ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 262 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
12.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 262/1 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1842 DES RATES
vom 9. Oktober 2017
über die Politik des offenen Datenzugangs des Rates und die Weiterverwendung von Ratsdokumenten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Neue Informations- und Kommunikationstechnologien haben ungeahnte Möglichkeiten geschaffen, Inhalte aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen und miteinander zu kombinieren. Die Entwicklung hin zu einer Informations- und Wissensgesellschaft beeinflusst das Leben aller Bürger in der gesamten Union, indem ihnen neue Möglichkeiten für den Zugang zu und den Erwerb von Kenntnissen erschlossen werden. |
(2) |
Informationen des öffentlichen Sektors sind eine wichtige Quelle von Wissen und Innovation für den Privatsektor und unterstützen die Schaffung von besseren digitalen Diensten für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in ganz Europa. |
(3) |
Der Rat und die anderen EU-Organe erfassen, erstellen und verbreiten ein breites Spektrum von Informationen im Zusammenhang mit den Politiken und Tätigkeitsbereichen der Union. Die EU-Organe sind im Besitz von Dokumenten, die in digitalen Produkten und Diensten weiterverwendet werden könnten und die für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen gleichermaßen eine nützliche Inhaltsquelle darstellen könnten. |
(4) |
Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) enthält Mindestvorschriften für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in den Mitgliedstaaten und fordert die Mitgliedstaaten auf, über diese Mindestvorschriften hinauszugehen und Maßnahmen zur Förderung des offenen Datenzugangs anzunehmen. |
(5) |
Nach Annahme des Beschlusses 2011/833/EU der Kommission (2) richtete die Europäische Kommission 2012 ein offenes Datenportal der Europäischen Union (im Folgenden „offenes Datenportal der EU“) ein, das als zentraler Zugangspunkt zu Daten der EU-Organe und anderer Einrichtungen der Union dienen soll. |
(6) |
Im Juni 2013 billigte die Union die Open-Data-Charta der G8 und verpflichtete sich zur Umsetzung einer Reihe von Maßnahmen für den offenen Datenzugang, die im Gemeinsamen Aktionsplan der G8 im Rahmen der Charta festgelegt sind. |
(7) |
In den Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Oktober 2013 stellte der Europäische Rat fest, dass Open Data eine noch ungenutzte Quelle mit enormem Potenzial für den Aufbau stärkerer, enger vernetzter Gesellschaften ist, die den Bedürfnissen ihrer Bürger besser gerecht werden, und forderte die aktive Förderung der Weiterverwendung von Informationen im öffentlichen Sektor. |
(8) |
In den Schlussfolgerungen vom 2. März 2015 hob der Rat hervor, dass eine umfassende und effiziente Nutzung von Instrumenten und Diensten wie Open Data eine höhere Produktivität und bessere Dienste bewirken kann und gefördert werden sollte. Außerdem empfahl der Rat in den Schlussfolgerungen vom 29. Mai 2015 die Entwicklung eines datenfreundlichen Politikumfelds in der Union, in dem die Interoperabilität, Nutzung und Weiterverwendung staatlicher Daten für Forschungs- und Innovationszwecke gefördert und gleichzeitig der erforderliche Datenschutz gewährleistet wird. |
(9) |
Das offene Datenportal der EU umfasst derzeit eine große Anzahl von Datensätzen und Links zu Open-Data-Portalen der Mitgliedstaaten. Der Rat beteiligt sich seit 2015 mit den drei folgenden Datensätze am offenen Datenportal der EU: Metadaten des öffentlichen Registers des Rates, Metadaten der Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten und Abstimmungen des Rates über Gesetzgebungsakte. |
(10) |
Bisher hat sich der Rat im Rahmen von Pilotprojekten am offenen Datenportal der EU beteiligt. Da solche Pilotprojekte erfolgreich waren, sollte eine Politik des offenen Datenzugangs für Ratsdokumente festgelegt werden, um die bislang gesammelten Erfahrungen gewinnbringend und optimal zu nutzen und dem Rat die Festlegung der Bedingungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung seiner Dokumente zu ermöglichen. |
(11) |
Eine Politik des offenen Datenzugangs für Ratsdokumente würde den Informationsfluss zwischen dem Rat und der breiten Öffentlichkeit verbessern; sie würde zur umfassenderen Nutzung und Verbreitung von Informationen über die Union führen; sie würde das Ansehen des Rates im Hinblick auf Offenheit und Transparenz steigern; und sie würde die Rechenschaftspflicht des Rates als öffentliche Einrichtung ausbauen. |
