ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 39

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
13. Februar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/207 der Kommission vom 9. Februar 2018 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Laguiole (g.U.))

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/208 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters ( 1 )

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/209 der Kommission vom 8. Februar 2018 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 624)

5

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/210 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Annahme des mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2018-2020 ( 1 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/207 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2018

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Laguiole“ (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Laguiole“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/1770 der Kommission (3) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4).

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Laguiole“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1770 der Kommission vom 29. September 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Laguiole (g.U.)) (ABl. L 258 vom 3.10.2015, S. 1).

(4)  ABl. C 361 vom 25.10.2017, S. 42.


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/3


VERORDNUNG (EU) 2018/208 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Registrierungssystem gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG errichteten Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS), des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Register sind standardisierte und sichere elektronische Datenbanken, die gemeinsame Datenelemente enthalten, mit denen Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung der relevanten Einheiten verfolgt werden können, für öffentlichen Zugang und gegebenenfalls Vertraulichkeit Sorge getragen und gewährleistet wird, dass Übertragungen, die mit den Verpflichtungen nicht vereinbar sind, ausgeschlossen sind.

(2)

Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrtunternehmen und sonstigen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat vergeben werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten. Im Lichte der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV und gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Kommission regelmäßig prüfen, ob es weiterhin erforderlich ist, die Verwendung von Zertifikaten zu untersagen, und zwar insbesondere dann, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise erfolgt, bevor die Verträge keine Anwendung mehr finden.

(3)

Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2018 gelten, damit die Maßnahmen für Zertifikate wirksam werden, die im Jahr 2018 zugeteilt, im Tausch für internationale Gutschriften empfangen oder versteigert werden sollen. Die darin enthaltenen Bestimmungen gelten unbeschadet künftiger Vereinbarungen mit einem solchen Mitgliedstaat.

(4)

Geeignete technische Maßnahmen sollten ergriffen werden, um die Wirksamkeit dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Anwendung sicherzustellen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (3) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Zertifikate, die ab dem 1. Januar 2018 gemäß der nationalen Zuteilungstabelle oder der Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften eines Mitgliedstaats generiert werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (‚EUV‘) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, oder von einer durch einen solchen Mitgliedstaat bestellten Auktionsplattform versteigert werden, sind durch einen Ländercode zu kennzeichnen, wobei das Jahr, in dem sie generiert wurden, erkennbar sein muss. Für das Jahr 2018 generierte Zertifikate werden nicht durch einen Ländercode gekennzeichnet, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. April 2019 nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise bis spätestens 15. März 2019 erfolgt, bevor die Verträge in diesem Mitgliedstaat keine Anwendung mehr finden. Der betreffende Mitgliedstaat erstattet den Mitgliedstaaten und der Kommission unmittelbar nach dem 15. März 2019 Bericht über die Erfüllung.“

2.

In Artikel 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Zertifikate mit einem Ländercode gemäß Artikel 41 Absatz 4 dürfen nicht abgegeben werden.“

3.

In Artikel 99 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung der einschlägigen EHS-Vorgänge durch das EUTL ab dem 1. Januar 2018 vorübergehend auszusetzen, bis die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 4 und Anhang XIV Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a umgesetzt worden sind.

(5)   Die Kommission kann — auch auf Antrag eines Mitgliedstaats, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten — den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einschlägiger Vorgänge im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung, der Versteigerung und dem Tausch von internationalen Gutschriften durch das EUTL für diesen Mitgliedstaat vorübergehend auszusetzen.“

4.

Anhang XIV Nummer 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Menge der von der Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;“.

5.

Anhang XIV Nummer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).


BESCHLÜSSE

13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/209 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2018

über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 624)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/676/EWG enthält Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge von Dung so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie beispielsweise durch lange Wachstumsphasen und Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 22. Oktober 2007 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2007/697/EG (2) über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG, um im Rahmen des Irish Action Programme as implemented by the European Communities (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulations 2006 (Statutory Instrument No 378 of 2006) in landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 80 % Grünland unter bestimmten Bedingungen die Ausbringung von Dung in einem Umfang von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr zu gestatten.

(3)

Am 24. Februar 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/127/EU (3) zur Änderung der Entscheidung 2007/697/EG, mit der im Rahmen des Irish Action Programme as implemented in the European Communities (Good Agricultural Practices for Protection of Waters) Regulations, 2010 (Statutory Instrument No 610 of 2010) die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wurde.

(4)

Am 27. Februar 2014 verabschiedete die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/112/EU (4) über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen, mit der im Rahmen des Irish Action Programme as implemented by the European Communities (Good Agricultural Practices for Protection of Waters) Regulations 2014 (Statutory Instrument No 31 of 2014) in landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 80 % Grünland unter bestimmten Bedingungen die Ausbringung von Dung in einem Umfang von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr gestattet wurde. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/112/EU endete am 31. Dezember 2017.

(5)

Die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/112/EU genehmigte Ausnahmeregelung betraf im Jahr 2016 6 802 landwirtschaftliche Betriebe, was ungefähr 5,4 % der Gesamtzahl der Betriebe mit Weidetierhaltung, 20,2 % der Gesamtzahl der Großvieheinheiten und 9,3 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche entsprach.

(6)

Am 7. März 2017 beantragte Irland bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG hat Irland ein Aktionsprogramm für sein gesamtes Hoheitsgebiet verabschiedet.

(8)

Aus den von Irland im Rahmen der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG übermittelten Daten geht hervor, dass die Gewässer im Zeitraum 2012-2015 im Allgemeinen eine gute Qualität hatten. Alle Überwachungsstellen für das Grundwasser in Irland wiesen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und 87 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l auf. Alle Überwachungsstellen für Oberflächengewässer in Irland wiesen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 40 mg/l und 99,5 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l auf.

(9)

Der Viehbestand in Irland hat sich in den letzten Jahren vergrößert. Im Zeitraum 2012-2015 sind die Rinder-, Schweine- und Schafbestände im Vergleich zum Zeitraum 2008-2011 um jeweils 3,8 %, 3,7 % und 5,1 % gewachsen, sodass sich die rückläufigen Bestandszahlen des vorhergehenden Berichtszeitraums umgekehrt haben. Im Zeitraum 2012-2015 wurden — ähnlich wie im Zeitraum 2008-2011 — pro Hektar durchschnittlich 104 kg Stickstoff mittels Viehdung ausgebracht. Im Zeitraum 2012-2015 wurden — ähnlich wie im Zeitraum 2008-2011 — pro Hektar durchschnittlich 15 kg Phosphor mittels Viehdung ausgebracht. Im Vergleich zu 2008-2011 ist die durchschnittliche N-Düngung im Zeitraum 2012-2015 um 5 % gestiegen. Im Vergleich zu 2008-2011 ist die durchschnittliche P-Düngung im Zeitraum 2012-2015 um 32,7 % gestiegen. Im Vergleich zu 2004-2008 lag die durchschnittliche P-Düngung im Zeitraum 2012-2015 jedoch noch immer 9,5 % niedriger (5).

(10)

In Irland sind 92 % der landwirtschaftlichen Flächen Grünland. Bei den Grünlandbetrieben werden 50 % der Flächen extensiv bewirtschaftet und haben daher eine relativ geringe Besatzdichte mit niedriger Düngemittelausbringung. 21 % der Flächen werden im Rahmen von Agrar-Umweltprogrammen bewirtschaftet und lediglich 9,3 % werden intensiv bewirtschaftet. 8 % werden für Ackerkulturen genutzt. Im Schnitt wird das Grünland mit 80 kg/ha Stickstoff und 8 kg/ha Phosphor chemisch gedüngt (5).

(11)

Das irische Klima zeichnet sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Regenfälle und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne aus, was eine lange Graswachstumsphase ermöglicht, die von 330 Tagen/Jahr im Südwesten bis zu 250 Tagen/Jahr im Nordosten reicht (6).

(12)

Nach Prüfung des Antrags von Irland gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG und vor dem Hintergrund des Irish Action Programme sowie der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung 2007/697/EG und dem Durchführungsbeschluss 2014/112/EU ist die Kommission der Ansicht, dass die von Irland vorgeschlagene Dungmenge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr die Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern die Landwirte, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, bestimmte strenge individuelle Auflagen erfüllen.

(13)

Die von Irland eingereichten Unterlagen belegen, dass die vorgeschlagene Menge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr für Betriebe mit mindestens 80 % Grünlandfläche auf der Grundlage objektiver Kriterien wie etwa langer Wachstumsphasen und hoher Erträge bei Gras mit hohem Stickstoffbedarf gerechtfertigt ist.

(14)

Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/112/EU endete am 31. Dezember 2017. Damit die betreffenden Landwirte weiterhin von der Ausnahmeregelung profitieren, empfiehlt es sich, den vorliegenden Beschluss anzunehmen.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmeregelung

Dem mit Schreiben vom 7. März 2017 gestellten Antrag Irlands auf Genehmigung des Ausbringens einer Menge Viehdung, die die in Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Grünlandbetriebe“ Haltungsbetriebe, deren für die Dungausbringung zur Verfügung stehende Fläche zu mindestens 80 % aus Gras besteht;

b)

„Weidevieh“ Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Rehe, Ziegen und Pferde;

c)

„Grasfläche“ Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren);

d)

„Parzelle“ ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die hinsichtlich Kultur, Bodenart und Düngepraktiken homogen sind;

e)

„Düngeplan“ eine Vorabberechnung der geplanten Nutzung und Verfügbarkeit von Nährstoffen;

f)

„Düngekonto“ die Nährstoffbilanz auf Grundlage der tatsächlichen Nutzung und der Aufnahme von Nährstoffen.

Artikel 3

Geltungsbereich

Diese Ausnahmeregelung gilt für Grünlandbetriebe, für die eine Genehmigung gemäß Artikel 4 erteilt wurde.

Artikel 4

Jährlicher Antrag und Verpflichtung

(1)   Grünlandwirte können bei den zuständigen Behörden jährlich einen Genehmigungsantrag auf Ausbringung von Viehdung mit bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr stellen. Der Antrag muss eine Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass der Grünlandwirt allen in Artikel 9 vorgesehenen Kontrollen zustimmt.

(2)   Mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichtet sich der Antragsteller schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen.

Artikel 5

Erteilung der Genehmigungen

Genehmigungen für die Ausbringung von Viehdung mit bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr werden unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 6 und 7 erteilt.

Artikel 6

Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Der auf die Grünlandflächen landwirtschaftlicher Betriebe (auch von den Tieren selbst) ausgebrachte Dung aus Weidetierhaltung darf pro Jahr und Hektar und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 8 eine höchstens 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge nicht überschreiten.

(2)   Der Gesamtstickstoffeintrag darf weder den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur noch die im Nitrataktionsprogramm festgelegte Höchstausbringungsrate für den Grünlandbetrieb überschreiten und muss das Stickstoffangebot des Bodens berücksichtigen. Die Stickstoffausbringung wird je nach Besatzdichte und Grünlandproduktivität angepasst.

(3)   Jeder Grünlandbetrieb erstellt und führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln einzutragen sind. Der Plan muss vor dem 1. März jedes Kalenderjahres im Grünlandbetrieb vorliegen. Er umfasst mindestens die folgenden Angaben:

a)

den Fruchtfolgeplan mit Angaben zur Fläche der Grünlandparzellen und anderweitig bebauter Parzellen, einschließlich eines Lageplans, auf dem die einzelnen Parzellen eingezeichnet sind;

b)

Größe des Viehbestands des Grünlandbetriebs sowie Erläuterung der Haltungs- und Dunglagersysteme, einschließlich des Fassungsvermögens des Dunglagerplatzes;

c)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Grünlandbetrieb erzeugten Dungs;

d)

Menge, Art und Eigenschaften des Dungs, der aus dem oder in den Grünlandbetrieb verbracht wird;

e)

absehbarer Stickstoff- und Phosphorbedarf der Pflanzen jeder einzelnen Parzelle;

f)

falls verfügbar, die Ergebnisse einer Bodenanalyse im Hinblick auf den Stickstoff- und Phosphorstatus;

g)

Angaben zur Art des zu verwendenden Düngemittels;

h)

Berechnung des auf jeder Parzelle mit Dung ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors;

i)

Ausbringung des auf jeder Parzelle mit chemischen oder sonstigen Düngemitteln ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors.

Der Düngeplan muss spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftungspraxis des Grünlandbetriebs aktualisiert werden.

(4)   Für jeden Grünlandbetrieb werden Düngekonten erstellt und geführt, die auch Angaben über die Bewirtschaftung der Stickstoff- und Phosphoreinträge sowie über die Behandlung von verschmutztem Wasser enthalten. Die Konten werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorgelegt.

(5)   Für jeden Grünlandbetrieb werden regelmäßige Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) durchgeführt.

Die Probenahmen und Analysen werden für jede in Bezug auf Fruchtwechsel und Bodenmerkmale homogene Fläche des Grünlandbetriebs mindestens alle vier Jahre durchgeführt.

Durchzuführen ist mindestens eine Analyse je fünf Hektar Nutzfläche.

Die Grünlandbetriebe halten die Ergebnisse der Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) zur Verfügung.

(6)   Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Viehdung ausgebracht werden.

(7)   Bis zum 15. Juni werden mindestens 50 % der in dem Betrieb anfallenden Gülle ausgebracht. Zur Ausbringung von Gülle nach dem 15. Juni werden Einrichtungen zur Gülleausbringung mit geringen Emissionen verwendet.

Artikel 7

Flächenbewirtschaftung

(1)   Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt.

(2)   Umgepflügte Grasflächen (alle Bodentypen) werden unmittelbar nach dem Umpflügen mit einer Kultur mit hohem Stickstoffbedarf bebaut.

(3)   Die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und nicht für andere Leguminosen mit Gras als Untersaat.

Artikel 8

Überwachung

(1)   Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der Grünlandbetriebe, der Viehbestände und der Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht, sowie Karten über die lokale Flächennutzung erstellt und jährlich aktualisiert werden.

(2)   Die zuständigen Behörden überwachen Böden, Oberflächengewässer und das Grundwasser und übermitteln der Kommission Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und den Nitratgehalt des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung. Die Überwachung erfolgt auf Feldebene und in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten. Die Überwachungsstellen sind repräsentativ für die wichtigsten Bodenarten und Bewirtschaftungsintensitäten, Düngeverfahren und Kulturen.

(3)   Die zuständigen Behörden überwachen die Gewässer in landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten in der Nähe besonders gefährdeter Wasserkörper besonders intensiv.

(4)   Die zuständigen Behörden führen Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken von Grünlandbetrieben durch, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

(5)   Die im Rahmen der Nährstoffanalysen gemäß Artikel 6 Absatz 5 und der Überwachung gemäß Absatz 2 dieses Artikels zusammengetragenen Informationen und Daten werden für modellgestützte Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in Grünlandbetrieben, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, herangezogen.

Artikel 9

Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Ergibt diese Kontrolle, dass die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller über die Gründe hierfür unterrichtet.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen ein Feldbesichtigungsprogramm für die Grünlandbetriebe auf, das sich auf Risikoanalysen, die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Einhaltung der irischen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG stützt. Bei den Feldbesichtigungen, die bei mindestens 5 % der Betriebe mit einer Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden, wird die Einhaltung der Bedingungen gemäß den Artikeln 6 und 7 dieses Beschlusses geprüft.

(3)   Ergibt die Überprüfung einen Verstoß, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen. Landwirte, die die Vorgaben der Artikel 6 und 7 nicht erfüllen, werden mit einer Geldbuße im Einklang mit den nationalen Vorschriften belegt und können von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im folgenden Jahr ausgeschlossen werden.

(4)   Die zuständigen Behörden erhalten die Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen für die gemäß diesem Beschluss erteilte Ausnahmegenehmigung zu überprüfen.

Artikel 10

Berichterstattung

Die zuständigen Behörden legen der Kommission jedes Jahr spätestens am 30. Juni einen Bericht mit den folgenden Informationen vor:

a)

die Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der Grünlandbetriebe, der Viehbestände und der Anbauflächen, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht sowie Karten über die lokale Flächennutzung gemäß Artikel 8 Absatz 1;

b)

die Ergebnisse der Überwachung der Nitratkonzentrationen des Grundwassers und der Oberflächengewässer, einschließlich Angaben zur Entwicklung des Wassers, und zwar sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung, sowie Angaben zu den Auswirkungen der mit diesem Beschluss erteilten Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität gemäß Artikel 8 Absatz 2;

c)

die Ergebnisse der Überwachung der Stickstoff- und Phosphorkonzentrationen im Bodenwasser und des mineralischen Stickstoffs im Bodenprofil sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2;

d)

eine Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus der verstärkten Gewässerüberwachung gemäß Artikel 8 Absatz 3;

e)

die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken gemäß Artikel 8 Absatz 4;

f)

die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste gemäß Artikel 8 Absatz 5;

g)

die Bewertung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausnahmegenehmigung anhand der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Feldbesichtigungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2;

h)

eine vergleichende Analyse der Kontrollen der Grünlandbetriebe in Irland mit und ohne Ausnahmegenehmigung. Die Analyse umfasst Daten über die jährlichen Agrarinspektionen, Verwaltungskontrollen, Inspektionen im Rahmen von Cross-Compliance-Regelungen und Statistiken über Verstöße.

Artikel 11

Anwendung

Dieser Beschluss gilt im Zusammenhang mit dem Irish Action Programme as implemented by the European Union (Good Agricultural Practices for Protection of Waters) Regulations 2017 (Statutory Instrument No 605 of 2017).

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 12

Adressat

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/697/EG der Kommission vom 22. Oktober 2007 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 27).

(3)  Beschluss 2011/127/EU der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/697/EG über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 19).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/112/EU der Kommission vom 27. Februar 2014 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 61 vom 1.3.2014, S. 7).

(5)  Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und maritime Angelegenheiten (Irland)

(6)  Teagasc (Amt für die Entwicklung von Landwirtschaft und Ernährung, Irland).


13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/210 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2018

über die Annahme des mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2018-2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

nach Anhörung des LIFE-Ausschusses für Umwelt und Klimapolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Durchführung des LIFE-Programms muss ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2018-2020 angenommen werden.

(2)

Zur Schaffung eines Rahmens für die Durchführung der beiden Teilprogramme von LIFE sind im mehrjährigen Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2018-2020 die indikative Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Schwerpunktbereiche und die einzelnen Finanzierungsformen, die Themen der Projekte zur Umsetzung der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 festgelegten thematischen Prioritäten, die technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl, die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sowie die vorläufigen Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen anzugeben.

(3)

Das mehrjährige Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2018-2020 sollte zudem qualitative und quantitative Ergebnisse, Indikatoren und Ziele für jeden Schwerpunktbereich und jede Projektart im Einklang mit den Leistungsindikatoren und den spezifischen Zielen für jeden Schwerpunktbereich enthalten, damit die Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen des Programms erleichtert wird.

(4)

Es hat sich gezeigt, dass die beiden innovativen Finanzierungsinstrumente, die als geeignete Instrumente für die Finanzierung von Projekten gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 identifiziert und während des mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms 2014-2017 erprobt wurden, das Potenzial haben, Finanzmittel von Investoren auf dem Gebiet der Biodiversität und des Klimaschutzes sowie der Anpassung an den Klimawandel zu mobilisieren, wodurch die finanziellen Hürden, die zurzeit die Weiterentwicklung von Projekten auf diesen Gebieten behindern, überwunden werden können. Diese Pilotprojekte sollten fortgesetzt werden.

(5)

Aufgrund der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gesammelten Erfahrungen und des geografischen Erfassungsbereichs der EIB, dank dessen sie potenzielle Empfänger in der gesamten Union erreichen kann, sollte dieses Institut mit der Anwendung der Finanzierungsfazilität für Naturkapital und des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz, die aus Beiträgen aus dem LIFE-Programm finanziert werden, betraut werden.

(6)

Um eine reibungslose Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sicherzustellen, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Tag gelten, der auf das Ende der Geltungsdauer des mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2014-2017 folgt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das mehrjährige Arbeitsprogramm

Das im Anhang wiedergegebene mehrjährige Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2018-2020 wird angenommen.

Artikel 2

Unionsbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm

Der Höchstbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2018-2020 wird auf 1 657 063 000 EUR festgesetzt und wie folgt zur Finanzierung der betreffenden Teilprogramme und Schwerpunktbereiche verwendet:

(1)

ein Gesamtbetrag von 1 243 817 750 EUR für das Teilprogramm „Umwelt“ mit folgender Aufteilung:

a)

444 808 200 EUR für den Schwerpunktbereich „Umwelt und Ressourceneffizienz“;

b)

632 556 250 EUR für den Schwerpunktbereich „Natur und Biodiversität“;

c)

143 377 300 EUR für den Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich“;

d)

3 000 000 EUR für das Europäische Solidaritätskorps — Beitrag aus dem LIFE-Teilprogramm „Umwelt“;

e)

20 076 000 EUR für Unterstützungsausgaben (einschließlich des Beitrags in Höhe von 2 332 160 EUR aus dem Teilprogramm Klimapolitik an die Exekutivagentur);

(2)

ein Gesamtbetrag von 413 245 250 EUR für das Teilprogramm „Klimapolitik“ mit folgender Aufteilung:

a)

230 500 000 EUR für den Schwerpunktbereich „Klimaschutz“;

b)

123 850 000 EUR für den Schwerpunktbereich „Anpassung an den Klimawandel“;

c)

47 549 250 EUR für den Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich“;

d)

1 500 000 EUR für das Europäische Solidaritätskorps — Beitrag aus dem LIFE-Teilprogramm „Klimapolitik“;

e)

9 846 000 EUR für Unterstützungsausgaben.

Artikel 3

Finanzierungsinstrumente

(1)   Die folgenden im Anhang beschriebenen Finanzierungsinstrumente erhalten Beiträge gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013:

das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz.

(2)   Die Europäische Investitionsbank wird mit der Durchführung der Beiträge für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz und die Finanzierungsfazilität für Naturkapital betraut.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.

Dieser Beschluss tritt am […] Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 12. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


ANHANG

1.   EINLEITUNG

Laut Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (im Folgenden „LIFE-Verordnung“) verfolgt das LIFE-Programm die folgenden allgemeinen Ziele:

Beitrag zum Übergang zu einer ressourceneffizienten, CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, einschließlich der Unterstützung des Natura-2000-Netzes und der Bekämpfung der Schädigung der Ökosysteme;

Verbesserung der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union, Funktion als Katalysator für und Förderung der Integration und des Mainstreamings von Umwelt- und Klimazielen in andere Politikbereiche der Union und Praktiken des öffentlichen und privaten Sektors, auch durch Ausbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor;

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umwelt- und Klimabereich auf allen Ebenen, einschließlich einer stärkeren Einbeziehung der Zivilgesellschaft, von nichtstaatlichen Organisationen und örtlichen Akteuren; und

Unterstützung der Umsetzung des 7. Umweltaktionsprogramms.

Das vorliegende zweite mehrjährige LIFE-Arbeitsprogramm berücksichtigt die im Zeitraum 2014 bis 2017 gewonnenen Erfahrungen und insbesondere die in der Halbzeitevaluierung (1) ausgesprochenen Empfehlungen, hauptsächlich im Zusammenhang mit

1.

der Vereinfachung der Antrags- und Berichterstattungsprozesse,

2.

der Wiederholbarkeit von Projektergebnissen,

3.

der Verbesserung der Kommunikationsstrategie.

Die Maßnahmen zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sind integraler Bestandteil des vorliegenden mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms (siehe Abschnitt 5.1.1.1). Die Notwendigkeit der Fortsetzung, Wiederholung und/oder Übertragung von Projektergebnissen steht in der Vergabephase stärker im Vordergrund (siehe Abschnitt 5.1.1.2) und wird durch die Auftragsvergabe mehr Unterstützung erhalten. Die Vereinfachung der Berichterstattung wird durch Projektmanagementverfahren und die Zugangsberechtigung der Begünstigten zu einer Online-Datenbank anvisiert, die die Sammlung der Daten im Zusammenhang mit den Schlüsselprojektindikatoren erleichtert. Die Verbesserung der Kommunikationsstrategie wird durch Auftragsvergabe erzielt. Diese Maßnahmen werden daher im vorliegenden mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramm nicht ausführlich behandelt.

Das vorliegende mehrjährige LIFE-Arbeitsprogramm greift auch jüngste Entwicklungen in der EU-Politik auf, wie z. B. den Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (2) und den Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (3), und muss wie im Reflexionspapier zur Zukunft der EU-Finanzen dargelegt als Brücke zur künftigen Finanzierung für „Nachhaltigkeit“ dienen (4). Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

Im Hinblick auf das Teilprogramm „Umwelt“:

Verringerung der Anzahl der Projektbereiche (von 87 auf 42) und stärkere Fokussierung, um Antragsteller gezielter auf politische Prioritäten der EU zu lenken, während gleichzeitig die Chancen für Projekte in bestimmten Teilbereichen wie Biodiversität und Kreislaufwirtschaft, aber auch Projekte mit starken direkten Auswirkungen auf die Gesundheit der Mehrheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger erhöht werden;

Neuausrichtung der Projektbereiche zur Verwaltungspraxis und Information mit dem Ziel einer stärkeren Konzentration auf spezifische Sensibilisierungs- und Verwaltungsaspekte;

im Hinblick auf beide Teilprogramme:

weitere Verbesserung der Ergebnisorientierung durch Einführung der Anforderung, in allen Schwerpunktbereichen messbare Auswirkungen auf die Umwelt oder den Klimawandel zu erzeugen;

Förderung des weiteren Engagements privater Einrichtungen durch die Hervorhebung von Vorteilen marktnaher Ansätze als Mittel zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Projektergebnisse. Unterstützungsmaßnahmen, die dazu beitragen, investitionsbereite, wirtschaftlich und ökologisch tragfähige Projekte zu entwickeln, die zusätzliche private und öffentliche Finanzressourcen mobilisieren, um die Ergebnisse zu erweitern und zu wiederholen;

Vereinfachung der Verfahren für die Verwaltung von Finanzhilfen, insbesondere durch Prüfung eines zweistufigen Antragsverfahrens für Pilot-, Demonstrations-, Best-Practice- und Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte, wie in der Halbzeitevaluierung des LIFE-Programms vorgeschlagen.

Die Halbzeitevaluierung des LIFE-Programms und das Europäische Parlament (in Bezug auf die EU-Ausgaben) (5) bestätigten die Notwendigkeit und Bedeutung messbarer Auswirkungen von Projekten vor Ort. Das LIFE-Programm enthält Leistungsindikatoren, und die mehrjährigen Arbeitsprogramme enthalten quantitative (d. h. auf den Output bezogene) und qualitative Ergebnisindikatoren, die mit diesen übereinstimmen. Um über diese Indikatoren auf Programmebene berichten zu können, müssen die Begünstigten Umwelt-, Klima- sowie Verwaltungspraxis- und Informationsauswirkungen, d. h. gesellschaftliche Auswirkungen auf Projektebene in Bezug auf spezifische Output- und Ergebnisindikatoren prognostizieren und messen (6). Um sicherzustellen, dass diese Auswirkungen dauerhaft, d. h. langfristig nachhaltig sind, müssen sie zusätzlich robuste Mechanismen entwickeln, um sicherzustellen, dass Projekte durch Erweiterung und Wiederholung Auswirkungen über das ursprüngliche Projektgebiet hinaus bewirken. Die klare und kohärente Erklärung, wie die Fortsetzung, Wiederholung und/oder Übertragung von Projektaktivitäten und -auswirkungen sichergestellt wird, wird daher bei der Bewertung der Projektvorschläge zu einem noch entscheidenderen Vergabekriterium. Aufgrund ihrer Art haben erfolgreich präsentierte marktnahe Lösungen für Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und Klimawandel besonders hohe Chancen, fortgesetzt, wiederholt und/oder übertragen zu werden. Vorschläge, die glaubwürdig und kohärent eine Strategie zur Erreichung der Marktfähigkeit bis zum Ende des Projekts präsentieren, werden daher bei diesem Kriterium punkten.

Die Halbzeitevaluierung wurde gemäß Artikel 25 der LIFE-Verordnung analysiert und bestätigte die Fähigkeit des LIFE-Programms, Synergien innerhalb des Programms zu fördern. In den Reflexionspapieren zur Zukunft der EU-Finanzen (7) wird die Bedeutung der sozialen Dimension in europäischen Politikbereichen hervorgehoben. Dem LIFE-Programm sollte dies den Anstoß geben, noch mehr Synergien zwischen der ökologischen, der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung zu suchen. Gut durchdachte Mehrzweckansätze, die neben ihren primären Umwelt- oder Klimaschutzzielen z. B. auf soziale Integration oder Wirtschaftswachstum ausgerichtet sind, werden Zusatzpunkte erhalten (8). Schutzmaßnahmen für die Natur und Biodiversität sowie Aktivitäten, die auf eine Förderung der Kreislaufwirtschaft abzielen, haben zum Beispiel das Potenzial, zum Aufbau von Gemeinschaften und zur sozialen Integration beizutragen. Es kann u. U. schwierig sein, die Wirtschaftlichkeit der Kreislaufwirtschaft unter Beweis zu stellen, und oftmals ist es wichtig, die soziale Dimension (z. B. für die Arbeitsmarktintegration benachteiligter Personen) zu berücksichtigen.

Das LIFE-Programm ermöglicht die Durchführung „anderer Projekte“ und „sonstiger Aktivitäten“. Diese Flexibilität kann dazu genutzt werden, mit neuen Ansätzen, neuen Projektarten und Unterstützungsdiensten für bestehende Projekte und/oder Interessenträger, die von traditionellen Projektformaten nicht überzeugt sind, zu experimentieren. Zum Beispiel könnte die Lücke zwischen der erfolgreichen Anwendung von Umwelt- oder Klimaschutzlösungen in LIFE-Projekten und ihrem tatsächlichen Zugang zum Markt oft dadurch überbrückt werden, dass die vielversprechendsten LIFE-Projekte spezifische Unterstützung für den Zugang zu Märkten und potenziellen Investoren erhalten. Diese Unterstützung könnte durch ein ergänzendes Projekt mit dem Schwerpunkt Marktzugangsunterstützung, durch projektspezifische Unternehmensführung und Coaching im Bereich der Beschaffung von Finanzmitteln, durch Unterstützung für den Aufbau und/oder die Zusammenarbeit innerhalb von Kreislaufwirtschaftsclustern oder durch jährliche Preise für Projekte mit einem besonders hohen EU-Mehrwert erbracht werden. Sollte die neue Haushaltsordnung mehr Flexibilität bei der Zuweisung von Pauschalbeträgen für bestimmte Ergebnisse ermöglichen, könnte dies auch für den Kapazitätsaufbau für die „Bankfähigkeit“ von Investitionsvorhaben und den Marktzugang genutzt werden.

Das LIFE-Programm wird von den Kommissionsdienststellen selbst und der Exekutivagentur, der diese Aufgabe in direkter Verwaltung übertragen wurde, verwaltet. Die Exekutivagentur ist im Rahmen der Befugnisübertragung gemäß dem Beschluss C(2013) 9414 der Kommission oder einem Beschluss der Kommission, der diesen ersetzt, und unter der Aufsicht der Kommissionsdienststellen tätig. Die Gesamtverantwortung für das Programm verbleibt bei der Kommission. Es können Verträge mit externen Sachverständigen geschlossen werden, welche die Kommissionsdienststellen und/oder die Exekutivagentur bei ihrer Arbeit unterstützen.

Nach dem Grundsatz der Komplementarität mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen, der in den Erwägungsgründen 5, 11 und 13 sowie in Artikel 8 der LIFE-Verordnung niedergelegt ist, wird die Umsetzung des mehrjährigen Arbeitsprogramms Kohärenz und Synergien sicherstellen und, so weit wie möglich, Überschneidungen mit anderen Politikbereichen und Finanzierungsinstrumenten der Union vermeiden und Komplementarität zu Horizont 2020 (9), dem Programm der Union für Forschung und Innovation für 2014-2020 und seinen Arbeitsprogrammen (10) anstreben. Dies wird in erster Linie durch die Förderkriterien für die verschiedenen Projektarten und durch Orientierungshilfen in den Leitfäden für Antragsteller erreicht, die den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt sind (11), während die Komplementarität zu Horizont 2020 angestrebt wird. Eine Doppelfinanzierung wird durch Datenabgleich in der Auswahlphase und durch nachträgliche Überprüfungen verhindert. Von anderen EU-Programmen abgedeckte Projekte, die sich auf die Forschung oder den Bau von Infrastrukturgroßprojekten konzentrieren, sind von der Förderung durch das LIFE-Programm ausgeschlossen.

Die Struktur des mehrjährigen Arbeitsprogramms folgt der in Artikel 24 Absatz 2 der LIFE-Verordnung festgelegten Struktur und geht auf die Teilprogramme „Umwelt“ und „Klimapolitik“ nur bei Bedarf getrennt ein.

Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 ab.

1.1.   Das Teilprogramm „Umwelt“

Das Teilprogramm „Umwelt“ umfasst die Schwerpunktbereiche Umwelt und Ressourceneffizienz, Natur und Biodiversität sowie Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich (Artikel 9 bis 12 der LIFE-Verordnung). Unter jeden Schwerpunktbereich fallen verschiedene thematische Prioritäten, die in Anhang III der LIFE-Verordnung niedergelegt sind.

Im vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogramm 2018-2020 sind Projektbereiche festgelegt, mit denen die thematischen Prioritäten umgesetzt werden.

1.2.   Das Teilprogramm „Klimapolitik“

Das Teilprogramm „Klimapolitik“ umfasst die Schwerpunktbereiche Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Kommunikation (Artikel 13-16 der LIFE-Verordnung). Jeder Schwerpunktbereich enthält eine Anzahl an Politikbereichen, die in Abschnitt 4 aufgeführt sind und während des gesamten Zeitraums des vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogramms als Bereiche von besonderem Interesse gelten.

2.   AUFTEILUNG DER MITTEL AUF DIE EINZELNEN SCHWERPUNKTBEREICHE UND DIE EINZELNEN FINANZIERUNGSFORMEN — ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE A

Gemäß Artikel 4 der LIFE-Verordnung wird die gesamte Finanzausstattung für das LIFE-Programm für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf 3 456 655 000 EUR festgesetzt; 75 % davon sind dem Teilprogramm „Umwelt“ zugewiesen (2 592 491 250 EUR) und 25 % dem Teilprogramm „Klimapolitik“ (864 163 750 EUR).

Im Zeitraum 2014 bis 2017 wurden 1 349 Mio. EUR dem Teilprogramm „Umwelt“ und 446 Mio. EUR dem Teilprogramm „Klimapolitik“ zugewiesen. Für den Zeitraum 2018 bis 2020 bleiben 1 657 Mio. EUR verfügbar.

