ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 4

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
9. Januar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates vom 8. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/13 des Rates vom 18. Dezember 2017 über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien im Hinblick auf die Beteiligung Serbiens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten

5

 

*

Beschluss (EU) 2018/14 des Rates vom 18. Dezember 2017 über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien im Hinblick auf die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten

9

 

*

Beschluss (EU) 2018/15 des Rates vom 18. Dezember 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

13

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/16 des Rates vom 8. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

16

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/17 der Kommission vom 5. Januar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/156/EU über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie für die Fischereien auf Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8687)

20

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/12 DES RATES

vom 8. Januar 2018

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. August 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.

(2)

Am 22. Dezember 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2397(2017) angenommen, mit der sechzehn Personen und eine Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurden.

(3)

Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KRALEVA


(1)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.


ANHANG

Die nachstehend aufgeführten Personen und die nachstehend aufgeführte Einrichtung werden der in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3 hinzugefügt:

a)   Natürliche Personen

 

Name

Aliasname

Identifizierungsangaben

Tag der Benennung durch die VN

Gründe für die Benennung

64.

CH'OE SO'K MIN

 

Geburtsdatum: 25.7.1978

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ch'oe So'k-min ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank (Außenhandelsbank). 2016 war Ch'oe So'k-min der stellvertretende Leiter einer Auslandszweigstelle der Foreign Trade Bank. Er steht in Verbindung mit Barüberweisungen von dieser Auslandszweigstelle der Foreign Trade Bank an Banken, die mit nordkoreanischen Sonderorganisationen und Agenten des Generalbüros für Aufklärung verbunden und im Ausland ansässig sind, die der Umgehung von Sanktionen dienen.

65.

CHU HYO'K

Ju Hyok

Geburtsdatum: 23.11.1986

Reisepass Nr. 836420186, ausgestellt am 28.10.2016, gültig bis 28.10.2021

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Chu Hyo'k ist nordkoreanischer Staatsangehöriger und ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

66.

KIM JONG SIK

Kim Cho'ng-sik

Geburtsjahr: 1967-1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

22.12.2017

Hochrangiger Amtsträger im Bereich der Leitung der Maßnahmen der DVRK zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen. Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie der Partei der Arbeit Koreas.

67.

KIM KYONG IL

Kim Kyo'ng-il

Aufenthaltsort: Libyen

Geburtsdatum: 1.8.1979

Reisepass Nr. 836210029

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Kim Kyong Il ist der stellvertretende Leiter der Foreign Trade Bank in Libyen.

68.

KIM TONG CHOL

Kim Tong-ch'o'l

Geburtsdatum: 28.1.1966

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Kim Tong Chol ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

69.

KO CHOL MAN

Ko Ch'o'l-man

Geburtsdatum: 30.9.1967

Reisepass Nr. 472420180

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ko Chol Man ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

70.

KU JA HYONG

Ku Cha-hyo'ng

Aufenthaltsort: Libyen

Geburtsdatum: 8.9.1957

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ku Ja Hyong ist ein leitender Vertreter der Foreign Trade Bank in Libyen.

71.

MUN KYONG HWAN

Mun Kyo'ng-hwan

Geburtsdatum: 22.8.1967

Reisepass Nr. 381120660, gültig bis 25.3.2016

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Mun Kyong Hwan ist ein Auslandsvertreter der Bank of East Land.

72.

PAE WON UK

Pae Wo'n-uk

Geburtsdatum: 22.8.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr. 472120208, gültig bis 22.2.2017

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Pae Won Uk ist ein Auslandsvertreter der Daesong Bank.

73.

PAK BONG NAM

Lui Wai Ming;

Pak Pong Nam;

Pak Pong-nam

Geburtsdatum: 6.5.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Pak Bong Nam ist ein Auslandsvertreter der Ilsim International Bank.

74.

PAK MUN IL

Pak Mun-il

Geburtsdatum: 1.1.1965

Reisepass Nr. 563335509, gültig bis 27.8.2018

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Pak Mun Il ist ein Auslandsvertreter der Korea Daesong Bank.

75.

RI CHUN HWAN

Ri Ch'un-hwan

Geburtsdatum: 20.8.1965

Reisepass Nr. 563233049, gültig bis 11.3.2019

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ri Chun Hwan ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

76.

