ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 333

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
15. Dezember 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/2322 des Rates vom 29. Mai 2017 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

1

 

 

Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2323 der Kommission vom 17. November 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Ternasco de Aragón (g.g.A.))

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2325 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Zulassung von Zubereitungen aus flüssigen Lecithinen, hydrolysierten Lecithinen und entölten Lecithinen als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1007 ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2326 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung von Imiprothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2327 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung von 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 ( 1 )

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2328 der Kommission vom 14. Dezember 2017 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Skalický rubín (g.U.)

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2329 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 1 )

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2330 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Zulassung von Eisen(II)-carbonat, Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat, Eisen(II)-sulfat-Monohydrat, Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat, Eisen(II)-fumarat, Eisen(II)-Aminosäurechelat-Hydrat, Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat und Eisen(II)-Glycinchelat-Hydrat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie von Eisendextran als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Ferkel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 und (EG) Nr. 479/2006 ( 1 )

41

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2331 der Kommission vom 14. Dezember 2017 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen La Clape (g.U.)

45

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2332 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die fünfzehnte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

46

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2333 der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Festlegung von mengenmäßigen Beschränkungen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8317)

47

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2334 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 ( 1 )

64

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38)

66

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/1


BESCHLUSS (GASP) 2017/2322 DES RATES

vom 29. Mai 2017

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung vom 27./28. November 2003 hat der Rat beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters Verhandlungen aufzunehmen, um ein Abkommen über die Sicherheit von Informationen zwischen der Europäischen Union und Kanada zu schließen.

(2)

Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Ratsvorsitz ein Abkommen mit Kanada über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Übereinkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CARDONA


15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/2


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

KANADA

und

die EUROPÄISCHE UNION („EU“)

im Folgenden die „Vertragsparteien“

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das gemeinsame Ziel verfolgen, ihre Sicherheit unter allen Gesichtspunkten zu verstärken,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien befürworten, einander in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu konsultieren und zusammenzuarbeiten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien zu diesem Zwecke Informationen austauschen müssen, die sie mit einem Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet haben,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um derartige Informationen zu schützen, wenn sie sie untereinander austauschen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Verschlusssachen“ alle Informationen, die eine der Vertragsparteien mit einem Geheimhaltungsgrad versehen und als solche gekennzeichnet hat und deren Weitergabe an unbefugte Dritte die Interessen der betreffenden Vertragspartei in unterschiedlichem Maße schädigen oder beeinträchtigen könnte. Bei diesen Informationen kann es sich um Informationen in mündlicher, visueller, elektronischer oder magnetischer Form, in Form von Dokumenten oder von Material, Ausrüstung oder Technologie handeln, einschließlich Vervielfältigungen, Übersetzungen und in der Entwicklung befindlichen Materials;

b)

„geschützte Informationen“ alle Informationen, die Kanada durch eine entsprechende Kennzeichnung als solche bezeichnet hat und deren Weitergabe an unbefugte Dritte kanadische Personen, kanadische Organisationen oder das öffentliche Interesse Kanadas schädigen könnte. Bei diesen Informationen kann es sich um Informationen in mündlicher, visueller, elektronischer oder magnetischer Form, in Form von Dokumenten oder von Material, Ausrüstung oder Technologie handeln, einschließlich Vervielfältigungen, Übersetzungen und in der Entwicklung befindlichen Materials;

c)

„Auftragnehmer“ eine Einzelperson oder Rechtsperson, die geschäftsfähig ist; das kann auch ein Unterauftragnehmer sein, jedoch keine Einzelperson, die von Kanada oder von der EU auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags angestellt wird;

d)

„Kenntnis nur, wenn nötig“ die Tatsache, dass der Zugang zu Verschlusssachen auf ermächtigte Einzelpersonen beschränkt ist, die zur Ausübung ihres Amtes Zugang zu diesen Verschlusssachen haben müssen;

e)

„Bundesregierung“ die Bundesministerien Kanadas und alle Abteilungen und Unterabteilungen der Bundesbehörden Kanadas;

f)

„Dritte“ jede Einzelperson oder Rechtsperson außer den Vertragsparteien.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für Verschlusssachen, die von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden.

(2)   Dieses Abkommen enthält auch Bestimmungen über den Schutz geschützter kanadischer Informationen, die der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten alle Bezugnahmen auf Verschlusssachen in diesem Abkommen auch für geschützte kanadische Informationen.

(3)   Die empfangende Vertragspartei schützt Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei bereitgestellt wurden, gemäß diesem Abkommen vor Verlust, Kenntnisnahme durch Unbefugte oder Weitergabe ohne Ermächtigung. Jede Vertragspartei trifft nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Maßnahmen, um ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachzukommen.

(4)   Die empfangende Vertragspartei verwendet diese Verschlusssachen ausschließlich für die Zwecke, die von der bereitstellenden Vertragspartei bestimmt wurden, oder die Zwecke, für die die Verschlusssachen bereitgestellt oder ausgetauscht wurden.

(5)   Dieses Abkommen stellt keine Grundlage für die zwingende Freigabe von Verschlusssachen durch die Vertragsparteien dar.

Artikel 3

Anwendung

(1)   Dieses Abkommen findet Anwendung auf die folgenden Organe und Rechtsträger der EU: den Europäischen Rat, den Rat der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“), das Generalsekretariat des Rates, die Europäische Kommission, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“).

(2)   Für Kanada findet dieses Abkommen Anwendung auf die Bundesregierung.

Artikel 4

Verschlusssachen und geschützte Informationen

(1)   Verschlusssachen, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei bereitgestellt werden, tragen eine entsprechende Geheimhaltungskennzeichnung gemäß Absatz 2. Geschützte kanadische Informationen, die der EU bereitgestellt werden, tragen eine entsprechende Kennzeichnung gemäß Absatz 4.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verschlusssachen, die sie von der anderen Vertragspartei erhält, den Schutz genießen, der durch die entsprechende Geheimhaltungskennzeichnung gemäß der nachstehenden Tabelle gewährleistet wird:

EU

KANADA

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

TOP SECRET bzw. TRÈS SECRET

SECRET UE/EU SECRET

SECRET

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

CONFIDENTIAL bzw. CONFIDENTIEL

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

keine Entsprechung in Kanada

(3)   Kanada gewährt als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Informationen einen Schutz, der dem Schutz, der ihnen von der EU gewährt wird, zumindest gleichwertig ist.

(4)   Die EU behandelt und speichert kanadische Informationen des Geheimhaltungsgrads PROTECTED A bzw. PROTÉGÉ A genauso wie EU-Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED. Die EU behandelt und speichert kanadische Informationen des Geheimhaltungsgrads PROTECTED B bzw. PROTÉGÉ B oder PROTECTED C bzw. PROTÉGÉ C gemäß den in Artikel 11 genannten Verwaltungsvereinbarungen über die Umsetzung.

(5)   Die bereitstellende Vertragspartei kann ferner Verschlusssachen so kennzeichnen, dass für die empfangende Vertragspartei deren Nutzung, Weitergabe, Übermittlung oder Zugänglichkeit eingeschränkt wird, und mit zusätzlichen Sicherheitsauflagen für ihren Schutz durch die empfangende Vertragspartei, einschließlich der Organe oder Rechtsträger der empfangenden Vertragspartei versehen. Kanada kann ferner Verschlusssachen so kennzeichnen, dass deren Nutzung, Weitergabe, Übermittlung oder Zugänglichkeit eingeschränkt wird, und mit zusätzlichen Sicherheitsauflagen für ihren Schutz durch die EU, einschließlich eines nicht in Artikel 3 Absatz 1 genannten Organs oder Rechtsträgers, versehen.

Artikel 5

Schutz der Verschlusssachen

(1)   Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass die Verschlusssachen, die sie von der bereitstellenden Vertragspartei erhält,

a)

die Kennzeichnung, mit der die bereitstellende Vertragspartei sie gemäß Artikel 4 versehen hat, behalten;

b)

nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei herabgestuft oder freigegeben werden,

c)

unbeschadet des Absatzes 2 nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Dritte oder nicht in Artikel 3 genannte Organe oder Rechtsträger der Vertragsparteien weitergegeben bzw. für diese freigegeben werden;

d)

unter Beachtung aller Einschränkungen aufgrund entsprechender Kennzeichnungen der Verschlusssachen durch die bereitstellende Vertragspartei gemäß Artikel 4 Absatz 5 behandelt werden,

e)

gemäß diesem Abkommen und den in Artikel 11 genannten Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung geschützt und gesichert werden.

(2)   Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die bereitstellende Vertragspartei über alle Ersuchen einer Justizbehörde oder eines Ermittlungen durchführenden Gesetzgebungsorgans um Übermittlung von Verschlusssachen, die sie gemäß diesem Abkommen von der bereitstellenden Vertragspartei erhalten hat. Bei der Prüfung eines solchen Ersuchens trägt die empfangende Vertragspartei den Auffassungen der bereitstellenden Vertragspartei so weit wie möglich Rechnung. Führt das Ersuchen aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der empfangenden Vertragspartei dazu, dass die betreffenden Verschlusssachen der ersuchenden Justizbehörde oder dem ersuchenden Gesetzgebungsorgan übermittelt werden, so trägt die empfangende Vertragspartei so weit wie möglich dafür Sorge, dass die Verschlusssachen angemessen geschützt werden; das gilt auch für den Schutz vor einer späteren Weitergabe.

Artikel 6

Personeller Geheimschutz

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Zugang zu den im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen ausschließlich nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt wird.

(2)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede Einzelperson, der Zugang zu den im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen gewährt wird, über die Sicherheitsvorschriften und -verfahren für den Schutz dieser Verschlusssachen belehrt wird und ihre Verantwortlichkeit für den Schutz dieser Verschlusssachen anerkennt.

(3)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Zugang zu den im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auf Personen beschränkt wird,

a)

die aufgrund ihrer Funktionen zum Zugang zu diesen Verschlusssachen ermächtigt sind, und

b)

die die erforderliche Sicherheitsermächtigung besitzen oder gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei dazu befugt oder ermächtigt sind.

Artikel 7

Sicherheit des Aufbewahrungsorts

Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass die ihr von der anderen Vertragspartei bereitgestellten Verschlusssachen an einem sicheren, überwachten und geschützten Ort aufbewahrt werden.

Artikel 8

Freigabe oder Weitergabe von Verschlusssachen für bzw. an Auftragnehmer

(1)   Jede Vertragspartei kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei Verschlusssachen an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergeben. Vor der Weitergabe von Verschlusssachen an einen Auftragnehmer oder potenziellen Auftragnehmer stellt die empfangende Vertragspartei sicher, dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer seine Einrichtungen gesichert hat und in der Lage ist, die Verschlusssachen gemäß Artikel 7 zu schützen, und dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer für sich selbst den erforderlichen Sicherheitsbescheid für Unternehmensanlagen und die erforderliche Sicherheitsermächtigungen für sein Personal besitzt, das Zugang zu Verschlusssachen benötigt.

(2)   Für die Bereitstellung von als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder in Kanada als PROTECTED A bzw. PROTÉGÉ A eingestuften Informationen an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer ist die Erteilung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmensanlagen nicht erforderlich.

(3)   Die EU stellt einem Auftragnehmer oder potenziellen Auftragnehmer keine in Kanada als PROTECTED B bzw. PROTÉGÉ B und PROTECTED C bzw. PROTÉGÉ C eingestuften Verschlusssachen bereit, außer in besonderen Fällen, in denen Kanada seine vorherige schriftliche Zustimmung, einschließlich zu den Maßnahmen, die für den Schutz dieser Verschlusssachen gelten, erteilt hat.

Artikel 9

Übermittlung von Verschlusssachen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Kanada sendet Verschlusssachen in elektronischer oder magnetischer Form oder in Form von Papierdokumenten an die zentrale Registraturstelle des Rates, die sie an die EU-Mitgliedstaaten und die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Organe und Rechtsträger der EU weiterleitet.

b)

Die EU sendet Verschlusssachen in elektronischer oder magnetischer Form oder in Form von Papierdokumenten über die Mission der kanadischen Regierung bei der Europäischen Union in Brüssel an die Registraturstelle der jeweiligen kanadischen Regierungsstelle oder des jeweiligen kanadischen Ministeriums.

(2)   Eine Vertragspartei kann bei der Übermittlung von Verschlusssachen verlangen, dass deren Inhalt lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen der in Artikel 3 genannten Organe und Rechtsträger zugänglich gemacht wird. Bei der Übermittlung dieser Verschlusssachen benennt die Vertragspartei die speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen der in Artikel 3 genannten Organe und Rechtsträger als alleinige Empfänger. In diesem Fall wird bei der Übermittlung von Verschlusssachen wie folgt verfahren:

a)

Kanada übermittelt die Verschlusssachen je nach Fall über die zentrale Registraturstelle des Rates, der Europäischen Kommission oder des EAD.

b)

Die EU sendet Verschlusssachen über die Mission der kanadischen Regierung bei der Europäischen Union in Brüssel an die Registraturstelle der jeweiligen Rechtsträger, Stellen oder Ministerien der kanadischen Regierung.

Artikel 10

Überwachung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass folgende Rechtsträger die Anwendung dieses Abkommens überwachen:

a)

für Kanada der von der Regierung Kanadas benannte Rechtsträger, dessen Name der EU auf diplomatischem Wege mitgeteilt wird;

b)

für die EU der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission sowie der Generalsekretär des Rates.

Artikel 11

Verwaltungsvereinbarungen über die Umsetzung

(1)   Zur Umsetzung dieses Abkommens sorgen die Vertragsparteien dafür, dass ihre zuständigen Behörden Verwaltungsvereinbarungen über die Umsetzung schließen, in denen Auflagen für bestimmte Bereiche festgelegt werden, wie etwa

a)

Sicherheitsermächtigungen;

b)

Verfahren für die Bereitstellung oder den Austausch von Verschlusssachen;

c)

Informationen über die Sicherheit der Speicherung;

d)

Verfahren für den Fall, dass Verschlusssachen verloren gehen, Unbefugten zur Kenntnis gelangen oder ohne Ermächtigung weitergegeben werden, und

e)

Verfahren zum Schutz von Verschlusssachen in elektronischer Form.

(2)   Die Vertragsparteien führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Evaluierungsbesuche durch, um die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen zu beurteilen, die von jeder Vertragspartei auf die Verschlusssachen angewendet werden, die von der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens und der in Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen über die Umsetzung bereitgestellt werden. Die Vertragsparteien legen die Häufigkeit und den Zeitpunkt dieser Konsultationen und Evaluierungsbesuche gemeinsam fest.

(3)   Bevor eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei Verschlusssachen bereitstellt, bestätigt die bereitstellende Vertragspartei schriftlich, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen auf eine diesem Abkommen und den in Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen über die Umsetzung entsprechende Weise zu schützen.

Artikel 12

Verloren gegangene, Unbefugten zur Kenntnis gelangte oder ohne Ermächtigung weitergegebene Verschlusssachen

(1)   Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die bereitstellende Vertragspartei unverzüglich, wenn sie feststellt, dass gemäß diesem Abkommen empfangene Verschlusssachen möglicherweise verloren gegangen, Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder ohne Ermächtigung weitergegeben worden sind, und leitet eine Untersuchung ein, um herauszufinden, wie die Verschlusssachen verloren gegangen, Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder weitergegeben worden sind. Ferner übermittelt die empfangende Vertragspartei der bereitstellenden Vertragspartei die Ergebnisse der Untersuchung sowie Informationen über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Wiederholung eines solchen Vorfalls zu verhindern.

(2)   Der Schutz kanadischer Verschlusssachen gemäß diesem Abkommen verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten nicht, die Tatsache, dass diese Informationen Unbefugten zur Kenntnis gelangt sind, in ihrem Strafrecht unter Strafe zu stellen.

Artikel 13

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die bei der Umsetzung dieses Abkommens für sie anfallen.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

Bestehende Übereinkünfte oder Regelungen zwischen den Vertragsparteien sowie Übereinkünfte und Regelungen zwischen Kanada und Mitgliedstaaten der EU bleiben durch dieses Abkommen unberührt. Es greift dem Inhalt künftiger Übereinkünfte oder Regelungen zwischen Kanada und EU-Mitgliedstaaten in keiner Weise vor. Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte oder Regelungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zu treffen.

Artikel 15

Streitbeilegung

Die Vertragsparteien regeln alle Streitfragen, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, im Rahmen von Konsultationen.

Artikel 16

Inkrafttreten, Änderung und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kenntnis, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen haben könnten, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

(3)   Jede Vertragspartei kann jederzeit um Überprüfung dieses Abkommens im Hinblick auf etwaige Änderungen ersuchen.

