ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 273

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
24. Oktober 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1931 der Kommission vom 17. Oktober 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bleu d'Auvergne (g.U.))

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/1933 des Rates vom 23. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

9

 

*

Beschluss (GASP) 2017/1934 des Rates vom 23. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

10

 

*

Beschluss (GASP) 2017/1935 des Rates vom 23. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

11

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2017/1936 der Kommission vom 18. Oktober 2017 für unverzügliche Maßnahmen zur Verhütung des Missbrauchs von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ( 1 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

24.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (1)

Die Europäische Union und die Islamische Republik Afghanistan haben am 3. Oktober 2017 den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits erforderlichen Verfahren notifiziert. Somit wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 59 Absatz 3 ab dem 1. Dezember 2017 vorläufig angewandt.

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2017/434 des Rates vom 13. Februar 2017 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens werden die folgenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Union und der Islamischen Republik Afghanistan vorläufig angewandt, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

 

Artikel 2 (Allgemeine Grundsätze),

 

Artikel 3 (Politischer Dialog),

 

Artikel 4 (Menschenrechte),

 

Artikel 5 (Gleichstellung der Geschlechter),

 

Titel III (Entwicklungszusammenarbeit),

 

Titel IV (Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen),

 

Artikel 28 (Zusammenarbeit im Bereich der Migration),

 

Titel VII (Regionale Zusammenarbeit),

 

Titel VIII (Institutioneller Rahmen) — soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen,

 

Titel IX (Schlussbestimmungen) — soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen.


(1)  ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 3.


VERORDNUNGEN

24.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1931 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bleu d'Auvergne (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bleu d'Auvergne“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2008 der Kommission (3), eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Bleu d'Auvergne“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1259/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bleu d'Auvergne (g.U.)) (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 5).

(4)  ABl. C 194 vom 17.6.2017, S. 52.


24.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1932 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Die Untersuchung, die zur Annahme der vorgenannten Verordnung geführt hatte, erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

2.   LAUFENDE UNTERSUCHUNG

2.1.   Verfahren

(2)

Infolge eines von der Kyocera Fineceramics Group (im Folgenden „Antragsteller“ oder „Kyocera“) eingereichten Antrags kündigte die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung (3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an. Zu der genannten Gruppe gehört Dongguan Shilong Kyocera Co. Ltd., ein ausführender Hersteller in der VR China. Die Überprüfung beschränkte sich auf die Warendefinition und hier auf die Frage, ob bestimmte Warentypen (d. h. Hobel, Reiben, Scheren, Schaber und Schärfstäbe aus Keramik sowie Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk oder im Folgenden insgesamt die „fraglichen Warentypen“) in den Geltungsbereich der Antidumpingmaßnahmen fallen, die auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung im betroffenen Land anwendbar sind.

(3)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien, die bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Die Kommission sandte dem Antragsteller einen Fragebogen zu. Darüber hinaus wurden die Parteien, die in der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, gebeten, zu etwaigen Unterschieden zwischen der zu überprüfenden Ware im Sinne der Definition in Erwägungsgrund 8 und den fraglichen Warentypen hinsichtlich deren grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften, Herstellungsverfahren, Endverwendungen und etwaigen sonstigen Aspekten Stellung zu nehmen.

(5)

Kyocera übermittelte einen beantworteten Fragebogen und Stellungnahmen zum Inhalt der Überprüfung. Ein italienischer Vertreiber erklärte, die fraglichen Warentypen stellten einen sehr geringen Teil seines Sortiments dar. 18 Unternehmen (zwei Einführer in Italien und 16 Unternehmen in der VR China) antworteten, sie handelten nicht mit den fraglichen Warentypen. Der Antragsteller aus der Ausgangsuntersuchung meldete sich, gab aber keine Erklärungen ab.

(6)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Frage, ob die Warendefinition im Rahmen der geltenden Antidumpingmaßnahmen geklärt bzw. geändert werden muss, für notwendig erachtete, und prüfte sie.

(7)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die jetzigen Schlussfolgerungen gezogen wurden. Nach Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung wurde den Parteien nach der Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Abgesehen vom Antragsteller (der den Wortlaut begrüßte) wurde von keiner Partei eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme übermittelt.

