ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 32

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
6. Februar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/172 der Kommission vom 28. November 2017 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( 1 )

6

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 der Kommission vom 29. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur

12

 

*

Verordnung (EU) 2018/174 der Kommission vom 2. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2019 zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligungen, zur Haushaltszusammensetzung und zur Einkommensentwicklung ( 1 )

35

 

*

Verordnung (EU) 2018/175 der Kommission vom 2. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

48

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/176 des Rates vom 29. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist

50

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2018/177 der Kommission vom 2. Februar 2018 zu den in die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten für die Anwendung des Solidaritätsmechanismus gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung aufzunehmenden Elementen

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/171 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 178 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da innerhalb eines Landes annähernd gleiche Marktbedingungen und wirtschaftliche Bedingungen herrschen, sollten die zuständigen Behörden für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Verbindlichkeit gemäß Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrem Land für alle Institute eine einheitliche Schwelle festlegen. Eine solche Erheblichkeitsschwelle, die im Zeitverlauf stets kohärent sein sollte, bringt zudem den Vorteil, dass sie die Vergleichbarkeit der für die Institute eines Landes geltenden Eigenkapitalanforderungen erhöht.

(2)

Der als erheblich anzusehende Betrag hängt zum einen von der Höhe der Verbindlichkeit insgesamt ab. Zum anderen werden alle Beträge unterhalb einer gewissen Schwelle unabhängig von ihrer Relation zu der Verbindlichkeit insgesamt von den Instituten normalerweise als unerheblich betrachtet. Aus diesem Grund sollte die Erheblichkeitsschwelle aus zwei Komponenten bestehen: einer absoluten und einer relativen Komponente (d. h. einem absoluten Betrag und einem Prozentwert, der den Anteil des überfälligen Betrags an der Verbindlichkeit insgesamt widerspiegelt). Infolgedessen sollte die überfällige Verbindlichkeit als erheblich betrachtet werden, wenn sowohl die absolute als auch die prozentuale Obergrenze überschritten sind.

(3)

Durchschnittliches Einkommen und durchschnittliche Höhe der Verbindlichkeiten sind von Schuldner zu Schuldner sehr unterschiedlich. Diesen Unterschieden sollten die Erheblichkeitsschwellen Rechnung tragen, wobei die absolute Komponente für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und andere Risikopositionen getrennt bestimmt werden sollte.

(4)

Die Erheblichkeitsschwelle sollte den lokalen Gegebenheiten jedes Landes angepasst werden. Die von Land zu Land unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich des unterschiedlichen Preisniveaus rechtfertigen, dass die absolute Komponente der Erheblichkeitsschwelle von Land zu Land unterschiedlich sein kann. Bei der relativen Komponente ist eine solche Differenzierung allerdings selten gerechtfertigt. Infolgedessen sollte die relative Komponente im Prinzip in allen Ländern gleich sein, während bei der absoluten Komponente ein gewisses Maß an Flexibilität möglich sein sollte. Dies wird die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, die Erheblichkeitsschwelle unter Einhaltung einer vorgegebenen Obergrenze in angemessener Höhe festzulegen und dabei den speziellen Gegebenheiten in ihrem jeweiligen Land Rechnung zu tragen.

(5)

Auch wenn die Kriterien für die Festlegung der Erheblichkeitsschwelle EU-weit harmonisiert werden sollten, sollten gewisse Unterschiede, die dadurch bedingt sind, dass die jeweils zuständigen Behörden unterschiedlich hohe Risiken als vertretbar ansehen, fortbestehen dürfen. Daher wird im Rahmen der verschiedenen Aufsichtskollegien möglicherweise diskutiert werden müssen, welche Höhe für die Erheblichkeitsschwelle als angemessen zu betrachten ist.

(6)

Die Erheblichkeitsschwelle kann die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen und erwarteten Verluste bei allen Instituten in dem betreffenden Land erheblich beeinflussen, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Berechnung erfolgt. Bei der Festlegung der Erheblichkeitsschwelle sollten die zuständigen Behörden deshalb eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, darunter auch die spezifischen Risikomerkmale von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft. Diese sollten getrennt von den spezifischen Risikomerkmalen aller anderen Risikopositionen betrachtet werden.

(7)

Die von der zuständigen Behörde eines bestimmten Landes festgelegte Erheblichkeitsschwelle muss möglicherweise auch von grenzübergreifend tätigen Instituten angewandt werden. Wenn eine zuständige Behörde beurteilt, ob das durch einen bestimmten Schwellenwert zum Ausdruck gebrachte Risiko als vertretbar anzusehen ist, könnte die Höhe einer von der zuständigen Behörde eines anderen Landes festgelegten Schwelle somit ein wichtiger Faktor sein. Aus diesem Grund sollten die von den zuständigen Behörden festgelegten Erheblichkeitsschwellen transparent sein und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mitgeteilt werden, damit sie öffentlich gemacht werden können.

(8)

Die zuständigen Behörden sollten die Erheblichkeitsschwelle so festsetzen, dass sie in ihrer Höhe dem von ihnen als vertretbar angesehenen Risiko entspricht. Da die Höhe dieses Risikos davon abhängt, wie die Erheblichkeitsschwelle bei der Feststellung eines Ausfalls angewandt wird, müssen die zuständigen Behörden bei der Festlegung dieser Schwelle gewisse Annahmen im Hinblick darauf treffen, wie die Beträge und Prozentsätze, die mit der absoluten und der relativen Komponente der Erheblichkeitsschwelle verglichen werden, berechnet werden und auf welcher Stufe der Ausfallfeststellung die Erheblichkeitsschwelle angewandt wird. Vor diesem Hintergrund sollte die Schwelle so festgesetzt werden, dass die Institute diejenigen Schuldner, die aufgrund eines partiellen oder unregelmäßigen, aber systematischen Zahlungsverzugs ein erheblich höheres Risiko darstellen, sowie wesentliche überfällige Verbindlichkeiten rechtzeitig ermitteln können.

(9)

Die Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten ist Teil der Ausfalldefinition in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bei Instituten, die nach dem auf internen Einstufungen basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) verfahren, zieht jede Änderung dieser Definition wesentliche Änderungen an den Ratingsystemen nach sich, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko herangezogen werden. Eine zuständige Behörde sollte die Erheblichkeitsschwelle deshalb nur dann ändern, wenn diese aufgrund geänderter Marktbedingungen oder wirtschaftlicher Bedingungen, die die Ausfallfeststellung erheblich verzerren, nicht länger angemessen ist.

(10)

Bei Instituten, die wesentliche Änderungen an ihren IRB-Modellen vornehmen müssen, und bei Instituten, für die die Umsetzung solcher Schwellen mit großem Aufwand verbunden ist, weil sich ihr bisheriges Verfahren zur Bestimmung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten erheblich von diesen Schwellen unterscheidet, sollten die zuständigen Behörden den Geltungsbeginn der Erheblichkeitsschwelle verschieben dürfen. Auch sollte bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, bei einem Teil ihrer Risikopositionen gestützt auf Artikel 148 oder 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aber nach dem Standardansatz verfahren, der Geltungsbeginn der neuen Erheblichkeitsschwellen bei allen Risikopositionen der gleiche sein. Um übermäßige Verzögerungen bei der unionsweiten Anwendung der Schwellen zu vermeiden, sollten diese Verlängerungen allerdings begrenzt sein.

(11)

Den zuständigen Behörden sollte für die umfassende Analyse, die erforderlich ist, um die Erheblichkeitsschwelle in angemessener Höhe festzulegen, ausreichend Zeit eingeräumt werden.

(12)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

(13)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kriterien für die Festlegung der Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

(1)   Die zuständige Behörde legt für alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Institute eine einheitliche Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft fest.

Bei Instituten, die die in Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, kann die zuständige Behörde jedoch eine gesonderte einheitliche Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft festlegen.

(2)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Erheblichkeitsschwelle setzt sich aus einer absoluten und einer relativen Komponente zusammen.

Die absolute Komponente wird als Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ausgedrückt („überfällige Verbindlichkeit“). Der Höchstbetrag darf nicht über 100 EUR bzw. den Gegenwert dieser Summe in der betreffenden nationalen Währung hinausgehen.

Die relative Komponente wird als Prozentsatz ausgedrückt, der die Relation der überfälligen Verbindlichkeit zum Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, seines Mutterunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmens gegenüber diesem Schuldner widerspiegelt, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen. Dieser Prozentsatz muss zwischen 0 % und 2,5 % liegen und ist immer dann auf 1 % festzusetzen, wenn das durch diesen Prozentsatz zum Ausdruck gebrachte Risiko von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 als vertretbar angesehen wird.

(3)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Erheblichkeitsschwelle wird gemäß den in Absatz 2 genannten Bedingungen festgelegt — mit dem einzigen Unterschied, dass „überfällige Verbindlichkeit“ und „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ sich auf die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität bezieht.

(4)   Wenn die zuständige Behörde gemäß diesem Artikel die Erheblichkeitsschwelle festlegt, berücksichtigt sie dabei die Risikomerkmale von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sowie die Spezifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die für Banken, die nach dem auf internen Einstufungen basierenden Ansatz verfahren, in Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für Banken, die nach dem Standardansatz verfahren, in Artikel 123 der genannten Verordnung festgelegt ist.

(5)   Wenn die zuständige Behörde gemäß diesem Artikel die Erheblichkeitsschwelle festlegt, geht sie von einem Ausfall des Schuldners aus, wenn sowohl die als absolute als auch die als relative Komponente ausgedrückte Obergrenze der Erheblichkeitsschwelle entweder an 90 oder an 180 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist — Letzteres für den Fall, dass alle in die Berechnung der überfälligen Verbindlichkeit einbezogenen Risikopositionen durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien von KMU besichert sind und die 90 Tage gemäß Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Risikopositionen durch 180 Tage ersetzt wurden.

Artikel 2

Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind

(1)   Die zuständige Behörde legt für alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Institute eine einheitliche Erheblichkeitsschwelle für nicht dem Mengengeschäft zuzuordnende Risikopositionen fest.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Erheblichkeitsschwelle wird gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen festgelegt — mit dem einzigen Unterschied, dass die absolute Komponente dieser Erheblichkeitsschwelle nicht über 500 EUR bzw. den Gegenwert dieser Summe in der betreffenden nationalen Währung hinausgehen darf.

(3)   Wenn die zuständige Behörde gemäß diesem Artikel die Erheblichkeitsschwelle festlegt, berücksichtigt sie dabei die Risikomerkmale von Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind.

(4)   Wenn die zuständige Behörde gemäß diesem Artikel die Erheblichkeitsschwelle festlegt, geht sie von einem Ausfall des Schuldners aus, wenn sowohl die als absolute als auch die als relative Komponente ausgedrückte Obergrenze der Erheblichkeitsschwelle entweder an 90 oder an 180 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist — Letzteres für den Fall, dass in die Berechnung der überfälligen Verbindlichkeit Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle einbezogen wurden und die 90 Tage gemäß Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Risikopositionen durch 180 Tage ersetzt wurden.

Artikel 3

Risikohöhe

Eine zuständige Behörde geht gemäß den Anforderungen in Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon aus, dass eine Erheblichkeitsschwelle ein vertretbares Risiko widerspiegelt, wenn diese Schwelle weder zur Anerkennung einer übermäßig großen Zahl an nicht durch finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners bedingten Ausfällen führt, noch erhebliche Verzögerungen bei der Anerkennung von durch finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners bedingten Ausfällen zur Folge hat.

Artikel 4

Mitteilung der Erheblichkeitsschwellen

Die zuständige Behörde teilt der EBA die in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegten Erheblichkeitsschwellen mit. Setzt eine zuständige Behörde die relative Komponente der Erheblichkeitsschwelle ober- oder unterhalb von 1 % fest, so begründet sie diese Entscheidung gegenüber der EBA.

Artikel 5

Aktualisierung der Erheblichkeitsschwellen

Wird die absolute Komponente der Erheblichkeitsschwelle in einer anderen Währung als dem Euro festgesetzt und ist der Gegenwert dieser Komponente aufgrund von Wechselkursschwankungen bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft höher als 100 EUR und für nicht dem Mengengeschäft zuzuordnende Risikopositionen höher als 500 EUR, bleibt der Schwellenwert unverändert, es sei denn, die zuständige Behörde kann der EBA gegenüber begründen, dass die Erheblichkeitsschwelle nicht mehr das von ihr als vertretbar angesehene Risiko widerspiegelt.

Artikel 6

Geltungsbeginn der Erheblichkeitsschwellen

Die zuständige Behörde legt für die Anwendung der Erheblichkeitsschwelle ein Datum fest, das je nach Institutskategorie unterschiedlich sein kann, für Institute, die nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Standardansatz verfahren jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2020 liegen darf.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. Mai 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


6.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/172 DER KOMMISSION

vom 28. November 2017

zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel („Rotterdamer Übereinkommen“) um, das durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde.

(2)

Der Stoff 3-Decen-2-on wurde nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen, sodass 3-Decen-2-on nicht als Pestizid verwendet werden darf und somit auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollte.

(3)

Für den Wirkstoff Carbendazim wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingereicht, sodass Carbendazim nicht als Pestizid in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf und somit auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollte.

(4)

Für den Wirkstoff Tepraloxydim wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingereicht, sodass Tepraloxydim nicht als Pestizid verwendet werden darf und somit auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollte.

(5)

Die Stoffe Cybutryn und Triclosan wurden nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Verwendung in Biozidprodukten zugelassen, sodass diese Stoffe nicht als Pestizid verwendet werden dürfen und somit auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollten.

(6)

Der Stoff Triflumuron wurde nicht im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Verwendung in Biozidprodukten zugelassen, sodass diese Stoffe nicht in der Unterkategorie „sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte“ verwendet werden dürfen und somit auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollten.

(7)

Die Stoffe 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol, Benzylbutylphtalat, Diisobutylphthalat, Diarsenpentaoxid und Tris(2-chlorethyl)phosphat sind in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführt, da sie als besonders besorgniserregende Stoffe eingestuft worden sind. Folglich sind diese Stoffe zulassungspflichtig. Da keine Zulassungen erteilt wurden, ist die industrielle Verwendung dieser Stoffe streng beschränkt. Daher sollten diese Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(8)

Auf ihrer siebten Tagung vom 4. bis 15. Mai 2015 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens beschlossen, Methamidophos in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmen, sodass diese Chemikalie nun dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung des Übereinkommens unterliegt. Die Konferenz der Vertragsparteien beschloss zudem, den bestehenden Eintrag für „Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt)“ aus Anhang III zu streichen. Folglich sollten diese Änderungen in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(9)

Auf ihrer siebten Tagung vom 4. bis 15. Mai 2015 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe („Stockholmer Übereinkommen“), genehmigt mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates (6), beschlossen, die Stoffe Hexachlorbutadien und polychlorierte Naphthaline in Anlage A dieses Übereinkommens aufzunehmen. Diese Stoffe sind in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgeführt und sollten daher zur Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens in Anhang V Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(10)

Mit der Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission (8) wurde die Chemikalie Hexabromcyclododecan (HBCDD) in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen, nachdem die Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens auf ihrer sechsten Tagung vom 28. April bis 10. Mai 2013 beschlossen hatte, diese Chemikalie in Anlage A Teil 1 dieses Übereinkommens aufzunehmen. Folglich sollte diese Chemikalie in Anhang V Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(11)

Das Stockholmer Übereinkommen gestattet die Verwertung von Produkten und Erzeugnissen, die Tetra- und Pentadibromphenylether oder Hexa- und Heptadibromphenylether enthalten oder möglicherweise enthalten, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus diese Stoffe enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, sofern Schritte zur Verhinderung der Ausfuhr von Produkten und Erzeugnissen ergriffen werden, die diese Stoffe in höheren Konzentrationen als den für den Verkauf, die Verwendung, die Einfuhr oder die Herstellung solcher Produkte und Erzeugnisse innerhalb des Hoheitsgebiets der jeweiligen Vertragspartei zulässigen enthalten. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung in der Union sollte die Ausfuhr von Artikeln und Erzeugnissen, die diese Stoffe in Konzentrationen von 0,1 Gew.-% oder mehr enthalten, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden, durch ihre Aufnahme in Anhang V Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verboten werden.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Es sollte ein ausreichender Zeitraum eingeräumt werden, damit alle betroffenen Parteien die zur Einhaltung der Verordnung notwendigen Maßnahmen treffen können und die Mitgliedstaaten diejenigen Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind, erlassen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.

