ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 256

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
4. Oktober 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verteilung der Mittel im Rahmen der direkten Mittelverwaltung auf die Ziele der integrierten Meerespolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1788 der Kommission vom 22. September 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ossolano (g.U.))

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1789 des Rates vom 25. September 2017 zur Aufhebung der Entscheidung 2009/415/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland

5

 

*

Beschluss (EU) 2017/1790 des Rates vom 25. September 2017 über den — im Namen der Europäischen Union — in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der EU-Armenien Partnerschaftsprioritäten zu vertretenden Standpunkt

9

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6) ( ABl. L 175 vom 7.7.2017 )

11

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1787 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verteilung der Mittel im Rahmen der direkten Mittelverwaltung auf die Ziele der integrierten Meerespolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht die Finanzierung von Maßnahmen vor, die zur Verwirklichung der Ziele der integrierten Meerespolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.

(2)

Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 enthält die Maßnahmen, die nach dem Grundsatz der direkten Verwaltung durch die Union finanziert werden können.

(3)

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 enthält die indikative Aufteilung der Mittel im Rahmen der direkten Verwaltung auf die spezifischen Zielen der integrierten Meerespolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß den Artikeln 82 und 85 derselben Verordnung.

(4)

Der Programmplanungszeitraum für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 finanzierten Maßnahmen erstreckt sich über die Jahre 2014 bis 2020. Nach Ablauf des dritten Jahres des Programmplanungszeitraums und im Lichte der Erfahrungen aus bisher umgesetzten Maßnahmen in den einzelnen Ausgabenbereichen wurden in einigen Bereichen Diskrepanzen zwischen der angemessenen Verteilung der Mittel und den Prozentsätzen in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgestellt.

(5)

Bisher ist es gelungen, diese Diskrepanzen durch die Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu umgehen. Nach diesem Artikel kann die Kommission von den indikativen Prozentsätzen um jeweils nicht mehr als 5 % des Wertes der Finanzausstattung abweichen.

(6)

Mit Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in deren Anhang III festgelegten Prozentsätze zu erlassen.

(7)

Im Hinblick auf eine optimale Verwendung der verfügbaren Mittel für den restlichen Programmplanungszeitraum und den Beitrag der zugrunde liegenden Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 82 und 85 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist es notwendig, die indikative Mittelaufteilung in Anhang III der genannten Verordnung anzupassen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.


ANHANG

ANHANG III

INDIKATIVE AUFTEILUNG DER MITTEL GEMÄSS TITEL VI KAPITEL I UND II AUF DIE IN DEN ARTIKELN 82 UND 85 AUFGEFÜHRTEN ZIELE  (1)

Ziele gemäß Artikel 82:

1.

Entwicklung und Umsetzung einer integrierten Entscheidungsfindung im Meeres- und Küstenbereich – 6 %

2.

Entwicklung sektorübergreifender Initiativen – 24 %

3.

Unterstützung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum, von Beschäftigung, Innovation und neuen Technologien – 17 %

4.

Förderung des Meeresumweltschutzes – 5 %

Ziele gemäß Artikel 85:

1.

Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von wissenschaftlichen Empfehlungen im Rahmen der GFP – 11 %

2.

Spezifische Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der GFP – 11 %

3.

Freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen – 13 %

4.

Beiräte und Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen der GFP und der IMP – 7 %

5.

Marktuntersuchung, einschließlich der Erschließung elektronischer Märkte – 6 %


(1)  Die Prozentpunkte finden auf den in Artikel 14 aufgeführten Betrag ohne die Zuweisung nach Artikel 92 Anwendung.


4.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1788 DER KOMMISSION

vom 22. September 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ossolano (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Ossolano“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Ossolano“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Ossolano“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 186 vom 10.6.2017, S. 16.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


BESCHLÜSSE

4.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/5


BESCHLUSS (EU) 2017/1789 DES RATES

vom 25. September 2017

zur Aufhebung der Entscheidung 2009/415/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. April 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission mit der Entscheidung 2009/415/EG des Rates (1) gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) fest, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat wies darauf hin, dass das gesamtstaatliche Defizit mit 3,5 % des BIP im Jahr 2007 über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP gelegen habe und für 2008 auf 3,6 % des BIP (ohne Anrechnung einmaliger Maßnahmen bzw. auf 3,4 % des BIP einschließlich einmaliger Maßnahmen) geschätzt werde. Für 2009 wurde ein gesamtstaatliches Defizit von 4,4 % des BIP (bzw. 3,7 % einschließlich einmaliger Einnahmen) projiziert. Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand lag mit 94,8 % des BIP im Jahr 2007 und 94,6 % des BIP im Jahr 2008 eindeutig über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP. Nach der Zwischenprognose der Kommission vom Januar 2009 sollte die gesamtstaatliche Schuldenquote weiter auf 96,3 % des BIP im Jahr 2009 und 98,5 % des BIP im Jahr 2010 ansteigen.

