ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 38

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
10. Februar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/197 des Rates vom 9. Februar 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/198 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

7

 

*

Verordnung (EU) 2018/199 der Kommission vom 9. Februar 2018 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/200 der Kommission vom 9. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/201 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem — durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten — Gemischten Visaerleichterungsausschuss zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist

13

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/202 des Rates vom 9. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

19

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/203 des Rates vom 9. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

23

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2017 des Unterausschusses Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen EU-Ukraine vom 16. Mai 2017 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2018/204]

25

 

*

Beschluss Nr. 1/2017 des Unterausschusses Geografische Angaben EU–Ukraine vom 18. Mai 2017 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2018/205]

31

 

*

Beschluss Nr. 1/2017 des Unterausschusses ZOLL EU-Ukraine vom 15. Juni 2017 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2018/206]

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 56 vom 3.3.2017 )

41

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission vom 15. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 zur Einführung endgültiger Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen ( ABl. L 238 vom 16.9.2017 )

41

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/2390 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzungder autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren ( ABl. L 360 vom 30.12.2016 )

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

Die Europäische Union und die Republik Mosambik haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (1) notwendigen Verfahren nach Artikel 113 dieses Abkommens notifiziert. Folglich wird das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik ab dem 4. Februar 2018 vorläufig angewandt. Artikel 12 Absatz 4 wird aufgrund des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2016/1623 des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens nicht vorläufig angewandt.


(1)  ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3.


VERORDNUNGEN

10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/197 DES RATES

vom 9. Februar 2018

zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.

(2)

Am 1. Februar 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vier Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Diese Personen sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen werden. Da zwei dieser Personen bereits in Anhang Ia jener Verordnung benannt wurden, sollten sie aus Anhang Ia jener Verordnung gestrichen werden, um nun in Anhang I jener Verordnung benannt zu werden.

(3)

Die Anhänge I und Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


ANHANG I

Folgende Personen werden in die in Anhang I Teil a der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthaltene Liste aufgenommen:

„32.

Muhindo Akili Mundos (alias: a) Charles Muhindo Akili Mundos; b) Akili Muhindo; c) Muhindo Mundos)

Benennung: a) General der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), Kommandant der 31. Brigade; b) Brigadegeneral der FARDC

Geburtsdatum: 10. November 1972

Geburtsort: Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Muhindo Akili Mundos ist FARDC-General und Kommandant der 31. Brigade. Er wurde im September 2014 zum Kommandanten des Einsatzgebiets der FARDC im Territorium von Beni und Lubero, einschließlich der Operation ‚Sukola I‘ gegen die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), ernannt. Er hatte diese Position bis Juni 2015 inne. Er stellt zudem eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Muhindo Akili Mundos wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

Muhindo Akili Mundos war als Befehlshaber der kongolesischen Armee für Militäroperationen gegen die ADF im Rahmen der Operation ‚Sukola I‘ von August 2014 bis Juni 2015 verantwortlich. Die ihm unterstehende FARDC-Einheit hat nicht eingegriffen, um Menschenrechtsverletzungen der ADF, auch Angriffe auf die Zivilbevölkerung, zu verhindern. Mundos hat ehemalige Kämpfer lokaler bewaffneter Gruppen für die Teilnahme an von den ADF verübten außergerichtlichen Hinrichtungen und Massakern rekrutiert und ausgerüstet.

Während seiner Zeit als Anführer der Operation ‚Sukola I‘ der FARDC befehligte und unterstützte er auch eine Splittergruppe der ADF, die sogenannte ADF-Mwalika. Unter seinem Befehl haben die ADF-Mwalika Angriffe auf die Zivilbevölkerung verübt. Dabei haben seinem Kommando unterstehende FARDC-Kämpfer die ADF-Mwalika zusätzlich unterstützt.

33.

Guidon Shimiray Mwissa

Geburtsdatum: 13. März 1980

Geburtsort: Kigoma, Walikale, Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Absolvent der Sekundarschule (humanités sociales) in Mpofi; schloss sich im Alter von 16 Jahren der von She Kasikila befehligten bewaffneten Gruppe an, die sich zusammen mit Kasikila mit den FARDC verbündete und deren Bataillon S3 wurde; wurde 2007 verwundet, schloss sich danach den Mai Mai Simba unter dem damaligen Anführer ‚Mando‘ an, war an der Gründung der NDC im Jahr 2008 beteiligt und wurde stellvertretender Befehlshaber der Aigle-Lemabé-Brigade. Er stellt zudem eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe g der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Guidon Shimiray Mwissa wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe g der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

‚General‘ Guidon Shimiray Mwissa sagte sich 2014 von der Nduma defense du Congo (NDC) los und gründete seine eigene Gruppierung, die NDC-R.

