ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 322

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
7. Dezember 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates vom 10. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

1

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2241 der Kommission vom 6. Dezember 2017 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien ( 1 )

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/2242 des Rates vom 30. November 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

7.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


BESCHLUSS (EU) 2017/2240 DES RATES

vom 10. November 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 2010 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Schweizer Eidgenossenschaft über die Verknüpfung ihres Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen (im Folgenden „EHS“) mit dem System der Union aufzunehmen. Mit der Paraphierung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (im Folgenden „Abkommen“) wurden die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Das Abkommen gewährleistet, dass die Bedingungen für die Verknüpfung gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erfüllt sind.

(3)

Die Standpunkte, die im Namen der Union innerhalb des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten sind, sollten im Einklang mit den geltenden Verfahren und Gepflogenheiten und unter vollständiger Wahrung der Vorrechte des Rates bei der Politikgestaltung festgelegt werden. Insbesondere wenn der Gemeinsame Ausschuss rechtswirksame Beschlüsse fassen soll, ist es gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags Sache des Rates, den Standpunkt der Union festzulegen.

(4)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden.

(5)

Um die Koordination zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten und relevante legislative Entwicklungen zu berücksichtigen, die auch die Annahme und das Inkrafttreten der einschlägigen schweizerischen Regelungen über die Ausweitung des schweizerischen EHS auf die Luftfahrt sowie die Notwendigkeit, Anhang I Teil B des Abkommens dementsprechend zu ändern, beinhalten, sollten die Artikel 11 bis 13 des Abkommens bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Artikel 11 bis 13 des Abkommens werden ab seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewendet, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PALO


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(2)  Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


7.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/3


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“)

einerseits und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT (im Folgenden „Schweiz“)

andererseits

(im Folgenden „Vertragsparteien“) —

IN DEM BEWUSSTSEIN, DASS der Klimawandel eine globale Herausforderung darstellt und dass internationale Anstrengungen nötig sind, um im Kampf gegen den Klimawandel die Treibhausgasemissionen zu verringern;

IN ANBETRACHT der internationalen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) und des Kyoto-Protokolls;

IN DER ERWÄGUNG, DASS die Schweiz und die Union das gemeinsame Ziel verfolgen, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus erheblich zu verringern;

IN DEM BEWUSSTSEIN, DASS die Überarbeitung der Emissionshandelssysteme der Union und der Schweiz für künftige Handelszeiträume dazu führen kann, dass dieses Abkommen überprüft werden muss, um zumindest die Integrität der Klimaschutzverpflichtungen der Vertragsparteien zu wahren;

IN ANERKENNUNG DESSEN, DASS Emissionshandelssysteme ein wirksames Instrument zur kostenwirksamen Verringerung der Treibhausgasemissionen sind;

IN DER ERWÄGUNG, DASS durch die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen der Handel mit Emissionszertifikaten zwischen Systemen ermöglicht wird, sodass ein robuster internationaler CO2-Markt entsteht und die Bemühungen der Vertragsparteien, die ihre Systeme miteinander verknüpft haben, um die Verringerung der Emissionen weiter verstärkt werden;

IN DER ERWÄGUNG, DASS durch die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen die Verlagerung von CO2-Emissionen und die Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den miteinander verknüpften Systemen vermieden und das ordnungsgemäße Funktionieren der entsprechenden CO2-Märkte sichergestellt werden sollte;

UNTER BEZUGNAHME AUF das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates — in der geänderten Fassung — (im Folgenden „Richtlinie 2003/87/EG“) geschaffene Emissionshandelssystem der Union und das mit dem CO2-Gesetz und der entsprechenden Verordnung geschaffene Emissionshandelssystem der Schweiz;

UNTER HINWEIS DARAUF, DASS Norwegen, Island und Liechtenstein am Emissionshandelssystem der Union beteiligt sind;

IN DER ERWÄGUNG, DASS die Verknüpfung der Systeme — je nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung dieses Abkommens — ab dem 1. Januar 2019 oder 1. Januar 2020 funktionieren sollte, unbeschadet einer früheren Gültigkeit wesentlicher Kriterien in der Schweiz oder der Union und unbeschadet der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens;

IN DEM BEWUSSTSEIN, DASS die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen den Zugang zu vertraulichen Informationen sowie deren Austausch zwischen den Vertragsparteien und somit geeignete Sicherheitsmaßnahmen erfordert;

IN ANBETRACHT DESSEN, DASS dieses Abkommen nicht die Vorschriften berührt, mit denen die Vertragsparteien ihre Ziele für die Verringerung von Treibhausgasemissionen festlegen, die nicht unter ihre Emissionshandelssysteme fallen;

IN ANERKENNUNG DESSEN, DASS dieses Abkommen ein etwaiges bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich — in Bezug auf den binationalen Status des EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg gemäß dem „französisch-schweizerischer Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen“ — unberührt lässt, solange das bilaterale Abkommen den wesentlichen Kriterien und technischen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entspricht;

IN ANERKENNUNG DESSEN, DASS die Bestimmungen dieses Abkommens mit Blick auf die engen Verbindungen und die besondere Beziehung zwischen der Schweiz und der Union abgefasst werden;

UNTER WÜRDIGUNG der Einigung, die am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC in Paris erzielt wurde, und in Anerkennung dessen, dass die sich aus diesem Abkommen hinsichtlich der Abrechnung ergebenden Fragen zu gegebener Zeit geprüft werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Mit diesem Abkommen wird das Emissionshandelssystem der Union (im Folgenden „EU-EHS“) mit dem Emissionshandelssystem der Schweiz (im Folgenden „EHS der Schweiz“) verknüpft.

Artikel 2

Wesentliche Kriterien

Die Emissionshandelssysteme der Vertragsparteien (im Folgenden „EHS“) erfüllen mindestens die wesentlichen Kriterien gemäß Anhang I.

KAPITEL II

TECHNISCHE BESTIMMUNGEN

Artikel 3

Register

(1)   Die Register der Vertragsparteien erfüllen die Kriterien gemäß Anhang I Teil C.

(2)   Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu operationalisieren, wird eine direkte Verknüpfung zwischen dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (European Union Transaction Log, im Folgenden „EUTL“) des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, im Folgenden „SSTL“) des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen der beiden EHS vergebenen Emissionszertifikate von einem Register in das andere übertragen werden können.

(3)   Die Registerverknüpfung soll unter anderem

a)

für die Schweiz vom Schweizer Registerverwalter und für die Union vom Zentralverwalter der Union verwaltet werden,

b)

im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Rechtssystems betrieben werden,

c)

durch im Schweizer und im Unionsregister integrierte automatisierte Prozesse unterstützt werden, um Transaktionen zu ermöglichen,

d)

so umgesetzt sein, dass für Nutzer des Schweizer und des Unionsregisters soweit wie möglich eine einheitliche Funktionsweise gewährleistet wird.

(4)   Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union oder beide Verwalter gemeinsam können die Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Schweiz und der Europäischen Union vorübergehend unterbrechen. Die Vertragsparteien informieren frühestmöglich über eine vorübergehende Unterbrechung der Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos und halten die vorübergehende Unterbrechung so kurz wie möglich.

(5)   Die Vertragsparteien reagieren umgehend und in enger Zusammenarbeit unter Einsatz der in ihren jeweiligen Rechtssystemen verfügbaren Maßnahmen, um Betrug zu verhindern und um die Integrität der verknüpften EHS zu wahren. Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union und die nationalen Verwalter in den Mitgliedstaaten der Union arbeiten im Rahmen der verknüpften EHS zusammen, um das Risiko von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlungen in Bezug auf die Register zu verringern, auf solche Vorfälle zu reagieren und die Integrität der Registerverknüpfung zu schützen. Von den Verwaltern vereinbarte Maßnahmen zur Minderung des Risikos von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlungen werden durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen.

