ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 250

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
28. September 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1758 der Kommission vom 27. September 2017 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1759 der Kommission vom 27. September 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

34

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1760 der Kommission vom 27. September 2017 zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom September 2017 eröffneten Zollkontingente

52

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1761 des Rates vom 25. September 2017 zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

55

 

*

Beschluss (EU) 2017/1762 des Rates vom 25. September 2017 zur Ernennung von zwei von Rumänien vorgeschlagenen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

56

 

*

Beschluss (EU) 2017/1763 des Rates vom 25. September 2017 zur Ernennung eines von der Republik Litauen vorgeschlagenen Mitglieds und eines von der Republik Litauen vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

57

 

*

Beschluss (EU) 2017/1764 des Rates vom 25. September 2017 zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

58

 

*

Beschluss (EU) 2017/1765 des Rates vom 25. September 2017 zur Ernennung von zwei vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen Mitgliedern und zwei vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

59

 

*

Beschluss (EU) 2017/1766 des Rates vom 25. September 2017 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und die Änderungen der Liste der mit der Europäischen Union assoziierten Länder und Gebiete zu vertretenden Standpunkt

61

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1767 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, auf Kraftstoffe, die auf den Inseln der Inneren und Äußeren Hebriden, den Northern Isles, den Inseln im Clyde und den Scilly-Inseln verbraucht werden, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ermäßigte Steuerbeträge anzuwenden

69

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

71

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1769 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Polen, ein Abkommen mit der Ukraine in Bezug auf die Instandhaltung von Straßenbrücken an der polnisch-ukrainischen Grenze abzuschließen, das von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Bestimmungen enthält

73

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden ( ABl. L 87 vom 31.3.2017 )

76

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1758 DER KOMMISSION

vom 27. September 2017

zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 104,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) sind Form und Inhalt der Buchführungsdaten nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung sowie die Art und Weise ihrer Übermittlung an die Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1813 der Kommission (3) festgelegt.

(2)

Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1813 können im Haushaltsjahr 2018 nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Daher ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1813 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen, die Inhalt und Form der Buchführungsdaten für dieses Haushaltsjahr regelt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie die Einzelheiten der Übermittlung dieser Daten an die Kommission werden in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegt: Anhang I (X-Tabelle), Anhang II (Technische Spezifikationen für die Übermittlung der Dateien zu den Ausgaben des EGFL und des ELER), Anhang III (Aide-mémoire) und Anhang IV (Struktur der ELER-Haushaltscodes [F109]).

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1813 wird mit Wirkung vom 16. Oktober 2017 aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Oktober 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1813 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten (ABl. L 278 vom 14.10.2016, S. 1).


ANHANG I

X-TABELLE

Haushaltsjahr 2018

2018

A↓

2017

A↓

F100

F101

F103

F105

F105B

F105C

F106

F106A

F107

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05030900

0000

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05040114

0000

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05046001

 

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05070106

 

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05070107

 

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05070200

 

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67010000

0000

67010000

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67020000

0000

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X

 

 

 

 

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67030000

2071

67030000

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ANHANG II

Technische Spezifikationen für die Übermittlung der Dateien zu den Ausgaben des EGFL und des ELER

EINLEITUNG

Diese technischen Spezifikationen gelten für das Haushaltsjahr 2017, das am 16. Oktober 2016 begonnen hat.

1.   Übermittlungsmodus

Die Koordinierungsstelle des Mitgliedstaats muss der Kommission die Dateien und die dazugehörigen Unterlagen über STATEL/eDAMIS oder ein sonstiges Informationssystem übermitteln, das den elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit den Ausgabenerklärungen im Rahmen des EGFL bzw. des ELER ermöglicht. Die Kommission unterstützt nur eine Installation von STATEL/eDAMIS je Mitgliedstaat. Das jüngste eDAMIS-Client-Programm und weitere Angaben über die Verwendung von STATEL/eDAMIS können von der CIRCABC-Webseite der Agrarfonds heruntergeladen werden.

2.   Dateistruktur

2.1.

Der Mitgliedstaat muss je einen Datensatz für jede Komponente der Zahlungen und der Eingänge des EGFL bzw. des ELER erstellen. Diese Komponenten sind die Einzelposten, aus denen sich die Zahlungen an die Empfänger/die Eingänge von den Empfängern zusammensetzen.

2.2.

Die Datensätze müssen eine Flat-file-Struktur haben. Wird für ein Feld mehr als ein Wert angegeben, so sind gesonderte Datensätze mit allen Datenfeldern erforderlich. Die Daten dürfen nicht doppelt erfasst werden. (1)

2.3.

Alle Informationen für ein und dieselbe Kategorie von Zahlungen bzw. Eingängen müssen in ein und derselben Datei enthalten sein. Getrennte Dateien, die sich auf dieselben Zahlungen beziehen (z. B. für Wirtschaftsbeteiligte oder Inspektionen, für Basis- oder Messdaten), sind nicht zulässig.

2.4.

Die Dateien müssen die folgenden Merkmale aufweisen:

 

Der erste Datensatz in der Datei (Kopfzeile) enthält die Beschreibung der Datei. Die Namen der Felder bestehen aus einem „F“, gefolgt von der Nummer des betreffenden Feldes in Anhang I („X-Tabelle“). Es dürfen nur Feldnamen verwendet werden, die in Anhang I enthalten sind.

 

Die nächsten Datensätze in der Datei (Datenzeilen) folgen in der Reihenfolge, die in dem ersten Datensatz mit der Beschreibung der Dateistruktur angegeben ist.

 

Die Felder werden durch ein Semikolon („;“) getrennt. Die Kopfzeile und die Datenzeilen müssen jeweils die gleiche Anzahl von Semikola enthalten. In den Datenzeilen erscheinen leere Felder innerhalb eines Datensatzes als Doppelsemikolon („;;“) und am Ende eines Datensatzes als einfaches Semikolon („;“).

 

Die Datensätze haben eine variable Länge. Jeder Datensatz endet mit „CR LF“ oder „Carriage Return — Line Feed“ (hexadezimal: „0D 0A“). Die Kopfzeile endet nie mit einem „;“, die Datenzeilen enden nur dann mit einem „;“, wenn das letzte Feld leer ist.

 

Der verwendete Code ist ASCII gemäß der nachstehenden Tabelle. Andere Codes (wie EBCDIC, TAR, ZIP usw.) dürfen nicht verwendet werden:

Code

Mitgliedstaat

ISO 8859-1

BE, DK, DE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, AT, PT, FI, SE und GB

ISO 8859-2

CZ, HR, HU, PL, RO, SI und SK

ISO 8859-3

MT

ISO 8859-5

BG

ISO 8859-7

GR und CY

ISO 8859-13

EE, LV und LT

Numerische Datenfelder:

 

Dezimalzeichen: „.“

 

Das Zeichen („+“ oder „–“) wird ganz links gesetzt, die Zahlen folgen ohne Leerstelle. Für positive Zahlen kann das „+“-Zeichen verwendet werden.

 

Die Anzahl der Dezimalstellen liegt fest (Einzelheiten hierzu in Anhang III).

 

Keine Leerzeichen zwischen den Ziffern. Zwischen den Tausendern keine Leerzeichen oder sonstigen Trennzeichen.

 

Datumsfeld: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

 

Haushaltscode (Feld F109), der in folgendem Format ohne Leerstellen anzugeben ist: „999999999999999“ (wobei „9“ für jede Zahl zwischen 0 und 9 steht).

 

Am Anfang oder Ende eines Datensatzes dürfen keine Anführungszeichen ( „“) stehen. Textdaten dürfen kein Semikolon „;“ als Trennzeichen enthalten.

 

Alle Felder: Keine Leerzeichen am Feldbeginn und am Feldende.

Eine ordnungsgemäße Datei hätte somit folgendes Aussehen (Beispiel für das Haushaltsjahr 2017):

 

F100;F101;F106;F107;F108;F109

 

BE02;154678;+152.50;EUR;20170715;050201011000016

 

BE02;024578;-1000.00;EUR;20170905;050208031502013

 

BE02;154985;9999.20;EUR;20170101;050205011100012

 

BE02;100078;+152.75;EUR;20170331;050208110000031

 

BE02;215452;+0.50;EUR;20170615;050201011000016 (Nota bene +0.50 und nicht +.50)

 

usw.

 

(weitere Datenzeilen mit den Feldern in der gleichen Reihenfolge).

2.5.

Dateien mit den unter Nummer 2.4 beschriebenen Merkmalen sind anhand der Sendungsart „X-TABLE-DATA“ über das Datentransferprogramm zu übermitteln (siehe „eDAMIS-Client“).

2.6.

Das Computerprogramm, mit dem das Format der Dateien geprüft werden kann, bevor sie an die Kommission übermittelt werden („WinCheckCsv“), ist Bestandteil des Datentransferprogramms. Die Zahlstellen werden aufgefordert, das Prüfprogramm für Zwecke der Offline-Validierung getrennt von der CIRCABC-Seite herunterzuladen.

3.   Jahreserklärung

3.1.

Die Koordinierungsstelle des Mitgliedstaats muss für die Jahreserklärung entweder eine einzige Datei für sämtliche Zahlstellen oder getrennte Dateien für jede einzelne Zahlstelle übermitteln. Die Datei der Jahreserklärung muss neben den Gesamtbeträgen je Zahlstelle auch die Haushalts- und Währungscodes für EGFL- und ELER-Maßnahmen enthalten (Artikel 29 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014).

3.2.

Die Dateien müssen die unter Nummer 2.4 beschriebenen Merkmale aufweisen. Jede Zeile muss folgende Felder (und in eben dieser Reihenfolge) umfassen:

a)   F100: Code der Zahlstelle,

b)   F109: Haushaltscode,

c)   F106: Betrag, ausgedrückt in dem Währungscode des Feldes F107,

d)   F107: Währungscode.

3.3.

Eine ordnungsgemäße Datei hätte somit folgendes Aussehen (Beispiel für das Haushaltsjahr 2017):

 

F100; F109; F106; F107

 

BE02;050201021011004;483644.90;EUR

 

BE02;050208110000031;29721588.82;EUR

 

BE02;050208120000043;299931.75;EUR

 

BE02;050212083120065;2778423.44;EUR

 

BE02;050301100010009;16403776.45;EUR

 

BE02;050301100010010;8123456.45;EUR

 

usw. (2)

3.4.

Die Dateien der Jahreserklärungen sind anhand der Sendungsart „ANNUAL_DECLARATION“ über das Transferprogramm zu übermitteln.

4.   Erläuterung der Differenzen

4.1.

Im Falle von Differenzen zwischen der Jahreserklärung und der monatlichen oder vierteljährlichen Erklärung oder den Daten der X-Tabelle muss die Koordinierungsstelle des Mitgliedstaats entweder eine einzige „Differenz-Erläuterungs“-Datei für sämtliche Zahlstellen oder getrennte „Differenz-Erläuterungs“-Dateien für jede einzelne Zahlstelle übermitteln. In dieser/diesen Datei(en) muss anhand von Standardcodes die Differenz je Haushaltscode zwischen der Jahreserklärung und der monatlichen Erklärung (T104), die Differenz je Haushaltscode und/oder Schwerpunktbereich zwischen der Jahreserklärung und der vierteljährlichen Erklärung (SFC2014 ELER-Programmplanungszeitraum 2014-2020) oder zwischen der Jahreserklärung und der Summe der Datensätze (Σ F106) der Daten der X-Tabelle erläutert werden.

4.2.

Die Dateien müssen die unter Nummer 2.4 beschriebenen Merkmale aufweisen. Jede Zeile muss folgende Felder (und in eben dieser Reihenfolge) umfassen:

a)   F100: Code der Zahlstelle,

b)   F109: Haushaltscode,

c)   Exco: Erläuterungs-Abgleichcode,

d)   F106: Betrag der erläuterten Differenz in EUR.

4.3.

Der Erläuterungs-Abgleichcode ist als ein Code aus der nachstehenden Liste anzugeben. Für den EGFL betreffende Differenzen darf ein Erläuterungscode je Haushaltscode (F109) nur einmal angegeben werden. Für den ELER betreffende Differenzen ist bei der einzigen Erklärung der vollständige Erläuterungscode einschließlich der beiden zusätzlichen Stellen für den Schwerpunktbereich (siehe unten) zu berücksichtigen.

Für den ELER betreffende Differenzen wird der Erläuterungscode (wie in der nachstehenden Liste beschrieben — Codes B01 bis B99) um zwei zusätzliche Stellen erweitert, die für die betreffende Priorität der Union und den betreffenden Schwerpunktbereich gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) stehen (z. B.: 5a für Differenzen beim Schwerpunktbereich „Effizienzsteigerung bei der Wassernutzung in der Landwirtschaft“) (4). Für in Artikel 5 der Verordnung nicht ausdrücklich beschriebene Schwerpunktbereiche lauten die zwei zusätzlichen Stellen „yy“. Differenzen bei nicht mit Schwerpunktbereichen zusammenhängenden Ausgaben werden durch Zusatz von „zz“ kenntlich gemacht.

