ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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EMPFEHLUNGEN |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
3.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1781 DER KOMMISSION
vom 28. September 2017
über die im Rahmen von Jahreskontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Kanada geltenden Abweichungen von den im umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (2) genehmigte der Rat die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) (3). |
(2) |
In Anhang 5 des dem Abkommen beigefügten Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen (im Folgenden „Protokoll über Ursprungsregeln“) sind erzeugnisspezifische Ursprungsregeln festgelegt. Anhang 5-A des Protokolls über Ursprungsregeln sieht Abweichungen von den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln vor, die im Rahmen von Jahreskontingenten gelten. |
(3) |
Die in Anhang 5-A des Protokolls über Ursprungsregeln festgelegten Kontingente sollten in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) nach dem „Windhund-Verfahren“ verwaltet werden. |
(4) |
Bei bestimmten Erzeugnissen sind die Volumen der Zollkontingente zu erhöhen, wenn die Bedingungen des Anhangs 5-A des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind. |
(5) |
Das Abkommen ist in Übereinstimmung mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ab dem 21. September 2017 vorläufig anzuwenden (5). Damit eine wirksame Anwendung und Verwaltung der nach dem Abkommen gewährten Ursprungskontingente, die die Kommission nach dem Windhund-Verfahren zu verwalten hat, gewährleistet ist, sollte diese Verordnung ab dem 21. September 2017 gelten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Abweichungen von den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln in Anhang 5-A des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen, das dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits beigefügt ist (im Folgenden „Protokoll über Ursprungsregeln“), gilt für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im Rahmen der im Anhang festgelegten Kontingente.
Artikel 2
Die im Anhang festgelegten Kontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Artikel 3
(1) Die Kontingente der in Abschnitt B des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse sind ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres um 10 % der im vorangegangenen Kalenderjahr zugewiesenen Mengen zu erhöhen, wenn das betreffende Kontingent in jenem Jahr zu mehr als 80 % ausgeschöpft wurde. Dieser Absatz gilt erstmals am 1. Januar 2019 und zum letzten Mal am 1. Januar 2022.
(2) Die Kontingente der in Abschnitt C des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse sind ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres um 3 % der im vorangegangenen Kalenderjahr zugewiesenen Mengen zu erhöhen, wenn das betreffende Kontingent in jenem Jahr zu mehr als 80 % ausgeschöpft wurde. Diese Erhöhungsbestimmung gilt erstmals am 1. Januar 2019 und zum letzten Mal am 1. Januar 2028.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. September 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. September 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).
(3) ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(5) Mitteilung über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 238 vom16.9.2017, S. 9).
ANHANG
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung nach diesem Anhang die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung geltenden KN-Codes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission geänderten Fassung“ maßgebend. Ist ein KN-Code mit dem Zusatz „ex“ angegeben, so ist für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission geänderten Fassung, geltende KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung in den Tabellen des vorliegenden Anhangs maßgebend.
ABSCHNITT A: LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
Laufende Nummer |
KN-Code |
TARIC-Unterposition |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben) |
09.8300 (1) |
ex 1302 20 10 ex 1302 20 90 |
61 , 69 61 , 69 |
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 (2) von 65 % oder mehr des Nettogewichts |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
8 384 |
1806 10 30 1806 10 90 |
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Kakaopulver, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr (3) |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
30 000 |
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ex 1806 20 10 ex 1806 20 30 ex 1806 20 50 ex 1806 20 70 ex 1806 20 80 ex 1806 20 95 |
20 20 20 20 12 , 92 12 , 92 |
andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 (4) von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für die Zubereitung von Schokoladengetränken |
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ex 2101 12 92 ex 2101 12 98 |
92 92 , 94 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee oder auf der Grundlage von Kaffee, mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 (5) von 65 % oder mehr des Nettogewichts |
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ex 2101 20 92 ex 2101 20 98 |
82 85 , 87 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate, mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 (6) von 65 % oder mehr des Nettogewichts |
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ex 2106 90 20 ex 2106 90 30 ex 2106 90 51 ex 2106 90 55 ex 2106 90 59 ex 2106 90 98 |
10 10 10 10 10 , 92 26 , 32 , 33 , 34 , 37 , 38 , 42 , 53 , 55 |
andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 (7) von 65 % oder mehr des Nettogewichts |
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09.8301 (8) |
1704 |
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Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
2 795 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
10 000 |
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1806 31 |
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Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln, gefüllt, mit einem Gewicht von höchstens 2 kg |
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1806 32 |
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Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln, ungefüllt, mit einem Gewicht von höchstens 2 kg |
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1806 90 |
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Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche der Unterpositionen 1806 10 bis 1806 32 |
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09.8302 (9) |
1901 |
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Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
9 781 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
35 000 |
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ex 1902 11 00 |
20 |
Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier und Reis enthaltend |
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ex 1902 19 10 ex 1902 19 90 |
20 20 |
Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, andere, Reis enthaltend |
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ex 1902 20 10 ex 1902 20 30 ex 1902 20 91 ex 1902 20 99 |
20 20 20 20 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), Reis enthaltend |
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ex 1902 30 10 ex 1902 30 90 |
20 20 |
andere Teigwaren, Reis enthaltend |
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1904 10 |
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Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt |
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1904 20 |
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Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide |
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1904 90 |
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Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche der Unterpositionen 1904 10 bis 1904 30 |
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1905 |
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Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
