ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 270

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
19. Oktober 2017


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1871]

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1872]

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1873]

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1874]

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1875]

9

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1876]

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1877]

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1878]

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1879]

16

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1880]

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1881]

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1882]

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2017/1883]

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1884]

23

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1885]

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1886]

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1887]

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1888]

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1889]

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1890]

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2017/1891]

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2017/1892]

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens [2017/1893]

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens [2017/1894]

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2016 vom 18. März 2016 zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens [2017/1895]

36

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 41/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1871]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1997 der Kommission vom 5. November 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 D 1997: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1997 der Kommission vom 5. November 2015 (ABl. L 291 vom 7.11.2015, S. 6)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1997 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 291 vom 7.11.2015, S. 6.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 42/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1872]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1399 der Kommission vom 17. August 2015 zur Verweigerung der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus toyonensis (NCIMB 14858T) (vormals Bacillus cereus var. toyoi NCIMB 40112/CNCM I-1012) als Futtermittelzusatzstoff für Mastrinder, Mastkaninchen, Masthühner, Ferkel (entwöhnt), Mastschweine, Zuchtsauen und Aufzuchtkälber sowie zum Widerruf der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner und weibliche Zuchtkaninchen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 256/2002, (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 255/2005 und (EG) Nr. 1200/2005 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2008, (EG) Nr. 378/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1399 werden die Verordnungen (EG) Nr. 166/2008 (2) und (EG) Nr. 378/2009 (3) der Kommission sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 der Kommission (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(3)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 1z (Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission), 1zzf (Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission) und 1zzm (Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32015 R 1399: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1399 der Kommission vom 17. August 2015 (ABl. L 217 vom 18.8.2015, S. 1)“.

2.

Unter Nummer 1zw (Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 1399: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1399 der Kommission vom 17. August 2015 (ABl. L 217 vom 18.8.2015, S. 1)“.

3.

Nach Nummer 152 (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1490 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„153.

32015 R 1399: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1399 der Kommission vom 17. August 2015 zur Verweigerung der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus toyonensis (NCIMB 14858T) (vormals Bacillus cereus var. toyoi NCIMB 40112/CNCM I-1012) als Futtermittelzusatzstoff für Mastrinder, Mastkaninchen, Masthühner, Ferkel (entwöhnt), Mastschweine, Zuchtsauen und Aufzuchtkälber sowie zum Widerruf der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner und weibliche Zuchtkaninchen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 256/2002, (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 255/2005 und (EG) Nr. 1200/2005 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2008, (EG) Nr. 378/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 (ABl. L 217 vom 18.8.2015, S. 1)“.

4.

Der Wortlaut der Nummern 1zzzzl (Verordnung (EG) Nr. 166/2008 der Kommission), 1zzzzy (Verordnung (EG) Nr. 378/2009 der Kommission) und 87 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1399 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 217 vom 18.8.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 11.

(3)  ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 86 vom 26.3.2013, S. 15.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 43/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1873]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1408 der Kommission vom 19. August 2015 zur Zulassung von DL-Methionyl-DL-Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Fische und Krebstiere (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1414 der Kommission vom 20. August 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 der Kommission über die Zulassung von Natrium-Bisulfat als Futtermittelzusatzstoff für Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1415 der Kommission vom 20. August 2015 zur Zulassung von Astaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Fische, Krebstiere und Zierfische (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416 der Kommission vom 20. August 2015 zur Zulassung von Natrium-Bisulfat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(6)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 2zzc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 1414: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1414 der Kommission vom 20. August 2015 (ABl. L 220 vom 21.8.2015, S. 3)“.

2.

Nach Nummer 153 (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1399 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„154.

32015 R 1408: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1408 der Kommission vom 19. August 2015 zur Zulassung von DL-Methionyl-DL-Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Fische und Krebstiere (ABl. L 219 vom 20.8.2015, S. 3).

155.

32015 R 1415: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1415 der Kommission vom 20. August 2015 zur Zulassung von Astaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Fische, Krebstiere und Zierfische (ABl. L 220 vom 21.8.2015, S. 7).

