ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 320

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
6. Dezember 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2235 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006 und (EG) Nr. 1067/2008, von den Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2081 und (EU) 2017/2200, von der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006, von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 und von der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen 2018 im Rahmen der Zollkontingente für Getreide, Reis und Olivenöl

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2236 der Kommission vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/2237 des Rates vom 30. November 2017 zur Ernennung von zwei vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

10

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2238 der Kommission vom 5. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für anerkannte Kontraktmärkte und Swap-Ausführungssysteme in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

11

 

*

Beschluss (EU) 2017/2239 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2247 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/36)

18

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español S.A. ( ABl. L 178 vom 11.7.2017 )

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2235 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006 und (EG) Nr. 1067/2008, von den Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2081 und (EU) 2017/2200, von der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006, von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 und von der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen 2018 im Rahmen der Zollkontingente für Getreide, Reis und Olivenöl

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2305/2003 (3), (EG) Nr. 969/2006 (4), (EG) Nr. 1067/2008 (5) der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2081 (6) und (EU) 2017/2200 (7) der Kommission enthalten Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126, für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131, für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124, 09.4125 und 09.4133 und für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine im Rahmen der Kontingente 09.4306, 09.4307, 09.4308, 09.4277, 09.4278 und 09.4279.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission (8) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 der Kommission (9) enthalten Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517 und für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission (10) enthält Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien im Rahmen des Kontingents 09.4032.

(4)

Wegen der Feiertage im Jahr 2018 sollte während bestimmter Zeiträume hinsichtlich der Zeitpunkte für die Beantragung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen von den Verordnungen (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006 und (EG) Nr. 1067/2008, von den Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2081 und (EU) 2017/2200, von der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006, von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 und von der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 abgewichen werden, um die Einhaltung der betreffenden Kontingentmengen zu ermöglichen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Getreide

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 können Einfuhrlizenzanträge für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126 für das Jahr 2018 nach Freitag, dem 14. Dezember 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126 für das Jahr 2018 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (11) erlassenen Maßnahmen zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 können Einfuhrlizenzanträge für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131 für das Jahr 2018 nach Freitag, dem 14. Dezember 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(4)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131 für das Jahr 2018 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

(5)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 können Einfuhrlizenzanträge für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124, 09.4125 und 09.4133 für das Jahr 2018 nach Freitag, dem 14. Dezember 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(6)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124, 09.4125 und 09.4133 für das Jahr 2018 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

(7)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 können Einfuhrlizenzanträge für Getreide mit Ursprung in der Ukraine im Rahmen der Kontingente 09.4306, 09.4307 und 09.4308 für das Jahr 2018 nach Freitag, dem 14. Dezember 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(8)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Getreide mit Ursprung in der Ukraine im Rahmen der Kontingente 09.4306, 09.4307 und 09.4308 für das Jahr 2018 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

(9)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2200 können Einfuhrlizenzanträge für Getreide mit Ursprung in der Ukraine im Rahmen der Kontingente 09.4277, 09.4278 und 09.4279 für das Jahr 2018 nach Freitag, dem 14. Dezember 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(10)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2200 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Getreide mit Ursprung in der Ukraine im Rahmen der Kontingente 09.4277, 09.4278 und 09.4279 für das Jahr 2018 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

Artikel 2

Reis

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 können Einfuhrlizenzanträge für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517 für das Jahr 2018 nach Freitag, dem 7. Dezember 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517 für das Jahr 2018 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

(3)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 können Einfuhrlizenzanträge für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079 für das Jahr 2018 nach Freitag, dem 7. Dezember 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(4)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079 für das Jahr 2018 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

Artikel 3

Olivenöl

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 können nach Dienstag, dem 11. Dezember 2018, keine Einfuhrlizenzanträge für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien für das Jahr 2018 mehr eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet am 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 81).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2200 der Kommission vom 28. November 2017 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide aus der Ukraine (ABl. L 313 vom 29.11.2017, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 19).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 00 (ABl. L 148 vom 8.6.2012, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG I

Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr von Getreide

Zeitpunkt der Erteilung

Ab Freitag, 16. März 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 23. März 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit.

Der erste Arbeitstag ab Dienstag, dem 3. April 2018.

Ab Freitag, 23. März 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 30. März 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit.

Der erste Arbeitstag ab Freitag, dem 6. April 2018.

Ab Freitag, 20. April 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 27. April 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit.

Der erste Arbeitstag ab Montag, dem 7. Mai 2018.

Ab Freitag, 27. April 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 4. Mai 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit.

Der erste Arbeitstag ab Montag, dem 14. Mai 2018.

Ab Freitag, 3. August 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 10. August 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit.

Der erste Arbeitstag ab Montag, dem 20. August 2018.

Ab Freitag, 19. Oktober 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 26. Oktober 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit.

Der erste Arbeitstag ab Montag, dem 5. November 2018.


ANHANG II

Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis

Zeitpunkt der Erteilung

Ab Freitag, 16. März 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 23. März 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit.

Der erste Arbeitstag ab Donnerstag, dem 12. April 2018.

Ab Freitag, 23. März 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 30. März 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit.

Der erste Arbeitstag ab Donnerstag, dem 12. April 2018.

Ab Freitag, 20. April 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 27. April 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit.

Der erste Arbeitstag ab Donnerstag, dem 10. Mai 2018.

Ab Freitag, 27. April 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 4. Mai 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit.

Der erste Arbeitstag ab Donnerstag, dem 17. Mai 2018.

Ab Freitag, 3. August 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 10. August 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit.

Der erste Arbeitstag ab Freitag, dem 23. August 2018.

Ab Freitag, 19. Oktober 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 26. Oktober 2018, 13 Uhr Brüsseler Zeit.

Der erste Arbeitstag ab Donnerstag, dem 8. November 2018.