(2)

Am 27. April 2009 richtete der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Griechenland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2010 zu beenden, indem das gesamtstaatliche Defizit auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP gesenkt würde. Dazu setzte der Rat der griechischen Regierung eine Frist bis zum 27. Oktober 2009, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen.

(3)

Am 30. November 2009 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fest, dass Griechenland keine wirksamen Maßnahmen ergriffen habe; infolgedessen setzte der Rat Griechenland am 16. Februar 2010 auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug, Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis spätestens 2012 zu treffen. Der Rat setzte ferner den 15. Mai 2010 als Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.

(4)

Die überaus gravierende Verschlechterung der Finanzlage Griechenlands hat die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, 2010 veranlasst, Griechenland auf dessen Ersuchen hin zur Erhaltung der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet insgesamt in Kombination mit multilateraler Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds Stabilitätshilfe zu gewähren. Seit März 2012 erfolgt die Unterstützung durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Form eines Darlehens der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität.

(5)

Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU (3) zur Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits bis spätestens 2014 als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.

(6)

Der Beschluss 2010/320/EU wurde mehrfach erheblich geändert. Am 12. Juli 2011 wurde er neu gefasst durch den Beschluss 2011/734/EU des Rates (4). Anschließend wurde der Beschluss 2011/734/EU im Zeitraum vom 8. November 2011 bis Dezember 2012 mehrfach erheblich geändert (5).

(7)

Am 8. Juli 2015 beantragte Griechenland eine Finanzhilfe aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“) in Form eines dreijährigen Darlehens, und am 12. Juli 2015 wurde eine Grundsatzeinigung über die Bereitstellung eines Darlehens von bis zu 86 Mrd. EUR für Griechenland erzielt.

(8)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere deren Artikel 7, muss ein Mitgliedstaat, der den ESM um Finanzhilfe ersucht, ein makroökonomisches Anpassungsprogramm (im Folgenden „Programm“) erarbeiten, das vom Rat zu billigen ist. Ein solches Programm sollte die Annahme einer Reihe von Reformen gewährleisten, die notwendig sind, um die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und das Regelungsumfeld zu verbessern.

(9)

Das von Griechenland erarbeitete Programm wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1411 des Rates (7) gebilligt. Die Vereinbarung über die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen wurde am 19. August 2015 von der Kommission im Namen des ESM und den griechischen Behörden unterzeichnet.

(10)

Am 19. August 2015 nahm der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 AEUV auf Empfehlung der Kommission den Beschluss (EU) 2015/1410 (8) an und setzte Griechenland mit der Maßgabe in Verzug, die zum Abbau des Defizits bis spätestens 2017 als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.

(11)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 wurde Griechenland von der Pflicht zur gesonderten Berichterstattung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ausgenommen und erstattete im Rahmen seines Programms Bericht.

(12)

Im Juni 2016 schloss Griechenland die erste Programmüberprüfung erfolgreich ab. Am 15. Juni 2017 begrüßte die Euro-Gruppe, dass Griechenland die als Vorbedingung für die zweite Überprüfung vorgesehenen Maßnahmen eingeführt habe, womit der Weg für den Abschluss dieser Überprüfung frei wurde. Die Sitzungen der Euro-Gruppe vom 24. Mai 2016 und 15. Juni 2017 brachten Klarheit über die Maßnahmen, die für den Fall getroffen werden sollen, dass die Tragfähigkeit der griechischen Schulden nach dem erfolgreichen Abschluss des Programms sichergestellt werden muss.

(13)

Gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (9) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, die Höhe ihrer öffentlichen Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mitteilen.

(14)

Der Rat fasst Beschlüsse über die Aufhebung von Beschlüssen, mit denen das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt wurde, auf der Grundlage der übermittelten Angaben. Ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits sollte nur dann aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (10).