156.

32015 R 1416: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416 der Kommission vom 20. August 2015 zur Zulassung von Natrium-Bisulfat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 220 vom 21.8.2015, S. 11).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/1408, (EU) 2015/1414, (EU) 2015/1415 und (EU) 2015/1416 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 219 vom 20.8.2015, S. 3.

(2)  ABl. L 220 vom 21.8.2015, S. 3.

(3)  ABl. L 220 vom 21.8.2015, S. 7.

(4)  ABl. L 220 vom 21.8.2015, S. 11.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 44/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1874]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2285 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Bezug auf bestimmte Anforderungen an lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken sowie zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche und futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär- und futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird in Teil 1.1 unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Teil 6.2 unter Nummer 52 (Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2285: Verordnung (EU) 2015/2285 der Kommission vom 8. Dezember 2015 (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2)“.

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzj (Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2285: Verordnung (EU) 2015/2285 der Kommission vom 8. Dezember 2015 (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2285 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 45/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1875]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2295 der Kommission vom 9. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Liste zugelassener Lebensmittelunternehmen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I Teil 1.2 wird unter Nummer 134 (Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission) und in Teil 6.2 unter Nummer 53 (Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2295: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2295 der Kommission vom 9. Dezember 2015 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 5)“.

2.

In Kapitel II wird unter Nummer 31k (Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2295: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2295 der Kommission vom 9. Dezember 2015 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 5)“.

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzk (Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2295: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2295 der Kommission vom 9. Dezember 2015 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 5)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2295 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 5.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 46/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1876]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2014/30/EU hebt mit Wirkung ab 20. April 2016 die Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) auf, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung ab 20. April 2016 aus diesem zu streichen ist.

(5)

Die Richtlinie 2014/34/EU hebt mit Wirkung ab 20. April 2016 die Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) auf, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung ab 20. April 2016 aus diesem zu streichen ist.

(6)

Die Richtlinie 2014/35/EU hebt mit Wirkung ab 20. April 2016 die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) auf, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung ab 20. April 2016 aus diesem zu streichen ist.

(7)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel X des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 7d (Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:

„7e.

32014 L 0030: Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

7f.

32014 L 0034: Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).

7g.

32014 L 0035: Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).“

2.

Der Wortlaut der Nummern 7a (Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 7c (Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 7d (Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 20. April 2016 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2014/30/EU, 2014/34/EU und 2014/35/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79.

(2)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309.

(3)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.

(4)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.

(5)  ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.

(6)  ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 47/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1877]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1725 der Kommission vom 28. September 2015 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für Ethyllaurylarginat (E 243) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/1739 der Kommission vom 28. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Eisentartrat als Trennmittel in Kochsalz und dessen Substituten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1739: Verordnung (EU) 2015/1739 der Kommission vom 28. September 2015 (ABl. L 253 vom 30.9.2015, S. 3).“

2.

Unter Nummer 69 (Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 1725: Verordnung (EU) 2015/1725 der Kommission vom 28. September 2015 (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 12).

32015 R 1739: Verordnung (EU) 2015/1739 der Kommission vom 28. September 2015 (ABl. L 253 vom 30.9.2015, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/1725 und (EU) 2015/1739 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 12.

(2)  ABl. L 253 vom 30.9.2015, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 48/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1878]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1820 der Kommission vom 9. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs „Diethylenglykolmonoethylether“ (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1820: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1820 der Kommission vom 9. Oktober 2015 (ABl. L 265 vom 10.10.2015, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1820 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 265 vom 10.10.2015, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 49/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1879]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 1258: Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 21)“.

2.

In Anpassung b zu Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird „Artikel 15“ durch „Artikel 14a“ und die Bezugnahme auf „Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90“ durch die Bezugnahme auf „Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates“ ersetzt.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 21.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 50/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1880]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2046 der Kommission vom 16. November 2015 über die Nichtgenehmigung von Artemisia absinthium L. als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 der Kommission vom 17. November 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2082 der Kommission vom 18. November 2015 über die Nichtgenehmigung von Arctium lappa L. (oberirdische Teile) als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2083 der Kommission vom 18. November 2015 über die Nichtgenehmigung von Tanacetum vulgare L. als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2085 der Kommission vom 18. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Mandestrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2233 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Haloxyfop-P (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 2069: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 der Kommission vom 17. November 2015 (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 42).

