ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 263

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
12. Oktober 2017


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 295/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1806]

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 296/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1807]

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 297/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1808]

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 298/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1809]

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 299/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1810]

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 300/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1811]

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 301/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1812]

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 302/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1813]

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 303/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1814]

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 304/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1815]

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 305/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1816]

16

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 306/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1817]

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 307/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1818]

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 308/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1819]

23

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 309/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1820]

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 310/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1821]

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 311/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1822]

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 312/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1823]

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 313/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1824]

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 314/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1825]

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 315/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2017/1826]

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 316/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1827]

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 317/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1828]

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 318/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1829]

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 319/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1830]

40

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 320/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1831]

41

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 321/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1832]

42

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 295/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1806]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 D 0819: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 (ABl. L 129 vom 27.5.2015, S. 28)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/819 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 129 vom 27.5.2015, S. 28.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 296/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1807]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1310 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus des gesamten Hoheitsgebiets Kroatiens hinsichtlich der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1356 der Kommission vom 4. August 2015 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status der Tschechischen Republik, Frankreichs, Zyperns, Liechtensteins und der Schweiz (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 89 (Entscheidung 2009/177/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 D 1310: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1310 der Kommission vom 28. Juli 2015 (ABl. L 200 vom 30.7.2015, S. 17)“

2.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 49 (Entscheidung 2007/453/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 D 1356: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1356 der Kommission vom 4. August 2015 (ABl. L 209 vom 6.8.2015, S. 5)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1310 und (EU) 2015/1356 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 200 vom 30.7.2015, S. 17.

(2)  ABl. L 209 vom 6.8.2015, S. 5.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 297/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1808]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/845 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Chlorantraniliprol, Cyantraniliprol, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyroximat, Fludioxonil, Glufosinatammonium, Imazapic, Imazapyr, Indoxacarb, Isoxaflutol, Mandipropamid, Penthiopyrad, Propiconazol, Pyrimethanil, Spirotetramat und Trinexapac in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/846 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Ametoctradin, Amisulbrom, Bupirimat, Clofentezin, Ethephon, Ethirimol, Fluopicolid, Imazapic, Propamocarb, Pyraclostrobin und Tau-Fluvalinat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) 2015/868 der Kommission vom 26. Mai 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2,4,5-T, Barban, Binapacryl, Bromophos-ethyl, Camphechlor (Toxaphen), Chlorbufam, Chloroxuron, Chlozolinat, DNOC, Diallat, Dinoseb, Dinoterb, Dioxathion, Ethylenoxid, Fentinacetat, Fentinhydroxid, Flucycloxuron, Flucythrinat, Formothion, Mecarbam, Methacrifos, Monolinuron, Phenothrin, Propham, Pyrazophos, Quinalphos, Resmethrin, Tecnazen und Vinclozolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (3), berichtigt in ABl. L 174 vom 3.7.2015, S. 43. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) 2015/896 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückstandshöchstgehalte für Trichoderma polysporum Stamm IMI 206 039, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stämme IMI 206 040 und T11, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma asperellum (Stamm T34), Trichoderma atroviride Stamm I-1237, Geraniol, Thymol, Saccharose, Eisen(III)-Sulfat, Eisen(II)-Sulfat und Folsäure in oder auf bestimmten Erzeugnissen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(6)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 0845: Verordnung (EU) 2015/845 der Kommission vom 27. Mai 2015 (ABl. L 138 vom 4.6.2015, S. 1).

32015 R 0846: Verordnung (EU) 2015/846 der Kommission vom 28. Mai 2015 (ABl. L 140 vom 5.6.2015, S. 1).

32015 R 0868: Verordnung (EU) 2015/868 der Kommission vom 26. Mai 2015 (ABl. L 145 vom 10.6.2015, S. 1).

32015 R 0896: Verordnung (EU) 2015/896 der Kommission vom 11. Juni 2015 (ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 3)“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 0845: Verordnung (EU) 2015/845 der Kommission vom 27. Mai 2015 (ABl. L 138 vom 4.6.2015, S. 1).

32015 R 0846: Verordnung (EU) 2015/846 der Kommission vom 28. Mai 2015 (ABl. L 140 vom 5.6.2015, S. 1).

32015 R 0868: Verordnung (EU) 2015/868 der Kommission vom 26. Mai 2015 (ABl. L 145 vom 10.6.2015, S. 1).

32015 R 0896: Verordnung (EU) 2015/896 der Kommission vom 11. Juni 2015 (ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 3)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/845, (EU) 2015/846, (EU) 2015/868 und (EU) 2015/896 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 138 vom 4.6.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2015, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 10.6.2015, S. 1.

