ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 233

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
9. September 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1533 der Kommission vom 8. September 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1165 der Kommission in Bezug auf befristete Sonderstützungsmaßnahmen für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger in Griechenland, Spanien und Italien

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/1534 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 31. August 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/681 (EUNAVFOR MED/2/2017)

4

 

*

Beschluss (EU) 2017/1535 des Rates vom 4. September 2017 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017

6

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1533 DER KOMMISSION

vom 8. September 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1165 der Kommission in Bezug auf befristete Sonderstützungsmaßnahmen für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger in Griechenland, Spanien und Italien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen dem 3. und dem 8. August 2017 haben einige Mitgliedstaaten und Interessenvertreter die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass es aufgrund der Auswirkungen des hohen Erzeugungsniveaus und der großen Lagerbestände insbesondere in Griechenland, Spanien und Italien zu einer erheblichen Störung des Pfirsich- und Nektarinenmarkts gekommen ist. Die Bestände von Pfirsichen und Nektarinen in Spanien belaufen sich auf 87 000 Tonnen, allerdings waren Anfang August 50 % der Pfirsiche noch nicht geerntet. Die Bestände von Pfirsichen und Nektarinen in Italien belaufen sich auf 130 000 Tonnen, allerdings müssen 30 % der Erzeugnisse noch geerntet werden.

(2)

Seit dem russischen Einfuhrverbot für Obst und Gemüse aus der Union im Jahr 2014 haben Erzeuger versucht, alternative Exportmärkte zu finden. Ausfuhren nach Belarus, das derzeit in der Erntezeit den größten Ausfuhrmarkt für Pfirsiche und Nektarinen darstellt, sind seit 2015 um 25 % zurückgegangen. Die Ausfuhr ist sogar noch stärker beeinträchtigt, seit Mitgliedsländer der Eurasischen Wirtschaftsunion, insbesondere Belarus, am 1. Juli 2017 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen eingeführt haben. Außerdem ist die Ausfuhr in Drittländer aufgrund der Verderblichkeit der Erzeugnisse generell schwierig.

(3)

Das Zusammentreffen dieser Umstände hat Auswirkungen auf die Preise. Nach den verfügbaren Daten sind die Marktlage und insbesondere die Preise der Situation im Jahr 2014 sehr ähnlich, als Russland sein Embargo verhängte.

(4)

Spanien und Italien bestätigten, dass die Erzeugerorganisationen bereits die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Rahmen ihrer operationellen Programme umsetzten und befristete Sonderstützungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1165 (2) ergriffen hätten. Daher besteht kein weiterer Handlungsspielraum zur Marktrücknahme zusätzlicher Mengen im Rahmen der derzeitigen Regelungen.

(5)

Der Markt im Pfirsich- und Nektarinensektor wird durch die derzeitigen Umstände erheblich gestört und diese Situation bzw. deren Auswirkungen auf den Markt werden sich wahrscheinlich fortsetzen oder verschlimmern; unterdessen scheinen sich die herkömmlichen Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als unzureichend zu erweisen.

(6)

Wenngleich diese Marktstörung nur indirekt mit dem russischen Embargo im Zusammenhang steht, sollte aus praktischen Gründen und im Interesse der Vereinfachung das bestehende System gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1165 Anwendung finden.

(7)

Damit eine ausreichende Wirkung zur Stabilisierung des Marktes erzielt wird, sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1165 vorgesehenen Mengen für Pfirsiche und Nektarinen für Erzeuger in Griechenland, Spanien und Italien verdreifacht werden.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1165 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Damit eine unmittelbare Wirkung auf den Markt erzielt und zur Stabilisierung der Preise in der Haupterntesaison beigetragen wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem Zeitpunkt gelten, an dem die Kommission am 3. August 2017 offiziell und faktisch über die Situation unterrichtet wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1165

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1165 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 3. August 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1165 der Kommission vom 20. April 2017 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Obstsorten (ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 31).


ANHANG

ANHANG I

Den Mitgliedstaaten zugewiesene Höchstmengen von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Äpfel und Birnen

Pflaumen

Orangen, Clementinen, Mandarinen und Zitronen

Pfirsiche und Nektarinen

Belgien

21 845

 

 

 

Deutschland

1 615

 

 

 

Griechenland

680

4 165

2 040

16 065

Spanien

1 955

1 275

14 110

29 325

Frankreich

3 060

 

 

 

Kroatien

510

 

850

 

Italien

4 505

3 910

850

7 140

Zypern

 

 

3 060

 

Niederlande

5 865

 

 

 

Österreich

510

 

 

 

Polen

75 565

425

 

510

Portugal

935

 

 

 


BESCHLÜSSE

9.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/4


BESCHLUSS (GASP) 2017/1534 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 31. August 2017

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/681 (EUNAVFOR MED/2/2017)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 Absatz 1 seines Beschlusses (GASP) 2015/778 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen.

(2)

Am 29. März 2017 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2017/681 (2) zur Ernennung von Flottillenadmiral Andrea ROMANI zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erlassen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Flottillenadmiral Javier MORENO SUSANNA als Nachfolger von Flottillenadmiral Andrea ROMANI zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA mit Wirkung vom 1. September 2017 zu ernennen.

(4)

Am 23. Juni 2017 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung unterstützt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2017/681 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flottillenadmiral Javier MORENO SUSANNA wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) mit Wirkung vom 1. September 2017 ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2017/681 wird aufgehoben.

Artikel 3

Der vorliegende Beschluss tritt am 1. September 2017 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. August 2017.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31.

(2)  Beschluss (GASP) 2017/681 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. März 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/1079 (EUNAVFOR MED/1/2017) (ABl. L 98 vom 11.4.2017, S. 18).


9.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/6


BESCHLUSS (EU) 2017/1535 DES RATES

vom 4. September 2017

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2017 wurde am 1. Dezember 2016 endgültig festgestellt (2).

Die Kommission hat am 27. Juni 2017 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 wurde am 4. September 2017 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 4. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 28.2.2017, S. 1.