ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2017/1777 der Kommission vom 29. September 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte von Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24, Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600, tonhaltige Pflanzenkohle, Dichlorprop-P, Ethephon, Etridiazol, Flonicamid, Fluazifop-P, Wasserstoffperoxid, Metaldehyd, Penconazol, Spinetoram, Tau-Fluvalinat und Urtica spp. in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
30.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1777 DER KOMMISSION
vom 29. September 2017
zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte von Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24, Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600, tonhaltige Pflanzenkohle, Dichlorprop-P, Ethephon, Etridiazol, Flonicamid, Fluazifop-P, Wasserstoffperoxid, Metaldehyd, Penconazol, Spinetoram, Tau-Fluvalinat und Urtica spp. in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Dichlorprop-P, Ethephon, Flonicamid, Fluazifop-P und Metaldehyd wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Penconazol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Etridiazol, Spinetoram und Tau-Fluvalinat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24, Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600, tonhaltige Pflanzenkohle, Wasserstoffperoxid und Urtica spp. wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Dichlorprop-P für die Anwendung bei Zitrusfrüchten wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
(3) |
In Bezug auf Ethephon wurde ein solcher Antrag für japanische Persimonen gestellt. In Bezug auf Etridiazol wurde ein solcher Antrag für Kürbisgewächse mit genießbarer Schale gestellt. In Bezug auf Flonicamid wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Kopfkohl, Bohnen und Erbsen (mit Hülsen) sowie für Zuckerrübenwurzeln gestellt. In Bezug auf Fluazifop-P wurde ein solcher Antrag für Karotten und Zucchini gestellt. In Bezug auf Metaldehyd wurde ein solcher Antrag für Porree gestellt. In Bezug auf Penconazol wurde ein solcher Antrag für Weintrauben gestellt. In Bezug auf Spinetoram wurde ein solcher Antrag für Kirschen, Strauchbeerenobst, „anderes Kleinobst und Beeren“, „Kopfsalate und andere Salatarten“, „Spinat und verwandte Arten (Blätter)“, „Kräuter und essbare Blüten“, Porree sowie für Kräutertees aus Blättern und Kräutern gestellt. In Bezug auf Tau-Fluvalinat wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte gestellt. |
(4) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte bewertet, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (2). Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(6) |
Die Behörde befand in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme zu Spinetoram, dass bei dessen Anwendung bei Kraussalat ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Der geltende RHG sollte daher beibehalten werden. |
(7) |
In Bezug auf Flonicamid empfahl die Behörde für mehrere Erzeugnisse tierischen Ursprungs eine Erhöhung der geltenden RHG, um der vorgesehenen Verwendung dieses Wirkstoffs bei Zuckerrüben Rechnung zu tragen. |
(8) |
In Bezug auf Etridiazol konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das für die Verbraucher mit der Nahrungsaufnahme verbundene Risiko ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vermerkte auf seiner Sitzung am 29. Mai 2015, dass der fragliche Stoff keine relevanten Metaboliten mit signifikanter Toxizität oder in einem Umfang bildet, der eine Expositionshöhe über einem vernachlässigbaren Wert zur Folge hat (3). Der RHG für Kürbisgewächse mit genießbarer Schale sollte daher in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis auf einen Wert von 0,4 mg/kg festgelegt werden. |
(9) |
Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
(10) |
In Bezug auf Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24 und Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 legte die Behörde Schlussfolgerungen zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen vor (4). In Bezug auf alle diese Stoffe konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das für die Verbraucher mit der Nahrungsaufnahme verbundene Risiko ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Die Ergebnisse dieser weiteren Prüfung finden sich in den entsprechenden Peer-Review-Berichten (5), denen zufolge das von Metaboliten dieser Stoffe ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar ist. In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen erachtet es die Kommission für angemessen, diese Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen. |
(11) |
Tonhaltige Pflanzenkohle, Wasserstoffperoxid und Urtica spp. sind durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/428 (6), (EU) 2017/409 (7) bzw. (EU) 2017/419 (8) der Kommission als Grundstoffe genehmigt. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung dieser Wirkstoffe nicht zu solchen Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten. Daher sollten diese Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. |
(12) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerungen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. September 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for dichlorprop-P in citrus fruits. EFSA Journal 2017; 15(4):4834 [24 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for ethephon in kaki/Japanese persimmons. EFSA Journal 2017;15(3):4747 [17 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for etridiazole in various crops. EFSA Journal 2017;15(3):4736 [19 S.].