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2009 81 |
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Saft aus Preiselbeeren oder Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea) |
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ex 2009 89 35 |
41 , 45 , 47 , 49 |
Saft aus Blaubeeren |
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ex 2009 89 38 |
21 , 29 |
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ex 2009 89 79 |
41 , 49 |
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ex 2009 89 86 |
21 , 29 |
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ex 2009 89 89 |
21 , 29 |
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ex 2009 89 99 |
17 , 94 |
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2103 90 |
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andere Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; andere zusammengesetzte Würzmittel |
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2106 10 20 |
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Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, ohne Zusatz von Rohr- und Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 oder mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- und Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 von weniger als 65 % des Nettogewichts |
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ex 2106 10 80 |
31 , 70 |
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ex 2106 90 20 2106 90 92 |
10 |
andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne Zusatz von Rohr- und Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 oder mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- und Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 von weniger als 65 % des Nettogewichts |
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ex 2106 90 98 |
30 , 36 , 43 , 45 , 49 |
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09.8303 (10) |
2309 10 |
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Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
16 768 |
ex 2309 90 10 |
31 , 91 |
Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
60 000 |
|
ex 2309 90 20 |
10 |
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ex 2309 90 31 |
11 , 17 , 81 |
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ex 2309 90 33 |
10 |
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ex 2309 90 35 |
10 |
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ex 2309 90 39 |
10 |
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ex 2309 90 41 |
41 , 51 , 81 |
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ex 2309 90 43 |
10 |
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ex 2309 90 49 |
10 |
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ex 2309 90 51 |
10 |
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ex 2309 90 53 |
10 |
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ex 2309 90 59 |
10 |
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ex 2309 90 70 |
10 |
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ex 2309 90 91 |
10 |
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ex 2309 90 96 |
31 , 91 |
ABSCHNITT B: FISCHE UND MEERESFRÜCHTE
Laufende Nummer |
KN-Code |
TARIC-Unterposition |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge (in Tonnen Nettogewicht) (11) |
09.8304 |
ex 0304 83 90 |
19 |
gefrorene Fischfilets vom Heilbutt, ausgenommen vom Reinhardtius hippoglossoides |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
2,795 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
10 |
||||
09.8305 |
ex 0306 12 10 ex 0306 12 90 |
10 , 91 10 , 91 |
gekochter und gefrorener Hummer, im Panzer |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
559 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
2 000 |
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09.8306 |
1604 11 |
|
Lachse, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
839 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
3 000 |
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09.8307 |
1604 12 |
|
Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
13,972 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
50 |
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09.8308 |
ex 1604 13 11 ex 1604 13 19 1604 13 90 |
90 90 |
zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen, Sardinellen und Sprotten, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, ausgenommen Sardina pilchardus |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
55,891 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
200 |
||||
09.8309 |
ex 1605 10 00 |
19 , 99 |
zubereitete oder haltbar gemachte Krabben, ausgenommen Cancer pagurus |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
12,296 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
44 |
||||
09.8310 |
1605 21 10 1605 21 90 1605 29 00 |
|
zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
1 398 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
5 000 |
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09.8311 |
1605 30 |
|
zubereiteter oder haltbar gemachter Hummer |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
67,069 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
240 |
ABSCHNITT C: SPINNSTOFFE UND KLEIDUNG
Tabelle C 1 — Spinnstoffe
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, soweit nicht anders angegeben) (12) |
09.8312 |
5107 20 |
Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
53 655 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
192 000 |
|||
09.8313 |
5205 12 00 |
Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern, mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43) |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
328 636 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
1 176 000 |
|||
09.8314 |
5208 59 |
sonstige Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, bedruckt, ausgenommen in Leinwandbindung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
16 768 m2 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
60 000 m2 |
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09.8315 |
5209 59 00 |
sonstige Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, bedruckt, ausgenommen in Leinwandbindung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
22 077 m2 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
79 000 m2 |
|||
09.8316 |
5402 |
Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
1 118 368 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
4 002 000 |
|||
09.8317 |
5404 19 00 |
andere synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
5 869 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
21 000 |
|||
09.8318 |
5407 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404 |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
1 351 990 m2 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
4 838 000 m2 |
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09.8319 |
5505 10 |
Abfälle (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus synthetischen Chemiefasern |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
286 441 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
1 025 000 |
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09.8320 |
5513 11 |
Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, roh oder gebleicht, in Leinwandbindung, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
1 749 091 m2 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
6 259 000 m2 |
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09.8321 |
5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
162 921 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
583 000 |
|||
09.8322 |
5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
173 540 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
621 000 |
|||
09.8323 |
5703 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
54 773 m2 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
196 000 m2 |
|||
09.8324 |
5806 |
Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
47 228 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
169 000 |
|||
09.8325 |
5811 00 00 |
wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810 |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
3 354 m2 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
12 000 m2 |
|||
09.8326 |
5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
490 159 m2 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
1 754 000 m2 |
|||
09.8327 |
5904 90 00 |
Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten, ausgenommen Linoleum |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
6 707 m2 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
24 000 m2 |
|||
09.8328 |
5906 |
kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
125 754 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
450 000 |
|||
09.8329 |
5907 00 |
andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
829 694 m2 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
2 969 000 m2 |
|||
09.8330 |
5911 |
Erzeugnisse und Waren des speziellen technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
48 346 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
173 000 |
|||
09.8331 |
6004 |
Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
6 987 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
25 000 |
|||
09.8332 |
6005 |
Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004 |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
4 472 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
16 000 |
|||
09.8333 |
6006 |
andere Gewirke und Gestricke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
6 707 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
24 000 |
|||
09.8334 |
6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
34 653 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
124 000 |
|||
09.8335 |
6307 |
andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
140 565 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
503 000 |
Tabelle C 2 — Kleidung
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge (Stück, soweit nicht anders angegeben) (13) |
09.8336 |
6101 30 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
2 795 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
10 000 |
|||
09.8337 (14) |
6102 30 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
4 751 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
17 000 |
|||
09.8338 (15) |
6104 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
149 507 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
535 000 |
|||
09.8339 |
6106 20 00 |
Blusen und Hemdblusen, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
12 296 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
44 000 |
|||
09.8340 |
6108 22 00 |
Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
36 050 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
129 000 |
|||
09.8341 (16) |
6108 92 00 |
Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
10 899 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
39 000 |
|||
09.8342 |
6109 10 00 |
T-Shirts und Unterhemden, aus Baumwolle, aus Gewirken oder Gestricken |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
95 573 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
342 000 |
|||
09.8343 |
6109 90 |
T-Shirts und Unterhemden, aus anderen Spinnstoffen, aus Gewirken oder Gestricken |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
50 581 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
181 000 |
|||
09.8344 |
6110 |
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
133 579 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
478 000 |
|||
09.8345 |
6112 41 |
Badeanzüge und Badehosen, aus synthetischen Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
20 400 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
73 000 |
|||
09.8346 (17) |
6114 |
Kleidung anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Gewirken oder Gestricken |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
25 151 Kilogramm |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
90 000 Kilogramm |
|||
09.8347 |
6115 |
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
27 387 Kilogramm |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
98 000 Kilogramm |
|||
09.8348 (18) |
6201 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
26 828 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
96 000 |
|||
09.8349 |
6202 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
27 666 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
99 000 |
|||
09.8350 |
6203 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
26 548 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
95 000 |
|||
09.8351 |
6204 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
141 403 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
506 000 |
|||
09.8352 (19) |
6205 |
Hemden für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
4 192 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
15 000 |
|||
09.8353 |
6206 |
Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
17 885 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
64 000 |
|||
09.8354 |
6210 40 00 |
Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5903 , 5906 oder 5907 , anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
19 003 Kilogramm |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
68 000 Kilogramm |
|||
09.8355 |
6210 50 00 |
Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5903 , 5906 oder 5907 , anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
8 384 Kilogramm |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
30 000 Kilogramm |
|||
09.8356 |
6211 |
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
14 532 Kilogramm |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
52 000 Kilogramm |
|||
09.8357 |
6212 10 |
Büstenhalter, auch aus Gewirken oder Gestricken |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
82 998 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
297 000 |
|||
09.8358 |
6212 20 00 |
Hüftgürtel und Miederhosen, auch aus Gewirken oder Gestricken |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
8 943 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
32 000 |
|||
09.8359 |
6212 30 00 |
Korseletts, auch aus Gewirken oder Gestricken |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
11 179 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
40 000 |
|||
09.8360 |
6212 90 00 |
Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
4 472 Kilogramm |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
16 000 Kilogramm |
ABSCHNITT D: FAHRZEUGE
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge (Stück) |
09.8361 (20) |
8703 21 |
andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben, mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger |
Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017 |
27 946 |
Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
100 000 |
|||
8703 22 |
andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben, mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 jedoch nicht mehr als 1 500 cm3 |
|||
8703 23 |
andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben, mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 jedoch nicht mehr als 3 000 cm3 |
|||
8703 24 |
andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben, mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3 |
|||
8703 31 |
andere Fahrzeuge, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) angetrieben, mit einem Hubraum von nicht mehr als 1 500 cm3 |
|||
8703 32 |
andere Fahrzeuge, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) angetrieben, mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3, jedoch nicht mehr als 2 500 cm3 |
|||
8703 33 |
andere Fahrzeuge, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) angetrieben, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3 |
|||
8703 40 8703 60 |
andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben |
|||
8703 50 8703 70 |
andere Fahrzeuge, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben |
|||
8703 90 |
andere |
(1) Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.
(2) Der Rohr- und der Rübenzucker müssen in Kanada raffiniert worden sein.
(3) Der Rohr- und der Rübenzucker müssen in Kanada raffiniert worden sein.
(4) Der Rohr- und der Rübenzucker müssen in Kanada raffiniert worden sein.