EGFL-Code

A)

Art der Differenz [Jahreserklärung gegenüber (=MINUS) monatlicher Erklärung (T104)]

A01

Verwaltungsfehler (Außenstände, die am Ende des Haushaltsjahres wiedereingezogen und dem EGFL im Rahmen der Jahreserklärung gutgeschrieben werden)

A02

Rundungsfehler

A03

Falschbuchungsfehler (Dateneingabe unter dem falschen Haushaltscode)

A04

Abgrenzungsfehler (Betrag in der Jahreserklärung, aber nicht in T104)

A05

Abgrenzungsfehler (Betrag in T104, aber nicht in der Jahreserklärung)

A06

Zahlungsfehler (von der Bank noch nicht getätigte Zahlung)

A07

Berichtigung verspäteter Zahlungen

A08

Obergrenzenfehler (Berichtigung, weil die Ausgabe die Obergrenze überschritten hat)

A09

Verrechnung des für uneinbringlich erklärten Betrags

A10

Verrechnung des für uneinbringlich erklärten Betrags (50/50-Regel)

A11

Berichtigung aufgrund der Wiedereinziehung von Außenständen

A12

Berichtigung aufgrund der doppelten Eingabe von Ausgaben

A13

Neuzuweisung von Ausgaben nach Fonds (nationaler oder EU-Fonds)

A20

Konformitätsberichtigungen

A21

Anpassungen der Zahlungsansprüche

A22

Nicht gemeldete Modulation

A23

Wechselkursberichtigungen

A90

Öffentliche Lagerhaltung (P-STO-Tabellen, 13. Zeitraum)

A99

Sonstiger Fehler

ELER-Code

B)

Art der Differenz [Jahreserklärung gegenüber (=MINUS) den vierteljährlichen Erklärungen (SFC2014)]

B01

Verwaltungsfehler (Außenstände, die bereits wiedereingezogen, aber im Bezugszeitraum von der vierteljährlichen Erklärung noch nicht abgezogen wurden und dem ELER im Rahmen der Jahreserklärung gutgeschrieben werden)

B02

Rundungsfehler

B03

Falschbuchungsfehler (Dateneingabe unter dem falschen Haushaltscode und/oder Schwerpunktbereich)

B04

Abgrenzungsfehler (Betrag in der Jahreserklärung, aber nicht in der vierteljährlichen Erklärung)

B05

Abgrenzungsfehler (Betrag in der vierteljährlichen Erklärung, aber nicht in der Jahreserklärung)

B06

Zahlungsfehler (von der Bank noch nicht getätigte Zahlung)

B11

Berichtigung aufgrund der Wiedereinziehung von Außenständen

B12

Berichtigung aufgrund der doppelten Eingabe von Ausgaben

B13

Neuzuweisung von Ausgaben nach Fonds (nationaler oder EU-Fonds)

B14

Fehler bei der Kofinanzierungsrate (Betrag mit falscher Kofinanzierungsrate in der Jahreserklärung)

B15

Fehler bei der Kofinanzierungsrate (Betrag mit falscher Kofinanzierungsrate in der vierteljährlichen Erklärung)

B16

Differenz aufgrund der Kofinanzierungsrate in der vierteljährlichen Erklärung

B23

Wechselkursberichtigungen

B30

Neuzuweisung des Schwerpunktbereichs (5)

B99

Sonstiger Fehler

X-Tabelle-Code

C)

Art der Differenz [Jahreserklärung gegenüber (=MINUS) X-Tabelle (EGFL und ELER)]

C01

Verwaltungsfehler (Außenstände, die am Ende des Haushaltsjahres wiedereingezogen und dem EGFL/ELER im Rahmen der Jahreserklärung gutgeschrieben werden)

C02

Rundungsfehler

C03

Falschbuchungsfehler (Dateneingabe unter dem falschen Haushaltscode)

C04

Abgrenzungsfehler (Betrag in der Jahreserklärung, aber nicht in der X-Tabelle)

C05

Abgrenzungsfehler (Betrag in der X-Tabelle, aber nicht in der Jahreserklärung)

C06

Zahlungsfehler (von der Bank noch nicht getätigte Zahlung)

C07

Berichtigung verspäteter Zahlungen in der Jahreserklärung

C08

Obergrenzenfehler (Berichtigung in der Jahreserklärung, weil die Ausgabe die Obergrenze überschritten hat)

C09

Verrechnung des für uneinbringlich erklärten Betrags

C10

Verrechnung des für uneinbringlich erklärten Betrags (50/50-Regel)

C11

Berichtigung aufgrund der Wiedereinziehung von Außenständen

C12

Berichtigung aufgrund der doppelten Eingabe von Ausgaben

C13

Neuzuweisung von Ausgaben nach Fonds (nationaler oder EU-Fonds)

C14

ELER: Fehler bei der Kofinanzierungsrate (Betrag mit falscher Kofinanzierungsrate in der Jahreserklärung)

C15

ELER: Fehler bei der Kofinanzierungsrate (Betrag mit falscher Kofinanzierungsrate in der X-Tabelle)

C20

Konformitätsberichtigungen

C21

Anpassungen der Zahlungsansprüche

C22

Nicht gemeldete Modulation

C23

Wechselkursberichtigungen

C24

EGFL — Einbehaltung von 25 % der Beträge, die sich aus der Anwendung der Cross-Compliance ergeben (6)

C25

EGFL — Einbehaltung von 20 % der infolge von Unregelmäßigkeiten wiedereingezogenen Beträge (7)

C98

Nicht erforderliche X-Tabelle-Daten

C99

Sonstiger Fehler

4.4.

Eine ordnungsgemäße Datei hätte somit folgendes Aussehen (Beispiel für das Haushaltsjahr 2016):

 

F100;F109;Exco;F106

 

AT01;050207991409001;A03;+505.90

Der in der Jahreserklärung gemeldete Betrag liegt um 505,90 EUR über dem (fälschlicherweise) in den monatlichen Erklärungen [Tabellen 104] gemeldeten Betrag.

 

AT01;050208120000021;A03;-505.90

Der in der Jahreserklärung gemeldete Betrag liegt um 505,90 EUR unter dem (fälschlicherweise) in den monatlichen Erklärungen [Tabellen 104] gemeldeten Betrag.

 

AT01;050302062120056;A01;-125.80

Der in der Jahreserklärung gemeldete Betrag liegt aufgrund der Berichtigung wegen „Verwaltungsfehlern“ um 125,80 EUR unter dem in den monatlichen Erklärungen [Tabellen 104] gemeldeten Betrag.

 

AT01;050302072121141;C04;+31.05

Der in der Jahreserklärung gemeldete Betrag liegt aufgrund eines Abgrenzungsproblems um 31,05 EUR über dem in der X-Tabelle gemeldeten Betrag.

 

AT01;050460010153201;B011a;-100.00

 

AT01;050460010153201;B011c;-50.00

Der für Maßnahme 015 in der Jahreserklärung gemeldete Betrag liegt aufgrund von Verwaltungsfehlern um 150,00 EUR unter den in den vierteljährlichen Erklärungen [SFC2014] gemeldeten Beträgen. Es lagen ein Verwaltungsfehler im Betrag von 100,00 EUR bei einem unter Schwerpunktbereich 1a verbuchten Vorgang und ein zweiter Verwaltungsfehler bei einer Zahlung unter Schwerpunktbereich 1c vor.

Der Code für die Angabe von Verwaltungsfehlern wird um zwei Stellen erweitert, die den Schwerpunktbereich benennen.

 

AT01;050460010153201;B301a;-100.00

 

AT01;050460010153201;B301b;+100.00

Der für Maßnahme 15 in der Jahreserklärung gemeldete Betrag entspricht den in den vierteljährlichen Erklärungen [SFC2014] gemeldeten Beträgen. Allerdings wurde ein Betrag von 100,00 EUR fälschlicherweise in den vierteljährlichen Erklärungen unter Schwerpunktbereich 1a verbucht und wird nun auf den korrekten Schwerpunktbereich 1b übertragen.

 

AT01;050302072121142;C05;-81.00

 

AT01; 050460010153201;B02;+3.04

 

AT01; 050460010811101;C15;+3075.07

 

AT01; 050460011211101;C14;-688.23

 

usw.

4.5.

Die „Differenz-Erläuterungs“-Dateien sind anhand der Sendungsart „DIFFERENCE-EXPLANATION“ über das Transferprogramm zu übermitteln.

5.   Dokumentation (Code-Liste)

5.1.

Falls Codes für Felder verwendet werden, für die in Anhang III keine Standardcodes vorgeschrieben sind, muss die Koordinierungsstelle des Mitgliedstaats über das Transferprogramm eine Code-Liste für jede Zahlstelle übermitteln, um alle verwendeten Codes zu erläutern.

5.2.

Diese Code-Liste kann wie ein normaler Brief aussehen. Die Identität der Zahlstelle und der Name oder die Verwaltungseinheit des Empfängers sind deutlich anzugeben.

5.3.

Der Client-Übermittlungsmodus umfasst eine besondere Sendungsart für diese Art von Tabellenübertragung, nämlich „CODE-LIST“.

6.   Datenübermittlung

Die Koordinierungsstelle hat die Dateien vollständig und nur einmal zu übersenden.

Stellt die Koordinierungsstelle fest, dass falsche Daten übermittelt wurden oder ein Problem bei der Datenübermittlung aufgetreten ist, so muss die Kommission hierüber unverzüglich unterrichtet werden. Alle Dateien, die falsche Angaben enthalten, müssen angegeben werden. Die Kommission muss dabei aufgefordert werden, diese Dateien zu löschen. Um die Überschneidung von Computereinträgen oder Dateien zu vermeiden, muss die Koordinierungsstelle anschließend die berichtigten Dateien übersenden, um die falschen Angaben vollständig zu ersetzen.


(1)  Anmerkung: Bitte lesen Sie zuerst die einleitende Bemerkung zu den „Mengen“ in Anhang III Abschnitt 4.

(2)  Haushaltscodes, für die keine Ausgaben gemeldet werden, werden nicht in die Datei der Jahreserklärung aufgenommen.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Eine korrekte Kombination wäre beispielsweise B011a für Differenzen im Zusammenhang mit Verwaltungsfehlern bei gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 getätigten Ausgaben.

(5)  Der Code B30 wird nur verwendet, um die Differenzen bei Schwerpunktbereichen zu kennzeichnen, die keine Auswirkungen auf die für den jeweiligen Haushaltscode gemeldeten Gesamtausgaben haben. Falls auch Auswirkungen auf die gemeldeten Gesamtausgaben vorliegen, ist der Code B03 zu verwenden.

(6)  Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(7)  Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.


ANHANG III

„Aide-mémoire“

Haushaltsjahr 2018

INHALTSVERZEICHNIS

1.

Angaben zu den Zahlungen: 23

1.1

F100: Name der Zahlstelle 23

1.2

F101: Referenznummer der Zahlung 23

1.3

F103: Art der Zahlung 24

1.4

F105: Zahlung mit Sanktionen 24

1.5

F105B: Anderweitige Verpflichtungen: Anwendung von Verwaltungssanktionen 24

1.6

F105C: Nicht gezahlter Betrag (in EUR): Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen infolge von Verwaltungs- und/oder Vor-Ort-Kontrollen 24

1.7

F106: Betrag in EUR 24

1.8

F106A: Öffentliche Ausgaben in EUR 25

1.9

F107: Währungseinheit 25

1.10

F108: Datum der Zahlung 25

1.11

F109: Haushaltscode 25

1.12

F110: Wirtschaftsjahr, Kalenderjahr oder Zeitraum 25

2.

Angaben zu den Empfängern (Antragstellern): 25

2.1

F200: Kennnummer 25

2.2

F201: Name 25

2.3

F202A: Anschrift des Antragstellers (Straße und Hausnummer) 25

2.4

F202B: Anschrift des Antragstellers (nationale Postleitzahl) 25

2.5

F202C: Anschrift des Antragstellers (Gemeinde oder Stadt) 25

2.6

F207: Region und Teilregion in dem Mitgliedstaat 26

2.7

F220: Kennnummer der zwischengeschalteten Organisation 26

2.8

F221: Name der zwischengeschalteten Organisation 26

2.9

F222B: Anschrift der Organisation (internationale Postleitzahl) 26

2.10

F222C: Anschrift der Organisation (Gemeinde oder Stadt) 26

3.

Angaben zu den Beihilfe-/Zahlungsanträgen 26

3.1

F300: Nummer des Beihilfe-/Zahlungsantrags 26

3.2

F300B: Datum des Beihilfe-/Zahlungsantrags 26

3.3

F301: Nummer des Vertrags/Vorhabens (falls zutreffend) 26

3.4

F304: Genehmigende Stelle 26

3.5

F307: Amt, bei dem die Belege aufbewahrt werden 27

4.

Angaben zu den Erzeugnissen: 27

4.1

F500: Produktcode/Code der Teilmaßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums 27

4.2

F502: Menge, für die eine Zahlung erfolgt ist (Anzahl ha usw.) 27

4.3

F503: Menge, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht (beantragte Menge) 27

4.4

F508A: Fläche, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht 27

4.5

F508B: Bezahlte Fläche 27

4.6

F509A: Falsch deklarierte Fläche 27

4.7

F510: EU-Verordnung und Artikel 28

4.8

F511: EGFL-Beihilfesatz (in EUR) je Maßeinheit 28

4.9

F531: Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent 28

4.10

F532: Natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent 28

4.11

F533: Weinbauzone 28

5.

Angaben zu Vor-Ort-Kontrollen 28

5.1

F600: Vor-Ort-Kontrollen 28

Allgemeine Bemerkung: Bedeutung der X-, A- und D-Codes in Anhang I:

Sämtliche mit „X“ oder „A“ gekennzeichneten Daten sind obligatorisch.

Mit „X“ gekennzeichnete Daten waren bereits in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1813 vorgesehen.

Mit „A“ gekennzeichnete Daten sind gegenüber der Durchführungsverordnung neu aufgenommen.

Mit „D“ gekennzeichnete Daten sind gegenüber der Durchführungsverordnung gestrichen.

Ist eine Datenanfrage unter bestimmten Umständen sinnlos oder in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht anwendbar, so ist der Wert NULL, der durch zwei aufeinander folgende Semikola (;;) in der CSV-Format-Datei ausgedrückt wird, oder ein Nullwert (0.00) zu verzeichnen.

1.   ANGABEN ZU DEN ZAHLUNGEN:

Einleitende Bemerkung: In diesem Abschnitt bezieht sich der Begriff „Zahlung“ sowohl auf die Zahlungen des EGFL und des ELER als auch auf die Einnahmen.

1.1   F100: Name der Zahlstelle

Erforderliches Format: Code (siehe auf CAP-ED die jeweils aktuellste Code-Liste F100):

https://webgate.ec.europa.eu/agriportal/awaiportal/

1.2   F101: Referenznummer der Zahlung

Referenznummer, mit deren Hilfe die Zahlung in den Büchern der Zahlstelle eindeutig ausgewiesen werden kann. Auslagerungen im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe sind nicht als Verkäufe von Interventionserzeugnissen anzusehen. In diesem besonderen Fall muss Feld F101 nicht ausgefüllt werden.

1.3   F103: Art der Zahlung

Erforderliches Format: einstelliger Code entsprechend der nachstehenden Tabelle:

Code

Bedeutung

0

Nahrungsmittelhilfe

1

Vorauszahlung

2

Abschlusszahlung (erste und einzige Zahlung oder Begleichung des Restbetrags nach Vorauszahlung, Teilzahlung)

3

Wiedereinziehung/Rückzahlung (nach Sanktion)/Korrektur

4

Erhalt von Beträgen (ohne vorherige Vorauszahlung oder Abschlusszahlung)

6

Keine finanzielle Transaktion

7

Teilzahlung

1.4   F105: Zahlung mit Sanktionen

Erforderliches Format: ja = „Y“; nein = „N“.

1.5   F105B: Anderweitige Verpflichtungen: Anwendung von Verwaltungssanktionen

EGFL und ELER: Das Feld F105B ist für den Betrag der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu benutzen. Dieser negative Betrag (in EUR), der sich aus dem Kontrollsystem für die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) ergibt, ist für jeden Empfänger unter den entsprechenden Haushaltscodes nur einmal anzugeben.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.6   F105C: Nicht gezahlter Betrag (in EUR): Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen infolge von Verwaltungs- und/oder Vor-Ort-Kontrollen

Das Feld ist für die Beträge der Kürzungen oder Ausschlüsse aufgrund von Verwaltungs- und/oder Vor-Ort-Kontrollen gemäß der sektorspezifischen Verordnung zu benutzen.

Der Betrag aufgrund der anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) muss in Feld F105B angegeben werden und darf somit nicht Teil des in Feld F105C aufzuführenden (negativen) Betrags sein.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.7   F106: Betrag in EUR

Einzelbetrag jeder Zahlung in EUR.

Die Beträge in Feld F106 beziehen sich ausschließlich auf die zulasten des EGFL und des ELER getätigten Ausgaben. Nationale Ausgaben dürfen hier nicht erscheinen.

Für den EGFL muss die Summe dieser Beträge (F106) nach Haushaltscodes (F109) mit den in Tabelle 104 angegebenen Beträgen übereinstimmen.

Für den ELER muss die Summe dieser Beträge (F106) nach Haushaltscodes (F109) mit den Beträgen übereinstimmen, die in den vierteljährlichen Ausgabenerklärungen für denselben Zeitraum berechnet wurden.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.8   F106A: Öffentliche Ausgaben in EUR

Betrag jeder öffentlichen Finanzierungsbeteiligung an den durchgeführten Vorhaben, die aus Haushaltsmitteln des Mitgliedstaats, der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union stammt, und alle vergleichbaren Ausgaben.