RI CHUN SONG

Ri Ch'un-so'ng

Geburtsdatum: 30.10.1965

Reisepass Nr. 654133553, gültig bis 11.3.2019

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ri Chun Song ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

77.

RI PYONG CHUL

Ri Pyo'ng-ch'o'l

Geburtsjahr: 1948

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

22.12.2017

Ersatzmitglied des Politbüros der Partei der Arbeit Koreas und Erster Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie.

78.

RI SONG HYOK

Li Cheng He

Geburtsdatum: 19.3.1965

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ri Song Hyok ist ein Auslandsvertreter der Koryo Bank und der Koryo Credit Development Bank und hat mutmaßlich Scheinfirmen eingerichtet, um im Namen Nordkoreas Gegenstände zu beschaffen und Finanztransaktionen zu tätigen.

79.

RI U'N SO'NG

Ri Eun Song;

Ri Un Song

Geburtsdatum: 23.7.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ri U'n-so'ng ist ein Auslandsvertreter der Korea Unification Development Bank.

b)   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

 

Name

Aliasname

Sitz

Tag der Benennung durch die VN

Sonstige Angaben

54.

MINISTERIUM DER VOLKSSTREITKRÄFTE

 

Pyongyang, DVRK

22.12.2017

Das Ministerium der Volksstreitkräfte ist für das Management des allgemeinen administrativen und logistischen Bedarfs der Koreanischen Volksarmee zuständig.


BESCHLÜSSE

9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/5


BESCHLUSS (EU) 2018/13 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien im Hinblick auf die Beteiligung Serbiens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen der Union sich Bewerberländer beteiligen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (1) steht die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) der Teilnahme von Bewerberländern mit Beobachterstatus offen.

(3)

Serbien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

(4)

Das zentrale Ziel Serbiens ist es, Mitglied der Union zu werden, und die Beteiligung an der Agentur wird die Erreichung dieses Ziel erleichtern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien im Hinblick auf die Beteiligung Serbiens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Serbien, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2016 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-SERBIEN

vom …

über die Beteiligung Serbiens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-SERBIEN —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, einerseits, und der Republik Serbien, andererseits (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung vom Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.

(2)

Serbien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

(3)

Es ist angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Serbien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(4)

Serbien sollte es daher gestattet werden, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen; die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen zur Mitwirkung an Initiativen der Agentur, zum finanziellen Beitrag und zum Personal sollten festgelegt werden.

(5)

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) niedergelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union kann der Direktor der Agentur ausnahmsweise die Einstellung von Staatsangehörigen Serbiens, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Serbien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Kandidatenland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Artikel 2

(1)   Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Serbien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(2)   Zu diesem Zweck kann die Agentur in Serbien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 3

Serbien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss.

Artikel 4

(1)   Serbien überträgt die Funktion des Beobachters beziehungsweise dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(2)   Serbien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.

(3)   Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt Serbien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.

Artikel 5

Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in Serbien denselben Schutz genießen wie in der Union.

Artikel 6

Die Agentur besitzt in Serbien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht Serbiens zusteht.

Artikel 7

Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Serbien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.

Artikel 8

Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mit.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien

Der Präsident


(1)  ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.

(2)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


ANHANG

FINANZIELLER BEITRAG SERBIENS FÜR DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE

(1)

Der finanzielle Beitrag, den Serbien für seine Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamtkosten seiner Beteiligung daran für die ersten drei Jahre. Vom vierten Jahr an werden die Beiträge gemäß Nummer 6 ermittelt.

(2)

Der finanzielle Beitrag Serbiens zum Gesamthaushaltsplan der Union stellt sich für die ersten drei Jahre wie folgt dar:

Jahr 1:

180 000 EUR

Jahr 2:

183 000 EUR

Jahr 3:

186 000 EUR

(3)

Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gemäß dem betreffenden Unionsprogramm gesondert vereinbart.

(4)

Der Beitrag Serbiens wird im Einklang mit der Haushaltsordnung (1) für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltet.

(5)

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Serbiens durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Union gelten.

