ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 231

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
7. September 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1526 der Kommission vom 6. September 2017 über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Beta-Cypermethrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1527 der Kommission vom 6. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Cyflufenamid, Fluopicolid, Heptamaloxyloglucan und Malathion ( 1 )

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1528 der Kommission vom 31. August 2017 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5893)

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1526 DER KOMMISSION

vom 6. September 2017

über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Beta-Cypermethrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Beta-Cypermethrin sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch den Durchführungsbeschluss 2011/266/EU der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat am 13. November 2009 von Cerexagri SAS einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Beta-Cypermethrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/266/EU wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG wurden für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungen die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt bewertet. Am 4. April 2013 legte der benannte Bericht erstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts vor.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) geprüft. Am 27. Mai 2014 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Beta-Cypermethrin (4) vor. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bei den bewerteten Verwendungen von Beta-Cypermethrin ein hohes Risiko für Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden besteht. Im Übrigen konnte die Risikobewertung in Bezug auf Boden- und Wasserorganismen sowie die Bewertung der Grundwasserexposition nicht abgeschlossen werden, da keine ausreichenden Informationen über Verbleib und Verhalten der Cyclopropylring-Gruppe von Beta-Cypermethrin vorlagen. Außerdem wurden weder Informationen zum Nutztiermetabolismus vorgelegt, die jedoch erforderlich sind, um die Rückstandsdefinition für tierische Erzeugnisse zu bestätigen, noch Angaben über das Toxizitätsprofil des Metaboliten PBA und seine Bedeutung für die Bewertung des Risikos für die Verbraucher.

(5)

Somit konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Beta-Cypermethrin die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Ferner forderte sie ihn auf, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 (5) der Kommission zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(7)

Die in Erwägungsgrund 4 aufgeführten Bedenken konnten trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden. Es konnte folglich nicht nachgewiesen werden, dass Beta-Cypermethrin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher keine Genehmigung für Beta-Cypermethrin erteilt werden.

(9)

Der Antragsteller kann ungeachtet der vorliegenden Verordnung einen neuen Antrag auf Genehmigung von Beta-Cypermethrin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 stellen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff Beta-Cypermethrin wird nicht genehmigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2011/266/EU der Kommission vom 2. Mai 2011 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Beta-Cypermethrin, Eugenol, Geraniol und Thymol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 114 vom 4.5.2011, S. 3).

(4)  EFSA (European Food Safety Authority), 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance beta-cypermethrin. EFSA Journal 2014;12(6):3717, 90 S., doi:10.2903/j.efsa.2014.3717.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).


7.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1527 DER KOMMISSION

vom 6. September 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Cyflufenamid, Fluopicolid, Heptamaloxyloglucan und Malathion

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für die in der genannten Verordnung aufgeführten Wirkstoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (3) gestellt. Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, kann die Genehmigung für diese Wirkstoffe allerdings auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen wurde. Daher ist es erforderlich, den Genehmigungszeitraum für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verlängern.

(3)

Angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwands, der für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung zahlreicher Wirkstoffe erforderlich ist, deren Genehmigungen im Zeitraum von 2019 bis 2021 auslaufen, wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 der Kommission (4) ein Arbeitsprogramm erstellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gesetzt werden, wie in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen.

(4)

Stoffe, von denen voraussichtlich nur ein geringes Risiko ausgeht, sollten gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 vorrangig behandelt werden. Die Genehmigung für diese Stoffe sollte daher nur um einen möglichst kurzen Zeitraum verlängert werden. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten, die als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungieren, sowie der für die Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen sollte dieser Zeitraum für den Wirkstoff Heptamaloxyloglucan ein Jahr betragen.

(5)

Für Wirkstoffe, die nicht Gegenstand einer vorrangigen Bewertung gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 sind, sollte der Genehmigungszeitraum um zwei bzw. drei Jahre verlängert werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: das derzeitige Ablaufdatum der Genehmigung, die Tatsache, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers für Wirkstoffe spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung einzureichen sind, die Notwendigkeit, eine ausgewogene Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungierenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sowie die für Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen. Daher ist es angezeigt, den Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Malathion um zwei Jahre und diejenigen für die Wirkstoffe Cyflufenamid und Fluopicolid um drei Jahre zu verlängern.

(6)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen.

(7)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(4)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. September 2016 zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2019, 2020 und 2021 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 357 vom 29.9.2016, S. 9).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 296 zu Cyflufenamid wird das Datum durch „31. März 2023“ ersetzt;

2.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 297 zu Fluopicolid wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

3.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 298 zu Heptamaloxyloglucan wird das Datum durch „31. Mai 2021“ ersetzt;

4.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 300 zu Malathion wird das Datum durch „30. April 2022“ ersetzt.


BESCHLÜSSE

7.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1528 DER KOMMISSION

vom 31. August 2017

zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5893)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Buchstabe c und Artikel 36 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 22 Buchstabe c, Artikel 36 und Artikel 51 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wurde am 9. April 2013 in Betrieb genommen. Es enthält hinreichende Informationen zur Identifizierung einer Person oder einer Sache sowie zu den zu ergreifenden Maßnahmen. Damit das SIS II wirksam funktionieren kann, tauschen die Mitgliedstaaten darüber hinaus mit den Ausschreibungen im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen aus. Dieser Informationsaustausch wird von den SIRENE-Büros durchgeführt.

(2)

Zur Erleichterung der täglichen Arbeit der SIRENE-Büros und der an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Benutzer des SIS II wurde 2008 das SIRENE-Handbuch durch einen Rechtsakt der ehemaligen ersten Säule, die Entscheidung 2008/333/EG der Kommission (3), sowie einen Rechtsakt der ehemaligen dritten Säule, den Beschluss 2008/334/JI der Kommission (4), angenommen. Diese Entscheidung und dieser Beschluss wurden durch den Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission (5) ersetzt, um die operativen Erfordernisse der Benutzer und an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Bediensteten besser zu berücksichtigen sowie eine einheitlichere Anwendung der Arbeitsverfahren und dem Stand der Technik entsprechende Vorschriften zu gewährleisten. Der das SIRENE-Handbuch enthaltende Anhang dieses Durchführungsbeschlusses wurde ersetzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/219 der Kommission (6) und später durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1209 der Kommission (7).

(3)

Damit ein automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystems in das SIS eingeführt werden kann, bedarf es operativer Verfahren für die SIRENE-Büros, nach denen sie die Vereinbarkeit von Mehrfachausschreibungen, die Fingerabdrücke enthalten, überprüfen, mögliche Übereinstimmungen ermitteln, Informationen austauschen und Übereinstimmungen melden.

(4)

Um die Erhebung, Überprüfung und Verknüpfung von Informationen für das Aufspüren von an Terrorismus und Aktivitäten mit Terrorismusbezug beteiligten Personen und ihrer Reisebewegungen zu optimieren, muss vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Eingabe einer Ausschreibung zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle im Zusammenhang mit Terrorismus und Aktivitäten mit Terrorismusbezug eingeben müssen, dass sich die Ausschreibung darauf bezieht.

(5)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mit Schreiben vom 15. Juni 2007 mitgeteilt, dass es diesen Besitzstand in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark beteiligt sich am Beschluss 2007/533/JI. Es ist daher zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(6)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dem vorliegenden Beschluss — soweit der vorliegende Beschluss nicht den Austausch von Zusatzinformationen in Bezug auf die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 betrifft — im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates (8).

(7)

Irland beteiligt sich an dem vorliegenden Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (9), soweit der vorliegende Beschluss nicht den Austausch von Zusatzinformationen in Bezug auf die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 betrifft.

(8)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(9)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(10)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen von der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (15) und Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (16) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar und sollte in Verbindung mit dem Beschluss 2010/365/EU des Rates (17) gelesen werden.

(12)

Für Zypern und Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 67 des Beschlusses 2007/533/JI eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. August 2017

Für die Kommission

Dimitris AVRAMOPOULOS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(2)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(3)  Beschluss 2008/333/EG der Kommission vom 4. März 2008 zur Annahme des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 1).

(4)  Beschluss 2008/334/JI der Kommission vom 4. März 2008 zur Annahme des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 39).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 71 vom 14.3.2013, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/219 der Kommission vom 29. Januar 2015 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 44 vom 18.2.2015, S. 75).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1209 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 203 vom 28.7.2016, S. 35).

(8)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(9)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(10)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(11)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(12)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(13)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(14)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(15)  Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

(16)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(17)  Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).


ANHANG

ANHANG

SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG 13

1.

DIE SIRENE-BÜROS UND ZUSATZINFORMATIONEN 15

1.1.

Das SIRENE-Büro 15

1.2.

SIRENE-Handbuch 15

1.3.

Anlagen des SIRENE-Handbuchs 15

1.4.

Katalog von Empfehlungen für die korrekte Anwendung des Schengen-Besitzstands und bewährte Praktiken (Schengener Informationssystem) 16

1.5.

Rolle der SIRENE-Büros im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union 16

1.5.1.

Übermittlung von SIS-II-Daten und Zusatzinformationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen 16

1.6.

Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Europol 16

1.7.

Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Eurojust 16

1.8.

Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Interpol 16

1.8.1.

Vorrang von SIS-II-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen 17

1.8.2.

Wahl des Kommunikationskanals 17

1.8.3.

Nutzung und Verbreitung von Interpol-Ausschreibungen in Schengen-Staaten 17

1.8.4.

Treffer und Löschung einer Ausschreibung 17

1.8.5.

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB von Interpol 17

1.9.

Grundsätze 17

1.9.1.

Ständige Verfügbarkeit 17

1.9.2.

Kontinuität 17

1.9.3.

Geheimhaltung 17

1.9.4.

Zugänglichkeit 17

1.10.

Kommunikation 18

1.10.1.

Kommunikationssprache 18

1.10.2.

Datenaustausch zwischen SIRENE-Büros 18

1.10.3.

Netz, Mitteilungen und Mailboxen 18

1.10.4.

Kommunikation in Ausnahmesituationen 18

1.11.

SIRENE-Adressbuch (SAB) 19

1.12.

SIRENE-Arbeitsablaufsystem 19

1.13.

Antwortfristen 19

1.13.1.

Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen einschließlich der dringlichen Meldung eines Treffers 19

1.14.

Transliterations-/Transkriptionsregeln 19

1.15.

Datenqualität 19

1.16.

Archivierung 20

1.17.

Personal 20

1.17.1.

Leiter der SIRENE-Büros 20

1.17.2.

SIRENE-Kontaktperson (SIRCoP) 20

1.17.3.

Kenntnisse 21

1.17.4.

Fortbildung 21

1.17.5.

Personalaustausch 21

2.

ALLGEMEINE VERFAHREN 22

2.1.

Begriffsbestimmungen 22

2.2.

Mehrfachausschreibungen (Artikel 34 Absatz 6 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 Absatz 6 SIS-II-Beschluss) 22

2.2.1.

Vereinbarkeit von Ausschreibungen 22

2.2.2.

Rangfolge von Ausschreibungen 24

2.2.3.

Überprüfung auf Unvereinbarkeit und Eingabe von Mehrfachausschreibungen 24

2.2.4.

Besondere Situation des Vereinigten Königreichs und Irlands 26

2.3.

Informationsaustausch im Trefferfall 27

2.4.

Unmöglichkeit der Durchführung der erbetenen Maßnahme im Trefferfall (Artikel 48 SIS-II-Beschluss und Artikel 33 SIS-II-Verordnung) 27

2.5.

Meldeverfahren für Übereinstimmungen von Fingerabdrücken beim erstmaligen Einstellen von Fingerabdrücken oder bei der Abfrage von Fingerabdrücken 28

2.6.

Verarbeitung der Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS II eingegeben wurde (Artikel 46 Absatz 5 SIS-II-Beschluss) 28

2.7.

Kennzeichnung 29

2.7.1.

Einleitung 29

2.7.2.

Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kennzeichnung 29

2.7.3.

Ersuchen um Löschung einer Kennzeichnung 29

2.8.

Unrechtmäßig gespeicherte oder unrichtige Daten (Artikel 34 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 SIS-II-Beschluss) 30

2.9.

Recht auf Auskunft und Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 41 SIS-II-Verordnung und Artikel 58 SIS-II-Beschluss) 30

2.9.1.

Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung von Daten 30

2.9.2.