In der LIFE-Verordnung ist auch der Mindestprozentsatz der Gesamthaushaltsmittel festgesetzt, der Projekten vorbehalten ist (81 %, Artikel 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung) und der Höchstprozentsatz der Haushaltsmittel, die den durch maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützten Projekten zugewiesen sind und integrierten Projekten zugewiesen werden dürfen (30 %, Artikel 17, Absatz 5 der LIFE-Verordnung).

Artikel 4 der LIFE-Verordnung wird derzeit überarbeitet und soll einen Beitrag von 4 500 000 EUR an das Europäische Solidaritätskorps für Projekte vorsehen, die junge Freiwillige in der gesamten EU in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz (12) beschäftigen.

LIFE-Projekte werden durch maßnahmenbezogene Zuschüsse oder gegebenenfalls durch Finanzierungsinstrumente finanziert (Artikel 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung).

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der LIFE-Verordnung bestimmt dieses mehrjährige Arbeitsprogramm die pro Schwerpunktbereich und Finanzierungsform zuzuweisenden Beträge.

Zuweisung insgesamt nach Finanzierungsform für beide Teilprogramme

Haushalt 2018-2020

in Millionen EUR

Projekte und Betriebskostenzuschüsse

 

Maßnahmenbezogene Zuschüsse

1 263,44

Betriebskostenzuschüsse

36,00

Finanzierungsinstrumente

75,00

Öffentliches Beschaffungswesen

252,70

Unterstützungsausgaben

29,92

Insgesamt

1 657,06


Zuweisung insgesamt nach Schwerpunktbereichen 2018-2020

Schwerpunktbereiche

Umwelt und Ressourceneffizienz

Natur und Biodiversität

Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich

Europäisches Solidaritätskorps

Klimaschutz

Anpassung an den Klimawandel

Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich

Gesamtbetrag nach Bereich (in Millionen EUR)

444,81

632,55

143,38

4,50

230,50

123,85

47,55

Zwischensumme

1 627,14

Unterstützungsausgaben (technische und administrative Hilfe)

29,92

Insgesamt

1 657,06

Die Zuweisungen nach Schwerpunktbereichen und Finanzierungsformen sind indikativer Art. Bei maßnahmenbezogenen Zuschüssen hängt die endgültige Zuweisung von der tatsächlichen Anzahl an finanzierbaren Projektvorschlägen in jedem Schwerpunktbereich ab. Zuweisungen an Haushaltsmitteln für Finanzierungsinstrumente und die Aufteilung auf diese können im Verlauf des LIFE-Programms je nach tatsächlicher Mittelverwendung angepasst werden. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung (13) und innerhalb der durch die LIFE-Verordnung festgelegten Obergrenzen dürfen die Umschichtungen zwischen Schwerpunktbereichen 5 % der Gesamtzuweisungen für die betroffenen Schwerpunktbereiche nicht übersteigen.

2.1.   Das Teilprogramm „Umwelt“

Für die Laufzeit des derzeitigen mehrjährigen Arbeitsprogramms wird dem Teilprogramm „Umwelt“ Haushaltsmittel in Höhe von 1 243,81 Mio. EUR (14) zugewiesen.

Ein bestimmter Prozentsatz der Haushaltsmittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützte Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ werden für Projekte zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität eingesetzt, einschließlich zugehöriger Informationen und Verwaltungspraxis, Projekte der technischen Hilfe und vorbereitender Projekte (Artikel 9 Absatz 3 der LIFE-Verordnung) (15). Der Rest des Projekten zugewiesenen Haushalts wird Projekten im Rahmen der Schwerpunktbereiche Umwelt und Ressourceneffizienz sowie Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich zugewiesen.

Indikative Zuweisung nach Finanzierungsformen im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“

Haushalt 2018-2020

 

in Millionen EUR

Maßnahmenbezogene Zuschüsse (*1)

Projekte zum Kapazitätenaufbau

 

7,75

Projekte der technischen Hilfe

 

2,95

Sonstige maßnahmenbezogene Zuschüsse

 

992,37

Finanzierungsinstrument (*2)

Finanzierungsfazilität für Naturkapital

(NCFF)

 

p.m.

Betriebskostenzuschüsse

 

27,00

Öffentliches Beschaffungswesen

 

193,67

Unterstützungsausgaben (*3)

 

20,07

Insgesamt

 

1 243,81

Die Zuweisungen nach Schwerpunktbereichen und Finanzierungsformen sind indikativer Art.

Die Mittelzuweisungen für Finanzierungsinstrumente und die Aufteilung auf diese können im Verlauf des LIFE-Programms je nach tatsächlicher Mittelverwendung angepasst werden. Innerhalb der durch die LIFE-Verordnung festgelegten Obergrenzen dürfen die Umschichtungen zwischen Schwerpunktbereichen 5 % der Gesamtzuweisungen für die betroffenen Schwerpunktbereiche nicht übersteigen.

2.2.   Das Teilprogramm „Klimapolitik“

Die Haushaltsmittel für das Teilprogramm „Klimapolitik“ unter diesem mehrjährigen Arbeitsprogramm belaufen sich auf 413,25 Mio. EUR. Die Zuweisung zu Schwerpunktbereichen ist indikativer Art und hängt von der tatsächlichen Anzahl von Vorschlägen für maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen jedes Schwerpunktbereiches ab sowie von der entsprechenden Mittelverwendung durch den Markt unter den Finanzierungsinstrumenten der privaten Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (einzigartig für dieses Teilprogramm) und der Finanzierungsfazilität für Naturkapital.

Indikative Zuweisung nach Finanzierungsformen im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“

Haushalt 2018-2020

 

in Millionen EUR

Maßnahmenbezogene Zuschüsse (*4)

Projekte zum Kapazitätenaufbau

 

3,00

Projekte der technischen Hilfe

 

0,78

Sonstige maßnahmenbezogene Zuschüsse

 

256,59

Finanzierungsinstrumente (*5)

Private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz

Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz

 

75,0

Finanzierungsfazilität für Naturkapital

(NCFF)

 

p.m.

Betriebskostenzuschüsse

 

9,00

Öffentliches Beschaffungswesen

 

59,03

Unterstützungsausgaben (*6)

 

9,85

Insgesamt

 

413,25

3.   PROJEKTBEREICHE, DURCH DIE DIE THEMATISCHEN PRIORITÄTEN NACH ANHANG III FÜR DAS TEILPROGRAMM „UMWELT“ UMGESETZT WERDEN (ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER LIFE-VERORDNUNG)

Gemäß Erwägungsgrund 36 und Artikel 24 der LIFE-Verordnung enthält das mehrjährige Arbeitsprogramm eine nicht erschöpfende Liste von Projektbereichen, durch die die thematischen Prioritäten umgesetzt werden, wobei der Schwerpunkt der Bemühungen auf konkrete umwelt- und entsprechende verwaltungspraxis- und informationspolitische Prioritäten und Tätigkeitsbereiche im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ gelegt wird. Gemäß Erwägungsgrund 22 der LIFE-Verordnung sollte die Kommission bei der Bewertung des Mehrwerts der Union durch Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ deren Beitrag zu den thematischen Prioritäten, die durch die Projektbereiche umgesetzt werden, besondere Aufmerksamkeit schenken. Folglich sind die Projektbereiche ein Instrument, mit dem Projekten, die strategisch wichtige Politikbereiche betreffen, ein Bonus gegeben werden kann, während gleichzeitig die Aufgeschlossenheit für vernünftige Vorschläge in anderen Bereichen und die Einbeziehung neuer Ideen als Reaktion auf neue Herausforderungen bestehen bleibt.

Ein bestimmter Prozentsatz der zugeteilten Ressourcen für die durch maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützten Projekte ist für Projekte zur Erhaltung von Natur und Biodiversität vorgesehen (16). Die im Vergleich mit der LIFE+-Verordnung verstärkte Festlegung der Mittel schränkt die Haushaltsmittel ein, die für Projekte in anderen thematischen Prioritäten im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ zur Verfügung stehen. Dies ist ein weiterer Grund für eine bessere Ausrichtung der Mittelverwendung in diesen Bereichen.

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Finanzierung von Projekten in Bereichen, die nicht in dieser Liste enthalten sind, nicht ausgeschlossen ist. Die Finanzierung kann auch für Projekte hoher Qualität bewilligt werden, die die anzuwendenden Förder- und Zuschlagskriterien erfüllen. Durch das Festlegen der Liste für die Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms wird sowohl die erforderliche Flexibilität sichergestellt, um die Ziele des LIFE-Programms zu erreichen, als auch die notwendige Stabilität, sodass potenzielle Antragsteller planen sowie Vorschläge ausarbeiten und einreichen können.

3.1.   Schwerpunktbereich „Umwelt und Ressourceneffizienz“

Gemäß Artikel 10 Buchstabe a der LIFE-Verordnung verfolgen die Projektbereiche, die diesem Schwerpunktbereich entsprechen, sowie die in Anhang III der LIFE-Verordnung aufgeführten verwandten thematischen Prioritäten insbesondere das folgende spezifische Ziel: „Entwicklung, Erprobung und Demonstration von auf Umweltprobleme ausgerichteten Politik- oder Managementansätzen, bewährten Verfahren und Lösungen, einschließlich der Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming — auch mit Blick auf die Verbindung zwischen Umwelt und Gesundheit — eignen und die einer ressourceneffizienzbezogenen Politik und Gesetzgebung, einschließlich des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, förderlich sind“. Innovative Managementansätze umfassen insbesondere gemeinsame Experimente mit öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Akteuren entlang Wertschöpfungsketten, von denen direkte und messbar positive Umweltauswirkungen erwartet werden. Alle Projekte dieses Schwerpunktbereichs sind folglich entweder Pilot- oder Demonstrationsprojekte im Sinne von Artikel 18 Buchstaben a und b der LIFE-Verordnung. Sie dürfen den Schwerpunkt jedoch nicht auf die Forschung legen. Angewandte Forschung ist in begrenztem Maße als Teil der Vorbereitungs- und/oder der Überwachungsmaßnahmen zulässig. In Bezug auf Demonstrationsprojekte dieses Schwerpunktbereichs, die unter einen der nachfolgend aufgeführten Projektbereiche fallen, wird den Projekten Priorität eingeräumt, mit denen Aktionen, Methodiken oder Ansätze in die Praxis umgesetzt, erprobt, bewertet und verbreitet werden, die in der gesamten Union neu oder unbekannt sind.

Die Leistung des LIFE-Programms im Hinblick auf seine Ziele im Rahmen dieses Schwerpunktbereichs im Zusammenhang mit Pilot- und Demonstrationsprojekten und insbesondere sein Beitrag zur Umstellung auf eine ressourceneffiziente Wirtschaft und zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität wird an den auf das LIFE-Projekt zurückzuführenden Umweltverbesserungen gemessen. Aus diesem Grund müssen alle LIFE-Projekte im Rahmen dieses Schwerpunktbereichs Maßnahmen umfassen, die während der Projektlaufzeit zu direkten und messbaren Umweltauswirkungen führen.

LIFE-Verordnung Anhang III

a)

Thematische Prioritäten für Wasser, einschließlich der Meeresumwelt : Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Wasser, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere:

i)

integrierte Ansätze für die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (17);

ii)

Aktivitäten zur Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (18);

iii)

Aktivitäten zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (19) zur Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer:

iv)

Aktivitäten zur Sicherstellung des sicheren und effizienten Gebrauchs von Wasserressourcen, Verbesserung der Wassermengenbewirtschaftung, Erhaltung eines hohen Niveaus der Wasserqualität und Vermeidung der Verschwendung oder Verschlechterung von Wasserressourcen.

Die Wasserqualität, den Hochwasserschutz und das Dürre-Management auf eine kosteneffiziente Weise in Angriff zu nehmen, ist eine große Herausforderung in der EU. Die Herausforderungen und die Möglichkeiten im Bereich der Wasserpolitik erfordern einen ganzheitlichen Ansatz einer Reihe von Akteuren. Im Einklang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der Hochwasserrichtlinie und der Prioritäten der Europäischen Innovationspartnerschaft für Wasser sollte der Schwerpunkt der Projekte auf der Entwicklung und insbesondere auf der Durchführung von Maßnahmen legen, die die Mitgliedstaaten dabei unterstützen können, zu einer wirklich integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen überzugehen und dabei gegebenenfalls Ökosystemansätze zu fördern. Im Rahmen der Maßnahmen für die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sollte besonderes Gewicht auf die auftretenden Belastungen und Auswirkungen gelegt werden sowie auf die Förderung eines besser integrierten Küstenmanagements und einer besser integrierten maritimen Raumplanung. In Bezug auf die Wasserwirtschaft sind die Technologien und Prozesse, mit denen die Bereitstellung von Wasserdienstleistungen (die Gewinnung von Trinkwasser oder die Abwasserbehandlung) gewährleistet wird, allmählich ausgereift. In Übereinstimmung mit den Schwerpunktbereichen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Wasser gibt es derzeit zwei Herausforderungen: (i) Sicherstellen einer ordnungsgemäßen Durchführung, die kosten- und ressourceneffiziente und rechtlich einwandfreie Ergebnisse ergibt, und (ii) Sicherstellen der Fähigkeit, in diesem Bereich auftretende Probleme zu lösen.

Deshalb wird folgenden Projektbereichen Vorrang eingeräumt:

Wasser, Hochwasser und Dürre — Anhang III Abschnitt A Buchstabe a Ziffern i und ii

1.

Umsetzung von Maßnahmen des Risikomanagements zu Hochwasser und/oder Dürre durch Anwendung mindestens eines der folgenden Punkte:

naturbasierte Lösungen, die in natürlichen Wasserrückhaltemaßnahmen bestehen, welche die Infiltration und Wasserspeicherung erhöhen und Schadstoffe durch natürliche oder „naturähnliche“ Prozesse entziehen, einschließlich der Renaturierung von Flüssen, Seen, der Morphologie von Mündungen und Küstengewässern und/oder der erneuten Schaffung zugehöriger Lebensräume, einschließlich Hochwasser- und Sumpfgebiete;

Vorbeugungs- und Schutzinstrumente und -techniken zur Unterstützung der Politik, zur Landnutzungsplanung, zur Risikominderung, zur Widerstandsfähigkeit nach einem Ereignis und zur Notfallbewältigung und/oder

integrierte Risikobewertungs- und -managementansätze, welche die soziale Verwundbarkeit berücksichtigen und eine verbesserte Widerstandsfähigkeit bei gleichzeitiger Gewährleistung sozialer Akzeptanz zum Ziel haben.

2.

Projekte, die hydro-morphologische Belastungen in Angriff nehmen, die in Bewirtschaftungsplänen für Einzugsbiete identifiziert wurden und von der Land- oder Wassernutzung herrühren, mit dem Ziel, einen guten Wasserzustand oder ein gutes Potenzial in Übereinstimmung mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen.

3.

Integriertes Management der Verschmutzung durch Nährstoffe und organische Stoffe menschlichen und/oder landwirtschaftlichen Ursprungs durch die direkte Entfernung der Verunreinigung. Die vorgesehenen Maßnahmen sollten als Ergebnis einer umfassenden Lückenanalyse (20) zur Definition der Maßnahmen identifiziert werden, die auf der Ebene eines Flussgebiets oder Einzugsgebiets erforderlich sind, damit die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, einschließlich der Anforderungen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (21), der Nitratrichtlinie (22), der Badegewässerrichtlinie (23) und der Grundwasserrichtlinie (24) erfüllt werden können.

4.

Reduzierung von Belastungen durch chemische Schadstoffe in der Wasserumwelt durch die Verringerung der Emissionen prioritärer Stoffe und anderer Chemikalien, die als spezifische Schadstoffe des Einzugsgebiets identifiziert werden, an der Quelle, indem geeignete Ersatzstoffe (25) oder alternative Technologien verwendet werden.

5.

Durchführung von Wassersparmaßnahmen, um den quantitativen und den qualitativen Druck auf Gewässer in Einzugsgebieten mit Wasserknappheit zu vermindern, wie in dem entsprechenden Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete angegeben.

Meeres- und Küstenmanagement — Anhang III Abschnitt A Buchstabe a Ziffer iii

1.

Anwendung von Instrumenten, Technologien oder Vorgehensweisen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die mit der Meeresumwelt zusammenhängen, auch durch die Verringerung der Belastung der Meeresumgebung durch menschliche Tätigkeiten, und die gleichzeitige Befassung mit mindestens einem der folgenden Bereiche von besonderem Belang:

Unterwasserlärm,

Schädigung des Meeresbodens,

Tiefseebergbau

Fischfang,

Landwirtschaft und/oder

Seeverkehr.

2.

Projekte, die den Eintrag von Abfällen oder Schadstoffen ins Meer verhindern oder verringern sollen, indem bei den Quellen der Abfälle und Schadstoffe an Land und/oder in den Meeren angesetzt wird.

Wasserwirtschaft — Anhang III Abschnitt A Buchstabe a Ziffer iv

1.

Anwendung von Technologien für Trinkwasser und von Systemen für die Behandlung von kommunalem Abwasser durch ressourceneffiziente Prozesse für die Bereitstellung von Wasserdienstleistungen (26) und Verfahren und/oder Kontrollprozesse vor Ort, um die als Teil der Abwässer eingeleiteten, entstehenden Schadstoffe und/oder Krankheitserreger zu reduzieren oder zu beseitigen.

2.

Anwendung von Instrumenten zur Gewährleistung der ressourceneffizienten Bereitstellung von Wasserdienstleistungen in Übereinstimmung mit der Trinkwasserrichtlinie und der Richtlinie zum kommunalen Abwasser für die Bevölkerung ländlicher Gebiete  (27).

3.

Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Lösungen- und/oder Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich recyceltem/aufbereitetem Wasser durch die Umsetzung eines oder mehrerer der folgenden Punkte:

Konzepte für (eine alternative) Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Wiederverwendung sowie Rückgewinnung und Recycling von Ressourcen (28);

Kontrollmethoden an der Quelle und kosteneffiziente Technologien vor Ort für den Austritt von entstehenden Schadstoffen und Pathogenen in die Abwasserbehandlungssysteme;

Innovationshubs der Wasserbehandlung in Regionen, in denen derzeit eine angemessene Kanalisation und angemessene Anlagen zur Behandlung und Entsorgung von Abwasser fehlen, indem intelligente Technologien und dezentralisierte Systeme mit dem Schwerpunkt auf alternativen Wasserquellen verwendet werden;

systematische Ansätze zur Vermeidung von Wasser-, Energie- und Ressourcenverlusten in der Industrieproduktion und/oder in der Wasser- und Abwasserinfrastruktur.

LIFE-Verordnung Anhang III

b)

Thematische Prioritäten für Abfall : Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Abfall, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere

i)

integrierte Ansätze zur Umsetzung von Abfallplänen und -programmen;

ii)

Aktivitäten zur Umsetzung und Entwicklung des Abfallrechts der Union mit besonderem Schwerpunkt auf den ersten Stufen der Abfallhierarchie der Union (Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling);

iii)

Aktivitäten für Ressourceneffizienz und Lebenszyklusauswirkungen von Produkten, Verbrauchsmuster und Entmaterialisierung der Wirtschaft.

In Bezug auf Abfall zielen der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und das 7. Umweltaktionsprogramm auf das Erreichen der folgenden allgemeinen Ziele bis 2020 ab:

Verringerung des Abfallaufkommens;

Maximierung von Recycling und Wiederverwendung;

Begrenzung des Verbrennens auf nicht recycelbare Materialien und

Beschränkung der Deponielagerung auf nicht recycelbaren und nicht wiederverwertbaren Abfall.

Deshalb wird folgenden Projektbereichen Vorrang eingeräumt:

Umsetzung der Abfallrechtsvorschriften — Anhang III Abschnitt A Buchstabe b Ziffern i und ii

1.

Durchführung von Bewirtschaftungsmethoden (getrennte Sammlung, Sortierung und Recycling) für Abfall in Gebieten in äußerster Randlage der EU (29) oder auf Inseln (30) mit einer ansässigen Bevölkerung von weniger als 250 000 Einwohnern (31).

2.

Umsetzung innovativer Lösungen mit einem der folgenden Ziele:

getrennte Sammlung und Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) und/oder Batterien und Akkumulatoren oder Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und/oder Batterien und Akkumulatoren;

Zerlegung und Recycling von Altfahrzeugen;

selektiver Rückbau von Bauwerken oder Gebäuden, der zu recycelten (32) Materialien oder Produkten mit Mehrwert führt;

Sortieren und Mehrwert-Recycling von Kunststoffen  (33);

getrennte Sammlung und Recycling von Bioabfall und/oder

Recycling von Verbundwerkstoffen, um kritische Rohmaterialien zurückzugewinnen.

Erläuterung:

Ergänzend zu diesen innovativen Lösungen und dem LIFE-Projekt sollten während der Projektlaufzeit und darüber hinaus auch die anderen relevanten Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie verfolgt werden.

3.

Identifizierung  (34) und Trennung von gefährlichen in Abfällen enthaltenen Stoffen, um ein wertschöpfendes Recycling (35) des behandelten Abfalls und eine sichere Entsorgung der gefährlichen Stoffe im Rahmen des Projekts zu ermöglichen.

Abfall- und Ressourceneffizienz — Anhang III Abschnitt A Buchstabe b Ziffer iii

1.

Umsetzung von neuen Geschäfts- und/oder Verbrauchsmodellen und/oder Ansätzen zur Unterstützung der Ressourceneffizienz in den vorrangigen Industriesektoren gemäß dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (36) und dem EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (37), die ihren Schwerpunkt auf Produkthaltbarkeit, Wiederverwendung, Reparatur und Recycling sowie auf alternative Prozesse zum Vertrieb der Produkte legen. Schon während der Projektlaufzeit sollte die Umsetzung der neuen Geschäftsmodelle und Ansätze

zu einer Verringerung des Ressourcenverbrauchs (d. h. Materialverwendung, Energie- und/oder Wasserverbrauch, abhängig von den Hauptauswirkungen) führen und

die Umstellung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (38) unterstützen und/oder

die soziale Dimension in das Geschäftsmodell integrieren.

Erläuterung:

Alternative Prozesse umfassen unter anderem Teilen oder Leasing, Wiederaufarbeitung, Industriesymbiose, Optimierung der Lebensmittelketten, Verkehr und Mobilität, nachhaltige Gebäude und Bau/Abriss.

LIFE-Verordnung Anhang III

c)

Thematische Prioritäten für Ressourceneffizienz, einschließlich Boden und Wälder, sowie umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft : Aktivitäten zur Umsetzung des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa und des 7. Umweltaktionsprogramms, die nicht durch andere in diesem Anhang genannte thematische Prioritäten abgedeckt werden, insbesondere

i)

Aktivitäten für eine Symbiose zwischen Industrien und Wissenstransfer sowie Entwicklung neuer Modelle für den Übergang zu einer umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft;

ii)

Aktivitäten für die thematische Strategie Boden (Mitteilung der Kommission vom 22. September 2006 mit dem Titel „Thematische Strategie für den Bodenschutz“) mit besonderem Schwerpunkt auf Verringerung und Kompensation von Bodenversiegelung sowie verbesserte Landnutzung;

iii)

Aktivitäten für Überwachungs- und Informationssysteme für den Wald sowie zur Verhütung von Waldbränden.

Projekte, die unter die thematischen Prioritäten für Ressourceneffizienz, einschließlich Boden und Wälder, sowie umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft fallen, konzentrieren sich auf die Umsetzung des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, des EU-Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft (39), der thematischen Strategie für den Bodenschutz (40) und der neuen EU-Forststrategie (41) von 2013.

Hinsichtlich der Industriesymbiose, des Wissenstransfers und der Verlagerung zu einer umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft sollte besonderes Augenmerk auf eine auf der Kreislaufwirtschaft basierende ressourceneffiziente und umweltschonende Leistung der Unternehmen, Verbraucherpolitik, neue Unternehmens- und Verbrauchsmodelle sowie Wertschöpfungsketten gerichtet werden. Die öffentliche Unterstützung für die Kreislaufwirtschaft war bisher auf „Recycling“ ausgerichtet, während Projekte für die Wiederverwendung, Reparatur und Wiederaufarbeitung unterrepräsentiert sind (42). Wird sie entlang (lokaler) Wertschöpfungsketten umgesetzt, hat die Kreislaufwirtschaft großes Potenzial, positive soziale Effekte zu schaffen, beispielsweise in Hinsicht auf die Integration benachteiligter Personen in den Arbeitsmarkt und die Formalisierung von Aktivitäten in der Schattenwirtschaft. Bei Projekten, die sich mit der Kreislaufwirtschaft befassen, sollten diese Aspekte neben den direkten messbaren Umweltauswirkungen berücksichtigt werden. Diese Wertschöpfungsketten sind auf die vorrangigen Sektoren ausgerichtet und werden daher auch die Umsetzung der bevorstehenden „Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ fördern (43).

In Bezug auf den Bodenschutz bedarf es einer Verbesserung der Bodenbewirtschaftung und insbesondere einer Begrenzung und Abmilderung der Bodenversiegelung. Bodenspezifische Daten, die innerhalb des Projekts gesammelt wurden, sollten den entsprechenden regionalen, nationalen und/oder EU-Datenbanken zur Verfügung gestellt werden.

Von Projekten, die auf Wälder ausgerichtet sind, wird erwartet, dass sie zur Waldüberwachung beitragen, indem sie alle relevanten Daten, die sie möglicherweise generieren, an aktuelle oder künftige europäische Waldinformationssysteme weitergeben. Andererseits ist es notwendig, kosteneffiziente naturnahe oder ähnliche alternative forstwirtschaftliche Ansätze für gepflanzte gleichaltrige Bestände und Reinbestände zu finden, um die Biodiversität und Widerstandsfähigkeit weiter zu fördern. Besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um den Ausbruch von Waldbränden zu verhindern, die Bedingungen für deren Ausbreitung zu minimieren und die allgemeine Widerstandsfähigkeit des Waldes zu erhöhen, insbesondere in Schutzgebieten wie den Natura-2000-Gebieten, die einen großen Waldanteil besitzen und das Rückgrat der EU-Naturschutzmaßnahme darstellen.

Deshalb wird folgenden Projektbereichen Vorrang eingeräumt:

Ressourceneffizienz, umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft — Anhang III Abschnitt A Buchstabe c Ziffer i

Umsetzung des Kreislaufwirtschaftskonzepts, wobei mindestens einer der vorrangigen Sektoren des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (44) anvisiert und die Verwendung hochwertiger Sekundärressourcen, Ausschussmaterialien und/oder Abfälle innerhalb einer Wertschöpfungskette oder verschiedener Wertschöpfungsketten gewährleistet wird. Schon während der Projektlaufzeit sollte die Umsetzung der Kreislaufwirtschaft

die Transformation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterstützen und/oder

die soziale Dimension in die Wertschöpfungskette(n) integrieren.

Boden — Anhang III Abschnitt A Buchstabe c Ziffer ii

1.

Durchführung der Maßnahmen im Einklang mit den Bodenversiegelungsleitlinien (45) mit verbesserter Effizienz im Vergleich zu Marktlösungen zur Erzielung einer regions- oder landesweiten räumlichen Entwicklung ohne weitere Flächeninanspruchnahme oder Bodenversiegelung. Solche Maßnahmen müssen in mindestens einem der folgenden Punkte bestehen:

Einschränkung und/oder andere Sanierungsmaßnahmen, die sich auf Bodenaltlasten konzentrieren;

Eindämmung der Bodenversiegelung und/oder;

Kompensation für Bodenversiegelung.

2.

Umsetzung von integrierten nachhaltigen Bodenbewirtschaftungspraktiken in Übereinstimmung mit den Freiwilligen Leitlinien für nachhaltige Bodenbewirtschaftung (46) durch regionale, nationale oder transnationale Netzwerke oder Organisationen.

Wälder — Anhang III Abschnitt A Buchstabe c Ziffer iii

Neben den Indikatordaten zu den Waldlebensräumen und -ökosystemen und ihren Leistungen sollten LIFE-Projekte, die auf Wälder ausgerichtet sind, auch Daten zu den entsprechenden Indikatoren im Rahmen der Kriterien 1, 2, 4 und 5 der aktualisierten gesamteuropäischen Indikatoren zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung bereitstellen (47).

1.

Die effektive und effiziente Anwendung von Instrumenten, Methoden, Techniken, Technologien und Ausrüstungen zur Umsetzung von naturnahen Waldbewirtschaftungsansätzen und ähnlichen forstwirtschaftlichen Alternativen  (48) zur intensiveren  (49) Waldbewirtschaftung und/oder zur Umsetzung von Bewirtschaftungsansätzen basierend auf gepflanzten gleichaltrigen Beständen und Reinbeständen mit einer Kosteneffizienz, die mit der von Aktionen mittleren oder größeren Umfangs vergleichbar ist, die im Zusammenhang mit einer gleichwertigen, intensiveren Waldbewirtschaftung und/oder einer Waldbewirtschaftung mit gleichaltrigen Beständen und Reinbeständen durchgeführt werden (50).

Erläuterung:

Die „naturnahe Waldbewirtschaftung“ (manchmal auch „ökologische Forstwirtschaft“ oder „Dauerwald“ genannt) ist durch Praktiken gekennzeichnet, die versuchen, natürliche Prozesse nachzuahmen und die wirtschaftliche Nutzung von Wäldern mit Naturschutz zu kombinieren. Das Ergebnis sind aktiv bewirtschaftete, aber mehrstöckige und artenreiche Wälder, die relativ nah an natürlichen Wäldern liegen. Das Konzept umfasst die aktive Waldbewirtschaftung mit Holzernte und sollte daher nicht mit Ansätzen verwechselt werden, die explizit beabsichtigen, natürliche Prozesse, z. B. in Wildnisgebieten, zu erhalten. Die üblicherweise angewandten Praktiken können von Land zu Land leicht variieren, sollten jedoch folgende Elemente umfassen: Verwendung von einheimischen oder standortangepassten Baumarten, natürliche Regeneration, eingeschränkter Maschinenbetrieb, Einbeziehung von Naturschutzmaßnahmen, Ausschluss von Düngung oder der Verwendung von Pestiziden, lange Umtriebszeit und Einzelstamm- oder Gruppenernte (51).

2.

Erprobung und Umsetzung von Methoden (52) zur Umwandlung bestehender, höchst brandanfälliger Wälder in widerstandsfähigere Bestände mit geringerem Risiko der Brennstoffansammlung und der Brandausbreitung, wobei auf forstwirtschaftliche- und Bodenbewirtschaftungspraktiken gesetzt wird, die halbnatürliche Misch- oder Laubwälder begünstigen, die Übernutzung zugehöriger Gewässer ausschließen und/oder die nachhaltige Landnutzung gewährleisten, wodurch das Brandrisiko und/oder die Brandintensität verringert wird.

LIFE-Verordnung Anhang III

d)

Thematische Prioritäten für Umwelt und Gesundheit, einschließlich Chemikalien und Lärm : unterstützende Aktivitäten für die Umsetzung der spezifischen Ziele für Umwelt und Gesundheit gemäß des 7. Umweltaktionsprogramms, insbesondere

i)

unterstützende Aktivitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates  (53) (REACH) und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (54) (Verordnung über Biozidprodukte) zur Gewährleistung einer sichereren, nachhaltigeren oder wirtschaftlicheren Verwendung von Chemikalien (einschließlich Nanomaterialien);

ii)

unterstützende Aktivitäten zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (55) (Lärmrichtlinie) zur Erreichung von Lärmpegeln, die nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit führen;

iii)

unterstützende Aktivitäten zur Vermeidung schwerer Unfälle insbesondere durch die Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (56) (Seveso-III-Richtlinie).

In Bezug auf Umwelt und Gesundheit sollten neue Methoden untersucht werden, mit denen die Auswirkungen von Chemikalien, Lärm und Industrieunfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit reduziert werden können.

Deshalb wird folgenden Projektbereichen Vorrang eingeräumt:

Chemikalien — Anhang III Abschnitt A Buchstabe d Ziffer i

Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit von

als gefährlich für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt identifizierten Stoffe gemäß der CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen  (57) und/oder

Kombinationswirkungen von Chemikalien, einschließlich endokriner Disruptoren und/oder

Nanomaterialien und/oder

Biozidprodukten und/oder Pestiziden.

Dies soll durch einen oder mehrere der folgenden Punkte erreicht werden:

eine sicherere oder nachhaltigere Verwendung,

Minimierung der Exposition gegenüber toxischen Chemikalien in Produkten oder in der Umwelt und/oder

Ersetzung durch sicherere Stoffe oder nicht chemische Lösungen.

Lärm — Anhang III Abschnitt A Buchstabe d Ziffer ii

Zu diesem Thema wird Projekten in städtischen Gebieten Vorrang eingeräumt, um die Situation einer größtmöglichen Anzahl von Personen zu verbessern.

Minderung des Lärms von Straßen in dicht besiedelten städtischen Gebieten durch die Verwendung von lärmarmen Straßenbelägen und/oder Reifen, deren Lebenszykluskosten denen von Standardstraßenbelägen und/oder Reifen entsprechen und die gleichzeitig eine beträchtliche Lärmminderung ermöglichen.

Industrieunfälle — Anhang III Abschnitt A Buchstabe e Ziffer iii

Erleichterung der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen durch den Einsatz besonders kosteneffektiver methodischer Instrumente für die Durchführung der Kartierung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und für eine Bekämpfung der Domino-Effekte. Projekte müssen die demonstrative Anwendung dieser Instrumente durch verschiedene Beauftragte vorsehen und Maßnahmen zur Risikovermeidung oder -verringerung auf ihrer Grundlage durchführen.

LIFE-Verordnung Anhang III

e)

Thematische Prioritäten für Luftqualität und Emissionen, einschließlich städtischer Umwelt : unterstützende Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Luft und Emissionen, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere

i)

integrierte Ansätze zur Durchführung von Luftqualitätsvorschriften;

ii)

unterstützende Aktivitäten zur Förderung der Einhaltung der Normen der Union für Luftqualität und damit zusammenhängende Luftemissionen, einschließlich der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (58) (Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen);

iii)

unterstützende Aktivitäten zur verstärkten Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (59) (Industrieemissionsrichtlinie) mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Verbesserung des Verfahrens zur Bestimmung und Umsetzung der besten verfügbaren Techniken bei Sicherstellung eines problemlosen Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen und Stärkung des Beitrags der Industrieemissionsrichtlinie zur Innovation.

Die thematische Priorität für „Luftqualität und Emissionen, einschließlich städtischer Umwelt“ legt den Schwerpunkt auf die Umsetzung von Luftqualitätsvorschriften und auf einen umfassenden Ansatz für die Umweltprobleme in Städten. Die Luftverschmutzung bleibt in Europa das schwerwiegendste umweltbedingte Gesundheitsproblem, das zu einer Sterblichkeitsrate führt, die mehr als zehnmal so hoch ist wie die Sterblichkeitsrate durch Verkehrsunfälle, und das auch beträchtliche Auswirkungen auf die Ökosysteme hat (70 % der Natura-2000-Gebiete der EU leiden infolge der Luftverschmutzung unter Eutrophierung). Das Problem sollte im Einklang mit der bevorstehenden Luftqualitätsstrategie der EU für den Zeitraum bis 2030 angegangen werden. Projekte sollten sich auf Feinstaub und/oder NO2 beziehen, nicht auf CO2. Wenn das vorrangige Ziel die Verringerung von CO2-Emissionen ist, sollte das Projekt im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“ eingereicht werden.

