ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 304

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
21. November 2017


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/2152 des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung des Beschlusses Nr. 189/2014/EU zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten traditionellen Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2153 des Rates vom 20. November 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

3

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen ( 1 )

6

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2155 der Kommission vom 22. September 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2156 der Kommission vom 7. November 2017 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kiełbasa piaszczańska (g.g.A.))

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2157 der Kommission vom 16. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

21

 

*

Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln ( 1 )

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2159 der Kommission vom 20. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hinsichtlich der Bezugnahme auf bestimmte ICAO-Bestimmungen ( 1 )

45

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2160 der Kommission vom 20. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 hinsichtlich bestimmter Verweise auf ICAO-Bestimmungen ( 1 )

47

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/2161 des Rates vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

48

 

*

Beschluss (GASP) 2017/2162 des Rates vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

50

 

*

Beschluss (GASP) 2017/2163 des Rates vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

51

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2164 der Kommission vom 17. November 2017 über die Anerkennung des freiwilligen Systems RTRS EU RED zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

53

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2165 der Kommission vom 17. November 2017 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten der Tschechischen Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7536)  ( 1 )

55

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2166 der Kommission vom 17. November 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7540)  ( 1 )

57

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan ( ABl. L 22 vom 27.1.2017 )

69

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/659 der Kommission vom 6. April 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan ( ABl. L 94 vom 7.4.2017 )

69

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/1


BESCHLUSS (EU) 2017/2152 DES RATES

vom 15. November 2017

zur Änderung des Beschlusses Nr. 189/2014/EU zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 des Beschlusses Nr. 189/2014/EU des Rates (2) ermächtigt Frankreich, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum im Gebiet des französischen Mutterlands weiterhin einen Verbrauchsteuersatz für Alkohol anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates (3) festgelegte volle Verbrauchsteuersatz, sowie einen Satz der „cotisation sur les boissons alcooliques“ (VSS) genannten Abgabe anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß den französischen nationalen Rechtsvorschriften geltende volle Abgabensatz für diesen „traditionellen“ Rum.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 189/2014/EU gelten die ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS für diesen „traditionellen“ Rum nur für ein Jahreskontingent von 120 000 Hektoliter reinem Alkohol (hl r. A.).

(3)

Am 22. September 2016 ersuchten die französischen Behörden die Kommission darum, einen Entwurf mit technischen Anpassungen vorzulegen, die auf die Anhebung des Jahreskontingents von 120 000 hl r. A. auf 144 000 hl r. A. abzielen. Dem Antrag lag ein Bericht mit den einschlägigen Informationen zur Begründung der beantragten Anpassung bei. Die Produzenten „traditionellen“ Rums hatten im Jahr 2016 nicht in ausreichendem Umfang Zugang zum Markt im französischen Mutterland. Die vorgesehenen Wachstumsraten erforderten ein Kontingent von 144 400 hl r. A. und diese Menge wurde Ende 2016 erreicht. Das Jahreskontingent sollte daher von 120 000 hl r. A. auf 144 000 hl r. A. angehoben werden.

(4)

Die durch den Beschluss Nr. 189/2014/EU genehmigten Maßnahmen haben Gegenstand einer Analyse sowie einer tiefer gehenden Überprüfung des gesamten Systems zu sein. Diese Analyse hat dem Bericht Frankreichs gemäß Artikel 4 des Beschlusses Nr. 189/2014/EU Rechnung zu tragen.

(5)

Das Kontingent von 120 000 hl r. A. für 2016 wurde bereits vor dem Jahresende 2016 genutzt. Ohne eine rückwirkende Anhebung des Kontingents zum 1. Januar 2016 ergäben sich erhebliche Nachteile für dieProduzenten „traditionellen“ Rums, die wahrscheinlich nicht wiedergutzumachen wären. Die Geschäftsbeziehungen zwischen Produzenten „traditionellen“ Rums und den Einzelhändlern in Frankreich, mit denen sie arbeiten, basieren auf Jahresverträgen, in denen die zu liefernden Mengen, die Kaufpreise sowie etwaige Preisnachlässe und Sonderangebote geregelt sind. Die Überschreitung des Kontingents brachte eine unvorhersehbare nachträgliche Anhebung der Steuerlast für die Mengen mit sich, die über das Kontingent hinausgingen; die Produzenten „traditionellen“ Rums konnten jedoch bei der Vertragsunterzeichnung zu Beginn des Jahres nicht wissen, ob und gegebenenfalls um welche Menge das Kontingent überschritten werden würde. Ohne rückwirkende Anhebung des Kontingents würden die Produzenten „traditionellen“ Rums wegen der das Kontingent übersteigenden Mengen erhebliche Einbußen erleiden. Die rückwirkende Anhebung des Kontingents zum 1. Januar 2016 sollte daher genehmigt werden.

(6)

Die übrigen Parameter des Beschlusses Nr. 189/2014/EU bleiben unverändert, und eine im Juli 2016 abgeschlossene unabhängige wirtschaftliche Analyse der Kommissionsdienststellen bestätigte, dass die Einfuhren „traditionellen“ Rums nach Frankreich aus Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion nur für einen kleinen Teil des Gesamtalkoholverbrauchs in Frankreich stehen. Aus diesem Grund ist es unwahrscheinlich, dass ein ermäßigter Satz auf dem Markt für Rum in Frankreich oder gar auf dem Binnenmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

(7)

Der vorliegende Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags.

(8)

Der Beschluss Nr. 189/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 189/2014/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in Artikel 1 genannten ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS für den in Artikel 2 genannten Rum gelten nur:

a)

für ein Jahreskontingent von 120 000 Hektoliter reinem Alkohol für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015, und

b)

für ein Jahreskontingent von 144 000 Hektoliter reinem Alkohol für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 mit Ausnahme von

a)

Artikel 1, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2, die ab dem 1. Januar 2012 gelten und

b)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, der ab dem 1. Januar 2016 gilt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. AAB


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 189/2014/EU des Rates vom 20. Februar 2014 zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2153 DES RATES

vom 20. November 2017

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Nachdem die Russische Föderation am 10. September 2017 in der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol Gouverneurswahlen durchgeführt hat, sollte nach Ansicht des Rates eine Person in die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Person wird in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. REPS


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Liste der Personen nach Artikel 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„161.

Dmitry Vladimirovich OVSYANNIKOV

(Дмитрий Владимирович Овсянников)

Geburtsdatum: 21.2.1977

Geburtsort: Omsk, UdSSR

„Gouverneur von Sewastopol“.

Ovsyannikov wurde in den Wahlen, die am 10. September 2017 von der Russischen Föderation in der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol durchgeführt wurden, zum „Gouverneur von Sewastopol“ gewählt.

Präsident Putin hat ihn am 28. Juli 2016 zum amtierenden „Gouverneur von Sewastopol“ ernannt. In dieser Funktion hat er die weitere Integration der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim in die Russische Föderation betrieben und ist in dieser Eigenschaft verantwortlich für die aktive Unterstützung und Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Im Jahr 2017 gab er öffentliche Erklärungen ab, in denen er die rechtswidrige Annexion Sewastopols und der Krim befürwortete, sowie zum Jahrestag des rechtswidrigen „Krim-Referendums“. Er gedachte der Veteranen der sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“, die die Entsendung russischer Streitkräfte auf die Halbinsel Krim im Vorfeld ihrer rechtswidrigen Annexion durch die Russische Föderation erleichtert hatten, und forderte, dass Sewastopol die südliche Hauptstadt der Russischen Föderation werden solle.

21.11.2017“


21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2154 DER KOMMISSION

vom 22. September 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Indirekte Clearingvereinbarungen sollten kein zusätzliches Gegenparteirisiko für CCP, Clearingmitglieder, Kunden und indirekte Kunden gleich welchen Ranges verursachen, und die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden sollten angemessenen Schutz genießen. Daher ist es unerlässlich, dass jede Art von indirekter Clearingvereinbarung Mindestbedingungen erfüllt, die ihre Sicherheit gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten den an indirekten Clearingvereinbarungen beteiligten Parteien besondere Pflichten auferlegt werden, und indirekte Clearingvereinbarungen sollten nur zulässig sein, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)

Da die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei, für die indirekte Clearingdienste erbracht werden, gleichermaßen geschützt sein sollten wie im Falle der Schutzvorkehrungen der Artikel 39 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), sind die unterschiedlichen Konzepte indirekter Kunden für die vorliegende Verordnung von entscheidender Bedeutung und sollten daher darin definiert werden.

(3)

Da Clearingmitglieder als Teilnehmer im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) qualifiziert sein sollten und um für indirekte Kunden einen gleichwertigen Schutz zu gewährleisten, wie ihn Kunden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genießen, sollte es sich bei Kunden, die indirekte Clearingdienste erbringen, um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die Kreditinstituten bzw. Wertpapierfirmen gleichwertig sind, handeln.

(4)

Die vermehrten Zwischenstufen zwischen einer zentralen Gegenpartei und den indirekten Kunden unterschiedlicher Ebenen bedingen zusätzliche operative Schritte, zusätzliche Konten und komplexere technische Lösungen und Verfahrensabläufe. Dies führt dazu, dass indirekte Clearingvereinbarungen sehr viel komplexer sind als Clearingvereinbarungen mit Kunden. Diesen vermehrten Zwischenstufen sollte daher Rechnung getragen werden, indem für indirekte Clearingvereinbarungen andere Kontenstrukturen mit einfacheren Abläufen vorgeschrieben werden als für Clearingvereinbarungen mit Kunden.

(5)

Bei Clearingvereinbarungen mit Kunden müssen getrennte Einzelkonten angeboten werden. Für indirekte Clearingvereinbarungen sollten jedoch neben Sammelkonten für indirekte Kunden, die eine Aufrechnung ermöglichen, lediglich Brutto-Sammelkontenstrukturen für indirekte Kunden angeboten werden müssen, die einen Mechanismus zur Übertragung von Einschussforderungen und, falls so vereinbart, von über die Einschussforderung hinausgehenden Überschüssen vom indirekten Kunden bis hinauf zur zentralen Gegenpartei vorsehenund bei denen eine Aufrechnung von Positionen verschiedener indirekter Kunden innerhalb desselben Brutto-Sammelkontos nicht möglich ist. Dieser Mechanismus sollte es wie bei getrennten Einzelkonten ermöglichen, zu ermitteln, welche Sicherheiten und Positionen für Rechnung eines bestimmten indirekten Kunden geführt werden und welche Sicherheiten und Positionen für Rechnung des Kunden oder anderer indirekter Kunden geführt werden.

(6)

Darüber hinaus sollte er angesichts der Tatsache, dass die in einem Brutto-Sammelkonto für indirekte Clearingvereinbarungen gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den Verlusten eines anderen indirekten Kunden betroffen sein können, weil diese Vermögenswerte und Positionen in einem einzigen Konto zusammengefasst sind, durch die Geschwindigkeit, mit der diese Vermögenswerte und Positionen erforderlichenfalls ermittelt werden können, um sie nach einem Ausfall zu liquidieren, dazu beitragen, dass potenzielle Verluste so gering wie möglich gehalten werden.

(7)

Dieser Mechanismus sollte außerdem eine sehr viel einfachere Kontenstruktur ermöglichen, die im Vergleich zu getrennten Einzelkonten kostengünstiger und weniger komplex ist und bei der dennoch die Sicherheiten und Positionen der verschiedenen indirekten Kunden unterschieden werden können, sodass sie ein Schutzniveau gewährleistet, das demjenigen eines getrennten Einzelkontos gleichwertig ist. Die Vorgabe, Brutto-Sammelkonten für indirekte Kunden anzubieten, sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, getrennte Einzelkonten für indirekte Kunden anzubieten, sofern die Clearingvereinbarung aus einer zentralen Gegenpartei, einem Clearingmitglied, einem Kunden und nur einer Ebene indirekter Kunden besteht.

(8)

Um die Clearingdienste zu rationalisieren und die Geschäftsbeziehungen zwischen Clearingmitgliedern, Kunden und indirekten Kunden zu vereinfachen und so den Zugang zu zentralem Clearing zu erleichtern, bieten einige Gruppen Clearingdienste, bei denen zwei Unternehmen der Gruppe zwischengeschaltet sind. Aus ähnlichen Gründen nutzen Kunden zuweilen ein Unternehmen ihrer Gruppe, das direkt für den Umgang mit dem Clearingmitglied zuständig ist, und ein anderes Unternehmen ihrer Gruppe, das direkt für den Umgang mit dem indirekten Kunden zuständig ist, typischerweise dann, wenn dieses zweite Unternehmen im Sitzland des indirekten Kunden angesiedelt ist. In diesen Fällen werden die Clearingdienste über die verschiedenen Geschäftsbereiche der Gruppe hinweg rationalisiert und auch die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Clearingmitgliedern, den Kunden und den indirekten Kunden sind einfacher. Wenn diese Arten von Vereinbarungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die sicherstellen, dass kein zusätzliches Gegenparteirisiko entsteht und das indirekte Clearing angemessen geschützt ist, sollten sie zulässig sein.

(9)

Bei indirekten Clearingketten, die sich aus mehr als einer zentralen Gegenpartei, einem Clearingmitglied, einem Kunden und einer einzigen Ebene indirekter Kunden zusammensetzen, könnte die Verwendung getrennter Einzelkonten zu unerwarteten technischen Schwierigkeiten führen, da der mögliche Ausfall einer oder mehrerer Gegenparteien in dieser Kette mit einer Vielzahl getrennter Einzelkonten bewältigt werden müsste. Werden in solchen längeren Ketten getrennte Einzelkonten angeboten, könnten Gegenparteien, die das mit solchen Konten normalerweise verbundene Schutzniveau anstreben, getäuscht werden, da dieses Schutzniveau in einigen dieser längeren Ketten möglicherweise nicht erreicht wird. Um die mit dieser Fehlannahme verbundenen Risiken zu vermeiden, sollten in solchen längeren indirekten Clearingketten nur getrennte Sammelkonten zulässig sein, vorausgesetzt, die Gegenparteien, die diese Clearingvereinbarung in Anspruch nehmen, sind umfassend über den Trennungsgrad und die mit dieser Kontenart verbundenen Risiken unterrichtet.

(10)

Um sicherzustellen, dass der innerhalb eines Brutto-Sammelkontos für indirekte Kunden geforderte Einschussbetrag ebenso hoch ist, wie derjenige, der bei Verwendung eines getrennten Einzelkontos für das indirekte Clearing gefordert würde, sollte eine zentrale Gegenpartei über die Positionen, die für Rechnung des indirekten Kunden gehalten werden, informiert werden, sodass sie die betreffenden Einschussforderungen für jeden einzelnen indirekten Kunden berechnen kann.

(11)

Um für Kohärenz beim Kundenclearing zu sorgen, sollte ein Clearingmitglied über Verfahren verfügen, die bei Ausfall eines Kunden, der indirekte Clearingdienste erbringt, die Übertragung von Positionen indirekter Kunden auf einen anderen Kunden erleichtern. Aus demselben Grund sollte ein Clearingmitglied auch über Verfahren verfügen, die es ihm ermöglichen, die Positionen und Vermögenswerte indirekter Kunden zu liquidieren und den Liquidationserlös diesen indirekten Kunden, sofern sie bekannt sind, auszuzahlen. Kann der Liquidationserlös aus irgendeinem Grund nicht direkt an die betreffenden indirekten Kunden ausgezahlt werden, so sollte er dem ausfallenden Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden ausgezahlt werden.

(12)

Es sollten Verfahren eingerichtet werden, anhand derer bei Ausfall des Kunden Informationen über die Identität der indirekten Kunden ermittelt werden können und das Clearingmitglied feststellen kann, welche Vermögenswerte und Positionen den einzelnen indirekten Kunden gehören.

(13)

Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, sollte dem indirekten Kunden eine Auswahl verschiedener Kontenstrukturen anbieten. Es kann jedoch vorkommen, dass ihm sein indirekter Kunde seine Wahl nicht innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt hat. In diesem Fall sollte der Kunde zur Erbringung indirekter Clearingdienste für diesen indirekten Kunden eine beliebige Kontenstruktur verwenden dürfen, vorausgesetzt, er informiert den indirekten Kunden über die verwendete Kontenstruktur, den Trennungsgrad und die damit verbundenen Risiken, sowie über die Möglichkeit, die Kontenstruktur jederzeit zu ändern.

(14)

Aus indirekten Clearingvereinbarungen können spezifische Risiken erwachsen. Daher ist es erforderlich, dass alle an der indirekten Clearingvereinbarung beteiligten Parteien, einschließlich Clearingmitglieder und zentrale Gegenparteien, sämtliche aus solchen Vereinbarungen erwachsenden wesentlichen Risiken kontinuierlich ermitteln, überwachen und steuern. Zu diesem Zweck ist ein angemessener Informationsaustausch zwischen Kunden und Clearingmitgliedern besonders wichtig. Clearingmitglieder sollten jedoch sicherstellen, dass diese Informationen nur für das Risikomanagement und für Nachschüsse verwendet werden und dass vertrauliche Geschäftsdaten nicht missbraucht werden.

(15)

Aus Konsistenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sowie die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Datum gelten.

(16)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(17)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (4) hat die ESMA zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Kunde“ einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

b)

„indirekter Kunde“ einen Kunden eines Kunden im Sinne von Buchstabe a;

c)

„indirekte Clearingvereinbarung“ die Gesamtheit der Vertragsbeziehungen zwischen den Erbringern und den Empfängern indirekter Clearingdienste, die von einem Kunden, einem indirekten Kunden oder einem indirekten Kunden zweiten Ranges erbracht werden;

d)

„indirekter Kunde zweiten Ranges“ einen Kunden eines indirekten Kunden im Sinne von Buchstabe b;

e)

„indirekter Kunde dritten Ranges“ einen Kunden eines indirekten Kunden zweiten Ranges im Sinne von Buchstabe d.

Artikel 2

Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch Kunden

(1)   Ein Kunde darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden nur erbringen, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

bei dem Kunden handelt es sich um ein zugelassenes Kreditinstitut, eine zugelassene Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würde, wenn es seinen Sitz in der Union hätte;

b)

der Kunde erbringt die indirekten Clearingdienste zu handelsüblichen Bedingungen und veröffentlicht die allgemeinen Konditionen, zu denen er diese Dienste erbringt;

c)

das Clearingmitglied hat sich mit den in Buchstabe b dieses Absatzes genannten allgemeinen Konditionen einverstanden erklärt.

(2)   Der Kunde nach Absatz 1 und der indirekte Kunde schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen:

a)

die allgemeinen Konditionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

b)

die Zusage des Kunden, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden gegenüber dem Clearingmitglied in Bezug auf die Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen.

Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung werden unmissverständlich dokumentiert.

(3)   Eine CCP kann sich dem Abschluss indirekter Clearingvereinbarungen, die zu handelsüblichen Bedingungen geschlossen werden, nicht widersetzen.

Artikel 3

Pflichten der CCP

(1)   Eine CCP eröffnet und unterhält je nach Wunsch des Clearingmitglieds eines der Konten nach Artikel 4 Absatz 4.

(2)   Eine CCP, die die Vermögenswerte und Positionen mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b hält, führt über die Positionen der einzelnen indirekten Kunden getrennte Aufzeichnungen, berechnet die Einschusszahlungen in Bezug auf jeden indirekten Kunden und zieht die Summe dieser Einschüsse gestützt auf die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf Bruttobasis ein.

(3)   Eine CCP ermittelt, überwacht und steuert alle wesentlichen Risiken, die aus der Erbringung indirekter Clearingdienste erwachsen und die Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten.

Artikel 4

Pflichten der Clearingmitglieder

(1)   Ein Clearingmitglied erbringt indirekte Clearingdienste zu handelsüblichen Bedingungen und veröffentlicht die allgemeinen Konditionen, zu denen es diese Dienste erbringt.

Die allgemeinen Konditionen nach Unterabsatz 1 umfassen finanzielle und operationelle Mindestanforderungen an Kunden, die indirekte Clearingdienste erbringen.

(2)   Ein Clearingmitglied, das indirekte Clearingdienste erbringt, eröffnet und unterhält je nach Wunsch des Kunden mindestens die folgenden Konten:

a)

ein Sammelkonto mit den von diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerten und Positionen;

b)

ein Sammelkonto mit den von diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerten und Positionen, bei dem das Clearingmitglied sicherstellt, dass die Positionen eines indirekten Kunden nicht mit den Positionen eines anderen indirekten Kunden verrechnet und die Vermögenswerte eines indirekten Kunden nicht zur Besicherung der Positionen eines anderen indirekten Kunden verwendet werden können.

