ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 292

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
10. November 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2009 der Kommission vom 7. November 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Quartirolo Lombardo (g.U.))

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/2010 der Kommission vom 9. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Aktualisierungen für die jährlichen und monatlichen Energiestatistiken ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2011 der Kommission vom 9. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

55

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2012 des Rates vom 7. November 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

57

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2013 des Rates vom 7. November 2017 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

59

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7263)

61

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind ( ABl. L 155 vom 17.6.2017 )

119

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen ( ABl. L 276 vom 26.10.2017 )

119

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2009 DER KOMMISSION

vom 7. November 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung („Quartirolo Lombardo“ (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Quartirolo Lombardo“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Quartirolo Lombardo“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  ABl. C 205 vom 29.6.2017, S. 62.


10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/3


VERORDNUNG (EU) 2017/2010 DER KOMMISSION

vom 9. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Aktualisierungen für die jährlichen und monatlichen Energiestatistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Union geschaffen.

(2)

Aufgrund der intensiven Entwicklung der Unionspolitik, des technischen Fortschritts sowie der Bedeutung der Energiedaten als Grundlage der Unionsziele ist die Energiestatistik ein sehr dynamischer statistischer Bereich. Folglich sind regelmäßige Aktualisierungen zur Anpassung des statistischen Erfassungsbereichs an die steigenden bzw. im Wandel begriffenen Anforderungen notwendig.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wurden der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Anpassung des statistischen Erfassungsbereichs übertragen. Angesichts der neuen Verbesserungen und Anpassungen der monatlichen und der jährlichen Statistiken sollten sich diese Verbesserungen und Anpassungen in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 widerspiegeln.

(4)

Mit dieser Verordnung wird unter anderem die Codierung der Positionen in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 geändert. Für die Zwecke des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1504 der Kommission (2) ist es wichtig festzuhalten, dass sich der Inhalt der Positionen, für die Ausnahmen gewährt wurden, nicht geändert hat, sondern lediglich ihre Codierung. Daher sollten Bezüge zu den im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1504 aufgeführten Codes als Bezüge zu den entsprechenden Positionen dieser Verordnung verstanden werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 werden durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 9. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1504 der Kommission vom 7. September 2015 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Bereitstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 24).


ANHANG

ANHANG A

ERLÄUTERUNGEN ZUR TERMINOLOGIE

Dieser Anhang enthält Erläuterungen, geografische Anmerkungen oder Definitionen von Begriffen, die in den anderen Anhängen verwendet werden, sofern sie dort nicht anders definiert sind.

1.   GEOGRAFISCHE ANMERKUNGEN

Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die folgenden geografischen Definitionen:

Australien: ohne überseeische Gebiete,

Dänemark: ohne die Färöer und Grönland,

Frankreich einschließlich Monaco und die überseeischen Gebiete Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion und Mayotte,

Italien: einschließlich San Marino und Vatikanstadt (Heiliger Stuhl),

Japan: einschließlich Okinawa,

Portugal: einschließlich Azoren und Madeira,

Spanien: einschließlich Kanarische Inseln, Balearische Inseln, Ceuta und Melilla,

Vereinigte Staaten von Amerika: einschließlich der 50 Bundesstaaten, District of Columbia, Amerikanische Jungferninseln, Puerto Rico und Guam.

2.   AGGREGATE

Strom- und Wärmeerzeuger werden nach dem Erzeugungszweck eingeteilt:

Hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen sind Unternehmen in privatem oder öffentlichem Besitz, deren Haupttätigkeit die Erzeugung von Elektrizität und/oder Wärme zum Verkauf an Dritte ist.

Eigenerzeuger sind Unternehmen in privatem oder öffentlichem Besitz, die Elektrizität und/oder Wärme ganz oder teilweise für den Eigenverbrauch zur Unterstützung ihrer Haupttätigkeit erzeugen.

Anmerkung: Die Kommission kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle weitere Klärungen der Terminologie vornehmen, indem sie nach Inkrafttreten einer überarbeiteten Fassung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) die jeweiligen NACE-Positionen hinzufügt.

2.1.   Versorgung

2.1.1.   ERZEUGUNG/EINHEIMISCHE ERZEUGUNG

Menge der geförderten oder erzeugten Brennstoffe nach der Entfernung inerter Bestandteile. Schließt die vom Erzeuger während des Herstellungsprozesses (z. B. zum Heizen oder zum Betrieb von Maschinen und Hilfsaggregaten) verbrauchten Mengen ebenso ein wie die an andere Energieerzeuger zur Umwandlung oder für andere Zwecke erfolgten Lieferungen.

„Einheimisch“ bedeutet: Erzeugung ausgehend von Ressourcen im jeweiligen Hoheitsgebiet.

2.1.2.   WIEDERGEWINNUNG

Gilt nur für Steinkohle. In Bergwerken wiedergewonnene Schlammkohle und Brandschiefer.

2.1.3.   EINGÄNGE AUS ANDEREN QUELLEN

Mengen an Brennstoffen, deren Erzeugung in anderen Berichten erfasst wird, die jedoch anderen Brennstoffen beigemischt und als Mischung verbraucht werden. Weitere Einzelheiten dieser Komponente sind wie folgt vorzulegen:

Eingänge aus anderen Quellen: Kohle

Eingänge aus anderen Quellen: Rohöl und Mineralölprodukte

Eingänge aus anderen Quellen: Erdgas

Eingänge aus anderen Quellen: erneuerbare Energien

2.1.4.   EINFUHREN/AUSFUHREN

Falls nicht anders angegeben, beziehen sich die „Einfuhren“ auf das eigentliche Ursprungsland (das Land, in dem das Energieprodukt hergestellt wurde) und die „Ausfuhren“ auf das Land, in dem der Endverbrauch der erzeugten Energieprodukte erfolgt. Mengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht.

Wo keine Angaben zu Herkunfts- oder Bestimmungsland gemacht werden können, kann die Kategorie „Nicht anderweitig genannt/Sonstiges“ gewählt werden.

2.1.5.   GRENZÜBERSCHREITENDER SEEVERKEHR (BUNKER)

Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im internationalen Schiffsverkehr geliefert werden. Der internationale Schiffsverkehr kann sich sowohl auf See als auch auf Binnen- oder Küstengewässern abspielen. Ausgenommen sind:

der Verbrauch durch Schiffe im Binnenverkehr. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Schiffsverkehr sind der Auslauf- und der Einlaufhafen maßgeblich, nicht die Flagge oder Staatszugehörigkeit des Schiffes;

der Verbrauch durch Fischereifahrzeuge;

der Verbrauch durch Streitkräfte.

2.1.6.   BESTANDSVERÄNDERUNGEN

Differenz zwischen den Beständen auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums. Falls nicht anders angegeben, stehen negative Zahlen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

2.1.7.   BESTÄNDE AUF DEM HOHEITSGEBIET DES STAATES AM ANFANG UND AM ENDE DES BEZUGSZEITRAUMS

Alle auf dem Hoheitsgebiet des Staates vorhandenen Bestände, einschließlich Bestände von staatlichen Stellen, Großverbrauchern und Lagerunternehmen, Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe, unter Zollverschluss lagernde Bestände und im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen oder ohne solche für andere gelagerte Bestände. Anfang und Ende des Bezugszeitraums sind dessen erster und letzter Tag. Berücksichtigt werden alle Arten von speziellen — über- oder unterirdischen — Speichereinrichtungen.

2.1.8.   DIREKTVERBRAUCH

Öl (Rohöl und Mineralölprodukte), die ohne Aufbereitung in einer Raffinerie direkt verwendet werden. Einschließlich des zur Stromerzeugung verfeuerten Rohöls.

2.1.9.   ROHSTOFFEINGÄNGE

Menge an einheimischem oder eingeführtem Rohöl (einschließlich Kondensat) und einheimischen NGL, die ohne Aufbereitung in einer Ölraffinerie direkt verwendet werden, und Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie, die zwar keine Rohstoffe sind, aber direkt verwendet werden.

2.1.10.   BRUTTO-RAFFINERIEAUSSTOSS

In einer Raffinerie oder Mischanlage erzeugte Menge an Fertigprodukten. Ohne Raffinerieverluste, aber einschließlich Raffineriebrennstoff.

2.1.11.   RECYCLINGPRODUKTE

Fertigprodukte, die ein zweites Mal das Vertriebsnetz durchlaufen, nachdem sie bereits einmal an Endverbraucher ausgeliefert wurden (z. B. wiederaufbereitete Schmierstoffe). Diese Mengen sind von Rückläufen aus der petrochemischen Industrie zu unterscheiden.

2.1.12.   RÜCKLÄUFE

Fertig- oder Halbfertigprodukte, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse.

2.1.13.   AUSTAUSCH ZWISCHEN PRODUKTEN

Produkte, die infolge einer Änderung ihrer Spezifikation oder ihrer Mischung mit einem anderen Produkt neu zugeordnet werden. Ein negativer Eintrag für ein Produkt muss durch einen positiven Eintrag (bzw. mehrere Einträge) eines oder mehrerer anderer Produkte ausgeglichen werden und umgekehrt. Die positiven und negativen Einträge sollten sich zu Null addieren.

2.1.14.   ÜBERTRAGENE ERZEUGNISSE

Importierte Mineralölerzeugnisse, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Ausgangsstoffe.

2.1.15.   STATISTISCHE ABWEICHUNG

Berechneter Wert, definiert als Unterschied zwischen der Berechnung aus der Versorgungsperspektive (Top-Down-Ansatz) und der Berechnung aus der Verbrauchsperspektive (Bottom-Up-Ansatz). Die Ursachen für wesentliche statistische Abweichungen sind anzugeben.

2.2.   Umwandlungssektor

Innerhalb des Umwandlungssektors werden nur Mengen von Brennstoffen erfasst, die in andere Brennstoffe umgewandelt wurden. Die für Heizzwecke, zum Betrieb von Maschinen und im Allgemeinen für die Umwandlung verbrauchten Brennstoffmengen sind nicht bei der Umwandlung, sondern innerhalb des Energiesektors anzugeben.

2.2.1.   REINE STROMERZEUGUNG VON HAUPTSÄCHLICH ALS ENERGIEERZEUGER TÄTIGEN UNTERNEHMEN

Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Strom in reinen Stromerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen verwendet werden.

2.2.2.   KRAFT-WÄRME-KOPPLUNGS-ANLAGEN (KWK-ANLAGEN) HAUPTSÄCHLICH ALS ENERGIEERZEUGER TÄTIGER UNTERNEHMEN

Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme in Stromanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen verwendet werden.

2.2.3.   REINE WÄRMEERZEUGUNG VON HAUPTSÄCHLICH ALS ENERGIEERZEUGER TÄTIGEN UNTERNEHMEN

Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Wärme in reinen Wärmeerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen verwendet werden.

2.2.4.   REINE STROMERZEUGUNG VON EIGENERZEUGERN

Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Strom in reinen Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern verwendet werden.

2.2.5.   KRAFT-WÄRME-KOPPLUNGS-ANLAGEN (KWK-ANLAGEN) VON EIGENERZEUGERN

Brennstoffmengen, die insgesamt zur Erzeugung von Strom verwendet werden, sowie der Anteil der Brennstoffe, der zur Erzeugung von verkaufter Wärme in KWK-Anlagen von den Eigenerzeugern verwendet wird. Der Anteil der Brennstoffe, der zur Erzeugung von nicht verkaufter Wärme (selbst verbrauchte Wärme) verwendet wird, ist nach dem spezifischen Sektor des Endenergieverbrauchs auf der Grundlage der NACE-Klassifikation anzugeben. Nicht verkaufte Wärme, die aber an andere Einheiten im Rahmen von nichtfinanziellen Vereinbarungen oder Einheiten mit anderem Eigentümer geliefert wurde, wird nach demselben Grundsatz wie verkaufte Wärme erfasst.

2.2.6.   REINE WÄRMEERZEUGUNG VON EIGENERZEUGERN

Der Anteil der Brennstoffe, der der Menge der verkauften Wärme in nur Wärme erzeugenden Einheiten/Anlagen von Eigenerzeugern entspricht. Der Anteil der Brennstoffe, der zur Erzeugung von nicht verkaufter Wärme (selbst verbrauchte Wärme) verwendet wird, ist nach dem spezifischen Sektor des Endenergieverbrauchs auf der Grundlage der NACE-Klassifikation anzugeben. Nicht verkaufte Wärme, die aber an andere Einheiten im Rahmen von nichtfinanziellen Vereinbarungen oder Einheiten mit anderem Eigentümer geliefert wurde, wird nach demselben Grundsatz wie verkaufte Wärme erfasst.

2.2.7.   STEINKOHLENBRIKETTFABRIKEN

Die für die Briketterzeugung in Steinkohlenbrikettfabriken verbrauchten Brennstoffmengen.

2.2.8.   KOKEREIEN

Die für die Erzeugung von Kokereikoks und Kokereigas in Kokereien verbrauchten Brennstoffmengen.

2.2.9.   BRAUNKOHLEN-/TORFBRIKETTFABRIKEN

Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Braunkohlenbriketts (BKB) in BKB-Fabriken verwendet werden, sowie Brennstoffe, die zur Erzeugung von Torfbriketts in Torfbrikettfabriken verwendet werden.

2.2.10.   GASWERKE

Mengen von Brennstoffen, die bei der Erzeugung von Ortsgas in Gaswerken und Kohlevergasungsanlagen verbraucht werden.

2.2.11.   HOCHÖFEN

Mengen von Brennstoffen, die in Hochöfen zugeführt werden, entweder von oben mit dem Eisenerz oder durch die Blasformen im Boden zusammen mit dem erhitzten Wind.

2.2.12.   KOHLEVERFLÜSSIGUNG

Für die Erzeugung von synthetischem Öl verwendete Brennstoffmengen.

2.2.13.   GASVERFLÜSSIGUNGSANLAGEN (GAS-TO-LIQUID-ANLAGEN)

In Flüssigbrennstoffe umgewandelte Mengen an gasförmigen Brennstoffen.

2.2.14.   HOLZKOHLEFABRIKEN

In Holzkohle umgewandelte Mengen an festen Biobrennstoffen.

2.2.15.   ERDÖLRAFFINERIEN

Für die Herstellung von Mineralölprodukten verwendete Brennstoffmengen.

2.2.16.   ERDGAS-MISCHANLAGEN (FÜR MISCHGAS)

Mengen der mit Erdgas vermischten Gase, die dem Gasnetz zugeführt werden.

2.2.17.   ZUR MISCHUNG MIT MOTORENBENZIN/DIESEL/KEROSIN:

Mengen der mit fossilen Brennstoffen vermischten flüssigen Biobrennstoffe.

2.2.18.   NICHT ANDERWEITIG GENANNT

Für Umwandlungszwecke verwendete Brennstoffmengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

2.3.   Energiesektor

Von der Energiewirtschaft für die Energieförderung (Bergbau, Öl- und Gaserzeugung) oder für den Betrieb von Energieumwandlungsanlagen verbrauchte Mengen. Dies entspricht den Abteilungen 05, 06, 19 und 35, der Gruppe 09.1 und den Klassen 07.21 und 08.92 der NACE Rev. 2.

Nicht enthalten sind Mengen von Brennstoffen, die in andere Energieformen umgewandelt (im Umwandlungssektor anzugeben) oder die zum Betrieb von Öl-, Gas- und Kohlenschlammrohrleitungen (im Verkehrssektor anzugeben) benötigt werden.

Einschließlich der Herstellung chemischer Stoffe für die Kernspaltung und -fusion sowie der Produkte dieser Prozesse.

2.3.1.   STROMVERBRAUCH FÜR DEN EIGENBEDARF VON ELEKTRIZITÄTSWERKEN, KWK-ANLAGEN UND WÄRMEKRAFTWERKEN

In reinen Elektrizitätswerken, KWK-Anlagen und reinen Wärmekraftwerken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.2.   KOHLEBERGWERKE

Für die Förderung und Aufbereitung von Kohle im Kohlebergbau verbrauchte Brennstoffmengen. In bergwerkseigenen Kraftwerken verbrannte Kohle ist im Umwandlungssektor anzugeben.

2.3.3.   STEINKOHLENBRIKETTFABRIKEN

In Steinkohlenbrikettfabriken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.4.   KOKEREIEN

In Kokereien als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.5.   BRAUNKOHLEN-/TORFBRIKETTFABRIKEN

In Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.6.   GASWERKE/VERGASUNGSANLAGEN

In Gaswerken/Vergasungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.7.   HOCHÖFEN

In Hochöfen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.8.   KOHLEVERFLÜSSIGUNG

In Kohleverflüssigungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.9.   VERFLÜSSIGUNG (LNG)/RÜCKVERGASUNG

In Verflüssigungs- und Vergasungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.10.   VERGASUNGSANLAGEN (BIOGAS)

In Biogas-Vergasungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.11.   GASVERFLÜSSIGUNGSANLAGEN (GAS-TO-LIQUID-ANLAGEN)

In Gasverflüssigungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.12.   HOLZKOHLEFABRIKEN

In Holzkohlefabriken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.13.   ERDÖLRAFFINERIEN

In Erdölraffinerien als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.14.   ÖL- UND GASFÖRDERUNG

In Öl- und Gasförderungsanlagen verbrauchte Brennstoffmengen. Ohne Verluste in den Rohrfernleitungen (als Netzverluste anzugeben) und für den Betrieb von Rohrfernleitungen erforderliche Energiemengen (im Verkehrssektor anzugeben).

2.3.15.   NICHT ANDERWEITIG GENANNT — ENERGIE

Brennstoffmengen in Verbindung mit Energieaktivitäten, die nicht anderweitig erfasst werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

2.4.   Netzverluste

Mengen von Brennstoffverlusten, die bei Transport und Verteilung auftreten.

2.5.   Nichtenergetischer Endverbrauch

Mengen von für nichtenergetische Zwecke verwendeten fossilen Brennstoffen — nicht verbrannte Brennstoffe.

2.6.   Endenergieverbrauch (Angabe des Energie-Endverbrauchs)

2.6.1.   INDUSTRIE

Bezieht sich auf die Brennstoffmengen, die Industrieunternehmen bei der Ausübung ihrer Haupttätigkeiten verbrauchen.

Bei reinen Wärmeerzeugungseinheiten oder bei KWK-Einheiten sind nur die Brennstoffmengen anzugeben, die für die Wärmeerzeugung der Einheit selbst (selbst verbrauchte Wärme) eingesetzt werden. Die Brennstoffmengen, die bei der Erzeugung verkaufter Wärme und bei der Stromerzeugung verbraucht werden, sind in der jeweiligen Rubrik des Umwandlungssektors anzugeben.

2.6.1.1.   Eisen und Stahl: Gruppen 24.1, 24.2 und 24.3 sowie Klassen 24.51 und 24.52 der NACE Rev. 2.

2.6.1.2.   Chemische und petrochemische Erzeugnisse: Abteilungen 20 und 21 der NACE Rev. 2.

2.6.1.3.   NE-Metalle: Gruppe 24.4 sowie Klassen 24.53 und 24.54 der NACE Rev. 2.

2.6.1.4.   Verarbeitung von Steinen und Erden: Abteilung 23 der NACE Rev. 2.

2.6.1.5.   Fahrzeugbau: Abteilungen 29 und 30 der NACE Rev. 2.

2.1.6.6.   Maschinen, Geräte und Ausrüstungen: Abteilungen 25, 26, 27 und 28 der NACE Rev. 2.

2.6.1.7.   Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden: Abteilungen 07 (ausgenommen 07.21) und 08 (ausgenommen 08.92) sowie Gruppe 09.9 der NACE Rev. 2.

2.6.1.8.   Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak: Abteilungen 10, 11 und 12 der NACE Rev. 2.

2.6.1.9.   Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse: Abteilungen 17 und 18 der NACE Rev. 2.

2.6.1.10.   Holz sowie Holz- und Korkwaren: Abteilung 16 der NACE Rev. 2.

2.6.1.11.   Baugewerbe/Bau: Abteilungen 41, 42 und 43 der NACE Rev. 2.

2.6.1.12.   Textilien und Leder: Abteilungen 13, 14 und 15 der NACE Rev. 2.

2.6.1.13.   Nicht anderweitig genannt — Industrie: NACE-Abteilungen 22, 31 und 32.

2.6.2.   VERKEHRSSEKTOR

Bei sämtlichen Verkehrstätigkeiten verbrauchte Energie, unabhängig von der NACE-Kategorie (Wirtschaftszweig), in der die Aktivität erfolgt. Für Heizung und Beleuchtung von Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Schiffsanlegestellen und Flughäfen verwendete Brennstoffe sind unter „Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen“ zu erfassen und nicht im Verkehrssektor.

2.6.2.1.   Eisenbahnverkehr

Im Eisenbahnverkehr, einschl. Werksverkehr und Eisenbahnverkehr als Teil von Stadt- oder Umland-Verkehrsverbunden (z. B. Züge, Straßenbahnen, U-Bahn) verbrauchte Brennstoffmengen.

2.6.2.2.   Binnenschifffahrt

Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im Binnenverkehr geliefert werden (vgl. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)). Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Schiffsverkehr sind der Auslauf- und der Einlaufhafen maßgeblich, nicht die Flagge oder die Staatszugehörigkeit des Schiffes.

2.6.2.3.   Straßenverkehr

Von Straßenfahrzeugen verbrauchte Brennstoffmengen. Umfasst Kraftstoffverbrauch landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Schmierstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen.

Nicht enthalten sind der Energieverbrauch von stationären Motoren (siehe Sonstige Sektoren), landwirtschaftlichen Zugmaschinen, die sich nicht auf öffentlichen Straßen befinden (siehe Landwirtschaft) und Militärfahrzeugen (siehe: Sonstige Sektoren — nicht anderweitig genannt) sowie die Nutzung von Bitumen als Straßenbelag und der Energieverbrauch von Baustellenmaschinen (siehe Industrie, Teilsektor Baugewerbe/Bau).

2.6.2.4.   Transport in Rohrfernleitungen

Beim Betrieb von Rohrfernleitungen zum Transport von Gasen, Flüssigkeiten, Schlämmen und anderen Gütern verbrauchte Brennstoffmengen. Umfasst den Energieverbrauch von Pumpstationen und den Energieverbrauch für die Instandhaltung der Rohrfernleitungen. Nicht enthalten ist die Energie, die für die Verteilung von Erdgas, erzeugtem Gas, heißem Wasser oder Dampf vom Verteiler zu den Endnutzern benötigt wird (im Energiesektor anzuführen). Ebenfalls nicht enthalten sind die Energie, die für die Endverteilung von Wasser an Haushalte, die Industrie, gewerbliche und sonstige Verbraucher benötigt wird (unter Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen anzugeben), sowie die Verluste bei diesem Transport vom Verteiler zu den Endverbrauchern (als Netzverluste anzugeben).

2.6.2.5.   Grenzüberschreitender Luftverkehr

An Flugzeuge im grenzüberschreitenden Luftverkehr gelieferte Brennstoffmengen. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft. Nicht enthalten ist der Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter Verkehr — nicht anderweitig genannt anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter Sonstige Sektoren — Nicht anderweitig genannt anzugeben).

2.6.2.6.   Inlandsluftverkehr

An Flugzeuge im Inlandsluftverkehr gelieferte Brennstoffmengen. Umfasst Treibstoff, der für andere Zwecke als für den Luftverkehr verbraucht wird, z. B. für die Prüfung von Motoren auf dem Prüfstand. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft. Dies umfasst Strecken beträchtlicher Länge zwischen zwei Flughäfen in einem Land mit überseeischen Gebieten. Nicht enthalten ist der Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter Verkehr — nicht anderweitig genannt anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter Sonstige Sektoren — Nicht anderweitig genannt anzugeben).

2.6.2.7.   Nicht anderweitig genannt — Verkehr

Für Verkehrstätigkeiten verwendete Treibstoffmengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Umfasst den Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften und den Verbrauch von Schiffsentladern und anderen Hafenkränen. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese in den Anmerkungen des Berichts zu erläutern.

2.6.3.   SONSTIGE SEKTOREN

Diese Kategorie umfasst Treibstoffmengen, die in Sektoren verbraucht wurden, die nicht ausdrücklich genannt werden oder nicht zu den Bereichen Umwandlung, Energiewirtschaft, Industrie oder Verkehr zählen.

2.6.3.1.   Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

Von Unternehmen und Verwaltung im öffentlichen oder privaten Sektor verbrauchte Brennstoffe. Abteilungen 33, 36, 37, 38, 39, 45, 46, 47, 52, 53, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 84 (ausgenommen Klasse 84.22), 85, 86, 87, 88, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96 und 99 der NACE Rev. 2. Für Heizung und Beleuchtung von Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Schiffsanlegestellen und Flughäfen verwendete Brennstoffe sind unter dieser Kategorie zu erfassen. Dazu gehören auch alle für nicht verkehrsbezogene Tätigkeitsbereiche verbrauchten Brennstoffe der Abteilungen 49, 50 und 51 der NACE Rev. 2.

