ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 318

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
2. Dezember 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2215 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2216 der Kommission vom 1. Dezember 2017 zur Eintragung bestimmter Namen in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek (g.t.S.) und Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek (g.t.S.)]

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2217 der Kommission vom 1. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/2218 des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

25

 

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Entschliessung (EU) 2017/2219 des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

26

 

*

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2017/2220 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 90/181/Euratom, EWG, mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7854)

29

 

*

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2017/2221 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom, mit der die Slowakische Republik ermächtigt wird, Statistiken aus Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7856)

31

 

*

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2017/2222 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 90/178/Euratom, EWG, mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7857)

33

 

*

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2017/2223 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7860)

35

 

*

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2017/2224 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/844/EU, Euratom zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7861)

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2215 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „EASA“) der Kommission Informationen übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen mitgeteilt. Die Liste sollte auf der Grundlage dieser Informationen aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (3) eingesetzt wurde (im Folgenden „Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

(5)

Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (4) mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt:Äquatorialguinea, Nepal, Nigeria, Saint Vincent und die Grenadinen, Thailand, Ukraine und Venezuela. Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Afghanistan, Bolivien, Indien, Indonesien, Irak, Kasachstan, Libyen, Moldau, Mosambik und Sambia vorgelegt und den Ausschuss über die technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation unterrichtet.

(6)

Die EASA legte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss die Ergebnisse der Analyse von Berichten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht vor. In diesem Zusammenhang wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, in Drittstaaten zugelassene Luftfahrtunternehmen, denen gegenüber die ICAO schwere Sicherheitsbedenken geltend gemacht oder bei denen die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

(7)

Die EASA informierte die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden.

(8)

Darüber hinaus unterrichtete die EASA die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den Drittländern durchgeführt wurden, die von Maßnahmen oder Überwachungspflichten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffen sind. Sie übermittelte Informationen zu den Plänen und Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden mit dem Ziel, bei mangelhafter Einhaltung der geltenden internationalen Standards der Zivilluftfahrt Abhilfe zu schaffen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission wies diesbezüglich nochmals darauf hin, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO (Safety Collaborative Assistance Network), über die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit ist.

(9)

Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über den Stand der SAFA-Warnfunktion und übermittelte aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

Luftfahrtunternehmen aus der Union

(10)

Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der EASA und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet.

(11)

Die Mitgliedstaaten bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen.

Luftfahrtunternehmen aus Äquatorialguinea

(12)

Am 7. Juni 2017 haben sich Vertreter der Kommission und der EASA mit Vertretern der Luftfahrtbehörde von Äquatorialguinea (im Folgenden „AAGE“) getroffen. Zweck dieser Sitzung war die Fortsetzung der Konsultationen nach der letzten Sitzung im Jahr 2013. Die AAGE teilte der Kommission und der EASA mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um den ICAO-Anforderungen an ein Sicherheitsaufsichtssystem nachzukommen und unterstrich zudem die politischen Bemühungen zur Umsetzung von Reformen.

(13)

Auf der Sitzung vom 7. Juni 2017 räumte die AAGE ein, dass die Zulassung von Luftfahrtunternehmen aus Äquatorialguinea in der Vergangenheit nicht nach den ICAO-Anforderungen erfolgte. Aus diesem Grund widerrief die AAGE für mehrere Luftfahrtunternehmen die in dem Land erteilte Zulassung und unterzog die übrigen Luftfahrtunternehmen dem neuen fünfstufigen Zulassungsverfahren. Außerdem legte die AAGE Informationen zu ihrer Personalplanung und Einstellungspolitik sowie zum Luftfahrzeugregister, zum Programm für die Neuzulassung von Luftfahrtunternehmen und zum Programm für die Sicherheitsaufsicht vor.

(14)

Im Zuge des ICAO-Audits vom Februar 2017 wurde festgestellt, dass die AAGE bei der wirksamen Umsetzung internationaler Flugsicherheitsstandards eine Quote von 62,5 % und damit eine Steigerung um 10 % erreichte.

(15)

Vom 16. bis 20. Oktober 2017 wurde eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Äquatorialguinea durchgeführt. Daran nahmen Experten der Kommission, der EASA und der Mitgliedstaaten teil. Bei diesem Besuch wurde die Arbeit der AAGE bewertet und im Rahmen einer Besichtigung der beiden in Äquatorialguinea zugelassenen und aktiven Luftfahrtunternehmen überprüft. Es wurde festgestellt, dass die Organisationsstruktur der AAGE, die jüngst als unabhängige und autonome Zivilluftfahrtbehörde gegründet wurde und ihre Tätigkeiten im Bereich der Sicherheitsaufsicht 2012 aufnahm, dem Niveau der Luftfahrttätigkeiten in Äquatorialguinea angemessen ist. Zudem wurde festgestellt, dass alle Bereiche der Zivilluftfahrt von der AAGE abgedeckt werden und diese über ein eigenes Budget und Ressourcen verfügt. Es wurde jedoch vermerkt, dass die AAGE angemessen qualifizierte Inspektoren vor allem für den Bereich Flugbetrieb, einschließlich des gewerblichen Luftverkehrs, benötigt, um die Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrtunternehmen in Äquatorialguinea ordnungsgemäß und wirksam ausüben zu können.

(16)

Der Besuch ergab, dass in Äquatorialguinea ein umfassendes Regulierungssystem eingerichtet wurde. Die AAGE arbeitet daran, die Vorschriften zu aktualisieren, um stets auf dem neuesten Stand der internationalen Flugsicherheitsstandards zu bleiben. Die AAGE stützt sich jedoch zu einem großen Teil auf Zulassungen, Lizenzen und Genehmigungen, die von anderen Behörden und Organisationen erteilt wurden, ohne diese selbst zu überprüfen, obwohl solche eigenen Überprüfungen ein wesentlicher Teil der Aufgaben darstellen, die die AAEG im Bereich der Sicherheitsaufsicht wahrnehmen muss. Daher sollte dieser Überprüfungsprozess in die Verfahren der AAGE aufgenommen und ordnungsgemäß umgesetzt werden.

(17)

Die AAGE verwies während des Besuchs darauf, dass derzeit nur zwei Luftfahrtunternehmen in Äquatorialguinea zugelassen sind, nämlich CEIBA Intercontinental und Cronos Airlines. Die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse für die Luftfahrtunternehmen Punto Azul und Tango Airways wurden widerrufen.

(18)

Während des im Rahmen der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort durchgeführten Besuchs bei CEIBA Intercontinental wurde festgestellt, dass das Luftfahrtunternehmen nach wie vor auf der Grundlage eines alten Luftverkehrbetreiberzeugnisses betrieben wird und nur Stufe 2 des mittlerweile fünfstufigen des Verfahrens erreicht hat. CEIBA Intercontinental durchläuft derzeit viele Veränderungen, was dazu führt, dass Aktualisierungen und Genehmigungen wesentlicher Handbücher für den Flugbetrieb und die Instandhaltung sowie andere Unterlagen fehlen. Zudem sind diese Handbücher und Unterlagen noch nicht an den Flugbetrieb und die Luftfahrzeuge des Luftfahrzeugunternehmens angepasst. Sein Sicherheitsmanagementsystem ist im Aufbau und das Luftfahrtunternehmen hat immer noch keine aussagekräftige Risikoanalyse integriert. Sicherheitsstrategien wurden zwar ausgearbeitet und festgelegt, doch werden sie innerhalb des Unternehmens nicht klar und umfassend kommuniziert. Auch sein Qualitätssicherungssystem muss weiter ausgebaut werden.