ANHANG III

Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr von Olivenöl

Zeitpunkt der Erteilung

Montag, 26. März 2018, oder Dienstag, 27. März 2018.

Der erste Arbeitstag ab Freitag, dem 6. April 2018.

Montag, 7. Mai 2018, oder Dienstag, 8. Mai 2018.

Der erste Arbeitstag ab Freitag, dem 18. Mai 2018.

Montag, 13. August 2018, oder Dienstag, 14. August 2018.

Der erste Arbeitstag ab Mittwoch, dem 22. August 2018.

Montag, 29. Oktober 2018, oder Dienstag, 30. Oktober 2018.

Der erste Arbeitstag ab Donnerstag, dem 8. November 2018.


6.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2236 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

(2)

Die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG vollständig zu denaturieren, sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission (2) beschrieben.

(3)

Am 8. Juni 2017 teilte Rumänien der Kommission das Denaturierungsmittel zur vollständigen Denaturierung von Alkohol mit, das es ab dem 1. September 2017 für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie einzusetzen beabsichtigte.

(4)

Die Kommission hat diese Mitteilung am 14. Juni 2017 an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

(5)

Am 5. Juli 2017 teilte Bulgarien der Kommission das Denaturierungsmittel zur vollständigen Denaturierung von Alkohol mit, das es ab dem 1. August 2017 für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie einzusetzen beabsichtigte.

(6)

Die Kommission hat diese Mitteilung am 7. Juli 2017 an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

(7)

Es wurden keine Einwände bei der Kommission erhoben.

(8)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung möglichst bald in Kraft treten.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12).


ANHANG

ANHANG

Verzeichnis der Stoffe, die zur vollständigen Denaturierung von Alkohol zugelassen sind, mit ihrer jeweiligen Registriernummer im Chemical Abstracts Service (CAS):

Aceton

CAS: 67-64-1

Denatoniumbenzoat

CAS: 3734-33-6

Ethanol

CAS: 64-17-5

Ethyl-tert-butylether

CAS: 637-92-3

Fluorescein

CAS: 2321-07-5

Benzin (auch unverbleites Benzin)

CAS: 86290-81-5

Isopropylalkohol

CAS: 67-63-0

Leuchtöl (Kerosin)

CAS: 8008-20-6

Lampenöl

CAS: 64742-47-8 und 64742-48-9

Methanol

CAS: 67-56-1

Methylethylketon (2-Butanon)

CAS: 78-93-3

Methylisobutylketon

CAS: 108-10-1

Methylenblau (52015)

CAS: 61-73-4

Solvent Naphtha (Schwerbenzol, Lösungsbenzol)

CAS: 8030-30-6

Terpentinöl

CAS: 8006-64-2

Technisches Benzin

CAS: 92045-57-3

In diesem Anhang ist der Begriff ‚absolutes Ethanol‘ gleichbedeutend mit dem Begriff ‚absoluter Alkohol‘, der von der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) verwendet wird.

In allen Mitgliedstaaten kann dem denaturierten Alkohol ein Farbstoff zugesetzt werden, durch den er sofort erkennbar wird.

I.   Gemeinsames Denaturierungsverfahren, das in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Finnland zur vollständigen Denaturierung von Alkohol angewandt wird:

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

1,0 Liter Isopropylalkohol,

1,0 Liter Methylethylketon,

1,0 Gramm Denatoniumbenzoat.

II.   Erhöhte Konzentration des gemeinsamen Denaturierungsverfahrens, das in den folgenden Mitgliedstaaten zur vollständigen Denaturierung von Alkohol angewandt wird:

Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

3,0 Liter Isopropylalkohol,

3,0 Liter Methylethylketon,

1,0 Gramm Denatoniumbenzoat.

Kroatien

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

Mindestens:

1,0 Liter Isopropylalkohol,

1,0 Liter Methylethylketon,

1,0 Gramm Denatoniumbenzoat.

Schweden

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

1,0 Liter Isopropylalkohol,

2,0 Liter Methylethylketon,

1,0 Gramm Denatoniumbenzoat.

III.   Zusätzliche Denaturierungsverfahren, die in bestimmten Mitgliedstaaten zur vollständigen Denaturierung von Alkohol angewandt werden:

Je Hektoliter absoluten Ethanols eine der nachstehenden Zusammensetzungen:

Tschechische Republik

1.

0,4 Liter Solvent Naphtha,

0,2 Liter Kerosin,

0,1 Liter technisches Benzin.

2.

3,0 Liter Ethyl-tert-butylether,

1,0 Liter Isopropylalkohol,

1,0 Liter unverbleites Benzin,

10 Milligramm Fluorescein.

Griechenland

Nur Alkohol minderer Qualität (Vor- und Nachlauf der Destillation) mit einem Alkoholgehalt von mindestens 93 Volumenprozent und höchstens 96 Volumenprozent kann denaturiert werden.

Je Hektoliter hydrierten Alkohols mit einem Alkoholgehalt von 93 Volumenprozent werden die folgenden Substanzen hinzugefügt:

2,0 Liter Methanol,

1,0 Liter Terpentinöl,

0,5 Liter Lampenöl

0,4 Gramm Methylenblau

Bei einer Temperatur von 20 °C wird für das Enderzeugnis in unverändertem Zustand ein Alkoholgehalt von 93 Volumenprozent angezeigt.

Finnland — zugelassen bis zum 31.12.2018

Je Hektoliter absoluten Ethanols eine der nachstehenden Zusammensetzungen:

1.

2,0 Liter Methylethylketon,

3,0 Liter Methylisobutylketon.

2.

2,0 Liter Aceton,

3,0 Liter Methylisobutylketon.