Die Richtlinie über Industrieemissionen ist ein Schlüsselinstrument für die Verminderung der Umweltverschmutzung und für die Kontrolle großer Punktquellen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie über Industriemissionen (und ihres Vorgängers, der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) haben die Identifizierung des zusätzlichen Bedarfs in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit und die Einführung von Zukunftstechniken ermöglicht.

Deshalb wird folgenden Projektbereichen Vorrang eingeräumt:

Luftqualitätsvorschriften und die NEC-Richtlinie — Anhang III Abschnitt A Buchstabe e Ziffern i und ii

Sofern es nicht ausdrücklich anders angegeben ist, sollten Projekte zur Luftqualität ihren Schwerpunkt generell auf städtische Gebiete richten, damit sie so viele Menschen wie möglich erfassen.

1.

Verbesserung der Luftqualität und Emissionsminderung von Feinstaub in Bereichen mit hoher Verwendung fester Brennstoffe wie Biomasse, Kohle und Torf für die Hausheizung. Solche Projekte müssen einen oder mehrere der folgenden Punkte umsetzen:

technische (60),

administrative,

regulatorische und/oder

anreizbasierte Lösungen (61).

2.

Nachhaltige Mobilität im Straßenverkehr, die auf Emissionen von Luftschadstoffen abzielt, deren Verminderung wesentlich zur Einhaltung von Luftqualitätsnormen beiträgt, und die sich auf einen oder mehrere der folgenden Punkte konzentriert:

saubererer praktischer Fahrbetrieb;

sauberere oder elektrische zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge und/oder Analyse und Umsetzung anhand einer Testskala für den damit verbundenen Infrastrukturbedarf;

die Verwendung von elektrischen Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit sehr niedrigen Emissionen (62);

die Verwendung alternativer Kraftstoffe;

innovative Programme zum Nachrüsten von Fahrzeugen (63);

alternative Antriebssystemtechnologie (64);

hochwirksame Verkehrszugangssysteme (wie Umweltzonen und Straßenbenutzungsgebühren) durch erweiterte Zugangskriterien und/oder Kennzeichnungen und/oder

die Verwendung von innovativen Logistikplattformen (65).

3.

Nachhaltige Mobilität im Luftverkehr und für nicht für den Straßenverkehr bestimmte bewegliche Maschinen mit dem Ziel der Senkung von Emissionen, insbesondere von bestehenden mobilen Maschinen und Geräten, die (noch) nicht durch die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (66) abgedeckt sind.

4.

Senkung der Ammoniak-, Methan- und Feinstaubemissionen in der Landwirtschaft zur Unterstützung der Umsetzung des aktualisierten UN/ECE-Codes der Guten Praxis für die Reduzierung von Emissionen in der Landwirtschaft (67).

Richtlinie über Industrieemissionen — Anhang III Abschnitt A Buchstabe e Ziffer iii

Die Anwendung von Techniken zur Vermeidung und Minderung der Umweltverschmutzung, die in der Richtlinie über Industriemissionen als Zukunftstechniken genannt werden.

Städtische Umwelt — Anhang III Abschnitt A Buchstabe e

Umsetzung von integrierten Stadtentwicklungsstrategien und Regulierungsansätzen für eine nachhaltige Planung und Gestaltung und/oder zur Unterstützung innovativer technischer Lösungen zur Verbesserung mindestens eines der folgenden Aspekte:

öffentlicher städtischer Personenverkehr und Mobilität,

Energie- oder Ressourceneffizienz oder emissionsfreie/emissionsarme (68) erneuerbare Energien oder Materiallösungen (69),

lokale Lebensmittelproduktion und/oder

Zustand der städtischen Ökosysteme und ihre Leistungen (70).

3.2.   Schwerpunktbereich „Natur und Biodiversität“

Gemäß Artikel 11 Buchstabe a der LIFE-Verordnung sollen die Projektbereiche, die diesem Schwerpunktbereich entsprechen, sowie die entsprechenden, in Anhang III der LIFE-Verordnung angegebenen thematischen Prioritäten das folgende spezifische Ziel verfolgen: „Beitrag zur Entwicklung und Durchführung der Unionspolitik und des Unionsrechts im Bereich Natur und Biodiversität, einschließlich der Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020 und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (71) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (72), insbesondere durch Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Konzepten, bewährten Verfahren und Lösungen“.

LIFE war in den letzten 25 Jahren ein wesentliches Instrument zur Unterstützung der Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie und war förderlich und in manchen Fällen entscheidend für den Aufbau des Natura-2000-Netzes. Die Eignungsprüfung der Naturschutzrichtlinien (73) und der Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (74) unterstreichen die Notwendigkeit einer Erhöhung der Förderung in diesem Schwerpunktbereich, die in der Delegierten Verordnung zur Änderung von Artikel 9 Absatz 4 der LIFE-Verordnung vorgesehen ist. LIFE „Natur und Biodiversität“ wird seine finanziellen Ressourcen weiterhin auf Natura 2000 konzentrieren, um eine vollständige Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Einzelziel 1 der Biodiversitätsstrategie sicherzustellen und gleichzeitig Projekte betreffend die Biodiversitätsziele 2, 3, 4 und 5 bis 2020 zu fördern.

Projekte im Rahmen von LIFE Natur und LIFE Biodiversität sollen einander und gegebenenfalls auch andere natur- und biodiversitätsbezogene thematische Prioritäten ergänzen. Wenn sich ein Projekt z. B. mit Natura 2000 befasst, sollte es sich gegebenenfalls auch mit invasiven gebietsfremden Arten beschäftigen. Um Inkonsistenzen zu vermeiden, gelten daher die im Rahmen einer der thematischen Prioritäten geltenden Grundsätze auch gemäß der ergänzenden Priorität. Wenn Projekte, die die Ziele 2, 3, 4 und/oder 5 der Biodiversitätsstrategie bis 2020 umsetzen, (selbst teilweise) in Natura-2000-Gebieten stattfinden, müssen die vorgeschlagenen Maßnahmen mit den Erhaltungszielen des Gebiets, dem Verwaltungsplan des Gebiets oder gleichwertigen Instrumenten und/oder dem Benennungsdokument der besonderen Schutzgebiete übereinstimmen. Darüber hinaus sollten LIFE-Projekte, die auf Wälder ausgerichtet sind, auch Daten zu den entsprechenden Indikatoren im Rahmen der Kriterien 1, 2, 4 und 5 der aktualisierten gesamteuropäischen Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung bereitstellen (75).

LIFE-Verordnung Anhang III

a)

Thematische Prioritäten für Natur : Aktivitäten zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, insbesondere

i)

Aktivitäten, durch die der Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten, einschließlich Lebensräumen und Arten in Meeresgebieten, und Vogelarten von Interesse für die Union verbessert werden soll;

ii)

Aktivitäten zur Unterstützung von biogeografischen Seminaren im Rahmen des Natura-2000-Netzes;

iii)

integrierte Ansätze für die Durchführung der prioritären Aktionsrahmen.

Es wird den folgenden Projektbereichen Priorität eingeräumt, die zum Einzelziel 1 der Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2020, d. h. zur vollumfänglichen Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinien beitragen.

1.

Verbesserung des Erhaltungszustands von Lebensraumtypen oder Arten von gemeinschaftlichem Interesse (76) gemäß der EU-Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie, die Natura-2000-Gebiete betreffen, die für diese Lebensraumtypen oder Arten vorgeschlagen oder ausgewiesen sind  (77).

2.

Projekte, die darauf abzielen, den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen oder -arten von gemeinschaftlichem Interesse zu verbessern, vorausgesetzt, ihr Zustand ist nach den jüngsten Gesamtbewertungen, die die Mitgliedstaaten auf der entsprechenden geografischen Ebene gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie oder nach den jüngsten Bewertungen gemäß Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie und der Vogelbewertung auf EU-Ebene bereitgestellt haben, nicht „günstig/sicher und nicht rückläufig“ oder „unbekannt“.

3.

Umsetzung der Meereskomponente der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie und entsprechender Bestimmungen im Rahmen des Deskriptors 1 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, wenn diese Projekte den Schwerpunkt auf eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen legen:

Vorbereiten und Abschließen nationaler Bestandsaufnahmen für das Erstellen des Natura-2000-Netzes von Offshore-Gebieten;

Wiederherstellung und Verwaltung der Natura-2000-Meeresgebiete, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung der Gebietsbewirtschaftungspläne;

Maßnahmen zur Lösung von art-, habitat- oder gebietsbezogenen Konflikten, die wegen der Erhaltung der Meere mit Fischern oder anderen „Meeresnutzern“ entstehen, sowie Maßnahmen, die Erhaltungsmaßnahmen mit einer nachhaltigen Nutzung von Natura-2000-Gebieten kombinieren, und/oder

demonstrative oder innovative Ansätze zur Bewertung oder Überwachung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf bedrohte Meereslebensräume und -arten und deren Anwendung als Instrument zur Leitung konkreter Erhaltungsmaßnahmen.

LIFE-Verordnung Anhang III

b)

Thematische Prioritäten für Biodiversität : Aktivitäten zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der EU für 2020, insbesondere

i)

Aktivitäten, durch die ein Beitrag zur Erreichung des Einzelziels 2 geleistet werden soll;

ii)

Aktivitäten, durch die ein Beitrag zur Erreichung der Einzelziele 3, 4 und 5 geleistet werden soll.

Die folgenden Projektbereiche konzentrieren sich auf die Umsetzung der Ziele 2, 3, 4 und 5 der Biodiversitätsstrategie bis 2020, soweit sie vorrangig die allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 und 11 der LIFE-Verordnung anvisieren und daher im Rahmen des LIFE-Programms finanziert werden können.

Den nachfolgenden Projektbereichen wird Priorität eingeräumt:

1.

Entwicklung und Umsetzung der Pläne für Grüne Infrastruktur  (78) und der Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands der Ökosysteme und der von ihnen erbrachten Leistungen  (79) und/oder die Vernetzung zwischen Natura-2000-Gebieten und/oder anderen Schutzgebieten.

Entwicklung und Anwendung von weitgehend reproduzierbaren, auf die Grüne Infrastruktur bezogenen Methoden und/oder Techniken, die die negativen Auswirkungen der Energie- oder Verkehrsinfrastruktur auf die Biodiversität durch eine verbesserte Vernetzung wirksam abschwächen. Diese Techniken und/oder Methoden sollten kosteneffektiver als qualitativ gleichwertige, bereits auf dem Markt angebotene Lösungen sein und sollten gegebenenfalls zu kostenfreien gemeinsamen Lösungen oder der Entwicklung technischer Standards führen.

2.

Entwicklung und Anwendung von Instrumenten zur Integration von Biodiversität in finanzielle und unternehmerische Entscheidungen, um sicherzustellen, dass durch die Erhaltung und die Wiederherstellung der Biodiversität während dieses Projekts kein Nettoverlust der Biodiversität entsteht und/oder die Einkünfte generierenden Ökosystemleistungen verbessert werden  (80).

3.

Zum Schutz von bedrohten Arten oder Lebensräumen, die nicht in den Anhängen der Habitat-Richtlinie aufgeführt sind, aber den Status „gefährdet“ oder einen noch schlechteren Status in den Europäischen Roten Listen (81) gefährdeter Arten oder Lebensräume (82) haben oder, wenn sie nicht in den Europäischen Roten Listen geführt sind, einen Eintrag in der Roten Liste der IUCN haben (83).

4.

Behandlung gebietsfremder invasiver Arten  (84) durch Erprobung und Umsetzung der folgenden drei Schritte in angemessenen räumlichen Dimensionen innerhalb eines umfassenden Rahmens:

Prävention der Einbringung invasiver gebietsfremder Arten, insbesondere durch Bekämpfung ihrer vorrangigen Einbringungswege,

Einführung eines Systems zur frühen Erkennung und schnellen Tilgung und

Tilgung, Bekämpfung oder Eindämmung etablierter invasiver gebietsfremder Arten.

Die Projekte sollten bestehende technische, administrative und/oder rechtliche Rahmen auf entsprechender Ebene verbessern bzw. neue einführen, insbesondere in Bezug auf, aber nicht beschränkt auf die in der Liste der gebietsfremden invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung aufgeführten Arten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (85).

Erläuterung: Wenn ein Schritt bereits unabhängig vom Projekt behandelt wurde oder es nicht möglich ist, ihn im Projektkontext zu behandeln, müssen die Projektmaßnahmen zumindest eindeutig in einem breiteren Rahmen liegen, der alle drei Schritte miteinander verbindet.

3.3.   Schwerpunktbereich Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich

Gemäß Artikel 12 Buchstabe a der LIFE-Verordnung verfolgen die Projektbereiche, die diesem Schwerpunktbereich entsprechen, sowie die in Anhang III der LIFE-Verordnung aufgeführten thematischen Prioritäten insbesondere das folgende spezifische Ziel: „Förderung der Sensibilisierung für Umweltthemen, einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und Interessenträgern für die Politikgestaltung der Union im Umweltbereich und Förderung von Wissen über nachhaltige Entwicklung und neue Muster nachhaltigen Verbrauchs“.

LIFE-Verordnung Anhang III

Schwerpunktbereich Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich:

a)

Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen entsprechend den Prioritäten des 7. Umweltaktionsprogramms;

b)

Aktivitäten zur Unterstützung wirksamer Kontrollverfahren und Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des Umweltrechts der Union sowie zur Unterstützung von Informationssystemen und -instrumenten über die Durchführung des Umweltrechts der Union.

Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen — Anhang III Abschnitt C Buchstabe a

Bei der Bewertung des europäischen Mehrwerts der vorgeschlagenen Projekte wird die geografische Reichweite der Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen berücksichtigt.

Sensibilisierung für Umweltprobleme, EU-Umweltpolitiken, Instrumente und/oder Gesetzgebung bei den entsprechenden Zielgruppen, um ihre Wahrnehmung zu verändern und die Umstellung auf umweltfreundliche Verhaltensweisen und Praktiken und/oder direkte Bürgerbeteiligung zu fördern. Bewerber müssen hinreichende Nachweise dafür erbringen, dass eine Änderung der Bewusstseinsstufen (86) in den vom Projekt bearbeiteten Bereichen ein wesentlicher Faktor für die korrekte Umsetzung und/oder die künftige Entwicklung der EU-Umweltpolitikinstrumente und/oder der Gesetzgebung ist. Die Sensibilisierungsmaßnahmen sollten die größte für die spezifische Thematik relevante Reichweite haben (87). Die anvisierten Umweltprobleme, EU-Umweltpolitikbereiche, Instrumente und/oder Rechtsvorschriften sollten direkt mit einem oder mehreren der unter den folgenden drei Prioritäten aufgeführten Bereichen verbunden sein (88):

 

Grünes Wachstum:

Nachhaltiger Verbrauch mit Schwerpunkt auf der Abfallvermeidung, insbesondere Kunststoffabfall, Lebensmittelabfälle und Abfall im Meer;

Übergang zur Kreislaufwirtschaft, insbesondere Umsetzung von nachhaltigen Geschäftsmodellen, nachhaltiger Produktion sowie nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen (89);

 

Zuwendung zu den Bürgern:

Natura 2000 und die Vorteile der Umsetzung der EU-Naturschutzrichtlinien in Übereinstimmung mit dem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (90);

gebietsfremde invasive Arten;

sicherer Einsatz von Chemikalien;

Vorteile der Natur, einschließlich der grünen Infrastruktur und der damit verbundenen Ökosystemleistungen;

 

Zur Tat schreiten:

Luftqualität in Stadtgebieten und ihre gesundheitlichen Auswirkungen und/oder

Vorteile der Umsetzung der Wassergesetzgebung.

Aktivitäten zur Unterstützung wirksamer Kontrollverfahren und Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung von Vorschriften — Anhang III Abschnitt C Buchstabe b

Informationssysteme, Qualität öffentlicher Verwaltung und freiwillige Ansätze

1.

Verbesserung der Umweltinformationssysteme, die öffentliche Behörden zur elektronischen Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe von Umweltinformationen verwenden, durch die Entwicklung und Bereitstellung neuer Systeme oder, soweit verfügbar, durch die Verbesserung bestehender Systeme. Die Projekte sollten die Umsetzung der EU-Umweltschutzpolitik verbessern und den EU-Berichtspflichten entsprechen.

Erläuterung:

Verbesserungen können in der Form geringerer Verwaltungslasten, eines verbesserten Informationsaustauschs innerhalb und zwischen Behörden, einer verbesserten Endverwendung von Umweltinformationen, einschließlich Berichterstattung, und eines besseren Dienstes für Endnutzer, einschließlich der Öffentlichkeit, auftreten.

Im Hinblick auf chemische Überwachungsdaten sollten Projekte die Datenverfügbarkeit und den Zugang zu chemischen Überwachungsdaten für die Regulierungsprozesse mithilfe der Informationsplattform zur Überwachung von Chemikalien verbessern, indem Verknüpfungen und Korrelationen zwischen chemischen Überwachungsdaten und Daten zur menschlichen Gesundheit und zum Umweltschutz hergestellt werden.

2.

Verbesserung der Kapazität und der Qualität der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Pläne, Programme, Analysen, Überprüfungen, Bewertungen und/oder Genehmigungen, Ausnahmeregelungen und andere Beschlüsse zu spezifischen Aktivitäten, gegebenenfalls auch in Partnerschaft mit privaten Einrichtungen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und gleichzeitig Umweltauswirkungen zu optimieren und gegebenenfalls den Naturschutz zu integrieren.

Dabei müssen einer oder mehrere der folgenden Punkte anvisiert werden:

 

Pläne, Programme, Analysen, Überprüfungen und Bewertungen

Luftqualitätspläne  (91);

Nationale Luftreinhalteprogramme  (92);

Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete  (93) und damit verbundene Maßnahmen-, Analysen- und Überprüfungsprogramme;

Meeresraumpläne und damit verbundene Maßnahmenprogramme und Meeresstrategien zur Gewährleistung von Synergien mit Natura 2000 Bewirtschaftungsplänen für und die Einzugsgebiete;

Hochwasserrisikomanagementpläne  (94);

Nitrat-Aktionspläne  (95);

Abfallbewirtschaftungspläne  (96);

Bewirtschaftungspläne für Natura-2000-Gebiete  (97);

Forstliche Bewirtschaftungspläne, die gemäß der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind, um Wälder mit hoher biologischer Vielfalt zu sichern;

Landnutzungspläne und andere Pläne, die eine strategische Umweltprüfung erfordern  (98), damit Ökosysteme (99) und ihre Leistungen stärker berücksichtigt werden (100);

Bewertungen der Ökosystemleistungen und der damit verbundenen Arbeit  (101) und/oder

 

Entscheidungen zu:

Industrieemissionen;

Abfallentsorgung;

Wasserverunreinigung und Wasserentnahme  (102);

Naturschutz  (103).

Erläuterung:

Für die Pläne oder Programme oder andere geplante Maßnahmen könnte sich die Verbesserung der Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung auf eines oder mehrere der folgenden Elemente beziehen: Einbeziehung und Unterstützung von Interessenträgern, Konsultation der Öffentlichkeit, Optimierung des Inhalts von Dokumenten, Überwachung der Umsetzung und Einhaltung der geplanten Maßnahme, Austausch bewährter Praktiken, Anwendung wirksamer Methoden für die Ausarbeitung, Überarbeitung und Umweltprüfung der geplanten Maßnahmen. Eine erhöhte Überwachungskapazität z. B. durch hochverteilte und Echtzeit-Überwachungstechniken, die kohärent in mehreren Lokalitäten eingerichtet werden, verbessert die Möglichkeiten und die Informationsgrundlage nicht nur für die Bewertung der Pläne, sondern auch für die Erstellung neuer, dynamischer Pläne.

Im Hinblick auf die Bewirtschaftungspläne für Natura-2000-Gebiete und die mit dem Naturschutz verbundenen Beschlüsse sollten die Empfehlungen der biogeografischen Seminare zu Natura 2000 berücksichtigt werden. In Bezug auf die mit dem Naturschutz verbundenen Beschlüsse betrifft dies Genehmigungsanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie und Artenschutzvorschriften gemäß Artikel 12 und 16 der Habitat-Richtlinie und Artikel 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie.

Die Bewertung umfasst das Messen und Modellieren sowie die Einrichtung und/oder die Verbesserung von Emissionskatastern.

Die Beschlüsse werden von den zuständigen Behörden zur Einhaltung der einschlägigen EU-Umweltvorschriften gefasst.

3.

Entwicklung, Förderung, Umsetzung und/oder Harmonisierung eines oder mehrerer der folgenden freiwilligen Ansätze und deren Anwendung durch Einrichtungen, die die Verringerung der Auswirkungen ihrer Aktivitäten, Produkte und Leistungen auf die Umwelt zum Ziel haben:

Prüfung der Leistungsfähigkeit innovativer Technologien durch Dritte, wenn sie für die Markteinführung bereit sind, wie die Erprobung von Umwelttechnologien (104);

Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (PEFCR) und/oder Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen (OEFSR) auf europäischer Ebene für Produkte und Sektoren, die noch nicht durch die bestehenden PEFCR/OEFSR und die damit verbundenen hochwertigen Datenbanken abgedeckt sind, basierend auf der Europäischen Umweltfußabdruck-Methodik  (105) und den neuesten verfügbaren Leitlinien (106);

Maßnahmen, Dienstleistungen, Netzwerke und neue Geschäftsmodelle zur Förderung der Verwendung wiederaufbereiteter, reparierter, erneuerter und/oder wiederverwendeter Produkte, die auch mit der Haltbarkeit und der geplanten Obsoleszenz von Produkten in Verbindung stehen und/oder zur Förderung der Verwendung amtlich anerkannter Umweltzeichen wie dem EU-Umweltzeichen;

gemeinsame Ausschreibungsspezifikationen und/oder Mittelverwendungs-Überwachungsinstrumente für öffentliche Behörden mit ähnlichem Beschaffungsbedarf, um die Akzeptanz des umweltgerechten und öffentlichen Kreislaufbeschaffungswesens zu fördern;

regulatorische und finanzielle Anreize sowie Anreize des guten Rufs werden durch die Verwendung von EMAS mit der Umweltleistung verbunden;

Bewertung der Umweltleistung von Gebäuden unter Verwendung des Gebäuderahmens mit Kernindikatoren (107).

Einhaltung von Umweltvorschriften und Zugang zur Justiz

1.

Unterstützung bei der Einhaltung von Umweltvorschriften durch die Entwicklung und Durchführung oder die Umsetzung bestehender grenzüberschreitender, nationaler oder regionaler risikobasierter Strategien, um die Einhaltung unter Verwendung einer Kombination des Verwaltungsrechts, des Strafrechts und der Umwelthaftung in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte zu fördern, zu kontrollieren und durchzusetzen:

Abfallkriminalität und Verstoß;

illegaler Artenhandel;

Verbrechen und Straftaten in Zusammenhang mit Wildtieren und Natur, einschließlich illegalen Holzeinschlags;

Wasserverunreinigung durch diffuse und/oder Punktquellen und/oder illegale Wasserentnahme;

Punktquellen und mobile Verursacher der Luftverunreinigung.

Erläuterung:

„Risikobasiert“ bezieht sich zum einen auf die Abschätzung, mit welcher Wahrscheinlichkeit bestimmte Kategorien von Personen Verstöße begehen, und zum anderen auf den erwarteten Schweregrad der Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Je höher die Wahrscheinlichkeit von Verstößen und je schwerwiegender die erwarteten Auswirkungen, desto notwendiger ist es, einzugreifen. Die Wahl der Eingriffsmaßnahmen sollte die Art der Risiken widerspiegeln und darauf abzielen, sie so weit wie möglich zu mindern.

2.

Unterstützung bei der Einhaltung von Umweltvorschriften durch die Einrichtung neuer bzw. die Verbesserung bestehender grenzüberschreitender, nationaler oder regionaler Netzwerke von Praktikern oder Experten zur Einhaltung von Umweltvorschriften und/oder zur Einrichtung bzw. zur Verbesserung professioneller Qualifikationen und Schulungen  (108), um die Einhaltung verbindlicher EU-Umweltinstrumentarien durch Förderung, Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung unter Verwendung einer Kombination des Verwaltungsrechts, Strafrechts und der Umwelthaftung zu verbessern.

Erläuterung:

Zu den für die Einhaltung von Umweltvorschriften zuständigen Praktikern können jene gehören, die für Behörden und Stellen mit Aufgaben im Bereich der Einhaltung von Vorschriften tätig sind, wie lokale, regionale, Polizei- und Zollbehörden, Umweltagenturen und Aufsichtsbehörden, oberste öffentliche Prüfungsorgane sowie die Judikative. Zu ihnen können auch Nichtregierungsorganisationen und Akademiker und Forscher gehören, die sich auf einen oder mehrere Aspekte der Einhaltung von Vorschriften spezialisieren. In Hinsicht auf professionelle Qualifikationen und Schulungen sollten Projekte die akademischen Referenzen sowie die Maximierung des Potenzials der Informationstechnologie durch Mittel wie Webinare und groß angelegte, offene Online-Kurse sicherstellen, damit der Fernunterricht möglichst viele Praktiker so kosteneffektiv wie möglich erreichen kann.

3.

Entwicklung und Verwendung innovativer Instrumente und Maßnahmen zur Förderung, Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung durch die Erstellung und Verwendung neuer Instrumente und Maßnahmen oder, wenn vorhanden, durch die Verbesserung bestehender Instrumente und Maßnahmen einer oder mehrerer der folgenden Kategorien:

risikobasierte Fördersysteme und -techniken zur Einhaltung;

risikobasierte Systeme und Techniken zur wirksamen Überwachung der Einhaltung verbindlicher EU-Umweltinstrumentarien und zur Erlangung von Nachweisen und Analysen zu Einhaltungsproblemen, die eine zuverlässige Grundlage für Folgemaßnahmen bilden;

risikobasierte Systeme und Techniken für wirksame Folgemaßnahmen und Durchsetzung bei der Nichteinhaltung von oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit verbindlichen EU-Umweltinstrumentarien und bei der Anwendung von Verwaltungsrecht, Strafrecht und Umwelthaftung.

Erläuterung:

Risikobasierte Systeme und Techniken zielen darauf ab, zu verstehen, wie gut Grundbesitzer, die Industrie, KMU, Versorgungsbetriebe oder andere („Verantwortliche“) ihren Pflichten im Rahmen der verbindlichen EU-Umweltinstrumentarien nachkommen müssen und wie sich ein Verstoß auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auswirkt. Auf der Grundlage dieses Verständnisses versuchen diese Systeme und Techniken, die Einhaltung zu fördern und einer Nichteinhaltung mit Förderungs-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen entgegenzuwirken.

Fördersysteme und -techniken könnten die Nutzung von Leitlinien, Beratungsdiensten, Sensibilisierungskampagnen, Partnerschaftsvereinbarungen oder Selbstüberwachungssystemen umfassen, die die Verantwortlichen bei der Einhaltung unterstützen. Überwachungssysteme und -techniken könnten sich auf Vor-Ort-Überprüfungen, die Überwachung (einschließlich der Verwendung von Satelliten und Drohnen), Stichproben, die Erkenntnisgewinnung, Industrieanalysen, polizeiliche Ermittlungen, Datenanalysen und Umweltprüfungen beziehen. Folgemaßnahmen und Durchsetzungstechniken können einen ähnlich breiten Bereich abdecken.

4.

Verbesserung des Umgangs staatlicher Behörden mit Umweltbeschwerden und Eingaben der Öffentlichkeit, gegebenenfalls auch in Partnerschaft mit privaten Einrichtungen, durch die Entwicklung und Bereitstellung neuer Systeme und Techniken bzw. die Verbesserung bestehender Systeme und Techniken zur Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben der Öffentlichkeit mit dem Ziel, die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu optimieren, die Interaktion zwischen Behörden und der Öffentlichkeit zu erleichtern, den Verwaltungsaufwand zu verringern und zur erfolgreichen Umsetzung verbindlicher EU-Umweltinstrumentarien beizutragen.

Erläuterung:

Systeme und Techniken zur Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben können elektronische Systeme für den Umgang mit Beschwerden, Hotlines, Bürgerobservatorien und andere Bürgerwissenschaftsplattformen umfassen. Bürgerwissenschaftsplattformen können unter anderem den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden die Möglichkeit bieten, Bürger in die Umweltlage und andere Formen der Überwachung einzubeziehen, während sie gleichzeitig stärker harmonisierte und verwertbare Daten generieren.

5.

Förderung des Zugangs der Öffentlichkeit, von NRO, Rechtsanwälten, der Judikative, öffentlicher Verwaltungen oder anderer Interessenträger zur Justiz in Umweltfragen und/oder zur Mediation mit dem Ziel der Verbesserung des Wissens, des Verständnisses und der Anwendung dieser Mittel zum Umgang mit Streitigkeiten im Umweltbereich, mit besonderem Schwerpunkt auf

dem Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen durch die in den thematischen Prioritäten von LIFE festgelegten Anforderungen der EU-Instrumente für Luft-, Wasser- und Abfall;

dem Schutz der Natur, der Biodiversität und der Wasserqualität durch die in den thematischen Prioritäten von LIFE festgelegten Natur-, Biodiversitäts- und Wasserinstrumente;

der effektiven Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie  (109).

Projekte sollten auf bestehende Module und Know-how der von der Kommission entwickelten Schulungen im Bereich Umweltrecht zurückgreifen (110).

4.   VERKNÜPFEN DER ALLGEMEINEN ZIELE MIT MASSNAHMENBEZOGENEN ZUSCHÜSSEN IM RAHMEN DES TEILPROGRAMMS „KLIMAPOLITIK“

Gemäß den allgemeinen Zielen der LIFE-Verordnung und zur Gewährleistung des geforderten EU-Mehrwerts wird die Durchführung maßnahmenbezogener Zuschüsse mit den drei in Artikel 13 der LIFE-Verordnung genannten Klimaschutz-Schwerpunktbereichen — Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich sowie mit den spezifischen Zielen verknüpft, die in den Artikeln 14, 15 und 16 der LIFE-Verordnung niedergelegt sind. Thematische Prioritäten und Projektbereiche sind nicht für im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“ durchgeführte maßnahmenbezogene Zuschüsse vorgesehen. Im Folgenden sind jedoch die relevanten Politikbereiche zur Klimapolitik aufgelistet, und die jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten ebenfalls detailliertere Arbeitsbereiche in Verbindung mit den nachstehenden Politikbereichen.

Das LIFE-Programm wird zur Umwandlung der Union in eine emissionsarme und klimaresistente Gesellschaft beitragen, indem es die Umsetzung der Klimapolitik der EU unterstützt und die EU auf Herausforderungen des Klimaschutzes in den kommenden Jahren und Jahrzehnten vorbereitet. Die Prioritäten in diesem Zusammenhang sind die Umsetzung des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und der Ziele des Fahrplans 2050 sowie des Pariser Übereinkommens und der Anpassungspolitik. Neue Technologien zum Klimaschutz werden durch bewährte Verfahren, Demonstrations- und Pilotprojekte, die in gerechtfertigten Fällen weiterfinanziert werden, erleichtert. Die Klimapolitik der EU wird eng mit lokalen bewährten Verfahren und Initiativen verknüpft sein und Beispiele neuer und besserer Ansätze zur Durchführung des Wandels zu einer emissionsarmen und klimaresistenten Gesellschaft aufzeigen. Um Erfolg zu haben, sollten die bestehenden CO2-armen Technologien/Lösungen auch in Bezug auf die nichttechnologischen Barrieren untersucht werden, die die Marktdurchdringung verhindern. LIFE wird auch die Durchführung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel unterstützen, um zu einer klimaresistenteren Union beizutragen (111).

Im Rahmen des Klimaschutzes sollten Projekte auf nationaler, regionaler oder subregionaler Ebene die Umsetzung von Strategien zur Verringerung der CO2-Emissionen oder der Managementpläne für die Landnutzung demonstrieren. Dies würde das Mainstreaming sektorübergreifender Maßnahmen zur Emissionsreduktion und Ressourceneffizienz und die Förderung von Instrumenten zur Anregung der Verhaltensänderung umfassen. Unterstützt wird auch die Implementierung neuer Ansätze (Modellstädte und -regionen) für Produktion, Verbrauch und Verwaltung, die Änderungen bewirken, gegebenenfalls durch den globalen Bürgermeisterkonvent für Klima und Energie (112).

Im Hinblick auf den Schwerpunktbereich der Anpassung an den Klimawandel sollte Unterstützung für die Umsetzung von Anpassungsstrategien bereitgestellt werden, wobei der Schwerpunkt auf einer Reihe von Schlüsselbereichen mit EU-Mehrwert liegt, einschließlich Projekten auf regionaler oder grenzüberschreitender Ebene und gegebenenfalls durch ökosystembasierte Anpassung. Die Projekte werden ein Demonstrations- und Übertragbarkeitspotenzial aufweisen und sollten sich mit der Förderung innovativer Anpassungslösungen befassen, insbesondere durch die Mobilisierung des Privatsektors und gegebenenfalls durch den globalen Bürgermeisterkonvent. Die Projekte sollten auch Synergien zwischen der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung des Klimawandels sowie Maßnahmen zur Verringerung des Katastrophenrisikos fördern.