(19)

Der Besuch bei Cronos Airlines ergab, dass dem Luftfahrtunternehmen die in Äquatorialguinea geltenden Vorschriften bekannt sind und dass es Fortschritte bei der Umsetzung dieser Luftfahrtstandards macht. Das Unternehmen hat das aktuelle fünfstufige Verfahren für die Erteilung des Luftfahrtbetreiberzeugnisses erfolgreich absolviert, sodass das Zeugnis im Januar 2017 erneuert werden konnte. Allerdings wurde festgestellt, dass mehrere Handbücher noch nicht an den aktuellen Flugbetrieb angepasst wurden und sein Qualitätssicherungssystem noch nicht vollständig ausgearbeitet ist. Zudem ist das Sicherheitsmanagementsystem von Cronos Airlines noch im Aufbau und befindet sich derzeit in Stufe 2 der vier Stufen für die Umsetzung eines solchen Systems. Sicherheitsstrategien wurden ausgearbeitet und festgelegt und zudem innerhalb des Unternehmens klar und umfassend kommuniziert. Es ist freiwillig einem Programm zur Überwachung der Flugdaten seiner Luftfahrzeuge beigetreten.

(20)

Die AAGE, CEIBA Intercontinental und Cronos Airlines wurden am 14. November 2017 von der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 gehört. Bei dieser Anhörung brachte der Vertreter der Regierung Äquatorialguineas zum Ausdruck, dass sich die Regierung nachdrücklich zu weiteren Verbesserungen des Luftverkehrs in Äquatorialguinea bekennt, um eine gute inländische und regionale Anbindung zu gewährleisten. Dabei verwies die AAGE auf die Abhilfemaßnahmen, die ergriffen wurden, um den Beanstandungen nachzukommen, die während der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort gemacht wurden. Die AAGE veranschlagt für die Umsetzung dieser Abhilfemaßnahmen einen Zeitrahmen von einem Jahr.

(21)

Aus den Informationen, die CEIBA Intercontinental während der Anhörung zu den Abhilfemaßnahmen, mit denen die während der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort gemachten Feststellungen behoben werden sollen, vorgelegt hatte, ging nicht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen eine Ursachenforschung betrieben hätte, sondern vielmehr nur kurzfristige Abhilfemaßnahmen und keine langfristigen präventiven Maßnahmen ergriffen hat.

(22)

Cronos Airlines legte während der Anhörungen Informationen über die Abhilfemaßnahmen vor, mit denen die während der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort gemachten Feststellungen behoben werden sollen, und verwies darauf, dass es eine Ursachenforschung betrieben und sowohl kurzfristige wie auch langfristige präventive Maßnahmen ergriffen hat.

(23)

Auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort und der bei der Anhörung am 14. November 2017 vorgelegten Informationen, wird festgestellt, dass die AAGE zwar beträchtliche Verbesserungen im Aufsichtssystem für die Flugsicherheit von Äquatorialguinea erreicht hat, doch noch immer erhebliche Mängel bestehen. Es wird festgestellt, dass die AAGE noch nicht über die Fähigkeit verfügt, ihren Verantwortlichkeiten bezüglich der Aufsicht über in Äquatorialguinea zugelassene Luftfahrtunternehmen in vollem Umfang nachzukommen. Dies zeigt sich daran, dass sie Luftfahrtunternehmen zugelassen und die Sicherheitsaufsicht ausgeübt hat, ohne über die erforderlichen angemessen qualifizierten Inspektoren zu verfügen, und sie einige Feststellungen, auf die im Verlauf der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort hingewiesen wurde, nicht selbst im Zuge ihrer Zulassungs- und Aufsichtstätigkeiten festgestellt hatte. Es gibt somit derzeit keine hinreichenden Belege, die eine Aufhebung oder eine Änderung der für alle in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen geltenden Betriebsuntersagung rechtfertigen würden. Da jedoch die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von Punto Azul und Tango Airways widerrufen wurden, sollten sie von der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, gestrichen werden.

(24)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen Punto Azul und Tango Airways aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

Luftfahrtunternehmen aus Nepal

(25)

Am 5. März 2017 hat die Zivilluftfahrtbehörde von Nepal (im Folgenden „CAAN“) der Kommission in einem Schreiben Informationen zum aktuellen Stand des Sicherheitsaufsichtssystems in Nepal übermittelt. Nach der Neuzulassung aller Luftfahrtunternehmen in Nepal im Jahr 2015 hat die CAAN dieses Verfahren 2016 mit Unterstützung der ICAO wiederholt, um die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse nochmals zu validieren.

(26)

Am 13. März 2017 legte das Außenministerium Nepals der Delegation der Union in Katmandu weitere Unterlagen über die erzielten Fortschritte vor, die auch einen Auszug aus dem „Combined Action Team mission report“ der ICAO für Nepal enthielten. In den Bereichen Flugbetrieb und Lufttüchtigkeit gelangte das ICAO-Team zu einer Reihe von Feststellungen, die bereits bei früheren Besuchen gemacht wurden, unter anderem im Rahmen der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Februar 2014 und des technischen Hilfeeinsatzes der Union im Oktober 2015. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ersuchte die Kommission die CAAN am 4. Juli 2017 um weitere Informationen.

(27)

Vom 4. bis 11. Juli 2017 führte die ICAO in Nepal eine koordinierte Validierungsmission („ICVM“) durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Mission gab die ICAO am 27. Juli 2017 bekannt, dass die schweren Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Zulassung von Luftfahrtunternehmen von den zuständigen Behörden in Nepal ausgeräumt worden waren.

(28)

Am 3. August 2017 legte die CAAN die von der Kommission geforderten Informationen vor. Diese Informationen enthielten unter anderem Angaben zu den Inhabern von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen, den Ergebnissen der Sicherheitsaufsicht, den in Nepal registrierten Luftfahrzeugen, zu Unfällen und schweren Vorfällen, zu Durchsetzungsmaßnahmen sowie zur Organisation, zur Regulierung und zur technischen Hilfe in Nepal. Allerdings machte die CAAN in den veröffentlichen Unfalluntersuchungsberichten keine Angaben zur Umsetzung der Empfehlungen.

(29)

Am 7. November 2017 legte die CAAN den Abschlussbericht der ICAO über deren koordinierte Validierungsmission vom 4. bis 11. Juli 2017 vor, in dem festgestellt wurde, dass bei der wirksamen Umsetzung internationaler Flugsicherheitsstandards die Quote auf 66 % gesteigert werden konnte. Der Bericht zeigt jedoch auch, dass weitere Verbesserungen bei der Qualifizierung des technischen Personals und der Beseitigung von Sicherheitsbedenken notwendig sind. Der Bereich der Lizenzerteilung für die Flugbesatzung wurde von der ICAO nicht überprüft, war jedoch einer der Bereiche, zu denen die Union nach ihrer Sicherheitsbewertung vor Ort im Februar 2014 Bedenken erhoben hatte.

(30)

Auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Informationen scheint es, dass trotz gewisser Fortschritte der CAAN im Bereich der Umsetzung internationaler Flugsicherheitsstandards das Aufsichtssystem für die Flugsicherheit in Nepal nach wie vor unzureichend ist, auch weil es an wirksamen Maßnahmen im Nachgang zu Unfällen fehlt, um beispielsweise in Zukunft solche tödlichen Unfälle zu vermeiden, wie sie sich in den letzten Jahren ereigneten.

(31)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Nepal zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Nigeria

(32)

Die Kommission wird die Sicherheitsbilanz der in Nigeria zugelassenen Luftfahrtunternehmen mit Unterstützung der EASA nach wie vor sehr genau überwachen. In ihren Schreiben vom 15. Mai und 20. Juni 2017 unterstrich die Kommission, wie wichtig es ist, dass die Zivilluftfahrtbehörde Nigerias (im Folgenden „NCAA“) alle Anträge, die in Nigeria zugelassene Luftfahrzeugunternehmen bei der EASA für die Zulassung als Drittlandsbetreiber (TCO) stellen, genau verfolgt.