(5) Der Rohr- und der Rübenzucker müssen in Kanada raffiniert worden sein.
(6) Der Rohr- und der Rübenzucker müssen in Kanada raffiniert worden sein.
(7) Der Rohr- und der Rübenzucker müssen in Kanada raffiniert worden sein.
(8) Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.
(9) Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.
(10) Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.
(11) Es gilt Artikel 3 Absatz 1.
(12) Es gilt Artikel 3 Absatz 2.
(13) Es gilt Artikel 3 Absatz 2.
(14) Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.
(15) Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.
(16) Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.
(17) Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.
(18) Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.
(19) Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.
(20) Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.
3.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255/18 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1782 DER KOMMISSION
vom 28. September 2017
über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik, östlich von 45° W, und im Mittelmeer für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. September 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).
ANHANG
Nr. |
15/TQ127 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand |
BFT/AE45WM |
Art |
Roter Thun (thunnus thynnus) |
Gebiet |
Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer |
Datum der Schließung |
19.8.2017 |
3.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255/20 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1783 DER KOMMISSION
vom 28. September 2017
über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten IIIa und IV sowie den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIb und IIIc und der Unterdivisionen 22-32 für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. September 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).
ANHANG
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand |
MAC/2A34. sowie die entsprechenden besonderen Bedingungen MAC/*02AN-, MAC/*4AN. und MAC/*FRO1 |
Art |
Makrele (scomber scombrus) |
Gebiet |
IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und der Unterdivisionen 22-32 |
Datum der Schließung |
23.8.2017 |
3.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255/22 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1784 DER KOMMISSION
vom 28. September 2017
über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIIh, VIIj und VIIk für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. September 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).
ANHANG
Nr. |
17/TQ127 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand |
PLE/7HJK. |
Art |
Scholle (pleuronectes platessa) |
Gebiet |
VIIh, VIIj und VIIk |
Datum der Schließung |
23.8.2017 |
3.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255/24 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1785 DER KOMMISSION
vom 28. September 2017
über ein Fangverbot für Seeteufel in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV für Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. September 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).
ANHANG
Nr. |
18/TQ127 |
Mitgliedstaat |
Niederlande |
Bestand |
ANF/04-N. |
Art |
Seeteufel (Lophiidae) |
Gebiet |
Norwegische Gewässer von IV |
Datum der Schließung |
5.9.2017 |
EMPFEHLUNGEN
3.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255/26 |
EMPFEHLUNG Nr. 1/2017 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTEN
vom 25. Juli 2017
zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten [2017/1786]
DER ASSOZIATIONSRAT EU-ÄGYPTEN —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 76,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ägypten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 76 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zweckdienliche Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 86 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden. |
(4) |
Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, um das Engagement auf beiden Seiten zu fördern. |
(5) |
Die Union und Ägypten haben vereinbart, ihre Partnerschaft durch Festlegung einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2017-2020 zu konsolidieren, mit dem Ziel, die gemeinsamen Herausforderungen, denen die Union und Ägypten gegenüberstehen, anzugehen, gemeinsame Interessen zu fördern und die langfristige Stabilität auf beiden Seiten des Mittelmeers zu gewährleisten — |
EMPFIEHLT:
Artikel 1
Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang der vorliegenden Empfehlung ausgeführten Partnerschaftsprioritäten EU-Ägyptenumsetzen.
Artikel 2
Die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten im Sinne von Artikel 1 ersetzen den Aktionsplan EU-Ägypten, dessen Umsetzung mit der Empfehlung Nr. 1/2007 des Assoziationsrates vom 6. März 2007 empfohlen wurde.
Artikel 3
Diese Empfehlung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2017.
Im Namen des EU-Ägypten Assoziationsrates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.
ANHANG
PARTNERSCHAFTSPRIORITÄTEN EU-ÄGYPTEN (2017-2020)
I. Einleitung
Den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten bildet das Assoziierungsabkommen, das 2001 unterzeichnet wurde und 2004 in Kraft trat. Sämtliche Bestimmungen des Assoziierungsabkommens bleiben zwar gültig, aber im vorliegenden Dokument werden die Prioritäten genannt, die von der EU und Ägypten im Hinblick auf die überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik gemeinsam vereinbart wurden und die in den nächsten drei Jahren als Richtschnur für die Partnerschaft dienen sollen.
Die Partnerschaftsprioritäten sind ausgerichtet auf die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen der EU und Ägyptens, die Förderung gemeinsamer Interessen und die Gewährleistung der langfristigen Stabilität auf beiden Seiten des Mittelmeers. Sie beruhen auf einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte. Angestrebt wird ferner der Ausbau der Zusammenarbeit zur Unterstützung der ägyptischen „Strategie für nachhaltige Entwicklung — Vision 2030“.