(6)   Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union legen gemeinsame Verfahrensvorschriften für technische oder andere Fragen fest, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind; dabei tragen sie den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die von den Verwaltern entwickelten gemeinsamen Verfahrensvorschriften treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.

(7)   Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union erstellen technische Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, LTS) auf Basis der Grundsätze in Anhang II, in dem die Anforderungen für eine solide und gesicherte Verbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL im Einzelnen beschrieben sind. Die von den Verwaltern entwickelten LTS treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.

(8)   Probleme, die sich aus der Umsetzung und aus dem Betrieb der Registerverknüpfung ergeben, werden durch eine rechtzeitige Konsultation des Schweizer Registerverwalters und des Zentralverwalters der Union im Einklang mit den gemeinsamen Verfahrensvorschriften gelöst.

Artikel 4

Emissionszertifikate und Abrechnung

(1)   Emissionszertifikate, die im Rahmen des EHS einer Vertragspartei zur Verpflichtungserfüllung verwendet werden können, werden im Rahmen des EHS der anderen Vertragspartei für die Verpflichtungserfüllung anerkannt.

„Emissionszertifikat“ bezeichnet ein Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt und das im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz vergeben wurde.

(2)   In einem EHS bestehende Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Zertifikate können auf das andere EHS angewendet werden.

(3)   Die Registerverwalter und Kontoinhaber können das EHS, in dem ein Emissionszertifikat vergeben wurde, zumindest anhand des Landescodes der Seriennummer des Emissionszertifikats erkennen.

(4)   Jede Vertragspartei informiert die jeweils andere Vertragspartei mindestens einmal jährlich über den Gesamtbestand der im Rahmen des anderen EHS vergebenen Emissionszertifikate und die Zahl der im Rahmen des anderen EHS vergebenen Zertifikate, die zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben oder die im jeweils anderen EHS freiwillig gelöscht wurden.

(5)   Die Vertragsparteien berücksichtigen die Nettotransaktionen von Zertifikaten im Einklang mit den durch die UNFCCC gebilligten Abrechnungsgrundsätzen und -regeln, sobald diese in Kraft sind. Dieser Mechanismus wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wird.

(6)   Bei Inkrafttreten des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls übertragen oder erwerben die Vertragsparteien innerhalb einer vereinbarten Frist und für den Fall der Kündigung gemäß Artikel 16 ausreichende zugeteilte, für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültige Emissionsrechte (Assigned Amount Units, im Folgenden „AAU“), um Nettotransaktionen von Zertifikaten zwischen den Vertragsparteien abzudecken, soweit unter das EHS fallende Betreiber diese Zertifikate zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben haben und soweit diese Zertifikate Emissionen in Anlage A des Kyoto-Protokolls entsprechen. Der Mechanismus für diese Transaktionen wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach dem Inkrafttreten der Änderung des Kyoto-Protokolls angenommen wird. Dieser Anhang enthält ferner eine Vereinbarung über die Verwaltung der Erlösanteile, die für die erste internationale Übertragung von AAU gilt.

Artikel 5

Versteigerung

(1)   Die Vertragsparteien veräußern Zertifikate ausschließlich im Wege von Versteigerungen.

(2)   Betreiber, die einem der beiden EHS unterliegen, können die Zulassung zur Gebotseinstellung für Zertifikate in Versteigerungen beantragen. Der Zugang zu solchen Versteigerungen wird Betreibern, die einem der beiden EHS unterliegen, auf der Grundlage nicht diskriminierender Kriterien gewährt. Um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen, kann die Berechtigung, die Zulassung zu Versteigerungen zu beantragen, anderen Kategorien von Teilnehmern nur gewährt werden, wenn diese den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterliegen oder speziell zur Teilnahme an den Versteigerungen ermächtigt sind.

(3)   Die Versteigerung erfolgt auf offene, transparente und nicht diskriminierende Weise und im Einklang mit den Kriterien in Anhang I Teil D.

KAPITEL III

LUFTVERKEHR

Artikel 6

Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten

Die Vertragsparteien beziehen Luftverkehrstätigkeiten im Einklang mit den wesentlichen Kriterien in Anhang I Teil B in ihr jeweiliges EHS ein. Die Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten in das EHS der Schweiz erfolgt nach denselben Grundsätzen wie im EU-EHS, insbesondere im Hinblick auf Vorschriften für den Geltungsbereich, die Obergrenze und die Zuteilung.

Artikel 7

Überprüfung dieses Abkommens bei Änderungen in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten

(1)   Bei Änderungen in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten im EU-EHS überprüft der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 13 Absatz 2 den entsprechenden Anhang I Teil B.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt in jedem Fall bis Ende des Jahres 2018 zur Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Artikel 13 Absatz 2 hinsichtlich des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten zusammen.

KAPITEL IV

VERTRAULICHE INFORMATIONEN UND SICHERHEIT

Artikel 8

Vertrauliche Informationen

(1)   „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet Informationen und Materialien in mündlicher, visueller, elektronischer, magnetischer oder dokumentarischer Form, einschließlich Ausrüstung und Technologie, die von den Vertragsparteien in Verbindung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht wurden und i) deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Schweiz, der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte, ii) die im Interesse der Sicherheit einer der Vertragsparteien vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und iii) die durch eine der Vertragsparteien als vertraulich gekennzeichnet sind.

(2)   Unbeschadet der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien schützt jede Vertragspartei vertrauliche Informationen im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen, den Vertraulichkeitsstufen und den Handhabungsvorschriften gemäß den Anhängen II, III und IV insbesondere vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Verlust der Integrität. „Handhabung“ umfasst die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung oder Vernichtung vertraulicher Informationen oder etwaiger anderer darin enthaltener Informationen.

Artikel 9

Vertraulichkeitsstufen

(1)   Jede Vertragspartei trägt die alleinige Verantwortung dafür, die Informationen, die sie offenlegt, als vertraulich zu kennzeichnen oder über die Herabstufung und Aufhebung der Vertraulichkeit von ihr offengelegter Informationen zu entscheiden. Legen die Vertragsparteien vertrauliche Informationen gemeinsam offen, entscheiden sie gemeinsam über die Kennzeichnung und die Vertraulichkeitsstufe sowie die Herabstufung und Aufhebung der Vertraulichkeit.

(2)   Vertrauliche Informationen sind entsprechend der in Anhang III aufgeführten Vertraulichkeitsstufe mit der Einstufung ETS CRITICAL (EHS-höchst vertraulich), ETS SENSITIVE (EHS-vertraulich) oder ETS LIMITED (EHS-nicht öffentlich zugänglich) zu versehen.

(3)   Der Urheber der vertraulichen Informationen in der offenlegenden Vertragspartei setzt die Vertraulichkeitsstufe herab, sobald die Informationen nicht länger eines höheren Schutzniveaus bedürfen, und hebt die Vertraulichkeit auf, sobald die Informationen nicht länger vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Integritätsverlust geschützt werden müssen.

(4)   Die offenlegende Vertragspartei informiert die empfangende Vertragspartei über alle neuen vertraulichen Informationen und deren Vertraulichkeitsstufe sowie eine etwaige Herabstufung oder Aufhebung der Vertraulichkeit.

(5)   Die Vertragsparteien erstellen und pflegen ein gemeinsames Verzeichnis vertraulicher Informationen.

KAPITEL V

WEITERENTWICKLUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 10

Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften

(1)   Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, für das Abkommen relevante Rechtsvorschriften zu ändern oder zu verabschieden; dies schließt ihr Recht ein, striktere Schutzmaßnahmen anzunehmen.