Die Summe dieser Beträge (F106A) nach Haushaltscodes (F109) muss grundsätzlich mit den in den vierteljährlichen Ausgabenerklärungen für denselben Zeitraum als öffentliche Ausgaben gemeldeten Beträgen übereinstimmen.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.9   F107: Währungseinheit

Erforderliches Format: EUR

1.10   F108: Datum der Zahlung

Das Datum, das für den Monat der Erklärung gegenüber dem EGFL bzw. dem ELER ausschlaggebend ist.

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

1.11   F109: Haushaltscode

Für den EGFL ist der vollständige Code der tätigkeitsbezogenen Budgetierungsstruktur (ABB) anzugeben, einschließlich Titel, Kapitel, Artikel, Posten und Unterposten.

Für den ELER-Haushaltsposten 05046001 müssen die Haushaltsunterposten wie in Abschnitt 1.2 von Anhang IV beschrieben angegeben werden.

Erforderliches ABB-Format ohne Leerstellen: „999999999999999“, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.12   F110: Wirtschaftsjahr, Kalenderjahr oder Zeitraum

Für Interventionserzeugnisse ist anzugeben, zu welchem Wirtschaftsjahr das Produkt gehört oder welchem Quotenjahr es zuzurechnen ist.

Für nicht flächenbezogene und nicht tierbezogene ELER-Maßnahmen ist das Kalenderjahr anzugeben, in dem erstmals Finanzhilfe beantragt wurde. Bei mehrjährigen Verpflichtungen, z. B. im Zusammenhang mit flächen- oder tierbezogenen Maßnahmen, ist das Kalenderjahr anzugeben, in dem die Verpflichtung begann.

2.   ANGABEN ZU DEN EMPFÄNGERN (ANTRAGSTELLERN):

Einleitende Bemerkung: Die Felder F200, F201, F202A, F202B und F202C müssen immer verwendet werden, um den Endempfänger einer Zahlung zu identifizieren. Die Felder F220, F221, F222B und F222C dürfen nur verwendet werden, wenn die Zahlung an den Empfänger über eine zwischengeschaltete Organisation erfolgt. Feld F207 bezieht sich nur auf Feld F200.

2.1   F200: Kennnummer

Der individuelle Code wird in den IT-Systemen der Zahlstelle dem einzelnen Antragsteller auf Ebene des Mitgliedstaats für alle Zahlungen zugewiesen.

2.2   F201: Name

Vor- und Nachname des Antragstellers oder Firmenname.

2.3   F202A: Anschrift des Antragstellers (Straße und Hausnummer)

2.4   F202B: Anschrift des Antragstellers (nationale Postleitzahl)

2.5   F202C: Anschrift des Antragstellers (Gemeinde oder Stadt)

2.6   F207: Region und Teilregion in dem Mitgliedstaat

Der Code der Region und Teilregion (NUTS-3) richtet sich nach den Haupttätigkeiten des Betriebs des Begünstigten, der die Zahlung erhält.

Der Code „Extra Region“ (MSZZZ) ist nur in Fällen anzugeben, in denen es zum Beispiel keinen NUTS-3-Code gibt.

Erforderliches Format: NUTS-3-Code gemäß der Code-Liste F207 auf CAP-ED: https://webgate.ec.europa.eu/agriportal/awaiportal/

2.7   F220: Kennnummer der zwischengeschalteten Organisation

Der individuelle Code, der der zwischengeschalteten Organisation auf Ebene des Mitgliedstaats zugewiesen wurde. Die Zahlung an den Empfänger erfolgt über die zwischengeschaltete Organisation, d. h. über jede zwischengeschaltete Stelle oder unmittelbar an diese Organisation.

2.8   F221: Name der zwischengeschalteten Organisation

Name der Organisation.

2.9   F222B: Anschrift der Organisation (internationale Postleitzahl)

2.10   F222C: Anschrift der Organisation (Gemeinde oder Stadt)

3.   ANGABEN ZU DEN BEIHILFE-/ZAHLUNGSANTRÄGEN

3.1   F300: Nummer des Beihilfe-/Zahlungsantrags

Anhand dieser Angabe muss der Beihilfe-/Zahlungsantrag in den Dateien der Mitgliedstaaten zurückverfolgt werden können. Es handelt sich um eine individuelle Angabe auf Ebene der Interventionen auf den Agrarmärkten, der Direktbeihilfen und der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die die eindeutige Identifizierung der Nummer des Beihilfe-/Zahlungsantrags in den IT-Systemen der Zahlstelle gewährleistet.

3.2   F300B: Datum des Beihilfe-/Zahlungsantrags

Datum des Eingangs des Beihilfe-/Zahlungsantrags bei der Zahlstelle oder einer ihrer nachgeordneten Einrichtungen. (Dazu gehören auch alle Außenstellen und Regionalämter dieser Zahlstelle.)

Bei Zahlungen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor gilt als Datum der Antragstellung das in Artikel 37 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (1) genannte Datum.

Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bezieht sich das Datum der Erklärung auf den Zahlungsantrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (2).

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

3.3   F301: Nummer des Vertrags/Vorhabens (falls zutreffend)

Für aus dem ELER finanzierte Maßnahmen und Programme muss jedem Vorhaben eine individuelle Kennnummer zugewiesen werden.

3.4   F304: Genehmigende Stelle

Diese Stelle ist für die administrativen Kontrollen und die Erstellung der Zahlungsbescheide zuständig, z. B. die Region. Je dezentralisierter die Verwaltung der Regelung ist, desto wichtiger ist diese Information.

3.5   F307: Amt, bei dem die Belege aufbewahrt werden

Nur falls abweichend von Feld F304.

4.   ANGABEN ZU DEN ERZEUGNISSEN:

Einleitende Bemerkung zu den Mengen: Mengen wie Flächen usw. sind grundsätzlich nur einmal anzugeben. Bei einer Vorauszahlung mit nachfolgender Restzahlung ist die Menge in dem Datensatz mit der Vorauszahlung anzugeben. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Vorauszahlung und die Restzahlung unter verschiedenen Haushaltsunterposten (für Vorschuss bzw. Saldo) verbucht werden. Anpassungen von Mengen müssen in den Datensätzen über die Restzahlungen oder die späteren Zahlungen angegeben werden. Falls bei Wiedereinziehungen der beantragte Betrag aufgrund unkorrekter Angaben in Bezug auf die Mengen gekürzt wurde, ist die Mengenanpassung mit einem Minuszeichen anzugeben.

4.1   F500: Produktcode/Code der Teilmaßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Die Mitgliedstaaten müssen eigene Codelisten erstellen und die Codes in dem Begleitvermerk zur Zahlungsdatei erläutern.

Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unter dem ELER-Haushaltsposten 05046001 wird die Teilmaßnahme im Einklang mit der Tabelle in Anhang 1 Teil 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission (3) angegeben.

4.2   F502: Menge, für die eine Zahlung erfolgt ist (Anzahl ha usw.)

Siehe einleitende Bemerkung zu Abschnitt 4 (Angaben zu den Erzeugnissen).

Im Weinsektor sind die Destillationserzeugnisse mit ihrem Alkoholgehalt anzugeben.

Bei allen anderen Sektoren ist die Menge mit erfolgter Zahlung in derjenigen Maßeinheit anzugeben, die in den sektorbezogenen Verordnungen als Basis für die Beihilfezahlung festgelegt worden ist.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

4.3   F503: Menge, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht (beantragte Menge)

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

4.4   F508A: Fläche, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht

Die Fläche, auf die sich der Antrag bezieht.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

4.5   F508B: Bezahlte Fläche

Siehe einleitende Bemerkung zu Abschnitt 4 (Angaben zu den Erzeugnissen).

Die Fläche, für die die Zahlung geleistet wurde.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

4.6   F509A: Falsch deklarierte Fläche

Abweichung zwischen deklarierter und gemessener Fläche. Eine überhöhte Angabe liegt dann vor, wenn die deklarierte Fläche die gemessene Fläche übersteigt; die Flächendifferenz ist als positive Zahl zu verzeichnen. Eine zu niedrige Angabe liegt dann vor, wenn die gemessene Fläche die deklarierte Fläche übersteigt; die Flächendifferenz ist als negative Zahl zu verzeichnen.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

4.7   F510: EU-Verordnung und Artikel

Für Interventionserzeugnisse ist die Angabe des im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten jeweiligen Rechtsaktes erforderlich.

Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unter dem ELER-Haushaltsposten 05046001 ist gegebenenfalls ein Code für die jeweils ausgewählte Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums (Schwerpunktbereich) (4) anzugeben.

4.8   F511: EGFL-Beihilfesatz (in EUR) je Maßeinheit

Das Feld F511 muss benutzt werden, wenn in einem der erforderlichen Mengenfelder F502 und F508B Daten gemeldet wurden. Der Beihilfesatz muss in derselben Maßeinheit ausgedrückt werden wie die gemeldete Menge.

Erforderliches Format: 9…9.999999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

4.9   F531: Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent

Ausgedrückt in %vol/hl.

Erforderliches Format: 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

4.10   F532: Natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent

Ausgedrückt in %vol/hl.

Erforderliches Format: 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

4.11   F533: Weinbauzone

Weinbauzone gemäß der Definition in Anlage I zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Erforderliches Format: einer der folgenden Codes: A, B, CI, CII, CIIIA, CIIIB.

5.   ANGABEN ZU VOR-ORT-KONTROLLEN

Dies betrifft die für das betreffende Antrags-/Kalenderjahr durchgeführten Kontrollen.

5.1   F600: Vor-Ort-Kontrollen

Bei den hier genannten Inspektionen handelt es sich um Vor-Ort-Kontrollen gemäß den einschlägigen Verordnungen (6) für das betreffende Antrags-/Kalenderjahr. Sie umfassen Kontrollbesuche im landwirtschaftlichen Betrieb (Code „F“ oder Code „C“) und/oder Kontrollen per Fernerkundung (Code „T“).

Im Fall von mehrfachen Kontrollbesuchen zur selben Maßnahme und beim selben Erzeuger ist nur eine einzige Angabe zu machen. Jeder Datensatz, der sich auf eine bestimmte Inspektion bezieht, unabhängig davon, ob es sich um die Vorauszahlung, die Restzahlung oder eine andere Zahlung handelt, muss in Feld F600 den jeweiligen Code aufweisen.

Erforderliches Format: „N“= keine Inspektion, „F“= Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb, „C“= Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance), „T“= Kontrolle per Fernerkundung.

Bei einer Kombination aus einer Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb, einer Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) und/oder einer Kontrolle per Fernerkundung ist einer der entsprechenden Codes „FT“, „CT“, „CF“ oder „FTC“ zu verwenden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18).

(4)  Die Codes sind im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzugeben. Zum Beispiel: Code 1a für Ausgaben zur „Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf der Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Aufbaus der Wissensbasis in ländlichen Gebieten“. Die Ausgaben im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können mit dem Code P4 ausgewiesen werden. Für in Artikel 5 der Verordnung nicht ausdrücklich beschriebene Schwerpunktbereiche lauten die zwei zusätzlichen Stellen „yy“. Nicht mit Schwerpunktbereichen zusammenhängende Ausgaben werden durch den Code „zz“ kenntlich gemacht.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission vom 18. Juli 1989 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (ABl. L 207 vom 19.7.1989, S. 19).

Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32).


ANHANG IV

Struktur der ELER-Haushaltscodes (F109)

1.   ELER-PROGRAMMPLANUNGSZEITRAUM 2014-2020

1.1.   Einleitung

Für den ELER (Programmplanungszeitraum 2014-2020) gibt es im Eingliederungsplan des EU-Haushalts nur einen einzigen Haushaltsposten, nämlich: „05046001“.

Da die Haushaltscodes bis zu 15 Ziffern umfassen, können die verbleibenden 7 Ziffern zur weiteren Identifizierung der Ausgaben verwendet werden. Dies ermöglicht einen Abgleich von aus unterschiedlichen Quellen stammenden Daten auf Ebene von Haushaltsjahr, Zahlstelle, Maßnahme und Programm.

1.1.   Struktur eines Haushaltscodes

Die Haushaltscodes müssen die Struktur „05046001 MM RRR PP“ aufweisen. Die ersten 8 Ziffern sind konstant: „05046001“. Die unmittelbar darauf folgenden 2 Ziffern „MM“ bezeichnen die betreffende Maßnahme.

Code

Maßnahme (1)

01

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Artikel 14)

02

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste (Artikel 15)

03

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Artikel 16)

04

Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17)

05

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen (Artikel 18)

06

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen (Artikel 19)

07

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 20)

08

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Artikel 21 bis 26)

09

Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen (Artikel 27)

10

Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Artikel 28)

11

Ökologischer/Biologischer Landbau (Artikel 29)

12

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 30)

13

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (Artikel 31 und 32)

14

Tierschutz (Artikel 33)

15

Waldumwelt- und -klimaleistungen und Erhaltung der Wälder (Artikel 34)

16

Zusammenarbeit (Artikel 35)

17

Risikomanagement (Artikel 36 bis 39)

18

Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien (Artikel 40)

19

Unterstützung für die lokale Entwicklung — LEADER (CLLD — von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung) (Artikel 42, 43 und 44)

20

Technische Hilfe (Artikel 51)

97

113 — Vorruhestand (2)

98

131 — Einhaltung von auf EU-Vorschriften beruhenden Normen (2)

99

341 — Kompetenzentwicklung, Förderveranstaltungen und Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien (2)

Die nächsten drei Ziffern „RRR“ geben die Kombination von Artikeln an, auf deren Grundlage der Höchstsatz der ELER-Beteiligung festgelegt wurde:

Die erste Ziffer steht für „Kategorie der Beteiligungssätze“;

die zweite Ziffer für „Abweichungen/Sonstige Zuweisungen“;

die dritte Ziffer für die Anwendbarkeit von Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d (3) und Buchstabe g (3) sowie von Artikel 24 Absatz 1 (4).

Erste Ziffer

Artikel (5)

Kategorien der Beteiligungssätze

1

Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe a

Weniger entwickelte Regionen, Regionen in äußerster Randlage und kleinere Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013

2

Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b

Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt

3

Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c

Übergangsregionen, die nicht unter Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen

4

Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d

Übrige Regionen

5

Nicht weiter ausgeführte Maßnahme


Zweite Ziffer

Artikel (6)

Abweichungen/Sonstige Zuweisungen

1

Mainstream

2

Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe a

Maßnahmen im Sinne der Artikel 14, 27 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, für die lokale Entwicklung nach LEADER gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und für Vorhaben gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

3

Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b

Vorhaben, die zu den Zielen des Umweltschutzes sowie der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen beitragen

4

Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe c

Finanzierungsinstrumente der Union nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

5

Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e

Vorhaben, die mit Mitteln finanziert werden, die dem ELER gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wurden

6

Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe f

Zusätzliche Zuweisung an Portugal und Zypern

7

Fakultative Anpassung nach den Artikeln 10b und 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009


Dritte Ziffer

Finanzierungsinstrumente auf Ebene der Mitgliedstaaten — Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Finanzieller Beistand — Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Vorübergehende Haushaltsschwierigkeiten — Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

1

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

2

Anwendbar

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

3

Nicht anwendbar

Anwendbar

Nicht anwendbar

4

Anwendbar

Anwendbar

Nicht anwendbar

5

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Anwendbar

6

Anwendbar

Nicht anwendbar

Anwendbar

7

Nicht anwendbar

Anwendbar

Anwendbar

8

Anwendbar

Anwendbar

Anwendbar

Die letzten 2 Ziffern „PP“ bezeichnen das betreffende Programm, wobei hierfür Zahlen zwischen „00“ und „99“ zulässig sind, die Folgendes bedeuten:

00

Nationales Programm

01 bis 98

Regionale Programme

99

Netzwerkprogramm für den ländlichen Raum

Beispiel:

F109 = 05046001 01 431 01 bedeutet:

 

05046001: Haushaltsposten „ELER-Programmplanungszeitraum 2014-2020“;

 

01

:

Maßnahme „Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen“ (Artikel 14);

4

:

„Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d — Übrige Regionen“;

3

:

„Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b — Vorhaben, die zu den Zielen des Umweltschutzes sowie der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen beitragen“;

1

:

Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe g und Artikel 24 Absatz 1 sind nicht anwendbar;

01

:

regionales Programm „01“.


