ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 236

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
14. September 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1541 des Rates vom 17. Juli 2017 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

1

 

 

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1542 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (Infrastrukturunternehmen) ( 1 )

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1543 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 6. September 2017 zur Ernennung eines Richters des Gerichts

22

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 25. Juli 2017 zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten [2017/1544]

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

14.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/1


BESCHLUSS (EU) 2017/1541 DES RATES

vom 17. Juli 2017

über den Abschluss im Namen der Europäischen Union der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union wurde durch die Entscheidung 88/540/EWG des Rates (2) Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht (im Folgenden „Wiener Übereinkommen“) und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Montrealer Protokoll“). Im Anschluss wurden die folgenden Änderungen des Montrealer Protokolls genehmigt: die erste Änderung mit der Entscheidung 91/690/EWG des Rates (3), die zweite Änderung mit der Entscheidung 94/68/EG des Rates (4), die dritte Änderung mit dem Beschluss 2000/646/EG des Rates (5) und die vierte Änderung mit dem Beschluss 2002/215/EG des Rates (6).

(2)

Auf der 28. Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls in Kigali (Ruanda) vom 10. bis 15. Oktober 2016 wurde der Wortlaut einer weiteren Änderung des Montrealer Protokolls (im Folgenden „Kigali-Änderung“) angenommen, die die Regelungsmaßnahmen im Rahmen des Montrealer Protokolls um eine schrittweise Verringerung des Verbrauchs und der Herstellung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ergänzen.

(3)

Eine schrittweise Verringerung des Verbrauchs und der Herstellung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ist erforderlich, um den Beitrag dieser Stoffe zum Klimawandel zu verringern und ein uneingeschränktes Inverkehrbringen dieser Stoffe zu verhindern, insbesondere in Entwicklungsländern.

(4)

Die Kigali-Änderung ist ein notwendiger Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, das mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates (7) genehmigt wurde, im Hinblick auf die Bestrebungen, den Anstieg der Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und die Anstrengungen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(5)

Der Umfang der Zuständigkeit der Union in Bezug auf die durch das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll erfassten Angelegenheiten hat sich seit 1988 wesentlich erweitert. Dem Verwahrer sollte gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens jede wesentliche Änderung des Umfangs der Zuständigkeit der Union in diesen Angelegenheiten mitgeteilt werden.

(6)

Die Union hat bereits Rechtsinstrumente zu Angelegenheiten, die unter die Kigali-Änderung fallen, erlassen, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(7)

Die Kigali-Änderung sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Die Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens wird hiermit ebenfalls genehmigt.

Der Wortlaut der Kigali-Änderung und der Zuständigkeitserklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates ermächtigt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 13 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zusammen mit der Zuständigkeitserklärung zu hinterlegen (9).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TAMM


(1)  Zustimmung vom 5. Juli 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluß des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).

(3)  Entscheidung 91/690/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Abschluß der von der Vertragsparteien im Juni 1990 in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 28).

(4)  Entscheidung 94/68/EG des Rates vom 2. Dezember 1993 über den Abschluß der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 1).

(5)  Beschluss 2000/646/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 über den Abschluss der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 26).

(6)  Beschluss 2002/215/EG des Rates vom 4. März 2002 über den Abschluss der vierten Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 18).

(7)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(9)  Der Tag des Inkrafttretens der Kigali-Änderung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


14.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/3


ÜBERSETZUNG

ÄNDERUNG DES MONTREALER PROTOKOLLS ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN

Artikel I

Änderung

Artikel 1 Absatz 4

In Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls werden die Wörter

„Anlage C oder Anlage E“

durch die Wörter

„Anlage C, Anlage E oder Anlage F“

ersetzt.

Artikel 2 Absatz 5

In Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls werden die Wörter

„und Artikel 2H“

durch die Wörter

„und in den Artikeln 2H und 2J“

ersetzt.

Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a, Absatz 9 Buchstabe a und Absatz 11

In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 11 des Protokolls werden die Wörter

„Artikel 2A bis 2I“

jeweils durch die Wörter

„Artikel 2A bis 2J“

und die Wörter

„Artikeln 2A bis 2I“

jeweils durch die Wörter

„Artikeln 2A bis 2J“

ersetzt.

An Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a des Protokolls wird folgender Satz angefügt:

„Eine solche Vereinbarung kann auf die Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs oder der Produktion aufgrund des Artikels 2J ausgedehnt werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs oder der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien den in Artikel 2J vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen.“

In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls wird nach dem Wort

„welche,“

das Wort

„und“

gestrichen.

Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls wird zu Ziffer iii.

In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a des Protokolls wird nach Ziffer i die folgende Ziffer ii eingefügt:

„ob Anpassungen der globalen Treibhauspotentiale in Gruppe I der Anlage A, Anlage C und Anlage F vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche, und“

Artikel 2J

Nach Artikel 2I des Protokolls wird der folgende Artikel angefügt:

„Artikel 2J: Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe

(1)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

a)

2019 bis 2023: 90 v. H.

b)

2024 bis 2028: 60 v. H.

c)

2029 bis 2033: 30 v. H.

d)

2034 bis 2035: 20 v. H.

e)

2036 und danach: 15 v. H.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien beschließen, dass eine Vertragspartei dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

a)

2020 bis 2024: 95 v. H.

b)

2025 bis 2028: 65 v. H.

c)

2029 bis 2033: 30 v. H.

d)

2034 bis 2035: 20 v. H.

e)

2036 und danach: 15 v. H.

(3)   Jede Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

a)

2019 bis 2023: 90 v. H.

b)

2024 bis 2028: 60 v. H.

c)

2029 bis 2033: 30 v. H.

d)

2034 bis 2035: 20 v. H.

e)

2036 und danach: 15 v. H.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 3 können die Vertragsparteien beschließen, dass eine Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

a)

2020 bis 2024: 95 v. H.

b)

2025 bis 2028: 65 v. H.

c)

2029 bis 2033: 30 v. H.

d)

2034 bis 2035: 20 v. H.

e)

2036 und danach: 15 v. H.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 finden Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als ausgenommene Zwecke erachtet werden.

(6)   Jede Vertragspartei, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder der Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach ihre Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Produktionsanlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologie so weit wie möglich vernichtet werden.

(7)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Vernichtung von Stoffen der Gruppe II der Anlage F, die von Anlagen erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellen, ausschließlich durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologien vernichtet werden.“

Artikel 3

Der Einleitungssatz des Artikels 3 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

„(1)   Für die Zwecke der Artikel 2, 2A bis 2J und 5 bestimmt jede Vertragspartei für jede Gruppe von Stoffen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F den berechneten Umfang“

Am Ende des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer i wird das Wort

„und“

gestrichen und durch den Wortlaut

„, sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, und“

ersetzt.

Am Ende des Buchstabens c wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

An Artikel 3 des Protokolls wird folgender Wortlaut angefügt:

„d)

ihrer Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Anlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, unter anderem unter Einbeziehung der durch Leckagen an Ausrüstungen, durch industrielle Abluftöffnungen und durch Geräte zur Vernichtung der Stoffe emittierten Mengen, aber unter Ausschluss der zur Verwendung, Vernichtung oder Lagerung aufgefangenen Mengen.

(2)   Bei der Berechnung des in CO2-Äquivalent ausgedrückten Umfangs der Produktion, des Verbrauchs, der Einfuhren, Ausfuhren und Emissionen der Stoffe der Anlage F und der Gruppe I der Anlage C für die Zwecke des Artikels 2J, des Artikels 2 Absatz 5  bis und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d verwendet jede Vertragspartei die in Gruppe I der Anlage A, in Anlage C und in Anlage F aufgeführten globalen Treibhauspotentiale dieser Stoffe.“

Artikel 4 Absatz 1 sept

Nach Artikel 4 Absatz 1  sex des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

„(1  sept )   Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.“

Artikel 4 Absatz 2 sept

Nach Artikel 4 Absatz 2  sex des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

„(2  sept )   Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F in jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.“

Artikel 4 Absätze 5, 6 und 7

In Artikel 4 Absätze 5, 6 und 7 des Protokolls werden die Wörter

„Anlagen A, B, C und E“

jeweils durch die Wörter

„Anlagen A, B, C, E und F“

ersetzt.

