ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2017/2215 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
2.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2215 DER KOMMISSION
vom 30. November 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt. |
(2) |
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „EASA“) der Kommission Informationen übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen mitgeteilt. Die Liste sollte auf der Grundlage dieser Informationen aktualisiert werden. |
(3) |
Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der Liste erfasst ist. |
(4) |
Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (3) eingesetzt wurde (im Folgenden „Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen. |
(5) |
Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (4) mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt:Äquatorialguinea, Nepal, Nigeria, Saint Vincent und die Grenadinen, Thailand, Ukraine und Venezuela. Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Afghanistan, Bolivien, Indien, Indonesien, Irak, Kasachstan, Libyen, Moldau, Mosambik und Sambia vorgelegt und den Ausschuss über die technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation unterrichtet. |
(6) |
Die EASA legte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss die Ergebnisse der Analyse von Berichten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht vor. In diesem Zusammenhang wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, in Drittstaaten zugelassene Luftfahrtunternehmen, denen gegenüber die ICAO schwere Sicherheitsbedenken geltend gemacht oder bei denen die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen. |
(7) |
Die EASA informierte die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden. |
(8) |
Darüber hinaus unterrichtete die EASA die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den Drittländern durchgeführt wurden, die von Maßnahmen oder Überwachungspflichten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffen sind. Sie übermittelte Informationen zu den Plänen und Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden mit dem Ziel, bei mangelhafter Einhaltung der geltenden internationalen Standards der Zivilluftfahrt Abhilfe zu schaffen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission wies diesbezüglich nochmals darauf hin, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO (Safety Collaborative Assistance Network), über die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit ist. |
(9) |
Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über den Stand der SAFA-Warnfunktion und übermittelte aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen. |
Luftfahrtunternehmen aus der Union
(10) |
Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der EASA und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. |
(11) |
Die Mitgliedstaaten bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen. |
Luftfahrtunternehmen aus Äquatorialguinea
(12) |
Am 7. Juni 2017 haben sich Vertreter der Kommission und der EASA mit Vertretern der Luftfahrtbehörde von Äquatorialguinea (im Folgenden „AAGE“) getroffen. Zweck dieser Sitzung war die Fortsetzung der Konsultationen nach der letzten Sitzung im Jahr 2013. Die AAGE teilte der Kommission und der EASA mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um den ICAO-Anforderungen an ein Sicherheitsaufsichtssystem nachzukommen und unterstrich zudem die politischen Bemühungen zur Umsetzung von Reformen. |
(13) |
Auf der Sitzung vom 7. Juni 2017 räumte die AAGE ein, dass die Zulassung von Luftfahrtunternehmen aus Äquatorialguinea in der Vergangenheit nicht nach den ICAO-Anforderungen erfolgte. Aus diesem Grund widerrief die AAGE für mehrere Luftfahrtunternehmen die in dem Land erteilte Zulassung und unterzog die übrigen Luftfahrtunternehmen dem neuen fünfstufigen Zulassungsverfahren. Außerdem legte die AAGE Informationen zu ihrer Personalplanung und Einstellungspolitik sowie zum Luftfahrzeugregister, zum Programm für die Neuzulassung von Luftfahrtunternehmen und zum Programm für die Sicherheitsaufsicht vor. |
(14) |
Im Zuge des ICAO-Audits vom Februar 2017 wurde festgestellt, dass die AAGE bei der wirksamen Umsetzung internationaler Flugsicherheitsstandards eine Quote von 62,5 % und damit eine Steigerung um 10 % erreichte. |
(15) |
Vom 16. bis 20. Oktober 2017 wurde eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Äquatorialguinea durchgeführt. Daran nahmen Experten der Kommission, der EASA und der Mitgliedstaaten teil. Bei diesem Besuch wurde die Arbeit der AAGE bewertet und im Rahmen einer Besichtigung der beiden in Äquatorialguinea zugelassenen und aktiven Luftfahrtunternehmen überprüft. Es wurde festgestellt, dass die Organisationsstruktur der AAGE, die jüngst als unabhängige und autonome Zivilluftfahrtbehörde gegründet wurde und ihre Tätigkeiten im Bereich der Sicherheitsaufsicht 2012 aufnahm, dem Niveau der Luftfahrttätigkeiten in Äquatorialguinea angemessen ist. Zudem wurde festgestellt, dass alle Bereiche der Zivilluftfahrt von der AAGE abgedeckt werden und diese über ein eigenes Budget und Ressourcen verfügt. Es wurde jedoch vermerkt, dass die AAGE angemessen qualifizierte Inspektoren vor allem für den Bereich Flugbetrieb, einschließlich des gewerblichen Luftverkehrs, benötigt, um die Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrtunternehmen in Äquatorialguinea ordnungsgemäß und wirksam ausüben zu können. |
(16) |
Der Besuch ergab, dass in Äquatorialguinea ein umfassendes Regulierungssystem eingerichtet wurde. Die AAGE arbeitet daran, die Vorschriften zu aktualisieren, um stets auf dem neuesten Stand der internationalen Flugsicherheitsstandards zu bleiben. Die AAGE stützt sich jedoch zu einem großen Teil auf Zulassungen, Lizenzen und Genehmigungen, die von anderen Behörden und Organisationen erteilt wurden, ohne diese selbst zu überprüfen, obwohl solche eigenen Überprüfungen ein wesentlicher Teil der Aufgaben darstellen, die die AAEG im Bereich der Sicherheitsaufsicht wahrnehmen muss. Daher sollte dieser Überprüfungsprozess in die Verfahren der AAGE aufgenommen und ordnungsgemäß umgesetzt werden. |
(17) |
Die AAGE verwies während des Besuchs darauf, dass derzeit nur zwei Luftfahrtunternehmen in Äquatorialguinea zugelassen sind, nämlich CEIBA Intercontinental und Cronos Airlines. Die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse für die Luftfahrtunternehmen Punto Azul und Tango Airways wurden widerrufen. |
(18) |
Während des im Rahmen der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort durchgeführten Besuchs bei CEIBA Intercontinental wurde festgestellt, dass das Luftfahrtunternehmen nach wie vor auf der Grundlage eines alten Luftverkehrbetreiberzeugnisses betrieben wird und nur Stufe 2 des mittlerweile fünfstufigen des Verfahrens erreicht hat. CEIBA Intercontinental durchläuft derzeit viele Veränderungen, was dazu führt, dass Aktualisierungen und Genehmigungen wesentlicher Handbücher für den Flugbetrieb und die Instandhaltung sowie andere Unterlagen fehlen. Zudem sind diese Handbücher und Unterlagen noch nicht an den Flugbetrieb und die Luftfahrzeuge des Luftfahrzeugunternehmens angepasst. Sein Sicherheitsmanagementsystem ist im Aufbau und das Luftfahrtunternehmen hat immer noch keine aussagekräftige Risikoanalyse integriert. Sicherheitsstrategien wurden zwar ausgearbeitet und festgelegt, doch werden sie innerhalb des Unternehmens nicht klar und umfassend kommuniziert. Auch sein Qualitätssicherungssystem muss weiter ausgebaut werden. |
(19) |
Der Besuch bei Cronos Airlines ergab, dass dem Luftfahrtunternehmen die in Äquatorialguinea geltenden Vorschriften bekannt sind und dass es Fortschritte bei der Umsetzung dieser Luftfahrtstandards macht. Das Unternehmen hat das aktuelle fünfstufige Verfahren für die Erteilung des Luftfahrtbetreiberzeugnisses erfolgreich absolviert, sodass das Zeugnis im Januar 2017 erneuert werden konnte. Allerdings wurde festgestellt, dass mehrere Handbücher noch nicht an den aktuellen Flugbetrieb angepasst wurden und sein Qualitätssicherungssystem noch nicht vollständig ausgearbeitet ist. Zudem ist das Sicherheitsmanagementsystem von Cronos Airlines noch im Aufbau und befindet sich derzeit in Stufe 2 der vier Stufen für die Umsetzung eines solchen Systems. Sicherheitsstrategien wurden ausgearbeitet und festgelegt und zudem innerhalb des Unternehmens klar und umfassend kommuniziert. Es ist freiwillig einem Programm zur Überwachung der Flugdaten seiner Luftfahrzeuge beigetreten. |
(20) |
Die AAGE, CEIBA Intercontinental und Cronos Airlines wurden am 14. November 2017 von der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 gehört. Bei dieser Anhörung brachte der Vertreter der Regierung Äquatorialguineas zum Ausdruck, dass sich die Regierung nachdrücklich zu weiteren Verbesserungen des Luftverkehrs in Äquatorialguinea bekennt, um eine gute inländische und regionale Anbindung zu gewährleisten. Dabei verwies die AAGE auf die Abhilfemaßnahmen, die ergriffen wurden, um den Beanstandungen nachzukommen, die während der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort gemacht wurden. Die AAGE veranschlagt für die Umsetzung dieser Abhilfemaßnahmen einen Zeitrahmen von einem Jahr. |