II. Vorgeschlagene Prioritäten
Die Partnerschaftsprioritäten sollen dazu beitragen, die Hoffnungen der Menschen auf beiden Seiten des Mittelmeeres zu erfüllen, insbesondere wenn es darum geht, soziale Gerechtigkeit, menschenwürdige Arbeitsplätze und wirtschaftlichen Wohlstand sicherzustellen und die Lebensbedingungen zu verbessern, wodurch die Stabilität in Ägypten und in der EU konsolidiert wird. Inklusives Wachstum durch Innovation und eine wirksame und partizipative Staatsführung, beruhend auf Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sind zentrale Aspekte dieser Ziele. Die Prioritäten berücksichtigen auch die jeweilige Rolle der EU und Ägyptens als internationale Akteure und zielen auf die Verstärkung sowohl ihrer bilateralen als auch ihrer regionalen und internationalen Zusammenarbeit ab. Insofern dienen die folgenden übergeordneten Prioritäten als Richtschnur für die erneuerte Partnerschaft:
1. Nachhaltige wirtschaftliche Modernisierung und soziale Entwicklung Ägyptens
Die EU und Ägypten arbeiten als wichtige Partner bei der Förderung der sozioökonomischen Ziele, wie sie in der ägyptischen „Strategie für nachhaltige Entwicklung — Vision 2030“ mit Blick auf die Schaffung eines stabilen und prosperierenden Ägyptens festgelegt sind, zusammen.
a) Wirtschaftliche Modernisierung und unternehmerische Initiative
Ägypten ist entschlossen, langfristige sozioökonomische Nachhaltigkeit zu erreichen, unter anderem durch die Schaffung eines günstigeren Umfelds für ein inklusives Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für junge Menschen und Frauen, auch durch die verstärkte Einbeziehung des informellen Sektors in die Wirtschaft. Für eine langfristige wirtschaftliche Nachhaltigkeit gehören dazu auch Maßnahmen zur Schaffung eines größeren haushaltspolitischen Spielraums, durch den die Strategie für nachhaltige Entwicklung besser umgesetzt werden kann, zur Förderung von Reformen im Bereich Subventionen und Steuern, zur Stärkung der Rolle des Privatsektors und zur Verbesserung des Geschäftsklimas, auch um mehr ausländische Investitionen anzuziehen, unter anderem durch eine offenere und wettbewerbsfähigere Handelspolitik. Darüber hinaus ermöglicht ein größerer haushaltspolitischer Spielraum, vollen Nutzen aus der digitalen Dividende und der Unterstützung für große Infrastrukturprojekte wie dem Aufbau eines effizienten Verkehrssystems zu ziehen. Außerdem wird die EU die Bemühungen Ägyptens zur Reform der öffentlichen Verwaltung und Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung unterstützen, u. a. durch die Verwendung von Statistiken von hoher Qualität und unter Berücksichtigung der digitalen Revolution und der damit verbundenen neuen unternehmerischen und gesellschaftlichen Modelle.
In der ägyptischen Strategie für nachhaltige Entwicklung wird den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie „Großprojekten“ wie dem Entwicklungsprojekt für den Suezkanal, dem „Goldenen Dreieck“-Projekt zur Ausbeutung der Bodenschätze in Oberägypten und der Gewinnung von vier Millionen Hektar für die Landwirtschaft und den Städtebau, ebenso wie der ägyptischen Wissensbank, die allesamt wichtige Elemente für die langfristige sozioökonomische Entwicklung darstellen, große Bedeutung beigemessen. Angesichts der Bedeutung von KMU für ein inklusives Wachstum wird dieser Sektor auch weiterhin eine wichtige Rolle in der Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten spielen. Die EU wird auch Wege prüfen, wie sie das sozioökonomische Entwicklungspotenzial des Projekts zum Ausbau des Suezkanals ausschöpfen kann (der Suezkanal als Wirtschafts-Hub). Außerdem werden die EU und Ägypten sektorübergreifend in Forschung und Innovation sowie bei der Förderung der digitalen Technologien und Dienste zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang haben die EU und Ägypten ihr Interesse an einer Intensivierung der Zusammenarbeit in einer Reihe relevanter Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Hochschulen, auch im Rahmen von Horizon-2020 und Erasmus + betont.
Angesichts des unschätzbaren und vielfältigen kulturellen Erbes Ägyptens und des bedeutenden Beitrags des kulturellen Sektors (und des Tourismus, der mit diesem eng verwoben ist) zum BIP des Landes, zu Beschäftigung, Devisenreserven und zur Gesellschaft insgesamt liegt ein besonderer Schwerpunkt auf dem Zusammenhang zwischen Kultur, Kulturerbe und lokaler Wirtschaftsentwicklung.
b) Handel und Investitionen
Die EU und Ägypten sind wichtige Handelspartner. Beide Seiten sind entschlossen, die bestehenden Handels- und Investitionsbeziehungen zu stärken sowie sicherzustellen, dass die Handelsbestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Ägypten hinsichtlich der Schaffung einer Freihandelszone in einer Art und Weise umgesetzt werden, durch die das Abkommen sein volles Potenzial entfalten kann. Nachdem die EU bereits eine Initiative für ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen (DCFTA) angeregt hat, um die bestehende Freihandelszone zu vertiefen und zu erweitern, werden die EU und Ägypten gemeinsam noch weitere geeignete Ansätze zur Stärkung der Handelsbeziehungen ermitteln.