(2)   Wenn eine der Vertragsparteien Rechtsvorschriften in einem für das Abkommen relevanten Bereich entwickelt, unterrichtet sie die andere Vertragspartei rechtzeitig schriftlich. Zu diesem Zweck richtet der Gemeinsame Ausschuss ein Verfahren zum regelmäßigen Informations- und Konsultationsaustausch ein.

(3)   Im Anschluss an eine Unterrichtung gemäß Absatz 2 kann jede Vertragspartei gemäß Artikel 13 Absatz 4 einen entsprechenden Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss beantragen, um insbesondere zu beurteilen, ob sich die Rechtsvorschriften unmittelbar auf die Kriterien in Anhang I auswirken würden.

(4)   Wenn eine Vertragspartei einen Vorschlag für einen für das Abkommen relevanten Rechtsakt annimmt, wird dem Vertreter/den Vertretern der anderen Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuss eine Abschrift davon übermittelt.

(5)   Nach der Annahme eines für das Abkommen relevanten Rechtsakts durch eine Vertragspartei wird dem Vertreter/den Vertretern der anderen Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuss eine Abschrift davon übermittelt.

(6)   Gelangt der Gemeinsame Ausschuss zu dem Schluss, dass sich der Rechtsakt unmittelbar auf die Kriterien in Anhang I auswirkt, entscheidet er über eine entsprechende Änderung des betreffenden Teils des Anhangs I. Dieser Beschluss wird binnen sechs Monaten ab dem Tag der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses gefasst.

(7)   Kann ein Beschluss über eine Änderung des Anhangs I nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums gefasst werden, prüft der Gemeinsame Ausschuss binnen acht Monaten nach dem Tag seiner Befassung alle weiteren Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens und fasst gegebenenfalls die zu diesem Zweck notwendigen Beschlüsse.

Artikel 11

Koordinierung

(1)   Die Vertragsparteien koordinieren Bemühungen in den für das Abkommen relevanten Bereichen und insbesondere hinsichtlich der in den Anhängen festgelegten Kriterien, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens und die Integrität der EHS der Vertragsparteien zu gewährleisten sowie um die Verlagerung von CO2-Emissionen und die unverhältnismäßige Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den miteinander verknüpften EHS zu vermeiden.

(2)   Eine solche Koordinierung erfolgt vor allem durch den formellen und informellen Austausch oder die Bereitstellung von Informationen und — auf Antrag einer Vertragspartei — durch Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss.

KAPITEL VI

GEMEINSAMER AUSSCHUSS

Artikel 12

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses

(1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

(2)   Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemeinsame Ausschuss tritt binnen 30 Tagen zusammen, nachdem ein solcher Antrag gestellt wurde.

(3)   Die Beschlüsse, die der Gemeinsame Ausschuss in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen fasst, sind ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Beide Vertragsparteien müssen den Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses zustimmen.

(5)   Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Artikel 13

Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss verwaltet dieses Abkommen und stellt seine ordnungsgemäße Umsetzung sicher.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss kann beschließen, einen neuen Anhang anzunehmen oder einen bestehenden Anhang dieses Abkommens zu ändern.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss erörtert Änderungen der Artikel dieses Abkommens, die von einer der Vertragsparteien vorschlagen werden. Stimmt der Gemeinsame Ausschuss dem Vorschlag zu, legt er ihn den Vertragsparteien zur Annahme gemäß ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren vor.

(4)   Auf Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 3 leitet der Gemeinsame Ausschuss einen Meinungsaustausch über die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften ein, insbesondere um zu prüfen, ob diese dazu führen würden, dass das EHS der jeweiligen Vertragspartei die Kriterien in den Anhängen nicht mehr erfüllt.

(5)   Bei Aussetzung oder vor der Mitteilung der Kündigung dieses Abkommens gemäß den Artikeln 15 und 16 führt der Gemeinsame Ausschuss einen Meinungsaustausch durch und bemüht sich, eine Einigung zur Beendigung der Aussetzung oder Vermeidung der Kündigung zu erzielen.

(6)   Der Gemeinsame Ausschuss bemüht sich, Streitigkeiten, mit denen er befasst wird, im Einklang mit Artikel 14 beizulegen.

(7)   Der Gemeinsame Ausschuss überprüft dieses Abkommen regelmäßig unter Berücksichtigung etwaiger wesentlicher Entwicklungen in den jeweiligen EHS, auch in Bezug auf die Marktaufsicht oder den Beginn eines neuen Handelszeitraums, um insbesondere sicherzustellen, dass die Verknüpfung nicht die innerstaatlichen Emissionsreduktionsziele einer der Vertragsparteien oder die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihrer CO2-Märkte untergräbt.

(8)   Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses beschränken sich auf diejenigen gemäß diesem Abkommen.

KAPITEL VII

STREITBEILEGUNG

Artikel 14

Streitbeilegung

(1)   Die Vertragsparteien befassen den Gemeinsamen Ausschuss mit zwischen ihnen entstandenen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

(2)   Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss nicht, den Streitfall binnen sechs Monaten nach dem Tag seiner Befassung beizulegen, wird der Streitfall auf Antrag einer der Vertragsparteien im Einklang mit der Schiedsgerichtsordnung aus dem Jahr 2012 dem Ständigen Schiedshof vorgelegt.

(3)   Im Falle der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens gilt der Streitbeilegungsmechanismus weiterhin für Streitigkeiten gemäß Absatz 1, die sich während der Anwendung dieses Abkommens ergaben.

KAPITEL VIII

AUSSETZUNG UND KÜNDIGUNG

Artikel 15

Aussetzung des Artikels 4 Absatz 1

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 kann eine Vertragspartei die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 dieses Abkommens unter den folgenden Umständen aussetzen:

a)

Falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei den Verpflichtungen gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt;

b)

falls eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht unterrichtet wird, ihr EHS mit dem einer dritten Partei gemäß Artikel 18 zu verknüpfen;

c)

falls eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht unterrichtet wird, dieses Abkommen gemäß Artikel 16 zu kündigen.

(2)   Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Entscheidung, Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens auszusetzen, und begründet dies. Die Entscheidung, Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens auszusetzen, wird unverzüglich nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei öffentlich gemacht.

(3)   Die Aussetzung von Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens ist vorübergehend. Wird Artikel 4 Absatz 1 gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels ausgesetzt, endet die Aussetzung mit der Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 14. Wird Artikel 4 Absatz 1 gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder c dieses Artikels ausgesetzt, so gilt die Aussetzung für einen vorübergehenden Zeitraum von drei Monaten. Die Vertragspartei kann beschließen, den Aussetzungszeitraum zu verkürzen oder zu verlängern.

(4)   Während der Aussetzung werden Zertifikate nicht zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung in einem EHS abgegeben, aus dem sie nicht stammen. Alle sonstigen Transaktionen bleiben weiterhin möglich.

(5)   Wurde ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Legislativvorschlags bis zur Frist gemäß Artikel 10 Absatz 6 kein Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss beantragt gemäß Artikel 10 Absatz 3 bzw. hat ein solcher Austausch statt-gefunden und ist der Gemeinsame Ausschuss zu dem Schluss gelangt, dass sich die neuen Rechts-vorschriften nicht unmittelbar auf die Kriterien auswirken, ist eine Vertragspartei nicht berechtigt, die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 mit der Begründung aussetzen, dass die andere Vertrags-partei ihren Verpflichtungen zur Erfüllung der Kriterien in Anhang I nicht mehr nachkommt.

Artikel 16

Kündigung

(1)   Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit nach Konsultation im Gemeinsamen Ausschuss kündigen, indem sie die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Entscheidung unterrichtet. Die Kündigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei wirksam. Die Entscheidung wird öffentlich gemacht, nachdem die andere Vertragspartei unterrichtet wurde.