Die aktuelle und die künftige EU-Klimapolitik könnten durch Anwendungen in den folgenden Klimaschutzbereichen unterstützt werden:

a)

Klimaschutz

Anstrengungen durch Mitgliedstaaten und regionale/lokale Behörden zur Verminderung der Treibhausgasemissionen in den Sektoren, die nicht im EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS-Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (113)) und in der Entscheidung zur Lastenverteilung (Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (114)) erfasst werden: Verkehr und Treibstoffe, Landwirtschaft, Bauwesen (z. B. Energieeffizienz in Gebäuden), Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft;

die Entwicklung und Umsetzung der Anrechnung von Treibhausgasen und des Klimaschutzes im Landnutzungssektor;

die Entwicklung von Praktiken der Bodenbewirtschaftung, die Auswirkungen auf Emissionen und den Abbau von Emissionen haben, z. B. als Zusatzmaßnahmen zu den von den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützten Maßnahmen; Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (115);

Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise des Emissionshandelssystems und mit Auswirkungen auf die energie- und treibhausgasintensive Industrieproduktion;

fluorierte Gase und ozonschädigende Stoffe, insbesondere Projekte, die zur Umsetzung des Montreal-Protokolls und seiner Kigali-Änderung sowie der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase beitragen, und/oder

die Treibhausgasüberwachung und -berichterstattung durch Behörden.

b)

Anpassung an den Klimawandel

Stadtanpassungs- und Landnutzungsplanung, die die Auswirkungen des Klimawandels begrenzt;

Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur, einschließlich der Anwendung blau-grüner Infrastruktur und ökosystembasierter Anpassungsansätze;

nachhaltige Wasserbewirtschaftung in dürregefährdeten Gebieten, Hochwasser- und Küstenzonenmanagement;

Widerstandsfähigkeit der Agrar-, Forstwirtschafts- und Tourismussektoren, einschließlich Inseln und Berggebieten; und/oder

Unterstützung der EU-Regionen in äußerster Randlage: Vorbereitung auf extreme Wetterereignisse, insbesondere in Küstengebieten.

c)

Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich

Entwicklung und Umsetzung von Strategien für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und/oder bis zur Mitte des Jahrhunderts;

Anreize für Verhaltensänderungen, Mainstreaming der Emissionsminderung und Ressourceneffizienzmaßnahmen in Sektoren;

Bewertung der Funktionsfähigkeit des EU-EHS durch die Behörden;

Kapazitätenaufbau, Sensibilisierung der Endnutzer und der Vertriebskette von mit fluorierten Gase arbeitenden Geräten;

Überwachung, Bewertung und Ex-post-Evaluierung der Klimapolitik; und/oder

bewährte Verfahren und Maßnahmen zur Sensibilisierung für notwendige Anpassungen.

5.   TECHNISCHE METHODIK FÜR DAS VERFAHREN DER PROJEKTAUSWAHL SOWIE DIE AUSWAHL- UND ZUSCHLAGSKRITERIEN FÜR FINANZHILFEN (ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER LIFE-VERORDNUNG)

Im Folgenden werden die technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl und die wichtigsten spezifischen Förder- (116) und Zuschlagskriterien für Finanzhilfen gemäß den Artikeln 2 und 19 der LIFE-Verordnung beschrieben. Da die Methodik und die Kriterien für dieselben Projektarten in Bezug auf beide Teilprogramme im Wesentlichen gleich sind, wird nur im Fall von Unterschieden ausdrücklich auf das Teilprogramm verwiesen.

Für alle Arten von Finanzhilfen werden gemäß Artikel 8 der LIFE-Verordnung Komplementarität und optimale Nutzung der Finanzmittel der EU, einschließlich der Finanzierung ergänzender Aktivitäten aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union, bewertet und bei dem Zuschlagskriterium „EU-Mehrwert: Synergien“ berücksichtigt. Um unerwünschte Überschneidungen zu vermeiden, begründen Antragsteller, warum sie sich entschieden haben, eine Finanzierung im Rahmen von LIFE zu beantragen, statt sich für eine andere Finanzierung durch die Union zu entscheiden, sollte diese auch ähnliche Projekte oder Maßnahmen fördern.

Projekte, die in einem Schwerpunktbereich finanziert werden, dürfen Umwelt- oder Klimaziele in einem anderen Schwerpunktbereich nicht untergraben, es sei denn, diese Auswirkungen werden in den Vorschlägen klar erklärt und begründet und die gegebenenfalls möglichen Alternativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Anpassung werden richtig geplant.

Nähere Angaben werden in den Leitlinien für Antragsteller und in den Bewertungsleitlinien gemacht, die zusammen mit den entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden. Im Rahmen des vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogramms und der LIFE-Verordnung kann die Projektauswahl in jeder jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angepasst und gestrafft werden.

5.1.   Maßnahmenbezogene Zuschüsse

Vorschläge von Antragstellern, die ausgeschlossen werden müssen oder die die allgemeinen Förderfähigkeitskriterien gemäß Artikel 131 der Haushaltsordnung nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.

Vorschläge müssen außerdem die Zulässigkeitsvoraussetzungen (bei einigen Projekten können die Anträge beispielsweise nur digital eingereicht werden) und die Förderkriterien (z. B. Übereinstimmung mit den Leitlinien über die Förderfähigkeit israelischer Einrichtungen und ihrer Tätigkeiten in den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten im Hinblick auf von der EU finanzierte Zuschüsse, Preisgelder und Finanzierungsinstrumente ab 2014 (117)) erfüllen, die auf alle maßnahmenbezogenen Zuschüsse im Rahmen von LIFE anwendbar sind und die in den entsprechenden Leitfäden für Antragsteller ausdrücklich aufgeführt sind.

Auf die Förderkriterien, die auf die unterschiedlichen Projektarten anzuwenden sind, wird unter der jeweiligen Rubrik Bezug genommen. Kriterien, die auf dieselbe Weise auf zwei verschiedene Projektarten Anwendung finden, werden unter Abschnitt 5.1.1 (Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung) genannt.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 LIFE-Verordnung kann eine außerhalb der Union niedergelassene juristische Person an den in Artikel 18 der LIFE-Verordnung genannten Projekten teilnehmen, sofern der das Projekt koordinierende Empfänger in der Union ansässig ist und jede außerhalb der Union durchzuführende Aktivität die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der LIFE-Verordnung erfüllt. Diese Aktivitäten müssen daher notwendig sein, um Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen und die Wirksamkeit der in den Gebieten der Mitgliedstaaten, in denen die Verträge gelten, ausgeführten Projektmaßnahmen („Interventionen“) sicherzustellen.

Gemäß Artikel 7 der LIFE-Verordnung kann das LIFE-Programm in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit deren Einrichtungen und Stellen durchgeführt werden, soweit dies zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 der LIFE-Verordnung erforderlich ist.

Darüber hinaus werden Vorschläge nur dann ausgewählt, wenn anhand spezifischer Belege in Bezug auf die Leistung des Antragstellers in den vergangenen Jahren die folgenden Nachweise erbracht werden können:

operative Leistungsfähigkeit — der Antragsteller muss über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um das Projekt vollständig durchführen zu können, und

finanzielle Leistungsfähigkeit — der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, sodass er die Tätigkeit während der Dauer des Projekts aufrechterhalten und sich an seiner Finanzierung beteiligen kann.

Artikel 131 der Haushaltsordnung findet auf die Auswahl der öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen in Bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Anwendung.

5.1.1.   Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung

Die Auswahl von Pilot-, Demonstrations-, Best-Practice-, Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekten im Sinne von Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung folgt derselben technischen Methodik für die Projektauswahl und unterliegt ähnlichen Förder- und Zuschlagskriterien, wie nachfolgend dargelegt.

5.1.1.1.   Technische Methodik für die Einreichung des Projekts und das Auswahlverfahren

Angesichts des im Rahmen der Halbzeitevaluierung formulierten Vorschlags und der positiven Erfahrung mit zweistufigen Ansätzen in einigen anderen EU-Programmen wird mit dem vorliegenden mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramm ein zweistufiger Ansatz für diejenigen Schwerpunktbereiche eingeführt, bei denen potenzielle Antragsteller mit Projektideen mit einem hohen EU-Mehrwert, aber ohne Erfahrung mit dem LIFE-Programm bislang offenbar durch die hohe Detailgenauigkeit, die für die Bewertung eines vollständigen Projektvorschlags gefordert wird, bei relativ geringen Erfolgschancen abgeschreckt wurden. Im zweistufigen Ansatz müssen nur Antragsteller mit Vorschlägen, die hohe Chancen haben ausgewählt zu werden, einen vollständigen Vorschlag einreichen (siehe 5.1.1.2 Buchstabe b)

Im vorliegenden LIFE werden daher zwei Verfahren vorgesehen:

ein zweistufiger Ansatz mit einem Konzeptpapier, gefolgt von einem vollständigen Vorschlag;

ein einstufiger Ansatz mit einem vollständigen Vorschlag.

Die Exekutivagentur entscheidet im Einvernehmen mit der Kommission (Generaldirektion für Umwelt- und Klimapolitik) und unter Berücksichtigung der organisatorischen und betrieblichen Sachzwänge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, welcher der beiden Ansätze angewendet wird.

Für die Aufforderung 2018 wird der zweistufige Ansatz für das Teilprogramm „Umwelt“ verwendet. Je nach Feedback der Begünstigten kann der Ansatz in den kommenden Jahren auf das Teilprogramm „Klimapolitik“ erweitert werden.

Die Bewertung der vollständigen Vorschläge im einstufigen Ansatz ist in den Abschnitten 5.1.1.2 und 5.1.1.3 beschrieben.

Der zweistufige Ansatz wird folgendermaßen organisiert:

a)   Zweistufiger Ansatz

Stufe 1:

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Einreichung eines Konzeptpapiers

Der Antragsteller reicht ein Konzeptpapier ein, das maximal zehn Seiten umfasst und Folgendes beinhaltet:

Verwaltungsformulare zu den am Projekt beteiligten Begünstigten;

eine Kurzdarstellung des Projektinhalts, einschließlich einer Beschreibung des Umweltschwerpunkts des Projekts, der vorgesehenen Partnerschaft, möglicher Probleme und des Notfallplans zu ihrer Bewältigung sowie der gewählten Strategie, die die Nachhaltigkeit der Projektergebnisse über die Projektlaufzeit hinaus gewährleistet; und

den Projekthaushalt auf Ebene der Kostenarten.

Bewertung und Einstufung des Konzeptpapiers

Förderkriterien des Konzeptpapiers

Auf der Grundlage des Konzeptpapiers stellt die Exekutivagentur fest, welche Vorschläge, die Förderkriterien erfüllen (siehe 5.1.1.2 Buchstabe a).

Zuschlagskriterien des Konzeptpapiers

Die Vorschläge werden nach Verdiensten eingestuft, d. h. nach Punkten, die auf der Grundlage der Zuschlagskriterien „Gesamtqualität des Vorschlags“ und „Gesamter EU-Mehrwert“ erzielt wurden.

Vorschläge, die bei einem oder beiden Kriterien die Mindestschwelle nicht erreicht haben, werden ausgeschlossen.

Bei Vorschlägen mit gleicher Punktzahl für das Zuschlagskriterium „Gesamtqualität des Vorschlags“ wird den Vorschlägen mit einer höheren Punktzahl im Bereich „Gesamter EU-Mehrwert“ der Vorrang eingeräumt. Sollte es Vorschläge mit gleichwertiger Punktzahl für beide Kriterien geben, entscheidet der Bewertungsausschuss über die endgültige Rangordnung.

Liste der ausgewählten Projekte

Die lange Liste der Vorschläge, für die ein Konzeptpapier eingereicht wurde und für die ein vollständiger Vorschlag einzureichen ist, enthält die am besten eingestuften Vorschläge, für die sich die Summe der beantragten EU-Beiträge auf das 2- bis 2,5-Fache der verfügbaren Haushaltsmittel beläuft. Die Exekutivagentur legt den Faktor auf der Grundlage der Rangordnungsergebnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der Vorschläge und der mit dem zweistufigen Ansatz erworbenen Erfahrungen fest. Die lange Liste enthält Teillisten für jeden Schwerpunktbereich. Sollte die Nachfrage in einem Schwerpunktbereich unzureichend sein, können die Listen für die anderen Schwerpunktbereiche entsprechend erweitert werden.

Stufe 2:

Einreichung des vollständigen Vorschlags:

Antragsteller mit geeigneten Konzeptpapieren, die als Vorschläge eingestuft wurden, welche für eine Finanzierung infrage kommen, werden aufgefordert, einen vollständigen Vorschlag einzureichen. Der vollständige Vorschlag darf in Bezug auf die Maßnahmen, die Partnerschaft und die Haushaltsmittel in begrenztem Maße vom Konzeptpapier abweichen. Diese Flexibilität darf jedoch nicht zu einer Änderung der Art des Konzeptpapiervorschlags führen. Die Haushaltsmittel dürfen um höchstens 10 % von denen im Konzeptpapier abweichen.

Bewertung und Einstufung des vollständigen Vorschlags

Die Vorschläge werden nach den Förder- und Zuschlagskriterien gemäß Abschnitt 5.1.1.2 bewertet und eingestuft.

Erstellung der endgültigen Liste der zu finanzierenden Projekte und der Reserveliste

Nach einer Überprüfungsphase werden die erfolgreichen Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für die Finanzierung vorgeschlagen. Aus den am besten eingestuften Projekten, die angesichts der verfügbaren Haushaltsmittel nicht finanziert werden können, wird eine Reserveliste erstellt. Die Reserveliste umfasst zusätzliche 20 % der für das LIFE-Programm verfügbaren Haushaltsmittel.

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung

b)   Einstufiger Ansatz

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Einreichung des vollständigen Vorschlags

Die Antragsteller reichen einen vollständigen Vorschlag ein.

Bewertung und Einstufung des vollständigen Vorschlags

Die Vorschläge werden nach den Förder- und Zuschlagskriterien gemäß Abschnitt 5.1.1.2 bewertet und eingestuft.

Erstellung der endgültigen Liste der zu finanzierenden Projekte und der Reserveliste

Nach einer Überprüfungsphase werden die erfolgreichen Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für die Finanzierung vorgeschlagen. Aus den am besten eingestuften Projekten, die angesichts der verfügbaren Haushaltsmittel nicht finanziert werden können, wird eine Reserveliste erstellt. Die Reserveliste umfasst zusätzliche 20 % der für das LIFE-Programm verfügbaren Haushaltsmittel.

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung

5.1.1.2.   Förder- und Zuschlagskriterien

Die Förderkriterien (a) werden im Fall des zweistufigen Ansatzes auf das Konzeptpapier und im Fall des einstufigen Ansatzes auf die vollständigen Vorschläge angewandt.

Die Zuschlagskriterien (b) werden wie unter 5.1.1.1 beschrieben angewandt.

a)   Förderkriterien

Sowohl Konzeptpapiere als auch vollständige Vorschläge für ein Projekt im Sinne von Artikel 18 Buchstaben a, b, c oder h der LIFE-Verordnung werden nur dann für die Bewertung der Verdienste berücksichtigt, wenn im Projektvorschlag nachgewiesen wird, dass das Projekt

zu mindestens einem der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 der LIFE-Verordnung und der anzuwendenden spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 10, 11, 12 sowie 14, 15 und 16 der LIFE-Verordnung beiträgt;

in den Geltungsbereich des Schwerpunktbereichs des LIFE-Teilprogramms gemäß den Artikeln 9 und 13 der LIFE-Verordnung fällt, in dessen Rahmen der Projektvorschlag eingereicht wurde; und

einer der folgenden Projektarten entspricht, die in Artikel 2 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung definiert sind:

Pilotprojekte“ sind Projekte, bei denen eine bislang oder anderswo nicht angewendete oder erprobte Technik oder Methode angewendet wird, die gegenüber den derzeitigen bewährten Verfahren potenzielle Umwelt- oder Klimavorteile bieten und die später in größerem Maßstab auf ähnliche Situationen angewendet werden können.

Demonstrationsprojekte“ sind Projekte, mit denen Aktionen, Methoden oder Konzepte, die im spezifischen Projektkontext (z. B. im geografischen, ökologischen oder sozioökonomischen Kontext) neu oder unbekannt sind und die unter vergleichbaren Umständen auch andernorts angewendet werden könnten, in die Praxis umgesetzt, erprobt, bewertet und verbreitet werden.

Best-Practice-Projekte“ sind Projekte, bei denen unter Berücksichtigung des spezifischen Projektkontexts geeignete und kostenwirksame sowie dem neuesten Stand entsprechende Techniken, Methodiken und Konzepte angewendet werden.

Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte“ sind Projekte, die auf die Unterstützung der Kommunikation, der Verbreitung von Informationen und der Sensibilisierung in den Bereichen des Teilprogramms „Umwelt“ oder „Klimapolitik“ abzielen.

Pilot- und Demonstrationsprojekte im Rahmen des Schwerpunktbereichs Umwelt und Ressourceneffizienz und Pilot-, Demonstrations- und Best-Practice-Projekte im Rahmen der Schwerpunktbereiche Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel müssen Maßnahmen umfassen, die zu wesentlichen und messbaren direkten Auswirkungen auf die anvisierten Umwelt- und/oder Klimapolitikprobleme führen.

Bei Pilot-, Demonstrations- und Best-Practice-Projekte im Schwerpunktbereich Natur und Biodiversität müssen mindestens 25 % des förderfähigen Haushalts für konkrete Erhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden (angesichts spezifischer politischer Erfordernisse sind begrenzte Ausnahmen möglich, die in den Leitlinien für Antragsteller explizit identifiziert werden). Als konkrete Erhaltungsmaßnahmen gelten jene, die wesentliche und messbare direkte Auswirkungen auf die anvisierten Umwelt- und Klimaprobleme haben, was in diesem Fall zur Verbesserung des Erhaltungszustands oder zur Verlangsamung/zum Stillstand/zur Umkehr des Rückgangs des Erhaltungszustandes oder des ökologischen Zustandes der Arten, der Lebensräume, der Ökosysteme oder der angestrebten Ökosystemleistungen führt (weitere Informationen sind den Leitlinien für Antragsteller zu entnehmen).

Pilot-, Demonstrations-, Best-Practice- oder Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte im Rahmen der Schwerpunktbereiche Umwelt- oder Klimapolitik und Verwaltungspraxis und Information müssen Maßnahmen umfassen, die zu erheblichen und messbaren direkten oder indirekten Auswirkungen auf die anvisierten Umwelt- und/oder Klimapolitikprobleme führen, indem erhebliche und messbare direkte Auswirkungen auf die anvisierten umwelt- und/oder klimabezogenen Verwaltungspraxis-, Informations- und/oder Sensibilisierungs- und Verbreitungsprobleme verursacht werden.

Die anvisierten Umwelt-, Klimapolitik- und/oder damit verbundenen Verwaltungspraxis- und Informationsauswirkungen sollten bereits während der Projektlaufzeit messbar sein und gemessen werden bzw. basierend auf Messungen modelliert werden.

Um Überschneidungen mit anderen EU-Programmen (118) zu vermeiden, liegen Projekte mit dem Schwerpunkt auf Forschung  (119) oder dem Bau von Infrastrukturgroßprojekten außerhalb des Geltungsbereichs des LIFE-Programms und sind deshalb nicht förderfähig.

LIFE-Projekte dürfen nicht zur Finanzierung von Ausgleichsmaßnahmen dienen, die sich aus Verpflichtungen aus nationalem oder EU-Recht ergeben.

b)   Zuschlagskriterien

Die Zuschlagskriterien gelten für alle Schwerpunktbereiche, sofern nicht anders angegeben. Projekte treten nur innerhalb desselben Schwerpunktbereichs miteinander in Konkurrenz.

Besondere Zuschlagskriterien für Konzeptpapiere

Alle Konzeptpapiere in Stufe 1 des zweistufigen Ansatzes müssen bei den folgenden Zuschlagskriterien die erforderliche Mindestpunktzahl erreichen, um für die Rangordnung berücksichtigt zu werden:

1.

Gesamtqualität des Vorschlags: Schwerpunkte dieses Kriteriums sind die Klarheit der Vorschläge (einschließlich der Beschreibung des präoperativen Kontextes), ihre Durchführbarkeit und das zu erwartende Kosten-Nutzen-Verhältnis konzentrieren. Maximale Punktzahl 20 (mit einer Mindestpunktzahl von 5)

2.

Gesamter EU-Mehrwert: Schwerpunkte dieses Kriteriums sind der Projektbeitrag zu den LIFE-Prioritäten, seine erwarteten Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Projektergebnisse. Maximale Punktzahl 30 (mit einer Mindestpunktzahl von 10)

Zuschlagskriterien für vollständige Vorschläge

Sowohl beim zweistufigen als auch beim einstufigen Ansatz werden vollständige Vorschläge anhand der folgenden Zuschlagskriterien und des Punktesystems nach ihren Verdiensten bewertet:

—   Technische Kohärenz und Qualität

Technische Kohärenz bedeutet, dass die vorgeschlagenen Projektmaßnahmen angemessen und durchführbar sein sollten, um die prognostizierten Projektergebnisse zu erreichen. Weder die Maßnahmen noch die prognostizierten Ergebnisse sollten den Zielen des LIFE-Programms widersprechen. Technische Qualität bedeutet, dass Projektmaßnahmen ihre volle Wirksamkeit und Effizienz bezüglich der verfolgten Ergebnisse ausschöpfen sollten. Die Projektmaßnahmen sollten gut geplant und klar beschrieben sein.

—   Finanzielle Kohärenz und Qualität

Anhand dieses Kriteriums werden die finanziellen Beiträge der Begünstigten und Mitfinanzierer, der vorgeschlagene Haushalt und seine Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Maßnahmen und mit den geltenden Vorschriften sowie die Kosteneffizienz und das Kosten-Nutzen-Verhältnis des vorgeschlagenen Ansatzes mit Blick auf die erwarteten Ergebnisse der Maßnahmen bewertet, die als technisch ausreichend kohärent und akzeptabel gelten. Der Haushalt muss transparent sein, d. h., die Kostenfaktoren sollten hinreichend beschrieben sein.

—   EU-Mehrwert: Umfang und Qualität des Beitrags zu den spezifischen Zielen der Schwerpunktbereiche der zwei LIFE-Teilprogramme

Bewertet werden der Umfang, in dem jeder Vorschlag, insofern er als technisch und finanziell ausreichend kohärent und von akzeptabler Qualität erachtet wird, voraussichtlich zu einem oder mehreren der spezifischen Ziele der Schwerpunktbereiche der beiden LIFE-Teilprogramme beiträgt, die in den Artikeln 10, 11 und 12 der LIFE-Verordnung (für das LIFE-Teilprogramm „Umwelt“) und in den Artikeln 14, 15 und 16 (für das LIFE-Teilprogramm „Klimapolitik“) festgelegt sind, sowie die Qualität dieses Beitrags. Die Bewertung dieses Kriteriums deckt insbesondere den Umfang und die Qualität des Beitrags zu den spezifischen anvisierten Zielen (Auswirkung) und den auf die Projektmaßnahmen zurückzuführenden Umfang der erwarteten Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen am Ende des Projekts im Vergleich zum aktuellen geschätzten oder gemessenen Stand zu Beginn des Projekts ab. Außerdem berücksichtigt sie die Relevanz des territorialen, sozialen und politischen Kontexts (120), auf den sich die Projektmaßnahmen auswirken sollen.

Die erwarteten Auswirkungen sollten unter Berücksichtigung der anwendbaren Indikatoren und Messeinheiten auf Projektebene angegeben werden, über die die Projekte in der dafür eingerichteten Datenbank der LIFE-Schlüsselindikatoren auf Projektebene berichten müssen (121). Daher werden z. B. LIFE-Vorschläge für Natur und Biodiversität auf der Grundlage ihrer erwarteten Auswirkungen auf die Strukturen und die Funktionen der Lebensräume und den Status der Arten und/oder den ökologischen Zustand der Ökosysteme und den Zustand ihrer Leistungen bewertet. Diese Bewertung berücksichtigt nur die auf der Grundlage der Bewertung der technischen und finanziellen Kohärenz als durchführbar angesehenen Maßnahmen.

—   EU-Mehrwert: Nachhaltigkeit (Fortsetzungs-, Wiederholbarkeits-, Übertragungspotenzial)

Unter mittel- und langfristiger Nachhaltigkeit der Projektergebnisse versteht man die Fähigkeit, sie nach der Projektdurchführung durch Fortsetzung, Wiederholung oder Übertragung aufrechtzuerhalten.

Unter Fortsetzung versteht man die fortlaufende Verwendung der innerhalb des Projekts umgesetzten Lösungen nach Ende der Projektlaufzeit, die sich auf die am Projekt beteiligten Einrichtungen begrenzt, jedoch geografisch weiter verbreitet werden kann. Eine einfache Fortsetzung und Erhaltung der Projektergebnisse ist hinreichend, um eine Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung zu erreichen, während eine weitere geografische Verbreitung nach ihrem erwarteten Umfang bewertet wird und daher mit Wiederholung oder Übertragbarkeit vergleichbar ist.

Wiederholung bedeutet, dass die im Projekt angewandten Lösungen auf die gleiche Weise und für den gleichen Zweck von anderen Einrichtungen/Sektoren während des Projekts oder nach Projektende wiederverwendet werden.

Übertragung bedeutet, dass im Projekt angewandte Lösungen von denselben oder von anderen Einrichtungen/Sektoren während des Projekts oder nach Projektende auf eine andere Weise und für einen anderen Umwelt-, Klimaschutz- oder damit verbundenen Verwaltungspraxis- und Informationszweck verwendet werden.

Antragsteller sollten in ihren Vorschlägen demonstrieren, dass die Lösungen (d. h. Techniken, Methoden, Ansätze und/oder Tätigkeiten oder Unterstützungsmaßnahmen für Kommunikation, Informationsverbreitung und Sensibilisierung), die auf direkte und/oder indirekte positive Auswirkungen in Hinsicht auf die damit verbundenen Ziele der LIFE-Verordnung abzielen, das Potenzial haben, fortgesetzt, wiederholt und/oder übertragen zu werden.

Eine erfolgreiche Fortsetzung, Wiederholung und/oder Übertragung erfordern eine Strategie, einschließlich Aufgaben, die die Auswirkungen der Lösungen des Projekts vervielfältigt und eine stärkere Verbreitung mobilisiert, die während der Laufzeit des Projekts und/oder kurz- und mittelfristig nach Beendigung des LIFE-Projekts eine kritische Masse erreicht. Dies geht über den Transfer von Wissen und die Bildung von Netzwerken hinaus und beinhaltet, dass Lösungen, die im Rahmen des Projekts entwickelt und/oder angewendet wurden, an anderer Stelle oder zu einem anderen Zweck über die Laufzeit des Projekts hinaus umgesetzt werden.

Antragsteller müssen hierfür eine klare und glaubwürdige Beschreibung der vorgesehenen Strategien und Maßnahmen, einschließlich einer Erläuterung zu folgenden Aspekten, bereitstellen:

wie die Lösungen nach Projektende auf Projektebene erhalten bleiben können, einschließlich der damit verbundenen langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen;

inwieweit eine weitere öffentliche Unterstützung, u. a. in Form von Darlehen durch innovative Finanzinstrumente, notwendig oder nützlich für die Vergrößerung, Wiederholung oder Übertragung der Lösungen wäre; und

insbesondere für Projekte mit wirtschaftlichen Akteuren und Akteuren entlang von Wertschöpfungsketten, inwieweit erwartet wird, dass diese Lösungen während der Projektlaufzeit die finanzielle „Reife“ („Investitionsbereitschaft“/„Bankfähigkeit“) erreichen oder erhalten.

—   EU-Mehrwert: Synergien und Transnationalität

—   Synergien (einschließlich Mehrzwecksynergien, Integration/Komplementarität, umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen, Umweltzeichen und Übernahme der von der EU finanzierten Forschungsergebnisse):

Synergien können durch Mehrzweckansätze und die Integration in und/oder die Komplementarität mit anderen EU-Politikbereichen und Finanzierungsmechanismen erzielt werden. Vorschläge erhalten je nach Umfang und Qualität Bonuspunkte für Synergien.

Ein Mehrzweckmechanismus bedeutet, dass der Vorschlag nicht nur die Erreichung der spezifischen Hauptziele des Projekts im Bereich Umwelt und/oder Klimaschutz anstrebt, sondern gleichzeitig andere Zwecke verfolgt (z. B. eine verbesserte Abfallentsorgung und soziale Integration). Neben der ökologischen und/oder der Klimaschutzdimension der Nachhaltigkeit umfasst dieses Konzept auch Strategien zur Erreichung von sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit (z. B. erreichen verschiedene Akteure in der Kreislaufwirtschaft entlang der Wertschöpfungskette die Verlängerung der Produktzyklen und integrieren Langzeitarbeitslose in den Arbeitsmarkt).

Projektvorschläge, die sich auf ein spezifisches Umwelt- oder Klimaschutzproblem konzentrieren und gleichzeitig die Integration dieser spezifischen Umwelt- oder Klimaschutzziele in andere Politikbereiche verbessern und/oder Komplementarität mit diesen erzielen und dadurch Synergien mit den Zielen anderer Unionspolitiken bilden, werden positiv bewertet. Durch Mehrzweckmechanismen, Integration oder Komplementarität oder eine Kombination dieser Elemente können acht zusätzliche Punkte erzielt werden.

Synergien können auch durch umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen und die Verwendung des Systems für ökologische Kennzeichnung hinsichtlich der Integration von ökologischen Produktions- und Dienstangebotszielen sowie die Übernahme von Forschungsergebnissen im Rahmen des Horizont 2020 oder seiner Vorläuferprogramme erzielt werden. Die Verpflichtung, das umweltgerechte öffentliche Beschaffungswesen  (122) anzuwenden, und/oder die Bevorzugung von Produkten und/oder Dienstleistungen amtlich anerkannter Systeme für ökologische Kennzeichnung wie das EU-Umweltzeichen (123) verdienen daher durch einen klaren Durchführungsmechanismus jeweils einen Bonuspunkt.

Auch die Übernahme von Ergebnissen umwelt- und klimabezogener Forschungs- und Innovationsprojekte, die im Rahmen von Horizont 2020 oder von vorhergehenden Rahmenprogrammen finanziert wurden, führt zu einem zusätzlichen Bonuspunkt, wenn ein hinreichender Nachweis über den Mehrwert durch diese Übernahme für das Projekt erbracht wird.

—   Transnationalität

Es werden Projektvorschläge bevorzugt, wenn transnationale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten wesentlich ist, um das Erreichen der Projektziele zu gewährleisten. Auf der Basis dieses Kriteriums können bis zu vier zusätzliche Punkte für einen Projektvorschlag vergeben werden, wenn der Mehrwert des transnationalen Ansatzes hinreichend nachgewiesen ist (124).

—   Spezifische Kriterien und Punktesystem für Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“

Die spezifischen Kriterien und das Punktesystem im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ spiegeln die Tatsache wider, dass nur im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ thematische Prioritäten (Anhang III der LIFE-Verordnung) und die damit verbundenen Projektbereiche (Abschnitt 3) definiert werden.

—   EU-Mehrwert: Beitrag zu den Projektbereichen

Vorschläge im Rahmen von LIFE, die eindeutig unter die Projektbereiche fallen, die die thematischen Prioritäten aus Anhang III für das Teilprogramm „Umwelt“ umsetzen, wie es in dem mehrjährigen Arbeitsprogramm festgelegt ist, erhalten unter diesem Kriterium zusätzliche Punkte.

Projektvorschläge im Rahmen des Schwerpunktbereichs Umwelt und Ressourceneffizienz erhalten 5 Punkte, wenn sie mit einem der in Abschnitt 3 genannten Projektbereiche in diesem Schwerpunktbereich vollständig übereinstimmen. Wenn die Lösungen (d. h. Techniken, Methoden, Maßnahmen oder Ansätze im Sinne von Artikel 2 der LIFE-Verordnung) zu den anvisierten Umweltproblemen zusätzlich neu oder in der Europäischen Union unbekannt sind, erhält das Projekt weitere 5 Punkte.

Projektvorschläge im Rahmen des Schwerpunktbereichs Natur und Biodiversität und im Rahmen des Schwerpunktbereichs Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich erhalten 10 Punkte, wenn sie mit einem der Projektbereiche in diesem Schwerpunktbereich vollständig übereinstimmen.

 

Zuschlagskriterien

Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*7)

Maximale Punktebewertung

Technische und finanzielle Kohärenz und Qualität

1

Technische Kohärenz und Qualität

10

20

2

Finanzielle Kohärenz und Qualität (einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis)

10

20

Europäischer Mehrwert:

3

Umfang und Qualität des Beitrags zu den spezifischen Zielen der Schwerpunktbereiche des LIFE-Teilprogramms „Umwelt“

10

20

4

Nachhaltigkeit (Fortsetzung, Wiederholbarkeit, Übertragung)

8

15

 

Gesamtpunktzahl (für die Weiterberücksichtigung)

50 (*7)

 

 

Bonuspunkte

5

Beitrag zu den Projektbereichen

0 oder 5 oder 10

6

Synergien (einschließlich Mehrzwecksynergien und Integration/Komplementarität (max. 8 Punkte), umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen (max. 1 Punkt), Umweltzeichen (max. 1 Punkt) und Übernahme von EU-Forschungsergebnissen (max. 1 Punkt))

Transnational (max. 4 Punkte)

15

 

Maximale Punktebewertung

 

100

—   Spezifische Kriterien und Punktesystem für Projekte im Bereich „Klimapolitik“

Die spezifischen Kriterien und das Punktesystem im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“ spiegeln die Notwendigkeit wider, sich auf die Schwerpunktbereiche der Klimapolitik sowie die Politikbereiche der Klimapolitik in Abschnitt 4 zu konzentrieren. Zusätzlich werden jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen detailliertere Arbeitsbereiche in Verbindung mit den Politikbereichen enthalten, um neue Herausforderungen und Entwicklungen in der Klimapolitik darzustellen.

—   EU-Mehrwert: Relevanz der Vorschläge für die Politikbereiche der Klimapolitik und detaillierte Arbeitsbereiche in den jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Vorschläge, die die Politikbereiche der Klimapolitik und detaillierte Arbeitsbereiche in den jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen behandeln, können zusätzliche Punkte im Rahmen dieses Kriteriums erhalten (wie in Abschnitt 5 der folgenden Tabelle dargelegt).

 

Zuschlagskriterien

Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*8)

Maximale Punktebewertung

Technische und finanzielle Kohärenz und Qualität

1

Technische Kohärenz und Qualität

10

20

2

Finanzielle Kohärenz und Qualität

(einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis)

10

20

EU-Mehrwert

3

Umfang und Qualität des Beitrags zu den Schwerpunktbereichen des LIFE-Teilprogramms „Klimapolitik“ und damit verbundene in den Artikeln 14, 15 und 16 der LIFE-Verordnung enthaltene spezifische Ziele

10

20

4

Nachhaltigkeit (Fortsetzung, Wiederholbarkeit, Übertragung)

8

15

 

Gesamtpunktzahl (für die Weiterberücksichtigung)

50 (*8)

 

Bonuspunkte

EU-Mehrwert: Beitrag zur Durchführung des Pariser Übereinkommens

5

Beitrag zu den in Abschnitt 4 beschriebenen Politikbereichen der Klimapolitik

0 oder 5

Beitrag zu den in den jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der LIFE-Klimapolitik enthaltenen detaillierten Arbeitsbereichen

0 oder 5

6

Synergien (einschließlich Mehrzwecksynergien und Integration/Komplementarität (max. 8 Punkte), umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen (max. 1 Punkt), Umweltzeichen (max. 1 Punkt) und Übernahme von EU-Forschungsergebnissen (max. 1 Punkt))

Transnational (max. 4 Punkte)

15

 

Maximale Punktebewertung

 

100

5.1.2.   Integrierte Projekte gemäß Artikel 2 Buchstabe d und Artikel 18 Buchstabe d der LIFE-Verordnung

Gemäß Artikel 2 Buchstabe d der LIFE-Verordnung sind „integrierte Projekte“ Projekte, mit denen Umwelt- oder Klimapläne oder -strategien, die in spezifischen umwelt- oder klimapolitischen Unionsrechtsvorschriften vorgeschrieben sind, aus anderen Unionsrechtsakten oder von Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt werden, in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene) vorrangig in den Bereichen Natur, einschließlich unter anderem Verwaltung des Natura-2000-Netzes, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel umgesetzt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Interessenträger einbezogen werden und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren wichtigen Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird.