(3)   Ein Clearingmitglied, das Vermögenswerte und Positionen für Rechnung mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt, übermittelt der CCP täglich sämtliche Informationen, die erforderlich sind, damit die CCP die für Rechnung jedes indirekten Kunden gehaltenen Positionen ermitteln kann. Diese Informationen stützen sich auf die Angaben nach Artikel 5 Absatz 4.

(4)   Ein Clearingmitglied, das indirekte Clearingdienste erbringt, eröffnet und unterhält bei der CCP je nach Wunsch des Kunden mindestens die folgenden Konten:

a)

ein getrenntes Konto, das ausschließlich dazu dient, die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden, die das Clearingmitglied in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe a hält, zu führen;

b)

ein getrenntes Konto, das ausschließlich dazu dient, die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden jedes Kunden, die das Clearingmitglied in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b hält, zu führen.

(5)   Ein Clearingmitglied richtet Verfahren für den Umgang mit dem Ausfall eines Kunden ein, der indirekte Clearingdienste erbringt.

(6)   Ein Clearingmitglied, das die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe a hält,

a)

stellt sicher, dass die Verfahren nach Absatz 5 bei Ausfall eines Kunden die umgehende Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen, einschließlich der Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen auf der Ebene der CCP, ermöglichen und ein detailliertes Verfahren für die Unterrichtung der indirekten Kunden über den Ausfall des Kunden und die für die Liquidierung ihrer Vermögenswerte und Positionen anzusetzende Frist enthalten;

b)

gibt nach Abschluss aller Verfahrensschritte bei Kundenausfall diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden unmittelbar jeden aus der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen geschuldeten verbleibenden Überschuss zurück.

(7)   Ein Clearingmitglied, das Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b hält,

a)

sieht in seinen Verfahren nach Absatz 5

i)

Schritte vor, um die vom ausfallenden Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen auf einen anderen Kunden oder auf ein Clearingmitglied zu übertragen;

ii)

Schritte vor, um jedem indirekten Kunden den Liquidationserlös seiner Vermögenswerte und Positionen auszuzahlen;

iii)

ein detailliertes Verfahren vor, um die indirekten Kunden über den Ausfall des Kunden und die für die Liquidierung ihrer Vermögenswerte und Positionen anzusetzende Frist zu unterrichten;

b)

verpflichtet sich vertraglich dazu, die Verfahren einzuleiten, mit denen die Vermögenswerte und Positionen, die der ausfallende Kunde für Rechnung seiner indirekten Kunden hält, auf Verlangen jener indirekten Kunden und ohne Zustimmung des ausfallenden Kunden auf einen anderen Kunden oder ein anderes Clearingmitglied, der bzw. das von den indirekten Kunden des ausfallenden Kunden benannt wurde, übertragen werden. Dieser andere Kunde bzw. dieses andere Clearingmitglied muss der Übertragung solcher Vermögenswerte und Positionen nur zustimmen, soweit er bzw. es sich zuvor gegenüber den betreffenden indirekten Kunden hierzu vertraglich verpflichtet hat;

c)

stellt sicher, dass die Verfahren nach Absatz 5 bei Ausfall eines Kunden die umgehende Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen, einschließlich der Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen auf der Ebene der CCP, ermöglichen, falls die Übertragung gemäß Buchstabe b, gleich aus welchen Gründen, nicht innerhalb eines in der indirekten Clearingvereinbarung vorab festgelegten Übertragungszeitraums stattfindet;

d)

verpflichtet sich vertraglich dazu, nach der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen die Verfahren einzuleiten, mit denen jedem indirekten Kunden der Liquidationserlös ausgezahlt wird;

e)

gibt, sofern es die indirekten Kunden nicht ermitteln oder den Liquidationserlös nach Buchstabe d nicht in voller Höhe an die indirekten Kunden auszahlen konnte, dem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden unmittelbar jeden aus der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen geschuldeten verbleibenden Überschuss zurück.

(8)   Ein Clearingmitglied ermittelt, überwacht und steuert alle wesentlichen Risiken, die aus der Erbringung indirekter Clearingdienste erwachsen und seine Belastbarkeit bei ungünstigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten. Das Clearingmitglied richtet interne Verfahren ein, um sicherzustellen, dass die Informationen nach Artikel 5 Absatz 8 nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden können.

Artikel 5

Pflichten der Kunden

(1)   Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, bietet den indirekten Kunden mindestens die Wahl zwischen den in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Kontenarten und stellt sicher, dass die indirekten Kunden vollumfänglich über die verschiedenen Trennungsgrade und die Risiken jeder Kontenart informiert sind.

(2)   Der Kunde nach Absatz 1 weist indirekten Kunden, die ihre Kontenwahl nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist mitteilen, eine in Artikel 4 Absatz 2 genannte Kontenart zu. Der Kunde unterrichtet den indirekten Kunden unverzüglich über die Risiken, die mit der ihm zugewiesenen Kontenart verbunden sind. Der indirekte Kunde kann beim Kunden jederzeit schriftlich eine andere Kontenart beantragen.

(3)   Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die ihm die Möglichkeit geben, zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den für Rechnung indirekter Kunden geführten Vermögenswerten und Positionen zu unterscheiden.

(4)   Führt ein Clearingmitglied Vermögenswerte und Positionen mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, übermittelt der Kunde dem Clearingmitglied täglich sämtliche Angaben, die erforderlich sind, damit das Clearingmitglied die für Rechnung jedes indirekten Kunden gehaltenen Positionen ermitteln kann.

(5)   Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, fordert das Clearingmitglied auf, die der Wahl seiner indirekten Kunden entsprechenden Konten gemäß Artikel 4 Absatz 4 bei der CCP zu eröffnen und zu unterhalten.

(6)   Ein Kunde stellt seinen indirekten Kunden ausreichende Informationen bereit, damit diese indirekten Kunden ermitteln können, über welche CCP und welches Clearingmitglied ihre Positionen gecleart werden.

(7)   Führt ein Clearingmitglied Vermögenswerte und Positionen eines oder mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, nimmt der Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 7 in die indirekte Clearingvereinbarung mit seinen indirekten Kunden sämtliche Konditionen auf, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Clearingmitglied bei Ausfall des Kunden den indirekten Kunden zeitnah den Erlös aus der Liquidierung der für Rechnung dieser indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen auszahlen kann.

(8)   Ein Kunde stellt dem Clearingmitglied ausreichende Informationen bereit, damit dieses alle wesentlichen Risiken ermitteln, überwachen und steuern kann, die aus der Erbringung indirekter Clearingdienste erwachsen und seine Belastbarkeit bei ungünstigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten.

(9)   Ein Kunde trifft geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass bei seinem Ausfall sämtliche Informationen, über die er im Zusammenhang mit seinen indirekten Kunden verfügt, darunter auch die Identität seiner indirekten Kunden gemäß Artikel 5 Absatz 4, dem Clearingmitglied unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch indirekte Kunden

(1)   Ein indirekter Kunde darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden zweiten Ranges nur erbringen, sofern die Teilnehmer der indirekten Clearingvereinbarung eine der in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllen und sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

bei dem indirekten Kunden handelt es sich um ein zugelassenes Kreditinstitut, eine zugelassene Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würde, wenn es seinen Sitz in der Union hätte;

b)

der indirekte Kunde und der indirekte Kunde zweiten Ranges schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen:

i)

die allgemeinen Konditionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b;

ii)

die Zusage des indirekten Kunden, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden zweiten Ranges gegenüber dem Kunden in Bezug auf Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen;

c)

die Vermögenswerte und Positionen des indirekten Kunden zweiten Ranges werden vom Clearingmitglied in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a geführt.

Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung gemäß Buchstabe b werden unmissverständlich dokumentiert.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 erfüllen die Teilnehmer einer indirekten Clearingvereinbarung eine der folgenden Anforderungen:

a)

das Clearingmitglied und der Kunde gehören derselben Gruppe an, während der indirekte Kunde dieser Gruppe nicht angehört;

b)

der Kunde und der indirekte Kunde gehören derselben Gruppe an, während weder das Clearingmitglied noch der indirekte Kunde zweiten Ranges dieser Gruppe angehören.

(3)   Bei indirekten Clearingvereinbarungen mit Teilnehmern nach Absatz 2 Buchstabe a

a)

ist Artikel 4 Absätze 1, 5, 6 und 8 auf den Kunden anwendbar als handele es sich bei ihm um ein Clearingmitglied;

b)

sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden anwendbar als handele es sich bei ihm um einen Kunden.

(4)   Bei indirekten Clearingvereinbarungen mit Teilnehmern nach Absatz 2 Buchstabe b

a)

ist Artikel 4 Absätze 5 und 6 auf den Kunden anwendbar als handele es sich bei ihm um ein Clearingmitglied;

b)

sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden anwendbar als handele es sich bei ihm um einen Kunden.

Artikel 7

Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch indirekte Kunden zweiten Ranges

(1)   Ein indirekter Kunde zweiten Ranges darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden dritten Ranges nur erbringen, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

bei dem indirekten Kunden und dem indirekten Kunden zweiten Ranges handelt es sich um zugelassene Kreditinstitute, zugelassene Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würden, wenn sie ihren Sitz in der Union hätten;

b)

das Clearingmitglied und der Kunde gehören derselben Gruppe an, während der indirekte Kunde dieser Gruppe nicht angehört;

c)

der indirekte Kunde und der indirekte Kunde zweiten Ranges gehören derselben Gruppe an, während der indirekte Kunde dritten Ranges dieser Gruppe nicht angehört;

d)

der indirekte Kunde zweiten Ranges und der indirekte Kunde dritten Ranges schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen:

i)

die allgemeinen Konditionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b;

ii)

die Zusage des indirekten Kunden zweiten Ranges, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden dritten Ranges gegenüber dem indirekten Kunden in Bezug auf Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen;

e)

die Vermögenswerte und Positionen des indirekten Kunden dritten Ranges werden vom Clearingmitglied in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a geführt.

Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d werden unmissverständlich dokumentiert.

(2)   Erbringen indirekte Kunden zweiten Ranges indirekte Clearingdienste gemäß Absatz 1,

a)

ist Artikel 4 Absätze 1, 5, 6 und 8 auf den Kunden und den indirekten Kunden anwendbar als handele es sich bei ihnen um Clearingmitglieder;

b)

sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden und den indirekten Kunden zweiten Ranges anwendbar als handele es sich bei ihnen um Kunden.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/13


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2155 DER KOMMISSION

vom 22. September 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Indirekte Clearingvereinbarungen sollten kein zusätzliches Gegenparteirisiko für CCP, Clearingmitglieder, Kunden und indirekte Kunden gleich welchen Ranges verursachen, und die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden sollten angemessenen Schutz genießen. Daher ist es unerlässlich, dass jede Art von indirekter Clearingvereinbarung Mindestbedingungen erfüllt, die ihre Sicherheit gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten den an indirekten Clearingvereinbarungen beteiligten Parteien besondere Pflichten auferlegt werden, und indirekte Clearingvereinbarungen sollten nur zulässig sein, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)

Da die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei, für die indirekte Clearingdienste erbracht werden, gleichermaßen geschützt sein sollten wie im Falle der Schutzvorkehrungen der Artikel 39 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, sind die unterschiedlichen Konzepte indirekter Kunden für die vorliegende Verordnung von entscheidender Bedeutung und sollten daher darin definiert werden.

(3)

Da Clearingmitglieder als Teilnehmer im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) qualifiziert sein sollten und um für indirekte Kunden einen gleichwertigen Schutz zu gewährleisten, wie ihn Kunden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genießen, sollte es sich bei Kunden, die indirekte Clearingdienste erbringen, um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die Kreditinstituten bzw. Wertpapierfirmen gleichwertig sind, handeln.

(4)

Die vermehrten Zwischenstufen zwischen einer zentralen Gegenpartei und den indirekten Kunden unterschiedlicher Ebenen bedingen zusätzliche operative Schritte, zusätzliche Konten und komplexere technische Lösungen und Verfahrensabläufe. Dies führt dazu, dass indirekte Clearingvereinbarungen sehr viel komplexer sind als Clearingvereinbarungen mit Kunden. Diesen vermehrten Zwischenstufen sollte daher Rechnung getragen werden, indem für indirekte Clearingvereinbarungen andere Kontenstrukturen mit einfacheren Abläufen vorgeschrieben werden als für Clearingvereinbarungen mit Kunden.

(5)

Bei Clearingvereinbarungen mit Kunden müssen getrennte Einzelkonten angeboten werden. Für indirekte Clearingvereinbarungen sollten jedoch neben Sammelkonten für indirekte Kunden, die eine Aufrechnung ermöglichen, lediglich Brutto-Sammelkontenstrukturen für indirekte Kunden angeboten werden müssen, die einen Mechanismus zur Übertragung von Einschussforderungen und, falls so vereinbart, von über die Einschussforderung hinausgehenden Überschüssen vom indirekten Kunden bis hinauf zur zentralen Gegenpartei vorsehen und bei denen eine Aufrechnung von Positionen verschiedener indirekter Kunden innerhalb desselben Brutto-Sammelkontos nicht möglich ist. Dieser Mechanismus sollte es wie bei getrennten Einzelkonten ermöglichen, zu ermitteln, welche Sicherheiten und Positionen für Rechnung eines bestimmten indirekten Kunden geführt werden und welche Sicherheiten und Positionen für Rechnung des Kunden oder anderer indirekter Kunden geführt werden.

(6)

Darüber hinaus sollte er angesichts der Tatsache, dass die in einem Brutto-Sammelkonto für indirekte Clearingvereinbarungen gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den Verlusten eines anderen indirekten Kunden betroffen sein können, weil diese Vermögenswerte und Positionen in einem einzigen Konto zusammengefasst sind, durch die Geschwindigkeit, mit der diese Vermögenswerte und Positionen erforderlichenfalls ermittelt werden können, um sie nach einem Ausfall zu liquidieren, dazu beitragen, dass potenzielle Verluste so gering wie möglich gehalten werden.

(7)

Dieser Mechanismus sollte außerdem eine sehr viel einfachere Kontenstruktur ermöglichen, die im Vergleich zu getrennten Einzelkonten kostengünstiger und weniger komplex ist und bei der dennoch die Sicherheiten und Positionen der verschiedenen indirekten Kunden unterschieden werden können, sodass sie ein Schutzniveau gewährleistet, das demjenigen eines getrennten Einzelkontos gleichwertig ist. Die Vorgabe, Brutto-Sammelkonten für indirekte Kunden anzubieten, sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, getrennte Einzelkonten für indirekte Kunden anzubieten, sofern die Clearingvereinbarung aus einer zentralen Gegenpartei, einem Clearingmitglied, einem Kunden und nur einer Ebene indirekter Kunden besteht.

(8)

Um die Clearingdienste zu rationalisieren und die Geschäftsbeziehungen zwischen Clearingmitgliedern, Kunden und indirekten Kunden zu vereinfachen und so den Zugang zu zentralem Clearing zu erleichtern, bieten einige Gruppen Clearingdienste, bei denen zwei Unternehmen der Gruppe zwischengeschaltet sind. Aus ähnlichen Gründen nutzen Kunden zuweilen ein Unternehmen ihrer Gruppe, das direkt für den Umgang mit dem Clearingmitglied zuständig ist, und ein anderes Unternehmen ihrer Gruppe, das direkt für den Umgang mit dem indirekten Kunden zuständig ist, typischerweise dann, wenn dieses zweite Unternehmen im Sitzland des indirekten Kunden angesiedelt ist. In diesen Fällen werden die Clearingdienste über die verschiedenen Geschäftsbereiche der Gruppe hinweg rationalisiert, und auch die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Clearingmitgliedern, den Kunden und den indirekten Kunden sind einfacher. Wenn diese Arten von Vereinbarungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die sicherstellen, dass kein zusätzliches Gegenparteirisiko entsteht und für das indirekte Clearing ein angemessener Schutz besteht, sollten sie zulässig sein.

(9)

Bei indirekten Clearingketten, die sich aus mehr als einer zentralen Gegenpartei, einem Clearingmitglied, einem Kunden und einer einzigen Ebene indirekter Kunden zusammensetzen, könnte die Verwendung getrennter Einzelkonten zu unerwarteten technischen Schwierigkeiten führen, da der mögliche Ausfall einer oder mehrerer Gegenparteien in dieser Kette mit einer Vielzahl getrennter Einzelkonten bewältigt werden müsste. Werden in solchen längeren Ketten getrennte Einzelkonten angeboten, könnten Gegenparteien, die das mit solchen Konten normalerweise verbundene Schutzniveau anstreben, getäuscht werden, da dieses Schutzniveau in einigen dieser längeren Ketten möglicherweise nicht erreicht wird. Um die mit dieser Fehlannahme verbundenen Risiken zu vermeiden, sollten in solchen längeren indirekten Clearingketten nur getrennte Sammelkonten zulässig sein, vorausgesetzt, die Gegenparteien, die diese Clearingvereinbarung in Anspruch nehmen, sind umfassend über den Trennungsgrad und die mit dieser Kontenart verbundenen Risiken unterrichtet.

(10)

Um sicherzustellen, dass der innerhalb eines Brutto-Sammelkontos für indirekte Kunden geforderte Einschussbetrag ebenso hoch ist, wie derjenige, der bei Verwendung eines getrennten Einzelkontos für das indirekte Clearing gefordert würde, sollte eine zentrale Gegenpartei über die Positionen, die für Rechnung des indirekten Kunden gehalten werden, informiert werden, sodass sie die betreffenden Einschussforderungen für jeden einzelnen indirekten Kunden berechnen kann.

(11)

Um für Kohärenz beim Kundenclearing zu sorgen, sollte ein Clearingmitglied über Verfahren verfügen, die bei Ausfall eines Kunden, der indirekte Clearingdienste erbringt, die Übertragung von Positionen indirekter Kunden auf einen anderen Kunden erleichtern. Aus demselben Grund sollte ein Clearingmitglied auch über Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, die Positionen und Vermögenswerte indirekter Kunden zu liquidieren und den Liquidationserlös diesen indirekten Kunden, sofern sie bekannt sind, auszuzahlen. Kann der Liquidationserlös aus irgendeinem Grund nicht direkt an die betreffenden indirekten Kunden ausgezahlt werden, so sollte er dem ausfallenden Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden ausgezahlt werden.

(12)

Es sollten Verfahren eingerichtet werden, anhand derer bei Ausfall des Kunden Informationen über die Identität der indirekten Kunden ermittelt werden können und das Clearingmitglied feststellen kann, welche Vermögenswerte und Positionen den einzelnen indirekten Kunden gehören.

(13)

Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, sollte dem indirekten Kunden eine Auswahl verschiedener Kontenstrukturen anbieten. Es kann jedoch vorkommen, dass ihm sein indirekter Kunde seine Wahl nicht innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt hat. In diesem Fall sollte der Kunde zur Erbringung indirekter Clearingdienste für diesen indirekten Kunden eine beliebige Kontenstruktur verwenden dürfen, vorausgesetzt, er informiert den indirekten Kunden über die verwendete Kontenstruktur, den Trennungsgrad und die damit verbundenen Risiken, sowie über die Möglichkeit, die Kontenstruktur jederzeit zu ändern.

(14)

Aus indirekten Clearingvereinbarungen können spezifische Risiken erwachsen. Daher ist es erforderlich, dass alle an der indirekten Clearingvereinbarung beteiligten Parteien, einschließlich Clearingmitglieder und zentrale Gegenparteien, sämtliche aus solchen Vereinbarungen erwachsenden wesentlichen Risiken kontinuierlich ermitteln, überwachen und steuern. Zu diesem Zweck ist ein angemessener Informationsaustausch zwischen Kunden und Clearingmitgliedern besonders wichtig. Clearingmitglieder sollten jedoch sicherstellen, dass diese Informationen nur für das Risikomanagement und für Nachschüsse verwendet werden und dass vertrauliche Geschäftsdaten nicht missbraucht werden.

(15)

Aus Konsistenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassenen Bestimmungen ab demselben Datum gelten.

(16)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(17)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (4) hat die ESMA zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(18)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (5) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)   ‚indirekte Clearingvereinbarung‘: Gesamtheit der Vertragsbeziehungen zwischen den Erbringern und den Empfängern indirekter Clearingdienste, die von einem Kunden, einem indirekten Kunden oder einem indirekten Kunden zweiten Ranges erbracht werden;“.

2.