(2)   Bei Nichtverlängerung oder Einstellung des EHS einer der Vertragsparteien wird dieses Abkommen am letzten Betriebstag des betreffenden EHS automatisch gekündigt.

(3)   Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragsparteien über die fortgesetzte Nutzung und Speicherung der zwischen ihnen bereits übermittelten Informationen mit Ausnahme der im jeweiligen Register gespeicherten Daten. Falls keine Einigung erzielt wird, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Löschung der übermittelten Informationen zu verlangen.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Umsetzung

(1)   Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen in diesem Abkommen, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses, zu gewährleisten.

(2)   Die Vertragsparteien unterlassen alle Maßnahmen, welche die Erreichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Artikel 18

Verknüpfung mit Dritten

(1)   Die Vertragsparteien können mit einer dritten Partei über eine Verknüpfung ihrer jeweiligen EHS verhandeln.

(2)   Verhandelt eine Vertragspartei mit einer dritten Partei über eine Verknüpfung, so unterrichtet sie darüber die andere Vertragspartei und informiert sie regelmäßig über den neuesten Stand der Verhandlungen.

(3)   Bevor eine Vertragspartei ihr System mit dem einer dritten Partei verknüpft, entscheidet die andere Vertragspartei, ob sie das andere Verknüpfungsabkommen billigt oder dieses Abkommen kündigt. Billigt sie das andere Verknüpfungsabkommens, endet die Aussetzung des Artikels 4 Absatz 1.

(4)   Bei Verknüpfung mit dem EHS einer dritten Partei können die Bestimmungen dieses Abkommens überarbeitet werden.

Artikel 19

Anhänge

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil desselben.

Artikel 20

Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 21

Ratifizierung und Inkrafttreten

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 wird dieses Abkommen auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2)   Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt.

(3)   Die Vertragsparteien tauschen ihre Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden erst aus, wenn sie die Bedingungen für eine Verknüpfung im Sinne dieses Abkommens erfüllt sehen.

(4)   Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des auf den Austausch der Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden durch die Vertragsparteien folgenden Jahres in Kraft.

(5)   Das Inkrafttreten des Artikels 4 Absatz 6 steht unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens für beide Vertragsparteien der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls, die auf der 8. Tagung der Vertragsparteien angenommen wurde (Beschluss 1/CMP.8; zweiter Verpflichtungszeitraum).

Artikel 22

Vorläufige Anwendung

Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden ab seiner Unterzeichnung die Artikel 11 bis 13 vorläufig angewendet.

Съставено в Берн на двадесет и трети ноември две хиляди и седемнадесета година.

Hecho en Berna el veintitrés de noviembre del año dos mil diecisiete.

V Bernu dne dvacátého třetího listopadu dva tisíce sedmnáct.

Udfærdiget i Bern, den treogtyvende november to tusind og sytten.

Geschehen zu Bern am dreiundzwanzigsten November zweitausendsiebzehn.

Kahe tuhande seitsmeteistkümnenda aasta novembrikuu kahekümne kolmandal päeval Bernis.

Έγινε στη Βέρνη, στις είκοσι τρεις Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαεπτά.

Done at Bern on the twenty third day of November in the year two thousand and seventeen.

Fait à Berne, le vingt-trois novembre deux mille dix-sept.

Sastavljeno u Bernu dvadeset trećeg studenoga dvije tisuće sedamnaeste.

Fatto a Berna addì ventitré novembre duemiladiciassette.

Bernē, divi tūkstoši septiņpadsmitā gada divdesmit trešajā novembrī.

Sudarytas Berne du tūkstančiai septynioliktų metų lapkričio dvidešimt trečią dieną.

Kelt Bernben, a kétezer-tizenhetedik év november havának huszonharmadik napján.

Magħmul f'Bern fit-tlieta u għoxrin jum ta' Novembru tas-sena elfejn u sbatax.

Gedaan te Bern, drieëntwintig november tweeduizend zeventien.

Sporządzono w Bernie w dniu dwudziestego trzeciego listopada dwa tysiące siedemnastego roku.

Feito em Berna aos vinte e três dias do mês de novembro de dois mil e dezassete.

Întocmit la Berna la douăzeci și trei noiembrie două mii șaptesprezece.

V Berne dvadsiateho tretieho novembra dvetisíc sedemnásť.

V Bernu, triindvajsetega novembra dva tisoč sedemnajst.

Tehty Bernissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaseitsemäntoista.

Utfärdat i Bern den tjugotredje november tjugohundrasjutton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Za Švicarsku Konfederaciju

Per la Confederazione Svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā –

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Svizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarsku konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

För Schweiziska edsförbundet

Image


ANHANG I

WESENTLICHE KRITERIEN

A.   Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen

Wesentliche Kriterien

Im EU-EHS

Im EHS der Schweiz

Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden „THG“) freigesetzt werden, die im Folgenden aufgeführt sind.

Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die im Folgenden aufgeführt sind.

Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkeiten gemäß:

Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der CO2-Verordnung, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Das EHS erstreckt sich mindestens auf die THG gemäß:

Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, die mindestens so streng ist wie diejenigen gemäß:

Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Artikel 18, Absatz 1 des CO2-Gesetzes

Artikel 45 Absatz 1 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Die Zielvorgaben des EHS sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Artikel 3 und Artikel 18 Absatz 1 des CO2-Gesetzes

Artikel 45 Absatz 1 und Anhang 8 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Artikel 5 und 6 des CO2-Gesetzes

Artikel 4, Artikel 4a Absatz 1 und Anhang 2 der CO2-Verordnung,

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Die quantitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des CO2-Gesetzes

Artikel 48 der CO2-Verordnung,

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung liegen Benchmarks und Anpassungsfaktoren zugrunde. Maximal fünf Prozent der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum von 2013 bis 2020 werden für neue Marktteilnehmer reserviert. Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert. Zu diesem Zweck erfüllt das EHS zumindest:

Artikel 10, 10a, 10b und 10c der Richtlinie 2003/87/EG,

Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Berechnungen zur Bestimmung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors im EU-EHS in den Jahren 2013 bis 2020

Carbon-Leakage-Liste 2014,

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absätze 2 und 3 des CO2-Gesetzes

Artikel 45 Absatz 2, Artikel 46 und 47 und Anhang 9 der CO2-Verordnung,

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Das EHS sieht Sanktionen vor, die hinsichtlich der Bedingungen und des Umfangs vergleichbar sind mit denjenigen gemäß:

Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Artikel 21 des CO2-Gesetzes

Artikel 56 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des EHS ist mindestens genauso streng wie diejenige gemäß:

Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

CO2-Gesetz, Artikel 20 des CO2-Gesetzes

Artikel 49, Artikel 50 bis 53 und Artikel 55 der CO2-Verordnung,

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EHS ist mindestens genauso streng wie diejenige gemäß:

Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Artikel 51 bis 54 CO2-Verordnung, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

B.   Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr

Wesentliche Kriterien

Für die EU:

Für die Schweiz:

Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den im Folgenden aufgeführten Kriterien obligatorisch.

Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den im Folgenden aufgeführten Kriterien obligatorisch.

Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und -THG sowie Zuordnung von Flügen und ihren jeweiligen Emissionen entsprechend dem Grundsatz des abgehenden Flugs gemäß:

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 17, 29, 35 und 56 sowie Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplätzen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) enden, sind gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG ab 2017 vom EU-EHS ausgeschlossen.

Das CO2-Gesetz und die CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung:

1.   Geltungsbereich

Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im EWR abgehen.

Etwaige vorübergehende Ausnahmen in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, können im Einklang mit dem EU-EHS im EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschließlich CO2-Emissionen erfasst.

2.   Einschränkungen des Geltungsbereichs

Der allgemeine Geltungsbereich gemäß Nummer 1 umfasst keine

1.