Artikel 4 Absatz 8

In Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls werden die Wörter

„Artikel 2A bis 2I“

durch die Wörter

„Artikel 2A bis 2J“

ersetzt.

Artikel 4B

Nach Artikel 4B Absatz 2 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

„(2  bis )   Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2019 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Absatz für sie in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen in Anlage F ein und setzt es um. Jede der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein solches System bis zum 1. Januar 2019 einzurichten und umzusetzen, kann solche Maßnahmen bis zum 1. Januar 2021 hinausschieben.“

Artikel 5

In Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls wird das Wort

„2I“

durch das Wort

„2J“

ersetzt.

In Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Protokolls werden die Wörter

„Artikel 2I“

jeweils durch die Wörter

„den Artikeln 2I und 2J“

ersetzt.

Die Änderung in Artikel 5 Absatz 5 betrifft nicht die deutsche Übersetzung.

Nach Artikel 5 Absatz 8  ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

„(8 qua)

a)

Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei ist vorbehaltlich von nach Artikel 2 Absatz 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmaßnahmen in Artikel 2J berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2J Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 2J Absatz 3 Buchstaben a bis e zu verschieben und diese Maßnahmen wie folgt zu ändern:

i)

2024 bis 2028: 100 v. H.

ii)

2029 bis 2034: 90 v. H.

iii)

2035 bis 2039: 70 v. H.

iv)

2040 bis 2044: 50 v. H.

v)

2045 und danach: 20 v. H.

b)

Ungeachtet des Buchstabens a können die Vertragsparteien beschließen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei vorbehaltlich von nach Artikel 2 Absatz 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmaßnahmen in Artikel 2J berechtigt ist, die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2J Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 2J Absatz 3 Buchstaben a bis e zu verschieben und diese Maßnahmen wie folgt zu ändern:

i)

2028 bis 2031: 100 v. H.

ii)

2032 bis 2036: 90 v. H.

iii)

2037 bis 2041: 80 v. H.

iv)

2042 bis 2046: 70 v. H.

iv)

2047 und danach: 15 v. H.

c)

Zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Artikel 2J ist jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 v. H. ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Absatz 8  ter zu verwenden.

d)

Ungeachtet des Buchstabens c können die Vertragsparteien beschließen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Artikel 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 v. H. ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Absatz 8  ter zu verwenden.

e)

Zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Artikel 2J ist jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 v. H. ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Absatz 8  ter zu verwenden.

f)

Ungeachtet des Buchstabens e können die Vertragsparteien beschließen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Artikel 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 v. H. ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Absatz 8  ter zu verwenden.

g)

Die Buchstaben a bis f finden auf den berechneten Umfang der Produktion und des Verbrauchs Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelung für hohe Umgebungstemperaturen aufgrund von durch die Vertragsparteien beschlossenen Kriterien gilt.“

Artikel 6

In Artikel 6 des Protokolls werden die Wörter

„Artikeln 2A bis 2I“

durch die Wörter

„Artikeln 2A bis 2J“

ersetzt.

Artikel 7 Absätze 2, 3 und 3 ter

In Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls wird nach der Zeile „– in Anlage E für das Jahr 1991“ ein Komma und danach die folgende Zeile eingefügt:

„—

in Anlage F für die Jahre 2011 bis 2013, wobei die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien diese Daten für die Jahre 2020 bis 2022 übermitteln, die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, für die Artikel 5 Absatz 8  qua Buchstaben d und f gelten, jedoch für die Jahre 2024 bis 2026,“

In Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls werden die Wörter

„C beziehungsweise E“

durch die Wörter

„C, E beziehungsweise F“

ersetzt.

In Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls werden die Wörter

„C und E“

durch die Wörter

„C, E und F“

und die Wörter

„C beziehungsweise E“

durch die Wörter

„D, E beziehungsweise F“

ersetzt.

Nach Artikel 7 Absatz 3  bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

„(3  ter )   Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährlichen Emissionen der geregelten Stoffe der Gruppe II der Anlage F pro Anlage nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d.“

Artikel 7 Absatz 4

In Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls wird nach den Wörtern

„statistische Daten über“ und „Daten über“

jeweils das Wort

„Produktion,“

eingefügt.

Artikel 10 Absatz 1

In Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls werden die Wörter

„und Artikel 2I“

durch die Wörter

„und in den Artikeln 2I und 2J“

ersetzt.

An Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls wird folgender Satz angefügt:

„Entscheidet sich eine in Artikel 5 Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, Mittel aus einem anderen Finanzierungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, die einen Teil ihrer vereinbarten Mehrkosten decken könnten, so wird dieser Teil nicht durch den Finanzierungsmechanismus nach Artikel 10 gedeckt.“

Artikel 17

In Artikel 17 des Protokolls werden die Wörter

„2A bis 2I“

durch die Wörter

„2A bis 2J“

ersetzt.

Anlage A

Die Tabelle für Gruppe I der Anlage A des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt:

Gruppe

Stoff

Ozonabbau-potential*

globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren

Gruppe I

CFCl3

(FCKW-11)

1,0

4 750

CF2Cl2

(FCKW-12)

1,0

10 900

C2F3Cl3

(FCKW-113)

0,8

6 130

C2F4Cl2

(FCKW-114)

1,0

10 000

C2F5Cl

(FCKW-115)

0,6

7 370

Anlage C und Anlage F

Die Tabelle für Gruppe I der Anlage C des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt:

Gruppe

Stoff

Anzahl der Isomere

Ozonabbau-potential*

globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren***

Gruppe I

CHFCl2

(HFCKW-21)**

1

0,04

151

CHF2Cl

(HFCKW-22)**

1

0,055

1 810

CH2FCl

(HFCKW-31)

1

0,02

 

C2HFCl4

(HFCKW-121)

2

0,01–0,04

 

C2HF2Cl3

(HFCKW-122)

3

0,02–0,08

 

C2HF3Cl2

(HFCKW-123)

3

0,02–0,06

77

CHCl2CF3

(HFCKW-123)**

0,02

 

C2HF4Cl

(HFCKW-124)

2

0,02–0,04

609

CHFClCF3

(HFCKW-124)**

0,022

 

C2H2FCl3

(HFCKW-131)

3

0,007–0,05

 

C2H2F2Cl2

(HFCKW-132)

4

0,008-0,05

 

C2H2F3Cl

(HFCKW-133)

3

0,02–0,06

 

C2H3FCl2

(HFCKW-141)

3

0,005–0,07

 

CH3CFCl2

(HFCKW-141b)**

0,11

725

C2H3F2Cl

(HFCKW-142)

3

0,008–0,07

 

CH3CF2Cl

(HFCKW-142b)**

0,065

2 310

C2H4FCl

(HCFC-151)

2

0,003-0,005

 

C3HFCl6

(HFCKW-221)

5

0,015–0,07

 

C3HF2Cl5

(HFCKW-222)

9

0,01–0,09

 

C3HF3Cl4

(HFCKW-223)

12

0,01–0,08

 

C3HF4Cl3

(HFCKW-224)

12

0,01–0,09

 

C3HF5Cl2

(HFCKW-225)

9

0,02–0,07

 

CF3CF2CHCl2

(HFCKW-225ca)**

0,025

122

CF2ClCF2CHClF

(HFCKW-225cb)**

0,033

595

C3HF6Cl

(HFCKW-226)

5

0,02–0,10

 

C3H2FCl5

(HFCKW-231)

9

0,05–0,09

 

C3H2F2Cl4

(HFCKW-232)

16

0,008–0,10

 

C3H2F3Cl3

(HFCKW-233)

18

0,007–0,23

 

C3H2F4Cl2

(HFCKW-234)

16

0,01–0,28

 

C3H2F5Cl

(HFCKW-235)

9

0,03–0,52

 

C3H3FCl4

(HFCKW-241)

12

0,004–0,09

 

C3H3F2Cl3

(HFCKW-242)

18

0,005–0,13

 

C3H3F3Cl2

(HFCKW-243)

18

0,007–0,12

 

C3H3F4Cl

(HFCKW-244)

12

0,009–0,14

 

C3H4FCl3

(HFCKW-251)

12

0,001–0,01

 

C3H4F2Cl2

(HFCKW-252)

16

0,005–0,04

 

C3H4F3Cl

(HFCKW-253)

12

0,003–0,03

 

C3H5FCl2

(HFCKW-261)

9

0,002–0,02

 

C3H5F2Cl

(HFCKW-262)

9

0,002–0,02

 

C3H6FCl

(HFCKW-271)

5

0,001–0,03

 

*

Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet. Die als Einzelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.

