ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 335

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
15. Dezember 2017


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/2305 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und Europäische territoriale Zusammenarbeit

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/2306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

6

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1566 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens ( ABl. L 254 vom 30.9.2017 )

11

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


VERORDNUNG (EU) 2017/2305 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die gemeinsamen und allgemeinen Regeln für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 überprüfte die Kommission 2016 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die Kohäsionspolitik für die Jahre 2017 bis 2020.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 legte die Kommission die Ergebnisse dieser Überprüfungen in einer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 30. Juni 2016 über die technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und die Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2017 vor. Die Kommission stellte in dieser Mitteilung fest, dass auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Statistiken eine kumulative Divergenz von mehr als +/- 5 % zwischen den Gesamtzuweisungen und den überprüften Zuweisungen in Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, den Niederlanden, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorliegt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass auf der Grundlage des BNE pro Kopf für 2012-2014 Zypern die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds ab dem 1. Januar 2017 in vollem Umfang erfüllen würde.

(4)

Gemäß den Vorgaben in Artikel 7 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Zuweisungen dieser Mitgliedstaaten entsprechend anzupassen, vorausgesetzt, die Nettoauswirkungen dieser Anpassungen überschreiten insgesamt nicht 4 Mrd. EUR.

(5)

Soweit die Überprüfung Auswirkungen auf die jährliche Aufschlüsselung der Zuweisungen für die Gesamtmittel nach Mitgliedstaat im Rahmen der Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sowie auf die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (Youth Employment Initiative -YEI) hat, wurde die Überprüfung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1941 (4) durchgeführt.

(6)

Die Nettoauswirkungen insgesamt dieser Änderungen sollen 4 Mrd. EUR an zusätzlichen Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt generieren. Dieser Anstieg sollte in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 widergespiegelt werden; dieser sollte daher entsprechend angepasst werden.

(7)

Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und ihre Zuweisungen an weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen, Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden und Regionen in äußerster Randlage, wie in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt, sollten entsprechend angepasst werden.

(8)

Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) für die Jahre 2014 bis 2017 verfügbar, so bilden sie im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung — insbesondere Jugendbeschäftigung — festgelegt sind. Die Begrenzung der verfügbar bleibenden Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR für die Jahre 2014 bis 2017 wurde mit der Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates (5) aufgehoben, sodass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis 2020 ausgeweitet und die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für den Zeitraum 2017-2020 um 1,2 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen angehoben werden konnte. Die in Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 92 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgehaltene besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte daher entsprechend angepasst werden.

(9)

Im Einklang mit Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stimmte die Kommission einem Vorschlag Dänemarks zu, einen Teil seiner dem Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zugewiesenen Mittel auf das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zu übertragen. Dieser Übertragung sollte mit einer Anpassung der für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ vorgesehenen Gesamtmittel gemäß Artikel 92 Absatz 9 der genannten Verordnung Rechnung getragen werden.

(10)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wurden mit der Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates (6)11 216 187 326 EUR zu jeweiligen Preisen der Mittel für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds auf die kommenden Jahre übertragen. Dieser Übertragung sollte in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, in dem die jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für die Jahre 2014-2020 insgesamt festgelegt ist, Rechnung getragen werden. Darüber hinaus wurden 9 446 050 652 EUR zu jeweiligen Preisen der Mittel für den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, die 2014 nicht gebunden oder auf 2015 übertragen werden konnten, auf die kommenden Jahre übertragen.

(11)

Wegen der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die für das Haushaltsjahr 2017 zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel gebunden werden, auch durch Änderungen der betroffenen Programme, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.

(12)

Da die Programme zur Unterstützung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dringend ausgeweitet werden müssen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(13)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 91 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich — im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung — für den Zeitraum 2014-2020 auf 329 978 401 458 EUR zu Preisen von 2011; 325 938 694 233 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 4 039 707 225 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.“

2.