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

2.

Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;

3.

Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;

4.

Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt operiert werden;

5.

Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

6.

Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb oder Erhalt eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; vorausgesetzt, dass diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

7.

Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen;

8.

Flüge, die ausschließlich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen bzw. Bord- oder Bodenausrüstung dienen;

9.

Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;

10.

Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 10 000 Tonnen auf Flügen, die unter das EHS der Schweiz fallen, oder mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen im Geltungsbereich des EHS der Schweiz, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen;

11.

Flüge nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen, die unter das EHS der Schweiz fallen, im Einklang mit der jeweiligen im EU-EHS angewandten Ausnahme, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen.

Austausch einschlägiger Daten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten

Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs im EHS der Schweiz und im EU-EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäß diesem Anhang zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemäße Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU-EHS fallen, zu ermöglichen.

Obergrenze (Gesamtmenge der Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate)

Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG

Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU-EHS, insbesondere in Bezug auf die prozentuale Reduktionsrate über die Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate werden wie folgt aufgeteilt:

15 % werden versteigert;

3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt,

82 % werden kostenlos zugeteilt.

Diese Aufteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden.

Bis 2020 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage der im Einklang mit der vorstehenden Aufteilung kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnet. Jede vorübergehende Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS erfordert entsprechende anteilige Anpassungen der zuzuteilenden Mengen.

Ab 2021 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbare Zertifikate anhand der Obergrenze für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung einer möglichen prozentualen Reduktionsrate im Einklang mit dem EU-EHS bestimmt.

Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung von Zertifikaten

Artikel 3d der Richtlinie 2003/87/EG

Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate.

Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG

Für neue Marktteilnehmer und wachstumsstarke Betreiber werden Zertifikate in eine Sonderreserve eingestellt; die Schweiz wird allerdings bis 2020 keine Sonderreserve haben, da das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018 ist.

Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU-EHS.

Bis 2020 ist die jährliche Benchmark 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer.

Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

Die Vergabe von Zertifikaten wird gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Verhältnis zu den entsprechenden Berichterstattungs- und Abgabepflichten aus der tatsächlichen Erfassung von Flügen zwischen dem EWR und der Schweiz im Rahmen des EU-EHS angepasst.

Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet.

Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG und Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

Artikel 5 und 6 des CO2-Gesetzes

Artikel 4, Artikel 4a Absatz 1 und Anhang 2 der CO2-Verordnung,

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung

Quantitative Beschränkungen für die Nutzung internationaler Gutschriften

Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG

Die zulässige Nutzung beträgt 1,5 % der geprüften Emissionen bis zum Jahr 2020.

Erhebung von Tonnenkilometerdaten für das Bezugsjahr

Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung werden die Tonnenkilometerdaten zur gleichen Zeit und auf dieselbe Weise wie beim EU-EHS erhoben.

Bis 2020 und im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018.

Überwachung und Berichterstattung

Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS.

Prüfung und Akkreditierung

Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG,

Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS.

Verwaltung

Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitgliedstaaten der EU (EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat.

Gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (EWR) für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz (z. B. die Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, die Zuteilung, Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung, usw.).

Die Europäische Kommission einigt sich bilateral mit den zuständigen Behörden der Schweiz über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

Insbesondere sorgt die Europäische Kommission gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG dafür, dass die Menge an EU-Zertifikaten, die für die kostenlose Zuteilung an die durch die Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber erforderlich ist, an die zuständigen Behörden der Schweiz übertragen wird.

Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung dieses Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzählungen führt.

Im Einklang mit der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist die Schweiz für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich,

die über eine von der Schweiz erteilte gültige Betriebsgenehmigung verfügen oder

die den höchsten zugeordneten Schätzwert für Luftverkehrsemissionen in der Schweiz im Rahmen der verknüpften EHS aufweisen.

Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von der Schweiz zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU-EHS (z. B. die Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, die Zuteilung, Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung, usw.).

Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich bilateral mit der Europäischen Kommission über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

Die zuständigen Behörden der Schweiz übertragen insbesondere die Menge an Schweizer Zertifikaten, die für die kostenlose Zuteilung an die durch die EU verwalteten Luftfahrzeugbetreiber erforderlich sind, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (EWR).

Rechtliche Durchsetzung

Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betrauten Behörde zusätzliche Maßnahmen erfordert.

Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern

Im Einklang mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben.

Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April und vor dem 1. August des Jahres der Zuordnung.

Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusammen.

Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU-EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU-EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt).

Durchführungsmodalitäten

Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten werden zum selben Zeitpunkt wie dieses Abkommen anwendbar.

Unterstützung durch Eurocontrol

Für den den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU-EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf.

C.   Wesentliche Kriterien für die Register

Das EHS jeder Vertragspartei umfasst ein Register und ein Transaktionsprotokoll, die die folgenden wesentlichen Kriterien bezüglich der Sicherheitsmechanismen und -verfahren sowie bezüglich der Eröffnung und Verwaltung von Konten erfüllen.

Wesentliche Kriterien bezüglich Sicherheitsmechanismen und -verfahren

Die Register und Transaktionsprotokolle wahren die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der im System gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien die folgenden Sicherheitsmechanismen um:

Wesentliche Kriterien

Um Zugang zu den Konten zu erhalten, ist für alle Nutzer mit Zugang zum Konto ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsmechanismus erforderlich.

Sowohl zur Veranlassung als auch zur Genehmigung von Transaktionen ist ein Mechanismus zur Transaktionsunterzeichnung erforderlich. Der Bestätigungscode wird den Nutzern über einen Außerband-Kanal übermittelt.

Alle nachstehend aufgeführten Vorgänge werden von einer Person veranlasst und von einer anderen Person genehmigt (Vier-Augen-Prinzip):

sämtliche von einem Verwalter veranlasste Vorgänge, sofern nicht in den LTS festgelegte begründete Ausnahmen Anwendung finden;

sämtliche Übertragungen von Einheiten, sofern nicht durch einen alternativen Vorgang begründet, der dasselbe Maß an Sicherheit bietet.

Es ist ein Meldesystem vorhanden, über das die Nutzer informiert werden, wenn ihre Konten und Guthaben betreffende Vorgänge durchgeführt werden.

Eine Übertragung wird erst 26 Stunden nach ihrer Veranlassung ausgeführt, sodass die Information alle Nutzer erreicht und diese einen mutmaßlich widerrechtlichen Übertragungsvorgang abbrechen können.

Der Schweizer Verwalter und der Zentralverwalter der Union ergreifen Maßnahmen, um die Nutzer über ihre Pflichten in Bezug auf die Sicherheit ihrer Systeme (PC, Netz, …) und in Bezug auf den Umgang mit Daten/das Surfen im Internet aufzuklären.

Wesentliche Kriterien in Bezug auf die Eröffnung und Verwaltung von Konten

Wesentliche Kriterien

Eröffnung eines Betreiberkontos

Der Antrag des Betreibers oder der zuständigen Behörde auf Eröffnung eines Betreiberkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: Bundesamt für Umwelt, im Folgenden „BAFU“). Der Antrag muss zur Identifizierung der EHS-Anlage ausreichende Angaben sowie eine geeignete Anlagenkennung enthalten.

Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos

Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der unter das EHS der Schweiz und/oder das EU-EHS fällt, muss über ein Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügen. Für die von der zuständigen Behörde der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wird ein solches Konto im Schweizer Register geführt. Der Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmächtigter richtet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers bzw. seiner Übermittlung von einem Mitgliedstaat der EU (EWR) an die Behörden der Schweiz den Antrag an den nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU). Der Antrag enthält das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs, das unter das EHS der Schweiz und/oder des EU-EHS fällt.