(1)  Es wird auf die betreffenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Bezug genommen.

(2)  Nicht weitergeführte Maßnahme aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013.

(3)  Es wird auf die betreffenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Bezug genommen.

(4)  Es wird auf die betreffenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Bezug genommen.

(5)  Es wird auf die betreffenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Bezug genommen.

(6)  Es wird auf die betreffenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Bezug genommen.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1759 DER KOMMISSION

vom 27. September 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1175/2005 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“ oder „betroffenes Land“) ein. Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen spezifischen Zoll, der in Höhe von 6,30 EUR/t bzw. 8,10 EUR/t gegenüber zwei ausführenden Herstellern aus der VR China in Form eines unternehmensspezifischen Zollsatzes und in Höhe von 56,40 EUR/t gegenüber allen übrigen ausführenden Herstellern aus der VR China erhoben wird.

(2)

Im August 2011 wurden im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „vorangegangene Auslaufüberprüfung“) die Maßnahmen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 831/2011 des Rates (3) um fünf Jahre verlängert.

1.2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“)

(3)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen (4) ging am 12. Mai 2016 bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „Antrag“) ein.

(4)

Der Antrag wurde von Solvay & CPC Barium Strontium GmbH & Co. KG, Deutschland (im Folgenden „Antragsteller“), eingereicht, dem einzigen Unionshersteller von Bariumcarbonat, auf den somit 100 % der Gesamtproduktion der Union entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der endgültigen Antidumpingmaßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und der hierdurch verursachten Schädigung zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung der Überprüfung

(5)

Nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 18. August 2016 mittels einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

1.4.   Interessierte Parteien

(6)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, ihr bekannte ausführende Hersteller, die Behörden der VR China, ihr bekannte Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(7)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsfragen zu beantragen.

1.5.   Vergleichsland

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien in Bezug auf Einfuhren aus der VR China mit, dass sie Indien als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigte, und forderte die interessierten Parteien dazu auf, zu dieser Wahl Stellung zu nehmen. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(9)

Die Kommission wandte sich an die indischen Behörden und die ihr bekannten Hersteller von Bariumcarbonat in Indien und bat um deren Mitarbeit. Keiner der Produzenten in Indien leistete eine solche Mitarbeit, indem er die erbetenen Informationen zur Verfügung gestellt hätte.

(10)

Parallel dazu bemühte sich die Kommission um die Mitarbeit bekannter Hersteller in anderen potenziellen Vergleichsländern, wandte sich dazu an die zuständigen Behörden in Brasilien, in Iran, in der Republik Korea und in den USA und bat sie, die Namen und Anschriften von Herstellerverbänden und Herstellern mitzuteilen, die nach ihrer Kenntnis Bariumcarbonat produzieren und auf dem jeweiligen Markt vertreiben. Keiner der Hersteller aus diesen Ländern war jedoch zur Mitarbeit bereit.

1.6.   Stichprobe

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(12)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren in Erwägung gezogen worden.

(13)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union darum, andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

(14)

Kein ausführender Hersteller aus der VR China meldete sich. Die Bildung einer Stichprobe war somit nicht erforderlich.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(15)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, wandte sich die Kommission an alle ihr bekannten unabhängigen Einführer mit der Bitte um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(16)

Sechs Einführer meldeten sich, gaben ihre Kontaktdaten an und stellten der Kommission die in der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zur Verfügung.

(17)

In Anbetracht der geringen Zahl an Einführern beschloss die Kommission, auf die Bildung einer Stichprobe zu verzichten, und übersandte den Fragebogen allen sechs Einführern, die ihre Kontaktdaten mitgeteilt hatten. Wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, wurde der Fragebogen von keinem dieser Einführer ausgefüllt zurückgesandt.

1.7.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(18)

Die Kommission sandte Fragebogen an den einzigen Unionshersteller, an die sechs Einführer und an die 86 Verwender, die sich gemeldet hatten, an alle vier ihr bekannten chinesischen ausführenden Hersteller sowie an 20 ihr bekannte Hersteller in potenziellen Vergleichsländern (18 in Indien, einen in Iran und einen in den USA).

(19)

Ausgefüllte Fragebogen gingen vom einzigen Unionshersteller sowie von 15 Verwendern ein. Keiner der ausführenden chinesischen Hersteller und keiner der Hersteller in den potenziellen Vergleichsländern erteilte die erbetenen Auskünfte. Auch vonseiten jener Einführer, die sich, wie in Erwägungsgrund 16 dargelegt, zunächst gemeldet hatten, trafen keine Antworten auf den Fragebogen ein, der ihnen von der Kommission übersandt worden war.

(20)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte diese. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

Solvay & CPC Barium Strontium GmbH & Co. KG, Deutschland,

 

Verwender

Esmalglass, S.A.U, Villareal, Spanien,

Torrecid, S.A, L'Alcora, Spanien,

BorsodChem Zrt, Kazincbarcika, Ungarn.

1.8.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(21)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.9.   Unterrichtung

(22)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

2.   ZU ÜBERPRÜFENDE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Zu überprüfende Ware

(23)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836600010) eingereiht wird.

(24)

Bariumcarbonat findet Verwendung als Rohstoff in verschiedenen Industriezweigen. In erster Linie gelangt es bei der Herstellung von Keramikfritten und -glasuren, Ziegeln und Fliesen, Spezialgläsern sowie in der Chemieindustrie zum Einsatz.

2.2.   Gleichartige Ware

(25)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die zu überprüfende Ware,

die in der VR China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(26)

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(27)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag und ob beim Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen wäre.

(28)

Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, beteiligte sich keiner der chinesischen ausführenden Hersteller an dieser Untersuchung. Die Kommission teilte den chinesischen Behörden daher mit, dass zur Klärung der Frage, ob Dumping derzeit stattfindet, sowie zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung die in Bezug auf die chinesischen ausführenden Hersteller zur Verfügung stehenden Fakten herangezogen werden können. Die Kommission erhielt von den chinesischen Behörden keine diesbezüglichen Stellungnahmen, und der Anhörungsbeauftragte wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen.

(29)

Daher stützen sich die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich des Vorliegens von Dumping und hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf

i)

die im Antrag enthaltenen Angaben,

ii)

Eurostat-Statistiken und die der Kommission von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gemeldeten Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“),

iii)

den chinesischen Ausfuhrstatistiken und der Datenbank COMTRADE (6) entnommene öffentlich zugängliche Statistiken und

iv)

öffentlich zugängliche Informationen (7).

3.2.   Dumping

3.2.1.   Ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde

3.2.1.1.   Normalwert

(30)

Zwei ausführenden Herstellern wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) gewährt. Wegen mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit wurde der Normalwert für diese ausführenden Hersteller nach Artikel 18 der Grundverordnung jeweils anhand der zur Verfügung stehenden Fakten ermittelt.

(31)

Die Ermittlung des Normalwerts erfolgte nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf Grundlage der in der Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik verzeichneten Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Drittländer, in denen keine Antidumpingmaßnahmen bestehen.

(32)

In Anbetracht des Fehlens anderweitiger Informationen infolge der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurde diese Vorgehensweise für am sinnvollsten erachtet.

3.2.1.2.   Ausfuhrpreise

(33)

In Ermangelung einer Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurde der Ausfuhrpreis auf Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zu Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ermittelt, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von den beiden chinesischen ausführenden Herstellern getätigt wurden, denen bei der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war.

3.2.1.3.   Vergleich

(34)

Die Kommission verglich den Normalwert mit dem wie beschrieben ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden der Ausfuhrpreis und der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung unter Berücksichtigung von Unterschieden berichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen für Seefracht-, Bereitstellungs- und Inlandsfrachtkosten wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen sowie von im Antrag enthaltenen Informationen vorgenommen.

3.2.1.4.   Dumpingspanne

(35)

Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem wie oben beschrieben ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis.

(36)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug rund 30 % bei Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd. und rund 20 % bei Zaozhuang Yongli Chemical Co.

3.2.2.   Ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde

3.2.2.1.   Vergleichsland

(37)

Für diejenigen ausführenden Hersteller in der VR China, denen bei der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde, sollte der Normalwert auf die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung beschriebene Weise, d. h. auf Grundlage des Preises oder rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ermittelt werden.

(38)

Indien war in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung als Vergleichsland ausgewählt worden. In der Einleitungsbekanntmachung der vorliegenden Überprüfung schlug die Kommission daher vor, Indien erneut als Vergleichsland heranzuziehen, und forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.

(39)

Wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, bemühte sich die Kommission auch um die Mitarbeit weiterer potenzieller Vergleichsländer, d. h. Brasiliens, Irans, der Republik Korea und der USA, indem sie ihr bekannte Hersteller aus diesen Ländern darum bat, die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.

(40)

Es erklärte sich jedoch keiner der Hersteller aus diesen Ländern zur Mitarbeit an dem Verfahren bereit. Hinweise auf andere Länder, in denen möglicherweise Bariumcarbonat hergestellt wird, lagen nicht vor.

3.2.2.2.   Normalwert

(41)

In Anbetracht der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der Hersteller in den potenziellen Vergleichsländern ermittelte die Kommission den Normalwert im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf einer anderen angemessenen Grundlage.

(42)

Die Ermittlung des Normalwerts erfolgte auf Grundlage der durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union, zu denen ein Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG“) und Gewinne hinzugerechnet wurde. Den VVG wurden die tatsächlichen VVG des Wirtschaftszweigs der Union im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zugrunde gelegt, während im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung die Grundlage für die Gewinnberechnung die durch die Produktion und den Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten Gewinne bildeten.

(43)

In Anbetracht des Fehlens anderweitiger Informationen infolge der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurde diese Vorgehensweise für am sinnvollsten erachtet.

3.2.2.3.   Ausfuhrpreis

(44)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller in der VR China zur Mitarbeit wurden die Ausfuhrpreise im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt, d. h. auf Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zu Einfuhren in die Union, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von ausführenden Herstellern aus der VR China getätigt wurden, denen bei der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde.

3.2.2.4.   Vergleich

(45)

Die Kommission verglich den Normalwert mit dem wie beschrieben ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Soweit es im Interesse eines gerechten Vergleichs angezeigt war, wurden der Ausfuhrpreis und der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung unter Berücksichtigung von Unterschieden berichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen für Seefracht-, Bereitstellungs- und Inlandsfrachtkosten wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen sowie von im Antrag enthaltenen Informationen vorgenommen.

3.2.2.5.   Dumpingspanne

(46)

Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem wie oben beschrieben ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis.

(47)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (CIF: Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, betrug mehr als 100 %.

3.3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(48)

Nachdem festgestellt worden war, dass während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung Dumping vorlag, untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings, falls die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden sollten. Dabei wurden die folgenden Elemente betrachtet: die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, das Ausfuhrverhalten der VR China in anderen Drittländern sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

(49)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller aus der VR China zur Mitarbeit beruhen im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen, d. h. auf Informationen aus den in Erwägungsgrund 29 genannten Quellen.

3.3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China

(50)

Die Grundlage für die Schätzung der chinesischen Produktionskapazität bildeten öffentlich zugängliche Daten, die zu zehn der Kommission bekannten chinesischen Herstellern von Bariumcarbonat gefunden wurden. (8) Ihre deklarierte Produktionskapazität belief sich zusammengenommen auf eine Jahreskapazität von mindestens 428 000 Tonnen; dies entspricht, wie in Erwägungsgrund 62 dargelegt, mehr als dem Fünffachen des Gesamtverbrauchs der Union (77 099 Tonnen) im UZÜ und COMTRADE-Daten (9) für 2015 zufolge etwa dem Dreifachen des Gesamtwelthandels mit Bariumcarbonat.

(51)

Was die Kapazitätsreserven anbelangt, wurden, da keine weiteren Angaben vorlagen, die bei der vorangegangenen Auslaufüberprüfung gewonnenen Erkenntnisse als Grundlage verwendet. Danach wurde die Kapazitätsreserve in China auf 280 000 Tonnen veranschlagt. (10)

(52)

Die Untersuchung lieferte keinen Hinweis darauf, dass die Produktionskapazität für Bariumcarbonat in der VR China sich seit der vorangegangenen Auslaufüberprüfung deutlich verändert hätte. Keinen Anhaltspunkt lieferte die Untersuchung auch dafür, dass der Verbrauch in der VR China deutlich anwachsen oder der Weltmarkt für Bariumcarbonat diese Kapazitätsreserve in absehbarer Zukunft aufzehren würde.

(53)

Die Kommission gelangte daher zu der Einschätzung, dass die in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung berichtete große Kapazitätsreserve weithin auf dem gleichen Niveau verharrte und keine Anzeichen dafür bestanden, dass in naher Zukunft wesentliche Änderungen zu erwarten sind.

(54)

Auf dieser Grundlage wurde die Kapazitätsreserve in der VR China auf mehr als das Dreifache des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung veranschlagt.

3.3.2.   Ausfuhrverhalten der VR China in anderen Drittländern

(55)

In Bezug auf das Ausfuhrverhalten der VR China in anderen Drittländern wurde festgestellt, dass der Verkauf in die sechs größten Ausfuhrmärkte, auf denen keine Antidumpingmaßnahmen gelten (11), nämlich Brasilien, Ägypten, Iran, Japan, Mexiko und Russland, zu gedumpten Preisen erfolgte. Ein Vergleich der Preise der Ausfuhren der VR China in diese sechs Märkte auf Grundlage der Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik mit dem — wie in Erwägungsgrund 42 beschrieben — für Nicht-MWB-Unternehmen ermittelten Normalwert ergab Dumpingspannen, die sich je nach Ausfuhrmarkt zwischen rund 55 % und über 70 % bewegten. Auf diese Ausfuhren entfielen 46 % der Gesamtausfuhren der VR China in andere Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung; sie wurden daher für repräsentativ erachtet.