(4)   Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. Die Vertragspartei, die um Änderung einer Bestimmung dieses Abkommens nachsucht, teilt dies der anderen Vertragspartei schriftlich mit. Änderungen treten gemäß dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren in Kraft.

(5)   Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Beide Vertragsparteien halten die in diesem Abkommen beschriebenen Schutzvorkehrungen für alle vor Beendigung des Abkommens bereitgestellten Verschlusssachen aufrecht.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am vierten Dezember zweitausendsiebzehn in zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Europäische Union

Für Kanada


VERORDNUNGEN

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2323 DER KOMMISSION

vom 17. November 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung („Ternasco de Aragón“ (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Ternasco de Aragón“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 583/2013 (3) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Ternasco de Aragón“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 583/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Ternasco de Aragón (g.g.A.)) (ABl. L 169 vom 21.6.2013, S. 37).

(4)  ABl. C 250 vom 1.8.2017, S. 24.


15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2324 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2001/99/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. Dezember 2017 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf erneute Aufnahme des Wirkstoffs Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (5) innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 20. Dezember 2013 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Aufgrund der am 20. März 2015 veröffentlichten Ergebnisse der Internationalen Agentur für Krebsforschung hinsichtlich des karzinogenen Potenzials von Glyphosat hat die Kommission am 29. April 2015 die Behörde damit beauftragt, die zugrunde liegenden Informationen zu überprüfen und diese Ergebnisse bis zum 13. August 2015 in ihre Schlussfolgerung aufzunehmen.

(9)

Damit die Informationen (6) der Internationalen Agentur für Krebsforschung und die außerordentlich hohe Zahl von Kommentaren der Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit angemessen bewertet werden konnten, hat die Kommission die Frist für die Vorlage der Schlussfolgerung der Behörde bis zum 30. Oktober 2015 verlängert.

(10)

Am 30. Oktober 2015 (7) hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Glyphosat die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 28. Januar 2016 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Überprüfungsberichts für Glyphosat vorgelegt.

(11)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zu diesem Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen.

(12)

Die Erörterungen im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 18. und 19. Mai 2016 zeigten, dass in dem besonderen Fall von Glyphosat mehrere Mitgliedstaaten in ihrer Funktion als Risikomanager es für angemessen hielten, die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) zur harmonisierten Einstufung im Hinblick auf die Karzinogenität von Glyphosat einzuholen, bevor eine Entscheidung über eine Erneuerung der Genehmigung getroffen wird, weil eine solche Stellungnahme für die Genehmigung auf Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien relevant sein könnte.

(13)

Die mögliche Erneuerung der Genehmigung von Glyphosat wurde auch außerhalb des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel umfassend erörtert. Am 13. April 2016 (8) und am 24. Oktober 2017 (9) verabschiedete das Europäische Parlament Entschließungen zu den verschiedenen Entwürfen der Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat, und am 6. Oktober 2017 wurde der Europäischen Kommission offiziell eine erfolgreiche Europäische Bürgerinitiative (10) übermittelt, die sich in einer ihrer drei Zielsetzungen direkt auf Glyphosat bezieht und gültige Unterschriften von mindestens einer Million europäischer Bürgerinnen und Bürger aus mindestens sieben Mitgliedstaaten umfasst.

(14)

Da eine Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Agentur über die harmonisierte Einstufung im Hinblick auf die Karzinogenität von Glyphosat für notwendig erachtet wurde, übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat am 17. März 2016 im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ein Dossier, einschließlich zur Gefahrenklasse Karzinogenität. Angesichts des Zeitaufwands für die Prüfung eines solchen Dossiers wurde die Frist für die Genehmigung für den Wirkstoff mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1056 der Kommission (12) bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Agentur bei der Kommission, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2017, verlängert. In der Zwischenzeit wurden die Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs angesichts neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 der Kommission (13) geändert.

(15)

Der Ausschuss für Risikobeurteilung der Agentur nahm seine Stellungnahme (14) am 15. März 2017 an und übermittelte diese am 15. Juni 2017 der Kommission. Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Juni 2017 eine Bekanntmachung (15), in der sie das Datum des Eingangs bestätigte. Der Ausschuss für Risikobeurteilung der Agentur gelangte in seiner Stellungnahme einvernehmlich zu dem Schluss, dass für Glyphosat auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen eine Gefahreneinstufung in Bezug auf Karzinogenität nicht gerechtfertigt ist.

(16)

Die Behörde hat in ihrer Schlussfolgerung vom Oktober 2015 zu einer Studie eine Datenlücke im Hinblick auf den Ausschluss einer potenziell endokrinen Wirkung festgestellt. Einschlägige Daten waren zu spät verfügbar, um in den Peer-Review einbezogen zu werden. Am 27. September 2016 ersuchte die Kommission die Behörde um eine Bewertung dieser zusätzlichen Informationen. Am 7. September 2017 (16) übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerungen über die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Glyphosat. In ihrer Schlussfolgerung bestätigte die Behörde, dass die Datenlücke angemessen behoben wurde, da die Beweiskraft auf der Grundlage einer umfassenden Datensammlung aus dem Bereich der Toxikologie darauf hindeutet, dass Glyphosat keine endokrin wirkenden Eigenschaften durch eine Wirkungsweise über Östrogene, Androgene und Schilddrüsenhormone bzw. über die Steroidogenese hat. Die verfügbaren Studien zur Ökotoxikologie enthielten keine gegenteiligen Schlussfolgerungen.

(17)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Glyphosat enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt.

(18)

Die Genehmigung von Glyphosat sollte daher erneuert werden.

(19)

Obwohl bereits umfangreiche Informationen über den Wirkstoff Glyphosat vorliegen und bewertet wurden, wobei der Schluss gezogen wurde, dass die Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat erneuert werden sollte, werden im Vergleich zu anderen Wirkstoffen außerordentlich viele zusätzliche Informationen über Glyphosat veröffentlicht. Demzufolge sollten mögliche, sich rasch vollziehende künftige Entwicklungen in Wissenschaft und Technik bei der Festlegung der Dauer des Genehmigungszeitraums für Glyphosat einbezogen und es sollte auch beachtet werden, dass Glyphosat eines der am häufigsten eingesetzten Herbizide in der Union ist.

(20)

Angesichts dieser Besonderheiten und anderer legitimer Faktoren gemäß den vorstehenden Erwägungsgründen sowie im Hinblick auf die notwendige Gewährleistung eines Sicherheits- und Schutzniveaus, das mit dem hohen Schutzniveau übereinstimmt, das innerhalb der Union erreicht werden soll, ist es unter dem Gesichtspunkt des Risikomanagements angemessen, die Erneuerung der Genehmigung von Glyphosat für einen Zeitraum von fünf Jahren festzulegen und eine vorrangige Neubewertung von Glyphosat gegenüber anderen Wirkstoffen sicherzustellen.

(21)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig.

(22)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(23)

Da die geltende Genehmigung von Glyphosat am 15. Dezember 2017 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(24)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Tag nach dem in Erwägungsgrund 3 genannten Auslaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gelten.

(25)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Berufungsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Glyphosat wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Straßburg, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/99/EG der Kommission vom 20. November 2001 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Glyphosat und Thifensulfuron-methyl (ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 14).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

(6)  IARC, Monographs on the Evaluation of Carcinogenic Risks to Humans (Monografienreihe zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen), Band 112, 2015. Online abrufbar unter: www.iarc.fr.

(7)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2015. „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate“ (Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat). EFSA Journal 2015;13(11):4302, 107 S. doi:10.2903/j.efsa.2015.4302. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/de/.

(8)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (D044281/01-2016/2624(RSP)). Online abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2016-0119+0+DOC+XML+V0//DE.

(9)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (D053565-01 — 2017/2904(RSP). Online abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2017-0395+0+DOC+XML+V0//DE

(10)  Registriernummer der Kommission: ECI(2017) 000002; online abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/successful/details/2017/000002?lg=de.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1056 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 52).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 der Kommission vom 1. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat (ABl. L 208 vom 2.8.2016, S. 1).

(14)  Europäische Chemikalienagentur (2017). „Opinion of the Committee for Risk Assessment proposing harmonised classification and labelling of glyphosate (ISO); N-(phosphonomethyl)glycine (EC Number: 213-997-4; CAS Number: 1071-83-6)“ (Stellungnahme des Ausschusses für Risikobewertung — harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Glyphosat (ISO); N-(Phosphonomethyl)glycin (EG-Nummer: 213-997-4; CAS-Nummer: 1071-83-6).

(15)  Bekanntmachung der Kommission betreffend das Datum, an dem die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur mit dem Vorschlag einer EU-weiten Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Glyphosat eingegangen ist (ABl. C 204 vom 28.6.2017, S. 5).

(16)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the potential endocrine disrupting properties of glyphosate“ (Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden über die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Glyphosat). EFSA Journal 2017;15(9):4979, 20 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4979.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Glyphosat

CAS-Nr. 1071-83-6

CIPAC-Nr. 284

N-(Phosphonomethyl)glycin

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Formaldehyd, weniger als 1 g/kg

N-Nitroso-glyphosat, weniger als 1 mg/kg

16. Dezember 2017

15. Dezember 2022

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland,

den Schutz gewerblicher und nichtgewerblicher Verwender,

das Risiko für Landwirbeltiere und nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen,

die Bedrohung der Vielfalt und Abundanz von Nichtziel-Landarthropoden und -Landwirbeltieren durch trophische Wechselwirkungen,

die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis bei der Verwendung vor der Ernte.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwendung von Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln in den bestimmten Gebieten gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG minimiert wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials und der Spezifikationen des in den toxikologischen Studien verwendeten Testmaterials.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel nicht den Beistoff POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) enthalten.


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 25 zu Glyphosat gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag eingefügt:

 

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„118

Glyphosat

CAS-Nr. 1071-83-6

CIPAC-Nr. 284

N-(Phosphonomethyl)glycin

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Formaldehyd, weniger als 1 g/kg

N-Nitroso-glyphosat, weniger als 1 mg/kg

16. Dezember 2017

15. Dezember 2022

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland,

den Schutz gewerblicher und nichtgewerblicher Verwender,

das Risiko für Landwirbeltiere und nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen,

die Bedrohung der Vielfalt und Abundanz von Nichtziel-Landarthropoden und -Landwirbeltieren durch trophische Wechselwirkungen,

die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis bei der Verwendung vor der Ernte.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwendung von Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln in den bestimmten Gebieten gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG minimiert wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials und der Spezifikationen des in den toxikologischen Studien verwendeten Testmaterials.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel nicht den Beistoff POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) enthalten.


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.“


15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2325 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Zulassung von Zubereitungen aus flüssigen Lecithinen, hydrolysierten Lecithinen und entölten Lecithinen als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1007

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Lecithine wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Zubereitungen aus Lecithinen als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Emulgatoren“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2016 (3) den Schluss, dass sich die Zubereitungen aus Lecithinen, hydrolysierten Lecithinen und entölten Lecithinen unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirken. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass die Zubereitungen als Emulgatoren in Futtermitteln wirksam sind. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von flüssigen Lecithinen, hydrolysierten Lecithinen und entölten Lecithinen hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben in Anhang I der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Es wird als zweckmäßig erachtet, die Charakterisierung der Lecithine, flüssigen Lecithine, hydrolysierten Lecithine und entölten Lecithine sowie die Bedingungen für ihre Verwendung zu harmonisieren, um Marktverzerrungen zu vermeiden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1007 der Kommission (4) sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die in Anhang I genannten Zusatzstoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Emulgatoren“ einzuordnen sind, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1007

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1007 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die in Anhang I genannten Zusatzstoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 4. Juli 2018 gemäß den vor dem 4. Januar 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Anhang I genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 4. Januar 2019 gemäß den vor dem 4. Januar 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Anhang I genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 4. Januar 2020 gemäß den vor dem 4. Januar 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2016; 14(8):4561.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1007 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lecithinen als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 13).


ANHANG I

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Lecithine/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren

1c322i

Flüssige Lecithine

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lecithinen:

Phospholipide ≥ 48 %,

Feuchtigkeitsgehalt ≤ 1 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Flüssige Lecithine (CAS-Nr. 8002-43-5) aus Rapssaat, Sonnenblumen und/oder Sojabohnen

Analysemethode  (1)

Für die Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (2) und die entsprechenden Tests in der FAO JECFA Monographie „Lecithin“ (3)  (4)

Alle Tierarten

 

4. Januar 2028

1c322ii

 

Hydrolisierte Lecithine

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus hydrolisierten Lecithinen:

Phospholipide ≥ 44 %,

Feuchtigkeitsgehalt ≤ 1 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Flüssige hydrolisierte Lecithine (CAS-Nr. 8002-43-5) aus Sonnenblumen und/oder Sojabohnen

Analysemethode  (1)

Für die Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (2) und die entsprechenden Tests in der FAO JECFA Monographie „Lecithin“ (3)  (4)

Alle Tierarten

 

 

 

 

4. Januar 2028

1c322iii

Entölte Lecithine

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus entölten Lecithinen mit einem Mindestgehalt von: Phospholipide ≥ 75 %,

Feuchtigkeitsgehalt ≤ 2 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Feste entölte Lecithine (CAS-Nr. 8002-43-5) aus Sonnenblumen und/oder Sojabohnen, entfettet durch Lösungsmittelextraktion

Analysemethode  (1)

Für die Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (2) und die entsprechenden Tests in der FAO JECFA Monographie „Lecithin“ (3)  (4)

Alle Tierarten

 

4. Januar 2028


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(3)  FAO JECFA Combined Compendium of Food Additive Specifications, ‚Lecithin‘, Monograph No. 4 (2007), http://www.fao.org/ag/agn/jecfa-additives/specs/monograph4/additive-250-m4.pdf.

(4)  FAO JECFA Combined Compendium for Food Additive Specifications — Analytical methods, test procedures and laboratory solutions used by and referenced in the food additive specifications, Vol. 4, http://www.fao.org/docrep/009/a0691e/a0691e00.htm.


ANHANG II

ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Lecithine/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren

1c322

Lecithine

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lecithinen mit einem Mindestgehalt von:

Phospholipide ≥ 18 %,

Lysophospholipide ≥ 11 %,

Feuchtigkeitsgehalt ≤ 1 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lecithine (CAS-Nr. 8002-43-5) aus Sojabohnen

Analysemethode  (1)

Für die Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (2) und die entsprechenden Tests in der FAO JECFA Monographie ‚Lecithin‘ (3)  (4)

Alle Tierarten

=

6. Juli 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(3)  FAO JECFA Combined Compendium of Food Additive Specifications, ‚Lecithin‘, Monograph No. 4 (2007), http://www.fao.org/ag/agn/jecfa-additives/specs/monograph4/additive-250-m4.pdf.

(4)  FAO JECFA Combined Compendium for Food Additive Specifications — Analytical methods, test procedures and laboratory solutions used by and referenced in the food additive specifications, Vol. 4, http://www.fao.org/docrep/009/a0691e/a0691e00.htm.


15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2326 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Genehmigung von Imiprothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Imiprothrin.

(2)

Imiprothrin wurde in Bezug auf die Verwendung in Produkten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) bewertet.

(3)

Das Vereinigte Königreich wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen am 20. Juli 2016 übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 27. Juni 2017 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Imiprothrin enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für die Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Imiprothrin vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

(7)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Imiprothrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Imiprothrin

IUPAC-Bezeichnung:

Reaktionsmasse aus: 2,5-Dioxo-3-prop-2-inylimidazolidin-1-ylmethyl-(1R)-cis-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat; 2,5-Dioxo-3-prop-2-inylimidazolidin-1-ylmethyl-(1R)-trans-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat

EG-Nr.: 428-790-6

CAS-Nr.: 72963-72-5

≥ 870 g/kg

1. Juli 2019

30. Juni 2029

18

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Oberflächengewässer, Sedimente und Boden bei Produkten, die in Gebäuden als Spray zur Oberflächenbehandlung verwendet werden.

3.

Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Stoff ist.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2327 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Genehmigung von 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Polen erhielt am 26. November 2009 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf Aufnahme des Wirkstoffs 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on in Anhang I der genannten Richtlinie zur Verwendung in Produkten der in Anhang V der genannten Richtlinie beschriebenen Produktart 6 (Topf-Konservierungsmittel), die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 6 entspricht.

(2)

Am 24. März 2016 legte Polen gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen vor.

(3)

Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 27. Juni 2017 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(4)

Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 6, die 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(5)

Daher ist es angezeigt, 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 zu genehmigen.

(6)

Da 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on die Kriterien für eine Einstufung als Hautallergen der Unterkategorie 1A (starkes Allergen) gemäß Anhang I Nummer 3.4.2.2.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllt, sollten behandelte Waren, die mit 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on behandelt wurden oder es enthalten, beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden.