(21) |
Aus den Informationen, die CEIBA Intercontinental während der Anhörung zu den Abhilfemaßnahmen, mit denen die während der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort gemachten Feststellungen behoben werden sollen, vorgelegt hatte, ging nicht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen eine Ursachenforschung betrieben hätte, sondern vielmehr nur kurzfristige Abhilfemaßnahmen und keine langfristigen präventiven Maßnahmen ergriffen hat. |
(22) |
Cronos Airlines legte während der Anhörungen Informationen über die Abhilfemaßnahmen vor, mit denen die während der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort gemachten Feststellungen behoben werden sollen, und verwies darauf, dass es eine Ursachenforschung betrieben und sowohl kurzfristige wie auch langfristige präventive Maßnahmen ergriffen hat. |
(23) |
Auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort und der bei der Anhörung am 14. November 2017 vorgelegten Informationen, wird festgestellt, dass die AAGE zwar beträchtliche Verbesserungen im Aufsichtssystem für die Flugsicherheit von Äquatorialguinea erreicht hat, doch noch immer erhebliche Mängel bestehen. Es wird festgestellt, dass die AAGE noch nicht über die Fähigkeit verfügt, ihren Verantwortlichkeiten bezüglich der Aufsicht über in Äquatorialguinea zugelassene Luftfahrtunternehmen in vollem Umfang nachzukommen. Dies zeigt sich daran, dass sie Luftfahrtunternehmen zugelassen und die Sicherheitsaufsicht ausgeübt hat, ohne über die erforderlichen angemessen qualifizierten Inspektoren zu verfügen, und sie einige Feststellungen, auf die im Verlauf der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort hingewiesen wurde, nicht selbst im Zuge ihrer Zulassungs- und Aufsichtstätigkeiten festgestellt hatte. Es gibt somit derzeit keine hinreichenden Belege, die eine Aufhebung oder eine Änderung der für alle in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen geltenden Betriebsuntersagung rechtfertigen würden. Da jedoch die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von Punto Azul und Tango Airways widerrufen wurden, sollten sie von der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, gestrichen werden. |
(24) |
Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen Punto Azul und Tango Airways aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen. |
Luftfahrtunternehmen aus Nepal
(25) |
Am 5. März 2017 hat die Zivilluftfahrtbehörde von Nepal (im Folgenden „CAAN“) der Kommission in einem Schreiben Informationen zum aktuellen Stand des Sicherheitsaufsichtssystems in Nepal übermittelt. Nach der Neuzulassung aller Luftfahrtunternehmen in Nepal im Jahr 2015 hat die CAAN dieses Verfahren 2016 mit Unterstützung der ICAO wiederholt, um die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse nochmals zu validieren. |
(26) |
Am 13. März 2017 legte das Außenministerium Nepals der Delegation der Union in Katmandu weitere Unterlagen über die erzielten Fortschritte vor, die auch einen Auszug aus dem „Combined Action Team mission report“ der ICAO für Nepal enthielten. In den Bereichen Flugbetrieb und Lufttüchtigkeit gelangte das ICAO-Team zu einer Reihe von Feststellungen, die bereits bei früheren Besuchen gemacht wurden, unter anderem im Rahmen der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Februar 2014 und des technischen Hilfeeinsatzes der Union im Oktober 2015. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ersuchte die Kommission die CAAN am 4. Juli 2017 um weitere Informationen. |
(27) |
Vom 4. bis 11. Juli 2017 führte die ICAO in Nepal eine koordinierte Validierungsmission („ICVM“) durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Mission gab die ICAO am 27. Juli 2017 bekannt, dass die schweren Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Zulassung von Luftfahrtunternehmen von den zuständigen Behörden in Nepal ausgeräumt worden waren. |
(28) |
Am 3. August 2017 legte die CAAN die von der Kommission geforderten Informationen vor. Diese Informationen enthielten unter anderem Angaben zu den Inhabern von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen, den Ergebnissen der Sicherheitsaufsicht, den in Nepal registrierten Luftfahrzeugen, zu Unfällen und schweren Vorfällen, zu Durchsetzungsmaßnahmen sowie zur Organisation, zur Regulierung und zur technischen Hilfe in Nepal. Allerdings machte die CAAN in den veröffentlichen Unfalluntersuchungsberichten keine Angaben zur Umsetzung der Empfehlungen. |
(29) |
Am 7. November 2017 legte die CAAN den Abschlussbericht der ICAO über deren koordinierte Validierungsmission vom 4. bis 11. Juli 2017 vor, in dem festgestellt wurde, dass bei der wirksamen Umsetzung internationaler Flugsicherheitsstandards die Quote auf 66 % gesteigert werden konnte. Der Bericht zeigt jedoch auch, dass weitere Verbesserungen bei der Qualifizierung des technischen Personals und der Beseitigung von Sicherheitsbedenken notwendig sind. Der Bereich der Lizenzerteilung für die Flugbesatzung wurde von der ICAO nicht überprüft, war jedoch einer der Bereiche, zu denen die Union nach ihrer Sicherheitsbewertung vor Ort im Februar 2014 Bedenken erhoben hatte. |
(30) |
Auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Informationen scheint es, dass trotz gewisser Fortschritte der CAAN im Bereich der Umsetzung internationaler Flugsicherheitsstandards das Aufsichtssystem für die Flugsicherheit in Nepal nach wie vor unzureichend ist, auch weil es an wirksamen Maßnahmen im Nachgang zu Unfällen fehlt, um beispielsweise in Zukunft solche tödlichen Unfälle zu vermeiden, wie sie sich in den letzten Jahren ereigneten. |
(31) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Nepal zu ändern. |
Luftfahrtunternehmen aus Nigeria
(32) |
Die Kommission wird die Sicherheitsbilanz der in Nigeria zugelassenen Luftfahrtunternehmen mit Unterstützung der EASA nach wie vor sehr genau überwachen. In ihren Schreiben vom 15. Mai und 20. Juni 2017 unterstrich die Kommission, wie wichtig es ist, dass die Zivilluftfahrtbehörde Nigerias (im Folgenden „NCAA“) alle Anträge, die in Nigeria zugelassene Luftfahrzeugunternehmen bei der EASA für die Zulassung als Drittlandsbetreiber (TCO) stellen, genau verfolgt. |
(33) |
Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 teilte die NCAA der Kommission ihre Absicht mit, ein umfangreiches Audit des Betriebs des in Nigeria registrierten Luftfahrtunternehmens Med-View Airline durchzuführen, und informierte sie außerdem über die von ihr im Hinblick auf andere nigerianische Luftfahrtunternehmen ergriffenen Maßnahmen. |
(34) |
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 verwies die Kommission darauf, dass diese Maßnahmen angesichts der geltenden Anforderungen und der erwarteten Zunahme des Luftverkehrs in Nigeria nicht ausreichten. Sie teilte der NCAA die Eröffnung von Konsultationen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 mit. |
(35) |
Am 30. Oktober 2017 haben sich Vertreter der Kommission und der EASA mit Vertretern der NCAA zu einer technischen Konsultation getroffen. Auf dieser Sitzung sollte die NCAA darlegen, welche Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen sie im Zusammenhang mit der Med-View Airline und den anderen in Nigeria registrierten Luftfahrtunternehmen ergriffen hatte. Die von der NCAA auf dieser Sitzung vorgelegten Belege zeigten eine gewisse Verbesserung in der Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrtunternehmen, für die die nigerianischen Behörden nach geltendem internationalem Recht zuständig sind. |
(36) |
Auf dieser Sitzung teilte die NCAA der Kommission und der EASA mit, welche Maßnahmen sie zur Verbesserung der Einhaltung der IACO-Anforderungen an ein Sicherheitsaufsichtssystem ergriffen hat. Zudem machte sie Angaben zu dem Audit, das bei Med-View Airline und anderen in Nigeria registrierten Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, nämlich bei Arik Air, Air Peace und Kabo Air, sowie zur Personalstärke der NCAA, der Ausbildung und Qualifikation ihrer Inspektoren und zu ihrem Sicherheitsaufsichtsprogramm. Die NCAA hat ein Programm zur Überwachung des Flugbetriebs und der Lufttüchtigkeit festgelegt, das sie durchführt, um die kontinuierliche Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Nigeria ist dabei, sein staatliches Sicherheitsprogramm (State Safety Programme) umzusetzen und geht davon aus, dass dieser Prozess bis Ende 2018 vollständig abgeschlossen sein wird. |
(37) |