(2)  Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(8)  Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (ABl. L 55 vom 2.3.2016, S. 4).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Methamidophos erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code (***)

Unterkategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„Methamidophos (#)

10265-92-6

233-606-0

ex 2930 80 00

p(1)

b“

 

b)

Der Eintrag für „Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt)“ wird gestrichen.

c)

Die folgenden Einträge werden hinzugefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code (***)

Unterkategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„3-Decen-2-on (+)

10519-33-2

234-059-0

ex 2914 19 90

p(1)

b

 

5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (+)

81-15-2

201-329-4

ex 2904 20 00

i(1)-i(2)

sr

 

Benzylbutylphtalat (+)

85-68-7

201-622-7

ex 2917 34 00

i(1)-i(2)

sr

 

Carbendazim

10605-21-7

234-232-0

ex 2933 99 80

p(1)

b

 

Cybutryn (+)

28159-98-0

248-872-3

ex 2933 69 80

p(2)

b

 

Diisobutylphthalat (+)

84-69-5

201-553-2

ex 2917 34 00

i(1)-i(2)

sr

 

Diarsenpentaoxid (+)

1303-28-2

215-116-9

ex 2811 29 90

i(1)-i(2)

sr

 

Tepraloxydim (+)

149979-41-9

entfällt

ex 2932 99 00

p(1)

b

 

Triclosan (+)

3380-34-5

222-182-2

ex 2909 50 00

p(2)

b

 

Triflumuron

64628-44-0

264-980-3

ex 2924 21 00

p(2)

b

 

Tris(2-chlorethyl)phosphat (+)

115-96-8

204-118-5

ex 2919 90 00

i(1)-i(2)

sr“

 

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Methamidophos wird gestrichen.

b)

Die folgenden Einträge werden hinzugefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code (***)

Kategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

„3-Decen-2-on

10519-33-2

234-059-0

ex 2914 19 90

p

b

5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol

81-15-2

201-329-4

ex 2904 20 00

i

sr

Benzylbutylphtalat

85-68-7

201-622-7

ex 2917 34 00

i

sr

Cybutryn

28159-98-0

248-872-3

ex 2933 69 80

p

b

Diisobutylphthalat

84-69-5

201-553-2

ex 2917 34 00

i

sr

Diarsenpentaoxid

1303-28-2

215-116-9

ex 2811 29 90

i

sr

Tepraloxydim

149979-41-9

entfällt

ex 2932 99 00

p

b

Triclosan

3380-34-5

222-182-2

ex 2909 50 00

p

b

Tris(2-chlorethyl)phosphat

115-96-8

204-118-5

ex 2919 90 00

i

sr“

3.

Teil 3 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Eintrag wird eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nummer(n)

HS-Code

Reiner Stoff (**)

HS-Code

Gemische mit diesem Stoff (**)

Kategorie

„Methamidophos

10265-92-6

ex ex 2930.80

ex ex 3808.59

Pestizid“

b)

Der Eintrag für „Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt)“ wird gestrichen.


ANHANG II

In Anhang V Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 werden die folgenden Einträge eingefügt:

Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen

Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr., CAS-Nr. usw.)

 

„Hexachlorbutadien

EG-Nr. 201-765-5

CAS-Nr. 87-68-3

KN-Code 2903 29 00

 

polychlorierte Naphthaline

EG-Nr. 274-864-4

CAS-Nr. 70776-03-3 und weitere

KN-Code 3824 99 93

 

Hexabromcyclododecan

EG-Nr. 247-148-4, 221-695-9

CAS-Nr. 25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 und weitere

KN-Code 2903 89 80

Artikel und Erzeugnisse, die Tetra-, Penta-, Hexa- oder Heptabromodiphenylether in Konzentrationen von 0,1 Gew.-% oder mehr enthalten, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden

Tetrabromdiphenylether

EG-Nr. 254-787-2 und weitere

CAS-Nr. 40088-47-9 und weitere

KN-Code 2909 30 38

Pentabromdiphenylether

EG-Nr. 251-084-2 und weitere

CAS-Nr. 32534-81-9 und weitere

KN-Code 2909 30 31

Hexabromdiphenylether

EG-Nr. 253-058-6 und weitere

CAS-Nr. 36483-60-0 und weitere

KN-Code 2909 30 38

Heptabromdiphenylether

EG-Nr. 273-031-2 und weitere

CAS-Nr. 68928-80-3 und weitere

KN-Code 2909 30 38 “


6.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/12


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/173 DER KOMMISSION

vom 29. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (1), insbesondere auf Artikel 35,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, ist in der Verordnung (EU) 2015/936 niedergelegt. In Anhang I jener Verordnung sind durch Auflistung der entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur die Textilwaren festgelegt, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird.

(2)

Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) eingeführt. Anhang I jener Verordnung wird alljährlich aktualisiert und als eigenständige Durchführungsverordnung veröffentlicht, um die Kombinierte Nomenklatur an mögliche Änderungen anzupassen, die von der Weltzollorganisation in Bezug auf die Nomenklatur des Harmonisierten Systems beziehungsweise im Rahmen der Welthandelsorganisation in Bezug auf die vertragsmäßigen Zollsätze angenommen wurden.

(3)

Die Kommission nahm am 6. Oktober 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 (3) an, durch die die Nomenklatur einiger Waren, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/936 aufgeführt sind, geändert wird.

(4)

Zur Anpassung der Verordnung (EU) 2015/936 an die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2015/936 entsprechend geändert werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/936 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1).


ANHANG

Anhang I Abschnitt A erhält folgende Fassung:

„A.   LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1

(1)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, da im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein ‚ex‘ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

(2)

Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

(3)

Der Begriff ‚Bekleidung für Säuglinge‘ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Code 2017

Äquivalenztabelle

Stück/kg

g/Stück

GRUPPE I A

1

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5204 11 00 , 5204 19 00 , 5205 11 00 , 5205 12 00 , 5205 13 00 , 5205 14 00 , 5205 15 10 , 5205 15 90 , 5205 21 00 , 5205 22 00 , 5205 23 00 , 5205 24 00 , 5205 26 00 , 5205 27 00 , 5205 28 00 , 5205 31 00 , 5205 32 00 , 5205 33 00 , 5205 34 00 , 5205 35 00 , 5205 41 00 , 5205 42 00 , 5205 43 00 , 5205 44 00 , 5205 46 00 , 5205 47 00 , 5205 48 00 , 5206 11 00 , 5206 12 00 , 5206 13 00 , 5206 14 00 , 5206 15 00 , 5206 21 00 , 5206 22 00 , 5206 23 00 , 5206 24 00 , 5206 25 00 , 5206 31 00 , 5206 32 00 , 5206 33 00 , 5206 34 00 , 5206 35 00 , 5206 41 00 , 5206 42 00 , 5206 43 00 , 5206 44 00 , 5206 45 00 , ex 5604 90 90

 

 

2

Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe

 

 

5208 11 10 , 5208 11 90 , 5208 12 16 , 5208 12 19 , 5208 12 96 , 5208 12 99 , 5208 13 00 , 5208 19 00 , 5208 21 10 , 5208 21 90 , 5208 22 16 , 5208 22 19 , 5208 22 96 , 5208 22 99 , 5208 23 00 , 5208 29 00 , 5208 31 00 , 5208 32 16 , 5208 32 19 , 5208 32 96 , 5208 32 99 , 5208 33 00 , 5208 39 00 , 5208 41 00 , 5208 42 00 , 5208 43 00 , 5208 49 00 , 5208 51 00 , 5208 52 00 , 5208 59 10 , 5208 59 90 , 5209 11 00 , 5209 12 00 , 5209 19 00 , 5209 21 00 , 5209 22 00 , 5209 29 00 , 5209 31 00 , 5209 32 00 , 5209 39 00 , 5209 41 00 , 5209 42 00 , 5209 43 00 , 5209 49 00 , 5209 51 00 , 5209 52 00 , 5209 59 00 , 5210 11 00 , 5210 19 00 , 5210 21 00 , 5210 29 00 , 5210 31 00 , 5210 32 00 , 5210 39 00 , 5210 41 00 , 5210 49 00 , 5210 51 00 , 5210 59 00 , 5211 11 00 , 5211 12 00 , 5211 19 00 , 5211 20 00 , 5211 31 00 , 5211 32 00 , 5211 39 00 , 5211 41 00 , 5211 42 00 , 5211 43 00 , 5211 49 10 , 5211 49 90 , 5211 51 00 , 5211 52 00 , 5211 59 00 , 5212 11 10 , 5212 11 90 , 5212 12 10 , 5212 12 90 , 5212 13 10 , 5212 13 90 , 5212 14 10 , 5212 14 90 , 5212 15 10 , 5212 15 90 , 5212 21 10 , 5212 21 90 , 5212 22 10 , 5212 22 90 , 5212 23 10 , 5212 23 90 , 5212 24 10 , 5212 24 90 , 5212 25 10 , 5212 25 90 , ex 5811 00 00 , ex 6308 00 00

 

 

2 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5208 31 00 , 5208 32 16 , 5208 32 19 , 5208 32 96 , 5208 32 99 , 5208 33 00 , 5208 39 00 , 5208 41 00 , 5208 42 00 , 5208 43 00 , 5208 49 00 , 5208 51 00 , 5208 52 00 , 5208 59 10 , 5208 59 90 , 5209 31 00 , 5209 32 00 , 5209 39 00 , 5209 41 00 , 5209 42 00 , 5209 43 00 , 5209 49 00 , 5209 51 00 , 5209 52 00 , 5209 59 00 , 5210 31 00 , 5210 32 00 , 5210 39 00 , 5210 41 00 , 5210 49 00 , 5210 51 00 , 5210 59 00 , 5211 31 00 , 5211 32 00 , 5211 39 00 , 5211 41 00 , 5211 42 00 , 5211 43 00 , 5211 49 10 , 5211 49 90 , 5211 51 00 , 5211 52 00 , 5211 59 00 , 5212 13 10 , 5212 13 90 , 5212 14 10 , 5212 14 90 , 5212 15 10 , 5212 15 90 , 5212 23 10 , 5212 23 90 , 5212 24 10 , 5212 24 90 , 5212 25 10 , 5212 25 90 , ex 5811 00 00 , ex 6308 00 00

 

 

3

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe

 

 

5512 11 00 , 5512 19 10 , 5512 19 90 , 5512 21 00 , 5512 29 10 , 5512 29 90 , 5512 91 00 , 5512 99 10 , 5512 99 90 , 5513 11 20 , 5513 11 90 , 5513 12 00 , 5513 13 00 , 5513 19 00 , 5513 21 00 , 5513 23 10 , 5513 23 90 , 5513 29 00 , 5513 31 00 , 5513 39 00 , 5513 41 00 , 5513 49 00 , 5514 11 00 , 5514 12 00 , 5514 19 10 , 5514 19 90 , 5514 21 00 , 5514 22 00 , 5514 23 00 , 5514 29 00 , 5514 30 10 , 5514 30 30 , 5514 30 50 , 5514 30 90 , 5514 41 00 , 5514 42 00 , 5514 43 00 , 5514 49 00 , 5515 11 10 , 5515 11 30 , 5515 11 90 , 5515 12 10 , 5515 12 30 , 5515 12 90 , 5515 13 11 , 5515 13 19 , 5515 13 91 , 5515 13 99 , 5515 19 10 , 5515 19 30 , 5515 19 90 , 5515 21 10 , 5515 21 30 , 5515 21 90 , 5515 22 11 , 5515 22 19 , 5515 22 91 , 5515 22 99 , 5515 29 00 , 5515 91 10 , 5515 91 30 , 5515 91 90 , 5515 99 20 , 5515 99 40 , 5515 99 80 , ex 5803 00 90 , ex 5905 00 70 , ex 6308 00 00

 

 

3 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5512 19 10 , 5512 19 90 , 5512 29 10 , 5512 29 90 , 5512 99 10 , 5512 99 90 , 5513 21 00 , 5513 23 10 , 5513 23 90 , 5513 29 00 , 5513 31 00 , 5513 39 00 , 5513 41 00 , 5513 49 00 , 5514 21 00 , 5514 22 00 , 5514 23 00 , 5514 29 00 , 5514 30 10 , 5514 30 30 , 5514 30 50 , 5514 30 90 , 5514 41 00 , 5514 42 00 , 5514 43 00 , 5514 49 00 , 5515 11 30 , 5515 11 90 , 5515 12 30 , 5515 12 90 , 5515 13 19 , 5515 13 99 , 5515 19 30 , 5515 19 90 , 5515 21 30 , 5515 21 90 , 5515 22 19 , 5515 22 99 , ex 5515 29 00 , 5515 91 30 , 5515 91 90 , 5515 99 40 , 5515 99 80 , ex 5803 00 90 , ex 5905 00 70 , ex 6308 00 00

 

 

GRUPPE I B

4

Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

6,48

154

6105 10 00 , 6105 20 10 , 6105 20 90 , 6105 90 10 , 6105 90 90 , 6109 10 00 , 6109 90 20 , 6109 90 90 , 6110 20 10 , 6110 30 10

5

Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

4,53

221

ex 6101 90 80 , 6101 20 90 , 6101 30 90 , 6102 10 90 , 6102 20 90 , 6102 30 90 , 6110 11 10 , 6110 11 30 , 6110 11 90 , 6110 12 10 , 6110 12 90 , 6110 19 10 , 6110 19 90 , 6110 20 91 , 6110 20 99 , 6110 30 91 , 6110 30 99

6

Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,76

568

6203 41 10 , 6203 41 90 , 6203 42 31 , 6203 42 33 , 6203 42 35 , 6203 42 90 , 6203 43 19 , 6203 43 90 , 6203 49 19 , 6203 49 50 , 6204 61 10 , 6204 62 31 , 6204 62 33 , 6204 62 39 , 6204 63 18 , 6204 69 18 , 6211 32 42 , 6211 33 42 , 6211 42 42 , 6211 43 42

7

Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen

5,55

180

6106 10 00 , 6106 20 00 , 6106 90 10 , 6206 20 00 , 6206 30 00 , 6206 40 00

8

Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

4,60

217

ex 6205 90 80 , 6205 20 00 , 6205 30 00

GRUPPE II A

9

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle

 

 

5802 11 00 , 5802 19 00 , ex 6302 60 00

 

 

20

Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6302 21 00 , 6302 22 90 , 6302 29 90 , 6302 31 00 , 6302 32 90 , 6302 39 90

 

 

22

Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 10 10 , 5509 11 00 , 5509 12 00 , 5509 21 00 , 5509 22 00 , 5509 31 00 , 5509 32 00 , 5509 41 00 , 5509 42 00 , 5509 51 00 , 5509 52 00 , 5509 53 00 , 5509 59 00 , 5509 61 00 , 5509 62 00 , 5509 69 00 , 5509 91 00 , 5509 92 00 , 5509 99 00

 

 

22 a)

davon: Polyacryl-Spinnfasern

 

 

ex 5508 10 10 , 5509 31 00 , 5509 32 00 , 5509 61 00 , 5509 62 00 , 5509 69 00

 

 

23

Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 20 10 , 5510 11 00 , 5510 12 00 , 5510 20 00 , 5510 30 00 , 5510 90 00

 

 

32

Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5801 10 00 , 5801 21 00 , 5801 22 00 , 5801 23 00 , 5801 26 00 , 5801 27 00 , 5801 31 00 , 5801 32 00 , 5801 33 00 , 5801 36 00 , 5801 37 00 , 5802 20 00 , 5802 30 00

 

 

32 a)

davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle

 

 

5801 22 00

 

 

39

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle

 

 

6302 51 00 , 6302 53 90 , ex 6302 59 90 , 6302 91 00 , 6302 93 90 , ex 6302 99 90

 

 

GRUPPE II B

12

Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70

24,3 Paar

41

ex 6115 10 10 , 6115 10 90 , 6115 22 00 , 6115 29 00 , 6115 30 11 , 6115 30 90 , 6115 94 00 , 6115 95 00 , 6115 96 10 , 6115 96 99 , 6115 99 00

13

Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

17

59

6107 11 00 , 6107 12 00 , 6107 19 00 , 6108 21 00 , 6108 22 00 , 6108 29 00 , ex 6212 10 10 , ex 9619 00 50

14

Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel)

0,72

1389

6201 11 00 , ex 6201 12 10 , ex 6201 12 90 , ex 6201 13 10 , ex 6201 13 90 , 6210 20 00

15

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21)

0,84

1190

6202 11 00 , ex 6202 12 10 , ex 6202 12 90 , ex 6202 13 10 , ex 6202 13 90 , 6204 31 00 , 6204 32 90 , 6204 33 90 , 6204 39 19 , 6210 30 00

16

Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

0,80

1250

6203 11 00 , 6203 12 00 , 6203 19 10 , 6203 19 30 , 6203 22 80 , 6203 23 80 , 6203 29 18 , 6203 29 30 , 6211 32 31 , 6211 33 31

17

Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,43

700

6203 31 00 , 6203 32 90 , 6203 33 90 , 6203 39 19

18

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6207 11 00 , 6207 19 00 , 6207 21 00 , 6207 22 00 , 6207 29 00 , 6207 91 00 , 6207 99 10 , 6207 99 90

 

 

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6208 11 00 , 6208 19 00 , 6208 21 00 , 6208 22 00 , 6208 29 00 , 6208 91 00 , 6208 92 00 , 6208 99 00 , ex 6212 10 10 , ex 9619 00 50

 

 

19

Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

59

17

6213 20 00 , ex 6213 90 00

21

Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

2,3

435

ex 6201 12 10 , ex 6201 12 90 , ex 6201 13 10 , ex 6201 13 90 , 6201 91 00 , 6201 92 00 , 6201 93 00 , ex 6202 12 10 , ex 6202 12 90 , ex 6202 13 10 , ex 6202 13 90 , 6202 91 00 , 6202 92 00 , 6202 93 00 , 6211 32 41 , 6211 33 41 , 6211 42 41 , 6211 43 41