Dem Artikel 1 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:

„d)   ‚indirekter Kunde zweiten Ranges‘: Kunde eines indirekten Kunden;

e)   ‚indirekter Kunde dritten Ranges‘: Kunde eines indirekten Kunden zweiten Ranges.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch Kunden

(1)   Ein Kunde darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden nur erbringen, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Bei dem Kunden handelt es sich um ein zugelassenes Kreditinstitut, eine zugelassene Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würde, wenn es seinen Sitz in der Union hätte;

b)

der Kunde erbringt die indirekten Clearingdienste zu handelsüblichen Bedingungen und veröffentlicht die allgemeinen Konditionen, zu denen er diese Dienste erbringt;

c)

das Clearingmitglied hat sich mit den in Buchstabe b dieses Absatzes genannten allgemeinen Konditionen einverstanden erklärt.

(2)   Der Kunde nach Absatz 1 und der indirekte Kunde schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen:

a)

die allgemeinen Konditionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

b)

die Zusage des Kunden, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden gegenüber dem Clearingmitglied in Bezug auf die Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen.

Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung werden unmissverständlich dokumentiert.

(3)   Eine CCP kann sich dem Abschluss indirekter Clearingvereinbarungen, die zu handelsüblichen Bedingungen geschlossen werden, nicht widersetzen.“

4.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Pflichten der CCP

(1)   Eine CCP eröffnet und unterhält je nach Wunsch des Clearingmitglieds eines der Konten nach Artikel 4 Absatz 4.

(2)   Eine CCP, die die Vermögenswerte und Positionen mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b hält, führt über die Positionen der einzelnen indirekten Kunden getrennte Aufzeichnungen, berechnet die Einschusszahlungen in Bezug auf jeden indirekten Kunden und zieht die Summe dieser Einschüsse gestützt auf die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf Bruttobasis ein.

(3)   Eine CCP ermittelt, überwacht und steuert alle wesentlichen Risiken, die aus der Erbringung indirekter Clearingdienste erwachsen und die Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten.“

5.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Pflichten der Clearingmitglieder

(1)   Ein Clearingmitglied erbringt indirekte Clearingdienste zu handelsüblichen Bedingungen und veröffentlicht die allgemeinen Konditionen, zu denen es diese Dienste erbringt.

Die allgemeinen Konditionen nach Unterabsatz 1 umfassen finanzielle und operationelle Mindestanforderungen an Kunden, die indirekte Clearingdienste erbringen.

(2)   Ein Clearingmitglied, das indirekte Clearingdienste erbringt, eröffnet und unterhält je nach Wunsch des Kunden mindestens die folgenden Konten:

a)

ein Sammelkonto mit den von diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerten und Positionen;

b)

ein Sammelkonto mit den von diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerten und Positionen, bei dem das Clearingmitglied sicherstellt, dass die Positionen eines indirekten Kunden nicht mit den Positionen eines anderen indirekten Kunden verrechnet und die Vermögenswerte eines indirekten Kunden nicht zur Besicherung der Positionen eines anderen indirekten Kunden verwendet werden können.

(3)   Ein Clearingmitglied, das Vermögenswerte und Positionen für Rechnung mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt, übermittelt der CCP täglich sämtliche Informationen, die erforderlich sind, damit die CCP die für Rechnung jedes indirekten Kunden gehaltenen Positionen ermitteln kann. Diese Informationen stützen sich auf die Angaben nach Artikel 5 Absatz 4.

(4)   Ein Clearingmitglied, das indirekte Clearingdienste erbringt, eröffnet und unterhält bei der CCP je nach Wunsch des Kunden mindestens die folgenden Konten:

a)

ein getrenntes Konto, das ausschließlich dazu dient, die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden, die das Clearingmitglied in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe a hält, zu führen;

b)

ein getrenntes Konto, das ausschließlich dazu dient, für jeden Kunden die Vermögenswerte und Positionen dessen indirekter Kunden, die das Clearingmitglied in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b hält, zu führen.

(5)   Ein Clearingmitglied richtet Verfahren für den Umgang mit dem Ausfall eines Kunden ein, der indirekte Clearingdienste erbringt.

(6)   Ein Clearingmitglied, das die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe a hält,

a)

stellt sicher, dass die Verfahren nach Absatz 5 bei Ausfall eines Kunden die umgehende Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen, einschließlich der Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen auf der Ebene der CCP, ermöglichen und ein detailliertes Verfahren für die Unterrichtung der indirekten Kunden über den Ausfall des Kunden und die für die Liquidierung ihrer Vermögenswerte und Positionen anzusetzende Frist enthalten;

b)

gibt nach Abschluss aller Verfahrensschritte bei Kundenausfall diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden unmittelbar jeden aus der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen geschuldeten verbleibenden Überschuss zurück.

(7)   Ein Clearingmitglied, das Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b hält,

a)

sieht in seinen Verfahren nach Absatz 5

i)

Schritte vor, um die vom ausfallenden Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen auf einen anderen Kunden oder auf ein Clearingmitglied zu übertragen;

ii)

Schritte vor, um jedem indirekten Kunden den Liquidationserlös seiner Vermögenswerte und Positionen auszuzahlen;

iii)

ein detailliertes Verfahren vor, um die indirekten Kunden über den Ausfall des Kunden und die für die Liquidierung ihrer Vermögenswerte und Positionen anzusetzende Frist zu unterrichten;

b)

verpflichtet sich vertraglich dazu, die Verfahren einzuleiten, mit denen die Vermögenswerte und Positionen, die der ausfallende Kunde für Rechnung seiner indirekten Kunden hält, auf Verlangen jener indirekten Kunden und ohne Zustimmung des ausfallenden Kunden auf einen anderen Kunden oder ein anderes Clearingmitglied, der bzw. das von den indirekten Kunden des ausfallenden Kunden benannt wurde, übertragen werden. Dieser andere Kunde bzw. dieses andere Clearingmitglied muss der Übertragung solcher Vermögenswerte und Positionen nur zustimmen, soweit er bzw. es sich zuvor gegenüber den betreffenden indirekten Kunden hierzu vertraglich verpflichtet hat;

c)

stellt sicher, dass die Verfahren nach Absatz 5 bei Ausfall eines Kunden die umgehende Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen, einschließlich der Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen auf der Ebene der CCP, ermöglichen, falls die Übertragung gemäß Buchstabe b, gleich aus welchen Gründen, nicht innerhalb eines in der indirekten Clearingvereinbarung vorab festgelegten Übertragungszeitraums stattfindet;

d)

verpflichtet sich vertraglich dazu, nach der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen die Verfahren einzuleiten, mit denen jedem indirekten Kunden der Liquidationserlös ausgezahlt wird;

e)

gibt, sofern es die indirekten Kunden nicht ermitteln oder den Liquidationserlös nach Buchstabe d nicht in voller Höhe an die indirekten Kunden auszahlen konnte, dem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden unmittelbar jeden aus der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen geschuldeten verbleibenden Überschuss zurück.

(8)   Ein Clearingmitglied ermittelt, überwacht und steuert alle wesentlichen Risiken, die aus der Erbringung indirekter Clearingdienste erwachsen und seine Belastbarkeit bei ungünstigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten. Das Clearingmitglied richtet interne Verfahren ein, um sicherzustellen, dass die Informationen nach Artikel 5 Absatz 8 nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden können.“

6.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Pflichten der Kunden

(1)   Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, bietet den indirekten Kunden mindestens die Wahl zwischen den in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Kontenarten und stellt sicher, dass die indirekten Kunden vollumfänglich über die verschiedenen Trennungsgrade und die Risiken jeder Kontenart informiert sind.

(2)   Der Kunde nach Absatz 1 weist indirekten Kunden, die ihre Kontenwahl nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist mitteilen, eine in Artikel 4 Absatz 2 genannte Kontenart zu. Der Kunde unterrichtet den indirekten Kunden unverzüglich über die Risiken, die mit der ihm zugewiesenen Kontenart verbunden sind. Der indirekte Kunde kann beim Kunden jederzeit schriftlich eine andere Kontenart beantragen.

(3)   Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die ihm die Möglichkeit geben, zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den für Rechnung indirekter Kunden geführten Vermögenswerten und Positionen zu unterscheiden.

(4)   Führt ein Clearingmitglied Vermögenswerte und Positionen mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, übermittelt der Kunde dem Clearingmitglied täglich sämtliche Angaben, die erforderlich sind, damit das Clearingmitglied die für Rechnung jedes indirekten Kunden gehaltenen Positionen ermitteln kann.

(5)   Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, fordert das Clearingmitglied auf, die der Wahl seiner indirekten Kunden entsprechenden Konten gemäß Artikel 4 Absatz 4 bei der CCP zu eröffnen und zu unterhalten.

(6)   Ein Kunde stellt seinen indirekten Kunden ausreichende Informationen bereit, damit diese indirekten Kunden ermitteln können, über welche CCP und welches Clearingmitglied ihre Positionen gecleart werden.

(7)   Führt ein Clearingmitglied Vermögenswerte und Positionen eines oder mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, nimmt der Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 7 in die indirekte Clearingvereinbarung mit seinen indirekten Kunden sämtliche Konditionen auf, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Clearingmitglied bei Ausfall des Kunden den indirekten Kunden zeitnah den Erlös aus der Liquidierung der für Rechnung dieser indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen auszahlen kann.

(8)   Ein Kunde stellt dem Clearingmitglied ausreichende Informationen bereit, damit dieses alle wesentlichen Risiken ermitteln, überwachen und steuern kann, die aus der Erbringung indirekter Clearingdienste erwachsen und seine Belastbarkeit bei ungünstigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten.

(9)   Ein Kunde trifft geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass bei seinem Ausfall sämtliche Informationen, über die er im Zusammenhang mit seinen indirekten Kunden verfügt, darunter auch die Identität seiner indirekten Kunden gemäß Artikel 5 Absatz 4, dem Clearingmitglied unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.“

7.

Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch indirekte Kunden

(1)   Ein indirekter Kunde darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden zweiten Ranges nur erbringen, sofern die Teilnehmer der indirekten Clearingvereinbarung eine der in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllen und sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Bei dem indirekten Kunden handelt es sich um ein zugelassenes Kreditinstitut, eine zugelassene Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würde, wenn es seinen Sitz in der Union hätte;

b)

der indirekte Kunde und der indirekte Kunde zweiten Ranges schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen:

i)

die allgemeinen Konditionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b;

ii)

die Zusage des indirekten Kunden, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden zweiten Ranges gegenüber dem Kunden in Bezug auf Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen;

c)

die Vermögenswerte und Positionen des indirekten Kunden zweiten Ranges werden vom Clearingmitglied in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a geführt.

Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung gemäß Buchstabe b werden unmissverständlich dokumentiert.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 erfüllen die Teilnehmer einer indirekten Clearingvereinbarung eine der folgenden Anforderungen:

a)

Das Clearingmitglied und der Kunde gehören derselben Gruppe an, während der indirekte Kunde dieser Gruppe nicht angehört;

b)

der Kunde und der indirekte Kunde gehören derselben Gruppe an, während weder das Clearingmitglied noch der indirekte Kunde zweiten Ranges dieser Gruppe angehören.

(3)   Bei indirekten Clearingvereinbarungen mit Teilnehmern nach Absatz 2 Buchstabe a

a)

ist Artikel 4 Absätze 1, 5, 6 und 8 auf den Kunden anwendbar, als handele es sich bei ihm um ein Clearingmitglied;

b)

sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden anwendbar, als handele es sich bei ihm um einen Kunden.

(4)   Bei indirekten Clearingvereinbarungen mit Teilnehmern nach Absatz 2 Buchstabe b

a)

ist Artikel 4 Absätze 5 und 6 auf den Kunden anwendbar, als handele es sich bei ihm um ein Clearingmitglied;

b)

sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden anwendbar, als handele es sich bei ihm um einen Kunden.“

8.

Folgender Artikel 5b wird eingefügt:

„Artikel 5b

Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch indirekte Kunden zweiten Ranges

(1)   Ein indirekter Kunde zweiten Ranges darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden dritten Ranges nur erbringen, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Bei dem indirekten Kunden und dem indirekten Kunden zweiten Ranges handelt es sich um zugelassene Kreditinstitute, zugelassene Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würden, wenn sie ihren Sitz in der Union hätten;

b)

das Clearingmitglied und der Kunde gehören derselben Gruppe an, während der indirekte Kunde dieser Gruppe nicht angehört;

c)

der indirekte Kunde und der indirekte Kunde zweiten Ranges gehören derselben Gruppe an, während der indirekte Kunde dritten Ranges dieser Gruppe nicht angehört;

d)

der indirekte Kunde zweiten Ranges und der indirekte Kunde dritten Ranges schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen:

i)

die allgemeinen Konditionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b;

ii)

die Zusage des indirekten Kunden zweiten Ranges, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden dritten Ranges gegenüber dem indirekten Kunden in Bezug auf Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen;

e)

die Vermögenswerte und Positionen des indirekten Kunden dritten Ranges werden vom Clearingmitglied in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a geführt.

Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d werden unmissverständlich dokumentiert.

(2)   Erbringen indirekte Kunden zweiten Ranges indirekte Clearingdienste gemäß Absatz 1,

a)

ist Artikel 4 Absätze 1, 5, 6 und 8 auf den Kunden und den indirekten Kunden anwendbar, als handele es sich bei ihnen um Clearingmitglieder;

b)

sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden und den indirekten Kunden zweiten Ranges anwendbar, als handele es sich bei ihnen um Kunden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).


21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2156 DER KOMMISSION

vom 7. November 2017

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Kiełbasa piaszczańska“ (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Polens auf Eintragung des Namens „Kiełbasa piaszczańska“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Kiełbasa piaszczańska“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Kiełbasa piaszczańska“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 205 vom 29.6.2017, S. 70.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2157 DER KOMMISSION

vom 16. November 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung bestimmter Waren zu erlassen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 der Kommission (3) wurde eine Ware, die aus einer Mischung von Ethylalkohol (70 GHT) und Benzin (Ottokraftstoff) nach EN 228 (30 GHT) besteht, in den KN-Code 2207 20 00 eingereiht.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2014 (4) fügte die Kommission eine Zusätzliche Anmerkung 12 zu Kapitel 22 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur ein. Die Gründe für die Einreihung der unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 fallenden Ware in den KN-Code 2207 20 00 sollten an die in dieser Zusätzlichen Anmerkung festgelegten Regeln angeglichen werden, um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung spezifischer Mischungen von Ethylalkohol mit anderen Stoffen zu vermeiden und um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union sicherzustellen. Aus der Warenbezeichnung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 sollte auch hervorgehen, dass die Ware als Ausgangsstoff für die Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet wird.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 der Kommission vom 12. März 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 73 vom 13.3.2012, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2014 der Kommission vom 10. Juni 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 26).


ANHANG

ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware mit folgender Zusammensetzung (GHT):

Ethylalkohol

70

Benzin (Ottokraftstoff) nach EN 228

30

Die Ware wird als Ausgangsstoff für die Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet.

Sie wird als Massengut befördert.

2207 20 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Erläuterung 12 zu Kapitel 22 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 2207 und 2207 20 00 .

Die Ware ist eine Mischung aus Ethylalkohol und Benzin (Ottokraftstoff). Der prozentuale Anteil von Benzin (Ottokraftstoff) in der Ware macht ihn für Trinkzwecke ungeeignet, beeinträchtigt aber nicht seine technische Verwendung (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2207 , vierter Absatz).

Die Ware ist daher in den KN-Code 2207 20 00 als vergällter Ethylalkohol einzureihen.


21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/24


VERORDNUNG (EU) 2017/2158 DER KOMMISSION

vom 20. November 2017

zur Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 soll ein hohes Verbraucherschutzniveau bei der Lebensmittelsicherheit gewährleisten. Sie definiert „Lebensmittelhygiene“ als die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist. Gefahren für die Lebensmittelsicherheit treten auf, wenn Lebensmittel gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind, die das Lebensmittel kontaminieren. Gefahren für die Lebensmittelsicherheit können biologischer, chemischer oder physikalischer Natur sein.

(2)

Acrylamid ist ein Kontaminant im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates (2) und als solcher eine chemische Gefahr in der Lebensmittelkette.

(3)

Acrylamid ist eine niedermolekulare, sehr gut wasserlösliche organische Verbindung, die sich aus den natürlich vorkommenden Bestandteilen Asparagin und Zucker in bestimmten Lebensmitteln bildet, wenn diese bei höheren Temperaturen, typischerweise über 120 °C, und geringer Feuchtigkeit zubereitet werden. Es entsteht hauptsächlich in gebackenen, gebratenen oder frittierten kohlenhydratreichen Lebensmitteln, deren Rohstoffe seine Vorstufen enthalten, wie beispielsweise Getreide, Kartoffeln/Erdäpfel und Kaffeebohnen.

(4)

Da der Acrylamidgehalt in einigen Lebensmitteln signifikant höher ist als in vergleichbaren Erzeugnissen derselben Produktkategorie, werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Empfehlung 2013/647/EU der Kommission (3) aufgefordert, die Produktions- und Verarbeitungsverfahren der Lebensmittelunternehmer zu untersuchen, wenn der in einem bestimmten Lebensmittel festgestellte Acrylamidgehalt die Richtwerte im Anhang der genannten Empfehlung überschreitet.

(5)

2015 hat das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein Gutachten zu Acrylamid in Lebensmitteln vorgelegt (4). Ausgehend von Tierversuchen bestätigt die Behörde frühere Einschätzungen, wonach Acrylamid in Lebensmitteln das Krebsrisiko für Verbraucher aller Altersgruppen potenziell erhöhe. Da Acrylamid in einer Vielzahl alltäglicher Lebensmittel vorliege, betreffe dies alle Verbraucherinnen und Verbraucher, aber bezogen auf das Körpergewicht seien Kinder die am stärksten exponierte Altersgruppe. Mögliche schädliche Auswirkungen von Acrylamid auf das Nervensystem, die prä- und postnatale Entwicklung und die männliche Fortpflanzung würden ausgehend von der aktuellen ernährungsbedingten Exposition nicht als bedenklich eingestuft. Der gegenwärtige Grad der Exposition gegenüber Acrylamid durch die Nahrungsaufnahme sei für alle Altersgruppen mit Blick auf seine karzinogene Wirkung bedenklich.

(6)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Behörde in Bezug auf die karzinogene Wirkung von Acrylamid und da keinerlei kohärente, verbindliche Maßnahmen zur Senkung des Acrylamidgehalts für Lebensmittelunternehmer gelten, ist es notwendig, die Lebensmittelsicherheit und die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln, deren Rohstoffe Acrylamid-Vorstufen enthalten, durch Festlegung geeigneter Minimierungsmaßnahmen zu gewährleisten. Der Acrylamidgehalt kann durch ein Minimierungskonzept, etwa durch die Umsetzung einer guten Hygienepraxis sowie die Anwendung der Grundsätze des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis and Critical Control Point), gesenkt werden.

(7)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen die Lebensmittelunternehmer die Verfahren anwenden, die notwendig sind, um den Zielen zu entsprechen, die zur Erreichung der Ziele jener Verordnung gesetzt worden sind, sowie geeignete Probenahme- und Analyseverfahren einsetzen, um ihre eigene Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Diesbezüglich kann die Festlegung von Zielvorgaben, etwa von Richtwerten, für die Umsetzung von Hygienevorschriften als Orientierung dienen und gleichzeitig die Exposition gegenüber bestimmten Gefahren senken. Minimierungsmaßnahmen würden den Acrylamidgehalt in Lebensmitteln senken. Zur Überprüfung der Einhaltung der Richtwerte sollte die Wirksamkeit der Minimierungsmaßnahmen durch Probenahmen und Analysen kontrolliert werden.

(8)

Es ist mithin angezeigt, Minimierungsmaßnahmen festzulegen, in denen Lebensmittelverarbeitungsschritte benannt sind, bei denen Acrylamid in Lebensmitteln entstehen kann, und Maßnahmen zur Senkung des Acrylamidgehalts in diesen Lebensmitteln aufgeführt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung aufgeführten Minimierungsmaßnahmen stützen sich auf den gegenwärtigen Kenntnisstand in Wissenschaft und Technik und führen nachweislich zur Senkung des Acrylamidgehalts, ohne die Qualität und die mikrobielle Sicherheit des Produkts zu beeinträchtigen. Diese Minimierungsmaßnahmen wurden nach umfassender Konsultation von Verbänden der betroffenen Lebensmittelunternehmer, Verbrauchern und Experten zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt. Umfassen die Minimierungsmaßnahmen die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen und anderen Stoffen, so sollten diese Lebensmittelzusatzstoffe und anderen Stoffe entsprechend ihrer Verwendungszulassung eingesetzt werden.