Die von ihm angeführte NDC-R rekrutiert Kindersoldaten und setzt sie im bewaffneten Konflikt ein. Ihr werden auch Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen und die Eintreibung illegaler Steuern in Goldabbaugebieten sowie die Verwendung dieser Einnahmen für den Ankauf von Waffen unter Verstoß gegen das gegen die DRK verhängte Waffenembargo vorgeworfen.

34.

Lucien Nzambamwita (alias: André Kalume)

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Zelle Nyagitabire, Sektor Ruvune, Gemeinde Kinyami, Präfektur Byumba, Ruanda

Staatsangehörigkeit: Ruanda

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Er stellt eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe j der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Lucien Nzambamwita wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe j der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

Lucien Nzambamwita (alias André Kalume) ist ein militärischer Anführer der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die in der DRK operieren, was den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der DRK untergräbt, und er ist für Menschenrechtsverletzungen, unter anderem für Angriffe auf die Zivilbevölkerung und die Tötung von Zivilpersonen, verantwortlich. Die FDLR wurde vom Ausschuss nach der UNSCR 1533 am 31. Dezember 2012 mit Sanktionen belegt.

35.

Gédéon Kyungu Mutanga Wa Bafunkwa Kanonga

Benennung: Rebellenführer in Katangan

Geburtsdatum: 1974

Geburtsort: Territorium Manono, Provinz Katanga (jetzt Provinz Tanganyika)

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Gédéon Kyungu gehört der Volksgruppe der Balubakat an. Nach Durchlaufen der Primarschule in Likasi und der Sekundarschule in Manono erwarb er einen Studienabschluss in Pädagogik. 1999 schloss er sich der Mai-Mai-Bewegung an und befehligte ab 2003 eine ihrer aktivsten Gruppen in der Provinz Katanga. 2006 suchte er die Friedenstruppen der Vereinten Nationen auf, um sich im Rahmen des Prozesses der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) wieder zu integrieren. Er entkam 2011 aus dem Gefängnis und stellte sich im Oktober 2016. Er stellt eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gédéon Kyungu Mutanga Wa Bafunkwa Kanonga wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

Da die Bakata-Katanga-Miliz (alias Kata Katanga) von 2011 bis 2014 unter der Führung von Gédéon Kyungu Mutanga stand, war dieser an schweren Menschenrechtsverletzungen wie der Tötung von Zivilpersonen und Angriffen auf die Zivilbevölkerung vor allem in den ländlichen Gebieten der Provinz Katanga beteiligt. Als Befehlshaber der bewaffneten Gruppe Bakata Katanga, die schwere Menschrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, einschließlich Angriffe auf die Zivilbevölkerung, im Südosten der DRK begangen hat, stellt Gedeon Kyungu Mutanga somit eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK dar.“


ANHANG II

Die Einträge zu folgenden Personen werden aus Anhang Ia Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 gestrichen:

„9.

Gédéon Kyungu Mutanga;

13.

Muhindo Akili Mundos“.


10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/198 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2018

zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) sicherzustellen, sind Vorschriften über die Einreihung bestimmter Waren zu erlassen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 (3) reihte die Kommission zwei Arten von Kolostrumpulver in Gelatinekapseln in die Position 1901 der Kombinierten Nomenklatur als „Lebensmittelzubereitung aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ ein. Die Einreihung der Waren in die Position 2106 der Kombinierten Nomenklatur wurde ausgeschlossen, da die Kommission der Auffassung war, dass die betreffenden Waren durch den Wortlaut der Position 1901 besser beschrieben werden als durch den Wortlaut der Position 2106.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1343 (4) führte die Kommission eine neue Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur ein, um sicherzustellen, dass die Einreihung bestimmter Lebensmittelzubereitungen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union übereinstimmt. Gemäß der neuen Zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur sind die Kolostrumpulver in Gelatinekapseln, die Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 sind, in Position 2106 einzureihen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 sollte daher aufgehoben werden, um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung von Kolostrumpulvern in Gelatinekapseln zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur i n der Union sicherzustellen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 der Kommission vom 30. Juli 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 210 vom 7.8.2012, S. 6).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1343 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 1).


10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/9


VERORDNUNG (EU) 2018/199 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2018

über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), im Folgenden die „Behörde“, sowie zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(3)

Die Behörde muss eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe abgeben.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde.

(5)

Nachdem Probi AB einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Lactobacillus plantarum 299v (Lp299v) und einer Erhöhung der Absorption von Nicht-Häm-Eisen abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2015-00696 (2)). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Lactobacillus plantarum 299v erhöht die Absorption von Nicht-Häm-Eisen“.

(6)

Am 25. Juli 2016 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass die vorgelegten Daten nicht ausreichen, um einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verzehr von Lp299v und einer Erhöhung der Absorption von Nicht-Häm-Eisen nachzuweisen. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.