2.6.3.2.   Haushalte

In sämtlichen Haushalten einschließlich der privaten Haushalte mit Hauspersonal verbrauchte Brennstoffe. Abteilungen 97 und 98 der NACE Rev. 2.

Für diesen Sektor gelten folgende spezifische Definitionen:

Haushaltssektor

 

Privater Haushalt ist eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung zusammenleben und sich die Ausgaben insbesondere für die lebensnotwendigen Dinge teilen. Insofern handelt es sich beim Haushaltssektor (oder Wohnsektor) um die Gesamtmenge aller privaten Haushalte eines Landes.

 

Gemeinschaftliche Haushalte, ob permanenter Art (z. B. Gefängnisse) oder temporärer Natur (z. B. Krankenhäuser) sollten ausgenommen werden, da sie bereits unter Verbrauch im Dienstleistungssektor erfasst werden. Die bei sämtlichen Verkehrstätigkeiten verbrauchte Energie sollte im Verkehrssektor und nicht im Haushaltssektor erfasst werden.

Der mit beträchtlichen wirtschaftlichen Aktivitäten von Haushalten verbundene Energieverbrauch sollte ebenfalls vom Gesamtenergieverbrauch der Haushalte ausgenommen werden. Dabei handelt es sich um Wirtschaftstätigkeiten in der Landwirtschaft in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben und andere Wirtschaftstätigkeiten, die am Haushaltsstandort ausgeführt werden; diese sollten unter dem entsprechenden Sektor erfasst werden.

2.6.3.2.1.   Raumheizung

Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Beheizung von Innenräumen einer Wohnung.

2.6.3.2.2.   Raumkühlung

Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Kühlung von Wohnräumen mithilfe von Klimageräten und/oder Kühlaggregaten.

Ventilatoren, Gebläse und andere Geräte, die nicht an ein Kühlaggregat angeschlossen sind, werden nicht in diesem Abschnitt erfasst, sondern im Sektor Beleuchtung und Elektrogeräte.

2.6.3.2.3.   Warmwasserbereitung:

Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Warmwasserbereitung für fließendes Warmwasser, Baden, Reinigung und andere Verwendungen außer Kochen.

Schwimmbeckenbeheizung bleibt unberücksichtigt, diese wird unter dem Abschnitt Sonstige Endnutzung erfasst.

2.6.3.2.4.   Kochen:

Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Vorbereitung von Mahlzeiten.

Hilfsküchengeräte (Mikrowellenherde, Wasserkessel, Kaffeemaschinen) bleiben unberücksichtigt, diese sollten im Abschnitt Beleuchtung und Elektrogeräte erfasst werden.

2.6.3.2.5.   Beleuchtung und Elektrogeräte (nur Strom):

Stromnutzung zur Beleuchtung und alle anderen Elektrogeräte im Haushalt, die nicht unter den Abschnitt Sonstige Endnutzung fallen.

2.6.3.2.6.   Sonstige Endnutzung:

Sonstiger Energieverbrauch in Haushalten, beispielsweise außerhalb der Wohnräume, und alle anderen Tätigkeiten, die nicht im Rahmen der oben aufgeführten fünf Energienutzungsarten erfasst werden (z. B. Rasenmäher, Schwimmbeckenheizung, Heizstrahler, Grillgeräte, Saunas).

2.6.3.3.   Land- und Forstwirtschaft

Von Verwendern aus den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft verbrauchte Brennstoffmengen; Abteilungen 01 und 02 der NACE Rev. 2.

2.6.3.4.   Fischerei

An die Binnen-, Küsten- und Hochseefischerei gelieferte Brennstoffmengen. Die Position Fischerei umfasst den Brennstoff, mit dem Schiffe gleich welcher Flagge (einschließlich internationale Fischerei) im Meldeland betankt wurden, sowie den Energieverbrauch der Fischereiwirtschaft. Abteilung 03 der NACE Rev. 2.

2.6.3.5.   Nicht anderweitig genannt — Sonstige

Für Tätigkeiten verwendete Brennstoffmengen, die nicht anderweitig erfasst werden (beispielsweise Klasse 84.22 der NACE Rev. 2). Zu dieser Kategorie zählt der Brennstoffverbrauch mobiler oder fester militärischer Einrichtungen (z. B. Schiffe, Flugzeuge, Landfahrzeuge und Wohngebäude), unabhängig davon, ob die Brennstoffe für die einheimischen oder für ausländische Streitkräfte geliefert werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese in den Anmerkungen des Berichts zu erläutern.

3.   PRODUKTE

3.1.   KOHLE (Feste fossile Brennstoffe und industriell erzeugte Gase)

3.1.1.   STEINKOHLE

Steinkohle ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Anthrazit, Kokskohle und sonstiger bituminöser Kohle entspricht.

3.1.2.   ANTHRAZIT

Kohle mit hohem Inkohlungsgrad zur Verwendung in Industrie und Haushalten. Anthrazit enthält in der Regel weniger als 10 % flüchtige Bestandteile und weist einen hohen Kohlenstoffgehalt auf (etwa 90 % fester Kohlenstoff). Sein oberer Heizwert liegt bei über 24 000 kJ/kg, aschefrei.

3.1.3.   KOKSKOHLE

Bituminöse Steinkohle, die zur Herstellung von Koks (Hochofenkoks) geeignet ist. Ihr oberer Heizwert liegt bei über 24 000 kJ/kg, aschefrei.

3.1.4.   ANDERE BITUMINÖSE KOHLE

Kohle zur Dampferzeugung; umfasst alle Arten bituminöser Kohle außer Kokskohle und Anthrazit. Hat im Vergleich zu Anthrazit einen höheren Anteil an flüchtigen Bestandteilen (über 10 %) und einen niedrigeren Kohlenstoffgehalt (unter 90 % fester Kohlenstoff). Ihr oberer Heizwert liegt bei über 24 000 kJ/kg, aschefrei.

3.1.5.   BRAUNKOHLE

Braunkohle ist ein Produktaggregat, das der Summe aus subbituminöser Kohle und holziger Braunkohle (Lignit) entspricht.

3.1.6.   SUBBITUMINÖSE KOHLE

Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert zwischen 20 000 kJ/kg und 24 000 kJ/kg, die mehr als 31 % flüchtige Bestandteile auf trockener, mineralstofffreier Basis enthält.

3.1.7.   BRAUNKOHLE (LIGNIT)

Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert von unter 20 000 kJ/kg und einem Gehalt von über 31 % an flüchtigen Bestandteilen auf trockener, mineralstofffreier Basis.

3.1.8.   STEINKOHLENBRIKETTS

Ein Brennstoffmaterial aus Feinkohle, das unter Zusatz eines Bindemittels in eine bestimmte Form gepresst wird. Wegen des zugesetzten Bindemittels kann die Menge der erzeugten Steinkohlenbriketts geringfügig größer sein als die Menge der im Umwandlungsprozess verbrauchten Kohle.

3.1.9.   KOKEREIKOKS

Durch Verkokung von Kohle (hauptsächlich Kokskohle) bei hohen Temperaturen entstandenes festes Produkt mit einem niedrigen Anteil an Feuchtigkeit und flüchtigen Bestandteilen. Kokereikoks wird vorwiegend in der Eisen- und Stahlindustrie als Energieträger und als chemischer Zusatzstoff eingesetzt.

Koksgrus und Gießereikoks werden in dieser Kategorie erfasst.

Halbkoks, ein durch Kohleverkokung bei niedrigen Temperaturen gewonnenes festes Erzeugnis, sollte dieser Kategorie zugerechnet werden. Halbkoks wird in Haushalten oder in den Umwandlungsanlagen selbst als Heizstoff eingesetzt.

Außerdem zählen auch Koks, Koksgrus und Halbkoks aus Braunkohle zu dieser Position.

3.1.10.   GASKOKS

Steinkohle-Nebenprodukt, das in Gaswerken zur Erzeugung von Stadtgas eingesetzt wird. Gaskoks wird zur Erzeugung von Heizwärme genutzt.

3.1.11.   KOHLENTEER

Entsteht bei der Verkokung von bituminöser Kohle. Kohlenteer fällt entweder als flüssiges Nebenprodukt der Kokserzeugung durch Destillation in der Kokerei an oder wird aus Braunkohle hergestellt (‚Schwelteer‘).

3.1.12.   BKB (BRAUNKOHLENBRIKETTS)

Braunkohlenbriketts werden mittels Hochdruckverpressung bindemittelfrei aus Braunkohle oder subbituminöser Kohle unter Beigabe von getrockneter Feinkohle und Kohlenstaub hergestellt.

3.1.13.   INDUSTRIELL ERZEUGTE GASE

Industriell erzeugte Gase sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und sonstigem Konvertergas entspricht.

3.1.14.   ORTSGAS

Alle Gastypen, die in öffentlichen oder privaten Anlagen erzeugt werden, die vorwiegend zur Erzeugung, zum Transport und zur Verteilung von Gas betrieben werden. Hierunter fallen Gase, die durch Verkokung erzeugt werden (einschließlich der in Koksöfen erzeugten und in Ortsgas umgewandelten Gase), sowie solche, die durch vollständige Vergasung mit oder ohne Anreicherung mit Mineralölprodukten (wie z. B. Flüssiggas oder Rückstandsheizöl) oder durch Reformieren und einfaches Mischen von Gasen und/oder Luft entstehen, auch Mischgas, welches über das Erdgasnetz verteilt und verbraucht wird. Die Gesamtmenge an Gas, die aus dem Transfer von anderen Kohlegasen zu Ortsgas resultiert, sollte als Erzeugung von Ortsgas erfasst werden.

3.1.15.   KOKEREIGAS

Kokereigas fällt als Nebenprodukt bei der Herstellung von Kokereikoks für die Eisen- und Stahlerzeugung an.

3.1.16.   HOCHOFENGAS

Hochofengas fällt bei der Verbrennung von Koks in den Hochöfen der Eisen- und Stahlindustrie an. Es wird zurückgewonnen und zum Teil in der Anlage selbst, zum Teil in anderen Prozessen der Stahlproduktion bzw. in zur Verbrennung von Hochofengas ausgelegten Kraftwerken verwendet.

3.1.17.   SONSTIGES KONVERTERGAS

Entsteht als Nebenprodukt bei der Herstellung von Stahl in Sauerstofföfen und wird beim Austreten aus dem Ofen gewonnen. Konvertergas wird auch als Hochofengas, Sauerstoffblasstahlgas oder (im Englischen) LD gas bezeichnet. Die gewonnene Brennstoffmenge sollte auf der Basis des oberen Heizwerts angegeben werden. Gilt auch für sonstige nicht anderweitig genannte industriell erzeugte Gase, z. B. brennbare Gase aus kohlenstoffhaltigen Materialien, die im Rahmen nicht anderweitig genannter industrieller und chemischer Verfahren gewonnen werden.

3.1.18.   TORF

Torf ist ein brennbares weiches, poröses oder verdichtetes Sediment pflanzlichen Ursprungs mit hohem Wassergehalt (im Ausgangszustand bis zu 90 %), leicht zu schneiden, von heller bis dunkelbrauner Farbe. Torf umfasst Stich- und Brenntorf. Torf für die nichtenergetische Verwendung wird hier nicht erfasst.

3.1.19.   TORFERZEUGNISSE

Erzeugnisse wie Torfbriketts, direkt oder indirekt aus Stich- und Brenntorf gewonnen.

3.1.20.   ÖLSCHIEFER UND BITUMINÖSE SANDE

Bei Ölschiefer und bituminösen Sanden handelt es sich um Sedimentgestein, das organische Substanz in Form von Kerogen enthält. Kerogen ist eine wachsartige, kohlenwasserstoffreiche Substanz, die als Vorläufersubstanz von Erdöl gilt. Ölschiefer kann direkt verbrannt oder behandelt werden, indem durch Erhitzung Schieferöl extrahiert wird. Schieferöl und andere durch Verflüssigung gewonnene Erzeugnisse sollten als sonstige Kohlenwasserstoffe unter Mineralölerzeugnisse erfasst werden.

3.2.   Erdgas

3.2.1.   ERDGAS

Erdgas umfasst Gase, bestehend aus vorwiegend methanhaltigen Gasen in flüssigem oder gasförmigem Zustand, die in unterirdischen Lagerstätten vorkommen, unabhängig von der Fördermethode (konventionell und nichtkonventionell). Einbezogen sind unabhängig vorhandenes Gas aus Feldern, in denen Kohlenwasserstoffe nur gasförmig vorkommen, sowie das in Verbindung mit Rohöl erzeugte sogenannte Begleitgas und das aus Kohlegruben oder -flözen gewonnene Methan (Gruben- bzw. Flözgas). Erdgas umfasst nicht Biogas und industriell erzeugte Gase. Transfers derartiger Produkte an das Erdgasnetz sind nicht unter Erdgas, sondern gesondert zu erfassen. Erdgas umfasst Flüssigerdgas (LNG) und komprimiertes Erdgas (CNG).

3.3.   Elektrizität (Strom) und Wärme

3.3.1.   ELEKTRIZITÄT

Elektrizität bezeichnet den Transfer von Energie durch das physikalische Phänomen elektrischer Ladung sowohl in Ruhe als auch in Bewegung. Sämtlicher genutzter, erzeugter und verbrauchter Strom ist anzugeben, auch netzunabhängiger und selbst verbrauchter.

3.3.2.   WÄRME (ABGELEITETE WÄRME)

Wärmeenergie bezeichnet die Energie, die Materie aufgrund der Translations-, Dreh-, und Schwingungsbewegung sowie Änderungen ihres physikalischen Zustandes besitzt. Sämtliche erzeugte Wärme, ausgenommen von Eigenerzeugern gewonnene nicht verkaufte Wärme für den Eigenverbrauch, muss erfasst werden; alle sonstigen Formen von Wärme werden als Verbrauch von Produkten erfasst, aus denen die Wärme erzeugt wurde.

3.4.   ÖL (Rohöl und Mineralölerzeugnisse)

3.4.1.   ROHÖL

Rohöl ist ein Mineralöl natürlichen Ursprungs, bestehend aus einem Gemisch aus Kohlenwasserstoffen und verschiedenen Verunreinigungen, z. B. Schwefel. Bei Umgebungstemperatur und atmosphärischem Druck ist Rohöl flüssig, seine physikalischen Eigenschaften (Dichte, Viskosität usw.) sind höchst unterschiedlich. Als Rohöl gelten auch vor Ort aus dem jeweils vorhandenen Begleitgas oder aus unabhängig vorhandenem Gas zurückgewonnene Kondensate, die dem gehandelten Rohölstrom zugeführt werden. Mengen sind unabhängig von der Fördermethode (konventionell und nichtkonventionell) anzugeben. Nicht erfasst unter Rohöl werden Erdgaskondensate.

3.4.2.   ERDGASKONDENSATE

Erdgaskondensate bestehen aus flüssigen oder verflüssigten Kohlenwasserstoffen, die in Abtrennungsanlagen oder in Anlagen zur Verarbeitung von Gasen gewonnen wurden. Zu den Erdgaskondensaten zählen Ethan, Propan, (Iso-)Butan und (Iso-)Pentan sowie die verschiedenen Pentan-Plus-Formen (gelegentlich auch als Naturbenzin oder Prozesskondensat bezeichnet).

3.4.3.   RAFFINERIEEINSATZMATERIAL

Raffinerieeinsatzmaterial besteht aus verarbeitetem Öl, das zur weiteren Aufbereitung vorgesehen ist, aber nicht gemischt werden soll (z. B. Straight-Run-Heizöl oder Vakuumgasöl). Durch die anschließende Verarbeitung wird das Einsatzmaterial in verschiedene Ausgangs- oder Endprodukte umgewandelt. Diese Definition schließt Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie in die Raffinerien ein (z. B. Pyrolysebenzin, C4-Fraktionen, Gasöl- und Heizölfraktionen).

3.4.4.   ZUSATZSTOFFE/OXIGENATE

Zusatzstoffe sind kohlenwasserstofffreie Verbindungen, die einem Produkt zugesetzt oder mit einem Produkt gemischt werden, um seine Eigenschaften zu ändern (Oktanzahl, Cetanzahl, Verhalten bei Kälte usw.). Zusatzstoffe umfassen Oxigenate (wie Alkohole (Methanol, Ethanol), Ether wie MTBE (Methyl-Tert-Butylether), ETBE (Ethyl-Tert-Butylether), TAME (Tert-Amyl-Methylether), Ester (z. B. Rapsöl oder Dimethylester), chemische Verbindungen (z. B. Tetramethylblei, Tetraethylblei und Tenside). Es sollten die zum Mischen mit Brennstoffen oder zur Verwendung als Brennstoffe bestimmten Mengen von Zusatzstoffen/Oxigenaten (Alkohole, Ether, Ester und sonstige chemische Verbindungen) angegeben werden. Diese Kategorie umfasst Biobrennstoffe, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen vermischt werden.

3.4.5.   BIOBRENNSTOFFE IN ZUSATZSTOFFEN/OXIGENATEN

In dieser Kategorie angegebene Mengen beziehen sich auf beigemischte flüssige Biobrennstoffe und nur auf den Anteil des flüssigen Biobrennstoffs, nicht aber auf die Gesamtmenge der Flüssigbrennstoffe, denen Biobrennstoffe zugesetzt werden. Ausgenommen sind alle flüssigen Biobrennstoffe ohne Beimischungen.

3.4.6.   SONSTIGE KOHLENWASSERSTOFFE

Zu dieser Kategorie zählen aus bituminösem Sand, Schieferöl usw. erzeugtes Rohöl und bei der Kohleverflüssigung und der Umwandlung von Erdgas in Motorenbenzin entstehende Flüssigkeiten sowie Wasserstoff und emulgierte Öle (z. B. Orimulsion); ausgenommen Ölschiefer; einschließlich Schieferöl (Sekundärprodukt).

3.4.7.   MINERALÖLERZEUGNISSE

Mineralölerzeugnisse sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Raffineriegas, Ethan, Flüssiggas, Naphtha, Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstigem Kerosin, Diesel-/Gasöl, Heizöl, Testbenzin und Industriebrennstoffen, Schmierstoffen, Bitumen und Paraffinwachsen, Petrolkoks und anderen Erzeugnissen entspricht.

3.4.8.   RAFFINERIEGAS

Raffineriegas enthält ein Gemisch nicht kondensierter Gase (vorwiegend Wasserstoff, Methan, Ethan und Olefine), die bei der Destillation von Rohöl oder der Behandlung von Ölprodukten in Raffinerien (z. B. beim Cracken) gewonnen werden. Dies umfasst auch Gase, die aus der petrochemischen Industrie zurückfließen.

3.4.9.   ETHAN

Ein in natürlichem Zustand gasförmiger geradkettiger (unverzweigter) Kohlenwasserstoff (C2H6), der aus Erdgas- und Raffineriegasströmen gewonnen wird.

3.4.10.   FLÜSSIGGASE (LPG)

Flüssiggase sind leichte Kohlenwasserstoffe auf Paraffinbasis, die als sekundäre Produkte in Raffinierungsprozessen sowie bei der Stabilisierung von Rohöl und bei der Verarbeitung von Erdgas entstehen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Propan (C3H8) und/oder Butan (C4Hl0). Propylen, Buten, Isobuten und Isobutylen können ebenfalls vorkommen. Für Transport und Lagerung werden LPG im Allgemeinen unter Druck verflüssigt.

3.4.11.   NAPHTHA

Naphtha ist ein Ausgangsstoff für die petrochemische Industrie (z. B. für die Herstellung von Ethylen oder Aromaten) oder für die Herstellung von Benzin durch Reformieren oder Isomerisierung in der Raffinerie. Es umfasst Materialien im Destillationsbereich 30 °C bis 210 °C bzw. in einem Teil dieses Bereichs.

3.4.12.   MOTORENBENZIN

Motorenbenzin ist ein als Kraftstoff für Ottomotoren in Kraftfahrzeugen verwendetes Gemisch leichter, zwischen 35 °C und 215 °C destillierender Kohlenwasserstoffe. In Motorenbenzin können Zusatzstoffe, Oxigenate und Mittel zur Verbesserung der Oktanzahl einschließlich Bleiverbindungen enthalten sein. Dazu gehört auch Motorenbenzin mit eingemischten Erzeugnissen (ohne Zusatzstoffe und Oxigenate) wie z. B. Alkylate, Isomerate, Reformate und zur Verwendung als Motorentreibstoff vorgesehenes gecracktes Benzin. Motorenbenzin ist ein Produktaggregat, das der Summe aus beigemischtem Biobenzin (Biobenzin in Motorenbenzin) und Nicht-Biobenzin entspricht.

3.4.12.1.   Beigemischtes Biobenzin

Biobenzin, das Motorenbenzin beigemischt wurde.

3.4.12.2.   Nicht-Biobenzin

Der verbleibende Teil an Motorenbenzin — Motorenbenzin ohne beigemischtes Biobenzin (vorwiegend Motorenbenzin fossilen Ursprungs).

3.4.13.   FLUGBENZIN

Motorenbenzin, das speziell für Flugzeug-Kolbenmotoren und mit der für sie erforderlichen Oktanzahl hergestellt wurde; der Gefrierpunkt liegt bei – 60 °C und der Destillationsbereich üblicherweise zwischen 30 und 180 °C.

3.4.14.   FLUGTURBINENKRAFTSTOFF (Auf NAPHTHABASIS ODER JP4)

Alle leichten Kohlenwasserstofföle zur Verwendung in Flugturbinenaggregaten, die bei Temperaturen zwischen 100 und 250 °C destilliert werden. Bei der Herstellung werden Kerosine und Motorenbenzin oder Naphthaöle so gemischt, dass der Anteil an Aromaten maximal 25 Vol.-% beträgt und der Dampfdruck zwischen 13,7 und 20,6 kPa liegt.

3.4.15.   FLUGTURBINENKRAFTSTOFF AUF PETROLEUMBASIS

Destillat zur Nutzung in Flugturbinenaggregaten. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis weist das gleiche Destillationsverhalten wie Kerosin auf (Destillationstemperatur zwischen 150 °C und 300 °C, im Allgemeinen maximal 250 °C) und hat den gleichen Flammpunkt. Seine besonderen Eigenschaften (z. B. der Gefrierpunkt) werden vom Internationalen Luftverkehrsverband spezifiziert. Hierzu gehören Kerosin-Mischprodukte. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis ist ein Produktaggregat, das der Summe aus beigemischtem Bioflugturbinenkraftstoff (Bioflugturbinenkraftstoff in Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis) und Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff entspricht.

3.4.15.1.   Beigemischter Bioflugturbinenkraftstoff (Bioflugturbinenkraftstoff in Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis)

Bioflugturbinenkraftstoff, der Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis beigemischt wurde.

3.4.15.2.   Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff

Der verbleibende Teil an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis — Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis ohne beigemischten Bioflugturbinenkraftstoff (vorwiegend Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis fossilen Ursprungs).

3.4.16.   SONSTIGES KEROSIN

Raffiniertes Erdöldestillat, das in Bereichen außerhalb der Luftfahrt verwendet wird. Der Destillationsbereich liegt zwischen 150 °C und 300 °C.

3.4.17.   DIESEL- UND GASÖL (DESTILLIERTES HEIZÖL)

Diesel- und Gasöl bestehen vor allem aus Mitteldestillat (Destillationsbereich 180 °C bis 380 °C). Sie enthalten Beimischungen und werden für unterschiedliche Verwendungen in verschiedenen Qualitäten hergestellt. Diesel- und Gasöl umfassen Kraftstoff für Pkw und Lkw mit Dieselmotoren. Diesel- und Gasöl umfassen leichtes Heizöl für Industrie und Gewerbe, Dieselkraftstoff für Schiffe und Eisenbahnen und andere Gasöle, darunter zwischen 380 °C und 540 °C destillierende schwere Gasöle, die als petrochemische Ausgangsstoffe eingesetzt werden. Diesel- und Gasöl sind ein Produktaggregat, das der Summe aus beigemischten Biodieselkraftstoffen (Biodieselkraftstoffe in Diesel- und Gasöl) und Nicht-Biodieselkraftstoffen entspricht.

3.4.17.1.   Beigemischte Biodieselkraftstoffe (Biodieselkraftstoffe in Diesel- und Gasöl)

Biodieselkraftstoffe, die Diesel- und Gasöl beigemischt wurden.

3.4.17.2.   Nicht-Biodieselkraftstoffe

Der verbleibende Teil an Diesel- und Gasöl — Diesel- und Gasöl ohne beigemischte Biodieselkraftstoffe (vorwiegend Diesel- und Gasöl fossilen Ursprungs).

3.4.18.   HEIZÖL (SCHWERES HEIZÖL)

Alle Rückstandsöle (schwere Heizöle) einschließlich der durch Beimischung entstandenen Heizöle. Ihre Viskosität liegt über 10 cSt bei 80 °C, ihr Flammpunkt liegt stets über 50 °C und ihre Dichte stets über 0,90 kg/l. Heizöl ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Heizöl mit niedrigem und Heizöl mit hohem Schwefelgehalt entspricht.