Informationsaustausch über Ersuchen um Auskunft über Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten 30

2.9.3.

Informationsaustausch bei Anträgen auf Berichtigung oder Löschung von Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben wurden 31

2.10.

Löschung, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind 31

2.11.

Eingabe von Eigennamen 31

2.12.

Identitätskategorien 31

2.12.1.

Missbräuchlich verwendete Identität (Artikel 36 SIS-II-Verordnung und Artikel 51 SIS-II-Beschluss) 32

2.12.2.

Eingabe eines Aliasnamens 32

2.12.3.

Weitere Informationen zur Feststellung der Identität einer Person 33

2.13.

Informationsaustausch bei verknüpften Ausschreibungen 33

2.13.1.

Operationelle Regeln 33

2.14.

Format und Qualität der biometrischen Daten im SIS II 33

2.14.1.

Weiterverwendung der ausgetauschten Daten, einschließlich Archivierung 34

2.14.2.

Austausch von Fingerabdrücken und Lichtbildern 34

2.14.3.

Technische Anforderungen 34

2.14.4.

Format und Qualität der biometrischen Daten 34

2.15.

Besondere Fahndungsarten 34

2.15.1.

Örtlich begrenzte Fahndung 34

2.15.2.

Zielfahndung unter Beteiligung von Polizeisondereinheiten (FAST) 35

3.

AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN ZUM ZWECKE DER ÜBERGABE- ODER AUSLIEFERUNGSHAFT (ARTIKEL 26 SIS-II-BESCHLUSS) 35

3.1.

Eingabe einer Ausschreibung 35

3.2.

Mehrfachausschreibungen 36

3.3.

Missbräuchlich verwendete Identität 36

3.4.

Eingabe eines Aliasnamens 36

3.5.

Übermittlung von Zusatzinformationen an die Mitgliedstaaten 36

3.5.1.

Zu übermittelnde Zusatzinformationen in Bezug auf eine vorläufige Festnahme 36

3.6.

Kennzeichnung 37

3.6.1.

Systematisches Ersuchen um Kennzeichnung der Ausschreibungen von Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, in Fällen, in denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI (1) keine Anwendung findet 37

3.7.

Tätigwerden der SIRENE-Büros bei Erhalt einer Ausschreibung zur Festnahme 37

3.8.

Informationsaustausch im Trefferfall 37

3.9.

Austausch von Zusatzinformationen über eine Übergabe oder Auslieferung 38

3.10.

Austausch von Zusatzinformationen über die Durchbeförderung durch einen anderen Mitgliedstaat 38

3.11.

Löschung von Ausschreibungen nach Übergabe oder Auslieferung 38

4.

AUSSCHREIBUNGEN ZUR EINREISE- ODER AUFENTHALTSVERWEIGERUNG (ARTIKEL 24 SIS-II-VERORDNUNG) 38

4.1.

Eingabe einer Ausschreibung 39

4.2.

Mehrfachausschreibungen 39

4.3.

Missbräuchlich verwendete Identität 39

4.4.

Eingabe eines Aliasnamens 39

4.5.

Informationsaustausch bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa 39

4.5.1.

Besondere Verfahren gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens 40

4.5.2.

Besondere Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c des Schengener Grenzkodexes 40

4.6.

Gemeinsame Regeln für die in Abschnitt 4.5 angegebenen Verfahren 41

4.7.

Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall der Einreiseverweigerung oder Ausweisung aus dem Schengen-Raum 41

4.8.

Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt 42

4.9.

Informationsaustausch, wenn ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers feststellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist 43

4.10.

Löschung von Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung 43

5.

VERMISSTENAUSSCHREIBUNGEN (ARTIKEL 32 SIS-II-BESCHLUSS) 43

5.1.

Mehrfachausschreibungen 43

5.2.

Missbräuchlich verwendete Identität 43

5.3.

Eingabe eines Aliasnamens 43

5.4.

Kennzeichnung 44

5.5.

Nähere Angaben zu vermissten Minderjährigen und sonstigen als schutzbedürftig eingestuften Personen 44

5.6.

Informationsaustausch im Trefferfall 45

5.7.

Löschung von Vermisstenausschreibungen 45

5.7.1.

Minderjährige 45

5.7.2.

Erwachsene, in deren Fall keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind 45

5.7.3.

Erwachsene, in deren Fall Schutzmaßnahmen erforderlich sind 45

6.

AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN, DIE IM HINBLICK AUF IHRE TEILNAHME AN EINEM GERICHTSVERFAHREN GESUCHT WERDEN (ARTIKEL 34 SIS-II-BESCHLUSS) 46

6.1.

Mehrfachausschreibungen 46

6.2.

Missbräuchlich verwendete Identität 46

6.3.

Eingabe eines Aliasnamens 46

6.4.

Informationsaustausch im Trefferfall 46

6.5.

Löschung von Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden 46

7.

AUSSCHREIBUNGEN ZUM ZWECKE DER VERDECKTEN ODER DER GEZIELTEN KONTROLLE (ARTIKEL 36 SIS-II-BESCHLUSS) 46

7.1.

Mehrfachausschreibungen 46

7.2.

Missbräuchlich verwendete Identität 47

7.3.

Eingabe eines Aliasnamens 47

7.4.

Benachrichtigung anderer Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Ausschreibungen 47

7.5.

Ausfüllen des Felds „type of offence“ in Ausschreibungen 47

7.6.

Kennzeichnung 47

7.7.

Informationsaustausch im Trefferfall 47

7.8.

Löschung von Ausschreibungen zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle 48

7.9.

Automatische Nummernschild-Erkennungssysteme (Automatic Number Plate Recognition systems — ANPR) 48

8.

SACHFAHNDUNGSAUSSCHREIBUNGEN ZUR SICHERSTELLUNG ODER BEWEISSICHERUNG (ARTIKEL 38 SIS-II-BESCHLUSS) 48

8.1.

Mehrfachausschreibungen 48

8.2.

Fahrzeugausschreibungen 48

8.2.1.

Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs 48

8.2.2.

VIN-Dubletten 49

8.3.

Informationsaustausch im Trefferfall 49

8.4.

Löschung von Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren 50

9.

AUTOMATISCHE NUMMERNSCHILD-ERKENNUNGSSYSTEME (AUTOMATIC NUMBER PLATE RECOGNITION SYSTEMS — ANPR) 50

10.

STATISTIKEN 51

EINLEITUNG

Der Schengen-Raum

Am 14. Juni 1985 unterzeichneten die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande im luxemburgischen Schengen ein Übereinkommen mit dem Ziel, das „freie Überschreiten der Binnengrenzen durch alle Angehörigen der Mitgliedstaaten“ und den „freien Waren- und Dienstleistungsverkehr“ zu verwirklichen.

Dem am 19. Juni 1990 von den fünf Erstunterzeichnerstaaten geschlossenen Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (2) traten am 27. November 1990 die Italienische Republik, am 25. Juni 1991 das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, am 6. November 1992 die Hellenische Republik, am 28. April 1995 die Republik Österreich und am 19. Dezember 1996 das Königreich Dänemark, das Königreich Schweden und die Republik Finnland bei.

Seit dem 26. März 1995 wird der Schengen-Besitzstand in Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und Portugal (3) vollständig angewendet. In Österreich und Italien (4) ist dies seit dem 31. März 1998, in Griechenland (5) seit dem 26. März 2000 und in Norwegen, Island, Schweden, Dänemark und Finnland (6) schließlich seit dem 25. März 2001 der Fall.

Das Vereinigte Königreich (VK) und Irland wenden gemäß dem Beschluss 2000/365/EG bzw. dem Beschluss 2002/192/EG nur einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands an.

Die Bestimmungen, zu deren Anwendung sich das VK entschloss (mit Ausnahme des SIS), gelten seit dem 1. Januar 2005 (7).

Der Schengen-Besitzstand wurde durch Protokolle, die 1999 dem Vertrag von Amsterdam (8) beigefügt wurden, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union aufgenommen. Am 12. Mai 1999 erging ein Beschluss des Rates, mit dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsgrundlage für jede der Bestimmungen oder Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand ausmachen, festgelegt wurde.

Seit dem 1. Mai 2004 sind der Schengen-Besitzstand, wie er durch das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde („Schengen-Protokoll“), sowie die darauf aufbauenden oder anderweitig damit in Verbindung stehenden Rechtsakte für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik verbindlich. Am 21. Dezember 2007 wurden diese Mitgliedstaaten Vollmitglieder des Schengen-Raums.

Zypern hat das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen unterzeichnet, kann aber gemäß seiner Beitrittsakte von 2003 eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen.

Die Republik Bulgarien und Rumänien traten am 1. Januar 2007 der Europäischen Union bei. Seit diesem Zeitpunkt sind der Schengen-Besitzstand und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit in Verbindung stehenden Rechtsakte für sie verbindlich, wobei die in ihrer Beitrittsakte von 2005 vorgesehene Ausnahmeregelung Anwendung findet.

Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei. Es wendet den Schengen-Besitzstand unter Inanspruchnahme der in seiner Beitrittsakte von 2011 vorgesehenen Ausnahmeregelung an.

Einige Schengen-Bestimmungen gelten in den neuen Mitgliedstaaten der EU ab ihrem Beitritt. Andere Bestimmungen sind nur nach einem entsprechenden Beschluss des Rates auf diese Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat beschließt die Aufhebung der Grenzkontrollen, nachdem er nach den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren und nach Konsultation des Europäischen Parlaments geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Anwendung aller einschlägigen Bestimmungen des Besitzstands in dem jeweiligen Mitgliedstaat erfüllt sind.

Weitere europäische Länder traten dem Schengen-Raum bei. Das Königreich Norwegen und die Republik Island schlossen am 18. Mai 1999 (9) ein Assoziierungsübereinkommen mit den Mitgliedstaaten, um am Schengener Übereinkommen beteiligt zu werden.

2004 unterzeichnete die Schweizerische Eidgenossenschaft das Abkommen mit der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10), auf dessen Grundlage sie am 12. Dezember 2008 dem Schengen-Raum beitrat.

Auf der Grundlage des 2008 unterzeichneten Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) trat das Fürstentum Liechtenstein am 19. Dezember 2011 dem Schengen-Raum bei.

Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

Das SIS II, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung) und den Beschluss 2007/533/JI (SIS-II-Beschluss) (zusammen „SIS-II-Rechtsakte“) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichtet wurde, ist ein gemeinsames Informationssystem, über das die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen austauschen und so zusammenarbeiten können. Es ist ein wichtiges Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands. Diese Rechtsakte gelangten am 9. April 2013 zur Anwendung, wodurch Titel IV des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen aufgehoben wurde. Das SIS II ersetzt das Schengener Informationssystem der ersten Generation, das 1995 in Betrieb genommen und danach zweimal (2005 und 2007) erweitert wurde.

Das SIS II hat gemäß Artikel 1 der SIS-II-Rechtsakte zum Ziel, „… anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des (EG-)Vertrags [nunmehr Dritter Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union] im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden“.

Gemäß den SIS-II-Rechtsakten haben im SIS II folgende Behörden durch ein automatisiertes Abfrageverfahren Zugriff auf Personen- und Sachfahndungsausschreibungen:

a)

für Grenzkontrollen zuständige Behörden nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (13),

b)

für sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie für die Koordinierung dieser Überprüfungen zuständige Behörden,

c)

nationale Justizbehörden sowie ihre Koordinierungsstellen,

d)

für die Erteilung von Visa zuständige Behörden, für die Prüfung von Visumanträgen zuständige zentrale Behörden, für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörden und für die Handhabung der Bestimmungen zu Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit der Anwendung des Unionsrechts im Bereich des Personenverkehrs zuständige Behörden,

e)

für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständige Behörden (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006).

Gemäß dem SIS-II-Beschluss haben auch Europol und Eurojust Zugriff auf bestimmte Ausschreibungskategorien.

Das SIS II besteht aus folgenden Einheiten:

1.

einem zentralen System („zentrales SIS II“), zu dem folgende Elemente gehören:

a)

eine technische Unterstützungseinheit („CS-SIS“), die eine Datenbank („SIS-II-Datenbank“) enthält,

b)

eine einheitliche nationale Schnittstelle („NI-SIS“);

2.

einem nationalen System („N.SIS II“) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht. Jedes N.SIS II kann einen Datenbestand („nationale Kopie“) umfassen, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält;

3.

einer Infrastruktur für die Kommunikation zwischen CS-SIS und NI-SIS, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-II-Daten und den nachstehend definierten Austausch von Daten zwischen den SIRENE-Büros bietet.