Reasoned opinion on modification of existing maximum residue levels for flonicamid in various commodities. EFSA Journal 2017;15(3):4748 [20 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fluazifop-P in carrots, tomatoes and courgettes. EFSA Journal 2017;15(5):4831 [32 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for metaldehyde in leek. EFSA Journal 2017;15(3):4740 [15 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for penconazole in grapes. EFSA Journal 2017;15(4):4768 [15 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for spinetoram in various crops. EFSA Journal 2017;15(5):4867 [34 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for tau-fluvalinate in various crops. EFSA Journal 2014;12(1):3548 [49 S.].
(3) Review report for the active substance etridiazole (SANCO/13145/2010 Final).
(4) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Bacillus amyloliquefaciens strain FZB24. EFSA Journal 2016;14(6):4494 [18 S.].
Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Bacillus amyloliquefaciens strain MBI 600. EFSA Journal 2016;14(1):4359 [37 S.].
(5) Review report for the active substance Bacillus amyloliquefaciens strain FZB24 (SANTE/12037/2016 Rev. 1).
Review report for the active substance Bacillus amyloliquefaciens strain MBI 600 (SANTE/10008/2016 Rev. 2).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2017/428 der Kommission vom 10. März 2017 zur Genehmigung des Grundstoffs tonhaltige Pflanzenkohle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 66 vom 11.3.2017, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/409 der Kommission vom 8. März 2017 zur Genehmigung des Grundstoffs Wasserstoffperoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 95).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2017/419 der Kommission vom 9. März 2017 zur Genehmigung des Grundstoffs Urtica spp. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 4).
ANHANG
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II erhalten die Spalten für Dichlorprop-P, Ethephon, Flonicamid, Fluazifop-P, Metaldehyd und Penconazol folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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2. |
In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Etridiazol, Spinetoram und Tau-Fluvalinat folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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3. |
In Anhang IV werden folgende Einträge in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24“, „Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600“, „Tonhaltige Pflanzenkohle“, „Wasserstoffperoxid“ und „Urtica spp.“. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(*2) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Dichlorprop (Summe aus Dichlorprop (einschließlich Dichlorprop-P), seinen Salzen, Estern und Konjugaten, ausgedrückt als Dichlorprop) (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Dichlorprop — Code-Nummer 1000000, ausgenommen 1040000: Summe aus Dichlorprop (einschließlich Dichlorprop-P) und seinen Salzen, ausgedrückt als Dichlorprop |
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Ethephon
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Flonicamid: Summe von Flonicamid, TFNA und TFNG, ausgedrückt als Flonicamid (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Flonicamid — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Summe von Flonicamid und TFNA-AM, ausgedrückt als Flonicamid |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Hydrolysestudien bei verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Fluazifop-P (Summe aller Isomerbestandteile von Fluazifop, seiner Ester und seiner Konjugate, ausgedrückt als Fluazifop)
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Metaldehyd
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass keine Hydrolysestudie zur Untersuchung der Auswirkungen einer Sterilisierung auf die Art der Rückstände vorliegt. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. März 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen und dass keine Hydrolysestudie zur Untersuchung der Auswirkungen einer Sterilisierung auf die Art der Rückstände vorliegt. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. März 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass keine Hydrolysestudie zur Untersuchung der Auswirkungen einer Sterilisierung auf die Art der Rückstände vorliegt. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. März 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen und dass keine Hydrolysestudie zur Untersuchung der Auswirkungen einer Sterilisierung auf die Art der Rückstände vorliegt. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. März 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass keine Hydrolysestudie zur Untersuchung der Auswirkungen einer Sterilisierung auf die Art der Rückstände vorliegt. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. März 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. März 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Etridiazol
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Spinetoram (XDE-175)
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Tau-Fluvalinat (F)
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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30.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/32 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1778 DER KOMMISSION
vom 29. September 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für den ersten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2017/2018 im Zuckersektor sowie der Regelung für Vollzeitraffinerien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (2) werden die Zollkontingente im Zuckersektor auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September eröffnet. |