3.4.18.1.   Heizöl mit niedrigem Schwefelgehalt

Heizöl mit einem Schwefelgehalt < 1 %.

3.4.18.2.   Heizöl mit hohem Schwefelgehalt

Heizöl mit einem Schwefelgehalt ≥ 1 %.

3.4.19.   TESTBENZIN UND INDUSTRIEBRENNSTOFFE

Testbenzin und Industriebrennstoffe sind Zwischenprodukte von Destillationsprozessen im Naphtha-/Kerosinbereich. Sie umfassen Spezialbenzin (Industriebrennstoff, SBP), leichte Öle, die bei Temperaturen zwischen 30 °C und 200 °C destillieren, abhängig von der Trennung in der Destillationskolonne in 7 bis 8 Sorten — die Sorten werden nach dem Temperaturunterschied zwischen den Volumina bei 5 %iger Destillation und bei 90 %iger Destillation unterschieden (maximal 60 °C) sowie Testbenzin (Spezialbenzin mit einem Flammpunkt über 30 °C und einem Destillationsbereich zwischen 135 °C und 200 °C).

3.4.20.   SCHMIERSTOFFE

Aus Destillationsnebenprodukten gewonnene Kohlenwasserstoffe; sie werden vor allem zur Verringerung der Reibung zwischen aufeinander gleitenden Flächen eingesetzt. Einschließlich fertiger Schmieröle vom Spindelöl bis zum Zylinderöl, der in Schmierfetten enthaltenen Öle, auch Motoröle, und aller Arten von Rohstoffen für Schmieröle.

3.4.21.   BITUMEN

Bitumen ist ein fester, halbfester oder visköser Kohlenwasserstoff mit kolloidaler Struktur und brauner bis schwarzer Färbung, der durch die Vakuumdestillation der Ölrückstände gewonnen wird, die bei der atmosphärischen Destillation entstehen. Bitumen wird häufig auch als Asphalt bezeichnet und in erster Linie im Straßenbau und für Bedachungen verwendet. Einschließlich Flüssigbitumen und Verschnittbitumen.

3.4.22.   PARAFFINWACHSE

Gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe. Paraffinwachse sind Rückstände, die beim Entwachsen von Schmierölen gewonnen werden. Sie haben eine je nach Sorte feinere oder gröbere kristalline Struktur. Wesentliche Eigenschaften: Farblos, geruchlos, lichtdurchlässig und Schmelzpunkt über 45 °C.

3.4.23.   PETROLKOKS

Petrolkoks ist ein schwarzes festes Nebenprodukt, das vor allem beim Cracken und Verkoken von Mineralöl-Halbfertigerzeugnissen, Rückständen aus der Vakuumdestillation und bei der Herstellung von Teer und Teerpechen mit verzögerter Verkokung oder nach dem Fließkoksverfahren anfällt. Er besteht hauptsächlich (zu 90 bis 95 %) aus Kohlenstoff und hat einen geringen Aschegehalt. Er wird in der Stahlindustrie als Ausgangsstoff in Koksöfen verwendet, aber auch zu Heizzwecken, für die Elektrodenherstellung und zur Herstellung von Chemikalien. Die wichtigsten Formen sind Grünkoks und kalzinierter Koks. Umfasst auch „Katalysatorkoks“, der sich während der Raffinierprozesse auf dem Katalysator ablagert; dieser Koks kann nicht zurückgewonnen werden und wird in der Regel als Raffineriebrennstoff verwendet.

3.4.24.   SONSTIGE ERZEUGNISSE

Alle sonstigen oben nicht ausdrücklich genannten Erzeugnisse, z. B. Teer und Schwefel. Umfasst Aromate (wie BTX oder Benzol, Toluol und Xylol) sowie Olefine (wie Propylen), die in Raffinerien erzeugt werden.

3.5.   Erneuerbare Energiequellen und Abfälle

3.5.1.   WASSERKRAFT

Das Energiepotenzial und die kinetische Energie des Wassers nach Umwandlung in Elektrizität in Wasserkraftwerken. Wasserkraft ist ein Produktaggregat, das der Summe der von reinen Wasserkraftwerken, gemischten Wasserkraftwerken und reinen Pumpspeicherwerken erzeugten Wasserkraft entspricht.

3.5.1.1.   Reine Wasserkraftwerke

Wasserkraftwerke, die nur direkten natürlichen Wasserzufluss nutzen und nicht über Wasserkraft-Pumpspeicher (Hochpumpen des Wassers) verfügen.

3.5.1.2.   Gemischte Wasserkraftwerke

Wasserkraftwerke mit natürlichem Wasserzufluss in ein Oberbecken, wobei ein Teil oder die Gesamtheit der Anlage für das Hochpumpen des Wassers erzeugt werden kann; Elektrizität wird sowohl mithilfe des natürlichen Wasserzuflusses als auch des zuvor hochgepumpten Wassers gewonnen.

3.5.1.3.   Reine Pumpspeicherwerke

Wasserkraftwerke ohne natürlichen Wasserzufluss in ein Oberbecken; der größte Teil des Elektrizität erzeugenden Wassers wurde zuvor hochgepumpt; ausgenommen Regen und Schnee.

3.5.2.   GEOTHERMISCHE ENERGIE

Energie in Form der von der Erdkruste abgestrahlten Wärme, gewöhnlich in Form von heißem Wasser oder Dampf genutzt; ausgenommen durch Erdwärmepumpen brauchbar gemachte Umgebungswärme. Die Erzeugung geothermischer Energie entspricht dem Enthalpieunterschied zwischen dem in der Förderbohrung gewonnenen und dem in der Injektionsbohrung in den Untergrund zurückgepumpten Fluidum.

3.5.3.   SOLARENERGIE

Solarenergie ist ein Produktaggregat, das der Summe aus fotovoltaischer Energie und thermischer Solarenergie entspricht.

3.5.3.1.   Fotovoltaische Energie

Sonnenlicht, das mithilfe von Solarzellen in Elektrizität umgewandelt wird; diese erzeugen Elektrizität, wenn sie dem Sonnenlicht ausgesetzt werden. Die gesamte erzeugte Elektrizität ist anzugeben (auch von Kleinstanlagen und netzunabhängigen Anlagen).

3.5.3.2.   Thermische Solarenergie

Wärme aus Sonneneinstrahlung (Sonnenlicht) zur Gewinnung nutzbarer Energie. Dazu gehören beispielsweise Solarkraftwerke und aktive Systeme zur Erzeugung von sanitärem Warmwasser oder zur Raumheizung von Gebäuden. Die Energieerzeugung entspricht der für das Wärmeübertragungsmedium verfügbaren Wärme, d. h. der einfallenden Sonnenenergie abzüglich optischer Verluste und Kollektorverluste. Passive Solarenergie zum Heizen, Kühlen und zur Beleuchtung von Gebäuden ist nicht zu erfassen; nur Solarenergie in Bezug auf aktive Systeme.

3.5.4.   GEZEITEN-/WELLEN-/MEERESENERGIE

Mechanische Energie, die aus der Bewegung der Gezeiten oder der Wellen oder der Meeresströmung gewonnen und zur Stromerzeugung genutzt wird.

3.5.5.   WINDKRAFT

In Windturbinen zur Erzeugung von Elektrizität genutzte kinetische Energie des Windes. Windkraft ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Onshore-Windkraft und Offshore-Windkraft entspricht.

3.5.5.1.   Onshore-Windkraft

Stromerzeugung durch Windkraft in Gebieten an Land (im Landesinneren, auch an Seen und anderen Gewässern im Landesinneren).

3.5.5.2.   Offshore-Windkraft

Stromerzeugung durch Windkraft in Gebieten vor der Küste (z. B. Meer, Ozean, künstliche Inseln). In Bezug auf die Windenergieerzeugung off-shore außerhalb der Hoheitsgewässer des betreffenden Hoheitsgebiets sollen alle Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Landes berücksichtigt werden.

3.5.6.   INDUSTRIEABFÄLLE (NICHT ERNEUERBARER ANTEIL)

Angabe des Anteils nicht erneuerbarer Industrieabfälle, die zur Erzeugung nutzbarer Energie in spezifischen Anlagen direkt verbrannt werden. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden. Abfall, der ohne energetische Verwertung verbrannt wird, ist ausgenommen. Der erneuerbare Anteil der Industrieabfälle sollte in der Kategorie von Biobrennstoffen erfasst werden, in der sie am besten beschrieben sind.

3.5.7.   SIEDLUNGSABFÄLLE

Abfälle aus Haushalten, Krankenhäusern und dem tertiären Sektor (im Allgemeinen alle hausmüllähnlichen Abfälle), die zur Erzeugung nutzbarer Energie in spezifischen Anlagen direkt verbrannt werden. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden. Abfall, der ohne energetische Verwertung verbrannt wird, ist ausgenommen. Siedlungsabfälle sind ein Produktaggregat, das der Summe aus erneuerbaren Siedlungsabfällen und nicht erneuerbaren Siedlungsabfällen entspricht.

3.5.7.1.   Siedlungsabfälle (erneuerbar)

Der Anteil der Siedlungsabfälle, der biologischen Ursprungs ist.

3.5.7.2.   Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)

Der Anteil der Siedlungsabfälle, der nicht biologischen Ursprungs ist.

3.5.8.   BIOBRENNSTOFFE

Biobrennstoffe sind ein Produktaggregat, das der Summe aus festen Biobrennstoffen, Biogas und flüssigen Biobrennstoffen entspricht. Für nichtenergetische Zwecke verwendete Biobrennstoffe werden in der Energiestatistik nicht erfasst (z. B.: Holz für den Bau und zur Herstellung von Möbeln, biologische Schmierstoffe als Schmiermittel für Motoren, Biobitumen für Straßenoberflächen).

3.5.8.1.   Feste Biobrennstoffe

Umfasst festes organisches, nicht fossiles Material biologischen Ursprungs (oder Biomasse), das als Brennstoff zur Erzeugung von Wärme oder Elektrizität genutzt werden kann. Feste Biobrennstoffe sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Holzkohle, Brennholz, Holzrückständen und Nebenprodukten, Schwarzlauge, Bagasse, tierischen Abfällen, sonstigen pflanzlichen Materialien und Rückständen sowie dem Anteil erneuerbarer Industrieabfälle entspricht.

3.5.8.1.1.   Holzkohle

Bei Holzkohle handelt es sich um industriell erzeugten Brennstoff aus festen Biobrennstoffen — feste Rückstände der zerstörenden Destillation und der Pyrolyse von Holz und sonstigem Pflanzenmaterial.

3.5.8.1.2.   Brennholz, Holzrückstände und Nebenprodukte

Brennholz (in Scheiten, als Reisig, in Pellets oder Schnitzeln) aus naturbelassenen oder bewirtschafteten Wäldern oder einzelnen Bäumen. Dazu gehören als Brennstoff verwendete Holzrückstände, bei denen der ursprüngliche Zustand des Holzes beibehalten wurde; einschl. Holzpellets. Holzkohle und Schwarzlauge sind ausgenommen. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

3.5.8.1.2.1.   Holzpellets

Holzpellets sind Produkte in zylindrischer Form, die aus Holzrückständen gepresst werden.

3.5.8.1.3.   Schwarzlauge

Aus der alkalireduzierten Flüssigkeit aus den Faulbehältern gewonnene Energie während der Herstellung von Sulfat oder Natronzellstoff für die Papiererzeugung. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

3.5.8.1.4.   Bagasse

Brennstoff aus den Faserresten nach Saftextraktion bei der Zuckerrohrverarbeitung. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

3.5.8.1.5.   Tierische Abfälle

Produkte zur Energiegewinnung aus Tierexkrementen, Fleisch- und Fischresten, die nach ihrer Trocknung direkt als Brennstoff verwendet werden. Ausgenommen ist Abfall aus Anlagen zur anaeroben Gärung. Brenngas aus diesen Anlagen wird unter Biogase erfasst. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

3.5.8.1.6.   Sonstige pflanzliche Materialien und Rückstände

Nicht anderweitig genannte Biobrennstoffe einschl. Stroh, Gemüseschalen, Erdnussschalen, Grünschnitt, Oliventrester und anderer Abfall aus der Pflanzenpflege, -zucht und -verarbeitung. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

3.5.8.1.7.   Erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle

Fester erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle, die zur Erzeugung nutzbarer Energie in spezifischen Anlagen direkt verbrannt werden (z. B., jedoch nicht nur, der Anteil natürlichen Kautschuks in Altreifen oder der Anteil von Naturfasern in Textilabfällen — aus den Abfallkategorien 07.3 bzw. 07.6, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik festgelegt. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

3.5.8.2.   Biogas

Weitgehend aus Methan und Kohlendioxid bestehendes Gas, das durch anaerobe Zersetzung von Biomasse oder aus thermischen Prozessen von Biomasse gebildet wird, einschl. Biomasse in Abfall. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden. Biogas ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Deponiegas, Klärschlammgas, anderen Biogasen aus anaerober Zersetzung sowie Biogasen aus thermischen Prozessen entspricht.

3.5.8.2.1.   Deponiegas

Durch anaerobe Zersetzung von Deponieabfällen gebildetes Biogas.

3.5.8.2.2.   Klärschlammgas

Durch anaerobe Gärung von Klärschlamm gebildetes Biogas.

3.5.8.2.3.   Sonstige Biogase aus anaerober Zersetzung

Aus der anaeroben Gärung von Gülle und von Abfällen aus Schlachthöfen, Brauereien und sonstigen Betrieben der Agrar- und Ernährungswirtschaft entstandene Biogase.

3.5.8.2.4.   Biogase aus thermischen Prozessen

In thermischen Prozessen aus Biomasse erzeugte Biogase (durch Vergasung oder Pyrolyse).

3.5.8.3.   Flüssige Biobrennstoffe

Diese Kategorie umfasst alle flüssigen Brennstoffe natürlichen Ursprungs (z. B. aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil des Abfalls), die flüssigen Brennstoffen fossilen Ursprungs beigemischt werden oder diese ersetzen können. Es sind die Mengen flüssiger reiner Biobrennstoffe anzugeben, die nicht fossilen Brennstoffen beigemischt wurden. Bei Ein- und Ausfuhren flüssiger Biobrennstoffe sind nur die Mengen anzugeben, die nicht Motorkraftstoffen beigemischt wurden (d. h. Biobrennstoffe in reiner Form); der Handel mit Motorkraftstoffen, denen flüssige Biobrennstoffe zugesetzt sind, sollte in der Kategorie Mineralölerzeugnisse erfasst werden. Es sind nur — direkt verbrannte oder fossilen Brennstoffen beigemischte — flüssige Biorennstoffe für energetische Zwecke anzugeben. Flüssige Biobrennstoffe sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Biobenzin, Biodieselkraftstoffen, Bioflugturbinenkraftstoff und anderen flüssigen Biobrennstoffen entspricht.

3.5.8.3.1.   Biobenzin

Flüssige Biobrennstoffe, die Motorenbenzin fossilen Ursprungs beigemischt werden oder dieses ersetzen können.

3.5.8.3.1.1.   Bioethanol

Ethanol als Teil von Biobenzin.

3.5.8.3.2.   Biodieselkraftstoffe

Flüssige Biobrennstoffe, die Diesel- und Gasöl fossilen Ursprungs beigemischt werden oder diese ersetzen können.

3.5.8.3.3.   Bioflugturbinenkraftstoff

Flüssige Biobrennstoffe, die Bioflugturbinenkraftstoff fossilen Ursprungs beigemischt werden oder diesen ersetzen können.

3.5.8.3.4.   Sonstige flüssige Biobrennstoffe

Nicht in den vorherigen Kategorien enthaltene flüssige Biobrennstoffe.

3.5.9.   UMGEBUNGSWÄRME

Wärmeenergie bei Nutztemperatur, die mithilfe von Wärmepumpen, die für ihren Betrieb Elektrizität oder andere Hilfsenergie benötigen, gewonnen (brauchbar gemacht) wird. Diese Wärmeenergie kann in der Umgebungsluft, unter der festen Erdoberfläche oder in Oberflächenwasser gespeichert werden. Die erfassten Werte basieren auf derselben Methodik, die auch für die Erfassung von durch Wärmepumpen brauchbar gemachte Energie nach der Richtlinie 2009/28/EG verwendet wird, allerdings sollten alle Wärmepumpen unabhängig von ihrer Leistung berücksichtigt werden.

ANHANG B

JÄHRLICHE ENERGIESTATISTIKEN

In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die jährliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

a)

Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember), beginnend mit dem Bezugsjahr 2017.

b)

Periodizität: Die Daten werden jährlich gemeldet.

c)

Frist für die Datenübermittlung: Die Daten werden bis zum 30. November des Jahres nach dem Berichtsjahr gemeldet.

d)

Übertragungsformat: Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.

e)

Übermittlungsverfahren: Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.

Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.

1.   FESTE FOSSILE BRENNSTOFFE UND INDUSTRIELL ERZEUGTE GASE

1.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.1 KOHLE (Feste fossile Brennstoffe und industriell erzeugte Gase) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.

1.2.   Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

1.2.1.   VERSORGUNG

1.2.1.1.   Erzeugung

1.2.1.1.1.   Erzeugung untertage

Gilt nur für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle und Braunkohle.

1.2.1.1.2.   Erzeugung im Tagebau

Gilt nur für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle und Braunkohle.

1.2.1.2.   Eingänge aus anderen Quellen

Hier sind zwei Unterkategorien zu unterscheiden:

aufbereitete Schlämme, Mittelgut und sonstige weniger hochwertige Kohleprodukte, die nicht nach Kohlesorten klassifiziert werden können. Außerdem fällt in diese Unterkategorie die aus Abräumhalden und Abfallbehältern zurückgewonnene Kohle;

Eingänge aus anderen Quellen.

1.2.1.3.   Eingänge aus anderen Quellen: aus Mineralölprodukten

Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle, Torf, sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

1.2.1.4.   Eingänge aus anderen Quellen: aus Erdgas

Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle, Torf, sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

1.2.1.5.   Eingänge aus anderen Quellen: aus erneuerbaren Energiequellen

Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle, Torf, sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

1.2.1.6.   Einfuhren

1.2.1.7.   Ausfuhren

1.2.1.8.   Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

1.2.1.9.   Bestandsveränderungen

1.2.2.   UMWANDLUNGSSEKTOR

1.2.2.1.   Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

1.2.2.2.   Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

1.2.2.3.   Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

1.2.2.4.   Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

1.2.2.5.   Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern

1.2.2.6.   Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

1.2.2.7.   Steinkohlenbrikettfabriken

1.2.2.8.   Kokereien

1.2.2.9.   Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

1.2.2.10.   Gaswerke

1.2.2.11.   Hochöfen

1.2.2.12.   Kohleverflüssigung

1.2.2.13.   Für die Mischgaserzeugung

1.2.2.14.   Nicht anderweitig genannt — Umwandlung

1.2.3.   ENERGIESEKTOR

1.2.3.1.   Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen

1.2.3.2.   Kohlebergwerke

1.2.3.3.   Steinkohlenbrikettfabriken

1.2.3.4.   Kokereien

1.2.3.5.   Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

1.2.3.6.   Gaswerke

1.2.3.7.   Hochöfen

1.2.3.8.   Erdölraffinerien

1.2.3.9.   Kohleverflüssigung

1.2.3.10.   Nicht anderweitig genannt — Energie

1.2.4.   NETZVERLUSTE

Netzverluste umfassen auch das Abfackeln industriell erzeugter Gase.

1.2.5.   NICHTENERGETISCHE NUTZUNG

1.2.5.1.   Industrie-, Umwandlungs- und Energiesektor

Nichtenergetischer Verbrauch in allen Teilsektoren der Sektoren Industrie, Umwandlung und Energieerzeugung, z. B. für die Methanol- und Ammoniakerzeugung verwendete Kohle.

1.2.5.1.1.   Chemischer und petrochemischer Sektor

Abteilungen 20 und 21 der NACE Rev. 2. Nichtenergetischer Verbrauch von Kohle einschließlich der Verwendung als Ausgangsstoff zur Herstellung von Düngemitteln oder von anderen petrochemischen Erzeugnissen.

1.2.5.2.   Verkehrssektor

Nichtenergetischer Verbrauch in allen Teilsektoren des Verkehrssektors.

1.2.5.3.   Sonstige Sektoren

Nichtenergetischer Verbrauch in gewerblichen und öffentlichen Dienstleistungen, in Haushalten, in der Landwirtschaft sowie in nicht anderweitig genannten Bereichen.

1.2.6.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — INDUSTRIE

1.2.6.1.   Eisen und Stahl

1.2.6.2.   Chemische und petrochemische Industrie

1.2.6.3.   NE-Metallindustrie

1.2.6.4.   Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

1.2.6.5.   Fahrzeugbau

1.2.6.6.   Maschinenbau

1.2.6.7.   Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

1.2.6.8.   Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

1.2.6.9.   Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

1.2.6.10.   Holz sowie Holz- und Korkwaren

1.2.6.11.   Baugewerbe/Bau

1.2.6.12.   Textilien und Leder

1.2.6.13.   Nicht anderweitig genannt — Industrie

1.2.7.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — VERKEHRSSEKTOR

1.2.7.1.   Eisenbahnverkehr

1.2.7.2.   Binnenschifffahrt

1.2.7.3.   Nicht anderweitig genannt — Verkehr

1.2.8.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — SONSTIGE SEKTOREN

1.2.8.1.   Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

1.2.8.2.   Haushalte

1.2.8.2.1.   Haushalte: Raumheizung

1.2.8.2.2.   Haushalte: Raumkühlung

1.2.8.2.3.   Haushalte: Warmwasserbereitung

1.2.8.2.4.   Haushalte: Kochen

1.2.8.2.5.   Haushalte: Sonstige Endnutzung

1.2.8.3.   Land- und Forstwirtschaft

1.2.8.4.   Fischerei

1.2.8.5.   Nicht anderweitig genannt — Sonstige

1.2.9.   EINFUHREN NACH DEM HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN NACH DEM BESTIMMUNGSLAND

Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Gilt für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle, Steinkohlenbriketts, Kokereikoks, Kohlenteer, Braunkohlenbriketts, Torf, Torfprodukte sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

1.2.10.   HEIZWERTE

Gilt für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle, Steinkohlenbriketts, Kokereikoks, Gaskoks, Kohlenteer, Braunkohlenbriketts, Torf, Torfprodukte sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

Für folgende Aggregate sind sowohl die Brutto- als auch die Nettoheizwerte anzugeben:

1.2.10.1.   Erzeugung

1.2.10.2.   Einfuhren

1.2.10.3.   Ausfuhren

1.2.10.4.   Einsatz in Kokereien

1.2.10.5.   Einsatz in Hochöfen

1.2.10.6.   Einsatz für die reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen, für die reine Wärmeerzeugung und für KWK-Anlagen

1.2.10.7.   Einsatz in der Industrie

1.2.10.8.   Andere Einsatzzwecke

1.3.   Maßeinheiten

Die Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben, außer für industriell erzeugte Gase (Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas, sonstiges Konvertergas), für die die gemeldete Menge in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben ist.

Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.

1.4.   Ausnahmen und Befreiungen

Entfällt.

2.   ERDGAS

2.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.

2.2.   Verzeichnis der Aggregate

Für Erdgas sind die folgenden Aggregate anzugeben:

2.2.1.   VERSORGUNGSSEKTOR

Für den Versorgungssektor sind die gemeldeten Mengen sowohl als Mengen- als auch als Energieeinheiten einschließlich der Brutto- und Nettoheizwerte anzugeben.

2.2.1.1.   Einheimische Erzeugung

Einschließlich Offshore-Förderung.

2.2.1.1.1.   Begleitgas

Zusammen mit dem Erdöl gewonnenes Erdgas.

2.2.1.1.2.   Unabhängig vorhandenes Gas

Erdgas aus Lagerstätten, die nur gasförmige Kohlenwasserstoffe enthalten.

2.2.1.1.3.   Grubengas

In Kohlebergwerken oder Kohleflözen anfallendes Methan, das mit Rohrleitungen an die Oberfläche geleitet und in Kohlebergwerken verbraucht wird oder durch Rohrfernleitungen zu den Verbrauchern befördert wird.

