ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 275

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
25. Oktober 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/1941 der Kommission vom 24. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen ( 1 )

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1940 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/1012 enthält Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und für deren Einfuhr in die Union. Sie gilt ab dem 1. November 2018.

(2)

Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1012 regelt die Ausstellung sowie Inhalt und Form der Zuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial („Zuchtbescheinigung“). Werden reinrassige Zuchttiere, die in einem Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen wurden, gehandelt und sollen diese reinrassigen Zuchttiere in einem anderen Zuchtbuch eingetragen werden, muss demnach für diese Zuchttiere eine Zuchtbescheinigung mitgeführt werden.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 müssen die Zuchtbescheinigungen die Angaben gemäß den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V der Verordnung enthalten. Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind abweichend von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I für reinrassige Zuchtequiden in einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für Equiden zu machen und zu Inhalt und Form dieser Identifizierungsdokumente delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)

Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016/1012 gibt vor, welche Angaben in den Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere enthalten sein müssen. Anzugeben sind u. a. das System für die Identifizierung und die individuelle Identifizierungsnummer, die dem reinrassigen Zuchttier gemäß den Tiergesundheitsverschriften der Union für die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betreffenden Art zugewiesen wurde.

(5)

Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial. Gemäß Artikel 114 der Verordnung müssenUnternehmer, die Equiden halten, sicherstellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden durch einen individuellen Code, der in der in der Verordnung vorgesehenen elektronischen Datenbank geführt wird, sowie durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument. Damit die Zuchtbescheinigung in Bezug auf Inhalt und Verwaltungsverfahren so weit wie möglich mit diesem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument übereinstimmt, sieht die Verordnung (EU) 2016/1012 vor, dass in Bezug auf Form und Inhalt eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden delegierte Rechtsakte zu erlassen sind.

(6)

Folglich müssen Inhalt und Form der Zuchtbescheinigung festgelegt werden, die Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden sein soll, das der Identifizierung von Equiden gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 dient und reinrassige Zuchtequiden jederzeit, auch wenn sie innerhalb der Union gehandelt werden, begleiten muss.

(7)

Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/1012 sieht Ausnahmeregelungen bezüglich der Anforderungen an Ausstellung, Inhalt und Form von Zuchtbescheinigungen für den Handel mit Zuchttieren vor. Sind die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, so kann demnach in der Zuchtbescheinigung auf die Website, auf der diese Ergebnisse zugänglich sind, verwiesen werden, anstatt die Ergebnisse in der Bescheinigung einzutragen. Diese Möglichkeit sollte sich in den Vorschriften der vorliegenden Verordnung betreffend die Zuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Zuchtequiden wiederfinden.

(8)

Anhang I Teil 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 enthält zusätzliche Anforderungen für Zuchtverbände, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtequiden anlegen oder führen. Gemäß Teil 3 Nummer 1 dieses Anhangs dürfen reinrassige Zuchtequiden nur dann in ein Zuchtbuch eingetragen werden, wenn sie mittels einer Deckbescheinigung und, sofern durch das Zuchtprogramm vorgeschrieben, als Fohlen bei Fuß identifiziert worden sind. Abweichend kann ein Mitgliedstaat oder — auf dessen Entscheidung — seine zuständige Behörde einem Zuchtverband erlauben, reinrassige Zuchtequiden in das von dem Zuchtverband geführte Zuchtbuch einzutragen, wenn die Tiere nach einer anderen angemessenen Methode identifiziert worden sind, die mindestens ebenso verlässlich ist wie eine Deckbescheinigung, beispielsweise durch Abstammungskontrolle anhand einer DNA-Analyse oder Blutgruppenanalyse, sofern diese Erlaubnis mit den Grundsätzen des Zuchtverbands, der das Ursprungszuchtbuch der betroffenen Rasse führt, in Einklang steht.

(9)

Unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 sollten Angaben in der Deckbescheinigung, Angaben zur Identifizierung als Fohlen bei Fuß und die Ergebnisse von Abstammungskontrollen in den Vorschriften der vorliegenden Verordnung zum Inhalt von Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden berücksichtigt werden.