1.   DIE SIRENE-BÜROS UND ZUSATZINFORMATIONEN

1.1.   Das SIRENE-Büro

Das SIS II enthält nur die unerlässlichen Informationen (also Ausschreibungsdaten) zur Identifizierung einer Person oder einer Sache sowie über die zu ergreifenden Maßnahmen. Damit bestimmte in den SIS-II-Rechtsakten vorgesehene Maßnahmen ergriffen werden können und das SIS II reibungslos funktionieren kann, tauschen die Mitgliedstaaten darüber hinaus gemäß diesen Rechtsakten auf bilateraler oder multilateraler Basis mit der Ausschreibung im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen aus.

Die Struktur für den Austausch dieser Zusatzinformationen wurde „SIRENE“ genannt, ein Kürzel der in dem Dokument auf Englisch formulierten Definition: Supplementary Information Request at the National Entries.

Nach dem gemeinsamen Artikel 7 Absatz 2 der SIS-II-Rechtsakte bestimmt jeder Mitgliedstaat ein „SIRENE-Büro“. Es dient als einzige Kontaktstelle der Mitgliedstaaten, muss rund um die Uhr voll einsatzbereit sein und soll Zusatzinformationen im Zusammenhang mit der Eingabe von Ausschreibungen austauschen, auf deren Grundlage die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, wenn in Bezug auf Personen bzw. Sachen, zu denen Daten im SIS II aufgenommen sind, ein Treffer erzielt wird. Im Wesentlichen haben die SIRENE-Büros die Aufgabe, zu gewährleisten (14), dass in den nachstehenden Fällen der Austausch aller Zusatzinformationen im Einklang mit den Vorgaben des SIRENE-Handbuchs gemäß dem gemeinsamen Artikel 8 der SIS-II-Rechtsakte erfolgt:

a)

bei Eingabe einer Ausschreibung, damit die Mitgliedstaaten einander konsultieren und benachrichtigen können (z. B. bei Eingabe einer Personenausschreibung zur Festnahme),

b)

nach einem Treffer, damit die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können (positiver Abgleich),

c)

in Fällen, in denen die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen werden können (z. B. Kennzeichnung),

d)

bei Fragen der Qualität der SIS-II-Daten (z. B. wenn Daten unrechtmäßig gespeichert wurden oder unrichtig sind), einschließlich — sofern nach innerstaatlichem Recht vorgesehen — der Validierung der ausgehenden Ausschreibungen und der Überprüfung der eingehenden Ausschreibungen,

e)

bei Fragen der Kompatibilität und Priorität von Ausschreibungen (z. B. bei der Suche nach Mehrfachausschreibungen),

f)

bei Fragen der Rechte der betroffenen Personen, insbesondere des Auskunftsrechts.

Die Mitgliedstaaten sollten alle für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit verantwortlichen nationalen Stellen, einschließlich der SIRENE-Büros, in eine Struktur einbinden, sodass Kompetenzstreitigkeiten und unnötige Doppelarbeit vermieden werden.

1.2.   SIRENE-Handbuch

Das SIRENE-Handbuch enthält Weisungen mit einer detaillierten Beschreibung der Vorschriften und Verfahren für den bilateralen oder multilateralen Austausch von Zusatzinformationen.

1.3.   Anlagen des SIRENE-Handbuchs

Da sich bestimmte technische Regeln direkt auf die Arbeit der Benutzer in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Bediensteten der SIRENE-Büros, auswirken, ist es angebracht, sie in das SIRENE-Handbuch aufzunehmen. Daher enthalten die Anlagen dieses Handbuchs unter anderem Transliterationsregeln, Codetabellen, Formulare für die Mitteilung von Zusatzinformationen und sonstige technische Bestimmungen für die Datenverarbeitung.

1.4.   Katalog von Empfehlungen für die korrekte Anwendung des Schengen-Besitzstands und bewährte Praktiken (Schengener Informationssystem)

Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen enthält der Katalog rechtlich unverbindliche Empfehlungen und bewährte Praktiken für die Mitgliedstaaten. Zudem dient er als Bezugsrahmen für die Bewertung, ob den SIS-II-Rechtsakten ordnungsgemäß nachgekommen wird. Dementsprechend ist dem Katalog so weit wie möglich Rechnung zu tragen.

1.5.   Rolle der SIRENE-Büros im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Der Austausch von Zusatzinformationen berührt nicht die Aufgaben, mit denen die SIRENE-Büros aufgrund innerstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung anderer Rechtsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit betraut sind.

Weitere Aufgaben können den SIRENE-Büros übertragen werden, insbesondere aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, der Artikel 39 und 46 des Schengener Übereinkommens — soweit diese nicht durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI ersetzt wurden —, der Artikel 40 und 41 des Schengener Übereinkommens oder im Falle des Austauschs von Informationen im Rahmen der Rechtshilfe.

Geht bei einem SIRENE-Büro ein Ersuchen eines anderen SIRENE-Büros ein, das nicht in seinen Zuständigkeitsbereich nach innerstaatlichem Recht fällt, so sollte es das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und das ersuchende SIRENE-Büro davon in Kenntnis setzen. Erforderlichenfalls sollte es das ersuchende SIRENE-Büro bei der Kommunikation unterstützen.

1.5.1.   Übermittlung von SIS-II-Daten und Zusatzinformationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen

Nach Artikel 39 SIS-II-Verordnung und Artikel 54 SIS-II-Beschluss dürfen Daten, die im SIS II gemäß diesen Rechtsakten verarbeitet werden, Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch für die Übermittlung von Zusatzinformationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen. Artikel 55 SIS-II-Beschluss sieht unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmeregelung für den Datenaustausch mit Interpol über gestohlene, unterschlagene, abhanden gekommene oder ungültig gemachte Pässe vor.

1.6.   Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Europol

Europol kann nach den Artikeln 26, 36 und 38 SIS-II-Beschluss Auskunft über die in das SIS II eingegebenen Daten einholen und diese unmittelbar abfragen. Nach Maßgabe des Europol-Beschlusses (15) kann Europol den betreffenden Mitgliedstaat um weitere Informationen ersuchen. Es wird nachdrücklich empfohlen, nach einzelstaatlichem Recht eine Zusammenarbeit mit der nationalen Europol-Stelle (ENU) aufzubauen, sodass das SIRENE-Büro stets über den Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im SIS II zwischen Europol und der ENU informiert ist. In Ausnahmefällen, in denen die Kommunikation über SIS-II-Ausschreibungen auf nationaler Ebene durch die ENU erfolgt, sollten alle an der Kommunikation Beteiligten, insbesondere die SIRENE-Büros, hierüber informiert werden, damit keine Unklarheiten entstehen.

1.7.   Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Eurojust

Die nationalen Mitglieder von Eurojust und ihre Assistenten können nach den Artikeln 26, 32, 34 und 38 SIS-II-Beschluss Auskunft über die in das SIS II eingegebenen Daten einholen und diese unmittelbar abfragen. Nach einzelstaatlichem Recht sollte eine Zusammenarbeit mit ihnen aufgebaut werden, damit im Trefferfall ein reibungsloser Informationsaustausch sichergestellt werden kann. Das SIRENE-Büro sollte insbesondere als Kontaktstelle für nationale Mitglieder von Eurojust und ihre Assistenten für die Einholung von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im SIS II dienen.

1.8.   Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Interpol  (16)

Das SIS II soll Interpol weder ersetzen noch soll eine Parallelstruktur gebildet werden. Zwar überschneiden sich einige Aufgaben, doch unterscheiden sich die Grundsätze für das Tätigwerden und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen von Schengen deutlich von denen bei Interpol. Daher sind Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB (Interpol-Zentralstellen) auf nationaler Ebene festzulegen.

Folgende Grundsätze gelten:

1.8.1.   Vorrang von SIS-II-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen

Ausschreibungen von Mitgliedstaaten im SIS II und der diesbezügliche Informationsaustausch haben immer Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol. Dies kommt besonders bei widersprüchlichen Ausschreibungen zum Tragen.

1.8.2.   Wahl des Kommunikationskanals

Der Grundsatz, dass Schengen-Ausschreibungen Vorrang vor Interpol-Ausschreibungen von Mitgliedstaaten haben, ist zu befolgen, und es ist sicherzustellen, dass die NZB der Mitgliedstaaten sich ebenfalls daran halten. Sobald die Ausschreibung in das SIS II eingegeben ist, erfolgt die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung, dem Eingabezweck und dem Vollzug der zu ergreifenden Maßnahme über SIRENE-Büros. Möchte ein Mitgliedstaat die Kommunikationskanäle wechseln, sind die anderen Parteien vorab zu konsultieren. Eine solche Änderung des Kanals ist nur in Sonderfällen möglich.

1.8.3.   Nutzung und Verbreitung von Interpol-Ausschreibungen in Schengen-Staaten

Angesichts des Vorrangs von SIS-II-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen sind Interpol-Ausschreibungen auf Ausnahmefälle zu beschränken (d. h. auf die Fälle, in denen in den SIS-II-Rechtsakten die Eingabe einer Ausschreibung in das SIS II nicht vorgesehen oder die Eingabe technisch nicht möglich ist oder in denen nicht alle für eine SIS-II-Ausschreibung erforderlichen Informationen vorliegen). Die gleichzeitige Ausschreibung einer Person oder Sache im SIS II und bei Interpol ist im Schengen-Raum möglichst zu vermeiden. Über den Interpol-Kanal verbreitete Ausschreibungen, die den gesamten Schengen-Raum oder einen Teil davon betreffen, müssen den folgenden Vermerk enthalten: „ausgenommen die Schengen-Staaten“.

1.8.4.   Treffer und Löschung einer Ausschreibung

Damit die SIRENE-Büros ihre Aufgabe der Koordinierung der Datenqualitätsüberprüfung im SIS II wahrnehmen können, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die SIRENE-Büros und die NZB einander über Treffer und die Löschung von Ausschreibungen informieren.

1.8.5.   Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB von Interpol

Jeder Mitgliedstaat ergreift nach innerstaatlichem Recht geeignete Maßnahmen, um auf nationaler Ebene einen effektiven Informationsaustausch zwischen seinem SIRENE-Büro und den NZB sicherzustellen.

1.9.   Grundsätze

Die Zusammenarbeit über die SIRENE-Büros beruht auf folgenden Grundsätzen:

1.9.1.   Ständige Verfügbarkeit

Jedes SIRENE-Büro muss an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden täglich voll funktionsfähig sein, um innerhalb der in Abschnitt 1.13 vorgeschriebenen Frist reagieren zu können. Es muss außerdem für technische und rechtliche Analysen, Unterstützung und Problemlösungen an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen.

1.9.2.   Kontinuität

Jedes SIRENE-Büro muss über eine interne Struktur verfügen, die die Kontinuität des Managements, der personellen Besetzung und der technischen Infrastruktur garantiert.

1.9.3.   Geheimhaltung

Gemäß dem gemeinsamen Artikel 11 der SIS-II-Rechtsakte unterliegen alle Bediensteten der SIRENE-Büros den innerstaatlichen Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht bzw. einer vergleichbaren Geheimhaltungspflicht. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Amt oder dem Dienstverhältnis.

1.9.4.   Zugänglichkeit

Um die erforderlichen Zusatzinformationen liefern zu können, müssen die Bediensteten der SIRENE-Büros direkten oder indirekten Zugang zu allen im Land vorhandenen einschlägigen Informationen haben und Fachleute zurate ziehen können.

1.10.   Kommunikation

1.10.1.   Kommunikationssprache

Damit die SIRENE-Büros möglichst gut mit anderen SIRENE-Büros kommunizieren können, ist eine Sprache zu verwenden, die beiden Seiten geläufig ist.

1.10.2.   Datenaustausch zwischen SIRENE-Büros

Die technischen Spezifikationen für den Informationsaustausch zwischen SIRENE-Büros sind dem Dokument „Data exchange between SIRENE Bureaux (DEBS)“ zu entnehmen. Die darin enthaltenen Weisungen sind zu befolgen.