(12) |
Die Politik des offenen Datenzugangs für Ratsdokumente sollte die Entwicklung von Tools und Anwendungen fördern, die dem Nutzer bei der Suche und Identifizierung von Dokumenten für eine Weiterverwendung helfen. |
(13) |
Dieser Beschluss sollte nicht für Dokumente gelten, deren Weiterverwendung der Rat nicht gestatten kann, weil sie geistiges Eigentum Dritter sind oder Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten unterliegen. |
(14) |
Das Recht auf Zugang zu Ratsdokumenten wird nach wie vor durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geregelt. |
(15) |
Dieser Beschluss sollte unbeschadet der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen gelten und diese sollten bei der Umsetzung und Anwendung dieses Beschlusses beachtet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Ziel
(1) Mit diesem Beschluss wird eine Politik des offenen Datenzugangs des Rates (im Folgenden „Politik des offenen Datenzugangs“) eingeführt, indem die Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten nach Artikel 2 Absatz 1, die sich im Besitz des Rates befinden und von ihm erstellt wurden, festgelegt werden.
(2) Mit der Politik des offenen Datenzugangs werden folgende Ziele verfolgt:
a) |
Verbesserung des Informationsflusses zwischen dem Rat und der breiten Öffentlichkeit und |
b) |
Erleichterung der umfassenden Weiterverwendung von Informationen. |
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Dieser Beschluss gilt für Dokumente, die sich im Besitz des Rates befinden und von ihm erstellt wurden, sofern diese vom Rat veröffentlicht wurden.
(2) Dieser Beschluss gilt nicht für Dokumente, die sich im Besitz des Rates befinden und von ihm erstellt wurden, deren Weiterverwendung der Rat nicht gestatten kann, weil sie
a) |
geistiges Eigentum Dritter sind oder |
b) |
Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten unterliegen. |
(3) Dieser Beschluss wird unbeschadet und unter Beachtung folgender Vorschriften umgesetzt und angewandt:
a) |
der Vorschriften für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), |
b) |
der Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und |
c) |
der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen und insbesondere des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (5). |
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Dokument“
|
2. |
„Weiterverwendung“ die Nutzung von Dokumenten durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von den ursprünglichen Zwecken, für die das Dokument erstellt wurde, unterscheiden; |
3. |
„personenbezogene Daten“ Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001; |
4. |
„offenes Format“ ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird; |
5. |
„maschinenlesbares Format“ ein Format, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen einzelne Tatsachendarstellungen und deren interne Struktur zuverlässig identifizieren können. |
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze
Das Generalsekretariat des Rates (im Folgenden „Generalsekretariat“) sorgt dafür, dass Dokumente wie folgt zur Weiterverwendung bereitgestellt werden:
a) |
für alle, |
b) |
ohne dass dies jeweils beantragt werden muss, |
c) |
unentgeltlich und |
d) |
zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken. |
Artikel 5
Nichtdiskriminierung und ausschließliche Rechte
(1) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein.
(2) Die Weiterverwendung von Dokumenten steht allen potenziellen Marktteilnehmern offen. Ausschließliche Rechte werden nicht gewährt.
Artikel 6
Bedingungen für die Weiterverwendung
(1) Dokumente werden unter den folgenden Bedingungen zur Weiterverwendung bereitgestellt:
a) |
Verpflichtung des Nutzers, die Quelle des Dokuments anzugeben, |
b) |
Verpflichtung, die ursprüngliche Bedeutung oder Botschaft des Dokuments nicht verzerrt darzustellen, |
c) |
Haftungsausschluss des Rates für jegliche Folgen der Weiterverwendung. |
(2) Erforderlichenfalls kann das Generalsekretariat andere Bedingungen für eine bestimmte Art von Dokumenten anwenden.
(3) Das Generalsekretariat trifft angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte, der Interessen und des öffentlichen Ansehens des Rates in allen geeigneten Foren.