(10)

Um die Einzigartigkeit und Kontinuität der Identifizierung reinrassiger Zuchtequiden zu gewährleisten, und entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c und Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 sollten der individuelle Code gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 sowie der Name des jeweiligen Zuchttiers als Teil der Identitätsangaben des Tieres in die Zuchtbescheinigung für den Handel eingetragen werden.

(11)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission (3) müssen Ausstellungsstellen, einschließlich Organisationen oder Vereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden anlegen oder führen, jedem Equiden eine eindeutige Lebensnummer, bestehend aus einem alphanumerischen Code mit Informationen über den betreffenden Equiden sowie über die Datenbank und das Land, in der/dem diese Informationen erstmals aufgezeichnet wurden, zuteilen. Diese eindeutige Lebensnummer muss mit dem System der universellen Equiden-Lebensnummer (UELN-System) kompatibel sein.

(12)

Das UELN-System wurde weltweit zwischen den größten Pferdezucht- und -turnierorganisationen vereinbart. Es wurde auf Initiative der World Breeding Federation for Sport Horses (WBFSH), des International Stud-Book Committee (ISBC), der World Arabian Horse Organization (WAHO), der European Conference of Arabian Horse Organisations (ECAHO), der Conférence internationale de l'anglo-arabe (CIAA), der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) und der Union européenne du trot (UET) entwickelt; Informationen zu diesem System sind über die UELN-Website (4) zugänglich.

(13)

Über Form und Inhalt der individuellen Identifizierungsnummer gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 kann erst entschieden werden, wenn gemäß Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 die detaillierten Anforderungen an die Mittel und Methoden zur Identifizierung,einschließlich deren Anwendung und Verwendung erlassen wurden. Dennoch sollte die Zuchtbescheinigung Leerfelder vorsehen, um die den reinrassigen Zuchtequiden zugeteilte eindeutige Lebensnummer gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eintragen zu können.

(14)

Bis zum 21. April 2021, dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429, ist Teil I der Zuchtbescheinigung im Anhang der vorliegenden Verordnung fakultativ, sofern ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument für Equiden den Abschnitt V des Musters des Identifizierungsdokuments gemäß Anhang I Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 enthält.

(15)

Die vorliegende Verordnung sollte ebenso wie die Verordnung (EU) 2016/1012 ab dem 1. November 2018 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Inhalt und Form der in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für reinrassige Zuchtequiden gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen Zuchtbescheinigung (die „Zuchtbescheinigung“) sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die Teile I und II der Zuchtbescheinigung sind Teil des gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für reinrassige Zuchtequiden und erfüllen folgende Anforderungen:

a)

Teil I ist ein Abschnitt des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429;

b)

Teil II ist entweder

i)

Teil des Abschnitts gemäß Buchstabe a dieses Artikels; in diesem Fall sind für diesen Teil II zur Aktualisierung der Angaben mehrere Seiten vorzusehen, oder,

ii)

soweit die zuständige Behörde gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 dies genehmigt, dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments beigefügt und durch Eintrag der individuellen Identifizierungsnummer (in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 „individueller Code“ genannt) mit dem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Teil I verknüpft.

Artikel 3

(1)   Ab 1. November 2018 wird Abschnitt V des gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 für einen reinrassigen Zuchtequiden ausgestellten Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgefüllt und, soweit dies für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich ist, durch Teil II der Zuchtbescheinigung gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii der vorliegenden Verordnung ergänzt.

(2)   Teil II der Zuchtbescheinigung wird dem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument beigefügt und durch Eintrag der eindeutigen Lebensnummer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der genannten Verordnung mit den Ursprungsnachweis gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt V der genannten Verordnung verknüpft.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66.

(2)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1).

(4)  http://www.ueln.net


ANHANG

Zuchtbescheinigung

für den Handel mit reinrassigen Zuchtequiden (Equus caballus und Equus asinus) gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016/1012

TEIL I

1.

Name des ausstellenden Zuchtverbands oder der ausstellenden zuständigen Behörde

(Kontaktangaben und, soweit verfügbar, Angabe der Website)

2.

Name des Zuchtbuchs

3.

Name der Rasse

4.

Name und Handelsname des Tieres (1) und Code des Geburtslandes (2)

5.1.

Individuelle Identifizierungsnummer (3)

6.

Zuchtbuchnummer (5)

5.2.

