ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 234

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
12. September 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1536 der Kommission vom 11. September 2017 über eine Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Beihilfe an in bestimmten Gebieten Polens ansässige Betriebe mit einem Bestand von höchstens 50 Schweinen, die die Schweinefleischproduktion aufgrund neuer Auflagen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest einstellen müssen

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BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1537 des Rates vom 4. September 2017 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017

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Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1522 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung ( ABl. L 230 vom 6.9.2017 )

7

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1536 DER KOMMISSION

vom 11. September 2017

über eine Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Beihilfe an in bestimmten Gebieten Polens ansässige Betriebe mit einem Bestand von höchstens 50 Schweinen, die die Schweinefleischproduktion aufgrund neuer Auflagen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest einstellen müssen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine der bedeutendsten Infektionskrankheiten von Schweinen. Seit 2014 ist es an der Ostgrenze der Union bei Wild- und Hausschweinen immer wieder zu Krankheitsausbrüchen gekommen, zu deren Bekämpfung auf Unionsebene strenge veterinärhygienische Sperrmaßnahmen verhängt wurden.

(2)

Um das Biosicherheitsniveau in dem stark ASP-gefährdeten geografischen Gebiet insgesamt zu verbessern und Neuausbrüche in Haltungsbetrieben zu verhindern, hat Polen durch Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 5. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (2) neue nationale Auflagen für Haltungsbetriebe erlassen, die über die geltenden Unionsvorschriften hinausgehen. Diese neuen Auflagen betreffen insbesondere den Umgang mit und die Fütterung von Tieren sowie Bauvorschriften, Desinfektionsmaßnahmen und die Kontrolle des Zugangs zu den Haltungsbetrieben. Bestimmte Betriebe werden gezwungen, die Schweinefleischproduktion innerhalb einer von den polnischen Behörden festgesetzten Frist einzustellen.

(3)

Der nationale Schweinefleischmarkt und der entsprechende Unionsmarkt waren von den veterinärhygienischen Sperrmaßnahmen infolge von ASP-Ausbrüchen stark betroffen, weshalb kürzlich außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getroffen wurden. Angesichts der starken Exportabhängigkeit des Schweinefleischsektors der Union könnten weitere ASP-Ausbrüche in Haltungsbetrieben den Markt auch ernsthaft destabilisieren, sollte der Warenverkehr beschränkt werden.

(4)

In diesem Lichte sind die von Polen freiwillig erlassenen Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos einer weiteren Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest unerlässlich und tragen letztlich zur künftigen Stabilität des Schweinefleischmarktes der Union bei.

(5)

Da die meisten ASP-Ausbrüche in polnischen Haltungsbetrieben Betriebe mit kleinem Schweinebestand betrafen und in den gefährdeten Gebieten 50 % der Betriebe weniger als 10 Schweine und 90 % weniger 50 Schweine halten, ist es in jedem Falle wünschenswert, auch im Interesse der Union, dass Polen die genannten Maßnahmen in diesen Betrieben anwendet. Diese Betriebe sind dem mit den neuen Auflagen verbundenen Verwaltungs- und Kostenaufwand jedoch nicht gewachsen und sind folglich in den meisten Fällen gezwungen, die Schweinefleischproduktion einzustellen, was bedeutet, dass die betroffenen Erzeuger künftig einen erheblichen Teil ihres Einkommens einbüßen werden.

(6)

Die Tatsache, dass es hinsichtlich der Stabilität des Unionsmarktes im Interesse der Union liegt, dass die neuen polnischen Maßnahmen auf genau die Betriebe angewendet werden, die infolge der einschlägigen Auflagen Einkommensverluste erleiden werden, stellt ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar, das sich mit Maßnahmen im Sinne der Artikel 219 und 220 der Verordnung nicht lösen lässt. Zum einen gibt es keinen spezifischen Zusammenhang mit einer existierenden oder einer konkret drohenden Marktstörung. Und zum anderen werden mit den polnischen Maßnahmen weder Beschränkungen des Warenverkehrs im Sinne von Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verhängt noch zielen sie darauf ab, die Ausbreitung der derzeitigen ASP-Vorkommen unmittelbar zu bekämpfen.

(7)

In Anbetracht des Zusammenhangs zwischen der Größe eines Betriebs und dessen Fähigkeit, sich den neuen Auflagen anzupassen, sowie der Daten über frühere Seuchenausbrüche sollte diese Dringlichkeitsmaßnahme von einer maximalen Bestandsgröße abhängig gemacht werden. Zur Vermeidung jeglichen Betrugsrisikos sollte als relevante Bestandsgröße des Betriebs dessen in jüngster Vergangenheit erhobene Durchschnittsgröße herangezogen werden. Um einen plötzlichen Anstieg des Schweinefleischangebots in den betroffenen Gebieten und mögliche negative Marktauswirkungen zu verhindern, sollte im Anschluss an die Anweisung zur Einstellung der Schweinefleischproduktion festgelegt werden, innerhalb welcher Frist die Tiere den Betrieb verlassen müssen, wobei der normale Produktionszyklus zu berücksichtigen ist. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte dem Tierhalter eine äußerste Frist eingeräumt werden, innerhalb der nach Einstellung der Schweinefleischproduktion ein Antrag auf Beihilfe gestellt werden kann.