32015 R 2085: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2085 der Kommission vom 18. November 2015 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 93).

32015 R 2233: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2233 der Kommission vom 2. Dezember 2015 (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 26).“

2.

Nach Nummer 13zzzzzj (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1397 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„13zzzzzk.

32015 R 2046: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2046 der Kommission vom 16. November 2015 über die Nichtgenehmigung von Artemisia absinthium L. als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 6).

13zzzzzl.

32015 R 2069: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 der Kommission vom 17. November 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 42).

13zzzzzm.

32015 R 2082: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2082 der Kommission vom 18. November 2015 über die Nichtgenehmigung von Arctium lappa L. (oberirdische Teile) als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 85).

13zzzzzn.

32015 R 2083: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2083 der Kommission vom 18. November 2015 über die Nichtgenehmigung von Tanacetum vulgare L. als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 87).

13zzzzzo.

32015 R 2085: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2085 der Kommission vom 18. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Mandestrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 93).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2046, (EU) 2015/2069, (EU) 2015/2082, (EU) 2015/2083, (EU) 2015/2085 und (EU) 2015/2233 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 6.

(2)  ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 42.

(3)  ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 85.

(4)  ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 87.

(5)  ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 93.

(6)  ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 26.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 51/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1881]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/1139 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Richtlinie 2012/9/EU hinsichtlich der Frist für ihre Umsetzung und des Ablaufs der Übergangszeit (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„—

32015 L 1139: Richtlinie (EU) 2015/1139 der Kommission vom 13. Juli 2015 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 15).

Die Richtlinie (EU) 2015/1139 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

In Artikel 1 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚20. Mai 2016‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2014/40/EU in das EWR-Abkommen‘ ersetzt.

In Artikel 1 Absatz 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚20. Mai 2017‘ durch die Angabe ‚Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2014/40/EU in das EWR-Abkommen‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/1139 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 15.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 52/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1882]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6n (Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„6o.

32015 R 1095: Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19).“

Artikel 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26o (Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„26p.

32015 R 1095: Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1095 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 53/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2017/1883]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird Nummer 5cw (Entscheidung 2007/131/EG der Kommission) wie folgt geändert:

1.

Folgender Text wird angefügt:

„Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Island und Norwegen werden von der Verpflichtung zur Gestattung der Nutzung des Frequenzbereichs 6,0-8,5 GHz durch Ultrabreitbandgeräte an Bord von Flugzeugen befreit.“

2.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32014 D 0702: Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 (ABl. L 293 vom 9.10.2014, S. 48)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/702/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 293 vom 9.10.2014, S. 48.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 54/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1884]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 bezüglich Drittländern, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gleichwertig sind (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission vom 16.11.2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 wird der Beschluss K(2010) 774 der Kommission aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) erhält folgende Fassung:

32015 R 1998: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1), geändert durch:

32015 R 2426: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 der Kommission vom 18. Dezember 2015 (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5)“

2.

Der Text von Nummer 66hf (Beschluss C (2010) 774 der Kommission) erhält folgende Fassung:

C(2015)8005: Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission vom 16.11.2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998 und (EU) 2015/2426 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5.