(10)

Die Richtwerte sind Leistungsindikatoren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Minimierungsmaßnahmen; sie stützen sich auf Erfahrungswerte und Erkenntnisse über das Auftreten von Acrylamid bei großen Lebensmittelkategorien. Sie sollten auf dem niedrigsten Niveau festgesetzt werden, das mit Anwendung aller einschlägigen Minimierungsmaßnahmen nach vernünftigem Ermessen erreichbar ist. Die Richtwerte sollten unter Berücksichtigung der jüngsten Daten über das Auftreten von Acrylamid aus der Datenbank der Behörde festgesetzt werden, wobei angenommen wird, dass bei einer großen Lebensmittelkategorie der Acrylamidgehalt in den 10 % bis 15 % der Produktion mit dem höchsten Gehalt normalerweise durch Anwendung guter Praxis gesenkt werden kann. Es wird eingeräumt, dass die spezifischen Lebensmittelkategorien in bestimmten Fällen weit gefasst sind und für einzelne Lebensmittel innerhalb einer solchen großen Lebensmittelkategorie besondere Produktionsbedingungen, geographische oder saisonale Verhältnisse oder Produktmerkmale vorliegen können, die trotz Anwendung aller Minimierungsmaßnahmen das Erreichen der Richtwerte verhindern. In einer solchen Situation sollte der Lebensmittelunternehmer nachweisen können, dass er die einschlägigen Minimierungsmaßnahmen angewandt hat.

(11)

Die Richtwerte sollten regelmäßig von der Kommission überprüft werden, mit dem Ziel, jeweils niedrigere Werte festzusetzen, die die kontinuierliche Absenkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln widerspiegeln.

(12)

Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel herstellen, die unter diese Verordnung fallen, und als Einzelhändler tätig sind und/oder lediglich den örtlichen Einzelhandel direkt beliefern, sind typischerweise Kleinunternehmer. Deshalb werden die Minimierungsmaßnahmen an die Art ihrer Tätigkeit angepasst. Hingegen sollten Lebensmittelunternehmer, die Teil oder Franchisenehmer größerer, vernetzter Wirtschaftstätigkeiten sind und zentral beliefert werden, zusätzliche Minimierungsmaßnahmen, die für größere Firmen praktikabel sind, anwenden, da solche Maßnahmen den Acrylamidgehalt in Lebensmitteln weiter verringern und für diese Unternehmen machbar sind.

(13)

Die Wirksamkeit der Minimierungsmaßnahmen zur Senkung des Acrylamidgehalts sollte durch Probenahmen und Analysen überprüft werden. Es ist angezeigt, Anforderungen für die Probenahmen und die Analysen, die von den Lebensmittelunternehmern durchgeführt werden müssen, festzulegen. Für die Probenahme sollten Analyseanforderungen und Häufigkeit festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Analyseergebnisse für die Produktion des Unternehmens repräsentativ sind. Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel herstellen, die unter diese Verordnung fallen, und als Einzelhändler tätig sind und/oder lediglich den örtlichen Einzelhandel direkt beliefern, werden von der Pflicht zur Probenahme und Analyse ihrer Produktion auf das Vorhandensein von Acrylamid ausgenommen, da ein solches Erfordernis für ihr Unternehmen eine unverhältnismäßige Belastung wäre.

(14)

Neben den Probenahmen und Analysen durch die Unternehmer sind regelmäßige amtliche Kontrollen durch die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgeschrieben. Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen amtlicher Kontrollen durchgeführten Probenahmen und Analysen sollten den im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Probenahmeverfahren und Analysekriterien genügen.

(15)

Ergänzend zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollte nach deren Inkrafttreten die Festlegung von Höchstgehalten für Acrylamid in bestimmten Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 in Betracht gezogen werden.

(16)

Die Durchführung der Minimierungsmaßnahmen durch die Lebensmittelunternehmer könnte Änderungen ihrer gegenwärtigen Produktionsverfahren bedingen; daher ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum bis zum Geltungsbeginn der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung vorzusehen.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Unbeschadet der anwendbaren lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts sind Lebensmittelunternehmer, die in Absatz 2 aufgeführte Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, verpflichtet, die in den Anhängen I und II aufgeführten Minimierungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 anzuwenden, um die niedrigsten nach vernünftigem Ermessen erreichbaren Acrylamidgehalte unterhalb der in Anhang IV aufgeführten Richtwerte zu erreichen.

(2)   Bei den Lebensmitteln, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, handelt es sich um:

a)

Pommes frites, andere geschnittene (frittierte) Erzeugnisse und Chips aus frischen Kartoffeln/Erdäpfeln;

b)

Kartoffel-/Erdapfelchips, Snacks, Cracker und andere Kartoffel-/Erdapfelerzeugnisse auf Teigbasis;

c)

Brot;

d)

Frühstückscerealien (ausgenommen Porridge);

e)

Feine Backwaren: Plätzchen, Kekse, Zwieback, Getreideriegel, Scones, Eiswaffeln, Waffeln, Crumpets und Lebkuchen, Cracker, Knäckebrot und Brotersatzprodukte. In dieser Kategorie ist unter einem Cracker ein Hartkeks (eine Backware auf Getreidemehlbasis) zu verstehen;

f)

Kaffee:

i)

gerösteter Kaffee,

ii)

Instant-Kaffee (löslicher Kaffee);

g)

Kaffeemittel;

h)

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

Artikel 2

Minimierungsmaßnahmen

(1)   Lebensmittelunternehmer, die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführte Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, wenden die in Anhang I vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen an.

(2)   Abweichend von Absatz 1 wenden Lebensmittelunternehmer, die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführte Lebensmittel herstellen und als Einzelhändler tätig sind und/oder lediglich den örtlichen Einzelhandel direkt beliefern, die in Anhang II Teil A vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen an.

(3)   Lebensmittelunternehmer im Sinne des Absatzes 2, die in Anlagen unter direkter Kontrolle tätig sind und die im Rahmen einer Handelsmarke oder Handelslizenz, als Teil oder Franchisenehmer größerer, vernetzter Wirtschaftstätigkeiten und unter den Anweisungen des Lebensmittelunternehmers, der die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Lebensmittel zentral liefert, tätig sind, wenden die in Anhang II Teil B aufgeführten zusätzlichen Minimierungsmaßnahmen an.

(4)   Falls die Richtwerte überschritten werden, überprüfen die Lebensmittelunternehmer die angewandten Minimierungsmaßnahmen und passen Verfahren und Kontrollen an, mit dem Ziel, die niedrigsten nach vernünftigem Ermessen erreichbaren Acrylamidgehalte unterhalb der in Anhang IV aufgeführten Richtwerte zu erreichen. Dabei tragen die Lebensmittelunternehmer der Lebensmittelsicherheit, besonderen Produktionsbedingungen und geographischen Bedingungen oder Produktmerkmalen Rechnung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Für „Lebensmittel“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

2.

Der Ausdruck „Richtwerte“ bezeichnet Leistungsindikatoren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Minimierungsmaßnahmen, die sich auf Erfahrungswerte und Erkenntnisse über das Auftreten von Acrylamid bei großen Lebensmittelkategorien stützen.

Artikel 4

Probenahmen und Analysen

(1)   Die Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 stellen ein Programm für ihre eigenen Probenahmen und Analysen des Acrylamidgehalts der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Lebensmittel auf.

(2)   Die Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 führen Aufzeichnungen über die angewandten Minimierungsmaßnahmen gemäß Anhang I.

(3)   Die Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 führen Aufzeichnungen über die angewandten Minimierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil A und Teil B.

(4)   Die Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 3 führen die Probenahmen und Analysen zur Feststellung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln gemäß den Anforderungen des Anhangs III durch und führen Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen.

(5)   Geht aus den Probenahmen und Analysen hervor, dass der Acrylamidgehalt nicht unter den Richtwerten für den Acrylamidgehalt in Anhang IV liegt, so überprüfen die Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 3 unverzüglich gemäß Artikel 2 Absatz 4 die Minimierungsmaßnahmen.

(6)   Dieser Artikel gilt nicht für Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 2. Diese Lebensmittelunternehmer müssen in der Lage sein, Belege für die Anwendung der in Anhang II Teil A aufgeführten Minimierungsmaßnahmen vorzulegen.

Artikel 5

Überprüfung der Acrylamid-Richtwerte

Die in Anhang IV aufgeführten Richtwerte für Acrylamid in Lebensmitteln werden alle drei Jahre von der Kommission überprüft, erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Überprüfung der Richtwerte stützt sich auf Daten über das Auftreten von Acrylamid aus der Datenbank der Behörde, die sich auf den Beurteilungszeitraum beziehen und von zuständigen Behörden und Lebensmittelunternehmern für die Datenbank der Behörde zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. April 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).

(3)  Empfehlung 2013/647/EU der Kommission vom 8. November 2013 zur Untersuchung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 15).

(4)  EFSA Journal 2015;13(6):4104.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


ANHANG I

MINIMIERUNGSMAẞNAHMEN GEMÄẞ ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Umfassen die Minimierungsmaßnahmen in diesem Anhang die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen und anderen Stoffen, so sind die Lebensmittelzusatzstoffe und anderen Stoffe gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1332/2008 (1) und (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) zu verwenden.

I.   ERZEUGNISSE AUF DER BASIS ROHER KARTOFFELN/ERDÄPFEL

Auswahl geeigneter Kartoffel-/Erdapfelsorten

1.

Die Lebensmittelunternehmer ermitteln und verwenden die Kartoffel-/Erdapfelsorten, die für die Produktart geeignet sind und deren Gehalt an Acrylamidvorstufen, wie zum Beispiel reduzierende Zucker (Fructose und Glucose) und Asparagin, unter Berücksichtigung der regionalen Bedingungen am niedrigsten ist.

2.

Die Lebensmittelunternehmer verwenden Kartoffel-/Erdapfelsorten, die unter den für eine bestimmte Kartoffel-/Erdapfelsorte geltenden Bedingungen und während der für diese Sorte festgelegten Lagerdauer gelagert wurden. Die eingelagerten Kartoffeln/Erdäpfel werden innerhalb ihrer optimalen Lagerzeit verwendet.

3.

Die Lebensmittelunternehmer ermitteln die Kartoffel-/Erdapfelsorten, die bei Anbau, Lagerung und Lebensmittelverarbeitung ein geringeres Potenzial zur Acrylamidbildung aufweisen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Annahmekriterien

1.

Die Lebensmittelunternehmer legen in ihren Modalitäten für Kartoffel-/Erdapfellieferungen den Höchstgehalt reduzierender Zucker für Kartoffeln/Erdäpfel sowie die Höchstmenge gequetschter, fleckiger oder beschädigter Kartoffeln/Erdäpfel fest.

2.

Werden der vorgegebene Höchstgehalt reduzierender Zucker für Kartoffeln/Erdäpfel und die vorgegebene Höchstmenge gequetschter, fleckiger oder beschädigter Kartoffeln/Erdäpfel überschritten, können die Lebensmittelunternehmer die Kartoffel-/Erdapfellieferung annehmen, wenn sie zusätzliche verfügbare Minimierungsmaßnahmen festlegen, durch die sichergestellt wird, dass der Acrylamidgehalt des Enderzeugnisses so weit wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar unter dem in Anhang IV genannten Richtwert liegt.

Lagerung und Transport von Kartoffeln/Erdäpfeln

1.

Betreiben die Lebensmittelunternehmer eigene Lagereinrichtungen, werden folgende Bedingungen erfüllt:

Die Temperatur ist für die eingelagerte Kartoffel-/Erdapfelsorte geeignet und liegt über 6 °C;

der Grad der Luftfeuchtigkeit ist so hoch, dass ein Süßwerden der Kartoffeln/Erdäpfel infolge Alterung auf ein Mindestmaß begrenzt wird;

bei Langzeitlagerung von Kartoffeln/Erdäpfeln wird die Keimung, soweit erlaubt, durch geeignete Mittel unterdrückt;

während der Lagerung wird die Menge an reduzierenden Zuckern in den Kartoffeln/Erdäpfeln untersucht.

2.

Die Kartoffel-/Erdapfelpartien werden zum Zeitpunkt der Ernte auf reduzierende Zucker hin überwacht.

3.

Die Lebensmittelunternehmer legen die Bedingungen für den Transport der Kartoffeln/Erdäpfel hinsichtlich Temperatur und Dauer fest — vor allem, wenn die Außentemperaturen erheblich unter der für die Lagerung vorgeschriebenen Temperatur liegen —, um sicherzustellen, dass die Temperatur beim Transport nicht unter der für die Lagerung vorgeschriebenen Temperatur liegt. Diese Spezifikationen sind zu dokumentieren.

a)   GESCHNITTENE KARTOFFEL-/ERDAPFELCHIPS

Rezeptur und Prozessdesign

1.

Die Lebensmittelunternehmer legen für jedes Produktdesign die Temperatur des Frittieröls am Ausgang der Fritteuse fest. Diese Temperaturen müssen in einer bestimmten Produktionslinie und für das spezielle Erzeugnis so niedrig wie möglich sein, entsprechend den Qualitäts- und Lebensmittelsicherheitsstandards sowie unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, z. B. Fritteusenhersteller, Fritteusentyp, Kartoffel-/Erdapfelsorte, Feststoffe insgesamt, Kartoffel-/Erdapfelgröße, Wachstumsbedingungen, Zuckergehalt, Saisonabhängigkeit und angestrebter Feuchtigkeitsgehalt des Erzeugnisses.

2.

Ist die Temperatur des Frittieröls, bedingt durch ein bestimmtes Erzeugnis, ein bestimmtes Design oder eine bestimmte Technologie, am Ausgang der Fritteuse höher als 168 °C, legen die Lebensmittelunternehmer Daten vor, die belegen, dass der Acrylamidgehalt des Enderzeugnisses so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar ist und dass der in Anhang IV festgelegte Richtwert erreicht wird.

3.

Für jedes Produktdesign legen die Lebensmittelunternehmer den Feuchtigkeitsgehalt nach dem Frittiervorgang fest; dieser ist so hoch wie für eine bestimmte Produktionslinie und ein spezielles Erzeugnis möglich anzusetzen, entsprechend den zu erfüllenden Qualitäts- und Lebensmittelsicherheitsstandards sowie unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, z. B. Kartoffel-Erdapfelsorte, Saisonabhängigkeit, Knollengröße und Temperatur am Ausgang der Fritteuse. Der Mindestfeuchtigkeitsgehalt darf nicht unter 1,0 % liegen.

4.

Die Lebensmittelunternehmer setzen in der Produktionslinie eine Farbsortierung (manuell und/oder optisch-elektronisch) für die Kartoffel-/Erdapfelchips nach dem Frittieren ein.

b)   POMMES FRITES UND ANDERE GESCHNITTENE FRITTIERTE ODER IM OFEN GEBACKENE KARTOFFEL-/ERDAPFELERZEUGNISSE

Rezeptur und Prozessdesign

1.

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden vor der Verwendung auf reduzierende Zucker hin untersucht. Dies kann durch Messung der Farbe beim Frittieren als Indikator für einen möglicherweise hohen Gehalt an reduzierenden Zuckern erfolgen: indikative Messung von 20-25 Mittelstreifen, die frittiert werden, um den Bräunungsgrad der Kartoffel-/Erdapfelstreifen entsprechend der Farbspezifikation anhand einer Munsell-Farbkarte nach USDA oder anhand kalibrierter firmenspezifischer Karten für Kleinunternehmer zu bestimmen. Alternativ kann der Bräunungsgrad des gesamten Enderzeugnisses nach dem Frittieren mittels spezieller Ausrüstung gemessen werden (z. B. Agtron).

2.

Die Lebensmittelunternehmer entfernen unreife Knollen mit geringem Unterwassergewicht und hohem Gehalt an reduzierenden Zuckern. Zu diesem Zweck können die Knollen in eine Salzlake oder ein ähnliches System eingebracht werden, in denen unreife Knollen oben schwimmen, oder sie können vorgewaschen werden, um auf diese Weise ungeeignete Knollen zu erkennen.

3.

Die Lebensmittelunternehmer entfernen Schmalstücke unmittelbar nach dem Schneiden, um verbrannte Stellen im zubereiteten Enderzeugnis zu vermeiden.

4.

Die Lebensmittelunternehmer blanchieren Kartoffel-/Erdapfelstreifen, um Anteile der reduzierenden Zucker von der Außenseite der Streifen zu entfernen.

5.

Die Lebensmittelunternehmer passen ihre Regeln für das Blanchieren an die spezifischen Qualitätsmerkmale der eingehenden Rohstoffe an, und sie beachten die Spezifikationsgrenzen für die Farbe des Enderzeugnisses.

6.

Die Lebensmittelunternehmer verhindern die (enzymatische) Verfärbung und die Dunkelung der Kartoffel-/Erdapfelerzeugnisse nach der Zubereitung. Hierzu kann Dinatriumdiphosphat (E 450(i)) verwendet werden, das außerdem den pH-Wert des Waschwassers senkt und die Bräunungsreaktion verhindert.

7.

Die Verwendung reduzierender Zucker als Bräunungsmittel ist zu vermeiden. Diese dürfen nur verwendet werden, wenn sie erforderlich sind, um durchgehend innerhalb der Spezifikationsgrenzen zu bleiben. Die Lebensmittelunternehmer kontrollieren die Farbe des Enderzeugnisses, indem sie das zubereitete Enderzeugnis Farbkontrollen unterziehen. Falls nach dem Blanchieren erforderlich, kann die Farbspezifikation für das Enderzeugnis durch die kontrollierte Zugabe von Dextrose erreicht werden. Die kontrollierte Zugabe von Dextrose nach dem Blanchieren führt zu geringeren Acrylamidgehalten des zubereiteten Enderzeugnisses, wobei dieselbe Farbe wie in unblanchierten Erzeugnissen durch ausschließlich natürlich akkumulierte reduzierende Zucker erzielt wird.

Informationen für Endverwender

1.

Für die Endverwender benennen die Lebensmittelunternehmer auf der Verpackung und/oder über andere Kommunikationskanäle die empfohlenen Zubereitungsmethoden unter Angabe der Dauer, der Temperatur und der Menge für die Zubereitung im Ofen/in der Fritteuse/in der Pfanne. Für die Verbraucher werden die empfohlenen Anweisungen für die Zubereitung auf jedweder Produktverpackung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (4) deutlich sichtbar angebracht.

Die empfohlenen Zubereitungsmethoden müssen den Kundenspezifikationen und den Anforderungen an gewerbliche Endverwender entsprechen und nach Produktart — um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse eine optimale sensorische Qualität und zugleich die hellste akzeptable Farbe aufweisen — sowie nach Zubereitungsmethode (z. B. in der Fritteuse oder im Ofen) validiert sein; zudem muss der aus diesen Zubereitungsmethoden resultierende Acrylamidgehalt unter dem in Anhang IV festgelegten Richtwert liegen.

Die Lebensmittelunternehmer empfehlen den Endverwendern — mit Ausnahme von Verbrauchern —, dass sie den Verwendern (z. B. Köchen) geeignete Tools für die sichere Anwendung bewährter Zubereitungsmethoden sowie kalibrierte Ausrüstung (etwa Schaltuhren, Frittierkurven, Farbkarten, z. B. Munsell-Farbkarten nach USDA) und zumindest deutliche Abbildungen mit den angestrebten Farben des zubereiteten Enderzeugnisses zur Verfügung stellen sollten.

2.

Die Lebensmittelunternehmer empfehlen den Endverwendern insbesondere Folgendes:

Die Temperatur sollte beim Frittieren im Bereich von 160-175 °C und bei Nutzung eines Ofens im Bereich von 180-220 °C liegen. Bei eingeschaltetem Gebläse kann die Temperatur niedriger gewählt werden.

Die Back-, Brat- oder Frittiervorrichtung (z. B. Ofen, Heißluft-Fritteuse) sollte gemäß den Anweisungen auf der Verpackung und je nach den Produktspezifikationen und örtlichen Anforderungen auf die richtige Temperatur von 180-220 °C vorgeheizt werden.

Die Kartoffeln/Erdäpfel sollten gebacken, gebraten oder frittiert werden, bis sie eine goldgelbe Farbe aufweisen.

Ein übermäßiges Backen, Braten oder Frittieren ist zu vermeiden.

Ofenerzeugnisse sollten nach zehn Minuten oder nach der Hälfte der gesamten Backzeit gewendet werden.

Die vom Hersteller empfohlenen Anweisungen für das Backen, Braten oder Frittieren sollten befolgt werden.

Bei Zubereitung kleinerer Kartoffel-/Erdapfelmengen als auf der Packung angegeben sollte die Zubereitungszeit verringert werden, um eine übermäßige Bräunung des Erzeugnisses zu vermeiden.

Der Frittierkorb sollte nicht überfüllt werden. Der Korb sollte bis zu der auf halber Höhe angebrachten Markierung befüllt werden, um eine übermäßige Ölaufnahme bei längeren Frittierzeiten zu vermeiden.