Artikel 92 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,09 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 317 103 114 309 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

a)

48,64 % (d. h. insgesamt 160 498 028 177 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

b)

10,19 % (d. h. insgesamt 33 621 675 154 EUR) für Übergangsregionen;

c)

15,43 % (d. h. insgesamt 50 914 723 304 EUR) für stärker entwickelte Regionen;

d)

20,01 % (d. h. insgesamt 66 029 882 135 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

e)

0,42 % (d. h. insgesamt 1 378 882 914 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 4 039 707 225 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens 4 039 707 225 EUR aus gezielten Investitionen des ESF.“

c)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 2,69 % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesen wurden (d. h. insgesamt 8 865 148 841 EUR).“

3.

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2017.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1941 der Kommission vom 3. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat, zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen sowie der von den Kohäsionsfonds- und den Strukturfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität „Connecting Europe“ und die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragenden Beträge im Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 61).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1).


ANHANG

ANHANG VI

JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE JAHRE 2014-2020

Berichtigtes Jahresprofil (einschließlich der Aufstockung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

EUR, zu Preisen von 2011

34 108 069 924

55 725 174 682

46 044 910 736

48 027 317 164

48 240 419 297

48 712 359 314

49 120 150 341

329 978 401 458


15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/6


VERORDNUNG (EU) 2017/2306 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Gemeinsamen Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union mit dem Titel „Der Europäische Konsens“ (2) und in der Gemeinsamen Erklärung zum „Neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik“ (3) haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission den Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung anerkannt.

(2)

In der mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wurde die Bedeutung der Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften sowohl als Ziel für eine nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „SDG 16“) als auch für die Erreichung anderer entwicklungspolitischer Ergebnisse hervorgehoben. In SDG 16.a wird ausdrücklich gefordert, „die zuständigen nationalen Institutionen namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen zur Verhütung von Gewalt und zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität zu unterstützen, insbesondere in den Entwicklungsländern“.

(3)

Hauptziel der Entwicklungspolitik der Union ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut.

(4)

Im Kommuniqué zur hochrangigen Sitzung vom 19. Februar 2016 hat der Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Leitlinien zur Berichterstattung über die öffentliche Entwicklungshilfe im Bereich Frieden und Sicherheit überarbeitet. Die Finanzierung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen stellt öffentliche Entwicklungshilfe dar, wenn sie die Kriterien erfüllt, die in diesen Leitlinien zur Berichterstattung oder in etwaigen folgenden Leitlinien zur Berichterstattung, auf die sich der Ausschuss für Entwicklungshilfe verständigen kann, aufgeführt sind.

(5)

Die Unterstützung von Akteuren des Sicherheitssektors in Drittländern, unter außergewöhnlichen Umständen einschließlich des Militärs, im Kontext der Konfliktverhütung, der Krisenbewältigung oder der Stabilisierung ist unverzichtbar, um angemessene Bedingungen für Armutsbeseitigung und Entwicklung zu gewährleisten. Eine verantwortungsvolle Staatsführung, eine wirksame demokratische Kontrolle und zivile Aufsicht über das Sicherheitssystem, einschließlich des Militärs, sowie die Achtung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Grundsätze sind in jeder Hinsicht wesentliche Merkmale eines gut funktionierenden Staates und sollten durch eine umfassendere Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Drittländern gefördert werden.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19.-20. Dezember 2013 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) betonte der Europäische Rat, wie wichtig es ist, Partnerländer und regionale Organisationen gegebenenfalls durch die Bereitstellung von Schulungen, Beratung, Ausrüstung und Ressourcen zu unterstützen, sodass sie zunehmend selbst in der Lage sind, Krisen vorzubeugen oder sie zu bewältigen.

(7)

In der Gemeinsamen Mitteilung vom 28. April 2015„Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung — Befähigung unserer Partner zur Prävention und Bewältigung von Krisen“ bekräftigten die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dass stabile und sichere Gesellschaften notwendig sind, um die Entwicklungsziele zu erreichen.

(8)

Gemäß dem Umfassenden Ansatz der EU und zum Zweck der Maximierung der Wirkung, der Effizienz und der Kohärenz der Unterstützung durch die EU ersuchte der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Mai 2015 zur GSVP, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten einen unionsweiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors zu erarbeiten. In diesem politischen Konzept werden die GSVP-Instrumente und alle anderen relevanten Instrumente der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit unter Wahrung ihrer jeweiligen Rechtsgrundlagen, vorrangigen Ziele und Beschlussfassungsverfahren zusammengeführt.