2.2.   Zu überprüfende Ware

(8)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um die betroffene Ware wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, d. h. um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch — ausgenommen Messer aus Keramik, Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Schäler aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art — mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden.

2.3.   Untersuchungsergebnisse

2.3.1.   Einführung und Methodik

(9)

Den auf Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung zurückgehenden statistischen Angaben zufolge gelangen aus China jährlich etwa 350 000 Tonnen Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch auf den Unionsmarkt.

(10)

Laut Kyocera unterscheiden sich die fraglichen Warentypen nach Herstellungsverfahren, Endverwendungen, Design und materiellen Eigenschaften von der zu überprüfenden Ware. Dementsprechend verlangte Kyocera, dass die fraglichen Warentypen — wie es in der Ausgangsuntersuchung für Messer aus Keramik und andere Warentypen bestätigt worden war — ebenfalls von den Antidumpingmaßnahmen ausgenommen werden sollten.

(11)

Berücksichtigt man die jeweiligen Herstellungsverfahren und/oder Kataloge, so stellten die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Hersteller in der Union und in der VR China sowie der Hersteller im Vergleichsland Brasilien die fraglichen Warentypen in der Ausgangsuntersuchung nicht her. Diese Feststellung wurde durch die Erklärung von 16 Unternehmen (mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China in der Ausgangsuntersuchung) und den beiden in Erwägungsgrund 5 genannten Einführern in Italien zusätzlich untermauert. Somit enthielten sämtliche in der ursprünglichen Verordnung vorgelegten Daten und Informationen keinerlei Daten über die fraglichen Warentypen.

(12)

Die Kommission prüfte, ob sich die fraglichen Warentypen von anderen Typen von Geschirr und sonstigen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch unterschieden, für die derzeit aufgrund i) ihrer materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften, ii) ihrer Herstellungsverfahren und iii) ihrer typischen Endverwendungen und ihrer Austauschbarkeit Maßnahmen gelten.

2.3.2.   Grundlegende materielle, technische und chemische Eigenschaften

(13)

Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch wie in der ursprünglichen Verordnung definiert werden aus „herkömmlicher Keramik“, d. h. aus Porzellan oder Knochenporzellan, Ton, Steinzeug, Steingut oder Feinsteinzeug oder sonstigem Material hergestellt und weisen daher eine Festigkeit von 1 000 kg/m2 bis etwa 1 200 kg/m2 auf.

(14)

Die fraglichen Warentypen bestehen aus einem sogenannten arbeitenden Teil (dient zum Schneiden, Mahlen oder Schärfen) und einem sogenannten nicht arbeitenden Teil (dient zu deren Handhabung). Der arbeitende Teil besteht aus moderner Keramik.

(15)

Artikel aus moderner Keramik werden mit fortgeschrittener Technologie entwickelt und sind als Industriewerkstoff tauglich. Sie sind hitze- und verschleißbeständig und mit Isoliermaterial versehen. Ihre Festigkeit beträgt 10 000 kg/m2 bis etwa 12 000 kg/m2.

(16)

Zu den wichtigsten Ausgangsstoffen für herkömmliche Keramik gehören Minerale wie Kaolin, Feldspat und Quarz. Der Hauptausgangsstoff der modernen Keramik ist entweder Zirkoniumoxid oder Aluminiumoxid.

(17)

Aufgrund ihres spezifischen Designs und ihrer materiellen Eigenschaften fallen unter Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch wie in der ursprünglichen Verordnung definiert in erster Linie Artikel, die als Behältnisse für Lebensmittel dienen. Aufgrund ihres spezifischen Designs und ihrer materiellen Eigenschaften (Form und Härte) dienen die fraglichen Warentypen, dazu (Stücke von) Lebensmittel(n) auf verschiedene Art zu schneiden und beispielsweise auch zu mahlen, oder — wie im Fall von Schärfstäben aus Keramik — dazu, bestimmte Werkzeuge zu schärfen.

