ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 254

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
30. September 2017


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/1566 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

30.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1566 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. September 2017

über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der Union und der Ukraine. Titel IV des Assoziierungsabkommens, das sich mit Handel und Handelsfragen befasst, wird seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt (3). In der Präambel des Assoziierungsabkommens verleihen die Vertragsparteien ihrem Wunsch Ausdruck, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern.

(2)

Um die von der Ukraine unternommenen wirtschaftlichen und politischen Reformanstrengungen zu verstärken sowie den Aufbau engerer Wirtschaftsbeziehungen zur Union zu unterstützen und zu beschleunigen, ist es angezeigt und notwendig, die Handelsströme bei den Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu erhöhen und zur Beschleunigung des Zollabbaus im Handel zwischen der Union und der Ukraine Zugeständnisse in Form autonomer Handelsmaßnahmen bei bestimmten Industrieerzeugnissen zu gewähren.

(3)

Die Kommission hat die faktische Grundlage für die Auswahl der Produkte, die unter diese Verordnung fallen sollen, analysiert, insbesondere die möglichen Auswirkungen dieser Verordnung auf begünstigte kleine und mittlere Unternehmen in der Ukraine, und hat dem Europäischen Parlament und dem Rat hierzu Erläuterungen übermittelt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen autonomen Handelsmaßnahmen sollten für Waren, die angesichts dieser Analyse vorteilhaft sind, gewährt werden. Diese autonomen Handelsmaßnahmen sollten in Form der folgenden Präferenzregelungen gewährt werden: (i) Nullzollkontingente für die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, zusätzlich zu den im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Nullzollkontingenten, sowie (ii) die vollständige Beseitigung der Einfuhrzölle (im Folgenden „Präferenzzölle“) auf die Einfuhr der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Industrieerzeugnisse.

(4)

Zur Vermeidung von Betrug sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen autonomen Handelsmaßnahmen nur gewährt werden, wenn die Ukraine alle einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen aus dem Assoziierungsabkommen erfüllt, was auch beinhaltet, dass die Ukraine die Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Union eintritt, wie dies in dem Abkommen vorgesehen ist.

(5)

Die Ukraine sollte davon absehen, neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen oder die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen. Wenn die Ukraine eine dieser Bedingungen nicht einhält, sollte die Kommission befugt sein, vorübergehend alle oder einen Teil der in dieser Verordnung vorgesehenen autonomen Handelsmaßnahmen auszusetzen.

(6)

Vorbehaltlich einer Untersuchung durch die Kommission ist es notwendig, die Möglichkeit der Wiedereinführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen des Assoziierungsabkommens für Einfuhren von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren vorzusehen, die die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen.

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen vorübergehend auszusetzen und Korrekturmaßnahmen einzuführen, wenn Hersteller in der Union durch Einfuhren im Rahmen dieser Verordnung ernsthaft beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Nullzollkontingente sollten von der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) verwaltet werden, mit Ausnahme der Nullzollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und den nach der genannten Verordnung erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten verwaltet werden sollten.

(9)

Nach den Artikeln 2 und 3 des Assoziierungsabkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung des Rechtsstaatsprinzips, Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität sowie Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und eines wirksamen Multilateralismus wesentliche Elemente der Beziehungen zur Ukraine, die durch dieses Abkommen geregelt sind. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die in dieser Verordnung festgelegten Präferenzregelungen im Falle der Missachtung der allgemeinen Grundsätze des Assoziierungsabkommens durch die Ukraine vorübergehend auszusetzen, vergleichbar mit anderen von der Union unterzeichneten Assoziierungsabkommen.

(10)

Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone, welche integraler Bestandteil des Assoziierungsabkommens ist, sollte eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen autonomen Handelsmaßnahmen enthalten.

(11)

Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Präferenzregelungen

(1)   Zusätzlich zu den in dem Assoziierungsabkommen vorgesehenen Nullzollkontingenten werden die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Rahmen der in diesen Anhängen genannten Unionsnullzollkontingente zur Einfuhr in die Union aus der Ukraine zugelassen. Diese Nullzollkontingente werden wie folgt verwaltet:

a)

Die Nullzollkontingente für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden von der Kommission nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet;

b)

Die Nullzollkontingente für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden von der Kommission gemäß Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den nach dem genannten Artikel erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten verwaltet.