(6)

Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Serbien Mittel in Höhe des Beitrags an, den Serbien laut dem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr seiner Beteiligung entrichtet Serbien einen Beitrag, der vom Zeitpunkt der Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet wird. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach der Tabelle unter Nummer 2 dieses Anhangs. Ab dem vierten Jahr wird der Beitrag entsprechend etwaiger Erhöhungen oder Senkungen des Zuschusses für die Agentur angepasst, damit das Verhältnis zwischen dem Beitrag Serbiens und dem Budget der Agentur für die EU-28 gewahrt wird. Zudem kann der Beitrag in den folgenden Haushaltsjahren auf Grundlage der jüngsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) überprüft werden.

(7)

Dieser Beitrag wird in EUR angegeben und auf ein EUR-Bankkonto der Kommission überwiesen.

(8)

Serbien zahlt seinen Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel angefordert hat.

(9)

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Serbien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in EUR angewandt.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/9


BESCHLUSS (EU) 2018/14 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien im Hinblick auf die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen der Union sich Bewerberländer beteiligen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (1) steht die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) der Teilnahme von Bewerberländern mit Beobachterstatus offen.

(3)

Albanien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

(4)

Das zentrale Ziel Albaniens ist es, Mitglied der Union zu werden, und die Beteiligung an der Agentur wird die Erreichung dieses Ziels erleichtern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien im Hinblick auf die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Albanien, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2016 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATS EU-ALBANIEN

vom …

über die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-ALBANIEN —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, einerseits, und der Republik Albanien, andererseits (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung vom Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.

(2)

Albanien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

(3)

Es ist angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Albanien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(4)

Albanien sollte es daher gestattet werden, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen; die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen zur Mitwirkung an Initiativen der Agentur, zum finanziellen Beitrag und zum Personal sollten festgelegt werden.

(5)

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) niedergelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union kann der Direktor der Agentur ausnahmsweise die Einstellung von Staatsangehörigen Albaniens, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Albanien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Artikel 2

(1)   Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Albanien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(2)   Zu diesem Zweck kann die Agentur in Albanien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 3

Albanien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss.

Artikel 4

(1)   Albanien überträgt die Funktion des Beobachters beziehungsweise dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen.. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(2)   Albanien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.

(3)   Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt Albanien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.

Artikel 5

Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in Albanien denselben Schutz genießen wie in der Union.

Artikel 6

Die Agentur besitzt in Albanien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht Albaniens zusteht.

Artikel 7

Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Albanien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.

Artikel 8

Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mit.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat EU- Albanien

Der Präsident


(1)  ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.

(2)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


ANHANG

FINANZIELLER BEITRAG ALBANIENS FÜR DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE

(1)

Der finanzielle Beitrag, den Albanien für seine Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamtkosten seiner Beteiligung daran für die ersten drei Jahre. Vom vierten Jahr an werden die Beiträge gemäß Nummer 6 ermittelt.

(2)

Der finanzielle Beitrag Albaniens zum Gesamthaushaltsplan der Union stellt sich für die ersten drei Jahre wie folgt dar:

Jahr 1:

160 000 EUR

Jahr 2:

163 000 EUR

Jahr 3:

166 000 EUR

(3)

Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gemäß dem betreffenden Unionsprogramm gesondert vereinbart.

(4)

Der Beitrag Albaniens wird im Einklang mit der Haushaltsordnung (1) für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltet.

(5)

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Albaniens durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Union gelten.

(6)

Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Albanien Mittel in Höhe des Beitrags an, den Albanien laut dem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr seiner Beteiligung entrichtet Albanien einen Beitrag, der vom Zeitpunkt der Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet wird. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach der Tabelle unter Nummer 2 dieses Anhangs. Ab dem vierten Jahr wird der Beitrag entsprechend etwaiger Erhöhungen oder Senkungen des Zuschusses für die Agentur angepasst, damit das Verhältnis zwischen dem Beitrag Albaniens und dem Budget der Agentur für die EU-28 gewahrt wird. Zudem kann der Beitrag in den folgenden Haushaltsjahren auf Grundlage der jüngsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) überprüft werden.

(7)

Dieser Beitrag wird in EUR angegeben und auf ein EUR-Bankkonto der Kommission überwiesen.

(8)

Albanien zahlt seinen Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel angefordert hat.

(9)

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Albanien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in EUR angewandt.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/13


BESCHLUSS (EU) 2018/15 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2017 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/792 wird die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 19a (Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates) folgende Fassung:

32016 R 0792: Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/792 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11.