3.3.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(56)

Die Untersuchung hat ergeben, dass der Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik zufolge die Preise für Lieferungen aus der VR China in die sechs größten Drittlandsausfuhrmärkte, auf denen keine Antidumpingmaßnahmen gelten, im Durchschnitt geringer ausfielen als die im gleichen Zeitraum (dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung) in der Union erzielten Ausfuhrpreise. Konkret belief sich der durchschnittliche chinesische Preis in der Union für die zu überprüfende Ware auf 397 EUR/t, wohingegen der durchschnittliche Preis der gleichartigen Ware für die Ausfuhr in die sechs größten Ausfuhrmärkte der VR China 345 EUR/t betrug. Dies traf auf rund 90 % des Gesamtvolumens an Ausfuhren aus der VR China in andere Drittlandsmärkte zu, darunter auch die in Erwägungsgrund 55 genannten sechs größten. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu der Einschätzung, dass der Unionsmarkt einen attraktiven Markt für Ausführer aus der VR China darstellt, da sie hier höhere Gewinne durch höhere Verkaufspreise erzielen können und dabei, wie in Erwägungsgrund 73 dargelegt, immer noch die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten.

(57)

Die Attraktivität des Unionsmarktes lässt sich auch an der trotz der bestehenden Maßnahmen nach wie vor starken Präsenz von Ausführern aus der VR China auf dem Unionsmarkt ersehen. Diesbezüglich ist von 2003, d. h. vor dem Inkrafttreten der geltenden Maßnahmen, bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der aktuellen Überprüfung der Marktanteil von Einfuhren aus der VR China von knapp 50 % auf Werte zwischen 59 % und 73 % gestiegen. Während beim weltweiten Volumen an Ausfuhren aus der VR China ein Rückgang von 130 000 Tonnen im Jahr 2009 auf 125 000 Tonnen im Jahr 2015 verzeichnet wurde (12), folgten die Ausfuhren der VR China in die Union einem umgekehrten Trend und stiegen von 37 341 Tonnen 2009 auf 51 919 Tonnen 2015, woran sich eindeutig das Interesse ausführender Hersteller aus der VR China am Unionsmarkt ablesen lässt. Wie bereits dargelegt, hat sich diese Entwicklung trotz der geltenden Maßnahmen vollzogen.

(58)

Darüber hinaus hat die Untersuchung ergeben, dass zwei bedeutende Ausfuhrmärkte für Bariumcarbonat — die USA und Indien — Antidumpingmaßnahmen gegen China verhängt haben und ein dritter wichtiger Ausfuhrmarkt — Brasilien — hohe Einfuhrzölle von 10 % erhebt, was diese Märkte wirksam vor größeren Einfuhren schützt. Daher wie auch unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 52 ausgeführten Schlussfolgerungen, wonach der Markt für Bariumcarbonat stabil ist, da kein wesentlicher Anstieg des weltweiten Gesamtverbrauchsniveaus erwartet wird, ist es unwahrscheinlich, dass Kapazitätsreserven in der VR China in jene Märkte geleitet werden; eher dürften sie in den Unionsmarkt gelenkt werden, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden.

3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(59)

Abschließend lässt sich feststellen, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelten Dumpingspannen, die hohe veranschlagte Produktionskapazität, die hohe Kapazitätsreserve in Kombination mit der Praxis der VR China, Bariumcarbonat auf seinen Ausfuhrmärkten zu Dumpingpreisen anzubieten, sowie die Attraktivität des Unionsmarkts darauf hindeuten, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich einen erheblichen Anstieg der Ausfuhren in die Union zur Folge hätte. Angesichts der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellten Dumpingspanne ist außerdem damit zu rechnen, dass künftige Ausfuhren zu stark gedumpten Preisen getätigt werden. Daher wird davon ausgegangen, dass bei einer Außerkraftsetzung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(60)

Auf den einzigen mitarbeitenden Unionshersteller entfallen 100 % der Unionsproduktion an Bariumcarbonat im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Kommission ist daher zu der Einschätzung gelangt, dass dieser den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung darstellt; er wird daher im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bezeichnet.

4.2.   Vorbemerkung

(61)

Da in der Union nur ein einziger Hersteller existiert, werden zur Wahrung der Vertraulichkeit nach Artikel 19 der Grundverordnung zum Unionsverbrauch, zu Marktanteilen und den Berechnungen der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen keine genauen Daten genannt. Stattdessen war die Kommission bemüht, Wertespannen anzugeben, um dennoch die Verteidigungsrechte interessierter Parteien zu wahren und es ihnen zu ermöglichen, die von der Kommission angewandte Methodik nachzuvollziehen.

4.3.   Unionsverbrauch

(62)

Zur Berechnung des Unionsverbrauchs wurden die überprüften Gesamtverkäufe des Unionsherstellers in der Union und die Gesamteinfuhren aus Drittländern auf Grundlage der Daten von Eurostat addiert.

(63)

Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2013

2014

2015

UZÜ

Unionsverbrauch (in Tonnen)

[68 500 -83 800 ]

[71 800 -87 800 ]

[70 000 -85 500 ]

[69 400 -84 400 ]

Index (2013 = 100)

100

105

102

101

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union und Eurostat-Statistiken.

(64)

Von 2013 bis 2014 stieg der Unionsverbrauch um 5 % an und ging in der Folge von 2014 bis zum UZÜ um 4 % zurück. Insgesamt blieb der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum stabil und stieg lediglich geringfügig um 1 % an.

4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(65)

Da die ausführenden chinesischen Hersteller in keiner Weise an der Untersuchung mitwirkten, ermittelte die Kommission die Menge und die Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union im Bezugszeitraum anhand der bei Eurostat sowie der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verfügbaren Statistiken.

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(66)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Danach entwickelten sich die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union und ihr Marktanteil wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZÜ

Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

49 275

53 296

51 919

49 117

Index

100

108

105

100

Marktanteil der VR China (in %)

[60-75]

[62-80]

[62-80]

[59-73]

Index

100

103

103

98

Quelle: Eurostat-Statistiken.

(67)

Im Bezugszeitraum blieben die Einfuhren aus der VR China weitgehend stabil. Von 2013 bis 2014 stiegen die Einfuhrmengen um 8 % an und gingen in der Folge von 2014 bis zum UZÜ wieder um 8 % zurück. Insgesamt folgte die Entwicklung der Einfuhren der Entwicklung des Unionsverbrauchs.

(68)

Insgesamt blieb der chinesische Marktanteil im Bezugszeitraum mit einem geringfügigen Rückgang um 2 % weitgehend stabil. Von 2013 bis 2014 wuchs dieser Marktanteil um 3 % auf Werte in einem Bereich von 62 % bis 80 %, blieb 2015 stabil und ging in der Folge im UZÜ um 5 % auf ein Niveau zwischen 59 % und 73 % zurück.

(69)

Aus den in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verfügbaren Statistiken geht hervor, dass die Einfuhren aus der VR China in die Union im Wesentlichen von den beiden ausführenden Herstellern in der VR China getätigt wurden, denen bei der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war. Im Bezugszeitraum entfielen mehr als 75 % der Gesamteinfuhren aus der VR China auf diese beiden Unternehmen.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(70)

Die Kommission ermittelte den Trend der Preise der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise

 

2013

2014

2015

UZÜ

Preise der Einfuhren aus der VR China (13) (in EUR/t)

378

354

403

397

Index

100

94

107

105

(71)

Die Preise der Einfuhren aus der VR China gingen von 2013 auf 2014 um 6 % zurück, stiegen 2015 um 13 % an und sanken zuletzt im UZÜ erneut um 2 %. Insgesamt stiegen die Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 5 %. Dieser Preisanstieg steht im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 91 dargelegten Anstieg der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum in Höhe von rund 4 %.

(72)

Da keiner der bei der Untersuchung berücksichtigten ausführenden chinesischen Hersteller die erbetenen Auskünfte bereitstellte, bestimmte die Kommission die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mittels Vergleich

des gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreises, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt vom Unionshersteller in Rechnung gestellt wurde,

mit dem durchschnittlichen Preis für Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 einschließlich der Antidumpingzölle und mit angemessenen Berichtigungen für nach der Einfuhr angefallene Kosten. Die in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verfügbaren Statistiken lieferten spezifische Daten zu den Einfuhrpreisen der ausführenden Hersteller aus der VR China, denen bei der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war, und gestatteten eine individuelle Berechnung der Preisunterbietungsspanne.

(73)

Das Ergebnis des Vergleichs, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittpreises des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, bewegte sich im Bereich zwischen 32 % und 37 % bzw. zwischen 27 % und 31 % im Falle der ausführenden Hersteller in der VR China, denen eine MWB gewährt worden war. Die Preisunterbietungsspanne der übrigen ausführenden Hersteller in der VR China, die dem residualen Zoll unterlagen, bewegte sich in einem Bereich von 31 % bis 35 %.

4.5.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(74)

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Einfuhrmengen aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land in die Union. Die Angaben zu Mengen und Preisentwicklungen beruhen auf Eurostat-Zahlen. Die Einfuhren aus Drittländern in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Mengen, Marktanteile und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2013

2014

2015

UZÜ

Einfuhren aus anderen Drittländern (in Tonnen)

87

8

20

2 007

Index

100

9

23

2 299

Marktanteil Drittländer (%)

[0,05-0,2]

[0,01-0,05]

[0,01-0,05]

[1-5]

Index

nicht zutreffend

nicht zutreffend

nicht zutreffend

100

Einfuhren aus Drittländern (EUR/t)

3 468

8 672

4 106

388

Index

nicht zutreffend

nicht zutreffend

nicht zutreffend

100

Quelle: Eurostat-Statistiken.

(75)

In Tabelle 4 sind die von der Kommission zusammengetragenen Daten zu Mengen, Marktanteil und Preisen von Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus anderen Drittländern zusammengefasst. Die Kommission merkt an, dass in Bezug auf den Marktanteil anderer Drittländer im Zeitraum 2013 bis 2015 und auf die Preise von Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus anderen Drittländern im Zeitraum 2013 bis 2015 keine Indizes verwendet wurden. Dies geschah aus den im Folgenden dargelegten Gründen. Die Einfuhrmengen, die im Zeitraum 2013 bis 2015 aus anderen Drittländern in den Unionsmarkt gelangten, sind marginal (d. h. sie beliefen sich auf weniger als 100 Tonnen); auf sie entfiel ein vernachlässigbarer Gesamtmarktanteil zwischen 0,01 % und 0,2 % der Gesamteinfuhren. Wären in den anderen Reihen — wie bei den Einfuhrmengen — Indexwerte angegeben worden, so hätte sich ein nicht repräsentativer und irreführender Trend ergeben. Die Reihe zum Marktanteil hätte in dem Fall, dass der Wert für das Jahr 2013 als Basiswert 100 definiert worden wäre, wie folgt gelautet: 8 775 im Jahr 2014, 22 516 im Jahr 2015 und 2 279 im UZÜ. Gleiches gälte für den Fall, dass bei den Preisen der Einfuhren aus Drittländern Indizes (ausgehend von einem Basiswert 100 für das Jahr 2013) verwendet worden wären. In diesem Fall hätte sich der Trend wie folgt dargestellt: 250 im Jahr 2014, 118 im Jahr 2015 und 11 im UZÜ. Da diese Zahlen offenkundig keine genaue Darstellung der Lage geliefert hätten, die mit Tabelle 4 abgebildet werden soll, beschloss die Kommission, bei der Angabe des Marktanteils anderer Drittländer und der durchschnittlichen Preise von Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus diesen Ländern ausnahmsweise auf die Verwendung von Indizes (unter Bezugnahme auf den Wert im ersten Jahr des Bezugszeitraums als Basiswert) zu verzichten und stattdessen lediglich die UZÜ-Daten als Index zu betrachten.

(76)

Gleichwohl lassen sich aus den Daten in Tabelle 4 gewisse Trends ersehen. So stiegen im UZÜ die Einfuhren von 87 auf 2 007 Tonnen, was einem Gesamtmarktanteil zwischen 1 % und 5 % entspricht. Auf Indien entfielen mit 1 986 Tonnen die meisten dieser Einfuhren aus anderen Drittländern im UZÜ. Der durchschnittliche Einfuhrpreis im UZÜ belief sich auf 388 EUR/t. Das Preisniveau lag damit nur geringfügig unter den durchschnittlichen Preisen der VR China — ohne Antidumpingzölle — auf dem Unionsmarkt (397 EUR/t), jedoch deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Da das Einfuhrvolumen aus anderen Drittländern unerheblich war, kann es die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht substanziell beeinträchtigt haben.

4.6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(77)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(78)

Dazu ist anzumerken, dass sensible Geschäftsdaten in Form von Indizes berichtet werden mussten, da der Wirtschaftszweig der Union aus lediglich einem Hersteller bestand.

(79)

Die in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union relevanten Wirtschaftsindikatoren bewertete die Kommission anhand der überprüften Fragebogenantworten des einzigen Unionsherstellers.

4.6.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(80)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Unionsproduktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2013

2014

2015

UZÜ

Produktion (Index)

100

120

115

107

Produktionskapazität (Index)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung (%)

61

74

70

65

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(81)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union wuchs im Bezugszeitraum um 7 %, während seine Produktionskapazität unverändert blieb. 2014 steigerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion deutlich um 20 %; in der Folge nahm die Produktion jedoch bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach und nach wieder ab. Im Ergebnis verbesserte der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um vier Prozentpunkte und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Wert von 65 %.

4.6.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(82)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZÜ

Verkaufsmenge (Index)

100

100

97

97

Marktanteil (Index)

100

94

94

96

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union und Eurostat.

(83)

Im Bezugszeitraum ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 3 % zurück.

(84)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank von 2013 bis 2015 um 6 % und nahm in der Folge von 2015 bis zum UZÜ geringfügig (um 2 %) zu. Insgesamt ging er im Bezugszeitraum um 4 % zurück.

4.6.4.   Wachstum

(85)

Von 2013 bis zum UZÜ stieg der Unionsverbrauch um 1 % an. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging um 3 % zurück, was einem Rückgang des Marktanteils um 4 % entsprach.

4.6.5.   Beschäftigung und Produktivität

(86)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2013

2014

2015

UZÜ

Beschäftigung (Index)

100

114

117

108

Produktivität (Index)

100

106

99

99

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(87)

Die Zahl der im Wirtschaftszweig der Union Beschäftigten stieg im Bezugszeitraum um 8 % an. 2014 wuchs infolge einer Produktionssteigerung die Produktivität um 6 %, ging im Folgejahr jedoch wieder zurück. Im Ergebnis nahm die Produktivität im Bezugszeitraum um 1 % geringfügig ab.

4.6.6.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(88)

Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China sind seit 2005 in Kraft.

(89)

Wie in den Erwägungsgründen 35 bis 47 festgestellt, bewegten sich die Dumpingspannen der Hersteller aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der fortgesetzten Einfuhren beträchtlicher Mengen an Bariumcarbonat aus der VR China zu gedumpten Preisen hatte dies erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

4.6.7.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(90)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, und die Produktionsstückkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Verkaufspreise und Stückkosten

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (Index)

100

102

103

104

Produktionsstückkosten (Index)

100

91

93

95

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(91)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im Bezugszeitraum um 4 %. Wie in Erwägungsgrund 71 dargelegt, bewegte sich dieser Preisanstieg in der gleichen Spanne wie der bei den Einfuhren aus der VR China beobachtete Preisanstieg.

(92)

Die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union nahmen von 2013 bis 2014 um 9 % ab und stiegen in der Folge von 2014 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht (um 4 %) an. Insgesamt gingen sie im Bezugszeitraum um 5 % zurück, was zum Teil auf Effizienzgewinne zurückzuführen ist, die durch eine Rationalisierung des Herstellungsprozesses und die durch den Anstieg der Produktionsmengen bedingte Verringerung der Fixkosten (pro Tonne) erzielt wurden.