(33)

Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 teilte die NCAA der Kommission ihre Absicht mit, ein umfangreiches Audit des Betriebs des in Nigeria registrierten Luftfahrtunternehmens Med-View Airline durchzuführen, und informierte sie außerdem über die von ihr im Hinblick auf andere nigerianische Luftfahrtunternehmen ergriffenen Maßnahmen.

(34)

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 verwies die Kommission darauf, dass diese Maßnahmen angesichts der geltenden Anforderungen und der erwarteten Zunahme des Luftverkehrs in Nigeria nicht ausreichten. Sie teilte der NCAA die Eröffnung von Konsultationen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 mit.

(35)

Am 30. Oktober 2017 haben sich Vertreter der Kommission und der EASA mit Vertretern der NCAA zu einer technischen Konsultation getroffen. Auf dieser Sitzung sollte die NCAA darlegen, welche Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen sie im Zusammenhang mit der Med-View Airline und den anderen in Nigeria registrierten Luftfahrtunternehmen ergriffen hatte. Die von der NCAA auf dieser Sitzung vorgelegten Belege zeigten eine gewisse Verbesserung in der Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrtunternehmen, für die die nigerianischen Behörden nach geltendem internationalem Recht zuständig sind.

(36)

Auf dieser Sitzung teilte die NCAA der Kommission und der EASA mit, welche Maßnahmen sie zur Verbesserung der Einhaltung der IACO-Anforderungen an ein Sicherheitsaufsichtssystem ergriffen hat. Zudem machte sie Angaben zu dem Audit, das bei Med-View Airline und anderen in Nigeria registrierten Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, nämlich bei Arik Air, Air Peace und Kabo Air, sowie zur Personalstärke der NCAA, der Ausbildung und Qualifikation ihrer Inspektoren und zu ihrem Sicherheitsaufsichtsprogramm. Die NCAA hat ein Programm zur Überwachung des Flugbetriebs und der Lufttüchtigkeit festgelegt, das sie durchführt, um die kontinuierliche Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Nigeria ist dabei, sein staatliches Sicherheitsprogramm (State Safety Programme) umzusetzen und geht davon aus, dass dieser Prozess bis Ende 2018 vollständig abgeschlossen sein wird.

(37)

Nach den derzeit vorliegenden Informationen, auch unter Berücksichtigung der auf der Sitzung vom 30. Oktober 2017 von der NCAA gemachten Angaben, gibt es Anzeichen, dass Verbesserungen des Sicherheitsaufsichtsprogramms Nigerias auf den Weg gebracht wurden. Natürlich sind solche Verbesserungen auch weiterhin von zentraler Bedeutung. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit der NCAA die von den ihrer Aufsicht unterstehenden Luftfahrtunternehmen geplanten Aktivitäten bekannt sind, sowie im Hinblick auf die tatsächliche und wirksame Umsetzung ihres Sicherheitsaufsichtsprogramms und den Umgang mit Beanstandungen. Am 1. November 2017 ersuchte die Kommission um zusätzliche diesbezügliche Informationen. Darüber hinaus forderte die Kommission die NCAA auf, nigerianische Luftfahrtunternehmen von der Beantragung einer TCO-Genehmigung bei der EASA solange abzuhalten, bis sie sich davon überzeugt hat, dass diese Unternehmen den geltenden internationalen Flugsicherheitsstandards genügen.

(38)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Nigeria zu ändern.

(39)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Flugsicherheitsstandards unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Russland

(40)

Die Kommission, die EASA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden das Sicherheitsniveau der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin genau überwachen.

(41)

Am 20. Oktober 2017 trafen Vertreter der Kommission und der EASA mit Vertretern der russischen Föderalen Luftfahrtagentur (im Folgenden „FATA“) zusammen. Die Sitzung diente dazu, anhand von Berichten über die zwischen dem 6. Oktober 2016 und dem 5. Oktober 2017 durchgeführten Vorfeldinspektionen die Sicherheitsleistung in Russland zugelassener Luftfahrtunternehmen zu überprüfen und zu ermitteln, in welchen Fällen die FATA ihre Aufsichtstätigkeit verstärken könnte.

(42)

Auf dieser Sitzung unterzog die Kommission die Ergebnisse der SAFA-Vorfeldinspektionen von vier in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Prüfung. Hierbei ergaben sich keine Sicherheitsbedenken und die FATA informierte die Kommission darüber, wie sie die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen ausgeübt hat.

(43)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der Informationen, die die FATA bei der technischen Konsultation am 20. Oktober 2017 vorgelegt hat, wird festgestellt, dass es der FATA nicht an der Fähigkeit oder Bereitschaft mangelt, Sicherheitsmängel bei in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen abzustellen. Daher zog die Kommission den Schluss, dass eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder in Russland zugelassener Luftfahrtunternehmen vor der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss nicht notwendig ist.

(44)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Russland zu ändern.

(45)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der internationalen Flugsicherheitsstandards durch die Luftfahrtunternehmen aus Russland im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(46)

Sollten diese Inspektionen auf ein unmittelbar drohendes Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der einschlägigen Flugsicherheitsstandards hindeuten, könnte die Kommission gezwungen sein, gegen Luftfahrtunternehmen aus Russland Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus St. Vincent und die Grenadinen

(47)

Am 2. Februar 2017 hat das in St. Vincent und den Grenadinen zugelassene Luftfahrtunternehmen Mustique Airways bei der EASA erneut eine TCO-Genehmigung beantragt. Dieser Neuantrag folgt auf einen früheren Antrag auf eine TCO-Genehmigung, der von der EASA aus Sicherheitsgründen abgelehnt worden war. Die EASA prüfte diesen Antrag entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission (6).

(48)

Die von Mustique Airways geplanten Maßnahmen zur Behebung der von der EASA im Zusammenhang mit dem Antrag auf eine TCO-Genehmigung erhobenen Beanstandungen wurden von der EASA als annehmbar befunden, weshalb die EASA entschied, die Prüfung des Antrags fortzusetzen, bis allen Beanstandungen Rechnung getragen wurde. Am 11. September 2017 teilte die EASA der Kommission mit, dass die letzte Beanstandung behoben worden war, weshalb sie jetzt die Genehmigung erteilen könnte, wenn das Luftfahrtunternehmen von der Flugsicherheitsliste gestrichen würde.

(49)

Angesichts dieser Information bat die Kommission Mustique Airways zu einer Anhörung, damit das Unternehmen die von ihm ergriffenen Abhilfemaßnahmen erläutern und Angaben zu den Maßnahmen machen konnte, mit denen die von der EASA im Zuge der Prüfung des TCO-Antrags festgestellten Sicherheitsmängel in Zukunft vermieden werden können. Am 14. November 2017 erläuterte Mustique Airways gegenüber der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss diese Abhilfemaßnahmen. Sie beinhalten erhebliche Änderungen in der Organisation und Durchführung des Sicherheitsmanagementsystems, für das ein neues internetbasiertes Instrument und eine neue Sicherheitsstrategie geschaffen wurden, die es Mustique Airways ermöglichen, den Ursachen von Mängeln auf den Grund zu gehen und deren Wiederauftreten künftig zu vermeiden.

(50)

Während der Anhörung legte Mustique Airways zudem Informationen zu Maßnahmen vor, mit denen innerhalb des Unternehmens eine Flugsicherheitskultur aufgebaut werden soll. Hierzu zählen regelmäßige Sicherheitssitzungen auf Leitungs- und Personalebene, um innerhalb des Unternehmens das Sicherheitsbewusstsein des Personals zu stärken und die Meldung von Sicherheitsvorfällen zu verbessern.