1.10.3.   Netz, Mitteilungen und Mailboxen

Gemäß dem gemeinsamen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und dem gemeinsamen Artikel 8 Absatz 1 der SIS-II-Rechtsakte verwenden die SIRENE-Büros ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-II-Daten und für den Austausch von Zusatzinformationen zwischen SIRENE-Büros. Nur wenn das Netz nicht verfügbar ist, darf ein geeignetes, ebenso gut geschütztes anderes Kommunikationsmittel verwendet werden. Die Wahl des Kommunikationsmittels ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der jeweiligen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen zu treffen.

Es gibt zwei Arten schriftlicher Mitteilungen: Freitext und Standardformulare. Anlage 3 erläutert die zwischen SIRENE-Büros auszutauschenden Formulare und enthält Anleitungen für das Ausfüllen der Felder, einschließlich Hinweisen auf Pflichtangaben.

Im Rahmen des oben genannten Netzes gibt es vier verschiedene Mailboxen für Freitext-Mitteilungen und SIRENE-Formulare.

Mailbox

Mailbox-Adresse

Zweck

Operationell

oper@xx.sirenemail2.eu

Austausch von Formularen und Anhängen zwischen SIRENE-Büros

Technisch

tech@xx.sirenemail2.eu

E-Mail-Austausch zwischen dem für die technische Unterstützung zuständigen Personal der SIRENE-Büros

Leiter SIRENE-Büros

director@xx.sirenemail2.eu

E-Mail-Austausch mit den Leitern der SIRENE-Büros

E-Mail

message@xx.sirenemail2.eu

Austausch von Freitext-Mitteilungen zwischen SIRENE-Büros

Zu Testzwecken gibt es eine zweite Domäne (17) (testxx.sirenemail2.eu); darin können alle in der vorstehenden Tabelle angegebenen Mailboxen zu Testzwecken repliziert werden, ohne dass sich dies auf den direkten Austausch von Mitteilungen und in der Arbeitsablaufumgebung auswirkt.

Die im DEBS-Dokument detaillierten Vorschriften über SIRENE-Mailboxen und die Übermittlung von SIRENE-Formularen sind zu beachten.

Durch das SIRENE-Arbeitsablaufsystem (siehe Abschnitt 1.12) werden die operationelle und die E-Mail-Mailbox („oper“ und „message“) überwacht, damit der Eingang von Formularen, damit im Zusammenhang stehenden E-Mails und Anhängen festgestellt wird. Dringende Mitteilungen sind nur an die operationelle Mailbox zu übermitteln.

1.10.4.   Kommunikation in Ausnahmesituationen

Wenn die üblichen Kommunikationskanäle nicht verfügbar sind und Standardformulare beispielsweise per Fax übermittelt werden müssen, ist das im DEBS-Dokument beschriebene Verfahren anwendbar.

1.11.   SIRENE-Adressbuch (SAB)

Die Kontaktadressen der SIRENE-Büros und die für die Kommunikation und Zusammenarbeit benötigten Angaben werden im SIRENE-Adressbuch (SAB) erfasst und bereitgestellt. Die Aktualisierung des SAB wird von der Kommission vorgenommen, die mindestens zweimal jährlich ein aktualisiertes SAB erstellt. Jedes SIRENE-Büro sorgt dafür, dass

a)

im SAB enthaltene Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden,

b)

das SAB den Bediensteten der SIRENE-Büros bekannt ist und von ihnen genutzt wird,

c)

jegliche Aktualisierung der im SAB aufgelisteten Informationen unverzüglich an die Kommission weitergeleitet wird.

1.12.   SIRENE-Arbeitsablaufsystem

Die Arbeit der SIRENE-Büros ist am wirksamsten dadurch zu bewältigen, dass jedes SIRENE-Büro über ein computergestütztes Verwaltungssystem (Arbeitsablaufsystem) verfügt, mit dem sich ein Großteil der täglichen Arbeitsabläufe automatisieren lässt.

Für ernste Notsituationen kann das SIRENE-Büro an einem anderen Ort über einen Backup-Computer und ein Backup-Datenbanksystem für seine Arbeitsabläufe verfügen. Dazu sollte ein geeignetes Backup-System für Stromversorgung und Telekommunikation gehören.

Zur Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit des Systems sollte eine geeignete IT-Unterstützung für die SIRENE-Arbeitsabläufe bereitgestellt werden.

1.13.   Antwortfristen

Das SIRENE-Büro beantwortet alle von einem anderen Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro gestellten Auskunftsersuchen zu Ausschreibungen und Vorgehensweisen im Falle von Treffern und Übereinstimmungen so bald wie möglich, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage. (Siehe auch Abschnitt 1.13.1 über die Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen.)

Nach der Ausschreibungskategorie und der Bedeutung des Falles werden Prioritäten für die tägliche Arbeit des Büros festgelegt.

1.13.1.   Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen einschließlich der dringlichen Meldung eines Treffers

SIRENE-Formulare, denen vom ersuchten SIRENE-Büro höchste Priorität einzuräumen ist, können in Feld 311 („Important Notice“ — Wichtiger Hinweis) als dringend („URGENT“), gefolgt von dem Grund für die Dringlichkeit, gekennzeichnet werden. Der Dringlichkeitsgrund ist in den entsprechenden Feldern der SIRENE-Formulare zu erläutern. Wenn eine rasche Antwort benötigt wird, kann die Mitteilung auch telefonisch übermittelt werden.

Wenn es die Umstände eines Treffers bei einer Ausschreibung, zum Beispiel in Fällen echter Dringlichkeit oder besonderer Bedeutung, erfordern, unterrichtet das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, in dem der Abgleich ein positives Ergebnis erbrachte, gegebenenfalls das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats nach Abschicken eines Formulars G telefonisch von dem Treffer.

1.14.   Transliterations-/Transkriptionsregeln

Anlage 1 enthält die Transliterations- und Transkriptionsfestlegungen und -regeln. Sie sind bei der Kommunikation zwischen SIRENE-Büros zu beachten (siehe auch Abschnitt 2.11 über die Eingabe von Eigennamen).

1.15.   Datenqualität

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der SIS-II-Rechtsakte koordinieren die SIRENE-Büros die Überprüfung der Qualität der in das SIS II eingegebenen Daten. Die SIRENE-Büros sollten über die dazu notwendigen nationalen Befugnisse verfügen. Zu diesem Zweck ist ein angemessenes nationales Datenqualitätsaudit einschließlich einer Überprüfung der Trefferquote bei den Ausschreibungen sowie des Dateninhalts vorzusehen.

Die SIRENE-Büros müssen die erforderliche IT-Unterstützung und die entsprechenden Rechte erhalten, um ihre Aufgabe als Koordinierungsstelle für die Datenqualitätsüberprüfung wahrnehmen zu können.

In Zusammenarbeit mit den nationalen SIRENE-Büros sollten nationale Vorschriften für die Schulung der Benutzer hinsichtlich der Grundsätze der Datenqualität und der Vorgehensweise festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten können die Bediensteten der SIRENE-Büros auffordern, sich an den Schulungen für Mitarbeiter von Behörden, die Ausschreibungen eingeben, zu beteiligen, wobei die Datenqualität und eine maximale Nutzung des SIS II im Mittelpunkt stehen sollten.

Was die in das SIS II eingestellten Fingerabdrücke anbelangt, so liegt die Hauptverantwortung für die Datenqualität bei den auf nationaler Ebene für Fingerabdrücke zuständigen Büros. Die SIRENE-Büros als Koordinierungsstelle für die Datenqualitätsüberprüfung stehen mit den für Fingerabdrücke zuständigen Büros in Verbindung, insbesondere in Bezug auf Probleme, die hinsichtlich der Qualität der eingestellten Fingerabdrücke festgestellt wurden.

Damit die Daten im SIS II auf aktuellem Stand und im Einklang mit den Ergebnissen einer Übereinstimmung im automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem des SIS (SIS-AFIS) stehen, ergreift das SIRENE-Büro die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alphanumerische Daten in Ausschreibungen unverzüglich aktualisiert werden; entweder durch das SIRENE-Büro selbst oder durch Kontaktaufnahme mit der für die Ausschreibung zuständigen Behörde. So gilt es beispielsweise, Aliasnamen aufzunehmen oder Personalien zu berichtigen.

1.16.   Archivierung

a)

Jeder Mitgliedstaat legt die Modalitäten der Speicherung von Informationen fest.

b)

Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats hält für die anderen Mitgliedstaaten sämtliche Informationen zu den von ihm eingegebenen Ausschreibungen zur Verfügung, darunter die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt.

c)

Die Informationen sind in jedem SIRENE-Büro so zu archivieren, dass ein schneller Zugriff möglich ist und die sehr knappen Fristen für die Informationsübermittlung eingehalten werden können.

d)

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 4 der SIS-II-Rechtsakte speichern die SIRENE-Büros die bei einem Informationsaustausch erhaltenen personenbezogenen Daten nur so lange wie für den Zweck der Datenübermittlung erforderlich. In der Regel sind diese Informationen zu löschen, sobald die entsprechende Ausschreibung aus dem SIS II gelöscht ist, spätestens aber ein Jahr danach. Allerdings kann nach dem Recht eines Mitgliedstaats eine längere Speicherung von Daten zu einer Ausschreibung dieses Mitgliedstaats oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, zulässig sein.

e)

Von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Zusatzinformationen werden vom Empfänger-Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Datenschutzvorschriften gespeichert. Der gemeinsame Artikel 12 der SIS-II-Rechtsakte, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates (19) finden ebenfalls Anwendung.

f)

Informationen über missbräuchlich verwendete Identitäten sind nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen.

g)

Der Zugang zu den Archiven ist zu erfassen, zu kontrollieren und dazu befugten Personen vorzubehalten.

1.17.   Personal

Je mehr Erfahrung das Personal hat, desto besser ist es in der Lage, eigenverantwortlich und effizient zu arbeiten. Daher ist eine geringe Personalfluktuation wünschenswert. Dies setzt voraus, dass das Management dezentralisierte Arbeitsstrukturen uneingeschränkt unterstützt. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um Kompetenz- und Erfahrungsverluste infolge von Personalfluktuation zu vermeiden.

1.17.1.   Leiter der SIRENE-Büros

Die Leiter der einzelnen SIRENE-Büros sollten mindestens zweimal jährlich zusammenkommen, um die Qualität der Zusammenarbeit zwischen ihren Diensten zu bewerten, die im Falle von Schwierigkeiten erforderlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu besprechen und gegebenenfalls Verfahren zu klären. Das Treffen der Leiter der SIRENE-Büros wird von dem Mitgliedstaat organisiert, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat.

1.17.2.   SIRENE-Kontaktperson (SIRCoP)

In Fällen, in denen die Standardverfahren möglicherweise nicht ausreichen, kann sich die SIRENE-Kontaktperson (SIRCoP) mit Dateien befassen, deren Bearbeitung komplex, problematisch oder sensibel ist und unter Umständen eine gewisse Qualitätssicherung und/oder längerfristige Kontakte mit einem anderen SIRENE-Büro erfordert. Der SIRCoP ist nicht für dringende Fälle zuständig, in denen in der Regel die rund um die Uhr erreichbaren Dauerdienste in Anspruch zu nehmen sind.

Der SIRCoP kann Vorschläge zur Verbesserung der Qualität ausarbeiten und Möglichkeiten für eine längerfristige Lösung solcher Probleme aufzeigen.

In der Regel ist ein SIRCoP nur während der Bürostunden für einen anderen SIRCoP erreichbar.

Im Rahmen der statistischen Berichterstattung gemäß Anlage 5 wird eine jährliche Bewertung anhand der folgenden Indikatoren vorgenommen:

a)

Zahl der SIRCoP-Interventionen je Mitgliedstaat,

b)

Grund für die Kontaktaufnahme,

c)

Ergebnis der Interventionen auf der Grundlage der während des Berichtszeitraums vorliegenden Informationen.

1.17.3.   Kenntnisse

Das Personal der SIRENE-Büros muss möglichst viele Fremdsprachen abdecken; das diensthabende Personal muss mit allen SIRENE-Büros kommunizieren können.

Die Bediensteten müssen über Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügen:

nationale, europäische und internationale Rechtsfragen,

nationale Strafverfolgungsbehörden und

nationale und europäische Justizsysteme und Systeme der Einwanderungssteuerung.