Die Einreichung und der Auswahlprozess bei integrierten Projekten (im Folgenden „IP“) basiert auf einem zweistufigen Verfahren, wie es in der LIFE-Verordnung vorgesehen ist. Dadurch soll die Arbeit potenzieller Antragsteller erleichtert und sichergestellt werden, dass sie während des Prozesses die bestmögliche Anleitung von der Exekutivagentur erhalten. Der Arbeitsablauf ist so strukturiert, dass er die fortschreitende Entwicklung und Feinabstimmung jedes Vorschlags begleitet. Innerhalb der Grenzen, die durch die thematische Zuweisung und die Bestimmungen zur geografischen Verteilung der LIFE-Verordnung festgelegt sind, wird während aller Phasen des Bewertungsprozesses der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vorschläge strikt eingehalten.

5.1.2.1.   Technische Methodik für die Einreichung des Projekts und das Auswahlverfahren

Stufe 1:

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Einreichung eines Konzeptpapiers

Der Antragsteller reicht ein kurzes Konzeptpapier ein, in dem er die Projektinhalte, den Plan oder die Strategie, die er umsetzen möchte, sowie den Finanzplan für die vollständige Umsetzung des Plans oder der Strategie kurz beschreibt.

Bewertung des Konzeptpapiers und Frage-und-Antwort-Phase

Auf der Grundlage des Konzeptpapiers identifiziert die Exekutivagentur die Vorschläge, die die Förderkriterien erfüllen, und stellt eine Liste auf. Antragsteller, die Vorschläge eingereicht haben, die diese Kriterien erfüllen, werden zur Teilnahme an einer schriftlichen Frage-und-Antwort-Phase eingeladen, während deren sie Fragen zur Erstellung eines vollständigen Vorschlags einreichen können. Am Ende dieser Phase veröffentlicht die Exekutivagentur die Fragen und Antworten auf anonymisierte Weise, um alle Antragsteller bei der Ausarbeitung ihres vollständigen Vorschlags gleichermaßen zu unterstützen. Gegebenenfalls ergänzt die Exekutivagentur die Fragen und Antworten mit Anleitungen in Bezug auf typische Schwierigkeiten, vor denen die Antragsteller möglicherweise standen und die sich in den Konzeptpapieren gezeigt haben.

Stufe 2:

Einreichung des vollständigen Vorschlags:

Antragsteller, die ein förderfähiges Konzeptpapier eingereicht haben, werden zur Einreichung eines vollständigen Vorschlags aufgefordert.

Bewertung des vollständigen Vorschlags

Nach einer eingehenden Bewertung erstellt die Exekutivagentur eine „vorläufige Liste“ der eingestuften Vorschläge, die für eine Finanzierung in Betracht kommen. Die Rangordnung wird durch vergebene Punkte nach Verdienst erstellt und für das Teilprogramm „Umwelt“ auch unter Beachtung der Vorschrift, dass ein bestimmter Prozentsatz der Mittel, die maßnahmenbezogenen Zuschüssen zugewiesen werden, für die Erhaltung der Natur und der Biodiversität eingesetzt werden müssen, sowie unter Beachtung der Kriterien der geografischen Verteilung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der LIFE-Verordnung. Die Kommission überprüft auch die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit der Antragsteller zur Durchführung des Projekts.

Erstellen der endgültigen Liste der zu finanzierenden Projekte und der Reserveliste

Nach einer Überprüfungsphase werden die erfolgreichen Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für die Finanzierung vorgeschlagen. Aus den am besten eingestuften Projekten, die angesichts der verfügbaren Haushaltsmittel nicht finanziert werden können, wird eine Reserveliste erstellt. Die Reserveliste umfasst zusätzliche 20 % der für das LIFE-Programm verfügbaren Haushaltsmittel.

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung

Während der zweistufige Ansatz während der gesamten Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms anwendbar ist, kann die Kommission den vorstehend beschriebenen Prozess angesichts der gewonnenen Erfahrungen anpassen.

Bei der Einstufung der IP sorgt die Exekutivagentur für die geografische Ausgewogenheit durch die indikative Zuweisung von mindestens drei integrierten Projekten an jeden Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass Artikel 19 Absatz 4 der LIFE-Verordnung während des gesamten Finanzierungszeitraums 2014 bis 2020 eingehalten wird.

5.1.2.2.   Förder- und Zuschlagskriterien

Die folgenden Förderkriterien werden sowohl auf das Konzeptpapier als auch auf den vollständigen Vorschlag angewendet.

a)   Förderkriterien

Ein Vorschlag wird abgelehnt, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien nicht erfüllt:

1.

Große räumliche Abdeckung: Die Umsetzung des angestrebten Plans oder der angestrebten Strategie der Union deckt ein großes räumliches Gebiet ab, insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene. Ein mehrere Städte betreffendes IP kann sowohl im Zusammenhang mit Luftqualitätsmanagement als auch im Rahmen des Teilprogramms „Klima“ angenommen werden.

2.

Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen: Als Ergänzung zu dem IP selbst und zu der gemäß der LIFE-Verordnung (Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c) erforderlichen spezifischen Kofinanzierung, wird mindestens eine weitere wichtige Unions-, nationale oder private Finanzierungsquelle für die Umsetzung des angestrebten Plans oder der angestrebten Strategie der Union mobilisiert.

3.

Einbeziehung wichtiger Interessenträger: Die wichtigen Interessenträger werden bei der Umsetzung des angestrebten Plans oder der angestrebten Strategie der Union einbezogen.

i)   Spezifisches Förderkriterium für Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“

Das IP kommt für eine Finanzierung nicht in Betracht, wenn es nicht darauf abzielt, einen der folgenden Umweltpläne oder eine der folgenden Umweltstrategien umzusetzen, die in spezifischen Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich gefordert, im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union aufgestellt oder von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurden:

a)

Priorisierte Aktionsrahmen gemäß Artikel 8 der Habitat-Richtlinie, die Maßnahmen der grünen Infrastruktur umfassen können, die zur Kohärenz des Natura-2000-Netzes in einem grenzüberschreitenden Kontext beitragen;

b)

Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 28 der Abfallrahmenrichtlinie;

c)

Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Anhang VII der Wasserrahmenrichtlinie oder

d)

Luftqualitätspläne gemäß der Luftqualitätsrichtlinie oder nationale Luftreinhalteprogramme gemäß der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen.

ii)   Spezifisches Förderkriterium für Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“

Das IP muss auf die Umsetzung eines der folgenden Klimapläne oder einer der folgenden Klimastrategien abzielen, die in spezifischen Rechtsvorschriften der Union im Klimabereich gefordert, im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union aufgestellt oder von den Behörden der Mitgliedstaaten in einem der folgenden Bereiche ausgearbeitet wurden:

a)

eine Anpassungsstrategie oder ein Aktionsplan auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene

b)

ein auf städtischen oder lokalen Gemeinschaften basierender Aktionsplan, der den Übergang zu einer CO2-emissionsarmen und/oder klimaresistenten Gesellschaft vorbereitet

c)

eine nationale, regionale oder industrie-/sektorspezifische Strategie zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen oder ein Fahrplan für eine CO2-emissionsarme Wirtschaft.

b)   Zuschlagskriterien

Die folgenden Zuschlagskriterien werden nur auf den vollständigen Vorschlag angewendet. Alle Vorschläge, die die Förder- (und Auswahl-)kriterien erfüllen, werden zu einer eingehenden Bewertung ihrer Qualität in der Zuschlagsphase zugelassen. Ein zu dieser Phase zugelassener Vorschlag erhält auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien Punkte:

Zuschlagskriterien

Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*9)

Maximale Punktebewertung

1.

Technische Kohärenz und Qualität

10

20

2.

Finanzielle Kohärenz und Qualität (einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis)

10

20

EU-Mehrwert

Kriterien (bestanden/nicht bestanden)

3.

Umfang und Qualität des Beitrags zu den Zielen

10

20

4.

Nachhaltigkeit (Fortsetzung, Wiederholbarkeit und/oder Übertragung)

8

15

Aufschläge:

5.

Umfang und Qualität der Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen, insbesondere Unionsmittel

10

6.

Synergien (einschließlich Mehrzwecksynergien und Integration/Komplementarität (max. 8 Punkte), umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen (max. 1 Punkt), Umweltzeichen (max. 1 Punkt) und Übernahme von EU-Forschungsergebnissen (max. 1 Punkt))

Transnational (max. 4 Punkte)

15

Gesamtpunktzahlen (für die Weiterberücksichtigung)

50  (*9)

100

Bei den folgenden Zuschlagskriterien handelt es sich um spezifische Kriterien oder um Kriterien, die für integrierte Projekte spezifische Elemente enthalten.

—   EU-Mehrwert: Umfang und Qualität des Beitrags zu den Zielen

Es wird der Umfang bewertet, in dem jeder Vorschlag zu einem oder mehreren der allgemeinen oder spezifischen Ziele von LIFE beiträgt, die in den Artikeln 3, 10, 11 und 12 (LIFE-Umwelt) und in den Artikeln 3, 14, 15 und 16 (LIFE-Klimapolitik) der neuen LIFE-Verordnung niedergelegt sind.

Die folgenden spezifischen Aspekte werden abhängig von den Schwerpunktbereichen geprüft, unter die das Projekt fällt:

—   Spezifische Kriterien für Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“

IP, die sich mit der Umsetzung prioritärer Aktionsrahmen für NATURA 2000 befassen:

Der EU-Mehrwert ist in Bezug auf den Beitrag des Projekts zur Erreichung des Einzelziels 1 der Biodiversitätsstrategie und der allgemeinen Ziele der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien und insbesondere in Bezug auf den Beitrag zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse (Habitat-Richtlinie) und/oder des Status der Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und gegebenenfalls unter besonderer Berücksichtigung der Integration grüner Infrastruktur zu erörtern.

IP, die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete umsetzen:

Der europäische Mehrwert ist in Bezug auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele der WRRL zu erörtern. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten auf signifikante Belastungen abzielen, die die Wasserrückhaltefähigkeit der Umwelt beeinträchtigen sowie auf die Verwendung schonender Maßnahmen (z. B. grüne Infrastruktur) für die Beseitigung von Schadstoffen. Diese Belastungen sollten im Rahmen der Bewertungen identifiziert worden sein, die die Mitgliedstaaten für die Vorbereitung der Pläne für die Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und Politiken (z. B. WRRL, MSRR, UWWTD, Trinkwasserrichtlinie, Badegewässerrichtlinie, Hochwasserrichtlinie und/oder Dürrepläne) durchgeführt haben.

Die Projekte sollten sich auf die großflächige (z. B. Teileinzugsgebiete, Einzugsgebiete) Planung und Verwirklichung von Maßnahmen (z. B. naturbasierte Lösungen) zur Erhöhung des natürlichen Wasserrückhalts im städtischen und ländlichen Raum, zur Verbesserung der Durchlässigkeit, zur Erhöhung der Wasserspeicherung und zum Entzug von Schadstoffen durch natürliche oder „natur-ähnliche“ Prozesse konzentrieren. Sie sollten Synergien für die Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung der bestehenden hydro-morphologischen Belastungen und zur Erhöhung der Biodiversität und des Freizeitwerts anstreben.

IP, die sich mit der Umsetzung von Abfallbewirtschaftungsplänen befassen:

Das IP dient der Umsetzung der Abfallbewirtschaftungspläne, die in Artikel 28 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vorgeschrieben sind, und/oder der Abfallvermeidungsprogramme gemäß Artikel 29 der Abfallrahmenrichtlinie.

Ihr europäischer Mehrwert wird in Bezug auf ihren Beitrag zur Umsetzung der Abfallhierarchie (Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie), zum Erreichen der Recyclingziele, die in Artikel 11 der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehen sind, sowie der zusätzlichen Ziele aus den EU-Abfallvorschriften und zur Durchführung der für die Unterstützung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen bewertet.

IP, die sich mit der Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -programmen oder der Umsetzung nationaler Luftreinhalteprogramme befassen:

Das IP dient der Umsetzung und Überwachung der lokalen und regionalen Luftqualitätspläne, wie sie in der Richtlinie 2008/50/EG definiert sind. Wenn sie auf lokalen Luftqualitätsplänen basieren, sollten die Projekte die Koordination und Kooperation zwischen mindestens fünf Städten mit solchen Plänen umfassen; basieren sie auf einem regionalen Luftqualitätsplan, sollten die Projekte die Koordination und Kooperation zwischen lokalen und regionalen Verwaltungen beinhalten. Größere Projekte und/oder Projekte, die Kohärenz mit nationalen Luftreinhalteprogrammen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 gewährleisten, werden bevorzugt.

Projekte können auch so ausgerichtet werden, dass sie vorrangig nationale Luftreinhalteprogramme im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 umsetzen. Das IP dient der Entwicklung, Umsetzung und Überwachung der nationalen Luftreinhalteprogramme, wie sie in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 definiert sind.

Der EU-Mehrwert eines IP im Zusammenhang mit nationalen Luftreinhalteprogrammen wird bewertet auf der Grundlage (a) des Ausmaßes der Wahrscheinlichkeit, dass sich nationale Emissionsquellen in ihren Gebieten und benachbarten Mitgliedstaaten auf die Luftqualität auswirken, gegebenenfalls ermittelt unter Verwendung von Daten und Methoden, die vom europäischen Programm zur Überwachung und Evaluierung im Rahmen des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa entwickelt wurden; (b) des nationalen Luftreinhalteprogramms, das die Notwendigkeit, die Luftschadstoffemission zu verringern, berücksichtigt, um die Einhaltung der Luftqualitätsziele in ihren Gebieten und gegebenenfalls in benachbarten Mitgliedstaaten zu erreichen; (c) der Priorisierung der Emissionsminderungsmaßnahmen für Ruß, wenn Maßnahmen zur Erreichung der nationalen Reduktionsverpflichtung für Feinstaub ergriffen werden; (d) der Gewährleistung von Kohärenz mit anderen einschlägigen Plänen und Programmen nach Maßgabe der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen, insbesondere der Luftqualitätspläne im Rahmen der Richtlinie 2008/50/EG,.

—   Spezifische Kriterien für Projekte im Bereich „Klimapolitik“

IP, die sich mit der Umsetzung von Klimaschutzstrategien, -plänen und -fahrplänen befassen

Diese Art von IP unterstützt die Umsetzung von Strategien oder Plänen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen oder Fahrplänen für eine CO2-emissionsarme Wirtschaft und betrifft bestimmte Städte oder Regionen (wie z. B. im globalen Bürgermeisterkonvent verkündet), Industrie- oder Landwirtschaftssektoren (durch eine Analyse der Landnutzung auf regionaler Ebene in einem sozialen und wirtschaftlichen Kontext) oder andere Wirtschaftssektoren, indem technologie- und dienstleistungsbasierte Ansätze auf eine nachhaltige und innovative Weise eingeführt werden. Der Beitrag der IP zur Umsetzung und zur Entwicklung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union zum Klimaschutz könnte das EU-EHS, die Entscheidung zur Lastenverteilung für Sektoren, die nicht vom EU-EHS abgedeckt werden, die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen oder die Verordnung über fluorierte Treibhausgase umfassen. Das IP könnte ergänzt werden durch die erforderlichen Infrastrukturinvestitionen oder die Entwicklung und den Einsatz innovativer Technologien und Dienstleistungen in Städten, Regionen und/oder Gemeinden, die durch andere einschlägige Finanzierungsprogramme der Europäischen Union unterstützt werden, die auch in der Strategie/dem Plan/dem Fahrplan spezifiziert sind. Der EU-Mehrwert wird in Bezug auf den Beitrag des IP zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, das Maß an Mainstreaming in verschiedene Politiken und die direkte Beteiligung eines breiten Spektrums von Interessenträgern und in Bezug auf den Umfang bewertet, in dem das IP ein operativer Teil der Strategie/des Plans/des Fahrplans ist.

IP, die sich mit der Umsetzung von Strategien, Plänen und Fahrplänen zur Anpassung an den Klimawandel befassen:

Diese Art von IP ist darauf ausgerichtet, Strategien oder Pläne zur Anpassung an den Klimawandel umzusetzen, die sich mit spezifischen Anfälligkeiten des Klimawandels (z. B. Küstengebieten, Dürre oder Hochwasser ausgesetzten Gebieten) oder anfälligen Sektoren (z. B. Wasser, Landwirtschaft/Forstwirtschaft, öffentlicher Gesundheit) befassen. Sofern möglich, geschieht dies durch die Verwendung von Ökosystem-basierten Ansätzen. Synergien mit anderen Umwelt- und Klimaschutzpolitiken sollten ein zentrales Thema der Anpassungsprojekte sein. So sollten beispielsweise Synergien zwischen der Anpassung an den Klimawandel, der Reduzierung des Katastrophenrisikos, der Biodiversität und der Wasserpolitik, wo immer relevant, gefördert werden. Der EU-Mehrwert wird auch in Bezug auf den Beitrag des IP zur Erreichung der Ziele der Klimaresilienz, das Maß an Mainstreaming in verschiedene Sektoren und die direkte Beteiligung eines breiten Spektrums von Interessenträgern bewertet.

IP, die sich mit der Umsetzung von Aktionsplänen zum Stadtklima befassen:

Diese Art von IP ist darauf ausgerichtet, städtische Aktionspläne für den Übergang zu einer emissionsarmen und klimaresilienten Gesellschaft umzusetzen, wie im Rahmen des „globalen Bürgermeisterkonvents für Klima und Energie“ beschrieben. Beiträge zu verbesserter Verwaltungspraxis, Sensibilisierung und Kapazitätenaufbau sowie Mainstreaming von Klimaschutzmaßnahmen in verschiedenen Politikbereichen sind relevant. Größere Projekte, die mehrere Städte abdecken, müssen gefördert werden.

—   Europäischer Mehrwert: Umfang und Qualität der Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen, insbesondere Unionsmittel: Die Qualität der Koordinierung mit anderen Finanzierungsmechanismen (einem anderen Finanzierungsmechanismus) und der Umfang der Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen als Ergänzung zu den von LIFE vorgesehenen Quellen (die über die für die Förderfähigkeit erforderliche Höhe hinausgehen) sowie die Wahrscheinlichkeit ihrer tatsächlichen Mobilisierung und ihre funktionale Verbindung zu dem umzusetzenden Plan entscheiden, ob ein IP gemäß dieses Kriteriums zusätzliche Punkte erhält. IP, bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie Unionsmittel mit einer funktionalen Verbindung zu dem umzusetzenden Plan mobilisieren, und die einen zufriedenstellenden Koordinierungsmechanismus vorsehen, erhalten eine höhere Punktzahl.

—   EU-Mehrwert: Synergien (einschließlich Mehrzwecksynergien, Komplementarität, Integration, umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen, Umweltzeichen, Übernahme): Vorschläge für IP müssen besonders hochwertige Mehrzweckmechanismen für die Durchführung aufweisen (indem sie z. B. auf die Vorteile für die Umwelt und das Klima und auf den Kapazitätenaufbau abzielen), die auch Ergebnisse in anderen Politikbereichen ermöglichen (125). Sie sollten außerdem die Komplementarität mit diesen Politiken verbessern und Ziele der Umwelt- und Klimapolitik in sie integrieren. Im Hinblick auf „traditionelle“ Projekte verdienen die Verpflichtung, das umweltgerechte öffentliche Beschaffungswesen (126) anzuwenden und/oder die Präferenz von Produkten und/oder Dienstleistungen anerkannter Systeme für ökologische Kennzeichnung wie das EU-Umweltzeichen (127) durch einen klaren Durchführungsmechanismus jeweils einen Bonuspunkt.

Auch die Übernahme von Ergebnissen umwelt- und klimabezogener Forschungs- und Innovationsprojekte, die im Rahmen von Horizont 2020 oder von vorherigen Rahmenprogrammen finanziert wurden, verdient einen Bonuspunkt, wenn ein hinreichender Nachweis über den Mehrwert durch die Übernahme für das Projekt erbracht wird.

5.1.3.   Projekte der technischen Hilfe gemäß Artikel 18 Buchstabe e der LIFE-Verordnung

Projekte der technischen Hilfe gewähren über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzielle Unterstützung, um Antragstellern dabei zu helfen, integrierte Projekte auszuarbeiten. Maximal 1 % der jährlichen Haushaltsmittel, die IP zugewiesen sind, können für Projekte der technischen Hilfe bereitgestellt werden. Der Höchstbeitrag der EU für Projekte der technischen Hilfe beläuft sich auf 100 000 EUR je Projekt.

5.1.3.1.   Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl

Für die Auswahl der Projekte der technischen Hilfe wird dieselbe Methodik angewendet wie für die Auswahl im Rahmen der beiden Teilprogramme. Es wird ein beschleunigter Ansatz angewendet.

Das Verfahren der Projektauswahl wird wie folgt organisiert:

Bewertung von Vorschlägen

Die Exekutivagentur überprüft bei jedem Vorschlag die Einhaltung der Förder- und Auswahlkriterien und bewertet sie anhand der Vergabekriterien.

Aufstellung der endgültigen Liste der zu finanzierenden Projekte und der Reserveliste

Nach einer Überprüfungsphase werden die erfolgreichen Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für die Finanzierung vorgeschlagen. Aus den am besten eingestuften Projekten, die angesichts der verfügbaren Haushaltsmittel nicht finanziert werden können, wird eine Reserveliste erstellt. Die Reserveliste umfasst zusätzliche 20 % der für das LIFE-Programm verfügbaren Haushaltsmittel.

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung

5.1.3.2.   Förder- und Zuschlagskriterien

Es werden die folgenden wichtigen besonderen Förder- und Zuschlagskriterien angewendet:

a)   Förderkriterien

Ein Vorschlag für ein Projekt der technischen Hilfe wird nur dann für eine Bewertung anhand der Vergabekriterien berücksichtigt, wenn:

der Projektvorschlag auf die Vorbereitung eines zukünftigen IP-Vorschlags abzielt.

b)   Zuschlagskriterien

Das Verdienst aller förderfähigen Vorschläge wird nach den folgenden Zuschlagskriterien und dem folgenden Punktesystem bewertet:

Zuschlagskriterien

Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*10)

Maximale Punktebewertung

1.

Technische Kohärenz und Qualität

30

60

2.

Finanzielle Kohärenz und Qualität (einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis)

20

40

Gesamtpunktzahlen (für die Weiterberücksichtigung)

55

100

—   Technische Kohärenz und Qualität

Klarheit, Kohärenz und Durchführbarkeit der Vorschläge werden im Hinblick auf die Projektziele und die erwarteten Ergebnisse bewertet. Natur und Geltungsbereich des zukünftigen IP werden berücksichtigt.

—   Finanzielle Kohärenz und Qualität

Es werden der vorgeschlagene Haushalt und seine Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Maßnahmen und mit den anzuwendenden Regeln sowie die Kosteneffizienz des vorgeschlagenen Konzepts bewertet. Es wird auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet.

5.1.4.   Projekte zum Kapazitätsaufbau gemäß Artikel 18 Buchstabe f der LIFE-Verordnung

Projekte zum Kapazitätsaufbau sehen eine finanzielle Unterstützung für die Aktivitäten vor, die erforderlich sind, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler oder regionaler Kontaktstellen für LIFE, aufzubauen, damit die Mitgliedstaaten wirksamer am LIFE-Programm teilnehmen können.

Die Maßnahmen können Folgendes umfassen (nicht erschöpfende Aufzählung):

Einstellung neuen Personals und Schulung nationaler und regionaler LIFE-Kontaktstellen;

Unterstützung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie Förderung der Verbreitung und der Nutzung der Ergebnisse von Projekten des LIFE-Programms;

Konzepte zur „Ausbildung der Ausbilder“;

Austausch- und Entsendungsprogramme zwischen öffentlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, insbesondere Aktivitäten zum Austausch von Spitzenkräften.

Zu den Maßnahmen, die von dem Plan zum Kapazitätsaufbau erfasst werden, kann die Rekrutierung von Fachleuten gehören, um kurzfristige technische und verfahrensrechtliche Kapazitätslücken zu schließen. Nicht dazu gehört die Rekrutierung von Fachleuten, deren Hauptfunktion die Erstellung von Vorschlägen für die Einreichung im Rahmen der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist.

5.1.4.1.   Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl

Bei den Anträgen für Projekte zum Kapazitätsaufbau wird ein Schnellverfahren für die Vergabe verwendet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß Artikel 19 Absatz 8 Projekte zum Kapazitätsaufbau nur einer vorher festgelegten Anzahl von Mitgliedstaaten zugewiesen werden können und nur ein Projekt je Mitgliedstaat subventioniert werden kann, besteht kein Wettbewerb unter den eingegangenen Anträgen. Deshalb können die Anträge ab dem Datum der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen von LIFE für 2018 fortlaufend eingereicht werden. Anträge müssen bis zum Ende des ersten Quartals 2019 eingereicht werden, damit sie für den Finanzierungszeitraum 2018-2020 in Betracht kommen.

Die Anträge werden bewertet, um die Einhaltung der nachfolgenden Förderkriterien und Schwellenwerte für die Vergabe sicherzustellen.

Die Finanzhilfen werden nach dem erfolgreichen Abschluss des Bewertungs- und Überarbeitungsprozesses unterzeichnet.

5.1.4.2.   Förder- und Zuschlagskriterien

Es werden die folgenden Förder- und Zuschlagskriterien angewendet:

a)   Förderkriterien

Der Antrag muss die folgenden Förderkriterien erfüllen:

Der Antragsteller ist ein Mitgliedstaat,

dessen Pro-Kopf-BIP im Jahr 2012 105 % des Unionsdurchschnitts nicht überstieg,

dessen durchschnittliche Aufnahmerate der indikativen nationalen Zuweisungen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gemäß Artikel 19 Absatz 5 der LIFE-Verordnung weniger als 70 % beträgt und

dessen durchschnittliche Aufnahmerate der indikativen nationalen Zuweisungen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 sich im Vergleich zur durchschnittlichen Aufnahmerate für die Jahre 2010, 2011 und 2012 erhöht hat.

Wenn einem Mitgliedstaat ein Projekt zum Kapazitätsaufbau im mehrjährigen Arbeitsprogramm 2014-2017 gewährt wurde, muss dieses Projekt vor dem Startdatum des zweiten Projekts zum Kapazitätsaufbau abgeschlossen sein.

Der Antrag enthält einen Plan zum Kapazitätsaufbau, in dem sich der Mitgliedstaat dazu verpflichtet,

die für das LIFE-Programm vorgesehenen Ressourcen, einschließlich der Zahl der Mitarbeiter, während der Laufzeit des vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogramms auf einem Niveau zu halten, das nicht geringer als dasjenige ist, das im Jahr 2012 bestand;

wenn dem Mitgliedstaat ein Projekt zum Kapazitätsaufbau im mehrjährigen Arbeitsprogramm 2014-2017 gewährt wurde, die Ressourcen, einschließlich der Zahl der Mitarbeiter, die dem vorherigen Projekt zum Kapazitätsaufbau zugewiesen wurden, für die Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms 2018-2020 aufrechtzuerhalten.

b)   Zuschlagskriterien

Technische Kohärenz und Qualität bei Projekten zum Kapazitätsaufbau beziehen sich auf die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen die Kapazität des Mitgliedstaats entwickelt werden soll, erfolgreiche Anträge für die Finanzierung von Projekten im Rahmen der Teilprogramme „Umwelt“ und „Klimapolitik“ einzureichen.

Das Verdienst aller förderfähigen Vorschläge wird nach den folgenden Zuschlagskriterien und dem folgenden Punktesystem bewertet:

Zuschlagskriterien

Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*11)

Maximale Punktebewertung

Technische Kohärenz und Qualität

15

30

Finanzielle Kohärenz und Qualität (einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis)

10

20

Ausführlichkeit des Konzeptes in Bezug auf die identifizierten Schwächen, die zu der geringen Teilnahme des Mitgliedstaats an Ausschreibungen von LIFE 2014–2016 geführt haben

15

30

Darstellung der erwarteten Verbesserung in Bezug auf die Fähigkeit zur Förderung der Integration, Komplementarität, der Synergien und der Wiederholbarkeit des LIFE-Programms in Politiken, Wirtschaftsaktivitäten oder anderen Programmen

10

20

Gesamtpunktzahlen (für die Weiterberücksichtigung)

55

100

5.1.5.   Vorbereitende Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe g der LIFE-Verordnung

Mit vorbereitenden Projekten wird auf spezifische Bedürfnisse bei der Ausarbeitung und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union eingegangen.

5.1.5.1.   Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl

Einmal jährlich macht die Kommission eine Bestandsaufnahme der spezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union, auf die während der folgenden Jahre eingegangen werden muss, und identifiziert unter ihnen die Bedürfnisse, auf die im Rahmen von vorbereitenden Projekten eingegangen werden kann.

Vor der Veröffentlichung der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erhalten die Mitgliedstaaten eine Entwurfsliste der spezifischen Bedürfnisse, auf die im Rahmen von vorbereitenden Projekten eingegangen werden könnte, und werden um Stellungnahme gebeten. Basierend auf diesen Stellungnahmen wird die endgültige Liste erstellt.

Die Kommission legt spezifische Auswahl- und Zuschlagskriterien für die auf diese Weise identifizierten Projekte sowie für die Laufzeit der Projekte und die vorläufigen Mittelzuweisungen für jedes Projekt fest.

Das Verfahren der Projektauswahl wird wie folgt organisiert:

Bewertung von Vorschlägen

Die Kommission überprüft in Bezug auf jeden Vorschlag die Einhaltung der Förder- und Auswahlkriterien und bewertet sie anhand der Vergabekriterien.

Erstellen der endgültigen Liste der zu finanzierenden Projekte und der Reserveliste

Nach einer Überprüfungsphase werden die erfolgreichen Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für die Finanzierung vorgeschlagen. Gegebenenfalls kann eine Reserveliste erstellt werden.

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung

5.1.5.2.   Förder- und Zuschlagskriterien

Es werden die folgenden Förder- und Zuschlagskriterien angewendet:

a)   Förderkriterien

Die spezifischen Förder- und Zuschlagskriterien werden in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt. Sie basieren auf den spezifischen Bedürfnissen, auf die im Rahmen von vorbereitenden Projekten einzugehen ist und die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

b)   Zuschlagskriterien

Vorbereitende Projekte werden an (einen) Rechtsträger vergeben, der/die einen Vorschlag einreicht/einreichen, der die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung übertrifft und in Bezug auf die folgenden Kriterien die höchste(n) Punktzahl(en) erlangt:

Kriterium

Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*12)

Maximale Punktebewertung

Technische Kohärenz und Qualität des Vorschlags in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis

22

45

Ausführlichkeit des Ansatzes in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis

15

30

Finanzielle Kohärenz und Qualität (einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis)

12

25

Gesamtpunktzahlen (für die Weiterberücksichtigung)

55

100

5.1.6.   Projekte, die erforderlich sind, um die allgemeinen Ziele aus Artikel 3 der LIFE-Verordnung zu erreichen

Andere Projekte (Pilot-, Demonstrations- oder sonstige Projekte) könnten gemäß Artikel 190 der Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung oder durch eine spezielle Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der nachstehend beschriebenen Kriterien finanziert werden. Beispielsweise könnten Finanzhilfen für komplexe Projekte zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft entlang Wertschöpfungsketten oder durch Industriesymbiose nach einer spezifischen Aufforderung unter Verwendung maßnahmenbezogener Zuschüsse für Umwelt und Ressourceneffizienz (128) finanziert werden, oder bankfähige Projekte unterstützt werden, die zur Finanzierung der Finanzierungsfazilität für Naturkapital führen oder diese ergänzen. Unterstützung könnte außerdem gewährt werden, um Projektvorschläge auf ein hinreichendes Entwicklungsstadium zur Anziehung von öffentlichem und privatem Investitionskapital voranzubringen. Die Unterstützung könnte in erster Linie innovativen, neuartigen oder nicht routinemäßigen Investitionsvorschlägen in einem der Schwerpunktbereiche im Rahmen der LIFE-Verordnung gewährt werden.

5.1.6.1.   Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl

Wenn die Kommission den Bedarf an einem spezifischen Ad-hoc-Projekt für das Erreichen der allgemeinen Ziele aus Artikel 3 der LIFE-Verordnung identifiziert, kann sie eine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen.

5.1.6.2.   Förder- und Zuschlagskriterien

a)   Förderkriterien

Weitere Projekte

tragen zu mindestens einem der allgemeinen Ziele aus Artikel 3 der LIFE-Verordnung und der anzuwendenden spezifischen Ziele aus den Artikeln 10 bis 12 und 14 bis 16 der LIFE-Verordnung bei,

fallen in den Geltungsbereich des Schwerpunktbereichs des LIFE-Teilprogramms gemäß den Artikeln 9 und 13 der LIFE-Verordnung, im Rahmen dessen der Projektvorschlag eingereicht wurde. Hierzu gehören Projekte, die komplexe Maßnahmen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft entlang Wertschöpfungsketten oder durch Industriesymbiose anvisieren. Ein spezifischer Aufruf für Projekte der technischen Hilfe in Vorbereitung auf die Kreislaufwirtschaft wird unter Verwendung der maßnahmenbezogenen Zuschüsse für Umwelt und Ressourceneffizienz mit einem Höchstbetrag von 1 Mio. EUR pro Jahr veröffentlicht.

b)   Zuschlagskriterien

Andere Projekte werden an den/die Rechtsträger vergeben, der/die einen Vorschlag einreicht/einreichen, der die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung übertrifft und in Bezug auf die folgenden Kriterien die höchste(n) Punktzahl(en) erlangt/erlangen:

Kriterium

Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*13)

Maximale Punktzahl

Technische Kohärenz und Qualität des Vorschlags in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis

30

50

Finanzielle Kohärenz und Qualität (einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis)

20

30

Ausführlichkeit des Ansatzes in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis

10

Synergien (siehe traditionelle Projekte)

10

Gesamtpunktzahlen (für die Weiterberücksichtigung)

55

100

5.2.   Betriebskostenzuschüsse

Artikel 21 der LIFE-Verordnung sieht einen Beitrag zu bestimmten operativen und administrativen Kosten von Organisationen ohne Erwerbscharakter vor, die Ziele von allgemeinem Unionsinteresse verfolgen, in erster Linie umwelt- oder klimapolitisch tätig sind und an der Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung der Unionspolitik und des Unionsrechts mitwirken.

