ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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BESCHLÜSSE |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
7.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/180 DES RATES
vom 29. Januar 2018
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens beschließen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. PORODZANOV
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2018 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 51 (Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
„32014 R 0910: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) |
In Artikel 14 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Organisation‘ die Worte ‚beziehungsweise im Rahmen einer Vereinbarung zwischen einem EFTA-Staat und dem betreffenden Drittland oder einer internationalen Organisation‘ eingefügt. |
b) |
Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1, und auf Antrag finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt. |
c) |
Verhandelt die Europäische Union über eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1, so strebt sie an, für qualifizierte Vertrauensdienste, die von in den EFTA-Staaten niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, die gleiche Behandlung zu erreichen. |
d) |
Artikel 51 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäredes Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
(2) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
Berichtigungen
7.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/5 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 340 vom 20.12.2017 )
Seite 21, Anhang VI Abschnitt 2, Geschäftsplan, Geschäftsplan und Organisationsstruktur der Zweigniederlassung, Systeme und Kontrollen:
Anstatt:
„1. |
Sicherung von Geld und Vermögenswerten der Kunden; |
4. |
Einhaltung der Regeln zur Geschäftsführung und sonstiger Pflichten, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sowie gemäß Artikel 16 Absatz 6 unter die Berichtspflicht fallen; |
5. |
Verhaltenskodex für Mitarbeiter einschließlich für Kontrollen über Eigengeschäfte; |
6. |
Verhinderung von Geldwäsche; |
7. |
Überwachung und Kontrolle wichtiger Auslagerungsvereinbarungen (falls zutreffend); |
8. |
Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen Ausgleichsplans, an dem die Wertpapierfirma teilnimmt;“ |
muss es heißen:
„1. |
Sicherung von Geld und Vermögenswerten der Kunden; |
2. |
Einhaltung der Regeln zur Geschäftsführung und sonstiger Pflichten, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sowie gemäß Artikel 16 Absatz 6 unter die Berichtspflicht fallen; |
3. |
Verhaltenskodex für Mitarbeiter einschließlich für Kontrollen über Eigengeschäfte; |
4. |
Verhinderung von Geldwäsche; |
5. |
Überwachung und Kontrolle wichtiger Auslagerungsvereinbarungen (falls zutreffend); |
6. |
Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen Ausgleichsplans, an dem die Wertpapierfirma teilnimmt;“. |
7.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/5 |
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 194 vom 19. Juli 2016 )
Seite 29, Anhang II, Tabelle, Reihe „7. Digitale Infrastruktur“
Anstatt:
„7. |
Digitale Infrastruktur |
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muss es heißen:
„7. |
Digitale Infrastruktur |
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