**

Bezeichnet die wirtschaftlich bedeutendsten Stoffe samt Ozonabbaupotentialwerten, die für die Zwecke des Protokolls zu verwenden sind.

***

Für Stoffe, für die kein globales Treibhauspotential angegeben ist, gilt der Standardwert „0“, bis ein Wert für ein globales Treibhauspotential im Wege des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii aufgenommen wird.

Nach Anlage E wird folgende Anlage an das Protokoll angefügt:

Anlage F: Geregelte Stoffe

Gruppe

Stoff

globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren

Gruppe I

CHF2CHF2

HFKW-134

1 100

CH2FCF3

HFKW-134a

1 430

CH2FCHF2

HFKW-143

353

CHF2CH2CF3

HFKW-245fa

1 030

CF3CH2CF2CH3

HFKW-365mfc

794

CF3CHFCF3

HFKW-227ea

3 220

CH2FCF2CF3

HFKW-236cb

1 340

CHF2CHFCF3

HFKW-236ea

1 370

CF3CH2CF3

HFKW-236fa

9 810

CH2FCF2CHF2

HFKW-245ca

693

CF3CHFCHFCF2CF3

HFKW-43-10mee

1 640

CH2F2

HFKW-32

675

CHF2CF3

HFKW-125

3 500

CH3CF3

HFKW-143a

4 470

CH3F

HFKW-41

92

CH2FCH2F

HFKW-152

53

CH3CHF2

HFKW-152a

124

 

 

 

Gruppe II

CHF3

HFKW-23

14 800

Artikel II

Verhältnis zur Änderung von 1999

Weder ein Staat noch eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration darf eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der Elften Tagung der Vertragsparteien am 3. Dezember 1999 in Peking angenommenen Änderung hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.

Artikel III

Verhältnis zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zum dazugehörigen Protokoll von Kyoto

Zweck dieser Änderung ist es nicht, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus dem Verpflichtungsumfang der Artikel 4 und 12 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder der Artikel 2, 5, 7 und 10 des dazugehörigen Protokolls von Kyoto auszunehmen.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1)

Mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 tritt diese Änderung am 1. Januar 2019 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.

(2)

Die in Artikel I dieser Änderung festgelegten Änderungen des Artikels 4 des Protokolls — Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien — treten am 1. Januar 2033 in Kraft, sofern mindestens siebzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.

(3)

Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

(4)

Nach Inkrafttreten dieser Änderung nach den Absätzen 1 und 2 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel V

Vorläufige Anwendung

Jede Vertragspartei kann jederzeit vor Inkrafttreten dieser Änderung für sie erklären, dass sie bis zum Inkrafttreten alle Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2J sowie die entsprechenden Berichtspflichten nach Artikel 7 vorläufig anwenden wird.


Erklärung der Europäischen Union im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht zum Umfang ihrer Zuständigkeit in Bezug auf Fragen, die unter jenes Übereinkommen und unter das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, fallen

Die folgenden Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Union: das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 192 Absatz 1, ist die Union befugt, internationale Übereinkünfte zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die der Erreichung folgender Ziele dienen:

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

Schutz der menschlichen Gesundheit;

umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

Die Union hat bisher ihre Zuständigkeit in dem unter das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll fallenden Bereich ausgeübt, indem sie Rechtsakte erlassen hat, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 | über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) (1), die an die Stelle der früheren Rechtsvorschriften für den Schutz der Ozonschicht getreten ist, und die Verordnung Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (2). Die Union ist für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen und dem Montrealer Protokoll zuständig, für die in Rechtsakten der Union, insbesondere den oben genannten Rechtsakten, gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, sofern und soweit diese gemeinsamen Vorschriften durch die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens oder des Montrealer Protokolls oder eines zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakts beeinträchtigt oder in ihrem Anwendungsbereich verändert werden; ansonsten handelt es sich bei der Zuständigkeit der Union weiterhin um eine zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit.

Die Ausübung von Zuständigkeiten durch die Europäische Union nach Maßgabe der Verträge verändert sich naturgemäß ständig. Die Union behält sich daher das Recht vor, diese Erklärung entsprechend abzuändern.

Im Bereich der Forschung, auf den im Übereinkommen Bezug genommen wird, ist die Union befugt, Tätigkeiten durchzuführen, die insbesondere die Festlegung und Umsetzung von Programmen betreffen; die Ausübung dieser Zuständigkeit läuft jedoch nicht darauf hinaus, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert wären, ihre Zuständigkeit auszuüben.


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.


VERORDNUNGEN

14.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/14


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1542 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (Infrastrukturunternehmen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben b, c und m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Schwerpunkt der Investitionsoffensive für Europa liegt auf der Beseitigung von Investitionshindernissen, der Unterstützung von Investitionsvorhaben durch Öffentlichkeitsarbeit und technische Hilfe sowie der intelligenteren Nutzung neuer und bestehender finanzieller Ressourcen. Die dritte Säule der Investitionsoffensive zielt insbesondere darauf ab, Investitionshemmnisse zu beseitigen und den Regelungsrahmen vorhersehbarer zu machen, damit Europa auch weiterhin für Investitionen attraktiv ist.

(2)

Eines der Ziele der Kapitalmarktunion besteht darin, in Europa Kapital zu mobilisieren und unter anderem in Infrastrukturprojekte zu lenken, die auf dieses Kapital angewiesen sind, um zu expandieren und Arbeitsplätze zu schaffen. Versicherungsunternehmen, insbesondere Lebensversicherer, zählen zu den größten institutionellen Anlegern in Europa und können sowohl Beteiligungs- als auch Fremdfinanzierungsmittel für langfristige Infrastruktur bereitstellen.

(3)

Am 2. April 2016 trat die Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 (2) der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (3) in Kraft, die zu Risikokalibrierungszwecken eine eigene Anlageklasse für Infrastrukturprojekte einrichtete.

(4)

Auf Ersuchen der Kommission erteilte die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) weitere fachliche Empfehlungen hinsichtlich der Kriterien und Kalibrierung einer neuen Anlageklasse für Infrastrukturunternehmen. In diesen fachlichen Empfehlungen wurden auch einige Änderungen an den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/467 eingeführten Kriterien für qualifizierte Investitionen in Infrastrukturprojekte befürwortet.

(5)

Um strukturierten Projektfinanzierungen Rechnung zu tragen, an denen mehrere Gesellschaften einer Unternehmensgruppe beteiligt sind, sollte der Begriff der „Infrastrukturprojektgesellschaft“ ersetzt und erweitert werden, um sowohl einzelne Gesellschaften als auch Unternehmensgruppen einzubeziehen. Um Gesellschaften zu berücksichtigen, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen durch Infrastrukturtätigkeiten erzielen, sollte der Wortlaut der die Einnahmen betreffenden Kriterien geändert werden. Zur Bewertung der Einnahmequellen einer Infrastrukturgesellschaft sollten das letzte Geschäftsjahr, soweit verfügbar, oder ein Finanzierungsvorschlag wie ein Anleiheprospekt oder Finanzprognosen in einem Kreditantrag herangezogen werden. Die Begriffsbestimmung der „Infrastrukturvermögenswerte“ sollte auch Sachwerte beinhalten, damit sich die relevanten Infrastrukturgesellschaften qualifizieren können.

(6)

Damit Infrastrukturgesellschaften, die aus rechtlichen oder eigentumsrelevanten Gründen nicht imstande sind, den Kreditgebern Sicherheit auf sämtliche Vermögenswerte zu verschaffen, nicht direkt ausgeschlossen werden, sollten Mechanismen vorgesehen werden, die andere Sicherheitsvereinbarungen zugunsten der Fremdkapitalgeber ermöglichen.

(7)

Um Situationen Rechnung zu tragen, bei denen eine Zuweisung vor einem Ausfall nach einzelstaatlichem Recht eventuell nicht zulässig ist, sollte die Anforderung, dass den Fremdkapitalgebern Eigenkapital als Sicherheit zugewiesen wird, nun in anderen Sicherheitsvereinbarungen enthalten sein.