Das im Rahmen des Arbeitsprogramms 2014-2017 eingeführte System zweijähriger Partnerschaftsrahmenvereinbarungen für Betriebskostenzuschüsse bleibt erhalten, um das Gleichgewicht zwischen dem Bedürfnis nach Sicherheit und Stabilität der Begünstigten und einem gewissen Wettbewerbsmaß zwischen Organisationen ohne Erwerbscharakter zu wahren. In diesem Rahmen wird 2018 eine eingeschränkte Aufforderung für die Einreichung von Vorschlägen organisiert. Diese wird sich nur an jene NRO richten, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Partnerschaftsrahmenvereinbarungsvorschlägen 2017 zur Unterzeichnung einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung ausgewählt wurden (Aufforderungsidentifikator: LIFE-NGO-FPA-EASME-2017).

Eine neue Aufforderung zur Einreichung von Partnerschaftsrahmenvereinbarungsvorschlägen zur Auswahl der NRO für einen Betriebskostenzuschuss für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 wird 2019 gestartet. Daraufhin folgen zwei eingeschränkte Aufforderungen hinsichtlich der Unterzeichnung spezifischer Zuschussvereinbarungen mit den Partnern der Partnerschaftsrahmenvereinbarungen.

Betriebskostenzuschüsse können gemäß Artikel 190 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (129) in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, insbesondere wenn aufgrund der Merkmale des Empfängers nur ein bestimmter Empfänger infrage kommt oder wenn der Empfänger in der Rechtsgrundlage genannt ist.

Es wird geprüft, ob die Vorschläge die Förder- und Auswahlkriterien einhalten. Bei Vorschlägen, die diese Kriterien erfüllen, wird die Gesamtrelevanz und -qualität unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien beurteilt. Die Punkte werden nach diesen Kriterien vergeben. Es ist ein Mindestqualitätsniveau erforderlich.

5.2.1.   Auswahlkriterien für Betriebskostenzuschüsse

Anhand der Auswahlkriterien wird die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur vollständigen Durchführung des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms beurteilt.

Es werden nur Antragsteller ausgewählt, die anhand spezifischer Belege über ihre Leistung in den vorausgegangenen zwei Jahren die folgenden Nachweise erbringen können:

operative Leistungsfähigkeit — der Antragsteller muss über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen zu können, und

finanzielle Leistungsfähigkeit — der Antragsteller muss über stabile und hinreichende Finanzierungsquellen verfügen, sodass er seine Tätigkeit während des Jahres, für das der Betriebskostenzuschuss gewährt wurde, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung beteiligen kann.

In bestimmten Ausnahmefällen, insbesondere wenn erfahrene Organisationen ein neues Netzwerk schaffen, kann die Exekutivagentur von der Anforderung, Nachweise für die zwei vorausgegangenen Jahre zu erbringen, abweichen.

5.2.2.   Zuschlagskriterien für Betriebskostenzuschüsse

5.2.2.1.   Betriebskostenzuschüsse/Partnerschaftsrahmenvereinbarungen für Nichtregierungsorganisationen (NRO)

Artikel 12 Buchstabe d und Artikel 16 Buchstabe d der LIFE-Verordnung nennen als spezifisches Ziel für ihre jeweiligen Schwerpunktbereiche „Verwaltungspraxis und Information“ zur Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umwelt- bzw. im Klimabereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, einschließlich der NRO, in die Konsultationen zur Politik und ihre Durchführung.

Die folgenden Zuschlagskriterien finden auf die Auswahl der Begünstigten der Partnerschaftsrahmenvereinbarungen Anwendung:

1.

Bedeutung für die Politik: Relevanz des strategischen Plans der NRO für die Umweltaktivitäten und Klimamaßnahmen der Union.

2.

Gestaltung der EU-Politik: Beitrag der NRO zur Gestaltung, Entwicklung oder Aktualisierung der Umwelt- und/oder Klimaschutzpolitiken der Union.

3.

Umsetzung der EU-Maßnahmen: Beitrag der NRO zur Umsetzung und Durchsetzung der Umwelt- und/oder Klimaschutzpolitiken der Union.

4.

Sensorfunktion: Relevanz des Umgangs mit neu auftretenden umwelt- und klimabezogenen Problemen.

5.

Organisatorische Entwicklung: Entwicklungspotenzial, um ein effizienterer Interessenträger im politischen Prozess der Union zu werden.

Die im Rahmen der Partnerschaftsrahmenvereinbarungen als Partner ausgewählten Organisationen werden zur jährlichen Vorlage ihrer Arbeitsprogramme aufgefordert, die im Hinblick auf die Bewilligung eines spezifischen jährlichen Betriebskostenzuschusses analysiert werden.

Für die Bewilligung spezifischer jährlicher Betriebskostenzuschüsse im Rahmen von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen gelten die folgenden Kriterien:

1.

Übereinstimmung des Arbeitsprogramms mit den Zielen und der Art der in der Partnerschaftsrahmenvereinbarung spezifizierten Aktivitäten

2.

Technische Kohärenz und Qualität des Arbeitsprogramms

3.

Kohärenz zwischen dem Arbeitsprogramm und dem vorgeschlagenen Haushalt, einschließlich einer effizienten Nutzung der Ressourcen

5.2.2.2.   Andere Betriebskostenzuschüsse

Die Vergabe anderer Betriebskostenzuschüsse, auch nach der Unterzeichnung von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen, an Organisationen ohne Erwerbscharakter, die ein Ziel von allgemeinem Unionsinteresse oder ein Ziel verfolgen, das Teil der Umwelt- und/oder Klimaschutzpolitik ist und diese unterstützt, erfolgt auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien:

1.

Relevanz des Arbeitsprogramms für die Ziele der LIFE-Verordnung und gegebenenfalls der thematischen Prioritäten und Projektbereiche;

2.

Durchführbarkeit und interne Kohärenz des Arbeitsprogramms;

3.

Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Aktivitäten.

5.3.   Finanzierungsinstrumente

Finanzierungen im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung sind für die beiden folgenden Pilot-Finanzierungsinstrumente vorgesehen, um die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 der LIFE-Verordnung zu erreichen:

Finanzierungsfazilität für Naturkapital — ein Finanzierungsinstrument, das in beiden Teilprogrammen versuchsweise eingeführt wird, um innovative Finanzierungskonzepte für Projekte zu erproben und zu demonstrieren, die die Erhaltung des Naturkapitals in den Schwerpunktbereichen „Natur und Biodiversität“ und „Anpassung an den Klimawandel“ fördern.

Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz — ein Pilot-Finanzierungsinstrument im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“. Wie im Zeitraum 2014-2017 gezeigt wurde, bietet das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz einen neuen und effektiven Ansatz, um sich mit dem begrenzten Zugang zur angemessenen und erschwinglichen kommerziellen Finanzierung für Energieeffizienzinvestitionen zu befassen, die im Rahmen von nationalen Prioritäten angestrebt werden.

Die Bestimmungen über Finanzierungsinstrumente gemäß der Haushaltsordnung und insbesondere gemäß deren Artikeln 139 und 140 sind erfüllt, wie in den folgenden Absätzen dargelegt wird.

Finanzierungsinstrumente, die Projekte unterstützen, können jede in Titel VIII Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Form annehmen, sind entsprechend diesen Vorschriften auszuführen und können miteinander und mit Finanzhilfen aus dem Haushaltsplan der Union kombiniert werden.

Gemäß Artikel 140 Absatz 6 stellen jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüssen, freigegebener Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, interne zweckgebundene Einnahmen dar und werden für ein Finanzierungsinstrument für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre.

Die Halbzeitevaluierung fand nach weniger als zwei Jahren der effektiven Umsetzung der beiden Finanzierungsinstrumente statt, und es konnten nur vorläufige Schlussfolgerungen über die Finanzierungsinstrumente gezogen werden, da sie eine neue Finanzierungsart im LIFE-Programm darstellen. Diese Schlussfolgerungen wurden für die Umsetzung der beiden Finanzierungsinstrumente in den Jahren 2018-2020 berücksichtigt. Insbesondere:

Für die Finanzierungsfazilität für Naturkapital wird versucht, die Unterstützung für potenzielle Empfänger zum Aufbau ihrer Geschäftsszenarien zu verbessern, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass die während des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms zugewiesenen Mittel für die Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms 2018-2020 ausreichend sind.

Für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz wurde beschlossen, die Pilotphase fortzusetzen und die verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der hohen registrierten Nachfrage um 75 Mio. EUR zu erhöhen. Die Kommission berichtet dem LIFE-Ausschuss mindestens einmal jährlich, und bei Bedarf können Ad-hoc-Sitzungen einberufen werden.

5.3.1.   Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF)

5.3.1.1.   Beitrag zu den Zielen von LIFE

Das Finanzierungsinstrument trägt zum Erreichen der Ziele von LIFE, insbesondere in den Schwerpunktbereichen „Natur und Biodiversität“ im Rahmen von LIFE-Umwelt und „Anpassung an den Klimawandel“ im Rahmen von LIFE-Klimapolitik bei, indem es die anfänglichen Investitions- und Betriebskosten für Einnahmen generierende oder kosteneinsparende Pilotprojekte finanziert, die die Erhaltung, Wiederherstellung, Bewirtschaftung und Stärkung des Naturkapitals zum Nutzen der Biodiversität und der Anpassung fördern, einschließlich ökosystemorientierter Lösungen für Herausforderungen in den Bereichen Land, Boden, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Wasser und Abfall. Die 2015 eingeführte Finanzierungsfazilität für Naturkapital ist ein politisches Instrument für innovative Pilotprojekte. Wie in dem mehrjährigen Arbeitsprogramm 2014-2017 beschrieben, ermöglicht sie durch ihre Hebelwirkung und Komplementarität eine bessere Kostenwirksamkeit des LIFE-Programms. Sie trägt zum Aufbau längerfristiger Kapazitäten einer innovativen, nachhaltigen, wirtschaftlichen Finanzierungstätigkeit bei. Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital ergänzt und unterstützt die politischen Ziele der Mitgliedstaaten im Bereich der Biodiversität und der Anpassung an den Klimawandel.

Im Einzelnen:

In Bezug auf Natur und Biodiversität trägt die Finanzierungsfazilität für Naturkapital zur Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Biodiversität bei, einschließlich der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020, der Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG, insbesondere durch die Anwendung, Entwicklung und Erprobung von Projekten und durch das Demonstrieren ihrer Durchführbarkeit. Sie unterstützt auch die weitere Entwicklung, Umsetzung und Verwaltung des Natura-2000-Netzes, das gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingerichtet wurde, und erhöht seine Widerstandsfähigkeit durch den Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen auch außerhalb des Netzes. Einige Arten von Projekten finden jedoch möglicherweise keine Anwendung in Natura-2000-Gebieten (130).

In Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel trägt die Finanzierungsfazilität für Naturkapital zur Umsetzung der Unionspolitik zur Anpassung bei, insbesondere durch die Entwicklung, Erprobung und Demonstration von ökosystemorientierten Konzepten für die Anpassung an den Klimawandel. Sie trägt auch zur Entwicklung und Demonstration von innovativen Anpassungstechnologien, -systemen, -methoden und -instrumenten bei, die zur Nachahmung, Übertragung und zum Mainstreaming geeignet sind.

5.3.1.2.   Aktueller Stand der Finanzierungsfazilität für Naturkapital

Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital wird von der Europäischen Investitionsbank gemäß einer mit der Kommission geschlossenen Übertragungsvereinbarung durchgeführt. Es wird erwartet, dass die Finanzierungsfazilität für Naturkapital in der Pilotphase, die im Rahmen des mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms 2014-2017 begann und bis 2020 besteht, neun bis zwölf Maßnahmen durchführt. Es wird geschätzt, dass die für die Finanzierungsfazilität für Naturkapital 2014-2017 bereitgestellten Mittel für die gesamte Laufzeit des LIFE-Programms ausreichen. Die Kommission hat mit der EIB eine Verlängerung des Durchführungszeitraums bis Ende 2021 vereinbart.

Im Februar 2017 wurden die Verhandlungen zu einer Maßnahme abgeschlossen, diese wurde unterzeichnet und es wird erwartet, dass eine weitere ebenfalls in diesem Jahr abgeschlossen wird. Die Europäische Investitionsbank entwickelt weiterhin eine Pipeline von förderfähigen Maßnahmen.

5.3.1.3.   Struktur des Finanzierungsinstruments

Mit der Durchführung des Finanzierungsinstruments ist die Europäische Investitionsbank (EIB) im Wege der indirekten Mittelverwaltung betraut.

Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital kombiniert die direkte und indirekte Finanzierung der Projekte durch eine Kredit- und Beteiligungsfinanzierung sowie durch eine Bürgschaftsregelung. Um sicherzustellen, dass die Projekte ein hinreichendes Entwicklungsstadium für die Finanzierung erreichen, wird eine technische Fazilität bereitgestellt.

Die Europäische Kommission stellte 50 Mio. EUR für den Risikoteilungsmechanismus und 10 Mio. EUR für die technische Unterstützungsfazilität bereit. Auf dieser Grundlage wird die EIB bis zu 125 Mio. EUR durch Darlehen, Darlehensgarantien und Kapitalbeteiligungen investieren. Darlehen können entweder direkt an Endempfänger zur Finanzierung von Investitionen und Betriebskosten, oder indirekt durch Intermediäre vergeben werden, die dann einen Darlehensbestand finanzieren. Darlehensgarantien können Intermediären zur Verfügung gestellt werden. Kapitalbeteiligungen können für die Investition in Fonds verwendet werden, die durch Intermediäre verwaltet werden. Diese Optionen können im Rahmen thematischer Prioritäten oder mit Unterstützung aus anderen Quellen mit maßnahmenbezogenen Zuschüssen kombiniert werden.

Die Fazilität umfasst einen Risikoteilungsmechanismus mit der EIB, da die Finanzierungsfazilität für Naturkapital Projekte unterstützen wird, in die die EIB normalerweise nicht investiert, entweder weil sie zu klein sind oder weil ihr als hoch eingestuftes Risiko nicht mit dem AAA-Rating der Bank vereinbar ist. Deshalb enthält die Fazilität einen Risikoteilungsmechanismus, durch den die Mittel der EU eine Garantie für die EIB darstellen, um die ersten Verluste im Falle eines Scheiterns des Projekts aufzufangen. Die im Rahmen des mehrjährigen Arbeitsprogramms 2014-2017 bereitgestellten Fonds bleiben für den Finanzierungszeitraum 2018-2020 verfügbar. Der genaue Durchführungsmechanismus wurde in einer Übertragungsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt, die am 18. Dezember 2014 unterzeichnet wurde und in der auch die genauen Ausschluss-/Auswahlkriterien für Projekte definiert werden, womit sichergestellt wird, dass die richtigen Prioritäten in den Auswahlprozess integriert werden und eine hinreichend sektorale und geografische Abdeckung vorliegt.

Das vorliegende mehrjährige Arbeitsprogramm überträgt die im Rahmen des mehrjährigen Arbeitsprogramms 2014-2017 bereitgestellten Mittel auf das mehrjährige Arbeitsprogramm 2018-2020. Nach der Beendigung dieses Durchführungszeitraums der Pilotphase wird die Fazilität in verkleinertem Umfang bestehen bleiben, um das Portfolio zu verwalten und die Rückzahlungen aus Maßnahmen entgegenzunehmen.

Das Finanzierungsinstrument wird von der EIB verwaltet. Ein Lenkungsausschuss überprüft regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung des Finanzierungsinstruments. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden gemeinsam von der Kommission, einschließlich GD ENV, GD CLIMA, GD ECFIN, und der EIB bestellt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der EIB wahrgenommen.

Die Überwachung des Finanzierungsinstruments wird entsprechend den Anforderungen der Haushaltsordnung (Artikel 140) und der delegierten Verordnung (Artikel 225) und später den Auslegungen in dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) mit der EIB und der Übertragungsvereinbarung durchgeführt.

Die EIB ist verantwortlich für die Überwachung der Durchführung der Aktivitäten im Rahmen des Finanzierungsinstruments und für die Erstellung von Leistungs- und Finanzberichten, deren Format, Inhalt und Häufigkeit zu vereinbaren ist. Hierzu werden auch regelmäßige und Ad-hoc-Berichte, Besuche vor Ort und Audits gehören. Für die Berichterstattung von Finanzinstituten an die EIB werden Leistungsindikatoren verwendet.

5.3.1.4.   Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl

Die Projekte können in vier große Kategorien eingeteilt werden:

Zahlungen für Ökosystemdienstleistungen (PES): Projekte, die Zahlungen für Vorteile aus Naturkapital umfassen; üblicherweise eine freiwillige bilaterale Transaktion geringen Umfangs mit einem gut identifizierten Käufer und Verkäufer einer Ökosystemleistung. Ihnen liegt das Prinzip der „Bezahlung durch den Nutzer“ zugrunde, nach dem Zahlungen erfolgen, um kritische Ökosystemleistungen sicherzustellen.

Grüne Infrastruktur (GI): GI ist ein strategisch geplantes Netz natürlicher und halbnatürlicher Gebiete mit anderen Umwelteigenschaften, das für die Verwaltung und Bereitstellung einer großen Vielfalt an Ökosystemleistungen entwickelt wird. Es umfasst grüne Bereiche (oder blaue, wenn aquatische Ökosysteme betroffen sind) und unterschiedliche physische Merkmale in Festland- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten. An Land gibt es GI in ländlichen und städtischen Bereichen. GI-Projekte weisen das Potenzial auf, Einnahmen zu generieren oder basierend auf der Bereitstellung von Gütern und Leistungen zur Einsparung von Kosten zu führen. Dazu zählen Wasserbewirtschaftung, Luftqualität, Forstwirtschaft, Erholung, Hochwasser-, Erosions-, Brandschutz, Bestäubung und eine größere Widerstandfähigkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels.

Biodiversitätskompensationsmaßnahmen: Hierbei handelt es sich um Erhaltungsmaßnahmen, mit denen ein Ausgleich für die verbleibenden, unvermeidlichen Schäden geschaffen werden soll, die Entwicklungsprojekte der Biodiversität zufügen. Sie basieren auf dem Verursacherprinzip, nach dem aus Gründen der Compliance oder zur Abschwächung von Reputationsrisiken Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden. Projekte, deren Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie der Ausgleich von Schäden ist, die Natura-2000-Gebieten zugefügt wurden, können nicht für eine Förderung durch die Finanzierungsfazilität für Naturkapital berücksichtigt werden.

Innovative Investitionen zur Förderung der Biodiversität und der Anpassung: Hierbei handelt es sich um Projekte, die die Bereitstellung von Gütern und Leistungen, meistens von KMU, umfassen, mit denen die Biodiversität geschützt oder die Widerstandsfähigkeit von Gemeinden und anderen Wirtschaftssektoren gestärkt werden soll.

Ziel ist die Identifizierung und Finanzierung von Projekten mit einer hinreichend breiten geografischen und sektoralen Abdeckung und unter Erprobung verschiedener Finanzierungsmechanismen, um während der Betriebsphase die Wiederholbarkeit in der gesamten EU sicherzustellen. Förderfähigkeitsregeln für Projekte und die Investitionspolitik für die Fazilität (Festlegung von Obergrenzen für Sektoren und geografische Abdeckung sowie zu erfüllende Mindestkriterien und einzuhaltende Grundsätze, z. B. die Abhilfemaßnahmenhierarchie (131)) wurden in der Übertragungsvereinbarung festgelegt.

Die Förderkriterien werden mit den Zielen der LIFE-Verordnung in Bezug auf „Natur und Biodiversität“ und „Anpassung an den Klimawandel“ im Einklang stehen und gleichzeitig die politischen Prioritäten der Mitgliedstaaten in den Bereichen „Schutz der Biodiversität“ und „Anpassung an den Klimawandel“ berücksichtigen.

Förderfähige Projekte im Bereich des Naturkapitalmanagements sollten durch eine wirtschaftliche Bewertung auf der Grundlage einer klassischen Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt werden, d. h., dass die Nettogegenwartskosten des Projekts über seine Laufzeit hinweg geringer als der Kapitalwert des erwarteten Nutzens, einschließlich der Externalitäten, ist. Zusätzlich zu den Standardkriterien, die die EIB allen Operationen auferlegt, wird es zusätzliche Kriterien geben, mit denen die Art des Projekts und die abgedeckten Sektoren definiert werden.

Die Endempfänger des Finanzierungsinstruments müssen als Mindestanforderung juristische und/oder natürliche Personen sein, die in Projekte im Bereich des Naturkapitalmanagements investieren,

für die durch eine zielgerichtete Umweltverträglichkeitsprüfung nachgewiesen werden kann, dass sie positive Auswirkungen auf den Zustand und die Widerstandsfähigkeit des Ökosystems und die Bereitstellung von Ökosystemleistungen haben;

die aus den vorstehend identifizierten Modellen des Naturkapitalmanagements, d. h. grüne Infrastruktur, Zahlungen für Ökosystemleistungen, Biodiversitätskompensationsmaßnahmen, innovative Investitionen zur Förderung der Biodiversität/Anpassung von Unternehmen oder Gesellschaften, neue Geschäftsmodelle vorbereiten;

die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Förderung der Erhaltung, Wiederherstellung, Bewirtschaftung und Stärkung des Naturkapitals, auch durch ökosystemorientierte Lösungen für Herausforderungen in den Bereichen Land, Boden, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Aquakultur, Wasser und Abfall;

Förderung ökosystemorientierter Lösungen, die es Unternehmen und Gemeinden ermöglichen, auf identifizierte Risiken, die mit den derzeitigen und den prognostizierten Auswirkungen des Klimawandels zusammenhängen, unter anderem durch Projekte der grünen Infrastruktur in Städten, auf dem Land und an der Küste einzugehen.

Projekte müssen in mindestens einem EU-Mitgliedstaat angesiedelt sein, um für eine Förderung in Betracht zu kommen.

Wenn Projekte indirekt über Beiträge zu Fonds finanziert werden, die von zwischengeschalteten Finanzinstituten verwaltet werden, erfolgt die Auswahl dieser Finanzinstitute bedarfsgesteuert und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz und des Diskriminierungsverbots sowie, unter anderem, der Erfüllung der folgenden Anforderungen. Sie müssen

i)

private oder marktgestützte Finanzinstitute sein;

ii)

sich verpflichten und nachweisen, dass sie über die operative Leistungsfähigkeit für die Durchführung des Finanzierungsinstruments verfügen;

iii)

die Kapazität nachweisen, die Endempfänger zu erreichen, die Zielgruppe der Politiken der EU oder der Mitgliedstaaten in den Bereichen Biodiversität oder Anpassung an den Klimawandel sind;

iv)

sich zur Erfüllung der Verpflichtungen und Anforderungen verpflichten, die mit der Durchführung des Finanzierungsinstruments verbunden sind;

v)

die einschlägigen Standards und die anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Verhütung der Geldwäsche sowie zur Bekämpfung des Terrorismus und des Steuerbetrugs einhalten;

vi)

die vom Europäischen Rechnungshof geforderten Informationen bereitstellen, damit dieser seine Aufgaben wahrnehmen kann, und

vii)

von der EIB in Übereinstimmung mit ihrer Kreditpolitik als Darlehensnehmer akzeptierbar sein.

5.3.2.   Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz

5.3.2.1.   Beitrag zu den Zielen von LIFE

Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz trägt dazu bei, die in Artikel 3 der LIFE-Verordnung festgelegten, allgemeinen Ziele zu erreichen, die in dem Schwerpunktbereich „Klimaschutz“ weiter spezifiziert sind. Insbesondere das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz:

geht auf einen wichtigen Bereich der Klimapolitik ein, indem es zur Erreichung der Ziele von Europa 2020 und 2030 beiträgt, Energieeinsparungen und die damit verbundene Reduzierung der Emissionen sicherzustellen;

stellt das erforderliche Maß an Erprobung und Demonstration eines neuen Politikinstruments mit einem großen Potenzial zur Lieferung europäischen Mehrwerts bereit;

ergänzt und unterstützt die Verantwortung der Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne (NEEAP);

bietet das Potenzial zur Verbesserung der Kostenwirksamkeit des LIFE-Programms durch seine Hebelwirkung und Komplementarität;

baut längerfristige Kapazitäten einer nachhaltigen kommerziellen Finanzierungstätigkeit auf und stellt somit eine andauernde und langfristige Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung sicher;

unterstützt Solidarität und Lastenteilung; und

bietet das Potenzial für ein Mainstreaming der Initiative in die Programme der Mitgliedstaaten (durch NEEAP und potenziell durch andere Programme und Initiativen).

5.3.2.2.   Aktueller Stand und Erweiterung des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz

Im Jahr 2014 wurde erwartet, dass das Instrument Investitionen von bis zu 540 Mio. EUR unterstützen würde. Nach den in den Jahren 2015 und 2016 unterzeichneten Maßnahmen und angesichts der aktuellen Pipeline verfolgt die EIB nun jedoch das Ziel, bis Ende 2017 neue Investitionen in Höhe von 1 Mrd. EUR in neun bis zehn Mitgliedstaaten zu erzielen (600-650 Mio. EUR von der EIB und mindestens 500 Mio. EUR von Finanzintermediären).

Folgende sechs Abkommen wurden bis Ende 2016 unterzeichnet:

Komercni Banka, Tschechische Republik: Energieeffizienzdarlehen in Höhe von 75 Mio. EUR für Unternehmen und Beleuchtungsanlagen für Gebäude und Industriestandorte

Banco Santander, Spanien: Energieeffizienzdarlehen in Höhe von 50 Mio. EUR für Hotels und andere Fremdenverkehrsgebäude

Credit Cooperatif, Frankreich: Energieeffizienzdarlehen in Höhe von 75 Mio. EUR für KMU und Gebäudesanierung

BELFIUS, Belgien: Zweckgebundene Energieeffizienzdarlehen in Höhe von 75 Mio. EUR für KMU

Banco BPI, Portugal: Zweckgebundene Darlehen in Höhe von 50 Mio. EUR für Unternehmen

BPER, Italien: Energieeffizienzdarlehen in Höhe von 50 Mio. EUR für den Privatsektor

Weitere Vereinbarungen könnten im Jahr 2017 in Kroatien, dem Vereinigten Königreich, Griechenland und Zypern unterzeichnet werden.

Während Investitionen vor Ort bisher nur in der Tschechischen Republik und in Frankreich unterstützt wurden, deuten das starke Interesse der Banken und das gestiegene Investitionsziel der EIB auf die zugrunde liegende Marktnachfrage und daher auf das Potenzial für eine Aufstockung hin. Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz trägt in der Tat zur Schaffung eines neuen Finanzprodukts auf dem Markt bei, das auf Energieeffizienz abzielt und somit, in Übereinstimmung mit den COP21-Zielen, direkt zur Dekarbonisierung der EU-Wirtschaft beiträgt.

Ende 2016 beliefen sich die von der EIB gewährten und ausgezahlten Darlehen auf 375 Mio. EUR bzw. 35 Mio. EUR. Der durchschnittliche Hebeleffekt des Instruments belief sich Ende 2016 auf 9,8 (als Beitrag der EIB/Europäischen Kommission berechnet).

Im Zeitraum 2014-2017 belief sich der gewährte Beitrag der EU zum Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz auf 80 Mio. EUR. Im Zeitraum 2018-2020 sind weitere 75 Mio. EUR für die Fortsetzung der Pilotphase vorgesehen, wovon ein separater Betrag in Höhe von 10 Mio. EUR für die Fazilität für Expertenunterstützung zur Bereitstellung technischer Hilfe für Finanzintermediäre vorgesehen ist.

5.3.2.3.   Struktur des Finanzierungsinstruments

Mit der Durchführung des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz ist die Europäische Investitionsbank (EIB) im Wege der indirekten Mittelverwaltung betraut.

Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz hat zwei Kernziele:

die Vergabe von Darlehen im Bereich Energieeffizienz (EE) zu einer nachhaltigeren Tätigkeit in allen europäischen Finanzinstituten zu machen und für private Wirtschaftsbanken und andere Finanzinstitute (beide zusammen „Finanzintermediäre“) einen Anreiz zu schaffen, den Energieeffizienzsektor als eigenständiges Marktsegment zu sehen und

die Verfügbarkeit von Fremdfinanzierungen für Projekte zu erhöhen, die die Energieeffizienzprioritäten unterstützen, welche die Mitgliedstaaten in den NEEAP niedergelegt haben.

Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz stellt Folgendes bereit: i) einen Mechanismus der Risikobeteiligung (Fazilität mit Risikoteilung) und ii) Expertenunterstützung für die Finanzintermediäre (Fazilität für Expertenunterstützung) kombiniert mit iii) langfristigen Mitteln der EIB (EIB-Darlehen für Energieeffizienz).

Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz stellt ein Finanzierungsinstrument mit Risikoteilung bereit, dessen Funktionsweise mit einer gedeckelten Sicherheit verglichen werden kann, um das Risiko zwischen der Kommission (als Geldgeber) und den Finanzintermediären (als Darlehensgeber) aufzuteilen.

Die Fazilität mit Risikoteilung soll das Kreditrisiko der Finanzintermediäre verringern, das sie eingehen, wenn sie Darlehen im Energieeffizienzsektor vergeben, und sie zur Teilnahme ermutigen. Die Auswirkungen hängen von den Marktbedingungen und den spezifischen Eigenschaften der Projekte ab. Die Fazilität mit Risikoteilung erhöht die Darlehensaktivitäten und verbessert den Zugang zu Finanzierung und/oder zu besseren Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger, womöglich einschließlich niedrigerer Zinsen, längerer Laufzeiten, niedrigerer Sicherheiten oder anderer Bedingungen.

Zur Unterstützung des Beitrags zu LIFE werden die EIB-Darlehen Finanzintermediären zu wettbewerbsfähigen Zinsen für die Kreditweitervergabe bereitgestellt. Die Vorzugszinsen werden an die Endempfänger weitergegeben, um sie zur Kreditaufnahme zu ermutigen.

Es wird erwartet, dass die Empfänger auch einen Beitrag zu den Projektkosten leisten, was zu einer Verstärkung der auf die Investitionskosten berechneten Hebelwirkung führen wird.

Wenn ein teilnehmender Finanzintermediär in seinem Darlehensportfolio Verluste macht (Portfolio der Energieeffizienzdarlehen), sind diese Verluste teilweise durch die Fazilität mit Risikoteilung gedeckt.

Die Finanzierung im Rahmen von LIFE würde dazu verwendet, den finanziellen Beitrag bereitzustellen, der für die Fazilität mit Risikoteilung und die Fazilität für Expertenunterstützung erforderlich ist und der für die Verwaltungs- und die direkten Kosten benötigt wird, die der EIB für das Einrichten und Verwalten des Instruments entstehen.

Jedem Finanzintermediär würde ein Maximalbetrag an Bargeld (Sicherheit) zugeteilt werden, um Verluste im Portfolio der Energieeffizienzdarlehen auszugleichen. Dieser Betrag würde auf der Grundlage eines bestimmten Prozentsatzes des angestrebten Gesamtportfolios an Energieeffizienzdarlehen berechnet werden, der von dem Risikoprofil der anvisierten Endempfänger abhängt. Sollte der Finanzintermediär die angestrebte Portfoliogröße nicht erzielen, würde der Prozentsatz auf die erzielte Portfoliogröße angewandt werden.

Die anvisierten Endempfänger des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz umfassen KMU, größere Midcap-Unternehmen und Privatpersonen. Es können aber auch kleine Gemeinden oder andere öffentliche Einrichtungen dazu zählen, die kleine Energieeffizienzinvestitionen durchführen und dazu in der Lage sind, Energieeinsparungen zur Rückzahlung des anfänglich aufgenommenen Kredits zu verwenden.

Das Ziel des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz im Zeitraum 2014-2017 umfasste die Unterzeichnung von zehn Vereinbarungen (EIB-Darlehen für Energieeffizienz und Risikoteilung/Fazilitäten für Expertenunterstützung). Ende 2016 waren bereits sechs davon unterzeichnet worden (siehe Abschnitt 5.3.2.2).

Im Zeitraum 2018-2020 könnten zehn weitere Vereinbarungen unterzeichnet werden und die Gesamtzahl der unterzeichneten Abkommen bis Ende 2020 damit auf 20 erhöht werden.

Der Beitrag der EU im Zeitraum 2018-2020, der für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz gewährt wurde, wird sich auf 75 Mio. EUR belaufen, wovon ein separater Betrag in Höhe von 10 Mio. EUR für die Fazilität für Expertenunterstützung vorgesehen ist. Darüber hinaus wird es der EIB gestattet sein, mehr als ein Abkommen pro Mitgliedstaat zu unterzeichnen.

Die Auswahl der Finanzintermediäre erfolgt weiterhin bedarfsgesteuert und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz und des Diskriminierungsverbots und, unter anderem, der Erfüllung der folgenden Anforderungen. Sie müssen

i)

eine Finanzinstitution des Privatsektors sein oder in vergleichbarer Weise zu einer Finanzinstitution des Privatsektors auf dem Markt tätig sein;

ii)

sich verpflichten und nachweisen, dass sie über die operative Leistungsfähigkeit für die Durchführung des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz verfügen;

iii)

die Kapazität nachweisen, in den betroffenen Mitgliedstaaten die Endempfänger zu erreichen, die Zielgruppe der jeweiligen NEEAP-Priorität und/oder des Unterstützungsprogramms für Energieeffizienz und/oder der EU-Richtlinien mit Bezug auf Energieeffizienz sind;

iv)

sich zur Erfüllung der Verpflichtungen und Anforderungen verpflichten, die mit der Durchführung des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz verbunden sind;

v)

die einschlägigen Standards und die anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Verhütung der Geldwäsche sowie zur Bekämpfung des Terrorismus und des Steuerbetrugs einhalten;

vi)

die vom Europäischen Rechnungshof geforderten Informationen bereitstellen, damit dieser seine Aufgaben wahrnehmen kann, und

vii)

als Gegenpartei zur EIB in Übereinstimmung mit ihren internen Politiken und Leitlinien und im Einklang mit den vom Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz festgelegten geografischen Verteilungsbedingungen akzeptabel sein.

Eine breite geografische Verteilung des Finanzierungsinstruments über die Laufzeit des Programms hinweg wird angestrebt, indem der EIB Anreize gegeben werden, Finanzintermediäre in allen Mitgliedstaaten zur Teilnahme zu ermutigen. Die geografischen Beschränkungen der Pilotphase werden jedoch beseitigt und es wird der EIB gestattet, je nach Marktanforderungen mehr als eine Vereinbarung pro Mitgliedstaat zu unterzeichnen.

Abhängig vom Interesse, das von den Finanzintermediären zum Ausdruck gebracht wird, kann die EIB diejenigen Finanzintermediäre bevorzugen, die in einem Mitgliedstaat tätig werden wollen, in dem der Investitionsbedarf (Entfernung vom Ziel) am größten ist. Die Fazilität mit Risikoteilung wird Finanzintermediären Anreize geben, in den Mitgliedstaaten mit höherem Risiko tätig zu werden, das sich beispielsweise in einer deutlichen Unterentwicklung in Bezug auf die Nutzung der Energieeffizienzfinanzierung über Darlehen zeigt oder in denen die Kapazität für die Aufnahme von Darlehen als wahrscheinlich besonders niedrig angesehen wird.