c) Soziale Entwicklung und soziale Gerechtigkeit
Ägypten bekräftigt sein Eintreten für Reformen und die Förderung der sozialen Entwicklung und der sozialen Gerechtigkeit, zur Bewältigung der sozialen und demografischen Herausforderungen, vor denen das Land steht, und zur Stärkung seiner Humanressourcen, die die wirtschaftliche und soziale Entwicklung vorantreiben werden. In diesem Zusammenhang unterstützt die EU die Bemühungen Ägyptens, marginalisierte Bevölkerungsgruppen durch Netze der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes vor möglichen negativen Auswirkungen der Wirtschaftsreformen zu schützen. Außerdem wollen die EU und Ägypten weiterhin die städtische und ländliche Entwicklung fördern und die Erbringung grundlegender Dienstleistungen verbessern, mit Schwerpunkt auf der Modernisierung der Bildung (einschließlich Fach- und Berufsausbildung) und des Gesundheitssystems. Die EU wird ihre Erfahrungen bei der Schaffung einer inklusiven Gesundheitsversorgung und besserer Gesundheitsleistungen weitergeben.
d) Energiesicherheit, Umwelt und Klimaschutz
Die EU und Ägypten arbeiten gemeinsam auf die Diversifizierung der Energiequellen hin, mit besonderem Schwerpunkt auf erneuerbaren Energiequellen und Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz. Die EU wird Ägypten — auf Ersuchen der ägyptischen Regierung — unterstützen, seine integrierte Energiestrategie zu aktualisieren, die darauf ausgerichtet ist, die Anforderungen an die nachhaltige Entwicklung des Landes zu erfüllen und die Treibhausgasemissionen zu verringern. Die Entdeckung von Erdgasvorkommen in Ägypten bietet angesichts der bestehenden Verflüssigungsanlagen in Ägypten gute Möglichkeiten für Synergien zwischen der EU und Ägypten im Bereich der herkömmlichen Energiequellen. Dies würde eine besser vorhersehbare Energieerzeugung ermöglichen, sowohl im Interesse Ägyptens — angesichts des erheblichen Bedarfs des Landes und des Potenzials zur Schaffung von Einkommensquellen (auch im Hinblick auf Unternehmen und die soziale Entwicklung) — als auch der EU im Hinblick auf die Diversifizierung ihrer Energieversorgung. Der Ausbau des energiepolitischen Dialogs zwischen der EU und Ägypten wird dazu beitragen, die wichtigsten Bereiche für die Zusammenarbeit (wie technische Unterstützung zur Entwicklung eines regionalen Energie-Hubs) zu ermitteln und gemeinsame Forschungsvorhaben, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken, die Weitergabe von Technologie sowie die Förderung der Zusammenarbeit auf subregionaler Ebene (zwischen den Mittelmeerländern) zu fördern, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das marine Ökosystem im Mittelmeer zu erhalten.
Die EU und Ägypten werden bei der Förderung von Maßnahmen zum Klima- und Umweltschutz im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung zusammenarbeiten. Im Einklang mit ihren Verpflichtungen infolge der Annahme des Pariser Klimaschutzübereinkommens wird die EU Ägypten bei der Erfüllung seiner beabsichtigten nationalen Beiträge zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel unterstützen. Darüber hinaus werden die EU und Ägypten im Hinblick auf die Erreichung der u. a. in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und dem Sendai-Rahmen für die Verringerung des Katastrophenrisikos festgelegten Ziele zusammenarbeiten.
Ägypten und die EU werden prüfen, welche Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in Bereichen wie nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen, einschließlich der Wasserressourcen, Erhaltung und Schutz der biologischen Vielfalt, Abwasserentsorgung, Bewirtschaftung fester Abfälle, darunter auch die Reduzierung industrieller Schadstoffe, Chemikalien und Beseitigung gefährlicher Abfälle, sowie bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und Landverödung, bestehen. Zudem werden beide Seiten die Möglichkeiten sondieren, die sich durch die Inanspruchnahme der IMP/CC-Fazilität (1) im Rahmen der Ministererklärung der Union für den Mittelmeerraum zur Blauen Wirtschaft ergeben. Mögliche Bereiche der Zusammenarbeit, die in Erwägung gezogen werden, umfassen unter anderem intelligente Seehäfen, maritime Cluster, integriertes Küstenzonenmanagement und Seefischerei.
2. Partner in der Außenpolitik
Die EU und Ägypten haben ein gemeinsames Interesse an einer Intensivierung der Zusammenarbeit in der Außenpolitik auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene.
Stabilisierung der gemeinsamen Nachbarschaft und darüber hinaus
Ägypten kommt mit seinem Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und im Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union eine wichtige Rolle zu. Ägypten ist auch Sitz der Liga der Arabischen Staaten, mit der die EU die Zusammenarbeit vertiefen und ausweiten will. Ägypten und die EU bemühen sich um eine stärkere Zusammenarbeit und ein gemeinsames Verständnis verschiedener Bereiche, u. a. im multilateralen Bereich. Die Partnerschaft zwischen der EU und Ägypten ist wichtig für die Stabilität und den Wohlstand im Mittelmeerraum, im Nahen Osten und in Afrika. Die Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten, auch in regionalen Foren, soll zur Lösung von Konflikten, zur Friedenskonsolidierung und zur Bewältigung der politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen in diesen Regionen beitragen. Zudem werden die EU und Ägypten den Austausch von Informationen über die wichtigsten regionalen und internationalen Herausforderungen, die beide Seiten betreffen, verstärken.