Nach den derzeit vorliegenden Informationen, auch unter Berücksichtigung der auf der Sitzung vom 30. Oktober 2017 von der NCAA gemachten Angaben, gibt es Anzeichen, dass Verbesserungen des Sicherheitsaufsichtsprogramms Nigerias auf den Weg gebracht wurden. Natürlich sind solche Verbesserungen auch weiterhin von zentraler Bedeutung. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit der NCAA die von den ihrer Aufsicht unterstehenden Luftfahrtunternehmen geplanten Aktivitäten bekannt sind, sowie im Hinblick auf die tatsächliche und wirksame Umsetzung ihres Sicherheitsaufsichtsprogramms und den Umgang mit Beanstandungen. Am 1. November 2017 ersuchte die Kommission um zusätzliche diesbezügliche Informationen. Darüber hinaus forderte die Kommission die NCAA auf, nigerianische Luftfahrtunternehmen von der Beantragung einer TCO-Genehmigung bei der EASA solange abzuhalten, bis sie sich davon überzeugt hat, dass diese Unternehmen den geltenden internationalen Flugsicherheitsstandards genügen. |
(38) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Nigeria zu ändern. |
(39) |
Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Flugsicherheitsstandards unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen. |
Luftfahrtunternehmen aus Russland
(40) |
Die Kommission, die EASA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden das Sicherheitsniveau der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin genau überwachen. |
(41) |
Am 20. Oktober 2017 trafen Vertreter der Kommission und der EASA mit Vertretern der russischen Föderalen Luftfahrtagentur (im Folgenden „FATA“) zusammen. Die Sitzung diente dazu, anhand von Berichten über die zwischen dem 6. Oktober 2016 und dem 5. Oktober 2017 durchgeführten Vorfeldinspektionen die Sicherheitsleistung in Russland zugelassener Luftfahrtunternehmen zu überprüfen und zu ermitteln, in welchen Fällen die FATA ihre Aufsichtstätigkeit verstärken könnte. |
(42) |
Auf dieser Sitzung unterzog die Kommission die Ergebnisse der SAFA-Vorfeldinspektionen von vier in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Prüfung. Hierbei ergaben sich keine Sicherheitsbedenken und die FATA informierte die Kommission darüber, wie sie die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen ausgeübt hat. |
(43) |
Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der Informationen, die die FATA bei der technischen Konsultation am 20. Oktober 2017 vorgelegt hat, wird festgestellt, dass es der FATA nicht an der Fähigkeit oder Bereitschaft mangelt, Sicherheitsmängel bei in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen abzustellen. Daher zog die Kommission den Schluss, dass eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder in Russland zugelassener Luftfahrtunternehmen vor der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss nicht notwendig ist. |
(44) |
Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Russland zu ändern. |
(45) |
Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der internationalen Flugsicherheitsstandards durch die Luftfahrtunternehmen aus Russland im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. |
(46) |
Sollten diese Inspektionen auf ein unmittelbar drohendes Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der einschlägigen Flugsicherheitsstandards hindeuten, könnte die Kommission gezwungen sein, gegen Luftfahrtunternehmen aus Russland Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen. |
Luftfahrtunternehmen aus St. Vincent und die Grenadinen
(47) |
Am 2. Februar 2017 hat das in St. Vincent und den Grenadinen zugelassene Luftfahrtunternehmen Mustique Airways bei der EASA erneut eine TCO-Genehmigung beantragt. Dieser Neuantrag folgt auf einen früheren Antrag auf eine TCO-Genehmigung, der von der EASA aus Sicherheitsgründen abgelehnt worden war. Die EASA prüfte diesen Antrag entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission (6). |
(48) |
Die von Mustique Airways geplanten Maßnahmen zur Behebung der von der EASA im Zusammenhang mit dem Antrag auf eine TCO-Genehmigung erhobenen Beanstandungen wurden von der EASA als annehmbar befunden, weshalb die EASA entschied, die Prüfung des Antrags fortzusetzen, bis allen Beanstandungen Rechnung getragen wurde. Am 11. September 2017 teilte die EASA der Kommission mit, dass die letzte Beanstandung behoben worden war, weshalb sie jetzt die Genehmigung erteilen könnte, wenn das Luftfahrtunternehmen von der Flugsicherheitsliste gestrichen würde. |
(49) |
Angesichts dieser Information bat die Kommission Mustique Airways zu einer Anhörung, damit das Unternehmen die von ihm ergriffenen Abhilfemaßnahmen erläutern und Angaben zu den Maßnahmen machen konnte, mit denen die von der EASA im Zuge der Prüfung des TCO-Antrags festgestellten Sicherheitsmängel in Zukunft vermieden werden können. Am 14. November 2017 erläuterte Mustique Airways gegenüber der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss diese Abhilfemaßnahmen. Sie beinhalten erhebliche Änderungen in der Organisation und Durchführung des Sicherheitsmanagementsystems, für das ein neues internetbasiertes Instrument und eine neue Sicherheitsstrategie geschaffen wurden, die es Mustique Airways ermöglichen, den Ursachen von Mängeln auf den Grund zu gehen und deren Wiederauftreten künftig zu vermeiden. |
(50) |
Während der Anhörung legte Mustique Airways zudem Informationen zu Maßnahmen vor, mit denen innerhalb des Unternehmens eine Flugsicherheitskultur aufgebaut werden soll. Hierzu zählen regelmäßige Sicherheitssitzungen auf Leitungs- und Personalebene, um innerhalb des Unternehmens das Sicherheitsbewusstsein des Personals zu stärken und die Meldung von Sicherheitsvorfällen zu verbessern. |
(51) |
Auf der Grundlage aller derzeit vorliegenden Informationen und der von der EASA durchgeführten Bewertung sowie der während der Anhörung gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass Mustique Airways die festgestellten Sicherheitsmängel behoben hat und in der Lage ist, möglicherweise entstehende Sicherheitsmängel zu beheben. |
(52) |
Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Mustique Airways aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen. |
(53) |
Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in St. Vincent und den Grenadinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. |
(54) |
Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Flugsicherheitsstandards unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen. |
Luftfahrtunternehmen aus Thailand
(55) |
Vom 20. bis 27. September 2017 führte die ICAO in Thailand eine koordinierte Validierungsmission durch, um die Protokollfragen, die die Grundlage für die schweren Sicherheitsbedenken in Thailand bildeten, zu überprüfen. Die von der Zivilluftfahrtbehörde Thailands (im Folgenden „CAAT“) ergriffenen Abhilfemaßnahmen wurden als ausreichend betrachtet, um die schweren Sicherheitsbedenken auszuräumen, außerdem konnte die Quote der wirksamen Umsetzung internationaler Flugsicherheitsstandards auf etwa 41 % verbessert werden. Zusätzliche Arbeiten zur weiteren Erhöhung dieser Quote sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Die CAAT erwartet eine koordinierte Validierungsmission der ICAO 2018, die alle Bereiche der Sicherheitsaufsichtssysteme der Zivilluftfahrt abdecken wird. |
(56) |
Die CAAT war zu einer Anhörung am 13. November 2017 eingeladen worden, um die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss auf den neuesten Stand bei den zur Verbesserung der Flugsicherheit in Thailand ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu bringen. |
(57) |
Während der Anhörung machte die CAAT Angaben zur Größe und zu den Tätigkeiten der Zivilluftfahrtindustrie in Thailand und zu den Ergebnissen der koordinierten Validierungsmission der ICAO, in deren Folge die schweren Sicherheitsbedenken ausgeräumt werden konnten. Zudem berichtete die CAAT über Fortschritte bei der Umsetzung des Nachhaltigkeitsplans, der Arbeiten zu einem Strategieplan für die nahe Zukunft, eine Aktualisierung von Rechtsvorschriften, die Organisation und Personalausstattung der Behörde, die Finanzierung der Tätigkeiten der Behörde sowie die ITS-Systeme, die die CAAT zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten einsetzen wird, umfasst. Zudem legte sie Informationen zur ihren Aufsichtstätigkeiten über die in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor. Die Kommission ermunterte die CAAT, mit der Umsetzung ihrer Arbeiten, mit denen die Nachhaltigkeit der Flugsicherheit verbessert werden soll, fortzufahren. |
(58) |
Nach den vorliegenden Informationen hat sich das Sicherheitsaufsichtssystem in Thailand verbessert. Die CAAT hat insbesondere Nachweise vorgelegt, dass im letzten Jahr entsprechende Fortschritte erzielt wurden. Die derzeit verfügbaren Sicherheitsinformationen über die in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen sprechen nicht dafür, bestimmte Betriebsuntersagungen oder Betriebsbeschränkungen gegen diese Unternehmen zu verhängen. |
(59) |
Um die Lage weiterhin genau zu überwachen, werden die Konsultationen mit den thailändischen Behörden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fortgesetzt. |