24

Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken

3,9

257

6107 21 00 , 6107 22 00 , 6107 29 00 , 6107 91 00 , ex 6107 99 00

Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

6108 31 00 , 6108 32 00 , 6108 39 00 , 6108 91 00 , 6108 92 00 , ex 6108 99 00

26

Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

3,1

323

6104 41 00 , 6104 42 00 , 6104 43 00 , 6104 44 00 , 6204 41 00 , 6204 42 00 , 6204 43 00 , 6204 44 00

27

Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen

2,6

385

6104 51 00 , 6104 52 00 , 6104 53 00 , 6104 59 00 , 6204 51 00 , 6204 52 00 , 6204 53 00 , 6204 59 10

28

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,61

620

6103 41 00 , 6103 42 00 , 6103 43 00 , ex 6103 49 00 , 6104 61 00 , 6104 62 00 , 6104 63 00 , ex 6104 69 00

29

Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,37

730

6204 11 00 , 6204 12 00 , 6204 13 00 , 6204 19 10 , 6204 21 00 , 6204 22 80 , 6204 23 80 , 6204 29 18 , 6211 42 31 , 6211 43 31

31

Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken

18,2

55

ex 6212 10 10 , 6212 10 90

68

Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88

 

 

6111 90 19 , 6111 20 90 , 6111 30 90 , ex 6111 90 90 , ex 6209 90 10 , ex 6209 20 00 , ex 6209 30 00 , ex 6209 90 90 , ex 9619 00 50

 

 

73

Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,67

600

6112 11 00 , 6112 12 00 , 6112 19 00

76

Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6203 22 10 , 6203 23 10 , 6203 29 11 , 6203 32 10 , 6203 33 10 , 6203 39 11 , 6203 42 11 , 6203 42 51 , 6203 43 11 , 6203 43 31 , 6203 49 11 , 6203 49 31 , 6211 32 10 , 6211 33 10

 

 

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6204 22 10 , 6204 23 10 , 6204 29 11 , 6204 32 10 , 6204 33 10 , 6204 39 11 , 6204 62 11 , 6204 62 51 , 6204 63 11 , 6204 63 31 , 6204 69 11 , 6204 69 31 , 6211 42 10 , 6211 43 10

 

 

77

Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6211 20 00

 

 

78

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77

 

 

6203 41 30 , 6203 42 59 , 6203 43 39 , 6203 49 39 , 6204 61 85 , 6204 62 59 , 6204 62 90 , 6204 63 39 , 6204 63 90 , 6204 69 39 , 6204 69 50 , 6210 40 00 , 6210 50 00 , 6211 32 90 , 6211 33 90 , ex 6211 39 00 , 6211 42 90 , 6211 43 90 , ex 6211 49 00 , ex 9619 00 50

 

 

83

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75

 

 

ex 6101 90 20 , 6101 20 10 , 6101 30 10 , 6102 10 10 , 6102 20 10 , 6102 30 10 , 6103 31 00 , 6103 32 00 , 6103 33 00 , ex 6103 39 00 , 6104 31 00 , 6104 32 00 , 6104 33 00 , ex 6104 39 00 , 6112 20 00 , 6113 00 90 , 6114 20 00 , 6114 30 00 , ex 6114 90 00 , ex 9619 00 50

 

 

GRUPPE III A

33

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m

 

 

5407 20 11

 

 

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen

 

 

6305 32 19 , 6305 33 90

 

 

34

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr

 

 

5407 20 19

 

 

35

Gewebe aus synthetischen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

 

 

5407 10 00 , 5407 20 90 , 5407 30 00 , 5407 41 00 , 5407 42 00 , 5407 43 00 , 5407 44 00 , 5407 51 00 , 5407 52 00 , 5407 53 00 , 5407 54 00 , 5407 61 10 , 5407 61 30 , 5407 61 50 , 5407 61 90 , 5407 69 10 , 5407 69 90 , 5407 71 00 , 5407 72 00 , 5407 73 00 , 5407 74 00 , 5407 81 00 , 5407 82 00 , 5407 83 00 , 5407 84 00 , 5407 91 00 , 5407 92 00 , 5407 93 00 , 5407 94 00 , ex 5811 00 00 , ex 5905 00 70

 

 

35 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

ex 5407 10 00 , ex 5407 20 90 , ex 5407 30 00 , 5407 42 00 , 5407 43 00 , 5407 44 00 , 5407 52 00 , 5407 53 00 , 5407 54 00 , 5407 61 30 , 5407 61 50 , 5407 61 90 , 5407 69 90 , 5407 72 00 , 5407 73 00 , 5407 74 00 , 5407 82 00 , 5407 83 00 , 5407 84 00 , 5407 92 00 , 5407 93 00 , 5407 94 00 , ex 5811 00 00 , ex 5905 00 70

 

 

36

Gewebe aus künstlichen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

 

 

5408 10 00 , 5408 21 00 , 5408 22 10 , 5408 22 90 , 5408 23 00 , 5408 24 00 , 5408 31 00 , 5408 32 00 , 5408 33 00 , 5408 34 00 , ex 5811 00 00 , ex 5905 00 70

 

 

36 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

ex 5408 10 00 , 5408 22 10 , 5408 22 90 , 5408 23 00 , 5408 24 00 , 5408 32 00 , 5408 33 00 , 5408 34 00 , ex 5811 00 00 , ex 5905 00 70

 

 

37

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

 

 

5516 11 00 , 5516 12 00 , 5516 13 00 , 5516 14 00 , 5516 21 00 , 5516 22 00 , 5516 23 10 , 5516 23 90 , 5516 24 00 , 5516 31 00 , 5516 32 00 , 5516 33 00 , 5516 34 00 , 5516 41 00 , 5516 42 00 , 5516 43 00 , 5516 44 00 , 5516 91 00 , 5516 92 00 , 5516 93 00 , 5516 94 00 , ex 5803 00 90 , ex 5905 00 70

 

 

37 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5516 12 00 , 5516 13 00 , 5516 14 00 , 5516 22 00 , 5516 23 10 , 5516 23 90 , 5516 24 00 , 5516 32 00 , 5516 33 00 , 5516 34 00 , 5516 42 00 , 5516 43 00 , 5516 44 00 , 5516 92 00 , 5516 93 00 , 5516 94 00 , ex 5803 00 90 , ex 5905 00 70

 

 

38 A

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen

 

 

ex 6005 36 00 , ex 6005 37 00 , ex 6005 38 00 , ex 6005 39 00 , ex 6006 31 00 , ex 6006 32 00 , ex 6006 33 00 , ex 6006 34 00

 

 

38 B

Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6303 91 00 , ex 6303 92 90 , ex 6303 99 90

 

 

40

Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

ex 6303 91 00 , ex 6303 92 90 , ex 6303 99 90 , 6304 19 10 , ex 6304 19 90 , 6304 92 00 , ex 6304 93 00 , ex 6304 99 00

 

 

41

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter

 

 

5401 10 12 , 5401 10 14 , 5401 10 16 , 5401 10 18 , 5402 11 00 , 5402 19 00 , 5402 20 00 , 5402 31 00 , 5402 32 00 , 5402 33 00 , 5402 34 00 , 5402 39 00 , 5402 44 00 , 5402 48 00 , 5402 49 00 , 5402 51 00 , 5402 52 00 , 5402 53 00 , 5402 59 00 , 5402 61 00 , 5402 62 00 , 5402 63 00 , 5402 69 00 , ex 5604 90 10 , ex 5604 90 90

 

 

42

Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5401 20 10

 

 

Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat

 

 

5403 10 00 , 5403 32 00 , ex 5403 33 00 , 5403 39 00 , 5403 41 00 , 5403 42 00 , 5403 49 00 , ex 5604 90 10

 

 

43

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5204 20 00 , 5207 10 00 , 5207 90 00 , 5401 10 90 , 5401 20 90 , 5406 00 00 , 5508 20 90 , 5511 30 00

 

 

46

Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5105 10 00 , 5105 21 00 , 5105 29 00 , 5105 31 00 , 5105 39 00

 

 

47

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5106 10 10 , 5106 10 90 , 5106 20 10 , 5106 20 91 , 5106 20 99 , 5108 10 10 , 5108 10 90

 

 

48

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5107 10 10 , 5107 10 90 , 5107 20 10 , 5107 20 30 , 5107 20 51 , 5107 20 59 , 5107 20 91 , 5107 20 99 , 5108 20 10 , 5108 20 90

 

 

49

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5109 10 10 , 5109 10 90 , 5109 90 00

 

 

50

Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

5111 11 00 , 5111 19 00 , 5111 20 00 , 5111 30 10 , 5111 30 80 , 5111 90 10 , 5111 90 91 , 5111 90 98 , 5112 11 00 , 5112 19 00 , 5112 20 00 , 5112 30 10 , 5112 30 80 , 5112 90 10 , 5112 90 91 , 5112 90 98

 

 

51

Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5203 00 00

 

 

53

Drehergewebe aus Baumwolle

 

 

5803 00 10

 

 

54

Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5507 00 00

 

 

55

Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5506 10 00 , 5506 20 00 , 5506 40 00 , 5506 90 00

 

 

56

Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 10 90 , 5511 10 00 , 5511 20 00

 

 

58

Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert

 

 

5701 10 10 , 5701 10 90 , 5701 90 10 , 5701 90 90

 

 

59

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58

 

 

5702 10 00 , 5702 31 10 , 5702 31 80 , 5702 32 00 , ex 5702 39 00 , 5702 41 10 , 5702 41 90 , 5702 42 00 , ex 5702 49 00 , 5702 50 10 , 5702 50 31 , 5702 50 39 , ex 5702 50 90 , 5702 91 00 , 5702 92 10 , 5702 92 90 , ex 5702 99 00 , 5703 10 00 , 5703 20 12 , 5703 20 18 , 5703 20 92 , 5703 20 98 , 5703 30 12 , 5703 30 18 , 5703 30 82 , 5703 30 88 , 5703 90 20 , 5703 90 80 , 5704 10 00 , 5704 20 00 , 5704 90 00 , 5705 00 30 , ex 5705 00 80

 

 

60

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

 

 

5805 00 00

 

 

61

Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62;

Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke)

 

 

ex 5806 10 00 , 5806 20 00 , 5806 31 00 , 5806 32 10 , 5806 32 90 , 5806 39 00 , 5806 40 00

 

 

62

Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar)

 

 

5606 00 91 , 5606 00 99

 

 

Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive

 

 

5804 10 10 , 5804 10 90 , 5804 21 00 , 5804 29 00 , 5804 30 00

 

 

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt

 

 

5807 10 10 , 5807 10 90

 

 

Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen

 

 

5808 10 00 , 5808 90 00

 

 

Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive

 

 

5810 10 10 , 5810 10 90 , 5810 91 10 , 5810 91 90 , 5810 92 10 , 5810 92 90 , 5810 99 10 , 5810 99 90

 

 

63

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr

 

 

5906 91 00 , ex 6002 40 00 , 6002 90 00 , ex 6004 10 00 , 6004 90 00

 

 

Raschelspitzen und Hochflorerzeugnisse, aus synthetischen Spinnfasern

 

 

ex 6001 10 00 , 6003 30 10 , ex 6005 36 00 , ex 6005 37 00 , ex 6005 38 00 , ex 6005 39 00

 

 

65

Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

 

 

5606 00 10 , ex 6001 10 00 , 6001 21 00 , 6001 22 00 , ex 6001 29 00 , 6001 91 00 , 6001 92 00 , ex 6001 99 00 , ex 6002 40 00 , 6003 10 00 , 6003 20 00 , 6003 30 90 , 6003 40 00 , ex 6004 10 00 , 6005 90 10 , 6005 21 00 , 6005 22 00 , 6005 23 00 , 6005 24 00 , 6005 35 00 , ex 6005 36 00 , ex 6005 37 00 , ex 6005 38 00 , ex 6005 39 00 , 6005 41 00 , 6005 42 00 , 6005 43 00 , 6005 44 00 , 6006 10 00 , 6006 21 00 , 6006 22 00 , 6006 23 00 , 6006 24 00 , ex 6006 31 00 , ex 6006 32 00 , ex 6006 33 00 , ex 6006 34 00 , 6006 41 00 , 6006 42 00 , 6006 43 00 , 6006 44 00

 

 

66

Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

 

 

6301 10 00 , 6301 20 90 , 6301 30 90 , ex 6301 40 90 , ex 6301 90 90

 

 

GRUPPE III B

10

Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken

17 Paar

59

6111 90 11 , 6111 20 10 , 6111 30 10 , ex 6111 90 90 , 6116 10 20 , 6116 10 80 , 6116 91 00 , 6116 92 00 , 6116 93 00 , 6116 99 00

67

Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör

 

 

5807 90 90 , 6113 00 10 , 6117 10 00 , 6117 80 10 , 6117 80 80 , 6117 90 00 , 6301 20 10 , 6301 30 10 , 6301 40 10 , 6301 90 10 , 6302 10 00 , 6302 40 00 , ex 6302 60 00 , 6303 12 00 , 6303 19 00 , 6304 11 00 , 6304 20 00 , 6304 91 00 , ex 6305 20 00 , 6305 32 11 , ex 6305 32 90 , 6305 33 10 , ex 6305 39 00 , ex 6305 90 00 , 6307 10 10 , 6307 90 10 , ex 9619 00 40 , ex 9619 00 50

 

 

67 a)

davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

6305 32 11 , 6305 33 10

 

 

69

Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen

7,8

128

6108 11 00 , 6108 19 00

70

Strumpfhosen aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 Decitex (6,7 Tex)

30,4 Paar

33

ex 6115 10 10 , 6115 21 00 , 6115 30 19

Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern

ex 6115 10 10 , 6115 96 91

72

Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

9,7

103

6112 31 10 , 6112 31 90 , 6112 39 10 , 6112 39 90 , 6112 41 10 , 6112 41 90 , 6112 49 10 , 6112 49 90 , 6211 11 00 , 6211 12 00

74

Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge

1,54

650

6104 13 00 , 6104 19 20 , ex 6104 19 90 , 6104 22 00 , 6104 23 00 , 6104 29 10 , ex 6104 29 90

75

Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge

0,80

1 250

6103 10 10 , 6103 10 90 , 6103 22 00 , 6103 23 00 , 6103 29 00

84

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

6214 20 00 , 6214 30 00 , 6214 40 00 , ex 6214 90 00

 

 

85

Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

17,9

56

6215 20 00 , 6215 90 00

86

Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken

8,8

114

6212 20 00 , 6212 30 00 , 6212 90 00

87

Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6209 90 10 , ex 6209 20 00 , ex 6209 30 00 , ex 6209 90 90 , 6216 00 00

 

 

88

Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt

 

 

ex 6209 90 10 , ex 6209 20 00 , ex 6209 30 00 , ex 6209 90 90 , 6217 10 00 , 6217 90 00

 

 

90

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Chemiefasern

 

 

5607 41 00 , 5607 49 11 , 5607 49 19 , 5607 49 90 , 5607 50 11 , 5607 50 19 , 5607 50 30 , 5607 50 90

 

 

91

Zelte

 

 

6306 22 00 , 6306 29 00

 

 

93

Säcke und Beutel aus Geweben zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

ex 6305 20 00 , ex 6305 32 90 , ex 6305 39 00

 

 

94

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

 

 

5601 21 10 , 5601 21 90 , 5601 22 10 , 5601 22 90 , 5601 29 00 , 5601 30 00 , 9619 00 30

 

 

95

Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge

 

 

5602 10 19 , 5602 10 31 , ex 5602 10 38 , 5602 10 90 , 5602 21 00 , ex 5602 29 00 , 5602 90 00 , ex 5807 90 10 , ex 5905 00 70 , 6210 10 10 , 6307 90 91

 

 

96

Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

5603 11 10 , 5603 11 90 , 5603 12 10 , 5603 12 90 , 5603 13 10 , 5603 13 90 , 5603 14 10 , 5603 14 90 , 5603 91 10 , 5603 91 90 , 5603 92 10 , 5603 92 90 , 5603 93 10 , 5603 93 90 , 5603 94 10 , 5603 94 90 , ex 5807 90 10 , ex 5905 00 70 , 6210 10 92 , 6210 10 98 , ex 6301 40 90 , ex 6301 90 90 , 6302 22 10 , 6302 32 10 , 6302 53 10 , 6302 93 10 , 6303 92 10 , 6303 99 10 , ex 6304 19 90 , ex 6304 93 00 , ex 6304 99 00 , ex 6305 32 90 , ex 6305 39 00 , 6307 10 30 , 6307 90 92 , ex 6307 90 98 , ex 9619 00 40 , ex 9619 00 50

 

 

97

Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

 

 

5608 11 20 , 5608 11 80 , 5608 19 11 , 5608 19 19 , 5608 19 30 , 5608 19 90 , 5608 90 00

 

 

98

Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97

 

 

5609 00 00 , 5905 00 10

 

 

99

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

 

 

5901 10 00 , 5901 90 00

 

 

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

 

 

5904 10 00 , 5904 90 00

 

 

Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung

 

 

5906 10 00 , 5906 99 10 , 5906 99 90

 

 

Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie 100

 

 

5907 00 00

 

 

100

Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen

 

 

5903 10 10 , 5903 10 90 , 5903 20 10 , 5903 20 90 , 5903 90 10 , 5903 90 91 , 5903 90 99

 

 

101

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern

 

 

ex 5607 90 90

 