(2)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/16 DES RATES

vom 8. Januar 2018

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen.

(2)

Am 22. Dezember 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2397(2017) angenommen, mit der sechzehn Personen und eine Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurden.

(3)

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KRALEVA


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


ANHANG

Die nachstehend aufgeführten Personen und die nachstehend aufgeführte Einrichtung werden der in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, hinzugefügt:

A.   Personen

 

Name

Aliasname

Geburtsdatum

Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN

Gründe

64.

CH'OE SO'K MIN

 

Geburtsdatum: 25.7.1978

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ch'oe So'k-min ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank (Außenhandelsbank). 2016 war Ch'oe So'k-min der stellvertretende Leiter einer Auslandszweigstelle der Foreign Trade Bank. Er steht in Verbindung mit Barüberweisungen von dieser Auslandszweigstelle der Foreign Trade Bank an Banken, die mit nordkoreanischen Sonderorganisationen und Agenten des Generalbüros für Aufklärung verbunden und im Ausland ansässig sind, die der Umgehung von Sanktionen dienen.

65.

CHU HYO'K

Ju Hyok

Geburtsdatum: 23.11.1986

Reisepass Nr. 836420186, ausgestellt am 28.10.2016, gültig bis 28.10.2021

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Chu Hyo'k ist nordkoreanischer Staatsangehöriger und ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

66.

KIM JONG SIK

Kim Cho'ng-sik

Geburtsjahr: 1967-1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

22.12.2017

Hochrangiger Amtsträger im Bereich der Leitung der Maßnahmen der DVRK zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen. Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie der Partei der Arbeit Koreas.

67.

KIM KYONG IL

Kim Kyo'ng-il

Aufenthaltsort: Libyen

Geburtsdatum: 1.8.1979

Reisepass Nr. 836210029

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Kim Kyong Il ist der stellvertretende Leiter der Foreign Trade Bank in Libyen.

68.

KIM TONG CHOL

Kim Tong-ch'o'l

Geburtsdatum: 28.1.1966

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Kim Tong Chol ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

69.

KO CHOL MAN

Ko Ch'o'l-man

Geburtsdatum: 30.9.1967

Reisepass Nr. 472420180

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ko Chol Man ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

70.

KU JA HYONG

Ku Cha-hyo'ng

Aufenthaltsort: Libyen

Geburtsdatum: 8.9.1957

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ku Ja Hyong ist ein leitender Vertreter der Foreign Trade Bank in Libyen.

71.

MUN KYONG HWAN

Mun Kyo'ng-hwan

Geburtsdatum: 22.8.1967

Reisepass Nr. 381120660, gültig bis 25.3.2016

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Mun Kyong Hwan ist ein Auslandsvertreter der Bank of East Land.

72.

PAE WON UK

Pae Wo'n-uk

Geburtsdatum: 22.8.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr. 472120208, gültig bis 22.2.2017

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Pae Won Uk ist ein Auslandsvertreter der Daesong Bank.

73.

PAK BONG NAM

Lui Wai Ming;

Pak Pong Nam;

Pak Pong-nam

Geburtsdatum: 6.5.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Pak Bong Nam ist ein Auslandsvertreter der Ilsim International Bank.

74.

PAK MUN IL

Pak Mun-il

Geburtsdatum: 1.1.1965

Reisepass Nr. 563335509, gültig bis 27.8.2018

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Pak Mun Il ist ein Auslandsvertreter der Korea Daesong Bank.

75.

RI CHUN HWAN

Ri Ch'un-hwan

Geburtsdatum: 20.8.1965

Reisepass Nr. 563233049, gültig bis 11.3.2019

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ri Chun Hwan ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

76.

RI CHUN SONG

Ri Ch'un-so'ng

Geburtsdatum: 30.10.1965

Reisepass Nr. 654133553, gültig bis 11.3.2019

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ri Chun Song ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

77.

RI PYONG CHUL

Ri Pyo'ng-ch'o'l

Geburtsjahr: 1948

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

22.12.2017

Ersatzmitglied des Politbüros der Partei der Arbeit Koreas und Erster Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie.

78.