2.2.1.2.   Eingänge aus anderen Quellen

2.2.1.2.1.   Eingänge aus anderen Quellen: Rohöl und Mineralölprodukte

2.2.1.2.2.   Eingänge aus anderen Quellen: Kohle

2.2.1.2.3.   Eingänge aus anderen Quellen: erneuerbare Energien

2.2.1.3.   Einfuhren

2.2.1.4.   Ausfuhren

2.2.1.5.   Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

2.2.1.6.   Bestandsveränderungen

2.2.1.7.   Bruttoinlandsverbrauch

2.2.1.8.   Wiedergewinnbares Gas:

Die Anfangs- und Endbestände sind getrennt als auf dem Hoheitsgebiet des Staates und als im Ausland gelagerte Bestände anzugeben. Bestände sind die während eines beliebigen Input-Output-Zyklus verfügbaren Gasmengen. Bezieht sich auf wiedergewinnbares Erdgas, das in speziellen Speichereinrichtungen gelagert wird (erschöpfte Gas- und/oder Ölfelder, Aquifer, Salzkavernen, gemischte Hohlräume oder Sonstiges) sowie auf die Speicherung von Flüssigerdgas. Gaspolster sind auszunehmen. Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

2.2.1.9.   Abgeblasenes Gas

Die in der Produktionsstätte oder in der Gasaufbereitungsanlage an die Atmosphäre abgegebene Gasmenge. Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

2.2.1.10.   Abgefackeltes Gas

Die in Fackeln in der Produktionsstätte oder in der Gasaufbereitungsanlage verbrannte Gasmenge. Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

2.2.2.   UMWANDLUNGSSEKTOR

2.2.2.1.   Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

2.2.2.2.   Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

2.2.2.3.   KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

2.2.2.4.   KWK-Anlagen von Eigenerzeugern

2.2.2.5.   Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

2.2.2.6.   Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

2.2.2.7.   Gaswerke

2.2.2.8.   Kokereien

2.2.2.9.   Hochöfen

2.2.2.10.   Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

2.2.2.11.   Nicht anderweitig genannt — Umwandlung

2.2.3.   ENERGIESEKTOR

2.2.3.1.   Kohlebergwerke

2.2.3.2.   Öl- und Gasförderung

2.2.3.3.   Einsatz in Ölraffinerien

2.2.3.4.   Kokereien

2.2.3.5.   Hochöfen

2.2.3.6.   Gaswerke

2.2.3.7.   Elektrizitätswerke, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerke

2.2.3.8.   Verflüssigung (LNG) oder Vergasung

2.2.3.9.   Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

2.2.3.10.   Nicht anderweitig genannt — Energie

2.2.4.   NETZVERLUSTE

2.2.5.   VERKEHRSSEKTOR

Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

2.2.5.1.   Straßenverkehr

2.2.5.2.   Transport in Rohrfernleitungen

2.2.5.3.   Nicht anderweitig genannt — Verkehr

2.2.6.   INDUSTRIE

Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

2.2.6.1.   Eisen und Stahl

2.2.6.2.   Chemische und petrochemische Industrie

2.2.6.3.   NE-Metallindustrie

2.2.6.4.   Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

2.2.6.5.   Fahrzeugbau

2.2.6.6.   Maschinenbau

2.2.6.7.   Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

2.2.6.8.   Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

2.2.6.9.   Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

2.2.6.10.   Holz sowie Holz- und Korkwaren

2.2.6.11.   Baugewerbe/Bau

2.2.6.12.   Textilien und Leder

2.2.6.13.   Nicht anderweitig genannt — Industrie

2.2.7.   SONSTIGE SEKTOREN

Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

2.2.7.1.   Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

2.2.7.2.   Haushalte

2.2.7.2.1.   Haushalte: Raumheizung

2.2.7.2.2.   Haushalte: Raumkühlung

2.2.7.2.3.   Haushalte: Warmwasserbereitung

2.2.7.2.4.   Haushalte: Kochen

2.2.7.2.5.   Haushalte: Sonstige Endnutzung

2.2.7.3.   Land- und Forstwirtschaft

2.2.7.4.   Fischerei

2.2.7.5.   Nicht anderweitig genannt — Sonstige

2.2.8.   EINFUHREN NACH DEM HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN NACH DEM BESTIMMUNGSLAND

Anzugeben sind sowohl die Gesamtmengen an Erdgas als auch der Flüssigerdgasanteil pro Herkunftsland der Einfuhren und pro Bestimmungsland der Ausfuhren.

2.2.9.   GASSPEICHERKAPAZITÄTEN

Getrennt für Gasspeicheranlagen und LNG-Terminals (hier ist zwischen Ein- und Ausfuhrterminals für Flüssigerdgas zu unterschieden) anzugeben.

2.2.9.1.   Name

Name des Standorts der Speicheranlage oder des LNG-Terminals.

2.2.9.2.   Typ (nur für Gasspeicheranlagen)

Speichertyp, z. B. erschöpftes Gasfeld, Aquifer, Salzkaverne usw.

2.2.9.3.   Arbeitskapazität

Für Gasspeicheranlagen: gesamte Gasspeicherkapazität abzüglich Gaspolster. Das Gaspolster ist das Gesamtvolumen an Gas, das als ständiger Lagerbestand benötigt wird, um während des gesamten Outputzyklus einen ausreichenden Druck im unterirdischen Speicher und eine ausreichende Lieferkapazität zu erhalten.

Für LNG-Terminals: gesamte Gasspeicherkapazität ausgedrückt als Äquivalent gasförmigen Gases.

2.2.9.4.   Spitzenoutput

Höchstmögliche Rate, zu der Gas aus dem jeweiligen Speicher entnommen werden kann; entspricht der maximalen Entnahmekapazität.

2.2.9.5.   Rückvergasungs- oder Verflüssigungskapazität (nur für LNG-Terminals)

Anzugeben sind die Rückvergasungskapazität für die Einfuhrterminals und die Verflüssigungskapazität für die Ausfuhrterminals.

2.3.   Maßeinheiten

Die Erdgasmengen werden nach ihrem Energiegehalt angegeben, d. h. in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts. Soweit Volumenangaben verlangt werden, steht die Einheit in 106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101 325 Pa)

Die Heizwerte werden in kJ/m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101 325 Pa) angegeben.

Die Arbeitskapazität wird in 106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101 325 Pa) angegeben.

Spitzenoutput, Rückvergasungs- und Verflüssigungskapazität werden in 106 m3/Tag unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101 325 Pa) angegeben.

3.   ELEKTRIZITÄT (STROM) UND WÄRME

3.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft Strom und Wärme.

3.2.   Verzeichnis der Aggregate

Für Wärme und Strom sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

3.2.1.   STROM- UND WÄRMEERZEUGUNG

In diesem Kapitel gelten folgende spezifische Definitionen für Strom und Wärme:

—   Bruttostromerzeugung: die Summe der von allen erfassten Anlagen (einschließlich Pumpspeicherwerke) erzeugten elektrischen Energie, gemessen an den Ausgangsklemmen der Hauptgeneratoren;

—   Bruttowärmeerzeugung: die gesamte von einer Anlage erzeugte Wärme, einschließlich der in Form heißer flüssiger oder gasförmiger Medien (Raumheizung, Heizung mit flüssigen Brennstoffen usw.) in den Hilfsaggregaten der Anlage eingesetzten Wärme und der Verluste durch Wärmeaustausch in der Anlage/im Netz sowie Wärme aus chemischen Prozessen, die als Primärträger eingesetzt wird.

—   Nettostromerzeugung: die Bruttostromerzeugung abzüglich der von den Hilfsaggregaten der Anlage verbrauchten elektrischen Energie und der Verluste in den Haupttransformatoren;

—   Nettowärmeerzeugung: die durch Messung der Vorlauf- und der Rücklauftemperatur ermittelte Wärmemenge, die an das Verteilernetz abgegeben wird.

Die Aggregate 3.2.1.1 bis 3.2.1.11 sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Brutto- und die Nettostromerzeugung sowie die Brutto- und die Nettowärmeerzeugung für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung sowie für KWK-Anlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend.

3.2.1.1.   Kernkraftwerke

3.2.1.2.   Wasserkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.1.3.   Geothermische Energie

3.2.1.4.   Solarenergie

3.2.1.5.   Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.1.6.   Windkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.1.7.   Brennstoffe

Entzünd- oder brennbare Brennstoffe, bei deren Reaktion mit Sauerstoff Wärme in erheblicher Menge freigesetzt wird und die unmittelbar zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme verbrannt werden.

3.2.1.8.   Wärmepumpen (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

3.2.1.9.   Elektrokessel (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

3.2.1.10.   Wärme aus chemischen Prozessen

Wärme aus exothermen (ohne Energiezufuhr ablaufenden) Prozessen wie chemische Reaktionen. Ohne Abwärme aus endothermen Prozessen, die als Wärme aus dem jeweils verwendeten Brennstoff zu erfassen ist.

3.2.1.11.   Sonstige Quellen

3.2.2.   VERSORGUNG

Für 3.2.2.1 und 3.2.2.2 sind die gemeldeten Mengen gemäß den Werten für die Aggregate 3.2.1.1 bis 3.2.1.11 anzugeben.

3.2.2.1.   Gesamtbruttoerzeugung

3.2.2.2.   Gesamtnettoerzeugung

3.2.2.3.   Einfuhren

Strommengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.

3.2.2.4.   Ausfuhren

Siehe Erläuterungen unter 3.2.2.3. Einfuhren

3.2.2.5.   Für Wärmepumpen (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.2.6.   Für Elektrokessel (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.2.7.   Für Pumpspeicherung — reine Pumpspeicherwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.2.8.   Für Pumpspeicherung — gemischte Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.2.9.   Für die Stromerzeugung (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

3.2.3.   NETZVERLUSTE

Für Strom einschließlich Transformationsverluste, die nicht dem Kraftwerk zuzurechnen sind.

3.2.4.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — VERKEHRSSEKTOR

Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

3.2.4.1.   Eisenbahnverkehr

3.2.4.2.   Transport in Rohrfernleitungen

3.2.4.3.   Straßenverkehr

3.2.4.4.   Nicht anderweitig genannt — Verkehr

3.2.5.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — SONSTIGE SEKTOREN

3.2.5.1.   Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

3.2.5.2.   Haushalte

3.2.5.2.1.   Haushalte: Raumheizung

3.2.5.2.2.   Haushalte: Raumkühlung

3.2.5.2.3.   Haushalte: Warmwasserbereitung

3.2.5.2.4.   Haushalte: Kochen

3.2.5.2.5.   Beleuchtung und Elektrogeräte

3.2.5.2.6.   Haushalte: Sonstige Endnutzung

3.2.5.3.   Land- und Forstwirtschaft

3.2.5.4.   Fischerei

3.2.5.5.   Nicht anderweitig genannt — Sonstige

3.2.6.   ENERGIESEKTOR

Ohne Eigenverbrauch der Anlagen und Verbrauch in Pumpspeicherwerken, Wärmepumpen und Elektrokesseln

3.2.6.1.   Kohlebergwerke

3.2.6.2.   Öl- und Gasförderung

3.2.6.3.   Steinkohlenbrikettfabriken

3.2.6.4.   Kokereien

3.2.6.5.   Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

3.2.6.6.   Gaswerke

3.2.6.7.   Hochöfen

3.2.6.8.   Erdölraffinerien

3.2.6.9.   Nuklearindustrie

3.2.6.10.   Kohleverflüssigungsanlagen

3.2.6.11.   Verflüssigungs- (LNG) oder Rückvergasungsanlagen

3.2.6.12.   Vergasungsanlagen (Biogas)

3.2.6.13.   Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

3.2.6.14.   Holzkohlefabriken

3.2.6.15.   Nicht anderweitig genannt — Energie

3.2.7.   INDUSTRIE

3.2.7.1.   Eisen und Stahl

3.2.7.2.   Chemische und petrochemische Industrie

3.2.7.3.   NE-Metallindustrie

3.2.7.4.   Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

3.2.7.5.   Fahrzeugbau

3.2.7.6.   Maschinenbau

3.2.7.7.   Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3.2.7.8.   Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

3.2.7.9.   Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

3.2.7.10.   Holz sowie Holz- und Korkwaren

3.2.7.11.   Baugewerbe/Bau

3.2.7.12.   Textilien und Leder

3.2.7.13.   Nicht anderweitig genannt — Industrie

3.2.8.   NETTOERZEUGUNG VON EIGENERZEUGERN

Die Nettostrom- und -wärmeerzeugung von Eigenerzeugern sind für reine Stromerzeugungsanlagen, für reine Wärmeerzeugungsanlagen und für KWK-Anlagen für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige getrennt anzugeben:

3.2.8.1.   Energiesektor: Kohlebergwerke

3.2.8.2.   Energiesektor: Öl- und Gasförderung

3.2.8.3.   Energiesektor: Steinkohlenbrikettfabriken

3.2.8.4.   Energiesektor: Kokereien

3.2.8.5.   Energiesektor: Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

3.2.8.6.   Energiesektor: Gaswerke

3.2.8.7.   Energiesektor: Hochöfen

3.2.8.8.   Energiesektor: Erdölraffinerien

3.2.8.9.   Energiesektor: Kohleverflüssigungsanlagen

3.2.8.10.   Energiesektor: Verflüssigungs- (LNG) oder Rückvergasungsanlagen

3.2.8.11.   Energiesektor: Vergasungsanlagen (Biogas)

3.2.8.12.   Energiesektor: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

3.2.8.13.   Energiesektor: Holzkohlefabriken

3.2.8.14.   Energiesektor: nicht anderweitig genannt — Energie

3.2.8.15.   Industrie: Eisen und Stahl

3.2.8.16.   Industrie: Chemische und petrochemische Industrie

3.2.8.17.   Industrie: NE-Metallindustrie

3.2.8.18.   Industrie: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

3.2.8.19.   Industrie: Fahrzeugbau

3.2.8.20.   Industrie: Maschinenbau

3.2.8.21.   Industrie: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3.2.8.22.   Industrie: Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

3.2.8.23.   Industrie: Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

3.2.8.24.   Industrie: Holz sowie Holz- und Korkwaren

3.2.8.25.   Industrie: Baugewerbe/Bau

3.2.8.26.   Industrie: Textilien und Leder

3.2.8.27.   Industrie: Nicht anderweitig genannt — Industrie

3.2.8.28.   Verkehrssektor: Eisenbahnverkehr

3.2.8.29.   Verkehrssektor: Transport in Rohrfernleitungen

3.2.8.30.   Verkehrssektor: Straßenverkehr

3.2.8.31.   Verkehrssektor: Nicht anderweitig genannt — Verkehr

3.2.8.32.   Sonstige Sektoren: Haushalte

3.2.8.32.   Sonstige Sektoren: Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

3.2.8.32.   Sonstige Sektoren: Land- und Forstwirtschaft

3.2.8.32.   Sonstige Sektoren: Fischerei

3.2.8.32.   Sonstige Sektoren: nicht anderweitig genannt — Sonstige

3.2.9.   NETTOSTROM- UND -WÄRMEERZEUGUNG AUS BRENNSTOFFEN

Die Bruttostromerzeugung, die verkaufte Wärme und die aufgewendeten Brennstoffmengen und die in ihnen enthaltenen Gesamtenergiemengen auf der Grundlage der unten aufgelisteten Brennstoffe sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und für Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für beide Arten von Erzeugern sind die Strom- und die Wärmeerzeugung für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung und für KWK-Anlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend.

3.2.9.1.   Anthrazit

3.2.9.2.   Kokskohle

3.2.9.3.   Sonstige bituminöse Kohle

3.2.9.4.   Subbituminöse Kohle

3.2.9.5.   Braunkohle

3.2.9.6.   Torf

3.2.9.7.   Steinkohlenbriketts

3.2.9.8.   Kokereikoks

3.2.9.9.   Gaskoks

3.2.9.10.   Kohlenteer

3.2.9.11.   BKB (Braunkohlenbriketts)

3.2.9.12.   Ortsgas

3.2.9.13.   Kokereigas

3.2.9.14.   Hochofengas

3.2.9.15.   Sonstiges Konvertergas

3.2.9.16.   Torferzeugnisse

3.2.9.17.   Ölschiefer und bituminöse Sande

3.2.9.18.   Rohöl

3.2.9.19.   Erdgaskondensate (NGL)

3.2.9.20.   Raffineriegas

3.2.9.21.   LPG

3.2.9.22.   Naphtha

3.2.9.23.   Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

3.2.9.24.   Sonstiges Kerosin

3.2.9.25.   Diesel- und Gasöl

3.2.9.26.   Heizöle

3.2.9.27.   Bitumen

3.2.9.28.   Petrolkoks

3.2.9.29.   Sonstige Mineralölprodukte

3.2.9.30.   Erdgas

3.2.9.31.   Industrieabfälle

3.2.9.32.   Siedlungsabfälle (erneuerbar)

3.2.9.33.   Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)

3.2.9.34.   Feste Biobrennstoffe

3.2.9.35.   Biogase

3.2.9.36.   Biodiesel

3.2.9.37.   Biobenzin

3.2.9.38.   Sonstige flüssige Biobrennstoffe

3.2.10.   INSTALLIERTE ELEKTRISCHE LEISTUNG

Die installierte elektrische Gesamtleistung ist zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu melden. Sie umfasst die elektrische Leistung der reinen Stromerzeugungsanlagen und der KWK-Anlagen. Folgende Angaben zur installierten elektrischen Leistung sind sowohl für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen als auch für Eigenerzeuger zu machen. Die installierte elektrische Leistung ist die Summe der installierten elektrischen Leistungen aller Anlagen während einer bestimmten Betriebsdauer. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Das sind in der Praxis 15 Betriebsstunden täglich oder mehr. Die installierte Leistung ist die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann.

3.2.10.1.   Kernkraftwerke

3.2.10.2.   Reine Wasserkraftwerke

3.2.10.3.   Gemischte Wasserkraftwerke

3.2.10.4.   Reine Pumpspeicherwerke

3.2.10.5.   Geothermische Energie

3.2.10.6.   Fotovoltaische Energie

3.2.10.7.   Thermische Solarenergie

3.2.10.8.   Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie

3.2.10.9.   Windkraft

3.2.10.10.   Brennstoffe

3.2.10.10.1.   Art der Erzeugung: Dampf

3.2.10.10.2.   Art der Erzeugung: Anlagen mit Verbrennungsmotoren

3.2.10.10.3.   Art der Erzeugung: Gasturbinenanlagen

3.2.10.10.4.   Art der Erzeugung: Anlagen mit kombiniertem Kreislauf

3.2.10.10.5.   Art der Erzeugung: Sonstiges

3.2.10.11.   Sonstige Quellen

3.2.11.   INSTALLIERTE ELEKTRISCHE LEISTUNG DER MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBENEN ANLAGEN

Die installierte elektrische Leistung der mit Brennstoffen betriebenen Anlagen ist sowohl für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen als auch für Eigenerzeuger anzugeben, und zwar getrennt für jeden der unten aufgeführten Anlagentypen. Zu den Mehrstoffanlagen zählen nur Anlagen, die ständig mit mehreren Brennstoffen betrieben werden können. Sind in einer Anlage mehrere Blöcke vorhanden, die mit unterschiedlichen Brennstoffen betrieben werden, so sind die einzelnen Blöcke den entsprechenden Typen von Einstoffanlagen zuzuordnen. Für Mehrstoffanlagen ist anzugeben, welche Brennstoffe hauptsächlich und welche alternativ verwendet werden.

3.2.11.1.   Einstoffanlagen (für alle Kategorien von Primärbrennstoffen)

3.2.11.2.   Mehrstoffanlagen für feste und flüssige Brennstoffe

3.2.11.3.   Mehrstoffanlagen für feste Brennstoffe und Erdgas

3.2.11.4.   Mehrstoffanlagen für flüssige Brennstoffe und Erdgas

3.2.11.5.   Mehrstoffanlagen für feste und flüssige Brennstoffe und Erdgas

3.3.   Maßeinheiten

Strom ist in GWh (Gigawattstunden), Wärme in TJ (Terajoule) und die Leistung in MW (Megawatt) anzugeben.

Wenn eine Meldung für andere Brennstoffe erforderlich ist, gelten die in den betreffenden Abschnitten dieses Anhangs für diese Brennstoffe definierten Einheiten.

4.   ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE

4.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.4 ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.

4.2.   Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

4.2.1.   BEREITSTELLUNG VON ROHÖL, NGL, RAFFINERIEEINSATZMATERIAL, ZUSATZSTOFFEN UND SONSTIGEN KOHLENWASSERSTOFFEN

Für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten und sonstige Kohlenwasserstoffe sind die folgenden Aggregate anzugeben:

4.2.1.1.   Einheimische Erzeugung

Gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe.

4.2.1.2.   Eingänge aus anderen Quellen

Gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.2.1.   Eingänge aus anderen Quellen: aus Kohle

4.2.1.2.2.   Eingänge aus anderen Quellen: aus Erdgas

4.2.1.2.3.   Eingänge aus anderen Quellen: aus erneuerbaren Energien

4.2.1.3.   Rückläufe aus der petrochemischen Industrie

Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.4.   Übertragene Erzeugnisse

Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.5.   Einfuhren

Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL ist das eigentliche Ursprungsland anzugeben; bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten ist das Land des letzten Versands anzugeben. Einschließlich aller Flüssiggase (z. B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden. Anmerkung: Jeglicher Handel mit Biokraftstoffen, die nicht mit Motorkraftstoffen vermischt sind (d. h. in Reinform vorliegen), ist hier nicht anzugeben. Wiederausfuhren von Öl, das zur Weiterverarbeitung unter Zollverschluss eingeführt wurde, sind als Ausfuhr des Produkts vom Verarbeitungsland in das Bestimmungsland anzugeben.

4.2.1.6.   Ausfuhren

Die Anmerkung für Einfuhren (4.2.1.5) gilt entsprechend für Ausfuhren.

4.2.1.7.   Direktverbrauch

4.2.1.8.   Bestandsveränderungen

4.2.1.9.   Erfasster Raffinerieeingang

Gemessene Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden.

4.2.1.10.   Raffinerieverluste

Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.

4.2.1.11.   Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

4.2.1.12.   Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

4.2.1.13.   Nettoheizwert

4.2.1.13.1.   Erzeugung (gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

4.2.1.13.2.   Einfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

4.2.1.13.3.   Ausfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

4.2.1.13.4.   Gesamtdurchschnitt

4.2.2.   BEREITSTELLUNG VON ROHÖLERZEUGNISSEN

Die folgenden Aggregate gelten für Fertigerzeugnisse (Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin sowie der Anteil an Biobenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis einschließlich des Bioanteils, sonstiges Kerosin, Diesel-/Gasöl, schweres Heizöl mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse, Petrolkoks und sonstige Erzeugnisse). Direkt verfeuertes Rohöl und NGL sind unter Lieferungen von Fertigerzeugnissen und Austausch zwischen Erzeugnissen auszuweisen.

4.2.2.1.   Rohstoffeingänge

4.2.2.2.   Brutto-Raffinerieausstoß

4.2.2.3.   Recyclingprodukte

4.2.2.4.   Raffineriebrennstoff (Erdölraffinerien)

Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.

4.2.2.4.1.   Für reine Stromerzeugungseinheiten/-anlagen

4.2.2.4.2.   Für KWK-Anlagen

4.2.2.4.3.   Für reine Wärmeerzeugungseinheiten/-anlagen

4.2.2.5.   Einfuhren

Es gilt die Anmerkung für Einfuhren (4.2.1.5).

4.2.2.6.   Ausfuhren

Es gilt die Anmerkung für Einfuhren (4.2.1.5).

4.2.2.7.   Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

4.2.2.8.   Austausch zwischen Erzeugnissen

4.2.2.9.   Übertragene Erzeugnisse

4.2.2.10.   Bestandsveränderungen

4.2.2.11.   Anfangsbestände

4.2.2.12.   Endbestände

4.2.2.13.   Bestandsveränderungen bei hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

Anderweitig nicht unter Bestände und Bestandsveränderungen ausgewiesene Veränderungen der Bestände der öffentlichen Versorgungsbetriebe. Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

4.2.2.14.   Durchschnittlicher Nettoheizwert

4.2.3.   LIEFERUNGEN AN DIE PETROCHEMISCHE INDUSTRIE

Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z. B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.

4.2.3.1.   Bruttolieferungen an die petrochemische Industrie

4.2.3.2.   Zur energetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie

Für petrochemische Prozesse wie das Dampfcracken verwendete Ölmengen.

4.2.3.3.   Zur nichtenergetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie

In der Petrochemie zur Herstellung von Ethylen, Propylen, Butylen, Synthesegas, Aromaten, Butadien und anderen Rohstoffen auf Kohlenwasserstoffbasis in Prozessen wie Dampfcracken oder Dampfreformieren und in Aromatenanlagen verwendete Ölmenge. Ohne die als Brennstoff verwendeten Ölmenge.