Eröffnung eines Personenkontos

Der Antrag auf Eröffnung eines Personenkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: BAFU). Er enthält zur Identifizierung des Kontoinhabers/Antragstellers ausreichende Angaben sowie mindestens Folgendes:

bei einer natürlichen Person: Identitätsnachweis und Kontaktangaben

bei einer juristischen Person:

Auszug aus dem Handelsregister ODER

Gründungsurkunden und Eintragungsnachweis der juristischen Person

polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug der natürlichen Person oder — bei einer juristischen Person — von deren Geschäftsführern.

Kontobevollmächtigte

Für jedes Konto gibt es zumindest einen vom künftigen Kontoinhaber benannten Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers. Bei der Benennung des Kontobevollmächtigten werden mindestens die folgenden Angaben über den Kontobevollmächtigten übermittelt:

Name und Kontaktangaben

Ausweisdokument

polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug

Dokumentenprüfung

Eine Abschrift eines Dokuments, das als Nachweis für die Eröffnung eines Personenkontos oder zur Ernennung eines Kontobevollmächtigten vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Staats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

Ablehnung der Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder der Ernennung eines Kontobevollmächtigten

Ein nationaler Verwalter (für die Schweiz: BAFU) kann die Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder die Ernennung eines Kontobevollmächtigten ablehnen, sofern die Ablehnung angemessen und begründbar ist. Die Ablehnung muss durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:

die übermittelten Angaben und Unterlagen sind unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch;

gegen den angehenden Bevollmächtigten wird ermittelt oder er wurde in den vorangegangenen fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt;

staatsrechtliche oder unionsrechtliche Gründe.

Regelmäßige Überprüfung der Kontoangaben

Der Kontoinhaber meldet dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) alle Änderungen des Kontos oder der Nutzerdaten unverzüglich und übermittelt dem nationalen Verwalter, der für die zügige Aktualisierung der Angaben zuständig ist, die von diesem verlangten Angaben.

Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die mit dem Konto verbundenen Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.

Sperrung des Kontozugangs

Falls gegen Registerbestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens verstoßen wurde oder Ermittlungen in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Bestimmungen laufen, kann der Kontozugang gesperrt werden.

Vertraulichkeit und Offenlegung von Informationen

Im EUTL, SSTL, im Unionsregister, dem Schweizer Register und anderen Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthaltene Informationen einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, sind als vertraulich zu behandeln.

Diese vertraulichen Informationen dürfen auf Antrag den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher Antrag ein berechtigtes Ziel verfolgt und gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung, des Vollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht zur Prävention und Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten, Marktmanipulation oder von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union oder gegen die nationalen Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz sowie zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des EU-EHS und des EHS der Schweiz ist.

D.   Wesentliche Kriterien für Auktionsplattformen und Auktionstätigkeiten

Einrichtungen, die Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen der EHS der Vertragsparteien durchführen, müssen die folgenden wesentlichen Kriterien erfüllen und die Versteigerungen entsprechend durchführen.

 

Wesentliche Kriterien

1

Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird im Wege eines Verfahrens ausgewählt, das die Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie den Wettbewerb zwischen verschiedenen potenziellen Auktionsplattformen auf der Grundlage des Vergaberechts der Union oder des nationalen Vergaberechts gewährleistet.

2

Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird zur Ausübung dieser Tätigkeit zugelassen und trifft bei der Abwicklung der Vorgänge die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen; diese Sicherheitsmaßnahmen umfassen unter anderem Vorkehrungen für die Erkennung und Regelung etwaiger nachteiliger Auswirkungen etwaiger Interessenkonflikte, für die Erkennung und Regelung der Risiken, denen der Markt ausgesetzt ist, transparente und ermessensunabhängige Regeln und Verfahren für eine faire und ordnungsgemäße Versteigerung sowie ausreichende finanzielle Mittel, um das ordnungsgemäße Funktionieren zu erleichtern.

3

Der Zugang zu den Versteigerungen unterliegt Mindestanforderungen bezüglich angemessener Überprüfungen der Kunden, mit denen sichergestellt wird, dass Teilnehmer die Auktionsabläufe nicht untergraben.

4

Das Auktionsverfahren muss vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Verkäufe sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. Die Hauptelemente des Auktionsverfahrens, einschließlich Zeitplan, Termine und voraussichtliche Verkaufsmengen, werden mindestens einen Monat vor Beginn der Versteigerung auf der Website der die Versteigerung durchführenden Einrichtung veröffentlicht. Ferner sind etwaige erhebliche Änderungen frühestmöglich im Voraus anzukündigen.

5

Die Versteigerung von Zertifikaten erfolgt mit dem Ziel, die Auswirkungen auf das EHS jeder Vertragspartei möglichst gering zu halten. Die für die Versteigerung verantwortliche Einrichtung stellt sicher, dass die Auktionspreise nicht wesentlich vom maßgeblichen Preis für Zertifikate auf dem Sekundärmarkt im Auktionszeitraum abweichen, was auf Defizite bei den Versteigerungen hindeuten würde.

6

Sämtliche nicht vertraulichen, für die Versteigerungen relevanten Informationen, einschließlich aller Rechtsvorschriften, Leitfäden und Formulare, werden offen und transparent veröffentlicht. Die Ergebnisse jeder durchgeführten Versteigerung werden so bald wie möglich veröffentlicht und enthalten die einschlägigen nicht vertraulichen Informationen. Mindestens einmal jährlich werden Berichte über die Ergebnisse der Versteigerungen veröffentlicht.

7

Für die Versteigerung von Zertifikaten gelten geeignete Regeln und Verfahren, die bei Versteigerungen das Risiko von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mindern. Soweit möglich, sind diese Regeln und Verfahren nicht weniger streng als diejenigen für Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien. Insbesondere obliegt es der die Versteigerung durchführenden Einrichtung, Maßnahmen zu ergreifen sowie Verfahren und Prozesse einzurichten, um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen. Ferner überwacht sie das Verhalten der Marktteilnehmer und meldet den zuständigen Behörden Fälle von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

8

Die die Versteigerungen durchführende Einrichtung und die Versteigerung von Zertifikaten unterliegen einer angemessenen Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Die benannten zuständigen Behörden verfügen über die erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten und technischen Vorkehrungen zur Überwachung von

Organisation und Verhalten der Betreiber von Auktionsplattformen;

Organisation und Verhalten professioneller Intermediäre, die im Namen der Kunden handeln;

Verhalten und Transaktionen der Marktteilnehmer, um Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zu verhindern;

Transaktionen der Marktteilnehmer, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Soweit möglich, ist die Überwachung nicht weniger streng als diejenige der Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien.

Die Schweiz bemüht sich, für die Versteigerung ihrer Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine private Einrichtung zu nutzen.

Bis eine solche Einrichtung unter Vertrag genommen ist und sofern die Zahl der in einem Jahr zu versteigernden Zertifikate unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, kann die Schweiz unter den folgenden Bedingungen weiterhin die bestehenden Regelung für die Versteigerung — nämlich eine Durchführung der Versteigerungen durch das BAFU — beibehalten:

1.

Der Schwellenwert ist 1 000 000 Zertifikate, einschließlich der für Luftverkehrstätigkeiten zu versteigernden Zertifikate.

2.

Die wesentlichen Kriterien nach Nummern 1 bis 8 gelten mit Ausnahme der Kriterien 1 und 2; die Kriterien 7 und 8 gelten für das BAFU nur soweit möglich. Das wesentliche Kriterium nach Nummer 3 gilt in Verbindung mit der folgenden Bestimmung: Zur Gebotseinstellung für Schweizer Zertifikate in Versteigerungen im Rahmen der Auktionsregelung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, sind alle im EWR ansässigen Unternehmen zugelassen, die dies auch in der Union sind.

Die Schweiz kann Einrichtungen, die im EWR ansässig sind, mit der Durchführung der Versteigerungen beauftragen.