BESCHLÜSSE

6.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/10


BESCHLUSS (EU) 2017/2237 DES RATES

vom 30. November 2017

zur Ernennung von zwei vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der schwedischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 erlassen. Am 20. Juli 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1203 des Rates (4) Herr Joakim LARSSON als Nachfolger von Frau Monalisa NORMANN zum Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Heléne FRITZON und von Herrn Joakim LARSSON sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Frau Katrin STJERNFELDT JAMMEH, Malmö kommun,

Frau Agneta GRANSTRÖM, Norrbottens läns landsting.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/1203 des Rates vom 20. Juli 2015 zur Ernennung von drei schwedischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und sechs schwedischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 195 vom 23.7.2015, S. 44).


6.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2238 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2017

über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für anerkannte Kontraktmärkte und Swap-Ausführungssysteme in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dürfen in der Union niedergelassene finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannte Clearingschwelle überschreiten, Geschäfte mit Derivaten, die der Handelspflicht unterliegen, nur auf geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen („multilateral trading facilities“, MTF), organisierten Handelssystemen („organised trading facilities“, OTF) und von der Kommission als gleichwertig anerkannten Drittlandshandelsplätzen tätigen. Das betreffende Drittland sollte ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassenen Handelsplätzen gewährleisten.

(2)

Das in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehene Verfahren zur Anerkennung von Drittlandshandelsplätzen soll es finanziellen und bestimmten nichtfinanziellen Gegenparteien mit Niederlassung in der Union ermöglichen, Geschäfte mit der Handelspflicht unterliegenden Derivaten auf Drittlandshandelsplätzen zu tätigen, die als gleichwertig anerkannt sind. Somit wird mit dem Anerkennungsverfahren und dem Gleichwertigkeitsbeschluss die Transparenz im Derivatehandel selbst dann erhöht, wenn dieser auf Handelsplätzen in einem Drittland stattfindet.

(3)

Angesichts der am 25. September 2009 von der G20 in Pittsburgh getroffenen Vereinbarung, den Handel mit standardisierten OTC-Derivaten auf Börsen oder elektronische Handelsplattformen zu verlagern, erscheint es angebracht, ein ausreichendes Spektrum geeigneter Handelsplätze vorzusehen, an denen der Handel im Einklang mit der eingegangenen Verpflichtung stattfinden kann. Die Gleichwertigkeitsbestimmungen sind in Verbindung mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu sehen, insbesondere ihrem Beitrag zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und Finanzstabilität. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf die Notwendigkeit verwiesen, mit Blick auf bestimmte Anforderungen für alle Institute ein einheitliches Regelwerk zu schaffen und Aufsichtsarbitrage zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte die Union bei der Bestimmung, welche standardisierten OTC-Derivatekontrakte der Handelspflicht unterliegen sollen, auch darauf hinwirken, dass für die Erfüllung der Handelspflicht ein ausreichendes Spektrum geeigneter Handelsplätze — auch innerhalb der EU — zur Verfügung steht.

(4)

Gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 können Drittlandshandelsplätze als gleichwertig mit in der Union niedergelassenen Handelsplätzen anerkannt werden, wenn sie rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die mit den aus der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erwachsenden Anforderungen an Handelsplätze gleichwertig sind, und in diesemDrittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. Dies ist in Verbindung mit den Zielen jenes Rechtsakts zu sehen, insbesondere seinem Beitrag zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und nicht zuletzt Finanzstabilität.

(5)

Auf den in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ansässigen Swap-Handelsplattformen werden große Mengen auf Dollar lautender Swaps gehandelt, weswegen EU-Unternehmen für ein effizientes Risikomanagement unbedingt Zugang zu diesen liquiden Plattformen erhalten sollten. Angesichts der Bedeutung von US-Swap-Handelsplattformen für das Funktionieren des EU-Markts und ihres Einflusses auf die Finanzstabilität sollten in den USA ansässige Swap-Handelsplattformen anerkannt werden. Dieser Beschluss beruht auf einer eingehenden Prüfung des durch das US-Warenbörsengesetz („Commodity Exchange Act“, CEA) und dessen Durchführungsverordnungen gebildeten Rechts- und Aufsichtsrahmens für Swap-Handelsplattformen unter besonderer Berücksichtigung von Marktintegrität und Transparenz.

(6)

Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des CEA und seiner Durchführungsverordnungen gewährleisten, dass in den USA ansässige und von der Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel („Commodity Futures Trading Commission“, CFTC) zugelassene anerkannte Kontraktmärkte („designated contract markets“, DCM) und Swap-Ausführungssysteme („swap execution facilities“, SEF) rechtsverbindlichen Anforderungen unterliegen, die den Anforderungen an Handelsplätze gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und basierend auf den Kriterien des Artikels 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gleichwertig sind. Darüber hinaus soll die Gleichwertigkeitsprüfung zeigen, ob DCM und SEF in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(7)

Rechtsverbindliche Anforderungen an in den USA zugelassene DCM sind im CEA in Form eines auf Grundsätzen beruhenden Rahmengesetzes für den Betrieb von DCM festgelegt. Diese Anforderungen an DCM umfassen 23 zentrale Grundsätze. Die Grundsätze haben Gesetzeskraft und sind von DCM bei der Zulassung sowie fortlaufend zu befolgen. Darüber hinaus müssen DCM auch den einschlägigen CFTC-Verordnungen (CFR) entsprechen, in denen Anforderungen an die Tätigkeit als DCM festgelegt sind.

(8)

Rechtsverbindliche Anforderungen an in den USA zugelassene SEF sind im CEA in Form eines auf Grundsätzen beruhenden Rahmengesetzes festgelegt. Die Tätigkeit von SEF fällt unter Paragraph 5h des CEA, der mit Paragraph 733 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act über den Handel und die Verarbeitung von Swaps eingeführt wurde. Paragraph 5h des CEA enthält 15 zentrale Grundsätze für SEF. Diese 15 Grundsätze müssen von SEF befolgt werden, um eine Registrierung seitens der CFTC zu erlangen und zu behalten. Darüber hinaus müssen SEF bei ihrer Eintragung sowie fortlaufend die einschlägigen CFTC-Verordnungen befolgen.