II.   KARTOFFEL-/ERDAPFELCHIPS AUF TEIGBASIS, SNACKS, CRACKER UND ANDERE KARTOFFEL-/ERDAPFELERZEUGNISSE AUF TEIGBASIS

Rohstoffe

1.

Die Lebensmittelunternehmer legen für jedes Erzeugnis Zielwerte für reduzierende Zucker in ihren getrockneten Kartoffel-/Erdapfelzutaten fest.

2.

Der Zielwert reduzierender Zucker in den betreffenden Erzeugnissen ist so niedrig wie möglich anzusetzen, und zwar unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren bei Design und Produktion des Enderzeugnisses, darunter die Menge an Kartoffel-/Erdapfelzutaten laut Rezeptur, weitere mögliche Minimierungsmaßnahmen, die Weiterverarbeitung des Teigs, die Saisonabhängigkeit und der Feuchtigkeitsgehalt des Enderzeugnisses.

3.

Beträgt der Gehalt reduzierender Zucker über 1,5 %, legen die Lebensmittelunternehmer Daten vor, aus denen hervorgeht, dass der Acrylamidgehalt des Enderzeugnisses so weit wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar unter dem in Anhang IV genannten Richtwert liegt.

Rezeptur und Prozessdesign

1.

Getrocknete Kartoffel-/Erdapfelzutaten werden vor ihrer Verwendung entweder vom Zulieferer oder vom Verwender analysiert, um den Nachweis zu erbringen, dass der Zuckergehalt den festgelegten Wert nicht überschreitet.

2.

Überschreitet der Zuckergehalt getrockneter Kartoffel-/Erdapfelzutaten den festgelegten Wert, bestimmen die Lebensmittelunternehmer die zusätzlichen Minimierungsmaßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass der Acrylamidgehalt des Enderzeugnisses so weit wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar unter dem in Anhang IV genannten Richtwert liegt.

3.

Die Lebensmittelunternehmer prüfen für jedes Erzeugnis, ob die Kartoffel-/Erdapfelzutaten zum Teil durch Zutaten mit geringerem Acrylamidbildungspotenzial ersetzt werden können.

4.

Bei Systemen auf Nassteigbasis prüfen die Lebensmittelunternehmer, soweit möglich, die Verwendung der nachstehenden Stoffe, wobei sie berücksichtigen, dass diese im Hinblick auf ihre minimierende Wirkung unter Umständen keine Synergieeffekte haben (dies gilt insbesondere für die Verwendung von Asparaginase und die Senkung des pH-Werts):

Asparaginase,

Säuren oder ihre Salze (zur Senkung des pH-Werts des Teigs),

Calciumsalze.

5.

Werden Kartoffel-/Erdapfelchips, Snacks oder Cracker auf Teigbasis frittiert, legen die Lebensmittelunternehmer für jedes Erzeugnis die Temperatur des Frittieröls am Ausgang der Fritteuse fest; außerdem kontrollieren sie diese Temperaturen und führen Aufzeichnungen zum Nachweis der Kontrollen.

6.

Die Öltemperaturen am Ausgang der Fritteuse müssen in einer bestimmten Produktionslinie und für das spezielle Erzeugnis so niedrig wie möglich sein, entsprechend den geltenden Qualitäts- und Lebensmittelsicherheitsstandards sowie unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, z. B. Fritteusenhersteller, Fritteusentyp, Zuckergehalt und angestrebter Feuchtigkeitsgehalt des Erzeugnisses.

Ist die Temperatur am Ausgang der Fritteuse höher als 175 °C, legen die Lebensmittelunternehmer Daten vor, aus denen hervorgeht, dass der Acrylamidgehalt des Enderzeugnisses unter dem in Anhang IV festgelegten Richtwert liegt.

(Hinweis: Die meisten Pellet-Erzeugnisse werden wegen ihrer äußerst kurzen Frittierzeit und zur Erzielung der gewünschten Form und Textur bei Temperaturen über 175 °C frittiert.)

7.

Werden Kartoffel-/Erdapfelchips, Snacks oder Cracker auf Teigbasis gebacken, legen die Lebensmittelunternehmer für jedes Erzeugnis die Backtemperatur am Ausgang des Backofens fest und führen Aufzeichnungen zum Nachweis von Kontrollen.

8.

Die Temperatur am Ausgang des Backofens/am Ende des Trocknungsprozesses muss in einer bestimmten Produktionslinie und für das spezielle Erzeugnis so niedrig wie möglich sein, entsprechend den geltenden Qualitäts- und Lebensmittelsicherheitsstandards sowie unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, z. B. Ofentyp, Gehalt reduzierender Zucker in den Rohstoffen und Feuchtigkeitsgehalt des Erzeugnisses.

9.

Ist die Erzeugnistemperatur am Ende des Back-/Trocknungsprozesses höher als 175 °C, legen die Lebensmittelunternehmer Daten vor, aus denen hervorgeht, dass der Acrylamidgehalt des Enderzeugnisses unter dem in Anhang IV festgelegten Richtwert liegt.

10.

Für jedes Erzeugnis legen die Lebensmittelunternehmer den Feuchtigkeitsgehalt nach dem Frittieren oder Backen fest; dieser ist so hoch wie für eine bestimmte Produktionslinie und ein spezielles Erzeugnis möglich anzusetzen, entsprechend den Anforderungen hinsichtlich Produktqualität und Lebensmittelsicherheit sowie unter Berücksichtigung der Temperatur am Ausgang der Fritteuse sowie der Back- und der Trocknungstemperatur. Der Feuchtigkeitsgehalt des Enderzeugnisses darf nicht unter 1,0 % betragen.

III.   FEINE BACKWAREN

Die in diesem Kapitel beschriebenen Minimierungsmaßnahmen gelten für feine Backwaren wie Plätzchen, Kekse, Zwieback, Getreideriegel, Scones, Eiswaffeln, Waffeln, Crumpets und Lebkuchen sowie für ungesüßte Erzeugnisse wie Cracker, Knäckebrot und Brotersatzprodukte. In dieser Kategorie ist unter einem Cracker ein Hartkeks (eine Backware auf Getreidemehlbasis) zu verstehen, z. B. Soda-Cracker, Roggen-Knäckebrot und Matze.

Agronomie

Im Fall von Vertragslandwirtschaft, bei der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse den Lebensmittelunternehmern direkt von den Erzeugern geliefert werden, stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass folgende Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung erhöhter Asparagingehalte in Getreide erfüllt sind:

Befolgung der guten landwirtschaftlichen Praxis beim Düngen, vor allem in Bezug auf die Aufrechterhaltung ausgewogener Schwefelgehalte im Boden sowie die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Stickstoffausbringung;

Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis bei der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Kulturpflanzen vor Pilzinfektionen.

Die Lebensmittelunternehmer führen Kontrollen durch, um die tatsächliche Einhaltung der genannten Anforderungen zu überprüfen.

Rezeptur und Produktdesign

Beim Herstellungsprozess wenden die Lebensmittelunternehmer folgende Minimierungsmaßnahmen an:

1.

Bei den relevanten Erzeugnissen prüfen die Lebensmittelunternehmer eine Reduzierung oder den vollständigen oder partiellen Ersatz von Ammoniumbicarbonat durch alternative Backtriebmittel wie

a)

Natriumbicarbonat und Säuerungsmittel oder

b)

Natriumbicarbonat und Dinatriumdiphosphate, wobei der Ersatz durch deren organische Säuren oder Kaliumformen erfolgt.

Im Rahmen dieser Prüfung stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass die Verwendung der genannten alternativen Backtriebmittel keine organoleptischen Veränderungen (Geschmack, Aussehen, Textur usw.) oder eine Erhöhung des Gesamtnatriumgehalts bewirken, die die Produktidentität und die Verbraucherakzeptanz beeinflussen.

2.

Bei Erzeugnissen, deren Produktdesign dies erlaubt, ersetzen die Lebensmittelunternehmer, soweit möglich, Fructose oder fructosehaltige Zutaten wie Sirupe und Honig durch Glucose oder nichtreduzierende Zucker wie Saccharose, insbesondere in Rezepturen, die Ammoniumbicarbonat enthalten; dabei berücksichtigen sie, dass der Ersatz von Fructose oder anderer reduzierender Zucker eine veränderte Produktidentität infolge eines Verlusts der Geschmacks- und Farbstruktur zur Folge haben kann.

3.

Soweit wirksam und möglich, verwenden die Lebensmittelunternehmer Asparaginase zur Senkung des Asparagingehalts und zur Verringerung des Acrylamidbildungspotenzials. Die Lebensmittelunternehmer berücksichtigen, dass sich die Verwendung von Asparaginase bei Rezepturen mit hohem Fettgehalt, geringem Feuchtigkeitsgehalt oder hohem pH-Wert nur begrenzt oder gar nicht auf den Acrylamidgehalt auswirkt.

4.

Soweit es ein Produktmerkmal erlaubt, prüfen die Lebensmittelunternehmer die Möglichkeit eines partiellen Ersatzes von Weizenmehl durch Mehl aus alternativem Getreide, z. B. Reis, wobei sie berücksichtigen, dass sich jede Änderung auf den Backprozess und die organoleptischen Eigenschaften der Erzeugnisse auswirkt. Es hat sich gezeigt, dass verschiedene Getreidearten unterschiedliche Asparagingehalte aufweisen (typischerweise ist der Asparagingehalt bei Roggen am höchsten und — in absteigender Reihenfolge — bei Hafer, Weizen und Mais niedriger, bei Reis ist er am niedrigsten).

5.

Die Lebensmittelunternehmer berücksichtigen bei ihrer Risikobewertung die Auswirkungen der Zutaten feiner Backwaren, die den Acrylamidgehalt des Enderzeugnisses erhöhen können, und verwenden Zutaten, die keine solchen Auswirkungen haben, sondern die physischen und organoleptischen Eigenschaften wahren (z. B. bei niedrigeren anstatt höheren Temperaturen geröstete Mandeln und Trockenfrüchte als Fructosequelle).

6.

Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass die Zulieferer hitzebehandelter Zutaten, die leicht Acrylamid bilden, eine Risikobewertung im Hinblick auf Acrylamid durchführen und geeignete Minimierungsmaßnahmen ergreifen.

7.

Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass eine Änderung bei den von Zulieferern bezogenen Erzeugnissen keinen erhöhten Acrylamidgehalt zur Folge hat.

8.

Die Lebensmittelunternehmer prüfen, soweit möglich und in Verbindung mit anderen Minimierungsmaßnahmen sinnvoll, den Zusatz organischer Säuren im Produktionsprozess oder die Senkung des pH-Werts, wobei sie berücksichtigen, dass dies zu organoleptischen Veränderungen (geringerer Bräunungsgrad, Geschmacksveränderung) führen kann.

Verarbeitung

Bei der Herstellung feiner Backwaren ergreifen die Lebensmittelunternehmer die nachstehenden Minimierungsmaßnahmen und gewährleisten, dass die getroffenen Maßnahmen mit den Produkteigenschaften kompatibel sind und die Anforderungen hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit erfüllen:

1.

Die Lebensmittelunternehmer sorgen für die Hitzezufuhr (d. h. die Kombination aus Dauer und Temperatur), die am wirksamsten die Acrylamidbildung verringert und zugleich die angestrebten Produkteigenschaften gewährleistet.

2.

Die Lebensmittelunternehmer erhöhen den Feuchtigkeitsgehalt des Enderzeugnisses unter Berücksichtigung der angestrebten Produktqualität und der erforderlichen Haltbarkeit sowie der Lebensmittelsicherheitsstandards.

3.

Die Erzeugnisse werden so gebacken, dass das Enderzeugnis eine hellere Farbe aufweist, und zwar unter Berücksichtigung der angestrebten Produktqualität und der erforderlichen Haltbarkeit sowie der Lebensmittelsicherheitsstandards.

4.

Bei der Entwicklung neuer Produkte berücksichtigen die Lebensmittelunternehmer in ihrer Risikobewertung die Größe und die Oberfläche eines bestimmten Erzeugnisses, wobei sie dem Umstand Rechnung tragen, dass eine geringere Produktgröße aufgrund der Hitzeentwicklung möglicherweise zu höheren Acrylamidgehalten führt.

5.

Da bestimmte zur Herstellung feiner Backwaren verwendete Zutaten mehrmals hitzebehandelt werden könnten (z. B. vorbehandelte Getreidestücke, Nüsse, Kerne oder Trockenfrüchte), was einen höheren Acrylamidgehalt des Enderzeugnisses zur Folge hat, passen die Lebensmittelunternehmer das Produkt- und Prozessdesign entsprechend an, damit der in Anhang IV festgelegte Richtwert für Acrylamid eingehalten wird. Insbesondere verarbeiten die Lebensmittelunternehmer verbrannte Erzeugnisse nicht nochmals.

6.

Für Produkt-Vormischungen, die zum Backen in Privathaushalten oder in der Gastronomie in Verkehr gebracht werden, stellen die Lebensmittelunternehmer ihren Kunden Anweisungen für die Zubereitung zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass die Acrylamidgehalte der Enderzeugnisse so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar sind und unter den Richtwerten liegen.

IV.   FRÜHSTÜCKSCEREALIEN

Agronomie

Im Fall von Vertragslandwirtschaft, bei der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse den Lebensmittelunternehmern direkt von den Erzeugern geliefert werden, stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass folgende Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung erhöhter Asparagingehalte in Getreide erfüllt sind:

Befolgung der guten landwirtschaftlichen Praxis beim Düngen, vor allem in Bezug auf die Aufrechterhaltung ausgewogener Schwefelgehalte im Boden sowie die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Stickstoffausbringung;

Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis bei der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Kulturpflanzen vor Pilzinfektionen.

Die Lebensmittelunternehmer führen Kontrollen durch, um die tatsächliche Einhaltung der genannten Anforderungen zu überprüfen.

Rezeptur

1.

Da Erzeugnisse auf Mais- und Reisbasis tendenziell einen niedrigeren Acrylamidgehalt aufweisen als Erzeugnisse auf Weizen-, Roggen-, Hafer- und Gerstenbasis, prüfen die Lebensmittelunternehmer bei der Entwicklung neuer Produkte, soweit möglich, die Verwendung von Mais und Reis, wobei sie berücksichtigen, dass sich jede Änderung auf den Herstellungsprozess und die organoleptischen Eigenschaften der Erzeugnisse auswirkt.

2.

Die Lebensmittelunternehmer kontrollieren am Zugabepunkt die Zugabemengen für reduzierende Zucker (z. B. Fructose und Glucose) und Zutaten, die reduzierende Zucker enthalten (z. B. Honig), die bei Zugabe vor der Hitzebehandlung als Acrylamidvorstufen fungieren können; dabei berücksichtigen sie deren Auswirkungen auf die organoleptischen Eigenschaften und die Prozessfunktionalität (Bindung von Clustern zur Clusterbildung).

3.

Die Lebensmittelunternehmer berücksichtigen bei ihrer Risikobewertung den Acrylamidbeitrag hitzebehandelter, trockener Zutaten, zum Beispiel gerösteter und getoasteter Nüsse und ofengetrockneter Früchte, und verwenden alternative Zutaten, wenn der Acrylamidgehalt des Enderzeugnisses durch diesen Beitrag voraussichtlich den in Anhang IV festgelegten Richtwert überschreiten würde.

4.

In Bezug auf hitzebehandelte Zutaten, die 150 Mikrogramm Acrylamid je Kilogramm (μg/kg) oder mehr enthalten, ergreifen die Lebensmittelunternehmer folgende Maßnahmen:

Erstellung eines Verzeichnisses solcher Zutaten;

Durchführung von Prüfungen bei Zulieferern und/oder Analysen;

Gewährleistung, dass der Zulieferer an solchen Zutaten keine Veränderungen vornimmt, die den Acrylamidgehalt erhöhen.

5.

Wenn das Getreide in Form eines Mehlteigs verarbeitet wird und der Herstellungsprozess im Hinblick auf Zeit, Temperatur und Feuchtigkeitsgehalt die Senkung des Asparagingehalts durch Asparaginase zulässt, setzen die Lebensmittelunternehmer, falls erforderlich, Asparaginase ein, sofern dies den Geschmack nicht beeinträchtigt und kein Risiko einer enzymatischen Restaktivität birgt.

Verarbeitung

Bei der Herstellung von Frühstückscerealien ergreifen die Lebensmittelunternehmer die nachstehenden Minimierungsmaßnahmen und gewährleisten, dass die getroffenen Maßnahmen mit den Produkteigenschaften kompatibel sind und die Anforderungen hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit erfüllen:

1.

Die Lebensmittelunternehmer identifizieren mittels einer Risikobewertung die kritische(n) Hitzebehandlungsstufe(n) innerhalb des Herstellungsprozesses, in der/denen sich Acrylamid bildet.

2.

Da bei höheren Erhitzungstemperaturen und längeren Erhitzungszeiten mehr Acrylamid entsteht, ermitteln die Lebensmittelunternehmer eine wirksame Kombination aus Temperatur und Erhitzungszeit, bei der die Acrylamidbildung auf ein Minimum beschränkt wird, ohne dass Geschmack, Textur, Farbe, Sicherheit und Haltbarkeit des Erzeugnisses beeinträchtigt werden.

3.

Um die Bildung von Acrylamidspitzen zu verhindern, kontrollieren die Lebensmittelunternehmer die Erhitzungstemperaturen und -zeiten sowie die Zugabemengen, damit das Enderzeugnis nach der abschließenden Hitzebehandlung den jeweils nachstehend genannten Mindestfeuchtigkeitsgehalt aufweist, und zwar unter Berücksichtigung der angestrebten Produktqualität und der erforderlichen Haltbarkeit sowie der Lebensmittelsicherheitsstandards:

getoastete Erzeugnisse: 1 g/100 g für extrudierte Erzeugnisse, 1 g/100 g für diskontinuierlich zubereitete Erzeugnisse, 2 g/100 g für in Dampf gewalzte Erzeugnisse;

direkt expandierte Erzeugnisse: 0,8 g/100 g für extrudierte Erzeugnisse;

Backwaren: 2 g/100 g für kontinuierlich zubereitete Erzeugnisse;

gefüllte Erzeugnisse: 2 g/100 g für extrudierte Erzeugnisse;

anderweitig getrocknete Erzeugnisse: 1 g/100 g für diskontinuierlich zubereitete Erzeugnisse, 0,8 g/100 g für gepuffte Erzeugnisse.

Die Lebensmittelunternehmer messen den Feuchtigkeitsgehalt und drücken die Acrylamidkonzentration bezogen auf die Trockenmasse aus, damit der verwirrende Effekt durch Feuchtigkeitsveränderungen entfällt.

4.

Werden Erzeugnisse zur nochmaligen Bearbeitung erneut in den Prozess eingebracht, bilden sich durch das wiederholte Durchlaufen der Hitzebehandlungsstufen möglicherweise höhere Acrylamidmengen. Daher bewerten die Lebensmittelunternehmer die Auswirkungen einer Nachbearbeitung auf die Acrylamidgehalte und reduzieren die Nachbearbeitung oder verzichten ganz darauf.

5.

Die Lebensmittelunternehmer verfügen über Verfahren, z. B. Temperaturkontrollen und Überwachungsmaßnahmen, durch die das Verbrennen von Erzeugnissen verhindert wird.

V.   KAFFEE

Rezeptur

Bei der Prüfung der Zusammensetzung der Kaffeemischung berücksichtigen die Lebensmittelunternehmer in ihrer Risikobewertung den Umstand, dass Erzeugnisse auf der Basis von Robusta-Bohnen tendenziell höhere Acrylamidgehalte haben als Erzeugnisse auf Basis von Arabica-Bohnen.

Verarbeitung

1.

Die Lebensmittelunternehmer ermitteln die kritischen Röstbedingungen, um für das angestrebte Geschmacksprofil eine möglichst geringe Acrylamidbildung sicherzustellen.

2.

Die Kontrolle der Röstbedingungen ist in ein Präventivprogramm im Rahmen der guten Herstellungspraxis aufzunehmen.

3.

Die Lebensmittelunternehmer prüfen die Anwendung einer Behandlung mit Asparaginase, soweit diese möglich ist und den Acrylamidgehalt wirksam senkt.

VI.   KAFFEEMITTEL MIT EINEM GETREIDEANTEIL VON ÜBER 50 %

Agronomie

Im Fall von Vertragslandwirtschaft, bei der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse den Lebensmittelunternehmern direkt von den Erzeugern geliefert werden, stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass folgende Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung erhöhter Asparagingehalte in Getreide erfüllt sind:

Befolgung der guten landwirtschaftlichen Praxis beim Düngen, vor allem in Bezug auf die Aufrechterhaltung ausgewogener Schwefelgehalte im Boden sowie die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Stickstoffausbringung;

Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis bei der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Kulturpflanzen vor Pilzinfektionen.