RI SONG HYOK

Li Cheng He

Geburtsdatum: 19.3.1965

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ri Song Hyok ist ein Auslandsvertreter der Koryo Bank und der Koryo Credit Development Bank und hat mutmaßlich Scheinfirmen eingerichtet, um im Namen Nordkoreas Gegenstände zu beschaffen und Finanztransaktionen zu tätigen.

79.

RI U'N SO'NG

Ri Eun Song;

Ri Un Song

Geburtsdatum: 23.7.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ri U'n-so'ng ist ein Auslandsvertreter der Korea Unification Development Bank.

B.   Einrichtungen

 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN

Sonstige Angaben

54.

MINISTERIUM DER VOLKSSTREITKRÄFTE

 

Pyongyang, DVRK

22.12.2017

Das Ministerium der Volksstreitkräfte ist für das Management des allgemeinen administrativen und logistischen Bedarfs der Koreanischen Volksarmee zuständig.


9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/17 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/156/EU über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie für die Fischereien auf Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8687)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/156/EU der Kommission (2) wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie für die Fischereien auf Bestände von Sardine und Sardelle im Nördlichen Adriatischen Meer eingerichtet.

(2)

Die Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält die allgemeinen Vorschriften für die Anwendung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun (Thunnus thynnus) durch die Union entsprechend den Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“).

(3)

Die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM“) hat auf ihrer 40. Jahrestagung im Jahr 2016 Bestandserhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen in den Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) des GFCM-Übereinkommensbereichs angenommen. Deshalb empfiehlt es sich, den Geltungsbereich des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der betreffenden Maßnahmen im Südlichen Adriatischen Meer auszuweiten.

(4)

Auf derselben Tagung im Jahr 2016 hat die GFCM der Empfehlung GFCM 40/2016/4 (4) für einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischereien auf Europäischen Seehecht und Rosa Geißelgarnele in der Straße von Sizilien (Untergebiete 12 bis 16) zugestimmt. Deshalb sollte das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm im Hinblick auf die Ausweitung des Geltungsbereichs auf diese Fischereien und Untergebiete geändert werden.

(5)

Die ICCAT hat auf ihrer 20. Sondertagung im November 2016 die Empfehlung [16-05] (5) angenommen, in der einen mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch im Mittelmeer erstellt wird und spezifische Bestimmungen für Weißen Thun im Mittelmeer festgelegt werden. Deshalb empfiehlt es sich, das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm zu ändern, um den sich aus dieser Empfehlung ergebenden neuen internationalen Verpflichtungen Rechnung zu tragen.

(6)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten sollten die Fristen für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und an die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „EFCA“) für alle unter das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm fallenden Fischereien harmonisiert werden.

(7)

Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte nicht befristet sein und sollte erforderlichenfalls regelmäßig überprüft und geändert werden, um etwaigen neuen für die Union und ihre Mitgliedstaaten verbindlichen Verpflichtungen sowie anderen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegten einschlägigen Vorschriften Rechnung zu tragen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme Ausschuss für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2014/156/EU

Der Durchführungsbeschluss 2014/156/EU wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

Durchführungsbeschluss 2014/156/EU der Kommission vom 19. März 2014 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sowie auf bestimmte pelagische Arten und auf Grundfischarten im Mittelmeer“.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf folgende Bestände eingerichtet:

a)

Roter Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer;

b)

Schwertfisch im Mittelmeer;

c)

Weißer Thun im Mittelmeer;

d)

Sardine und Sardelle im Nördlichen und Südlichen Adriatischen Meer und

e)

Europäischer Seehecht und Rosa Geißelgarnele in der Straße von Sizilien.

(2)   Der Ostatlantik, das Mittelmeer, das Nördliche und das Südliche Adriatische Meer sowie sie Straße von Sizilien werden nachfolgend als ‚die betroffenen Gebiete‘ bezeichnet.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Nördliches Adriatisches Meer‘ und ‚Südliches Adriatisches Meer‘ bezeichnen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegten Untergebiete 17 und 18;

b)

‚Straße von Sizilien‘ bezeichnet die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 festgelegten Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16;

c)

‚Mittelmeer‘ bezeichnet die die Untergebiete 37.1, 37.2 und 37.3 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO);

d)

‚Ostatlantik‘ bezeichnet die Untergebiete VII, VIII, IX, X des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und die FAO-Division 34.1.2.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).“"

3.

Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.