(9)

In Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden vier Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands für die dort zugelassenen Handelsplätze als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU gelten können.

(10)

Die erste Voraussetzung nach Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht darin, dass die Handelsplätze in diesem Drittland einer Zulassungspflicht unterliegen und Gegenstand einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung sind.

(11)

Um als DCM tätig werden zu können, ist eine Anerkennung durch die CFTC zu beantragen und der Nachweis zu erbringen, dass die einschlägigen Bestimmungen des CEA und der CFTC-Verordnungen erfüllt werden. Ebenso ist für die Tätigkeit als SEF eine Registrierung durch die CFTC zu beantragen und der Nachweis zu erbringen, dass die einschlägigen Bestimmungen des CEA und der CFTC-Verordnungen erfüllt werden. Die CFTC ist gemäß Paragraph 5 und 5h des CEA sowie 7 U.S.C. 7 und 7 U.S.C. 7b-3 zur Beaufsichtigung von DCM und SEF befugt. Um von der CFTC als DCM anerkannt zu werden, muss der DCM die 23 zentralen DCM-Grundsätze des CEA sowie jegliche Anforderungen, die die CFTC in Form von Regelungen oder Vorgaben stellt, befolgen. Um von der CFTC als SEF registriert zu werden, muss das SEF die 15 zentralen SEF-Grundsätze des CEA sowie jegliche Anforderungen, die die CFTC in Form von Regelungen oder Vorgaben stellt, befolgen. Ein DCM muss ein Handelssystem sein, unter dem gemäß dem CEA im Allgemeinen ein multilaterales System zu verstehen ist, bei dem die Teilnehmer Geschäfte nach ermessensunabhängigen Regeln ausführen können. DCM müssen ihren Mitgliedern auf objektiver Basis Zugang zu ihren Märkten und Dienstleistungen gewähren. Die Zugangskriterienmüssen objektiv und transparent sein und diskriminierungsfrei angewandt werden. Darüber hinaus stellen das CEA und die CFTC-Verordnungen organisatorische Anforderungen an DCM im Hinblick auf Corporate Governance, Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten, das Risikomanagement, den fairen und ordnungsgemäßen Handel, die Widerstandsfähigkeit von Handelssystemen, Clearing- und Abrechnungssysteme, die Zulassung zum Handel und die Compliance-Überwachung, die allesamt fortlaufend erfüllt sein müssen. SEF sind Swap-Handelsplattformen, die auf multilateraler Basis tätig sind. SEF müssen infrage kommenden Kontraktpartnern unparteiischen Zugang zu ihren Märkten und Dienstleistungen gewähren und über unparteiische und transparente Zugangskriterien verfügen, die fair und diskriminierungsfrei angewandt werden. Auch unterliegen SEF organisatorischen Anforderungen, die die Corporate Governance, die Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten, das Risikomanagement, den fairen und ordnungsgemäßen Handel, die Widerstandsfähigkeit von Handelssystemen, Clearing- und Abrechnungssysteme, die Zulassung zum Handel und die Compliance-Überwachung betreffen und allesamt fortlaufend erfüllt sein müssen.

(12)

DCM und SEF müssen für ihre Tätigkeiten Regeln festlegen, die unter anderem missbräuchliche Handelspraktiken verbieten, und für die Einhaltung dieser Regeln sorgen. Diese Regeln sowie alle daran vorgenommenen Änderungen werden von der CFTC geprüft, um die Übereinstimmung mit dem CEA und den CFTC-Verordnungen zu gewährleisten. DCM und SEF müssen über ausreichende Kapazitäten verfügen, um Regelverstöße festzustellen, zu untersuchen und den verantwortlichen Personen angemessene Sanktionen aufzuerlegen. DCM und SEF steht es frei, aufsichtsrechtliche Dienstleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, um die Befolgung der einschlägigen Anforderungen des CEA und der CFTC-Verordnungen zu gewährleisten. Doch selbst wenn sie aufsichtsrechtliche Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, bleiben sie für die Einhaltung ihrer gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Pflichten selbst zuständig.

(13)

Die CFTC hat im Hinblick auf DCM und SEF auch laufende Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsaufgaben. Die Einhaltung der Vorschriften wird regelmäßig im Rahmen von „Regular Rule Enforcement Reviews“ (RERs) überprüft; dabei wird die Erfüllung der gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen durch einen DCM in Bezug auf die Überwachung der Handelspraktiken, die Marktüberwachung, Prüfpfade und die Disziplinarverfahren des DCM geprüft. Für SEF wird derzeit ein ähnliches Verfahren erarbeitet. Nach Paragraph 8(a)(1) des CEA ist die CFTC mit weitreichenden Ermittlungsbefugnissen ausgestattet, um die Einhaltung des CEA und der CFTC-Verordnungen gewährleisten zu können. Nach den Paragraphen 5e, 6(b), 6b und 6c(a) des CEA kann die CFTC auch zivilrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen das CEA oder die CFTC-Verordnungen zu unterbinden, und andere geeignete Rechtsmittel und Geldbußen einsetzen: Sie kann Verwaltungsvollstreckungsverfahren anstrengen, die Anerkennung eines DCM oder die Registrierung eines SEF aussetzen oder widerrufen und einem DCM oder SEF anordnen, einen Verstoß gegen das CEA oder die CFTC-Verordnungen zu unterlassen. Nach Paragraph 6(c) des CEA ist die CFTC befugt, Eide und eidesstattliche Erklärungen abzunehmen, Zeugen vorzuladen, ihr Erscheinen zu erzwingen, Beweise aufzunehmen und die Vorlage von Büchern, Schriftverkehr, Protokollen, Vermerken und anderen Aufzeichnungen zu verlangen, wenn sie für die Durchsetzung des CEA oder zu Ermittlungs- und Verfahrenszwecken erforderlich sind.