2.3.3.   Herstellungsverfahren

(18)

Im Rahmen der Überprüfung wurde festgestellt, dass sich eine Fertigungslinie zur Herstellung herkömmlicher Keramik nicht zur Herstellung moderner Keramik eignet. Im Herstellungsverfahren für herkömmliche Keramik ist es üblicherweise erforderlich, dem Ausgangsstoff zur Herstellung von Ton oder Schlicker Wasser zuzusetzen, danach wird das Material geformt und später in einem herkömmlichen Ofen bei einer Temperatur von 1 000 °C bis 1 250 °C gebrannt. Die arbeitenden Teile der fraglichen Warentypen hingegen werden hergestellt, indem reines Keramikpulver in eine Form gefüllt wird, die hohem Druck ausgesetzt wird, um das Pulver in der gewünschten Form zu verfestigen. Das Material wird in einem Ofen bei genau kontrollierten Temperaturen (die Brenntemperatur beträgt 1 400 °C) gebrannt und gesintert.

2.3.4.   Typische Endverwendungen und Austauschbarkeit

(19)

Wie in Erwägungsgrund (17) erläutert, dienen die fraglichen Warentypen nicht als Behältnisse für Lebensmittel, was die typische Endverwendung der betroffenen Ware wie in der ursprünglichen Verordnung definiert darstellt.

(20)

Aus der Überprüfung ergab sich, dass jegliche Kategorie der zu überprüfenden Ware und die fraglichen Warentypen nicht austauschbar sind.

2.4.   Schlussfolgerung zur Warendefinition

(21)

Im Rahmen der Überprüfung wurde festgestellt, dass die fraglichen Warentypen aufgrund ihrer unterschiedlichen materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften, unterschiedlichen Endverwendungen und unterschiedlichen Herstellungsverfahren nicht unter die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen fallen.

(22)

Es ist daher angezeigt klarzustellen, dass Hobel, Reiben, Scheren, Schaber und Schärfstäbe aus Keramik sowie Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk nicht unter die Definition der Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Ware fallen.

(23)

Aus vorstehenden Gründen wird es als angemessen erachtet, die ursprüngliche Verordnung im Hinblick auf eine Präzisierung der Warendefinition zu ändern.

(24)

Die interessierten Parteien wurden von den Schlussfolgerungen der Überprüfung in Kenntnis gesetzt.

2.5.   Rückwirkende Geltung

(25)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zu einer möglichen rückwirkenden Geltung einer Verordnung, die sich aus dieser Überarbeitung ergeben könnte, Stellung zu nehmen. Abgesehen vom Antragsteller äußerte sich keine Partei zu dieser Frage.

(26)

Da diese Überprüfung auf die Präzisierung der Warendefinition beschränkt war und die fraglichen Warentypen nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung und der daraus folgenden Antidumpingmaßnahme waren, wird es als angemessen erachtet, dass die Feststellungen dieser Überprüfung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Verordnung und auch für Einfuhren gelten, für die zwischen dem 16. November 2012 und dem 16. Mai 2013 vorläufige Zölle erhoben wurden. Die Kommission fand keine zwingenden Gründe, die gegen die rückwirkende Geltung sprächen.

(27)

Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 in der mit dieser Verordnung geänderten Fassung fallen, sollten dementsprechend die nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 entrichteten oder buchmäßig erfassten endgültigen Antidumpingzölle wie auch die vorläufigen, nach Artikel 2 der genannten Verordnung endgültig vereinnahmten Antidumpingzölle erstattet oder erlassen werden.

(28)

Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen.

(29)

Diese Überprüfung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten wird.

(30)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden.

Nicht berücksichtigt werden

Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile,

Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk,

Messerschärfer aus Keramik,

Schärfstäbe aus Keramik,

Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie

Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art.“

Artikel 2

Die endgültigen Antidumpingzölle, die für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, werden einschließlich der gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung endgültig vereinnahmten vorläufigen Antidumpingzölle erstattet oder erlassen.

Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen.

Sollte die in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgesehene Frist von drei Jahren vor der Veröffentlichung dieser Verordnung abgelaufen sein oder zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung ablaufen, so verlängert sich diese Frist nach Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dergestalt, dass sie erst sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung abläuft.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. November 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1.