4.2.3.4.   Rückläufe aus der petrochemischen Industrie an die Raffinerien

4.2.4.   UMWANDLUNGSSEKTOR

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.4.1.   Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

4.2.4.2.   Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

4.2.4.3.   KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

4.2.4.4.   KWK-Anlagen von Eigenerzeugern

4.2.4.5.   Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

4.2.4.6.   Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

4.2.4.7.   Gaswerke/Vergasungsanlagen

4.2.4.8.   Anlagen für die Mischgaserzeugung

4.2.4.9.   Kokereien

4.2.4.10.   Hochöfen

4.2.4.11.   Petrochemische Industrie

4.2.4.12.   Steinkohlenbrikettfabriken

4.2.4.13.   Nicht anderweitig genannt — Umwandlung

4.2.5.   ENERGIESEKTOR

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.5.1.   Kohlebergwerke

4.2.5.2.   Öl- und Gasförderung

4.2.5.3.   Kokereien

4.2.5.4.   Hochöfen

4.2.5.5.   Gaswerke

4.2.5.6.   Stromverbrauch für den Eigenbedarf, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerke

4.2.5.7.   Nicht anderweitig genannt — Energie

4.2.6.   NETZVERLUSTE

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.7.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — INDUSTRIE

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.7.1.   Eisen und Stahl

4.2.7.2.   Chemische und petrochemische Industrie

4.2.7.3.   NE-Metallindustrie

4.2.7.4.   Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

4.2.7.5.   Fahrzeugbau

4.2.7.6.   Maschinenbau

4.2.7.7.   Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

4.2.7.8.   Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

4.2.7.9.   Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

4.2.7.10.   Holz sowie Holz- und Korkwaren

4.2.7.11.   Baugewerbe/Bau

4.2.7.12.   Textilien und Leder

4.2.7.13.   Nicht anderweitig genannt — Industrie

4.2.8.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — VERKEHRSSEKTOR

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.8.1.   Grenzüberschreitender Luftverkehr

4.2.8.2.   Inlandsluftverkehr

4.2.8.3.   Straßenverkehr

4.2.8.4.   Eisenbahnverkehr

4.2.8.5.   Binnenschifffahrt

4.2.8.6.   Transport in Rohrfernleitungen

4.2.8.7.   Nicht anderweitig genannt — Verkehr

4.2.9.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — SONSTIGE SEKTOREN

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.9.1.   Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

4.2.9.2.   Haushalte

4.2.9.2.1.   Haushalte: Raumheizung

4.2.9.2.2.   Haushalte: Raumkühlung

4.2.9.2.3.   Haushalte: Warmwasserbereitung

4.2.9.2.4.   Haushalte: Kochen

4.2.9.2.5.   Haushalte: Sonstige Endnutzung

4.2.9.3.   Land- und Forstwirtschaft

4.2.9.4.   Fischerei

4.2.9.5.   Nicht anderweitig genannt — Sonstige

4.2.10.   EINFUHREN NACH DEM HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN NACH DEM BESTIMMUNGSLAND

Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Es gilt die Anmerkung für Einfuhren (4.2.1.5).

4.2.11.   RAFFINERIEKAPAZITÄT

Anzugeben sind die Gesamtraffineriekapazität des Staates und die Aufschlüsselung der Jahreskapazität nach Raffinieren in Tausend metrischen Tonnen pro Jahr. Folgende Daten sind anzugeben:

4.2.11.1.   Name/Standort

4.2.11.2.   Atmosphärische Destillation

4.2.11.3.   Vakuumdestillation

4.2.11.4.   Cracken (thermisch)

4.2.11.4.1.   Davon: Viskositätsbrechen

4.2.11.4.2.   Davon: Verkokung

4.2.11.5.   Cracken (katalytisch)

4.2.11.5.1.   Davon: Katalytisches Wirbelschichtcracken (FCC)

4.2.11.5.2.   Davon: Hydrocracken

4.2.11.6.   Reformieren

4.2.11.7.   Entschwefelung

4.2.11.8.   Alkylierung, Polymerisation, Isomerisierung

4.2.11.9.   Verätherung

4.3.   Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben. Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.

4.4.   Freistellungen

Zypern ist von der Angabe der einzelnen Aggregate in Abschnitt 4.2.9 (Energetischer Endverbrach — Sonstige Sektoren) ausgenommen; nur die Gesamtwerte für diese Aggregate sind anzugeben. Zypern ist von der Angabe der nichtenergetischen Verwendung in den Abschnitten 4.2.4 (Umwandlungssektor), 4.2.5 (Energiesektor), 4.2.7 (Industrie), 4.2.7.2 (Industrie — Chemische und petrochemische Industrie), 4.2.8 (Verkehr) und 4.2.9 (Sonstige Sektoren) ausgenommen.

5.   ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN UND AUS ABFALL

5.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.5 ERNEUERBARE ENERGIEQUELLEN UND ABFÄLLE aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben. Die Mengen sind nur für Brennstoffe anzugeben, die für energetische Zwecke (z. B.: Strom- und Wärmeerzeugung, Verbrennung mit energetischer Verwertung in mobilen Motoren für den Verkehr und Zündung in ortsfesten Motoren) verwendet werden. Für nichtenergetische Zwecke verwendete Mengen sind nicht anzugeben (z. B. Holz für den Bau und zur Herstellung von Möbeln, biologische Schmiermittel als Schmierstoffe, Biobitumen für Straßenoberflächen). Passive Wärmeenergie ist ebenfalls von der Berichterstattung ausgenommen (z. B. passive Solarenergie zur Gebäudeheizung).

5.2.   Verzeichnis der Aggregate

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte die folgenden Aggregate anzugeben. Umgebungswärme (Wärmepumpen) ist nur für die folgenden Sektoren anzugeben: Umwandlungssektor (nur für Aggregate im Zusammenhang mit verkaufter Wärme), Energiesektor (nur die Gesamtmenge, keine Unterkategorien), Industrie insgesamt (nur die Gesamtmenge, keine Unterkategorien), Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen, Haushalte und nicht anderweitig genannt — Sonstige.

5.2.1.   BRUTTOSTROM- UND -WÄRMEERZEUGUNG

Es gelten die Definitionen in Kapitel 3.2.1. Die Aggregate 5.2.1.1 bis 5.2.1.18 sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Bruttostrom- und die Bruttowärmeerzeugung für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung sowie für KWK-Anlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend.

5.2.1.1.   Reine Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.2.   Gemischte Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.3.   Reine Pumpspeicherwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.4.   Geothermische Energie

5.2.1.5.   Fotovoltaische Energie (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.6.   Thermische Solarenergie

5.2.1.7.   Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.8.   Windkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.9.   Onshore-Windkraft

5.2.1.10.   Offshore-Windkraft

5.2.1.11.   Siedlungsabfälle (erneuerbar)

5.2.1.12.   Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)

5.2.1.13.   Feste Biobrennstoffe

5.2.1.14.   Biogase

5.2.1.15.   Biodiesel

5.2.1.16.   Biobenzin

5.2.1.17.   Sonstige flüssige Biobrennstoffe

5.2.1.18.   Wärmepumpen (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

5.2.2.   VERSORGUNG

5.2.2.1.   Erzeugung

5.2.2.2.   Einfuhren

5.2.2.3.   Ausfuhren

5.2.2.4.   Bestandsveränderungen

5.2.3.   UMWANDLUNGSSEKTOR

5.2.3.1.   Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

5.2.3.2.   Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

5.2.3.3.   Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

5.2.3.4.   Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

5.2.3.5.   Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern

5.2.3.6.   Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

5.2.3.7.   Steinkohlenbrikettfabriken

5.2.3.8.   Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

5.2.3.9.   Gaswerke

5.2.3.10.   Hochöfen

5.2.3.11.   Erdgas-Mischanlagen

5.2.3.12.   Für Gemische mit Motorenbenzin/Diesel/Kerosin:

5.2.3.13.   Holzkohlefabriken

5.2.3.14.   Nicht anderweitig genannt — Umwandlung

5.2.4.   ENERGIESEKTOR

5.2.4.1.   Vergasungsanlagen (Biogas)

5.2.4.2.   Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen

5.2.4.3.   Kohlebergwerke

5.2.4.4.   Steinkohlenbrikettfabriken

5.2.4.5.   Kokereien

5.2.4.6.   Erdölraffinerien

5.2.4.7.   Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

5.2.4.8.   Gaswerke

5.2.4.9.   Hochöfen

5.2.4.10.   Holzkohlefabriken

5.2.4.11.   Nicht anderweitig genannt — Energie

5.2.5.   NETZVERLUSTE

5.2.6.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — INDUSTRIE

5.2.6.1.   Eisen und Stahl

5.2.6.2.   Chemische und petrochemische Industrie

5.2.6.3.   NE-Metallindustrie

5.2.6.4.   Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

5.2.6.5.   Fahrzeugbau

5.2.6.6.   Maschinenbau

5.2.6.7.   Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

5.2.6.8.   Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

5.2.6.9.   Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

5.2.6.10.   Holz sowie Holz- und Korkwaren

5.2.6.11.   Baugewerbe/Bau

5.2.6.12.   Textilien und Leder

5.2.6.13.   Nicht anderweitig genannt — Industrie

5.2.7.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — VERKEHRSSEKTOR

5.2.7.1.   Eisenbahnverkehr

5.2.7.2.   Straßenverkehr

5.2.7.3.   Binnenschifffahrt

5.2.7.4.   Nicht anderweitig genannt — Verkehr

5.2.8.   ENERGETISCHER ENDVERBRAUCH — SONSTIGE SEKTOREN

5.2.8.1.   Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

5.2.8.2.   Haushalte

5.2.8.2.1.   Haushalte: Raumheizung

5.2.8.2.2.   Haushalte: Raumkühlung

5.2.8.2.3.   Haushalte: Warmwasserbereitung

5.2.8.2.4.   Haushalte: Kochen

5.2.8.2.5.   Haushalte: Sonstige Endnutzung

5.2.8.3.   Land- und Forstwirtschaft

5.2.8.4.   Fischerei

5.2.8.5.   Nicht anderweitig genannt — Sonstige

5.2.9.   INSTALLIERTE ELEKTRISCHE LEISTUNG

Die installierte elektrische Gesamtleistung ist zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu melden. Sie umfasst die elektrische Leistung der reinen Stromerzeugungsanlagen und der KWK-Anlagen. Die installierte elektrische Leistung ist die Summe der installierten elektrischen Leistungen aller Anlagen während einer bestimmten Betriebsdauer. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Das sind in der Praxis 15 Betriebsstunden täglich oder mehr. Die installierte Leistung ist die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann.

5.2.9.1.   Reine Wasserkraftwerke

5.2.9.2.   Gemischte Wasserkraftwerke

5.2.9.3.   Reine Pumpspeicherwerke

5.2.9.4.   Geothermische Energie

5.2.9.5.   Fotovoltaische Energie

5.2.9.6.   Thermische Solarenergie

5.2.9.7.   Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie

5.2.9.8.   Onshore-Windkraft

5.2.9.9.   Offshore-Windkraft

5.2.9.10.   Industrieabfälle

5.2.9.11.   Siedlungsabfälle

5.2.9.12.   Feste Biobrennstoffe

5.2.9.13.   Biogase

5.2.9.14.   Biodiesel

5.2.9.15.   Biobenzin

5.2.9.16.   Sonstige flüssige Biobrennstoffe

5.2.10.   TECHNISCHE EIGENSCHAFTEN

5.2.10.1.   Sonnenkollektorfläche

Anzugeben ist die Gesamtfläche installierter Sonnenkollektoren. Die Sonnenkollektorfläche bezieht sich auf die Erzeugung thermischer Solarenergie; die für die Stromerzeugung genutzte Sonnenkollektorfläche ist hier nicht anzugeben (fotovoltaische Energie und konzentrierte Solarenergie). Fläche aller Sonnenkollektoren; dabei sind verglaste und unverglaste Kollektoren, Flachkollektoren und Vakuumröhrenkollektoren mit einer Flüssigkeit oder Luft als Energieträger zu berücksichtigen.

5.2.10.2.   Produktionskapazität für Biobenzin

5.2.10.3.   Produktionskapazität für Biodiesel

5.2.10.4.   Produktionskapazität für Bioflugturbinenkraftstoff

5.2.10.5.   Produktionskapazität für sonstige flüssige Biobrennstoffe

5.2.10.6.   Durchschnittlicher Nettoheizwert für Biobenzin

5.2.10.7.   Durchschnittlicher Nettoheizwert für Bioethanol

5.2.10.8.   Durchschnittlicher Nettoheizwert für Biodiesel

5.2.10.9.   Durchschnittlicher Nettoheizwert für Bioflugturbinenkraftstoff

5.2.10.10.   Durchschnittlicher Nettoheizwert für sonstige flüssige Biobrennstoffe

5.2.10.11.   Durchschnittlicher Nettoheizwert für Holzkohle

5.2.11.   PRODUKTION VON FESTEN BIOBRENNSTOFFEN UND BIOGASEN

Die Gesamtproduktion für feste Biobrennstoffe (ausgenommen Holzkohle) ist nach den folgenden Brennstoffen aufzuteilen:

5.2.11.1.   Brennholz, Holzrückstände und Nebenprodukte

5.2.11.1.1.   Holzpellets als Anteil an Brennholz, Holzrückständen und Nebenprodukten

5.2.11.2.   Schwarzlauge

5.2.11.3.   Bagasse

5.2.11.4.   Tierische Abfälle

5.2.11.5.   Sonstige pflanzliche Materialien und Rückstände

5.2.11.6.   Erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle

Die Gesamtproduktion für Biogas ist nach den folgenden Produktionsverfahren aufzuteilen:

5.2.11.7.   Biogase aus anaerober Gärung: Deponiegas

5.2.11.8.   Biogase aus anaerober Gärung: Klärschlammgas

5.2.11.9.   Biogase aus anaerober Gärung: Sonstige Biogase aus anaerober Gärung

5.2.11.10.   Biogase aus thermischen Prozessen

5.2.12.   EINFUHREN NACH DEM HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN NACH DEM BESTIMMUNGSLAND

Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Dies gilt für Biokraftstoffe, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel, sonstige flüssige Biobrennstoffe, Holzpellets.

5.3.   Maßeinheiten

Strom ist in GWh (Gigawattstunden), Wärme in TJ (Terajoule) und die elektrische Leistung in MW (Megawatt) anzugeben.

Die gemeldeten Mengen sind als TJ-Nettoheizwert (Terajoule auf der Grundlage des Nettoheizwerts) anzugeben, ausgenommen für Holzkohle, Biobenzin, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel und sonstige flüssige Biobrennstoffe, die in kt (Kilotonnen) anzugeben sind.

Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.

Die Sonnenkollektorfläche ist in 1 000 m2 anzugeben.

Die Produktionskapazität ist in kt (Kilotonnen) pro Jahr anzugeben.

6.   JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DIE ATOMENERGIE

Es sind folgende Angaben zur zivilen Nutzung der Kernenergie zu machen:

6.1.   Verzeichnis der Aggregate

6.1.1.   ANREICHERUNGSKAPAZITÄT

Die jährliche Trennarbeitskapazität von in Betrieb befindlichen Anreicherungsanlagen (Uran-Isotopentrennung).

6.1.2.   KAPAZITÄT ZUR HERSTELLUNG NEUER BRENNELEMENTE

Jahresproduktionskapazität von Brennelementefabriken. MOX-Brennelementefabriken sind ausgenommen.

6.1.3.   PRODUKTIONSKAPAZITÄT VON MOX-BRENNELEMENTEFABRIKEN

Jahresproduktionskapazität von MOX-Brennelementefabriken. MOX-Brennstoff besteht aus einer Mischung aus Plutonium- und Uranoxid (Mischoxid — MOX).

6.1.4.   HERSTELLUNG NEUER BRENNELEMENTE

Herstellung neuer fertiger Brennelemente in Anlagen zur Kernbrennstoffherstellung. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen zur Herstellung von MOX-Brennstoff.

6.1.5.   HERSTELLUNG VON MOX-BRENNELEMENTEN

Herstellung neuer fertiger Brennelemente in MOX-Brennelementefabriken. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen.

6.1.6.   ERZEUGUNG VON NUKLEARER WÄRME

Die Gesamtmenge der von Kernreaktoren erzeugten Wärme für die Stromerzeugung oder für andere sinnvolle Einsatzmöglichkeiten.

6.1.7.   JÄHRLICHER MITTLERER ABBRAND AN ENDGÜLTIG ENTNOMMENEN BESTRAHLTEN BRENNELEMENTEN

Berechneter Durchschnitt des Abbrands der Brennelemente, die während des Bezugsjahrs endgültig aus den Kernreaktoren entnommen worden sind. Ausgenommen sind Brennelemente, die vorübergehend entnommen und wahrscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder nachgeladen werden.

6.1.8.   ERZEUGUNG VON URAN UND PLUTONIUM IN WIEDERAUFARBEITUNGSANLAGEN

Während des Bezugsjahrs in Wiederaufarbeitungsanlagen erzeugtes Uran und Plutonium.

6.1.9.   KAPAZITÄT VON WIEDERAUFARBEITUNGSANLAGEN (URAN UND PLUTONIUM)

Jahreskapazität zur Wiederaufarbeitung von Uran und Plutonium.

6.2.   Maßeinheiten

 

t TAE (Tonnen Trennarbeits-Einheiten) für 6.1.1.

 

tSM (Tonnen Schwermetall) für 6.1.4, 6.1.5., 6.1.8.

 

tSM (Tonnen Schwermetall) für 6.1.2, 6.1.3., 6.1.9.

 

TJ (Terajoule) für 6.1.6.

 

GWd/tSM (Gigawatt-Tag pro Tonne Schwermetall) für 6.1.7.

ANHANG C

MONATLICHE ENERGIESTATISTIKEN

In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.

Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

a)

Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalendermonat.

b)

Periodizität: Die Daten werden monatlich gemeldet.

c)

Übertragungsformat: Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.

d)

Übermittlungsverfahren: Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.

1.   FESTE BRENNSTOFFE

1.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für:

1.1.1.

Steinkohle

1.1.2.

Braunkohle

1.1.3.

Torf

1.1.4.

Ölschiefer und bituminöse Sande

1.1.5.

Kokereikoks

1.2.   Verzeichnis der Aggregate

1.2.1.   Für Steinkohle sind die folgenden Aggregate anzugeben:

1.2.1.1.

Erzeugung

1.2.1.2.

Wiedergewinnung

1.2.1.3.

Einfuhren

1.2.1.4.

Einfuhren aus Ländern außerhalb der EU

1.2.1.5.

Ausfuhren

1.2.1.6.

Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.1.7.

Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.1.8.

Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen

1.2.1.9.

Lieferungen an Kokereien

1.2.1.10.

Lieferungen an die Industrie insgesamt

1.2.1.11.

Lieferungen an die Eisen- und Stahlindustrie

1.2.1.12.

Sonstige Lieferungen (Dienstleistungssektor, Haushalte usw.) Die Mengen an Steinkohle, die an Sektoren geliefert wurden, die nicht ausdrücklich genannt werden oder nicht zu den Bereichen Umwandlung, Energiewirtschaft, Industrie oder Verkehr zählen.

1.2.2.   Für Braunkohle, Torf, Ölschiefer und bituminöse Sande sind folgende Aggregate anzugeben:

1.2.2.1.

Erzeugung

1.2.2.2.

Einfuhren

1.2.2.3.

Ausfuhren

1.2.2.4.

Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.2.5.

Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.2.6.

Für Torf können anstelle der Bestände am Anfang und Ende des Bezugszeitraums die Bestandsveränderungen angegeben werden.

1.2.2.7.

Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen

1.2.3.   Für Kokereikoks sind die folgenden Aggregate anzugeben:

1.2.3.1.

Erzeugung

1.2.3.3.

Einfuhren

1.2.3.4.

Einfuhren aus Ländern außerhalb der EU

1.2.3.5.

Ausfuhren

1.2.3.6.

Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

Bestände der Erzeuger, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.3.7.

Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

Bestände der Erzeuger, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.3.8.

Lieferungen an die Eisen- und Stahlindustrie

1.3.   Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

1.4.   Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Berichtsmonat.

2.   ELEKTRIZITÄT

2.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Strom.

2.2.   Verzeichnis der Aggregate

Für Strom sind die folgenden Aggregate anzugeben:

2.2.1.   Nettostromerzeugung von Kernkraftwerken

2.2.2.   Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Kohle

2.2.3.   Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Öl

2.2.4.   Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Gas

2.2.5.   Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus erneuerbaren Brennstoffen (z. B. feste Biobrennstoffe, Biogase, flüssige Biobrennstoffe, erneuerbare Siedlungsabfälle)

2.2.6.   Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus anderen nicht erneuerbaren Brennstoffen (z. B. nicht erneuerbare Industrie- und Siedlungsabfälle)

2.2.7.   Nettostromerzeugung von reinen Wasserkraftwerken

2.2.8.   Nettostromerzeugung von gemischten Wasserkraftwerken

2.2.9.   Nettostromerzeugung von reinen Pumpspeicherwerken

2.2.10.   Nettostromerzeugung von Onshore-Windkraftanlagen

2.2.11.   Nettostromerzeugung von Offshore-Windkraftanlagen

2.2.12.   Nettostromerzeugung von Fotovoltaik-Anlagen

2.2.13.   Nettostromerzeugung von thermischen Solaranlagen

2.2.14.   Nettostromerzeugung von geothermischen Kraftwerken

2.2.15.   Nettostromerzeugung von anderen erneuerbaren Energiequellen (z. B. Gezeiten, Wellen, Ozean und anderen nicht brennbaren erneuerbaren Energiequellen)

2.2.16.   Nettostromerzeugung von nicht anderweitig genannten Quellen

2.2.17.   Einfuhren

2.2.17.1.   Davon aus der EU

2.2.18.   Ausfuhren

2.2.18.1.   Davon in die EU

2.2.19.   Stromverbrauch in Pumpspeicherwerken

2.3.   Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in GWh (Gigawattstunden) anzugeben.

2.4.   Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Berichtsmonat.

3.   ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE

3.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.4 aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben. ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte)

Die Sonstigen Erzeugnisse umfassen sowohl die in Anhang A Kapitel 3.4 definierten Erzeugnisse als auch Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen und Paraffinwachse. Die Mengen dieser Erzeugnisse sind nicht getrennt anzugeben.

3.2.   Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

3.2.1.   BEREITSTELLUNG VON ROHÖL, NGL, RAFFINERIEEINSATZMATERIAL, ZUSATZSTOFFEN UND ANDEREN KOHLENWASSERSTOFFEN

Für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe sind die folgenden Aggregate anzugeben:

3.2.1.1.   Einheimische Erzeugung (gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe)

3.2.1.2.   Eingänge aus anderen Quellen (gilt nicht für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial)

3.2.1.3.   Rückläufe

Fertig- oder Halbfertigprodukte, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse. Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

3.2.1.4.   Übertragene Erzeugnisse

Importierte Mineralölprodukte, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Ausgangsstoffe. Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

3.2.1.5.   Einfuhren

3.2.1.6.   Ausfuhren

Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL ist das eigentliche Ursprungsland anzugeben; bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten ist das Land des letzten Versands anzugeben. Einschließlich aller Flüssiggase (z. B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden.

3.2.1.7.   Direktverbrauch

3.2.1.8.   Bestandsveränderungen

Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

3.2.1.9.   Erfasster Raffinerieeingang

Die gesamte Ölmenge (einschließlich sonstiger Kohlenwasserstoffe und Zusatzstoffe), die dem Raffinerieprozess zugeführt wurde (Einsatz in Ölraffinerien).

3.2.1.10.   Raffinerieverluste

Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.

3.2.2.   BEREITSTELLUNG VON FERTIGPRODUKTEN

Für Rohöl, NGL, Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Biobenzin, Nicht-Biobenzin, Flugturbinenkraftstoff, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Bioflugturbinenkraftstoff, Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff, sonstiges Kerosin, Biodiesel, Diesel- und Gasöl ohne Bioanteile, Heizöle mit niedrigem Schwefelgehalt, Heizöle mit hohem Schwefelgehalt, Petrolkoks und andere Erzeugnisse sind die folgenden Aggregate anzugeben:

3.2.2.1.   Rohstoffeingänge

3.2.2.2.   Brutto-Raffinerieausstoß (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.2.3.   Recyclingprodukte (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.2.4.   Raffineriebrennstoff (gilt nicht für Rohöl und NGL)

Anhang A Kapitel 2.3 Energiesektor — Erdölraffinerien. Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.

3.2.2.5.   Einfuhren (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)

3.2.2.6.   Ausfuhren (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)

Anmerkung: Es gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 3.2.1.

3.2.2.7.   Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker) (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.2.8.   Austausch zwischen Erzeugnissen

3.2.2.9.   Übertragene Erzeugnisse (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.2.10.   Bestandsveränderungen (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)

Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

3.2.2.11.   Erfasste Bruttoinlandslieferungen

Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z. B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.

3.2.2.11.1.   Grenzüberschreitender Luftverkehr (gilt nur für Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Bioflugturbinenkraftstoff, Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff)

3.2.2.11.2.   Kraftwerke hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

3.2.2.11.3.   Straßenverkehr (gilt nur für LPG)

3.2.2.11.4.   Binnenschifffahrt und Eisenbahnverkehr (gilt nur für Biodiesel, Diesel- und Gasöl ohne Bioanteile)

3.2.2.12.   Petrochemische Industrie

3.2.2.13.   Rückläufe an die Raffinerien (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.3.   EINFUHREN NACH HERKUNFTSLAND — AUSFUHREN NACH BESTIMMUNGSLAND

Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Es gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 3.2.1.