Die Lebensmittelunternehmer führen Kontrollen durch, um die tatsächliche Einhaltung der genannten Anforderungen zu überprüfen.

Rezeptur

1.

Da Erzeugnisse auf Mais- und Reisbasis tendenziell einen niedrigeren Acrylamidgehalt aufweisen als Erzeugnisse auf Weizen-, Roggen-, Hafer- und Gerstenbasis, prüfen die Lebensmittelunternehmer bei der Entwicklung neuer Produkte, soweit möglich, die Verwendung von Mais und Reis, wobei sie berücksichtigen, dass sich jede Änderung auf den Herstellungsprozess und die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses auswirkt.

2.

Die Lebensmittelunternehmer kontrollieren am Zugabepunkt die Zugabemengen für reduzierende Zucker (z. B. Fructose und Glucose) und Zutaten, die reduzierende Zucker enthalten (z. B. Honig), die bei Zugabe vor der Hitzebehandlung als Acrylamidvorstufen fungieren können; dabei berücksichtigen sie die Auswirkungen auf die organoleptischen Eigenschaften und die Prozessfunktionalität (Bindungscluster).

3.

Bestehen Kaffeemittel nicht ausschließlich aus Getreide, verwenden die Lebensmittelunternehmer gegebenenfalls andere Zutaten, die nach einer Verarbeitung bei hohen Temperaturen niedrigere Acrylamidgehalte zur Folge haben.

Verarbeitung

1.

Die Lebensmittelunternehmer ermitteln die kritischen Röstbedingungen, um für das angestrebte Geschmacksprofil eine möglichst geringe Acrylamidbildung sicherzustellen.

2.

Die Kontrolle der Röstbedingungen ist in ein Präventivprogramm im Rahmen der guten Herstellungspraxis aufzunehmen.

VII.   KAFFEEMITTEL MIT EINEM ZICHORIENANTEIL VON ÜBER 50 %

Die Lebensmittelunternehmer kaufen ausschließlich Kultivare mit niedrigem Asparagingehalt und tragen dafür Sorge, dass während des Wachstums der Zichorien keine späte und übermäßige Stickstoffausbringung erfolgt ist.

Rezeptur

Enthalten die Kaffeemittel nicht ausschließlich Zichorie, d. h., beträgt der Zichoriengehalt weniger als 100 % und über 50 %, setzen die Lebensmittelunternehmer andere Zutaten zu, z. B. Zichorienfasern oder geröstetes Getreide, da diese den Acrylamidgehalt des Enderzeugnisses nachweislich wirksam senken.

Verarbeitung

1.

Die Lebensmittelunternehmer ermitteln die kritischen Röstbedingungen, um für das angestrebte Geschmacksprofil eine möglichst geringe Acrylamidbildung sicherzustellen. Die Schlussfolgerungen sind zu dokumentieren.

2.

Die Kontrolle der Röstbedingungen wird in das Lebensmittelsicherheitsmanagement des Herstellers aufgenommen.

VIII.   BABYKEKSE UND SÄUGLINGSGETREIDEKOST (5)

Im Fall von Vertragslandwirtschaft, bei der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse den Lebensmittelunternehmern direkt von den Erzeugern geliefert werden, stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass folgende Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung erhöhter Asparagingehalte in Getreide erfüllt sind:

Befolgung der guten landwirtschaftlichen Praxis beim Düngen, vor allem in Bezug auf die Aufrechterhaltung ausgewogener Schwefelgehalte im Boden sowie die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Stickstoffausbringung;

Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis bei der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Kulturpflanzen vor Pilzinfektionen.

Die Lebensmittelunternehmer führen Kontrollen durch, um die tatsächliche Einhaltung der genannten Anforderungen zu überprüfen.

Produktdesign, Verarbeitung und Erhitzung

1.

Die Lebensmittelunternehmer verwenden, soweit möglich, Asparaginase zur Senkung des Asparagingehalts im Mehl-Rohstoff. Können die Lebensmittelunternehmer keine Asparaginase einsetzen, etwa wegen der Prozessanforderungen oder des Produktdesigns, so verwenden sie einen Mehl-Rohstoff, der wenig Acrylamidvorstufen enthält, z. B. Fructose, Glucose und Asparagin.

2.

Bei der Entwicklung der Rezeptur nehmen die Lebensmittelunternehmer eine Bewertung vor, die Angaben zu reduzierenden Zuckern und Asparagin liefert und Optionen zur Erzielung niedriger Gehalte an reduzierenden Zuckern in der endgültigen Rezeptur umfasst. Die Notwendigkeit einer solchen Bewertung hängt davon ab, ob laut Rezeptur Asparaginase verwendet wird.

3.

Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass hitzebehandelte Zutaten, die leicht Acrylamid bilden, von Zulieferern bezogen werden, die den Nachweis erbringen können, dass sie die geeigneten Minimierungsmaßnahmen zur Senkung des Acrylamidgehalts in diesen Zutaten ergriffen haben.

4.

Die Lebensmittelunternehmer verfügen über ein Verfahren zur Änderungskontrolle, das gewährleistet, dass sie hinsichtlich der Zulieferer keine Änderungen vornehmen, durch die es zu einer Erhöhung der Acrylamidgehalte kommt.

5.

Führt die Verwendung hitzebehandelter Rohstoffe und Zutaten dazu, dass der in Anhang IV für Acrylamid festgelegte Richtwert beim Enderzeugnis überschritten wird, überprüfen die Lebensmittelunternehmer die Verwendung dieser Produkte im Hinblick auf die Erreichung von Acrylamidgehalten, die so weit wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar unter dem in Anhang IV genannten Richtwert liegen.

Rezeptur

1.

Da Erzeugnisse auf Mais- und Reisbasis tendenziell einen niedrigeren Acrylamidgehalt aufweisen als Erzeugnisse auf Weizen-, Roggen-, Hafer- und Gerstenbasis, prüfen die Lebensmittelunternehmer bei der Entwicklung neuer Produkte, soweit möglich, die Verwendung von Mais und Reis, wobei sie berücksichtigen, dass sich jede Änderung auf den Herstellungsprozess und die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses auswirkt.

2.

Die Lebensmittelunternehmer berücksichtigen, insbesondere bei ihrer Risikobewertung, dass Erzeugnisse auf der Basis von Vollkorngetreide und/oder mit hohen Anteilen an Getreidekleie höhere Acrylamidgehalte aufweisen.

3.

Die Lebensmittelunternehmer kontrollieren am Zugabepunkt die Zugabemengen für reduzierende Zucker (z. B. Fructose und Glucose) und Zutaten, die reduzierende Zucker enthalten (z. B. Honig), die bei Zugabe vor der Hitzebehandlung als Acrylamidvorstufen fungieren können; dabei berücksichtigen sie die Auswirkungen auf die organoleptischen Eigenschaften und die Prozessfunktionalität (Bindungscluster).

4.

Die Lebensmittelunternehmer ermitteln den Acrylamidbeitrag hitzebehandelter und trockener Zutaten, zum Beispiel gerösteter und getoasteter Nüsse und ofengetrockneter Früchte, und verwenden alternative Zutaten, wenn durch erstere Zutaten der Acrylamidgehalt des Enderzeugnisses den in Anhang IV festgelegten Richtwert überschreiten würde.

Verarbeitung

1.

Die Lebensmittelunternehmer identifizieren mittels einer Risikobewertung die kritische(n) Hitzebehandlungsstufe(n) innerhalb des Herstellungsprozesses, in der/denen sich Acrylamid bildet.

2.

Die Lebensmittelunternehmer messen den Feuchtigkeitsgehalt und drücken die Acrylamidkonzentration bezogen auf die Trockenmasse aus, damit der verwirrende Effekt durch Feuchtigkeitsveränderungen entfällt.

3.

Die Lebensmittelunternehmer ermitteln und nutzen eine wirksame Kombination aus Temperatur und Erhitzungszeit, bei der die Acrylamidbildung auf ein Minimum beschränkt wird, ohne dass Geschmack, Textur, Farbe, Sicherheit und Haltbarkeit des Erzeugnisses beeinträchtigt werden.

4.

Die Lebensmittelunternehmer kontrollieren die Erhitzungstemperaturen und -zeiten sowie die Zulaufmengen. Die Messsysteme zur Kontrolle von Zugabemenge und Temperatur sollten regelmäßig kalibriert und diese Betriebsbedingungen in festgelegten Intervallen kontrolliert werden. Diese Aufgaben sind in die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren aufzunehmen.

5.

Die Überwachung und Kontrolle des Feuchtigkeitsgehalts des Erzeugnisses nach den kritischen Hitzebehandlungsstufen hat sich für die Kontrolle der Acrylamidgehalte bei einigen Prozessen als wirksam erwiesen, weshalb diese Vorgehensweise unter diesen Umständen eine geeignete Alternative zur Kontrolle von Erhitzungstemperaturen und -zeiten darstellen kann; sie ist daher anzuwenden.

IX.   SÄUGLINGSNAHRUNG IN GLÄSERN (SÄUREARME LEBENSMITTEL AUF PFLAUMENBASIS) (6)

1.

Für die Herstellung von Säuglingsnahrung in Gläsern wählen die Lebensmittelunternehmer Rohstoffe mit einem niedrigen Gehalt an Acrylamidvorstufen, d. h. an reduzierenden Zuckern wie Fructose und Glucose sowie Asparagin.

2.

Im Fall von Vertragslandwirtschaft, bei der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse den Lebensmittelunternehmern direkt von den Erzeugern geliefert werden, stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass folgende Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung erhöhter Asparagingehalte in Getreide erfüllt sind:

Befolgung der guten landwirtschaftlichen Praxis beim Düngen, vor allem in Bezug auf die Aufrechterhaltung ausgewogener Schwefelgehalte im Boden sowie die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Stickstoffausbringung;

Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis bei der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Kulturpflanzen vor Pilzinfektionen.

Die Lebensmittelunternehmer führen Kontrollen durch, um die tatsächliche Einhaltung der genannten Anforderungen zu überprüfen.

3.

Die Lebensmittelunternehmer nehmen in ihre Kaufverträge für Pflaumenmus Anforderungen auf, die gewährleisten, dass beim Prozess zur Herstellung von Pflaumenmus Regelungen für die Hitzebehandlung angewandt werden, die auf eine Verringerung des Acrylamidgehalts in diesem Erzeugnis abzielen.

4.

Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass hitzebehandelte Zutaten, die leicht Acrylamid bilden, von Zulieferern bezogen werden, die den Nachweis erbringen können, dass sie Minimierungsmaßnahmen zur Senkung des Acrylamidgehalts in diesen Zutaten ergriffen haben.

5.

Führt die Verwendung hitzebehandelter Rohstoffe und Zutaten dazu, dass der in Anhang IV für Acrylamid festgelegte Richtwert beim Enderzeugnis überschritten wird, überprüfen die Lebensmittelunternehmer die Verwendung dieser Stoffe und Zutaten im Hinblick auf die Erreichung von Acrylamidgehalten, die so weit wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar unter dem in Anhang IV genannten Richtwert liegen.

Rezeptur

1.

Die Lebensmittelunternehmer berücksichtigen bei der Risikobewertung für Acrylamid in den betreffenden Lebensmitteln, dass Erzeugnisse auf der Basis von Vollkorngetreide und/oder mit hohen Anteilen an Getreidekleie höhere Acrylamidgehalte aufweisen.

2.

Die Lebensmittelunternehmer wählen Süßkartoffel-/Süßerdapfelsorten und Pflaumensorten, deren Gehalt an Acrylamidvorstufen, wie zum Beispiel reduzierende Zucker (Fructose und Glucose) und Asparagin, so niedrig wie möglich ist.

3.

Die Lebensmittelunternehmer kontrollieren am Zugabepunkt die Zugabemengen für reduzierende Zucker (z. B. Fructose und Glucose) und Zutaten, die reduzierende Zucker enthalten (z. B. Honig), die aus organoleptischen Gründen und wegen der Prozessfunktionalität (Bindungscluster) zugesetzt werden und bei Zugabe vor der Hitzebehandlung als Acrylamidvorstufen fungieren können.

Verarbeitung

1.

Die Lebensmittelunternehmer ermitteln die wichtigste(n) Hitzebehandlungsstufe(n) innerhalb des Prozesses, in der/denen sich das meiste Acrylamid bildet, um möglichst effektiv weitere Anstrengungen zur Senkung/Kontrolle des Acrylamidgehalts unternehmen zu können. Dies muss entweder im Rahmen einer Risikobewertung oder durch direkte Messungen der Acrylamidgehalte des Erzeugnisses vor und nach jeder Hitzebehandlungsstufe erfolgen.

2.

Um die Bildung von Acrylamidspitzen zu verhindern, kontrollieren die Lebensmittelunternehmer die Erhitzungstemperaturen und -zeiten sowie die Zugabemengen. Die Messsysteme zur Kontrolle von Zugabemenge und Temperatur sollten regelmäßig kalibriert und diese Betriebsbedingungen in festgelegten Intervallen kontrolliert werden. Diese Aufgaben sind in die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren aufzunehmen.

3.

Die Lebensmittelunternehmer tragen dafür Sorge, dass die Reduzierung der thermischen Zufuhr zur Senkung des Acrylamidgehalts in säurearmen Lebensmitteln auf Pflaumenbasis die mikrobiologische Sicherheit der betreffenden Lebensmittel nicht beeinträchtigt.

X.   BROT

Agronomie

Im Fall von Vertragslandwirtschaft, bei der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse den Lebensmittelunternehmern direkt von den Erzeugern geliefert werden, stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass folgende Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung erhöhter Asparagingehalte in Getreide erfüllt sind:

Befolgung der guten landwirtschaftlichen Praxis beim Düngen, vor allem in Bezug auf die Aufrechterhaltung ausgewogener Schwefelgehalte im Boden sowie die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Stickstoffausbringung;

Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis bei der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Kulturpflanzen vor Pilzinfektionen.

Die Lebensmittelunternehmer führen Kontrollen durch, um die tatsächliche Einhaltung der genannten Anforderungen zu überprüfen.

Produktdesign, Verarbeitung und Erhitzung

1.

Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass Brot heller gebacken wird, um die Acrylamidbildung zu verringern, wobei sie das individuelle Produktdesign und die technischen Möglichkeiten berücksichtigen.

2.

Die Lebensmittelunternehmer verlängern die Hefegärungszeit, wobei sie das Produktdesign und die technischen Möglichkeiten berücksichtigen.

3.

Die Lebensmittelunternehmer reduzieren die thermische Zufuhr, indem sie Backtemperatur und -zeit weitestmöglich optimieren.

4.

Die Lebensmittelunternehmer stellen eine Backanleitung für Brot zur Verfügung, das in Privathaushalten, in Backstationen, im Einzelhandel oder in der Gastronomie aufgebacken werden muss.

5.

Soweit es das Produktdesign und die technischen Möglichkeiten zulassen, ersetzen die Lebensmittelunternehmer Zutaten, die möglicherweise den Acrylamidgehalt des Enderzeugnisses erhöhen; dazu gehört beispielsweise die Verwendung von Nüssen und Kernen, die bei niedrigeren anstatt höheren Temperaturen geröstet wurden.

6.

Soweit es das Produktdesign zulässt und die Möglichkeit besteht, ersetzen die Lebensmittelunternehmer Fructose durch Glucose, insbesondere in Rezepturen, die Ammoniumbicarbonat (E 503(ii)) enthalten. Dies umfasst beispielsweise den Ersatz von Invertzuckersirup und Honig, die mehr Fructose enthalten, durch Glucosesirup.

7.

Bei Erzeugnissen mit geringem Feuchtigkeitsgehalt verwenden die Lebensmittelunternehmer, soweit möglich, Asparaginase zur Senkung des Asparagingehalts, wobei sie die Rezeptur, die Zutaten, den Feuchtigkeitsgehalt und den Prozess berücksichtigen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(5)  Gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

(6)  Gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.


ANHANG II

TEIL A

VON LEBENSMITTELUNTERNEHMERN IM SINNE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 2 ANZUWENDENDE MINIMIERUNGSMAẞNAHMEN

1.

Lebensmittelunternehmer, die Kartoffel-/Erdapfelerzeugnisse herstellen, wenden folgende Minimierungsmaßnahmen an:

Pommes frites und andere geschnittene (frittierte) Kartoffel-/Erdapfelerzeugnisse:

Soweit verfügbar und mit dem herzustellenden Erzeugnis vereinbar, werden Kartoffel-/Erdapfelsorten mit niedrigerem Zuckergehalt verwendet. Zu diesem Zweck wird beim Lieferanten erfragt, welche Kartoffel-/Erdapfelsorten am besten geeignet sind.

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden bei einer Temperatur über 6 °C gelagert.

Vor dem Frittieren:

Außer bei gefrorenen Kartoffel-/Erdapfelerzeugnissen, bei denen die Anweisungen für die Zubereitung zu befolgen sind, wird bei rohen Pommes frites — soweit möglich und mit dem herzustellenden Erzeugnis vereinbar — eine der folgenden Maßnahmen angewandt, um den Zuckergehalt zu senken:

Waschen und vorzugsweise 30 Minuten bis zu zwei Stunden lang in kaltem Wasser einweichen. Die Streifen vor dem Frittieren in sauberem Wasser spülen.

Einige Minuten lang in warmem Wasser einweichen. Die Streifen vor dem Frittieren in sauberem Wasser spülen.

Das Blanchieren von Kartoffeln/Erdäpfeln führt zu geringeren Acrylamidgehalten, weshalb die Kartoffeln/Erdäpfel nach Möglichkeit blanchiert werden sollten.

Beim Frittieren von Pommes frites oder anderen Kartoffel-/Erdapfelerzeugnissen:

Es werden Frittieröle und -fette verwendet, was den Frittiervorgang verkürzt und/oder das Frittieren bei niedrigeren Temperaturen ermöglicht. Bei den Herstellern von Speiseölen wird erfragt, welche Öle und Fette am besten geeignet sind.

Die Frittiertemperaturen müssen unter 175 °C liegen und in jedem Fall so niedrig wie möglich sein, wobei die Anforderungen hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit zu berücksichtigen sind.

Die Qualität der Frittieröle und -fette wird durch häufiges Abschöpfen zur Entfernung von Kleinteilen und Krümeln gewahrt.

Bei der Zubereitung von Pommes frites ist es angezeigt, dass die Lebensmittelunternehmer die verfügbaren Farbkarten verwenden, denen die optimale Kombination von Bräunungsgrad und niedrigem Acrylamidgehalt zu entnehmen ist.

Es ist angezeigt, eine Farbkarte, aus der die optimale Kombination von Bräunungsgrad und niedrigem Acrylamidgehalt hervorgeht, dort, wo die Mitarbeiter/-innen das Lebensmittel zubereiten, deutlich sichtbar anzubringen.

2.

Lebensmittelunternehmer, die Brot und feine Backwaren herstellen, wenden beim Backen folgende Minimierungsmaßnahmen an:

soweit möglich und mit dem Produktionsprozess und den hygienischen Anforderungen vereinbar:

Verlängerung der Hefegärungszeit;

Optimierung des Feuchtigkeitsgehalts des Teigs für die Herstellung eines Erzeugnisses mit geringem Feuchtigkeitsgehalt;

Senkung der Ofentemperatur und Verlängerung der Backzeit.

Die Erzeugnisse werden so gebacken, dass das Enderzeugnis eine hellere Farbe aufweist, und das Dunkelrösten von Kruste wird vermieden, sofern die dunkle Farbe der Kruste durch das starke Rösten entsteht und nicht durch die spezifische Zusammensetzung oder die Art des Brots bedingt ist.

3.

Bei der Zubereitung von Sandwiches stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass diese beim Toasten die optimale Färbung erhalten. Es ist angezeigt, bei der Zubereitung dieser spezifischen Erzeugnisse, soweit verfügbar, für spezielle Produktarten entwickelte Farbkarten zu verwenden, denen die optimale Kombination von Bräunungsgrad und niedrigem Acrylamidgehalt zu entnehmen ist. Bei der Verwendung von vorverpacktem Brot oder vorverpackten Backwaren, die fertig zubereitet/aufgebacken werden müssen, ist die jeweilige Anleitung zu befolgen.

Die oben genannte Farbkarte, der die optimale Kombination von Bräunungsgrad und niedrigem Acrylamidgehalt zu entnehmen ist, wird dort, wo die Mitarbeiter/-innen das spezielle Lebensmittel zubereiten, deutlich sichtbar angebracht.