(3)  ABl. C 117 vom 12.4.2017, S. 12.

(4)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.


BESCHLÜSSE

24.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/9


BESCHLUSS (GASP) 2017/1933 DES RATES

vom 23. Oktober 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1763 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi angenommen.

(2)

Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2018 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2015/1763 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 31. Oktober 2018.“

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. IVA


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37).


24.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/10


BESCHLUSS (GASP) 2017/1934 DES RATES

vom 23. Oktober 2017

zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Oktober 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1) angenommen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/638/GASP sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2018 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss 2010/638/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2010/638/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis 27. Oktober 2018. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. IVA


(1)  Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10).


24.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/11


BESCHLUSS (GASP) 2017/1935 DES RATES

vom 23. Oktober 2017

zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/573/GASP (1) erlassen.

(2)

Die restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau sollten auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2010/573/GASP bis zum 31. Oktober 2018 verlängert werden. Nach sechs Monaten wird der Rat eine Überprüfung der Lage bei den restriktiven Maßnahmen durchführen.

(3)

Der Beschluss 2010/573/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2010/573/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2018. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. IVA


(1)  Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau (ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54).


EMPFEHLUNGEN

24.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/12


EMPFEHLUNG (EU) 2017/1936 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

für unverzügliche Maßnahmen zur Verhütung des Missbrauchs von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die jüngsten terroristischen Anschläge und Zwischenfälle haben gezeigt, dass die Bedrohung durch selbst hergestellte Explosivstoffe in Europa hoch bleibt. Trotz der Bemühungen, den Zugang zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe wirksam zu beschränken und zu kontrollieren, sind diese nach wie vor verfügbar und werden zur Eigenherstellung von Explosivstoffen verwendet.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hebt in seiner Entschließung 2370 (2017) hervor, wie dringend notwendig es ist, Terroristen an der Verwendung bzw. dem Erwerb von Rohstoffen und Komponenten, die zur Herstellung von Explosivstoffen geeignet sind, zu hindern, und ruft dazu auf, die Wachsamkeit zu steigern und dafür u. a. Leitlinien für praxisbewährte Verfahren zu erstellen, grenzüberschreitend Informationen auszutauschen sowie Partnerschaften aufzubauen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; sie zielt zudem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit zu beschränken und zu gewährleisten, dass verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette in geeigneter Form gemeldet werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 muss von allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewendet werden, damit sie ihre Ziele erreichen kann, d. h. den freien Warenverkehr mit chemischen Stoffen und Gemischen im Binnenmarkt verbessern, Wettbewerbshindernisse beseitigen und ein hohes Maß an Sicherheit für die Allgemeinheit gewährleisten. Außerdem wird sie den Zielen der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Verhütung terroristischer Straftaten im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Besitz, dem Erwerb, der Beförderung, der Bereitstellung oder der Verwendung von Sprengstoffen sowie der Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen oder dem Erhalt solcher Unterweisung förderlich sein.

(5)

Mit dieser Empfehlung will die Kommission gewährleisten, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wirksamer erreicht werden, indem sie den Mitgliedstaaten Orientierung für die Anwendung dieser Verordnung gibt. Die Empfehlung ergänzt die von der Kommission und dem Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe (3) angenommenen Leitlinien (4) und trägt den Diskussionen in diesem Ausschuss und in einer Reihe von regionalen Workshops unter Beteiligung der Behörden der Mitgliedstaaten, die 2016 und 2017 stattgefunden haben, Rechnung.

(6)

Die Verfügbarkeit von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe sollte für die Allgemeinheit beschränkt werden, um Terroristen daran zu hindern, diese Stoffe zu erwerben. Mit der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wird für Mitglieder der Allgemeinheit der Zugang zu sieben chemischen Stoffen (in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aufgeführte beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (5)) und deren Verwendung beschränkt.