(7)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on

(MBIT)

IUPAC-Bezeichnung:

2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on

EG-Nr.: Nicht verfügbar

CAS-Nr.: 2527-66-4

≥ 997 g/kg

1. Juli 2018

30. Juni 2028

6

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Rücksicht zu nehmen auf:

a)

gewerbliche Verwender;

b)

Oberflächengewässer und Grundwasser bei der Verwendung im Außenbereich von Konservierungsmittel enthaltenden Farben und Putzen und bei der Verwendung von Konservierungsmittel enthaltenden Flüssigkeiten, die in der Papier-, Textil oder Lederherstellung eingesetzt werden.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgende Bedingung geknüpft:

Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Stoff ist.


15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2328 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Skalický rubín“ (g.U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von der Slowakischen Republik vorgelegten Antrag auf Eintragung des Namens „Skalický rubín“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Skalický rubín“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Skalický rubín“ (g.U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 224 vom 13.7.2017, S. 9.


15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2329 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktions- und Kontrollvorschriften für den ökologischen Landbau als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt sind.

(2)

Nach Angaben Costa Ricas wurden die Namen der Kontrollstellen „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“, „Control Union Certifications“ und „Primus lab“ zu „Kiwa BCS Costa Rica Limitada“, „Control Union Perú“ bzw. „PrimusLabs.com CR S.A.“ geändert. Costa Rica hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass der „Servicio Fitosanitario del Estado, Ministerio de Agricultura y Ganadería“ keine Kontrollstelle mehr ist und nicht das Landwirtschaftsministerium, sondern die übrigen Kontrollstellen die bescheinigenden Stellen sind.

(3)

Japan hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde zwei weitere Kontrollstellen, nämlich „Japan Food Research Laboratories“ und „Leafearth Company“, in die Liste der von Japan anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat und dass die Namen von „Bureau Veritas Japan, Inc.“ und „Hyogo prefectural Organic Agriculture Society (HOAS)“ sowie die Internetadresse der „Organic Certification Association“ geändert wurden.

(4)

Nach Angaben Neuseelands hat sich die Internetadresse der zuständigen Behörde geändert.

(5)

Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde die Kontrollstelle „Industry-Academic Cooperation Foundation, SCNU“ in das Verzeichnis der von der Republik Korea anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat.

(6)

Die Aufnahme der Republik Korea in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis zum 31. Januar 2018 befristet. Da die Republik Korea die Bedingungen des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin erfüllt, sollte die Aufnahme für einen nicht näher bestimmten Zeitraum verlängert werden.

(7)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(8)

Die Dauer der Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten Kontrollstellen endet am 30. Juni 2018. Auf der Grundlage der Ergebnisse der fortlaufenden Überwachung durch die Kommission sollte die Anerkennung dieser Kontrollstellen bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

(9)

Die „Albinspekt“ hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt.

(10)

Die Kommission hat einen Antrag von „BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd.“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd.“ für die Erzeugniskategorien A und D für die Türkei anzuerkennen.

(11)

Die Kommission hat einen Antrag von „BIOCert Indonesia“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „BIOCert Indonesia“ für die Erzeugniskategorien A und D für Indonesien anzuerkennen.

(12)

Die Kommission hat einen Antrag der „bio.inspecta AG“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Afghanistan, China und Nepal auszuweiten.

(13)

Die Eintragung von „Bolicert Ltd.“ in der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1473 (3) ausgesetzt. Um die zeitweilige Aussetzung aufzuheben, forderte die Kommission „Bolicert Ltd.“ auf, eine gültige Akkreditierungsurkunde von IOAS (der Akkreditierungsorganisation von „Bolicert Ltd.“) vorzulegen und rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen. Die Organisation IOAS hat der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen hat, die Aussetzung aufzuheben, da sie zufriedenstellende Informationen über Abhilfemaßnahmen von „Bolicert Ltd.“ erhalten habe. Auf der Grundlage dieser Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „Bolicert Ltd.“ wieder unter denselben Bedingungen wie vor der Aussetzung in Anhang IV aufzunehmen.

(14)

Die Kommission hat einen Antrag der „CCPB Srl“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F auf Albanien, Algerien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Südafrika, für die Erzeugniskategorie A auf Uganda, für die Erzeugniskategorien A und D auf Afghanistan, Armenien, Äthiopien, Ghana, Nigeria, Senegal und Usbekistan, für die Produktkategorien A, D und E auf Belarus, Kasachstan, Moldau, Russland, Serbien, Thailand, Tadschikistan und Turkmenistan, für die Produktkategorien A, B, D und E auf Aserbaidschan, Kirgisistan und die Ukraine, für die Produktkategorien A, B und D auf Katar und für die Produktkategorie D auf Tunesien auszuweiten.

(15)

Die Kommission hat einen Antrag der „Control Union Certifications“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, C, D, E und F auf Brunei, die Cookinseln, Französisch-Polynesien, Georgien, Grenada, Guyana, Jordanien, Kuwait, den Libanon, Papua-Neuguinea, São Tomé und Príncipe, die Seychellen, Tadschikistan, Turkmenistan und Venezuela, für die Produktkategorien B, C, D (nur Wein) und E auf Australien, für die Produktkategorien C und E auf Neuseeland, für die Produktkategorie B auf Tonga und Tunesien und für die Produktkategorie F auf Tuvalu auszuweiten.

(16)

Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorie D (Wein) und E auf Argentinien, die Anerkennung für Japan, Kirgisistan und Simbabwe auf die Erzeugniskategorie B, die Anerkennung für Georgien und Mosambik auf die Erzeugniskategorie E und die Anerkennung für Paraguay und Uruguay auf die Erzeugniskategorie F auszuweiten.

(17)

Die Kommission hat einen Antrag der „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Bolivien, Kolumbien, Laos, für die Erzeugniskategorien A, C, D und E auf Chile, für die Erzeugniskategorie D auf Costa Rica und für die Erzeugniskategorien C und D (verarbeitete Erzeugnisse der Aquakultur) auf die Vereinigten Staaten auszuweiten.

(18)

Die „IMOswiss AG“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Bescheinigungstätigkeiten in allen Drittländern, für die sie anerkannt ist, ab dem 1. Januar 2018 einstellen wird, und ab diesem Zeitpunkt nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt sein sollte.

(19)

Die „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ hat der Kommission die Änderung ihrer Internetadresse mitgeteilt.

(20)

Die Kommission hat einen Antrag der „Letis S.A“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Afghanistan, Äthiopien, Iran, Kasachstan, Moldau, Pakistan, Russland, Tadschikistan, die Türkei und die Ukraine auszuweiten.

(21)

Die Organisation „Organic agriculture certification Thailand“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihren Namen in „Organic Agriculture Certification Thailand (ACT)“ sowie ihre Anschrift geändert hat.

(22)

Die Kommission hat einen Antrag von „Organic Control System“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Bosnien und Herzegowina auszuweiten.

(23)

Die Kommission hat einen Antrag von „Organic Standard“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, die Anerkennung für Kasachstan, Kirgisistan, Moldau und Russland auf die Erzeugniskategorie B und seine Anerkennung auf Wein auszuweiten.

(24)

Die Kommission hat einen Antrag von „Organska Kontrola“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf das Kosovo (4) auszuweiten.

(25)

Die Kommission hat einen Antrag von „ORSER“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Iran, Kasachstan, Kirgisistan und Nepal auszuweiten.

(26)

Die Kommission hat einen Antrag von „Servicio de Certificación CAAE S.L.U.“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Aufgrund der übermittelten Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „Servicio de Certificación CAAE S.L.U.“ für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Bolivien, Ecuador, Mexiko, Marokko, Peru und die Türkei anzuerkennen.

(27)

Die Kommission hat einen Antrag von „Tse-Xin Organic Certification Corporation“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „Tse-Xin Organic Certification Corporation“ für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Taiwan anzuerkennen.

(28)

Die DAkkS, eine Akkreditierungsorganisation im Bereich der ökologischen/biologischen Landwirtschaft, hat der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen hat, ihre Akkreditierung des „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ auszusetzen. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann die Kommission in Anbetracht der erhaltenen Informationen oder, wenn eine Kontrollstelle angeforderte Informationen nicht übermittelt hat, die Aufnahme der Stelle in das Verzeichnis von Anhang IV der genannten Verordnung jederzeit aussetzen. Die Kommission hat das „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ aufgefordert, eine gültige Akkreditierungsurkunde vorzulegen und rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen, jedoch innerhalb der gesetzten Frist keine zufriedenstellende Antwort erhalten. Die Eintragung des „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher ausgesetzt werden, bis zufriedenstellende Informationen vorgelegt werden.

(29)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/872 (*1) geänderten Fassung ist „IMOcert Latinoamérica Ltda“ als anerkannte Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und B in Bezug auf Argentinien und für die Erzeugniskategorie A in Bezug auf Costa Rica eingetragen. Da Argentinien und Costa Rica in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für die Erzeugniskategorien A und B bzw. für die Erzeugniskategorie A aufgeführt sind, hätte „IMOcert Latinoamérica Ltda“ für diese Länder für diese Erzeugniskategorien in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 anerkannt werden dürfen. Die Anerkennung für diese Erzeugniskategorie in Bezug auf diese Länder sollte daher gestrichen werden. Die Kommission hat „IMOcert Latinoamérica Ltda“ aufgefordert, wegen des fehlerhaften Verweises auf diese Erzeugniskategorien in Bezug auf Argentinien und Costa Rica keine Erzeugnisse dieser Erzeugniskategorien zu zertifizieren.

(30)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 (5) geänderten Fassung enthält das neue Muster der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse im Rahmen des elektronischen Bescheinigungssystems gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008. In diesem Anhang wird in der Anweisung zu Feld 12 irrtümlich auf Feld 24 statt auf Feld 21 verwiesen. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.

(31)

Die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollten daher entsprechend geändert bzw. berichtigt werden.

(32)

Die Streichung von „IMOcert Latinoamérica Ltda“ sollte rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/872, und die Streichung von „IMOswiss AG“ sollte ab dem 1. Januar 2018 gelten.

(33)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

3.

Anhang V wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang II Nummer 12 gilt mit Wirkung vom 12. Juni 2017.

Anhang II Nummer 13 gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1473 der Kommission vom 14. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 4).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/872 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 134 vom 23.5.2017, S. 6).

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf die elektronische Kontrollbescheinigung für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse und bestimmte andere Elemente sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Bezug auf die Anforderungen für haltbar gemachte oder verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse und die Übermittlung von Informationen (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 19).


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der Costa Rica betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 5 wird die Zeile für die Codenummer CR-BIO-001 gestrichen und erhalten die Zeilen für die Codenummern CR-BIO-002, CR-BIO-004 und CR-BIO-006 folgende Fassung:

„CR-BIO-002

Kiwa BCS Costa Rica Limitada

www.kiwa.lat

CR-BIO-004

Control Union Perú

www.cuperu.com

CR-BIO-006

PrimusLabs.com CR S.A.

www.primusauditingops.com“

b)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Bescheinigungserteilende Stellen: siehe Nummer 5.“

2.

In dem Japan betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen für die Codenummern JP-BIO-001, JP-BIO-007 and JP-BIO-018 erhalten folgende Fassung:

„JP-BIO-001

Hyogo prefectural Organic Agriculture Society, HOAS

www.hyoyuken.org

JP-BIO-007

Bureau Veritas Japan Co., Ltd

http://certification.bureauveritas.jp/cer-business/jas/nintei_list.html

JP-BIO-018

Organic Certification Association

http://yuukinin.org/index.html“

b)

Folgende Zeilen werden angefügt:

„JP-BIO-036

Japan Food Research Laboratories

http://www.jfrl.or.jp/jas.html

JP-BIO-037

Leafearth Company

http://www.leafearth.jp/“

3.

In dem Neuseeland betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Zuständige Behörde: Ministry for Primary Industries (MPI)

http://www.mpi.govt.nz/exporting/food/organics/“

4.

Der die Republik Korea betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 5 wird folgende Zeile angefügt:

„KR-ORG-024

Industry-Academic Cooperation Foundation, SCNU

http://siacf.scnu.ac.kr/web/siacf/home“

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Befristung der Aufnahme: nicht näher bestimmt.“


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert und berichtigt:

1.

Im gesamten Anhang wird unter Nummer 5 aller Einträge das Datum „30. Juni 2018“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

2.

In dem „Albinspekt“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: ‚Rr. Kavajes‘, Nd.132, Hy.9, Kati 8, Ap.43 (Perballe pallatit me shigjeta), Tirana, Albanien“

3.

Nach dem „Balkan Biocert Skopje“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

„‚BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd.‘

1.

Anschrift: Atatürk Mahallesi 1014 Sokak No:9/5, 35920 Selçuk- ZMR, Turkei

2.

Internetadresse: http://basakekolojik.com.tr

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Code-Nummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

TU-BIO-175

Türkei

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021.“

4.

Nach dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

„‚BIOCert Indonesia‘

1.

Anschrift: Jl. Perdana Raya Budi Agung Ruko A1 Cimanggu Residence, 16165 Bogor, Indonesien

2.

Internetadresse: http://www.biocert.co.id

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Code-Nummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

ID-BIO-176

Indonesien

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021.“

5.

In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„AF-BIO-161

Afghanistan

x

x

CN-BIO-161

China

x

x

NP-BIO-161

Nepal

x

x

—“

6.

Nach dem „Bio Latina Certificadora“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

„‚Bolicert Ltd.‘

1.

Anschrift: Street Colon 756, floor 2, office 2A, Edif. Valdivia Casilla 13030, La Paz, Bolivien

2.

Internetadresse: http://www.bolicert.org

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Code-Nummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BO-BIO-126

Bolivien

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021.“

7.

Der „CCPB Srl“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

unter Nummer 3 werden in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeilen eingefügt:

„AE-BIO-102

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

x

x

x

AF-BIO-102

Afghanistan

x

x

AL-BIO-102

Albanien

x

x

x

x

x

AM-BIO-102

Armenien

x

x

AZ-BIO-102

Aserbaidschan

x

x

x

x

BY-BIO-102

Belarus

x

x

x

DZ-BIO-102

Algerien

x

x

x

x

x

ET-BIO-102

Äthiopien

x

x

GH-BIO-102

Ghana

x

x

KG-BIO-102

Kirgisistan

x

x

x

x

KZ-BIO-102

Kasachstan

x

x

x

MD-BIO-102

Republik Moldau

x

x

x

NG-BIO-102

Nigeria

x

x

QA-BIO-102

Katar

x

x

x

RS-BIO-102

Serbien

x

x

x

RU-BIO-102

Russland

x

x

x

SN-BIO-102

Senegal

x

x

TH-BIO-102

Thailand

x

x

x

TJ-BIO-102

Tadschikistan

x

x

x

TM-BIO-102

Turkmenistan

x

x

x

UA-BIO-102

Ukraine

x

x

x

x

UG-BIO-102

Uganda

x

UZ-BIO-102

Usbekistan

x

x

ZA-BIO-102

Südafrika

x

x

x

x

x“

b)

in der Tunesien betreffenden Zeile wird in der Spalte D ein „x“ eingefügt.

c)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III.“

8.

Der „Control Union Certifications“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 3 werden in der Reihenfolge der Codenummern die folgenden Zeilen eingefügt:

„AU-BIO-149

Australien

x

x

x

x

BN-BIO-149

Brunei

x

x

x

x

x

x

CK-BIO-149

Cookinseln

x

x

x

x

x

x

GD-BIO-149

Grenada

x

x

x

x

x

x

GE-BIO-149

Georgien

x

x

x

x

x

x

GY-BIO-149

Guyana

x

x

x

x

x

x

JO-BIO-149

Jordanien

x

x

x

x

x

x

KW-BIO-149

Kuwait

x

x

x

x

x

x

LB-BIO-149

Libanon

x

x

x

x

x

x

NZ-BIO-149

Neuseeland

x

x

PF-BIO-149

Französisch-Polynesien

x

x

x

x

x

x

PG-BIO-149

Papua-Neuguinea

x

x

x

x

x

x

SC-BIO-149

Seychellen

x

x

x

x

x

x

ST-BIO-149

Sao Tomé und Principe

x

x

x

x

x

x

TJ-BIO-149

Tadschikistan

x

x

x

x

x

x

TM-BIO-149

Turkmenistan

x

x

x

x

x

x

TN-BIO-149

Tunesien

x

TO-BIO-149

Tonga

x

TV-BIO-149

Tuvalu

x

VE-BIO-149

Venezuela

x

x

x

x

x

x“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III.“

9.