(8)

Ergibt sich die Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber implizit aus den Bedingungen des relevanten Dokuments, z. B. aufgrund einer Höchstverschuldungsgrenze, sollte die Emission weiterer Schuldtitel durch eine bestehende Infrastrukturgesellschaft oder Unternehmensgruppe für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen gestattet sein.

(9)

Die Kalibrierungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten in angemessenem Verhältnis zum jeweiligen Risiko stehen.

(10)

Auf der Grundlage der fachlichen Empfehlungen der EIOPA hinsichtlich der Änderung der bestehenden Behandlung qualifizierter Investitionen in Infrastrukturprojekte sollten die bestehenden Vorschriften für Infrastrukturprojekte geändert werden.

(11)

Die fachlichen Empfehlungen der EIOPA sowie die zusätzlichen Belege bestätigen, dass qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen sicherer sein können als Investitionen in Nicht-Infrastrukturprojekte. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte entsprechend geändert werden, um die neuen Risikokalibrierungen für Fremdkapitalinvestitionen in qualifizierte Infrastrukturunternehmen aufzunehmen und diese Investitionen so von Investitionen in Nicht-Infrastrukturprojekte zu unterscheiden.

(12)

Angemessene Begriffsbestimmungen und qualifizierende Kriterien sollten ein vorsichtiges Investitionsverhalten der Versicherungsunternehmen gewährleisten. Diese Begriffsbestimmungen und Kriterien sollten sicherstellen, dass nur sicherere Investitionen von den geringeren Kalibrierungen profitieren.

(13)

Die Diversifizierung der Einnahmen ist für bestimmte Infrastrukturgesellschaften, die für andere Infrastrukturunternehmen grundlegende Infrastrukturvermögenswerte oder -dienstleistungen bereitstellen, unter Umständen nicht immer möglich. In diesen Fällen sollten bei der Bewertung der Vorhersehbarkeit der Einnahmen Verträge mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen zugelassen werden.

(14)

Bei den im Rahmen des Investitionsrisikomanagements durchzuführenden Stresstests sollten die aus Nicht-Infrastrukturtätigkeiten erwachsenden Risiken berücksichtigt werden. Um das Investitionsrisiko vorsichtig zu bewerten, sollten die durch diese Tätigkeiten erzielten Einnahmen bei der Feststellung, ob die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können, jedoch keine Berücksichtigung finden.

(15)

Nach der Einführung der neuen Anlageklasse qualifizierte Infrastrukturunternehmen sollten die anderen Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 entsprechend angepasst werden, wie die Formel für die Solvenzkapitalanforderung und die Due-Diligence-Anforderungen, die für vorsichtige Investitionsentscheidungen von Versicherungsunternehmen von wesentlicher Bedeutung sind.

(16)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Um sofortige Investitionen in diese langfristige Infrastruktur-Anlageklasse zu ermöglichen, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 55a und Nummer 55b erhält folgende Fassung:

„55a.

‚Infrastrukturvermögenswerte‘ Sachwerte, Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen;

55b.

‚Infrastrukturgesellschaft‘ eine Gesellschaft oder eine Unternehmensgruppe, die in ihrem letzten Geschäftsjahr, für das Zahlen vorliegen, oder in einem Finanzierungsvorschlag die deutliche Mehrheit ihrer Einnahmen aus Eigentum, Finanzierung, Entwicklung oder Betrieb von Infrastrukturvermögenswerten erzielt;“.

2.

Artikel 164a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine qualifizierte Infrastrukturinvestition eine Investition in eine Infrastrukturgesellschaft, die die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

die von den Infrastrukturvermögenswerten generierten Cashflows sind ausreichend, um allen finanziellen Verpflichtungen auch bei Vorliegen anhaltender Stressszenarien nachzukommen, die angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos relevant sind;

b)

die Cashflows, die die Infrastrukturgesellschaft für Fremd- und Eigenkapitalgeber generiert, sind vorhersehbar;

c)

die Infrastrukturvermögenswerte und die Infrastrukturgesellschaft unterliegen einem regulatorischen oder vertraglichen Rahmen, der den Fremd- und Eigenkapitalgebern unter anderem durch Folgendes ein hohes Maß an Schutz bietet:

a)

der vertragliche Rahmen enthält Bestimmungen, die die Fremd- und Eigenkapitalgeber wirksam vor Verlusten schützen, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der von dem Infrastrukturprojekt angebotenen Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

i)

die Einnahmen der Infrastrukturgesellschaft werden durch Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern finanziert; oder

ii)

die Einnahmen unterliegen einer Renditeregulierung;

b)

die Infrastrukturgesellschaft verfügt über ausreichende gebundene Rücklagen oder sonstige finanzielle Mittel, um die Anforderungen des Projekts in Bezug auf die Deckung unvorhergesehener Ausgaben und das Umlaufvermögen zu erfüllen.

Werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, sieht der vertragliche Rahmen ferner Folgendes vor:

i)

die Fremdkapitalgeber verfügen, soweit nach geltendem Recht zulässig, über eine Sicherheit oder den Nutzen einer Sicherheit in Form sämtlicher Vermögenswerte und Verträge, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind;

ii)

die Nettocashflows aus der betrieblichen Tätigkeit dürfen nach den vorgeschriebenen Zahlungen aus dem Projekt nur in beschränktem Umfang für andere Zwecke als den Schuldendienst verwendet werden;

iii)

Beschränkungen im Hinblick auf Tätigkeiten, die sich für die Fremdkapitalgeber negativ auswirken könnten, unter anderem die Bestimmung, dass ohne Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber in der mit ihnen vereinbarten Form keine weiteren Schuldtitel emittiert werden dürfen, es sei denn, die Emission neuer Schuldtitel ist gemäß der Dokumentation für die bestehenden Schuldtitel gestattet.

Ungeachtet Unterabsatz 2 Ziffer i können für Investitionen in Anleihen oder Darlehen auch andere Sicherheitsmechanismen verwendet werden, wenn die Unternehmen imstande sind, nachzuweisen, dass Sicherheit in Form sämtlicher Vermögenswerte und Verträge für die Fremdkapitalgeber nicht erforderlich ist, um den größten Teil ihrer Investition wirksam zu schützen oder wiederzuerlangen. In diesem Fall beinhalten die anderen Sicherheitsmechanismen mindestens einen der folgenden Mechanismen:

i)

Verpfändung von Anteilen;

ii)

Eintrittsrechte;

iii)

Sicherungspfandrecht an Bankkonten;

iv)

Kontrolle über Cashflows;

v)

Bestimmungen über die Abtretung von Verträgen;

d)

werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen imstande, gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass es in der Lage ist, die Investition bis zur Fälligkeit zu halten;

e)

werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, haben das betreffende Investitionsinstrument und alle anderen gleichrangigen Instrumente Vorrang vor allen anderen Forderungen, ausgenommen gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Liquiditätsgebern, Treuhändern und Gegenparteien bei Derivaten;

f)

werden Investitionen in Eigenkapital bzw. Anleihen oder Darlehen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, sind folgende Kriterien erfüllt:

i)

die Infrastrukturvermögenswerte und die Infrastrukturgesellschaft befinden sich im EWR oder in einem OECD-Mitgliedstaat;

ii)

befindet sich das Infrastrukturprojekt in der Bauphase, müssen die folgenden Kriterien vom Eigenkapitalgeber bzw. — wenn mehr als ein Eigenkapitalgeber vorhanden ist — von einer Gruppe von Eigenkapitalgebern insgesamt erfüllt werden:

die Eigenkapitalgeber haben in der Vergangenheit erfolgreich Infrastrukturprojekte überwacht und verfügen über einschlägige Erfahrung;

die Eigenkapitalgeber haben ein geringes Ausfallrisiko, oder das Risiko, dass sich aus ihrem Ausfall erhebliche Verluste für die Infrastrukturgesellschaft ergeben, ist gering;

es bestehen Anreize für die Eigenkapitalgeber, die Interessen der Anleger zu schützen;

iii)

sofern Baurisiken bestehen, wurden Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung bzw. des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird;

iv)

bestehen erhebliche Betriebsrisiken, ist für ein angemessenes Risikomanagement Sorge getragen;

v)

die Infrastrukturgesellschaft verwendet erprobte Technologie und Entwürfe;

vi)

die Infrastrukturgesellschaft hat eine Kapitalstruktur, die ihr die Bedienung ihrer Schulden erlaubt;

vii)

das Refinanzierungsrisiko der Infrastrukturgesellschaft ist gering;

viii)

die Infrastrukturgesellschaft verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung.“.