Sie müssen die Befugnis haben, jeden neuen Fall selbstständig zu bearbeiten.

Bedienstete, die außerhalb der Bürozeiten im Dienst sind, müssen dieselbe Kompetenz, dieselben Kenntnisse und Befugnisse sowie die Möglichkeit haben, sich an Experten zu wenden, die telefonisch erreichbar sind.

Zur Bearbeitung der üblichen und der besonderen Fälle ist in den SIRENE-Büros rechtlicher Sachverstand erforderlich. Je nach Fall können SIRENE-Bedienstete mit einem entsprechenden juristischen Hintergrund oder Experten aus den Justizbehörden dieses Fachwissen zur Verfügung stellen.

1.17.4.   Fortbildung

Nationale Ebene

Auf nationaler Ebene soll mit angemessenen Schulungen sichergestellt werden, dass die in diesem Handbuch festgelegten personellen Anforderungen erfüllt werden. Bevor ein Bediensteter die Berechtigung erhält, im SIS II gespeicherte Daten zu verarbeiten, muss er insbesondere in Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes geschult und über alle einschlägigen Straftatbestände und Strafen informiert werden.

Europäische Ebene

Um die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros zu verbessern, sind mindestens einmal jährlich gemeinsame Schulungen zu organisieren. Dabei treffen die SIRENE-Bediensteten ihre Kollegen aus den anderen SIRENE-Büros und tauschen Informationen über nationale Arbeitsmethoden aus. Dadurch werden die Kenntnisse in den Büros aneinander angeglichen und den Bediensteten wird vermittelt, wie wichtig ihre Tätigkeit ist und wie sehr es im Interesse der Sicherheit aller Mitgliedstaaten auf Solidarität ankommt.

Die Schulungen sind im Einklang mit dem für SIRENE-Ausbilder und -Fortbilder bestimmten Handbuch durchzuführen.

Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) sieht vor, dass die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (die „Agentur”) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des SIS II, insbesondere für SIRENE-Personal, wahrnimmt.

1.17.5.   Personalaustausch

Soweit möglich, sollten auch mindestens einmal im Jahr Mitarbeiter mit anderen SIRENE-Büros ausgetauscht werden. Ein solcher Austausch soll den Bediensteten einen besseren Einblick in andere Arbeitsmethoden geben, ihnen zeigen, wie andere SIRENE-Büros organisiert sind, und ermöglichen, persönliche Kontakte mit Kollegen in anderen Mitgliedstaaten zu knüpfen.

2.   ALLGEMEINE VERFAHREN

Die nachstehenden Verfahren gelten für alle Ausschreibungskategorien. Verfahren speziell für einzelne Ausschreibungskategorien sind den entsprechenden Teilen dieses Handbuchs zu entnehmen.

2.1.   Begriffsbestimmungen

—   „Ausschreibender Mitgliedstaat”: Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS II eingegeben hat;

—   „vollziehender Mitgliedstaat”: Mitgliedstaat, der im Trefferfall die erforderlichen Maßnahmen vollzieht;

—   „lieferndes SIRENE-Büro”: SIRENE-Büro eines Mitgliedstaats, das im Besitz von Fingerabdrücken oder Lichtbildern der von einem anderen Mitgliedstaat ausgeschriebenen Person ist;

—   „Treffer”: Ein Treffer im SIS II liegt vor, wenn

a)

von einem Benutzer eine Abfrage durchgeführt wird,

b)

sich bei der Abfrage herausstellt, dass eine ausländische Ausschreibung im SIS II gespeichert ist,

c)

die Daten der Ausschreibung im SIS II den Abfragedaten entsprechen und

d)

infolge des Treffers weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen;

—   „Übereinstimmung”: Eine Übereinstimmung im SIS II liegt vor, wenn

a)

eine Abfrage von Fingerabdrücken im SIS-AFIS durchgeführt wird;

b)

eine Mitteilung des SIS II auf eine mögliche Übereinstimmung schließen lässt und

c)

nationale Verfahren zur Überprüfung von Fingerabdrücken die Übereinstimmung bestätigen.

Aufgrund einer Übereinstimmung können weitere Maßnahmen erforderlich werden, um die Identität einer Person zu prüfen und Aliasnamen zu ermitteln.

Einer „Übereinstimmung” kann ein „Treffer” folgen, wenn eine Abfrage im SIS-AFIS im Rahmen einer Kontrolle durch einen Endnutzer durchgeführt wurde und die Übereinstimmung bestätigt wird.

—   „Kennzeichnung”: auf nationaler Ebene erfolgende Aussetzung einer Ausschreibung zur Festnahme, einer Vermisstenausschreibung oder einer Ausschreibung zur Kontrolle, wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Vollzug der in einer Ausschreibung vorgesehenen Maßnahme mit seinem innerstaatlichen Recht, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist. Wird eine Kennzeichnung hinzugefügt, so wird die aufgrund der Ausschreibung verlangte Maßnahme im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht vollzogen.

2.2.   Mehrfachausschreibungen (Artikel 34 Absatz 6 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 Absatz 6 SIS-II-Beschluss)

Für jede Person oder Sache darf nur eine Ausschreibung pro Mitgliedstaat in das SIS II eingegeben werden.

Soweit erforderlich, sind daher nach Möglichkeit die zweite und alle nachfolgenden Ausschreibungen zu derselben Person oder derselben Sache im jeweiligen Mitgliedstaat zur Verfügung zu halten, sodass sie eingegeben werden können, sobald die erste Ausschreibung erlischt oder gelöscht wird.

Verschiedene Mitgliedstaaten können eine Ausschreibung zur gleichen Person oder Sache eingeben. Wichtig ist, Unklarheiten zu vermeiden: Benutzer müssen genau wissen, was sie zu tun haben, wenn sie eine Ausschreibung eingeben wollen oder wenn ein Treffer erzielt wird. Daher sind Verfahren zur Auffindung bereits vorhandener Ausschreibungen zur gleichen Person oder Sache (Mehrfachausschreibungen) und eine Rangfolge dieser Ausschreibungen für die Eingabe in das SIS II festzulegen.

Es ist wie folgt vorzugehen:

Vor Eingabe einer Ausschreibung muss geprüft werden, ob dieselbe Person oder Sache bereits im SIS II ausgeschrieben ist,

die anderen Mitgliedstaaten müssen konsultiert werden, wenn die Eingabe einer Ausschreibung zu Mehrfachausschreibungen führt, die nicht miteinander vereinbar sind.

2.2.1.   Vereinbarkeit von Ausschreibungen

Mehrere Mitgliedstaaten dürfen eine Ausschreibung zu derselben Person oder Sache eingeben, wenn die Ausschreibungen miteinander vereinbar sind.

Die Mitgliedstaaten können von den Vorschriften über die Vereinbarkeit abweichen, wenn sie eine Ausschreibung zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle, insbesondere bei Ausschreibungen aus Gründen der nationalen Sicherheit. Die Rangfolge von Ausschreibungen und das Konsultationsverfahren gemäß Abschnitt 2.2.2 bleiben davon unberührt.

Vereinbarkeit von Personenfahndungsausschreibungen

Rangfolge

Ausschreibung zur Festnahme

Ausschreibung zur Einreiseverweigerung

Vermisstenausschreibung (Schutz)

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle — sofortiges Handeln

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle — sofortiges Handeln

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle

Vermisstenausschreibung (Aufenthaltsermittlung)

Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren

Ausschreibung zur Festnahme

ja

ja

ja

nein

nein

nein

nein

ja

ja

Ausschreibung zur Einreiseverweigerung

ja

ja

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Vermisstenausschreibung (Schutz)

ja

nein

ja

nein

nein

nein

nein

ja

ja

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle — sofortiges Handeln

nein

nein

nein

ja

ja

nein

nein

nein

nein

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle

nein

nein

nein

ja

ja

nein

nein

nein

nein

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle — sofortiges Handeln

nein

nein

nein

nein

nein

ja

ja

nein

nein

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle

nein

nein

nein

nein

nein

ja

ja

nein

nein

Vermisstenausschreibung (Aufenthaltsermitt-lung)

ja

nein

ja

nein

nein

nein

nein

ja

ja

Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren

ja

nein

ja

nein

nein

nein

nein

ja

ja


Vereinbarkeit von Sachfahndungsausschreibungen

Rangfolge

Ausschreibung zur Beweissicherung

Für ungültig erklärtes, zu Reisezwecken verwendetes Dokument

Ausschreibung zur Sicherstellung

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle — sofortiges Handeln

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle — sofortiges Handeln

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle

Ausschreibung zur Beweissicherung

ja

ja

ja

nein

nein

nein

nein

Für ungültig erklärtes, zu Reisezwecken verwendetes Dokument

ja

ja

ja

nein

nein

nein

nein

Ausschreibung zur Sicherstellung

ja

ja

ja

nein

nein

nein

nein

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle — sofortiges Handeln

nein

nein

nein

ja

ja

nein

nein

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle

nein

nein

nein

ja

ja

nein

nein

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle — sofortiges Handeln

nein

nein

nein

nein

nein

ja

ja

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle

nein

nein

nein

nein

nein

ja

ja

2.2.2.   Rangfolge von Ausschreibungen

Im Falle unvereinbarer Ausschreibungen gilt bei Personenfahndungsausschreibungen die nachstehende Rangfolge:

Festnahme zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung (Artikel 26 Beschluss),

Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Gebiet (Artikel 24 Verordnung),

Ingewahrsamnahme (Artikel 32 Beschluss),

gezielte Kontrolle — sofortiges Handeln (Artikel 36 Beschluss),

gezielte Kontrolle (Artikel 36 Beschluss),

verdeckte Kontrolle — sofortiges Handeln (Artikel 36 Beschluss),

verdeckte Kontrolle (Artikel 36 Beschluss).

Mitteilung des Aufenthalts (Artikel 32 und 34 Beschluss).

Bei Sachfahndungsausschreibungen gilt die nachstehende Rangfolge:

Beweissicherung (Artikel 38 Beschluss),

für ungültig erklärtes, zu Reisezwecken verwendetes Dokument (Artikel 38 Beschluss)

Sicherstellung (Artikel 38 Beschluss),

gezielte Kontrolle — sofortiges Handeln (Artikel 36 Beschluss),

gezielte Kontrolle (Artikel 36 Beschluss),

verdeckte Kontrolle — sofortiges Handeln (Artikel 36 Beschluss),

verdeckte Kontrolle (Artikel 36 Beschluss).

Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten kann wegen wesentlicher nationaler Belange von dieser Rangfolge abgewichen werden.

2.2.3.   Überprüfung auf Unvereinbarkeit und Eingabe von Mehrfachausschreibungen

Um unvereinbare Mehrfachausschreibungen zu vermeiden, ist sorgfältig zwischen Personen bzw. Sachen zu unterscheiden, die ähnliche Merkmale aufweisen. Wichtig ist, dass die SIRENE-Büros einander konsultieren und zusammenarbeiten. Jeder Mitgliedstaat muss angemessene technische Verfahren zur Auffindung bereits vorhandener Ausschreibungen zur gleichen Person oder Sache festlegen, bevor eine Eingabe getätigt wird.

Dadurch, dass eine Funktion zur Identifizierung einer Person anhand von Fingerabdrücken in das SIS II aufgenommen wird, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass bereits vorhandene Ausschreibungen zu ein- und derselben Person mit verschiedenen angegebenen Identitäten (siehe auch Abschnitt 1.15) aufgedeckt werden. Eine Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den Sirene-Büros ist auch wichtig, wenn das Einstellen eines Fingerabdruck-Datensatzes eine Übereinstimmung liefert. In diesem Falle gilt das nachstehende Verfahren. Wird darüber hinaus eine Alias-Identität festgestellt, gilt das Verfahren nach Abschnitt 2.12.2.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine neue Ausschreibung einzugeben und ist ein Ausschreibungsersuchen mit einer Ausschreibung desselben Mitgliedstaats nicht vereinbar, so stellt das SIRENE-Büro nach dem innerstaatlichen Verfahren sicher, dass nur eine Ausschreibung im SIS II enthalten ist.