(15)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2017 erfolgten Datenmeldung Griechenlands zur Verfügung gestellt wurden, die erste Programmüberprüfung und die Frühjahrsprognose 2017 der Kommission lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Seit 2009, als das Defizit mit 15,1 % des BIP seinen Höchststand erreichte, hat sich der gesamtstaatliche Finanzierungssaldo stetig verbessert, wobei das Defizit 2015 auf 5,9 % des BIP (3,2 % des BIP ohne die Nettoauswirkungen staatlicher Stützungsmaßnahmen für den Finanzsektor laut Eurostat) sank und sich 2016 schließlich in einen Überschuss von 0,7 % des BIP wandelte (11). Die Rückführung des Defizits ging in etwa gleichermaßen auf Ausgabenzurückhaltung und eine Konsolidierung der Staatseinnahmen zurück.

Unter Berücksichtigung des im Rahmen der ersten Überprüfung beschlossenen Pakets haushaltspolitischer Maßnahmen, das im Jahr 2018 den Projektionen zufolge 3 % des BIP bringen soll, und der im Rahmen der zweiten Überprüfung vereinbarten Maßnahmen, mit denen die Haushaltsauswirkungen der landesweiten Einführung des Grundsicherungssystems teilweise wieder ausgeglichen werden sollen, geht die Frühjahrsprognose 2017 der Kommission für 2017 von einem Defizit von 1,2 % des BIP und unter der Annahme einer unveränderten Politik für 2018 von einem Überschuss von 0,6 % des BIP aus. Die im Rahmen der mittelfristigen Haushaltsstrategie für 2018-2021 skizzierten Maßnahmen, die von den griechischen Behörden im Mai 2017 nach dem Stichtag für die Frühjahrsprognose 2017 der Kommission beschlossen wurden, dürften dazu führen, dass das für 2018 und auf mittlere Sicht projizierte Haushaltsergebnis noch besser ausfällt. Folglich dürfte das Defizit im gesamten Prognosezeitraum unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP bleiben.

Aufgrund hoher Haushaltsdefizite, eines schrumpfenden nominalen BIP und der Finanzhilfen für den Bankensektor ist die gesamtstaatliche Schuldenquote Griechenlands trotz erheblicher Umschuldungen im Jahr 2012 von 109,4 % des BIP im Jahr 2008 (12) auf 179,0 % des BIP im Jahr 2016 angeschwollen. Insbesondere erhöhte sich die griechische Schuldenquote von 177,4 % des BIP im Jahr 2015 auf 179,0 % des BIP im Jahr 2016, da der Haushaltsüberschuss 2016 teilweise für den Aufbau der erforderlichen Liquiditätsreserven verwendet wurde. Der Anstieg hing auch mit einer weiteren positiven Bestandsanpassung aufgrund der Begleichung von Zahlungsrückständen zusammen, die den Statistikvorschriften gemäß nicht im gesamtstaatlichen Schuldenstand verbucht wurden. Im Jahr 2017 dürfte die Schuldenquote weitgehend unverändert bleiben, da das Programm zur Begleichung von Zahlungsrückständen fortgeführt wird; 2018 dürfte sie jedoch auf 174,6 % des BIP sinken, da ein Haushaltsüberschuss erzielt wird und die konjunkturellen Bedingungen günstig sind.

(16)

Nachdem die Kommission (Eurostat) im April 2017 das griechische Haushaltsergebnis für 2016 veröffentlicht hat und ausgehend von der Frühjahrsprognose 2017 der Kommission, erfüllt Griechenland die Voraussetzungen dafür, dass der Rat seine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland aufhebt. Derweil sind verschiedene Elemente, die für eine Empfehlung der Kommission an den Rat zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland maßgeblich sind, wie etwa der mittelfristige Fiskalpfad, auch auf der Sitzung der Euro-Gruppe vom 15. Juni 2017 erörtert worden.

(17)

Ab 2017 als dem Jahr, das auf die Korrektur des übermäßigen Defizits folgt, unterliegt Griechenland der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und wird weiterhin Gegenstand eines Monitoring im Rahmen des bis Mitte 2018 reichenden Programms sein. Im Anschluss daran sollte Griechenland unter Einhaltung des Ausgabenrichtwerts angemessene Fortschritte in Richtung auf sein mittelfristiges Haushaltsziel erzielen und gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 das Schuldenstandskriterium einhalten.

(18)

Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit des betreffenden Mitgliedstaats nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(19)

Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit Griechenlands korrigiert worden und die Entscheidung 2009/415/EG sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit Griechenlands korrigiert worden ist.

Artikel 2

Die Entscheidung 2009/415/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Entscheidung 2009/415/EG des Rates vom 27. April 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 21).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(3)  Beschluss 2010/320/EU des Rates vom 10. Mai 2010 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6).