In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern wird folgende Zeile eingefügt:

„AR-BIO-154

Argentinien

x

x

—“

b)

in den Georgien und Mosambik betreffenden Zeilen wird in der Spalte E ein „x“ eingefügt;

c)

in den Japan, Kirgisistan und Simbabwe betreffenden Zeilen wird in der Spalte B ein „x“ eingefügt;

d)

in den Paraguay und Uruguay betreffenden Zeilen wird in der Spalte F ein „x“ eingefügt.

10.

Der „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 3 werden in der Reihenfolge der Codenummern die folgenden Zeilen eingefügt:

„BO-BIO-144

Bolivien

x

x

CL-BIO-144

Chile

x

x

x

x

CO-BIO-144

Kolumbien

x

x

CR-BIO-144

Costa Rica

x

LA-BIO-144

Laos

x

x

US-BIO-144

Vereinigte Staaten

x

x

—“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein und Erzeugnisse gemäß Anhang III.“

11.

Der „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

12.

In dem „IMOcert Latinoamérica Ltda.“ erhalten unter Nummer 3 die Argentinien und Costa Rica betreffenden Zeilen folgende Fassung:

„AR-BIO-123

Argentinien

x

CR-BIO-123

Costa Rica

x

x

—“

13.

Der „IMOswiss AG“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

14.

In dem „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Internetadresse: www.kiwabcs-oeko.com“

15.

In dem „Letis S.A“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

„AF-BIO-135

Afghanistan

x

 

x

ET-BIO-135

Äthiopien

x

 

x

IR-BIO-135

Iran

x

 

x

KZ-BIO-135

Kasachstan

x

 

x

MD-BIO-135

Republik Moldau

x

 

x

PK-BIO-135

Pakistan

x

 

x

RU-BIO-135

Russland

x

 

x

TJ-BIO-135

Tadschikistan

x

 

x

TR-BIO-135

Türkei

x

 

x

UA-BIO-135

Ukraine

x

 

x

—“

16.

Der „Organic agriculture certification Thailand“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Der Name erhält folgende Fassung:

„‚Organic Agriculture Certification Thailand (ACT)‘“

b)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Anschrift: 102 Moo 2, Soi Ngamwongwan 23, Ngamwongwan Road, Muang District, Nonthaburi 11000, Thailand“

17.

In dem „Organic Control System“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die folgende Zeile in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

„BA-BIO-162

Bosnien und Herzegowina

x

x

—“

18.

Der „Organic Standard“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 3 wird in den Kirgisistan, Kasachstan, die Republik Moldau und Russland betreffenden Zeilen in der Spalte B ein „x“ eingefügt;

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse.“

19.

In dem „Organska Kontrola“ betreffenden Eintrag wird in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeile eingefügt:

„XK-BIO-101

Kosovo (*1)

x

x

x

20.

In dem „ORSER“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

„AZ-BIO-166

Aserbaidschan

x

x

BA-BIO-166

Bosnien und Herzegowina

x

x

GE-BIO-166

Georgien

x

x

IR-BIO-166

Iran

x

x

KG-BIO-166

Kirgisistan

x

x

KZ-BIO-166

Kasachstan

x

x

NP-BIO-166

Nepal

x

x

—“

21.

Nach dem „Quality Partner“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

„‚Servicio de Certificación CAAE S.L.U.‘

1.

Anschrift: Avenida Emilio Lemos, 2 mod. 603, 41020 Seville, Spanien

2.

Internetadresse: http://www.caae.es

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Code-Nummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BO-BIO-178

Bolivien

x

x

EC-BIO-178

Ecuador

x

x

MA-BIO-178

Marokko

x

x

MX-BIO-178

Mexiko

x

x

PE-BIO-178

Peru

x

x

TR-BIO-178

Türkei

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021.“

22.

Nach dem „Suolo e Salute srl“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

„‚Tse-Xin Organic Certification Corporation‘

1.

Anschrift: 7F., No.75, Sec.4, Nanjing E. R., Songshan Dist., Taipei City 105, Taiwan (R.O.C.)

2.

Internetadresse: http://www.tw-toc.com/en

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Code-Nummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

TW-BIO-174

Taiwan

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021.“


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“


ANHANG III

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird die Angabe „Feld 24“ in den Anweisungen zu Feld 12 durch die Angabe „Feld 21“ ersetzt.


15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2330 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Zulassung von Eisen(II)-carbonat, Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat, Eisen(II)-sulfat-Monohydrat, Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat, Eisen(II)-fumarat, Eisen(II)-Aminosäurechelat-Hydrat, Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat und Eisen(II)-Glycinchelat-Hydrat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie von Eisendextran als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Ferkel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 und (EG) Nr. 479/2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und sie regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die folgenden Eisenverbindungen wurden mit den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 (3) bzw. (EG) Nr. 479/2006 der Kommission (4) gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit zugelassen: Eisen(III)-chlorid, Hexahydrat; Eisen(III)-oxid; Eisencarbonat; Eisenaminosäurenchelat, Hydrat; Glycin-Eisenchelat-Hydrat; Eisen(II)-fumarat; Eisen(II)-sulfat, Heptahydrat und Eisen(II)-sulfat, Monohydrat. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung folgender Stoffe als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt: Eisen(III)-chlorid, Hexahydrat; Eisen(III)-oxid; Eisencarbonat; Eisenaminosäurenchelat, Hydrat; Glycin-Eisenchelat-Hydrat, Eisen(II)-fumarat; Eisen(II)-sulfat, Heptahydrat und Eisen(II)-sulfat, Monohydrat. Ferner wurde gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung ein Antrag auf Zulassung von Eisendextran als Zusatzstoff in Futtermitteln für Ferkel gestellt. Die Antragsteller beantragten die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. Die Anträge enthielten die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen.

(4)

Aus wissenschaftlichen Überlegungen und um potenzielle Missverständnisse zu vermeiden, hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) in ihren Stellungnahmen vom 19. Juni 2013 (5), 30. Januar 2014 (6), 5. März 2014 (7), 28. April 2014 (8) und 27. Januar 2016 (9) empfohlen, in englischsprachigen Texten „Iron(III)“ an Stelle von „Ferric“ und „Iron(II)“ an Stelle von „Ferrous“ zu verwenden. Die Behörde hat außerdem empfohlen, Eisen(II)-Aminosäurechelat aufgrund seiner chemischen Eigenschaften in folgende zwei Gruppen zu unterteilen: Eisen(II)-Aminosäurechelat-Hydrat und Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat.

(5)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass folgende Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben: Eisen(II)-carbonat, Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat, Eisen(II)-sulfat-Monohydrat, Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat, Eisen(II)-fumarat, Eisen(II)-Aminosäurechelat-Hydrat, Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat, Eisen(II)-Glycinchelat-Hydrat. Da injeder Eisen(II)- und Eisen(III)-Verbindung Nickel zu finden ist, können die Zusatzstoffe Atemwegs, Augen- und Hautreizungen verursachen, und es sollten daher für den Umgang mit den betreffenden Zusatzstoffen und diese enthaltenden Vormischungen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, damit den Verwendern keine Sicherheitsbedenken bestehen.

(6)

In ihren Gutachten vom 24. Januar 2017 (10) zog die Behörde den Schluss, dass Eisendextran unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit und die Umwelt hat und keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

(7)

Die Behörde ist überdies zu dem Schluss gelangt, dass folgende Stoffe wirksame Eisenquellen sind: Eisen(II)-carbonat, Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat, Eisen(II)-sulfat-Monohydrat, Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat, Eisen(II)-fumarat, Eisen(II)-Aminosäurechelat-Hydrat, Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat, Eisen(II)-Glycinchelat-Hydrat und Eisendextran; die Bioverfügbarkeit von Eisen(II)-carbonat schwankt jedoch erheblich und scheint geringer als jene von Eisen(II)-sulfat. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(8)

Die Bewertung der folgenden Stoffe hat ergeben, dass sie die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 — außer für Tränkwasser — erfüllen: Eisen(II)-carbonat, Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat, Eisen(II)-sulfat-Monohydrat, Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat, Eisen(II)-fumarat, Eisen(II)-Aminosäurechelat-Hydrat, Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat und Eisen(II)-Glycinchelat,Hydrat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie Eisendextran als Zusatzstoff in Futtermitteln für Ferkel. Daher sollten diese Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen, aber sollte ihre Verwendung in Tränkwasser verboten werden.

(9)

Aufgrund der mit der vorliegenden Verordnung neu erteilten Zulassungen von „Eisen(III)-chlorid, Hexahydrat“, „Eisencarbonat“„Eisenaminosäurenchelat, Hydrat“, „Eisen(II)-fumarat“, „Eisen(II)-sulfat, Heptahydrat“, „Eisen(II)-sulfat, Monohydrat“ und „Glycin-Eisenchelat-Hydrat“ und die Verweigerung der Zulassung von „Eisen(III)-oxid“ sollten die Einträge für diese Stoffe in den Verordnungen (EG) Nr. 479/2006 und (EG) Nr. 1334/2003 gestrichen werden.

(10)

Da die Behörde in ihren Gutachten vom 24. Mai 2016 (11) nicht abschließend zur Sicherheit von Eisen(III)-oxid für die Zielarten befinden konnte, sollten der Zusatzstoff und diesen enthaltende Futtermittel so bald wie möglich vom Markt genommen werden. Aus praktischen Gründen sollte jedoch ein begrenzter Übergangszeitraum für die Rücknahme der betreffenden Produkte vom Markt gewährt werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten der Rücknahmepflicht ordnungsgemäß nachkommen können.

(11)

Da es aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für die folgenden, mit den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 und (EG) Nr. 479/2006 zugelassenen Stoffe unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen: Eisen(III)-chlorid, Hexahydrat; Eisencarbonat; Eisenaminosäurenchelat-Hydrat; Glycin-Eisenchelat-Hydrat; Eisen(II)-fumarat; Eisen(II)-sulfat, Heptahydrat und Eisen(II)-sulfat, Monohydrat.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Besondere Verwendungsbedingungen

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, dürfen nicht in Tränkwasser verwendet werden.

Artikel 3

Ablehnung

Eisen(III)-oxid erhält keine Zulassung und darf nicht mehr als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff in Futtermitteln verwendet werden.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 werden aus dem Eintrag E1 zum Element Eisen — Fe die folgenden Zusatzstoffe sowie die chemischen Bezeichnungen und Beschreibungen gestrichen: „Eisen(III)-chlorid, Hexahydrat“; „Eisencarbonat“; „Eisenaminosäurenchelat, Hydrat“; „Eisen(II)-fumarat“; „Eisen(II)-sulfat, Heptahydrat“; „Eisen(II)-sulfat, Monohydrat“ und „Eisen(III)-oxid“.

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2006

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 479/2006 wird der Eintrag E1 für den Zusatzstoff „Glycin-Eisenchelat-Hydrat“ gestrichen.

Artikel 6

Übergangsmaßnahmen

1.   Die folgenden, mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 479/2006 zugelassenen Stoffe sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 4. Juli 2018 gemäß den Bestimmungen, welche vor dem 4. Januar 2018 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden: „Eisen(III)-chlorid, Hexahydrat“; „Eisencarbonat“; „Eisenaminosäurenchelat, Hydrat“; „Glycin-Eisenchelat-Hydrat“; „Eisen(II)-fumarat“; „Eisen(II)-sulfat, Heptahydrat“; „Eisen(II)-sulfat, Monohydrat“ und „Eisen(III)-oxid“.

2.   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe enthalten und vor dem 4. Januar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 4. Januar 2018 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3.   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe enthalten und vor dem 4. Januar 2020 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 4. Januar 2018 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 479/2006 der Kommission vom 23. März 2006 über die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Verbindungen von Spurenelementen zählender Zusatzstoffe (ABl. L 86 vom 24.3.2006, S. 4).

(5)  The EFSA Journal 2013; 11(7):3287.

(6)  The EFSA Journal 2014; 12(2):3566.

(7)  The EFSA Journal 2014; 12(3):3607.

(8)  The EFSA Journal 2015; 13(5):4109.

(9)  The EFSA Journal 2016; 14(2):4396.

(10)  The EFSA Journal 2017; 15(2):4701.

(11)  The EFSA Journal 2016; 14(6):4508.


15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2331 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „La Clape“ (g.U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von Frankreich eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „La Clape“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „La Clape“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „La Clape“ (g.U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 259 vom 9.8.2017, S. 3.


15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2332 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die fünfzehnte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die fünfzehnte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die fünfzehnte Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 12. Dezember 2017 endete, wird kein Mindestverkaufspreis festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


BESCHLÜSSE

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2333 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2017

über die Festlegung von mengenmäßigen Beschränkungen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8317)

(Nur der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der lettische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der spanische und der tschechische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen.

(2)

Die Kommission hat diese Mengenbeschränkungen festzulegen und den beteiligten Unternehmen Quoten zuzuteilen.

(3)

Ferner muss die Kommission festlegen, welche Mengen anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welchen Unternehmen ihre Verwendung gestattet ist.

(4)

Bei der Zuteilung der Quoten für wesentliche Labor- und Analysezwecke ist zu gewährleisten, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingehalten werden, wobei die Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission (2) anzuwenden ist. Da diese Höchstmengen auch Mengen an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die für Labor- und Analysezwecke lizenziert sind, einschließen, sollte die betreffende Zuteilung sich gleichfalls auf die Herstellung und die Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für diese Verwendungszwecke erstrecken.

(5)

Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen veröffentlicht, die beabsichtigen, im Jahr 2018 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2018 diese Stoffe für Labor- oder Analysezwecke herzustellen oder einzuführen (3), und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2018 erhalten.

(6)

Die mengenmäßigen Beschränkungen und Quoten sollten entsprechend dem jährlichen Berichterstattungszyklus im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mengenmäßige Beschränkungen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Mengen der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe, die im Jahr 2018 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union übergeführt werden dürfen, werden wie folgt festgelegt:

Geregelte Stoffe

Menge in ODP-Kilogramm (gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial)

Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe)

2 616 350,00

Gruppe III (Halone)

18 566 550,00

Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff)

22 330 561,00

Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan)

1 700 000,00

Gruppe VI (Methylbromid)

480 720,00

Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe)

4 630,35

Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe)

5 635 808,00

Gruppe IX (Chlorbrommethan)

324 024,00

Artikel 2

Zuteilung von Quoten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(2)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 für Halone werden den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(3)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(4)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(5)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 für Methylbromid werden den in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(6)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(7)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(8)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 für Chlorbrommethan werden den in Anhang VIII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(9)   Die individuellen Quoten der einzelnen Unternehmen sind in Anhang IX dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Quoten für Labor- und Analysezwecke

Die Quoten für die Einfuhr und die Herstellung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2018 werden den in Anhang X dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zugeteilt.

Die diesen Unternehmen zugeteilten Höchstmengen, die 2018 für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 4

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:

1

2D Technologies Ltd

Fletton Avenue

Peterbrough

Vereinigtes Königreich

2

Abcr GmbH

Im Schlehert 10

76187 Karlsruhe

Deutschland

3

AGC Chemicals Europe, Ltd.

York House, Hillhouse International

FY5 4QD Thornton Cleveleys

Vereinigtes Königreich

4

Albemarle Europe SPRL

Parc Scientifique Einstein, Rue du Bosquet 9

1348 Louvain-la-Neuve

Belgien

5

Arkema Frankreich

Rue Estienne d'Orves 420

92705 Colombes Cedex

Frankreich

6

Ateliers Bigata SAS

Rue Jean-Baptiste Perrin 10

33320 Eysines

Frankreich

7

BASF Agri-Production S.A.S.

Rue de Verdun 32

76410 Saint-Aubin Les Elbeuf

Frankreich

8

Baxter S.A.

Boulevard René Branquart 80

7860 Lessines

Belgien

9

Bayer CropScience AG

Alfred-Nobel-Str. 50

40789 Monheim

Deutschland

10

Biovit d.o.o.

Matka Laginje 13

42000 Varazdin

Kroatien

11

Blue Cube Germany Assets GmbH & Co. KG

Bützflether Sand 2

21683 Stade

Deutschland

12

Butterworth Laboratories Ltd

Waldegrave Road 54-56

TW118NY London

Vereinigtes Königreich

13

Ceram Optec SIA

Skanstes iela 7 K-1

1013 Riga

Lettland

14

Chemours Netherlands B.V.

Baanhoekweg 22

3313LA Dordrecht

Niederlande

15

Daikin Refrigerants Europe GmbH

Industriepark Höchst

65926 Frankfurt am Main

Deutschland

16

Diverchim SA

Rue du noyer, ZAC du Moulin 6

95700 Roissy en France

Frankreich

17

Dyneon GmbH

Industrieparkstr. 1

84508 Burgkirchen

Deutschland

18

EAF protect s.r.o.