Um zu überprüfen, ob Mehrfachausschreibungen zu derselben Person oder Sache vorliegen, ist wie folgt vorzugehen:

a)

Die vorgeschriebenen Identifizierungskriterien sind zu vergleichen:

i)

bei einer Person:

Familienname,

Vorname,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Fingerabdruckdaten (sofern vorhanden);

ii)

bei einem Fahrzeug:

Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN),

amtliches Kennzeichen und Land der Zulassung,

Marke,

Typ;

iii)

bei einem Luftfahrzeug:

Flugzeugklasse,

ICAO-Register-Nummer;

iv)

bei einem Wasserfahrzeug:

Art des Wasserfahrzeugs,

Zahl der Rümpfe,

äußere Kennbuchstaben und -ziffern (fakultativ);

v)

bei einem Container:

BIC-Nummer (21).

b)

Bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung zu einem Fahrzeug oder einer sonstigen Sache mit einer VIN-Nummer oder einem Kennzeichen sind die Verfahren in Abschnitt 8.2.1 zu beachten.

c)

Bei anderen Sachen können Mehrfachausschreibungen am besten über die Pflichtangaben ermittelt werden, die vom System automatisch verglichen werden.

Stellt sich heraus, dass zwei ähnliche Sachen dieselbe Seriennummer haben, sind die Verfahren in Abschnitt 8.2.1 (Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs) zur Unterscheidung zwischen anderen Sachfahndungskategorien im SIS II anzuwenden.

Ergibt die Überprüfung, dass sich die Angaben auf zwei verschiedene Personen bzw. Sachen beziehen, genehmigt das SIRENE-Büro das Ersuchen um Eingabe der Ausschreibung (22).

Stellt sich bei der Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen heraus, dass die Angaben identisch sind und sich auf dieselbe Person oder Sache beziehen, konsultiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der eine neue Ausschreibung eingeben will, bei Unvereinbarkeit der Ausschreibungen das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats.

Um Ausschreibungen auf ihre Vereinbarkeit zu überprüfen, ist wie folgt vorzugehen:

a)

Vor Eingabe einer Ausschreibung oder nach Erhalt einer Mitteilung durch das SIS-AFIS über eine mögliche Übereinstimmung infolge des erstmaligen Einstellens von Fingerabdrücken zu dieser Ausschreibung ist unbedingt durch eine Überprüfung sicherzustellen, dass keine unvereinbaren Ausschreibungen existieren.

b)

Existiert eine andere vereinbare Ausschreibung und die Fingerabdrücke ergeben keine Übereinstimmung, so sind keine Konsultationen zwischen den SIRENE-Büros erforderlich.

c)

Existiert bereits eine andere vereinbare Ausschreibung und wird diese anhand einer Übereinstimmung der Fingerabdrücke bestätigt, so findet lediglich eine Konsultation der SIRENE-Büros statt, um die Identität zu prüfen und bisher unbekannte Aliasnamen festzustellen. Muss jedoch geklärt werden, ob sich die Ausschreibung auf dieselbe Person bezieht, konsultiert das SIRENE-Büro das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular L. Die Verfahren für die Meldung und die Konsultation hinsichtlich der Übereinstimmung von Fingerabdrücken sind in Abschnitt 2.5 dargelegt. Die Verfahren in Abschnitt 2.5 umfassen Übereinstimmungen infolge des erstmaligen Einstellens von Fingerabdrücken und Übereinstimmungen durch die Abfrage von Fingerabdrücken, beispielsweise durch die Polizeidienststellen.

d)

Sind die Ausschreibungen unvereinbar, konsultieren die SIRENE-Büros einander mit dem Formular E, damit letztlich nur eine Ausschreibung eingegeben wird.

e)

Ausschreibungen zur Festnahme werden unverzüglich eingegeben, ohne die Ergebnisse der Konsultation anderer Mitgliedstaaten abzuwarten.

f)

Wird einer Ausschreibung, die mit bereits bestehenden Ausschreibungen unvereinbar ist, nach Konsultation Vorrang eingeräumt, werden bei Eingabe der neuen Ausschreibung die vorherigen Ausschreibungen von den Mitgliedstaaten, die diese eingegeben haben, gelöscht. Streitigkeiten werden von den Mitgliedstaaten über die SIRENE-Büros beigelegt.

g)

Mitgliedstaaten, die eine Ausschreibung nicht eingeben konnten, können sich vom CS-SIS benachrichtigen lassen, wenn die Ausschreibung gelöscht wurde.

h)

Das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der eine Ausschreibung nicht eingeben konnte, kann das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hatte, ersuchen, es über Treffer bei dieser Ausschreibung zu informieren.

2.2.4.   Besondere Situation des Vereinigten Königreichs und Irlands

Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich nicht an der SIS-II-Verordnung und haben daher keinen Zugriff auf Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung (Artikel 24 und 26 SIS-II-Verordnung). Dennoch sind sie an die Vorschriften über die Vereinbarkeit von Ausschreibungen in Abschnitt 2.2 gebunden und insbesondere verpflichtet, das in Abschnitt 2.2.3 angegebene Verfahren anzuwenden.

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Sollte das Vereinigte Königreich oder Irland eine Ausschreibung eingeben, die mit einer bereits bestehenden Ausschreibung zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung gemäß Abschnitt 2.2.1 unvereinbar sein könnte, werden diese beiden Mitgliedstaaten vom zentralen SIS II über die etwaige Unvereinbarkeit ausschließlich durch Mitteilung der Schengen-ID-Nummer der bereits bestehenden Ausschreibung benachrichtigt.

b)

Sollte die Benachrichtigung erfolgen, dass eine vom Vereinigten Königreich oder Irland eingegebene Ausschreibung mit einer von einem anderen Mitgliedstaat eingegebenen Ausschreibung zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung unvereinbar sein könnte, so konsultiert das SIRENE-Büro des Vereinigten Königreichs oder Irlands den ausschreibenden Mitgliedstaat anhand einer Freitext-Mitteilung und löscht die möglicherweise unvereinbare Ausschreibung im Zuge der Konsultation.

c)

Je nach Ausgang der Konsultation können das Vereinigte Königreich oder Irland eine erwiesenermaßen vereinbare Ausschreibung erneut eingeben.

2.3.   Informationsaustausch im Trefferfall

Benötigt der Benutzer nach dem Treffer Zusatzinformationen, setzt sich das SIRENE-Büro unverzüglich mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats in Verbindung und ersucht um die nötigen Informationen. Gegebenenfalls vermitteln die SIRENE-Büros zwischen den nationalen Behörden. Sie geben Zusatzinformationen zur fraglichen Ausschreibung und tauschen solche Informationen aus.

Im Regelfall ist der ausschreibende Mitgliedstaat über den Trefferfall und dessen Ergebnis zu unterrichten (siehe auch Abschnitt 1.13.1 über die Angabe der Dringlichkeit).

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Unbeschadet des Abschnitts 2.4 dieses Handbuchs ist ein Treffer bei der Abfrage des Systems nach einer Person oder Sache im Prinzip mit einem Formular G dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats zu melden.

b)

Dabei ist der einschlägige Artikel der SIS-II-Rechtsakte in Feld 090 des Formulars G, einschließlich einer eventuell erforderlichen zusätzlichen Information (zum Beispiel „MINOR” (Minderjähriger)), anzugeben.

Im Formular G sind möglichst umfassende Angaben zum Treffer zu machen, unter anderem in Feld 088 die getroffenen Maßnahmen. In Feld 089 kann der ausschreibende Mitgliedstaat um Zusatzinformationen ersucht werden.

c)

Will das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats nach Zusendung eines Formulars G weitere Informationen übermitteln, so hat es ein Formular M zu verwenden.

d)

Gegebenenfalls übermittelt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats einschlägige Informationen und gibt an, um welche besonderen Maßnahmen es das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats ersucht.

Das Meldeverfahren im Falle von Übereinstimmungen von Fingerabdrücken ist in Abschnitt 2.5 erläutert, in Buchstabe f wird insbesondere auf Treffer eingegangen, die mit Übereinstimmungen zusammenfallen.

Das Meldeverfahren im Falle von Treffern aufgrund von automatischen Nummernschild-Erkennungssystemen (Automatic Number Plate Recognition — ANPR) ist in Abschnitt 9 erläutert.

2.4.   Unmöglichkeit der Durchführung der erbetenen Maßnahme im Trefferfall (Artikel 48 SIS-II-Beschluss und Artikel 33 SIS-II-Verordnung)

Gemäß Artikel 48 SIS-II-Beschluss und Artikel 33 SIS-II-Verordnung ist wie folgt vorzugehen:

a)

Wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen definitiv nicht in der Lage ist, die in der Ausschreibung vorgesehene erbetene Maßnahme auszuführen, unterrichtet er den ausschreibenden Mitgliedstaat über das SIRENE-Büro darüber und begründet dies in Feld 083 des Formulars H.

b)

Die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der SIS-II-Rechtsakte gegebenenfalls auf die zu ergreifende Maßnahme.

Das Meldeverfahren im Falle von Übereinstimmungen von Fingerabdrücken ist in Abschnitt 2.5 erläutert, in Buchstabe f wird insbesondere auf Treffer eingegangen, die mit Übereinstimmungen zusammenfallen.

2.5.   Meldeverfahren für Übereinstimmungen von Fingerabdrücken beim erstmaligen Einstellen von Fingerabdrücken oder bei der Abfrage von Fingerabdrücken

Liefert eine Abfrage im SIS-AFIS eine Übereinstimmungen (bevor ein Treffer ermittelt wird) gilt folgendes Verfahren (der Trefferfall ist Buchstabe f zu entnehmen):

a)

Im Falle einer möglichen Übereinstimmung im SIS II infolge eines Abgleichs der Fingerabdrücke einer Person mit den im SIS II gespeicherten Fingerabdrücken, finden die nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung Anwendung.

b)

Sobald die Übereinstimmung geprüft wurde, informiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, in dem die Übereinstimmung erzielt wurde, anhand eines Formulars L alle anderen betroffenen SIRENE-Büros über die Übereinstimmung und die gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung der alphanumerischen Daten im SIS II.

c)

Dabei ist der einschlägige Artikel der SIS-II-Rechtsakte in Feld 083 des Formulars L, einschließlich eines Vermerks mit dem Hinweis „SIS-AFIS MATCH” („SIS-AFIS-Übereinstimmung”) anzugeben. Handelt es sich nach Auffassung des Mitgliedstaats, der die Übereinstimmung festgestellt hat, um einen „dringenden” Fall, ist in Feld 311 („Important Notice” — Wichtiger Hinweis) das Wort „URGENT” (dringend) einzutragen und die Dringlichkeit zu begründen. Im Formular L sind möglichst umfassende Angaben zu machen, unter anderem zu dem Ort, dem Datum und dem Grund für die Abnahme der Fingerabdrücke. Ist ein Lichtbild der Person vorhanden, sollte es hinzugefügt werden. Will das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats nach Zusendung eines Formulars L weitere Informationen übermitteln, so hat es ein Formular M zu verwenden. Wird eine Übereinstimmung mit mehr als einer Ausschreibung festgestellt, sind die Schengen-ID-Nummern aller Ausschreibungen, mit denen eine Übereinstimmung erzielt wurde in Feld 083 des Formulars L anzugeben.

d)

Bei Eingang dieser Informationen prüfen die SIRENE-Büros die in ihre Zuständigkeit fallenden Daten und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alphanumerische Daten (wie in Abschnitt 1.15 beschrieben) aktualisiert werden.

e)

Gegebenenfalls übermittelt das SIRENE-Büro, dem eine Übereinstimmung mit einem Formular L mitgeteilt wird, alle einschlägigen und spezifischen Informationen und gibt an, um welche besonderen Maßnahmen es das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats ersucht;

f)

Die Verfahren in Abschnitt 2.3 (Ausführen der erforderlichen Maßnahmen) und Abschnitt 2.4 (Unmöglichkeit der Durchführung der erbetenen Maßnahmen) sind im Falle von Treffern aufgrund von Übereinstimmungen von Fingerabdrücken anzuwenden. Ist offensichtlich, dass das Versenden des Formulars L im Rahmen des Verfahrens unter den Buchstaben a bis e mit dem Versenden des Formulars G oder des Formulars H infolge eines Treffers zusammenfällt, ist das Versenden des Formulars G oder des Formulars H ausreichend. Im Formular G oder H ist in Feld 086 (Formular G) oder in Feld 083 (Formular H) der Hinweis „HIT ACHIEVED THROUGH SIS-AFIS” (Treffer über das SIS-AFIS) zu vermerken und in Feld 090 (Formular G) oder Feld 083 (Formular H) sind Zusatzinformationen zu bislang unbekannten Identitäten oder Aliasnamen einzugeben.