Im Zeitraum 2014-2017 gewonnene Erfahrungen deuten darauf hin, dass technische Hilfe für Finanzintermediäre entscheidend für die Maximierung ihrer Fähigkeit, EE-Investitionen anzuvisieren, ist. Folglich wird der Haushalt der Fazilität für Expertenunterstützung von höchstens 3,2 Mio. EUR des Zeitraums 2014-2017 (d. h. 4 % des für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz gewährten EU-Beitrags im ersten Teil der Pilotphase) auf 10 Mio. EUR im Zeitraum 2018-2020 erhöht werden.

Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz muss so lange bestehen, wie die zugrunde liegenden Darlehen ausstehen, die von der Fazilität mit Risikoteilung gedeckt werden. Die maximale zulässige Laufzeit im Rahmen der Fazilität mit Risikoteilung beträgt 20 Jahre. Deshalb wird das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz bis zu 20 Jahre nach Ende des Durchführungszeitraums (2045) bestehen.

Die Aufteilung der Mittel bleibt bestehen, bis die letzte Maßnahme des Programms vollständig abgeschlossen ist.

Das Finanzierungsinstrument wird von der EIB verwaltet. Ein Lenkungsausschuss überprüft regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung des Finanzierungsinstruments. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden gemeinsam von der Kommission, einschließlich Kommissionsdienststellen wie GD CLIMA, GD ECFIN und GD ENER und der EIB bestellt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der EIB wahrgenommen.

Es wurde ein Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus eingerichtet und die Informationen werden mit dem LIFE-Ausschuss ausgetauscht.

Die Überwachung des Finanzierungsinstruments wird den Anforderungen der Haushaltsordnung (Artikel 140) und der delegierten Verordnung (Artikel 225) entsprechen und später den Auslegungen in dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) mit der EIB und der sich daraus ergebenden Beitragsvereinbarung.

Die EIB wäre verantwortlich für die Überwachung der Durchführung der Aktivitäten im Rahmen des Finanzierungsinstruments und für die Erstellung von Leistungs- und Finanzberichten, deren Format, Inhalt und Häufigkeit zu vereinbaren ist. Hierzu werden auch regelmäßige und Ad-hoc-Berichte, Besuche vor Ort und Audits gehören. Für die Berichterstattung von Finanzinstituten an die EIB würden Energieeffizienzleistungsindikatoren verwendet werden.

5.3.2.4.   Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl

Zu den Empfängern zählen Privatpersonen, Hauseigentümerverbände, KMU, Körperschaften und/oder öffentliche Institutionen/Einrichtungen, die entsprechend der NEEAP jedes Mitgliedstaats Energieeffizienzinvestitionen durchführen.

Die Höhe der Energieeffizienzdarlehen, die den Empfängern bereitgestellt werden, liegt zwischen 10 000 EUR (wobei dieser Betrag reduziert werden kann, um ihn an kleine Investitionen im Wohnungssektor anzupassen) und 5 Mio. EUR (in Ausnahmefällen bis zu 15 Mio. EUR).

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, auf die Pipeline der Projekte Einfluss zu nehmen und so indirekt die Auswahl der Projekte durch die Prioritäten des NEEAP zu beeinflussen. Empfänger sind diejenigen juristischen und/oder natürlichen Personen, die:

eine Energieeffizienzinvestition im Zusammenhang mit einem Unterstützungsprogramm eines Mitgliedstaats und/oder im Einklang mit den Prioritäten eines NEEAP und/oder den EU-Richtlinien mit Bezug auf Energieeffizienz durchführen;

ein Energieeffizienzdarlehen aufnehmen, das von einem teilnehmenden Finanzintermediär gewährt wird;

Zusätzlich sollten unterstützte Energieeffizienzinvestitionen eine Wirtschaftsanalyse durchlaufen haben, die die externen Kohlenstoffkosten integriert, sodass die aktuellen Nettokosten des Projekts während seiner Laufzeit niedriger sind als der Kapitalwert der eingesparten Energie.

5.4.   Sonstige Tätigkeiten

Die Finanzierung, im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der LIFE-Verordnung, könnte sonstigen Maßnahmen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind, dienen.

Diese Maßnahmen werden gemäß der Haushaltsordnung und der LIFE-Verordnung verwaltet.

Die Mittel, die solchen Interventionen, unabhängig von ihrer Rechtsform, zugewiesen werden, bleiben im Hinblick auf die Mindesthöhe der Haushaltsmittel unberücksichtigt, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung Projekten zugewiesen werden müssen.

Dabei kann es sich um folgende Maßnahmen handeln:

Preise für unter LIFE+ und „traditionellen“ LIFE-Projekten ausgewählte Projekte, die den zweiten Vorfinanzierungsbetrag erhalten haben und als besonders vielversprechend hinsichtlich ihres Beitrags zu den spezifischen Zielen der Schwerpunktbereiche des LIFE-Teilprogramms „Umwelt“ oder „Klimapolitik“ und ihrer Fortsetzung, Wiederholbarkeit und/oder Übertragung gelten.

Maßnahmenbezogene Zuschüsse für LIFE+ und „traditionelle“ LIFE-Projekte, die den zweiten Vorfinanzierungsbetrag erhalten haben und als besonders vielversprechend hinsichtlich ihres Beitrags zu den spezifischen Zielen der Schwerpunktbereiche des LIFE-Teilprogramms „Umwelt“ oder „Klimapolitik“ sowie der Marktfähigkeit und der Bankfähigkeit der in den Projekten umgesetzten Lösungen gelten. Diese maßnahmenbezogene Zuschüsse würden Pauschalbeträge für die als erforderlich erachtete Unterstützung von Maßnahmen zur Erreichung der Marktfähigkeit und/oder der Bankfähigkeit bis Ende des LIFE(+)-Projekts auf der Grundlage einer von den Antragstellern bereitzustellenden Lückenanalyse vorsehen.

Geschäftsschulungen für LIFE+ und „traditionelle“ LIFE-Projekte, die den zweiten Vorfinanzierungsbetrag erhalten haben und als besonders vielversprechend hinsichtlich ihres Beitrags zu den spezifischen Zielen der Schwerpunktbereiche des LIFE-Teilprogramms „Umwelt“ oder „Klimapolitik“ sowie der Marktfähigkeit und der Bankfähigkeit der in den Projekten umgesetzten Lösungen gelten.

Cluster- und Netzwerkschulungen für kleine und mittlere Unternehmen.

6.   VORLÄUFIGE ZEITPLÄNE FÜR DIE AUFFORDERUNGEN ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN (ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE E DER LIFE-VERORDNUNG)

6.1.   Vorläufige Zeitpläne für Finanzhilfen

Projektarten

Teilprogramm

2018

2019

2020

Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung

UMWELT

2. Quartal

2. Quartal

2. Quartal

KLIMA

2. Quartal

2. Quartal

2. Quartal

Integrierte Projekte (Artikel 18 Buchstabe d der LIFE-Verordnung)

UMWELT

2. Quartal

2. Quartal

2. Quartal

KLIMA

2. Quartal

2. Quartal

2. Quartal

Projekte der technischen Hilfe (Artikel 18 Buchstabe e der LIFE-Verordnung)

UMWELT

2. Quartal

2. Quartal

2. Quartal

KLIMA

2. Quartal

2. Quartal

2. Quartal

Projekte des Kapazitätenaufbaus (Artikel 18 Buchstabe f der LIFE-Verordnung)

UMWELT und KLIMA zusammen

1. Quartal 2018

 

Vorbereitende Projekte (Artikel 18 Buchstabe g der LIFE-Verordnung)

UMWELT

2. Quartal

2. Quartal

2. Quartal

Betriebskostenzuschüsse (Artikel 21 der LIFE-Verordnung)

UMWELT und KLIMA zusammen

2. Quartal gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Betriebskostenzuschüsse für das Haushaltsjahr 2019

2. Quartal Partnerschaftsrahmenvereinbarungen und Betriebskostenzuschüsse für das Haushaltsjahr 2020

2. Quartal Betriebskostenzuschüsse für das Haushaltsjahr 2021

6.2.   Vorläufige Zeitpläne für Finanzierungsinstrumente

Finanzierungsinstrument

Teilprogramm

2018

2019

2020

Finanzierungsfazilität für Naturkapital

UMWELT

fortlaufend

KLIMA

fortlaufend

Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz

KLIMA

fortlaufend

7.   QUALITATIVE UND QUANTITATIVE ERGEBNISSE, INDIKATOREN UND ZIELE FÜR JEDEN SCHWERPUNKTBEREICH UND JEDE PROJEKTART (ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE C DER LIFE-VERORDNUNG)

Im Einklang mit den Leistungsindikatoren (Artikel 3 Absatz 3 der LIFE-Verordnung) und den spezifischen Zielen des betreffenden Schwerpunktbereichs werden für jeden Schwerpunktbereich und jede Projektart qualitative und quantitative Ergebnisse, Indikatoren und Ziele festgelegt (Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der LIFE-Verordnung).

Durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs integrierter Projekte auf die Durchführung spezifischer Strategien, Pläne und Fahrpläne im Rahmen der EU-Gesetzgebung in den Bereichen Natur, Wasser, Abfall und Luft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel können die erwarteten Ergebnisse und die durch diese Projekte zu erreichenden Ziele gezielt anvisiert werden.

Im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ verstärken die in Anhang III der LIFE-Verordnung aufgeführten thematischen Prioritäten und die Projektbereiche unter Punkt 3 des vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogramms auch den Fokus der finanzierten Projekte, die zu spürbareren Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt führen. Basierend auf der Bewertung der geschätzten Auswirkungen des LIFE-Programms wurden einige erwartete Gesamtergebnisse und -ziele definiert, wobei die Funktion des Programms als Katalysator berücksichtigt wurde. In Bezug auf die Ziele im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung wurde die Bedeutung der Wiederholbarkeit erfolgreicher Projekte berücksichtigt (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der LIFE-Verordnung).

Anzahl und Umfang erfolgreicher Projekte innerhalb eines Schwerpunktbereichs hängen jedoch hauptsächlich von der Anzahl der förderfähigen Anträge ab, die die Auswahl- und Zuschlagskriterien erfüllen sowie von den technischen und sozioökonomischen Faktoren, die außerhalb des Einflussbereichs der Kommission liegen.

Angesichts dieser Erwägungen und um die Messbarkeit des Beitrags des LIFE-Programms zu den Zielen des 7. Umweltaktionsprogramms (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der LIFE-Verordnung) zu erhöhen, wurden erwartete Ergebnisse nach Möglichkeit auch als Ergebnisse definiert, die auf Projektebene vorgesehen sind. Empfänger von Finanzmitteln für Projekte müssen zu Projektbeginn die Ausgangsdaten und das Endergebnis in Bezug auf die angestrebten Ziele festlegen. Zu diesem Zweck wurde die Datenbank der LIFE-Schlüsselprojektindikatoren eingerichtet, die den Begünstigten bis Ende 2017 zugänglich gemacht wird (die Indikatoren wurden 2015 erfolgreich im Kontext der LIFE-Halbzeitevaluierung in der Prototyp-Datenbank erprobt (132)). Die Umwelt- und Klimaziele, die von jedem Projekt zu erreichen sind, sollten die von der Politik und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgesetzten Ziele und Emissionsgrenzen umsetzen oder übertreffen.

LIFE ist ein Katalysator und folglich ist die Fortsetzung, Wiederholbarkeit und/oder die Übertragung von Projektmaßnahmen und -ergebnissen ein Schlüssel, um die Wirksamkeit des Programms in Bezug auf die Erzielung positiver Ergebnisse für die Umwelt und das Klima sicherzustellen. Während alle Projektvorschläge eine Fortsetzung, Wiederholbarkeit und/oder eine Übertragung in dem jeweiligen Umwelt- oder Klimawandelbereich vorsehen, kann auf der Grundlage der im Rahmen von Vorgängerprogrammen gewonnenen Erfahrungen lediglich von 80 % der Pilot- und Demonstrationsprojekte erwartet werden, dass sie wiederholbar sind, da das Risiko besteht, dass die zu erprobenden und demonstrierenden Techniken und Methoden nicht die erwarteten Ergebnisse erzielen werden. Darüber hinaus kann angesichts der möglichen wirtschaftlichen und administrativen Schwierigkeiten unabhängig von solchen technischen Unmöglichkeiten nicht erwartet werden, dass alle Projekte erfolgreich abgeschlossen werden.

Es sollte beachtet werden, dass nur wenige Projekte im Rahmen des LIFE-Programms 2014-2020 bis 2020 abgeschlossen sein werden, da die durchschnittliche Laufzeit der LIFE-Projekte je nach Schwerpunktbereich drei bis sechs Jahre beträgt. Wenn sich die Ziele auf laufende Projekte beziehen, sind sie also eher Meilensteine. Diese Meilensteine bestehen darin, dass die Projekte auf eine solche Weise angelegt wurden, dass die Ziele bis zum Ende der Laufzeit des Projektes erreicht werden können, was größtenteils später als 2020 sein wird.

Um eine Überschneidung zu vermeiden, werden unter jedem Schwerpunktbereich die Projektarten im Sinne der Artikel 2 und 18 der LIFE-Verordnung, die verwandte Ziele erreichen sollen, möglichst zu einer Gruppe zusammengefasst. Von Schwerpunktbereichen unabhängige Projektarten wie Projekte des Kapazitätenaufbaus werden getrennt aufgeführt.

Die Indikatoren sind in der Beschreibung der Ergebnisse und Ziele enthalten und werden folglich in den nachstehenden Tabellen nicht gesondert aufgeführt.

7.1.   Teilprogramm „Umwelt“

Für das Teilprogramm „Umwelt“ werden die allgemeinen Ziele aus Artikel 3 Absatz 1, die spezifischen Ziele, die für jeden Schwerpunktbereich in den Artikeln 10, 11 und 12 der LIFE-Verordnung niedergelegt sind, und die Leistungsindikatoren aus Artikel 3 Absatz 3 der LIFE-Verordnung berücksichtigt.

Umwelt und Ressourceneffizienz

Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a und b der LIFE-Verordnung

Thematische Prioritäten

Quantitative Ergebnisse (133)

Qualitative Ergebnisse

Ziele/Meilensteine 2020

WASSER (einschließlich Meeresumwelt)

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die (Binnen-, Übergangs-, Küsten-)gewässer in schlechtem ökologischen Zustand zum Gegenstand haben

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und auf Projektebene Fortschritte im Hinblick auf einen guten ökologischen Zustand machen

80 %

Anzahl der Gewässer in einem schlechten ökologischen Zustand, die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind

(Binnen-, Übergangs-, Küsten-)gewässer, die unter laufende oder abgeschlossene Projekte fallen, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, mit denen ihr ökologischer Zustand verbessert werden soll

100 (134)

ABFALL

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, deren Ziel das Erreichen der abfallrechtlichen Ziele der EU und die Umsetzung der Abfallhierarchie (zweckentsprechende Abfallbewirtschaftung) ist

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und Fortschritte auf dem Weg zu einer zweckentsprechender Abfallbewirtschaftung machen

80 %

Anzahl der zusätzlichen Gemeinden oder Regionen in der gesamten Union mit einer nicht zweckentsprechenden Abfallbewirtschaftung, die Gegenstand von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind

Gemeinden oder Regionen, die von laufenden oder abgeschlossenen Projekten erfasst werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die für das Erreichen einer zweckentsprechenden Abfallbewirtschaftung eingerichtet wurden

20

RESSOURCENEFFIZIENZ (einschließlich Boden, Wälder sowie umweltfreundlicher Kreislaufwirtschaft)

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die die Ziele der Unionspolitik und die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Ressourceneffizienz (ohne Boden und Wälder) umsetzen

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und Fortschritte auf dem Weg zur Umsetzung von Aspekten einer umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft machen

80 %

Anzahl der zusätzlichen Unternehmen europaweit, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind

Zusätzliche Unternehmen, die von laufenden oder abgeschlossenen Projekten erfasst werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die für die Umsetzung einer umweltfreundlichen oder Kreislaufwirtschaft eingerichtet wurden

10

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die die Ziele der Unionspolitik im Bereich des Bodenschutzes umsetzen

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und Fortschritte auf dem Weg zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfunktionen machen

80 %

Landfläche in Hektar unionsweit, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten ist

Land, das durch laufende oder abgeschlossene Projekte erfasst wird, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die eingerichtet wurden, um eine Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfunktionen zu erreichen

2 000

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die die Umsetzung der europäischen Forststrategie fördern

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und Fortschritte auf dem Weg zur Umsetzung der europäischen Forststrategie machen

80 %

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, um Daten zu Indikatoren bereitzustellen, die dem Europäischen Zentrum für Forstdaten dienen könnten

80 %

UMWELT UND GESUNDHEIT (einschließlich Chemikalien und Lärm)

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die die Chemikalienpolitik der Union umsetzen, einschließlich Projekten zur Förderung der Substitution von Stoffen und der Minimierung der Exposition

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und auf Projektebene Fortschritte auf dem Weg zum Erreichen oder Übertreffen des entsprechenden Ziels der Union in Bezug auf chemische Stoffe machen

80 %

Anzahl der Personen, die unionsweit Ziel laufender und abgeschlossener Projekte sind, deren Ziel die Reduzierung von Chemikalien ist

Personen, die von laufenden, wiederholbaren Projekten erfasst werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die die schädlichen Auswirkungen von Chemikalien auf die Gesundheit und die Umwelt verringern, einschließlich Schätzungen bezüglich der langfristigen Wirkungen

50 000

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, deren Ziel die Lärmverringerung ist

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und auf Projektebene Fortschritte auf dem Weg zum Erreichen oder Übertreffen des entsprechenden Ziels der Union in Bezug auf die Lärmverringerung machen

80 %

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, deren Ziel die Lärmverringerung ist und die Fortschritte auf dem Weg zu einer Verringerung der Lärmbelastung um mindestens 3 dB machen

80 %

Anzahl der Personen unionsweit, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Lärmprojekten sind

Personen, die von laufenden oder abgeschlossenen Projekten profitieren, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, mit denen der Lärmpegel um mindestens 3 dB verringert werden soll

10 000

LUFT qualität und Emissionen (einschließlich städtischer Umwelt)

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -programmen sowie nationalen Luftreinhalteprogrammen ist

Prozentsatz der IP, die zur Umsetzung vorschriftsmäßiger und effizienter Luftqualitätspläne in den abgedeckten Regionen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa oder zur Einrichtung vorschriftsmäßiger und effizienter nationaler Luftreinhalteprogramme in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 über nationale Emissionshöchstgrenzen eingerichtet wurden

80 %

Anzahl der Personen, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Luftqualitätsprojekten sind

Personen, die von laufenden oder abgeschlossenen Projekten erfasst werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die Fortschritte auf dem Weg zum Erreichen oder Übertreffen des entsprechenden Luftqualitätsziels der Union machen

1 Mio.


Natur und Biodiversität

Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b und c der LIFE-Verordnung

Thematische Prioritäten

Quantitative Ergebnisse

Qualitative Ergebnisse

Ziele/Meilensteine 2020

NATUR

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die Lebensräume und Arten in einem weniger als günstigen/unsicheren Erhaltungszustand zum Ziel haben

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die eingerichtet wurden, um den Erhaltungszustand im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten zu verbessern

100 %

Anzahl der Lebensräume, die sich in einem weniger als guten/sicheren Erhaltungszustand befinden und die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind

Prozentsatz der Lebensräume oder Arten aus Natura-2000-Gebieten, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind und Fortschritte im Hinblick auf einen verbesserten Erhaltungszustand machen

10 % der anvisierten Lebensräume

Anzahl der Arten, die sich in einem weniger als guten/sicheren Erhaltungszustand befinden und die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind

10 % der anvisierten Arten

Anzahl der Natura-2000-Gebiete/Hektarfläche der Natura-2000-Gebiete, die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind

10 % der anvisierten Natura-2000-Gebiete/Hektarfläche der anvisierten Natura-2000-Gebiete

BIODIVERSITÄT

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, deren Ziel die Umsetzung der Einzelziele 2, 3, 4 und 5 der Biodiversitätsstrategie bis 2020 ist

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der anvisierten Ökosysteme durchführen

80 %

Anzahl der Arten und Hektarfläche von Ökosystemen oder Ökosystemoberflächen, die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind

Prozentsatz der Ökosystemarten oder -oberflächen, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind und Fortschritte im Hinblick auf eine Verbesserung oder Wiederherstellung machen

10 % der anvisierten Ökosystemarten

10 % der anvisierten Ökosystemoberflächen


Integrierte Projekte (IP) — gemäß Artikel 18 Buchstabe d der LIFE-Verordnung

Thematische Prioritäten

Quantitative Ergebnisse

Qualitative Ergebnisse

Ziele/Meilensteine 2020

WASSER (einschließlich Meeresumwelt)

Anzahl aller Flussgebietseinheiten, die unionsweit Ziel laufender oder abgeschlossener IP sind

Prozentsatz der Flussgebietseinheiten, die von IP erfasst werden

3 %

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete ist

Prozentsatz der IP, die eingerichtet wurden, um gemäß der Wasserrahmenrichtlinie konforme und effiziente Bewirtschaftungspläne für die von den Flussgebietseinheiten erfassten Einzugsgebiete umzusetzen

100 %

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete ist

Prozentsatz der IP, bei denen durch die IP mehr ergänzende Finanzmittel mobilisiert wurden, als alle Haushalte dieser IP zusammen umfassen

100 %

ABFALL

Anzahl der Regionen unionsweit, die von laufenden oder abgeschlossenen IP im Bereich Abfall erfasst werden

Prozentsatz der Regionen, die von IP im Bereich Abfall erfasst werden

2 %

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Abfallbewirtschaftungsplänen und/oder Abfallvermeidungsprogrammen ist

Prozentsatz der IP, die eingerichtet wurden, um in der erfassten Region gemäß Artikel 28 und 29 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG konforme und effiziente Abfallbewirtschaftungspläne und/oder Abfallvermeidungsprogramme bereitzustellen

100 %

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Abfallbewirtschaftungsplänen und/oder Abfallvermeidungsprogrammen ist

Prozentsatz der IP, bei denen durch die IP mehr ergänzende Finanzmittel mobilisiert wurden, als alle Haushalte dieser IP zusammen umfassen

100 %

LUFT qualität und Emissionen (einschließlich städtischer Umwelt)

Anzahl der Personen aus Regionen unionsweit, die in den Geltungsbereich laufender oder abgeschlossener IP im Bereich Luft fallen

Prozentsatz der Gesamtbevölkerung der Union aus Regionen, die von die Luftqualität betreffenden IP erfasst werden

3 %

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -programmen ist

Prozentsatz der IP, die eingerichtet wurden, um in den erfassten Regionen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG konforme und effiziente Luftqualitätspläne- und -programme bereitzustellen

100 %

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -programmen ist

Prozentsatz der IP, bei denen durch die IP mehr ergänzende Finanzmittel mobilisiert wurden, als alle Haushalte dieser IP zusammen umfassen

100 %

NATUR

Anzahl der Natura-2000-Gebiete, die Ziel laufender oder abgeschlossener, die Natur betreffender IP sind

Prozentsatz der Natura-2000-Gebiete, die in den Geltungsbereich von die Natur betreffenden IP fallen

4 %

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung prioritärer Aktionsrahmen ist

Prozentsatz der IP, die eingerichtet wurden, um prioritäre Aktionsrahmen für die Sicherstellung einer angemessenen Verwaltung der Natura-2000-Gebiete umzusetzen

100 %

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung prioritärer Aktionsrahmen ist

Prozentsatz der IP, bei denen durch die IP mehr ergänzende Finanzmittel mobilisiert wurden, als alle Haushalte dieser IP zusammen umfassen

100 %


Information und Verwaltungspraxis

Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe h der LIFE-Verordnung

Thematische Prioritäten

Quantitative Ergebnisse

Qualitative Ergebnisse

Ziele/Meilensteine 2020

INFORMATION UND SENSIBILISIERUNG

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, deren Ziel die Sensibilisierung von Bürgern, Unternehmen, lokalen Behörden, eingetragenen Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft (Interessenträger und Bürger) ist

Prozentsatz der begonnenen oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die sich dahingehend weiterentwickeln, dass sie mehr als zwei andere Gebiete außer dem Projektgebiet und mehr als eine Sprache betreffen

80 %

Anzahl der Interessenträger und Bürger, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind und sich der Umweltziele nicht bewusst sind, die Gegenstand der Sensibilisierung sind

Prozentuale Zunahme der Interessenträger und Bürger, die Ziel von Sensibilisierungsprojekten mit wiederholbaren oder übertragbaren Maßnahmen sind und die für die mit diesen Projekten verfolgten umweltpolitischen Ziele sensibilisiert werden, ermittelt durch ex ante- und ex post-Befragungen (durchgeführt von LIFE-Projekten oder anderen Einrichtungen)

25 %

Anzahl der Interessenträger und Bürger, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind

Aktive Teilnahme von Interessenträgern und Bürgern an Sensibilisierungsmaßnahmen, die durch Projekte angeboten werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen (z. B. Teilnahme an Befragungen, Freiwilligentätigkeit, Teilnahme an Führungen, Herunterladen von Informationen, Einreichen von Fragen)

> 500 000

DURCHSETZUNG

Anzahl der Projekte, deren Ziel eine verbesserte Einhaltung und Durchsetzung des EU-Umweltrechts ist

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und zu einer verbesserten Einhaltung und Durchsetzung führen

10 %

NRO

Anzahl der Interventionen von NRO, die Betriebskostenzuschüsse in Konsultationsverfahren zur EU-Umweltpolitik erhalten

Prozentuale Steigerung der Interventionen zur Unterstützung der EU-Politik

12 %


Andere Projekte

Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben e und f der LIFE-Verordnung

 

Quantitative Ergebnisse

Qualitative Ergebnisse

Ziele/Meilensteine 2020

Projekte der technischen Hilfe

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte der technischen Hilfe

Laufende oder abgeschlossene Projekte der technischen Hilfe, die IP vorbereiten

10, die IP im Bereich Natur vorbereiten, 5 im Bereich Abfall, Wasser oder Luft

Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte der technischen Hilfe

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte der technischen Hilfe, die zu integrierten Projekten mit verbesserter Qualität im Rahmen von EU LIFE führen

90 %

Projekte zum Kapazitätenaufbau

Anzahl der Projekte, die dem Kapazitätenaufbau gewidmet sind

Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte des Kapazitätenaufbaus, die Fortschritte auf dem Weg zu einer höheren Übernahme in den betroffenen Mitgliedstaaten machen

90 %

Anzahl der erfolgreichen Anträge aus Mitgliedstaaten mit laufenden Projekten des Kapazitätenaufbaus

Relative Zunahme des Anteils der erfolgreichen Anträge aus Mitgliedstaaten mit laufenden oder abgeschlossenen Projekten des Kapazitätenaufbaus, verglichen mit der Übernahme zwischen 2010 und 2012 (in Prozent)

5 %

7.2.   Teilprogramm „Klimapolitik“

Klimaschutz

 

 

 

 

Quantitative Ergebnisse

Qualitative Ergebnisse

Ziele/Meilensteine 2020

Integrierte Projekte

Anzahl der Projekte

Anzahl und Gebiete sowie Bürger, die von den durchgeführten Klimaschutzstrategien oder Aktionsplänen erfasst bzw. erreicht werden

Anzahl und Umfang der ergänzenden Projekte, die von der Union oder aus anderen Fonds finanziert werden

Gestiegene Anzahl an Mitgliedstaaten/Regionen, die integrierte Ansätze mit Unterstützung eines IP oder unter Wiederholung der Ergebnisse eines IP anwenden

Gestiegene Anzahl an ergänzenden Maßnahmen in integrierten Projekten, die aus anderen Unionfonds finanziert werden

Tonnen an Treibhausgasen, die durch neu entwickelte Technologien, Systeme, Instrumente und/oder andere Best-Practice-Ansätze eingespart wurden und nach Beispielen von LIFE übernommen wurden

7 Mitgliedstaaten, die integrierte Ansätze mit Unterstützung eines IP oder unter Wiederholung der Ergebnisse eines IP anwenden

Ergänzende Finanzmittel, die durch IP mobilisiert wurden und die umfangreicher sind als die Haushalte dieser IP insgesamt

Projekte der technischen Hilfe

Anzahl der Projekte.

Prozentsatz der Projekte der technischen Hilfe, die zu einem IP im Rahmen von LIFE führen

Gestiegene Anzahl und verbesserte Qualität von IP, die mit Projekten der technischen Hilfe verknüpft sind

100 % der Projekte haben zu einem IP im Rahmen von LIFE geführt

Projekte zum Kapazitätenaufbau

Anzahl der Projekte

Gestiegener relativer Anteil erfolgreicher Anträge von Mitgliedstaaten, die für den Kapazitätenaufbau infrage kommen

7 Mitgliedstaaten haben zumindest ein Klimaschutzprojekt, das durch das LIFE-Teilprogramm „Klimapolitik“ finanziert wird

Andere Projekte

Anzahl der Projekte

Anzahl der finanzierten Projekte, die innovative Technologien, Systeme und Instrumente und/oder bewährte Lösungen für eine Verringerung der Treibhausgasemissionen fördern

Gestiegene Anzahl an innovativen Technologien, Systemen und Instrumenten und/oder bewährten Lösungen für eine Verringerung der Treibhausgasemissionen

Gestiegener Prozentsatz aktualisierter oder neuer Ansätze, die im Rahmen von LIFE entwickelt wurden und die vom privaten und vom öffentlichen Sektor systematisch verwendet oder verbessert wurden

Tonnen an Treibhausgasen, die durch neu entwickelte Technologien, Systeme, Instrumente und/oder andere Best-Practice-Ansätze eingespart wurden und nach Beispielen von LIFE übernommen wurden

80 % aller begonnenen Projekte richten bleibende innovative Technologien, Systeme und Instrumente und/oder bewährte Lösungen für eine Verringerung der Treibhausgasemissionen ein

Anpassung

 

 

 

 

Quantitative Ergebnisse

Qualitative Ergebnisse

Ziele/Meilensteine 2020

Integrierte Projekte

Anzahl der Projekte

Anzahl Bürger und Gebiete, die von den Anpassungsstrategien oder Aktionsplänen oder von anderen Anpassungsplänen mit einem großen territorialen Anwendungsbereich, die im Rahmen von LIFE durchgeführt werden, erfasst bzw. erreicht werden

Anzahl der transregionalen oder grenzüberschreitenden Anpassungsprojekte

Anzahl und Umfang der ergänzenden Projekte, die von der Union oder aus anderen Fonds finanziert werden.

Positive Auswirkungen auf die Klimaresilienz in einer Region und in Wirtschaftssektoren durch Maßnahmen, die im Rahmen von LIFE und anderen ergänzenden Projekten finanziert werden

Gestiegene Anzahl an Mitgliedstaaten/Regionen, die integrierte Ansätze mit Unterstützung eines IP oder unter Wiederholung der Ergebnisse eines IP anwenden

Gestiegene Anzahl an ergänzenden Maßnahmen, die aus anderen Unionfonds finanziert werden

Positive Auswirkungen von LIFE-Projekten auf die Klimaresilienz in Gebieten, die in der EU-Anpassungsstrategie als besonders schutzbedürftig identifiziert wurden

7 Mitgliedstaaten, die integrierte Ansätze mit Unterstützung eines IP oder unter Wiederholung der Ergebnisse eines IP anwenden

Ergänzende Finanzmittel, die durch IP mobilisiert wurden und die umfangreicher sind als die Haushalte dieser IP insgesamt

Projekte der technischen Hilfe

Anzahl der Projekte

Prozentsatz der Projekte der technischen Hilfe, die zu einem IP im Rahmen von LIFE führen

Gestiegene Anzahl und verbesserte Qualität von IP, die mit technischer Hilfe verknüpft sind

100 % der Projekte haben zu einem integrierten Projekt im Rahmen von LIFE geführt

Projekte zum Kapazitätenaufbau

Anzahl der Projekte

Gestiegener relativer Anteil von erfolgreichen Anträgen von Mitgliedstaaten, die für den Kapazitätenaufbau infrage kommen

7 Mitgliedstaaten haben zumindest ein Anpassungsprojekt, das im Rahmen von LIFE finanziert wird

Andere Projekte

Anzahl der Projekte

Anzahl der finanzierten Projekte, die innovative Technologien, Systeme und Instrumente und/oder bewährte Lösungen in Bezug auf die Klimaresilienz fördern

Anzahl der Vulnerabilitätsbewertungen, Anpassungsstrategien an den Klimawandel oder Aktionspläne, die im Rahmen von LIFE entwickelt wurden

Anzahl der transregionalen oder grenzüberschreitenden Anpassungsprojekte

Anstieg der Klimaresilienz, aufgeschlüsselt nach Sektoren, der den demonstrierten neuen Technologien, Systemen, Instrumenten und/oder Best-Practice-Ansätzen zurechenbar ist, die nach LIFE-Beispielen entwickelt und übernommen wurden

Positive Auswirkungen von LIFE-Projekten auf die Klimaresilienz in Gebieten, die in der EU-Anpassungsstrategie für eine Finanzierung im Rahmen von LIFE identifiziert wurden

80 % der begonnenen Projekte richten innovative Technologien, Systeme und Instrumente und/oder bewährte Lösungen zur Förderung der Klimaresilienz ein

Verwaltungspraxis

 

 

 

 

Quantitative Ergebnisse

Qualitative Ergebnisse

Ziele/Meilensteine 2020

 

 

 

 

Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte

Anzahl der Projekte

Zahl der erreichten Bürger, Unternehmen, lokalen Behörden, eingetragenen Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft

Geografische Verbreitung und erfasstes Gebiet

Sensibilisierung für durch den Menschen verursachten Klimawandel und für Lösungen, gemessen in den Eurobarometer-Umfragen

Gestiegene Teilnahme an Konsultationen mit Interessenträgern und an politischen Diskussionen in Bezug auf die Klimapolitik und Rechtsakte

Anstieg der Teilnahme der Interessenträger und Bürger an Sensibilisierungsaktivitäten um 25 %

Anstieg der Zahl der Bürger, die Zielgruppe von LIFE-Projekten sind, die den vom Menschen verursachten Klimawandel als sehr ernstes Problem ansehen, um 10 %

Best-Practice-Projekte und andere Projekte

Anzahl der Projekte

Anzahl der zurechenbaren konsolidierten Verfahren unter Verwendung von Indikatoren oder Instrumenten, die nach LIFE-Beispielen entwickelt und erprobt wurden

Anzahl der politischen Ansätze oder Vorschläge für Rechtsvorschriften, die auf Projektergebnissen basieren

Gestiegene Anzahl an bewährten Verfahren, die von Haushalten, Unternehmen und Behörden übernommen oder in nationale/regionale Programme oder Aktionspläne integriert werden

Auf LIFE-Maßnahmen zurückzuführender Rückgang von Verstößen gegen EU-Rechtsvorschriften

25 % der Projektpraktiken oder Ansätze werden in nationale/regionale Programme oder Aktionspläne übernommen

80 % der LIFE-Projekte, die auf die Verwaltungspraxis im Klimaschutz abzielen, haben zu einer verbesserten Verwaltungspraxis im Klimaschutz geführt

Spezifische Ergebnisse, Indikatoren und Ziele für Finanzierungsinstrumente:

Indikatoren, die bei allen Finanzierungsinstrumenten gleich sind

Ergebnisse, Indikatoren und Ziele der Finanzierungsinstrumente werden mit der ausführenden Einrichtung vereinbart. Sie sollten mindestens Folgendes enthalten:

Zahl der Vereinbarungen (Darlehen, Garantien usw.) mit zwischengeschalteten Finanzintermediären (Anzahl);

Volumen der durch das Finanzierungsinstrument bereitgestellten Finanzierung (Mio. EUR);

Volumen der aufgrund des Finanzierungsinstruments bereitgestellten privaten Finanzierung (Mio. EUR);

Zahl der Endempfänger (Anzahl);

Zahl der Mitgliedstaaten, in denen Projekte durch die Finanzierungsinstrumente finanziert wurden (Anzahl).