Zusammenarbeit bei Krisenmanagement und humanitärer Hilfe
Die EU und Ägypten verstärken die Zusammenarbeit und die Konsultationen und tauschen ihre Erfahrungen bei der Krisenbewältigung und -prävention aus, sowohl auf bilateraler als auch regionaler Ebene, um die komplexen Herausforderungen in den Bereichen Frieden, Stabilität und Entwicklung, die sich aus Konflikten und Naturkatastrophen in ihrer gemeinsamen Nachbarschaft und darüber hinaus ergeben, anzugehen.
3. Stärkung der Stabilität
Die Stabilisierung ist eine gemeinsame Herausforderung für die EU und Ägypten. Die Errichtung eines modernen und demokratischen Staates, der allen Menschen gleichermaßen Vorteile bringt, ist hierfür unverzichtbar. Menschenrechte — bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Vertrag über die Europäische Union und der ägyptischen Verfassung — sind ein gemeinsamer Wert und bilden die Eckpfeiler eines modernen demokratischen Staates. Ägypten und die EU sind daher entschlossen, die Demokratie und die Grundfreiheiten und Menschenrechte als verfassungsmäßige Rechte aller ihrer Bürger in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu fördern. Daher wird die EU Ägypten bei der Umsetzung dieser Rechte in nationales Recht unterstützen.
a) Ein moderner, demokratischer Staat
Ägypten und die EU haben sich verpflichtet, die Rechenschaftspflicht, die Rechtsstaatlichkeit und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten und auf die Forderungen ihrer Bürger einzugehen. Die EU unterstützt Ägypten in seinen Bemühungen, die Fähigkeit der staatlichen Institutionen zur Durchführung wirksamer Reformen im öffentlichen Sektor zu verbessern und die Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit für alle zu stärken. Darüber hinaus unterstützt die EU Ägypten auch bei der Ausgestaltung der verfassungsmäßigen Aufgaben des neuen Parlaments. Die EU und Ägypten werden ihre Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Justizsektors und zur Verbesserung des Zugangs zur Justiz für alle Bürger über Rechtshilfe und die Einrichtung spezialisierter Gerichte sowie bei der Reform des öffentlichen Finanzmanagements und der Korruptionsbekämpfung intensivieren. Erwogen wird auch der Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen. Die parlamentarische Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten, auch durch einen strukturierten Austausch zwischen parlamentarischen Ausschüssen und Gruppen, würde die Koordinierung stärken und das gegenseitige Verständnis verbessern. Die EU wird ferner die Bemühungen Ägyptens zur Stärkung der lokalen Behörden bei der Planung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sowie bei der Sicherstellung der Chancengleichheit im wirtschaftlichen, sozialen und politischen Bereich und zur Förderung der sozialen Eingliederung alle Bürger unterstützen.
b) Sicherheit und Terrorismusbekämpfung
Sicherheit ist ein gemeinsames Ziel. Terrorismus und gewaltbereiter Extremismus, der den Terrorismus begünstigt, gefährden das soziale Gefüge der Staaten auf beiden Seiten des Mittelmeers. Sie stellen eine erhebliche Bedrohung für die Sicherheit und das Wohlergehen unserer Bürgerinnen und Bürger dar. Die Bekämpfung dieser Bedrohungen ist ein gemeinsames Ziel der EU und Ägyptens, die im Rahmen eines umfassenden Konzepts die Möglichkeit haben, bei der Bekämpfung der Ursachen des Terrorismus unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zusammenzuarbeiten, um die Radikalisierung mit Erfolg zu bekämpfen und zu verhindern und die sozioökonomische Entwicklung zu fördern. Die EU und Ägypten sind entschlossen, bei der Bekämpfung des Extremismus und jeglicher Form von Diskriminierung, einschließlich der Islamfeindlichkeit und des Fremdenhasses, zusammenzuarbeiten.
Weitere Bereiche der Zusammenarbeit sind unter anderem die Stärkung der Flugsicherheit und Gefahrenabwehr sowie der Kapazitäten zur Verhinderung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, wie zum Beispiel Migrantenschleusung, Menschenhandel, Drogenhandel und Geldwäsche.