(7)

Die vom Antragsteller gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Unionsliste zugelassener Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  EFSA Journal 2016;14(7):4550.


ANHANG

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angabe

Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Lactobacillus plantarum 299v (Lp299v)

Lactobacillus plantarum 299v (Lp299v) erhöht die Absorption von Nicht-Häm-Eisen

Q-2015-00696


10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/200 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (2), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom VN-Sanktionsausschuss nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates benannten Schiffe. Diese Schiffe unterliegen nach der Verordnung (EU) 2016/44 einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen.

(2)

Am 2. Februar 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Benennung in Bezug auf das Schiff CAPRICORN, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, geändert. Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


ANHANG

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag:

„1.

Bezeichnung: CAPRICORN

Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 18. Januar 2018 verlängert und gilt bis zum 17. April 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: unbekannt.

Weitere Angaben

Benennung am 21. Juli 2017. IMO-Nummer: 8900878. Ab dem 21. September 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern vor den Vereinigten Arabischen Emiraten.“

erhält erfolgende Fassung:

„1.

Bezeichnung: NADINE

Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 18. Januar 2018 verlängert und gilt bis zum 17. April 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: Palau.

Weitere Angaben

Benennung am 21. Juli 2017. IMO-Nummer: 8900878. Ab dem 19. Januar 2018 befand sich das Schiff nahe der Küste vor Maskat, Oman, außerhalb der Hoheitsgewässer des Landes.“


BESCHLÜSSE

10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/13


BESCHLUSS (EU) 2018/201 DES RATES

vom 23. Januar 2018

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem — durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten — Gemischten Visaerleichterungsausschuss zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss 2014/242/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (2) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. September 2014 in Kraft getreten.

(2)

Das Abkommen sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses vor, um das Abkommen zu verwalten. Der Gemischte Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe, die Umsetzung des Abkommens zu überwachen.

(3)

Das Abkommen sieht vor, dass sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung gibt.

(4)

Es ist daher zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses festzulegen.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem — durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten — Gemischten Visaerleichterungsausschuss zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des Gemischten Visaerleichterungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. GORANOV


(1)  ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 47.

(2)  ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 49.

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2018 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN VISAERLEICHTERUNGSAUSSCHUSSES

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. September 2014 in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Gemischten Visaerleichterungssauschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) wird von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Aserbaidschan gemeinsam geführt.

Artikel 2

Aufgaben des Gemischten Ausschusses

(1)   Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens hat der Gemischte Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung des Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens.

(2)   Der Gemischte Ausschuss kann Empfehlungen mit Leitlinien oder bewährten Verfahren zur Unterstützung der Durchführung des Abkommens vereinbaren.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, auf Antrag der Vertragsparteien, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, richten die Vertragsparteien die Sitzungen abwechselnd aus.

(3)   Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden von den beiden Vorsitzenden einberufen.

(4)   Die beiden Vorsitzenden setzen den Sitzungstermin fest und tauschen die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig aus, dass eine angemessene Vorbereitung gewährleistet ist, 30 Tage vor der Sitzung.

(5)   Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, trifft die notwendigen Vorkehrungen für die praktische Organisation.

Artikel 4

Delegationen

Jede Vertragspartei teilt der anderen spätestens sieben Tage vor der Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Artikel 5

Tagesordnung

(1)   Die beiden Vorsitzenden erstellen für jede Sitzung spätestens 14 Tage vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Diese Tagesordnung enthält die Punkte, für die einem der beiden Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.

(2)   Jede Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei vor der Sitzung jederzeit weitere Punkte auf die vorläufige Tagesordnung setzen. Die Aufnahme weiterer Punkte in die vorläufige Tagesordnung ist schriftlich zu beantragen; den Anträgen wird soweit möglich stattgegeben.

(3)   Die endgültige Tagesordnung wird von den beiden Vorsitzenden zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme eines Punkts, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich; diese wird soweit möglich erteilt.

Artikel 6

Sitzungsprotokoll

(1)   Der Vorsitzende der Vertragspartei, der die Sitzung ausrichtet, fertigt so bald wie möglich einen Entwurf des Sitzungsprotokolls an.

(2)   In der Regel wird im Protokoll zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)

die dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Unterlagen;

b)

die Erklärungen, deren Aufnahme ins Protokoll eine Vertragspartei beantragt hat;

c)

Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten.

(3)   Im Protokoll werden die Mitglieder der jeweiligen teilnehmenden Delegationen unter Angabe der von ihnen vertretenen Ministerien, Stellen oder Einrichtungen aufgeführt.

(4)   Das Protokoll wird vom Gemischten Ausschuss in seiner nächsten Sitzung angenommen.