(9)

Der Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Drittländern sollte als Teil der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit erfolgen, wenn damit in erster Linie Ziele im Bereich der Entwicklung verfolgt werden, bzw. als Teil der GASP der Union, wenn damit im Einklang mit Artikel 40 des Vertrags über die Europäische Union in erster Linie Ziele auf dem Gebiet von Frieden und Sicherheit verfolgt werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit der Anwendung der Verfahren und dem jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe im Rahmen der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und der GASP der Union.

(10)

Die Hilfe der Union im Sinne dieser Verordnung könnte die Bereitstellung von Programmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung umfassen, einschließlich Schulungen, Betreuung und Beratung unter anderem zu den Themen Menschenrechte, Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Frauen und Kindern, zivile Krisenreaktion, Personalverwaltung und technische Zusammenarbeit.

(11)

Die Kommission hat die Maßnahmen nach dieser Verordnung genau zu überwachen. Die Kommission hat das Europäische Parlament ordnungsgemäß und rechtzeitig über die Durchführung der Unionshilfe nach dieser Verordnung zu unterrichten. Spätestens am 30. Juni 2020 hat sie die Wirkung und Effizienz der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und ihre Kohärenz mit dem SDG 16 zu bewerten. Hierzu hat die Kommission alle einschlägigen Beteiligten, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden, in die Bewertung einzubinden und sicherzustellen, dass sie eine konstruktive Rolle in dem Prozess spielen. Gegebenenfalls hat die Kommission gemeinsame Bewertungen mit den Mitgliedstaaten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind bei der Programmgestaltung und Mittelzuweisung zugrunde zu legen und sollen die Kohärenz und Komplementarität des auswärtigen Handelns der Union weiter verstärken.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Leistet die Union Hilfe für Akteure des Sicherheitssektors, so können dabei im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung unter den in Artikel 3a genannten außergewöhnlichen Umständen im Rahmen eines umfassenderen Sicherheitssektorreformprozesses oder des Aufbaus von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung in Drittländern auch militärische Akteure einbezogen werden.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung

(1)   Um einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten, welche die Schaffung stabiler, friedlicher und inklusiver Gesellschaften voraussetzt, kann die nach dieser Verordnung geleistete Hilfe der Union unter den in Absatz 3 aufgeführten außergewöhnlichen Umständen für den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern verwendet werden, um Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung durchzuführen.

(2)   Die Hilfe nach diesem Artikel kann insbesondere die Bereitstellung von Programmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung, einschließlich Schulungen, Betreuung und Beratung, sowie die Bereitstellung von Ausrüstung, die Verbesserung der Infrastruktur und die Erbringung von mit dieser Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen umfassen.

(3)   Hilfe nach diesem Artikel wird nur geleistet,

a)

wenn die Voraussetzungen für die angemessene Verwirklichung der Ziele der Union nach dieser Verordnung nicht durch Rückgriff auf nichtmilitärische Akteure erfüllt werden können und die Existenz funktionierender Staatsorgane oder der Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bedroht ist und die Staatsorgane diese Bedrohung nicht bewältigen können, und

b)

wenn zwischen dem betreffenden Partnerland und der Union Konsens darüber besteht, dass militärische Akteure entscheidend für die Aufrechterhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der für eine nachhaltige Entwicklung ausschlaggebenden Bedingungen sind, auch in Krisen sowie in fragilen oder instabilen Kontexten und Situationen.

(4)   Die Hilfe der Union nach diesem Artikel darf nicht zur Finanzierung des Kapazitätsaufbaus von militärischen Akteuren zu anderen Zwecken als zur Durchführung von Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung verwendet werden. Insbesondere darf sie nicht verwendet werden zur Finanzierung

a)

von laufenden militärischen Ausgaben,

b)

der Beschaffung von Waffen und Munition oder sonstiger Ausrüstung, die dazu dient, tödliche Gewalt anzuwenden,

c)

von Ausbildung, die gezielt einen Beitrag zu den Kampfkapazitäten der Streitkräfte leisten soll.