 

109

Planen, Segel und Markisen

 

 

6306 12 00 , 6306 19 00 , 6306 30 00

 

 

110

Luftmatratzen, aus Geweben

 

 

6306 40 00

 

 

111

Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte

 

 

6306 90 00

 

 

112

Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114

 

 

6307 20 00 , ex 6307 90 98

 

 

113

Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6307 10 90

 

 

114

Gewebe und Waren für technische Zwecke

 

 

5902 10 10 , 5902 10 90 , 5902 20 10 , 5902 20 90 , 5902 90 10 , 5902 90 90 , 5908 00 00 , 5909 00 10 , 5909 00 90 , 5910 00 00 , 5911 10 00 , ex 5911 20 00 , 5911 31 11 , 5911 31 19 , 5911 31 90 , 5911 32 11 , 5911 32 19 , 5911 32 90 , 5911 40 00 , 5911 90 10 , 5911 90 91 , 5911 90 99

 

 

GRUPPE IV

115

Leinengarne und Ramiegarne

 

 

5306 10 10 , 5306 10 30 , 5306 10 50 , 5306 10 90 , 5306 20 10 , 5306 20 90 , 5308 90 12 , 5308 90 19

 

 

117

Gewebe aus Flachs oder Ramie

 

 

5309 11 10 , 5309 11 90 , 5309 19 00 , 5309 21 00 , 5309 29 00 , 5311 00 10 , ex 5803 00 90 , 5905 00 30

 

 

118

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6302 29 10 , 6302 39 20 , 6302 59 10 , ex 6302 59 90 , 6302 99 10 , ex 6302 99 90

 

 

120

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie

 

 

ex 6303 99 90 , 6304 19 30 , ex 6304 99 00

 

 

121

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie

 

 

ex 5607 90 90

 

 

122

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6305 90 00

 

 

123

Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern

 

 

5801 90 10 , ex 5801 90 90

 

 

Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6214 90 00

 

 

GRUPPE V

124

Synthetische Spinnfasern

 

 

5501 10 00 , 5501 20 00 , 5501 30 00 , 5501 40 00 , 5501 90 00 , 5503 11 00 , 5503 19 00 , 5503 20 00 , 5503 30 00 , 5503 40 00 , 5503 90 00 , 5505 10 10 , 5505 10 30 , 5505 10 50 , 5505 10 70 , 5505 10 90

 

 

125 A

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41

 

 

5402 45 00 , 5402 46 00 , 5402 47 00

 

 

125 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

 

 

5404 11 00 , 5404 12 00 , 5404 19 00 , 5404 90 10 , 5404 90 90 , ex 5604 90 10 , ex 5604 90 90

 

 

126

Künstliche Spinnfasern

 

 

5502 10 00 , 5502 90 00 , 5504 10 00 , 5504 90 00 , 5505 20 00

 

 

127 A

Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42

 

 

5403 31 00 , ex 5403 32 00 , ex 5403 33 00

 

 

127 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse

 

 

5405 00 00 , ex 5604 90 90

 

 

128

Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5105 40 00

 

 

129

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

 

 

5110 00 00

 

 

130 A

Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne

 

 

5004 00 10 , 5004 00 90 , 5006 00 10

 

 

130 B

Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar

 

 

5005 00 10 , 5005 00 90 , 5006 00 90 , ex 5604 90 90

 

 

131

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

 

 

5308 90 90

 

 

132

Papiergarne

 

 

5308 90 50

 

 

133

Hanfgarne

 

 

5308 20 10 , 5308 20 90

 

 

134

Metallgarne

 

 

5605 00 00

 

 

135

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

 

 

5113 00 00

 

 

136

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

5007 10 00 , 5007 20 11 , 5007 20 19 , 5007 20 21 , 5007 20 31 , 5007 20 39 , 5007 20 41 , 5007 20 51 , 5007 20 59 , 5007 20 61 , 5007 20 69 , 5007 20 71 , 5007 90 10 , 5007 90 30 , 5007 90 50 , 5007 90 90 , 5803 00 30 , ex 5905 00 90 , ex 5911 20 00

 

 

137

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

ex 5801 90 90 , ex 5806 10 00

 

 

138

Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie

 

 

5311 00 90 , ex 5905 00 90

 

 

139

Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen

 

 

5809 00 00

 

 

140

Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

 

 

ex 6001 10 00 , ex 6001 29 00 , ex 6001 99 00 , 6003 90 00 , 6005 90 90 , 6006 90 00

 

 

141

Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

 

 

ex 6301 90 90

 

 

142

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf

 

 

ex 5702 39 00 , ex 5702 49 00 , ex 5702 50 90 , ex 5702 99 00 , ex 5705 00 80

 

 

144

Filz aus groben Tierhaaren

 

 

ex 5602 10 38 , ex 5602 29 00

 

 

145

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern

 

 

ex 5607 90 20 , ex 5607 90 90

 

 

146 A

Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern

 

 

ex 5607 21 00

 

 

146 B

Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A

 

 

ex 5607 21 00 , 5607 29 00

 

 

146 C

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

ex 5607 90 20

 

 

147

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

ex 5003 00 00

 

 

148 A

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

5307 10 00 , 5307 20 00

 

 

148 B

Kokosgarne

 

 

5308 10 00

 

 

149

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm

 

 

5310 10 90 , ex 5310 90 00

 

 

150

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht

 

 

5310 10 10 , ex 5310 90 00 , 5905 00 50 , 6305 10 90

 

 

151 A

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

 

 

5702 20 00

 

 

151 B

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt

 

 

ex 5702 39 00 , ex 5702 49 00 , ex 5702 50 90 , ex 5702 99 00

 

 

152

Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge

 

 

5602 10 11

 

 

153

Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

6305 10 10

 

 

154

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

 

 

5001 00 00

 

 

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

 

 

5002 00 00

 

 

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

ex 5003 00 00

 

 

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

5101 11 00 , 5101 19 00 , 5101 21 00 , 5101 29 00 , 5101 30 00

 

 

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

5102 11 00 , 5102 19 10 , 5102 19 30 , 5102 19 40 , 5102 19 90 , 5102 20 00

 

 

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

 

 

5103 10 10 , 5103 10 90 , 5103 20 00 , 5103 30 00

 

 

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

 

 

5104 00 00

 

 

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5301 10 00 , 5301 21 00 , 5301 29 00 , 5301 30 00

 

 

Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca

 

 

5305 00 00

 

 

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

5201 00 10 , 5201 00 90

 

 

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)

 

 

5202 10 00 , 5202 91 00 , 5202 99 00

 

 

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5302 10 00 , 5302 90 00

 

 

Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5305 00 00

 

 

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5303 10 00 , 5303 90 00

 

 

Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5305 00 00

 

 

156

Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen

 

 

6106 90 30 , ex 6110 90 90

 

 

157

Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der Kategorie 156

 

 

ex 6101 90 20 , ex 6101 90 80 , 6102 90 10 , 6102 90 90 , ex 6103 39 00 , ex 6103 49 00 , ex 6104 19 90 , ex 6104 29 90 , ex 6104 39 00 , 6104 49 00 , ex 6104 69 00 , 6106 90 50 , 6106 90 90 , ex 6107 99 00 , ex 6108 99 00 , 6110 90 10 , ex 6110 90 90 , ex 6111 90 90 , ex 6114 90 00

 

 

159

Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

6204 49 10 , 6206 10 00

 

 

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

6214 10 00

 

 

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

 

 

6215 10 00

 

 

160

Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

 

 

ex 6213 90 00

 

 

161

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 oder der Kategorie 159

 

 

6201 19 00 , 6201 99 00 , 6202 19 00 , 6202 99 00 , 6203 19 90 , 6203 29 90 , 6203 39 90 , 6203 49 90 , 6204 19 90 , 6204 29 90 , 6204 39 90 , 6204 49 90 , 6204 59 90 , 6204 69 90 , 6205 90 10 , ex 6205 90 80 , 6206 90 10 , 6206 90 90 , ex 6211 20 00 , ex 6211 39 00 , ex 6211 49 00 , ex 9619 00 50

 

 

163

Mull und Waren daraus in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3005 90 31 “

 

 


6.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/35


VERORDNUNG (EU) 2018/174 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2018

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2019 zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligungen, zur Haushaltszusammensetzung und zur Einkommensentwicklung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen, der gewährleisten soll, dass vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und auf Unionsebene zur Verfügung stehen.

(2)

Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind jedes Jahr Durchführungsmaßnahmen zur Spezifikation der sekundären Zielgebiete und -variablen festzusetzen, die in dem entsprechenden Jahr in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmen sind. Daher sollten Durchführungsmaßnahmen für die Spezifikation der sekundären Zielvariablen und deren Identifikatoren für das Modul 2019 zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligungen, zur Haushaltszusammensetzung und zur Einkommensentwicklung erlassen werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste mit den sekundären Zielvariablen und deren Identifikatoren für das Modul 2019 zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligungen, zur Haushaltszusammensetzung und zur Einkommensentwicklung, ein Teil der Querschnittkomponente von EU-SILC, ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.


ANHANG

Die sekundären Zielvariablen und ihre Identifikatoren für das Modul 2019 zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligungen, zur Haushaltszusammensetzung und zur Einkommensentwicklung, ein Teil der Querschnittkomponente von EU-SILC, sind wie folgt festgesetzt:

1.   Einheiten

Die Angaben zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligungen werden für alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder — falls zutreffend — für alle ausgewählten Auskunftspersonen im Alter von 25 bis 59 Jahren geliefert.

Die Angaben zur Einkommensentwicklung und zur Haushaltszusammensetzung beziehen sich auf die Haushaltsebene und betreffen den gesamten Haushalt.

2.   Datenerhebungsverfahren

Das Datenerhebungsverfahren für die Variablen, die bei den einzelnen Haushaltsmitgliedern erhoben werden, ist die persönliche Befragung aller derzeitigen Haushaltsmitglieder oder, falls zutreffend, jeder ausgewählten Auskunftsperson im Alter von 25 bis 59 Jahren.

Das Datenerhebungsverfahren für Variablen auf Haushaltsebene ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson des Haushalts.

Sind die betreffenden Personen vorübergehend abwesend oder nicht in der Lage, zu antworten, können ausnahmsweise Proxy-Interviews durchgeführt werden.

3.   Bezugszeitraum

Für die Variablen zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligungen ist der Bezugszeitraum der Zeitraum, in dem die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war.

Für die Variablen zur Einkommensentwicklung und zur Haushaltszusammensetzung (Haushaltsraster) ist der Bezugszeitraum der Befragungszeitraum.

4.   Definitionen für die intergenerationale Übertragung von Benachteiligungen

1)   Vater: die Person, welche die Auskunftsperson als ihren Vater betrachtete, als sie etwa 14 Jahre alt war. Im Allgemeinen ist der Vater der biologische Vater. Betrachtete die Auskunftsperson im Bezugszeitraum jedoch eine andere Person als ihren Vater, so sollten sich die Antworten auf diese Person beziehen, und zwar auch dann, wenn der biologische Vater am Leben war und die Auskunftsperson ihn kannte.

2)   Mutter: die Person, welche die Auskunftsperson als ihre Mutter betrachtete, als sie etwa 14 Jahre alt war. Im Allgemeinen ist die Mutter die biologische Mutter. Betrachtete die Auskunftsperson im Bezugszeitraum jedoch eine andere Person als ihre Mutter, so sollten sich die Antworten auf diese Person beziehen, und zwar auch dann, wenn die biologische Mutter am Leben war und die Auskunftsperson sie kannte.

3)   Haushalt: bezieht sich auf den Haushalt, in dem die Auskunftsperson lebte, als sie etwa 14 Jahre alt war.

Waren die Eltern der Auskunftsperson geschieden oder lebten sie getrennt, teilten sich jedoch das Sorgerecht zu gleichen Teilen (50 % Zeitanteil für jeden Elternteil), so kann die Auskunftsperson den Haushalt wie folgt wählen:

auf objektiver Basis, also anhand ihres Hauptwohnorts, als sie etwa 14 Jahre alt war (d. h. Meldeanschrift oder die auf dem Personalausweis bzw. im Pass vermerkte Anschrift),

auf subjektiver Basis, also danach, wo sie sich im Alter von etwa 14 Jahren mehr zu Hause fühlte.

Waren die Eltern der Auskunftsperson geschieden oder lebten sie getrennt, teilten sich das Sorgerecht jedoch nicht zu gleichen Teilen, so sollte der Haushalt gewählt werden, in dem die Auskunftsperson ständig oder die meiste Zeit lebte.

Die sekundären Zielvariablen sind der Kommission (Eurostat) nach den primären Zielvariablen in der Datei für Haushaltsdaten (H-Datei) und in der personenbezogenen Datei (P-Datei) zu übermitteln.

 

Testmodul 2019

Intergenerationale Übertragung von Benachteiligungen

Bezeichnung der Variablen

Code

Zielvariable

Angaben zur Familie

PT220

 

Art des Haushalts, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Privathaushalt

2

Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt

PT220_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT230

 

Anwesenheit der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

ja

2

nein, sie lebte nicht im selben Haushalt, aber ich hatte Kontakt zu ihr

3

nein, sie lebte nicht im selben Haushalt und ich hatte keinen Kontakt

4

nein, verstorben

PT0230_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT240

 

Anwesenheit des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

ja

2

nein, er lebte nicht im selben Haushalt, aber ich hatte Kontakt zu ihm

3

nein, er lebte nicht im selben Haushalt und ich hatte keinen Kontakt

4

nein, verstorben

PT240_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT020

 

Anzahl der Erwachsenen, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

Zahl (2 Stellen) 0– 99

PT020_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT030

 

Anzahl der Kinder, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

Zahl (2 Stellen) 0– 99

PT030_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT040

 

Anzahl der Erwerbstätigen im Haushalt, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

Zahl (2 Stellen) 0– 99

PT040_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT250

 

Urbanisierungsgrad, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Großstadt (mehr als 100 000 Einwohner)

2

Stadt oder Vorort (10 000 – 100 000 Einwohner)

3

ländlicher Raum, Kleinstadt oder Dorf (weniger als 10 000 Einwohner)

PT250_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT210

 

Wohnstatus, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Eigentümer

2

Mieter

3

mietfreies Wohnen

– 1

weiß nicht

PT210_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

Angaben zu den Eltern

PT060

 

Geburtsland des Vaters

 

Geburtsland des Vaters (SCL GEO Alpha– 2– Code)

– 1

weiß nicht

PT060_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 5

nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT070

 

Nationalität des Vaters

 

Land der primären Staatsangehörigkeit (SCL GEO Alpha– 2– Code)

– 1

weiß nicht

PT070_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 5

nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT090

 

Geburtsland der Mutter

 

Geburtsland der Mutter (SCL GEO Alpha– 2– Code)

– 1

weiß nicht

PT090_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 5

nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT100

 

Nationalität der Mutter

 

Land der primären Staatsangehörigkeit (SCL GEO Alpha– 2– Code)

– 1

weiß nicht

PT100_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 5

nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

Angaben zur Bildung

PT110

 

Höchster Bildungsstand des Vaters

1

niedrige Stufe (niedriger als Primarbereich, Primarbereich oder Sekundarbereich I)

2

mittlere Stufe (Sekundarbereich II und nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich)

3

hohe Stufe (Kurzstudiengänge nach dem Sekundarbereich, Bachelor oder gleichwertiger Abschluss, Master oder gleichwertiger Abschluss, Promotion oder gleichwertiger Abschluss)

– 1

weiß nicht

PT110_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 5

nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT120

 

Höchster Bildungsstand der Mutter

1

niedrige Stufe (niedriger als Primarbereich, Primarbereich oder Sekundarbereich I)

2

mittlere Stufe (Sekundarbereich II und nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich)

3

hohe Stufe (Kurzstudiengänge nach dem Sekundarbereich, Bachelor oder gleichwertiger Abschluss, Master oder gleichwertiger Abschluss, Promotion oder gleichwertiger Abschluss)

– 1

weiß nicht

PT120_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 5

nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

Angaben zur Erwerbstätigkeit

PT130

 

Erwerbsstatus des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Arbeitnehmer in Vollzeit

2

Arbeitnehmer in Teilzeit

3

selbstständig oder mithelfender Familienangehöriger

4

erwerbslos/arbeitssuchend

5

im Ruhestand

6

dauerhaft behindert und/oder arbeitsunfähig

7

mit Haushalts– und Pflegetätigkeiten beschäftigt

8

sonstige Nichterwerbsperson

– 1

weiß nicht

PT130_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 5

nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT140

 

Führungsposition des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

ja

2

nein

– 1

weiß nicht

PT140_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 4

nicht zutreffend, Vater ohne Arbeit (nicht erwerbstätig)

– 5

nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT150

 

Haupttätigkeit des Vaters, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

 

ISCO– 08 (COM) (1 Ziffer)

– 1

weiß nicht

PT150_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 4

nicht zutreffend, Vater ohne Arbeit (nicht erwerbstätig)

– 5

nicht zutreffend (Vater nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT160

 