(51)

Auf der Grundlage aller derzeit vorliegenden Informationen und der von der EASA durchgeführten Bewertung sowie der während der Anhörung gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass Mustique Airways die festgestellten Sicherheitsmängel behoben hat und in der Lage ist, möglicherweise entstehende Sicherheitsmängel zu beheben.

(52)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Mustique Airways aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

(53)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in St. Vincent und den Grenadinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(54)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Flugsicherheitsstandards unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Thailand

(55)

Vom 20. bis 27. September 2017 führte die ICAO in Thailand eine koordinierte Validierungsmission durch, um die Protokollfragen, die die Grundlage für die schweren Sicherheitsbedenken in Thailand bildeten, zu überprüfen. Die von der Zivilluftfahrtbehörde Thailands (im Folgenden „CAAT“) ergriffenen Abhilfemaßnahmen wurden als ausreichend betrachtet, um die schweren Sicherheitsbedenken auszuräumen, außerdem konnte die Quote der wirksamen Umsetzung internationaler Flugsicherheitsstandards auf etwa 41 % verbessert werden. Zusätzliche Arbeiten zur weiteren Erhöhung dieser Quote sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Die CAAT erwartet eine koordinierte Validierungsmission der ICAO 2018, die alle Bereiche der Sicherheitsaufsichtssysteme der Zivilluftfahrt abdecken wird.

(56)

Die CAAT war zu einer Anhörung am 13. November 2017 eingeladen worden, um die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss auf den neuesten Stand bei den zur Verbesserung der Flugsicherheit in Thailand ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu bringen.

(57)

Während der Anhörung machte die CAAT Angaben zur Größe und zu den Tätigkeiten der Zivilluftfahrtindustrie in Thailand und zu den Ergebnissen der koordinierten Validierungsmission der ICAO, in deren Folge die schweren Sicherheitsbedenken ausgeräumt werden konnten. Zudem berichtete die CAAT über Fortschritte bei der Umsetzung des Nachhaltigkeitsplans, der Arbeiten zu einem Strategieplan für die nahe Zukunft, eine Aktualisierung von Rechtsvorschriften, die Organisation und Personalausstattung der Behörde, die Finanzierung der Tätigkeiten der Behörde sowie die ITS-Systeme, die die CAAT zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten einsetzen wird, umfasst. Zudem legte sie Informationen zur ihren Aufsichtstätigkeiten über die in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor. Die Kommission ermunterte die CAAT, mit der Umsetzung ihrer Arbeiten, mit denen die Nachhaltigkeit der Flugsicherheit verbessert werden soll, fortzufahren.

(58)

Nach den vorliegenden Informationen hat sich das Sicherheitsaufsichtssystem in Thailand verbessert. Die CAAT hat insbesondere Nachweise vorgelegt, dass im letzten Jahr entsprechende Fortschritte erzielt wurden. Die derzeit verfügbaren Sicherheitsinformationen über die in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen sprechen nicht dafür, bestimmte Betriebsuntersagungen oder Betriebsbeschränkungen gegen diese Unternehmen zu verhängen.

(59)

Um die Lage weiterhin genau zu überwachen, werden die Konsultationen mit den thailändischen Behörden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fortgesetzt.

(60)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Thailand zu ändern.

(61)

Die Mitgliedstaaten müssen die wirksame Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(62)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Flugsicherheitsstandards unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus der Ukraine

(63)

Am 19. April 2017 hat das in der Ukraine zugelassene Luftfahrtunternehmen International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ bei der EASA eine TCO-Genehmigung beantragt. Nachdem der erste Antrag des Unternehmens auf Erteilung einer TCO-Genehmigung aus Sicherheitsgründen von der EASA abgelehnt wurde, bewertete die EASA diesen neuen Antrag gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014.

(64)

Hierzu führte die EASA vom 28. bis. 29. Juni 2017 am Hauptsitz der International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ ein Audit durch. Zwar konnte bei diesem Audit festgestellt werden, dass die bei der Bewertung des ersten Antrags festgestellten Beanstandungen behoben wurden, doch wurden fünf neue Beanstandungen, vor allem im Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeit, erhoben. Daraufhin legte die International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ der EASA einen Maßnahmenplan vor, um diese Beanstandungen zu beheben. Auf der Grundlage dieses Plans von Abhilfemaßnahmen wurde am 4. Oktober 2017 festgestellt, dass alle Beanstandungen zur vollen Zufriedenheit der EASA beseitigt wurden, weshalb die EASA, wie sie der Kommission mitteilte, die Genehmigung erteilen könnte, wenn das Luftfahrtunternehmen von der Flugsicherheitsliste gestrichen würde.

(65)

Vor diesem Hintergrund wurde das Unternehmen International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ zu einer Anhörung durch die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss geladen, die am 13. November 2017 stattfand. Während dieser Anhörung machte das Unternehmen detaillierte Angaben zur Umsetzung des Abhilfemaßnahmenplans, den es als Reaktion auf die von der EASA während des Audits im Juni 2017 erhobenen Beanstandungen ausgearbeitet hatte. Zudem verwies es darauf, dass es umfassende Änderungen in der Organisation und in den Verfahren des Unternehmens vorgenommen hatte, um besser in der Lage zu sein, die internationalen Flugsicherheitsstandards einzuhalten. Mit Blick auf die Nachhaltigkeit dieser Maßnahmen und eine wirksame Kontrolle seiner Tätigkeiten strukturierte International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ auch sein internes Qualitätssicherungssystem um.

(66)

Auf der Grundlage aller derzeit vorliegenden Informationen und der von der EASA durchgeführten Bewertung sowie der während der Anhörung gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ die festgestellten Sicherheitsmängel behoben hat und in der Lage ist, möglicherweise entstehende Sicherheitsmängel zu beheben.

(67)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 stellt die Kommission daher fest, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen International Joint-Stock Aviation Company „URGA“ von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

(68)

Die Mitgliedstaaten müssen die wirksame Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in der Ukraine zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(69)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Flugsicherheitsstandards unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Venezuela

(70)

Am 6. März 2017 beantragte das in Venezuela zugelassene Luftfahrtunternehmen Avior Airlines bei der EASA eine Genehmigung für Drittlandsbetreiber (TCO). Die EASA prüfte diesen Antrag entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014.

(71)

Bei der Durchführung ihrer für die TCO-Genehmigung erforderlichen Sicherheitsbewertung von Avior Airlines äußerte die EASA Bedenken, weil das Unternehmen die Einhaltung geltender Anforderungen nicht belegt hat. Daher kam die EASA zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Bewertung nicht zur Erteilung einer TCO-Genehmigung an Avior Airlines führen würde und dass das Unternehmen somit die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 nicht erfüllt. Folglich lehnte die EASA den TCO-Antrag am 4. Oktober 2017 aus Sicherheitsgründen ab.

(72)

Am 10. Oktober 2017 forderte die Kommission Informationen von der Zivilluftfahrtbehörde Venezuelas (im Folgenden „INAC“) über die Maßnahmen an, die infolge der Ablehnung des von Avior Airlines gestellten TCO-Antrags ergriffen wurden. Mit dem Schreiben wurden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 Konsultationen mit den Behörden aufgenommen, die die Regulierungsaufsicht über die in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen ausüben. Da die sich aus der TCO-Sicherheitsbewertung der EASA von Avior Airlines ergebenden Sicherheitsbedenken nicht ausgeräumt worden waren, erhielten die INAC und Avior Airlines Gelegenheit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 von der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss gehört zu werden.