TEIL B

VON DEN LEBENSMITTELUNTERNEHMERN IM SINNE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 3 ZUSÄTZLICH ZU DEN IN TEIL A AUFGEFÜHRTEN MINIMIERUNGSMAẞNAHMEN ANZUWENDENDE MINIMIERUNGSMAẞNAHMEN

1.   Allgemeine Anforderung

Lebensmittelunternehmer nehmen die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Lebensmittel nur von solchen Lebensmittelunternehmern an, die alle in Anhang I genannten Minimierungsmaßnahmen angewandt haben.

2.   Pommes frites und andere geschnittene (frittierte) Kartoffel-/Erdapfelerzeugnisse

Die Lebensmittelunternehmer

befolgen die Anweisungen bezüglich der Lagerung, die von den Lebensmittelunternehmern oder den Lieferanten gegeben werden oder im Rahmen der relevanten Minimierungsmaßnahmen des Anhangs I vorgesehen sind;

arbeiten nach den Standard-Arbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures) und verwenden kalibrierte Fritteusen, die mit computergesteuerten Schaltuhren ausgerüstet und entsprechend den Standardeinstellungen (Zeit — Temperatur) programmiert sind;

überwachen den Acrylamidgehalt in Enderzeugnissen, um zu überprüfen, ob die Minimierungsmaßnahmen tatsächlich bewirken, dass die Acrylamidgehalte unter dem Richtwert bleiben.

3.   Backwaren

Die Lebensmittelunternehmer überwachen den Acrylamidgehalt in Enderzeugnissen, um zu überprüfen, ob die Minimierungsmaßnahmen tatsächlich bewirken, dass die Acrylamidgehalte unter dem Richtwert bleiben.

4.   Kaffee

Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass der Acrylamidgehalt von geliefertem Kaffee unter dem in Anhang IV festgelegten Richtwert liegt, wobei sie allerdings berücksichtigen, dass dies — je nach Mischung und Rösteigenschaften — möglicherweise nicht bei allen Kaffeearten erreicht werden kann. In solchen Fällen legt der Lieferant eine Begründung vor.


ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN PROBENAHME UND ANALYSE ZUR ÜBERWACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 4

I.   Probenahme

1.

Die Probe muss für die beprobte Charge repräsentativ sein.

2.

Die Lebensmittelunternehmer gewährleisten die repräsentative Beprobung und Analyse ihrer Erzeugnisse auf den Acrylamidgehalt, um zu überprüfen, ob die Minimierungsmaßnahmen wirksam sind, d. h., ob die Acrylamidgehalte durchweg unter dem betreffenden Richtwert liegen.

3.

Die Lebensmittelunternehmer gewährleisten, dass eine repräsentative Probe jeder Produktart für die Analyse der Acrylamidkonzentration genommen wird. Eine „Produktart“ umfasst Gruppen von Erzeugnissen, bei denen Zutaten, Rezepturdesign, Prozessdesign und/oder Prozesssteuerung identisch oder ähnlich sind, soweit sich diese möglicherweise auf die Acrylamidgehalte der Enderzeugnisse auswirken. Überwachungsprogramme legen den Schwerpunkt auf Produktarten, für die ein Potenzial zur Überschreitung des Richtwerts nachgewiesen wurde, und sind risikobasiert, wenn weitere Minimierungsmaßnahmen praktikabel sind.

II.   Analyse

1.

Die Lebensmittelunternehmer legen ausreichende Daten vor, die eine Bewertung des Acrylamidgehalts und der Wahrscheinlichkeit, dass die Produktart den Richtwert überschreiten könnte, ermöglichen.

2.

Die Probe wird in einem Labor analysiert, das an geeigneten Leistungstestprogrammen teilnimmt (die dem unter der Federführung der ISO/AOAC/IUPAC entwickelten „International Harmonised Protocol for the Proficiency Testing of (Chemical) Analytical Laboratories“ (1) entsprechen) und zugelassene Analysemethoden zum Nachweis und zur Quantifizierung anwendet. Die Labors müssen in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass sie über interne Qualitätskontrollverfahren verfügen. Beispiele hierfür sind die „ISO/AOAC/IUPAC Guidelines on Internal Quality Control in Analytical Chemistry Laboratories“ (2).

Wann immer möglich, werden zur Abschätzung der Richtigkeit der Analysen geeignete zertifizierte Referenzmaterialien in die Analyse einbezogen.

3.

Die für die Analyse von Acrylamid angewandte Methode muss folgende Leistungskriterien erfüllen:

Parameter

Kriterium

Anwendbarkeit

Lebensmittel gemäß dieser Verordnung

Spezifität

frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen

Blindwert

unter der Nachweisgrenze

Wiederholbarkeit (RSDr)

0,66-fache RSDR gemäß der (geänderten) Horwitz-Gleichung

Reproduzierbarkeit (RSDR)

gemäß der (geänderten) Horwitz-Gleichung

Wiederfindung

75-110 %

Nachweisgrenze

drei Zehntel der Quantifizierungsgrenze

Quantifizierungsgrenze

für Richtwerte < 125 μg/kg: ≤ zwei Fünftel des Richtwerts (braucht jedoch nicht unter 20 μg/kg zu liegen)

für Richtwerte ≥ 125 μg/kg: ≤ 50 μg/kg

4.

Die Analyse des Acrylamids kann durch die Messung der Produkteigenschaften (z. B. Farbe) oder der Prozessparameter ersetzt werden, sofern eine statistische Korrelation zwischen den Produkteigenschaften oder Prozessparametern und dem Acrylamidgehalt nachweisbar ist.

III.   Häufigkeit der Probenahme

1.

Bei Erzeugnissen mit bekanntem und gut kontrolliertem Acrylamidgehalt führen die Lebensmittelunternehmer die Probenahme und Analyse mindestens einmal jährlich durch. Bei Erzeugnissen, die über ein Potenzial zur Überschreitung des Richtwerts verfügen, führen die Lebensmittelunternehmer die Probenahme und Analyse in kürzeren Abständen durch; wenn weitere Minimierungsmaßnahmen praktikabel sind, wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt.

2.

Auf der Basis der Bewertung gemäß Abschnitt II Nummer 1 legen die Lebensmittelunternehmer für jede Produktart geeignete Intervalle für die Analyse fest. Die Bewertung wird wiederholt, wenn ein Erzeugnis oder Prozess so verändert wird, dass dies zu einer Änderung des Acrylamidgehalts des Enderzeugnisses führen könnte.

IV.   Minimierung

Wenn das Analyseergebnis, berichtigt um die Wiederfindung, jedoch ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit, zeigt, dass ein Erzeugnis den Richtwert überschritten hat oder einen höheren Acrylamidgehalt als erwartet aufweist (gegenüber früheren Analysen, doch unter dem Richtwert), überprüfen die Lebensmittelunternehmer die angewandten Minimierungsmaßnahmen und ergreifen zusätzliche verfügbare Minimierungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Acrylamidgehalt des Enderzeugnisses unter dem Richtwert liegt. Dies ist anhand einer erneuten repräsentativen Probenahme und Analyse nach Einführung der zusätzlichen Minimierungsmaßnahmen nachzuweisen.

V.   Information der zuständigen Behörden

Die Lebensmittelunternehmer stellen die Ergebnisse der Analysen, zusammen mit Beschreibungen der analysierten Erzeugnisse, jedes Jahr der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung. Für Erzeugnisse, die den Richtwert überschreiten, werden die Einzelheiten der zur Senkung des Acrylamidgehalts unter den Richtwert durchgeführten Minimierungsmaßnahmen mitgeteilt.


(1)  M. Thompson et al., Pure and Applied Chemistry, 2006, 78, S. 145-196.

(2)  Editiert von M. Thompson und R. Wood, Pure and Applied Chemistry, 1995, 67, S. 649-666.


ANHANG IV

RICHTWERTE GEMÄẞ ARTIKEL 1 ABSATZ 1

Für Acrylamid in Lebensmitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 gelten folgende Richtwerte:

Lebensmittel

Richtwert

[μg/kg]

Pommes frites (verzehrfertig)

500

Kartoffel-/Erdapfelchips aus frischen Kartoffeln/Erdäpfeln und aus Kartoffel-/Erdapfelteig

Cracker auf Kartoffel-/Erdapfelbasis

Andere Kartoffel-/Erdapfelerzeugnisse aus Kartoffel-/Erdapfelteig

750

Weiches Brot

 

a)

Brot auf Weizenbasis

50

b)

Weiches Brot außer Brot auf Weizenbasis

100

Frühstückscerealien (ausgenommen Porridge)

 

Kleie-Erzeugnisse und Vollkorngetreide, gepuffte Körner

300

Erzeugnisse auf Weizen- und Roggenbasis (1)

300

Erzeugnisse auf Mais-, Hafer-, Dinkel-, Gerste- und Reisbasis (1)

150

Kekse und Waffeln

350

Cracker, ausgenommen Cracker auf Kartoffel-/Erdapfelbasis

400

Knäckebrot

350

Lebkuchen

800

Den anderen Erzeugnissen in dieser Kategorie ähnliche Erzeugnisse.

300

Röstkaffee

400

Instant-Kaffee (löslicher Kaffee)

850

Kaffeemittel

 

a)

Kaffeemittel ausschließlich aus Getreide

500

b)

Kaffeemittel aus einer Mischung von Getreide und Zichorie

 (2)

c)

Kaffeemittel ausschließlich aus Zichorie

4 000

Säuglingsnahrung, Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen Kekse und Zwieback (3)

40

Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder (3)

150


(1)  Cerealien nicht auf Vollkorn- und/oder Kleiebasis. Das in der größten Menge enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie.

(2)  Der für Kaffeemittel aus einer Mischung von Getreide und Zichorie geltende Richtwert berücksichtigt den relativen Anteil dieser Zutaten im Enderzeugnis.

(3)  Gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.


21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2159 DER KOMMISSION

vom 20. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hinsichtlich der Bezugnahme auf bestimmte ICAO-Bestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission (2) verweist auf Bestimmungen, die in Anhang 11 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) festgelegt sind. und insbesondere auf die 13. Ausgabe vom Juli 2001, die die Änderung Nr. 49 einschließt. Am 10. November 2016 hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Anhang 11 zum Abkommen von Chicago durch die Aufnahme der Änderung Nr. 50A geändert.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 verweist ferner auf Bestimmungen, die in „Verfahren für Flugsicherungsdienste — Flugverkehrsmanagement“ (PANS-ATM, Dok. 4444) festgelegt sind, und insbesondere auf die 15. Ausgabe von 2007, die die Änderung Nr. 6 einschließt. Am 10. November 2016 hat die ICAO Dok. 4444 durch die Aufnahme der Änderung Nr. 7A geändert.

(3)

Die in der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 enthaltenen Verweise auf Anhang 11 des Abkommens von Chicago sowie auf das Dok. 4444 sollten nun aktualisiert werden, damit diese Änderungen berücksichtigt werden und die Mitgliedstaaten somit ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet ist.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 255/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

„1.

Kapitel 3 Abschnitt 3.7.5 (Air Traffic Flow Management) von Anhang 11 zum Abkommen von Chicago — Air Traffic Services (14. Ausgabe — Juli 2016, einschließlich Änderung Nr. 50A).

2.

Kapitel 3 (ATS system capacity and air traffic flow management) von ICAO-Dok. 4444, Verfahren für Flugsicherungsdienste — Flugverkehrsmanagement — PANS-ATM (16. Ausgabe — 2016, einschließlich Änderung Nr. 7A).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10).


21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2160 DER KOMMISSION

vom 20. November 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 hinsichtlich bestimmter Verweise auf ICAO-Bestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nummer 3 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission (2) bezieht sich auf Bestimmungen im Handbuch Verfahren für Flugsicherungsdienste — Flugverkehrsmanagement der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (PANS-ATM Dok. 4444), insbesondere auf die 15. Ausgabe 2007 mit Änderung Nr. 6. Am 10. November 2016 hat die ICAO Dok. 4444 geändert und Änderung Nr. 7A darin aufgenommen.

(2)

Um dieser Änderung Rechnung zu tragen, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 enthaltenen Verweise auf Dok. 4444 nun aktualisiert werden, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet ist.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nummer 3 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 erhält folgende Fassung:

„3.

Abschnitt 12.3.1.5 ‚8,33 kHz channel spacing‘ von ICAO PANS-ATM Dok. 4444 (16. Ausgabe — 2016 mit Änderung Nr. 7A).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14).


BESCHLÜSSE

21.11.2017   

DE

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L 304/48


BESCHLUSS (GASP) 2017/2161 DES RATES

vom 20. November 2017

zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (1) angenommen.

(2)

Am 3. Dezember 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/2249 (2) angenommen, mit dem das Mandat bis zum 30. November 2017 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die EUAM Ukraine für den Zeitraum bis zum 30. November 2016 bereitgestellt wurde.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/712 des Rates (3) wurde der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum bis zum 30. November 2016 angepasst, und mit dem Beschluss (GASP) 2016/2083 des Rates (4) wurde ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 bereitgestellt.

(4)

Nach der strategischen Überprüfung von 2017 sollte die EUAM Ukraine bis zum 31. Mai 2019 verlängert werden.

(5)

Ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag sollte für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Mai 2019 bereitgestellt werden.

(6)

Der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die EUAM Ukraine wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/486/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine bis zum 30. November 2014 beläuft sich auf 2 680 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 beläuft sich auf 13 100 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 beläuft sich auf 17 670 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 beläuft sich auf 20 800 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Mai 2019 beläuft sich auf 31 956 069,20 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.“

2.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 31. Mai 2019.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Dezember 2017.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. REPS


(1)  Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/2249 des Rates vom 3. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 38).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/712 des Rates vom 12. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 11).

(4)  Beschluss (GASP) 2016/2083 des Rates vom 28. November 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 55).


21.11.2017   

DE

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L 304/50


BESCHLUSS (GASP) 2017/2162 DES RATES

vom 20. November 2017

zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) angenommen.

(2)

Am 17. Juli 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1342 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUBAM Libyen bis zum 31. Dezember 2018 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum bis zum 30. November 2017 vorgesehen wurde.

(3)

Der Beschluss 2013/233/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen wird.

(4)

Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses 2013/233/GASP wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich auf 31 200 000,00 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Dezember 2017.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. REPS


(1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/1342 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 60).


21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/51


BESCHLUSS (GASP) 2017/2163 DES RATES

vom 20. November 2017

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP angenommen.

(2)

Nachdem die Russischen Föderation am 10. September 2017 in der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol Gouverneurswahlen durchgeführt hat, sollte nach Ansicht des Rates eine Person in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Person wird in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. REPS


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.


ANHANG

Liste der Personen nach Artikel 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„161.

Dmitry Vladimirovich OVSYANNIKOV

(Дмитрий Владимирович Овсянников)

Geburtsdatum: 21.2.1977

Geburtsort: Omsk, UdSSR

„Gouverneur von Sewastopol“.

Ovsyannikov wurde in den Wahlen, die am 10. September 2017 von der Russischen Föderation in der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol durchgeführt wurden, zum „Gouverneur von Sewastopol“ gewählt.

Präsident Putin hat ihn am 28. Juli 2016 zum amtierenden „Gouverneur von Sewastopol“ ernannt. In dieser Funktion hat er die weitere Integration der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim in die Russische Föderation betrieben und ist in dieser Eigenschaft verantwortlich für die aktive Unterstützung und Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Im Jahr 2017 gab er öffentliche Erklärungen ab, in denen er die rechtswidrige Annexion Sewastopols und der Krim befürwortete, sowie zum Jahrestag des rechtswidrigen „Krim-Referendums“. Er gedachte der Veteranen der sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“, die die Entsendung russischer Streitkräfte auf die Halbinsel Krim im Vorfeld ihrer rechtswidrigen Annexion durch die Russische Föderation erleichtert hatten, und forderte, dass Sewastopol die südliche Hauptstadt der Russischen Föderation werden solle.

21.11.2017“


21.11.2017   

DE

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L 304/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2164 DER KOMMISSION

vom 17. November 2017

über die Anerkennung des freiwilligen Systems „RTRS EU RED“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 4 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Artikeln 7b und 7c und Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG und in den Artikeln 17 und 18 und Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG sind ähnliche Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie ähnliche Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien festgelegt.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

(3)

Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der genannten Richtlinie aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fällt. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(4)

Am 14. Juni 2017 wurde bei der Kommission die Anerkennung beantragt, dass das freiwillige System „RTRS EU RED“ den Nachweis erbringt, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Das System mit der Anschrift Ciudad de la Paz 353, PISO3 OF 307. C1426AGE Buenos Aires, Argentinien, betrifft aus Soja hergestellte Biokraftstoffe. Die Unterlagen über das anerkannte System sollten auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform zugänglich gemacht werden.

(5)

Bei der Prüfung des freiwilligen Systems „RTRS EU RED“ stellte die Kommission fest, dass es die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG angemessen widerspiegelt und ein Massenbilanzsystem nutzt, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

(6)

Die Prüfung des freiwilligen Systems „RTRS EU RED“ hat ergeben, dass es hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung angemessenen Standards entspricht und die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „RTRS EU RED“ (im Folgenden das „System“), dessen Anerkennung am 14. Juni 2017 bei der Kommission beantragt wurde, kann nachgewiesen werden, dass Lieferungen von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die nach den im System festgelegten Standards für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen produziert wurden, mit den in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen.

Das System enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Artikel 2

Werden an dem System, dessen Anerkennung am 14. Juni 2017 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 7c Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls es das System versäumt, Standards einer unabhängigen Überprüfung entsprechend den Durchführungsrechtsakten, die in Artikel 7c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG genannt werden, oder Verbesserungen anderer Aspekte des Systems umzusetzen, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt bis zum 12. Dezember 2022.

Brüssel, den 17. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.


21.11.2017   

DE

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L 304/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2165 DER KOMMISSION

vom 17. November 2017

zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten der Tschechischen Republik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7536)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG werden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, darunter auch Maßnahmen, die bei einem bestätigten Fall der Seuche bei Wildschweinen zu treffen sind.

(2)

2017 meldete die Tschechische Republik der Kommission Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen und ergriff die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG.

(3)

Angesicht der derzeitigen Seuchenlage und im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG hat die Tschechische Republik der Kommission einen Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest (im Folgenden der „Tilgungsplan“) übermittelt.

(4)

Damit geeignete tierseuchenrechtliche Maßnahmen ergriffen werden können und eine weitere Ausbreitung dieser Seuche verhindert werden kann, wurde im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission (2) eine Unionsliste der Gebiete mit besonders hohem Risiko festgelegt. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wurde vor Kurzem mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1850 der Kommission (3) geändert, um unter anderem den jüngsten Fällen von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in der Tschechischen Republik Rechnung zu tragen; die Teile I und II des genannten Anhangs umfassen nun die infizierten Gebiete in der Tschechischen Republik.

(5)

Der Tilgungsplan wurde von der Kommission mit dem Ergebnis geprüft, dass er den Anforderungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genügt. Er sollte dementsprechend genehmigt werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Tschechischen Republik am 24. Oktober 2017 vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinpopulationen in den infizierten Gebieten dieses Mitgliedstaats wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Die Tschechische Republik erlässt bis zum 1. Dezember 2017 die zur Durchführung des Tilgungsplans gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1850 der Kommission vom 11. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 264 vom 13.10.2017, S. 7).


21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/57


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2166 DER KOMMISSION

vom 17. November 2017

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7540)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Lettland, Litauen und Polen.

(2)

Im September und Oktober 2017 traten einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Kuldīgas novads in Lettland, in der Jurbarko rajono savivaldybė in Litauen sowie in den gminy Bargłów Kościelny, Płaska, Sejny und Stary Brus in Polen auf; diese Gebiete sind derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte.

(3)

Im September und Oktober 2017 kam es zu einigen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Lääne-Nigula vald in Estland, im Neretas novads in Lettland, im Kavarsko seniūnija in der Anykščių rajono savivaldybė in Litauen sowie in der gmina Lipsk in Polen. Diese Ausbrüche traten in Gebieten auf, die derzeit in Teil I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Durch diese Ausbrüche erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte.

(4)

In bestimmten Gebieten Lettlands, die gegenwärtig in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt sind, wurden seit Oktober 2016 keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Ferner wurden die Biosicherheitsmaßnahmen in den Haltungsbetrieben in diesen Gebieten gemäß dem nationalen Biosicherheitsprogramm zur Verhinderung der Ausbreitung dieses Virus ordnungsgemäß überwacht. Diese Tatsachen deuten darauf hin, dass sich die Seuchenlage in Lettland verbessert hat.