(14)

Somit kann geschlossen werden, dass DCM und SEF einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(15)

Die zweite Voraussetzung besteht gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darin, dass die Handelsplätze über eindeutige und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügen, sodass solche Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

(16)

Weder ein DCM noch ein SEF darf einen neuen Derivatekontrakt notieren, wenn dieser nicht mit dem CEA und den CFTC-Verordnungen, die einen fairen, ordnungsgemäßen und effizienten Handel gewährleisten, im Einklang steht. Um diese Anforderung durchzusetzen, wurden DCM und SEF dazu verpflichtet, neue Kontrakte vor der Notierung bei der CFTC zu melden und dieser entweder zu bescheinigen, dass der Kontrakt mit dem CEA und den CFTC-Verordnungen im Einklang steht, oder eine Genehmigung der CFTC einzuholen. Mit der Meldung sind eine Erläuterung und eine Analyse des Kontrakts und seiner Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen vorzulegen, und zwar auch im Hinblick auf die Anforderung des CEA, dass ein DCM oder SEF nur Kontrakte notiert, die nicht einfach manipulierbar sind. Die Leitlinien der CFTC zur Erfüllung dieser gesetzlichen Anforderung besagen, dass DCM und SEF bei Swapkontrakten mit Barausgleich unter anderem die Zuverlässigkeit des Kassakurses als Indikator der Kassamarktwerte, die Akzeptanz seitens des Handels, die öffentliche Verfügbarkeit und die Aktualität der Kursreihe, die zur Berechnung des Kassakurses verwendet wird, berücksichtigen sollten. Die Leitlinien legen außerdem fest, welche Vertragsbedingungen die CFTC als zulässig erachtet. DCM und SEF müssen die Vertragsbedingungen eines bei der CFTC angemeldeten Derivatekontrakts zum Zeitpunkt der Meldung veröffentlichen. Die Meldepflicht vor der Notierung und die Anforderungen der CFTC im Hinblick auf die Vertragsmerkmale tragen dazu bei, dass Derivatekontrakte fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können. Die CFTC-Leitlinien erleichtern der CFTC die Entscheidung, ob ein DCM oder SEF die zentralen Grundsätze befolgt.

(17)

DCM müssen für einen wettbewerbsorientierten, offenen und effizienten Markt und für einen Mechanismus für die Ausführung von Geschäften sorgen, der die Preisbildung beim Handel im zentralisierten Markt des DCM schützt. Dieser Anforderung entsprechend verwenden alle DCM zentrale Limitorderbücher („central limit order books“), in denen Kursgebote und -offerten ausgewiesen werden. Darüber hinaus veröffentlichen DCM auf ihren Websites Kursinformationen. SEF-Geschäfte mit der Handelspflicht der CFTC („trade execution requirement“) unterliegenden Swaps, bei denen es sich nicht um Block-Trades handelt, müssen entweder nach Orderbuch, wie in den CFTC-Verordnungen festgelegt, oder nach einem Request-for-Quote-System, das in Verbindung mit einem Orderbuch betrieben wird, ausgeführt werden. Ein „Request-for-Quote-System“ ist in den CFTC-Verordnungen als Handelssystem oder Plattform definiert, in dem bzw. der ein Marktteilnehmer eine Aufforderung zur Abgabe eines Kursgebots für den Kauf oder Verkauf eines bestimmten Instruments an mindestens drei Marktteilnehmer im Handelssystem bzw. in der Plattform richtet, auf die alle diese Marktteilnehmer antworten können. Darüber hinaus muss ein öffentlich meldepflichtiges Swap-Geschäft nach Teil 43 der CFTC-Verordnungen in einem bei der CFTC registrierten Swap-Datenspeicher („swap data repository“, SDR) gemeldet werden, sobald dies nach Durchführung des Geschäfts technisch machbar ist. Bei öffentlich meldepflichtigen Swap-Geschäften, die auf einem DCM oder SEF oder nach deren Regeln durchgeführt werden, muss der SDR-Betreiber gewährleisten, dass die vom DCM oder SEF übermittelten Angaben zum Swap-Geschäft und zur Preisbildung veröffentlicht werden, sobald dies technisch machbar ist, es sei denn, der Swap wird mit Verzögerung durchgeführt. Bei meldepflichtigen Swap-Geschäften, die bestimmte Größen überschreiten, sind SDR-Betreiber verpflichtet, die Veröffentlichung von Angaben zum Swap-Geschäft und zur Preisbildung aufzuschieben.

(18)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass DCM und SEF über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügen, sodass solche Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

(19)

Die dritte Voraussetzung besteht nach Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darin, dass die Emittenten von Finanzinstrumenten regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten nachkommen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

(20)