3.

Folgender Artikel 164b wird eingefügt:

„Artikel 164b

Qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen

Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine qualifizierte Investition in ein Infrastrukturunternehmen eine Investition in eine Infrastrukturgesellschaft, die die folgenden Kriterien erfüllt:

(1)

Die Infrastrukturgesellschaft erzielt die deutliche Mehrheit ihrer Einnahmen aus Eigentum, Finanzierung, Entwicklung oder Betrieb von Infrastrukturvermögenswerten, die sich im EWR oder in einem OECD-Mitgliedstaat befinden;

(2)

die aus den Infrastrukturvermögenswerten generierten Einnahmen erfüllen eines der in Artikel 164a Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien;

(3)

werden die Einnahmen der Infrastrukturgesellschaft nicht durch die Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern finanziert, ist die Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturgesellschaft angebotenen Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, eine der in Artikel 164a Absatz 2 Buchstabe b genannten Stellen;

(4)

die Einnahmen sind im Hinblick auf Tätigkeiten, Standorte oder Zahlende diversifiziert, es sei denn, sie unterliegen einer Renditeregulierung nach Artikel 164a Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe a Ziffer ii oder einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bzw. basieren auf Verfügbarkeit;

(5)

werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen imstande, gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass es in der Lage ist, die Investition bis zur Fälligkeit zu halten;

(6)

ist für die Infrastrukturgesellschaft keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar,

a)

verfügt das Infrastrukturunternehmen über eine Kapitalstruktur, die ihm unter konservativen Annahmen auf der Grundlage einer Analyse der relevanten finanziellen Kennziffern die Bedienung seiner gesamten Schulden erlaubt;

b)

ist die Infrastrukturgesellschaft seit mindestens drei Jahren geschäftlich tätig oder im Fall eines erworbenen Unternehmens seit mindestens drei Jahren in Betrieb.

(7)

Ist für die Infrastrukturgesellschaft eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar, liegt diese Bonitätsbewertung bei einer Bonitätseinstufung zwischen 0 und 3.“

4.

Artikel 168 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Untermodul Aktienrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG umfasst ein Risikountermodul für Typ-1-Aktien, ein Risikountermodul für Typ-2-Aktien, ein Risikountermodul für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur und ein Risikountermodul für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen.“

b)

Folgender Absatz 3b wird eingefügt:

„(3b)   Der Begriff ‚qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen‘ beinhaltet Investitionen in das Eigenkapital von Infrastrukturgesellschaften, die die Kriterien nach Artikel 164b erfüllen.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kapitalanforderung für das Aktienrisiko errechnet sich wie folgt:

Formula

dabei gilt:

a)

SCRequ1 bezeichnet die Kapitalanforderung für Typ-1-Aktien;

b)

SCRequ2 bezeichnet die Kapitalanforderung für Typ-2-Aktien;

c)

SCRquinf bezeichnet die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur;

d)

SCRquinfc bezeichnet die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen.“

d)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur oder qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen — von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingestuft werden, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann;

b)

Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur oder qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen — von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) eingestuft werden, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann;

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18)."

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).“"

ii)

Buchstabe c Ziffer i) erhält folgende Fassung:

„i)

Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur oder qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen — von solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des alternativen Investmentfonds angewandt werden kann;“

iii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur oder qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen — von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als europäische langfristige Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann.“.

5.

In Artikel 169 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen nach Artikel 168 dieser Verordnung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:

a)

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen in verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;

b)

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 36 % und 92 % der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 dieser Verordnung in Bezug auf den Wert der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, die nicht unter Buchstabe a fallen.“.

6.

In Artikel 170 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:

a)

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, die dem Geschäft nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen;

b)

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen in verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;

c)

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 36 % und 92 % der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 dieser Verordnung in Bezug auf den Wert der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen.“.

7.

In Artikel 171 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Artikels 169 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a sowie des Artikels 170 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b handelt es sich bei Aktien- bzw. Eigenkapitalinvestitionen strategischer Natur um Aktien- bzw. Eigenkapitalinvestitionen, für die das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Folgendes nachweist:“.

8.

Dem Artikel 180 werden folgende Absätze 14, 15 und 16 angefügt:

„(14)   Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 15 erfüllen, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet:

Bonitätseinstufung

0

1

2

3

Duration

(duri )

stress i

ai

bi

ai

bi

ai

bi

ai

bi

bis zu 5

bi · duri

0,68 %

0,83 %

1,05 %

1,88 %

mehr als 5 und bis zu 10

ai + bi · (duri – 5)

3,38 %

0,38 %

4,13 %

0,45 %

5,25 %

0,53 %

9,38 %

1,13 %

mehr als 10 und bis zu 15

ai + bi · (duri – 10)

5,25 %

0,38 %

6,38 %

0,38 %

7,88 %

0,38 %

15,0 %

0,75 %

mehr als 15 und bis zu 20

ai + bi · (duri – 15)

7,13 %

0,38 %

8,25 %

0,38 %

9,75 %

0,38 %

18,75 %

0,75 %

mehr als 20

min[ai + bi · (duri – 20);1]

9,0 %

0,38 %

10,13 %

0,38 %

11,63 %

0,38 %

22,50 %

0,38 %

(15)   Für die Risikoexponierungen, denen im Einklang mit Absatz 14 ein Risikofaktor zugeordnet wird, gelten die folgenden Kriterien:

a)

Die Risikoexponierung betrifft eine qualifizierte Investition in Infrastrukturunternehmen, die die Kriterien nach Artikel 164b erfüllt;

b)

die Risikoexponierung ist kein Vermögenswert, der die folgenden Bedingungen erfüllt:

er ist einem Matching-Adjustment-Portfolio nach Artikel 77b Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG zugeordnet;

ihm wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 2 zugeordnet;

c)

für die Infrastrukturgesellschaft steht die Bonitätsbewertung einer benannten ECAI zur Verfügung;

d)

der Risikoexponierung wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 3 zugeordnet.

(16)   Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 15 Buchstaben a und b, aber nicht die Kriterien in Absatz 15 Buchstabe c erfüllen, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der der Bonitätseinstufung 3 und der Duration der Risikoexponierung nach der Tabelle in Absatz 14 entspricht.“

9.

Artikel 181 Buchstabe b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für Vermögenswerte in dem zugeordneten Portfolio, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, sowie für qualifizierte Infrastrukturvermögenswerte und für qualifizierte Vermögenswerte von Infrastrukturunternehmen, die eine Bonitätseinstufung von 3 erhalten haben, entspricht der Reduktionsfaktor 100 %.“

10.

Artikel 261a erhält folgende Fassung:

„Artikel 261a

Risikomanagement für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen oder qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen

(1)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen, bevor sie eine qualifizierte Infrastrukturinvestition oder eine qualifizierte Investition in ein Infrastrukturunternehmen tätigen, angemessene Due-Diligence-Prüfungen durch, die alles Folgende beinhalten:

a)

eine dokumentierte Bewertung, inwieweit die Infrastrukturgesellschaft die Kriterien in Artikel 164a oder Artikel 164b erfüllt; diese Bewertung ist Gegenstand eines Validierungsprozesses, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Beurteilung der Kriterien verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben;

b)

eine Bestätigung, dass ein etwaiges Finanzmodell für die Cashflows der Infrastrukturgesellschaft Gegenstand eines Validierungsprozesses ist, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Entwicklung des Finanzmodells verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben.

(2)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die qualifizierte Infrastrukturinvestitionen oder qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen halten, unterziehen die Cashflows und die Sicherheiten, mit denen die Infrastrukturgesellschaft unterlegt ist, einer regelmäßigen Überwachung und führen einschlägige Stresstests durch. Die Stresstests sind der Art, dem Umfang und der Komplexität des dem Infrastrukturprojekt inhärenten Risikos angemessen.