Karlovarská 131/50

35002 Cheb 2

Tschechische Republik

19

ESTO Cheb s.r.o.

Palackého 2087/8A

35002 Cheb

Tschechische Republik

20

F-Select GmbH

Großhesseloher Str. 18

81479 München

Deutschland

21

Fire Fighting Enterprises Ltd.

Hunting Gate 9

SG4 0TJ Hitchin

Vereinigtes Königreich

22

GHC Gerling, Holz & Co. Handels GmbH

Ruhrstr. 113

22761 Hamburg

Deutschland

23

Gielle di Luigi Galantucci

Via Ferri Rocco 32

70022 Altamura

Italien

24

GlaxoSmithKline

Cobden Street

DD10 8EA Montrose

Vereinigtes Königreich

25

Halon & Refrigerant Services Ltd.

J Reid Trading Estate, Factory Road

CH5 2QJ Sandycroft

Vereinigtes Königreich

26

Honeywell Fluorine Products Europe BV

Laarderhoogtweg 18

1101 EA Amsterdam

Niederlande

27

Honeywell Speciality Chemicals Seelze GmbH

Wunstorfer Str. 40

30926 Seelze

Deutschland

28

Hovione FarmaCiencia SA

Quinta de S. Pedro — Sete Casas

2674-506 Loures

Portugal

29

Hudson Technologies Europe S.r.l.

Via delle Macere 20

00060 Formello

Italien

30

ICL Europe Cooperatief U.A.

Koningin Wilhelminaplein 30

1062 KR Amsterdam

Niederlande

31

Intergeo Ltd

Industrial Park of Thermi

57001 Saloniki

Griechenland

32

Labmix24 GmbH

Jonas-Elkan-Weg 4

46499 Hamminkeln

Deutschland

33

Laboratorios Miret S.A.

Geminis 4

08228 Terrassa

Spanien

34

LGC Standards GmbH

Mercatorstr. 51

46485 Wesel

Deutschland

35

Ludwig-Maximilians-Universität

Butenandtstr. 5-13 (Haus D)

81377 München

Deutschland

36

Lyontech Engineering Ltd

Manor Industrial Estate 39

CH6 5UY Flint

Vereinigtes Königreich

37

Mebrom NV

Antwerpsesteenweg 45

2830 Willebroek

Belgien

38

Merck KGaA

Frankfurter Str. 250

64293 Darmstadt

Deutschland

39

Meridian Technical Services Limited

Hailey Road 14

DA18 4AP Erith

Vereinigtes Königreich

40

Mexichem UK Limited

The Heath Business and Technical Park

WA7 4QX Runcorn, Cheshire

Vereinigtes Königreich

41

Ministry of Defense — Chemical Laboratory — Den Helder

Bevesierweg 4

1780CA Den Helder

Niederlande

42

P.U. POZ-PLISZKA Sp. z o.o.

Szczecinska 45

80-392 Gdansk

Polen

43

Panreac Química S.L.U.

C/Garraf 2

08210 Barcelona

Spanien

44

R.P. CHEM s.r.l.

Via San Michele 47

31032 Casale sul Sile (TV)

Italien

45

Rutherford Appleton Laboratory

Chilton, Didcot, Oxon

OX11 0QX Didcot

Vereinigtes Königreich

46

Savi Technologie sp. z o.o.

Psary Wolnosci 20

51-180 Wroclaw

Polen

47

Sigma Aldrich Chimie SARL

Rue de Luzais 80

38070 Saint Quentin Fallavier

Frankreich

48

Sigma-Aldrich Chemie GmbH Riedstr.

Riedstr. 2

89555 Steinheim

Deutschland

49

Sigma-Aldrich Company LTD

The Old Brickyard, New Road

SP8 4XT Gillingham, DORSET

Vereinigtes Königreich

50

Solvay Fluor GmbH

Hans-Böckler-Allee 20

30173 Hannover

Deutschland

51

Solvay Specialty Polymers France SAS

Avenue de la Republique

39501 Tavaux Cedex

Frankreich

52

Solvay Specialty Polymers Italy SpA

Viale Lombardia 20

20021 Bollate

Italien

53

SPEX CertiPrep LTD

Dalston Gardens 2

HA7 1BQ Stanmore

Vereinigtes Königreich

54

Sterling Chemical Malta Limited

V. Dimech Street 4

1504 Floriana

Malta

55

Sterling SpA

Via della Carboneria 30

06073 Solomeo — Corciano (PG)

Italien

56

Syngenta Limited

Priestley Road Surrey Research Park 30

GU2 7YH Guildford

Vereinigtes Königreich

57

Tazzetti SAU

Calle Roma 2

28813 Torres de la Alameda

Spanien

58

Tazzetti SpA

Corso Europa 600/A

10088 Volpiano

Italien

59

TEGA — Technische Gase und Gasetechnik GmbH

Werner-von-Siemens-Str. 18

97076 Würzburg

Deutschland

60

Thomas Swan & Co. Ltd.

Rotary Way

DH8 7ND Consett County Durham

Vereinigtes Königreich

61

Valliscor Europa Limited

3rd Floor Kilmore House Park Lane Spencer Dock

D01 YE64 Dublin 1

Irland

 

 

Brüssel, den 13. Dezember 2017

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 4).

(3)  ABl. C 43 vom 10.2.2017, S. 5.


ANHANG I

GRUPPEN I und II

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Unternehmen

Abcr GmbH (DE)

Honeywell Fluorine Products Europe BV (NL)

Solvay Specialty Polymers Italy SpA (IT)

Syngenta Limited (UK)

Tazzetti SAU (ES)

Tazzetti SpA (IT)

TEGA — Technische Gase und Gasetechnik GmbH (DE)


ANHANG II

GRUPPE III

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Halone zur Verwendung als Ausgangsstoffe und für kritische Verwendungszwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Unternehmen

Abcr GmbH (DE)

Arkema France (FR)

Ateliers Bigata SAS (FR)

BASF Agri-Production S.A.S. (FR)

EAF protect s.r.o. (CZ)

ESTO Cheb s.r.o. (CZ)

Fire Fighting Enterprises Ltd (UK)

Gielle di Luigi Galantucci (IT)

Halon & Refrigerant Services Ltd (UK)

Intergeo Ltd (EL)

Lyontech Engineering Ltd (UK)

Meridian Technical Services Limited (UK)

P.U. POZ-PLISZKA Sp. z o.o. (PL)

Savi Technologie sp. z o.o. (PL)


ANHANG III

GRUPPE IV

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff zur Verwendung als Ausgangsstoff und als Verarbeitungshilfsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Unternehmen

Abcr GmbH (DE)

Arkema France (FR)

Blue Cube Germany Assets GmbH & Co. KG (DE)

Ceram Optec SIA (LV)


ANHANG IV

GRUPPE V

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für 1,1,1–Trichlorethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Unternehmen

Arkema France (FR)


ANHANG V

GRUPPE VI

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Methylbromid zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Unternehmen

Abcr GmbH (DE)

GHC Gerling, Holz & Co. Handels GmbH (DE)

ICL Europe Cooperatief U.A. (NL)

Mebrom NV (BE)

Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE)


ANHANG VI

GRUPPE VII

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Unternehmen

Abcr GmbH (DE)

GlaxoSmithKline (UK)

Hovione FarmaCiencia SA (PT)

R.P. CHEM s.r.l. (IT)

Sterling Chemical Malta Limited (MT)

Sterling SpA (IT)

Valliscor Europa Limited (IE)


ANHANG VII

GRUPPE VIII

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Unternehmen

Abcr GmbH (DE)

AGC Chemicals Europe, Ltd. (UK)

Arkema France (FR)

Bayer CropScience AG (DE)

Chemours Netherlands B.V. (NL)

Dyneon GmbH (DE)

Honeywell Fluorine Products Europe BV (NL)

Solvay Fluor GmbH (DE)

Solvay Specialty Polymers France SAS (FR)

Solvay Specialty Polymers Italy SpA (IT)

Tazzetti SAU (ES)

Tazzetti SpA (IT)


ANHANG VIII

GRUPPE IX

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Chlorbrommethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Unternehmen

Albemarle Europe SPRL (BE)

ICL Europe Cooperatief U.A. (NL)

Laboratorios Miret S.A. (ES)

Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE)

Thomas Swan & Co. Ltd. (UK)

Valliscor Europa Limited (IE)


ANHANG IX

(Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)


ANHANG X

Im Jahr 2018 zur Herstellung oder Einfuhr für Labor- und Analysezwecke berechtigte Unternehmen

Die Quoten geregelter Stoffe, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

Unternehmen

2D Technologies Ltd (UK)

Abcr GmbH (DE)

Arkema France (FR)

Baxter S.A. (BE)

Biovit d.o.o. (HR)

Butterworth Laboratories Ltd (UK)

Daikin Refrigerants Europe GmbH (DE)

Diverchim SA (FR)

F-Select GmbH (DE)

Honeywell Fluorine Products Europe BV (NL)

Honeywell Speciality Chemicals Seelze GmbH (DE)

Hudson Technologies Europe S.r.l. (IT)

Labmix24 GmbH (DE)

LGC Standards GmbH (DE)

Ludwig-Maximilians-Universität (DE)

Merck KGaA (DE)

Mexichem UK Limited (UK)

Ministry of Defense — Chemical Laboratory — Den Helder (NL)

Panreac Química S.L.U. (ES)

Rutherford Appleton Laboratory (UK)

Sigma Aldrich Chimie SARL (FR)

Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE)

Sigma-Aldrich Company LTD (UK)

Solvay Fluor GmbH (DE)

Solvay Specialty Polymers France SAS (FR)

SPEX CertiPrep LTD (UK)

Valliscor Europa Limited (IE)


ANHANG XI

(Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)


15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/64


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2334 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Kreosot wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2)

Die Genehmigung von Kreosot läuft am 30. April 2018 ab. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 27. Oktober 2016 ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für diesen Wirkstoff gestellt.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat als bewertende zuständige Behörde den Kommissionsdienststellen am 14. Juli 2017 mitgeteilt, dass eine umfassende Bewertung durchgeführt werden muss. Für die Durchführung einer umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist eine Frist von 365 Tagen zulässig. Während dieser Bewertung kann die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(4)

Binnen 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 14 Absatz 3 der genannten Verordnung eine Stellungnahme zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(5)

Da Kreosot überdies als karzinogener Stoff der Kategorie 1B eingestuft ist und den Kriterien für einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) oder einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) (PBT oder vPvB) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genügt, erfüllt es die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Eine weitere Prüfung ist daher erforderlich, um festzustellen, ob mindestens eine der Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung erfüllt ist und ob die Genehmigung von Kreosot daher erneuert werden kann.

(6)

Folglich kann aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, die Genehmigung von Kreosot auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen wurde. Es empfiehlt sich daher, das Ablaufdatum der Genehmigung von Kreosot um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann. Angesichts der für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde und die Verfassung und Übermittlung der Stellungnahme der Agentur eingeräumten Fristen sowie der Frist, die erforderlich ist, um festzustellen, ob mindestens eine der Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung erfüllt ist und ob die Genehmigung von Kreosot daher erneuert werden kann, ist es angebracht, das Ablaufdatum der Genehmigung von Kreosot auf den 31. Oktober 2020 zu verschieben.

(7)

Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung sollte Kreosot vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt bleiben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird auf den 31. Oktober 2020 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


LEITLINIEN

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/66


LEITLINIE (EU) 2017/2335 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. November 2017

über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38)

Der EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf deren Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) richtet eine gemeinsame analytische granulare Mehrzweckdatenbank zu Krediten (nachfolgend „AnaCredit“) ein, die Kreditdaten aus allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, enthält. AnaCredit unterstützt das Eurosystem, das ESZB und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, zu denen unter anderem die geldpolitische Analyse, geldpolitische Geschäfte, das Risikomanagement, die Überwachung der Finanzmarktstabilität, die makroprudenzielle Politik und Forschung sowie die Bankenaufsicht zählen.

(2)

Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (1) regelt, dass Berichtspflichtige, die in einem Berichtsmitgliedstaat ansässig sind, der nationalen Zentralbank (NZB) dieses Mitgliedstaats Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten melden müssen. Die NZBen der Berichtsmitgliedstaaten müssen diese Daten an die Europäische Zentralbank (EZB) übermitteln. Daher ist es notwendig, die Verfahren für derartige Übermittlungen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) festzulegen. Vor allem müssen NZBen rechtzeitig Vertragspartner-Stammdaten zur Verfügung stellen und gegebenenfalls die Eintragung der Vertragspartner in das Register der Institutionen und Datensätze für Tochterunternehmen (Register of Institutions and Affiliates Dataset — RIAD), das zentrale Archiv, in dem Informationen über die Attribute einzelner Organisationseinheiten sowie über die verschiedenen Arten der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen gespeichert sind, die u. a. die Ableitung der Gruppenstrukturen anhand unterschiedlicher Definitionen erlaubt, vornehmen.

(3)

Darüber hinaus ist es notwendig, eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten der NZBen für die an die EZB vorzunehmenden Meldungen von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten der beobachteten Einheiten, bei denen es sich um ausländische Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat handelt, vorzunehmen, um die Vermeidung doppelter Berichtspflichten zu begünstigen und dadurch die Umsetzung wirksamer und effizienter statistischer Verfahren über die gesamte statistische Produktionskette hinweg sicherzustellen.

(4)

AnaCredit kann ferner Kreditdaten aus Mitgliedstaaten enthalten, deren Währung nicht der Euro ist, die sich jedoch entscheiden, durch Übernahme der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) in ihr nationales Recht oder durch die anderweitige Einführung einschlägiger Berichtsanforderungen im Einklang mit ihrem nationalen Recht ein Berichtsmitgliedstaat zu werden. Diese Mitgliedstaaten können auch die Bestimmungen dieser Leitlinie in ihr nationales Recht übernehmen oder auf andere Weise Maßnahmen nach ihrem nationalen Recht treffen, durch die eine harmonisierte Erfüllung der einschlägigen Pflichten zur Übertragung von Daten an die EZB sichergestellt wird.

(5)

Gemäß Artikel 24 der Leitlinie EZB/2014/15 (2) übermitteln und pflegen die NZBen mittels RIAD alle für statistische Zwecke benötigten Referenzdaten, mit denen die institutionellen Einheiten oder gegebenenfalls die Rechtssubjekte beschrieben werden. RIAD-Daten werden darüber hinaus für die Erstellung der offiziellen Listen der monetären Finanzinstitute (MFIs), der Investmentfonds, der Verbriefungszweckgesellschaften, der für die Zahlungsverkehrsstatistik relevanten Institute und der Versicherungsgesellschaften verwendet.

(6)

RIAD sollte das Register für Referenzdaten aller in Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) definierten Vertragspartner sein. Die eindeutige Identifizierung aller Vertragspartner ist eine Voraussetzung für das einwandfreie Funktionieren von AnaCredit.

(7)

Es ist erforderlich, den Umfang der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu liefernden Daten zu definieren; nach dieser Vorschrift können NZBen unter Nutzung einer Teilmenge von gemäß dieser Verordnung erhobenen Kreditdaten Rückmeldeverfahren einrichten oder bestehende Rückmeldeverfahren an Berichtspflichtige erweitern. Diese Rückmeldeverfahren tragen dazu bei, dass Berichtspflichtige insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Schuldner eine breitere Grundlage für ihre Überprüfungen der Kreditwürdigkeit erhalten und dass sich das Kreditrisikomanagement von Kreditinstituten und sonstigen Kreditgebern verbessert. Ein Rückmeldeverfahren kann den Beitrag des ESZB zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten und zur Stabilität des Finanzsystems verbessern.

(8)

Die EZB soll zu einem späteren Zeitpunkt in Zusammenarbeit mit den NZBen der Berichtsmitgliedstaaten einen rechtlichen Rahmen schaffen, der Einzelheiten zum Umfang und zur Durchführung der Rückmeldeverfahren regelt. Dieser rechtliche Rahmen sollte die NZBen nicht daran hindern, Vertragspartner-Stammdaten mit ihren jeweiligen Berichtspflichtigen auszutauschen, falls dies zur Verbesserung der Effizienz und Kohärenz des Meldeverfahrens erforderlich scheint und zu einer besseren Qualität der in RIAD gespeicherten Vertragspartner-Stammdaten beiträgt.