3.2.4.   BESTÄNDE

Folgende Anfangs- und Endbestände sind für alle Energieprodukte, einschließlich Zusatzstoffe/Oxigenate jedoch ohne Raffineriegas anzugeben:

3.2.4.1.   Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates

Bestände an folgenden Orten: Raffinerietanks, Massengutterminals, Tanklager an Rohrfernleitungen, Binnenschiffe, Küstentankschiffe (wenn Abgangs- und Bestimmungshafen im selben Land liegen), Tankschiffe in Häfen der Mitgliedstaaten (wenn ihre Ladung dort gelöscht werden soll), Bunker der Binnenschifffahrt. Ohne Bestände in Rohrfernleitungen, Eisenbahnkesselwagen, Tank-Lkw, Bunkern der Hochseeschifffahrt, Tankstellen, Einzelhandelsbetrieben und Bunkern auf See.

3.2.4.2.   Im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen für andere Staaten gelagerte Bestände

Auf dem Hoheitsgebiet des Staates vorhandene Bestände, die Eigentum eines anderen Staates sind und zu denen der Zugang durch ein Abkommen zwischen den jeweiligen Staaten gewährleistet ist.

3.2.4.3.   Bestände mit bekannter ausländischer Bestimmung

Unter 3.2.4.2 nicht erfasste Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates, die Eigentum eines anderen Staates und für diesen bestimmt sind. Diese Bestände können sich innerhalb oder außerhalb eines Zolllagers befinden.

3.2.4.4.   Sonstige Bestände unter Zollverschluss

Weder unter 3.2.4.2 noch unter 3.2.4.3 erfasste Bestände, unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht.

3.2.4.5.   Bestände von Großverbrauchern

Umfasst Bestände, die staatlicher Kontrolle unterliegen. Umfasst keine Bestände anderer Verbraucher.

3.2.4.6.   Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe im Hafen oder auf Reede

Umfasst Bestände unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht. Ohne Bestände an Bord von Schiffen auf hoher See.

Einschließlich Öl in Küstentankschiffen, deren Abgangs- und Bestimmungshafen in demselben Land liegen. Für einlaufende Schiffe mit mehreren Entladehäfen ist nur die Menge anzugeben, die im Meldeland entladen wird.

3.2.4.7.   Von staatlichen Stellen auf dem Hoheitsgebiet des Staates gelagerte Bestände

Umfasst Bestände für nichtmilitärische Zwecke, die von Staaten auf ihrem Hoheitsgebiet gelagert werden, Eigentum des Staates sind oder von ihm kontrolliert werden und ausschließlich für den Notfall gelagert werden.

Ohne Bestände staatlicher Ölgesellschaften und Elektrizitätswerke und ohne Bestände, die direkt von Ölgesellschaften im Auftrag des Staates gelagert werden.

3.2.4.8.   Auf dem Hoheitsgebiet des Staates befindliche Bestände von Lagerunternehmen

Bestände privater und staatlicher Stellen, die eingerichtet wurden, um Bestände ausschließlich für Notfälle vorzuhalten.

Ohne Pflichtbestände privater Unternehmen.

3.2.4.9.   Alle übrigen Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates

Alle übrigen Bestände, die den Bestimmungen unter 3.2.4.1 entsprechen.

3.2.4.10.   Im Ausland im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen lagernde Bestände

Bestände, die Eigentum des Meldelandes sind, aber in einem anderen Land lagern und zu denen der Zugang durch ein zwischen den Regierungen geschlossenes Abkommen gewährleistet ist.

3.2.4.10.1.   Davon: Bestände des Staates

3.2.4.10.2.   Davon: Bestände von Lagerunternehmen

3.2.4.10.3.   Davon: sonstige Bestände

3.2.4.11.   Im Ausland lagernde Bestände, die endgültig für die Einfuhr in Ihr Land vorgesehen sind

Nicht unter 10 erfasste Bestände, die Eigentum Ihres Landes sind, in einem anderen Land lagern und auf die Einfuhr in Ihr Land warten.

3.2.4.12.   Sonstige Bestände unter Zollverschluss

Sonstige Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates, die in den obigen Kategorien nicht erfasst sind.

3.2.4.13.   Rohrfernleitungsinhalt

In den Rohrfernleitungen befindliches Öl (Rohöl und Mineralölprodukte), das für die Aufrechterhaltung des Flusses in den Rohrfernleitungen erforderlich ist.

Außerdem sind folgende Mengen nach Ländern aufzuschlüsseln:

3.2.4.13.1.

Im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, nach Empfängerland,

3.2.4.13.2.

Im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Empfängerland;

3.2.4.13.3.

Sonstige Endbestände mit bekannter ausländischer Bestimmung, nach Empfängerland;

3.2.4.13.4.

Im Ausland im Rahmen von Regierungsvereinbarungen lagernde Endbestände, nach Standort;

3.2.4.13.5.

Im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Standort;

3.2.4.13.6.

Im Ausland lagernde Endbestände, die endgültig für die Einfuhr in das Meldeland vorgesehen sind, nach Standort.

Anfangsbestände sind die Bestände am letzten Tag des dem Berichtsmonat vorausgehenden Monats. Endbestände sind die Bestände am letzten Tag des Berichtsmonats.

3.3.   Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

3.4.   Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat.

3.5.   Geografische Hinweise

Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die Angaben in Anhang A Kapitel 1, mit folgender Ausnahme: Schweiz einschließlich Liechtenstein.

4.   ERDGAS

4.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.

4.2.   Verzeichnis der Aggregate

Für Erdgas sind die folgenden Aggregate anzugeben:

4.2.1.   EINHEIMISCHE ERZEUGUNG

Alle innerhalb der nationalen Grenzen geförderten trockenen vermarktbaren Mengen, einschließlich Offshore-Förderung. Nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel gemessene Mengen. Ohne Extraktionsverluste und zurückgepresste, abgeblasene oder abgefackelte Mengen. Einschließlich der in der Erdgasindustrie bei der Erdgasförderung, in Rohrfernleitungen und in Verarbeitungsanlagen eingesetzten Mengen.

4.2.2.   EINFUHREN (EINGÄNGE)

4.2.3.   AUSFUHREN (AUSGÄNGE)

Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Es sind alle Erdgasmengen anzugeben, die über die Grenzen eines Landes hinweg befördert wurden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Darin sind Durchfuhren durch das Land eingeschlossen; die Durchfuhrmengen sind als Einfuhr und als Ausfuhr anzugeben. Bei Einfuhren von Flüssigerdgas sollte nur die entsprechende vermarktbare Trockenmenge angegeben werden, einschließlich des Eigenverbrauchs bei der Rückvergasung. Die bei der Rückvergasung als Eigenverbrauch verwendeten Mengen sind unter Eigenverbrauch und Verluste in der Gasindustrie (siehe 4.2.11) anzugeben. Alle durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnenen Flüssiggase sind als Einsätze unter Eingänge aus anderen Quellen für Sonstige Kohlenwasserstoffe wie in Kapitel 3 dieses Anhangs (ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE) definiert anzugeben.

4.2.4.   BESTANDSVERÄNDERUNGEN

Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

4.2.5.   ERFASSTE BRUTTOINLANDSLIEFERUNGEN

Zu dieser Kategorie gehören Lieferungen vermarktbarer Gase für den Inlandsmarkt, einschließlich in der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchten Gases (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Rohrfernleitungssystemen und in Verarbeitungsanlagen); Übertragungs- und Verteilungsverluste sind ebenfalls anzugeben.

4.2.6.   AUF DEM HOHEITSGEBIET DES STAATES LAGERNDE ANFANGSBESTÄNDE

4.2.8.   AUF DEM HOHEITSGEBIET DES STAATES LAGERNDE ENDBESTÄNDE

4.2.9.   IM AUSLAND LAGERNDE ANFANGSBESTÄNDE

4.2.10.   IM AUSLAND LAGERNDE ENDBESTÄNDE

Anmerkung für Bestände: umfasst sowohl gasförmig als auch in flüssiger Form gelagertes Erdgas.

4.2.11.   EIGENVERBRAUCH UND VERLUSTE IN DER GASINDUSTRIE

In der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchtes Gas (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Rohrfernleitungssystemen und in Verarbeitungsanlagen); einschließlich Übertragungs- und Verteilungsverluste.

4.2.12.   EINFUHREN (EINGÄNGE) NACH HERKUNFTSLAND UND AUSFUHREN (AUSGÄNGE) NACH BESTIMMUNGSLAND

Die Einfuhren (Eingänge) sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Es gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 4.2.3. Ein- und Ausfuhren sind nur für das Nachbarland oder für über direkte Rohrfernleitungen verbundene Länder und für Flüssigerdgas für das Land, in dem das Gas auf das Transportschiff verladen wurde, anzugeben.

4.3.   Maßeinheiten

Die Mengen sind in zwei Einheiten anzugeben:

4.3.1.

In Volumeneinheiten in Millionen m3 (Million Kubikmeter) bei Referenzgasbedingungen (15 °C, 101 325 Pa).

4.3.2.

In Energieeinheiten: in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts.

4.4.   Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat.

ANHANG D

MONATLICH ZU ÜBERMITTELNDE KURZFRISTIGE STATISTIKEN

In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung statistischer Daten beschrieben.

Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

a)

Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalendermonat.

b)

Periodizität: Die Daten werden monatlich gemeldet.

c)

Übertragungsformat: Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.

d)

Übermittlungsverfahren: Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.

1.   ERDGAS

1.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.

1.2.   Verzeichnis der Aggregate

Folgende Aggregate sind anzugeben:

1.2.1.   Erzeugung

1.2.2.   Einfuhren

1.2.3.   Ausfuhren

1.2.4.   Bestandsveränderungen

1.2.5.   Gesamtendbestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates

1.3.   Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben.

1.4.   Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.

2.   ELEKTRIZITÄT

2.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Strom.

2.2.   Verzeichnis der Aggregate

Folgende Aggregate sind anzugeben:

2.2.1.   STROMERZEUGUNG INSGESAMT

Gesamte Bruttomenge der erzeugten elektrischen Energie.

Einschließlich Eigenverbrauch der Kraftwerke.

2.2.2.   EINFUHREN

Strommengen gelten als Einfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.

2.2.3.   AUSFUHREN

Strommengen gelten als Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.

2.3.   Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in GWh (Gigawattstunden) anzugeben.

2.4.   Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.

2.5.   Ausnahmen und Befreiungen

Deutschland ist von dieser Datenerhebung befreit.

3.   ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE

3.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für:

3.1.1.

Rohöl

3.1.2.

LPG

3.1.3.

Benzin (Summe aus Motorenbenzin und Flugbenzin)

3.1.4.

Kerosin (Summe aus Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und sonstigem Kerosin)

3.1.5.

Diesel- und Gasöl

3.1.6.

Heizöl

3.1.7.

Öl insgesamt, d. h. die Summe aller dieser Erzeugnisse ausgenommen Rohöl, einschließlich aller anderen in Anhang A definierten Mineralölprodukte (Raffineriegas, Ethan, Naphtha, Petrolkoks, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Paraffinwachse, Bitumen, Schmierstoffe u. a.).

3.2.   Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben.

3.2.1.   Erzeugung von Rohöl und der Raffinerieausstoß (Bruttoausstoß einschließlich Raffineriebrennstoff) für alle anderen in Abschnitt 3.1. aufgeführten Erzeugnisse.

3.2.2.   Einfuhren

3.2.3.   Ausfuhren

3.2.4.   Endbestände

3.2.5.   Bestandsveränderungen

Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

3.2.6.   Raffinerieeingang (erfasster Raffineriedurchsatz) von Rohöl und Nachfrage für alle anderen in Abschnitt 3.1 aufgeführten Erzeugnisse

Nachfrage ist definiert als Lieferungen oder Verkäufe an den inländischen Markt (Inlandsverbrauch) zuzüglich Eigenverbrauch der Raffinerien und Lieferungen für die Bunkerbestände der internationalen See- und Luftfahrt. Der Gesamtölbedarf schließt Rohöl ein.

3.3.   Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

3.4.   Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von 25 Tagen nach dem Berichtsmonat.


10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2011 DER KOMMISSION

vom 9. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 (2) der Kommission mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen.

(2)

Angesichts des verspäteten Beginns der im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments durchgeführten Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit wurde die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 951/2007 genannte Durchführungsphase der Projekte, die am 31. Dezember 2014 endet, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 435/2011 der Kommission (4) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2014 der Kommission (5) wurden die Abschlussphase und die einschlägigen Bestimmungen in Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe c und im neuen Absatz 3 des Artikels 43 der Verordnung (EU) Nr. 951/2007 entsprechend angepasst und bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

(3)

Im Hinblick auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit für die beteiligten Länder ist es zweckmäßig, die spezifischen Vorkehrungen und Verfahren für Abschlüsse und Wiedereinziehungen durch die gemeinsamen Verwaltungsstellen unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit auszuführen.

(4)

Die gemeinsame Verwaltungsstelle kann in besonderen Fällen aufgrund geeigneter Anweisungen der Kommission sowie im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit auf eine Einziehungsanordnung verzichten, ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die Kommission erforderlich ist.

(5)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 in der geänderten Fassung festgesetzte Frist vom 31. Dezember 2017 kann aufgrund der Anhäufung von Verzögerungen und der Komplexität der Abschlussphase nicht eingehalten werden. Diese Frist sollte deshalb auf bis zu 36 Monate ab dem Tag der Vorlage des Abschlussberichts verlängert werden.

(6)

Zu bedenken ist auch, dass die Kommission möglicherweise nicht in der Lage ist, die Frist für den Abschluss der gemeinsamen operationellen Programme bei gerichtlichen und anderen Untersuchungen oder in Fällen höherer Gewalt einzuhalten.

(7)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen rasch angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 eingesetzten Ausschusses.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 27 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Die gemeinsame Verwaltungsstelle ergreift nach Ausstellung der Einziehungsanordnung ein Jahr lang alle gebotenen Maßnahmen, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Sie vergewissert sich insbesondere, dass es sich um eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung handelt. Erwägt die gemeinsame Verwaltungsstelle, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert sie sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Verzichtentscheidung muss begründet werden und bedarf der vorherigen Genehmigung seitens des gemeinsamen Monitoringausschusses und der Kommission. Auf der Grundlage geeigneter Anweisungen der Kommission kann es sein, dass eine vorherige Genehmigung seitens der Kommission nicht erforderlich ist“;

(2)

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Der Ausführungszeitraum der einzelnen gemeinsamen operationellen Programme beginnt jeweils mit dem Datum der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch die Kommission und endet spätestens 36 Monate nach Vorlage des Abschlussberichts.“;

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine Phase des finanziellen Abschlusses des gemeinsamen operationellen Programms, die den finanziellen Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge, die Ex-Post-Evaluierung des Programms, die Vorlage des Abschlussberichts sowie die Vornahme der abschließenden Zahlung oder Einziehung durch die Kommission umfasst und spätestens 36 Monate nach Vorlage des Abschlussberichts endet.“;

(3)

In Artikel 46 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.   Wenn die gemeinsame Verwaltungsstelle bei der Kommission keine endgültigen Beträge geltend machen konnte

a)

aufgrund der Aussetzung von Projekten aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung oder

b)

aus Gründen höherer Gewalt, die gravierende Auswirkungen auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen desselben haben,

gilt das Enddatum des Ausführungszeitraums gemäß Artikel 43 Absatz 1 nicht für die Teile des Programms, die von den Buchstaben a oder b dieses Absatzes betroffen sind“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 10).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 435/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 118 vom 6.5.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 75).


BESCHLÜSSE

10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/57


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2012 DES RATES

vom 7. November 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates (2) wurde Rumänien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2014 eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden, um Vorsteuerabzug auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, auf 50 % zu begrenzen, wenn die Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/156 des Rates (3) wurde die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

(3)

Mit einem am 5. April 2017 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat Rumänien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung zu verlängern, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für bestimmte Straßenkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, zu begrenzen.

(4)

Die Anwendung eines pauschalen Prozentsatzes für den Betrag des Vorsteuerabzugs für Straßenkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, vereinfacht die Erhebung der Mehrwertsteuer.

(5)

Die Kommission unterrichtete die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 28. Juni 2017 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU übermittelte Rumänien der Kommission mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Anwendung jenes Durchführungsbeschlusses. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Rumänien eine Begrenzung auf 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.

(7)

Die Verlängerung der Ausnahmeregelung sollte befristet sein, damit überprüft werden kann, ob sie wirksam und ob der Prozentsatz angemessen ist. Daher sollte Rumänien ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden.

(8)

Falls Rumänien eine Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2020 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2020 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.

(9)

Die Ausnahmeregelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(10)

Der Durchführungsbeschluss 2012/232/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am Tag des Inkrafttretens von Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Straßenkraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder am 31. Dezember 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

(2)   Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelungen ist der Kommission bis zum 31. März 2020 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates vom 26. April 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 117 vom 1.5.2012, S. 7).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/156 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 27).


10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/59


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2013 DES RATES

vom 7. November 2017

zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt.

(2)

Gemäß Artikel 199a Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen geschuldet wird (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft). Die Niederlande machen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

(3)

Vor kurzem wurden im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen in den Niederlanden Betrugsfälle aufgedeckt. Daher möchten die Niederlande die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen im Inland einführen.

(4)

Gemäß Artikel 199a Absatz 1der Richtlinie 2006/112/EG kann die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nur bis zum 31. Dezember 2018 angewendet werden, und der Mindestzeitraum für die Anwendung beträgt zwei Jahre. Da die Bedingung des Mindestzeitraums nicht erfüllt werden kann, können die Niederlande sich bei der Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht auf Artikel 199a Absatz 1 Buchstabe g jener Richtlinie stützen.

(5)

Mit einem am 11. Juli 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragten die Niederlande daher eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung, um gemäß Artikel 395 jener Richtlinie auf die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden.

(6)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 5. September 2017 über den Antrag der Niederlande. Mit Schreiben vom 6. September 2017 teilte die Kommission den Niederlanden mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für zweckdienlich erachtet.

(7)

Ziel der beantragten Ausnahmeregelung ist die Verhinderung von Mehrwertsteuerbetrug im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen. Obwohl die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen betrugsanfällig ist und eng von den Niederlanden überwacht wird, haben die Niederlande vor kurzem betrügerische Systeme für den Handel mit Gesprächsminuten aufgedeckt, die eine Reihe von „Missing Traders“ und Zwischenunternehmen umfassen. Diese Systeme verursachen einen beträchtlichen Verlust von Steuereinnahmen.

(8)

Den von den Niederlanden vorgelegten Informationen zufolge sind die herkömmlichen Methoden der Betrugsaufdeckung und -prävention nicht wirksam, da die betreffenden Dienstleistungen außerhalb der Union erbracht und in keinem Register oder Verzeichnis geführt werden. Die Zahlungen erfolgen über Zahlungsplattformen auf Bankkonten außerhalb der Union, sodass die Transaktionen schwer aufzudecken sind und es nicht möglich ist, Informationen von den Banken zu erhalten. Die Niederlande machen geltend, dass die steuerlichen Verluste ohne die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei den betreffenden Dienstleistungen exponentiell ansteigen werden.

(9)

Die Niederlande sollten daher ermächtigt werden, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden.

(10)

Die abweichende Regelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG werden die Niederlande ermächtigt, bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen den Empfängern der Dienstleistungen die Mehrwertsteuerpflicht aufzuerlegen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2014 DER KOMMISSION

vom 8. November 2017

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7263)

(Nur der bulgarische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, spanische und tschechische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (2) und seit dem 1. Januar 2015 gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Bei den Beträgen, die durch diesen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden, sollten auch etwaige Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgrund der Tatsache berücksichtigt werden, dass solche Kürzungen oder Aussetzungen vorläufiger Art sind und von Beschlüssen nach den Artikeln 51 und 52 der genannten Verordnung unberührt bleiben.

(7)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht. (3)

(8)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 1. September 2017 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2017

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(3)  Ares(2017)5181852 vom 24. Oktober 2017.


ANHANG

Beschluss: 55

Haushaltsposten: 05040501

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2014

Finanzielle Auswirkung des Beschlusses C(2015) 4085, mit dem die Zwischenzahlungen für Ausgaben verringert wurden, die zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2014 getätigt wurden

PUNKTUELL

 

EUR

724 824,25

0,00

724 824,25

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2015

Finanzielle Auswirkung des Beschlusses C(2015) 4085, mit dem die Zwischenzahlungen für Ausgaben verringert wurden, die zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2014 getätigt wurden

PUNKTUELL

 

EUR

485 042,74

0,00

485 042,74

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2015

Finanzielle Auswirkung des Beschlusses C(2015) 5692, mit dem die Zwischenzahlungen für Ausgaben teilweise ausgesetzt wurden, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. März 2015 getätigt wurden

PUNKTUELL

 

EUR

434 253,44

0,00

434 253,44

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

1 644 120,43

0,00

1 644 120,43

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — öffentliche Begünstigte

2014

Rückerstattung von Beträgen, die dem Fonds bereits gutgeschrieben wurden

PUNKTUELL

 

EUR

2 606,53

0,00

2 606,53

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

2 606,53

0,00

2 606,53

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-112/15

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

5 007 867,36

2 318 055,75

2 689 811,61

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

5 007 867,36

2 318 055,75

2 689 811,61

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PL

Bescheinigung

2010

Rückerstattung eines Teils der eingezogenen Forderungen an den Fonds

PUNKTUELL

 

EUR

24 776,09

0,00

24 776,09

 

 

 

 

 

PL insgesamt:

EUR

24 776,09

0,00

24 776,09


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

6 679 370,41

2 318 055,75

4 361 314,66

Haushaltsposten: 05070107

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-143/15

PUNKTUELL

 

EUR

1 866 977,31

0,00

1 866 977,31

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

1 866 977,31

 0,00

1 866 977,31

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Antragsjahr 2014: Mängel bei der Definition von beihilfefähigem Dauergrünland

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 18 583 893,42

– 6 101 337,74

– 12 482 555,68

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Finanzielle Auswirkung des Beschlusses C(2014) 8997

PAUSCHAL

0,85 %

EUR

15 774 333,24

0,00

15 774 333,24

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

– 2 809 560,18

– 6 101 337,74

3 291 777,56


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 942 582,87

– 6 101 337,74

5 158 754,87

Haushaltsposten: 6701

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Bescheinigung

2015

Zufallsfehler in der IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 151,23

– 0,30

– 150,93

 

Bescheinigung

2015

Zufallsfehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 946,93

0,00

– 2 946,93

 

 

 

 

 

BE insgesamt:

EUR

– 3 098,16

– 0,30

– 3 097,86

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Cross-Compliance

2016

Tiere mit zwei fehlenden Ohrmarken

PUNKTUELL

 

EUR

– 141 428,68

0,00

– 141 428,68

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 141 428,68

0,00

– 141 428,68

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Prüfung von Vorgängen

2015

Von der bescheinigenden Stelle festgestellte Unregelmäßigkeiten, für die von der Zahlstelle keine Maßnahmen getroffen wurden

PUNKTUELL

 

EUR

– 298 854,63

0,00

– 298 854,63

 

Bescheinigung

2015

Vertiefte Prüfung im Rahmen des Rechnungsabschlusses

PUNKTUELL

 

EUR

– 56 056,60

0,00

– 56 056,60

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2015

Vertiefte Prüfung im Rahmen des Rechnungsabschlusses 2015

PUNKTUELL

 

EUR

– 495,84

0,00

– 495,84

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 355 407,07

0,00

– 355 407,07

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FI

Cross-Compliance

2014

Unzureichende Kontrollen bezüglich GAB 4 und Tierschutz im Antragsjahr 2013 — Direktbeihilfen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 038 579,96

0,00

– 1 038 579,96

 

Cross-Compliance

2015

Nicht ordnungsgemäßes Vorgehen bzgl. wiederholter Verstöße und Toleranzgrenzen bei der Kennzeichnung von Tieren, Antragsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 663,95

0,00

– 4 663,95

 

Cross-Compliance

2016

Nicht ordnungsgemäßes Vorgehen bzgl. wiederholter Verstöße und Toleranzgrenzen bei der Kennzeichnung von Tieren, Antragsjahr 2015

PUNKTUELL

 

EUR

– 34 994,74

0,00

– 34 994,74

 

Cross-Compliance

2015

Mängel bei Kontrollen des Tierschutzes, Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 500 065,51

0,00

– 500 065,51

 

Cross-Compliance

2016

Mängel bei Kontrollen des Tierschutzes, Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 808 590,57

0,00

– 808 590,57

 

 

 

 

 

FI insgesamt:

EUR

– 2 386 894,73

0,00

– 2 386 894,73

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Bescheinigung

2014

Mängel bei Verwaltung und Kontrolle

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 263 667,16

– 30 723,67

– 4 232 943,49

 

Cross-Compliance

2014

Keine ordnungsgemäße Begründung des in der Jahreserklärung gemeldeten Betrags

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 579,11

0,00

– 2 579,11

 