(4)  ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 298/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1809]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1040 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Dimoxystrobin, Fluroxypyr, Methoxyfenozid, Metrafenon, Oxadiargyl und Tribenuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1040: Verordnung (EU) 2015/1040 der Kommission vom 30. Juni 2015 (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 10)“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1040: Verordnung (EU) 2015/1040 der Kommission vom 30. Juni 2015 (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 10)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1040 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 10.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 299/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1810]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1101 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Difenoconazol, Fluopicolid, Fluopyram, Isopyrazam und Pendimethalin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 1101: Verordnung (EU) 2015/1101 der Kommission vom 8. Juli 2015 (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 27).

32015 R 1200: Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission vom 22. Juli 2015 (ABl. L 195 vom 23.7.2015, S. 1)“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 1101: Verordnung (EU) 2015/1101 der Kommission vom 8. Juli 2015 (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 27).

32015 R 1200: Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission vom 22. Juli 2015 (ABl. L 195 vom 23.7.2015, S. 1)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/1101 und (EU) 2015/1200 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 27.

(2)  ABl. L 195 vom 23.7.2015, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 300/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1811]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1609 der Kommission vom 24. September 2015 zur Genehmigung von Propiconazol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1610 der Kommission vom 24. September 2015 zur Genehmigung von Pythium oligandrum Stamm M1 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12nne (Durchführungsverordnung (EU) 2015/655 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12nnf.

32015 R 1609: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1609 der Kommission vom 24. September 2015 zur Genehmigung von Propiconazol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 (ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 17).

12nng.

32015 R 1610: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1610 der Kommission vom 24. September 2015 zur Genehmigung von Pythium oligandrum Stamm M1 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 (ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 20)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1609 und (EU) 2015/1610 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 17.

(2)  ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 20.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 301/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1812]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1726 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1727 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1728 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von IPBC als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1729 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Kaliumsorbat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1730 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1731 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Medetomidin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1736 der Kommission vom 28. September 2015 zur Nichtgenehmigung von Triflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1737 der Kommission vom 28. September 2015 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Bromadiolon, Chlorophacinon und Coumatetralyl zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12nng (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1610 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12nnh.

32015 R 1726: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1726 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 14).

12nni.

32015 R 1727: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1727 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4 (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 17).

12nnj.

32015 R 1728: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1728 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von IPBC als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 21).

12nnk.

32015 R 1729: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1729 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Kaliumsorbat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 24).

12nnl.

32015 R 1730: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1730 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 27).

12nnm.

32015 R 1731: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1731 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Medetomidin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 33).

12nnn.

32015 D 1736: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1736 der Kommission vom 28. September 2015 zur Nichtgenehmigung von Triflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 56).

12nno.

32015 D 1737: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1737 der Kommission vom 28. September 2015 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Bromadiolon, Chlorophacinon und Coumatetralyl zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 58)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1726, (EU) 2015/1727, (EU) 2015/1728, (EU) 2015/1729, (EU) 2015/1730 und (EU) 2015/1731 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1736 und (EU) 2015/1737 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 14.

(2)  ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 17.

(3)  ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 21.

(4)  ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 24.

(5)  ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 27.

(6)  ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 33.

(7)  ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 56.

(8)  ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 58.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 302/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1813]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1751 der Kommission vom 29. September 2015 über die Bedingungen der Zulassung eines Bromadiolon enthaltenden Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12nno (Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2015/1737 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„12nnp.

32015 D 1751: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1751 der Kommission vom 29. September 2015 über die Bedingungen der Zulassung eines Bromadiolon enthaltenden Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (ABl. L 256 vom 1.10.2015, S. 15)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1751 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 256 vom 1.10.2015, S. 15.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 303/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1814]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1221 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1221: Verordnung (EU) 2015/1221 der Kommission vom 24. Juli 2015 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1221 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 304/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1815]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1392 der Kommission vom 13. August 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Fructose gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1392: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1392 der Kommission vom 13. August 2015 (ABl. L 215 vom 14.8.2015, S. 34)“.

2.

Nach Nummer 13zzzzzh (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„13zzzzzi.