(8)

Um jegliches Risiko einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollte der relevante Einkommensverlust nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die Beihilfe sollte auf beihilfefähige Tiere beschränkt sein, für die keine anderweitige Finanzhilfe der Union gewährt wurde.

(9)

Um jegliches Risiko einer Überkompensierung zu vermeiden, sollten die Begünstigten die Produktion nach einem bestimmten Zeitraum auch wieder aufnehmen können, sofern nachgewiesen wird, dass die neuen Auflagen erfüllt sind.

(10)

Die Beihilfe sollte auf das zur Behebung der Notlage unbedingt erforderliche Minimum begrenzt werden, und zwar sowohl in Bezug auf die Begünstigten als auch auf die Höhe der Beihilfe. Sie sollte dem Begünstigten als Pauschalbetrag pro Tier gewährt werden, um den kurzfristigen Verlust an Produktionseinkommen auszugleichen. Die Gesamthöhe der Beihilfe und die verfügbaren Gesamtmittel sollten sich nach den von Polen übermittelten Angaben richten und dem Einkommen des Betriebs aus der Schweinefleischproduktion für die relevante durchschnittliche Bestandsgröße entsprechen. Da die Beihilfe nur einen Teil des Einkommensverlustes ausgleichen wird, den Tierhalter, die ihre Produktion einstellen, künftig hinnehmen müssen, sollte es Polen gestattet werden, diesen Tierhaltern unter denselben Bedingungen eine zusätzliche Finanzhilfe zu gewähren.

(11)

Es sollte vorgesehen werden, dass die zuständigen polnischen Behörden alle notwendigen Maßnahmen treffen und alle erforderlichen Kontrollen durchführen und die Kommission entsprechend unterrichten. Diese Kontrollen sollten insbesondere Vorabprüfungen der Beihilfefähigkeit und der Vorschriftsmäßigkeit der Beihilfeanträge umfassen. Die Zahl der beihilfefähigen Tiere sollte mithilfe aller den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden geeigneten Mittel, insbesondere Betriebskontrollen vor Ort, historische Aufzeichnungen und das obligatorische Register des Haltungsbetriebs gemäß der Richtlinie 2008/71/EG des Rates (3) bestimmt werden.

(12)

Gemäß Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte die Maßnahme für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Kraft bleiben. Beihilfebeträge, die Polen den Begünstigten nach diesem Zeitraum zahlt, sollten für eine Finanzierung durch die Union nicht infrage kommen.

(13)

Im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung der für die Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel und der rechtzeitigen Auszahlung an die Erzeuger sollte Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (4) keine Anwendung finden.

(14)

Damit die Union die Wirksamkeit dieser Dringlichkeitsmaßnahme überwachen kann, sollte Polen die Kommission ausführlich über deren Durchführung informieren. Damit die Union ihre Finanzkontrolle vornehmen kann, sollte Polen der Kommission den Zahlungsabschluss mitteilen.

(15)

Da Beihilfeanträge während eines Zeitraums von bis zu zwölf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an unterschiedlichen Daten eingereicht werden können, je nach dem, an welchem Tag der betreffende Antragsteller seine Produktion ein gestellt hat, ist es im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit angezeigt, das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung als den maßgeblichen Tatbestand für den für die Beihilfe geltenden Wechselkurs festzulegen.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Beihilfe infrage kommen Schweinehalter, die von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung des polnischen Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 6. Mai 2015 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (5) in der Fassung der Verordnung vom 5. Juli 2017 (im Folgenden die „polnische Verordnung“) angewiesen wurden, ihre Schweinefleischproduktion einzustellen, und die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Ihre Haltungsbetriebe liegen zum Zeitpunkt der Anweisung in einem der Gebiete Polens, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest unterliegen und im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission (6) in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1481 (7) aufgeführt sind;

b)

sie hielten zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 30. Juni 2017 im Schnitt höchstens 50 Schweine, jedoch mindestens ein Schwein am Tag des Kontrollbesuchs, der zur Anweisung zur Einstellung der Schweinefleischproduktion führte;

c)

ihre Tiere haben den Betrieb innerhalb der von den zuständigen Behörden gesetzten Frist, jedoch spätestens 120 Tage nach der behördlichen Anweisung zur Einstellung der Schweinefleischproduktion verlassen;

d)

sie haben innerhalb der von Polen gesetzten Frist einen Beihilfeantrag gestellt;

e)

sie erhielten für denselben Einkommensverlust bzw. für dieselben Tiere weder staatliche Beihilfen noch Versicherungen und auch keine Finanzhilfe der Union im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(2)   Die Beihilfe wird gewährt unbeschadet der Möglichkeit für die Tierhalter gemäß Absatz 1, die Schweinefleischproduktion nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren wieder aufzunehmen, sofern nachgewiesen ist, dass sie die Anforderungen der polnischen Verordnung erfüllen.