Cross-Compliance

2015

Keine ordnungsgemäße Begründung des in der Jahreserklärung gemeldeten Betrags

PUNKTUELL

 

EUR

– 52 039,55

0,00

– 52 039,55

 

Bescheinigung

2015

Aufgehobene Forderungen, die nicht den Fonds angelastet werden dürfen

PUNKTUELL

 

EUR

– 83 018,34

0,00

– 83 018,34

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Erhebliche Mängel im Kontrollsystem — Korsika — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 15 083 295,06

0,00

– 15 083 295,06

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Erhebliche Mängel im Kontrollsystem — Korsika — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 7 869,63

0,00

– 7 869,63

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Erhebliche Mängel im Kontrollsystem — Korsika — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 13 882 780,77

0,00

– 13 882 780,77

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mängel beim LPIS (Konformitätsmängel, Landschaftselemente, Zahlungen und Sanktionen) — Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 12 489 249,95

0,00

– 12 489 249,95

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Mängel beim LPIS (Konformitätsmängel, Landschaftselemente, Zahlungen und Sanktionen) — Antragsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 16 147 005,17

0,00

– 16 147 005,17

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Ermittlung nicht beihilfefähiger Flächen („landes et parcours“) — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 17 694 014,76

0,00

– 17 694 014,76

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Ermittlung nicht beihilfefähiger Flächen („landes et parcours“) — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 11 620 153,70

0,00

– 11 620 153,70

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Ermittlung nicht beihilfefähiger Flächen („landes et parcours“) — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 18 969 206,75

0,00

– 18 969 206,75

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Ermittlung nicht beihilfefähiger Flächen („landes et parcours“) — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 11 545 441,76

0,00

– 11 545 441,76

 

Bescheinigung

2015

Fehler in den Tabellen von Anhang III

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 973,85

0,00

– 1 973,85

 

Bescheinigung

2015

EGFL — bekannter Fehler aus vertieften Prüfungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 10 700,41

0,00

– 10 700,41

 

Bescheinigung

2015

Alte, möglicherweise nicht wiedereinziehbare Forderungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 857 310,39

0,00

– 2 857 310,39

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Abgleich — nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist getätigte Zahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 201 114,38

0,00

– 201 114,38

 

Bescheinigung

2014

Mängel in der Verwaltungs- und Kontrollstrategie, fehlende Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 269 267,06

0,00

– 269 267,06

 

Bescheinigung

2014

Keine vollständige Übermittlung der Ergebnisse der physischen Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 50 791,33

0,00

– 50 791,33

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 125 231 479,13

– 30 723,67

– 125 200 755,46

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Cross-Compliance

2014

Mangelhafte Umsetzung und Kontrolle des GLÖZ-Standards „Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung“ — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 79 411,08

0,00

– 79 411,08

 

Cross-Compliance

2015

Mangelhafte Umsetzung und Kontrolle des GLÖZ-Standards „Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung“ — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 74 488,50

0,00

– 74 488,50

 

Cross-Compliance

2014

Toleranz bei fehlenden Ohrmarken — unzureichende Kontrollen der Meldungen von „Tierereignissen“ — GAB 7, Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 12 184,35

0,00

– 12 184,35

 

Cross-Compliance

2015

Toleranz bei fehlenden Ohrmarken — unzureichende Kontrollen der Meldungen von „Tierereignissen“ — GAB 7, Antragsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 485,17

0,00

– 6 485,17

 

Cross-Compliance

2016

Toleranz bei fehlenden Ohrmarken — unzureichende Kontrollen der Meldungen von „Tierereignissen“ — GAB 7, Antragsjahr 2015

PUNKTUELL

 

EUR

– 9 995,45

0,00

– 9 995,45

 

Cross-Compliance

2014

Toleranz bei fehlenden Ohrmarken — mangelhafte Umsetzung und Kontrollen des GLÖZ-Standards „Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung“ — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 49 876,47

0,00

– 49 876,47

 

Cross-Compliance

2015

Toleranz bei fehlenden Ohrmarken — mangelhafte Umsetzung und Kontrollen des GLÖZ-Standards „Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung“ — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 58 781,72

0,00

– 58 781,72

 

Cross-Compliance

2014

Toleranz bei fehlenden Ohrmarken — GAB 8 — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 262 276,72

0,00

– 262 276,72

 

Cross-Compliance

2015

Toleranz bei fehlenden Ohrmarken — GAB 8 — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 304 474,57

0,00

– 304 474,57

 

Cross-Compliance

2016

Toleranz bei fehlenden Ohrmarken — GAB 8 — Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 363 936,03

0,00

– 363 936,03

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

– 1 221 910,06

0,00

– 1 221 910,06

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HR

Cross-Compliance

2015

Unzureichende Kontrollen von GLÖZ 3 und GAB 1/GAB 2 — unzureichende Bewertung von Verstößen gegen GAB 4/GAB 1 — Direktzahlungen — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 95 557,12

0,00

– 95 557,12

 

Cross-Compliance

2016

Unzureichende Kontrollen von GLÖZ 3 und GAB 1/GAB 2 — unzureichende Bewertung von Verstößen gegen GAB 4/GAB 1 — Direktzahlungen — Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 157 414,07

0,00

– 157 414,07

 

Cross-Compliance

2014

Unzureichende Kontrollen von GLÖZ 3 und GAB 1/GAB 2 — unzureichende Bewertung von Verstößen gegen GAB 4/GAB 1 — Wein– Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 698,38

0,00

– 698,38

 

 

 

 

 

HR insgesamt:

EUR

– 253 669,57

0,00

– 253 669,57

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Antragsänderung nach Fristablauf, Antragsjahr 2012, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 28 333 756,03

– 49 039,89

– 28 284 716,14

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Antragsänderung nach Fristablauf, Antragsjahr 2012, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 796 684,30

– 11 763,67

– 6 784 920,63

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Antragsänderung nach Fristablauf, Antragsjahre 2012 und 2013, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 820 022,16

0,00

– 1 820 022,16

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Antragsänderung nach Fristablauf, Antragsjahre 2012 und 2013, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 13 193,05

0,00

– 13 193,05

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Antragsänderung nach Fristablauf, Antragsjahre 2012 und 2013, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 781 890,28

– 3 874,84

– 1 778 015,44

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Antragsänderung nach Fristablauf, Antragsjahre 2012 und 2013, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 21 972,95

– 47,79

– 21 925,16

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Antragsänderung nach Fristablauf, Antragsjahr 2012, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 8 590,78

– 8 590,78

0,00

 

Cross-Compliance

2014

Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 8 — Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 620,40

0,00

– 620,40

 

Cross-Compliance

2015

Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 8 — Antragsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 561,37

0,00

– 561,37

 

Cross-Compliance

2014

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 614 763,69

– 1 165,19

– 613 598,50

 

Cross-Compliance

2015

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 9 262,34

0,00

– 9 262,34

 

Cross-Compliance

2013

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 291 724,22

0,00

– 291 724,22

 

Cross-Compliance

2013

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 832 447,78

0,00

– 832 447,78

 

Cross-Compliance

2014

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 992,39

0,00

– 992,39

 

Cross-Compliance

2014

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 4 635,25

0,00

– 4 635,25

 

Cross-Compliance

2015

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 224,98

0,00

– 224,98

 

Cross-Compliance

2015

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 551,97

0,00

– 1 551,97

 

Cross-Compliance

2012

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 6 799,03

0,00

– 6 799,03

 

Cross-Compliance

2012

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 957,16

0,00

– 1 957,16

 

Cross-Compliance

2013

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 3 929,05

0,00

– 3 929,05

 

Cross-Compliance

2013

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 968,94

0,00

– 968,94

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 560 716,80

– 970,50

– 559 746,30

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 13 788,22

– 23,88

– 13 764,34

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 550 035,70

– 955,65

– 549 080,05

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 13 664,71

– 23,77

– 13 640,94

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 527 012,31

– 360,05

– 526 652,26

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 14 541,04

0,00

– 14 541,04

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGREA, OPPAB, APPAG

PUNKTUELL

 

EUR

– 787 121,19

– 473 849,37

– 313 271,82

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGREA, OPPAB, APPAG

PUNKTUELL

 

EUR

– 20 729,68

– 17 912,00

– 2 817,68

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGREA, OPPAB, APPAG

PUNKTUELL

 

EUR

– 843 819,49

– 1 734,92

– 842 084,57

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGREA, OPPAB, APPAG

PUNKTUELL

 

EUR

– 19 396,34

– 36,52

– 19 359,82

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGREA, OPPAB, APPAG

PUNKTUELL

 

EUR

– 846 137,92

0,00

– 846 137,92

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGREA, OPPAB, APPAG

PUNKTUELL

 

EUR

– 23 388,82

0,00

– 23 388,82

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 220 531,76

0,00

– 1 220 531,76

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 21 920,94

0,00

– 21 920,94

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 194 960,01

– 2 598,51

– 1 192 361,50

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 36 509,25

– 79,37

– 36 429,88

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 142 899,71

– 1 056,51

– 1 141 843,20

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 32 810,62

– 30,33

– 32 780,29

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 26 049,22

0,00

– 26 049,22

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 638,50

– 10,77

– 627,73

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 25 241,29

0,00

– 25 241,29

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 634,93

– 10,59

– 624,34

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 25 428,14

0,00

– 25 428,14

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 693,71

0,00

– 693,71

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 94 270,59

0,00

– 94 270,59

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 325,79

0,00

– 2 325,79

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 92 011,95

0,00

– 92 011,95

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 203,24

0,00

– 2 203,24

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 91 098,43

0,00

– 91 098,43

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 583,30

0,00

– 2 583,30

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AVEPA

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 193,47

0,00

– 3 193,47

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AVEPA

PUNKTUELL

 

EUR

– 78,20

0,00

– 78,20

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AVEPA

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 164,40

0,00

– 3 164,40

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AVEPA

PUNKTUELL

 

EUR

– 75,19

0,00

– 75,19

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AVEPA

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 129,97

0,00

– 3 129,97

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AVEPA

PUNKTUELL

 

EUR

– 89,89

0,00

– 89,89

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 959,98

– 1 959,98

0,00

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 49,52

– 49,52

0,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 918,62

0,00

– 1 918,62

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 46,88

0,00

– 46,88

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 930,09

0,00

– 1 930,09

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

LPIS, aufgegebene Flächen, Antragsjahre 2012–2014, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 52,54

0,00

– 52,54

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 989 874,51

– 3 444,06

– 1 986 430,45

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr 73/2009

2013

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 48 931,70

– 84,68

– 48 847,02

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 951 969,37

– 3 391,41

– 1 948 577,96

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 48 493,36

– 84,25

– 48 409,11

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 870 263,85

– 1 277,74

– 1 868 986,11

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 51 603,34

0,00

– 51 603,34

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGREA

PUNKTUELL

 

EUR

– 67 947,65

– 140,14

– 67 807,51

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGREA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 787,50

– 1 787,50

0,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGREA

PUNKTUELL

 

EUR

– 73 120,03

– 160,49

– 72 959,54

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGREA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 659,94

– 3,64

– 1 656,30

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGREA

PUNKTUELL

 

EUR

– 73 604,54

0,00

– 73 604,54

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, AGREA

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 056,98

0,00

– 2 056,98

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 156 729,91

0,00

– 156 729,91

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 814,91

0,00

– 2 814,91

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 153 446,20

– 94 398,39

– 59 047,81

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 688,19

– 1 006,12

– 3 682,07

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 146 761,08

– 135,67

– 146 625,41

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 213,24

– 3,89

– 4 209,35

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 156 778,05

0,00

– 156 778,05

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 842,93

– 3 842,93

0,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 151 915,49

0,00

– 151 915,49

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 821,33

– 1,02

– 3 820,31

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 153 040,07

0,00

– 153 040,07

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 175,06

0,00

– 4 175,06

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 114 317,91

– 114 317,91

0,00

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 888,33

– 2 888,33

0,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 111 904,81

0,00

– 111 904,81

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 734,50

0,00

– 2 734,50

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 112 574,01

0,00

– 112 574,01

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012–2014, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 064,27

0,00

– 3 064,27

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012 und 2013, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 271 670,49

0,00

– 271 670,49

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012 und 2013, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 068,69

0,00

– 7 068,69

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012 und 2013, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 265 161,50

0,00

– 265 161,50

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

LPIS, sich überschneidende Flächen, Antragsjahre 2012 und 2013, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 696,23

0,00

– 6 696,23

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 019 368,88

– 1 764,31

– 1 017 604,57

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 25 066,63

– 43,37

– 25 023,26

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 999 950,88

– 1 737,35

– 998 213,53

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 24 842,08

– 43,15

– 24 798,93

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 958 094,96

– 654,56

– 957 440,40

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AGEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 26 435,26

0,00

– 26 435,26

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AGREA

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 378,38

– 15,22

– 7 363,16

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AGREA

PUNKTUELL

 

EUR

– 194,10

– 194,10

0,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AGREA

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 940,06

– 17,44

– 7 922,62

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AGREA

PUNKTUELL

 

EUR

– 180,25

– 0,38

– 179,87

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AGREA

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 992,67

0,00

– 7 992,67

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AGREA

PUNKTUELL

 

EUR

– 223,37

0,00

– 223,37

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, APPAG

PUNKTUELL

 

EUR

– 8 174,58

0,00

– 8 174,58

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, APPAG

PUNKTUELL

 

EUR

– 215,95

0,00

– 215,95

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, APPAG

PUNKTUELL

 

EUR

– 8 425,65

0,00

– 8 425,65

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, APPAG

PUNKTUELL

 

EUR

– 207,76

0,00

– 207,76

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, APPAG

PUNKTUELL

 

EUR

– 8 403,16

0,00

– 8 403,16

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, APPAG

PUNKTUELL

 

EUR

– 217,40

0,00

– 217,40

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 318 606,39

0,00

– 318 606,39

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 5 722,21

0,00

– 5 722,21

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 311 931,16

– 678,32

– 311 252,84

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 9 530,35

– 20,72

– 9 509,63

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 298 341,39

– 275,78

– 298 065,61

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 8 564,85

– 7,91

– 8 556,94

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 67 892,49

0,00

– 67 892,49

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 664,19

– 25,74

– 1 638,45

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 65 786,75

0,00

– 65 786,75

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 654,81

– 27,62

– 1 627,19

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 66 273,76

0,00

– 66 273,76

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARPEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 808,00

0,00

– 1 808,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 13 892,60

0,00

– 13 892,60

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 342,75

0,00

– 342,75

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 13 559,76

0,00

– 13 559,76

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 324,68

0,00

– 324,68

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 13 425,13

0,00

– 13 425,13

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, ARTEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 380,71

0,00

– 380,71

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AVEPA

PUNKTUELL

 

EUR

– 27 577,60

0,00

– 27 577,60

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AVEPA

PUNKTUELL

 

EUR

– 675,22

0,00

– 675,22

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AVEPA

PUNKTUELL

 

EUR

– 27 326,76

0,00

– 27 326,76

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AVEPA

PUNKTUELL

 

EUR

– 649,34

0,00

– 649,34

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AVEPA

PUNKTUELL

 

EUR

– 27 029,34

0,00

– 27 029,34

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, AVEPA

PUNKTUELL

 

EUR

– 776,30

0,00

– 776,30

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, OPPAB

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 030,44

0,00

– 1 030,44

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, OPPAB

PUNKTUELL

 

EUR

– 26,06

0,00

– 26,06

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, OPPAB

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 036,24

0,00

– 1 036,24

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, OPPAB

PUNKTUELL

 

EUR

– 25,75

0,00

– 25,75

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, OPPAB

PUNKTUELL

 

EUR

– 947,09

0,00

– 947,09

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Mindestgröße, Antragsjahre 2012–2014, OPPAB

PUNKTUELL

 

EUR

– 25,47

0,00

– 25,47

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012 und 2013, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 23 625,09

– 23 625,09

0,00

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mindestgröße, Antragsjahre 2012 und 2013, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 615,77

– 615,77

0,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012 und 2013, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 23 126,42

0,00

– 23 126,42

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Mindestgröße, Antragsjahre 2012 und 2013, OPLO

PUNKTUELL

 

EUR

– 582,99

0,00

– 582,99

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückwirkende Wiedereinziehungen, Antragsjahr 2012, ARCEA

PUNKTUELL

 

EUR

– 807 207,16

0,00

– 807 207,16

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 62 062 317,48

– 832 859,40

– 61 229 458,08

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LT

Cross-Compliance

2013

Mängel bezüglich a) Umfang und Ausmaß der Kontrollen, b) Anwendung von Sanktionen, c) Stichprobenziehung und Überwachung — Säule I — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 406 180,41

0,00

– 406 180,41

 

Cross-Compliance

2014

Mängel bezüglich a) Umfang und Ausmaß der Kontrollen, b) Anwendung von Sanktionen, c) Stichprobenziehung und Überwachung — Säule I — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 439 963,16

0,00

– 439 963,16

 

Cross-Compliance

2015

Mängel bezüglich a) Umfang und Ausmaß der Kontrollen, b) Anwendung von Sanktionen, c) Stichprobenziehung und Überwachung — Säule I — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 453 630,71

0,00

– 453 630,71

 

 

 

 

 

LT insgesamt:

EUR

– 1 299 774,28

0,00

– 1 299 774,28

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LU

Cross-Compliance

2014

Antragsjahr 2013: Mängel bei GAB 11 und Höhe der Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 69 984,30

– 85,03

– 69 899,27

 

Cross-Compliance

2015

Antragsjahr 2014: Mängel bei GAB 11 und Höhe der Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 76 422,23

0,00

– 76 422,23

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015: Mängel bei GAB 11 und Höhe der Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 77 038,32

0,00

– 77 038,32

 

 

 

 

 

LU insgesamt:

EUR

– 223 444,85

– 85,03

– 223 359,82

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

NL

Obst und Gemüse — operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Mangel bei einer Schlüsselkontrolle

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 974 343,78

0,00

– 1 974 343,78

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2014

Mangel bei einer Schlüsselkontrolle

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 860 852,99

0,00

– 860 852,99

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Mangel bei einer Schlüsselkontrolle

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 984 619,77

0,00

– 1 984 619,77

 

 

 

 

 

NL insgesamt:

EUR

– 4 819 816,54

0,00

– 4 819 816,54

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PL

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfeberechnung, einschließlich Anwendung von Verwaltungssanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 238 400,92

0,00

– 238 400,92

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfeberechnung, einschließlich Anwendung von Verwaltungssanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 238 256,80

0,00

– 238 256,80

 

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

2014

Mängel im nationalen Kontrollsystem bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 48 319 598,14

– 1 791,35

– 48 317 806,79

 

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

2015

Mängel im nationalen Kontrollsystem bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 26 638 201,22

0,00

– 26 638 201,22

 

Bescheinigung

2008

Rückerstattung eines Teils der eingezogenen Forderungen an den Fonds

PUNKTUELL

 

EUR

16,95

0,00

16,95

 

Bescheinigung

2010

Rückerstattung eines Teils der eingezogenen Forderungen an den Fonds

PUNKTUELL

 

EUR

10 806,72

0,00

10 806,72

 

 

 

 

 

PL insgesamt:

EUR

– 75 423 633,41

– 1 791,35

– 75 421 842,06

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Wein — Umstrukturierung

2010

Mängel bei Ex-ante-Kontrollen vor Ort

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 485,18

0,00

– 485,18

 

Wein — Umstrukturierung

2011

Mängel bei Ex-ante-Kontrollen vor Ort

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 3 064,87

– 153,24

– 2 911,63

 

Wein — Umstrukturierung

2012

Mängel bei Ex-ante-Kontrollen vor Ort

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 170 324,30

– 930,25

– 169 394,05

 

Wein — Umstrukturierung

2013

Mängel bei Ex-ante-Kontrollen vor Ort

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 015 606,43

0,00

– 1 015 606,43

 

Wein — Umstrukturierung

2014

Mängel bei Ex-ante-Kontrollen vor Ort

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 753 322,89

0,00

– 753 322,89

 

Wein — Umstrukturierung

2015

Mängel bei Ex-ante-Kontrollen vor Ort

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 125 604,54

0,00

– 125 604,54

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

– 2 068 408,21

– 1 083,49

– 2 067 324,72

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 11 835 286,14

0,00

– 11 835 286,14

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 174,48

0,00

– 3 174,48

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

– 11 838 460,62

0,00

– 11 838 460,62

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SK

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

m Rahmen der slowakischen Maßnahmen im Milchsektor nicht förderfähige Tiere werden als beihilfeberechtigt eingestuft und das Konzept der höheren Gewalt wird nicht ordnungsgemäß angewendet

PUNKTUELL

 

EUR

– 508 621,21

– 1 017,24

– 507 603,97

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

m Rahmen der slowakischen Maßnahmen im Milchsektor nicht förderfähige Tiere werden als beihilfeberechtigt eingestuft und das Konzept der höheren Gewalt wird nicht ordnungsgemäß angewendet

PUNKTUELL

 

EUR

– 833 552,05

0,00

– 833 552,05

 

 

 

 

 

SK insgesamt:

EUR

– 1 342 173,26

– 1 017,24

– 1 341 156,02


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 288 671 916,05

– 867 560,48

– 287 804 355,57

Haushaltsposten: 6711

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Bescheinigung

2015

Bekannte Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 248 145,47

0,00

– 248 145,47

 

Rechnungsabschluss

2015

Bekannte Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 97 101,16

0,00

– 97 101,16

 

Rechnungsabschluss

2015

Wahrscheinlichster Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 801 534,18

0,00

– 801 534,18

 

Bescheinigung

2015

Wahrscheinlichster Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 11 819,23

0,00

– 11 819,23

 

 

 

 

 

BE insgesamt:

EUR

– 1 158 600,04

0,00

– 1 158 600,04

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaß-nahmen (2007-2013)

2013

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Ausreichende Qualität von Vor-Ort-Kontrollen“ und mangelhafte Schlüsselkontrolle „Angemessene Prüfung von Zahlungsanträgen“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 622 950,13

– 13 953,35

– 1 608 996,78

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2014

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Ausreichende Qualität von Vor-Ort-Kontrollen“ und mangelhafte Schlüsselkontrolle „Angemessene Prüfung von Zahlungsanträgen“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 4 257 763,81

– 33 684,68

– 4 224 079,13

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2015

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Ausreichende Qualität von Vor-Ort-Kontrollen“ und mangelhafte Schlüsselkontrolle „Angemessene Prüfung von Zahlungsanträgen“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 5 216 784,13

– 225 270,66

– 4 991 513,47

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2013

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“ — Ausgaben für Direktkäufe

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 9 463,52

0,00

– 9 463,52

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaß-nahmen (2007-2013)

2013

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“ — Ausgaben für Direktkäufe

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 7 640,32

0,00

– 7 640,32

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2014

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“ — Ausgaben für Direktkäufe

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 20 290,80

0,00

– 20 290,80

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2014

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“ — Ausgaben für Direktkäufe

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 14 082,10

0,00

– 14 082,10

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2015

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“ — Ausgaben für Direktkäufe

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 10 814,82

0,00

– 10 814,82

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2015

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“ — Ausgaben für Direktkäufe

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 2 123,56

0,00

– 2 123,56

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2013

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“ — Ausgaben im Zusammenhang mit dem Bewertungsausschuss

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 339,27

0,00

– 1 339,27

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2015

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“ — Ausgaben im Zusammenhang mit dem Bewertungsausschuss

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 61 239,27

0,00

– 61 239,27

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2015

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“ — Ausgaben im Zusammenhang mit dem Bewertungsausschuss

PAUSCHAL

15,00 %

EUR

– 501 851,89

0,00

– 501 851,89

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2014

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Prüfung der Förderfähigkeit von Investitionen“ Berichtigung bei nicht förderfähigen Beihilfen

PUNKTUELL

 

EUR

– 127 056,53

0,00

– 127 056,53

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2015

Mangelhafte Schlüsselkontrolle „Prüfung der Förderfähigkeit von Investitionen“ Berichtigung bei nicht förderfähigen Beihilfen

PUNKTUELL

 

EUR

– 309 809,43

0,00

– 309 809,43

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

– 12 163 209,58

– 272 908,69

– 11 890 300,89

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CZ

Bescheinigung

2015

Finanzielle Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 771 065,76

0,00

– 771 065,76

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

– 771 065,76

0,00

– 771 065,76

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Bescheinigung

2015

Finanzielle Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 56 245,50

0,00

– 56 245,50

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 56 245,50

0,00

– 56 245,50

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — öffentliche Begünstigte

2014

Finanzierung nicht förderfähiger Mehrwertsteuerbeträge

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 1 021 311,75

0,00

– 1 021 311,75

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — öffentliche Begünstigte

2014

Fehlende Begründung der Auswahl des erfolgreichen Angebots

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 7 297,53

0,00

– 7 297,53

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 1 028 609,28

0,00

– 1 028 609,28

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FI

Cross-Compliance

2013

Unzureichende Kontrollen bezüglich GAB 4 und Tierschutz im Antragsjahr 2013 — ländliche Entwicklung