Erwerbsstatus der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

Arbeitnehmer in Vollzeit

2

Arbeitnehmer in Teilzeit

3

selbstständig oder mithelfender Familienangehöriger

4

erwerbslos/arbeitssuchend

5

im Ruhestand

6

dauerhaft behindert und/oder arbeitsunfähig

7

mit Haushalts– und Pflegetätigkeiten beschäftigt

8

sonstige Nichterwerbsperson

– 1

weiß nicht

PT160_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 5

nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT170

 

Führungsposition der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

ja

2

nein

– 1

weiß nicht

PT170_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 4

nicht zutreffend, Mutter ohne Arbeit (nicht erwerbstätig)

– 5

nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT180

 

Haupttätigkeit der Mutter, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

 

ISCO– 08 (COM) (1 Ziffer)

– 1

weiß nicht

PT180_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 4

nicht zutreffend, Mutter ohne Arbeit (nicht erwerbstätig)

– 5

nicht zutreffend (Mutter nicht anwesend/kein Kontakt/verstorben)

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

Materielle Deprivation

PT190

 

Finanzielle Lage des Haushalts, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

sehr schlecht

2

schlecht

3

relativ schlecht

4

relativ gut

5

gut

6

sehr gut

– 1

weiß nicht

PT190_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT260

 

Wurden die schulischen Grundbedürfnisse (Bücher und Ausstattung für die Schule) erfüllt, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

ja

2

nein, aus finanziellen Gründen

3

nein, aus anderen Gründen

PT260_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT270

 

Tägliche Mahlzeit mit Fleisch, Huhn oder Fisch (bzw. vegetarische Entsprechung), als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

ja

2

nein, aufgrund finanzieller Einschränkungen

3

nein, aus anderen Gründen

PT270_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

PT280

 

Einwöchiger Jahresurlaub außer Hause, als die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war

1

ja

2

nein, aufgrund finanzieller Einschränkungen

3

nein, aus anderen Gründen

PT280_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (lebte in Gemeinschafts– oder Anstaltshaushalt)

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

nicht in der Altersklasse (25–59)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

 

Fakultatives Testmodul 2019

Einkommensentwicklung und Haushaltszusammensetzung

Bezeichnung der Variablen

Code

Zielvariable

HI010

 

Einkommensveränderung gegenüber dem Vorjahr (fakultativ)

1

Anstieg

2

mehr oder weniger unverändert

3

Rückgang

HI010_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

HI020

 

Grund für den Anstieg (fakultativ)

1

Indexierung/Neubewertung des Gehalts

2

Anstieg bei Arbeitszeit, Lohn oder Gehalt (selbe Arbeitsstelle)

3

Wiederaufnahme der Arbeit nach Krankheit, Elternschaft, Elternurlaub, Kinderbetreuung oder Betreuung einer kranken oder behinderten Person erste oder neue Arbeitsstelle

4

neue Arbeitsstelle

5

Änderung in der Haushaltszusammensetzung

6

Anstieg der Sozialleistungen

7

andere Gründe

HI020_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend HI010≠1

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

HI030

 

Grund für den Rückgang des Einkommens (fakultativ)

1

Rückgang bei Arbeitszeit, Lohn oder Gehalt (selbe Arbeitsstelle), einschließlich (unfreiwilliger) Selbstständigkeit

2

Elternschaft, Elternurlaub, Kinderbetreuung oder Betreuung einer kranken oder behinderten Person

3

neue Arbeitsstelle

4

Verlust der Arbeitsstelle/Erwerbslosigkeit/Konkurs des (eigenen) Unternehmens

5

Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung

6

Scheidung/Auflösung einer Partnerschaft/andere Veränderung der Haushaltszusammensetzung

7

Ruhestand

8

Kürzung der Sozialleistungen

9

andere Gründe

HI030_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend HI010≠3

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

HI040

 

künftiges Einkommen (fakultativ)

1

Anstieg

2

unverändert

3

Rückgang

HI040_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 3

nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)

HGYX (1)

 

Haushaltsraster (fakultativ)  (2)

10

Partner (niedrig)

11

Ehemann/Ehefrau/eingetragener Partner (hoch)

12

Partner/Lebensgefährte (hoch)

20

Sohn/Tochter (niedrig)

21

leiblicher Sohn/Adoptivsohn/leibliche Tochter/Adoptivtochter (hoch)

22

Stiefsohn/Stieftochter (hoch)

30

Schwiegersohn/Schwiegertocher (niedrig; hoch)

40

Enkelkind (niedrig; hoch)

50

Elternteil (niedrig)

51

leiblicher Elternteil/Adoptivelternteil (hoch)

52

Stiefelternteil (hoch)

60

Schwiegerelternteil (niedrig; hoch)

70

Großelternteil (niedrig; hoch)

80

Bruder/Schwester (niedrig)

81

leiblicher Bruder/leibliche Schwester (hoch)

82

Stiefbruder/Stiefschwester (hoch)

90

sonstige verwandte Person (niedrig; hoch)

95

sonstige nicht verwandte Person (niedrig; hoch)

99

keine Angabe (niedrig; hoch)

HGYX_F

1

ausgefüllt

– 1

fehlt

– 2

nicht zutreffend (Einpersonenhaushalt)

– 7

nicht zutreffend (RB010≠2019)


(1)  X = 1,…, Anzahl der Personen im Haushalt – 1

Y = 2,…, Anzahl der Personen im Haushalt

Y > X.

(2)  Es können entweder Antworten des Untergliederungsgrads „niedrig“ oder des Untergliederungsgrads „hoch“ verwendet werden.


6.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/48


VERORDNUNG (EU) 2018/175 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2018

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (1), insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 lautet für Spirituosen der Kategorie 9 — Obstbrand — die Verkehrsbezeichnung „-brand“ unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart. In einigen Amtssprachen werden diese Verkehrsbezeichnungen jedoch traditionell durch Anhängen einer Nachsilbe an die Bezeichnung der Obstart ausgedrückt. Deshalb sollte die Angabe einer Verkehrsbezeichnung, bei der die Bezeichnung der Obstart durch Anhängen einer Nachsilbe ergänzt wird, für Obstbrände, die in den betreffenden Amtssprachen etikettiert werden, zugelassen werden.

(2)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist in der Spezifikation für die Kategorie 10, „Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein“, die Möglichkeit, Apfelwein und Birnenwein gemeinsam zu destillieren, um Spirituosen dieser Kategorie herzustellen, nicht ausdrücklich vorgesehen. In einigen Fällen wird die Spirituose jedoch traditionell durch gemeinsames Destillieren von Apfelwein und Birnenwein hergestellt. Die Begriffsbestimmung für Spirituosen dieser Kategorie sollte deshalb geändert werden, um die Möglichkeit, Apfelwein und Birnenwein gemeinsam zu destillieren, in Fällen, in denen die traditionellen Herstellungsverfahren dies vorsehen, ausdrücklich zu erlauben. Für diese Fälle müssen außerdem Vorschriften über die entsprechenden Verkehrsbezeichnungen festgelegt werden. Um Probleme für die Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, ist es außerdem zweckmäßig, eine Übergangsregelung hinsichtlich der Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen festzulegen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung hergestellt wurden.

(3)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Kategorie 9 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Die Verkehrsbezeichnung lautet „-brand“ unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart, also Kirschbrand (oder Kirsch), Pflaumenbrand (oder Slibowitz), Mirabellenbrand, Pfirsichbrand, Apfelbrand, Birnenbrand, Aprikosenbrand, Feigenbrand, Brand aus Zitrusfrüchten, Brand aus Weintrauben oder Brand aus sonstigen Früchten. In griechischer, kroatischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und rumänischer Sprache kann die Verkehrsbezeichnung durch die Bezeichnung der Obstart, ergänzt um eine Nachsilbe, ausgedrückt werden.

Obstbrand kann auch unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als „-wasser“ bezeichnet werden.

Nur bei der Herstellung aus folgenden Früchten kann der Name der Frucht an die Stelle der Bezeichnung „-brand“ unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht treten:

Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),

Pflaumen (Prunus domestica L.),

Zwetschgen (Prunus domestica L.),

Erdbeerbaumfrüchte (Arbutus unedo L.),

Äpfel der Sorte „Golden Delicious“.

Besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher eine dieser Verkehrsbezeichnungen ohne das Wort „Brand“ nicht leicht versteht, so muss auf dem Etikett das Wort „Brand“, gegebenenfalls mit einer Erläuterung, erscheinen.“

2.

Kategorie 10 erhält folgende Fassung:

„10.

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

a)

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein sind Spirituosen, die folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Sie werden ausschließlich durch Destillation von Apfel- bzw. Birnenwein hergestellt, der zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht bewahrt;

ii)

sie weisen einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;

iii)

sie weisen einen Höchstgehalt an Methanol von 1 000 g/hl r. A. auf.

Die Anforderung gemäß Ziffer i führt nicht zum Ausschluss von Spirituosen, die nach traditionellen Herstellungsverfahren hergestellt werden, welche das gemeinsame Destillieren von Apfelwein und Birnenwein zulassen. In diesen Fällen lautet die Verkehrsbezeichnung „Brand aus Apfel- und Birnenwein“.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein beträgt 37,5 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 5, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden.

e)

Zuckerkulör darf Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.“

Artikel 2

Spirituosen der Kategorie 10 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, deren Verkehrsbezeichnungen den Anforderungen jener Verordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung entsprechen, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.


BESCHLÜSSE

6.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/50


BESCHLUSS (EU) 2018/176 DES RATES

vom 29. Januar 2018

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018

vom

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5 (gestrichen) folgende Nummer eingefügt:

„5a.

32014 L 0094: Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Für die EFTA-Staaten wird in Artikel 3 Absatz 5 die Angabe ‚des AEUV‘ durch die Angabe ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

b)

Artikel 6 gilt nicht für Island.

c)

Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/94/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


EMPFEHLUNGEN

6.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/52


EMPFEHLUNG (EU) 2018/177 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2018

zu den in die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten für die Anwendung des Solidaritätsmechanismus gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung aufzunehmenden Elementen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte die Energiepolitik der EU dazu beitragen, im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in der Union eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten.

(2)

Die Verordnung über die Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zielt darauf ab, die Solidarität und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und auch im Falle von Lieferengpässen für ein möglichst langes Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes zu sorgen.

(3)

Die Verordnung sieht erstmals einen Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten vor, der die Auswirkungen schwerer Notfälle in der Union mindern und die Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden sicherstellen soll.

(4)

Im Rahmen der für die Umsetzung des Solidaritätsmechanismus erforderlichen Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten eine Reihe technischer, rechtlicher und finanzieller Elemente in bilateralen Regelungen vereinbaren und in ihren Notfallplänen beschreiben.

(5)

Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung hat die Kommission nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas“ die vorliegenden nicht bindenden Leitlinien über die wichtigsten, in diese Regelungen aufzunehmenden Elemente erstellt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten die rechtlich nicht bindenden Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung befolgen. Diese Leitlinien sollen es den Mitgliedstaaten erleichtern, die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Erfüllung der Solidaritätsverpflichtungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 festzulegen und in den nach der Verordnung zu erstellenden Notfallplänen zu beschreiben.

2.

Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 2. Februar 2018

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1.


ANHANG

I.   EINLEITUNG

Mit der Verordnung (EU) 2017/1938 (im Folgenden „Verordnung“) wird der Grundsatz der Solidarität in die Praxis umgesetzt und ein Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt, der unter den Bedingungen Anwendung findet, die in den einschlägigen Bestimmungen festgelegt sind. Der Mechanismus ist das letzte Mittel in einem Notfall: Er ermöglicht es, die am stärksten gefährdeten Verbraucher solidarisch und unterbrechungsfrei mit Gas zu versorgen. Dazu zählen Haushaltskunden und bestimmte grundlegende Dienste, die in Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung als „durch Solidarität geschützte Kunden“ definiert sind.

1.   Der Solidaritätsmechanismus

Ersucht ein Mitgliedstaat um Solidarität, so müssen die direkt mit ihm verbundenen Mitgliedstaaten der Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden im ersuchenden Mitgliedstaat Vorrang einräumen vor eigenen Kunden, die keinen Schutz durch Solidarität genießen. Dies ist jedoch nur erforderlich, wenn die benötigten Gasmengen auf dem Markt nicht bereitgestellt werden (1). Für die Hilfe, die ein Mitgliedstaat leisten kann, gelten die folgenden Grenzen:

die verfügbare Verbundkapazität,

die erforderliche Gasmenge für die Versorgung der eigenen durch Solidarität geschützten Kunden, wenn deren Gasversorgung gefährdet ist,

die Sicherheit des eigenen Gasnetzes und

in bestimmten Ländern die Gasversorgung der für die Stromversorgungssicherheit kritischen Gaskraftwerke.

Da es sich bei Solidaritätsmaßnahmen um ein letztes Mittel handelt, können sie von einem Mitgliedstaat nur dann in die Wege geleitet werden, wenn der Markt sowohl im ersuchenden Mitgliedstaat als auch in jedem der für die Leistung der Solidarität in Frage kommenden Mitgliedstaaten nicht ausreichend Gasmengen bereitstellt, um den Bedarf der durch Solidarität geschützten Kunden zu decken, selbst wenn nicht geschützte Kunden freiwillig Gas anbieten. Zudem müssen die Maßnahmen des Notfallplans des ersuchenden Mitgliedstaats erschöpft sein, darunter auch Lieferkürzungen bis hin zu den durch Solidarität geschützten Kunden. Trotz dieser strengen Bedingungen für die Einleitung von Solidaritätsmaßnahmen bietet der Mechanismus den Haushalten und wesentlichen sozialen Diensten Sicherheit und die Gewissheit einer unterbrechungsfreien Gasversorgung.

Aufgrund dieser strengen Bedingungen ist es wahrscheinlich, dass nicht marktbasierte Maßnahmen oder Lieferkürzungen auch in den potenziellen Liefermitgliedstaaten schon begonnen haben oder unmittelbar bevorstehen. Ansonsten würden noch bestimmte Gasmengen angeboten, und das Gas könnte im Einklang mit Preissignalen (sofern diese bestehen) auch ohne Solidaritätsmaßnahmen noch dorthin fließen, wo es benötigt wird. Das Prinzip des Solidaritätsmechanismus besteht im Wesentlichen darin, dass das verbleibende Gas innerhalb des integrierten europäischen Erdgasmarktes umgeleitet und — statt den nicht durch Solidarität geschützten Kunden in einem Mitgliedstaat — den geschützten Kunden in einem anderen Mitgliedstaat zugewiesen wird. Solidarität ist nur möglich, wenn das Gasnetz noch in der Lage ist, Erdgas auf sichere Weise zu transportieren und umzuleiten (2).

Die einzelnen Bestandteile einer bilateralen Regelung über die rechtlichen, technischen und finanziellen Aspekte von Solidaritätsmaßnahmen sind in Artikel 13 der Verordnung bereits teilweise festgelegt. Zudem müssen sich die Mitgliedstaaten in ihren bilateralen Regelungen über alle erforderlichen Elemente und Einzelheiten verständigen, um allen am Solidaritätsmechanismus beteiligten Akteuren Gewissheit und Sicherheit zu verschaffen. Diese Regelungen sind in den jeweiligen Notfallplänen zu beschreiben; insbesondere müssen die Notfallpläne den Entschädigungsmechanismus oder zumindest eine Zusammenfassung dieses Mechanismus enthalten.

Eine Entschädigung gemäß Artikel 13 der Verordnung umfasst mehrere Maßnahmen. Dazu zählen Zahlungen für Gas und Zusatzkosten (wie Transportkosten) für Lieferungen an durch Solidarität geschützte Kunden im ersuchenden Mitgliedstaat sowie Zahlungen an Kunden im unterstützenden Mitgliedstaat, die von Lieferkürzungen betroffen sind. In den vorliegenden Leitlinien wird die Entschädigung in ihrem weiteren Sinn als „Entschädigung für Solidarität“ und die Entschädigung für Nachteile infolge der Kürzung als „Entschädigung für Kürzungen“ bezeichnet.

Damit Solidaritätsmaßnahmen wirksam sind, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

Erstens sollten so lange wie möglich marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten müssen alle Anstrengungen unternehmen, um einen Mechanismus oder eine Plattform für freiwillige nachfrageseitige Maßnahmen einzurichten. Dies liegt sowohl im Interesse des potenziell Solidarität leistenden Mitgliedstaats als auch des ersuchenden Mitgliedstaats, da nicht marktbasierte Maßnahmen — wie ein erzwungener Wechsel auf einen anderen Brennstoff oder Lieferkürzungen für Kunden — andernfalls früher eingeleitet werden müssen. Zudem entspricht dies dem allgemeinen Prinzip der Verordnung, wonach der Markt über einen maximalen Spielraum zur Behebung von Gasversorgungsproblemen verfügen sollte.

Zweitens müssen sich die Großhandelspreise auch in Notfällen frei entwickeln können; werden die Preise eingefroren oder begrenzt, kann sich der zusätzliche Gasbedarf nicht in Preissignalen widerspiegeln und das Gas somit nicht dorthin fließen, wo es benötigt wird.

Drittens sollte der grenzüberschreitende Zugang zur Infrastruktur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) jederzeit — d. h. auch in Notfällen — technisch und sicher aufrechterhalten werden. In Abhängigkeit von den technischen Beschränkungen in jedem Mitgliedstaat sollten die Regelungen sicherstellen, dass Verbindungsleitungen, LNG-Terminals, unterirdische Gasspeicher, Gas-Hubs und ggf. nachfrageseitige Angebote den Marktteilnehmern grenzübergreifend und umfassend zur Verfügung stehen. So wird es erst später erforderlich, in Mitgliedstaaten mit Versorgungsengpässen Solidaritätsmaßnahmen einzuleiten.