(2) |
Gemäß Artikel 192 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker in den ersten drei Monaten jedes Wirtschaftsjahrs nur für Vollzeitraffinerien ausgestellt, sofern die betreffenden Mengen nicht die Mengen der in Absatz 1 des Artikels genannten exklusiven Einfuhrkapazität für Vollzeitraffinerien überschreiten. Gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde Vollzeitraffinerien nur bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 eine exklusive Einfuhrkapazität gewährt. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 dürfen nur Vollzeitraffinerien Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker mit einem Laufzeitbeginn während der ersten drei Monate jedes Wirtschaftsjahres beantragen. |
(4) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 mussten Lizenzanträge für den ersten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2017/2018 vom 8. bis zum 14. Tag des Monats September 2017 gestellt werden. |
(5) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit bezüglich des Rechts anderer Marktteilnehmer als Vollzeitraffinerien, Anträge auf Einfuhrlizenzen für den ersten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2017/2018 zu stellen, sollte Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 gestrichen werden. Außerdem sollte die Antragsfrist für den ersten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2017/2018 bis zum 9. Oktober 2017 verlängert und der Zeitraum für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und der Zeitraum für die Mitteilung der bei den Mitgliedstaaten eingegangenen Anträge entsprechend angepasst werden. |
(6) |
Die Marktteilnehmer sollten zudem Anträge, die zwischen dem 8. und dem 14. September 2017 bereits gestellt wurden, zurückziehen können, falls sie ihren Antrag überdenken oder einen geänderten Antrag stellen wollen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Da der Einfuhrzollkontingentszeitraum 2017/2018 am 1. Oktober beginnt, sollten die vorgeschlagenen Änderungen ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung gelten. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel I wird folgender Artikel 10a angefügt: „Artikel 10a Besondere Vorschriften für den Zollkontingentszeitraum 2017/2018 (1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 können Lizenzanträge für den ersten Teilzeitraum gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Zollkontingentszeitraums 2017/2018 bis zum 9. Oktober 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, gestellt werden. (2) Gemäß Absatz 1 beantragte Einfuhrlizenzen werden vom 23. bis zum 31. Oktober 2017 erteilt. Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 werden Einfuhrlizenzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 für den ersten Teilzeitraum des Zollkontingentszeitraums 2017/2018 beantragt wurden, vom 23. bis zum 31. Oktober 2017 erteilt. (3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzanträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt wurden, bis spätestens 14. Oktober 2017 mit. (4) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 für den ersten Teilzeitraum des Zollkontingentszeitraums 2017/2018 gestellte Lizenzanträge können bis zum 9. Oktober 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, zurückgezogen werden. Die den zurückgezogenen Anträgen entsprechende Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.“ |
2. |
Artikel 14 wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. September 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(2) Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).
BESCHLÜSSE
30.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/34 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1779 DES RATES
vom 29. Mai 2017
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten — Assoziationsrat zur Annahme einer Empfehlung für die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten. |
(2) |
Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2015 die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission vom 18. November 2015 über die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und bestätigte unter anderem die Absicht, 2016 eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern einzuleiten, was dazu führen könnte, dass gegebenenfalls neue Partnerschaftsprioritäten festgelegt werden, die sich auf zuvor vereinbarte vorrangige Ziele und Interessen konzentrieren. |
(3) |
Die Union und Ägypten haben vereinbart, ihre Partnerschaft durch die Annahme einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2017-2020 zu konsolidieren, mit dem Ziel, die gemeinsamen Herausforderungen, denen die Union und Ägypten gegenüberstehen, anzugehen, gemeinsame Interessen zu fördern und die langfristige Stabilität auf beiden Seiten des Mittelmeers zu gewährleisten. |
(4) |
Die Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Ägypten beruhen auf einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte. |
(5) |
Der Standpunkt der Union in dem mit dem Abkommen eingesetzten Assoziationsrat sollte daher auf dem Entwurf für eine Empfehlung des Assoziationsrates beruhen, der diesem Beschluss beigefügt ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten — Assoziationsrat zur Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten zu vertreten ist, beruht auf dem beigefügten Entwurf für eine Empfehlung des Assoziationsrates.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. CARDONA
(1) Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39).