Artikel 7

Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses

(1)   Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse durch Zustimmung beider Vertragsparteien.

(2)   Jeder Beschluss des Gemischten Ausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, gefolgt von der laufenden Nummer und der Bezeichnung seines Gegenstands. Anzugeben ist auch der Tag, an dem der Beschluss wirksam wird. Die Beschlüsse werden von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Die Beschlüsse werden in zwei Urschriften abgefasst, wobei jedes Exemplar gleichermaßen verbindlich ist.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfehlungen des Gemischten Ausschusses entsprechend.

Artikel 8

Kosten

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen, darunter die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation.

(2)   Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 9

Verwaltungsverfahren

(1)   Sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschließt, sind die Sitzungen nicht öffentlich.

(2)   Die Protokolle und sonstigen Unterlagen des Gemischten Ausschusses werden vertraulich behandelt.

(3)   Die beiden Vorsitzenden können einvernehmlich Teilnehmer, die nicht Beamte der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten sind, einladen, die sodann denselben Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.

(4)   Die Vertragsparteien können öffentliche Informationsveranstaltungen organisieren oder die interessierte Öffentlichkeit auf andere Weise über die Ergebnisse der Sitzungen des Gemischten Ausschusses unterrichten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für die Europäische Union

Für die Republik Aserbaidschan


GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN, DIE DER GESCHÄFTSORDNUNG DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN VISAERLEICHTERUNGSAUSSCHUSSES BEIGEFÜGT IST

Um die kontinuierliche, harmonisierte und korrekte Durchführung des Abkommens zu gewährleisten, unterhalten die Mitgliedstaaten der Union, die Europäische Kommission und die Republik Aserbaidschan zwischen den förmlichen Sitzungen des Gemischten Visaerleichterungsausschusses informelle Kontakte, um dringende Fragen zu behandeln. Auf der nächsten Sitzung des Gemischten Visaerleichterungsausschusses wird über die Behandlung dieser Fragen und die informellen Kontakte Bericht erstattet.


10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/202 DES RATES

vom 9. Februar 2018

zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (1), insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP angenommen.

(2)

Am 1. Februar 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vier Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Diese Personen sollten daher in Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen werden. Da zwei dieser Personen bereits in Anhang II jenes Beschlusses benannt wurden, sollten sie aus Anhang II jenes Beschlusses gestrichen werden, um nun in Anhang I jenes Beschlusses benannt zu werden.

(3)

Die Anhänge I und II des Beschlusses 2010/788/GASP sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP wird gemäß dem Anhang I dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird gemäß dem Anhang II dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.


ANHANG I

Folgende Personen werden in die Liste in Anhang I Teil a des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen:

„32.

Muhindo Akili Mundos (alias: a) Charles Muhindo Akili Mundos; b) Akili Muhindo; c) Muhindo Mundos)

Benennung: a) General der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), Kommandant der 31. Brigade; b) Brigadegeneral der FARDC

Geburtsdatum: 10. November 1972

Geburtsort: Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Muhindo Akili Mundos ist FARDC-General und Kommandant der 31. Brigade. Er wurde im September 2014 zum Kommandanten des Einsatzgebiets der FARDC im Territorium von Beni und Lubero, einschließlich der Operation ‚Sukola I‘ gegen die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), ernannt. Er hatte diese Position bis Juni 2015 inne. Er stellt zudem eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Muhindo Akili Mundos wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

Muhindo Akili Mundos war als Befehlshaber der kongolesischen Armee für Militäroperationen gegen die ADF im Rahmen der Operation ‚Sukola I‘ von August 2014 bis Juni 2015 verantwortlich. Die ihm unterstehende FARDC-Einheit hat nicht eingegriffen, um Menschenrechtsverletzungen der ADF, auch Angriffe auf die Zivilbevölkerung, zu verhindern. Mundos hat ehemalige Kämpfer lokaler bewaffneter Gruppen für die Teilnahme an von den ADF verübten außergerichtlichen Hinrichtungen und Massakern rekrutiert und ausgerüstet.

Während seiner Zeit als Anführer der Operation ‚Sukola I‘ der FARDC befehligte und unterstützte er auch eine Splittergruppe der ADF, die sogenannte ADF-Mwalika. Unter seinem Befehl haben die ADF-Mwalika Angriffe auf die Zivilbevölkerung verübt. Dabei haben seinem Kommando unterstehende FARDC-Kämpfer die ADF-Mwalika zusätzlich unterstützt.

33.