Angesichts der Art und der Merkmale der auf DCM und SEF notierten Derivatekontrakte und insbesondere der Tatsache, dass ihre Basiswerte überwiegend Waren, Zinssätze oder Währungen sind, ist die dritte Voraussetzung auf die meisten der auf DCM und SEF gehandelten Optionen und Swaps nicht anwendbar. Die Anforderung kann nicht auf Derivatekontrakte angewandt werden, denen keine Eigenkapitalinstrumente zugrunde liegen. Im Fall von der Handelspflicht unterliegenden Derivaten, etwa Swaps, denen Zinssätze zugrunde liegen, gibt es kein Unternehmen, das entsprechende Finanzberichte erstellen könnte. Offenlegungspflichten gelten jedoch für Emittenten von Derivatekontrakten, zu deren Basiswerten ein Wertpapier zählt. In den USA würde dies nur Optionen auf Wertpapiere und wertpapierbasierte Swaps betreffen. Optionen auf Wertpapiere dürfen nur auf einer der Aufsicht der SEC („Securities and Exchange Commission“, US-Börsenaufsicht) unterliegenden Wertpapierbörse, nicht aber an einem DCM oder SEF gehandelt werden. Wertpapierbasierte Swaps dürfen auf einem Ausführungssystem für wertpapierbasierte Swaps gehandelt werden, werden jedoch von der Börsenaufsicht reguliert. Ist das zugrunde liegende Wertpapier eines solchen Swaps für den Handel an einer nationalen Wertpapierbörse der USA zugelassen, unterliegt der Emittent den Berichtspflichten gemäß Paragraph 13(a) des Exchange Acts und muss Jahres- und Zwischenberichte veröffentlichen, für die im Rechtsrahmen der USA klare, umfassende und spezifische Offenlegungspflichten gelten und deren freie und öffentliche Verfügbarkeit auf der Website der Börsenaufsicht im System EDGAR gewährleistet ist. Somit ist dennoch ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleistet.

(21)

Die vierte Voraussetzung besteht nach Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darin, dass Transparenz und Integrität des Marktes durch Vorschriften, mit denen gegen Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation vorgegangen wird, gewährleistet sind.

(22)

Das CEA und die CFTC-Verordnungen schaffen ein umfassendes Regelwerk, um die Marktintegrität zu gewährleisten und Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zu verhindern. Dieses Regelwerk verbietet Verhaltensweisen, die die Funktionsweise der Märkte verzerren könnten, und befugt die CFTC, Durchsetzungsmaßnahmen gegen solche Verhaltensweisen zu ergreifen, etwa gegen Preismanipulationen und Übermittlung falscher oder irreführender Informationen (CEA §6(c) und §9(a)(2), §180.1 und §180.2 der CFTC-Verordnungen), Verstöße gegen die Handelspraxis (CEA §4c(a)(1)-(2)), bestimmte schädliche Praktiken, die die Ausführung von Geschäften beeinträchtigen könnten (CEA §4c(a)(5)), und den (versuchten) Einsatz eines manipulativen Geräts, Systems oder Tricks in betrügerischer Absicht (CEA §6(c)(1), 17 CFR §180.1 der CFTC-Verordnungen). Auch der Handel auf der Grundlage von unrechtmäßig erhaltenen Insiderinformationen oder unter Verstoß gegen eine bestehende Pflicht zur Offenlegung wesentlicher nicht öffentlicher Informationen kann als Verstoß gegen das CEA gelten. DCM und SEF sind verpflichtet, ihre Märkte zu beobachten, um eine laufende, wirksame Überwachung der Handelstätigkeiten zu gewährleisten und manipulative Praktiken, die zu Preisverzerrungen oder Marktmanipulation führen könnten, aufzudecken und zu verhindern. Im Rahmen der RER-Prüfungen der CFTC werden die Überwachungs- und Disziplinarverfahren der DCM geprüft. Für SEF wird derzeit ein ähnliches Verfahrenerarbeitet. Darüber hinaus kann die CFTC von DCM und SEF jederzeit und auf eigene Initiative Nachweise dafür verlangen, dass der DCM oder das SEF seine aus dem CEA oder den CFTC-Verordnungen erwachsenden Verpflichtungen erfüllt.

(23)

Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der in den USA für DCM und SEF geltende Rahmen mithilfe von Vorschriften, mit denen gegen Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation vorgegangen wird, die Transparenz und Integrität des Marktes gewährleistet.

(24)

Somit kann darauf geschlossen werden, dass DCM und SEF rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die mit den aus der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwachsenden Anforderungen an Handelsplätze gleichwertig sind, und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(25)

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 können Drittlandshandelsplätze als gleichwertig betrachtet werden, wenn das Drittland ein effektives, gleichwertiges Anerkennungssystem für Handelsplätze vorsieht, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um Derivate zum Handel zuzulassen oder zu handeln, die in dem Drittland einer Handelspflicht auf nichtausschließlicher Basis unterliegen.

(26)

Nach Paragraph 5h(g) des CEA ist die CFTC befugt, Swap-Ausführungssysteme von einer Registrierung auszunehmen, wenn sie feststellt, dass die Systeme einer vergleichbaren, umfassenden Beaufsichtigung und Regulierung auf konsolidierter Basis durch die zuständigen nationalen Behörden des Herkunftslands der Systeme unterliegen. Gemäß Paragraph 5h(g) ist die CFTC berechtigt, alle von der Kommission gemeldeten geregelten Märkte, MTF und OTF im Wege eines einzigen Beschlusses freizustellen, wenn sie feststellt, dass die gemeldeten Plätze einer vergleichbaren, umfassenden Beaufsichtigung und Regulierung auf konsolidierter Basis unterliegen.

(27)

Die Vorgehensweise der CFTC im Hinblick auf die Freistellung von EU-Handelsplätzen wird in einer gemeinsamen Erklärung des Vorsitzenden der CFTC und des für Finanzdienstleistungen zuständigen Vizepräsidenten der Europäischen Kommission dargelegt. Der Beschluss wird auch durch Kooperationsvereinbarungen ergänzt werden, die für einen wirksamen Informationsaustausch und eine effektive Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen den für die Zulassung und Beaufsichtigung der anerkannten EU-Handelsplätze zuständigen nationalen Behörden und der CFTC sorgen sollen.

(28)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen der USA ein effektives, gleichwertiges Anerkennungssystem für Handelsplätze vorsieht, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um Derivate zum Handel zuzulassen oder zu handeln, die in den USA einer Handelspflicht auf nichtausschließlicher Basis unterliegen.