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 325 599,65

0,00

– 325 599,65

 

Cross-Compliance

2014

Unzureichende Kontrollen bezüglich GAB 4 und Tierschutz im Antragsjahr 2013 — ländliche Entwicklung

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 155 351,64

0,00

– 155 351,64

 

Cross-Compliance

2014

Mängel bei Kontrollen des Tierschutzes, Antragsjahr 2014, ländliche Entwicklung

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 283 404,93

0,00

– 283 404,93

 

Cross-Compliance

2015

Mängel bei Kontrollen des Tierschutzes, Antragsjahr 2014, ländliche Entwicklung

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 101 146,89

0,00

– 101 146,89

 

 

 

 

 

FI insgesamt:

EUR

– 865 503,11

0,00

– 865 503,11

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Rechnungsabschluss

2015

Bei der vertieften Prüfung festgestellter bekannter Fehler — Test Nr. SIGC_09

PUNKTUELL

 

EUR

– 109,74

0,00

– 109,74

 

Rechnungsabschluss

2015

Bekannter Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des ELER — Test 76

PUNKTUELL

 

EUR

– 4,28

0,00

– 4,28

 

Rechnungsabschluss

2015

Bekannter Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER — Test 127

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 174,19

0,00

– 3 174,19

 

Rechnungsabschluss

2015

Berechnung des wahrscheinlichsten Fehlers für RDR 3 (Verordnung Nr.3 für die ländliche Entwicklung im Programmplanungszeitraum 2014-2020), Haushaltsjahr 2015, IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 43 665,75

0,00

– 43 665,75

 

Rechnungsabschluss

2015

Wahrscheinlichster Fehler — IVKS-Grundgesamtheit des ELER — 2014-2020

PUNKTUELL

 

EUR

– 13 127 243,30

0,00

– 13 127 243,30

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 13 174 197,26

0,00

– 13 174 197,26

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Bescheinigung

2015

Finanzielle Fehler in der ELER-Grundgesamtheit

PUNKTUELL

 

EUR

– 144 040,03

0,00

– 144 040,03

 

Rechnungsabschluss

2015

Finanzielle Fehler in der ELER-Grundgesamtheit

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 796,44

0,00

– 4 796,44

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Maßnahme 212 — Nichteinhaltung der Besatzdichte

PUNKTUELL

 

EUR

– 311,97

0,00

– 311,97

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahme 212 — Nichteinhaltung der Besatzdichte

PUNKTUELL

 

EUR

– 16 634,06

0,00

– 16 634,06

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahme 214 — fehlende Unterlagen über die Vor-Ort-Kontrollen (Folgemaßnahme zu RD2/2011/017/UK)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 2 372,97

– 2 372,97

0,00

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahme 214 — keine Weiterverfolgung der Ergebnisse des Abgleichs bei Viehbeständen (Folgemaßnahme zu RD2/2011/017/UK)

PUNKTUELL

 

EUR

– 110 769,34

– 2 493,67

– 108 275,67

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2015

Maßnahme 214 — keine Weiterverfolgung der Ergebnisse des Abgleichs bei Viehbeständen (Folgemaßnahme zu RD2/2011/017/UK)

PUNKTUELL

 

EUR

– 344 025,95

0,00

– 344 025,95

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahme 214 — Vorlage von Zahlungsanträgen außerhalb der Fristen, die in den im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2000–2006 unterzeichneten Verträgen festgesetzt waren

PUNKTUELL

 

EUR

– 562 686,14

0,00

– 562 686,14

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2015

Maßnahme 214 — Vorlage von Zahlungsanträgen außerhalb der Fristen, die in den im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2000–2006 unterzeichneten Verträgen festgesetzt waren

PUNKTUELL

 

EUR

– 271 381,75

0,00

– 271 381,75

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Maßnahme 214 — Überprüfung bestimmter Verpflichtungen während der Vor-Ort-Kontrollen — Haushaltsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 39 988,91

0,00

– 39 988,91

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahme 214 — Überprüfung bestimmter Verpflichtungen während der Vor-Ort-Kontrollen — Haushaltsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 565 888,19

0,00

– 565 888,19

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Maßnahme 221 — die für Einkommensverluste gezahlten Beträge lagen über der gemäß dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zulässigen Obergrenze (Haushaltsjahre 2013-2014)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 027,58

0,00

– 1 027,58

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahme 221 — die für Einkommensverluste gezahlten Beträge lagen über der gemäß dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zulässigen Obergrenze (Haushaltsjahre 2013-2014)

PUNKTUELL

 

EUR

– 25 274,32

0,00

– 25 274,32

 

Ländliche Entwicklung — ELER (2014-2020) — forstwirtschaftliche Maßnahmen

2015

Maßnahme 221 — die für Einkommensverluste gezahlten Beträge lagen über der gemäß dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zulässigen Obergrenze (Haushaltsjahr 2015)

PUNKTUELL

 

EUR

– 56 264,65

0,00

– 56 264,65

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Maßnahme 221 — fehlende Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen bezüglich der vorherigen Nutzung von Flächen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 385,42

– 0,38

– 3 385,04

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahme 221 — fehlende Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen bezüglich der vorherigen Nutzung von Flächen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 81 064,20

– 223,91

– 80 840,29

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Maßnahme 221 — keine Vor-Ort-Besuche zur Kotrolle der Anpflanzung der Bäume (Vorgabe gemäß Titel II)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 8 949,14

0,00

– 8 949,14

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahme 221 — keine Vor-Ort-Besuche zur Kotrolle der Anpflanzung der Bäume (Vorgabe gemäß Titel II)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 211 518,40

0,00

– 211 518,40

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

– 2 450 379,46

– 5 090,93

– 2 445 288,53

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IE

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 — LEADER (2007-2013)

2014

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 4 342,61

0,00

– 4 342,61

 

Ländliche Entwicklung — ELER — LEADER

2015

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 23 101,13

0,00

– 23 101,13

 

Ländliche Entwicklung — ELER — LEADER

2016

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 98 336,23

0,00

– 98 336,23

 

 

 

 

 

IE insgesamt:

EUR

– 125 779,97

0,00

– 125 779,97

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2013

Kampanien: fehlende Zusatzkontrolle „Angemessener Prüfpfad für Verwaltungskontrollen“ (pauschale Berichtigung in Höhe von 2 % für Zahlungen zwischen 22.6.2013 und 9.6.2015)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 11 166,67

– 10 455,61

– 711,06

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2014

Kampanien: fehlende Zusatzkontrolle „Angemessener Prüfpfad für Verwaltungskontrollen“ (pauschale Berichtigung in Höhe von 2 % für Zahlungen zwischen 22.6.2013 und 9.6.2015)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 32 387,90

– 605,55

– 31 782,35

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen (2014-2020) — öffentliche Begünstigte

2015

Kampanien: fehlende Zusatzkontrolle „Angemessener Prüfpfad für Verwaltungskontrollen“ (pauschale Berichtigung in Höhe von 2 % für Zahlungen zwischen 22.6.2013 und 9.6.2015)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 12 665,03

– 274,75

– 12 390,28

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2011

Kampanien — Vertrag mit Agriconsulting: öffentliche Auftragsvergabe — keine hinreichend detaillierte Beschreibung der Zuschlagskriterien und mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 54 949,44

0,00

– 54 949,44

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2013

Kampanien — Vertrag mit Agriconsulting: öffentliche Auftragsvergabe — keine hinreichend detaillierte Beschreibung der Zuschlagskriterien und mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 52 201,97

0,00

– 52 201,97

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen (2014-2020) — öffentliche Begünstigte

2015

Kampanien — Vertrag mit Agriconsulting: öffentliche Auftragsvergabe — keine hinreichend detaillierte Beschreibung der Zuschlagskriterien und mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 373,74

0,00

– 1 373,74

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen (2014-2020) — öffentliche Begünstigte

2016

Kampanien — Vertrag mit Agriconsulting: öffentliche Auftragsvergabe — keine hinreichend detaillierte Beschreibung der Zuschlagskriterien und mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 373,74

0,00

– 1 373,74

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2012

Kampanien — Vertrag mit Spotzone: öffentliche Auftragsvergabe — mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 305,14

0,00

– 2 305,14

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2013

Kampanien — Vertrag mit Spotzone: öffentliche Auftragsvergabe — mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 959,82

0,00

– 3 959,82

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2014

Kampanien — Vertrag mit Spotzone: öffentliche Auftragsvergabe — mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 513,87

0,00

– 1 513,87

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen (2014-2020) — öffentliche Begünstigte

2015

Kampanien — Vertrag mit Spotzone: öffentliche Auftragsvergabe — mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 382,10

0,00

– 382,10

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen (2014-2020) — öffentliche Begünstigte

2016

Kampanien — Vertrag mit Spotzone: öffentliche Auftragsvergabe — mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 255,01

0,00

– 255,01

 

Cross-Compliance

2013

Landwirte ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 29 480,21

0,00

– 29 480,21

 

Cross-Compliance

2014

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 24 874,24

0,00

– 24 874,24

 

Cross-Compliance

2015

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 30 810,51

0,00

– 30 810,51

 

Cross-Compliance

2012

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 21 989,78

0,00

– 21 989,78

 

Cross-Compliance

2012

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 33 052,52

0,00

– 33 052,52

 

Cross-Compliance

2013

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 14 961,86

0,00

– 14 961,86

 

Cross-Compliance

2013

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 29 996,97

0,00

– 29 996,97

 

Cross-Compliance

2014

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 11 218,44

0,00

– 11 218,44

 

Cross-Compliance

2014

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 27 630,58

0,00

– 27 630,58

 

Cross-Compliance

2015

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 3 049,69

0,00

– 3 049,69

 

Cross-Compliance

2015

Betriebsinhaber ohne Tiere außerhalb von Natura 2000 — unzureichende Kontrollen von GAB 1 und GAB 5 + Betriebsinhaber mit Tieren — unzureichende Kontrollen von GAB 16, eingeschränkter Zugang zu Veterinärberichten, Toleranz bei tierbezogenen GAB, mangelhafte Sanktionen für GAB 16–18 — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 13 853,16

0,00

– 13 853,16

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2014

Haushaltsjahr 2014 — Junglandwirte: Nichteinhaltung der 18-Monats-Regel

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 027,12

0,00

– 1 027,12

 

Ländliche Entwicklung — ELER (2014-2020) — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Haushaltsjahr 2015 — Junglandwirte: Nichteinhaltung der 18-Monats-Regel

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 331 985,98

0,00

– 331 985,98

 

Ländliche Entwicklung — ELER (2014-2020) — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Haushaltsjahr 2016 — Junglandwirte: Nichteinhaltung der 18-Monats-Regel

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 126 856,36

0,00

– 126 856,36

 

Ländliche Entwicklung — ELER (2014-2020) — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2017

Haushaltsjahr 2017 — Junglandwirte: Nichteinhaltung der 18-Monats-Regel

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 9 087,54

0,00

– 9 087,54

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2013

Sizilien: fehlende Zusatzkontrolle „Angemessener Prüfpfad für Verwaltungskontrollen“ (pauschale Berichtigung in Höhe von 2 % für Zahlungen, die zwischen 22.6.2013 und 9.6.2015 für Projekte/Aufträge mit öffentlicher Ausschreibung getätigt wurden)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 5 824,38

– 2 995,30

– 2 829,08

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2014

Sizilien: fehlende Zusatzkontrolle „Angemessener Prüfpfad für Verwaltungskontrollen“ (pauschale Berichtigung in Höhe von 2 % für Zahlungen, die zwischen 22.6.2013 und 9.6.2015 für Projekte/Aufträge mit öffentlicher Ausschreibung getätigt wurden)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 17 149,42

– 4 505,32

– 12 644,10

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen (2014-2020) — öffentliche Begünstigte

2015

Sizilien: fehlende Zusatzkontrolle „Angemessener Prüfpfad für Verwaltungskontrollen“ (pauschale Berichtigung in Höhe von 2 % für Zahlungen, die zwischen 22.6.2013 und 9.6.2015 für Projekte/Aufträge mit öffentlicher Ausschreibung getätigt wurden)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 10 570,48

– 6 469,36

– 4 101,12

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2013

Sizilien: mangelhafte Zusatzkontrolle „Bewertung der Plausibilität der Kosten“ (pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % für Zahlungen, die zwischen 22.6.2013 und 14.10.2016 für Projekte/Aufträge ohne öffentliche Ausschreibung getätigt wurden)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 25 043,61

– 3 091,72

– 21 951,89

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2014

Sizilien: mangelhafte Zusatzkontrolle „Bewertung der Plausibilität der Kosten“ (pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % für Zahlungen, die zwischen 22.6.2013 und 14.10.2016 für Projekte/Aufträge ohne öffentliche Ausschreibung getätigt wurden)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 35 827,50

– 3 447,07

– 32 380,43

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen (2014-2020) — öffentliche Begünstigte

2015

Sizilien: mangelhafte Zusatzkontrolle „Bewertung der Plausibilität der Kosten“ (pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % für Zahlungen, die zwischen 22.6.2013 und 14.10.2016 für Projekte/Aufträge ohne öffentliche Ausschreibung getätigt wurden)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 38 552,45

0,00

– 38 552,45

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen (2014-2020) — öffentliche Begünstigte

2016

Sizilien: mangelhafte Zusatzkontrolle „Bewertung der Plausibilität der Kosten“ (pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % für Zahlungen, die zwischen 22.6.2013 und 14.10.2016 für Projekte/Aufträge ohne öffentliche Ausschreibung getätigt wurden)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 41 499,54

0,00

– 41 499,54

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2012

Sizilien — Vertrag mit Pomilio Blumm: öffentliche Auftragsvergabe — keine hinreichend detaillierte Beschreibung der Zuschlagskriterien und mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 250,18

0,00

– 4 250,18

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2013

Sizilien — Vertrag mit Pomilio Blumm: öffentliche Auftragsvergabe — keine hinreichend detaillierte Beschreibung der Zuschlagskriterien und mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 19 540,68

0,00

– 19 540,68

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2014

Sizilien — Vertrag mit Pomilio Blumm: öffentliche Auftragsvergabe — keine hinreichend detaillierte Beschreibung der Zuschlagskriterien und mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 11 263,30

0,00

– 11 263,30

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen (2014-2020) — öffentliche Begünstigte

2015

Sizilien — Vertrag mit Pomilio Blumm: öffentliche Auftragsvergabe — keine hinreichend detaillierte Beschreibung der Zuschlagskriterien und mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 16 173,40

0,00

– 16 173,40

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen (2014-2020) — öffentliche Begünstigte

2016

Sizilien — Vertrag mit Pomilio Blumm: öffentliche Auftragsvergabe — keine hinreichend detaillierte Beschreibung der Zuschlagskriterien und mangelhafter Prüfpfad für die Bewertung der einzelnen Angebote

PUNKTUELL

 

EUR

– 8 607,11

0,00

– 8 607,11

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2013

Sizilien — Vertrag mit Sviluppo Italia Sicilia: keine Kontrolle der Förderfähigkeit der Kosten des Vorhabens

PUNKTUELL

 

EUR

– 61 834,52

0,00

– 61 834,52

 

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2014

Sizilien — Vertrag mit Sviluppo Italia Sicilia: keine Kontrolle der Förderfähigkeit der Kosten des Vorhabens

PUNKTUELL

 

EUR

– 68 941,41

0,00

– 68 941,41

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 1 249 487,37

– 31 844,68

– 1 217 642,69

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LT

Cross-Compliance

2012

Mängel bezüglich a) Umfang und Ausmaß der Kontrollen, b) Anwendung von Sanktionen, c) Stichprobenziehung und Überwachung — Säule II — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 2 462,79

0,00

– 2 462,79

 

Cross-Compliance

2013

Mängel bezüglich a) Umfang und Ausmaß der Kontrollen, b) Anwendung von Sanktionen, c) Stichprobenziehung und Überwachung — Säule II — Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 72 101,54

0,00

– 72 101,54

 

Cross-Compliance

2013

Mängel bezüglich a) Umfang und Ausmaß der Kontrollen, b) Anwendung von Sanktionen, c) Stichprobenziehung und Überwachung — Säule II — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 837,95

0,00

– 837,95

 

Cross-Compliance

2014

Mängel bezüglich a) Umfang und Ausmaß der Kontrollen, b) Anwendung von Sanktionen, c) Stichprobenziehung und Überwachung — Säule II — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 92 752,91

0,00

– 92 752,91

 

Cross-Compliance

2014

Mängel bezüglich a) Umfang und Ausmaß der Kontrollen, b) Anwendung von Sanktionen, c) Stichprobenziehung und Überwachung — Säule II — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 734,13

0,00

– 1 734,13

 

Cross-Compliance

2015

Mängel bezüglich a) Umfang und Ausmaß der Kontrollen, b) Anwendung von Sanktionen, c) Stichprobenziehung und Überwachung — Säule II — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 90 987,07

0,00

– 90 987,07

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaß-nahmen (2007-2013)

2013

Mängel bei der Überprüfung der Förderfähigkeit des Antragstellers und der Plausibilität der Kosten und Mängel beim Umfang der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 756 486,46

– 37 393,69

– 1 719 092,77

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaß-nahmen (2007-2013)

2013

Mängel bei der Überprüfung der Förderfähigkeit des Antragstellers und der Plausibilität der Kosten und Mängel beim Umfang der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 040 377,83

– 4 922,34

– 1 035 455,49

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2014

Mängel bei der Überprüfung der Förderfähigkeit des Antragstellers und der Plausibilität der Kosten und Mängel beim Umfang der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 517 262,55

– 77 625,07

– 1 439 637,48

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2014

Mängel bei der Überprüfung der Förderfähigkeit des Antragstellers und der Plausibilität der Kosten und Mängel beim Umfang der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 313 648,60

– 15 089,25

– 1 298 559,35

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2015

Mängel bei der Überprüfung der Förderfähigkeit des Antragstellers und der Plausibilität der Kosten und Mängel beim Umfang der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 402 455,04

0,00

– 1 402 455,04

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2015

Mängel bei der Überprüfung der Förderfähigkeit des Antragstellers und der Plausibilität der Kosten und Mängel beim Umfang der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 167 616,81

– 15 404,74

– 152 212,07

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2013

Überprüfung der Förderfähigkeit des Antragstellers

PUNKTUELL

 

EUR

– 797 096,99

0,00

– 797 096,99

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2014

Überprüfung der Förderfähigkeit des Antragstellers

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 703 393,84

0,00

– 1 703 393,84

 

Ländliche Entwicklung — ELER (2014-2020) — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Überprüfung der Förderfähigkeit des Antragstellers

PUNKTUELL

 

EUR

– 154 047,36

0,00

– 154 047,36

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — öffentliche Begünstigte

2014

Überprüfung der Förderfähigkeit der Investition

PUNKTUELL

 

EUR

– 43 755,49

0,00

– 43 755,49

 

 

 

 

 

LT insgesamt:

EUR

– 10 157 017,36

– 150 435,09

– 10 006 582,27

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LU

Cross-Compliance

2014

Antragsjahr 2013: Mängel bei GAB 11 und Höhe der Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 338,14

0,00

– 7 338,14

 

Cross-Compliance

2015

Antragsjahr 2014: Mängel bei GAB 11 und Höhe der Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 225,38

0,00

– 1 225,38

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015: Mängel bei GAB 11 und Höhe der Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 2,82

0,00

– 2,82

 

 

 

 

 

LU insgesamt:

EUR

– 8 566,34

0,00

– 8 566,34

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LV

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2012

Unzureichende Anwendung von Sanktionen + unzureichende Prüfung von KMU

PUNKTUELL

 

EUR

– 213 592,44

0,00

– 213 592,44

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2013

Unzureichende Anwendung von Sanktionen + unzureichende Prüfung von KMU

PUNKTUELL

 

EUR

– 114 193,83

0,00

– 114 193,83

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2014

Unzureichende Prüfung von KMU — Mitarbeiterzahl

PUNKTUELL

 

EUR

– 296 320,75

0,00

– 296 320,75

 

 

 

 

 

LV insgesamt:

EUR

– 624 107,02

0,00

– 624 107,02

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PL

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007–2013)

2012

1.

Nichtabzug nicht in Anspruch genommener Rente (Feststellung 1).

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

14,51 %

EUR

– 3 327 453,25

– 1 011 804,53

– 2 315 648,72

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007–2013)

2013

1.

Nichtabzug nicht in Anspruch genommener Rente (Feststellung 1).

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

14,51 %

EUR

– 10 133 272,65

– 3 001 697,73

– 7 131 574,92

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007–2013)

2013

1.

Nichtabzug nicht in Anspruch genommener Rente (Feststellung 1).

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

17,07 %

EUR

– 35 693 490,85

– 8 987 525,67

– 26 705 965,18

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2014

1.

Nichtabzug nicht in Anspruch genommener Rente (Feststellung 1).

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

17,07 %

EUR

– 11 900 888,18

0,00

– 11 900 888,18

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007–2013)

2012

2.

Keine Überprüfung der Stimmrechte auf der zweiten Ebene (Feststellung 3)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 130 548,63

0,00

– 130 548,63

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007–2013)

2013

2.

Keine Überprüfung der Stimmrechte auf der zweiten Ebene (Feststellung 3)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 217 145,33

– 7 306,66

– 1 209 838,67

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2014

2.

Keine Überprüfung der Stimmrechte auf der zweiten Ebene (Feststellung 3)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 170 840,37

0,00

– 1 170 840,37

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

2.

Keine Überprüfung der Stimmrechte auf der zweiten Ebene (Feststellung 3)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 585 921,87

0,00

– 1 585 921,87

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007–2013)

2013

3.

Künstlich geschaffene Voraussetzungen (Feststellung 2)

PUNKTUELL

 

EUR

– 146 133,24

0,00

– 146 133,24

 

Bescheinigung

2015

Finanzielle Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 107 758,42

0,00

– 107 758,42

 

Ländliche Entwicklung — ELER (2014-2020) — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Keine Überprüfung der Stimmrechte auf der zweiten Ebene

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 446 416,62

0,00

– 446 416,62

 

 

 

 

 

PL insgesamt:

EUR

– 65 859 869,41

– 13 008 334,59

– 52 851 534,82

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2015

Nicht förderfähige Begünstigte — mittelgroße Unternehmen — Erfassung als Unregelmäßigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 45 116,66

0,00

– 45 116,66

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2014

Nicht förderfähige Begünstigte — mittelgroße Unternehmen — Erfassung als Unregelmäßigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 114 524,57

– 471,23

– 114 053,34

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2013

Nicht förderfähige Begünstigte — mittelgroße Unternehmen — Erfassung als Unregelmäßigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 672 906,57

– 13 458,13

– 659 448,44

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2011

Nicht förderfähiger Begünstigter — mittelgroßes Unternehmen — Erfassung als Unregelmäßigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 199 422,47

– 3 988,45

– 195 434,02

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2012

Nicht förderfähiger Begünstigter — mittelgroßes Unternehmen — Erfassung als Unregelmäßigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 372 136,66

– 5 464,68

– 366 671,98

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

– 1 404 106,93

– 23 382,49

– 1 380 724,44

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Bescheinigung

2013

ELER — IVKS: wahrscheinlichster Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 649 254,28

0,00

– 7 649 254,28

 

Bescheinigung

2013

ELER Nicht-IVKS: wahrscheinlichster Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 17 157 152,02

– 2 791 049,08

– 14 366 102,94

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

– 24 806 406,30

– 2 791 049,08

– 22 015 357,22

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Bescheinigung

2015

ELER — Haushaltsjahr 2015 — finanzielle Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 103 755,53

– 31 929,31

– 71 826,22

 

 

 

 

 

SE insgesamt:

EUR

– 103 755,53

– 31 929,31

– 71 826,22


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 136 006 906,22

– 16 314 974,86

– 119 691 931,36


Berichtigungen

10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/119


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 155 vom 17. Juni 2017 )

Seite 3, Artikel 5 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

eine kurze Beschreibung der angemessenen Vorkehrungen, die vorhanden sein müssen, sowie das Datum, ab dem diese Vorkehrungen in dem Aufnahmemitgliedstaat zur Verfügung stehen werden;“

muss es heißen:

„b)

eine kurze Beschreibung der Vorkehrungen sowie das Datum, ab dem diese in dem Aufnahmemitgliedstaat zur Verfügung stehen werden;“.


10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/119


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 276 vom 26. Oktober 2017 )

Auf Seite 8 Artikel 5 Buchstabe a:

Anstatt:

„Prognosedaten auf Ebene des Einzelunternehmens und, sofern zutreffend, auf Gruppenebene konsolidiert sowie auf teilkonsolidierter Ebene, darunter:“

muss es heißen:

„Prognosedaten auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf Gruppenebene konsolidiert sowie auf teilkonsolidierter Ebene, einschließlich:“.