(4)  Beschluss 2011/734/EU des Rates vom 12. Juli 2011 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 38).

(5)  Beschluss 2011/791/EU des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 28), Beschluss 2012/211/EU des Rates vom 13. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 113 vom 25.4.2012, S. 8), Beschluss 2013/6/EU des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 40).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

(7)  Council Implementing Decision (EU) 2015/1411 of 19 August 2015 approving the macroeconomic adjustment programme of Greece (ABl. L 219 vom 20.8.2015, S. 12). Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1411 wurde in allen Amtssprachen in ABl. L 91 vom 7.4.2016, S. 27 neu veröffentlicht.

(8)  Council Decision (EU) 2015/1410 of 19 August 2015 giving notice to Greece to take measures for the deficit reduction judged necessary to remedy the situation of excessive deficit (ABl. L 219 vom 20.8.2015, S. 8). Der Beschluss (EU) 2015/1410 wurde in allen Amtssprachen in ABl. L 91 vom 7.4.2016, S. 18 neu veröffentlicht.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(10)  Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“, die am 15. Mai 2017 vom Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) vereinbart wurden. Siehe: http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9344-2017-INIT/en/pdf.

(11)  Nach den von Eurostat bereitgestellten Daten belief sich der gesamtstaatliche Primärüberschuss 2016 auf 3,9 % des BIP. In der Definition des Programms betrug der Primärüberschuss 4,2 % des BIP. Bei der im Programm festgelegten Definition werden einmalige Kosten für die Rekapitalisierung von Banken, migrationsbedingte Ausgaben ohne Übertragungen der Union und Übertragungen im Zusammenhang mit Beschlüssen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Bezug auf die Einkünfte der nationalen Zentralbanken (SMP- und ANFA-Gewinne) sowie ein Teil der Privatisierungserlöse nicht berücksichtigt, während die Veränderung des Bestands an ausstehenden unbearbeiteten Steuererstattungen eingerechnet wird.

(12)  Wegen statistischer Revisionen, die sowohl den gesamtstaatlichen Schuldenstand als auch das BIP betrafen, wurde die Schuldenquote für 2008 vom ursprünglich veröffentlichten Wert auf 94,6 % des BIP heraufgesetzt.


4.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/9


BESCHLUSS (EU) 2017/1790 DES RATES

vom 25. September 2017

über den — im Namen der Europäischen Union — in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der EU-Armenien Partnerschaftsprioritäten zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 78 des Abkommens, kann der durch das Abkommen eingesetzte Kooperationsrat geeignete Empfehlungen aussprechen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen.

(3)

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, Partnerschaftsprioritäten mit dem Ziel festzulegen, gezielte Orientierungen für ihre gemeinsame Arbeit in den einzelnen Sektoren zu bieten.

(4)

Die Partnerschaftsprioritäten werden durch den Kooperationsrat angenommen.

(5)

Der von der Union im Kooperationsrat zu vertretende Standpunkt zur Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Armenien muss vom Rat angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Armenien zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf für eine Empfehlung des Kooperationsrates, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 239 vom 9.9.1999, S. 3.


ENTWURF

EMPFEHLUNG Nr. …/2017 DES KOOPERATIONSRATES EU-ARMENIEN

vom …

zu den Partnerschaftsprioritäten EU-Armenien

DER KOOPERATIONSRAT EU-ARMENIEN —

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits, insbesondere auf Artikel 78,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 78 des Abkommens, kann der Kooperationsrat geeignete Empfehlungen aussprechen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen.

(3)

Gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(4)

Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, um das Engagement auf beiden Seiten zu fördern.

(5)

Die Union und Armenien haben vereinbart, zur Konsolidierung ihrer Partnerschaft eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2017-2020 anzunehmen, um die Resilienz und die Stabilität Armeniens zu unterstützen und zu stärken.

(6)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich daher auf den Wortlaut der Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Armenien geeinigt, die durch Fokussierung der Zusammenarbeit auf einvernehmlich festgelegte gemeinsame Interessen die Umsetzung des Abkommens unterstützen werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Kooperationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang dargelegten EU-Armenien Partnerschaftsprioritäten umsetzen.

Artikel 2

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Kooperationsrates

Der Vorsitzende


(1)  ABl. EU L 239 vom 9.9.1999, S. 3.


Berichtigungen

4.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/11


Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 175 vom 7. Juli 2017 )

Auf Seite 715, in Anhang II des Anhangs IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151, Absatz 8:

Anstatt:

„In Nummer 2.3 erhält der letzte Satz folgende Fassung“

muss es heißen:

„In Nummer 2.4 erhält der letzte Satz folgende Fassung:“.