(3)   Bei den Stresstests werden die aus Nicht-Infrastrukturtätigkeiten erwachsenden Risiken berücksichtigt, jedoch finden die durch diese Tätigkeiten erzielten Einnahmen bei der Feststellung, ob die Infrastrukturgesellschaft ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann, keine Berücksichtigung.

(4)   Halten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wesentliche qualifizierte Infrastrukturinvestitionen oder qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen, so nehmen sie in die schriftlich festgelegten Leitlinien nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Bestimmungen auf, die eine aktive Überwachung dieser Investitionen während der Bauphase und eine Maximierung des im Falle einer Abwicklung aus diesen Investitionen wiedergewonnenen Betrags vorsehen.

(5)   Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die qualifizierte Infrastrukturinvestitionen oder qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen in Anleihen oder Darlehen halten, gestalten ihr Aktiv-Passiv-Management in einer Weise, die dauerhaft gewährleistet, dass sie die Investition bis zur Fälligkeit halten können.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 6).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).


BESCHLÜSSE

14.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/22


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1543 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 6. September 2017

zur Ernennung eines Richters des Gerichts

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geänderten Fassung setzt sich das Gericht seit dem 1. September 2016 aus 47 Richtern zusammen. In Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung wird die Dauer der Amtszeit der sieben zusätzlichen Richter so festgelegt, dass das Ende der Amtszeit der teilweisen Neubesetzung des Gerichts entspricht, die am 1. September 2019 und am 1. September 2022 erfolgen wird.

(2)

In diesem Zusammenhang wurde Herr Geert DE BAERE als Kandidat für eine zusätzliche Richterstelle beim Gericht vorgeschlagen.

(3)

Der Ausschuss nach Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Geert DE BAERE für die Ausübung des Amts eines Richters des Gerichts abgegeben.

(4)

Herr Geert DE BAERE sollte für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2022 zum Richter des Gerichts ernannt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Geert DE BAERE wird für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2022 zum Richter des Gerichts ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. September 2017.

Die Präsidentin

K. TAEL


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).


EMPFEHLUNGEN

14.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/23


EMPFEHLUNG Nr. 1/2017 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTEN

vom 25. Juli 2017

zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten [2017/1544]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ÄGYPTEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ägypten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 76 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zweckdienliche Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

(3)

Gemäß Artikel 86 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(4)

Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, um das Engagement auf beiden Seiten zu fördern.

(5)

Die Union und Ägypten haben vereinbart, ihre Partnerschaft durch Festlegung einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2017-2020 zu konsolidieren, mit dem Ziel, die gemeinsamen Herausforderungen, denen die Union und Ägypten gegenüberstehen, anzugehen, gemeinsame Interessen zu fördern und die langfristige Stabilität auf beiden Seiten des Mittelmeers zu gewährleisten —

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang der vorliegenden Empfehlung ausgeführten Partnerschaftsprioritäten EU-Ägyptenumsetzen.

Artikel 2

Die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten im Sinne von Artikel 1 ersetzen den Aktionsplan EU-Ägypten, dessen Umsetzung mit der Empfehlung Nr. 1/2007 des Assoziationsrates vom 6. März 2007 empfohlen wurde.

Artikel 3

Diese Empfehlung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2017.

Im Namen des EU-Ägypten Assoziationsrates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.


ANHANG

PARTNERSCHAFTSPRIORITÄTEN EU-ÄGYPTEN (2017-2020)

I.   Einleitung

Den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten bildet das Assoziierungsabkommen, das 2001 unterzeichnet wurde und 2004 in Kraft trat. Sämtliche Bestimmungen des Assoziierungsabkommens bleiben zwar gültig, aber im vorliegenden Dokument werden die Prioritäten genannt, die von der EU und Ägypten im Hinblick auf die überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik gemeinsam vereinbart wurden und die in den nächsten drei Jahren als Richtschnur für die Partnerschaft dienen sollen.

Die Partnerschaftsprioritäten sind ausgerichtet auf die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen der EU und Ägyptens, die Förderung gemeinsamer Interessen und die Gewährleistung der langfristigen Stabilität auf beiden Seiten des Mittelmeers. Sie beruhen auf einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte. Angestrebt wird ferner der Ausbau der Zusammenarbeit zur Unterstützung der ägyptischen „Strategie für nachhaltige Entwicklung — Vision 2030“.

II.   Vorgeschlagene Prioritäten

Die Partnerschaftsprioritäten sollen dazu beitragen, die Hoffnungen der Menschen auf beiden Seiten des Mittelmeeres zu erfüllen, insbesondere wenn es darum geht, soziale Gerechtigkeit, menschenwürdige Arbeitsplätze und wirtschaftlichen Wohlstand sicherzustellen und die Lebensbedingungen zu verbessern, wodurch die Stabilität in Ägypten und in der EU konsolidiert wird. Inklusives Wachstum durch Innovation und eine wirksame und partizipative Staatsführung, beruhend auf Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sind zentrale Aspekte dieser Ziele. Die Prioritäten berücksichtigen auch die jeweilige Rolle der EU und Ägyptens als internationale Akteure und zielen auf die Verstärkung sowohl ihrer bilateralen als auch ihrer regionalen und internationalen Zusammenarbeit ab. Insofern dienen die folgenden übergeordneten Prioritäten als Richtschnur für die erneuerte Partnerschaft:

1.   Nachhaltige wirtschaftliche Modernisierung und soziale Entwicklung Ägyptens

Die EU und Ägypten arbeiten als wichtige Partner bei der Förderung der sozioökonomischen Ziele, wie sie in der ägyptischen „Strategie für nachhaltige Entwicklung — Vision 2030“ mit Blick auf die Schaffung eines stabilen und prosperierenden Ägyptens festgelegt sind, zusammen.

a)   Wirtschaftliche Modernisierung und unternehmerische Initiative

Ägypten ist entschlossen, langfristige sozioökonomische Nachhaltigkeit zu erreichen, unter anderem durch die Schaffung eines günstigeren Umfelds für ein inklusives Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für junge Menschen und Frauen, auch durch die verstärkte Einbeziehung des informellen Sektors in die Wirtschaft. Für eine langfristige wirtschaftliche Nachhaltigkeit gehören dazu auch Maßnahmen zur Schaffung eines größeren haushaltspolitischen Spielraums, durch den die Strategie für nachhaltige Entwicklung besser umgesetzt werden kann, zur Förderung von Reformen im Bereich Subventionen und Steuern, zur Stärkung der Rolle des Privatsektors und zur Verbesserung des Geschäftsklimas, auch um mehr ausländische Investitionen anzuziehen, unter anderem durch eine offenere und wettbewerbsfähigere Handelspolitik. Darüber hinaus ermöglicht ein größerer haushaltspolitischer Spielraum, vollen Nutzen aus der digitalen Dividende und der Unterstützung für große Infrastrukturprojekte wie dem Aufbau eines effizienten Verkehrssystems zu ziehen. Außerdem wird die EU die Bemühungen Ägyptens zur Reform der öffentlichen Verwaltung und Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung unterstützen, u. a. durch die Verwendung von Statistiken von hoher Qualität und unter Berücksichtigung der digitalen Revolution und der damit verbundenen neuen unternehmerischen und gesellschaftlichen Modelle.

In der ägyptischen Strategie für nachhaltige Entwicklung wird den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie „Großprojekten“ wie dem Entwicklungsprojekt für den Suezkanal, dem „Goldenen Dreieck“-Projekt zur Ausbeutung der Bodenschätze in Oberägypten und der Gewinnung von vier Millionen Hektar für die Landwirtschaft und den Städtebau, ebenso wie der ägyptischen Wissensbank, die allesamt wichtige Elemente für die langfristige sozioökonomische Entwicklung darstellen, große Bedeutung beigemessen. Angesichts der Bedeutung von KMU für ein inklusives Wachstum wird dieser Sektor auch weiterhin eine wichtige Rolle in der Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten spielen. Die EU wird auch Wege prüfen, wie sie das sozioökonomische Entwicklungspotenzial des Projekts zum Ausbau des Suezkanals ausschöpfen kann (der Suezkanal als Wirtschafts-Hub). Außerdem werden die EU und Ägypten sektorübergreifend in Forschung und Innovation sowie bei der Förderung der digitalen Technologien und Dienste zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang haben die EU und Ägypten ihr Interesse an einer Intensivierung der Zusammenarbeit in einer Reihe relevanter Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Hochschulen, auch im Rahmen von Horizon-2020 und Erasmus + betont.