Viertens werden die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit in allen Phasen eines Notfalls aufgefordert. Durch eine wirksame Zusammenarbeit in den frühen Stadien lässt sich die Notwendigkeit von Solidaritätsmaßnahmen ebenfalls länger vermeiden. Zudem würde dadurch die Entwicklung potenziell unterschiedlicher Gaspreise (z. B. nach den Ausfallkosten für Kundengruppen, die von Kürzungen betroffen sind) auf miteinander verbundenen Märkten verhindert und die Notwendigkeit von Solidaritätsmaßnahmen verringert.

2.   Rechtsgrundlage

Nach Artikel 13 Absatz 12 der Verordnung muss die Kommission bis zum 1. Dezember 2017 nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas“ rechtlich nicht bindende Leitlinien für die wichtigsten Elemente der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen vorlegen. Darin ist insbesondere zu beschreiben, wie die in Artikel 13 Absätze 8 und 10 der Verordnung aufgeführten Elemente in der Praxis anzuwenden sind.

3.   Anwendungsbereich der Leitlinien

In Artikel 13 der Verordnung werden mehrere Elemente und Aspekte des Solidaritätsmechanismus genannt, die zu vereinbaren und in bilaterale Regelungen aufzunehmen sind. Im Interesse sinnvoller Leitlinien zu diesen und sonstigen möglicherweise in diese Regelungen aufzunehmenden Elementen ist es erforderlich, Situationen, in denen Solidaritätsmaßnahmen eingeleitet werden könnten, sowie die Maßnahmen und Grundprinzipien, durch die solche Situationen von vornherein vermieden werden könnten, genauer zu untersuchen. Die hier vorgelegten nicht bindenden Leitlinien sollen und können keine für alle Mitgliedstaaten geeignete, erschöpfende und verbindliche Liste enthalten, da es den Mitgliedstaaten freistehen muss, unter Berücksichtigung ihrer Möglichkeiten, bestehenden Regelungen, Rahmenbedingungen und Prioritäten die für sie am besten geeignete Lösung zu wählen. Vielmehr enthalten die Leitlinien daher Empfehlungen zur Nutzung einer Reihe notwendiger und optionaler Elemente, eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Durchführung bestimmter Solidaritätsmaßnahmen sowie Beispiele und bewährte Verfahren.

Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit bestehende nationale Regelungen und Verfahren anwenden oder diese erforderlichenfalls für Solidaritätszwecke anpassen. So können sie z. B. auch bestehende Plattformen für nachfrageseitige Maßnahmen oder bestehende Entschädigungsmechanismen für Kunden nutzen.

II.   RECHTLICHE, TECHNISCHE UND FINANZIELLE REGELUNGEN

1.   Rechtliche Regelungen

Durch rechtliche Regelungen sollen alle an der Bereitstellung oder dem Erhalt von Gas beteiligten Akteure im Solidaritätsfall Rechtssicherheit erhalten. Den an der Anwendung des Solidaritätsmechanismus beteiligten Mitgliedstaaten wird empfohlen, klare, transparente und wirksame rechtliche Regelungen einzuführen, um alle Beteiligten über die Vorschriften und Verfahren für grenzüberschreitende Solidaritätsmaßnahmen zu informieren.

Nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung müssen miteinander verbundene Mitgliedstaaten Regelungen einführen. Derzeit sind allerdings einige Mitgliedstaat physisch nicht mit anderen Mitgliedstaaten verbunden (4). Zudem ist eine Gruppe von Mitgliedstaaten zwar innerhalb ihrer Gruppe, aber mit keinem anderen Mitgliedstaat verbunden, (5) und mehrere Mitgliedstaaten verfügen über gemeinsame Grenzen oder eine ausschließliche Wirtschaftszone, sind aber nicht direkt miteinander verbunden (6). Dies könnte sich jedoch durch die Verwirklichung der derzeit laufenden Infrastrukturvorhaben für Verbindungsleitungen ändern. Sollten die Verbindungsleitungen nach dem 1. Dezember 2018 in Betrieb gehen, müssen die Mitgliedstaaten die rechtlichen, finanziellen und technischen Regelungen gemäß Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung so früh wie möglich treffen.

1.1.   Betroffene Mitgliedstaaten und Ermittlung von Drittländern (Artikel 13 Absatz 2)

Der Solidaritätsmechanismus betrifft folgende Mitgliedstaaten:

den um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat und

alle Mitgliedstaaten, die mit dem ersuchenden Mitgliedstaat direkt verbunden sind.

Alle direkt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten sollten vorab bilaterale Regelungen über die Anwendung des Solidaritätsmechanismus schließen, soweit die Verordnung keine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsieht. Ist mehr als ein Mitgliedstaat in der Lage, Solidarität zu leisten, so muss der ersuchende Mitgliedstaat alle diese Mitgliedstaaten konsultieren und Angebote für die Gasmengen einholen, die für die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden erforderlich sind. In diesen Angeboten werden die zuvor in den bilateralen Regelungen festgelegten Vereinbarungen über den Gaspreis praktisch angewandt. In der Vereinbarung kann auf einen Marktpreis oder eine vereinbarte Methode zur Berechnung des Gaspreises Bezug genommen werden. Hat der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat eines oder mehrere Angebote ausgewählt, nennt er den oder die an der Solidaritätsmaßnahme tatsächlich beteiligten Mitgliedstaat(en).

Die Verpflichtung der anderen Mitgliedstaaten, die Solidarität leisten könnten, aber aufgrund ihrer Angebote nicht ausgewählt wurden, wird vorübergehend ausgesetzt. Verschlechtert sich die Krisensituation in dem betroffenen Mitgliedstaat, kann er sie jedoch jederzeit um Solidarität ersuchen. Allerdings muss er dieses Ersuchen neu übermitteln, da sich die Umstände inzwischen geändert haben könnten (so kann sich z. B. der Gaspreis ändern oder die potenziell verfügbare Gasmenge abnehmen). Mitgliedstaaten, die ein solches Ersuchen erhalten, sollten ihr Angebot unter Berücksichtigung möglicher Änderungen der Lage (Gasmengen in unterirdischen Speichern, Gasfluss, Temperatur, Verbrauch usw.) aktualisieren. Mitgliedstaaten, deren Verpflichtung vorübergehend ausgesetzt wurde, sollten daher laufend über die Situation des ersuchenden Mitgliedstaats informiert werden. Die Kommission wird die Situation in dem Mitgliedstaat, für den Solidaritätsmaßnahmen getroffen werden, aufmerksam verfolgen.

In bestimmten Situationen gelten auch über ein Drittland verbundene Mitgliedstaaten als direkt miteinander verbunden. In diesem Fall hängen das Recht, um Solidaritätsmaßnahmen zu ersuchen, und die Pflicht zur Erbringung dieser Maßnahmen von den bestehenden Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Zustimmung des jeweiligen Drittlands ab. In der Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten müsste festgelegt werden, dass das Drittland sich während der Solidaritätsmaßnahmen zum Transit des Gases über sein Gebiet verpflichtet, da Solidaritätsmaßnahmen ansonsten nicht gewährleistet sind.

1.2.   Ersuchen um Solidarität

Krisensituationen erfordern rasche Maßnahmen. Das Ersuchen um Solidarität sollte daher kurz und standardisiert sein und ein Mindestmaß an erforderlichen Informationen enthalten. Idealerweise einigen sich die Mitgliedstaaten beim Abschluss einer bilateralen Regelung auf ein Formular und fügen es der Regelung als Anhang bei. Für eine wirksame Reaktion auf ein Ersuchen um Solidarität sind folgende Informationen mindestens erforderlich:

Angabe des ersuchenden Mitgliedstaats sowie der zuständigen Stelle und der Kontaktperson(en);

Angabe des Fernleitungsnetzbetreibers (FNB) oder ggf. des Marktgebietsmanagers und der zuständigen Kontaktperson(en);

angeforderte Gasmenge (in einer vereinbarten Einheit);

Angaben zum Gasdruck;

Angabe des/der bevorzugten Lieferpunkte(s) durch den um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat;

Anfrage nach einem oder mehreren Angeboten, einschließlich des Preises (siehe Nummer 3.1.), der Menge, der Lieferpunkte und des Lieferzeitpunkts;

Anfrage nach dem Zeitpunkt der ersten möglichen Lieferung und der voraussichtlichen Dauer der Bereitstellung (mit Angabe des voraussichtlichen Zeitraums, in dem der um Solidarität ersuchte Mitgliedstaat die Solidarität leistet);

Hinweis auf die Verpflichtung des um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaats, eine Entschädigung für die Solidarität zu zahlen.

Ein Formular für die Antworten der kontaktierten Mitgliedstaaten könnte zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit der Angaben zu den angebotenen Mengen und Bedingungen beitragen. Das Formular könnte bei der Vereinbarung einer bilateralen Regelung durch bereits bekannte Informationen ergänzt und den jeweiligen Notfallplänen beigefügt werden.

1.3.   Beginn und Ende der Solidaritätsmaßnahmen

Das Ersuchen um Solidarität gilt mit sofortiger Wirkung und begründet die Verpflichtung, Solidarität zu leisten. Die Prüfung der Kommission nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung, ob die Ausrufung des Notfalls durch den um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat gerechtfertigt war und ob die getroffenen Maßnahmen möglichst genau den im Notfallplan aufgeführten Maßnahmen entsprechen, lässt dies unberührt. Für dieses Prüfverfahren hat die Kommission fünf Tage Zeit. Es ist unwahrscheinlich, dass ein Mitgliedstaat weniger als fünf Tage nach der Ausrufung des Notfalls um Solidarität ersucht, da es gewöhnlich eine gewisse Zeit dauert, bis Probleme mit der Gasversorgung so groß werden, dass ein solches Ersuchen gerechtfertigt ist. In diesem Fall wären die Prüfungen der Kommission hinsichtlich der Rechtfertigung der Ausrufung des Notfalls noch nicht abgeschlossen. Eine laufende Prüfung sollte jedoch die Gültigkeit des Solidaritätsersuchens nicht beeinträchtigen.

Das Risiko des Missbrauchs des Solidaritätsmechanismus durch ein nicht gerechtfertigtes Ersuchen um Solidarität ist aufgrund der weitreichenden Folgen und der strengen Bedingungen, die vor der Auslösung des Solidaritätsmechanismus erfüllt sein müssen, sehr begrenzt. Zu diesen Bedingungen zählen:

die Anwendung aller im Notfallplan vorgesehenen Notfallmaßnahmen sowie

Lieferkürzungen bei Kunden, die nicht durch Solidarität geschützt sind, in dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat.

Sollten die Prüfungen der Kommission zu dem Ergebnis führen, dass ein Solidaritätsersuchen nicht gerechtfertigt war, muss der Mitgliedstaat, der das nicht gerechtfertigte Ersuchen gestellt und Hilfe von direkt mit ihm verbundenen Nachbarländern erhalten hat, für das erhaltene Gas zahlen und die zusätzlichen Kosten der Hilfe leistenden Mitgliedstaaten begleichen.

Die Verpflichtung, Solidarität zu leisten, endet, wenn

die Kommission nach einem Prüfverfahren zu dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht mehr gerechtfertigt ist,

der ersuchende Mitgliedstaat den unterstützenden Mitgliedstaat darüber informiert, dass er wieder in der Lage ist, seine eigenen durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas zu versorgen, und wenn

der Solidarität leistende Mitgliedstaat seine eigenen durch Solidarität geschützten Kunden nicht mehr versorgen kann.

Zudem könnte der Mitgliedstaat, der um Solidarität ersucht hatte, trotz einer akuten Gaskrise in seinem Land auf Solidaritätsmaßnahmen verzichten, etwa weil er die erforderlichen Zahlungen nicht leisten kann.

1.4.   Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Verantwortung für die Anwendung des Solidaritätsmechanismus sollte letztlich bei den Mitgliedstaaten liegen. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung, um Solidarität zu ersuchen, und die Gesamtaufsicht über die Anwendung des Mechanismus durch die für bestimmte Aufgaben zuständigen Stellen. Die Verordnung sieht keine Verpflichtung zur Einrichtung bestimmter neuer Stellen vor. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Zuständigkeiten bereits bestehenden oder ggf. neuen Stellen zuzuweisen und dabei deren Organisationsstruktur und Erfahrung mit dem Krisenmanagement und Notfallmaßnahmen zu berücksichtigen. Zur Kostensenkung und insbesondere zur Vermeidung von Fixkosten sollten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit auf bestehende Mechanismen zurückgreifen. Dabei sollten sie sich hauptsächlich von dem Ziel wirksamer und effizienter Solidaritätsmaßnahmen leiten lassen.

Die nach der Verordnung zuständigen Behörden wären verantwortlich für die Umsetzung des Gesamtrahmens, wobei die verschiedenen Aufgaben und Zuständigkeiten den einzelnen Akteuren wie den FNB, der nationalen Regulierungsbehörde und den Gasunternehmen klar zugewiesen werden sollten. Die zuständigen Behörden sind darüber hinaus am besten in der Lage, die bilateralen Regelungen mit den zuständigen Behörden in den direkt verbundenen Mitgliedstaaten zu erarbeiten. Diese könnten später die Rechtsgrundlage für die Solidaritätsmaßnahmen bilden, einschließlich der Entschädigungszahlung und der Abrechnungen nach Ende der Maßnahmen. Zudem haben die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden die besten Voraussetzungen, um Solidaritätsersuchen, Angebote für Gasmengen und Mitteilungen über die Aussetzung der Anwendung des Solidaritätsmechanismus zu übermitteln oder entgegenzunehmen. Auch die finanzielle Verantwortung für die Entschädigung sollte letztlich bei den Mitgliedstaaten liegen.

Vorbehaltlich technischer und rechtlicher Beschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sind die nationalen Regulierungsbehörden am besten in der Lage, die Berechnung der Entschädigungskosten anhand einer Methode durchzuführen, die sie zuvor entwickelt und im Notfallplan veröffentlicht haben; zumindest sollten sie an dieser Berechnung beteiligt werden. In dieses Verfahren könnte auch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden einbezogen werden. Die FNB sollten vorzugsweise die Verantwortung für die kosteneffiziente Einspeisung der erforderlichen Gasmengen übernehmen.

Die FNB (oder ein Bilanzkreisakteur) sollte(n) die Verantwortung für die Koordination aller technischer Aspekte und für die Umsetzung aller erforderlichen operativen Maßnahmen bei der Anwendung des Solidaritätsmechanismus übernehmen. Die zuständige Stelle des Solidarität leistenden Mitgliedstaats könnte auch damit betraut werden, Ansprüche auf Entschädigungen für die Bereitstellung von Gas und die Begleichung der Zusatzkosten zu sammeln, zu prüfen und an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, für den die Solidaritätsmaßnahme erbracht wurde, weiterzuleiten. Hierfür würde sich eine zentrale Anlaufstelle eignen. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die für die Sammlung und Weiterleitung der Ansprüche auf eine Entschädigung für Kürzungen zuständige Stelle zu bestimmen und festzulegen.

Bestimmungen über einen Mittler in den bilateralen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten könnten zur Sicherheit hinsichtlich der Zahlung und Berechnung der Entschädigungskosten beitragen. Der Mittler könnte die Beteiligten dabei unterstützen, Meinungsverschiedenheiten über den Betrag der zu zahlenden Entschädigungen zu lösen.

1.5.   Rechtsform der bilateralen Regelungen

Für die Rechtsform der bilateralen Regelungen gibt es keine expliziten Anforderungen. Die Mitgliedstaaten können jede Rechtsform wählen, die bei der Anwendung des Solidaritätsmechanismus wechselseitige Rechte und Pflichten begründet. Das Recht, um Solidarität zu ersuchen, und die Pflicht, diese Solidarität zu leisten, sind in Artikel 13 der Verordnung verankert. In den bilateralen Regelungen wird festgelegt, wie diese im Unionsrecht vorgesehenen Rechte und Pflichten auszuüben sind. Dabei handelt es sich um operative und nicht um politische Regelungen. Daher kann es für Umsetzungszwecke ausreichend sein, wenn die zuständigen Behörden eine verbindliche administrative Regelung vereinbaren. Diese kann bestehende Bestimmungen bilateraler Verträge, vertragliche Regelungen zwischen FNB oder spezifische Lizenzbedingungen für Gasunternehmen umfassen, soweit diese der Aufsicht der relevanten zuständigen Behörden unterliegen. Ein unverbindliches Rechtsinstrument wie eine Absichtserklärung wäre hingegen unzureichend, da die Parteien darin keine rechtlichen Pflichten eingehen würden. Regelungen in der Form einer Absichtserklärung würden daher nicht den Anforderungen des Artikels 13 entsprechen, ein rechtlich bindendes Solidaritätssystem zu schaffen, und wären daher ggf. als unzureichende Anwendung des Artikels 13 Absatz 10 anzusehen.