(60) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Thailand zu ändern. |
(61) |
Die Mitgliedstaaten müssen die wirksame Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. |
(62) |
Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Flugsicherheitsstandards unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen. |
Luftfahrtunternehmen aus der Ukraine
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Am 19. April 2017 hat das in der Ukraine zugelassene Luftfahrtunternehmen International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ bei der EASA eine TCO-Genehmigung beantragt. Nachdem der erste Antrag des Unternehmens auf Erteilung einer TCO-Genehmigung aus Sicherheitsgründen von der EASA abgelehnt wurde, bewertete die EASA diesen neuen Antrag gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014. |
(64) |
Hierzu führte die EASA vom 28. bis. 29. Juni 2017 am Hauptsitz der International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ ein Audit durch. Zwar konnte bei diesem Audit festgestellt werden, dass die bei der Bewertung des ersten Antrags festgestellten Beanstandungen behoben wurden, doch wurden fünf neue Beanstandungen, vor allem im Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeit, erhoben. Daraufhin legte die International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ der EASA einen Maßnahmenplan vor, um diese Beanstandungen zu beheben. Auf der Grundlage dieses Plans von Abhilfemaßnahmen wurde am 4. Oktober 2017 festgestellt, dass alle Beanstandungen zur vollen Zufriedenheit der EASA beseitigt wurden, weshalb die EASA, wie sie der Kommission mitteilte, die Genehmigung erteilen könnte, wenn das Luftfahrtunternehmen von der Flugsicherheitsliste gestrichen würde. |
(65) |
Vor diesem Hintergrund wurde das Unternehmen International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ zu einer Anhörung durch die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss geladen, die am 13. November 2017 stattfand. Während dieser Anhörung machte das Unternehmen detaillierte Angaben zur Umsetzung des Abhilfemaßnahmenplans, den es als Reaktion auf die von der EASA während des Audits im Juni 2017 erhobenen Beanstandungen ausgearbeitet hatte. Zudem verwies es darauf, dass es umfassende Änderungen in der Organisation und in den Verfahren des Unternehmens vorgenommen hatte, um besser in der Lage zu sein, die internationalen Flugsicherheitsstandards einzuhalten. Mit Blick auf die Nachhaltigkeit dieser Maßnahmen und eine wirksame Kontrolle seiner Tätigkeiten strukturierte International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ auch sein internes Qualitätssicherungssystem um. |
(66) |
Auf der Grundlage aller derzeit vorliegenden Informationen und der von der EASA durchgeführten Bewertung sowie der während der Anhörung gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ die festgestellten Sicherheitsmängel behoben hat und in der Lage ist, möglicherweise entstehende Sicherheitsmängel zu beheben. |
(67) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 stellt die Kommission daher fest, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen. |
(68) |
Die Mitgliedstaaten müssen die wirksame Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in der Ukraine zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. |
(69) |
Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Flugsicherheitsstandards unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen. |
Luftfahrtunternehmen aus Venezuela
(70) |
Am 6. März 2017 beantragte das in Venezuela zugelassene Luftfahrtunternehmen Avior Airlines bei der EASA eine Genehmigung für Drittlandsbetreiber (TCO). Die EASA prüfte diesen Antrag entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014. |
(71) |
Bei der Durchführung ihrer für die TCO-Genehmigung erforderlichen Sicherheitsbewertung von Avior Airlines äußerte die EASA Bedenken, weil das Unternehmen die Einhaltung geltender Anforderungen nicht belegt hat. Daher kam die EASA zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Bewertung nicht zur Erteilung einer TCO-Genehmigung an Avior Airlines führen würde und dass das Unternehmen somit die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 nicht erfüllt. Folglich lehnte die EASA den TCO-Antrag am 4. Oktober 2017 aus Sicherheitsgründen ab. |
(72) |
Am 10. Oktober 2017 forderte die Kommission Informationen von der Zivilluftfahrtbehörde Venezuelas (im Folgenden „INAC“) über die Maßnahmen an, die infolge der Ablehnung des von Avior Airlines gestellten TCO-Antrags ergriffen wurden. Mit dem Schreiben wurden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 Konsultationen mit den Behörden aufgenommen, die die Regulierungsaufsicht über die in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen ausüben. Da die sich aus der TCO-Sicherheitsbewertung der EASA von Avior Airlines ergebenden Sicherheitsbedenken nicht ausgeräumt worden waren, erhielten die INAC und Avior Airlines Gelegenheit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 von der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss gehört zu werden. |
(73) |
Am 13. November 2017 legte die INAC der Kommission Informationen zu ihren Tätigkeiten der letzten Jahre im Zusammenhang mit der Aufsicht über die in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor und erläuterte die Aufsicht über das Luftfahrtunternehmen Avior Airlines. |
(74) |
Während der Anhörung vom 14. November 2017 machte die INAC gegenüber der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss Angaben zu ihrem Aufbau, ihren Funktionen, Zuständigkeiten und Ressourcen, zur Zahl der Flugvorfälle und Flugunfälle, zur wirksamen Umsetzung internationaler Flugsicherheitsstandards, zu ihrem Status gemäß dem internationalen Flugsicherheitsbewertungsprogramm und zu Anzahl und Art der ihrer Aufsicht unterstehenden Unternehmen. Sie erläuterte zudem ihre Aufsichtsverfahren und legte die Ergebnisse ihrer Sicherheitsaufsicht der letzten Jahre über das Unternehmen Avior Airlines vor. Die INAC hat nach ihren Angaben die Anzahl der Inspektionen von Avior Airlines in dem Maße erhöht, wie das Unternehmen seine Flotte vergrößerte. Hierbei wurde eine erhebliche Anzahl von Sicherheitsmängeln bei Avior Airlines festgestellt, vor allem in den Bereichen Personalausbildung, Änderungsmanagement und Dokumentenkontrolle. |
(75) |
Die INAC hatte nach eigenen Angaben keine Kenntnisse der Beanstandungen, die im Zusammenhang mit den von Mitgliedstaaten durchgeführten Vorfeldinspektionen von in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen festgestellt worden waren, und bekundete ihre Absicht, mit der EASA zusammenzuarbeiten, um eine angemessene Verfolgung dieser Beanstandungen zu gewährleisten. |
(76) |
Die vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass die INAC ihre Kapazitäten zur Inspektion der ihr unterstehenden Luftfahrtunternehmen weiter ausbauen sollte. |
(77) |
Bei der Anhörung unterrichtete Avior Airlines die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über die Abhilfemaßnahmen, die zur Behebung der ernsten Bedenken ergriffen wurden, die von der EASA im Rahmen ihrer TCO-Sicherheitsbewertung, z. B. in Bezug auf die Lufttüchtigkeit und Instandhaltungskontrolle, geltend gemacht worden waren. Bei Avior Airlines besteht jedoch eindeutig ein mangelndes Bewusstsein und Verständnis für die Schwere der von der EASA und von Mitgliedstaaten bei Vorfeldinspektionen geltend gemachten Sicherheitsbedenken. Darüber hinaus zeigen die von Avior Airlines ergriffenen Maßnahmen, dass keine angemessene Ursachenanalyse durchgeführt und kein geeigneter Plan zur Mängelbehebung erstellt wurde, um das erneute Auftreten derselben oder ähnlicher Verstöße, die zu diesen Bedenken geführt hatten, zu vermeiden. |
(78) |
Die derzeit vorliegenden Informationen, die auf der TCO-Sicherheitsbewertung der EASA beruhen, zeigen in Verbindung mit den von der INAC und Avior Airlines vorgelegten Informationen, dass es klare Belege für schwerwiegende Sicherheitsmängel bei Avior Airlines gibt. Diese Informationen machen außerdem deutlich, dass Avior Airlines nicht in der Lage ist, diese Sicherheitsmängel zu beheben, was unter anderem durch den unangemessenen und unzureichenden Plan zur Mängelbehebung belegt wird, den das Unternehmen als Reaktion auf die von der EASA und bei den Vorfeldinspektionen von den Mitgliedstaten erhobenen Beanstandungen vorgelegt hat. |
(79) |
Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Avior Airlines in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen. |
(80) |
Die Mitgliedstaaten müssen die wirksame Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. |
(81) |
Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Flugsicherheitsstandards unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen. |
(82) |
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(83) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung; |
2. |
Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.