ENTWURF
EMPFEHLUNG Nr. 1/2017 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTEN
vom …
über die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten
DER ASSOZIATIONSRAT EU-ÄGYPTEN —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits, insbesondere auf Artikel 76,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 76 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zweckdienliche Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 86 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden. |
(4) |
Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, um das Engagement auf beiden Seiten zu fördern. |
(5) |
Die Union und Ägypten haben vereinbart, ihre Partnerschaft durch Festlegung einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2017-2020 zu konsolidieren, mit dem Ziel, die gemeinsamen Herausforderungen, denen die Union und Ägypten gegenüberstehen, anzugehen, gemeinsame Interessen zu fördern und die langfristige Stabilität auf beiden Seiten des Mittelmeers zu gewährleisten — |
EMPFIEHLT:
Artikel 1
Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten wie im Anhang dargelegt umsetzen.
Artikel 2
Die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten im Sinne von Artikel 1 ersetzen den Aktionsplan EU-Ägypten, dessen Umsetzung mit der Empfehlung Nr. 1/2007 des Assoziationsrates vom 6. März 2007 empfohlen wurde.
Artikel 3
Diese Empfehlung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsrates
Der Präsident
(1) Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39).
30.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/37 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/1780 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 18. September 2017
zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/1/2017)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über eine GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach dem Beschluss 2014/219/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUCAP Sahel Mali zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Am 26. Mai 2014 hat das PSK den Beschluss EUCAP Sahel Mali/1/2014 (2) erlassen, mit dem Herr Albrecht CONZE für den Zeitraum vom 26. Mai 2014 bis zum 14. Januar 2015 zum Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali ernannt wurde. |
(3) |
Das Mandat von Herrn Albrecht CONZE als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch den Beschluss des PSK EUCAP Sahel Mali/2/2016 (3), mit dem sein Mandat als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali bis zum 14. Juli 2017 verlängert wurde. |
(4) |
Am 15. September 2017 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 14. Januar 2018 Herrn Philippe RIO zum Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali zu ernennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Philippe RIO wird für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 14. Januar 2018 zum Leiter der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 2017.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.
(2) Beschluss 2014/310/GASP des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. Mai 2014 zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/1/2014) (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 43).
(3) Beschluss (CFSP) 2016/2381 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Dezember 2016 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/2/2016) (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 59).
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
30.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/38 |
HINWEIS AN DIE LESER
Änderungen an der Regelung Nr. 138 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge hinsichtlich ihrer verringerten Hörbarkeit, veröffentlicht im Amtsblatt L 204 vom 5. August 2017, S. 112, wurden fälschlicherweise unter der Rubrik „Berichtigungen“ veröffentlicht anstatt unter dieser Rubrik.
Berichtigungen
30.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/39 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 des Rates vom 14. September 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 237 vom 15. September 2017 )
Seite 45, Anhang, Nummer 3:
Anstatt:
„Einrichtungen
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
|||||||||
38. |
‚Staatseinheitsunternehmen der Republik Krim ‚Seehandelshäfen Krim‘‘ (‚Государственное унитарное предприятие Республики Крым ‚Крымские морские порты‘‘), einschließlich Zweigstellen:
|
(298312, Республика Крым, гор. Керчь, ул. Кирова, дом 28) |