(5)

In bestimmten Gebieten Litauens, die gegenwärtig in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt sind und in denen sich keine nichtgewerblichen Schweinehaltungsbetriebe befinden, wurden seit Juli 2017 keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Ferner wurden die Biosicherheitsmaßnahmen in den Haltungsbetrieben in diesen Gebieten ordnungsgemäß überwacht. Diese Tatsachen deuten darauf hin, dass sich die Seuchenlage in Litauen verbessert hat.

(6)

Bei der Bewertung des Risikos für die Tiergesundheit, das von der neuen Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Lettland, Litauen und Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche bei den betroffenen Haus- und Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Estland, Lettland, Litauen und Polen angepasst werden.

(7)

Dementsprechend sollten die von den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Lettland, Litauen und Polen betroffenen Gebiete, die derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(8)

Zudem sollten die von den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Estland, Lettland, Litauen und Polen betroffenen Gebiete, die derzeit in Teil I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(9)

Zudem sollten die Gebiete in Lettland, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind und in denen in letzter Zeit keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest gemeldet wurden, nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(10)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

ANHANG

TEIL I

1.   Tschechische Republik

Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:

okres Uherské Hradiště,

okres Kroměříž,

okres Vsetín.

2.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Hiiu maakond.

3.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aizputes novads,

Alsungas novads,

Auces novada Bēnes, Vecauces un Ukru pagasts, Auces pilsēta,

Dobeles novada Penkules pagasts,

Jelgavas novada Platones, Vircavas, Jaunsvirlaukas, Vilces, Lielplatones, Elejas un Sesavas pagasts,

Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Gudenieku, Turlavas, Kurmāles, Snēpeles, Laidu pagasts, Kuldīgas pilsēta,

Pāvilostas novada Sakas pagasts un Pāvilostas pilsēta,

republikas pilsēta Jelgava,

Rundāles novada Svitenes un Viesturu pagasts,

Saldus novada Ezeres, Kursīšu, Novadnieku, Pampāļu, Saldus, Zaņas un Zirņu pagasts, Saldus pilsēta,

Skrundas novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Tērvetes novads,

Ventspils novada Jūrkalnes pagasts.

4.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Joniškio rajono savivaldybė,

Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Girdžių, Jurbarko miesto Jurbarkų ir Viešvilės seniūnijos ir Skirsnemunės ir Šimkaičių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 146,

Kalvarijos savivaldybė,

Kazlų Rūdos savivaldybė,

Kelmės rajono savivaldybė,

Marijampolės savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė: Linkuvos ir Pašvitinio seniūnijos,

Panevėžio rajono savivaldybė: Krekenavos seninūnijos dalis į vakarus nuo Nevėžio upės ir į pietus nuo kelio Nr. 3004,

Radviliškio rajono savivaldybė: Aukštelkų, Baisogalos, Grinkiškio, Radviliškio, Radviliškio miesto, Skėmių, Šaukoto, Šeduvos miesto, Šaulėnų ir Tyrulių,

Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos seniūnija į šiaurę nuo kelio Nr A1, Ariogalos miesto, Betygalos seniūnijos, Girkalnio ir Kalnūjų seniūnijos į šiaurę nuo kelio Nr A1, Nemakščių, Pagojukų, Paliepių, Raseinių, Raseinių miesto, Šiluvos ir Viduklės seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė.

5.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

 

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Prostki, Stare Juchy i gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

gminy Biała Piska, Orzysz, Pisz i Ruciane Nida w powiecie piskim,

gminy Miłki i Wydminy w powiecie giżyckim,

gminy Olecko, Świętajno i Wieliczki w powiecie oleckim.

 

w województwie podlaskim:

gmina Brańsk z miastem Brańsk, gminy Boćki, Rudka, Wyszki, część gminy Bielsk Podlaski położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 (w kierunku północnym od miasta Bielsk Podlaski) i przedłużonej przez wschodnią granicę miasta Bielsk Podlaski i drogę nr 66 (w kierunku południowym od miasta Bielsk Podlaski), miasto Bielsk Podlaski, część gminy Orla położona na zachód od drogi nr 66 w powiecie bielskim,

gminy Augustów z miastem Augustów, Nowinka i część gminy Sztabin położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 664 w powiecie augustowskim;

gminy Dąbrowa Białostocka, Janów, Suchowola i Korycin w powiecie sokólskim,

gminy Dziadkowice, Grodzisk i Perlejewo w powiecie siemiatyckim,

gminy Kolno z miastem Kolno, Mały Płock i Turośl w powiecie kolneńskim,

gminy Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Łapy i Poświętne w powiecie białostockim,

powiat zambrowski,

gminy Bakałarzewo, Raczki, Rutka-Tartak, Suwałki i Szypliszki w powiecie suwalskim,

gminy Sokoły, Kulesze Kościelne, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo, Ciechanowiec, Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Łomża, Miastkowo, Nowogród, Piątnica, Śniadowo i Zbójna w powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Białystok,

powiat miejski Łomża,

powiat miejski Suwałki.

 

w województwie mazowieckim:

gminy Bielany, Ceranów, Jabłonna Lacka, Sabnie, Sterdyń, Repki i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim,

gminy Domanice, Kotuń, Mokobody, Skórzec, Suchożebry, Mordy, Siedlce, Wiśniew i Zbuczyn w powiecie siedleckim,

powiat miejski Siedlce,

gminy Lelis, Łyse, Rzekuń, Troszyn, Czerwin i Goworowo w powiecie ostrołęckim,

gminy Olszanka i Łosice w powiecie łosickim,

powiat ostrowski.

 

w województwie lubelskim:

gminy Cyców, Ludwin i Puchaczów w powiecie łęczyńskim,

gminy Borki, Czemierniki, miasto Radzyń Podlaski i Ulan-Majorat w powiecie radzyńskim,

gmina Adamów, Krzywda, Serokomla, Stanin, Trzebieszów, Wojcieszków i gmina wiejska Łuków w powiecie łukowskim,

gminy Dębowa Kłoda, Jabłoń, Milanów, Parczew, Siemień i Sosnowica w powiecie parczewskim,

gminy Dorohusk, Kamień, Chełm, Ruda — Huta, Sawin i Wierzbica w powiecie chełmskim,

powiat miejski Chełm,

gminy Firlej, Kock, Niedźwiada, Ostrówek, Ostrów Lubelski i Uścimów

w powiecie lubartowskim.

TEIL II

1.   Tschechische Republik

Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:

okres Zlín.

2.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Haapsalu linn,

Hanila vald,

Harju maakond,

Ida-Viru maakond,

Jõgeva maakond,

Järva maakond,

Kihelkonna vald,

Kullamaa vald,

Kuressaare linn,

Lääne-Viru maakond,

Lääne-Saare vald,

osa Leisi vallast, mis asub lääne pool Kuressaare-Leisi maanteest (maanatee nr 79),

Lihula vald,

Martna vald,

Muhu vald,

Mustjala vald,

osa Noarootsi vallast, mis asub põhja pool maanteest nr 230,

Nõva vald,

Pihtla vald,

Pärnu maakond (välja arvatud Audru ja Tõstamaa vald),

Põlva maakond,

Rapla maakond,

osa Ridala vallast, mis asub edela pool maanteest nr 31,

Ruhnu vald,

Salme vald,

Tartu maakond,

Torgu vald,

Valga maakond,

Viljandi maakond,

Vormsi vald,

Võru maakond.

3.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Ādažu novads,

Aglonas novada Kastuļinas, Grāveru un Šķeltovas pagasts,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alojas novads,

Alūksnes novads,

Amatas novads,

Apes novads,

Auces novada Lielauces un Īles pagasts,

Babītes novads,

Baldones novads,

Baltinavas novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Beverīnas novads,

Brocēnu novads,

Burtnieku novads,

Carnikavas novads,

Cēsu novads,

Cesvaines novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novada Vaboles, Līksnas, Sventes, Medumu, Demenas, Kalkūnes, Laucesas, Tabores, Maļinovas, Ambeļu, Biķernieku, Naujenes, Vecsalienas, Salienas un Skrudalienas pagasts,

Dobeles novada Dobeles, Annenieku, Bikstu, Zebrenes, Naudītes, Auru, Krimūnu, Bērzes un Jaunbērzes pagasts, Dobeles pilsēta,

Dundagas novads,

Engures novads,

Ērgļu novads,

Garkalnes novada daļa, kas atrodas uz ziemeļrietumiem no autoceļa A2,

Gulbenes novads,

Iecavas novads,

Ikšķiles novada Tīnūžu pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidaustrumiem no autoceļa P10, Ikšķiles pilsēta,

Ilūkstes novads,

Jaunjelgavas novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jaunpils novads,

Jēkabpils novads,

Jelgavas novada Glūdas, Zaļenieku, Svētes, Kalnciema, Līvbērzes un Valgundes pagasts,

Kandavas novads,

Kārsavas novads,

Ķeguma novads,

Ķekavas novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krāslavas novads,

Krimuldas novada Krimuldas pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļaustrumiem no autoceļa V89 un V81, un Lēdurgas pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļaustrumiem no autoceļa V81 un V128,

Krustpils novads,

Kuldīgas novada Padures, Pelču, Rumbas, Rendas, Kalibes un Vārmes pagasti,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Limbažu novada Skultes, Limbažu, Umurgas, Katvaru, Pāles un Viļķenes pagasts, Limbažu pilsēta,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mālpils novads,

Mārupes novads,

Mazsalacas novads,

Mērsraga novads,

Naukšēnu novads,

Neretas novada Mazzalves pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļaustrumiem no autoceļa P73 un uz rietumiem no autoceļa 932,

Ogres novads,

Olaines novads,

Ozolnieku novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Preiļu novada Saunas pagasts,

Priekuļu novada Veselavas pagasts un Priekuļu pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa P28 un rietumiem no autoceļa P20,

Raunas novada Drustu pagasts un Raunas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa A2,

republikas pilsēta Daugavpils,

republikas pilsēta Jēkabpils,

republikas pilsēta Jūrmala,

republikas pilsēta Rēzekne,

republikas pilsēta Valmiera,

Rēzeknes novada Audriņu, Bērzgales, Čornajas, Dricānu, Gaigalavas, Griškānu, Ilzeskalna, Kantinieku, Kaunatas, Lendžu, Lūznavas, Maltas, Mākoņkalna, Nagļu, Ozolaines, Ozolmuižas, Rikavas, Nautrēnu, Sakstagala, Silmalas, Stoļerovas, Stružānu un Vērēmu pagasts un Feimaņu pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļiem no autoceļa V577 un Pušas pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļaustrumiem no autoceļa V577 un V597,

Riebiņu novada Sīļukalna, Stabulnieku, Galēnu un Silajāņu pagasts,

Rojas novads,

Ropažu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa P10,

Rugāju novads,

Rundāles novada Rundāles pagasts,

Rūjienas novads,

Salacgrīvas novads,

Salas novads,

Saldus novada Jaunlutriņu, Lutriņu un Šķēdes pagasts,

Saulkrastu novads,

Siguldas novada Mores pagasts un Allažu pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa P3,

Skrīveru novads,

Smiltenes novads,

Strenču novads,

Talsu novads,

Tukuma novads,

Valkas novads,

Varakļānu novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta,

Viesītes novada Elkšņu un Viesītes pagasts, Viesītes pilsēta,

Viļakas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads.

4.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė,

Anykščių rajono savivaldybė: Andrioniškio, Anykščių, Debeikių, Kavarsko seniūnijos dalis į šiaurės rytus nuo kelio Nr. 1205 ir į šiaurę rytus nuo kelio Nr. 1218, Kurklių, Skiemonių, Svėdasų, Troškūnų ir Viešintų seniūnijos,

Birštono savivaldybė,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė: Nemunėlio Radviliškio, Pabiržės, Pačeriaukštės ir Parovėjos seniūnijos,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Jurbarko rajono savivaldybė: Juodaičių, Raudonės, Seredžiaus, Veliuonos seniūnijos ir Skirsnemunės ir Šimkaičių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 146,

Kaišiadorių miesto savivaldybė,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybės: Akademijos, Alšėnų, Batniavos, Domeikavos, Ežerėlio, Garliavos apylinkių, Garliavos, Karmėlavos, Kačerginės, Kulautuvos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Užliedžių, Vilkijos apylinkių, Vilkijos, Zapyškio seniūnijos,

Kėdainių rajono savivaldybė savivaldybės: Dotnuvos, Gudžiūnų, Josvainių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr 3514 ir Nr 229, Krakių, Kėdainių miesto, Surviliškio, Truskavos, Vilainių ir Šėtos seniūnijos,

Kupiškio rajono savivaldybė: Noriūnų, Skapiškio, Subačiaus ir Šimonių seniūnijos,

Molėtų rajono savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė: Klovainių, Rozalimo, Lygumų, Pakruojo ir Žeimelio seniūnijos,

Pasvalio rajono savivaldybė: Joniškėlio apylinkių, Joniškėlio miesto, Saločių ir Pušaloto seniūnijos,

Radviliškio rajono savivaldybė: Pakalniškių ir Sidabravo seniūnijos,

Raseinių rajono savivaldybė: Kalnūjų, Girkalnio, Ariogalios seniūnijos į pietus nuo kelio Nr. A1,

Prienų miesto savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

5.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

 

w województwie podlaskim:

część gminy Wizna położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Jedwabne i Wizna oraz na południe od linii wyznaczoną przez drogę nr 64 (od skrzyżowania w miejscowości Wizna w kierunku wschodnim do granicy gminy) w powiecie łomżyńskim,

gmina Dubicze Cerkiewne, Czyże, Białowieża, Hajnówka z miastem Hajnówka, Narew, Narewka i części gmin Kleszczele i Czeremcha położone na wschód od drogi nr 66 w powiecie hajnowskim,

gmina Kobylin-Borzymy w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Grabowo i Stawiski w powiecie kolneńskim,

gminy Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Michałowo, Supraśl, Tykocin, Wasilków, Zabłudów, Zawady i Choroszcz w powiecie białostockim,

część gminy Bielsk Podlaski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 (w kierunku północnym od miasta Bielsk Podlaski) i przedłużonej przez wschodnią granicę miasta Bielsk Podlaski i drogę nr 66 (w kierunku południowym od miasta Bielsk Podlaski), część gminy Orla położona na wschód od drogi nr 66 w powiecie bielskim,

powiat sejneński,

gminy Bargłów Kościelny, Płaska i część gminy Sztabin położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 664 w powiecie augustowskim,

gminy Sokółka, Szudziałowo, Sidra, Kuźnica, Nowy Dwór i Krynki w powiecie sokólskim.

 

w województwie mazowieckim:

gmina Przesmyki w powiecie siedleckim.

 

w województwie lubelskim:

gminy Komarówka Podlaska i Wohyń w powiecie radzyńskim,

gminy Stary Brus i Urszulin w powiecie włodawskim,

gminy Rossosz, Wisznice, Sławatycze, Sosnówka, Tuczna i Łomazy w powiecie bialskim.

TEIL III

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Audru vald,

Lääne-Nigula vald,

Laimjala vald,

osa Leisi vallast, mis asub ida pool Kuressaare-Leisi maanteest (maantee nr 79),

osa Noarootsi vallast, mis asub lõuna pool maanteest nr 230,

Orissaare vald,

Pöide vald,

osa Ridala vallast, mis asub kirde pool maanteest nr 31,

Tõstamaa vald,

Valjala vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aglonas novada Aglonas pagasts,

Auces novada Vītiņu pagasts,

Daugavpils novada Nīcgales, Kalupes, Dubnas un Višķu pagasts,

Garkalnes novada daļa, kas atrodas uz dienvidaustrumiem no autoceļa A2,

Ikšķiles novada Tīnūžu pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļrietumiem no autoceļa P10,

Inčukalna novads,

Krimuldas novada Krimuldas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidrietumiem no autoceļa V89 un V81, un Lēdurgas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidrietumiem no autoceļa V81 un V128,

Limbažu novada Vidrižu pagasts,

Neretas novada Neretas, Pilskalnes, Zalves pagasts un Mazzalves pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidrietumiem no autoceļa P73 un uz austrumiem no autoceļa 932,

Priekuļu novada Liepas un Mārsēnu pagasts un Priekuļu pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļiem no autoceļa P28 un austrumiem no autoceļa P20,

Preiļu novada Preiļu, Aizkalnes un Pelēču pagasts un Preiļu pilsēta,

Raunas novada Raunas pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļiem no autoceļa A2,

Rēzeknes novada Feimaņu pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa V577 un Pušas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidrietumiem no autoceļa V577 un V597,

Riebiņu novada Riebiņu un Rušonas pagasts,

Ropažu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa P10,

Salaspils novads,

Saldus novada Jaunauces, Rubas, Vadakstes un Zvārdes pagasts,

Sējas novads,

Siguldas novada Siguldas pagasts un Allažu pagasta daļa, kas atrodas uz ziemeļiem no autoceļa P3, un Siguldas pilsēta,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Vārkavas novads,

Viesītes novada Rites un Saukas pagasts.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Anykščių rajono savivaldybė: Kavarsko seniūnijos dalis į vakarus-nuo kelio Nr. 1205 ir į pietus nuo kelio Nr. 1218 ir Traupio seniūnija,

Biržų rajono savivaldybė: Vabalninko, Papilio ir Širvenos seniūnijos,

Druskininkų savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė: Babtų, Čekiškės ir Vandžiogalos seniūnijos,

Kėdainių rajono savivaldybė: Pelėdnagių, Pernaravos seniūnijos ir Josvainių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr 3514 ir Nr 229,

Kupiškio rajono savivaldybė: Alizavos ir Kupiškio seniūnijos,

Lazdijų rajono savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė: Guostagalio seniūnija,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė: Karsakiškio, Miežiškių, Naujamiesčio, Paįstrio, Raguvos, Ramygalos, Smilgių, Upytės, Vadoklių, Velžio seniūnijos ir Krekenavos seniūnijos dalis į rytus nuo Nevėžio upės ir į šiaurę nuo kelio Nr. 3004,

Pasvalio rajono savivaldybė: Daujėnų, Krinčino, Namišių, Pasvalio apylinkių, Pasvalio miesto, Pumpėnų ir Vaškų seniūnijos,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

 

w województwie podlaskim:

powiat grajewski,

powiat moniecki,

gminy Jedwabne i Przytuły oraz część gminy Wizna, położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Jedwabne i Wizna oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę 64 (od skrzyżowania w miejscowości Wizna w kierunku wschodnim do granicy gminy) w powiecie łomżyńskim,

gmina Lipsk w powiecie augustowskim,

części gminy Czeremcha i Kleszczele położone na zachód od drogi nr 66 w powiecie hajnowskim,

gminy Drohiczyn, Mielnik, Milejczyce, Nurzec-Stacja, Siemiatycze z miastem Siemiatycze w powiecie siemiatyckim.

 

w województwie mazowieckim:

gminy Platerów, Sarnaki, Stara Kornica i Huszlew w powiecie łosickim,

gminy Korczew i Paprotnia w powiecie siedleckim.

 

w województwie lubelskim:

gminy Kodeń, Konstantynów, Janów Podlaski, Leśna Podlaska, Piszczac, Rokitno, Biała Podlaska, Zalesie i Terespol z miastem Terespol, Drelów, Międzyrzec Podlaski z miastem Międzyrzec Podlaski w powiecie bialskim,

powiat miejski Biała Podlaska,

gminy Radzyń Podlaski i Kąkolewnica w powiecie radzyńskim,

gminy Hanna, Hańsk, Wola Uhruska, Wyryki i gmina wiejska Włodawa w powiecie włodawskim,

gmina Podedwórze w powiecie parczewskim.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.


Berichtigungen

21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/69


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan

( Amtsblatt der Europäischen Union L 22 vom 27. Januar 2017 )

Seite 52, Artikel 1 Absatz 1:

Anstatt:

„1.   Auf Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Oberflächenrauheit (Ra) von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und in Taiwan, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die betroffene Ware fällt unter die KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 (TARIC-Codes 7307231015, 7307231025, 7307239015, 7307239025).“

muss es heißen:

„1.   Auf Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und in Taiwan, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die betroffene Ware fällt unter die KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 (TARIC-Codes 7307231015, 7307231025, 7307239015, 7307239025).“


21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/69


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/659 der Kommission vom 6. April 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan

( Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 7. April 2017 )

Seite 9, Artikel 1, im Text, der Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission ersetzt:

Anstatt:

„1.   Auf Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Oberflächenrauheit (Ra) von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und in Taiwan, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die betroffene Ware fällt unter die KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 (TARIC-Codes 7307231015, 7307231025, 7307239015, 7307239025).“

muss es heißen:

„1.   Auf Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und in Taiwan, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die betroffene Ware fällt unter die KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 (TARIC-Codes 7307231015, 7307231025, 7307239015, 7307239025).“