2.   Technische Regelungen

In den technischen Regelungen sind alle erforderlichen technischen Bestimmungen und Bedingungen aufzuführen, die die Voraussetzung für die praktische Anwendung des Solidaritätsmechanismus bilden. Dazu müssten vorab in jedem Fall Informationen über die technischen Möglichkeiten und Beschränkungen der relevanten Gasinfrastruktur sowie über die theoretischen maximalen für die Solidarität relevanten Gasmengen ausgetauscht werden, wobei sichergestellt werden müsste, dass keine unangemessenen technischen Beschränkungen bestehen, die die Solidarität erschweren. Sind technische oder sonstige Beschränkungen vorhanden, sollten die Mitgliedstaaten für beide Seiten akzeptable Lösungen, die bei Auslösung des Solidaritätsmechanismus an den Kopplungspunkten anzuwenden sind, bestimmen und vereinbaren.

Abhängig von den technischen Beschränkungen innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten sind gegebenenfalls die FNB (oder Bilanzkreisakteure) am besten in der Lage, aufgrund ihrer Kenntnisse des Gassystems und bestehender grenzübergreifender Kooperationsvereinbarungen die Verantwortung für die Koordination aller technischen Aspekte sowie für die Umsetzung aller erforderlichen operativen Maßnahmen zu übernehmen, wenn Solidaritätsmaßnahmen getroffen werden (7). Diese bestehenden Kooperationsstrukturen, -vereinbarungen und -erfahrungen sollten in Situationen, die Solidarität erfordern, berücksichtigt werden oder die Grundlage der Maßnahmen bilden. In jedem Fall ist — auch für die technischen Bedingungen — ein klarer Gesamtrahmen zu bestimmen (soweit bereits vorhanden) oder zu erstellen, um bei der erforderlichen Zusammenarbeit für Rechtssicherheit zu sorgen.

Die technischen Daten können erforderlichenfalls in den Plänen aktualisiert werden.

2.1.   Technische Lösungen und Koordinierung (Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe c)

Für die unterschiedlichen Teile der Infrastruktur in einem Mitgliedstaat können unterschiedliche technische Lösungen und Regelungen festgelegt werden. Dies trägt dazu bei, sich ein klareres Bild von der verfügbaren Unterstützung und den technischen Beschränkungen zu verschaffen, und ermöglicht eine genauere Abschätzung der (gegebenenfalls) mit der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen verbundenen Kosten. Da Krisensituationen ganz unterschiedlich verlaufen können, ist es wichtig, dass die FNB (oder ein Bilanzkreisakteur) über ein breites Spektrum an Optionen und Instrumenten verfügen. Die technischen Regelungen können daher eine indikative, nicht erschöpfende Liste technischer Lösungen enthalten, um beiden Parteien Klarheit über die vor und während eines Notfalls zu Solidaritätszwecken möglicherweise zu treffenden Maßnahmen zu verschaffen. Zur Vorbereitung auf solche Situationen könnten hydraulische Simulationen von Solidaritätsmaßnahmen hilfreich sein.

Alle zuständigen FNB oder Marktbereichsmanager, Verteilernetzbetreiber (VNB), nationalen Notfallkoordinatoren, zuständigen Behörden und an der Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden beteiligten Akteure müssen sich abstimmen. Dies bedeutet, dass Gas, das aufgrund eines geringeren Verbrauchs in einem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, bereitgestellt und in einen direkt verbundenen, um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaaten geliefert wird. Die FNB, VNB, nationalen Notfallkoordinatoren und sonstigen an der Lieferung des Gases an durch Solidarität geschützte Kunden beteiligten Akteure sollten in die Gespräche über die Solidaritätsbestimmungen früh genug einbezogen und gegebenenfalls beauftragt werden, die Regelungen für die Solidarität gemeinsam umzusetzen.

Zudem sollten die FNB berechtigt sein, ungenutzte Fernleitungskapazität unabhängig von einer möglichen Zuteilung zu nutzen. In jedem Fall sollte die Entschädigung für die Fernleitungskosten nach vereinbarten Grundsätzen ausgezahlt werden.

Der Zugang zu Gas-Hubs und anderen Plattformen sollte auch in Notfällen so lange wie möglich aufrechterhalten werden (Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung), um die Notwendigkeit von Solidaritätsmaßnahmen zu vermeiden. LNG-Terminals sowie Speicher- und Kopplungskapazitäten, einschließlich bidirektionaler Kapazitäten, müssen daher im Interesse eines effizienten grenzübergreifenden Gasflusses ständig zugänglich sein (Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe c). Diese Aspekte sollten in den Regelungen explizit behandelt werden.

2.2.   Gasmengen oder Methodik für ihre Festlegung (Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe d der Verordnung)

Die Mitgliedstaaten sollten benachbarte Mitgliedstaaten (d. h. mögliche Erbringer von Solidaritätsleistungen) — im Interesse der Transparenz und als Grundlage für die Verhandlungen über die Regelungen — über die von ihnen möglicherweise benötigten maximalen Gasmengen sowie über die Obergrenzen der Verbindungskapazität informieren. Die genauen benötigten, angeforderten und verfügbaren Gasmengen sind erst dann bekannt, wenn die Solidaritätsmaßnahme eingeleitet wird. Bei der Berechnung dieser theoretischen maximalen Gasmengen sollten mindestens folgende Elemente berücksichtigt werden:

die betroffenen durch Solidarität geschützten Kunden;

ggf. die betroffenen kritischen Gaskraftwerke und die entsprechenden Gasmengen sowie

die inländische Gaserzeugung in den Gas fördernden Mitgliedstaaten.

Als Ausgangspunkt für diese Berechnung könnten sich die Standard-Versorgungsszenarien eignen, die an die durch Solidarität geschützten Kunden angepasst werden müssten.

Alle Mitgliedstaaten müssen ihre durch Solidarität geschützten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung und deren jährlichen Gasverbrauch (Durchschnitts- und Spitzenwert) ermitteln.

Die kritischen Gaskraftwerke und ihre jährlichen Gasmengen (Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung) können große Auswirkungen auf die für Solidaritätsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Gasmengen haben. In dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat begrenzen diese Gasmengen daher die potenziell für Solidaritätsmaßnahmen zur Verfügung stehende Menge; in einigen empfangenden Mitgliedstaaten erhalten die kritischen Gaskraftwerke zwar Vorrang vor den durch Solidarität geschützten Kunden, aber die für ihren Betrieb notwendigen Mengen haben keine Auswirkungen auf die möglicherweise erforderliche Gasmenge.

Die Regelungen sollten eine detaillierte Liste der Gaskraftwerke enthalten, die als kritisch für das Elektrizitätssystem gelten und daher auch im Solidaritätsfall mit Erdgas zu versorgen sind (Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung). Diese Liste sollte auf der Grundlage von Anträgen und einer Prüfung durch die FNB und ÜNB erstellt werden. Die Liste der Kraftwerke sollte angemessen begründet sein und zeigen, dass eine kurzfristige Abschaltung dieser Kraftwerke die Sicherheit des Stromversorgungssystems gefährden könnte. Zudem könnten die Mitgliedstaaten vereinbaren, wie oft die Liste geprüft und aktualisiert werden sollte.

In Abhängigkeit von der jeweiligen Krisensituation gelten nur diejenigen Gasmengen als erforderlich, die von den in den Regelungen im Solidaritätsfall als kritisch ausgewiesenen Gaskraftwerken benötigt werden. Dabei kann es sich z. B. um Kraftwerke in einer bestimmten Region handeln. Die einschlägigen Stellen (FNB, zuständige Behörde) der Mitgliedstaaten sollten vor und während der Solidaritätsmaßnahme jeweils relevante Informationen austauschen.

Die Gas fördernden Mitgliedstaaten müssen ihre jährliche Fördermenge angeben.

Die vorstehend genannten Mengen können zu Beginn jedes Gasjahres oder in anderen Zeitintervallen auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten oder Pläne oder ad hoc ermittelt werden.

2.3.   Betriebliche Sicherheit der Netze (Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung)

Die Regelungen können eine Beschreibung der technischen Möglichkeiten und Beschränkungen der einzelnen Gasnetze enthalten, die aufrechterhalten werden müssen, um einen sicheren und verlässlichen Betrieb des Gasversorgungssystems zu gewährleisten. Diese Informationen sind sowohl für die versorgenden als auch für die empfangenden Mitgliedstaaten wichtig. Dabei sind mindestens folgende Elemente zu beschreiben:

maximale Ausfuhrkapazität der Verbindungsleitungen und Bedingungen, unter denen der FNB bis zur maximalen Ausfuhrkapazität liefert. Zu diesen Bedingungen können z. B. der Systemdruck, die Puffer, die Verfügbarkeit von Gas an bestimmten Einspeisepunkten oder die Gasspeichermenge mit einer entsprechenden Entnahmekapazität zählen. Idealerweise sollten diese Aspekte für die einzelnen Kopplungspunkte ermittelt werden;

ggf. die maximale inländische Förderung und deren Beschränkungen. Gibt es eine inländische Förderung, so kann sie über bestimmte Zeiträume erhöht werden. Die relevanten Optionen und Begrenzungen können beschrieben werden.

ggf. die über eine Verbindung durch ein Drittland zur Verfügung stehende Kapazität und die technischen Elemente der entsprechenden Vereinbarung (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung).

3.   Finanzielle Regelungen

Durch finanzielle Regelungen sollte sichergestellt werden, dass für das im Rahmen des Solidaritätsmechanismus gelieferte Gas ein angemessener Preis gezahlt wird. Diese Regelungen sollten die Berechnung der Kosten, die Entschädigung für die geleistete Solidarität (einschließlich der Entschädigung für Lieferkürzungen) und die zwischen den einschlägigen Einrichtungen zu ermittelnden und festzulegenden Zahlungsverfahren umfassen.

Ein Mechanismus für Entschädigungen bei Lieferkürzungen sollte Anreize für marktgestützte Lösungen vorsehen, z. B. Auktionen und nachfrageseitige Maßnahmen (Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung). Hierzu können auch Verweise auf Mechanismen gehören, die in nationalen Notfällen angewandt werden und die Solidarität indirekt dadurch erleichtern, dass sie das Funktionieren des Marktes in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, so lange wie möglich gewährleisten. Die finanziellen Regelungen sollten keine falschen Anreize setzen, wie etwa Gaslieferungen zurückzuhalten oder auf einen höheren Preis im späteren Verlauf des Notfalls zu spekulieren, die ihrerseits selbst Solidaritätsbedarf auslösen könnten. Die Entschädigung für die geleistete Solidarität sollte die tatsächlichen Kosten abdecken; sie darf für die Solidarität leistende Einrichtung keine Einnahmequelle darstellen. Der Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, sollte dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat unverzüglich einen fairen Preis für das gelieferte Gas zahlen. Letzterer wird dann festlegen, wie mit diesen Mitteln zu verfahren ist und wie sie mit bestehenden Regelungen zur Kosten- und Erlösneutralität zu vereinbaren sind.

Die Entschädigungen für Kunden, die in einem Notfall von Lieferkürzungen betroffen sind — ganz gleich, ob diese auf die Verpflichtung zur Leistung grenzübergreifender Solidarität oder einen nationalen Notfall zurückzuführen sind — sollten den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen.

In Anbetracht der obigen Ausführungen können die Mitgliedstaaten den bestehenden nationalen Mechanismus (für Entschädigen bei Lieferkürzungen) für rein nationale Notfälle beibehalten (in denen nicht um Solidarität ersucht wird). So können die Mitgliedstaaten frei entscheiden, ob sie den von Lieferkürzungen betroffenen Wirtschaftszweigen Entschädigungen zahlen. Wenn sich jedoch aus einem nationalen Notfall eine Situation entwickelt, in der grenzübergreifende Solidarität erforderlich wird, kann eine Option darin bestehen, den vom beantragenden an den Hilfe leistenden Mitgliedstaat gezahlten Entschädigungsbetrag für die Solidaritätsmaßnahmen unter allen von der Kürzung betroffenen Verbrauchergruppen aufzuteilen, unabhängig davon, ob die Kürzungen bei ihnen schon vor oder erst nach dem Eintreten des Solidaritätsfalls erfolgten. Für diese Option würde ein System gelten, das von dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat entwickelt wurde, die Grundlage würde jedoch vorzugsweise ein Konzept des Typs „Value of lost Load“ (Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Gasversorgung) bilden. Alternativ können die Mitgliedstaaten auch beschließen, die für geleistete Solidarität empfangene Entschädigung in einen zentral verwalteten „Solidaritätsfonds“ einzuzahlen. Auf diese Weise bleiben die bestehenden nationalen Entschädigungsmechanismen für Lieferkürzungen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und die unterschiedlichen Systeme der Mitgliedstaaten führen bei grenzüberschreitenden Solidaritätsmaßnahmen, für die eine Entschädigung obligatorisch ist, nicht zu unterschiedlichen Behandlungen der von Kürzungen betroffenen Verbrauchergruppen innerhalb eines Landes.

Die wichtigsten Elemente der Entschädigung für geleistete Solidarität sind der Gaspreis und die zusätzlichen Kosten für den helfenden Mitgliedstaat, der für den grenzüberschreitenden Gastransport sorgen muss; diese müssen auf den tatsächlich entstandenen Kosten beruhen, deren Zahlung die nationalen Rechtsvorschriften des helfenden Mitgliedstaats vorsehen.

Für die Bestimmung des Gaspreises können in den Regelungen unterschiedliche Ansätze festgelegt und vereinbart werden, abhängig vom Grad der Entwicklung des Marktes in dem jeweiligen Mitgliedstaat, von den zur Verfügung stehenden Maßnahmen oder vom Stadium des Notfalls. Aus den Regelungen muss jedoch klar hervorgehen, welcher Ansatz vereinbart wurde, unter welchen Umständen die Regelungen Anwendung finden und welche bekannten Parameter verwendet werden (z. B. die Prämie, wenn der letzte bekannte Handelspreis plus Prämie gewählt wird).

3.1.   Gaspreis

In den finanziellen Regelungen sollten der Preis des gelieferten Gases und/oder die Methode der Preisfestsetzung genannt werden, wobei die Auswirkungen auf die Marktabläufe zu berücksichtigen sind (Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung). Die letztgenannte Bedingung soll einen Preis oder eine Methode gewährleisten, die nicht zu Marktverzerrungen und falschen Anreizen führen. Der Gaspreis, der als Grundlage der Entschädigung für die geleistete Solidarität dient, wird marktbezogen oder anderweitig in dem Mitgliedstaat festgesetzt, der die Solidarität gewährt.

a)   Marktpreis

Als Leitsatz gilt, dass der Gaspreis nicht unter dem Marktpreis liegen sollte, weil das zu falschen Anreizen führen würde. Wird der Preis nicht eingefroren und kann sich dynamisch entsprechend der Gasnachfrage und den Gaslieferungen entwickeln, kann davon selbst in einem Notfall ein Signal ausgehen. In entwickelten Märkten würden die Höchstdurchflüsse durch Verbindungsleitungen dem Preissignal nach Mitgliedstaaten folgen, in denen ein Notfall herrscht. Unter solchen Umständen wird davon ausgegangen, dass kein Solidaritätsfall ausgelöst wurde.

In weniger entwickelten Märkten, in denen sich Preise während eines Notfalls unter Umständen nicht dynamisch verhalten, können andere Maßnahmen für die Festsetzung des Gaspreises erforderlich sein, diese könnten aber dennoch marktbasiert sein. Der höchste Referenzpreis für im Solidaritätsfall geliefertes Gas könnte dem Preis für die letzte Transaktion/den letzten Handel in der EU an einer Börse oder einem virtuellen Handelspunkt entsprechen, der regulatorisch auf seine Robustheit geprüft würde. Die Mitgliedstaaten können auch vereinbaren, den Gaspreis an einen bestimmten Hub zu koppeln.

In Mitgliedstaaten mit strategischen Vorräten beschließt der jeweilige Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, zu welchem Zeitpunkt bei einem Notfall Gas aus den strategischen Vorräten entnommen werden darf. Der empfangende Staat sollte dann den zum Zeitpunkt der Entnahme aus den Vorräten (oder kurz davor) geltenden „Markt“preis zahlen (8).

b)   Administrative Preisbildung/Lieferkürzungen

Ohne Marktpreis können andere Ansätze für die Bestimmung des Gaspreises erforderlich sein, zum Beispiel der letzte bekannte Marktpreis oder der durchschnittliche Marktpreis an der nächsten zugänglichen Börse, am nächsten virtuellen Handelspunkt oder einem vereinbarten Hub. Der Durchschnittswert kann sich auf eine sinnvolle Zeitspanne vor der Lieferung (z. B. fünf bis sieben Tage) und eine identische Spanne nach der Lieferung beziehen, mit oder ohne Prämie. Alternativ kann auch der Preis des letzten bekannten Gashandels oder der letzten Maßnahme mit oder ohne Prämie als Richtwert dienen. Eine Prämie kann in Betracht gezogen werden, um — wenn nötig — die Differenz zwischen dem letzten bekannten Preis und dem „Value of lost Load“ bei den von Lieferkürzungen betroffenen Kunden auszugleichen (9). Der Preis kann auch von einem alternativen Brennstoff abgeleitet werden, auf den der Solidarität leistende Mitgliedstaat zurückgreifen muss, um die erforderliche Erdgasmenge freizusetzen.