(73)

Am 13. November 2017 legte die INAC der Kommission Informationen zu ihren Tätigkeiten der letzten Jahre im Zusammenhang mit der Aufsicht über die in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor und erläuterte die Aufsicht über das Luftfahrtunternehmen Avior Airlines.

(74)

Während der Anhörung vom 14. November 2017 machte die INAC gegenüber der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss Angaben zu ihrem Aufbau, ihren Funktionen, Zuständigkeiten und Ressourcen, zur Zahl der Flugvorfälle und Flugunfälle, zur wirksamen Umsetzung internationaler Flugsicherheitsstandards, zu ihrem Status gemäß dem internationalen Flugsicherheitsbewertungsprogramm und zu Anzahl und Art der ihrer Aufsicht unterstehenden Unternehmen. Sie erläuterte zudem ihre Aufsichtsverfahren und legte die Ergebnisse ihrer Sicherheitsaufsicht der letzten Jahre über das Unternehmen Avior Airlines vor. Die INAC hat nach ihren Angaben die Anzahl der Inspektionen von Avior Airlines in dem Maße erhöht, wie das Unternehmen seine Flotte vergrößerte. Hierbei wurde eine erhebliche Anzahl von Sicherheitsmängeln bei Avior Airlines festgestellt, vor allem in den Bereichen Personalausbildung, Änderungsmanagement und Dokumentenkontrolle.

(75)

Die INAC hatte nach eigenen Angaben keine Kenntnisse der Beanstandungen, die im Zusammenhang mit den von Mitgliedstaaten durchgeführten Vorfeldinspektionen von in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen festgestellt worden waren, und bekundete ihre Absicht, mit der EASA zusammenzuarbeiten, um eine angemessene Verfolgung dieser Beanstandungen zu gewährleisten.

(76)

Die vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass die INAC ihre Kapazitäten zur Inspektion der ihr unterstehenden Luftfahrtunternehmen weiter ausbauen sollte.

(77)

Bei der Anhörung unterrichtete Avior Airlines die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über die Abhilfemaßnahmen, die zur Behebung der ernsten Bedenken ergriffen wurden, die von der EASA im Rahmen ihrer TCO-Sicherheitsbewertung, z. B. in Bezug auf die Lufttüchtigkeit und Instandhaltungskontrolle, geltend gemacht worden waren. Bei Avior Airlines besteht jedoch eindeutig ein mangelndes Bewusstsein und Verständnis für die Schwere der von der EASA und von Mitgliedstaaten bei Vorfeldinspektionen geltend gemachten Sicherheitsbedenken. Darüber hinaus zeigen die von Avior Airlines ergriffenen Maßnahmen, dass keine angemessene Ursachenanalyse durchgeführt und kein geeigneter Plan zur Mängelbehebung erstellt wurde, um das erneute Auftreten derselben oder ähnlicher Verstöße, die zu diesen Bedenken geführt hatten, zu vermeiden.

(78)

Die derzeit vorliegenden Informationen, die auf der TCO-Sicherheitsbewertung der EASA beruhen, zeigen in Verbindung mit den von der INAC und Avior Airlines vorgelegten Informationen, dass es klare Belege für schwerwiegende Sicherheitsmängel bei Avior Airlines gibt. Diese Informationen machen außerdem deutlich, dass Avior Airlines nicht in der Lage ist, diese Sicherheitsmängel zu beheben, was unter anderem durch den unangemessenen und unzureichenden Plan zur Mängelbehebung belegt wird, den das Unternehmen als Reaktion auf die von der EASA und bei den Vorfeldinspektionen von den Mitgliedstaten erhobenen Beanstandungen vorgelegt hat.

(79)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Avior Airlines in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

(80)

Die Mitgliedstaaten müssen die wirksame Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(81)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Flugsicherheitsstandards unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

(82)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(83)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

2.

Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).


ANHANG I

ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN  (1) ) UNTERSAGT IST

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

AVIOR AIRLINES

ROI-RNR-011

ROI

Venezuela

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

IRAN ASEMAN AIRLINES

FS-102

IRC

Islamische Republik Iran

IRAQI AIRWAYS

001

IAW

Irak

MED-VIEW AIRLINE

MVA/AOC/10-12/05

MEV

Nigeria

AIR ZIMBABWE (PVT) LTD

177/04

AZW

Simbabwe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Afghanistan

AFGHAN JET INTERNATIONAL AIRLINES

AOC 008

AJA

Islamische Republik Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Islamische Republik Afghanistan

EAST Horizon AIRLINES

AOC 1013

EHN

Islamische Republik Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Islamische Republik Afghanistan

SAFI AIRWAYS

AOC 181

SFW

Islamische Republik Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

AO 008-01/11

TEJ

Republik Angola

AIR GICANGO

009

Unbekannt

Republik Angola

AIR JET

AO 006-01/11-MBC

MBC

Republik Angola

AIR NAVE

017

Unbekannt

Republik Angola

AIR26

AO 003-01/11-DCD

DCD

Republik Angola

ANGOLA AIR SERVICES

006

Unbekannt

Republik Angola

DIEXIM

007

Unbekannt

Republik Angola

FLY540

AO 004-01 FLYA

Unbekannt

Republik Angola

GIRA GLOBO

008

GGL

Republik Angola

HELIANG

010

Unbekannt

Republik Angola

HELIMALONGO

AO 005-01/11

Unbekannt

Republik Angola

MAVEWA

016

Unbekannt

Republik Angola

SONAIR

AO 002-01/10-SOR

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

CANADIAN AIRWAYS CONGO

RAC06-012

Unbekannt

Republik Kongo

EMERAUDE

RAC06-008

Unbekannt

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC 06-003

EKA

Republik Kongo

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Republik Kongo

EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

RAC 06-014

Unbekannt

Republik Kongo

MISTRAL AVIATION

RAC06-011

Unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC 06-001

TSG

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DRC), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo

AIR FAST CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0112/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TVC/0053/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/0056/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/00625/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

106/CAB/MIN/TVC/2012

BUL

Demokratische Republik Kongo

BLUE SKY

409/CAB/MIN/TVC/0028/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/0050/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CONGO AIRWAYS

019/CAB/MIN/TVC/2015

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DAKOTA SPRL

409/CAB/MIN/TVC/071/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

102/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/011/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KORONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/001/2011

KGO

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

098/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/009/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVE AIR

004/CAB/MIN/TVC/2015

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

103/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANSAIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/073/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WILL AIRLIFT

409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

Cronos AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

 

 

Gabunische Republik

AFRIC AVIATION

010/MTAC/ANAC-G/DSA

EKG

Gabunische Republik

ALLEGIANCE AIR TOURIST

007/MTAC/ANAC-G/DSA

LGE

Gabunische Republik

NATIONALE REGIONALE TRANSPORT (N.R.T)

008/MTAC/ANAC-G/DSA

NRG

Gabunische Republik

SKY GABON

009/MTAC/ANAC-G/DSA

SKG

Gabunische Republik

SOLENTA AVIATION GABON

006/MTAC/ANAC-G/DSA

SVG

Gabunische Republik

TROPICAL AIR-GABON

011/MTAC/ANAC-G/DSA

Unbekannt

Gabunische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia, Citilink, Lion Air und Batik Air, einschließlich

 

 

Republik Indonesien

AIR BORN INDONESIA

135-055

Unbekannt

Republik Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

Unbekannt

Republik Indonesien

ALDA TRANS PAPUA

135-056

Unbekannt

Republik Indonesien

ALFA TRANS DIRGANTARA

135-012

Unbekannt

Republik Indonesien

AMA

135-054

Unbekannt

Republik Indonesien

ANGKASA SUPER SERVICE

135-050

LBZ

Republik Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

SQS

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

VIT

Republik Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

Unbekannt

Republik Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Republik Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