Artikel 2

(1)   Die Beihilfe beträgt 33 EUR je Ferkel bis zu einem Körpergewicht von 20 kg und 52 EUR für jedes andere Schwein und darf einen Höchstbetrag von 9 300 000 EUR für maximal 10 000 Ferkel bis zu 20 kg Körpergewicht und maximal 171 654 andere Schweine nicht überschreiten.

(2)   Die Zahl der beihilfefähigen Tiere je Betrieb wird mithilfe des polnischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren anhand der durchschnittlichen Zahl der zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 30. Juni 2017 im jeweiligen Betrieb gehaltenen Tiere ermittelt.

(3)   Damit die Ziele der polnischen Verordnung erreicht werden, kann Polen zusätzliche Finanzhilfen in Höhe von bis zu 100 % der Unionsbeihilfe gewähren, vorausgesetzt, dies geschieht unter denselben Bedingungen und die Gelder werden spätestens zwölf Monate ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgezahlt.

Artikel 3

Polen trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich umfassender Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), um die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Polen überprüft insbesondere Folgendes:

a)

die Beihilfefähigkeit des Antragstellers;

b)

die Zahl der gehaltenen beihilfefähigen Ferkel mit einem Körpergewicht von bis zu 20 kg und anderen Schweine gemäß Artikel 2 Absatz 2 im Rahmen von Betriebskontrollen vor Ort sowie anhand historischer Aufzeichnungen und des obligatorischen Registers des Haltungsbetriebs gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/71/EG;

c)

für jeden beihilfefähigen Antragsteller: dass alle Schweine den Betrieb innerhalb der von den zuständigen Behörden gesetzten Frist, jedoch spätestens 120 Tage nach der behördlichen Anweisung zur Einstellung der Schweinefleischproduktion verlassen haben;

d)

für jeden beihilfefähigen Antragsteller: dass sich während der gesamten Zeit, in der in dem betroffenen Gebiet gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt werden, keine Schweine im Betrieb befinden;

e)

dass kein beihilfefähiger Antragsteller zum Ausgleich desselben Einkommensverlustes bzw. für dieselben Tiere Gelder aus anderen Quellen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e erhalten hat.

Artikel 4

(1)   Beihilfefähige Antragsteller erhalten die Beihilfe nach Vorlage eines schriftlichen Nachweises, aus dem hervorgeht, dass alle Tiere den Betrieb innerhalb der von den zuständigen Behörden gesetzten Frist, jedoch spätestens 120 Tage nach der behördlichen Anweisung zur Einstellung der Schweinefleischproduktion verlassen haben.

(2)   Befinden sich unbeschadet von Artikel 1 Absatz 2 nach dem Tag gemäß Absatz 1 und während der Zeit, in der in dem betroffenen Gebiet gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt werden, Schweine im Betrieb, werden die gezahlten Beihilfebeträge wieder eingezogen und Strafen verhängt.

Artikel 5

(1)   Ausgaben kommen nur dann für eine Finanzierung durch die Union in Betracht, wenn Polen die betreffenden Beträge innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an die Begünstigten ausgezahlt hat.

(2)   Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung.

Artikel 6

(1)   Polen unterrichtet die Kommission spätestens 21 Tage ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung über die gemäß Artikel 3 durchgeführten Maßnahmen.

(2)   Polen übermittelt der Kommission spätestens 15 Monate ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung einen ausführlichen Bericht über die Umsetzung der Verordnung mit Einzelheiten über die Durchführung der Maßnahmen und Kontrollen gemäß Artikel 3.

(3)   Polen teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.

Artikel 7

Das Inkrafttreten dieser Verordnung ist der maßgebliche Tatbestand für den für die Beihilfebeträge gemäß Artikel 2 geltenden Wechselkurs.

Artikel 8

Die Beihilfe gemäß Artikel 1 gilt als außergewöhnliche Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Polnisches Gesetzblatt (Dziennik Ustaw) 2017, Eintrag 1333.

(3)  Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(5)  Polnisches Gesetzblatt (Dziennik Ustaw) 2015, Eintrag 711.

(6)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1481 der Kommission vom 14. August 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 211 vom 17.8.2017, S. 46).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


BESCHLÜSSE

12.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/6


BESCHLUSS (EU) 2017/1537 DES RATES

vom 4. September 2017

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2017 wurde am 1. Dezember 2016 endgültig festgestellt (2).

Die Kommission hat am 30. Mai 2017 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 wurde am 4. September 2017 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 4. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 28.2.2017, S. 1.


Berichtigungen

12.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/7


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1522 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 230 vom 6. September 2017 )

Die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1522 der Kommission ist als null und nichtig anzusehen.