Mit Hilfe einer „Value of lost Load“-Berechnung kann der Preis der gekürzten Gasmengen bestimmt werden, denn es ist davon auszugehen, dass industrielle Verbraucher ihren eigenen Wert kennen. Der Wert steht für den Nutzen, der der spezifischen Verbrauchergruppe infolge der Kürzung entgangen ist. Er sollte der zuständigen Behörde oder der nationalen Regulierungsbehörde im Rahmen dieses Ansatzes vorab bekannt sein bzw. mitgeteilt werden. In der Regel wird er auch in die Kürzungsanordnung in den nationalen Notfallplänen einbezogen. Darüber hinaus erleichtert dieser Ansatz den Vergleich zwischen „Angeboten“ unterschiedlicher Mitgliedstaaten (vgl. Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung).

Schließlich könnte es zweckmäßig sein, eine Methode für die Preisfestsetzung durch die nationale Regulierungsbehörde oder zuständige Behörde oder eine Alternative, zum Beispiel den Preis von Call-Optionen, in Betracht zu ziehen.

c)   Zahlungsbereitschaft

Es kann zweckmäßig sein, den Höchstbetrag zu ermitteln, den die einzelnen Mitgliedstaaten im Solidaritätsfall für Gas zu zahlen bereit wären. Dieser Höchstbetrag wäre wahrscheinlich der „Value of lost Load“ für die im Rahmen der Solidarität geschützten Kunden in einem Mitgliedstaat. Übersteigt der Gaspreis diesen Wert, liegt es nicht im Interesse des betreffenden Mitgliedstaats, Gas im Rahmen des Solidaritätsmechanismus anzufordern. Diese Information muss jedoch nicht zwangsläufig Teil der Regelungen sein oder in die Pläne aufgenommen werden.

3.2.   Sonstige Kostenarten

In die finanziellen Regelungen sollten auch sonstige Kostenarten aufgenommen werden, einschließlich der einschlägigen und angemessenen Kosten vorab festgelegter Maßnahmen (Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung), für die eine angemessene und unverzügliche Entschädigung zu leisten ist (Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe e). Zusätzliche Kosten sollten auf ein Minimum begrenzt bleiben und Doppelanrechnungen sorgfältig vermieden werden, da viele Elemente der zusätzlichen Kosten unter Umständen bereits in den Gaspreis einfließen. In der Tat dürften sogar die meisten zusätzlichen Kosten bereits in den Gaspreis einbezogen sein, mit Ausnahme der Transportkosten.

a)   Transportkosten und damit zusammenhängende Kosten

Die Entschädigung sollte Transportkosten und damit zusammenhängende Kosten abdecken, z. B. LNG-Frachtkosten, Rückvergasungskosten usw. Die Mitgliedstaaten können vereinbaren, dass die erforderlichen Kapazitäten für die Solidaritätsmengen bei Bedarf gebucht werden, damit die transportbezogenen Kosten nach Standard-FNB-Verfahren beglichen werden.

b)   Kosten der Freigabe strategischer Vorräte oder der Erfüllung von Vorratsverpflichtungen

Im Falle strategischer Vorräte können die Kosten der Freigabe dieser Vorräte für die betreffende Gasmenge in der vorab festgelegten Höhe einbezogen werden — wenn sie nicht bereits im Gaspreis berücksichtigt sind.

Wenn zum Zeitpunkt der Freigabe zusätzlicher Mengen aus den strategischen Vorräten ein Marktpreis besteht, würde dieser Marktpreis die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme bereits beinhalten — einschließlich der Kosten ihrer Vorabfestlegung. Andernfalls wäre die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht ausgewählt worden, da noch günstigere Lösungen verfügbar wären.

Die Kosten solcher nicht marktbasierter Maßnahmen für die Versorgungssicherheit werden in der Regel externalisiert und sind Teil der Endverbraucherrechnung. Ein vereinbarter Anteil der Kosten — entsprechend den Beträgen, die für Solidaritätszwecke freigegeben werden, — kann ggf. den zusätzlichen Kosten hinzugerechnet werden, die der empfangende Mitgliedstaat zu zahlen hat.

Aufgrund der Vorratsverpflichtungen müssen jedoch am Beginn der Wintersaison nur bestimmte Gasmengen vorgehalten werden, danach wird das Gas entsprechend der Marktnachfrage und den Preisen verwendet. Daher sollten für die Freigabe des Gases keine zusätzlichen Kosten über den Gaspreis und die Transportkosten hinaus berechnet werden. In jedem Fall sollte den jeweiligen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre strategischen Vorräte und ihre Vorratsverpflichtungen Rechnung getragen werden.

c)   Kosten der Absenkung eines erhöhten Versorgungsstandards

Aufgrund der Verordnung besteht eine Verpflichtung zur Absenkung eines erhöhten Versorgungsstandards auf das normale Niveau, wenn ein Notfall in einem benachbarten Mitgliedstaat eintritt und grenzübergreifende Auswirkungen wahrscheinlich sind. Zwischen der Absenkung eines erhöhten Versorgungsstandards und einem Solidaritätsersuchen besteht kein Zusammenhang, d. h. die Kosten solcher Maßnahmen können nicht durch Entschädigungen gedeckt werden.

d)   Entschädigungen für von Kürzungen betroffene Wirtschaftszweige (Entschädigung für Lieferkürzungen)

Sonstige Kosten können auch die dem helfenden Mitgliedstaat aus der Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen erwachsenden Kosten umfassen, wie etwa Entschädigungen für von Kürzungen betroffene Wirtschaftszweige. Solche Kosten können in die Entschädigungskosten einbezogen werden, wenn im nationalen Rechtsrahmen die Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen an die von Kürzungen betroffenen Wirtschaftszweige vorgesehen ist, einschließlich Entschädigungen für wirtschaftlichen Schaden zusätzlich zum Gaspreis. Die einschlägige Berechnungsmethodik muss in die Regelungen aufgenommen werden. Es kann vereinbart werden, dass der tatsächliche Betrag der Entschädigung von den Einrichtungen zu zahlen ist, die das im Rahmen der Solidarität gelieferte Gas im empfangenden Mitgliedstaat verwenden.

Die Kosten des Schadens der von Kürzungen betroffenen Wirtschaftszweige dürfen jedoch nur Gegenstand der Entschädigung sein, wenn sie nicht in den Gaspreis einbezogen sind, den der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat zu zahlen hat; der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat sollte für die gleichen Kosten nicht doppelt zahlen müssen.

e)   Kosten von Gerichtsverfahren in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat

Unter sonstige Kosten kann auch die Erstattung von Kosten fallen, die im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Schiedsverfahren und Schlichtungen entstehen, sowie sonstige damit zusammenhängende Kosten dieser Verfahren zwischen dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat und den Einrichtungen, die bei der Bereitstellung dieser Solidarität beteiligt sind (Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung). Solche Entschädigungen sollten jedoch nur gegen Vorlage entsprechender Kostennachweise gezahlt werden.

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Solidarität leistenden Mitgliedstaat und einer Einrichtung wegen (unzureichender) Entschädigung durch den Solidarität empfangenden Mitgliedstaat sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die letzteren Mitgliedstaat vor einem kollusiven Zusammenwirken des Solidarität leistenden Mitgliedstaats und der Einrichtung schützen. Unter bestimmten Umständen können die betreffende Einrichtung und der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, gegeneinander vor Gericht gehen, um einen höheren Gaspreis oder eine höhere Entschädigung für die Einrichtung zu erwirken, und dabei zum Nachteil des um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaats kolludieren, wobei dieser nicht einmal in das Gerichtsverfahren einbezogen sein muss. Das Eintreten solcher Umstände sollte vermieden werden.

Die obige Situation unterscheidet sich von Fällen, in denen ein Unternehmen in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat in Bezug auf den Gaspreis oder Entschädigungen für Lieferkürzungen ein Gerichtsverfahren gegen eine Einrichtung in dem Solidarität empfangenden Mitgliedstaat anstrengt. In einem solchen Fall muss das Unternehmen oder die Einrichtung, das/die vor Gericht unterlegen ist, die betreffenden Kosten tragen.

3.3.   Angaben zur Berechnung einer angemessenen Entschädigung (Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe f)

Folgende Methoden kommen für die Berechnung einer angemessenen Entschädigung in Frage:

die Summe aller oben beschriebenen Elemente.

Zeitwert des Geldes: Zahlungen sollten unverzüglich erfolgen. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen Zinssatz für Entschädigungen vereinbaren, wenn ein realistischer Zeitraum nach der Leistung der Solidarität verstrichen ist und die exakte Höhe der Entschädigung berechnet und vereinbart wurde;

Vereinbarung zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Währungen über die Währung, in der die Entschädigung zu berechnen und zu zahlen ist, einschließlich des einschlägigen Wechselkurses.

3.4.   Berechnung der Entschädigung für alle einschlägigen und angemessenen Kosten und Bestimmung des Unternehmens, das die Entschädigung zahlt (Artikel 13 Absatz 3)

Der Betrag, der an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat und an Einrichtungen in diesem Mitgliedstaat zu zahlen ist, dürfte sich realistischerweise erst eine gewisse Zeit nach der Lieferung des im Rahmen des Solidaritätsmechanismus angeforderten Gases exakt berechnen lassen. In ihrer bilateralen Regelung können die Mitgliedstaaten den Ansatz für die Berechnung des Gaspreises und der zusätzlichen Kosten sowie eine realistische Frist für die Zahlung festlegen.

Die Informationen über die tatsächlich gelieferten Gasmengen und sonstige relevante Informationen für die Berechnung der Entschädigung müssen der/den einschlägigen Kontaktperson(en) in den an der Solidaritätsmaßnahme beteiligten Mitgliedstaaten übermittelt werden, um beiden eine abschließende Berechnung der Entschädigung zu ermöglichen. Je nach Art der durchgeführten Maßnahme können die Informationen beim FNB, VNB, Speicherbetreiber, bei einem Lieferanten oder einem Marktgebietsmanager erhältlich sein. Die Berechnung der Entschädigung kann an eine andere vorab bestimmte Stelle delegiert werden.

3.5.   Zahlungsmodalitäten (Artikel 13 Absatz 8 letzter Unterabsatz der Verordnung)

Als Leitsatz sollte gelten, dass die in einem Mitgliedstaat geltenden Verfahren für inländische Zahlungen und Entschädigungen (oder Transaktionen mit Ausgleichscharakter) sowie diesbezüglich bestehende Aufgaben und Zuständigkeiten beibehalten und möglichst auch bei Entschädigungszahlungen für geleistete Solidarität zwischen Mitgliedstaaten genutzt werden sollten. Im Mittelpunkt der Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten sollte die Frage stehen, wie diese bestehenden nationalen Regelungen miteinander verknüpft oder durch Schnittstellen verbunden werden können. Die Art der zu leistenden Solidarität kann es erforderlich machen, dass der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde als Schnittstelle fungiert und die finanzielle Zuständigkeit übernimmt.

3.6.   Aufgaben und Zuständigkeiten: Wer bezahlt wen, oder wer regelt die Zahlungen

Wenn in dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat noch freiwillige nachfrageseitige Maßnahmen möglich sind, muss der Zugang zur relevanten Plattform und zur Kapazität der Verbindungsleitungen aufrechterhalten werden. Ein Käufer in einem Nachbarland sollte Zahlungen für das Gas in der gleichen Weise leisten können wie ein einheimischer Käufer — entweder direkt an das Gasunternehmen oder bei Bereitstellung des Gases durch einen Bilanzkreisakteur über eine Bilanzierungsplattform nach den für diese Plattform geltenden Zahlungsverfahren (10).

Im Falle von Lieferkürzungen könnten der bestehende Rechtsrahmen, Zahlungsverfahren oder die für die Verwaltung von Zahlungen in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat zuständige Behörde — gegebenenfalls mit den nötigen Anpassungen — die Grundlage für die Abwicklung von Entschädigungszahlungen aus einem Nachbarland bilden.

Die Solidarität kommt letztendlich den Privathaushalten zugute. Das zur Verteilung an sie benötigte Gas wird vom Lieferanten bereitgestellt, vom FNB über die Grenze geleitet und letztendlich vom VNB geliefert. Bei Lieferkürzungen sollte die Kontinuität der Zahlungen an den Gaslieferanten der von den Kürzungen betroffenen nicht geschützten Kunden gewährleistet sein, wobei der Solidaritätsumfang zu berücksichtigen ist. Die Zahlungen sollten entsprechend der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Entschädigungsregelung erfolgen. Die möglichen Aufgaben und Zuständigkeiten können entsprechend der Beschreibung in Abschnitt 1.4 zugewiesen werden.

3.7.   Beschreibung des Zahlungsverfahrens und seiner einzelnen Schritte

In Abhängigkeit von den bestehenden Rahmenregelungen und den von den Mitgliedstaaten vereinbarten Schnittstellen zwischen diesen Rahmenregelungen müssen die beschlossenen Verfahren in die Regelungen aufgenommen werden.

Ist die Zuständigkeit für finanzielle Aspekte — insbesondere die Überwachung, Prüfung und Weiterleitung von Ansprüchen nach der Lieferung von Gas im Solidaritätsfall — auf Ebene der beteiligten Mitgliedstaaten angesiedelt, berechnet die einschlägige Einrichtung in dem Solidarität gewährenden Mitgliedstaat die Höhe der Entschädigung auf der Grundlage der gelieferten Gasmenge, der vereinbarten Kostenelemente und der vereinbarten Berechnungsmethode und richtet ihre Zahlungsforderung an die einschlägige Einrichtung des Solidarität empfangenden Mitgliedstaats. Der Mitgliedstaat, der im Rahmen der Solidarität das Gas erhalten hat, bestätigt die tatsächlich gelieferte Menge, prüft die Berechnung und zahlt, wenn er keine Einwände hat, innerhalb der vereinbarten Frist. Interne finanzielle Verfahren der Mitgliedstaaten — z. B. Verteilung der Entschädigung oder Berechnung von Entschädigungen für Solidarität — basieren auf nationalen Vorschriften (z. B. können sie direkt bei der anbietenden/der von Kürzungen betroffenen Einrichtung angewendet oder externalisiert werden).

Die Fristen für die Berechnung der Entschädigung für Solidarität, die Prüfungen und die Zahlungen müssen in die Regelungen aufgenommen werden. Das Gleiche gilt für das anwendbare Recht und mögliche Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten infolge der Aktivierung des Solidaritätsmechanismus.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

Durch die Verordnung über die Sicherheit der Gasversorgung wird das politische Konzept der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in der Energiepolitik der EU zum ersten Mal in die Realität umgesetzt. Darüber hinaus hebt die Verordnung die Solidarität von der Ebene eines national angewandten Prinzips auf die Ebene eines EU-weiten Sicherheitsnetzes für die am stärksten gefährdeten Verbrauchergruppen. Sie führt weit reichende Rechte und Pflichten ein, durch die Privathaushalte und grundlegende soziale Dienste die Gewissheit und die Sicherheit einer unterbrechungsfreien Gasversorgung erhalten. Die Leitlinien in dieser Empfehlung bieten ein breites Spektrum an Optionen für einen gut funktionierenden Solidaritätsmechanismus und erhalten gleichzeitig die Freiheit der Mitgliedstaaten, die für sie am besten geeignete Lösung zu wählen.


(1)  Siehe Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 13 der Verordnung.

(2)  Die Maßnahmen des Notfallplans müssen daher gewährleisten, dass das Gasfernleitungsnetz des ersuchenden Mitgliedstaats technisch in der Lage ist, das eingespeiste Gas (durch ausreichende Puffer) auch in einem fortgeschrittenen Stadium eines Notfalls aufzunehmen, wenn Solidaritätsmaßnahmen eingeleitet werden.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(4)  Zypern, Finnland und Malta.

(5)  Estland, Lettland und Litauen.

(6)  Polen-Litauen, Finnland-Estland, Finnland-Schweden, Malta-Italien, Zypern-Griechenland, Ungarn-Slowenien, Polen-Tschechische Republik, Polen-Slowakei, Frankreich-Italien.

(7)  Hinsichtlich des Zugangs zu flexiblen Gaskapazitäten arbeiten die FNB in benachbarten Mitgliedstaaten bereits zusammen. Einige verfügen über Vereinbarungen über den Ausgleich von Mengenabweichungen mit benachbarten FNB. Diese Vereinbarungen ermöglichen es, zur Deckung des Regelenergiebedarfs zusammenzuarbeiten, kurzfristige Lieferunterbrechungen zu bewältigen und das ein- und ausgespeiste Gas besser zu überwachen.

(8)  Zum Beispiel beträgt der Preis der strategischen Vorräte Italiens 63 EUR/MWh; die strategischen Vorräte Ungarn sind gekoppelt an den TTF-Preis, einige Tage vor Freigabe, plus Prämie.

(9)  In manchen Fällen deckt die Prämie den „Versicherungswert“ des freigesetzten Gases ab. Nach Angaben der Branche liegt dieser zwischen 0,5 und 1 EUR/MWh.

(10)  Zum Beispiel erfolgt bei NetConnect Germany die Zahlung für ein kurzfristiges Ausgleichsprodukt über ein vom Marktgebietsmanager verwaltetes spezielles Konto.