Guidon Shimiray Mwissa

Geburtsdatum: 13. März 1980

Geburtsort: Kigoma, Walikale, Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Absolvent der Sekundarschule (humanités sociales) in Mpofi; schloss sich im Alter von 16 Jahren der von She Kasikila befehligten bewaffneten Gruppe an, die sich zusammen mit Kasikila mit den FARDC verbündete und deren Bataillon S3 wurde; wurde 2007 verwundet, schloss sich danach den Mai Mai Simba unter dem damaligen Anführer ‚Mando‘ an, war an der Gründung der NDC im Jahr 2008 beteiligt und wurde stellvertretender Befehlshaber der Aigle-Lemabé-Brigade. Er stellt zudem eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe g der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Guidon Shimiray Mwissa wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe g der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

‚General‘ Guidon Shimiray Mwissa sagte sich 2014 von der Nduma defense du Congo (NDC) los und gründete seine eigene Gruppierung, die NDC-R.

Die von ihm angeführte NDC-R rekrutiert Kindersoldaten und setzt sie im bewaffneten Konflikt ein. Ihr werden auch Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen und die Eintreibung illegaler Steuern in Goldabbaugebieten sowie die Verwendung dieser Einnahmen für den Ankauf von Waffen unter Verstoß gegen das gegen die DRK verhängte Waffenembargo vorgeworfen.

34.

Lucien Nzambamwita (alias: André Kalume)

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Zelle Nyagitabire, Sektor Ruvune, Gemeinde Kinyami, Präfektur Byumba, Ruanda

Staatsangehörigkeit: Ruanda

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Er stellt eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe j der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Lucien Nzambamwita wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe j der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

Lucien Nzambamwita (alias André Kalume) ist ein militärischer Anführer der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die in der DRK operieren, was den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der DRK untergräbt, und er ist für Menschenrechtsverletzungen, unter anderem für Angriffe auf die Zivilbevölkerung und die Tötung von Zivilpersonen, verantwortlich. Die FDLR wurde vom Ausschuss nach der UNSCR 1533 am 31. Dezember 2012 mit Sanktionen belegt.

35.

Gédéon Kyungu Mutanga Wa Bafunkwa Kanonga

Benennung: Rebellenführer in Katangan

Geburtsdatum: 1974

Geburtsort: Territorium Manono, Provinz Katanga (jetzt Provinz Tanganyika)

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Gédéon Kyungu gehört der Volksgruppe der Balubakat an. Nach Durchlaufen der Primarschule in Likasi und der Sekundarschule in Manono erwarb er einen Studienabschluss in Pädagogik. 1999 schloss er sich der Mai-Mai-Bewegung an und befehligte ab 2003 eine ihrer aktivsten Gruppen in der Provinz Katanga. 2006 suchte er die Friedenstruppen der Vereinten Nationen auf, um sich im Rahmen des Prozesses der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) wieder zu integrieren. Er entkam 2011 aus dem Gefängnis und stellte sich im Oktober 2016. Er stellt eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gédéon Kyungu Mutanga Wa Bafunkwa Kanonga wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

Da die Bakata-Katanga-Miliz (alias Kata Katanga) von 2011 bis 2014 unter der Führung von Gédéon Kyungu Mutanga stand, war dieser an schweren Menschenrechtsverletzungen wie der Tötung von Zivilpersonen und Angriffen auf die Zivilbevölkerung vor allem in den ländlichen Gebieten der Provinz Katanga beteiligt. Als Befehlshaber der bewaffneten Gruppe Bakata Katanga, die schwere Menschrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, einschließlich Angriffe auf die Zivilbevölkerung, im Südosten der DRK begangen hat, stellt Gedeon Kyungu Mutanga somit eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK dar.“


ANHANG II

Die Einträge zu folgenden Personen werden aus Anhang II Teil A des Beschlusses 2010/788/GASP gestrichen:

„9.

Gédéon Kyungu Mutanga;

13.

Muhindo Akili Mundos“.


10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/203 DES RATES

vom 9. Februar 2018

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2)

Am 2. Februar 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, den Eintrag eines Schiffes, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, geändert.

(3)

Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.


ANHANG

In Anhang V Abschnitt B (Organisationen) des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates erhält Eintrag 1 die folgende Fassung:

„1.   Name: NADINE

Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 21. Juli 2017 (geändert am 20. Oktober und 27. November 2017, 18. Januar und 2. Februar 2018)

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8900878. Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Gemäß Nummer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 18. Januar 2018 verlängert und gilt bis zum 17. April 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: Palau. Ab dem 19. Januar 2018 befand sich das Schiff in Gewässern nahe der Küste von Muscat, Oman, außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer.“


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/25


BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES UNTERAUSSCHUSSES„GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ EU-UKRAINE

vom 16. Mai 2017

zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2018/204]

DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ EU-UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 74,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 74 des Abkommens hat sich der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) mit allen Fragen der Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 des Abkommens zu befassen.