ANHANG II

TECHNISCHE VERKNÜPFUNGSSTANDARDS

In den technischen Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, im Folgenden „LTS“) ist Folgendes festgelegt:

Architektur der Kommunikationsverbindung;

Sicherheit der Datenübermittlung;

Liste der Funktionen (Transaktionen, Kontenabstimmung usw.);

Festlegung der Webdienste;

Anforderungen an die Datenprotokollierung;

Betriebsregelungen (Helpdesk, Unterstützung);

Strategie für die Kommunikationsaktivierung und Prüfverfahren;

Sicherheitsprüfverfahren.

In den LTS ist festzulegen, dass die Verwalter alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass das SSTL und das EUTL sowie die Verknüpfung rund um die Uhr funktionsbereit sind und dass Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit des SSTL, des EUTL und der Verknüpfung auf ein Minimum reduziert werden.

In den LTS ist festzulegen, dass die Kommunikation zwischen dem SSTL und dem EUTL in Form eines gesicherten Informationsaustauschs nach dem Simple Object Access Protocol (im Folgenden „SOAP“) auf der Grundlage der folgenden Technologien (1) erfolgt:

SOAP-basierte Webdienste,

hardwarebasiertes virtuelles privates Netzwerk (VPN),

erweiterbare Auszeichnungssprache (XML),

digitale Signatur und

Netzzeitprotokolle (Network Time Protocols).

In den LTS sind zusätzliche Sicherheitsvorschriften für das Schweizer Register, das SSTL, das Unionsregister und das EUTL enthalten, die in einem „Sicherheitsmanagementplan“ dokumentiert werden. Insbesondere ist in den LTS Folgendes festzulegen:

Falls der Verdacht besteht, dass die Sicherheit der Schweizer Registers, des SSTL, des Unionsregisters oder des EUTL beeinträchtigt wurde, informieren die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich darüber und unterbrechen die Verknüpfung zwischen dem SSTL und dem EUTL;

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Sicherheitsverletzung Informationen unverzüglich auszutauschen. Soweit die technischen Einzelheiten verfügbar sind, tauschen der Registerverwalter der Schweiz und der Zentralverwalter der Union innerhalb von 24 Stunden nach der Sicherheitsverletzung einen Bericht aus, in dem der Vorfall beschrieben ist (Datum, Ursache Auswirkungen, Abhilfemaßnahmen).

Das in den LTS festgelegten Sicherheitsprüfverfahren muss abgeschlossen sein, bevor die Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL aufgebaut wird und immer wenn eine neue Version des SSTL oder des EUTL erforderlich ist.

In den LTS sind neben der Produktionsumgebung zwei Testumgebungen vorgesehen: eine Testumgebung für Entwickler und eine Abnahmeumgebung.

Die Vertragsparteien legen durch den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union den Nachweis vor, dass ihre Systeme im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen in den letzten 12 Monaten einer unabhängigen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden. Alle wichtigen neuen Versionen der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung und insbesondere Penetrationstests unterzogen. Der Penetrationstest darf nicht vom Entwickler der Software oder einem Subunternehmer des Softwareentwicklers durchgeführt werden.


(1)  Diese Technologien werden derzeit für den Verbindungsaufbau zwischen dem Unionsregister und dem internationalen Transaktionsprotokoll bzw. zwischen dem Schweizer Register und dem internationalen Transaktionsprotokoll genutzt.


ANHANG III

VERTRAULICHKEITSSTUFEN UND HANDHABUNGSVORSCHRIFTEN

Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Vertraulichkeitsstufen zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, zu verwenden:

EHS-nicht öffentlich zugänglich

EHS-vertraulich

EHS-höchst vertraulich

Dabei sind mit der Einstufung „EHS-höchst vertraulich“ versehene Informationen vertraulicher als jene mit der Einstufung „EHS-vertraulich“, welche wiederum vertraulicher sind als jene mit der Einstufung „EHS-nicht öffentlich zugänglich“.

Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden Strategie für die Einstufung von EHS-Informationen in der Union sowie der Informationsschutzverordnung (ISchV) und des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) der Schweiz Handhabungsvorschriften zu entwickeln. Die Handhabungsvorschriften werden dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme werden alle Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeitsstufe in Übereinstimmung mit diesen Handhabungsvorschriften verarbeitet.

Schätzen die Vertragsparteien die Vertraulichkeitsstufe unterschiedlich ein, findet die höhere Stufe Anwendung.

Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien enthalten für die nachstehend genannten Handhabungsschritte gleichwertige wesentliche Sicherheitsanforderungen, die den EHS-Vertraulichkeitsstufen Rechnung tragen:

Dokumentengenerierung

Ressourcen

Vertraulichkeitsstufe

Speicherung

elektronisches Dokument im Datennetz

elektronisches Dokument in der lokalen Umgebung

physisches Dokument

Elektronische Übermittlung

Telefon und Mobilfunk

Fax

E-Mail

Datenübermittlung

Physische Übermittlung

Mündlich

Persönliche Übergabe

Postalisch

Verwendung

Verarbeitung mit IT-Anwendungen

Drucken

Kopieren

Entfernung von festem Standort

Informationsmanagement

Regelmäßige Bewertung der Klassifizierung und der Empfänger

Archivierung

Löschung und Vernichtung


ANHANG IV

FESTLEGUNG DER EHS-VERTRAULICHKEITSSTUFEN

A.1 — Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung

„Vertraulichkeit“ bezeichnet den Verschlusscharakter einer Information, eines Teils oder der Gesamtheit des Informationssystems (insbesondere Algorithmen, Programme oder Dokumentationen), bei denen der Zugang auf Personen, Stellen oder Verfahren mit entsprechender Befugnis beschränkt ist.

„Integrität“ bezeichnet die Garantie, dass ein Informationssystem und die bearbeiteten Informationen nur durch eine bewusste und rechtmäßige Handlung geändert werden können, und dass das System das erwartete Ergebnis zutreffend und vollständig liefert.

Bei jeder als vertraulich eingestufter EHS-Information ist der Aspekt der Vertraulichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die Weitergabe der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann und der Aspekt der Integrität im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die unbeabsichtigte Änderung, unbeabsichtigte teilweise oder unbeabsichtigte völlige Vernichtung der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann.

Die Vertraulichkeitsstufe von Informationen und die Integritätsstufe eines Informationssystems werden nach einer Beurteilung auf der Grundlage der in Abschnitt A.2 enthaltenen Kriterien eingestuft. Diese Einstufungen erlauben eine Bewertung der allgemeinen Vertraulichkeitsstufe von Informationen anhand der Übersichtstabelle in Abschnitt A.3.

A.2 — Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung

A.2.1 — „Niedrige Einstufung“

Mit einer niedrigen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:

mäßige negative Auswirkungen auf politische oder diplomatische Beziehungen;

lokale Negativwerbung für das Ansehen oder den Ruf der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;

Bloßstellung von Einzelpersonen;

negative Auswirkungen auf die Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;

beschränkte finanzielle Verluste oder die Ermöglichung mäßiger ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;

mäßige Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken;

mäßige Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.

A.2.2 — „Mittlere Einstufung“

Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:

Bloßstellung im Rahmen politischer oder diplomatischer Beziehungen;

Schädigung des Ansehens oder des Rufs der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;

Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen;

direkte Senkung der Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;

Bloßstellung der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen;

finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;

negative Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen;

Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen;

negative Auswirkungen auf die Ausarbeitung oder Durchführung von Politiken durch die Vertragsparteien;

negative Auswirkungen auf die sachgerechte Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.