(93)

Wie bereits bei der vorangegangenen Auslaufüberprüfung festgestellt wurde, stellt der Wirtschaftszweig der Union zwei Produkte im selben Werk her: Bariumcarbonat und Strontiumcarbonat. Die gekoppelte Erzeugung dieser beiden Produkte ermöglicht eine Verringerung der Fixkosten. Der Wirtschaftszweig der Union stellte im Bezugszeitraum seinen Herstellungsprozesses von der sogenannten „sukzessiven Fertigung“ auf die „Parallelfertigung“ (14) mit gemeinsam genutzter Ausrüstung um. Dies führte zu Kosteneinsparungen, einer Rationalisierung der Produktionsabläufe und damit zu Effizienzsteigerungen.

4.6.8.   Arbeitskosten

(94)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (Index)

100

100

103

107

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(95)

Von 2013 bis zum UZÜ stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten beim Unionshersteller um 7 %.

4.6.9.   Lagerbestände

(96)

Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2013

2014

2015

UZÜ

Schlussbestand (Index)

100

131

125

74

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (%)

20

22

22

14

Index

100

109

108

69

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(97)

Der Wirtschaftszweig der Union unterbricht die Produktion für einen Monat pro Jahr zu Wartungszwecken. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die Produktionsunterbrechung infolge des Nachfragerückgangs gegenüber den Vorjahren auf neun Wochen verlängert. Das Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fiel zeitlich mit dem Prozess der Wiederauffüllung der Lager und der Wiederaufnahme des Normalbetriebs nach der Produktionsunterbrechung zusammen, als die Bestände ihr Minimum erreicht hatten. Von 2013 bis 2015 wurden die Bestände im gleichen Zeitraum des Jahres berechnet, als sich die Lagerhaltung auf einem durchschnittlichen Niveau bewegte.

(98)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen von 2013 auf 2014 um 31 % zu und anschließend von 2014 auf 2015 um 6 % ab. Von 2015 bis zum UZÜ verringerten sich die Bestände um 51 %. Über den Bezugszeitraum verringerten sich alle Schlussbestände um 26 %.

(99)

Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion nahmen von 2013 bis 2015 um zwei Prozentpunkte auf 22 % zu und gingen danach auf 14 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück.

4.6.10.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(100)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2013

2014

2015

UZÜ

Rentabilität der Gesamtverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

(in % des Umsatzes)

[– 10 bis – 20]

[0 bis – 10]

[0 bis – 10]

[0 bis – 10]

Rentabilität der Gesamtverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (Index)

– 100

– 40

– 41

– 46

Cashflow (Index)

100

– 402

35

152

Investitionen (Index)

100

107

85

81

Kapitalrendite (Index)

100

172

189

170

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(101)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Wirtschaftszweig der Union bewegte sich im gesamten Bezugszeitraum in der Verlustzone. Die Rentabilität verbesserte sich von 2013 auf 2014 um 60 % und ging danach im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 6 % zurück. Insgesamt blieb die Rentabilität trotz eines Anstiegs um 54 % im Bezugszeitraum negativ.

(102)

Der Cashflow, d. h. die Fähigkeit der Unionshersteller, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, ging von 2013 auf 2014 um 502 % auf negative Werte zurück; anschließend stieg er kontinuierlich bis zum UZÜ an. Über den gesamten Bezugszeitraum stieg der Cashflow um 52 % an.

(103)

Die Investitionen stiegen zwischen 2013 und 2014 um 7 % und fielen dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 26 % gegenüber dem Jahr 2014. Insgesamt nahmen die Investitionen im Bezugszeitraum um 19 % ab. Infolge der Umstrukturierung des Fertigungsprozesses, die auf Verbesserungen in den Arbeitsabläufen, Kosteneinsparungen und Effizienzgewinne abzielte, fielen die Investitionen in den Jahren 2013 und 2014 höher aus. Von 2015 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung standen die Investitionen hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Austausch von Ausrüstungen.

(104)

Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Sie war im Bezugszeitraum negativ. Sie nahm bis 2015 um 89 % gegenüber 2012 zu und ging danach im UZÜ um 19 % zurück. Insgesamt stieg die Kapitalrendite im Bezugszeitraum im Einklang mit der Rentabilität um 70 %.

4.6.11.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(105)

Im Bezugszeitraum zeigten mehrere Indikatoren wie Produktionsmenge, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung und Verkaufsstückpreis geringfügige Verbesserungen. Die Produktionsstückkosten gingen zurück, was zu einem Teil auf Effizienzgewinne und den Anstieg der Produktionsmengen zurückzuführen ist.

(106)

Dessen ungeachtet erzielte der Wirtschaftszweig der Union über den gesamten Bezugszeitraum fortwährend Verluste; die Kapazitätsauslastung war gering und die Kapitalrendite negativ. Dementsprechend verringerte sich in Anbetracht des konstanten Verbrauchs der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union.

(107)

Abschließend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum weiterhin eine bedeutende Schädigung erlitt.

(108)

Im Rahmen der Untersuchung wurde aufgezeigt, dass, wie in den Erwägungsgründen 66 bis 69 dargelegt, große Volumina an gedumpten Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum auf den Unionsmarkt gelangten. Dies hatte zur Folge, dass das in der Union verbrauchte Bariumcarbonat nach wie vor überwiegend aus der VR China stammt; sein hoher und stabiler Marktanteil bewegte sich im Bezugszeitraum zwischen 59 % bis 73 % und 62 % bis 80 %.

(109)

Obwohl die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 5 % stiegen, lagen sie damit noch immer deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union. Wie in Erwägungsgrund 73 beschrieben, unterboten die gedumpten Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 28,7 % bis 34,4 %. In Anbetracht der großen Mengen an stark gedumpten Einfuhren aus der VR China, von denen ein erheblicher Preisdruck auf dem Unionsmarkt ausging, vermochte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht in dem zur Deckung der Produktionskosten erforderlichen Umfang zu erhöhen. Veranschaulicht wird dies durch die Zielpreisunterbietungsspanne, für die in Bezug auf Einfuhren aus der VR China unter Einschluss der Antidumpingzölle Werte in einer Größenordnung von 62 % bis 71 % bis hin zu einer Größenordnung von 83 % bis 95 % ermittelt wurden.

(110)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die hohen Einfuhrmengen zurückzuführen ist, die zu ausgesprochen niedrigen gedumpten Preisen aus der VR China erfolgten, und dass diese Einfuhren eine entscheidende Rolle bei der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union spielten.

4.7.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

4.7.1.   Vorbemerkungen

(111)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen erfolgten und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen wäre.

(112)

Da der Wirtschaftszweig der Union infolge der Einfuhren aus der VR China weiterhin eine bedeutende Schädigung erlitt, wurde geprüft, ob bei einem Auslaufenlassen der gegenüber der VR China verhängten Maßnahmen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit einem Anhalten der Schädigung zu rechnen wäre.

(113)

Um die Wahrscheinlichkeit einer Fortdauer der Schädigung zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: die Produktionskapazitäten und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes, das erwartete Preisniveau von Einfuhren aus der VR China in den Unionsmarkt und die absehbaren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

(114)

Wie in Erwägungsgrund 28 erwähnt, wurde infolge der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller aus der VR China zur Mitarbeit diese Analyse auf Grundlage von Artikel 18 der Grundverordnung vorgenommen.

4.7.2.   Produktion, Kapazitätsreserven in der VR China und Attraktivität des Unionsmarktes

(115)

Wie in den Erwägungsgründen 50 bis 54 erwähnt, bestanden in China erhebliche Kapazitätsreserven in einer Größenordnung von rund 280 000 Tonnen. Diese Kapazitätsreserven entsprachen mehr als dem Dreifachen des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(116)

Ebenso gelangte die Kommission aufgrund eines Vergleichs der Preise der Ausfuhren der VR China in die Union und andere Drittlandsmärkte, der fortbestehenden massiven Präsenz chinesischer Ausfuhren auf dem Unionsmarkt sowie der verhängten Zölle auf anderen großen Ausfuhrmärkten für ausführende Hersteller aus der VR China wie in den Erwägungsgründen 56 bis 58 beschrieben zu der Auffassung, dass der Unionsmarkt für ausführende Hersteller aus der VR China attraktiv ist.

(117)

Somit kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapazitätsreserve der VR China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich in die Union gelenkt würde.

4.7.3.   Preise der Einfuhren aus der VR China

(118)

Als Anhaltspunkt für das zu erwartende Preisniveau bei chinesischem Bariumcarbonat, das in den Unionsmarkt eingeführt würde, falls die Maßnahmen aufgehoben werden sollten, wurde das Niveau der Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union ohne Antidumpingzölle berücksichtigt. Der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung angestellte Vergleich ergab, dass die chinesischen Preise ohne Antidumpingzölle insgesamt um durchschnittlich rund 35 % unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Bei den beiden Unternehmen, denen bei der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war, bewegten sich die Preise in Spannen von 33 % bis 38 % bzw. von 28 % bis 32 % unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union. Die übrigen ausführenden Hersteller aus der VR China, die dem residualen Zoll unterlagen, unterschritten das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union um 40 % bis 46 %.

(119)

Ferner wurde das Preisniveau bei Bariumcarbonat analysiert, das aus der VR China in andere Drittländer ausgeführt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die Preise für Einfuhren aus der VR China in andere Drittländer durchschnittlich um rund 25 % bis rund 45 % unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

(120)

Somit kam die Kommission zu dem Schluss, dass Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich einen sogar noch höheren Preisdruck als im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben würden, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

4.7.4.   Wahrscheinliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(121)

Den vorstehend dargelegten Fakten zufolge erhalten ausführende Hersteller aus der VR China beim Fehlen von Antidumpingmaßnahmen einen Anreiz, die Mengen ihrer Einfuhren in den Unionsmarkt zu niedrigen gedumpten Preisen deutlich zu steigern, was einen Abwärtsdruck auf das in der Union vorherrschende Preisniveau zur Folge hätte.

(122)

Ein Anwachsen des Volumens an Einfuhren aus der VR China — das angesichts der verfügbaren Kapazitätsreserven wahrscheinlich ist — wird sich zusammen mit dem erwarteten höheren Preisdruck in deutlich negativer Weise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken.

(123)

So ist es im Falle, dass dieses Szenario eintreten sollte, unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Union zu einer Senkung seiner Preise in der Lage sein wird. Einen diesbezüglichen Hinweis liefert der Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum seine Verkaufspreise selbst bei einer Verringerung der Produktionskosten nicht senkte, da er bereits nicht kostendeckend produzierte.

(124)

Sollte der Wirtschaftszweig der Union zudem bei diesem angenommenen Szenario sein Preisniveau aufrechterhalten, würde er wahrscheinlich an Verkaufsmenge und Marktanteil einbüßen, da wesentlich größere Volumina an Einfuhren aus der VR China zu noch niedrigeren Preisen auf den Markt gelangen würden.

(125)

Der Wirtschaftszweig der Union müsste dann seine Produktionsmenge verringern, was sich erheblich auf seine Produktionskosten und seine Rentabilität auswirken würde, da die Herstellung von Bariumcarbonat kapitalintensiv ist und der Anteil der Fixkosten pro Tonne deutlich ansteigen würde.

(126)

Die Auswirkungen von Änderungen bei der Produktionsmenge auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurden im Bezugszeitraum beobachtet. 2014 führte eine 20-prozentige Steigerung der Produktionsmenge zu einer deutlichen Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, während der 8-prozentige Rückgang des Produktionsvolumens im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sich negativ auf die Rentabilität auswirkte, die ebenfalls abnahm. Daher ginge jegliche Verringerung der Produktionsmenge mit einem Anstieg der Fixkosten pro Tonne einher, der sich jedoch infolge des von den Einfuhren aus der VR China ausgehenden Preisdrucks nicht durch eine Erhöhung des Verkaufspreises auffangen ließe. Dies hätte eine weitere Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge, der bereits im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Verluste verzeichnete.

4.7.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

(127)

Aufgrund des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, der bereits eine bedeutende Schädigung erlitten hat, sich im Falle der Aufhebung der Maßnahme weiter verschlechtern würde, da der Wirtschaftszweig nicht in der Lage wäre, mit dem wachsenden Volumen an Einfuhren aus der VR China mitzuhalten, die zu schädigenden gedumpten Preisen angeboten werden. Daher ist es auf mittlere Sicht wahrscheinlich, dass der einzige Unionshersteller keine andere Wahl hätte als seine Tätigkeit einzustellen.

(128)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass bei einer Außerkraftsetzung der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung überaus wahrscheinlich ist.

5.   INTERESSE DER UNION

(129)

Im Einklang mit Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der zu überprüfenden Ware dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(130)

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen haben es dem Wirtschaftszweig der Union gestattet, seine Bariumcarbonat-Produktion in der Union aufrechtzuerhalten. Allerdings ist es dem Wirtschaftszweig der Union dabei nicht gelungen, sich vollständig von der früheren Schädigung zu erholen, und die Rentabilität blieb negativ.

(131)

Zwar trifft es zu, dass Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum weiterhin einen hohen Marktanteil aufwiesen, der sich negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte, gleichwohl schirmten die Maßnahmen den Wirtschaftszweig insbesondere von der Mehrzahl der ausführenden Hersteller aus der VR China ab, die gegenwärtig dem residualen Zoll unterliegen. Die Untersuchung hat indes ergeben, dass es bei Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich wäre, dass ausführende Hersteller aus der VR China mit noch größeren Mengen erneut auf dem Unionsmarkt tätig würden.

(132)

Die Untersuchung hat zudem ergeben, dass der Wirtschaftszweig der Union Investitionen getätigt hat, die auf eine Rationalisierung seiner Fertigungsprozesse zielen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Werks sicherstellen sollen, in dem zwei Produkte, Bariumcarbonat und Strontiumcarbonat, parallel hergestellt werden. Wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, sind die Produktionskosten dieser beiden Erzeugnisse voneinander abhängig, da in manchen Prozessabschnitten spezielle Ausrüstungen für die Herstellung beider Produkte zum Einsatz gelangen. Die kombinierte Herstellung ermöglicht es dem Wirtschaftszweig der Union, Fixkosten von erheblichem Umfang durch Aufteilung auf das gesamte Werk zu verringern.

(133)

Eine Aufhebung der Maßnahmen würde die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union um eine Verringerung seiner Kosten zunichtemachen, da, wie in Erwägungsgrund 126 dargelegt, die Fixkosten infolge des Rückgangs des Verkaufs und der Produktion steigen würden. Dies würde eine erhebliche Bedrohung der Überlebensfähigkeit der Bariumcarbonat-Branche darstellen, die ihre Produktion möglicherweise einstellen müsste. Aus den in Erwägungsgrund 132 dargelegten Gründen hätte dies auch negative Folgen für die Strontiumcarbonat-Produktion.

(134)

Aufgrund des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen gegenüber gedumpten Einfuhren aus der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union aufrechterhalten werden sollten.

5.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(135)

Wie in den Erwägungsgründen 16 und 18 dargelegt, sandte die Kommission Fragebogen an die sechs unabhängigen Einführer, die sich auf das Auskunftsersuchen hin gemeldet hatten. Allerdings wirkte keiner von ihnen an der Untersuchung mit.