Angesichts des unschätzbaren und vielfältigen kulturellen Erbes Ägyptens und des bedeutenden Beitrags des kulturellen Sektors (und des Tourismus, der mit diesem eng verwoben ist) zum BIP des Landes, zu Beschäftigung, Devisenreserven und zur Gesellschaft insgesamt liegt ein besonderer Schwerpunkt auf dem Zusammenhang zwischen Kultur, Kulturerbe und lokaler Wirtschaftsentwicklung.

b)   Handel und Investitionen

Die EU und Ägypten sind wichtige Handelspartner. Beide Seiten sind entschlossen, die bestehenden Handels- und Investitionsbeziehungen zu stärken sowie sicherzustellen, dass die Handelsbestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Ägypten hinsichtlich der Schaffung einer Freihandelszone in einer Art und Weise umgesetzt werden, durch die das Abkommen sein volles Potenzial entfalten kann. Nachdem die EU bereits eine Initiative für ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen (DCFTA) angeregt hat, um die bestehende Freihandelszone zu vertiefen und zu erweitern, werden die EU und Ägypten gemeinsam noch weitere geeignete Ansätze zur Stärkung der Handelsbeziehungen ermitteln.

c)   Soziale Entwicklung und soziale Gerechtigkeit

Ägypten bekräftigt sein Eintreten für Reformen und die Förderung der sozialen Entwicklung und der sozialen Gerechtigkeit, zur Bewältigung der sozialen und demografischen Herausforderungen, vor denen das Land steht, und zur Stärkung seiner Humanressourcen, die die wirtschaftliche und soziale Entwicklung vorantreiben werden. In diesem Zusammenhang unterstützt die EU die Bemühungen Ägyptens, marginalisierte Bevölkerungsgruppen durch Netze der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes vor möglichen negativen Auswirkungen der Wirtschaftsreformen zu schützen. Außerdem wollen die EU und Ägypten weiterhin die städtische und ländliche Entwicklung fördern und die Erbringung grundlegender Dienstleistungen verbessern, mit Schwerpunkt auf der Modernisierung der Bildung (einschließlich Fach- und Berufsausbildung) und des Gesundheitssystems. Die EU wird ihre Erfahrungen bei der Schaffung einer inklusiven Gesundheitsversorgung und besserer Gesundheitsleistungen weitergeben.

d)   Energiesicherheit, Umwelt und Klimaschutz

Die EU und Ägypten arbeiten gemeinsam auf die Diversifizierung der Energiequellen hin, mit besonderem Schwerpunkt auf erneuerbaren Energiequellen und Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz. Die EU wird Ägypten — auf Ersuchen der ägyptischen Regierung — unterstützen, seine integrierte Energiestrategie zu aktualisieren, die darauf ausgerichtet ist, die Anforderungen an die nachhaltige Entwicklung des Landes zu erfüllen und die Treibhausgasemissionen zu verringern. Die Entdeckung von Erdgasvorkommen in Ägypten bietet angesichts der bestehenden Verflüssigungsanlagen in Ägypten gute Möglichkeiten für Synergien zwischen der EU und Ägypten im Bereich der herkömmlichen Energiequellen. Dies würde eine besser vorhersehbare Energieerzeugung ermöglichen, sowohl im Interesse Ägyptens — angesichts des erheblichen Bedarfs des Landes und des Potenzials zur Schaffung von Einkommensquellen (auch im Hinblick auf Unternehmen und die soziale Entwicklung) — als auch der EU im Hinblick auf die Diversifizierung ihrer Energieversorgung. Der Ausbau des energiepolitischen Dialogs zwischen der EU und Ägypten wird dazu beitragen, die wichtigsten Bereiche für die Zusammenarbeit (wie technische Unterstützung zur Entwicklung eines regionalen Energie-Hubs) zu ermitteln und gemeinsame Forschungsvorhaben, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken, die Weitergabe von Technologie sowie die Förderung der Zusammenarbeit auf subregionaler Ebene (zwischen den Mittelmeerländern) zu fördern, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das marine Ökosystem im Mittelmeer zu erhalten.

Die EU und Ägypten werden bei der Förderung von Maßnahmen zum Klima- und Umweltschutz im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung zusammenarbeiten. Im Einklang mit ihren Verpflichtungen infolge der Annahme des Pariser Klimaschutzübereinkommens wird die EU Ägypten bei der Erfüllung seiner beabsichtigten nationalen Beiträge zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel unterstützen. Darüber hinaus werden die EU und Ägypten im Hinblick auf die Erreichung der u. a. in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und dem Sendai-Rahmen für die Verringerung des Katastrophenrisikos festgelegten Ziele zusammenarbeiten.

Ägypten und die EU werden prüfen, welche Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in Bereichen wie nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen, einschließlich der Wasserressourcen, Erhaltung und Schutz der biologischen Vielfalt, Abwasserentsorgung, Bewirtschaftung fester Abfälle, darunter auch die Reduzierung industrieller Schadstoffe, Chemikalien und Beseitigung gefährlicher Abfälle, sowie bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und Landverödung, bestehen. Zudem werden beide Seiten die Möglichkeiten sondieren, die sich durch die Inanspruchnahme der IMP/CC-Fazilität (1) im Rahmen der Ministererklärung der Union für den Mittelmeerraum zur Blauen Wirtschaft ergeben. Mögliche Bereiche der Zusammenarbeit, die in Erwägung gezogen werden, umfassen unter anderem intelligente Seehäfen, maritime Cluster, integriertes Küstenzonenmanagement und Seefischerei.

2.   Partner in der Außenpolitik

Die EU und Ägypten haben ein gemeinsames Interesse an einer Intensivierung der Zusammenarbeit in der Außenpolitik auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene.

Stabilisierung der gemeinsamen Nachbarschaft und darüber hinaus

Ägypten kommt mit seinem Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und im Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union eine wichtige Rolle zu. Ägypten ist auch Sitz der Liga der Arabischen Staaten, mit der die EU die Zusammenarbeit vertiefen und ausweiten will. Ägypten und die EU bemühen sich um eine stärkere Zusammenarbeit und ein gemeinsames Verständnis verschiedener Bereiche, u. a. im multilateralen Bereich. Die Partnerschaft zwischen der EU und Ägypten ist wichtig für die Stabilität und den Wohlstand im Mittelmeerraum, im Nahen Osten und in Afrika. Die Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten, auch in regionalen Foren, soll zur Lösung von Konflikten, zur Friedenskonsolidierung und zur Bewältigung der politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen in diesen Regionen beitragen. Zudem werden die EU und Ägypten den Austausch von Informationen über die wichtigsten regionalen und internationalen Herausforderungen, die beide Seiten betreffen, verstärken.

Zusammenarbeit bei Krisenmanagement und humanitärer Hilfe

Die EU und Ägypten verstärken die Zusammenarbeit und die Konsultationen und tauschen ihre Erfahrungen bei der Krisenbewältigung und -prävention aus, sowohl auf bilateraler als auch regionaler Ebene, um die komplexen Herausforderungen in den Bereichen Frieden, Stabilität und Entwicklung, die sich aus Konflikten und Naturkatastrophen in ihrer gemeinsamen Nachbarschaft und darüber hinaus ergeben, anzugehen.