4.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten gehört, oder unter der Flagge eines Drittlandes in einem oder mehreren der in Artikel 1 aufgeführten Gebiete, wird ihm gemäß Absatz 2 dieses Artikels ein Risikograd zugewiesen. Solange keine näheren Informationen verfügbar sind und die Behörden des Flaggenstaats nicht im Rahmen von Artikel 9 die Ergebnisse der eigenen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 2 dieses Artikels durchgeführten Risikobewertung vorlegen, aus der sich ein anderer Risikograd ergibt, gilt für dieses Fahrzeug der Risikograd ‚sehr hoch‘.“

5.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Angaben werden am 15. September auf elektronischem Weg an die Kommission und die EFCA übermittelt und am 31. Januar des folgenden Jahres aktualisiert.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

6.

Die Anhänge I und II werden durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Januar 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/156/EU der Kommission vom 19. März 2014 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie für die Fischereien auf Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 15).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(4)  Empfehlung GFCM/40/2016/4 für einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Europäischen Seehecht und auf Rosa Garnele in der Straße von Sizilien (GSA 12 bis 16).

(5)  ICCAT-Empfehlung [16-05] zur Ersetzung der [13-04] und zur Aufstellung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Schwertfisch im Mittelmeer.


ANHANG

ANHANG I

VERFAHREN ZUR RISIKOBEWERTUNG

Bei verschiedenen in Artikel 1 genannten Beständen und Gebieten unterliegt jedes Fischereifahrzeug, jede Kategorie von Fischfanggerät, jeder Marktteilnehmer und/oder jede mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß der festgelegten Prioritätsstufe. Die Prioritätsstufe wird anhand der Ergebnisse der Risikobewertung, die jeder betroffene Mitgliedstaat oder jeder andere Mitgliedstaat ausschließlich für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 vorgenommen hat, auf der Grundlage des nachstehenden Verfahrens festgelegt:

Beschreibung des Risikos

[je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten]

Indikator

[je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten]

Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette (wann und wo tritt das Risiko auf)

Zu berücksichtigende Faktoren [je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten]

Häufigkeit in der Fischerei (*1)

Mögliche Folge(n) (*1)

Risiko-grad (*1)

[Anmerkung: die von den Mitgliedstaaten festgestellten Risiken sollten mit den Zielen gemäß Artikel 3 im Einklang stehen]

 

 

Fangmengen/Anlandungen je Fischereifahrzeug, Bestand und Fanggerät,

Verfügbarkeit von Quoten für Fischereifahrzeuge je Fischereifahrzeug, Bestand und Fanggerät,

Verwendung von Standardkisten,

Höhe und Schwankungen des Marktpreises für die angelandeten Fischereierzeugnisse (Erstverkauf),

Anzahl der bei dem jeweiligen Fischereifahrzeug und/oder anderen Marktteilnehmern zuvor bereits vorgenommenen Inspektionen und Anzahl der festgestellten Verstöße,

Ab dem 1. Januar 2015 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 geltende Verpflichtung zur Anlandung,

Hintergrund und/oder mögliche Gefahr eines Betrugs in Verbindung mit Hafen/Ort/Gebiet und Metier, einschließlich Sport- und Freizeitfischerei,

Fischereitätigkeiten oder mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten während zeitlich-räumlicher Schließungen,

alle weiteren zweckdienlichen Informationen oder Erkenntnisse.

Groß/

Mittel/

Einzelfälle/oder

Unerheblich

Schwerwiegend/

Erheblich/

Akzeptabel/oder Unerheblich

Sehr gering/gering/mittel/hoch/oder sehr hoch

ANHANG II

ZIELECKWERTE

1.   Inspektionen auf See (gegebenenfalls einschließlich Luftüberwachung)

Jährlich gelten für Inspektionen auf See von Fischereifahrzeugen, die Bestände gemäß Artikel 1 befischen, nachstehende Zieleckwerte und Zielsetzungen:

Jährliche Eckwerte (*2)

Fischerei

Vermutlicher Risikograd für Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 2

Hoch

sehr hoch

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Inspektion auf See bei mindestens 2,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Bestände befischen.

Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Bestände befischen.

Fischerei Nr. 2: Schwertfisch

Inspektion auf See bei mindestens 2,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Bestände befischen.

Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Bestände befischen.