(5)   Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Artikel fördert die Kommission die Eigenverantwortung des Partnerlandes. Darüber hinaus entwickelt sie die erforderlichen Elemente und bewährte Vorgehensweisen für die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit und fördert die Rechtsstaatlichkeit und anerkannte völkerrechtliche Grundsätze.

(6)   Die Kommission legt geeignete Risikobewertungs-, Überwachungs- und Evaluierungsverfahren für Maßnahmen nach diesem Artikel fest.“

3.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Hilfe der Union nach Artikel 3 und gegebenenfalls nach Artikel 3a wird in Form von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen geleistet.“

4.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die thematischen Strategiepapiere bilden die allgemeine Grundlage für die Durchführung der Hilfe nach den Artikeln 4 und 5 und gegebenenfalls nach Artikel 3a. Die thematischen Strategiepapiere bilden einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen.“

5.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität erlassenen Maßnahmen sowie die unter Artikel 3a fallenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durchgeführt werden.“

6.

In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung wird um einen Betrag in Höhe von 100 000 000 EUR aufgestockt, die für Maßnahmen nach Artikel 3a zur Verfügung gestellt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2017.

(2)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).


Erklärung zu den Finanzierungsquellen für die Hilfsmaßnahmen nach Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich darin einig, dass der Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung mit Mitteln der Rubrik IV des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 finanziert werden sollte, und zwar vor allem durch Umschichtungen, wobei auch künftig in größtmöglichem Maße eine ausgewogene Finanzierung zwischen allen Instrumenten sichergestellt sein sollte. Außerdem sollten diese Umschichtungen — unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens — nicht dazu führen, dass Mittel verwendet werden, die Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 zugewiesen wurden.


Berichtigungen

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/11


Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1566 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens

( Amtsblatt der Europäischen Union L 254 vom 30. September 2017 )

Seite 7, Anhang II:

Anstatt:

ANHANG II

NULLZOLLKONTINGENTE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE b

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) hat der Wortlaut der Warenbezeichnungen lediglich Hinweischarakter. Für Zwecke dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Präferenzregelung durch die am 1. Oktober 2017 geltenden KN-Codes bestimmt.

Ware

Zolltarifliche Einreihung

Jährliche Kontingentsmenge

Weichweizen, Spelz und Mengkorn, Mehl, Grobgrieß, Feingrieß und Pellets

1001 90 99

1101 00 15 , 1101 00 90

1102 90 90

1103 11 90 , 1103 20 60

65 000 Tonnen/Jahr

Mais (anderer als zur Aussaat), Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Pellets und Körner

1005 90 00

1102 20

1103 13

1103 20 40

1104 23

625 000 Tonnen/Jahr

Gerste (andere als zur Aussaat), Mehl und Pellets

1003 90 00

1102 90 10

ex 1103 20 25

325 000 Tonnen/Jahr

muss es heißen:

ANHANG II

NULLZOLLKONTINGENTE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE b

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) hat der Wortlaut der Warenbezeichnungen lediglich Hinweischarakter. Für Zwecke dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Präferenzregelung durch die am 1. Oktober 2017 geltenden KN-Codes bestimmt.

Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Anwendung der Präferenzregelung maßgebend.

Ware

Zolltarifliche Einreihung

Jährliche Kontingentsmenge

Weichweizen, Spelz und Mengkorn (andere als zur Aussaat)

1001 99 00

65 000 Tonnen/Jahr

Mehl von Weichweizen und Spelz

1101 00 15

Mehl von Mengkorn

1101 00 90

Mehl von anderem Getreide als Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais, Gerste, Hafer, Reis

1102 90 90

Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Spelz

1103 11 90

Pellets von Weizen

1103 20 60

Mais (anderer als zur Aussaat)

1005 90 00

625 000 Tonnen/Jahr

Mehl von Mais

1102 20

Grobgrieß und Feingrieß von Mais

1103 13

Pellets von Mais

1103 20 40

Körner von Mais, bearbeitet

1104 23

Gerste (andere als zur Aussaat)

1003 90 00

325 000 Tonnen/Jahr

Mehl von Gerste

1102 90 10

Pellets von Gerste

ex 1103 20 25