(2) Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).
(4) Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).
(5) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).
ANHANG I
ANHANG A
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN (1) ) UNTERSAGT IST
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung |
ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code) |
Staat des Luftverkehrsbetreibers |
AVIOR AIRLINES |
ROI-RNR-011 |
ROI |
Venezuela |
BLUE WING AIRLINES |
SRBWA-01/2002 |
BWI |
Suriname |
IRAN ASEMAN AIRLINES |
FS-102 |
IRC |
Islamische Republik Iran |
IRAQI AIRWAYS |
001 |
IAW |
Irak |
MED-VIEW AIRLINE |
MVA/AOC/10-12/05 |
MEV |
Nigeria |
AIR ZIMBABWE (PVT) LTD |
177/04 |
AZW |
Simbabwe |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Islamische Republik Afghanistan |
AFGHAN JET INTERNATIONAL AIRLINES |
AOC 008 |
AJA |
Islamische Republik Afghanistan |
ARIANA AFGHAN AIRLINES |
AOC 009 |
AFG |
Islamische Republik Afghanistan |
EAST Horizon AIRLINES |
AOC 1013 |
EHN |
Islamische Republik Afghanistan |
KAM AIR |
AOC 001 |
KMF |
Islamische Republik Afghanistan |
SAFI AIRWAYS |
AOC 181 |
SFW |
Islamische Republik Afghanistan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich |
|
|
Republik Angola |
AEROJET |
AO 008-01/11 |
TEJ |
Republik Angola |
AIR GICANGO |
009 |
Unbekannt |
Republik Angola |
AIR JET |
AO 006-01/11-MBC |
MBC |
Republik Angola |
AIR NAVE |
017 |
Unbekannt |
Republik Angola |
AIR26 |
AO 003-01/11-DCD |
DCD |
Republik Angola |
ANGOLA AIR SERVICES |
006 |
Unbekannt |
Republik Angola |
DIEXIM |
007 |
Unbekannt |
Republik Angola |
FLY540 |
AO 004-01 FLYA |
Unbekannt |
Republik Angola |
GIRA GLOBO |
008 |
GGL |
Republik Angola |
HELIANG |
010 |
Unbekannt |
Republik Angola |
HELIMALONGO |
AO 005-01/11 |
Unbekannt |
Republik Angola |
MAVEWA |
016 |
Unbekannt |
Republik Angola |
SONAIR |
AO 002-01/10-SOR |
SOR |
Republik Angola |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Kongo |
AERO SERVICE |
RAC06-002 |
RSR |
Republik Kongo |
CANADIAN AIRWAYS CONGO |
RAC06-012 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
EMERAUDE |
RAC06-008 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
EQUAFLIGHT SERVICES |
RAC 06-003 |
EKA |
Republik Kongo |
EQUAJET |
RAC06-007 |
EKJ |
Republik Kongo |
EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A. |
RAC 06-014 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
MISTRAL AVIATION |
RAC06-011 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
TRANS AIR CONGO |
RAC 06-001 |
TSG |
Republik Kongo |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DRC), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Demokratische Republik Kongo |
AIR FAST CONGO |
409/CAB/MIN/TVC/0112/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR KASAI |
409/CAB/MIN/TVC/0053/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR KATANGA |
409/CAB/MIN/TVC/0056/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR TROPIQUES |
409/CAB/MIN/TVC/00625/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
BLUE AIRLINES |
106/CAB/MIN/TVC/2012 |
BUL |
Demokratische Republik Kongo |
BLUE SKY |
409/CAB/MIN/TVC/0028/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
BUSY BEE CONGO |
409/CAB/MIN/TVC/0064/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA) |
409/CAB/MIN/TVC/0050/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
CONGO AIRWAYS |
019/CAB/MIN/TVC/2015 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
DAKOTA SPRL |
409/CAB/MIN/TVC/071/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
DOREN AIR CONGO |
102/CAB/MIN/TVC/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
GOMAIR |
409/CAB/MIN/TVC/011/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
KIN AVIA |
409/CAB/MIN/TVC/0059/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
KORONGO AIRLINES |
409/CAB/MIN/TVC/001/2011 |
KGO |
Demokratische Republik Kongo |
MALU AVIATION |
098/CAB/MIN/TVC/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
MANGO AIRLINES |
409/CAB/MIN/TVC/009/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SERVE AIR |
004/CAB/MIN/TVC/2015 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SERVICES AIR |
103/CAB/MIN/TVC/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SWALA AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/0084/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
TRANSAIR CARGO SERVICES |
409/CAB/MIN/TVC/073/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
WILL AIRLIFT |
409/CAB/MIN/TVC/0247/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Dschibuti |
DAALLO AIRLINES |
Unbekannt |
DAO |
Dschibuti |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Äquatorialguinea |
CEIBA INTERCONTINENTAL |
2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS |
CEL |
Äquatorialguinea |
Cronos AIRLINES |
2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS |
Unbekannt |
Äquatorialguinea |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Eritrea |
ERITREAN AIRLINES |
AOC No 004 |
ERT |
Eritrea |
NASAIR ERITREA |
AOC No 005 |
NAS |
Eritrea |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich |
|
|
Gabunische Republik |
AFRIC AVIATION |
010/MTAC/ANAC-G/DSA |
EKG |
Gabunische Republik |
ALLEGIANCE AIR TOURIST |
007/MTAC/ANAC-G/DSA |
LGE |
Gabunische Republik |
NATIONALE REGIONALE TRANSPORT (N.R.T) |
008/MTAC/ANAC-G/DSA |
NRG |
Gabunische Republik |
SKY GABON |
009/MTAC/ANAC-G/DSA |
SKG |
Gabunische Republik |
SOLENTA AVIATION GABON |
006/MTAC/ANAC-G/DSA |
SVG |
Gabunische Republik |
TROPICAL AIR-GABON |
011/MTAC/ANAC-G/DSA |
Unbekannt |
Gabunische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia, Citilink, Lion Air und Batik Air, einschließlich |
|
|
Republik Indonesien |
AIR BORN INDONESIA |
135-055 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
AIR PACIFIC UTAMA |
135-020 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ALDA TRANS PAPUA |
135-056 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ALFA TRANS DIRGANTARA |
135-012 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
AMA |
135-054 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ANGKASA SUPER SERVICE |
135-050 |
LBZ |
Republik Indonesien |
ASI PUDJIASTUTI |
135-028 |
SQS |
Republik Indonesien |
AVIASTAR MANDIRI |
135-029 |
VIT |
Republik Indonesien |
DABI AIR NUSANTARA |
135-030 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
DERAYA AIR TAXI |
135-013 |
DRY |
Republik Indonesien |
DERAZONA AIR SERVICE |
135-010 |
DRZ |
Republik Indonesien |
EASTINDO |
135-038 |
ESD |
Republik Indonesien |
ELANG LINTAS INDONESIA |
135-052 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ELANG NUSANTARA AIR |
135-053 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ENGGANG AIR SERVICE |
135-045 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ERSA EASTERN AVIATION |
135-047 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
GATARI AIR SERVICE |
135-018 |
GHS |
Republik Indonesien |
HEVILIFT AVIATION |
135-042 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
INDONESIA AIR ASIA |
121-054 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
INDONESIA AIR TRANSPORT |
121-034 |
IDA |
Republik Indonesien |
INDO STAR AVIATION |
135-057 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
INTAN ANGKASA AIR SERVICE |
135-019 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
JAYAWIJAYA DIRGANTARA |
121-044 |
JWD |
Republik Indonesien |
JOHNLIN AIR TRANSPORT |
135-043 |
JLB |
Republik Indonesien |
KAL STAR AVIATION |
121-037 |
KLS |
Republik Indonesien |
KARTIKA AIRLINES |
121-003 |
KAE |
Republik Indonesien |
KOMALA INDONESIA |
135-051 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
KURA-KURA AVIATION |
135-016 |
KUR |
Republik Indonesien |
MARTA BUANA ABADI |
135-049 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
MATTHEW AIR NUSANTARA |
135-048 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
MIMIKA AIR |
135-007 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
MY INDO AIRLINES |
121-042 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NAM AIR |
121-058 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NATIONAL UTILITY HELICOPTER |
135-011 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NUSANTARA AIR CHARTER |
121-022 |
SJK |
Republik Indonesien |
PEGASUS AIR SERVICES |
135-036 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
PELITA AIR SERVICE |
121-008 |
PAS |
Republik Indonesien |
PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA |
135-026 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
PURA WISATA BARUNA |
135-025 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
RIAU AIRLINES |
121-016 |
RIU |
Republik Indonesien |
SAYAP GARUDA INDAH |
135-004 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
SMAC |
135-015 |
SMC |
Republik Indonesien |
SPIRIT AVIATION SENTOSA |
135-058 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
SRIWIJAYA AIR |
121-035 |
SJY |