(136)

Die Untersuchung erbrachte keine Hinweise darauf, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sich in erheblicher Weise negativ auf die Lage der unabhängigen Einführer auswirken würde.

5.3.   Interesse der Verwender

(137)

Bei Einleitung der Überprüfung wandte sich die Kommission an alle ihr bekannten Verwender und bat um deren Mitarbeit. Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, meldeten sich 86 Unternehmen, denen daraufhin ein Fragebogen übersandt wurde. Dieser wurde von fünfzehn Verwendern beantwortet.

(138)

Von diesen legten lediglich fünf einen vollständig ausgefüllten Fragebogen vor. Die übrigen zehn Verwender übermittelten keine nichtvertrauliche Fassung ihrer Antwort auf den Fragebogen, wie es Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung verlangt. Nach Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung konnten ihre Antworten daher nicht berücksichtigt werden.

(139)

Auf die Einfuhren der fünf mitarbeitenden Verwender, die einen vollständig ausgefüllten Fragebogen vorlegten, entfielen rund 6 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der Union sowie 10 % der Gesamteinfuhren aus der VR China. Auf diese Verwender entfiel ferner ein Anteil von rund 8 % des Gesamtverbrauchs der Union. Die mitarbeitenden Verwender waren in den Industriezweigen Keramikfritten und -glasuren, Chemie, Normal- und Kristallglas sowie Elektrotechnik tätig, die zu den Haupteinsatzfeldern von Bariumcarbonat zählen.

(140)

Die Untersuchung ergab, dass Bariumcarbonat je nach Anforderungen an das Endprodukt lediglich zwischen 1,4 % und 2,6 % der Gesamtproduktionskosten der an der Untersuchung mitwirkenden Verwender ausmachte. Dementsprechend wird die Auswirkung der Maßnahmen auf diese Verwender für vergleichsweise gering erachtet.

(141)

Ein Verwender gab an, dass die Antidumpingmaßnahmen sich nachteilig auf seine Produktionskosten auswirkten und seine Wettbewerbsfähigkeit dadurch beeinträchtigt werde. Wie in Erwägungsgrund 140 dargelegt, wird diese Angabe nicht von den Fakten gestützt, die bei der Untersuchung ermittelt wurden, weshalb dieses Argument verworfen wurde.

(142)

Aus den vorstehend dargelegten Sachverhalten ergaben sich keine Hinweise darauf, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sich in erheblicher Weise negativ auf die Lage der Verwender auswirken würde.

5.4.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(143)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

6.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(144)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(145)

Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EU) Nr. 831/2011 eingeführt worden sind, aufrechterhalten werden.

(146)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, mit Ursprung in der VR China eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836600010) eingereiht wird.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll entspricht dem nachstehend für Waren der folgenden Hersteller angegebenen festen Betrag:

Unternehmen

Zoll (EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd., 62, Qinglong Road, Songhe Town, County Jingshan, Provinz Hubei, VR China

6,3

A606

Zaozhuang Yongli Chemical Co. Ltd, South Zhuzibukuang Qichun, Zaozhuang City Center District, Provinz Shandong, VR China

8,1

A607

Alle übrigen Unternehmen

56,4

A999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sowohl für die namentlich genannten Hersteller (die unter die TARIC-Codes A606 und A607 fallen) als auch für alle übrigen Unternehmen (die unter den TARIC-Code A999 fallen), gilt Folgendes: Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, wird der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (15) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt und der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1175/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 15).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 831/2011 des Rates vom 16. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 214 vom 19.8.2011, S. 1).

(4)  ABl. C 388 vom 21.11.2015, S. 16.

(5)  ABl. C 298 vom 18.8.2016, S. 4.

(6)  Bei UN COMTRADE handelt es sich um ein Daten- und Informationsarchiv für amtliche internationale Handelsstatistiken und einschlägige Analysetabellen: https://comtrade.un.org/.

(7)  Zum Beispiel Websites von Unternehmen, vgl. Fußnote 8.

(8)  Fundstellen: Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd: http://www.jingyan.com/index.php?lang=en (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Zaozhuang Yongli Chemical Co.: http://lylchem.com/English/index.asp (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Guizhou Hongkaj Chemical Co. Ltd.: http://www.guizhouhongkaichemicalcoltd.enic.pk/ (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Hengyang Hong Xiang Co. Ltd.: http://www.yp.net.cn/english/search/printSingleDetailed.asp?i=C%19yK0%08i%40RY_jV%40&p=14 (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Guizhou Red Star Developing Co.: http://www.redstarchem.com.cn/_d273694355.htm (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Hebei Xinji Chemical Group Co. Ltd.: http://www.hhxj.chemchina.com/hbxjen/gywm/dsj/B700106web_1.htm (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Henan Huaxing Barium Industry Co., Ltd.: https://www.fuzing.com/barium-carbonate-(manufacturer-of-China)/l/9c037042-e065-1f8f-a97a-04b07ac7793b (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; SHAANXI ANKANG JIANGHUA GROUP CO, LTD: Chemiewerk Jianghua: http://www.jianghuagroup.com/template/structureen.htm (in englischer Sprache), abgerufen am 19.1.2017; Hengyang Wanfeng Chemical Co, Ltd.: http://www.wf-chem.com/pages/about.htm (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Hounan Chenzhou Chemical Industry Co, Ltd.: http://www.chinachenzhou.com/cgi/search-en.cgi?f=introduction_en_1_+company_en_1_&t=introduction_en_1 (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017.

(9)  COMTRADE-HS6-Daten zu Produkt 283660: weltweite Ausfuhren: 141 766 Tonnen, weltweite Einfuhren 137 554 Tonnen.

(10)  Erwägungsgrund 71 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 831/2011.

(11)  

Quelle: Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik.

(12)  Beide Daten entstammen den chinesischen Ausfuhrstatistiken 2009 und 2015.

(13)  In den Preisen sind die geltenden Antidumpingzölle nicht enthalten.

Quelle: Eurostat-Statistiken.

(14)  Der Begriff „sukzessive Fertigung“ bezeichnet die „abwechselnde“ Produktion beider Erzeugnisse auf denselben Produktionsanlagen; der Begriff „Parallelfertigung“ bezeichnet die „simultane“ Produktion beider Erzeugnisse auf unterschiedlichen Produktionsanlagen. Manche Ausrüstungen werden gemeinsam genutzt und gelangen auf beiden Produktionsanlagen zum Einsatz.

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1760 DER KOMMISSION

vom 27. September 2017

zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom September 2017 eröffneten Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat September ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent der vierte Teilzeitraum, für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d derselben Durchführungsverordnung vorgesehene Kontingent der dritte Teilzeitraum und für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e derselben Durchführungsverordnung vorgesehene Kontingent der erste Teilzeitraum.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2017 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4130 und 09.4168 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingentes anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Aus diesen Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2017 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4112 und 09.4119 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Die für den Teilzeitraum September nicht genutzte Menge des betreffenden Kontingentes mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 und 09.4130 wird gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Teilzeitraum auf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 sollte auch die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 verfügbare Gesamtmenge für den folgenden Teilzeitraum festgesetzt werden.

(7)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2017 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4130 und 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragte Menge stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbare Gesamtmenge ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats September 2017 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2017

Für den Teilzeitraum Oktober 2017 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

 

Thailand

09.4128

 (1)

 

Australien

09.4129

 (1)

 

Andere Ursprungsländer

09.4130

50,250208 %

 

Alle Ursprungsländer

09.4138

 

1 778 874

b)

Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2017

Thailand

09.4112

65,541543 %

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

 (2)

Indien

09.4117

8,704591 %

Pakistan

09.4118

10,992065 %

Andere Ursprungsländer

09.4119

99,272249 %

Alle Ursprungsländer

09.4166

 (3)

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2017

Für den Teilzeitraum Oktober 2017 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4168

0,994116 %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(3)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


BESCHLÜSSE

28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/55


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1761 DES RATES

vom 25. September 2017

zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Claudia BUSCHI ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Gerardo LARGHI, Professore — Dirigente della CISL Scuola dei Laghi di Como e Varese, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).


28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/56


BESCHLUSS (EU) 2017/1762 DES RATES

vom 25. September 2017

zur Ernennung von zwei von Rumänien vorgeschlagenen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der rumänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Vasile Silvian CIUPERCĂ und Herrn Adrian ȚUȚUIANU sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

Herr Marius Horia ȚUȚUIANU, President of Constanța county council,

Herr Bogdan Andrei TOADER, President of Prahova county council.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/57


BESCHLUSS (EU) 2017/1763 DES RATES

vom 25. September 2017

zur Ernennung eines von der Republik Litauen vorgeschlagenen Mitglieds und eines von der Republik Litauen vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der litauischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Mindaugas SINKEVIČIUS ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Jonas JARUTIS ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, ernannt:

a)

zum Mitglied:

Herr Tadeuš ANDŽEJEVSKI, Member of Vilnius District Municipal Council,

b)

zum stellvertretenden Mitglied:

Frau Lina KAIRYTĖ, Member of Panevėžys District Municipal Council.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/58


BESCHLUSS (EU) 2017/1764 DES RATES

vom 25. September 2017

zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge der Ernennung von Herrn Hannes WENINGER zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Markus LINHART, Bürgermeister und Gemeinderat von Bregenz.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/59


BESCHLUSS (EU) 2017/1765 DES RATES

vom 25. September 2017

zur Ernennung von zwei vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen Mitgliedern und zwei vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 13. Juli 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1140 des Rates (4) Herr N. A. (André) VAN DE NADORT als Nachfolger von Herrn H. J. J. (Henri) LENFERINK zum Mitglied ernannt. Am 18. September 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1573 des Rates (5) Herr M. A. (Michiel) SCHEFFER als Nachfolger von Frau W. H. (Hester) MAIJ zum Mitglied und Herr D. J. E. (Erik) LIEVERS als Nachfolger von Frau E. M. (Elvira) SWEET zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn M. A. (Michiel) SCHEFFER ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr N. A. (André) VAN DE NADORT (Mayor of the municipality of Ten Boer) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn D. J. E. (Erik) LIEVERS und Herrn C. L. (Cornelis) VISSER sind zwei Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

a)

zu Mitgliedern:

Dr. J. M. E. (Annemieke) TRAAG, Gedeputeerde van de provincie Overijssel,

Herr N. A. (André) VAN DE NADORT, Burgemeester van de gemeente Weststellingwerf (Mandatsänderung),

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Dr. M. (Michiel) SCHEFFER, Gedeputeerde van de provincie Gelderland,

Frau E. (Ellen) NAUTA-VAN MOORSEL, Burgemeester van de gemeente Hof van Twente.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/1140 des Rates vom 13. Juli 2015 zur Ernennung von zwei niederländischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und zwei niederländischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 17).

(5)  Beschluss (EU) 2015/1573 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung von vier niederländischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und fünf niederländischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 245 vom 22.9.2015, S. 10).


28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/61


BESCHLUSS (EU) 2017/1766 DES RATES

vom 25. September 2017

über den im Namen der Europäischen Union im durch das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und die Änderungen der Liste der mit der Europäischen Union assoziierten Länder und Gebiete zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, (1)

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde seit dem 14. Mai 2012 vorläufig angewandt.

(2)

Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union wurde am 9. Dezember 2011 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2013 in Kraft.

(3)

Die Republik Kroatien ist durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 22. März 2017 dem Abkommen beigetreten.

(4)

In Artikel 67 des Abkommens wird festgelegt, dass der WPA-Ausschuss über alle im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlichen Änderungsmaßnahmen beschließen kann.

(5)

Gemäß Artikel 70 des Abkommens sind die Anhänge und Protokolle Bestandteil des Abkommens und können vom WPA-Ausschuss überprüft und geändert werden.

(6)

Im Anschluss an die Änderung des Status von Mayotte (2) und Saint-Barthélemy (3) sowie das Inkrafttreten des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (4) über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union sollte die Liste der überseeischen Länder und Gebiete in Anhang IX des Protokolls 1 des Abkommens aktualisiert werden.

(7)

Es ist zweckmäßig, den im WPA-Ausschuss im Namen Europäischen Union betreffend den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und die Änderungen des Status einiger der mit der Union assoziierten Länder und Gebiete zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und die Änderungen der Liste der mit der Europäischen Union assoziierten Länder und Gebiete zu vertreten ist, beruht auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss.

Die Vertreter der Union im WPA-Ausschuss können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.

(2)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(3)  Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4).

(4)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).


ANHANG

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2017 DES WPA-AUSSCHUSSES EINGESETZT DURCH DAS INTERIMSABKOMMEN ZUR FESTLEGUNG EINES RAHMENS FÜR EIN WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DEN STAATEN DES ÖSTLICHEN UND DES SÜDLICHEN AFRIKA EINERSEITS UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS

vom …

betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und die Änderungen der Liste der mit der Europäischen Union assoziierten Länder und Gebiete

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 29. August 2009 in Grand Baie unterzeichnete und seit dem 14. Mai 2012 vorläufig angewandte Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 63, 67 und 70,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union sowie die von der Republik Kroatien am 22. März 2017 hinterlegte Akte über den Beitritt zu diesem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 63 des Abkommens gilt das Abkommen einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für die Gebiete der unterzeichnenden Staaten des östlichen und des südlichen Afrika (im Folgenden „ESA-Staaten“).

(2)

Nach Artikel 67 Absatz 3 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss über alle im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union erforderlichen Änderungsmaßnahmen beschließen.

(3)

Gemäß Artikel 70 des Abkommens sind die Anhänge und Protokolle Bestandteil des Abkommens und können vom WPA-Ausschuss überprüft und geändert werden.

(4)

Im Anschluss an die Änderung des Status von Mayotte (2) und Saint-Barthélemy (3) sowie das Inkrafttreten des Beschlusses 2013/755/EU des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (4) sollte die Liste der überseeischen Länder und Gebiete in Anhang IX des Protokolls 1 des Abkommens aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien als Vertragspartei des Abkommens nimmt das Abkommen sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu diesem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Das Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 69 erhält folgende Fassung:

„Artikel 69

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“

2.

Anhang IV des Protokolls 1 erhält folgende Fassung:

ANHANG IV des Protokolls 1

Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (5)) декларира, че освен където е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (6).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o (5)) declara que, salvoindicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (6).

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br … (5)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (6) preferencijalnog podrijetla.

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (5)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (6).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (5)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (6).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (5)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (6) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (5)) deklareerib, et need tooted on … (6) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (5)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (6).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (5)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (6) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (5)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (6).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (5)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (6).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (5)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (6).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (5)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (6) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (5)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (6) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (5)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (6).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (5)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (6).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (5)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (6) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o (5)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (6).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (5)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (6).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (5)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (6) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (5)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (6).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (5)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (6).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (5)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (6).

 (7).

(Ort und Datum)

 (8).

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

Erläuterungen

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(5)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weg- bzw. der Raum leer gelassen."

(6)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an."

(7)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie dem Papier selbst zu entnehmen sind."

(8)  Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners."

Artikel 3

Die Europäische Union übermittelt den ESA-Staaten die kroatische Sprachfassung des Abkommens.