32015 R 1392: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1392 der Kommission vom 13. August 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Fructose gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 215 vom 14.8.2015, S. 34)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1392 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 215 vom 14.8.2015, S. 34.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 305/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1816]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1396 der Kommission vom 14. August 2015 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf den Wirkstoff Bacillus subtilis (Cohn 1872), Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1397 der Kommission vom 14. August 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Florasulam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 1396: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1396 der Kommission vom 14. August 2015 (ABl. L 216 vom 15.8.2015, S. 1).

32015 R 1397: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1397 der Kommission vom 14. August 2015 (ABl. L 216 vom 15.8.2015, S. 3)“.

2.

Nach Nummer 13zzzzzi (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1392 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„13zzzzzj.

32015 R 1397: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1397 der Kommission vom 14. August 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Florasulam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 216 vom 15.8.2015, S. 3)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1396 und (EU) 2015/1397 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 216 vom 15.8.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 216 vom 15.8.2015, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 306/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/1817]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften für Spirituosen. Nach der Einleitung zu Kapitel XXVII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften über Spirituosen nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XXVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 9a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„9b.

32014 R 0251: Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

 

Die betroffenen EFTA-Staaten werden aufgefordert, Beobachter zu den Sitzungen des in Artikel 34 genannten Ausschusses für aromatisierte Weinerzeugnisse zu entsenden, in denen Angelegenheiten behandelt werden, die unter die in dem Abkommen aufgeführten Rechtsakte fallen. Die Vertreter der EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht.“

2.

Der Wortlaut von Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) des Rates wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.

(2)  ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 307/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1818]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 4m (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„4n.

32013 R 0665: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1).“

2.

Unter Nummer 6d (Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0666: Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24)“.

3.

Nach Nummer 6h (Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„6i.

32013 R 0617: Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13).

6j.

32013 R 0666: Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24)“.

4.

Unter Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0617: Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13)“.

5.

Unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0617: Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13)“.

Artikel 2

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 11m (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„11n.

32013 R 0665: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1) (4)

(4)  Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).“"

2.

Unter Nummer 26e (Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0666: Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24)“.

3.

Nach Nummer 26i (Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„26j.

32013 R 0617: Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13).

26k.

32013 R 0666: Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24)“.

4.

Unter Nummer 31 (Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0617: Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13)“.

5.

Unter Nummer 35 (Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0617: Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 617/2013, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13.

(2)  ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 308/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1819]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4n (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„4o.

32014 R 1254: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27)“.

Artikel 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 11n (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„11o.

32014 R 1254: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27) (2)

Artikel 3

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 309/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1820]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 4o (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„4p.

32015 R 1186: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20).

4q.

32015 R 1187: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43).

4r.

32015 R 1094: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2)“.

Artikel 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11o (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„11p.

32015 R 1186: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20) (4)

11q.

32015 R 1187: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43) (5)

11r.

32015 R 1094: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2) (6)

Artikel 3

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1186, (EU) 2015/1187 und (EU) 2015/1094 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20.

(2)  ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43.

(3)  ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2.

(4)  Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).

(5)  Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).

(6)  Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).“

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 310/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1821]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission vom 22. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel IV wird nach Nummer 4r (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„4s.

32013 R 0811: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1).

4t.

32013 R 0812: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83)“.

2.

In Kapitel IV wird unter Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0801: Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission vom 22. August 2013 (ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1)“.

3.

In Kapitel IV wird unter Nummer 15 (Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0801: Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission vom 22. August 2013 (ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1)“.

Artikel 2

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 11r (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„11s.

32013 R 0811: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1) (4)

11t.

32013 R 0812: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83) (5)

2.

Unter Nummer 31 (Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0801: Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission vom 22. August 2013 (ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1)“.

3.

Unter Nummer 38 (Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0801: Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission vom 22. August 2013 (ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 und der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83.

(4)  Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).“

(5)  Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).“

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 311/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1822]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (1), berichtigt in ABl. L 61 vom 5.3.2015, S. 26, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 wird die Richtlinie 2002/40/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 4t (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„4u.

32014 R 0065: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 61 vom 5.3.2015, S. 26.“

2.

Nach Nummer 6j (Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„6k.

32014 R 0066: Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33)“.

3.

Der Text von Nummer 4g (Richtlinie 2002/40/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 11t (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„11u.

32014 R 0065: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 61 vom 5.3.2015, S. 26  (4).

2.

Nach Nummer 26k (Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„26l.

32014 R 0066: Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33)“.

3.

Der Text von Nummer 11g (Richtlinie 2002/40/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 3

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014, berichtigt in ABl. L 61 vom 5.3.2015, S. 26, und der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33.