Republik Indonesien |
SURYA AIR |
135-046 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRANSNUSA AVIATION MANDIRI |
121-048 |
TNU |
Republik Indonesien |
TRANSWISATA PRIMA AVIATION |
135-021 |
TWT |
Republik Indonesien |
TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE |
121-038 |
XAR |
Republik Indonesien |
TRAVIRA UTAMA |
135-009 |
TVV |
Republik Indonesien |
TRI MG-INTRA ASIA AIRLINES |
121-018 |
TMG |
Republik Indonesien |
TRI MG-INTRA ASIA AIRLINES |
135-037 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRIGANA AIR SERVICE |
121-006 |
TGN |
Republik Indonesien |
UNINDO |
135-040 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
WESTSTAR AVIATION INDONESIA |
135-059 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
WING ABADI AIRLINES |
121-012 |
WON |
Republik Indonesien |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Kirgisische Republik |
AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA) |
15 |
EAA |
Kirgisische Republik |
AIR MANAS |
17 |
MBB |
Kirgisische Republik |
AVIA TRAFFIC COMPANY |
23 |
AVJ |
Kirgisische Republik |
CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS) |
13 |
CBK |
Kirgisische Republik |
HELI SKY |
47 |
HAC |
Kirgisische Republik |
AIR KYRGYZSTAN |
03 |
LYN |
Kirgisische Republik |
MANAS AIRWAYS |
42 |
BAM |
Kirgisische Republik |
S GROUP INTERNATIONAL (ehemals S GROUP AVIATION) |
45 |
IND |
Kirgisische Republik |
SKY BISHKEK |
43 |
BIS |
Kirgisische Republik |
SKY KG AIRLINES |
41 |
KGK |
Kirgisische Republik |
SKY WAY AIR |
39 |
SAB |
Kirgisische Republik |
TEZ JET |
46 |
TEZ |
Kirgisische Republik |
VALOR AIR |
07 |
VAC |
Kirgisische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden. |
|
|
Liberia |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Libyen |
AFRIQIYAH AIRWAYS |
007/01 |
AAW |
Libyen |
AIR LIBYA |
004/01 |
TLR |
Libyen |
BURAQ AIR |
002/01 |
BRQ |
Libyen |
GHADAMES AIR TRANSPORT |
012/05 |
GHT |
Libyen |
GLOBAL AVIATION AND SERVICES |
008/05 |
GAK |
Libyen |
LIBYAN AIRLINES |
001/01 |
LAA |
Libyen |
PETRO AIR |
025/08 |
PEO |
Libyen |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
AIR DYNASTY HELI. S. |
035/2001 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
AIR KASTHAMANDAP |
051/2009 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
BUDDHA AIR |
014/1996 |
BHA |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
FISHTAIL AIR |
017/2001 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
GOMA AIR |
064/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
HIMALAYA AIRLINES |
084/2015 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
MAKALU AIR |
057A/2009 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
MANANG AIR PVT LTD |
082/2014 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
MOUNTAIN HELICOPTERS |
055/2009 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
MUKTINATH AIRLINES |
081/2013 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
NEPAL AIRLINES CORPORATION |
003/2000 |
RNA |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
SAURYA AIRLINES |
083/2014 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
SHREE AIRLINES |
030/2002 |
SHA |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
SIMRIK AIR |
034/2000 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
SIMRIK AIRLINES |
052/2009 |
RMK |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
SITA AIR |
033/2000 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
TARA AIR |
053/2009 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
YETI AIRLINES DOMESTIC |
037/2004 |
NYT |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Sao Tomé und Principe |
AFRICA'S CONNECTION |
10/AOC/2008 |
ACH |
Sao Tomé und Principe |
STP AIRWAYS |
03/AOC/2006 |
STP |
Sao Tomé und Principe |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Sierra Leone |
AIR RUM, LTD |
Unbekannt |
RUM |
Sierra Leone |
DESTINY AIR SERVICES, LTD |
Unbekannt |
DTY |
Sierra Leone |
HEAVYLIFT CARGO |
Unbekannt |
Unbekannt |
Sierra Leone |
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD |
Unbekannt |
ORJ |
Sierra Leone |
PARAMOUNT AIRLINES, LTD |
Unbekannt |
PRR |
Sierra Leone |
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD |
Unbekannt |
SVT |
Sierra Leone |
TEEBAH AIRWAYS |
Unbekannt |
Unbekannt |
Sierra Leone |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Sudan |
ALFA AIRLINES SD |
54 |
AAJ |
Republik Sudan |
BADR AIRLINES |
35 |
BDR |
Republik Sudan |
BLUE BIRD AVIATION |
11 |
BLB |
Republik Sudan |
ELDINDER AVIATION |
8 |
DND |
Republik Sudan |
GREEN FLAG AVIATION |
17 |
Unbekannt |
Republik Sudan |
HELEJETIC AIR |
57 |
HJT |
Republik Sudan |
KATA AIR TRANSPORT |
9 |
KTV |
Republik Sudan |
KUSH AVIATION CO. |
60 |
KUH |
Republik Sudan |
NOVA AIRWAYS |
46 |
NOV |
Republik Sudan |
SUDAN AIRWAYS CO. |
1 |
SUD |
Republik Sudan |
SUN AIR |
51 |
SNR |
Republik Sudan |
TARCO AIR |
56 |
TRQ |
Republik Sudan |
(1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
ANHANG II
ANHANG B
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) |
ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code) |
Staat des Luftverkehrsbetreibers |
Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten |
Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten |
Eintragungsstaat |
TAAG ANGOLA AIRLINES |
001 |
DTA |
Republik Angola |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-200, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300 und Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300ER. |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B737-700-Flotte, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-200-Flotte, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300-Flotte, wie im AOC angegeben, und Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300ER-Flotte, wie im AOC angegeben, |
Republik Angola |
AIR SERVICE COMORES |
06-819/TA-15/DGACM |
KMD |
Komoren |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP. |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336). |
Komoren |
AFRIJET BUSINESS SERVICE (2) |
002/MTAC/ANAC-G/DSA |
ABS |
Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900. |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR. |
Gabunische Republik |
NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG) |
003/MTAC/ANAC-G/DSA |
NVS |
Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800. |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG. |
Gabunische Republik, Republik Südafrika |
IRAN AIR |
FS100 |
IRA |
Islamische Republik Iran |
Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747 |
Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben |
Islamische Republik Iran |
AIR KORYO |
GAC-AOC/KOR-01 |
KOR |
Demokratische Volksrepublik Korea |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU- 204 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633 |
Demokratische Volksrepublik Korea |
(1) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
(2) Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.
2.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2216 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2017
zur Eintragung bestimmter Namen in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [„Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ (g.t.S.) und „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ (g.t.S.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 26 und auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Belgien hat im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Namen „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ und „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ im Hinblick auf ihre Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 mit Namensvorbehalt übermittelt. |
(2) |
Die Namen „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ und „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ waren zuvor gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates (2) durch Bescheinigungen besonderer Merkmale geschützt (3) und nach Ersetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates (4) gemäß Artikel 13 Absatz 1 der letztgenannten Verordnung als garantiert traditionelle Spezialität ohne Namensvorbehalt eingetragen worden. |
(3) |
Der Antrag auf Eintragung der Namen „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ und „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ wurde von der Kommission geprüft und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. |
(4) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollten die Namen „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ und „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ mit Namensvorbehalt eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Namen „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ (g.t.S.) und „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ (g.t.S.) werden mit Namensvorbehalt eingetragen.