Eindeutige Lebensnummer (4)

☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐

7.

Identifizierung des Tieres (1)  (6)

7.1.

Transponder-Code (1)

Lesesystem (falls nicht ISO 11784) (1)

Strichcode (1)

☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐

7.2.

Alternative Methode für die Überprüfung der Identität (1)

8.

Geburtsdatum des Tieres

(Format: TT/MM/JJJJ)

9.

Geburtsland des Tieres

10.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (1) des Züchters

11.

Abstammung (7)  (8)

11.1.

Vater

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

11.1.1.

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

11.1.1.1. (1)

Urgroßvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

 

 

 

11.1.1.2. (1)

Urgroßmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

 

 

11.1.2.

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

11.1.2.1. (1)

Urgroßvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

 

 

11.1.2.2. (1)

Urgroßmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

 

 

11.2.

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

11.2.1.

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

11.2.1.1. (1)

Urgroßvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

 

 

11.2.1.2. (1)

Urgroßmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

 

 

11.2.2.

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

11.2.2.1. (1)

Urgroßvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

 

 

11.2.2.2. (1)

Urgroßmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abschnitt

 

 

12.1.

Ausgestellt in

(Ausstellungsort)

12.2.

Ausgestellt am

(Ausstellungsdatum im Format TT/MM/JJJJ)

 

12.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichneten

(Name und Funktion in Großbuchstaben  (9) des/der Unterzeichnungsbeauftragten des ausstellenden Zuchtverbands oder der ausstellenden zuständigen Behörde für diesen Teil der Zuchtbescheinigung)

12.4.

Unterschrift


TEIL II

1.1.

Individuelle Identifizierungsnummer (1)

1.2.

Eindeutige Lebensnummer (2) ☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐

2.

Identifizierung des Tieres (3)

2.1.

Transponder-Code (4) ☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐

Lesesystem (falls nicht ISO 11784) (4)

Strichcode (4)

3.

Geschlecht

2.2.

Alternative Methode für die Überprüfung der Identität (3)

4.

Klasse innerhalb der Hauptabteilung des Zuchtbuchs (4)

5.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse (4) des Eigentümers (7)

4.1.

Name des Zuchtbuchs (5)

4.2.

Klasse innerhalb der Hauptabteilung (6)

6.

Zusätzliche Angaben (4)  (8)  (9)

6.1.

Ergebnisse der Leistungsprüfung

6.2.

Aktuelle Ergebnisse der letzten Zuchtwertschätzung vom …

(Datum im Format TT.MM.JJJJ)

6.3.

Genetische Defekte und Besonderheiten des Tieres bezogen auf das Zuchtprogramm

6.4.

System zur Identitätsüberprüfung und Ergebnis (4)  (10)  (11)

6.5.

Ergebnisse der Abstammungskontrolle (4)  (10)  (12)

7.

Besamung/Paarung (13)  (14)

7.1.

Datum (im Format TT/MM/JJJJ)

7.2.

Nr. der Deckbescheinigung (15)

7.3.

Identifizierung des Samenspenders

7.3.1.

Individuelle Identifizierungsnummer (1)

7.3.2.

Eindeutige Lebensnummer (2) ☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐

7.3.3.

System zur Identitätsüberprüfung und Ergebnis (4)  (10)  (11)

7.3.4.

Ergebnisse der Abstammungskontrolle (4)

8.1.

Ausgestellt in

(Ausstellungsort)

8.2.

Ausgestellt am

(Ausstellungsdatum im Format TT/MM/JJJJ)

 

8.3.

Name und Funktion des/der Unterzeichneten

(Name und Funktion in Großbuchstaben  (16) des/der Unterzeichnungsbeauftragten des ausstellenden Zuchtverbands oder der ausstellenden zuständigen Behörde für diesen Teil der Zuchtbescheinigung)

8.4.

Unterschrift


(1)  Falls nicht zutreffend, nicht ausfüllen.

(2)  Ländercode, soweit dies aufgrund internationaler Vereinbarungen für die Rasse erforderlich ist.

(3)  Individuelle Identifizierungsnummer gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 (in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 „individueller Code“ genannt).

(4)  Eindeutige Lebensnummer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, soweit gemäß der genannten Verordnung zugeteilt.