A.2.3 — „Hohe Einstufung“

Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:

Belastung diplomatischer Beziehungen;

erhebliche Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen;

Erschwerung der Wahrung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Vertragsparteien oder anderer Partner;

finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;

Bruch eigener Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von dritter Seite erteilt wurden;

Verstoß gegen gesetzlich begründete Einschränkungen der Weitergabe von Informationen;

Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten;

Benachteiligung der Vertragsparteien bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen;

Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken;

Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.

A.3 — Einstufung von Informationen als „EHS-vertraulich“

Auf der Grundlage der Einstufungen der Vertraulichkeit und Integrität nach Abschnitt A.2 wird die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen unter Verwendung der folgenden Übersichtstabelle festgelegt:

Vertraulichkeitseinstufung

Integritätseinstufung

Niedrig

Mittel

Hoch

Niedrig

EHS-nicht öffentlich zugänglich

EHS-vertraulich

(oder EHS-nicht öffentlich zugänglich (*1))

EHS-höchst vertraulich

Mittel

EHS-vertraulich

(oder EHS-nicht öffentlich zugänglich (*1))

EHS-vertraulich

(oder EHS-höchst vertraulich (*1))

EHS-höchst vertraulich

Hoch

EHS-höchst vertraulich

EHS-höchst vertraulich

EHS-höchst vertraulich


(*1)  Mögliche Variante, auf Einzelfallbasis zu prüfen.


VERORDNUNGEN

7.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2241 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2017

zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 497 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Störungen auf den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden und zu verhindern, dass Institute dadurch benachteiligt werden, dass sie in der Zeit bis zur Anerkennung bestehender zentraler Gegenparteien (CCP) aus Drittstaaten höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, wurde in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem Drittstaat-CCP, mit denen in der Union niedergelassene Institute Geschäfte abrechnen, von Instituten als qualifizierte CCP angesehen werden können.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Hinblick auf bestimmte Parameter geändert, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für Risikopositionen gegenüber Drittstaat-CCP einfließen. Dementsprechend schreibt Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor, dass bestimmte Drittstaat-CCP für begrenzte Zeit die Gesamtsumme der Einschussbeträge melden müssen, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten haben. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangszeitraum.

(3)

Beide Übergangszeiträume sollten am 15. Juni 2014 enden.

(4)

Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überträgt der Kommission die Befugnis, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um den Übergangszeitraum für Eigenmittelanforderungen im Falle außergewöhnlicher Umstände um sechs Monate zu verlängern. Diese Verlängerung sollte auch für die in Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Fristen gelten. Diese Übergangszeiträume wurden unlängst mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/954 der Kommission (3) bis zum 15. Dezember 2017 verlängert.

(5)

Von den Drittstaat-CCP, die eine Anerkennung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragt haben, wurden 29 CCP von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde anerkannt. Davon wurde eine CCP aus Neuseeland auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2774 der Kommission (4) anerkannt. Zudem wurden drei weitere CCP aus Indien auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2269 der Kommission (5) anerkannt. Die verbleibenden Drittstaat-CCP warten noch auf die Anerkennung,und das Anerkennungsverfahren wird nicht bis zum 15. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Sollte der Übergangszeitraum nicht verlängert werden, müssten in der Union ansässige Institute (oder ihre außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) mit Risikopositionen gegenüber diesen verbleibenden Drittstaat-CCP ihre Eigenmittel zur Abdeckung dieser Positionen erheblich erhöhen, was möglicherweise zum Rückzug der betroffenen Institute als direkte Teilnehmer an diesen CCP oder zur zumindest vorübergehenden Einstellung der Erbringung von Clearingdienstleistungen für die Kunden der genannten Institute führen und damit schwere Störungen auf den Märkten verursachen würde, auf denen diese CCP tätig sind.

(6)

Die Notwendigkeit, Störungen auf den Märkten außerhalb der Union zu verhindern, die bereits der Grund für die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 war, bestünde daher auch nach Ablauf des durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/954 verlängerten Übergangszeitraums fort. Eine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums dürfte es in der Union niedergelassenen Instituten (oder deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) ermöglichen, eine signifikante Erhöhung der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden, die erforderlich wäre, weil die Anerkennungsverfahren für CCP, die die von in der Union niedergelassenen Instituten (oder deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) benötigten Clearingdienste auf eine praktikable und zugängliche Art und Weise anbieten, nicht abgeschlossen sind. Deshalb ist eine Verlängerung der Übergangszeiträume um weitere sechs Monate angemessen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume von 15 Monaten, die zuletzt gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/954 verlängert wurden, werden um weitere sechs Monate bis zum 15. Juni 2018 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/954 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 14).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2274 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Neuseelands für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 54).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2269 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Indiens für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 38).


BESCHLÜSSE

7.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/29


BESCHLUSS (EU) 2017/2242 DES RATES

vom 30. November 2017

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Vertragspartei des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (1) (im Folgenden „ISA“) und Mitglied der Internationalen Zuckerorganisation (im Folgenden „ISO“).

(2)

Seit 1995 hat die Union der Verlängerung des ISA in Zweijahreszeiträumen zugestimmt. Am 25. September 2017 hat der Rat die Kommission ermächtigt, einer Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2019 zuzustimmen.

(3)

Gemäß Artikel 8 des ISA übernimmt oder veranlasst der Internationale Zuckerrat die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen des ISA erforderlich sind. Gemäß Artikel 13 des ISA werden grundsätzlich alle Beschlüsse des Internationalen Zuckerrates einvernehmlich gefasst. Wird kein Einvernehmen erzielt, so kommen die Beschlüsse durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustande, sofern das ISA hierfür nicht eine besondere Abstimmung vorsieht.

(4)

Gemäß Artikel 25 des ISA verfügen die ISO-Mitglieder über insgesamt 2 000 Stimmen. Jedes ISO-Mitglied verfügt über eine bestimmte Anzahl von Stimmen, die nach im ISA festgelegten Kriterien jährlich angepasst wird.

(5)

Angesichts der Bedeutung des Zuckersektors für eine Reihe von Mitgliedstaaten sowie für die Wirtschaftlichkeit des europäischen Zuckersektors liegt eine Beteiligung an einer internationalen Übereinkunft über Zucker im Interesse der Union.

(6)

Der institutionelle Rahmen des ISA und insbesondere die Verteilung der Stimmen zwischen den ISO-Mitgliedern, die auch für den Finanzbeitrag der Mitglieder zur ISO entscheidend ist, entsprechen jedoch nicht mehr den Realitäten des weltweiten Zuckermarkts.

(7)

Aufgrund der Bestimmungen des ISA über Finanzbeiträge zur ISO ist der Anteil der Union seit 1992 gleich geblieben, obwohl sich der Weltmarkt für Zucker und insbesondere die relative Position der Union darin seither erheblich verändert hat. Somit hat die Union in den vergangenen Jahren einen überproportional hohen Teil der Haushaltskosten und der Verantwortung in der ISO getragen.

(8)

Die ISA-Bestimmungen über Finanzbeiträge zur ISO können im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 44 des ISA geändert werden. Gemäß diesem Artikel kann der Internationale Zuckerrat durch besondere Abstimmung den ISO-Mitgliedern eine Änderung des ISA empfehlen. Als Mitglied des Internationalen Zuckerrats gemäß Artikel 7 des ISA sollte die Union in der Lage sein, Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung des institutionellen Rahmens des ISA anzustoßen und sich daran zu beteiligen.

(9)

Daher ist es angezeigt, dass die Kommission ermächtigt wird, Verhandlungen zur Änderung des ISA im Internationalen Zuckerrat zu eröffnen, dass Verhandlungsrichtlinien festgelegt werden und ein Sonderausschuss bestellt wird, den die Kommission bei den Verhandlungen zurate zieht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen aufzunehmen, um das Internationale Zucker-Übereinkommens von 1992 zu ändern.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe „Grundstoffe“ geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).