(9)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie einzuführen. Durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Berichtsaufwand erhöht werden. Bei der Befolgung dieses Verfahrens sollte die Position des Ausschusses für Statistik des ESZB (nachfolgend der „STC“) berücksichtigt werden. NZBen und andere ESZB-Ausschüsse können durch den STC Vorschläge für derartige technische Änderungen der Anhänge einbringen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Leitlinie enthält ausführliche Informationen über die Verpflichtungen der NZBen zur Übermittlung von gemäß Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erhobenen Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten an die EZB, darunter auch die Verantwortung der NZBen für die Eintragung der Vertragspartner in RIAD, sowie über die Verfahren zur Übertragung solcher Daten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Die in dieser Leitlinie verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die Begriffe in der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13).

Darüber hinaus gelten für diese Leitlinie die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Kreditdaten“: granulare Kreditdaten und Kreditrisikodaten;

2.   „ausländische Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat“: eine in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige ausländische Niederlassung, bei der es sich um einen rechtlich abhängigen Teil eines in einem anderen Berichtsmitgliedstaat ansässigen Kreditinstituts handelt;

3.   „Hauptverwaltung des Unternehmens“: der Rechtsträger, von dem eine ausländische Niederlassung rechtlich abhängig ist;

4.   „Herkunfts-NZB“: die NZB des Berichtsmitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut, von dem eine ausländische Niederlassung rechtlich abhängig ist, gebietsansässig ist;

5.   „Aufnahme-NZB“: die NZB des Berichtsmitgliedstaats, in dem eine ausländische Niederlassung gebietsansässig ist;

6.   „RIAD-Code“: die eindeutige Vertragspartnerkennung für alle Vertragspartner, wenn diese von den NZBen an die EZB gemeldet werden;

7.   „zuständige NZB“: in Verbindung mit der Festlegung von Rollen und Verantwortlichkeiten im Bereich Vertragspartner-Stammdaten, die NZB des Berichtsmitgliedstaates, in dem der Vertragspartner gebietsansässig ist. Die EZB ist als zuständige NZB für diejenigen Vertragspartner anzusehen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind.

8.   „erzeugende NZB“: für den Zweck der Festlegung von Rollen und Verantwortlichkeiten im Bereich Vertragspartner-Stammdaten, die NZB des Berichtsmitgliedstaates, die der EZB die Referenzdaten für in einem anderen Mitgliedstaat gebietsansässige Vertragspartner meldet;

9.   „Outputdaten“: die von der EZB im Rahmen von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten erstellten Daten;

10.   „Datenqualitätsmanagement“ oder „DQM“: die Sicherstellung, Überprüfung und Erhaltung der Qualität der Outputdaten durch Nutzung und Anwendung von DQM-Zielen, DQM-Messziffern und DQM-Schwellenwerten;

11.   „DQM-Ziel“: eine Bezugsgröße für die Beurteilung der Qualität von Outputdaten;

12.   „DQM-Messziffer“: ein statistischer Indikator, mit dem gemessen wird, bis zu welchem Grad ein bestimmtes DQM-Ziel erreicht wurde;

13.   „DQM-Schwellenwert“: Mindestumfang der Überprüfungstätigkeiten, die durchzuführen sind, um in Bezug auf ein DQM-Ziel die Anforderungen des Rahmenwerks für das DQM zu erfüllen.

KAPITEL II

BERICHTSPFLICHTEN DER NZBen IN BEZUG AUF KREDITDATEN UND VERTRAGSPARTNER-STAMMDATEN

Artikel 3

Allgemeine Berichtspflichten der NZBen in Bezug auf Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten

NZBen stellen im Einklang mit den in Anhängen I bis IV der Verordnung(EU) 2016/867 (EZB/2016/13) abgebildeten Schemata Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten zusammen und melden diese an die EZB, wobei die NZBen gemäß Artikel 16 dieser Verordnung berechtigt sind, Ausnahmeregelungen zu gewähren oder eine verminderte Meldefrequenz einzuräumen.

Artikel 4

Spezifische Berichtspflichten, Meldefrequenz und Vorlagefristen der NZBen

(1)   NZBen übermitteln der EZB die gemäß Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erhobenen Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten gemäß Artikel 13 Absätze 4 bis 8 der genannten Verordnung.

(2)   NZBen identifizieren jedes Kreditdatenattribut, das:

a)

nicht zutreffend ist: dies bedeutet, ein Datenattribut, das für das Instrument, die Sicherheit oder den Vertragspartner, worauf es sich bezieht, nicht zutreffend ist; oder

b)

nicht erforderlich ist: das bedeutet ein Datenattribut, das entweder ausdrücklich als gemäß Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nicht berichtspflichtige Information bezeichnet wurde oder von dem die NZB entschieden hat, es im Einklang mit der genannten Verordnung nicht zu erheben.

(3)   Die NZBen stellen sicher, dass für jeden Meldestichtag alle maßgeblichen Vertragspartner in RIAD eingetragen sind und an diesem Meldestichtag gültige Vertragspartner-Stammdaten haben. Gemäß Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gilt für Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten derselbe Übermittlungstermin; dennoch unternehmen die NZBen vertretbare Anstrengungen, spätestens einen Tag vor Übermittlung der maßgeblichen Kreditdaten die Vertragspartner-Stammdaten bereitzustellen und gegebenenfalls den Vertragspartner in RIAD einzutragen.

Artikel 5

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Die NZBen identifizieren und überprüfen den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen vor dem Hintergrund:

a)

der Definition des Begriffs „tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen“ in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13);

b)

der von den NZBen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährten Ausnahmeregelungen unter Berücksichtigung des Gesamtbetrags ausstehender Kredite an alle Sektoren, die den NZBen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (3) für Ende Dezember des Vorjahres gemeldet wurden;

c)

der Informationen, die der NZB von den Berichtspflichtigen über eine Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, die die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten beeinträchtigen kann, zur Verfügung gestellt wurden;

d)

jeglicher von den betreffenden NZBen getroffenen Regelungen zur Vermeidung von doppelten Berichtspflichten für ausländische Niederlassungen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13);

e)

jeglicher von den betreffenden NZBen getroffenen Regelungen über die gemäß Artikel 6 dieser Leitlinie vorgenommene Zuweisung von Verantwortlichkeiten in Verbindung mit ausländischen Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat.

(2)   Unbeschadet der nach der ersten Meldung gemäß Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erfolgenden Einbeziehung neuer, in Berichtsmitgliedstaaten errichteter Berichtspflichtiger in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen, überprüfen die NZBen die Erfüllung der in Artikel 16 der genannten Verordnung dargelegten Voraussetzungen für die Gewährung oder Aufhebung einer Ausnahmeregelung. Diese Überprüfung nehmen die NZBen im ersten Quartal des Jahres auf der Grundlage des Status des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen im Monat Dezember des vorangegangen Jahres vor. Die NZBen können beschließen, diese Überprüfung bis zum ersten Quartal 2021 aufzuschieben.

(3)   Die NZBen stellen sicher, dass an jedem Meldestichtag die folgenden Vertragspartner in RIAD eingetragen sind:

a)

Berichtspflichtige gemäß Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13), die in demselben Berichtsmitgliedstaat wie die NZB gebietsansässig sind;

b)

beobachtete Einheiten, bei denen es sich gemäß Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) um ausländische Niederlassungen von in Buchstabe a genannten Berichtspflichtigen handelt;

c)

Hauptverwaltungen des Unternehmens der in Buchstabe b genannten beobachteten Einheiten.

Die NZBen tragen diese Vertragspartner ein, sobald die Kriterien für einen der folgenden Status bei ihnen vorliegen: i) Berichtspflichtiger, ii) beobachtete Einheit oder iii) Hauptverwaltung des Unternehmens einer beobachteten Einheit und in jedem Fall vor dem ersten Meldestichtag, ab dem sie die Kriterien für den Status eines solchen Vertragspartners erfüllen.

(4)   Die NZBen stellen sicher, dass an jedem Meldestichtag die folgenden Informationen für jede beobachtete Einheit in RIAD eingetragen sind:

a)

die Beziehung zwischen der beobachteten Einheit und dem Rechtsträger, dem sie zugehörig ist,

b)

der Meldestichtag, an dem die beobachteten Einheiten Informationen an AnaCredit melden müssen,

c)

etwaige geltende Ausnahmeregelungen, unter Angabe ob:

i)

eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährt wurde,

ii)

eine Ausnahmeregelung für einige oder für alle Berichtspflichten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gilt oder

iii)

ausländischen Niederlassungen eine Ausnahmeregelung gemäß einer von den betreffenden NZBen getroffenen Regelung gewährt wurde, um doppelte Berichtspflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu vermeiden,

d)

eine Bestätigung, ob die NZB beschlossen hat, gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) keine Daten zu erheben,

e)

die Bestätigung, ob die Verpflichtung zur vierteljährlichen Meldung von Kreditdaten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) besteht und

f)

die Bestätigung, ob die beobachtete Einheit die Daten des Vertragspartnerrisikos gemäß Anhang I Meldevorlage 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nur vierteljährlich zu melden hat.

(5)   Die Herkunfts-NZB trägt in RIAD den Beschluss ein, die in Anhang I, Meldevorlage 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) aufgeführten Datenattribute einer ausländischen Niederlassung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung nicht oder nur teilweise von dem Rechtsträger zu erheben, dem diese zugehörig ist, wenn die betreffenden Instrumente von einer ausländischen Niederlassung in einem anderen Berichtsmitgliedstaat gehalten oder verwaltet werden.

(6)   Die Aufnahme-NZB trägt in RIAD den Beschluss ein, die in Anhang I, Meldevorlage 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) aufgeführten Datenattribute gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht oder nur teilweise von einer ausländischen Niederlassung, die einem in einem anderen Berichtsmitgliedstaat ansässigen Rechtsträger zugehörig ist, zu erheben.

(7)   Die betreffende NZB benachrichtigt die EZB über die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) geplanten Verfahren zur Erfüllung der in dieser Verordnung genannten statistischen Berichtspflichten im Rahmen einer Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, an der ein oder mehrere Berichtspflichtige beteiligt sind und die die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten dieser Berichtspflichtigen betreffen könnten.

Artikel 6

Zuweisung von Verantwortlichkeiten für ausländische Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat

(1)   Sind sowohl ein Rechtsträger als auch jede seiner ausländischen Niederlassungen in unterschiedlichen Berichtsmitgliedstaaten ansässig, unternehmen die NZBen vertretbare Anstrengungen, um eine doppelte Meldung derselben Daten gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) durch die Koordination ihrer Erhebung der in Meldevorlagen 1 und 2 von Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Datenattribute vom betreffenden Berichtspflichtigen und seinen ausländischen Niederlassungen zu vermeiden.

(2)   Anhang II dieser Leitlinie konkretisiert die Verantwortlichkeiten, die den NZBen zugewiesen werden, die der EZB Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten von ausländischen Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat unter Berücksichtigung von den Berichtspflichtigen gewährten Ausnahmeregelungen melden.

(3)   Die an der Erhebung von Daten von einer ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat beteiligte Herkunfts-NZB und Aufnahme-NZB können eine abweichende Zuweisung von Verantwortlichkeiten für die Meldung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten an die EZB vereinbaren, welche die Zuweisung von in Anhang II dieser Leitlinie dargelegten Verantwortlichkeiten vorbehaltlich des Absatzes 4 aufhebt. Im Einklang mit einer solchen Regelung benachrichtigt die Herkunfts-NZB oder die Aufnahme-NZB die EZB und trägt die folgenden Informationen in RIAD ein:

a)

die NZB, die für die Übermittlung der in Anhang I, Meldevorlage 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) dargelegten Informationen an die EZB verantwortlich ist und

b)

die NZB, die für die Übermittlung der in Anhang I, Meldevorlage 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) dargelegten Informationen an die EZB verantwortlich ist.

Beide NZBen tragen die entsprechenden Vertragspartner-Stammdaten in RIAD ein.

(4)   Die Regelung zur Aufhebung der Zuweisung von Verantwortlichkeiten für die Übermittlung der Meldevorlagen 1 und 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) darf nicht dazu führen, dass weniger Kreditdaten an die EZB übermittelt werden als nach der in Anhang II dargelegten Regelung; dies gilt unbeschadet einer Entscheidung einer NZB, bestimmte Datenattribute gemäß Artikel 7 dieser Verordnung nicht zu erheben.

(5)   Wurde zwischen zwei betreffenden NZBen eine Regelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) getroffen, die dazu führt, dass nur eine von ihnen alle Daten (Meldevorlagen 1 und 2) von einer ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat erhebt und an die EZB übermittelt, so gilt:

a)

die NZB, die keine Daten an die EZB übermittelt, kann beschließen, gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) keine Daten von dieser ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat zu erheben, um eine doppelte Meldung zu vermeiden und

b)

die EZB sendet die in Verbindung mit der ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat übermittelten Daten zur Verwendung im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) an die NZB, die keine Daten an die EZB übermittelt hat.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen für die Übermittlung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten

(1)   Üben NZBen ihre Rechte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) aus, die erste Übermittlung von Kreditdaten an die EZB in Bezug auf alle Meldestichtage vor dem 1. Februar 2019 zu verschieben, hat die erste Übermittlung spätestens zum 31. März 2019 zu erfolgen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) kann eine NZB, die die in Absatz 1 erwähnte Übergangsbestimmung für Kreditdaten in Anspruch nimmt, die erste Übermittlung der Vertragspartner-Stammdaten an die EZB verschieben, sofern sie diese Daten sechs Monate vor der ersten Meldung von Kreditdaten, spätestens jedoch am 30. September 2018, an die EZB übermittelt.

(3)   Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) tragen NZBen bis zum 30. Juni 2018 ihre Entscheidung in RIAD ein, die erste Übermittlung von Kreditdaten an die EZB zu verschieben. Diese Information kann vor der ersten Meldung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten aktualisiert werden, wenn die NZBen die erste Übermittlung verschieben müssen.

(4)   In Bezug auf die erste Meldung monatlicher und vierteljährlicher Kreditdaten informieren die NZBen die EZB bis zum 31. März 2018 über ihren jeweiligen ausgewählten tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen durch Eintragung dieser Informationen in RIAD.

KAPITEL III

BESONDERE BERICHTSPFLICHTEN IN VERBINDUNG MIT VERTRAGSPARTNER-STAMMDATEN IN RIAD

Artikel 8

Identifizierung von Vertragspartnern in RIAD

(1)   NZBen identifizieren jeden gebietsansässigen oder nicht gebietsansässigen Vertragspartner, dessen Daten sie melden, unter Berücksichtigung der in dieser Leitlinie festgelegten Bedingungen, anhand seines eindeutigen RIAD-Codes.

(2)   NZBen ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur korrekten Identifizierung der betreffenden Vertragspartner in RIAD möglich sind, und beziehen sich unabhängig vom Land der Gebietsansässigkeit des Vertragspartners mit dem betreffenden RIAD-Code auf diesen Vertragspartner. Dies gilt auch, wenn eine NZB nur Anhang I, Meldevorlage 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) für die Erhebung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten und deren Übermittlung an die EZB verwendet, während eine andere NZB Anhang I, Meldevorlage 1 derselben Verordnung verwendet, um Daten in Verbindung mit demselben Vertragspartner zu erheben und zu übermitteln, und wenn den Berichtspflichtigen teilweise Ausnahmeregelungen gewährt werden.

(3)   Die NZBen verwenden die korrekten RIAD-Codes, um im Zeitverlauf einheitlich auf alle Vertragspartner zu verweisen, und aktualisieren diese rechtzeitig im Falle von Änderungen, beispielsweise, wenn die zuständige NZB interveniert, um einen vorläufigen Code durch einen offiziellen RIAD-Code zu ersetzen.

(4)   Die NZBen können Berichtspflichtigen die Verwendung bestimmter Vertragspartnerkennungen vorschreiben. Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) sieht vor, dass die betreffende NZB Berichtspflichtigen die Verwendung einer für ihn spezifischen Vertragspartnerkennung gestatten kann, um bei der erstmaligen Übermittlung auf die Vertragspartner Bezug zu nehmen. In diesem Fall nimmt die NZB, die für die Erhebung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten Anhang I, Meldevorlage 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) verwendet, die Zuordnung der unterschiedlichen von den Berichtspflichtigen verwendeten Vertragspartnerkennungen, die auf denselben Vertragspartner verweisen, zu dem entsprechenden RIAD-Code vor, der für das Sekundärreporting zu verwenden ist.

(5)   Die NZBen stellen sicher, dass alle mit den an AnaCredit gemeldeten Instrumenten verknüpften Vertragspartner unabhängig von der Funktion und vom Sitzland des Vertragspartners zum betreffenden Meldestichtag in RIAD eingetragen sind. Die NZBen unternehmen vertretbare Anstrengungen, um einen neuen Vertragspartner spätestens einen Tag bevor die Kreditdaten zu Instrumenten, mit denen der Vertragspartner verknüpft ist, an die EZB übermittelt werden, in RIAD einzutragen.