(2)   Die Präferenzzölle auf Einfuhren bestimmter Industrieerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in die Union werden nach Anhang III angewandt.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelungen

Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Nullzollkontingente und Präferenzzölle auf Einfuhren durch die Ukraine setzt voraus,

a)

dass die Ukraine die Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren einhält, die im Assoziierungsabkommen vorgesehen sind, insbesondere in dessen Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie in dessen Protokoll Nr. 2 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich; die mit Artikel 1 dieser Verordnung eingeführten Nullzollkontingente und Präferenzzölle auf Einfuhren gelten für Waren mit Ursprung in einem nicht unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Gebiet oder für Waren, die aus einem solchen Gebiet ausgeführt wurden, wenn diese Waren den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wurden und wenn im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen überprüft wurde, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzregelungen einhalten;

b)

dass die Ukraine ab dem 1. Oktober 2017 davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen, einzuführen;

c)

dass die Ukraine die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip achtet und fortlaufend nachhaltige Anstrengungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption und rechtswidriger Tätigkeiten unternimmt, wie in den Artikeln 2, 3 und 22 des Assoziierungsabkommens vorgesehen ist; und

d)

dass die Ukraine die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit in Fragen betreffend den Bereich Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit gemäß Titel IV Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) und Titel V Kapitel 21 (Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit) des Assoziierungsabkommens sowie die in Artikel 420 des Abkommens festgelegten Ziele beständig einhält.

Artikel 3

Vorübergehende Aussetzung

(1)   Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Belege für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen durch die Ukraine vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 ganz oder teilweise aussetzen.

(2)   Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Aussetzung einer in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelung auf der Grundlage einer Nichteinhaltung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Bedingungen, so legt die Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Ersuchen eine begründete Stellungnahme vor, in der dargelegt wird, ob die Beanstandung wegen Nichteinhaltung begründet ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beanstandung begründet ist, so leitet sie das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verfahren ein.

Artikel 4

Schutzklausel

(1)   Wird eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die Unionshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen des Assoziierungsabkommens für eine solche Ware jederzeit wieder eingeführt werden.

(2)   Die Kommission überwacht die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren sorgfältig, unter anderem in Bezug auf die Preise auf dem Unionsmarkt, unter Berücksichtigung der Informationen über Ausfuhren, Einfuhren und die Herstellung in der Union der Waren, die den in dieser Verordnung vorgesehenen autonomen Handelsmaßnahmen unterworfen sind.

(3)   Die Kommission fasst innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen förmlichen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung:

auf Antrag eines Mitgliedstaats,

auf Antrag einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit im Namen der Unionsindustrie — d. h. im Namen aller oder eines erheblichen Anteils der Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union, oder

sofern es für die Kommission ersichtlich ist, dass hinreichende Anscheinsbeweise für ernste Schwierigkeiten im Sinne von Absatz 1 vorliegen, auf ihre eigene Initiative.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „erheblicher Anteil“ eine Anzahl von Unionsherstellern, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren, die auf den den Antrag entweder unterstützenden oder ablehnenden Teil der Unionsindustrie entfällt, der nicht weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden von der Unionsindustrie erzeugten Waren ausmacht.

Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, mit der die Einleitung der Untersuchung angekündigt wird. Die Bekanntmachung muss eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung enthalten, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können. Diese Frist beläuft sich auf höchstens vier Monate ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

(4)   Die Kommission holt alle von ihr für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Ukraine oder jegliche andere einschlägige Quelle wenden. Auf entsprechenden Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.

(5)   Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten im Sinne von Absatz 1 bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Unionshersteller betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

Marktanteil,

Produktion,

Lagerbestände,

Produktionskapazität,

Kapazitätsauslastung,

Beschäftigung,

Einfuhren,

Preise.

(6)   Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 3 dieses Artikels abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem Prüfverfahren des Artikels 5 Absatz 2 verlängern.

(7)   Die Kommission entscheidet binnen drei Monaten nach dem Abschluss der Untersuchung nach dem Prüfverfahren des Artikels 5 Absatz 2 über die Wiedereinführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen des Assoziierungsabkommens in Form eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen des Assoziierungsabkommens werden so lange wiedereingeführt, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage der Unionshersteller auszugleichen, oder so lange, wie das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Die Zölle werden für höchstens ein Jahr wiedereingeführt, es sei denn, dieser Zeitraum wird in hinreichend begründeten Fällen verlängert. Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Absatzes 1 dieses Artikels nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2.

(8)   Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Ausschusses für den Zollkodex jede notwendige Präventivmaßnahme treffen.

Artikel 5

Ausschussverfahren

(1)   Im Hinblick auf die Umsetzung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 4 dieser Verordnung wird die Kommission von dem mit Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Bewertung der Umsetzung der autonomen Handelsmaßnahmen

Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone muss eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen autonomen Handelsmaßnahmen sowie, soweit angemessen, eine Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Ukraine und die Union enthalten. Informationen über die Inanspruchnahme von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden auf der Webseite der Kommission bereitgestellt.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die Dauer von drei Jahren ab dem 1. Oktober 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. September 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Juli 2017.

(2)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(3)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG I

NULLZOLLKONTINGENTE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE a

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) hat der Wortlaut der Warenbezeichnungen lediglich Hinweischarakter. Für Zwecke dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Präferenzregelung durch die am 1. Oktober 2017 geltenden KN-Codes bestimmt.