(3)

Nach Artikel 74 Absatz 5 des Abkommens hat der SPS-Unterausschuss seine Arbeitsverfahren zu beschließen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Kiew am 16. Mai 2017.

Für den Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

Der Vorsitz

V. LAPA

Die Sekretäre

O. KURIATA

R. FREIGOFAS


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ EU–UKRAINE

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 74 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(2)   Der SPS-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 74 Absatz 2 des Abkommens genannten Aufgaben entsprechend der in Artikel 59 des Abkommens genannten Zielsetzung.

(3)   Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Behörden der Vertragsparteien zusammen, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind.

(4)   Den Vorsitz führt ein für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine im Einklang mit Artikel 2.

(5)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im SPS-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode von zwölf Monaten beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der SPS-Unterausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen, und danach jeweils auf Ersuchen einer Vertragspartei, zumindest aber einmal jährlich.

(2)   Alle Sitzungen des SPS-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des SPS-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.

(4)   Die Sitzungen des SPS-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.

(5)   Außerhalb der Sitzungen kann der SPS-Unterausschuss Fragen jeglicher Art auch schriftlich behandeln.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung unterrichten die Vertragsparteien einander über das Sekretariat des SPS-Unterausschusses gemäß Artikel 5 über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des SPS-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

(2)   Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz weitergeleitet und falls angebracht nach Artikel 7 verteilt werden.

(3)   Das Sekretariat des SPS-Untersuchungsausschusses sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden über das Sekretariat des SPS-Unterausschusses verteilt.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

(4)   Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

(5)   Die Sekretäre des SPS-Unterausschusses fungieren als Kontaktstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 67 des Abkommens.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der SPS-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Legt eine Vertragspartei dem SPS-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird nach Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.

(3)   Der SPS-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)   Der Vorsitz kann ad hoc und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige zu Sitzungen des SPS-Unterausschusses als Beobachter einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(5)   Der Vorsitz kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokoll und operative Schlussfolgerungen

(1)   Nach jeder Sitzung fertigen die beiden Sekretäre gemeinsam einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)

die Sitzungsteilnehmer, die sie begleitenden Beamten sowie etwaige Beobachter, die der Sitzung beigewohnt haben;

b)

die dem SPS-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen;

c)

die Stellungnahmen, die der SPS-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat; und

d)

die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem SPS-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie des genehmigten Sitzungsprotokolls übermittelt.

(4)   Der SPS-Unterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der SPS-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen — verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Annahme als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des SPS-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck beschließt der SPS-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionspunkte und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der SPS-Unterausschuss verabschiedet Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsame Maßnahmen nach Artikel 74 des Abkommens. Diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsamen Maßnahmen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben diese geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.

(2)   Alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte in der Sitzung, in der sie verabschiedet wurden.

(3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der SPS-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss, die Stellungnahme, die Empfehlung oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären beglaubigt.

(4)   Ein Akt des SPS-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, „Stellungnahme“„Empfehlung“ oder „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

(5)   Die Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden an beide Vertragsparteien verteilt.

(6)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des SPS-Unterausschusses informiert.

(7)   Jede Vertragspartei kann beschließen, ob die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des SPS-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht werden.

Artikel 12

Berichte

Der SPS-Unterausschuss legt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Bericht über seine eigene Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der von ihm eingesetzten Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen vor. Der Bericht ist 25 Tage vor der ordentlichen Jahrestagung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ vorzulegen.

Artikel 13

Sprachen

(1)   Die Arbeitssprachen des SPS-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der SPS-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des SPS-Unterausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen

(1)   Falls es dem SPS-Unterausschuss angebracht erscheint, kann er mit einem Beschluss nach Artikel 74 Absatz 3 des Abkommens Facharbeitsgruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen, darunter auch wissenschaftliche Arbeitsgruppen, einsetzen oder abschaffen.

(2)   Die Mitgliedschaft in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen wird nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Mitglieder einer vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppe alle adäquaten Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(3)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, unterstehen die vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppen diesem Unterausschuss und sind ihm gegenüber berichtspflichtig.

(4)   Die Sitzungen der Arbeitsgruppen können je nach Bedarf als Sitzungen mit körperlicher Anwesenheit oder als Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden.

(5)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses ist bei allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die die Tätigkeit der Arbeitsgruppen betreffen, in Kopie zu setzen.

(6)   Die Arbeitsgruppen sind befugt, schriftliche Empfehlungen an den SPS-Unterausschuss zu richten. Die Empfehlungen sind einvernehmlich anzunehmen und dem Vorsitz zuzuleiten, der sie nach Artikel 7 verteilt.

(7)   Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für jede vom SPS-Unterausschuss eingesetzte Facharbeitsgruppe oder Ad-hoc-Arbeitsgruppe, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind in diesem Fall als Bezugnahme auf den SPS-Unterausschuss zu verstehen.