 

Alle Risikograde

Fischerei Nr. 4: Sardinen und Sardellen

Inspektion auf See von mindestens 20 % der Fischereifahrzeuge, die die betreffenden Bestände befischen, während der jeweiligen Fangsaison.

Fischerei Nr. 5: Europäischer Seehecht und Rosa Garnele

Inspektion auf See von mindestens 30 % der Fischereifahrzeuge, die die betreffenden Bestände befischen, während der jeweiligen Fangsaison.

Zielsetzungen

Fischerei

Alle Risikograde

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Unbeschadet der oben festgesetzten Eckwerte ist es bei Umsetzungen das Ziel, möglichst viele Umsetzvorgänge zu überprüfen.

Fischerei Nr. 3: Weißer Thun

Bei Inspektionen auf See wird der Einhaltung der technischen Maßnahmen und der Schonzeiten Priorität eingeräumt.

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Fischerei Nr. 2: Schwertfisch

Fischerei Nr. 5: Europäischer Seehecht und Rosa Garnele

Unbeschadet der oben festgesetzten Zielwerte wird bei Inspektionen auf See der Einhaltung der technischen Maßnahmen und der räumlich-zeitlichen Schließungen, einschließlich der Fischereisperrgebiete, Priorität eingeräumt.

2.   Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf)

Jährlich gelten für Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf) von Fischereifahrzeugen und anderen Marktteilnehmern, die Bestände gemäß Artikel 1 befischen, folgende Zieleckwerte und Zielsetzungen:

Jährliche Eckwerte (*3)

Fischerei

Risikograd für Fischereifahrzeuge und/oder andere Marktteilnehmer (Erstkäufer)

hoch

sehr hoch

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Inspektion im Hafen von mindestens 10 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen.

Inspektion im Hafen von mindestens 15 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen.

Fischerei Nr. 2: Schwertfisch

Inspektion im Hafen von mindestens 10 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen.

Inspektion im Hafen von mindestens 15 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen.

Fischerei Nr. 4: Sardinen und Sardellen

Inspektion im Hafen von mindestens 10 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen.

Inspektion im Hafen von mindestens 15 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen.

 

Alle Risikograde

Fischerei Nr. 5: Europäischer Seehecht und Rosa Garnele

Inspektion im Hafen von mindestens 20 % der von den Fischereifahrzeugen, die die betreffenden Bestände befischen, angelandeten Mengen.

Zielsetzungen

Fischerei

Alle Risikograde

Fischerei Nr. 3: Weißer Thun

Bei Inspektionen an Land wird der Einhaltung der technischen Maßnahmen und der Schonzeiten Priorität eingeräumt.

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Fischerei Nr. 2: Schwertfisch

Fischerei Nr. 4: Sardinen und Sardellen

Unbeschadet des oben festgesetzten Eckwerts wird bei Inspektionen auf See der Einhaltung der technischen Maßnahmen und der Schonzeiten Priorität eingeräumt.

Inspektionen nach Anlandung oder Umladung dienen insbesondere als ergänzende Gegenkontrollen, um die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Fang- und Anlandedaten zu prüfen.

3.   Inspektionen von Fallen und Aufzuchtanlagen

Jährlich gelten für Inspektionen von Fallen und Aufzuchtanlagen im Zusammenhang mit Rotem Thun in den Gebieten gemäß Artikel 1 nachstehende Zieleckwerte.

Jährliche Eckwerte (*4)

Risikograd für Fallen und/oder andere Marktteilnehmer (Betreiber des Zuchtbetriebs oder Erstkäufer)

Alle Risikograde

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Inspektion von 100 % der Ein- und Umsetzungen in Fallen und Aufzuchtanlagen, einschließlich der Freisetzung von Fischen.


(*1)  

Anmerkung: Von den Mitgliedstaaten zu bewerten. Bei der Risikobewertung sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Einbeziehung aller verfügbaren Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und, falls es dazu kommt, die möglichen Folgen abzuschätzen.

(*2)  In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr durchgeführten Fangreisen.

(*3)  In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr angelandeten Mengen.

(*4)  In Prozent der Mengen, die pro Jahr Gegenstand von Ein-, Um-, und Freisetzungsvorgängen in Fallen und Aufzuchtanlagen mit hohem oder sehr hohem Risiko waren.