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Jährliche Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen, sofern nicht anders angegeben)

09.6750

0409

Natürlicher Honig

2 500

09.6751

ex 1103 19 20  (1)

Grobgrieß von Gerste

7 800

1103 19 90

Grobgrieß und Feingrieß von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste)

1103 20 90

Pellets von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste)

1104 19 10

Getreidekörner von Weizen, gequetscht oder als Flocken

1104 19 50

Getreidekörner von Mais, gequetscht oder als Flocken

1104 19 61

Getreidekörner von Gerste, gequetscht

1104 19 69

Getreidekörner von Gerste als Flocken

ex 1104 29  (2)

Getreidekörner, bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen von Hafer, Roggen oder Mais

1104 30

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

09.6752

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

3 000

09.6753

2009 61 90

Traubensaft (einschließlich Traubenmost) mit einem Brixwert von 30 oder weniger, mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

500

2009 69 11

Traubensaft (einschließlich Traubenmost) mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 69 71

2009 69 79

2009 69 90

Traubensaft (einschließlich Traubenmost) mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

09.6754

1004

Hafer

4 000


(1)  TARIC-Code 1103192010.

(2)  TARIC-Codes 1104290400, 1104290500, 1104290800, 1104291790, 1104293090, 1104295100, 1104295990, 1104298100 und 1104298990.


ANHANG II

NULLZOLLKONTINGENTE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE b

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) hat der Wortlaut der Warenbezeichnungen lediglich Hinweischarakter. Für Zwecke dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Präferenzregelung durch die am 1. Oktober 2017 geltenden KN-Codes bestimmt.

Ware

Zolltarifliche Einreihung

Jährliche Kontingentsmenge

Weichweizen, Spelz und Mengkorn, Mehl, Grobgrieß, Feingrieß und Pellets

1001 90 99

1101 00 15 , 1101 00 90

1102 90 90

1103 11 90 , 1103 20 60

65 000  Tonnen/Jahr

Mais (anderer als zur Aussaat), Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Pellets und Körner

1005 90 00

1102 20

1103 13

1103 20 40

1104 23

625 000  Tonnen/Jahr

Gerste (andere als zur Aussaat), Mehl und Pellets

1003 90 00

1102 90 10

ex 1103 20 25

325 000  Tonnen/Jahr


ANHANG III

PRÄFERENZZÖLLE FÜR INDUSTRIEERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) hat der Wortlaut der Warenbezeichnungen lediglich Hinweischarakter. Für Zwecke dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Präferenzregelung durch die am 1. Oktober 2017 geltenden KN-Codes bestimmt.

CN 2016

Beschreibung

Angewandter Zollsatz

 

KAPITEL 31 — DÜNGEMITTEL

3102 21 00

Ammoniumsulfat (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger)

0 %

3102 40 10

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen, mit einem Gehalt an Stickstoff von 28 GHT oder weniger (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger)

0 %

3102 50 00

Natriumnitrat (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger)

0 %

3105 20 10

Mineralische oder chemische Düngemittel, die düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend, mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger)

0 %

3105 51 00

Andere mineralische oder chemische Düngemittel, Nitrate und Phosphate enthaltend

0 %

 

KAPITEL 32 — GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

3206 11 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz

0 %

 

KAPITEL 64 — SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

6402 91 90

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, den Knöchel bedeckend

0 %

6402 99 98

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, für Frauen

0 %

6403 99 96

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstitutiertem Leder und Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel bedeckend), mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, für Männer

0 %

6403 99 98

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, für Frauen

0 %

 

KAPITEL 74 — KUPFER UND WAREN DARAUS

7407 21 10

Stangen (Stäbe) aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

0 %

7408 11 00

Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

0 %

 

KAPITEL 76 — ALUMINIUM UND WAREN DARAUS

7601 10 00

Aluminium in Rohform, nicht legiert

0 %

7601 20 20

Aluminium in Rohform, Legierungen, Barren und Bolzen

0 %

7601 20 80

Aluminium in Rohform, Legierungen (ausgenommen Barren und Bolzen)

0 %

7604 21 00

Hohlprofile aus Aluminiumlegierungen

0 %

7604 29 90

Vollprofile aus Aluminiumlegierungen

0 %

7616 99 90

Waren aus Aluminium, nicht gegossen

0 %

 

KAPITEL 85 — ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

8525 80 99

Videokameraaufnahmegeräte, andere als nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

0 %

8528 71 19

Videotuner (ausgenommen zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen und Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen (d.h., „Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“))

0 %

8528 71 99

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät, der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet (ausgenommen Viedotuner und Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion)

0 %

8528 72 40

Fernsehempfangsgeräte, für mehrfarbiges Bild, mit LCD-Bildschirm

0 %


Erklärung der Kommission zu Artikel 3

Sollte es nicht möglich sein, die Aussetzung der Präferenzregelungen vor der vollständigen Ausschöpfung der jährlichen Nullzollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorzunehmen, so wird die Kommission sich bemühen, eine Verringerung oder Aussetzung dieser Zugeständnisse in den darauffolgenden Jahren vorzuschlagen.