Artikel 16

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 74 Absatz 5 des Abkommens durch Beschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden.


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/31


BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES UNTERAUSSCHUSSES„GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU–UKRAINE

vom 18. Mai 2017

zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2018/205]

DER UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU–UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 9 (Geistiges Eigentum) Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (Geografische Angaben), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 211 des Abkommens hat der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Ausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der geografischen Angaben zu überwachen und als Kooperations- und Dialogforum in Sachen geografische Angaben zu fungieren.

(3)

Nach Artikel 211 Absatz 2 des Abkommens hat sich der GA-Unterausschuss eine Geschäftsordnung zu geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die als Anhang dieses Beschlusses beigefügte Geschäftsordnung des GA-Unterausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Kiew am 18. Mai 2017.

Für den Unterausschuss „Geografische Angaben“ EU-Ukraine

Der Vorsitz

B. PADUCHAK

Die Sekretäre

N. NIKOLAICHUK

C.F. RASMUSSEN


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU–UKRAINE

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 211 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(2)   Der GA-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 211 des Abkommens genannten Aufgaben.

(3)   Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine zusammen, die auf dem Gebiet der geografischen Angaben zuständig sind.

(4)   Jede Vertragspartei ernennt einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner bei allen Fragen fungiert, die den GA-Unterausschuss betreffen.

(5)   Die Delegationsleiter führen den Vorsitz nach Artikel 2.

(6)   Jeder Delegationsleiter kann einige oder alle der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als Bezugnahmen auf den ernannten Stellvertreter zu verstehen.

(7)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im GA-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode von zwölf Monaten beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der GA-Unterausschuss abwechselnd in der Union und der Ukraine auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, und zwar spätestens 90 Tage nach Antragstellung.

(2)   Alle Sitzungen des GA-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des GA-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.

(4)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des GA-Unterausschusses unter Einsatz technischer Mittel abgehalten werden, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, auch als Videokonferenz.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung unterrichten die Vertragsparteien einander über das Sekretariat des GA-Unterausschusses gemäß Artikel 5 über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Ukraine nehmen entsprechend der Ernennung durch die Delegationsleiter gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des GA-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

(2)   Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und, falls angebracht, nach Artikel 7 verteilt werden.

(3)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden, falls angebracht, nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden über das Sekretariat des GA-Unterausschusses verteilt.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in seiner Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

(4)   Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der GA-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Legt eine Vertragspartei dem GA-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat des GA-Unterausschusses beantragt hat.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird nach Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Vorsitz und dem anderen Delegationsleiter zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)   Der Vorsitz kann ad hoc und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige zu Sitzungen des GA-Unterausschusses als Beobachter einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(5)   Der Vorsitz kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokoll und operative Schlussfolgerungen

(1)   Nach jeder Sitzung fertigen die beiden Sekretäre gemeinsam einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)

die Sitzungsteilnehmer, die sie begleitenden Beamten sowie etwaige Beobachter, die der Sitzung beigewohnt haben,

b)

die dem GA-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)

die Stellungnahmen, die der GA-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und

d)

erforderlichenfalls die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem GA-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie des genehmigten Sitzungsprotokolls übermittelt.

(4)   Der GA-Unterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Der Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der GA-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen — verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Annahme als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in späteren Sitzungen des GA-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck genehmigt der GA-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionspunkte und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden.

Artikel 11

Beschlüsse

(1)   Der GA-Unterausschuss ist befugt, in den in Artikel 211 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben sie geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.

(2)   Jeder Beschluss wird von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnen die Vertreter jene Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss erlassen wird.

(3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der GA-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet.

(4)   Ein Akt des GA-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

(5)   Die Beschlüsse des GA-Unterausschusses werden von den beiden Sekretären beglaubigt.

(6)   Die Beschlüsse werden an beide Vertragsparteien verteilt.

(7)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des GA-Unterausschusses informiert.

(8)   Jede Vertragspartei kann beschließen, ob die Beschlüsse des GA-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht werden.

Artikel 12

Berichte

(1)   Der GA-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Tagung dieses Ausschusses Bericht.

(2)   Die Berichte werden von den Vertragsparteien einvernehmlich genehmigt und tragen die Überschrift „Bericht“. Die Berichte werden an beide Vertragsparteien verteilt.

(3)   Das Verfahren für den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend für Berichte.

Artikel 13

Sprachen

(1)   Die Arbeitssprachen des GA-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der GA-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in jenen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des GA-Unterausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Änderung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Abkommens durch Beschluss des GA-Unterausschusses geändert werden.