Artikel 9

Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten an RIAD

(1)   Die NZBen melden der EZB Vertragspartner-Stammdaten gemäß dem Datensatz für Vertragspartner-Stammdaten in Anhang I, Meldevorlage 1 sowie in Tabellen 2 und 3 von Anhang III der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13).

(2)   Die NZBen können von den betreffenden Berichtspflichtigen oder aufgrund gemeinsamer Absichtserklärungen mit nationalen Statistikämtern, national zuständigen Behörden und anderen nationalen Instituten Vertragspartner-Stammdaten, einschließlich Kennungen, erhalten, sofern derartige Informationen zu den in Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4) definierten Zwecken verwendet werden können.

(3)   Die NZBen aktualisieren die Vertragspartner-Stammdaten, die sie der EZB übermitteln, sobald sie Kenntnis über eine Änderung eines oder mehrerer Datenattribute erlangen. Dies gilt für gebietsansässige und nicht gebietsansässige Vertragspartner.

(4)   Die NZBen können beschließen, bestimmte Vertragspartner-Stammdatenattribute von einzelnen Berichtspflichtigen nicht zu erheben, beispielsweise wenn das Attribut in den Tabellen 2 und 3 von Anhang III der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) „N“ ist; dennoch müssen NZBen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) unabhängig von der Funktion und dem Sitzland des Vertragspartners selbst immer eine Rechtsträgerkennung (legal entity identifier — LEI) an RIAD melden. Wurde einem Vertragspartner keine LEI zugewiesen, melden die NZBen eine nationale Kennung aus der auf der EZB-Website als Anhang zum AnaCredit-Meldehandbuch (AnaCredit Reporting Manual) veröffentlichten Liste der nationalen Kennungen.

(5)   Neben den durch Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zwingend vorgegebenen Rechtsträgerkennungen melden die NZBen jegliche anderen verfügbaren nationalen Kennungen für einen bestimmten Vertragspartner an RIAD, vorausgesetzt, diese Informationen können im Einklang mit den in Verordnung (EG) Nr. 2533/98 dargelegten Bestimmungen über Vertraulichkeit verwendet werden.

(6)   Die NZBen sind nicht verpflichtet, Informationen über Vertragspartner-Stammdaten an RIAD zu melden, wenn der Vertragspartner in der auf der EZB-Website als Anhang zum AnaCredit-Meldehandbuch veröffentlichten und regelmäßig durch die EZB in Zusammenarbeit mit den NZBen aktualisierten Liste der internationalen Organisationen aufgeführt ist. In diesen Fällen verwenden die NZBen den korrekten RIAD-Code im Rahmen der Übermittlung der Kreditdaten an die EZB nur zur Identifizierung der internationalen Organisation. Dies gilt auch für in der Liste der MFIs aufgeführte Vertragspartner, es sei denn, der Vertragspartner ist ein Schuldner; in diesem Fall erfüllt die NZB die allgemeinen Berichtspflichten für Vertragspartner-Stammdaten.

Artikel 10

Verantwortung der NZBen für die Identifizierung der in RIAD eingetragenen gebietsansässigen Vertragspartner

(1)   Die NZBen sind für die eindeutige Identifizierung aller gebietsansässigen Vertragspartner in RIAD verantwortlich und ergreifen alle durchführbaren Maßnahmen, um zu vermeiden, dass sich in RIAD zwei oder mehr unterschiedliche Datensätze auf denselben ansässigen Vertragspartner beziehen.

(2)   Anhang I enthält detaillierte Informationen zu den Schritten, die die NZBen in die Wege leiten müssen, um die eindeutige Identifizierung von Vertragspartnern und die Verwaltung ihrer Referenzdaten in RIAD sicherzustellen.

(3)   Wurde ein gebietsansässiger Vertragspartner mit einem vorläufigen RIAD-Code in RIAD eingetragen, hat die zuständige NZB spätestens bis zum letzten Arbeitstag des zweiten Monats nach Ablauf des Tages, an dem die Liste der möglichen Dubletten vom zentralen Identifizierungsmechanismus (central identification service) erhalten wurde, zu beurteilen, ob es sich bei dem neuen vorübergehenden Vertragspartner um eine Dublette eines bestehenden gebietsansässigen Vertragspartners oder um einen echten neuen Vertragspartner handelt. Im ersten Fall, d. h. wenn eine Übereinstimmung (match) vorliegt, wählt die zuständige NZB den bevorzugten passenden Eintrag aus der vorgeschlagenen Liste aus, damit sie den neuen vorübergehenden Vertragspartner zugunsten des entsprechend bestehenden gebietsansässigen Vertragspartners („fortbestehender“ Vertragspartner) für ungültig erklärt („sperrt“). Im zweiten Fall, d. h. wenn keine Übereinstimmung (no match) vorliegt, weist die zuständige NZB dem neuen vorübergehenden Vertragspartner einen offiziellen RIAD-Code zu.

(4)   Bei der Entfernung einer Dublette berücksichtigen die NZBen zuerst die Fälle, die sich auf neue vorübergehende gebietsansässige Vertragspartner mit den — gemessen an den der EZB gemeldeten Kreditdaten — größten Risikopositionen beziehen.

(5)   Die NZBen verwenden alle auf nationaler Ebene verfügbaren Informationen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Stammdaten zu in RIAD eingetragenen gebietsansässigen Vertragspartnern vollständig, richtig und aktuell sind. Diesbezüglich nehmen die NZBen eine Beurteilung aller zuverlässigen Informationsquellen vor — vorausgesetzt, diese Informationen dürfen im Einklang mit den in Verordnung (EG) Nr. 2533/98 dargelegten Bestimmungen über die Vertraulichkeit verwendet werden —, mit dem Ziel, in RIAD die bestmöglichen Stammdaten über alle betreffenden Vertragspartner einzugeben.

(6)   Im Fall von Vertragspartnern, die in einem Land ohne eine für die Bereitstellung von Vertragspartner-Stammdaten zuständige NZB ansässig sind, sorgt die EZB unter Vornahme vertretbarer Anstrengungen und auf Basis der verfügbaren Informationen für die eindeutige Identifizierung und die Stammdaten dieser Vertragspartner, wobei sie die gemäß Anhang I zu dieser Leitlinie von der „zuständigen NZB/EZB“ zu ergreifenden Maßnahmen trifft. Dabei behandelt die EZB die Fälle zuerst, die sich auf Vertragspartner beziehen, die gemäß den in AnaCredit verfügbaren Informationen die größten Risikopositionen halten.

(7)   RIAD berechnet für jeden Vertragspartner den maßgeblichen Eintrag für jedes Datenattribut gemäß den im Voraus definierten Konsolidierungsregeln, wobei alle potenziellen Datenquellen mit einer Priorität versehen werden. Werden die von der EZB definierten üblichen Konsolidierungsregeln (Rangfolge aller potenziellen Quellen) als nicht angemessen erachtet, legen die NZBen die im Rahmen von RIAD für die Bestimmung des maßgeblichen Eintrags der Stammdaten aller gebietsansässigen Vertragspartner anzuwendenden Konsolidierungsregeln fest und teilen diese der EZB schriftlich mit. Die zuständige NZB kann für jedes Vertragspartner-Stammdaten-Attribut eine andere Methode festlegen und diese Methode jeweils beliebig oft so anpassen, wie sie dies für erforderlich hält.

(8)   Die NZBen stellen sicher, dass die Liste der auf der EZB-Website als Anhang zum AnaCredit-Meldehandbuch veröffentlichten nationalen Kennungen und Rechtsformen für den betreffenden Mitgliedstaat auf den neuesten Stand gebracht wird. Die NZBen teilen der EZB etwaige als notwendig erachtete Änderungen schriftlich und rechtzeitig mit.

KAPITEL IV

VERFAHREN UND STANDARDS ZUR ÜBERMITTLUNG AN RIAD

Artikel 11

Zuweisung des RIAD-Codes

(1)   Bei der ersten Eintragung in RIAD weisen die NZBen jedem gebietsansässigen Vertragspartner einen offiziellen RIAD-Code und jedem nicht gebietsansässigen Vertragspartner einen vorläufigen RIAD-Code im erforderlichen Format zu.

(2)   NZBen stellen sicher, dass es sich bei den gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Vertragspartnern von ihnen zugewiesenen RIAD-Codes um ausschließliche Codes handelt, d. h. dass sie nicht mit mehr als einem einzigen Vertragspartner verknüpft sind und sich im Zeitablauf nicht ändern.

(3)   NZBen sind für die Zuweisung eines offiziellen RIAD-Codes an alle gebietsansässigen Vertragspartner verantwortlich, die ursprünglich von einer erzeugenden NZB oder der EZB mit einem vorläufigen RIAD-Code in RIAD eingetragen waren.

(4)   Die EZB benachrichtigt die NZBen von Berichtsmitgliedstaaten über Änderungen des RIAD-Codes eines Vertragspartners unabhängig von dessen Gebietsansässigkeit. Die NZBen verwenden den aktuellen RIAD-Code für alle Vertragspartner ab dem Tag, an dem die nächsten anwendbaren Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten übermittelt werden.

Artikel 12

Übermittlungsstandards in Bezug auf RIAD

(1)   NZBen übermitteln Vertragspartner-Stammdaten mittels RIAD an die EZB. Jede regelmäßige Übermittlung von Informationen erfolgt durch Dateiübertragung über die Standardeinrichtung des ESZB. Alternativ können NZBen im Falle kleinerer Volumina Nachrichten zu Übernahme-Bestätigungsmeldungen verarbeiten oder Attribute online aktualisieren.

(2)   Um operationelle Fehler zu minimieren und die Richtigkeit und Kohärenz der an RIAD gemeldeten Aktualisierungen sicherzustellen, führen die NZBen vor Übermittlung von Daten an die EZB Validierungsprüfungen zum Abgleich der betreffenden Datenaustausch-Spezifikationen durch.

Artikel 13

Übernahme- und Fehler-Bestätigungsmeldungen

(1)   Bei Erhalt der Aktualisierungen führt die EZB unmittelbar Prüfungen zur Validierung der Qualität der zur Verfügung gestellten Informationen durch.

(2)   Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Leitlinie EZB/2014/15 stellt die EZB den NZBen das Folgende zur Verfügung:

a)

eine Übernahme-Bestätigungsmeldung mit zusammenfassenden Angaben zu den Aktualisierungen, die in dem betreffenden Datensatz erfolgreich verarbeitet und umgesetzt wurden und/oder

b)

eine Fehler-Bestätigungsmeldung mit detaillierten Angaben zu fehlgeschlagenen Aktualisierungen und Validierungsprüfungen.

(3)   Die NZBen ergreifen Maßnahmen, um die berichtigten Informationen unmittelbar zu übermitteln.

Artikel 14

Erstmalige Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten an RIAD

(1)   Die NZBen übermitteln der EZB spätestens sechs Monate vor der ersten Übermittlung von Kreditdaten einen ersten Datensatz der Vertragspartner-Stammdaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und unternehmen vertretbare Anstrengungen, damit dies vor der in Artikel 7 Absatz 2 dieser Leitlinie festgelegten maßgeblichen Frist erfolgt.

(2)   Im Hinblick auf den Inhalt der ersten Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten nach Absatz 1 übermitteln die NZBen mindestens Vertragspartner-Stammdaten, die auf der Basis verfügbarer Informationen nach billigem Ermessen als relevant beurteilt werden können.

(3)   Es gelten dieselben in Anhang V der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) festgelegten gemeinsamen Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen für die erste Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten an die EZB nach Absatz 1.

(4)   Der erstmalig von den NZBen gemeldete Datensatz der Vertragspartner-Stammdaten umfasst die folgenden Datenattribute:

a)

Vertragspartner-Kennung (RIAD-Code);

b)

LEI;

c)

ist die LEI nicht verfügbar: Eine nationale Kennung der auf der EZB-Website veröffentlichten Liste der nationalen Kennungen, die sich aus zwei unterschiedlichen Variablen zusammensetzt, und zwar: der Kennungsart (oder gegebenenfalls ihrer Beschreibung) und dem jeweiligen Code (es sei denn, die Kennungsart ist „nicht zutreffend“);

d)

Name;

e)

Anschrift: Land;

f)

Anschrift: Stadt/Gemeinde/Ortschaft;

g)

Anschrift: Straße;

h)

Rechtsform;

i)

Institutioneller Sektor.

(5)   Die tatsächliche Liste der Stammdaten-Attribute, die von den NZBen bei der erstmaligen Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten an RIAD für jeden Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, kann je nach Anwendbarkeit der unterschiedlichen Attribute auf die in Tabellen 2 und 3 von Anhang III der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) beschriebene spezielle Rolle und Kategorie der Vertragspartner unterschiedlich sein.

KAPITEL V

ERHEBUNG VON KREDITDATEN UND VERTRAGSPARTNER-STAMMDATEN DURCH NZBen

Artikel 15

Ausnahmeregelungen und verminderte Meldefrequenz

(1)   Für die Zwecke von Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) berücksichtigen die NZBen bei der Berechnung des von allen im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen Berichtspflichtigen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldeten Gesamtbetrags der ausstehenden Kredite an alle Sektoren nur den Gesamtbetrag der ausstehenden Kredite aller Berichtspflichtigen, die im tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erfasst sind, darunter auch der Gesamtbetrag der ausstehenden Kredite aller Berichtspflichtigen, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass eine NZB den Gesamtbetrag der ausstehenden Kredite der nicht im Berichtsmitgliedstaat dieser NZB gebietsansässigen ausländischen Niederlassungen nicht zu berücksichtigen hat.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) berücksichtigen NZBen, wenn sie kleinen Berichtspflichtigen die vierteljährliche anstatt monatliche Meldung von Kreditdaten in Bezug auf die Meldestichtage vor dem 1. Januar 2021 gestatten, den gemeinsamen Beitrag:

a)

der kleinen Berichtspflichtigen, denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährt wurde und

b)

der Berichtspflichtigen, die die Voraussetzung für die vierteljährliche Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erfüllen,

zu dem gemäß Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) von allen im Berichtsmitgliedstaat ansässigen Berichtspflichtigen gemeldeten Gesamtbetrag der ausstehenden Kredite und stellt sicher, dass ein solcher gemeinsamer Beitrag 4 % nicht übersteigt.

(3)   Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) kann die betreffende NZB Berichtspflichtigen, bei denen es sich um ausländische Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat handelt, Ausnahmeregelungen gewähren, soweit die NZBen Daten aus anderen Quellen erhalten, die die in Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung vorgeschriebenen Qualitätsstandards und zeitlichen Vorgaben erfüllen. Das Recht der NZBen, derartige Ausnahmeregelungen zu gewähren, setzt die Koordinierung zwischen den entsprechenden NZBen auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 dieser Leitlinie zur Vermeidung von doppelten Berichtspflichten getroffenen Regelungen voraus. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass jeder Berichtspflichtige, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 3 gewährt wurde, nicht als ein kleiner Berichtspflichtiger gilt, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 gewährt wurde oder als ein kleiner Berichtspflichtiger, der auf vierteljährlicher oder monatlicher Basis gemäß Artikel 16 Absatz 2 melden darf.

(4)   Die betreffende NZB kann in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) kleinen Berichtspflichtigen, die einige oder alle Berichtspflichten abdecken, darunter jene, die sich ausschließlich auf bestimmte beobachtete Einheiten als Teil eines Berichtspflichtigen, der ein Rechtsträger ist, beziehen, Ausnahmeregelungen gewähren.

Artikel 16

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

(1)   Sofern alle oder ein Teil der in Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) beschriebenen Daten von anderen zuständigen Behörden als den NZBen erhalten werden und diese Daten in dem in Verordnung (EG) Nr. 2533/98 beschriebenen Umfang und für die dort festgelegten Zwecke verwendet werden, können NZBen angemessene Kooperationsregelungen mit diesen Behörden treffen, um eine dauerhafte Struktur für den Erhalt solcher Daten sicherzustellen.

(2)   Bevor die NZBen die in Absatz 1 genannten Daten an die EZB übermitteln, stellen sie sicher, dass die Daten die in Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) genannten Anforderungen erfüllen.

KAPITEL VI

DATENQUALITÄTSMANAGEMENT

Artikel 17

Übermittlungsstandards für die Benutzung des ESCB-Net

(1)   Die NZBen nutzen zur elektronischen Übermittlung der von der EZB angeforderten Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten das vom ESZB zur Verfügung gestellte ESCB-Net. Die NZBen stellen der EZB diese Daten gemäß den separat niedergelegten SDMX (5)-Meldestandards zur Verfügung.