(7)

Ungeachtet dieses Verbots können die Mitgliedstaaten entscheiden, diese Stoffe für die Allgemeinheit zugänglich zu machen, allerdings nur auf der Grundlage eines Genehmigungs- und Registrierungssystems. Am 1. Januar 2017 galt in sechzehn Mitgliedstaaten ein Genehmigungs- und/oder Registrierungssystem und kein Verbot (6). In diesen Mitgliedstaaten sind beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und entsprechende Gemische also nach wie vor für Mitglieder der Allgemeinheit zugänglich und werden von diesen verwendet.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten Alternativstoffe und geringere Konzentrationen, bei denen weniger Sicherheitsbedenken bestehen, ausweisen und deren Verwendung fördern sowie Bedingungen für die Lagerung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe festlegen. Mitgliedstaaten, die ein Genehmigungssystem haben, sollten Einzelpersonen, die eine Genehmigung beantragen, gründlich durchleuchten.

(9)

Mit dieser Empfehlung ruft die Kommission zudem dazu auf, die Beschränkungen und Kontrollen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besser durchzusetzen und sektorübergreifend zusammenzuarbeiten. Wird das Problembewusstsein aller Akteure in der Lieferkette einschließlich der Online-Händler gestärkt, so sind diese besser in der Lage, ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 nachzukommen.

(10)

Unbeschadet der Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen bei terroristischen Straftaten (7) oder im Zollwesen (8) ruft die Kommission mit dieser Empfehlung dazu auf, Informationen über verdächtige Transaktionen, das Abhandenkommen und den Diebstahl sowie andere verdächtige Vorkommnisse oder Genehmigungsanträge auszutauschen, sofern es dabei grenzüberschreitende Aspekte zu geben scheint.

(11)

Bei den jüngsten Anschlägen und Zwischenfällen wurde zwar meist Triacetontriperoxid (TATP) verwendet, die Bedrohung geht jedoch von einem breiteren Spektrum an selbst hergestellten Explosivstoffen und entsprechenden Ausgangsstoffen aus. Die Union und ihre Mitgliedstaaten müssen weiter wachsam sein, den Entwicklungen in diesem Bereich auf der Spur bleiben bzw. entgegentreten und dabei mit den relevanten Interessenträgern und Verwendern zusammenarbeiten.

(12)

Seit der Annahme der Verordnung hat die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe die Anwendung der Verordnung überwacht und erleichtert. Im Februar 2017 hat die Kommission einen Bericht (9) angenommen, in dem sie zu dem Schluss gelangte, dass das Inkrafttreten der Verordnung zwar zur Verringerung der von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ausgehenden Gefahr in Europa beigetragen habe, dennoch aber Maßnahmen zu ermitteln seien, mit denen das Kontrollsystem für selbst hergestellte Explosivstoffe verschärft werden könnte. Im Mai 2017 hat die Kommission die Überprüfung der Verordnung über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (10) mit einer Evaluierung begonnen, der im ersten Halbjahr 2018 eine Folgenabschätzung folgen wird. Im Rahmen der Evaluierung werden die Relevanz, die Wirksamkeit, die Effizienz, die Kohärenz und der Mehrwert der Verordnung untersucht und Probleme und Hindernisse ermittelt, die möglicherweise weitere Maßnahmen erforderlich machen. Im Rahmen der Folgenabschätzung werden verschiedene politische Optionen für die Bewältigung der gegebenenfalls ermittelten Probleme und Hindernisse geprüft werden. Bis das Ergebnis dieser Überprüfung vorliegt, ruft die Kommission mit dieser Empfehlung die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe für die Allgemeinheit im Rahmen der bestehenden Verordnung wirksam zu beschränken —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Beschränkung der Verfügbarkeit von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe für die Allgemeinheit

1.

Die Mitgliedstaaten sollten alle im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verfügbarkeit von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe für die Allgemeinheit zu beschränken, Terroristen am Erwerb von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu hindern und zugleich zu gewährleisten, dass verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette in geeigneter Form gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sorgfältig prüfen, ob das Verbot, das Genehmigungs- oder das Registrierungssystem, das sie eingeführt haben, diesen Zielen wirksam dient. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission innerhalb von vier Monaten nach Abgabe dieser Empfehlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung unterrichten. Diese Informationen werden in die Bewertung der möglichen künftigen Maßnahmen auf EU-Ebene einfließen.