DRZ

Republik Indonesien

EASTINDO

135-038

ESD

Republik Indonesien

ELANG LINTAS INDONESIA

135-052

Unbekannt

Republik Indonesien

ELANG NUSANTARA AIR

135-053

Unbekannt

Republik Indonesien

ENGGANG AIR SERVICE

135-045

Unbekannt

Republik Indonesien

ERSA EASTERN AVIATION

135-047

Unbekannt

Republik Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Republik Indonesien

HEVILIFT AVIATION

135-042

Unbekannt

Republik Indonesien

INDONESIA AIR ASIA

121-054

Unbekannt

Republik Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

121-034

IDA

Republik Indonesien

INDO STAR AVIATION

135-057

Unbekannt

Republik Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

Unbekannt

Republik Indonesien

JAYAWIJAYA DIRGANTARA

121-044

JWD

Republik Indonesien

JOHNLIN AIR TRANSPORT

135-043

JLB

Republik Indonesien

KAL STAR AVIATION

121-037

KLS

Republik Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Republik Indonesien

KOMALA INDONESIA

135-051

Unbekannt

Republik Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

KUR

Republik Indonesien

MARTA BUANA ABADI

135-049

Unbekannt

Republik Indonesien

MATTHEW AIR NUSANTARA

135-048

Unbekannt

Republik Indonesien

MIMIKA AIR

135-007

Unbekannt

Republik Indonesien

MY INDO AIRLINES

121-042

Unbekannt

Republik Indonesien

NAM AIR

121-058

Unbekannt

Republik Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

Unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA AIR CHARTER

121-022

SJK

Republik Indonesien

PEGASUS AIR SERVICES

135-036

Unbekannt

Republik Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Republik Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

Unbekannt

Republik Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

Unbekannt

Republik Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Republik Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

Unbekannt

Republik Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Republik Indonesien

SPIRIT AVIATION SENTOSA

135-058

Unbekannt

Republik Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Republik Indonesien

SURYA AIR

135-046

Unbekannt

Republik Indonesien

TRANSNUSA AVIATION MANDIRI

121-048

TNU

Republik Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

TWT

Republik Indonesien

TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

121-038

XAR

Republik Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

TVV

Republik Indonesien

TRI MG-INTRA ASIA AIRLINES

121-018

TMG

Republik Indonesien

TRI MG-INTRA ASIA AIRLINES

135-037

Unbekannt

Republik Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Republik Indonesien

UNINDO

135-040

Unbekannt

Republik Indonesien

WESTSTAR AVIATION INDONESIA

135-059

Unbekannt

Republik Indonesien

WING ABADI AIRLINES

121-012

WON

Republik Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisische Republik

AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA)

15

EAA

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

13

CBK

Kirgisische Republik

HELI SKY

47

HAC

Kirgisische Republik

AIR KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MANAS AIRWAYS

42

BAM

Kirgisische Republik

S GROUP INTERNATIONAL (ehemals S GROUP AVIATION)

45

IND

Kirgisische Republik

SKY BISHKEK

43

BIS

Kirgisische Republik

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

39

SAB

Kirgisische Republik

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Libyen

AFRIQIYAH AIRWAYS

007/01

AAW

Libyen

AIR LIBYA

004/01

TLR

Libyen

BURAQ AIR

002/01

BRQ

Libyen

GHADAMES AIR TRANSPORT

012/05

GHT

Libyen

GLOBAL AVIATION AND SERVICES

008/05

GAK

Libyen

LIBYAN AIRLINES

001/01

LAA

Libyen

PETRO AIR

025/08

PEO

Libyen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Bundesrepublik Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035/2001

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

AIR KASTHAMANDAP

051/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

BUDDHA AIR

014/1996

BHA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

FISHTAIL AIR

017/2001

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

GOMA AIR

064/2010

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

HIMALAYA AIRLINES

084/2015

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MANANG AIR PVT LTD

082/2014

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MUKTINATH AIRLINES

081/2013

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORATION

003/2000

RNA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SAURYA AIRLINES

083/2014

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SHREE AIRLINES

030/2002

SHA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SIMRIK AIR

034/2000

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

RMK

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

TARA AIR

053/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

YETI AIRLINES DOMESTIC

037/2004

NYT

Demokratische Bundesrepublik Nepal

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sao Tomé und Principe

AFRICA'S CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

Sao Tomé und Principe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

Sao Tomé und Principe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

Unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

Unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

Unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

Unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

Unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Sudan

ALFA AIRLINES SD

54

AAJ

Republik Sudan

BADR AIRLINES

35

BDR

Republik Sudan

BLUE BIRD AVIATION

11

BLB

Republik Sudan

ELDINDER AVIATION

8

DND

Republik Sudan

GREEN FLAG AVIATION

17

Unbekannt

Republik Sudan

HELEJETIC AIR

57

HJT

Republik Sudan

KATA AIR TRANSPORT

9

KTV

Republik Sudan

KUSH AVIATION CO.

60

KUH

Republik Sudan

NOVA AIRWAYS

46

NOV

Republik Sudan

SUDAN AIRWAYS CO.

1

SUD

Republik Sudan

SUN AIR

51

SNR

Republik Sudan

TARCO AIR

56

TRQ

Republik Sudan


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG II

ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungsstaat

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-200, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300 und Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300ER.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B737-700-Flotte, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-200-Flotte, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300-Flotte, wie im AOC angegeben, und Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300ER-Flotte, wie im AOC angegeben,

Republik Angola

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336).

Komoren

AFRIJET BUSINESS SERVICE  (2)

002/MTAC/ANAC-G/DSA

ABS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR.

Gabunische Republik

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

003/MTAC/ANAC-G/DSA

NVS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG.

Gabunische Republik, Republik Südafrika

IRAN AIR

FS100

IRA

Islamische Republik Iran

Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747

Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben

Islamische Republik Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU- 204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

Demokratische Volksrepublik Korea


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.


2.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2216 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2017

zur Eintragung bestimmter Namen in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [„Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ (g.t.S.) und „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ (g.t.S.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 26 und auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Belgien hat im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Namen „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ und „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ im Hinblick auf ihre Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 mit Namensvorbehalt übermittelt.

(2)

Die Namen „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ und „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ waren zuvor gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates (2) durch Bescheinigungen besonderer Merkmale geschützt (3) und nach Ersetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates (4) gemäß Artikel 13 Absatz 1 der letztgenannten Verordnung als garantiert traditionelle Spezialität ohne Namensvorbehalt eingetragen worden.

(3)

Der Antrag auf Eintragung der Namen „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ und „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ wurde von der Kommission geprüft und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) veröffentlicht.

(4)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollten die Namen „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ und „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ mit Namensvorbehalt eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Namen „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ (g.t.S.) und „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ (g.t.S.) werden mit Namensvorbehalt eingetragen.

Die Produktspezifikation der g.t.S. „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ bzw. der g.t.S. „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“ gilt als die Spezifikation gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die g.t.S. „Vieille Kriek, Vieille Kriek-Lambic, Vieille Framboise-Lambic, Vieux fruit-Lambic/Oude Kriek, Oude Kriekenlambiek, Oude Frambozenlambiek, Oude Fruit-lambiek“ bzw. die g.t.S. „Vieille Gueuze, Vieille Gueuze-Lambic, Vieux Lambic/Oude Geuze, Oude Geuze-Lambiek, Oude Lambiek“, die somit mit Namensvorbehalt geschützt sind.

Mit den in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 2.22. gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (6) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2301/97 der Kommission vom 20. November 1997 zur Eintragung bestimmter Namen in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 8).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1). Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(5)  ABl. C 174 vom 14.5.2016, S. 24.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


2.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2217 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind.