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/36


BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES UNTERAUSSCHUSSES„ZOLL“ EU-UKRAINE

vom 15. Juni 2017

zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2018/206]

DER UNTERAUSSCHUSS „ZOLL“ EU–UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 83,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 5 (Zoll- und Handelserleichterungen), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 83 des Abkommens hat der Zoll-Unterausschuss die Umsetzung und Verwaltung von Titel IV Kapitel 5 des Abkommens zu überwachen.

(3)

Nach Artikel 83 Buchstabe e des Abkommens hat sich der Zoll-Unterausschuss eine Geschäftsordnung zu geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Geschäftsordnung des Zoll-Unterausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Kiew am 15. Juni 2017.

Für den Unterausschuss „Zoll“ EU-Ukraine

Der Vorsitz

M. PRODAN

Die Sekretäre

N. BILOUS

D. WENCEL


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „ZOLL“ EU–UKRAINE

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 83 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Zoll-Unterausschuss nimmt seine Aufgaben nach Artikel 83 wahr.

(2)   Der Zoll-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine zusammen, die für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind.

(3)   Den Vorsitz führt ein für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine im Einklang mit Artikel 2.

(4)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Zoll-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode von zwölf Monaten beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der Zoll-Unterausschuss einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen.

(2)   Alle Sitzungen des Zoll-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Die Sitzungen des Zoll-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.

(4)   Außerhalb der Sitzungen kann der Zoll-Unterausschuss Fragen jeglicher Art auch schriftlich behandeln.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung unterrichten die Vertragsparteien einander über das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses gemäß Artikel 5 über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine, die beide für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Zoll-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Alle für den Zoll-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

(2)   Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den Zoll-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz weitergeleitet und falls angebracht nach Artikel 7 verteilt werden.

(3)   Das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden über das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses verteilt.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Union übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.

(4)   Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Ukraine übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der Zoll-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Legt eine Vertragspartei dem Zoll-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird nach Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.

(3)   Der Zoll-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)   Der Vorsitz kann ad hoc und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige zu Sitzungen des Zoll-Unterausschusses als Beobachter einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Sachverständigen etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(5)   Der Vorsitz kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokoll und operative Schlussfolgerungen

(1)   Der Sekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf des Protokolls der betreffenden Sitzung, und zwar einschließlich der operativen Schlussfolgerungen.

(2)   Der Protokollentwurf, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, wird dem Zoll-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Der Entwurf ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie des genehmigten Sitzungsprotokolls übermittelt.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Zoll-Unterausschuss verabschiedet praktische Regelungen, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 83 des Abkommens. Sie werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben diese geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.

(2)   Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnen die Vertreter diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss oder die betreffende Empfehlung verabschiedet wurde.

(3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der Zoll-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Empfehlungen aussprechen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder die Empfehlung von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet.

(4)   Ein Akt des Zoll-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

(5)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Zoll-Unterausschusses werden von den beiden Sekretären beglaubigt.

(6)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an beide Vertragsparteien verteilt.

(7)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des Zoll-Unterausschusses informiert.

(8)   Jede Vertragspartei kann beschließen, ob die Beschlüsse und Empfehlungen des Zoll-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht werden.

Artikel 12

Berichte

Der Zoll-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Jahrestagung dieses Ausschusses Bericht.

Artikel 13

Sprachen

(1)   Die Arbeitssprachen des Zoll-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Zoll-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in jenen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Zoll-Unterausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Änderung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 83 Buchstabe e des Abkommens durch Beschluss des Zoll-Unterausschusses geändert werden.


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


Berichtigungen

10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/41


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 56 vom 3. März 2017 )

Seite 122, in Anhang 1:

Anstatt:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

„‚Era Solar Co. Ltd‘

B818 “

muss es heißen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

„‚Zhejiang Era Solar Technology Co., Ltd‘

B818 “


10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/41


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission vom 15. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 zur Einführung endgültiger Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 238 vom 16. September 2017 )

Seite 37, im Anhang:

Anstatt:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

„‚Zheijiang Era Solar Co. Ltd‘

B818 “

muss es heißen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

„‚Zhejiang Era Solar Technology Co., Ltd‘

B818 “


10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/42


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/2390 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzungder autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 360 vom 30. Dezember 2016 )

Auf dem Deckblatt und auf Seite 60, im Titel:

Anstatt:

„Verordnung (EU) 2016/2390 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzungder autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren“

muss es heißen:

„Verordnung (EU) 2016/2390 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren“.

Seite 60, Tabelle, Zeile 10 zu KN-Code ex 2926 90 70, Spalte „Warenbezeichnung“:

Anstatt:

„Chlorthanolil (ISO) (CAS RN 1897-45-6)“

muss es heißen:

„Chlorthalonil (ISO) (CAS RN 1897-45-6)“.