Artikel 7
Verfügbare Formate
(1) Das Generalsekretariat stellt die Dokumente wie folgt zur Verfügung:
a) |
in allen vorhandenen Formaten oder Sprachfassungen, die sich im Besitz des Rates befinden, |
b) |
im Internet und |
c) |
— soweit möglich und sinnvoll — in einem offenen und maschinenlesbaren Format. |
(2) Das Generalsekretariat ist nicht dazu verpflichtet,
a) |
Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder zu aktualisieren, |
b) |
Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht, |
c) |
Dokumente in andere als die bereits verfügbaren amtlichen Sprachfassungen zu übersetzen oder |
d) |
weiterhin bestimmte Arten von Dokumenten zu erstellen oder die Dokumente im Hinblick auf deren Weiterverwendung in einem bestimmten Format aufzubewahren. |
Artikel 8
Bericht
Bis zum 10. Oktober 2022 legt das Generalsekretariat dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor, einschließlich der Durchführungsmaßnahmen, die das Generalsekretariat erlassen hat, um Dokumente in offenen und maschinenlesbaren Formaten zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. KIISLER
(1) Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).
(2) Beschluss 2011/833/EU der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten (ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 39).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(4) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(5) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
12.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 262/5 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1843 DES RATES
vom 9. Oktober 2017
zur Ernennung eines von der Republik Finnland vorgeschlagenen Mitglieds und von drei von der Republik Finnland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der finnischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Ilpo HAALISTO ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(3) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Veikko KUMPUMÄKI, Frau Hannele LUUKKAINEN und Herrn Antero SAKSALA sind drei Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt:
a) |
zum Mitglied:
|
b) |
zu stellvertretenden Mitgliedern:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. KIISLER
(1) Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).
(2) Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).
12.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 262/6 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1844 DES RATES
vom 9. Oktober 2017
zur Ernennung eines vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der niederländischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Rogier VAN DER SANDE ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:
— |
Frau J. (Jeannette) BALJEU, Gedeputeerde in de provincie Zuid-Holland. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. KIISLER
(1) Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).
(2) Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).
12.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 262/7 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1845 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2017
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6910)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren. |
(2) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde. |
(3) |
Seit seinem Erlass ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mehrmals geändert worden, um den Entwicklungen der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission (5) dahin gehend geändert, dass Bestimmungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden. Mit dieser Änderung wurde berücksichtigt, dass das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken im Vergleich zu anderen Geflügelwaren sehr gering ist. |
(4) |
In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 (6) der Kommission sind Bestimmungen für die Abgrenzung weiterer Restriktionsgebiete in den betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt, um die Seuchenbekämpfung zu verbessern, wenn ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung des Virus besteht, sowie Bestimmungen zum Versand von Eintagsküken und Bruteiern aus diesen Gebieten in andere Mitgliedstaaten unter bestimmten Sicherheitsvoraussetzungen. Der Anhang wurde geändert, um die zusätzlichen Restriktionsgebiete aufzunehmen. |
(5) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zudem mehrmals geändert, um neuen Festlegungen der von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen. Dieser Anhang wurde zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 der Kommission (7) geändert, nachdem Italien Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Lombardei und Venetien gemeldet und um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt hatte. |
(6) |
Seit der Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 hat Italien neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 festgestellt, wiederum in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Lombardei und Venetien, und diese der Kommission gemeldet. Italien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die infizierten Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen hat. |
(7) |
Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG im Anschluss an die jüngsten Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in diesem Mitgliedstaat ergriffen hat, und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen italienischen Behörde abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde. |
(8) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Italien notwendig, die von Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. Deshalb sollten die Einträge für Italien im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aktualisiert werden, um der derzeitigen Lage im Hinblick auf diese Seuche in diesem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen angesichts dieser neuen Situation neue Einträge für bestimmte Gebiete in den Regionen Lombardei und Venetien hinzugefügt werden. |
(9) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 geändert werden, indem die Regionalisierung auf Unionsebene durch Aufnahme der von Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG nach den neuen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Regionen Lombardei und Venetien abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aktualisiert werden. |
(10) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Oktober 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 11.10.2017, S. 26).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 der Kommission vom 20. September 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 243 vom 21.9.2017, S. 14).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil A erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung: „Mitgliedstaat: Italien
|
2. |
In Teil B erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung: „Mitgliedstaat: Italien
|
3. |
In Teil C wird ein Eintrag für Italien eingefügt: „Mitgliedstaat: Italien
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