(3)  ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 55/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1885]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/4 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich grundlegender Umweltschutzanforderungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 0004: Verordnung (EU) 2016/4 der Kommission vom 5. Januar 2016 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/4 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 56/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1886]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/5 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Umsetzung grundlegender Umweltschutzanforderungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66p (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 0005: Verordnung (EU) 2016/5 der Kommission vom 5. Januar 2016 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/5 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 57/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1887]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beschluss (EU) 2015/2056 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG und 2009/894/EG sowie der Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 2g (Entscheidung 2009/563/EG der Kommission), 2j (Entscheidung 2009/300/EG der Kommission), 2q (Beschluss 2011/337/EU der Kommission), 2s (Beschluss 2011/330/EU der Kommission) und 2zd (Entscheidung 2009/894/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 D 2056: Beschluss (EU) 2015/2056 der Kommission vom 13. November 2015 (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 41).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2015/2056 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 41.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 58/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1888]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2256 der Kommission vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 18m (Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2256: Verordnung (EU) 2015/2256 der Kommission vom 4. Dezember 2015 (ABl. L 321 vom 5.12.2015, S. 12).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2256 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 321 vom 5.12.2015, S. 12.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 59/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1889]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18z5 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„18z6.

32015 R 0359: Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 6).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Liechtenstein ist von der Übermittlung separater Daten für die tagesklinische kurative Gesundheitsversorgung (HC.1.2), die tagesklinische rehabilitative Gesundheitsversorgung (HC.2.2) und die Langzeit-Tagespflege (Gesundheit) (HC.3.2) befreit; diese Daten sind in den übermittelten Daten über die ambulante kurative Gesundheitsversorgung (HC.1.3), die ambulante rehabilitative Gesundheitsversorgung (HC.2.3) bzw. die ambulante Langzeitpflege (Gesundheit) (HC.3.3) enthalten.

b)

Liechtenstein ist von der Übermittlung von Daten über Finanzierungssysteme von Unternehmen (HF.2.3) befreit. Diese Befreiung wird vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft, wenn die von Liechtenstein übermittelten Daten zeigen, dass die Ausgaben für Finanzierungssysteme von Unternehmen in Liechtenstein nicht mehr vernachlässigbar sind.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/359 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 6.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 60/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/1890]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 der Kommission vom 24. November 2015 über die indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen, über das Format für die Datenübermittlung für die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie über Modalitäten, Aufbau und Periodizität der Qualitätsberichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 27c (Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„27ca.

32015 R 2174: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 der Kommission vom 24. November 2015 über die indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen, über das Format für die Datenübermittlung für die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie über Modalitäten, Aufbau und Periodizität der Qualitätsberichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 17).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 17.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 61/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2017/1891]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2343 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 5 und 7 und die International Accounting Standards 19 und 34 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 2343: Verordnung (EU) 2015/2343 der Kommission vom 15. Dezember 2015 (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 20)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2343 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 20.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 62/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2017/1892]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2406 der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 1 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/2441 der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 27 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 2406: Verordnung (EU) 2015/2406 der Kommission vom 18. Dezember 2015 (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 97).

32015 R 2441: Verordnung (EU) 2015/2441 der Kommission vom 18. Dezember 2015 (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 49)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/2406 und (EU) 2015/2441 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 97.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 49.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 63/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens [2017/1893]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/596 der Kommission vom 15. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich der Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Protokoll 47 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen wird unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0596: Durchführungsverordnung (EU) 2015/596 der Kommission vom 15. April 2015 (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 21)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/596 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 21.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 64/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens [2017/1894]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 der Kommission vom 6. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 in Bezug auf bestimmte önologische Verfahren und der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Eintragung dieser Verfahren in die Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 des EWR-Abkommens gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Protokoll 47 des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anlage 1 zu Protokoll 47 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1576: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 der Kommission vom 6. Juli 2015 (ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1576 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 65/2016

vom 18. März 2016

zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens [2017/1895]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1271/2014 der Kommission vom 28. November 2014 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben bestimmter Keltertraubensorten der Ernte 2014 in bestimmten Weinanbaugebieten oder Teilen davon (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 des EWR-Abkommens gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Protokoll 47 des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang 1 zu Protokoll 47 des EWR-Abkommens wird nach Nummer 13 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 172/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„14.

32014 R 1271: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1271/2014 der Kommission vom 28. November 2014 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben bestimmter Keltertraubensorten der Ernte 2014 in bestimmten Weinanbaugebieten oder Teilen davon (ABl. L 344 vom 29.11.2014, S. 10)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1271/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 344 vom 29.11.2014, S. 10.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.