Spezifische Indikatoren für die Finanzierungsfazilität für Naturkapital

Finanzierung, die durch zwischengeschaltete Finanzinstitute im Rahmen des Finanzierungsinstruments als Ergebnis der finanzierten Projekte bereitgestellt wurde (Mio. EUR);

Finanzierung, die als Ergebnis der finanzierten Projekte für Natura-2000-Gebiete bereitgestellt wurde (Mio. EUR);

Auswirkungen auf die Klimaresilienz (Exposition gegenüber dem Klimawandel und Empfindlichkeit für seine Auswirkungen) von Regionen und Wirtschaftssektoren, insbesondere in sensiblen Gebieten, die im Rahmen der EU-Anpassungsstrategie als Ergebnis der finanzierten Projekte als Priorität für eine Finanzierung im Rahmen von LIFE identifiziert wurden;

Auswirkungen auf den Zustand des Ökosystems aufgrund der finanzierten Projekte;

Schaffung von Arbeitsplätzen: Anzahl der Arbeitsplätze, die als Ergebnis der finanzierten Projekte geschaffen wurden (Anzahl der Vollzeitäquivalente).

Spezifische Indikatoren für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz

Private Finanzierung (Mio. EUR) als Folge der Darlehen aus dem Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz;

Energieeinsparungen (GWh) als Folge der Darlehen aus dem Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz;

Verringerung der CO2-Emissionen (Tonnen CO2) als Folge der Darlehen aus dem Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz;

Schaffung von Arbeitsplätzen: Anzahl der Arbeitsplätze, die als Ergebnis der Darlehen aus dem Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz geschaffen wurden (Anzahl der Vollzeitäquivalente).

Von der Finanzierungsfazilität für Naturkapital erwartete Ergebnisse

Es wird erwartet, dass die Finanzierungsfazilität für Naturkapital in der Pilotphase neun bis zwölf Maßnahmen (einschließlich indirekter Maßnahmen) durchführt. Einzelne Investitionen würden unter 10-15 Mio. EUR bleiben.

Als Hebel des Wertes der Fazilität für die Bereitstellung im Rahmen von LIFE wird das 2,2- bis 3,2-Fache erwartet. Wenn man den möglichen Beitrag der Endempfänger zu den Projektkosten in Höhe von 25 % berücksichtigt, könnte der Hebel der gesamten Investition für die Bereitstellung im Rahmen von LIFE zwischen dem 2,8- und dem 4,2-Fachen liegen. Die Gesamtinvestition in Projekte im Bereich des Naturkapitalmanagements allein während der Pilotphase könnte sich auf bis zu 420 Mio. EUR belaufen.

Während der nachfolgenden Betriebsphase könnte der erwartete Hebel bis auf 6 steigen, insbesondere, wenn andere Investoren der Fazilität beitreten und wenn mehr Investitionen über Intermediäre und Fonds erfolgen.

Vom Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz erwartete Ergebnisse

Im Rahmen des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz könnten im Zeitraum 2014-2017 (d. h. in der Pilotphase) etwa zehn Finanzierungsvereinbarungen (EIB-Darlehen für Energieeffizienz, Fazilität mit Risikoteilung und Fazilität für Expertenunterstützung) mit Finanzintermediären unterzeichnet werden, und weitere zehn im Zeitraum 2018-2020. Eine Finanzierungsvereinbarung kann die Durchführung des Finanzierungsinstruments in mehr als einem Mitgliedstaat abdecken und ein Finanzintermediär kann mehr als eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnen.

Zu Beginn des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz wurde eine Unterstützung von Gesamtinvestitionen von bis zu 540 Mio. EUR erwartet. Nach den 2015 und 2016 unterzeichneten sechs Abkommen und im Hinblick auf die aktuelle Pipeline versucht die EIB nun jedoch, neue Investitionen in Energieeffizienz in Höhe von 1 Mrd. EUR im Zeitraum 2014-2017 zu erzielen. Für den Zeitraum 2018-2020 werden durch die Unterzeichnung der zehn zusätzlichen Abkommen über das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz nach 2017 weitere neue Investitionen in Energieeffizienz in Höhe von 1 Mrd. EUR bereitgestellt. Dies würde die durch das Instrument für private Finanzierung im Bereich Energieeffizienz generierten Gesamtinvestitionen im Zeitraum 2014-2020 auf 2 Mrd. EUR erhöhen.

Als das Instrument für private Finanzierung im Bereich Energieeffizienz entworfen wurde, wurde der erwartete Hebel des Wertes des Darlehensportfolios für die Bereitstellung im Rahmen von LIFE für die Pilotphase auf das Sechsfache geschätzt. Unter Berücksichtigung des möglichen Beitrags der Endempfänger zu den Projektkosten in Höhe von 25 %, wurde erwartet, dass der Hebel der Gesamtinvestition für die Bereitstellung im Rahmen von LIFE bis Ende 2017 maximal das Achtfache betragen würde. Ein solches minimales Hebelziel wird auch für den Zeitraum 2018-2020 gelten.


(1)  Siehe „Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Begleitunterlage zur Halbzeit-Evaluierung des LIFE-Programms“, COM(2017) 642, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017DC0642&from=EN

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52015DC0614

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft“, http://ec.europa.eu/environment/nature/legislation/fitness_check/action_plan/index_en.htm

(4)  https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/reflection-paper-eu-finances_de.pdf

(5)  Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission (2016/2151(DEC)), Absatz 8, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2017-0143+0+DOC+XML+V0//DE

(6)  Dabei handelt es sich um die sogenannten LIFE-Schlüsselprojektindikatoren, siehe auch Abschnitt 7.

(7)  https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-future-eu-finances_de

(8)  Jüngste Studien bestätigen, dass nachhaltige Investitionen eine intelligente Politik und Anreize voraussetzen, um mehr Engagement in breiteren Gesellschaftskreisen und sämtlichen Bereichen zu schaffen, insbesondere in örtlichen Gemeinden und in Zusammenarbeit mit den Bürgern und KMU, da sich diese zunehmend in Gemeinschaftsinitiativen, die durch die Verbreitung digitaler Technologien ermöglicht werden, oder als „Prosumenten“ (wobei sie z. B. ihren Strom produzieren, speichern und sogar verkaufen können, anstatt ihn einfach zu kaufen) engagieren, vgl. Europäisches Zentrum für politische Strategie, EPSC Strategic Notes, Ausgabe 25, 8. Juni 2017, S. 14.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(10)  Das letzte Arbeitsprogramm von Horizont 2020 deckt die Jahre 2018-2020 ab. Horizont 2020 konzentriert sich auf drei Schwerpunkte, nämlich auf die Schaffung von wissenschaftlicher Exzellenz, um die Weltklasse-Exzellenz der Union in der Wissenschaft zu stärken, auf die Förderung der führenden Rolle der Industrie zur Unterstützung von Unternehmen, einschließlich kleinster, kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), und auf Innovation und die Lösung gesellschaftlicher Probleme, um direkt auf die Herausforderungen zu reagieren, die in der Strategie Europa 2020 identifiziert wurden, indem Maßnahmen unterstützt werden, die das gesamte Spektrum von der Forschung bis zum Markt abdecken. In Horizont 2020 werden Forschung und Innovation im Bereich Umwelt und Klimaschutz mit einer Reihe von Maßnahmen und Möglichkeiten für die Zusammenarbeit in Angriff genommen, insbesondere im Rahmen der gesellschaftlichen Herausforderung „Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe“ und der gesellschaftlichen Herausforderung „Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft“. In diesem Zusammenhang zielen Forschung und Innovation im Bereich Umwelt auf die Schaffung einer ressourcen- und wassereffizienten sowie einer klimawandelresistenten Wirtschaft und Gesellschaft ab.

(11)  Die Leitfäden für Antragsteller, die den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt sind, sind abrufbar auf der LIFE-Website: http://ec.europa.eu/environment/life/funding/life.htm

(12)  Weitere Informationen zum Text des Verordnungsvorschlags für das Europäische Solidaritätskorps und zum Stand des Legislativverfahrens sind abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/HIS/?uri=COM%3A2017%3A262%3AFIN

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(14)  Aus Haushaltsgründen beinhaltet dieser Betrag 2,33 Mio. EUR als Beitrag zum Haushalt der Exekutivagentur aus dem Teilprogramm „Klimapolitik“.

(15)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/93 der Kommission vom 16. November 2017 zur Anhebung — gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 5) — des Prozentsatzes der Haushaltsmittel für Projekte, die im Rahmen des dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität dienenden Teilprogramms „Umwelt“ in Form von maßnahmenbezogenen Zuschüssen unterstützt werden (im Folgenden „Delegierte Verordnung zur Anhebung des Prozentsatzes für Natur und Biodiversität“).

(*1)  Gemäß Artikel 17 Absatz 5 der LIFE-Verordnung werden 30 % der Haushaltsmittel, die den durch maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützten Projekten zugewiesen sind, integrierten Projekten zugewiesen. Abhängig von der tatsächlichen Anzahl der Vorschläge für integrierte Projekte werden ungenutzte Ressourcen für andere durch maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzierte Projekte verwendet.

(*2)  Der Höchstsatz an Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Finanzierungsinstrumente darf 7 % der Gesamtmittel für Finanzierungsinstrumente nicht übersteigen.

(*3)  Einschließlich des Gesamtbeitrags des LIFE-Programms zum Haushalt der Exekutivagentur in Höhe von 14,58 Mio. EUR mit dem Betrag in Höhe von 2,33 Mio. EUR vom Beitrag des Teilprogramms „Klimapolitik“.

(*4)  Gemäß Artikel 17 Absatz 5 der LIFE-Verordnung werden 30 % der Haushaltsmittel, die den durch maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützten Projekten zugewiesen sind, integrierten Projekten zugewiesen. Abhängig von der tatsächlichen Anzahl der Vorschläge für integrierte Projekte werden ungenutzte Ressourcen für andere durch maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzierte Projekte verwendet.

(*5)  Der Höchstsatz an Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Finanzierungsinstrumente darf 7 % der Gesamtmittel für Finanzierungsinstrumente nicht übersteigen.

(*6)  Der Betrag in Höhe von 2,33 Mio. EUR aus dem Beitrag zum Haushalt der Exekutivagentur aus dem Teilprogramm „Klimapolitik“ ist im Gesamtbeitrag des LIFE-Programms enthalten.

(16)  Gemäß der Änderung durch die Delegierte Verordnung zur Anhebung des Prozentsatzes für Natur und Biodiversität.

(17)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(18)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(19)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(20)  Eine Analyse der Lücke zwischen dem derzeitigen Zustand der Gewässer und der erforderlichen Verringerung der Belastung für die Erreichung des Ziels eines guten Zustands gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Wasserrahmenrichtlinie, laut welchem Mitgliedstaaten „unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erforderlichen Analysen gemäß Artikel 5“ (Analyse der Belastungen und Auswirkungen) ein Maßnahmenprogramm festlegen müssen, „um die Ziele gemäß Artikel 4 zu verwirklichen“ (guter Zustand). In Artikel 11 Absatz 8 ist außerdem festgelegt, dass die Maßnahmenprogramme alle sechs Jahre überprüft werden müssen. Weitere Informationen sind der Wasserrahmenrichtlinie-Berichterstattung 2016 zu entnehmen, http://cdr.eionet.europa.eu/help/WFD/WFD_521_2016/Guidance/WFD_ReportingGuidance.pdf, insbesondere Kapitel 10.1.8.2, S. 245 (Beschreibung des Inhalts, den die Mitgliedstaaten bezüglich der Lückenindikatoren für jede signifikante Belastungsart oder jeden chemischen Stoff melden müssen) sowie Abschnitte 10.1.4 und 10.1.5.

(21)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(22)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(23)  Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).

(24)  Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).

(25)  „Geeignete Ersatzstoffe“ sind andere chemische Stoffe, welche die gleichen gewünschten Wirkungen mit weniger Umweltauswirkungen erzielen.

(26)  Z. B. mit dem Ziel, den Energieverbrauch für die Behandlung und die Verwaltung von Wasser und Wasserverlusten zu reduzieren.

(27)  Die Bevölkerung, die in ländlichen Gebieten ansässig ist, lebt außerhalb von städtischen Gebieten. Städtische Gebiete werden durch die folgende Methode identifiziert: 1. ein Schwellenwert der Bevölkerungsdichte (300 Einwohner pro km2) für Gitterzellen von 1 km2; 2. ein Mindestschwellenwert für die Größe (5 000 Einwohner) für gruppierte Gitterzellen über dem Schwellenwert der Dichte. Weitere Informationen sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Urban-rural_typology

(28)  Z. B. Bodennährstoffe (P, K, N) und organische Stoffe.

(29)  Guadeloupe, La Réunion, Mayotte, Französisch-Guayana und Martinique, Saint-Martin (Frankreich); Madeira, Azoren (Portugal); Kanarische Inseln (Spanien), siehe: http://ec.europa.eu/regional_policy/de/policy/themes/outermost-regions/

(30)  Inseln sind definiert als Gebiete mit einer Mindestfläche von 1 km2, mit einer Mindestentfernung von 1 km zwischen der Insel und dem Festland, mit einer ansässigen Bevölkerung von mehr als 50 Einwohnern, ohne permanente Verbindung (Brücke, Tunnel, Deich) zwischen der Insel und dem Festland. Die Definition ist zu finden im Regional Focus Nr. 01/2011 „Regional Typologies: a compilation“; Regionalpolitik der Europäischen Union; http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docgener/focus/2011_01_typologies.pdf.

(31)  Gemäß den jüngsten öffentlich verfügbaren Daten der entsprechenden zuständigen Behörden.

(32)  Wertschöpfung bedeutet Recycling zu hochwertigen Produkten, d. h. kein Recycling zu Aggregaten. Das Konzept ist hier zu finden: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm für Europa, COM(2014) 398 final vom 2. Juli 2014, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A52014DC0398

(33)  Dies beinhaltet Kunststoffverpackungen.

(34)  Einschließlich Charakterisierung.

(35)  Wertschöpfung bedeutet Recycling zu hochwertigen Produkten, d. h. kein Recycling zu Aggregaten. Das Konzept ist hier zu finden: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm für Europa, COM(2014) 398 final vom 2. Juli 2014, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A52014DC0398

(36)  Mitteilung COM(2011) 571 endgültig vom 20. September 2011 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2011%3A0571%3AFIN

(37)  Mitteilung COM(2015) 614 final vom 2. Dezember 2015 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52015DC0614

(38)  Die Definition von KMU ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3An26026

(39)  Mitteilung COM(2015) 614 final vom 2. Dezember 2015 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52015DC0614

(40)  Mitteilung COM(2006) 231 final der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Thematische Strategie für den Bodenschutz, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A52006DC0231

(41)  https://ec.europa.eu/agriculture/forest/strategy_de

(42)  Siehe EWR-Bericht Nr. 6/2017. „Circular by design — products in the circular economy“, S. 23: 5 % aller FuE-Projekte der EU im Bereich Produktdesign befassen sich mit Öko-Design, 1 % mit Wiederaufarbeitung, 2 % mit Reparatur, aber 8 % legen den Schwerpunkt auf Recycling.

(43)  http://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-new-boost-for-jobs-growth-and-investment/file-strategy-on-plastics-in-the-circular-economy

(44)  Mitteilung COM(2015) 614 final vom 2. Dezember 2015 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52015DC0614. Priorität haben folgende Bereiche: Kunststoffe, kritische Rohstoffe, Lebensmittelabfälle, Biomasse und biobasierte Produkte und Bau- und Abrissschutt.

(45)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Brüssel SWD(2012) 101 final vom 12. April 2012„Leitlinien für bewährte Verfahren zur Begrenzung, Milderung oder Kompensation der Bodenversiegelung“, http://ec.europa.eu/environment/soil/pdf/soil_sealing_guidelines_en.pdf.

(46)  Angenommen vom FAO-Rat am 5. Dezember 2016 und genehmigt von der EU und den Mitgliedstaaten, http://www.fao.org/3/a-bl813e.pdf.

(47)  Ministererklärung von Madrid vom 22. Oktober 2015, wie sie von der Sitzung auf Expertenebene des FOREST EUROPE angenommen wurde, 30. Juni — 2. Juli 2015, Madrid, Spanien, http://www.foresteurope.org/sites/default/files/Ministerial%20Decision%20-%20FE%20Madrid%20-%2025%20Years%20SFM%20-%20German.pdf

(48)  Beispielsweise kleine forstwirtschaftliche Betriebe.

(49)  Philipp S. Duncker, Susana M. Barreiro, Geerten M. Hengeveld, Torgny Lind, William L. Mason, Slawomir Ambrozy und Heinrich Spiecker, Classification of Forest Management Approaches: A New Conceptual Framework and Its Applicability to European Forestry, Ecology and Society 17(4): 51. http://dx.doi.org/10.5751/ES-05262-170451, S. 50: „Verschiedene Forstwirtschaftsansätze oder forstliche Systeme können entlang eines Gradienten der Bewirtschaftungsintensität eingerichtet werden, je nach den angewandten spezifischen forstlichen Methoden und Verfahren (Auswahl der Spezies, Vorbereitung der Anbaufläche, Einpflanzen, Pflege, Ausdünnung, Ernte, Verwendung von Chemikalien usw.). Die Auswahl dieser Methoden und Verfahren wird folglich Auswirkungen auf die Ökosystemstrukturen und -funktionen des Waldes haben, auch auf seine Biodiversität und andere Nachhaltigkeitskriterien. Bei der „intensiven“ Forstwirtschaft stehen normalerweise ökonomische Überlegungen und insbesondere Ziele hinsichtlich der Produktion von Biomasse im Vordergrund, während ökologische Bedenken und andere Ökosystemfunktionen und -dienste eine vergleichsweise kleine Rolle spielen. Typische Methoden und Maßnahmen im Rahmen dieses Ansatzes umfassen kurze Umtriebszeiten, gleichaltrige Bestände, die Möglichkeit zur Verwendung nicht autochthoner Baumarten, die Verwendung von Chemikalien, Kahlschlag als letzte Erntemaßnahme, intensive Maschinenoperationen und Bodenbearbeitung oder Düngung und Kalkdüngung.“

(50)  Beispielsweise neue, für die Teilentfernung von Baumbeständen geeignete Maschinen, die sich mit der kleinräumigen Streuung in der Bestandsstruktur befassen; Verhinderung von Bodenschäden; neue Bestandsmodelle und IT-Systeme für die Bestandsplanung und -verwaltung; Fernüberwachungstechnologien zur Verhinderung des illegalen Holzeinschlags; spezialisierte Sägewerkstechnologie usw.

(51)  Von Duncker, P. S., S. M. Barreiro, G. M. Hengeveld, T. Lind, W. L. Mason, S. Ambrozy, und H. Spiecker. 2012. Classification of forest management approaches: a new conceptual framework and its applicability to European forestry. Ecology and Society, 17(4): 51.

(52)  Methoden und Ansätze variieren z. B. je nach Größe des Forstbetriebs, der Besitzart, der Waldart und der biogeografischen Region usw.

(53)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(54)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(55)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).

(56)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(57)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), zuletzt geändert gemäß technischem und wissenschaftlichem Fortschritt: https://echa.europa.eu/de/regulations/clp/legislation

(58)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

(59)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(60)  Z. B. Brennstoffvorbehandlung, Technologien mit geringer Staubbildung, hohe Effizienz und saubere Verbrennungs- und Kontrolltechnologien, Kombinationen mit emissionsfreien erneuerbaren Energien, Wärmespeicherung.

(61)  Gemäß Artikel II. Absatz 11 der LIFE-Musterfinanzhilfevereinbarung sind direkte Anreizzahlungen an Dritte im Rahmen von LIFE nicht förderfähig.

(62)  Fahrzeuge mit sehr niedrigen Emissionen im Sinne des Arbeitsprogramms Horizont 2020, http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/wp/2016_2017/main/h2020-wp1617-transport_en.pdf. Dies könnte Fahrzeuge der öffentlichen Verkehrsbetriebe umfassen.

(63)  Bei den ins Auge gefassten Produkten kann es sich um Autos sowie um zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge handeln.

(64)  Wie zum Beispiel Elektromobilität und Mobilität auf Wasserstoffbasis.

(65)  Z. B. für Zustellungen von Waren vor Ort (letzte Meile).

(66)  Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) z. B. von Binnenschiffsverkehr, Hafeninfrastruktur und Baustellen. Dies kann einen Kraftstoffwechsel (einschließlich Elektrizität), emissionsarmen Treibstoff (z. B. Flugzeugtreibstoff, der zu geringen Partikelanzahlemissionen führt) und die Nachrüstung mit Emissionsreduktionstechnologien umfassen. Die Maßnahmen können durch die Umsetzung der entsprechenden Stadtentwicklungsstrategien, regulatorischen Ansätze und Planung ergänzt werden. Die Maßnahmen sollten zu einer messbaren Emissionsminderung von Luftschadstoffen wie Feinstaub und NO2 führen.

(67)  http://www.unece.org/index.php?id=41358

(68)  Emissionsfreie/emissionsarme erneuerbare Energien. Das Projekt sollte sich auf Feinstaub und/oder NO2 beziehen, nicht auf CO2. Sollte die Verringerung von CO2-Emissionen das vorrangige Ziel sein, sollte es im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“ eingereicht werden.

(69)  Einschließlich Lösungen, die die Aktivitäten im Rahmen des Bürgermeisterkonvents ergänzen.

(70)  http://ec.europa.eu/environment/nature/knowledge/ecosystem_assessment/pdf/102.pdf

(71)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(72)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(73)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2016) 472 final vom 16. Dezember 2016: „Fitness-check of the EU Nature Legislation (Birds and Habitats Directives) Directive 2009/147/EC of the European Parliament and of the Council of 30 November 2009 on the conservation of wild birds and Council Directive 92/43/EEC of 21 May 1992 on the conservation of natural habitats and of wild fauna and flora“ (im Folgenden „Eignungsprüfung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie“).

(74)  Mitteilung COM(2017) 198 final vom 27. April 2017 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft“.

(75)  Ministererklärung von Madrid vom 22. Oktober 2015, wie sie von der Sitzung auf Expertenebene des FOREST EUROPE angenommen wurde, 30. Juni — 2. Juli 2015, Madrid, Spanien, http://www.foresteurope.org/sites/default/files/Ministerial%20Decision%20-%20FE%20Madrid%20-%2025%20Years%20SFM%20-%20German.pdf

(76)  Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff „gemeinschaftliches Interesse“ ist als „Unionsinteresse“ zu verstehen.

(77)  Die entsprechende Rahmenregelung für vorrangige Maßnahmen und Lebensraum- und/oder Arterhaltungsaktionspläne sind Implementierungsinstrumente für diesen Projektbereich.

(78)  Grüne Infrastruktur (GI) ist ein strategisch geplantes Netz natürlicher und halbnatürlicher Gebiete mit anderen Umwelteigenschaften, das für die Verwaltung und Bereitstellung einer großen Vielfalt an Ökosystemdienstleistungen entwickelt wird. Es umfasst grüne Bereiche (oder blaue, wenn aquatische Ökosysteme betroffen sind) und unterschiedliche physische Merkmale in Festland- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten. An Land gibt es GI in ländlichen und städtischen Bereichen. Siehe http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52013DC0249

(79)  http://ec.europa.eu/environment/nature/knowledge/ecosystem_assessment/pdf/MAESWorkingPaper2013.pdf

(80)  Beispiele siehe z. B. die Business- und Biodiversitätsplattform http://ec.europa.eu/environment/biodiversity/business/resources/index_en.htm

(81)  http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/redlist/index_en.htm

(82)  http://ec.europa.eu/environment/nature/knowledge/redlist_en.htm

(83)  http://www.iucnredlist.org/

(84)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) und gemäß Ziel 5 der Biodiversitätsstrategie oder im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung des Schutzniveaus gemäß Deskriptor 2 — Nicht einheimische Arten, Anhang I Absatz 2 Richtlinie 2008/56/EG.

(85)  Die Liste wird regelmäßig aktualisiert, z. B. Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 4).

(86)  Als Bewusstseinsstufe wird hier der Anteil der Zielgruppe definiert, der die Ideen/Produkte/Konzepte/Umweltprobleme usw., die Gegenstand der Arbeit des vorgeschlagenen LIFE-Projekts sind, kennt. Siehe auch die Differenzierung im Rahmen der LIFE-Schlüsselprojektindikatoren (http://ec.europa.eu/environment/life/toolkit/pmtools/life2014_2020/documents/160215_LIFEproject_level_outcome_indicators.pdf=) zwischen „erreichen“ („Erreichen“ wird definiert als erfolgreiches Bereitstellen von projektspezifischen Informationen für die Zielgruppe (allgemeine Öffentlichkeit oder Interessenträgergruppen), die durch ihre jeweiligen Mitglieder repräsentiert wird. Von bestimmten Verhaltensmustern kann abgeleitet werden, dass Einzelpersonen erreicht wurden.) und „sensibilisieren“ („Sensibilisierung“ wird definiert als erfolgreiches Verbessern des Verständnisses und der Kenntnis des Projektschwerpunktbereichs der Zielgruppe (allgemeine Öffentlichkeit oder Interessenträgergruppen), die durch ihre eigenen Mitglieder repräsentiert wird) als Grundlage für Verhaltensänderungen.

(87)  Grundsätzlich sollten diese Vorschläge daher z. B. vollständig auf einen Mitgliedstaat, mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte EU, einen ganzen Marktsektor, ein größeres Ballungsgebiet, eine Art in ihrer gesamten Gattung, eine biogeografische Region oder alle Regionen, die mit ähnlichen Problemen konfrontiert sind, abzielen.

(88)  Dem Strategic Plan 2016-2020 der GD Umwelt entnommen: https://ec.europa.eu/info/publications/strategic-plan-2016-2020-environment_en

(89)  Einschließlich nachhaltigen Bauens.

(90)  COM(2017) 198 final vom 27. April 2017 — Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft“, http://ec.europa.eu/environment/nature/legislation/fitness_check/action_plan/index_en.htm

(91)  Z. B. wie im Rahmen der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa vorgesehen (ABl. L 152, 11.6.2008, S. 1).

(92)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344, 17.12.2016, S. 1).

(93)  Richtlinie 2000/60/EG, siehe Artikel 5, 11 und 13.

(94)  Richtlinie 2007/60/EG.

(95)  Richtlinie 91/676/EWG.

(96)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfall und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, 22.11.2008, S. 3).

(97)  Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG.

(98)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(99)  Einschließlich der Ökosysteme des Bodens.

(100)  Biodiversitätskartierung zur Beurteilung und/oder Bewertung der Ökosysteme und ihrer Leistungen in Übereinstimmung mit dem ersten MAES-Bericht: http://ec.europa.eu/environment/nature/knowledge/ecosystem_assessment/pdf/MAESWorkingPaper2013.pdf

(101)  EU-Biodiversitätsstrategie, Maßnahme 5.

(102)  Einschließlich der notwendigen Analyse für die Einrichtung effektiver Politiken zur Wasserpreisfestlegung.

(103)  Gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG.

(104)  https://ec.europa.eu/environment/ecoap/etv_de

(105)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(106)  https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/wikis/display/EUENVFP/Documents+of+common+interest

(107)  http://susproc.jrc.ec.europa.eu/Efficient_Buildings/; Kernindikatoren: http://susproc.jrc.ec.europa.eu/Efficient_Buildings/documents.html.

(108)  Projekte sollten die akademischen Referenzen für Qualifikationen und Schulungen sowie die Maximierung des Potenzials der Informationstechnologie durch Mittel wie Webinare und offene Online-Kurse sicherstellen, damit der Fernunterricht möglichst viele Praktiker so kosteneffektiv wie möglich erreichen kann.

(109)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(110)  http://ec.europa.eu/environment/legal/law/training_package.htm

(111)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (COM(2013) 216 final).

(112)  http://www.konventderbuergermeister.eu/index_de.html

(113)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(114)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(115)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(116)  Die Bedeutung des Begriffs „Auswahl“ aus Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d der LIFE-Verordnung umfasst die Bedeutung des Begriffs „Förder-“ aus Artikel 19 der LIFE-Verordnung und aus Artikel 131 der Haushaltsordnung.

(117)  ABl. C 205 vom 19.7.2013, S. 9.

(118)  Erwägungsgrund 11 der LIFE-Verordnung.

(119)  Bei Vorschlägen mit dem Schwerpunkt auf Forschung muss überprüft werden, ob sie den entsprechenden Aufforderungen von Horizont 2020 entsprechen: http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/index.html

(120)  Der auf der Grundlage seines übergeordneten Kontextes definierte projektrelevante spezifische Kontext (biogeografische Region; der durch den Geocode-Standard definierte territoriale Umfang für die Kennzeichnung von Länderunterteilungen zu statistischen Zwecken, NUTS; Gewässer; Ökosystem und damit verbundene Leistungen; Natura-2000-Gebiet) und die projektrelevanten spezifischen Einstellungen, die nach Länge und/oder Größe des Gebiets, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, und der Anzahl der zu beeinflussenden Menschen bezüglich der Projektschwerpunkte des Umwelt- und Klimaschutzes oder der damit verbundenen Verwaltungspraxis und Information definiert werden.

(121)  Eine Demo-Version ist auf der LIFE-Webseite verfügbar: http://ec.europa.eu/environment/life/toolkit/pmtools/index.htm

(122)  Für Informationen zum umweltgerechten öffentlichen Beschaffungswesen, siehe http://ec.europa.eu/environment/gpp/index_en.htm, und insbesondere http://ec.europa.eu/environment/gpp/buying_handbook_en.htm und http://ec.europa.eu/environment/gpp/eu_gpp_criteria_en.htm

(123)  http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/eu-ecolabel-products-and-services.html

(124)  Die Bedeutung von „transnational“ gemäß der LIFE-Verordnung umfasst nur die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und am LIFE-Programm beteiligten Drittländern gemäß Artikel 5 der LIFE-Verordnung. Aktivitäten außerhalb der Union oder in überseeischen Ländern und Gebieten sind zwar gemäß Artikel 6 der LIFE-Verordnung möglich, bringen aber bei diesem Zuschlagskriteriums keine zusätzlichen Punkte.

(*7)  Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 50 Punkte betragen.

(*8)  Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 50 Punkte betragen.

(*9)  Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 50* Punkte betragen.

(125)  Insbesondere die Meeresumwelt in Übereinstimmung mit den Zielen der Richtlinie 2008/56/EG.

(126)  Für Informationen zum umweltgerechten öffentlichen Beschaffungswesen, siehe http://ec.europa.eu/environment/gpp/index_en.htm, und insbesondere http://ec.europa.eu/environment/gpp/buying_handbook_en.htm und http://ec.europa.eu/environment/gpp/eu_gpp_criteria_en.htm

(127)  http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/eu-ecolabel-products-and-services.html

(*10)  Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.

(*11)  Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.

(*12)  Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.

(128)  Studien zeigen, dass das Investitionskapital aus verschieden Quellen für „grüne Investitionen“ zwar leicht verfügbar wäre, aber dass es nicht genug gut vorbereitete („bankfähige“) Vorschläge gibt. Es ist beabsichtigt, diese Lücke durch eine spezifische Aufforderung zu schließen, die sich an Entwickler (potenziell) wirtschaftlich tragfähiger Projekte mit dem Potenzial, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt- oder Klimapolitik zu haben, richtet, die für die Erreichung der allgemeinen Ziele, wie sie in Artikel 3 der LIFE-Verordnung beschrieben sind, erforderlich sind.

(*13)  Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.

(129)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(130)  Während Projekte mit dem Ziel der Entschädigung von Schäden an den Natura-2000-Gebieten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie nicht für eine Finanzierung im Rahmen der Finanzierungsfazilität für Naturkapital infrage kommen, können ausgleichende Maßnahmen für Schäden an anderen Orten in Natura-2000-Gebieten oder auf andere Wegen stattfinden, die zur Kohärenz des Netzes beitragen und unter der Finanzierungsfazilität für Naturkapital förderfähig sind.

(131)  Die Abhilfemaßnahmenhierarchie umfasst: (1) Vermeiden oder Verhindern negativer Auswirkungen auf die Umwelt im Allgemeinen und die Biodiversität im Besonderen; (2) Minimierung und Sanierung der Auswirkungen von Entwicklungen vor Ort, wenn diese nicht vermieden werden können, und (3) Kompensation/Ausgleichsmaßnahmen, die als letzte Möglichkeit (innerhalb oder außerhalb des betroffenen Gebiets) in Bezug auf die verbleibenden Restauswirkungen durchgeführt werden.

(132)  http://ec.europa.eu/environment/life/toolkit/pmtools/life2014_2020/monitoring.htm

(133)  Aufgrund des Bottom-up-Ansatzes und der großen Vielzahl an Herausforderungen in Bezug auf die Umwelt und den Klimawandel, auf die im LIFE-Programm eingegangen wird, und der begrenzten Mittel, die für sie zur Verfügung stehen, ist in spezifischen Bereichen die Durchführung von Projekten trotz der Einführung thematischer Prioritäten und Projektbereiche unsicher und deshalb können für die meisten abgedeckten Schwerpunktbereiche und verfolgten Ziele ex ante keine quantitativen Ziele festgelegt werden. Eine Ausnahme stellen die thematischen Prioritäten für Natur dar.

(134)  Es wird erwartet, dass im Zeitraum von 2015 bis 2017 der ökologische Zustand von 6 900 Gewässern in der gesamten Union verbessern wird, bei 1,4 % von ihnen (100) aufgrund des Beitrags von LIFE.