Artikel 4

(1)   Das Abkommen wird auf Waren angewandt, die entweder aus einem der ESA-Staaten in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien in einen der ESA-Staaten ausgeführt werden, welche die Bestimmungen des Protokolls 1 zum Abkommen erfüllen und sich am 1. Juli 2013 entweder im Durchgangsverkehr oder in einem der ESA-Staaten oder Kroatien in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befanden.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen wird Präferenzbehandlung gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Artikel 5

Die ESA-Staaten verpflichten sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII GATT 1994 oder Artikel XXI GATS zu verzichten.

Artikel 6

Anhang IX zu Protokoll 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

ANHANG IX des Protokolls 1

Überseeische Länder und Gebiete

„Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Protokolls sind die im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete:

(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)

1.

Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten:

Grönland.

2.

Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur Französischen Republik unterhalten:

Neukaledonien und Nebengebiete,

Französisch-Polynesien,

St. Pierre und Miquelon,

Saint-Barthélemy,

Französische Süd- und Antarktisgebiete,

Wallis und Futuna.

3.

Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten:

Aruba,

Bonaire,

Curaçao,

Saba,

St. Eustatius,

Sint Maarten.

4.

Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten:

Anguilla,

Bermuda,

Kaimaninseln,

Falklandinseln,

Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln,

Montserrat,

Pitcairn,

St. Helena und Nebengebiete,

Britisches Territorium in der Antarktis,

Britisches Territorium im Indischen Ozean,

Turks- und Caicosinseln,

Britische Jungferninseln.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Die Artikel 3 und 4 gelten mit Wirkung vom 1. Juli 2013.

Geschehen zu …

Für die ESA-Unterzeichnerstaaten

Für die Europäische Union


(1)  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.

(2)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(3)  Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4).

(4)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).


28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/69


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1767 DES RATES

vom 25. September 2017

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, auf Kraftstoffe, die auf den Inseln der Inneren und Äußeren Hebriden, den Northern Isles, den Inseln im Clyde und den Scilly-Inseln verbraucht werden, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ermäßigte Steuerbeträge anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 16. September 2016 beantragte das Vereinigte Königreich die Ermächtigung, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG (im Folgenden „Richtlinie“) auf allen Inseln der Inneren und Äußeren Hebriden, den Northern Isles, den Inseln im Clyde (alle vor der schottischen Küste) und den Scilly-Inseln (vor der Südwestküste Englands) einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf Gasöl und unverbleites Benzin anzuwenden. Das Vereinigte Königreich übermittelte am 16. Dezember 2016 zusätzliche Informationen.

(2)

In diesen Gebieten liegen die Preise für Gasöl und unverbleites Benzin über den Durchschnittspreisen im Übrigen Vereinigten Königreich, wodurch lokalen Kraftstoffverbrauchern Nachteile entstehen. Der Preisunterschied ist auf höhere Stückkosten wegen der geografischen Lage der Inseln, der geringen Bevölkerungszahl und der relativ geringen Liefermengen zurückzuführen.

(3)

Die Steuerermäßigung sollte nicht über dem liegen, was erforderlich ist, um die von den Verbrauchern zu zahlenden höheren Stückkosten in den betreffenden Gebieten auszugleichen.

(4)

Die ermäßigten Verbrauchsteuersätze sollten über den Mindestsätzen gemäß Artikel 7 der Richtlinie liegen.

(5)

Die Maßnahme sollte in Anbetracht der Insellage der Gebiete, auf die sie angewendet wird, und der mäßigen Senkung des Steuersatzes keine zusätzlichen Fahrten auslösen, die speziell mit der Beschaffung von Kraftstoff zusammenhängen.

(6)

Daher ist die Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig sowie mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.

(7)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Um den betroffenen Unternehmen und Verbrauchern verlässliche Bedingungen zu bieten, wird die Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, auf allen Inseln der Inneren und Äußeren Hebriden, den Northern Isles, den Inseln im Clyde und den Scilly-Inseln ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf unverbleites Benzin und auf Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anzuwenden.

Die Ermäßigung gegenüber dem nationalen Steuersatz für unverbleites Benzin oder für Gasöl darf nicht über den Zusatzkosten bei Einzelhandelsverkäufen in diesen Gebieten im Vergleich zu den Durchschnittskosten bei Einzelhandelsverkäufen im Vereinigten Königreich liegen und höchstens 50 GBP je 1 000 Liter des Erzeugnisses betragen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2023.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.


28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/71


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1768 DES RATES

vom 25. September 2017

zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 19 der Richtlinie 2006/112/EG kann Kroatien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Steuerbefreiung von der Mehrwertsteuer gewähren.

(2)

Mit einem am 20. Dezember 2016 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragte Kroatien die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Regelung (im Folgenden „diese abweichende Regelung“) ab 1. Januar 2018, um Steuerpflichtige deren Jahresumsatz den in seiner Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien zu können.

(3)

Ein höherer Schwellenwert für die Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die mehrwertsteuerlichen Pflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann.

(4)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 13. März 2017 über den Antrag Kroatiens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 14. März 2017 teilte die Kommission Kroatien mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(5)

Nach den Angaben Kroatiens könnten weitere 9 000 Steuerpflichtige aufgrund dieser abweichenden Regelung ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 der Richtlinie 2006/112/EG verringern. Die Maßnahme würde auch den Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltung verringern und die Steuererhebung vereinfachen.

(6)

Da diese abweichende Regelung zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten kleiner Unternehmen führt, sollte Kroatien ermächtigt werden, sie für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(7)

Da die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen in Kraft treten.

(8)

Den von Kroatien vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.

(9)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Kroatien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (2) vornehmen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 19 der Richtlinie 2006/112/EG wird Kroatien ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).


28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1769 DES RATES

vom 25. September 2017

zur Ermächtigung der Republik Polen, ein Abkommen mit der Ukraine in Bezug auf die Instandhaltung von Straßenbrücken an der polnisch-ukrainischen Grenze abzuschließen, das von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Bestimmungen enthält

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 396 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über den räumlichen Geltungsbereich jener Richtlinie gilt das Mehrwertsteuersystem in der Regel für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats.

(2)

Mit einem am 7. Oktober 2016 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Polen um Ermächtigung, ein Abkommen mit der Ukraine zu schließen, das die Instandhaltung von drei Straßenbrücken (zwei Brücken zwischen Dorohusk und Jagodzin und eine Brücke zwischen Zosin und Ustyluh) über den Fluss Bug an der Grenze zwischen Polen und der Ukraine betrifft (im Folgenden „Abkommen“). Das Abkommen enthält von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Bestimmungen.

(3)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 396 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 24. Januar 2017 über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

Die auf polnischem Hoheitsgebiet durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen unterliegen der Mehrwertsteuer in Polen, während die entsprechenden auf ukrainischem Hoheitsgebiet durchgeführten Maßnahmen außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/112/EG liegen. Darüber hinaus gilt für die aus der Ukraine nach Polen eingeführten Gegenstände, die für die Instandhaltung der Grenzbrücken verwendet werden, die polnische Mehrwertsteuer.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden, und insbesondere um den Verkehr zwischen Polen und der Ukraine zu verbessern, ist es zweckmäßig, dass das Abkommen Bestimmungen zur Vereinfachung von Mehrwertsteuervorschriften für Instandhaltungsarbeiten und die betreffende Einfuhr von Gegenständen enthält.

(6)

Die abweichende Regelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Polen wird ermächtigt, ein Abkommen mit der Ukraine zu schließen, das Bestimmungen enthält, die von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Umsätzen und den räumlichen Geltungsbereich des Mehrwertsteuersystems im Zusammenhang mit der Instandhaltung der drei im Anhang dieses Beschlusses genannten Straßenbrücken an der polnisch-ukrainischen Grenze abweichen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden die im Anhang dieses Beschlusses genannten Brücken, für deren Instandhaltung Polen zuständig ist, zwecks Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen, die für die Instandhaltung der Brücken bestimmt sind, auch hinsichtlich des sich bis auf ukrainisches Hoheitsgebiet erstreckenden Teils als Teil des polnischen Hoheitsgebiets angesehen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden die im Anhang dieses Beschlusses genannten Brücken, für deren Instandhaltung die Ukraine zuständig ist, zwecks Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen, die für die Instandhaltung der Brücken bestimmt sind, auch hinsichtlich des sich bis auf polnisches Hoheitsgebiet erstreckenden Teils als Teil des ukrainischen Hoheitsgebiets angesehen.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG unterliegen Gegenstände, die von zum vollen Steuerabzug berechtigten Steuerpflichtigen aus der Ukraine nach Polen eingeführt wurden, nicht der Mehrwertsteuer, sofern die Gegenstände für die Instandhaltung der im Anhang dieses Beschlusses genannten Brücken verwendet werden.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


ANHANG

Liste der Brücken gemäß Artikel 1

1.

Die Ukraine ist für die Instandhaltung der folgenden an der polnisch-ukrainischen Grenze gelegenen Straßenbrücke zuständig, die auf Kosten Polens errichtet wurde und Eigentum Polens ist:

Eine 186,68 Meter lange Stahlbrücke über den Fluss Bug zwischen Dorohusk und Jagodzin, entlang der polnischen Nationalstraße Nr. 12 und der ukrainischen öffentlichen Kraftfahrstraße Nr. M-07.

2.

Polen ist für die Instandhaltung der folgenden an der polnisch-ukrainischen Grenze gelegenen Straßenbrücke zuständig, die auf Kosten Polens errichtet wurde und Eigentum Polens ist:

Eine 160,38 Meter lange Stahlbetonbrücke über den Fluss Bug zwischen Zosin und Ustyluh, entlang der polnischen Nationalstraße Nr. 74 und der ukrainischen öffentlichen Kraftfahrstraße Nr. N-22.

3.

Für die Instandhaltung der 189,43 Meter langen, zwischen Dorohusk und Jagodzin entlang der polnischen Nationalstraße Nr. 12 und der ukrainischen öffentlichen Kraftfahrstraße Nr. M-07 gelegenen, mit Stahlträgern und einer Fahrbahnplatte aus Stahlbeton ausgestatteten Straßenbrücke über den Fluss Bug, die auf Kosten beider Staaten errichtet wurde und sich im Eigentum beider Staaten befindet, sind beide Parteien zuständig, wobei jede Partei den eigenen Teil übernimmt; ausgenommen ist die Instandhaltung im Winter.

Für die Winter-Instandhaltung der ganzen Straßenbrücke sind die Parteien wie folgt zuständig:

a)

Polen: Vom 1. Oktober jedes ungeraden Jahres bis zum 30. September jedes darauf folgenden Jahres.

b)

Ukraine: Vom 1. Oktober jedes geraden Jahres bis zum 30. September jedes darauf folgenden Jahres.


Berichtigungen

28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/76


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden

( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )

Seite 451, Artikel 1 Satz 1:

Anstatt:

„Eine Geschäftsmeldung umfasst sämtliche in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Einzelheiten, die auf das jeweilige Finanzinstrument zutreffen.“,

muss es heißen:

„Eine Geschäftsmeldung umfasst sämtliche in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Einzelheiten, die das jeweilige Finanzinstrument betreffen.“

Seite 452, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

die Auflösung eines Derivatkontrakts;“

muss es heißen:

„b)

die Glattstellung eines Derivatkontrakts;“.

Seite 452, Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

eine Verrechnung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen Parteien, wenn die Nettoverpflichtung vorgetragen wird;“

muss es heißen:

„c)

eine Verrechnung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen Parteien, wenn die Nettoverpflichtung fortgeführt wird;“.

Seite 459, Artikel 15 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Erlangt der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma Kenntnis über Fehler oder Auslassungen in einer an eine zuständige Behörde übermittelten Geschäftsmeldung, über ein Versäumnis der Übermittlung einer Geschäftsmeldung einschließlich eines Versäumnisses der erneuten Übermittlung einer zurückgewiesenen Geschäftsmeldung für meldepflichtige Geschäfte oder über die Meldung eines Geschäfts, für das keine Meldepflicht besteht, unterrichtet sie die entsprechende zuständige Behörde umgehend über diesen Umstand.“,

muss es heißen:

„(2)   Erlangt der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma Kenntnis über Fehler oder Auslassungen in einer an eine zuständige Behörde übermittelten Geschäftsmeldung, über ein Versäumnis der Übermittlung einer Geschäftsmeldung einschließlich eines Versäumnisses der erneuten Übermittlung einer zurückgewiesenen Geschäftsmeldung für meldepflichtige Geschäfte oder über die Meldung eines Geschäfts, für das keine Meldepflicht besteht, unterrichtet er bzw. sie die entsprechende zuständige Behörde umgehend über diesen Umstand.“

Seite 459, Artikel 15 Absatz 4 Satz 2:

Anstatt:

„Der Abgleich umfasst die Prüfung der Aktualität der Meldung, der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzelnen Datenfelder und deren Übereinstimmung mit den in Tabelle 2 von Anhang I angegebenen Standards und Formaten.“,

muss es heißen:

„Der Abgleich umfasst die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Meldung, der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzelnen Datenfelder und deren Übereinstimmung mit den in Tabelle 2 von Anhang I angegebenen Standards und Formaten.“

Seite 464, Anhang I Tabelle 2 Reihe 5:

Anstatt:

„5

Unter die Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma

Gibt an, ob die in Feld 4 genannte Einrichtung eine unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma ist.

‚zutreffend‘ — ja

‚nicht zutreffend‘ — nein“

muss es heißen:

„5

Unter die Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma

Gibt an, ob die in Feld 4 genannte Einrichtung eine unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma ist.

‚true‘ — zutreffend

‚false‘ — nicht zutreffend“

Seite 468, Anhang I Tabelle 2 Reihe 25:

Anstatt:

„25

Indikator für die Übermittlung eines Auftrags

‚zutreffend‘ gibt die übermittelnde Firma in der Meldung der übermittelnden Firma an, wenn die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind

‚nicht zutreffend‘ — unter allen anderen Umständen

‚zutreffend‘

‚nicht zutreffend‘“

muss es heißen:

„25

Indikator für die Übermittlung eines Auftrags

‚true‘ gibt die übermittelnde Firma in der Meldung der übermittelnden Firma an, wenn die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind

‚false‘ — unter allen anderen Umständen

‚true‘

‚false‘“

Seite 476, Anhang I Tabelle 2 Reihe 64:

Anstatt:

„64

Indikator für Warenderivate

Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor. Dieses Feld gilt nur für Geschäfte mit Warenderivaten.

‚zutreffend‘ — ja

‚nicht zutreffend‘ — nein“

muss es heißen:

„64

Indikator für Warenderivate

Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor. Dieses Feld gilt nur für Geschäfte mit Warenderivaten.

‚true‘ — zutreffend

‚false‘ — nicht zutreffend“

Seite 476, Anhang I Tabelle 2 Reihe 65:

Anstatt:

„65

Indikator für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

‚zutreffen‘ ist anzugeben, wenn das Geschäft in den Tätigkeitsbereich fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 jedoch von der Meldepflicht ausgenommen ist

‚nicht zutreffend‘ in sonstigen Fällen.

zutreffend — ja

nicht zutreffend — nein“

muss es heißen:

„65

Indikator für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

‚true‘ ist anzugeben, wenn das Geschäft in den Tätigkeitsbereich fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 jedoch von der Meldepflicht ausgenommen ist

‚false‘ in sonstigen Fällen.

‚true‘ — zutreffend

‚false‘ — nicht zutreffend“