Die Produktspezifikation der g.t.S. „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ bzw. der g.t.S. „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ gilt als die Spezifikation gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die g.t.S. „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ bzw. die g.t.S. „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“, die somit mit Namensvorbehalt geschützt sind.
Mit den in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 2.22. gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (6) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2301/97 der Kommission vom 20. November 1997 zur Eintragung bestimmter Namen in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 8).
(4) Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1). Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(5) ABl. C 174 vom 14.5.2016, S. 24.
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
2.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2217 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind. |
(2) |
Am 24. November 2017 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. |
(3) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.
ANHANG
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates wird folgender Eintrag gestrichen:
„2. |
Iraq Re-insurance Company, Al Khalani Square, Baghdad, Iraq.“ |
BESCHLÜSSE
2.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/25 |
BESCHLUSS (EU) 2017/2218 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 25. Oktober 2017
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1), |
— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0271/2016) (2), |
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 27. April 2017 (5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2015 sowie auf die diesem Beschluss beigefügte Entschließung, |
— |
gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166, |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0291/2017), |
1. |
verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2015; |
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.
(3) ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.
(4) ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.
(5) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0147.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
2.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/26 |
ENTSCHLIESSUNG (EU) 2017/2219 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 25. Oktober 2017
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat, |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0291/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass alle Institutionen der Union bezüglich der ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Mittel transparent und gegenüber den Bürgern der Union uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten; |
B. |
in der Erwägung, dass aufgrund der kombinierten Auswirkungen einer offenen, transparenten Verwaltung der Union und des Erfordernisses, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, ein offenes, transparentes Entlastungsverfahren notwendig ist, in dessen Rahmen alle Institutionen für die von ihnen ausgeführten Haushaltsmittel Rechenschaft ablegen; |
C. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat als Organe der Union, die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten, demokratische Rechenschaftspflicht üben sollten; |
1. |
erinnert an die im Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (Haushaltsordnung) festgelegte Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens; |
2. |
weist darauf hin, dass die Union gemäß Artikel 335 AEUV „in Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, […] aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten“ wird und die Organe dementsprechend gemäß Artikel 55 der Haushaltsordnung selbst für die Ausführung ihrer Haushaltsmittel zuständig sind; |
3. |
weist auf die Rolle des Parlaments und der anderen Organe im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere den Artikeln 162 bis 166, hin; |
4. |
weist darauf hin, dass gemäß Artikel 94 der Geschäftsordnung des Parlaments „[die] Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans im Einklang mit Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union […]auch für [die folgenden Verfahren gelten]: […] das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union [, etwa des Rates,] verantwortlich sind“; |
5. |
bedauert, dass der Rat nach wie vor nicht auf die Anmerkungen reagiert hat, die das Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung vom 27. April 2017 (1) in Bezug auf die Entwicklungen in den vergangenen Jahren vorgelegt hatte; |
6. |
nimmt erfreut zur Kenntnis, dass der Rat dem Parlament nun zum ersten Mal die jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektion Verwaltung, des Juristischen Dienstes und der Generaldirektion Kommunikation und Dokumentenverwaltung übermittelt hat, namentlich die Berichte für das Jahr 2015; stellt fest, dass die anderen Generaldirektionen keine delegierten Anweisungsbefugten haben, die für die Ausführung des Einzelplans II — Europäischer Rat und Rat — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zuständig sind; |
7. |
stellt fest, dass die Koordinatoren des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Parlaments im März 2017 beschlossen hatten, eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aller Fraktionen einzurichten, die einen Vorschlag für das Verfahren zur Entlastung des Rates ausarbeiten sollte; betont, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle inzwischen einen Vorschlag angenommen hat und ihn der Konferenz der Präsidenten, die für den Bereich interinstitutionelle Beziehungen zuständig ist, übermittelt hat; |
Ungelöste Fragen
8. |
bedauert, dass der Haushaltsplan des Europäischen Rates und der Haushaltsplan des Rates noch nicht getrennt wurden, wie es das Parlament in einigen seiner Entschließungen neueren Datums zur Entlastung empfohlen hat; |
9. |
stellt fest, dass die Informationen über die Gebäudepolitik des Rates auf der Website des Rates keine Einzelheiten zu den Kosten im Zusammenhang mit den Gebäuden des Rates umfassen; hat Kenntnis davon, dass die für die Gebäude zuständigen Stellen des Parlaments und des Rates gelegentlich Informationen austauschen; schlägt vor, dass ein regelmäßiger Austausch betrieben wird und der Rat dem Parlament in seinem jährlichen Finanzbericht detaillierte Informationen darlegt; |
10. |
fordert erneut, dass Fortschrittsberichte über die Gebäudeprojekte und eine detaillierte Aufschlüsselung der bislang angefallenen Kosten erstellt werden; fordert Informationen darüber, welche Kosten aufgrund der Tatsache entstanden sind, dass das Europa-Gebäude verspätet fertiggestellt wurde; |
11. |
weist darauf hin, das im Jahr 2015 neue ethische Leitlinien für den Rat veröffentlicht wurden und Sensibilisierungsmaßnahmen zu ethischem Verhalten und Integrität folgen sollen; bedauert, dass die Regelungen des Rates in Bezug auf Hinweisgeber nach wie vor nicht öffentlich zugänglich sind; |
12. |
begrüßt die Fortschritte, die der Rat in Bezug auf seine Arbeitsweise und insbesondere im Hinblick auf Transparenz erzielt hat; bedauert allerdings, dass der Rat sich noch nicht am Transparenzregister der Union beteiligt; |
13. |
fordert den Rat nachdrücklich auf, innerhalb seiner Strukturen ausführliche Leitlinien zur Korruptionsbekämpfung und entsprechende eigene Maßnahmen zu entwickeln; |
14. |
bedauert, dass im Rahmen der Entlastungsverfahren bislang wiederholt Schwierigkeiten aufgetreten sind, die auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Rates zurückzuführen sind; weist darauf hin, dass das Parlament dem Generalsekretär des Rates für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 die Entlastung verweigert hat, wobei das Parlament seine Gründe in den Entschließungen vom 10. Mai 2011 (2), 25. Oktober 2011 (3), 10. Mai 2012 (4), 23. Oktober 2012 (5), 17. April 2013 (6), 9. Oktober 2013 (7), 3. April 2014 (8), 23. Oktober 2014 (9), 29. April 2015 (10), 27. Oktober 2015 (11), 28. April 2016 (12) und 27. Oktober 2016 (13) dargelegt hat, und dass es seinen Beschluss über die Entlastung des Generalsekretärs des Rates für das Haushaltsjahr 2015 aus den in seiner Entschließung vom 27. April 2017 dargelegten Gründen aufgeschoben hat; |
15. |
weist darauf hin, dass der Umstand, dass die Entlastung nicht erteilt wurde, keinerlei Konsequenzen hatte; ist jedoch der Ansicht, dass das Problem — vor allem im Interesse der Unionsbürger — möglichst schnell gelöst werden sollte; |
16. |
betont entsprechend seiner Entschließung vom 27. April 2017, dass Parlament und Rat für eine wirksame Haushaltskontrolle zusammenarbeiten müssen; bekräftigt, dass ihm keine ausreichenden Angaben vorliegen, um sachkundig über die Erteilung der Entlastung entscheiden zu können; |
17. |
weist den Rat darauf hin, dass die Kommission im Januar 2014 erklärt hat, dass alle Organe den Anmerkungen des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens Folge leisten und alle Organe zusammenarbeiten sollten, damit des Entlastungsverfahren reibungslos durchgeführt werden kann; |
18. |
weist darauf hin, dass die Kommission erklärt hat, dass sie die Ausführung der Haushaltspläne der anderen Organe nicht überwachen und die Autonomie der anderen Organe in Bezug auf die Ausführung ihrer Einzelpläne beeinträchtigen würde, wenn sie Fragen beantworten würde, die an die anderen Organe gerichtet sind; |
19. |
bedauert, dass der Rat die Fragen des Parlaments nach wie vor nicht beantwortet hat; |
20. |
betont, dass die Ausgaben des Rates ebenso kontrolliert werden müssen wie die der anderen Organe und dass es die grundlegenden Elemente einer entsprechenden Kontrolle in seinen Entlastungsentschließungen der vergangenen Jahre dargelegt hat; |
21. |
betont, dass die Entlastung ein Vorrecht des Parlaments darstellt und gemäß den Artikeln 316, 317 und 319 AEUV im Einklang mit der derzeitigen Auslegung und Verfahrensweise erteilt wird, d. h. für jede Haushaltslinie getrennt, damit gegenüber den Steuerzahlern in der Union für Transparenz und für demokratische Rechenschaftspflicht gesorgt ist; |
22. |
ist der Ansicht, dass den Unionsbürgern angesichts der mangelnden Zusammenarbeit des Europäischen Rates und des Rates mit der Entlastungsbehörde ein negatives Signal übermittelt wird. |
(1) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0147.