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter anderem durch Erfahrungsaustausch, Ausbildungsmaßnahmen und andere Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zu verstärken.
c) Steuerung der Migrationsströme zum beiderseitigen Nutzen
Die politische Erklärung des Gipfels von Valletta sowie der Gemeinsame Aktionsplan von Valletta stellen den wichtigsten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten auf dem Gebiet der Migration dar. Die EU unterstützt die Bemühungen der ägyptischen Regierung zur Stärkung der Migrationssteuerung, einschließlich bestimmter legislativer Reformen und Strategien zur Migrationssteuerung. Die EU unterstützt die Bemühungen Ägyptens zur Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Migration, des Menschenhandels und der Schleuserkriminalität, einschließlich der Ermittlung und Unterstützung von Opfern des Menschenhandels. Zudem will die EU Ägypten in seiner Fähigkeit stärken und unterstützen, die Rechte von Migranten zu schützen und — im Einklang mit internationalen Standards — denjenigen Schutz zu gewähren, die die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die EU und Ägypten werden Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit bei der freiwilligen Rückkehr irregulärer Migranten in ihre Herkunftsländer prüfen, um sicherzustellen, dass die Migration weltweit auf legale Weise gesteuert wird. Dies geht Hand in Hand mit der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Bewältigung der Ursachen von irregulärer Migration, insbesondere von Unterentwicklung, Armut und Arbeitslosigkeit.
Durch die Mobilität von Personen können Kompetenzen und Wissen aufgebaut werden, was wiederum zur Entwicklung des Landes beitragen könnte. Mobilität kann auch dabei helfen, dauerhafte Verbindungen zwischen hoch qualifizierten Arbeitskräften in der EU und Ägypten zu schaffen. Die EU und Ägypten bekennen sich zum uneingeschränkten Schutz der Rechte von Migranten.
III. Grundsätze für die Zusammenarbeit
Die Förderung des menschlichen Faktors und der Kontakte zwischen den Menschen wird die Verbindungen stärken und somit die Partnerschaft zwischen der EU und Ägypten konsolidieren. Gegenseitige Rechenschaftspflicht und Verantwortung gegenüber den Bürgern Europas und den Bürgern Ägyptens sind ein wesentlicher Aspekt der Partnerschaftsprioritäten.
Fragen von gemeinsamem Interesse sollten ebenfalls durch eine verstärkte regionale und subregionale (Süd-Süd-) Zusammenarbeit angegangen werden. In diesem Zusammenhang werden die EU und Ägypten im Rahmen der Union für den Mittelmeerraum und der Anna-Lindh-Stiftung zusammenarbeiten, insbesondere im Hinblick auf den interkulturellen Dialog.
Der Kulturdialog hat sich als wertvolles Instrument zur Förderung der gegenseitigen Achtung bewährt. Es wird von grundlegender Bedeutung sein, den politischen Dialog über Demokratie und Menschenrechte zu vertiefen und die technischen Aspekte, die ihn unterstützen, zu pflegen. Der Dialog ist außerdem ein Mittel, der Partnerschaft Gehalt zu verleihen und eine Bilanz ihrer Tiefe und Leistungen zu ziehen.
Im Einklang mit den Prioritäten der ägyptischen Regierung, sind die Schwerpunkte Jugend — auf der die langfristige Stabilität unserer Gesellschaften beruht — und Frauen — von zentraler Bedeutung für Fortschritt in jeder Gesellschaft — als Querschnittsaufgaben in den Partnerschaftsprioritäten verankert. Ein wichtiges Ziel besteht darin, die Jugend und die Frauen zu stärken und ihnen die rechtlichen und praktischen Instrumente an die Hand zu geben, damit sie durch eine aktive Beteiligung am Wirtschaftsleben und an der Führung ihres Landes eine aktive Rolle in der Gesellschaft übernehmen können. Die EU wird weiterhin ihre Erfahrungen im Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie bei der Förderung der Integration und der Eröffnung von Chancen für junge Leute weitergeben.
Die EU und Ägypten sind sich darin einig, dass die Zivilgesellschaft einen wichtigen und wirksamen Beitrag zur Umsetzung der Partnerschaftsprioritäten und zu einer transparenten, partizipativen Staatsführung leistet und die nachhaltige Entwicklung in Ägypten unterstützen kann. Beide Seiten wollen die Zivilgesellschaft dabei unterstützen, einen wirksamen Beitrag zur wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung im Einklang mit der ägyptischen Verfassung und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu leisten.
IV. Schlussfolgerung
Im Geiste der gemeinsamen Verantwortung haben die EU und Ägypten gemeinsam Partnerschaftsprioritäten festgelegt und werden gemeinsam einen Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus vereinbaren. Vorgesehen ist auch eine Halbzeitüberprüfung zur Bewertung der Auswirkungen der Partnerschaftsprioritäten. Gemäß dem zielgerichteten Ansatz der Partnerschaftsprioritäten werden die EU und Ägypten im beiderseitigen Interesse gemeinsam eine Straffung der Umsetzung des Assoziierungsabkommens vornehmen. Der Assoziationsausschuss und der Assoziationsrat bleiben die Hauptgremien, die auf jährlicher Basis die Gesamtbewertung der Umsetzung der Partnerschaftsprioritäten durchführen.
(1) Fazilität für den Regionalen Politikdialog über eine integrierte Meerespolitik/Klimawandel.
Berichtigungen
3.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255/32 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/220 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 34 vom 9. Februar 2017 )
Seite 28, Artikel 1, vorletzte Zeile der Tabelle, zweite Spalte „Zoll (in %)“
Anstatt:
„8,4“
muss es heißen:
„5,0“.