(2)

Am 24. November 2017 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.


ANHANG

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates wird folgender Eintrag gestrichen:

„2.

Iraq Re-insurance Company, Al Khalani Square, Baghdad, Iraq.“


BESCHLÜSSE

2.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/25


BESCHLUSS (EU) 2017/2218 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 25. Oktober 2017

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0271/2016) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 27. April 2017 (5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2015 sowie auf die diesem Beschluss beigefügte Entschließung,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0291/2017),

1.

verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2015;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

(2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

(5)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0147.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


2.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/26


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2017/2219 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 25. Oktober 2017

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0291/2017),

A.

in der Erwägung, dass alle Institutionen der Union bezüglich der ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Mittel transparent und gegenüber den Bürgern der Union uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;

B.

in der Erwägung, dass aufgrund der kombinierten Auswirkungen einer offenen, transparenten Verwaltung der Union und des Erfordernisses, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, ein offenes, transparentes Entlastungsverfahren notwendig ist, in dessen Rahmen alle Institutionen für die von ihnen ausgeführten Haushaltsmittel Rechenschaft ablegen;

C.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat als Organe der Union, die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten, demokratische Rechenschaftspflicht üben sollten;

1.

erinnert an die im Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (Haushaltsordnung) festgelegte Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens;

2.

weist darauf hin, dass die Union gemäß Artikel 335 AEUV „in Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, […] aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten“ wird und die Organe dementsprechend gemäß Artikel 55 der Haushaltsordnung selbst für die Ausführung ihrer Haushaltsmittel zuständig sind;

3.

weist auf die Rolle des Parlaments und der anderen Organe im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere den Artikeln 162 bis 166, hin;

4.

weist darauf hin, dass gemäß Artikel 94 der Geschäftsordnung des Parlaments „[die] Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans im Einklang mit Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union […]auch für [die folgenden Verfahren gelten]: […] das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union [, etwa des Rates,] verantwortlich sind“;

5.

bedauert, dass der Rat nach wie vor nicht auf die Anmerkungen reagiert hat, die das Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung vom 27. April 2017 (1) in Bezug auf die Entwicklungen in den vergangenen Jahren vorgelegt hatte;

6.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass der Rat dem Parlament nun zum ersten Mal die jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektion Verwaltung, des Juristischen Dienstes und der Generaldirektion Kommunikation und Dokumentenverwaltung übermittelt hat, namentlich die Berichte für das Jahr 2015; stellt fest, dass die anderen Generaldirektionen keine delegierten Anweisungsbefugten haben, die für die Ausführung des Einzelplans II — Europäischer Rat und Rat — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zuständig sind;

7.

stellt fest, dass die Koordinatoren des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Parlaments im März 2017 beschlossen hatten, eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aller Fraktionen einzurichten, die einen Vorschlag für das Verfahren zur Entlastung des Rates ausarbeiten sollte; betont, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle inzwischen einen Vorschlag angenommen hat und ihn der Konferenz der Präsidenten, die für den Bereich interinstitutionelle Beziehungen zuständig ist, übermittelt hat;

Ungelöste Fragen

8.

bedauert, dass der Haushaltsplan des Europäischen Rates und der Haushaltsplan des Rates noch nicht getrennt wurden, wie es das Parlament in einigen seiner Entschließungen neueren Datums zur Entlastung empfohlen hat;

9.

stellt fest, dass die Informationen über die Gebäudepolitik des Rates auf der Website des Rates keine Einzelheiten zu den Kosten im Zusammenhang mit den Gebäuden des Rates umfassen; hat Kenntnis davon, dass die für die Gebäude zuständigen Stellen des Parlaments und des Rates gelegentlich Informationen austauschen; schlägt vor, dass ein regelmäßiger Austausch betrieben wird und der Rat dem Parlament in seinem jährlichen Finanzbericht detaillierte Informationen darlegt;

10.

fordert erneut, dass Fortschrittsberichte über die Gebäudeprojekte und eine detaillierte Aufschlüsselung der bislang angefallenen Kosten erstellt werden; fordert Informationen darüber, welche Kosten aufgrund der Tatsache entstanden sind, dass das Europa-Gebäude verspätet fertiggestellt wurde;

11.

weist darauf hin, das im Jahr 2015 neue ethische Leitlinien für den Rat veröffentlicht wurden und Sensibilisierungsmaßnahmen zu ethischem Verhalten und Integrität folgen sollen; bedauert, dass die Regelungen des Rates in Bezug auf Hinweisgeber nach wie vor nicht öffentlich zugänglich sind;

12.

begrüßt die Fortschritte, die der Rat in Bezug auf seine Arbeitsweise und insbesondere im Hinblick auf Transparenz erzielt hat; bedauert allerdings, dass der Rat sich noch nicht am Transparenzregister der Union beteiligt;

13.

fordert den Rat nachdrücklich auf, innerhalb seiner Strukturen ausführliche Leitlinien zur Korruptionsbekämpfung und entsprechende eigene Maßnahmen zu entwickeln;

14.

bedauert, dass im Rahmen der Entlastungsverfahren bislang wiederholt Schwierigkeiten aufgetreten sind, die auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Rates zurückzuführen sind; weist darauf hin, dass das Parlament dem Generalsekretär des Rates für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 die Entlastung verweigert hat, wobei das Parlament seine Gründe in den Entschließungen vom 10. Mai 2011 (2), 25. Oktober 2011 (3), 10. Mai 2012 (4), 23. Oktober 2012 (5), 17. April 2013 (6), 9. Oktober 2013 (7), 3. April 2014 (8), 23. Oktober 2014 (9), 29. April 2015 (10), 27. Oktober 2015 (11), 28. April 2016 (12) und 27. Oktober 2016 (13) dargelegt hat, und dass es seinen Beschluss über die Entlastung des Generalsekretärs des Rates für das Haushaltsjahr 2015 aus den in seiner Entschließung vom 27. April 2017 dargelegten Gründen aufgeschoben hat;

15.

weist darauf hin, dass der Umstand, dass die Entlastung nicht erteilt wurde, keinerlei Konsequenzen hatte; ist jedoch der Ansicht, dass das Problem — vor allem im Interesse der Unionsbürger — möglichst schnell gelöst werden sollte;

16.

betont entsprechend seiner Entschließung vom 27. April 2017, dass Parlament und Rat für eine wirksame Haushaltskontrolle zusammenarbeiten müssen; bekräftigt, dass ihm keine ausreichenden Angaben vorliegen, um sachkundig über die Erteilung der Entlastung entscheiden zu können;

17.

weist den Rat darauf hin, dass die Kommission im Januar 2014 erklärt hat, dass alle Organe den Anmerkungen des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens Folge leisten und alle Organe zusammenarbeiten sollten, damit des Entlastungsverfahren reibungslos durchgeführt werden kann;

18.

weist darauf hin, dass die Kommission erklärt hat, dass sie die Ausführung der Haushaltspläne der anderen Organe nicht überwachen und die Autonomie der anderen Organe in Bezug auf die Ausführung ihrer Einzelpläne beeinträchtigen würde, wenn sie Fragen beantworten würde, die an die anderen Organe gerichtet sind;

19.

bedauert, dass der Rat die Fragen des Parlaments nach wie vor nicht beantwortet hat;

20.

betont, dass die Ausgaben des Rates ebenso kontrolliert werden müssen wie die der anderen Organe und dass es die grundlegenden Elemente einer entsprechenden Kontrolle in seinen Entlastungsentschließungen der vergangenen Jahre dargelegt hat;

21.

betont, dass die Entlastung ein Vorrecht des Parlaments darstellt und gemäß den Artikeln 316, 317 und 319 AEUV im Einklang mit der derzeitigen Auslegung und Verfahrensweise erteilt wird, d. h. für jede Haushaltslinie getrennt, damit gegenüber den Steuerzahlern in der Union für Transparenz und für demokratische Rechenschaftspflicht gesorgt ist;

22.

ist der Ansicht, dass den Unionsbürgern angesichts der mangelnden Zusammenarbeit des Europäischen Rates und des Rates mit der Entlastungsbehörde ein negatives Signal übermittelt wird.