(2)   Vorbehaltlich Vorabgenehmigung der EZB können die NZBen andere Mittel zur Übermittlung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten nutzen.

Artikel 18

Datenqualitätsmanagement

(1)   Unbeschadet des der EZB gemäß Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) verliehenen Rechts zur Überprüfung haben die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der der EZB zur Verfügung gestellten Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten zu überwachen und sicherzustellen sowie im Rahmen des gesamten Datenqualitätsmanagements eng mit der EZB zusammenzuarbeiten.

(2)   Die NZBen bestimmen die Bedingungen, die zur Ablehnung der von den Berichtspflichtigen erhaltenen Daten führen.

(3)   Die NZBen überwachen die beobachteten Einheiten, deren Informationen abgelehnt wurden, und den von einem zum nächsten Berichtszeitraum erzielten Fortschritt. Die NZBen informieren die EZB über die Ergebnisse dieser Überwachung.

(4)   Die Gewährleistung, Überprüfung und Aufrechterhaltung der Qualität der Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten erfolgt durch die NZBen zur Sicherstellung: i) der Qualität der aggregierten Output-Daten, ii) der Kohärenz der Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten sowie iii) der Übereinstimmung mit anderen Statistiken. Die NZBen haben vor Übermittlung der Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten an die EZB insbesondere zu überprüfen, dass:

a)

die an die EZB übermittelten Dateien den technischen Spezifikationen für die Übermittlung an die EZB entsprechen;

b)

jeder Datensatz eindeutig identifiziert ist;

c)

die Vertragskennung für jeden Vertrag, der ein Kreditrisiko in sich birgt, innerhalb einer beobachteten Einheit eindeutig ist und diese Kennung zu keinem Zeitpunkt für die Kennzeichnung eines anderen Vertrags mit derselben beobachteten Einheit wiederverwendet wird;

d)

jede Instrumentenkennung für jeden Vertrag einer beobachteten Einheit eindeutig ist und diese Kennung zu keinem Zeitpunkt wiederverwendet wird, um für denselben Vertrag und dieselbe beobachtete Einheit ein anderes Instrument zu kennzeichnen;

e)

die Kennung der Sicherheit für jede von derselben beobachteten Einheit erhaltene Sicherheit eindeutig ist und diese Kennung zu keinem Zeitpunkt für die Kennzeichnung einer anderen Sicherheit derselben beobachteten Einheit wiederverwendet wird;

f)

die zu übermittelnden Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten vollständig und kohärent sind;

g)

alle Vertragspartner mit in RIAD eingetragenen Instrumenten verknüpft sind und die Bezugnahme auf sie auf der Grundlage der von den Berichtspflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen durch die korrespondierende Vertragspartnerkennung (RIAD-Code) erfolgt.

(5)   Vor Übermittlung der Kreditdaten an die EZB überprüfen und gewährleisten die NZBen, die Meldevorlage 1 oder 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) übermitteln, dass für jedes Instrument, das für jeden mit diesem Instrument verknüpften Vertragspartner zu melden ist, die erforderlichen Vertragspartner-Stammdaten aller Vertragspartner in RIAD eingetragen sind.

(6)   Die von den NZBen übermittelten Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten müssen mit Daten übereinstimmen, die infolge des auf nationaler Ebene durchgeführten Datenqualitätsmanagements in den nationalen Datenbanken gespeichert sind.

(7)   Werden Kreditdaten für beobachtete Einheiten, die ausländische Niederlassungen sind, durch zwei NZBen an die EZB gemäß Artikel 6 übermittelt, ist jede NZB für die Qualität der von ihr gemeldeten Daten verantwortlich. Insbesondere wenn zwei NZBen eine gemeinsame Verantwortung für weitere Meldungen vereinbaren, stellt die betreffende NZB sicher, dass die von einer NZB gemeldeten Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten mit den Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten der anderen betreffenden NZB übereinstimmen. Zu diesem Zweck und nachdem die Informationen in AnaCredit geladen wurden, sendet die EZB den betreffenden NZBen die übermittelten Informationen, um die Übereinstimmung der Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten mit den jeweils gemeldeten Daten sicherzustellen.

(8)   Die NZBen überprüfen die Übereinstimmung und Richtigkeit der Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten, indem sie sie mit anderen auf nationaler Ebene unter nationalem oder Unionsrecht erhobenen Datensätzen vergleichen, sobald sie zur Verfügung stehen. Die NZBen berücksichtigen methodische Unterschiede und die Aktualität der benutzten Datensätze bei der Überprüfung der Datenqualität in AnaCredit.

(9)   Für jede Übermittlung von Kreditdaten einer beobachteten Einheit, eines Meldestichtags und einer Meldeart, d. h. monatliche Datenattribute des Anhangs I Meldevorlagen 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) sowie vierteljährliche Datenattribute in Anhang I Meldevorlage 2 dieser Verordnung, übermittelt AnaCredit eine automatische Meldung mit der Bestätigung, ob die Datei vom System geladen oder abgelehnt wurde, an die die Informationen übermittelnde NZB. Im zweiten Fall ist in der Bestätigungsmeldung der Grund der Ablehnung zu nennen.

(10)   Die EZB überprüft die Kreditdaten und die Vertragspartner-Stammdaten in enger Zusammenarbeit mit den NZBen mittels Validierungsprüfungen. Die Überprüfung muss rechtzeitig stattfinden. Die EZB und die NZBen können die Maßnahmen in Bezug auf das Datenqualitätsmanagement untereinander koordinieren, wobei sie berücksichtigen, welche Bedeutung die Abweichungen von DQM-Messziffern und DQM-Zielen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Ebene des Euro-Währungsgebiets haben.

(11)   Für jede Kreditdaten-Übermittlung für eine beobachtete Einheit, einen Meldestichtag und eine Meldeart, die in AnaCredit geladen wird, ist über AnaCredit eine automatische Bestätigungsmeldung mit den Ergebnissen der Validierungsprüfungen zu übermitteln. Diese Nachricht enthält die einzelnen Daten, die die Validierungsprüfungen von AnaCredit nicht bestanden haben, und die Validierungsprüfungen, die den Fehler ausgelöst haben.

(12)   Ist die beobachtete Einheit eine ausländische Niederlassung und melden zwei NZBen Informationen für die beobachtete Einheit, so:

a)

sind die in Absatz 11 genannten Meldungen den zwei betreffenden NZBen zu übermitteln; und

b)

ist jede NZB verantwortlich für die Datenqualität der in der Vorlage enthaltenen Informationen. Insbesondere liegt die Verantwortlichkeit für die Validierungsprüfungen zur Überprüfung auf Übereinstimmung und Integrität der in Anhang I Meldevorlagen 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gemeldeten Informationen bei jeder NZB. Zu diesem Zweck gewährleistet jede NZB die Richtigkeit der in der Vorlage gemeldeten Informationen, für die jede NZB verantwortlich ist.

(13)   NZBen errichten und überwachen Mechanismen, die erforderlich sind, damit Berichtspflichtige die gemeldeten Kreditdaten und die Vertragspartner-Stammdaten überprüfen und berichtigen können, die die AnaCredit-Validierungsprüfungen nicht bestehen, damit die NZBen verfügbare Berichtigungen unmittelbar zur Verfügung stellen können.

(14)   Die EZB und die NZBen legen dem EZB-Rat alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht vor, um die Umsetzung von angemessenen Verfahren zur Erhebung, Überprüfung, Verarbeitung und Verbreitung von Informationen, die die Qualität der erhobenen Daten sicherstellen, zu überwachen. Die Qualitätsberichte decken sowohl Kreditdaten als auch Vertragspartner-Stammdaten ab und stellen überdies Informationen über die von den NZBen eingerichteten Methoden und Verfahren zur eindeutigen Identifizierung von gebietsansässigen Vertragspartnern zur Verfügung. Der erste Qualitätsbericht ist im Dezember 2020 mit Meldestichtag September 2020 zu erstellen.

Artikel 19

Vorgehensweise bei Revisionen

(1)   Die NZBen übermitteln der EZB alle von Berichtspflichtigen erhaltenen Revisionen, sobald sie verarbeitet worden sind.

(2)   Die NZBen schließen Vereinbarungen mit Berichtspflichtigen, nach denen Revisionen der Daten, die in den in Artikel 18 Absatz 11 genannten Bestätigungsmeldungen als Daten aufgeführt sind, welche die Validierungsprüfungen der AnaCredit nicht bestehen, unmittelbar und spätestens am Tag nach dem Fälligkeitstag der Informationen für diese beobachtete Einheit übermittelt werden können.

(3)   NZBen übermitteln Revisionen zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Meldestichtag.

(4)   NZBen übermitteln etwaige Revisionen für alle Referenzzeiträume.

(5)   Unverzüglich nach dem die EZB die Revisionen von den NZBen empfangen hat, verarbeitet sie diese automatisch und speichert sie unverzüglich in der gemeinsamen Datenbank ab. Nach der weiteren Verarbeitung der Revisionen informiert die EZB die betreffenden NZBen über das Ergebnis der zusätzlichen Qualitätsbeurteilung.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vorzunehmen, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen oder NZBen auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Artikel 21

Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 22

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. November 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).

(2)  Leitlinie EZB/2014/15 vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(5)  Statistical Data and Metadata eXchange.


ANHANG I

Identifizierung und Verwaltung der Stammdaten der Vertragspartner im Register der Institutionen und Datensätze für Tochterunternehmen (RIAD)

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1.   Allgemeine Annahmen für das Ablaufdiagramm

1.1.

Es wird angenommen, dass alle NZBen einen nationalen Referenzdatensatz pflegen, in dem Vertragspartner (sowohl inländische als auch nicht gebietsansässige) eindeutig identifiziert sind, und dass es keine Dubletten auf nationaler Ebene gibt (d. h. sie verfügen über eine eindeutige und einmalige interne NZB-Kennung). Das bedeutet, dass die NZB letztendlich sicherstellt, dass jede entsprechende Kennung mit dem tatsächlichen eindeutigen Vertragspartner assoziiert werden kann, selbst wenn verschiedene Berichtspflichtige im selben Mitgliedstaat bei der Bezugnahme auf einen Vertragspartner in ihren Übermittlungen an die maßgebliche NZB eventuell verschiedene Vertragspartnerkennungen verwenden.

1.2.

Gegebenenfalls weist die NZB den von den Berichtspflichtigen bei der Meldung an die NZB verwendeten Vertragspartnerkennungen eindeutige interne NZB-Kennungen zu, um Dubletten (z. B zweimalige Eintragung desselben Vertragspartners im nationalen Referenzdatensatz) zu vermeiden. Bei der Übermittlung von Information an RIAD und AnaCredit weisen NZBen die NZB-Kennungen gegebenenfalls einem eindeutigen RIAD-Code zu, sofern erforderlich.

2.   Anmerkungen zum Ablaufdiagramm:

2.1.

Ein „bekannter“ Vertragspartner ist ein Vertragspartner, der bereits in RIAD eingetragen ist und dessen RIAD-Code der erzeugenden NZB bekannt ist.

2.2.

Ein neuer Vertragspartner kann in RIAD nur eingetragen werden, wenn der notwendige Mindestdatensatz an Referenzdatenattributen gemäß RIAD-Anforderungen zur Verfügung gestellt wird („gültiger Eintrag“).

2.3.

In RIAD kann kein neuer Vertragspartner mit denselben Kennungen („LEI und/oder nationale Kennung“) eines bereits bestehenden Vertragspartners eingetragen werden.

2.4.

Jede NZB kann auch außerhalb des zentralen Identifizierungsmechanismus (central identification service — CIS) — z. B. für diese Zwecke unter Verwendung ihrer eigenen internen Verfahren (Matching-Algorithmus) — festlegen, ob es sich bei einem von einer anderen NZB eingetragenen inländischen Vertragspartner um eine Dublette eines bestehenden Vertragspartners handelt oder nicht.

2.5.

Der zentrale Identifizierungsmechanismus ist eine Funktion in RIAD, die die bestehenden Vertragspartner, die Gebietsansässige desselben Landes sind, bei jeder Eintragung eines neuen Vertragspartners mit einem vorläufigen RIAD-Code mit Hilfe eines eigens hierfür bestimmten „Matching-Tools“ auf potenzielle Dubletten durchsucht. Die im „Matching-Tool“ zu verarbeitenden Vertragspartner werden in eine „Eingabewarteschlange“ eingestellt und das Ergebnis des Matching-Prozesses wird in der „Ausgabewarteschlange“ gesammelt und der zuständigen NZB als dedizierter automatisierter Daten-Rückfluss für ihre abschließende Beurteilung zur Verfügung gestellt.

2.6.

Die zuständige NZB prüft die Liste der möglichen Dubletten, die sie von RIAD erhalten hat, und wählt für jeden Vertragspartner mit einem vorläufigen RIAD-Code den bevorzugten Kandidaten der Liste (Übereinstimmung) oder bestimmt, dass letztendlich kein Listeneintrag gewählt wurde (keine Übereinstimmung).

2.7.

Bei der „Dubletten-Entfernung“ in Bezug auf Vertragspartner handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die zuständige NZB nach erfolgreicher Zusammenführung zweier in RIAD eingetragener Vertragspartner entscheidet, welcher Vertragspartner ungültig ist („gesperrter Vertragspartner“) und welcher im System fortbestehen soll („fortbestehender Vertragspartner“).


ANHANG II

Zuweisung von Verantwortlichkeiten für ausländische Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat

Die Tabelle legt die Zuweisung von Verantwortlichkeiten für die Meldung von den NZBen an die EZB bezüglich der Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten von beobachteten Einheiten fest, bei denen es sich auf Grundlage der Informationen über Berichtspflichtigen gewährte Ausnahmeregelungen um ausländische Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat handelt.

Zuweisung von Verantwortlichkeiten für ausländische Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat

 

Die Berichtspflichtigen berichten an die Herkunfts-NZB

Keine Ausnahme-regelung

Nur T2 erheben

Viertel-jährliche Meldungen

Teilweise Ausnahme-regelung

Vollständige Ausnahme-regelung

Die Berichts-pflichtigen berichten an die Aufnahme-NZB

Keine Ausnahme-regelung

Herkunfts-NZB: T1&T2

Aufnahme-NZB: T1&T2

Aufnahme-NZB: T1&T2

Aufnahme-NZB: T1&T2

Aufnahme-NZB: T1&T2

Nur T1 erheben

Herkunfts-NZB: T1&T2

Aufnahme-NZB: T1

Herkunfts-NZB T2

T2 erforderlich (1)

Aufnahme-NZB: T1&T2

T2 erforderlich (1)

Aufnahme-NZB: T1&T2

T2 erforderlich (1)

Aufnahme-NZB: T1&T2

Viertel-jährliche Meldungen

Herkunfts-NZB: T1&T2

T1 erforderlich (2)

Herkunfts-NZB: T1&T2

Herkunfts-NZB: T1&T2 (Q)

Aufnahme-NZB: T1&T2 (Q)

Aufnahme-NZB: T1&T2 (Q)

Teilweise Ausnahme-regelung

Herkunfts-NZB: T1&T2

T1 erforderlich (2)

Herkunfts-NZB: T1&T2

Herkunfts-NZB: T1&T2 (Q)

Vollstän-dige Ausnahme-regelung

Herkunfts-NZB: T1&T2

T1 erforderlich (2)

Herkunfts-NZB T1&T2

Herkunfts-NZB: T1&T2 (Q)

Anmerkung:

i)

T1 bezeichnet Meldevorlage 1, wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) bestimmt.

ii)

T2 bezeichnet Meldevorlage 2, wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) bestimmt.


(1)  Wenn die Herkunfts-NZB

a)

eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährt oder

b)

Datenmeldung auf vierteljährlicher Basis gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gestattet und

die Aufnahme-NZB

c)

keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährt und

d)

keine Datenmeldung auf vierteljährlicher Basis gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gestattet,

kann die Aufnahme-NZB nicht beschließen, die in Meldevorlage 2 aufgeführten Datenattribute gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nicht oder nur teilweise zu erheben und wird die Meldevorlagen 1 und 2 der EZB übermitteln.

(2)  Wenn die Aufnahme-NZB

a)

eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährt oder

b)

Datenmeldung auf vierteljährlicher Basis gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gestattet und

die Herkunfts-NZB

c)

keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährt und

d)

keine Datenmeldung auf vierteljährlicher Basis gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gestattet,

kann die Herkunfts-NZB nicht beschließen, die in Meldevorlage 1 aufgeführten Datenattribute gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nicht oder nur teilweise zu erheben und wird die Meldevorlagen 1 und 2 der EZB übermitteln.