(5)  Erforderlich, falls abweichend von der individuellen Identifizierungsnummer oder der eindeutigen Lebensnummer gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262.

(6)  Nicht erforderlich, wenn Teil I der Zuchtbescheinigung integraler Bestandteil des von einem Zuchtverband ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ist. Wurde das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ausgestellt, ist die eindeutige Lebensnummer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der genannten Verordnung anzugeben.

(7)  Erforderlichenfalls in Teil I unter Nummer 11 weitere Generationen angeben.

(8)  Individuelle Identifizierungsnummer gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 angeben (in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates „individueller Code“ genannt). Zuchtbuchnummer angeben, wenn keine individuelle Identifizierungsnummer vorliegt oder wenn sich diese von der Nummer unterscheidet, mit der das Tier im Zuchtbuch eingetragen ist.

(9)  Es muss sich um eine(n) Bevollmächtigte(n) des Zuchtverbands oder der zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.

(1)  Individuelle Identifizierungsnummer gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 (in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 „individueller Code“ genannt).

(2)  Eindeutige Lebensnummer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, soweit gemäß der genannten Verordnung zugeteilt.

(3)  Nicht erforderlich, wenn die Angaben den Angaben in Teil I Nummer 7 entsprechen und die Teile I und II ein zusammenhängendes, unteilbar miteinander verbundenes Ganzes bilden sowie Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments oder diesem beigefügt sind. Wurde das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ausgestellt, ist die eindeutige Lebensnummer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der genannten Verordnung anzugeben.

(4)  Falls nicht zutreffend, nicht ausfüllen.

(5)  Erforderlich, falls abweichend von Teil I Nummer 2.

(6)  Nicht erforderlich, wenn diese Angaben in Abschnitt V des gemäß der der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ausgestellten Identifizierungsdokuments gemacht werden.

(7)  Nicht erforderlich, wenn aktuelle Angaben zum Eigentümer in anderen Teilen des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemacht werden.

(8)  Erforderlichenfalls weitere Blätter hinzufügen.

(9)  Wenn auf einer Website auf diese Angaben zur Genetik zugegriffen werden kann, kann stattdessen auf diese Website verwiesen werden, soweit die zuständige Behörde gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 dies genehmigt.

(10)  Auf Basis der DNA- oder der Blutgruppenanalyse.

(11)  Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich für reinrassige Zuchtequiden, die für die Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden. Von Zuchtverbänden gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 möglicherweise für reinrassige Zuchtequiden verlangt, die für die Entnahme von Eizellen und Embyronen verwendet werden.

(12)  Wenn im Zuchtprogramm verlangt.

(13)  Erforderlich für trächtige Tiere. Diese Angaben können in einem separaten Dokument gemacht werden.

(14)  Nichtzutreffendes streichen.

(15)  Falls nicht zutreffend, die Ergebnisse der Abstammungskontrolle unter Nummer 7.3.4 angeben.

(16)  Es muss es sich um eine(n) Bevollmächtigte(n) des Zuchtverbands oder der zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.


25.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/9


VERORDNUNG (EU) 2017/1941 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2017

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 enthält allgemeine Vorgaben für das Muster des EU-Umweltzeichens. Die besonderen Vorgaben werden nach Anhörung der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union in einem eigenen Dokument festgehalten.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG

„ANHANG II

Muster für das EU-Umweltzeichen

Das EU-Umweltzeichen entspricht dem nachstehenden Muster:

Muster:

Image 1

Fakultatives Muster mit Textfeld (die Möglichkeit der Verwendung des Textfelds und der dort eingefügte Text wird in den relevanten Produktgruppenkriterien festgelegt):

Image 2

Die Registriernummer des EU-Umweltzeichens erscheint ebenfalls auf dem Produkt. Sie wird wie folgt angegeben:

Image 3

Hierbei steht ‚xxxx‘ für das Land der Registrierung, ‚yyy‘ für die Produktgruppe und ‚zzzzz‘ für die Nummer, die die zuständige Stelle vergeben hat.

Die Europäische Kommission wird nach Anhörung des EU-Ausschusses für das Umweltzeichen weitere Vorgaben zur Gestaltung und Verwendung des Logos des EU-Umweltzeichens in einem eigenen Dokument festhalten.