sich auf die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstrichprobe (siehe Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) gezogen wurde, d. h. den Gesamtbetrag der geltend gemachten Ausgaben (wie in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angesprochen und entsprechend den Beträgen in Spalte A der Anlage 1 der Rechnungslegung, gegebenenfalls abzüglich negativer Stichprobeneinheiten. Falls zutreffend sind Erläuterungen in Abschnitt 5.4 oben anzugeben.

(5)  Dies bezieht sich auf die Mindestschwellenwerte für die Abdeckung aus dem letzten Unterabsatz des Artikels 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wenn eine Stichprobe mit einer nicht-statistischen Methode erstellt wurde. Die Anforderung von 10 % der erklärten Ausgaben bezieht sich auf die Ausgaben in der Stichprobe, unabhängig von der Nutzung von Unterstichproben. Dies bedeutet, dass die Stichprobe mindestens 10 % der geltend gemachten Ausgaben entspricht, doch bei Unterstichproben die tatsächlich geprüften Ausgaben in der Tat niedriger sein könnten.

(6)  Die Gesamtfehlerquote wird berechnet, bevor etwaige Finanzkorrekturen in Bezug auf die geprüfte Stichprobe oder die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wird, vorgenommen werden. Deckt die Zufallsstichprobe mehr als einen Fonds oder mehr als ein Programm ab, so betrifft die Gesamtfehlerquote (berechnet) aus Spalte E die gesamte Grundgesamtheit. Im Fall einer Gliederung sind in Abschnitt 5.7 oben weitere Angaben zur Schicht zu machen.

(7)  Spalte H bezieht sich, falls zutreffend, auf die im Zusammenhang mit einer ergänzenden Stichprobe geprüften Ausgaben.

(8)  Diese Spalte bezieht sich auf die Höhe der geprüften Ausgaben und muss unabhängig davon ausgefüllt werden, ob statistische oder nicht-statistische Stichprobenmethoden angewandt wurden. Bei Unterstichproben nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ist in diese Spalte nur die Höhe der Ausgabenposten einzutragen, die im Rahmen von Artikel 27 dieser Verordnung tatsächlich geprüft wurden.

(9)  Diese Spalte bezieht sich auf den Prozentsatz der geprüften Ausgaben in Bezug auf die Grundgesamtheit und muss unabhängig davon ausgefüllt werden, ob statistische oder nicht-statistische Stichprobenmethoden angewandt wurden.“


24.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/278 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2018

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 hinsichtlich der Struktur der Meldungen, des Modells für Daten und Meldungen und der Betriebsdatenbank für Wagen und Intermodaleinheiten sowie zur Annahme einer informationstechnischen Norm für die Kommunikationssteuerungsschicht der gemeinsamen Schnittstelle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 19 Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) richtet die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) Empfehlungen zu den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden „TSI“) und deren Überarbeitung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 an die Kommission und stellt sicher, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden.

(2)

Am 23. September 2017 forderte die Kommission die Agentur auf, eine Empfehlung nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 für die Überarbeitung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (im Folgenden „TSI TAF“) abzugeben.

(3)

Am 18. Oktober 2017 gab die Agentur eine Empfehlung in Bezug auf die TSI TAF ab, die darauf abzielt, die Struktur der TAF-TSI-Meldungen, des Modells für Daten und Meldungen und der Betriebsdatenbank (WIMO) für Wagen und Intermodaleinheiten zu aktualisieren und eine informationstechnische Norm für die Kommunikationssteuerungsschicht der gemeinsamen Schnittstelle anzunehmen. Diese Änderungen sollen vorgenommen werden, um die bisherige proprietäre Logik zu überwinden und um der Gesamtheit der Anwender der TSI TAF eine schnellere und kostengünstigere Umsetzung dieses Werkzeugs zu ermöglichen. Die Referenzdateien sind dementsprechend überarbeitet worden.

(4)

Die Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission (3) in Bezug auf die TSI TAF sollten geändert werden, um die Architektur der Umsetzung der gemeinsamen Schnittstelle in Übereinstimmung mit der oben beschriebenen Struktur der Meldungen festzulegen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438).


ANHANG

Anlage I des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 erhält folgende Fassung:

Anlage I

Liste der technischen Dokumente

Nr.