2.

Zudem sollten die Mitgliedstaaten dringend nachstehende Maßnahmen ergreifen. Sie sollten

a)

die Verwendung von Alternativstoffen oder geringeren Konzentrationen, die für rechtmäßige Tätigkeiten ebenso gut geeignet sind, bei denen aber weniger Sicherheitsbedenken bestehen, fördern bzw., soweit möglich und angemessen, vorschreiben;

b)

für Wirtschaftsteilnehmer, gewerbliche Verwender und Mitglieder der Allgemeinheit, die rechtmäßig Eigentümer von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe sind, Sicherheitsbedingungen für die Lagerung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe festlegen;

c)

den Wirtschaftsteilnehmern klare Leitlinien an die Hand geben, wie diese wirksam und effizient prüfen können, ob eine Person ein Mitglied der Allgemeinheit ist oder nicht. Dafür könnten die Mitgliedstatten den Begriff des „gewerblichen Verwenders“ einführen, der eine Person bezeichnet, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe für Zwecke im Zusammenhang mit Handel, Geschäfts- oder Berufstätigkeit benötigt;

d)

in Fällen, in denen ein Genehmigungssystem gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 eingeführt wurde, Einzelpersonen, die eine Genehmigung beantragen, gründlich durchleuchten und insbesondere die Vorstrafen des Antragstellers in allen Staaten, in denen dieser in den vorangegangenen fünf Jahren seinen Wohnsitz hatte, überprüfen; und

e)

ein Kontrollsystem einführen, um Wirtschaftsteilnehmer zu ermitteln, die die Vorschriften nicht einhalten.

Stärkung der Zusammenarbeit und des Austausches mit der Lieferkette

3.

Im Interesse der Stärkung der Zusammenarbeit und des Austausches mit der Lieferkette sollten die Mitgliedstaaten

a)

Schulungen anbieten, um zu gewährleisten, dass Strafverfolgungsbehörden, Ersthelfer und Zollbehörden Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und entsprechende Gemische im Rahmen der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erkennen und zügig und angemessen auf verdächtige Tätigkeiten reagieren können;

b)

die Endverwender von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ermutigen, über die bestehenden Meldepflichten gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 hinaus nennenswerte Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl zu melden;

c)

Informationen über verdächtige Transaktionen, das Abhandenkommen, den Diebstahl und andere verdächtige Vorkommnisse oder Genehmigungsanträge, bei denen es grenzüberschreitende Aspekte geben könnte, so schnell wie möglich im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten austauschen, soweit dies noch nicht durch bestehende Verpflichtungen im Rahmen des Unionsrechts abgedeckt ist; und

d)

alle relevanten Sektoren, auch im Online-Bereich, ermitteln, Sensibilisierungsmaßnahmen auf die Besonderheiten des jeweiligen Sektors ausrichten und einen ständigen Dialog mit der Lieferkette und den Endverwendern führen, um das Verständnis für rechtmäßige gewerbliche und nichtgewerbliche Verwendungen von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu verbessern.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Julian KING

Mitglied der Kommission


(1)  Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).

(2)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(3)  http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=3245

(4)  https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/crisis-and-terrorism/explosives/explosives-precursors/docs/guidelines_on_the_marketing_and_use_of_explosives_precursors_en.pdf

(5)  Wasserstoffperoxid, Nitromethan, Salpetersäure, Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natriumchlorat, Natriumperchlorat in einer Konzentration oberhalb des in Anhang I aufgeführten jeweiligen Konzentrationsgrenzwerts einschließlich eines Gemischs oder sonstigen Stoffes, das bzw. der einen solchen aufgeführten Stoff in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwerts enthält.

(6)  Bericht der Kommission über die Anwendung der und die Befugnisübertragung gemäß Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (COM(2017) 103 final vom 28. Februar 2017).

(7)  Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(9)  Bericht der Kommission über die Anwendung der und die Befugnisübertragung gemäß Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (COM(2017) 103 final vom 28. Februar 2017).

(10)  https://ec.europa.eu/home-affairs/what-is-new/work-in-progress/initiatives/revision-regulation-marketing-and-use-explosives-precursors_en