(1)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0147.

(2)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 25.

(3)  ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 13.

(4)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 23.

(5)  ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 71.

(6)  ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 22.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 97.

(8)  ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 26.

(9)  ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 95.

(10)  ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 22.

(11)  ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 49.

(12)  ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 21.

(13)  ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 51.


2.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2220 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Änderung der Entscheidung 90/181/Euratom, EWG, mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7854)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 370 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Italien die in Anhang X Teil A dieser Richtlinie genannten Umsätze weiterhin zu den am 1. Januar 1978 in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen besteuern. Gemäß diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Mit der Entscheidung 90/181/Euratom, EWG der Kommission (3) wurde Italien ermächtigt, die in Anhang X Teil A Nummer 3 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze in Bezug auf bestehende Gebäude und Baugrundstücke anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

(3)

In seinem Schreiben vom 4. April 2017 beantragte Italien die Aufhebung der Ermächtigung für die Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für die in Anhang X Teil A Nummer 3 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze, da diese aufgrund einer Änderung der nationalen Rechtsvorschriften nicht mehr notwendig ist. Im Anschluss an diese Änderung der Rechtsvorschriften werden diese Umsätze in Italien nicht mehr besteuert. Somit ist ein negativer Ausgleich im Zusammenhang mit MwSt.-Eigenmitteln nicht mehr zulässig. Daher sollte die Ermächtigung aufgehoben werden.

(4)

Die Entscheidung 90/181/Euratom, EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 90/181/Euratom, EWG wird Punkt 1 gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Entscheidung 90/181/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990, mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 32).


2.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2221 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Änderung der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom, mit der die Slowakische Republik ermächtigt wird, Statistiken aus Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7856)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 390 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf die Slowakei die in Anhang X Teil B Nummer 10 dieser Richtlinie genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange die betreffenden Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war. Nach diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Mit Artikel 2a der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom der Kommission (3) wurde die Slowakei ermächtigt, einen festen Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze in Bezug auf die Personenbeförderung zu verwenden.

(3)

Die letzte Kontrolle der MwSt.-Eigenmittel ergab, dass der Ermächtigung zur Verwendung einer vereinfachten Berechnungsmethode für die Ermittlung der in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze falsche und unvollständige Daten zugrunde lagen. Dies wurde auch von den slowakischen Behörden in ihren offiziellen Bemerkungen zum Kontrollbericht bestätigt. Hätten der Kommission korrekte und vollständige Daten vorgelegen, wäre die Slowakei nicht ermächtigt worden, für den Zeitraum 2014 bis 2020 annähernde Schätzungen für die Personenbeförderung zu verwenden, da das Ergebnis zu starken Schwankungen unterworfen war. Es ist daher angezeigt, Artikel 2a der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom rückwirkend zu streichen. Ungeachtet der Aufhebung des Artikels 2a der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom kann die Slowakei weiterhin Gebrauch von der Ermächtigung machen, die nach Artikel 2 der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze erteilt wurde.

(4)

Die Entscheidung 2005/820/EG, Euratom sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2a der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 27. November 2014.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Entscheidung 2005/820/EG, Euratom der Kommission vom 21. November 2005, mit der die Slowakische Republik ermächtigt wird, Statistiken aus Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 41).


2.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2222 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Änderung der Entscheidung 90/178/Euratom, EWG, mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7857)

(Nur die französische Fassung ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Luxemburg die in Anhang X Teil B der Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1978 geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien. Nach diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Mit der Entscheidung 90/178/Euratom, EWG der Kommission (3) wurde Luxemburg ermächtigt, annähernde Schätzungen für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze in Bezug auf die Personenbeförderung zu verwenden.

(3)

In seinen Schreiben vom 25. April 2017 und vom 7. Juli 2017 ersuchte Luxemburg die Kommission um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze einen festen Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage in Bezug auf die Personenbeförderung zugrunde zu legen. Luxemburg hat nachgewiesen, dass der auf die vorläufige Bemessungsgrundlage angewandte Prozentsatz für die Jahre 2010 bis 2015 stabil geblieben ist. Durch die Ermächtigung zur Verwendung eines festen Prozentsatzes würde sich der Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei solchen Umsätzen weiter verringern. Luxemburg sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel in Bezug auf die Personenbeförderung anhand eines festen Prozentsatzes zu ermitteln.

(4)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(5)

Die Entscheidung 90/178/Euratom, EWG sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In der Entscheidung 90/178/Euratom, EWG wird folgender Artikel 2a eingefügt:

„Artikel 2a

Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Luxemburg ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (*1) genannten Umsätze 0,05 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Entscheidung 90/178/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990, mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 26).


2.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2223 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Änderung der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7860)

(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Belgien die in Anhang X Teil B der Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1978 geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien. Nach diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Mit der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG der Kommission (3) wurde Belgien ermächtigt, annähernde Schätzungen für die in Anhang X Teil B Nummern 11 und 12 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze in Bezug auf Luftfahrzeuge und Kriegsschiffe zu verwenden.

(3)

Die Belgien gewährten Ermächtigungen für die in Anhang X Teil B Nummern 11 und 12 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Transaktionen sind nicht befristet. Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung dieser Ermächtigungen angebracht.

(4)

Die Entscheidung 90/177/Euratom, EWG sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG erhalten die Punkte 5 und 6 folgende Fassung:

„5.

bis zum 31. Dezember 2020 Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen, die von staatlichen Einrichtungen verwendet werden, einschließlich der Gegenstände, die in diese Luftfahrzeuge eingebaut sind oder ihrem Betrieb dienen (Anhang X Teil B Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG (*1));

6.

bis zum 31. Dezember 2020 Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Kriegsschiffen (Anhang X Teil B Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG).

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Entscheidung 90/177/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 24).


2.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2224 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/844/EU, Euratom zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7861)

(Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 387 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Malta die in Anhang X Teil B Nummer 9 dieser Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange die betreffenden Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war. Gemäß diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/844/EU, Euratom der Kommission (3) wurde Malta ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 8 und 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze in Bezug auf öffentliches Wasser und Beförderung von Personen festgelegte Prozentsätze der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

(3)

Malta ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 25. April 2017 um eine Ermächtigung, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für in Anhang X Teil B Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze in Bezug auf neue Gebäude und Baugrundstücke anhand von Schätzwerten zu ermitteln. Bei der Berechnung des Ausgleichs für die Lieferung von neuen Gebäuden und Baugrundstücken bewertet Malta Baugrundstücke mit dem doppelten Wert neuer Gebäude. Die Berechnung des genauen Werts von Baugrundstücken brächte einen Verwaltungsaufwand mit sich, der im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel Maltas nicht gerechtfertigt wäre. Daher sollte Malta ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel in Bezug auf neue Gebäude und Baugrundstücke anhand von Schätzwerten zu ermitteln.

(4)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2014/844/EU, Euratom sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Durchführungsbeschluss 2014/844/EU, Euratom wird folgender Artikel 2a eingefügt:

„Artikel 2a

Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 wird Malta ermächtigt, die in Anhang X Teil B Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze (neue Gebäude und Baugrundstücke) anhand von Schätzwerten zu ermitteln.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/844/EU, Euratom der Kommission vom 26. November 2014 zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (ABl. L 343 vom 28.11.2014, S. 33).