2.6.   Verarbeitung der Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS II eingegeben wurde (Artikel 46 Absatz 5 SIS-II-Beschluss)

Die im SIS II gespeicherten Daten dürfen nur für die Zwecke verarbeitet werden, die für die jeweilige Ausschreibungskategorie festgelegt sind.

Mit vorheriger Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats können die Daten jedoch zu anderen Zwecken als jenen, zu denen sie eingegeben wurden, verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder zur Verhütung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

Will ein Mitgliedstaat im SIS II enthaltene Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen sie eingegeben wurden, verarbeiten, so gelten folgende Regeln für den Informationsaustausch:

a)

Der Mitgliedstaat, der die Informationen zu einem anderen Zweck verwenden will, unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro mit einem Formular I von den Gründen für die zweckentfremdete Datenverarbeitung.

b)

Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft so bald wie möglich, ob er dem Ersuchen stattgeben kann, und teilt dem anderen Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro mit einem Formular M seine Entscheidung mit.

c)

Gegebenenfalls kann der ausschreibende Mitgliedstaat seine Zustimmung mit bestimmten Auflagen für die Nutzung der Daten mit einem Formular M erteilen.

Nach Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats verwendet der andere Mitgliedstaat die Daten ausschließlich zu dem Zweck, für den ihm die Zustimmung erteilt wurde. Er hat sich an die Auflagen des ausschreibenden Mitgliedstaats zu halten.

2.7.   Kennzeichnung

2.7.1.   Einleitung

a)

Artikel 24 SIS-II-Beschluss sieht folgende Fälle vor, in denen ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung verlangen kann:

i)

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Vollzug einer Maßnahme, die in einer nach den Artikeln 26, 32 oder 36 SIS-II-Beschluss eingegebenen Ausschreibung vorgesehen ist, mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er nachträglich verlangen, die Ausschreibung so zu kennzeichnen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird. Die Kennzeichnung wird vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats eingefügt.

ii)

Damit die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die nachträgliche Kennzeichnung einer Ausschreibung nach Artikel 26 zu verlangen, werden sämtliche Mitgliedstaaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen dieser Kategorie informiert.

iii)

Verlangt ein ausschreibender Mitgliedstaat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Maßnahme, so prüft der vollziehende Mitgliedstaat, ob er gestatten kann, die auf sein Verlangen hinzugefügte Kennzeichnung zurückzuziehen. Kann der vollziehende Mitgliedstaat dies gestatten, so trifft er die nötigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Maßnahme unverzüglich ausgeführt werden kann.

b)

Ein alternatives Verfahren ist nur für Ausschreibungen zur Festnahme (siehe Abschnitt 3.6) vorgesehen.

c)

Bei Kennzeichnung von Vermisstenausschreibungen und Ausschreibungen zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle erscheint die Ausschreibung bei einer Abfrage des Systems durch den Benutzer nicht auf dem Bildschirm.

d)

Unbeschadet des Abschnitts 3.6.1 darf ein Mitgliedstaat nicht allein aufgrund der Tatsache um Kennzeichnung ersuchen, dass es sich bei dem ausschreibenden Mitgliedstaat um einen bestimmten Mitgliedstaat handelt. Kennzeichnungsersuchen erfolgen ausschließlich auf Einzelfallbasis.

2.7.2.   Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kennzeichnung

Eine Kennzeichnung erfolgt ausschließlich auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats oder im Einvernehmen mit einem anderen Mitgliedstaat.

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Wünscht ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung, so ersucht er den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular F um die Kennzeichnung und erläutert den Grund hierfür. Hierzu ist Feld 071 zu verwenden, wobei der Kennzeichnungsgrund in Feld 080 zu erläutern ist. Sonstige Zusatzinformationen zur Ausschreibung sind in Feld 083 anzugeben.

b)

Der ausschreibende Mitgliedstaat fügt die erbetene Kennzeichnung umgehend ein.

c)

Nach Austausch der Informationen muss die Ausschreibung auf der Grundlage der Informationen, die der um Kennzeichnung ersuchende Mitgliedstaat im Konsultationsverfahren vorgelegt hat, unter Umständen geändert oder gelöscht oder das Ersuchen bei unveränderter Ausschreibung zurückgezogen werden.

2.7.3.   Ersuchen um Löschung einer Kennzeichnung

Sobald der Grund für die Kennzeichnung nicht mehr gegeben ist, ersuchen die Mitgliedstaaten um Löschung der zuvor erbetenen Kennzeichnung. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften geändert haben oder wenn sich bei einem weiteren Informationsaustausch über den betreffenden Fall herausstellt, dass die in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 25 SIS-II-Beschluss genannten Umstände nicht mehr vorliegen.

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Das SIRENE-Büro, das zuvor um Kennzeichnung der Ausschreibung ersucht hatte, ersucht das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular F darum, die Kennzeichnung zu löschen. Hierzu ist Feld 075 zu verwenden (23). Feld 080 ist für weitere Angaben zum innerstaatlichen Recht und Feld 083 gegebenenfalls zur Eingabe von Zusatzinformationen zur Erläuterung des Grundes für die Löschung der Kennzeichnung und für sonstige Zusatzinformationen zur Ausschreibung zu verwenden.

b)

Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats löscht die Kennzeichnung umgehend.

2.8.   Unrechtmäßig gespeicherte oder unrichtige Daten (Artikel 34 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 SIS-II-Beschluss)

Wird festgestellt, dass im SIS II gespeicherte Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, sind Zusatzinformationen nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 2 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 Absatz 2 SIS-II-Beschluss auszutauschen, wobei nur der ausschreibende Mitgliedstaat Daten ändern, ergänzen, berichtigen, aktualisieren oder löschen kann.

Der Mitgliedstaat, der einen Fehler oder die Unrechtmäßigkeit der Datenspeicherung festgestellt hat, setzt den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zehn Kalendertage, nachdem er auf Anhaltspunkte für den Fehler aufmerksam geworden ist, über das SIRENE-Büro davon in Kenntnis. Für den Austausch der Informationen ist Formular J zu verwenden.

a)

Je nach Ergebnis der Konsultationen muss der ausschreibende Mitgliedstaat Daten gegebenenfalls löschen oder berichtigen, was nach den innerstaatlichen Verfahren zur Berichtigung der fraglichen Angaben erfolgt.

b)

Können sich die Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten einigen, so empfiehlt das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Fehler oder die Unrechtmäßigkeit der Datenspeicherung festgestellt hatte, der zuständigen Behörde seines Landes, den Fall dem Europäischen Datenschutzbeauftragten vorzulegen, der gemeinsam mit den zuständigen nationalen Kontrollinstanzen vermittelt.

2.9.   Recht auf Auskunft und Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 41 SIS-II-Verordnung und Artikel 58 SIS-II-Beschluss)

2.9.1.   Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung von Daten

Wenn die nationalen Behörden über ein Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung von Daten informiert werden müssen, findet der Informationsaustausch unbeschadet innerstaatlicher Vorschriften nach den folgenden Regeln statt:

a)

Jedes SIRENE-Büro wendet die innerstaatlichen Vorschriften für das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten an. Je nach Fall übermitteln die SIRENE-Büros nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften den zuständigen nationalen Behörden die ihnen zugegangenen Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung von Daten oder befinden über diese Ersuchen, soweit sie dazu befugt sind.

b)

Wenn die zuständigen nationalen Behörden dies wünschen, übermitteln die SIRENE-Büros der betroffenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen über die Ausübung dieses Auskunftsrechts.

2.9.2.   Informationsaustausch über Ersuchen um Auskunft über Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten

Der Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Ersuchen um Auskunft über Ausschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat in das SIS II eingegeben wurden, erfolgt über die nationalen SIRENE-Büros mit einem Formular K für Personen und einem Formular M für Sachen.

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Das Ersuchen um Auskunft wird dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats so bald wie möglich zugeschickt, damit dieses dazu Stellung nehmen kann.

b)

Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats übermittelt dem SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, an den das Auskunftsersuchen gerichtet wurde, seinen Standpunkt.

c)

Dabei trägt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats den Fristen Rechnung, die das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gerichtet wurde, für die Bearbeitung des Ersuchens festgelegt hat.

d)

Erhält das SIRENE-Büro eines Mitgliedstaats ein Ersuchen einer Person um Auskunft, Berichtigung oder Löschung, so trifft es alle erforderlichen Maßnahmen, um das Ersuchen fristgemäß zu beantworten.

Wenn das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats dem SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, an den das Auskunftsersuchen gerichtet wurde, seinen Standpunkt übermittelt hat, befindet das SIRENE-Büro nach innerstaatlichem Recht und nach Maßgabe seiner Befugnisse über das Ersuchen oder leitet den Standpunkt so bald wie möglich an die entscheidungsbefugte Behörde weiter.

2.9.3.   Informationsaustausch bei Anträgen auf Berichtigung oder Löschung von Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben wurden

Die von einer Person beantragte Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten kann nur von dem ausschreibenden Mitgliedstaat vorgenommen werden. Wendet sich die Person an einen anderen Mitgliedstaat als den ausschreibenden, so setzt das SIRENE-Büro des betreffenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats davon mit einem Formular K in Kenntnis, und das Verfahren in Abschnitt 2.9.2 ist anzuwenden.

2.10.   Löschung, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind

Ausschreibungen dürfen nur so lange im SIS II gespeichert werden, bis der Zweck, für den sie eingegeben wurden, erfüllt ist.

Sobald die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Ausschreibung nicht mehr erfüllt sind, löscht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung unverzüglich. Ist die Ausschreibung befristet, wird sie automatisch im CS-SIS gelöscht. Im Trefferfall sind die besonderen Verfahren in den Abschnitten 3.11, 4.10, 5.7, 6.5, 7.8 und 8.4 anzuwenden.

Die Löschmeldung des CS-SIS wird von den N.SIS II automatisch verarbeitet.

Die Mitgliedstaaten können sich automatisch über die Löschung einer Ausschreibung benachrichtigen lassen.

2.11.   Eingabe von Eigennamen

Soweit es die einzelstaatlichen Vorschriften für die Eingabe und die Verfügbarkeit von Daten zulassen, werden Eigennamen (Vornamen und Familiennamen) in einer Form (Schrift und Orthografie) in das SIS II eingegeben, die der in den amtlichen Reisedokumenten verwendeten Form entspricht; hierfür maßgeblich sind die ICAO-Normen für Reisedokumente, die auch den Transliterations- und Transkriptionsfunktionalitäten des zentralen SIS II zugrunde liegen. Beim Austausch von Zusatzinformationen verwenden die SIRENE-Büros die Eigennamen in der in das SIS II eingegebenen Form. Sowohl die Benutzer als auch die SIRENE-Büros in den ausschreibenden Mitgliedstaaten verwenden für Eingaben in das SIS II im Allgemeinen das lateinische Alphabet, wobei die Transliterations- und Transkriptionsregeln in Anlage 1 zu beachten sind.

Müssen Zusatzinformationen zu einer Person ausgetauscht werden, die zwar nicht selbst ausgeschrieben ist, bei der aber unter Umständen ein Bezug zu einer Ausschreibung hergestellt werden kann (beispielsweise eine Person, die einen vermissten Minderjährigen begleitet), sind bei der Darstellung und Orthografie des Namens die Regeln in Anlage 1 zu befolgen. Der Name ist sowohl in lateinischen Buchstaben als auch in der ursprünglichen Form anzugeben, wenn der Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, in der Lage ist, auch Sonderzeichen in der ursprünglichen Form einzugeben.

2.12.   Identitätskategorien

Bestätigte Identität

Bestätigte Identität bedeutet, dass die Identität anhand von echten Ausweispapieren, Pässen oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörden bestätigt wurde.

Nicht bestätigte Identität

Eine nicht bestätigte Identität bedeutet, dass keine hinreichenden Nachweise für die Identität vorliegen.

Missbräuchlich verwendete Identität

Von missbräuchlich verwendeter Identität (Nachname, Vorname, Geburtsdatum) spricht man, wenn eine im SIS II ausgeschriebene Person die Identität einer anderen Person benutzt. So kann beispielsweise ein Dokument zum Nachteil des tatsächlichen Inhabers verwendet werden.