Auf Seite 727, in Anhang II des Anhangs IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151, Absatz 36:

Anstatt:

„d)

in Nummer 1 erhält nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ die Formulierung ‚Schritt 1 Segmentierung der Daten und Ausschluss der Emissionen bei Kaltstart (Anlage 4 Abschnitt 4)‘ folgende Fassung: ‚Schritt 1 Segmentierung der Daten;‘;

e)

in Nummer 3.1 erhält nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der letzte Satz des ersten Absatzes folgende Fassung:

‚Die unter dieser Nummer beschriebene Berechnung ist vom ersten Punkt an durchzuführen (vorwärts).‘;

f)

in Nummer 3.1 werden nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ im zweiten Absatz der zweite und vierte Gedankenstrich gestrichen;

g)

in Nummer 3.2 wird nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der folgende Absatz hinzugefügt:

‚Wird ein nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV) geprüft, so muss die Berechnung des Fensters zum Zeitpunkt der Betätigung der ‚Motor-Ein‘-Stellung beginnen und Fahrereignisse beinhalten, bei denen kein CO2 ausgestoßen wird.‘;

h)

in Nummer 5 wird nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der folgende Absatz eingefügt:

‚Bei Fahrzeugen der Klasse N2, die gemäß Richtlinie 92/6/EWG mit einer Vorrichtung zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, muss der Anteil an Fenstern in Bezug auf Autobahnbetrieb mindestens 5 % betragen.‘;

i)

in Nummer 5.3 wird nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der folgende Absatz hinzugefügt:

‚Wird ein nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV) geprüft und wird zugleich die Mindestanforderung von 50 % nicht erfüllt, kann die obere positive Toleranz tol 1 in Schritten von 1 % erhöht werden, bis die Vorgabe von 50 % normaler Fenster erreicht ist. Bei der Anwendung dieses Verfahrens darf tol 1 niemals 50 % übersteigen.‘;

j)

in Nummer 6.1 wird nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der folgende Absatz hinzugefügt:

‚Für alle Mittelungsfenster einschließlich der Kaltstartdatenpunkte gemäß Nummer 4 von Anlage 4 ist die Gewichtungsfunktion auf Eins zu setzen.‘“

muss es heißen:

„(36a)

Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 1 erhält die Formulierung: ‚Schritt 1 Segmentierung der Daten und Ausschluss der Emissionen bei Kaltstart (Anlage 4 Abschnitt 4)‘ folgende Fassung: ‚Schritt 1 Segmentierung der Daten;‘;

b)

in Nummer 3.1 erhält der letzte Satz im ersten Absatz folgende Fassung:

‚Die unter dieser Nummer beschriebene Berechnung ist vom ersten Punkt an durchzuführen (vorwärts).‘;

c)

in Nummer 3.1 werden im zweiten Absatz der zweite und der vierte Gedankenstrich gestrichen;

d)

in Nummer 3.2 wird folgender Absatz hinzugefügt:

‚Wird ein nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV) geprüft, so muss die Berechnung des Fensters zum Zeitpunkt der Betätigung der ‚Motor-Ein‘-Stellung beginnen und Fahrereignisse beinhalten, bei denen kein CO2 ausgestoßen wird.‘;

e)

in Nummer 5 wird nach dem Titel ‚ÜBERPRÜFUNG DER VOLLSTÄNDIGKEIT UND NORMALITÄT DER FAHRT‘ der folgende Absatz eingefügt:

‚Bei Fahrzeugen der Klasse N2, die gemäß Richtlinie 92/6/EWG mit einer Vorrichtung zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, muss der Anteil an Fenstern in Bezug auf Autobahnbetrieb mindestens 5 % betragen.‘;

f)

in Nummer 5.3 wird folgender Absatz hinzugefügt:

‚Wird ein nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV) geprüft und wird zugleich die Mindestanforderung von 50 % nicht erfüllt, kann die obere positive Toleranz tol 1 in Schritten von 1 % erhöht werden, bis die Vorgabe von 50 % normaler Fenster erreicht ist. Bei der Anwendung dieses Verfahrens darf tol 1 niemals 50 % übersteigen.‘;

g)

in Nummer 6.1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

‚Für alle Mittelungsfenster einschließlich der Kaltstartdatenpunkte gemäß Nummer 4 von Anlage 4 ist die Gewichtungsfunktion auf Eins zu setzen.‘;“