(3)  ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45.

(4)  Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).“

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 312/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1823]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6k (Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„6l.

32014 R 1253: Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8)“.

Artikel 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26l (Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„26m.

32014 R 1253: Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 313/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1824]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 6g (Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission) und 11 (Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 1428: Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1)“.

2.

Unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1428: Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1)“.

Artikel 2

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 26h (Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 1428: Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1)“.

2.

Unter den Nummern 33 (Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission) und 34 (Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 1428: Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1428 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 314/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2017/1825]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2013/114/EU der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Berechnung der durch verschiedene Wärmepumpen-Technologien aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energie gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), berichtigt in ABl. L 8 vom 11.1.2014, S. 32, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Da die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) nicht für Liechtenstein gilt, gilt auch der Beschluss 2013/114/EU nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 45 (Beschluss 2011/13/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„46.

32013 D 0114: Beschluss 2013/114/EU der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Berechnung der durch verschiedene Wärmepumpen-Technologien aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energie gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 27), berichtigt in ABl. L 8 vom 11.1.2014, S. 32.

Diese Entscheidung gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2013/114/EU, berichtigt in ABl. L 8 vom 11.1.2014, S. 32, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 27.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 315/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2017/1826]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission (1), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-362/14 (2) für ungültig erklärt wurde, ist die Bezugnahme auf die Entscheidung 2000/520/EG aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(2)

Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird der Text von Nummer 5ec (Entscheidung 2000/520/EG der Kommission) gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 7.

(2)  ABl. C 398 vom 30.11.2015, S. 5.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 316/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1827]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 L 0719: Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/719 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 317/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1828]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 17kf (Beschluss 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„17kg.

32015 R 0962: Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 21)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 21.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 318/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/1829]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 63 (Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates) folgende Fassung:

32009 R 0080: Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Bezug auf die EFTA-Staaten werden in Artikel 8 Absatz 1 die Worte ‚Gemeinschaft‘ und ‚Kommission‘ durch das Wort ‚EFTA-Staaten‘ ersetzt.

b)

Artikel 8 Absatz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten. Die EFTA-Staaten überwachen, ob Luftfahrtunternehmen der EFTA-Staaten eine diskriminierende oder nicht gleichwertige Behandlung durch einen Systemverkäufer in einem Drittstaat erfahren.

c)

In Artikel 11 Absatz 8 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ‚die in der Richtlinie 95/46/EG, den gemäß dieser Richtlinie verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist‘ durch die Worte ‚die in der Richtlinie 95/46/EG und den gemäß dieser Richtlinie verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften‘ ersetzt. In Artikel 11 Absatz 9 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ‚die Bestimmungen der genannten Richtlinie, die danach verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und die Bestimmungen internationaler Vereinbarungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist‘ durch die Worte ‚die Bestimmungen der genannten Richtlinie und die danach verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften‘ ersetzt.

d)

In den Artikeln 13, 14, 15 und 16 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten das Wort ‚Kommission‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘, das Wort ‚Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften‘ durch das Wort ‚EFTA-Gerichtshof‘ und die Worte ‚Artikel 81 und 82 des Vertrags‘ durch die Worte ‚Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47.

(2)  ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Erklärung der EFTA-Staaten

zum Beschluss Nr. 318/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates

„In der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates und in der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird unter anderem die Befugnis zur Auferlegung von Geldbußen in einem bestimmten Bereich des Wettbewerbsrechts behandelt. Die Aufnahme letztgenannter Verordnung berührt nicht die institutionellen Lösungen in Bezug auf künftige Rechtsakte, mit denen Befugnisse zur Auferlegung von Geldbußen außerhalb des Wettbewerbsrechts übertragen werden.“


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 319/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1830]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2013/633/EU der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/742/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2zc (Entscheidung 2007/742/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 D 0633: Beschluss 2013/633/EU der Kommission vom 30. Oktober 2013 (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 18)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2013/633/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 18.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 320/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1831]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 der Kommission vom 20. März 2015 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 13cae (Richtlinie 2009/90/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„13caf.

32015 D 0495: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 der Kommission vom 20. März 2015 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 40)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/495 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 40.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 321/2015

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/1832]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/253 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Regelung der Probenahmen und der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 1999/32/EG des Rates bezüglich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21ada (Beschluss 2010/769/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„21adb.

32015 D 0253: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/253 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Regelung der Probenahmen und der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 1999/32/EG des Rates bezüglich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 55)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/253 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 55.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.