Referenz

Titel

Version

Datum

1

ERA-TD-100

TAF TSI — Anhang A.5: Abbildungen und Ablaufdiagramme der TAF-TSI-Meldungen

2.1

10.2.2015

2

ERA-TD-101

TAF TSI — Anhang D.2: Anlage A (Fahrtenplanung Wagen/Intermodale Ladeeinheit)

2.0

17.10.2013

3

ERA-TD-102

TAF TSI — Anhang D.2: Anlage B — Betriebsdatenbank für Wagen und Intermodaleinheiten (WIMO)

2.1

10.2.2015

4

ERA-TD-103

TAF TSI — Anhang D.2: Anlage C — Referenzdateien

2.1

10.2.2015

5

ERA-TD-104

TAF TSI — Anhang D.2: Anlage E — Gemeinsame Schnittstelle

2.2

23.2.2017

6

ERA-TD-105

TAF TSI — Anhang D.2: Anlage F — Modell für TAF-TSI-Daten und -Meldungen

2.2

23.2.2017


BESCHLÜSSE

24.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/279 DES RATES

vom 20. Februar 2018

zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG kann Malta drei Kategorien von Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gewähren: Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 37 000 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 24 300 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht, und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 14 600 EUR nicht übersteigt, in anderen Fällen, nämlich bei Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input).

(2)

Mit einem am 22. September 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Malta die Ermächtigung, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden, mit der Malta ermächtigt wird, den niedrigsten Schwellenwert für die Erbringung von Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) ab dem 1. Januar 2018 von 14 600 EUR auf 20 000 EUR anzuheben (im Folgenden „Sonderregelung“).

(3)

Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 3. November 2017 über den Antrag Maltas in Kenntnis. Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte die Kommission Malta mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorlägen.

(4)

Die beantragte Sonderregelung steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — der ‚Small Business Act‘ für Europa“.

(5)

Da diese Sonderregelung zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Verwaltungskosten für Kleinunternehmen führen dürfte, sollte Malta ermächtigt werden, die Regelung für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(6)

Den von Malta vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen der Sonderregelung auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.

(7)

Um sicherzustellen, dass die mit der Sonderregelung verfolgten Ziele, insbesondere zur Verringerung von Unterbrechungseffekten und der Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen, erreicht werden, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2018 gelten. Durch die rückwirkende Geltung der Sonderregelung werden berechtigte Erwartungen der betroffenen Personen berücksichtigt, da die Sonderregelung nicht in die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen eingreift.

(8)

Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Sonderregelung am 31. Dezember 2020 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft treten, wodurch der vorliegende Beschluss seine Gültigkeit verlieren wird.

(9)

Die Sonderregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Malta eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (2) vornehmen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG wird Malta ermächtigt, Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht und deren Jahresumsatz 20 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Notifikation in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Malta gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. GORANOV


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).


24.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/16


BESCHLUSS (GASP) 2018/280 DES RATES

vom 23. Februar 2018

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) erlassen.

(2)

Nach einer Überprüfung jenes Beschlusses sollten die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 28. Februar 2019 verlängert werden.

(3)

Außerdem ist der Rat übereingekommen, dass die Mitgliedstaaten die Ausfuhr bestimmter Arten von Kleinkalibersportgewehren, Kleinkalibersportpistolen und Kleinkalibermunition für eine ausschließliche Nutzung zu Sportzwecken oder diesbezügliche technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen können, wobei davon ausgegangen wird, dass die Ausfuhr in begrenzter Zahl erfolgen wird und den geltenden Lizenzvorschriften damit nicht vorgegriffen wird.

(4)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte dieser Beschluss sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Abweichend von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Kleinkalibersportgewehren, Kleinkalibersportpistolen und Kleinkalibermunition, die ausschließlich für eine Verwendung bei Sportveranstaltungen und für Trainingszwecke im Sport vorgesehen sind, oder diesbezügliche technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen gestatten.

Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Absatz erfasst werden.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zehn Tage im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach Artikel 4 zu erteilen, einschließlich der Art und Menge der Ausrüstung und deren Verwendungsweck oder der Art der diesbezüglichen Hilfe oder Dienste.“

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2019.

(2)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).


Berichtigungen

24.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/18


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 284 vom 30. Oktober 2009 )

Seite 25, Artikel 75 Absatz 1 erster Gedankenstrich:

Anstatt:

„—

‚Forderung‘ alle Forderungen im Zusammenhang mit nicht geschuldet geleisteten Beiträgen oder gezahlten Leistungen, …“

muss es heißen:

„—

‚Forderungen‘ alle Forderungen im Zusammenhang mit Beiträgen oder zu Unrecht gezahlten oder erbrachten Leistungen, …“