Das ‚Parlament der Krim‘ verabschiedete am 17. März 2014 die Entschließung Nr. 1757-6/14‚über die Verstaatlichung einiger Unternehmen im Besitz der ukrainischen Ministerien für Infrastruktur bzw. Landwirtschaft‘ und am 26. März 2014 die Entschließung Nr. 1865-6/14‚über das staatliche Unternehmen ‚Seehandelshäfen Krim‘‘ (‚О Государственном предприятии ‚Крымские морские порты‘‘), in der im Namen der ‚Republik Krim‘ die Aneignung der Vermögenswerte mehrerer staatlicher Unternehmen erklärt wurde, die zu dem ‚Staatseinheitsunternehmen der ‚Republik Krim''Seehandelshäfen Krim‘‘ verschmolzen wurden. Diese Unternehmen wurden somit von den „Behörden‘ der Krim effektiv konfisziert und das Unternehmen ‚Seehandelshäfen Krim‘ hat von der rechtswidrigen Übertragung der Inhaberschaft profitiert. |
16.9.2017“ |
muss es heißen:
„Einrichtungen
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
|||||||||
41. |
‚Staatseinheitsunternehmen der Republik Krim ‚Seehandelshäfen Krim‘‘ (‚Государственное унитарное предприятие Республики Крым ‚Крымские морские порты‘‘), einschließlich Zweigstellen:
|
(298312, Республика Крым, гор. Керчь, ул. Кирова, дом 28) |
Das ‚Parlament der Krim‘ verabschiedete am 17. März 2014 die Entschließung Nr. 1757-6/14‚über die Verstaatlichung einiger Unternehmen im Besitz der ukrainischen Ministerien für Infrastruktur bzw. Landwirtschaft‘ und am 26. März 2014 die Entschließung Nr. 1865-6/14‚über das staatliche Unternehmen ‚Seehandelshäfen Krim‘‘ (‚О Государственном предприятии ‚Крымские морские порты‘‘), in der im Namen der ‚Republik Krim‘ die Aneignung der Vermögenswerte mehrerer staatlicher Unternehmen erklärt wurde, die zu dem ‚Staatseinheitsunternehmen der ‚Republik Krim''Seehandelshäfen Krim‘‘ verschmolzen wurden. Diese Unternehmen wurden somit von den „Behörden‘ der Krim effektiv konfisziert und das Unternehmen ‚Seehandelshäfen Krim‘ hat von der rechtswidrigen Übertragung der Inhaberschaft profitiert. |
16.9.2017“ |
30.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/40 |
Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2017/1561 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 237 vom 15. September 2017 )
Seite 74, Anhang, Nummer 3:
Anstatt:
„Organisationen
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
|||||||||
38. |
‚Staatseinheitsunternehmen der Republik Krim ‚Seehandelshäfen Krim‘‘ (‚Государственное унитарное предприятие Республики Крым ‚Крымские морские порты‘‘), einschließlich Zweigstellen:
|
(298312, Республика Крым, гор. Керчь, ул. Кирова, дом 28) |
Das ‚Parlament der Krim‘ verabschiedete am 17. März 2014 die Entschließung Nr. 1757-6/14‚über die Verstaatlichung einiger Unternehmen im Besitz der ukrainischen Ministerien für Infrastruktur bzw. Landwirtschaft‘ und am 26. März 2014 die Entschließung Nr. 1865-6/14‚über das staatliche Unternehmen ‚Seehandelshäfen Krim‘‘ (‚О Государственном предприятии ‚Крымские морские порты‘‘), in der im Namen der ‚Republik Krim‘ die Aneignung der Vermögenswerte mehrerer staatlicher Unternehmen erklärt wurde, die zu dem ‚Staatseinheitsunternehmen der ‚Republik Krim''Seehandelshäfen Krim‘‘ verschmolzen wurden. Diese Unternehmen wurden somit von den „Behörden‘ der Krim effektiv konfisziert und das Unternehmen ‚Seehandelshäfen Krim‘ hat von der rechtswidrigen Übertragung der Inhaberschaft profitiert. |
16.9.2017“ |
muss es heißen:
„Organisationen
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
|||||||||
41. |
‚Staatseinheitsunternehmen der Republik Krim ‚Seehandelshäfen Krim‘‘ (‚Государственное унитарное предприятие Республики Крым ‚Крымские морские порты‘‘), einschließlich Zweigstellen:
|
(298312, Республика Крым, гор. Керчь, ул. Кирова, дом 28) |
Das ‚Parlament der Krim‘ verabschiedete am 17. März 2014 die Entschließung Nr. 1757-6/14‚über die Verstaatlichung einiger Unternehmen im Besitz der ukrainischen Ministerien für Infrastruktur bzw. Landwirtschaft‘ und am 26. März 2014 die Entschließung Nr. 1865-6/14‚über das staatliche Unternehmen ‚Seehandelshäfen Krim‘‘ (‚О Государственном предприятии ‚Крымские морские порты‘‘), in der im Namen der ‚Republik Krim‘ die Aneignung der Vermögenswerte mehrerer staatlicher Unternehmen erklärt wurde, die zu dem ‚Staatseinheitsunternehmen der ‚Republik Krim''Seehandelshäfen Krim‘‘ verschmolzen wurden. Diese Unternehmen wurden somit von den „Behörden‘ der Krim effektiv konfisziert und das Unternehmen ‚Seehandelshäfen Krim‘ hat von der rechtswidrigen Übertragung der Inhaberschaft profitiert. |
16.9.2017“ |