3.   Stärkung der Stabilität

Die Stabilisierung ist eine gemeinsame Herausforderung für die EU und Ägypten. Die Errichtung eines modernen und demokratischen Staates, der allen Menschen gleichermaßen Vorteile bringt, ist hierfür unverzichtbar. Menschenrechte — bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Vertrag über die Europäische Union und der ägyptischen Verfassung — sind ein gemeinsamer Wert und bilden die Eckpfeiler eines modernen demokratischen Staates. Ägypten und die EU sind daher entschlossen, die Demokratie und die Grundfreiheiten und Menschenrechte als verfassungsmäßige Rechte aller ihrer Bürger in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu fördern. Daher wird die EU Ägypten bei der Umsetzung dieser Rechte in nationales Recht unterstützen.

a)   Ein moderner, demokratischer Staat

Ägypten und die EU haben sich verpflichtet, die Rechenschaftspflicht, die Rechtsstaatlichkeit und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten und auf die Forderungen ihrer Bürger einzugehen. Die EU unterstützt Ägypten in seinen Bemühungen, die Fähigkeit der staatlichen Institutionen zur Durchführung wirksamer Reformen im öffentlichen Sektor zu verbessern und die Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit für alle zu stärken. Darüber hinaus unterstützt die EU Ägypten auch bei der Ausgestaltung der verfassungsmäßigen Aufgaben des neuen Parlaments. Die EU und Ägypten werden ihre Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Justizsektors und zur Verbesserung des Zugangs zur Justiz für alle Bürger über Rechtshilfe und die Einrichtung spezialisierter Gerichte sowie bei der Reform des öffentlichen Finanzmanagements und der Korruptionsbekämpfung intensivieren. Erwogen wird auch der Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen. Die parlamentarische Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten, auch durch einen strukturierten Austausch zwischen parlamentarischen Ausschüssen und Gruppen, würde die Koordinierung stärken und das gegenseitige Verständnis verbessern. Die EU wird ferner die Bemühungen Ägyptens zur Stärkung der lokalen Behörden bei der Planung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sowie bei der Sicherstellung der Chancengleichheit im wirtschaftlichen, sozialen und politischen Bereich und zur Förderung der sozialen Eingliederung alle Bürger unterstützen.

b)   Sicherheit und Terrorismusbekämpfung

Sicherheit ist ein gemeinsames Ziel. Terrorismus und gewaltbereiter Extremismus, der den Terrorismus begünstigt, gefährden das soziale Gefüge der Staaten auf beiden Seiten des Mittelmeers. Sie stellen eine erhebliche Bedrohung für die Sicherheit und das Wohlergehen unserer Bürgerinnen und Bürger dar. Die Bekämpfung dieser Bedrohungen ist ein gemeinsames Ziel der EU und Ägyptens, die im Rahmen eines umfassenden Konzepts die Möglichkeit haben, bei der Bekämpfung der Ursachen des Terrorismus unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zusammenzuarbeiten, um die Radikalisierung mit Erfolg zu bekämpfen und zu verhindern und die sozioökonomische Entwicklung zu fördern. Die EU und Ägypten sind entschlossen, bei der Bekämpfung des Extremismus und jeglicher Form von Diskriminierung, einschließlich der Islamfeindlichkeit und des Fremdenhasses, zusammenzuarbeiten.

Weitere Bereiche der Zusammenarbeit sind unter anderem die Stärkung der Flugsicherheit und Gefahrenabwehr sowie der Kapazitäten zur Verhinderung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, wie zum Beispiel Migrantenschleusung, Menschenhandel, Drogenhandel und Geldwäsche.

Die beiden Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter anderem durch Erfahrungsaustausch, Ausbildungsmaßnahmen und andere Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zu verstärken.

c)   Steuerung der Migrationsströme zum beiderseitigen Nutzen

Die politische Erklärung des Gipfels von Valletta sowie der Gemeinsame Aktionsplan von Valletta stellen den wichtigsten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten auf dem Gebiet der Migration dar. Die EU unterstützt die Bemühungen der ägyptischen Regierung zur Stärkung der Migrationssteuerung, einschließlich bestimmter legislativer Reformen und Strategien zur Migrationssteuerung. Die EU unterstützt die Bemühungen Ägyptens zur Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Migration, des Menschenhandels und der Schleuserkriminalität, einschließlich der Ermittlung und Unterstützung von Opfern des Menschenhandels. Zudem will die EU Ägypten in seiner Fähigkeit stärken und unterstützen, die Rechte von Migranten zu schützen und — im Einklang mit internationalen Standards — denjenigen Schutz zu gewähren, die die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die EU und Ägypten werden Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit bei der freiwilligen Rückkehr irregulärer Migranten in ihre Herkunftsländer prüfen, um sicherzustellen, dass die Migration weltweit auf legale Weise gesteuert wird. Dies geht Hand in Hand mit der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Bewältigung der Ursachen von irregulärer Migration, insbesondere von Unterentwicklung, Armut und Arbeitslosigkeit.

Durch die Mobilität von Personen können Kompetenzen und Wissen aufgebaut werden, was wiederum zur Entwicklung des Landes beitragen könnte. Mobilität kann auch dabei helfen, dauerhafte Verbindungen zwischen hoch qualifizierten Arbeitskräften in der EU und Ägypten zu schaffen. Die EU und Ägypten bekennen sich zum uneingeschränkten Schutz der Rechte von Migranten.

III.   Grundsätze für die Zusammenarbeit

Die Förderung des menschlichen Faktors und der Kontakte zwischen den Menschen wird die Verbindungen stärken und somit die Partnerschaft zwischen der EU und Ägypten konsolidieren. Gegenseitige Rechenschaftspflicht und Verantwortung gegenüber den Bürgern Europas und den Bürgern Ägyptens sind ein wesentlicher Aspekt der Partnerschaftsprioritäten.

Fragen von gemeinsamem Interesse sollten ebenfalls durch eine verstärkte regionale und subregionale (Süd-Süd-) Zusammenarbeit angegangen werden. In diesem Zusammenhang werden die EU und Ägypten im Rahmen der Union für den Mittelmeerraum und der Anna-Lindh-Stiftung zusammenarbeiten, insbesondere im Hinblick auf den interkulturellen Dialog.

Der Kulturdialog hat sich als wertvolles Instrument zur Förderung der gegenseitigen Achtung bewährt. Es wird von grundlegender Bedeutung sein, den politischen Dialog über Demokratie und Menschenrechte zu vertiefen und die technischen Aspekte, die ihn unterstützen, zu pflegen. Der Dialog ist außerdem ein Mittel, der Partnerschaft Gehalt zu verleihen und eine Bilanz ihrer Tiefe und Leistungen zu ziehen.

Im Einklang mit den Prioritäten der ägyptischen Regierung, sind die Schwerpunkte Jugend — auf der die langfristige Stabilität unserer Gesellschaften beruht — und Frauen — von zentraler Bedeutung für Fortschritt in jeder Gesellschaft — als Querschnittsaufgaben in den Partnerschaftsprioritäten verankert. Ein wichtiges Ziel besteht darin, die Jugend und die Frauen zu stärken und ihnen die rechtlichen und praktischen Instrumente an die Hand zu geben, damit sie durch eine aktive Beteiligung am Wirtschaftsleben und an der Führung ihres Landes eine aktive Rolle in der Gesellschaft übernehmen können. Die EU wird weiterhin ihre Erfahrungen im Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie bei der Förderung der Integration und der Eröffnung von Chancen für junge Leute weitergeben.

Die EU und Ägypten sind sich darin einig, dass die Zivilgesellschaft einen wichtigen und wirksamen Beitrag zur Umsetzung der Partnerschaftsprioritäten und zu einer transparenten, partizipativen Staatsführung leistet und die nachhaltige Entwicklung in Ägypten unterstützen kann. Beide Seiten wollen die Zivilgesellschaft dabei unterstützen, einen wirksamen Beitrag zur wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung im Einklang mit der ägyptischen Verfassung und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu leisten.

IV.   Schlussfolgerung

Im Geiste der gemeinsamen Verantwortung haben die EU und Ägypten gemeinsam Partnerschaftsprioritäten festgelegt und werden gemeinsam einen Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus vereinbaren. Vorgesehen ist auch eine Halbzeitüberprüfung zur Bewertung der Auswirkungen der Partnerschaftsprioritäten. Gemäß dem zielgerichteten Ansatz der Partnerschaftsprioritäten werden die EU und Ägypten im beiderseitigen Interesse gemeinsam eine Straffung der Umsetzung des Assoziierungsabkommens vornehmen. Der Assoziationsausschuss und der Assoziationsrat bleiben die Hauptgremien, die auf jährlicher Basis die Gesamtbewertung der Umsetzung der Partnerschaftsprioritäten durchführen.


(1)  Fazilität für den Regionalen Politikdialog über eine integrierte Meerespolitik/Klimawandel.