(2) ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 25.
(3) ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 13.
(4) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 23.
(5) ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 71.
(6) ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 22.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 97.
(8) ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 26.
(9) ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 95.
(10) ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 22.
(11) ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 49.
(12) ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 21.
(13) ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 51.
2.12.2017 |
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L 318/29 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2220 DER KOMMISSION
vom 30. November 2017
zur Änderung der Entscheidung 90/181/Euratom, EWG, mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7854)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 370 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Italien die in Anhang X Teil A dieser Richtlinie genannten Umsätze weiterhin zu den am 1. Januar 1978 in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen besteuern. Gemäß diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel berücksichtigt werden. |
(2) |
Mit der Entscheidung 90/181/Euratom, EWG der Kommission (3) wurde Italien ermächtigt, die in Anhang X Teil A Nummer 3 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze in Bezug auf bestehende Gebäude und Baugrundstücke anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln. |
(3) |
In seinem Schreiben vom 4. April 2017 beantragte Italien die Aufhebung der Ermächtigung für die Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für die in Anhang X Teil A Nummer 3 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze, da diese aufgrund einer Änderung der nationalen Rechtsvorschriften nicht mehr notwendig ist. Im Anschluss an diese Änderung der Rechtsvorschriften werden diese Umsätze in Italien nicht mehr besteuert. Somit ist ein negativer Ausgleich im Zusammenhang mit MwSt.-Eigenmitteln nicht mehr zulässig. Daher sollte die Ermächtigung aufgehoben werden. |
(4) |
Die Entscheidung 90/181/Euratom, EWG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 90/181/Euratom, EWG wird Punkt 1 gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 30. November 2017
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(3) Entscheidung 90/181/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990, mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 32).
2.12.2017 |
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L 318/31 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2221 DER KOMMISSION
vom 30. November 2017
zur Änderung der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom, mit der die Slowakische Republik ermächtigt wird, Statistiken aus Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7856)
(Nur der slowakische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 390 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf die Slowakei die in Anhang X Teil B Nummer 10 dieser Richtlinie genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange die betreffenden Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war. Nach diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden. |
(2) |
Mit Artikel 2a der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom der Kommission (3) wurde die Slowakei ermächtigt, einen festen Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze in Bezug auf die Personenbeförderung zu verwenden. |
(3) |
Die letzte Kontrolle der MwSt.-Eigenmittel ergab, dass der Ermächtigung zur Verwendung einer vereinfachten Berechnungsmethode für die Ermittlung der in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze falsche und unvollständige Daten zugrunde lagen. Dies wurde auch von den slowakischen Behörden in ihren offiziellen Bemerkungen zum Kontrollbericht bestätigt. Hätten der Kommission korrekte und vollständige Daten vorgelegen, wäre die Slowakei nicht ermächtigt worden, für den Zeitraum 2014 bis 2020 annähernde Schätzungen für die Personenbeförderung zu verwenden, da das Ergebnis zu starken Schwankungen unterworfen war. Es ist daher angezeigt, Artikel 2a der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom rückwirkend zu streichen. Ungeachtet der Aufhebung des Artikels 2a der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom kann die Slowakei weiterhin Gebrauch von der Ermächtigung machen, die nach Artikel 2 der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze erteilt wurde. |
(4) |
Die Entscheidung 2005/820/EG, Euratom sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2a der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom wird gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 27. November 2014.
Brüssel, den 30. November 2017
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(3) Entscheidung 2005/820/EG, Euratom der Kommission vom 21. November 2005, mit der die Slowakische Republik ermächtigt wird, Statistiken aus Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 41).
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L 318/33 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2222 DER KOMMISSION
vom 30. November 2017
zur Änderung der Entscheidung 90/178/Euratom, EWG, mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7857)
(Nur die französische Fassung ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Luxemburg die in Anhang X Teil B der Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1978 geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien. Nach diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden. |
(2) |
Mit der Entscheidung 90/178/Euratom, EWG der Kommission (3) wurde Luxemburg ermächtigt, annähernde Schätzungen für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze in Bezug auf die Personenbeförderung zu verwenden. |
(3) |
In seinen Schreiben vom 25. April 2017 und vom 7. Juli 2017 ersuchte Luxemburg die Kommission um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze einen festen Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage in Bezug auf die Personenbeförderung zugrunde zu legen. Luxemburg hat nachgewiesen, dass der auf die vorläufige Bemessungsgrundlage angewandte Prozentsatz für die Jahre 2010 bis 2015 stabil geblieben ist. Durch die Ermächtigung zur Verwendung eines festen Prozentsatzes würde sich der Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei solchen Umsätzen weiter verringern. Luxemburg sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel in Bezug auf die Personenbeförderung anhand eines festen Prozentsatzes zu ermitteln. |
(4) |
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht. |
(5) |
Die Entscheidung 90/178/Euratom, EWG sollte daher geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In der Entscheidung 90/178/Euratom, EWG wird folgender Artikel 2a eingefügt:
„Artikel 2a
Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Luxemburg ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (*1) genannten Umsätze 0,05 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
Brüssel, den 30. November 2017
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(3) Entscheidung 90/178/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990, mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 26).
2.12.2017 |
DE |
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L 318/35 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2223 DER KOMMISSION
vom 30. November 2017
zur Änderung der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7860)
(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Belgien die in Anhang X Teil B der Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1978 geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien. Nach diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden. |
(2) |
Mit der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG der Kommission (3) wurde Belgien ermächtigt, annähernde Schätzungen für die in Anhang X Teil B Nummern 11 und 12 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze in Bezug auf Luftfahrzeuge und Kriegsschiffe zu verwenden. |
(3) |
Die Belgien gewährten Ermächtigungen für die in Anhang X Teil B Nummern 11 und 12 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Transaktionen sind nicht befristet. Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung dieser Ermächtigungen angebracht. |
(4) |
Die Entscheidung 90/177/Euratom, EWG sollte daher geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG erhalten die Punkte 5 und 6 folgende Fassung:
„5. |
bis zum 31. Dezember 2020 Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen, die von staatlichen Einrichtungen verwendet werden, einschließlich der Gegenstände, die in diese Luftfahrzeuge eingebaut sind oder ihrem Betrieb dienen (Anhang X Teil B Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG (*1)); |
6. |
bis zum 31. Dezember 2020 Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Kriegsschiffen (Anhang X Teil B Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG). |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 30. November 2017
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(3) Entscheidung 90/177/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 24).
2.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/37 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2224 DER KOMMISSION
vom 30. November 2017
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/844/EU, Euratom zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7861)
(Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 387 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Malta die in Anhang X Teil B Nummer 9 dieser Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange die betreffenden Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war. Gemäß diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel berücksichtigt werden. |
(2) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/844/EU, Euratom der Kommission (3) wurde Malta ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 8 und 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze in Bezug auf öffentliches Wasser und Beförderung von Personen festgelegte Prozentsätze der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. |
(3) |
Malta ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 25. April 2017 um eine Ermächtigung, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für in Anhang X Teil B Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze in Bezug auf neue Gebäude und Baugrundstücke anhand von Schätzwerten zu ermitteln. Bei der Berechnung des Ausgleichs für die Lieferung von neuen Gebäuden und Baugrundstücken bewertet Malta Baugrundstücke mit dem doppelten Wert neuer Gebäude. Die Berechnung des genauen Werts von Baugrundstücken brächte einen Verwaltungsaufwand mit sich, der im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel Maltas nicht gerechtfertigt wäre. Daher sollte Malta ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel in Bezug auf neue Gebäude und Baugrundstücke anhand von Schätzwerten zu ermitteln. |
(4) |
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/844/EU, Euratom sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Durchführungsbeschluss 2014/844/EU, Euratom wird folgender Artikel 2a eingefügt:
„Artikel 2a
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 wird Malta ermächtigt, die in Anhang X Teil B Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze (neue Gebäude und Baugrundstücke) anhand von Schätzwerten zu ermitteln.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.
Brüssel, den 30. November 2017
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/844/EU, Euratom der Kommission vom 26. November 2014 zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (ABl. L 343 vom 28.11.2014, S. 33).