(29)

Mit diesem Beschluss wird die Anerkennungsfähigkeit von Drittlandshandelsplätzen festgestellt, um es in der Union niedergelassenen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien zu ermöglichen, ihre Handelspflicht beim Handel von Derivaten auf einem Drittlandshandelsplatz zu erfüllen. Somit hindert dieser Beschluss finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien mit Niederlassung in der Union nicht daran, Derivate, die nicht der Handelspflicht des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, auf Drittlandshandelsplätzen zu handeln.

(30)

Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an DCM und SEF in den USA. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für diese Handelsplätze weiterentwickeln, welche Marktentwicklungen eintreten, ob die aufsichtliche Zusammenarbeit bei der Überwachung und Durchsetzung wirksam funktioniert und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(31)

Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in den USA für dort zugelassene DCM und SEF gelten, sowie der Marktentwicklungen sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss anerkannte Gleichwertigkeit neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

(32)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird der Rechts- und Aufsichtsrahmen der Vereinigten Staaten von Amerika, der für die dort zugelassenen, im Anhang aufgeführten anerkannten Kontraktmärkte und Swap-Ausführungssysteme gilt, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an Handelsplätze im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).


ANHANG

Als mit Handelsplätzen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig betrachtete anerkannte Kontraktmärkte:

a)

Cantor Futures Exchange, L.P.

b)

CBOE Futures Exchange, LLC

c)

Chicago Board of Trade (Board of Trade of the City of Chicago, Inc.)

d)

Chicago Mercantile Exchange, Inc.

e)

Commodity Exchange, Inc.

f)

Eris Exchange, LLC

g)

ICE Futures U.S., Inc.

h)

Minneapolis Grain Exchange, Inc.

i)

NASDAQ Futures, Inc.

j)

New York Mercantile Exchange, Inc.

k)

Nodal Exchange, LLC

l)

North American Derivatives Exchange, Inc.

m)

OneChicago LLC

n)

trueEX LLC

Als mit Handelsplätzen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig betrachtete Swap-Ausführungssysteme:

a)

360 Trading Networks, Inc.

b)

Bats Hotspot SEF, LLC

c)

BGC Derivatives Markets, L.P.

d)

Bloomberg SEF LLC

e)

Chicago Mercantile Exchange, Inc.

f)

Clear Markets North America, Inc.

g)

DW SEF LLC

h)

FTSEF LLC

i)

GFI Swaps Exchange LLC

j)

GTX SEF LLC

k)

ICAP SEF (US) LLC

l)

ICE Swap Trade LLC

m)

LatAm SEF, LLC

n)

LedgerX LLC

o)

MarketAxess SEF Corporation

p)

Seed SEF LLC

q)

SwapEx LLC

r)

TeraExchange, LLC

s)

Thomson Reuters (SEF) LLC

t)

tpSEF Inc.

u)

Tradition SEF, Inc.

v)

trueEX LLC

w)

TW SEF LLC


6.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/18


BESCHLUSS (EU) 2017/2239 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. November 2017

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2247 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/36)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (1) legt die Vorschriften für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB) fest.

(2)

Der Melderahmen über Finanzinformationen der EZB bedarf der Klarstellung, damit die Aufstellung ihres Abschlusses gemäß den allgemein anerkannten Revisionsstandards gewährleistet wird.

(3)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Kommt der EZB-Rat in äußerst seltenen Fällen zu dem Schluss, dass die Einhaltung einer Anforderung dieses Beschlusses nicht zu einer wirklichkeitsgetreuen Darstellung des Jahresabschlusses der EZB führen würde, hat die EZB von dieser Anforderung abzuweichen und die Gründe in den Erläuterungen zum Jahresabschluss darzulegen.“

2.

Der Anhang dieses Beschlusses tritt an die Stelle des Anhangs I.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 1).


ANHANG

Anhang I des Beschlusses (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) erhält folgende Fassung:

ANHANG I

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ

AKTIVA

 

Bilanzposition

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

1

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

2

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen gegen Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

 

2.1.

Forderungen gegen den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 (Euro-Konto für Verwaltungsaufwand) kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position ‚Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

b)

Sonderziehungsrechte (SZR)

Bestände an SZR (brutto)

b)

SZR

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

2.2.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Eigenkapitalinstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehalten klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

c)

Auslandskredite (Einlagen) an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

3

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Eigenkapitalinstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehalten klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

b)

Sonstige Forderungen gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

4

Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

4.1.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Eigenkapitalinstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehalten klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis

c)

Kredite an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

d)

Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, außer Wertpapieren der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ und der Aktivposition 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene und nicht zu geldpolitischen Zwecken erworbene Wertpapiere, unabhängig vom Sitz des Emittenten

d)

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehalten klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

4.2.

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert

5

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Einklang mit den geldpolitischen Instrumenten, die in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) aufgeführt sind

 

5.1.

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.2.

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit üblicherweise monatlicher Frequenz, die eine längere Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte haben.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.3.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.4.

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.5.

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.6.

Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden

Nennwert oder Anschaffungskosten

6

Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen.

Nennwert oder Anschaffungskosten

7

Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

 

 

7.1.

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere (einschließlich zu geldpolitischen Zwecken erworbener Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, unabhängig von deren Sitz). Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB)

a)

Marktgängige Schuldverschreibungen

In Abhängigkeit von geldpolitischen Erwägungen verbucht:

i)

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 b ‚Rückstellungen‘ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird).

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

7.2.

Sonstige Wertpapiere

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘ und 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begebener staatlicher Wertpapiere). Eigenkapitalinstrumente

a)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehalten klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

c)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

d)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

8

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

9

Intra-Eurosystem-Forderungen

 

 

9.1.

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen

Forderungen innerhalb des Eurosystems gegenüber nationalen Zentralbanken (NZBen), die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben

Anschaffungskosten

9.2.

Forderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 (2)

Nennwert

9.3.

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten; vgl. Passivposition 10.2 ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)‘

a)

Nennwert

b)

Sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften an die NZBen

b)

Nennwert

10

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

11

Sonstige Vermögenswerte

 

 

11.1.

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen

Nennwert

11.2.

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Abschreibung ist die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Lauf seiner Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, während dessen ein Anlagewert dem Wirtschaftssubjekt voraussichtlich zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Nutzungsdauer einzelner wesentlicher Anlagewerte kann systematisch überprüft werden, falls die Voraussagen von früheren Schätzungen abweichen. Größere Vermögenswerte können Bestandteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer aufweisen. Die Nutzungsdauer dieser Bestandteile sollte einzeln bewertet werden.

Die Kosten der immateriellen Anlagewerte beinhalten den Anschaffungspreis des immateriellen Anlagewerts. Sonstige unmittelbare oder mittelbare Kosten sind aufwandswirksam zu erfassen.

Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer)

11.3.

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Eigenkapitalinstrumente

Wertpapiere, einschließlich Eigenkapitalinstrumente, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben (z. B. Termineinlagen und Girokonten), die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis

b)

Beteiligungen und nicht marktgängige Eigenkapitalinstrumente und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Eigenkapitalinstrumente

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

c)

Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

Substanzwert

d)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio/Disagiobeträge werden amortisiert.

e)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehalten klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

f)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

g)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

11.4.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

11.5.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen, d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird

Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet.

11.6.

Sonstiges

a)

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Treuhandforderungen

b)

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

c)

Nettovermögen von Pensionskassen

d)

Offene Forderungen, die sich aus dem Ausfall von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften ergeben

e)

Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

a)

Nennwert oder Anschaffungskosten

b)

Marktwert

c)

Gemäß Artikel 25 Absatz 2

d)

Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

e)

Kosten (zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten)

12

Bilanzverlust

 

Nennwert

PASSIVA

 

Bilanzposition

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

1

Banknotenumlauf

Von der EZB ausgegebene Euro-Banknoten gemäß dem Beschluss EZB/2010/29

Nennwert

2

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60)

 

2.1.

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der Satzung des Systems der Europäischen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (die ‚ESZB-Satzung‘) den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben

Nennwert

2.2.

Einlagefazilität

Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

Nennwert

2.3.

Termineinlagen

Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

Nennwert

2.4.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

2.5.

Einlagen aus Margenausgleich

Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

Nennwert

3

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets‘ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

4

Begebene EZB-Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60). Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

Anschaffungskosten

Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert.

5

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebietes

 

 

5.1.

Öffentliche Haushalte

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

5.2.

Sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1); Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

6

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

7

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, umgerechnet zum Währungskurs per Jahresende

8

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

8.1.

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, umgerechnet zum Währungskurs per Jahresende

8.2.

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert, umgerechnet zum Währungskurs per Jahresende

9

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten Sonderziehungsrechte enthält

Nennwert, umgerechnet zum Währungskurs per Jahresende

10

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten

 

 

10.1.

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven

EZB-Bilanzposition in Euro

Nennwert

10.2.

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

a)

Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten; vgl. Aktivposition 9.3 ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)‘

a)

Nennwert

b)

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften an die NZBen

b)

Nennwert

11

Schwebende Verrechnungen

Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen)

Nennwert

12

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

12.1.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

12.2.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind. Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind.

Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet.

12.3.

Sonstiges

a)

Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘. Obligatorische Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Treuhandverbindlichkeiten.

a)

Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten

b)

Goldeinlagen von Kunden

b)

Marktwert

c)

Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

c)

Gemäß Artikel 25 Absatz 2

13

Rückstellungen

a)

Für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken und für andere Zwecke (z. B. absehbare (künftige) Ausgaben) und Beiträge im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden

a)

Anschaffungskosten/Nennwert

b)

Für Adressrisiken aus geldpolitischen Operationen

b)

Nennwert (auf der Grundlage einer Bewertung zum Jahresende durch den EZB-Rat)

14

Ausgleichsposten aus Neubewertung

a)

Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und Sonderziehungsrechten

Spezielle Ausgleichsposten aus Neubewertung zur Erfassung von Beiträgen im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden. Siehe Artikel 14 Absatz 2.

a)

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum Marktpreis

b)

Ergebnisse der Neubewertungen der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

i)

versicherungsmathematische Gewinne und Verluste des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung

ii)

Ertrag aus Planvermögen unter Ausschluss von Beträgen, die in den Nettozinsen auf die Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) enthalten sind

iii)

Veränderungen bei der Auswirkung der Vermögensobergrenze unter Ausschluss von Beträgen, die in den Nettozinsen auf die Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) enthalten sind

b)

Gemäß Artikel 25 Absatz 2

15

Kapital und Rücklagen

 

 

15.1.

Kapital

Eingezahltes Kapital

Nennwert

15.2.

Rücklagen

Gesetzliche Rücklagen im Sinne von Artikel 33 der ESZB-Satzung und Beiträge im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden

Nennwert

16

Bilanzgewinn

 

Nennwert


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Beschluss EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).


Berichtigungen

6.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/31


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español S.A.

( Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 11. Juli 2017 )

Seite 15, Erwägungsgrund 4:

Anstatt:

„Die Kommission stimmt dem Abwicklungskonzept zu. Sie stimmt insbesondere auch den Argumenten zu, die der Einheitliche Abwicklungsausschuss zur Begründung der Notwendigkeit einer Abwicklung im öffentlichen Interesse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nennt.“

muss es heißen:

„Die Kommission stimmt dem Abwicklungskonzept zu. Sie stimmt insbesondere auch den Argumenten zu, die der Einheitliche Abwicklungsausschuss zur Begründung der Notwendigkeit einer Abwicklung im öffentlichen Interesse nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nennt.“