Aliasname

Von Aliasname spricht man, wenn eine Person eine fingierte Identität verwendet.

2.12.1.   Missbräuchlich verwendete Identität (Artikel 36 SIS-II-Verordnung und Artikel 51 SIS-II-Beschluss)

Angesichts der Komplexität der Fälle von missbräuchlich verwendeter Identität prüft der ausschreibende Mitgliedstaat, ob die missbräuchlich verwendete Identität in der SIS-II-Ausschreibung beibehalten werden muss, wenn festgestellt wird, dass eine im SIS II ausgeschriebene Person die Identität einer anderen Person missbräuchlich verwendet.

Sobald feststeht, dass die Identität einer Person missbräuchlich verwendet wurde, wird die Ausschreibung im SIS II mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Person um Daten ergänzt, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen. Die Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, kann der zuständigen Behörde nach innerstaatlichen Verfahren die in Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Verordnung und Artikel 51 Absatz 3 SIS-II-Beschluss aufgeführten Daten übermitteln. Personen, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, haben das Recht, ihre Zustimmung zur Verarbeitung der Informationen zurückzuziehen.

Es obliegt dem ausschreibenden Mitgliedstaat, die Anmerkung „misused identity“ (missbräuchlich verwendete Identität) in die Ausschreibung einzufügen und ergänzende Daten des Opfers der missbräuchlichen Identitätsverwendung wie Lichtbilder, Fingerabdrücke und Angaben zu gültigen Ausweispapieren einzugeben.

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass bei der von einem anderen Mitgliedstaat eingegebenen Ausschreibung einer Person ein Identitätsmissbrauch vorliegt, und wird nachweislich die Identität der Person missbräuchlich verwendet, so setzt er das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular Q davon in Kenntnis, damit die sich auf eine missbräuchlich verwendete Identität beziehende Erweiterung in der SIS-II-Ausschreibung vermerkt werden kann.

In Anbetracht des Zwecks der Eingabe von Daten dieser Art sind, sofern Lichtbilder und Fingerabdrücke der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, vorhanden sind, diese der Ausschreibung hinzuzufügen. Ein Fall von missbräuchlich verwendeter Identität liegt dann vor, wenn die Personalien einer nichtsahnenden Person mit der Identität einer ausgeschriebenen Person übereinstimmen. Im Formular Q sind die Personalien, einschließlich der Alias-Nummer, aus der Ausschreibung anzugeben, damit der ausschreibende Mitgliedstaat ermitteln kann, auf welche Identität in der Ausschreibung sich das Formular bezieht. Die Pflichtangaben für das Ausfüllen eines Formulars Q in solchen Fällen sind Anlage 3 zu entnehmen.

Die Daten der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, dürfen nur herangezogen werden, um die Identität der überprüften Person festzustellen; sie dürfen keinesfalls zu einem anderen Zweck verwendet werden. Informationen über die missbräuchlich verwendete Identität, einschließlich Fingerabdrücken und Lichtbildern, sind gleichzeitig mit der Ausschreibung oder früher zu löschen, wenn die betroffene Person dies beantragt.

2.12.2.   Eingabe eines Aliasnamens

Um unvereinbare Ausschreibungen jeglicher Art aufgrund eines einzugebenden Aliasnamens und Probleme für unschuldige Opfer zu vermeiden und um eine hinlängliche Datenqualität zu gewährleisten, unterrichten die Mitgliedstaaten einander soweit möglich über Aliasnamen und tauschen alle einschlägigen Informationen über die tatsächliche Identität der gesuchten Person aus. Dies gilt insbesondere, wenn eine Abfrage anhand von Fingerabdrücken ergibt, dass bereits eine Ausschreibung im SIS II existiert, aus den Personalien jedoch hervorgeht, dass die ursprünglich ausgeschriebene oder die auszuschreibende Person einen Aliasnamen benutzt hat.

Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Eingabe von Aliasnamen zuständig. Stößt ein anderer Mitgliedstaat auf einen Aliasnamen, so informiert er den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular L.

2.12.3.   Weitere Informationen zur Feststellung der Identität einer Person

Reichen die Informationen im SIS II zur Klärung der Identität einer Person nicht aus, können nach Konsultation, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats weitere Informationen übermittelt werden. Hierzu ist Formular L (einschließlich Anhängen) zu verwenden. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Angaben:

Herkunft des Passes oder Ausweises im Besitz der gesuchten Person,

Nummer, Ausstellungsdatum und -ort, ausstellende Behörde sowie Gültigkeitsdauer des Passes oder Ausweises,

Beschreibung der gesuchten Person,

Name und Vorname der Mutter und des Vaters der gesuchten Person,

etwaige andere Schreibweisen des Namens und der Vornamen der gesuchten Person,

sofern vorhanden Lichtbilder und Fingerabdrücke,

letzte bekannte Adresse.

Die SIRENE-Büros halten diese Informationen nach Möglichkeit zur Verfügung oder stellen sicher, dass sie jederzeit sofort Zugriff darauf haben, sodass sie schnell weitergeleitet werden können.

Das gemeinsame Ziel muss darin bestehen, das Risiko möglichst gering zu halten, dass eine Person, deren Personalien denen der ausgeschriebenen Person ähnlich sind, fälschlicherweise festgehalten wird.

2.13.   Informationsaustausch bei verknüpften Ausschreibungen

Durch eine solche Verknüpfung werden mindestens zwei Ausschreibungen miteinander in Verbindung gebracht.

Eine Verknüpfung von Ausschreibungen im SIS II kann nur von dem ausschreibenden Mitgliedstaat hergestellt werden, und nur der Mitgliedstaat, der die Verknüpfung hergestellt hat, kann diese ändern oder aufheben. Verknüpfungen sind nur erkennbar, wenn der betreffende Benutzer über ordnungsgemäße Zugangsberechtigungen verfügt, wonach er auf mindestens zwei der verknüpften Ausschreibungen Zugriff hat. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nur der berechtigte Zugriff auf die Verknüpfungen möglich ist.

2.13.1.   Operationelle Regeln

Bei Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen sind keine besonderen Verfahren für den Austausch von Zusatzinformationen zu beachten. Zu befolgen sind jedoch folgende Grundsätze:

Bezieht sich ein Treffer auf jede von zwei oder mehreren verknüpften Ausschreibungen, so übermittelt das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats für jede dieser Ausschreibungen ein Formular G, wobei in Feld 086 anzugeben ist, dass weitere Formulare G zu den verknüpften Ausschreibungen folgen werden.

Zu einer Ausschreibung, die zwar mit der Ausschreibung, zu der ein Treffer erzielt wurde, verknüpft ist, auf die sich der Treffer aber nicht bezieht, wird kein Formular übermittelt. Gibt es jedoch eine verknüpfte Ausschreibung einer Person zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft oder einer vermissten Person (im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr) wird bei Vorliegen der entsprechenden Informationen mit einem Formular M mitgeteilt, dass eine verknüpfte Ausschreibung vorhanden ist.

2.14.   Format und Qualität der biometrischen Daten im SIS II

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 SIS-II-Beschluss werden Lichtbilder und Fingerabdrücke der gesuchten Person, soweit verfügbar, der Ausschreibung hinzugefügt.

Die SIRENE-Büros müssen Fingerabdrücke und Lichtbilder zur Ergänzung der Ausschreibung und/oder zum wirksameren Vollzug der geforderten Maßnahme austauschen können. Wenn ein Mitgliedstaat im Besitz des Lichtbildes oder der Fingerabdrücke einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgeschriebenen Person ist, kann er diese als Anhang übermitteln, sodass der ausschreibende Mitgliedstaat sie in der Ausschreibung ergänzen kann.

Dies lässt den Austausch im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI unberührt.

2.14.1.   Weiterverwendung der ausgetauschten Daten, einschließlich Archivierung

Die SIS-II-Rechtsakte schränken die Verwendung der für Ausschreibungen im SIS II bereitgestellten Daten ein. Jede weitere Verwendung von Lichtbildern und Fingerabdrücken, die ausgetauscht und archiviert werden, muss mit den einschlägigen Bestimmungen der SIS-II-Rechtsakte, den geltenden innerstaatlichen Datenschutzvorschriften sowie mit der Richtlinie 95/46/EG und dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI in Einklang stehen.

Bei jeder Speicherung von Fingerabdrücken auf nationaler Ebene sind die Datenschutzbestimmungen des SIS II vollständig einzuhalten. Die Mitgliedstaaten bewahren über das CS-SIS heruntergeladene Fingerabdruckdaten getrennt von nationalen Fingerabdruck-Datenbanken auf und löschen diese Daten gleichzeitig mit den entsprechenden Ausschreibungen und Zusatzinformationen.

2.14.2.   Austausch von Fingerabdrücken und Lichtbildern

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Das liefernde SIRENE-Büro verschickt auf dem üblichen elektronischen Weg ein Formular L und vermerkt in Feld 083 des Formulars L, dass die Fingerabdrücke und Lichtbilder zur Ergänzung einer Ausschreibung im SIS II übermittelt werden.

b)

Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats fügt die Fingerabdrücke oder Lichtbilder zur Ausschreibung im SIS II hinzu oder schickt diese an die zuständige Behörde, die sie hinzufügt.

2.14.3.   Technische Anforderungen

Die Einzelheiten der Erfassung und Übermittlung von Fingerabdrücken und Lichtbildern sind in den Durchführungsvorschriften für die Eingabe biometrischer Daten in das SIS II festgelegt.

Jedes SIRENE-Büro muss diese technischen Anforderungen erfüllen.

2.14.4.   Format und Qualität der biometrischen Daten

Alle in das System eingegebenen biometrischen Daten werden einer speziellen Qualitätsprüfung unterzogen, um Mindestqualitätsstandards zu garantieren, die für alle SIS-II-Benutzer gelten.

Vor der Eingabe werden auf nationaler Ebene Kontrollen durchgeführt, um sicherzustellen, dass

a)

Fingerabdruckdaten und die entsprechende NIST-Datei uneingeschränkt mit den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1345 der Kommission über Mindestqualitätsstandards für Fingerabdruck-Datensätze im Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (24), dem Anhang des genannten Beschlusses und den vom Ausschuss gemäß Artikel 51 der SIS II-Verordnung und Artikel 67 des SIS II-Beschlusses angenommenen technischen Normen vereinbar sind;

b)

Lichtbilder, die ausschließlich zur Bestätigung der Identität einer Person herangezogen werden, deren Aufenthaltsort durch eine alphanumerische Abfrage im SIS II ermittelt wurde, folgenden Anforderungen entsprechen: Frontalaufnahme des Gesichts möglichst mit einem Seitenverhältnis von 3:4 oder 4:5. Soweit möglich sollte das Bild eine Auflösung von mindestens 480 × 600 Pixel und eine Farbtiefe von 24 Bit haben. Wenn das Bild eingescannt wurde, sollte die Bildgröße rund 200 kByte möglichst nicht überschreiten.

2.15.   Besondere Fahndungsarten

2.15.1.   Örtlich begrenzte Fahndung

Von einer örtlich begrenzten Fahndung ist die Rede, wenn eine Suche durchgeführt wird und ein Mitgliedstaat konkrete Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort einer ausgeschriebenen Person oder den Verbleib einer ausgeschriebenen Sache in einem bestimmten Raum hat.

Örtlich begrenzte Fahndungen im Schengen-Raum werden auf der Grundlage einer Ausschreibung im SIS II durchgeführt. Wenn der Aufenthaltsort einer Person oder der Verbleib einer Sache bekannt ist, kann Feld 311 („Important Notice“ — Wichtiger Hinweis) ausgefüllt und unter Auswahl der entsprechenden Länder eine örtlich begrenzte Fahndung angegeben werden. Ist der Aufenthaltsort einer mit Haftbefehl gesuchten Person bekannt, so sind zudem Angaben darüber in Feld 061 des Formulars A zu machen. In allen anderen Fällen, darunter auch zur Meldung des Verbleibs gesuchter Sachen, ist Formular M (Feld 083) zu verwenden. Eine Personenfahndungsausschreibung wird in das SIS II eingegeben, damit umgehend auf ein Ersuchen um Ergreifung der erforderlichen Maßnahme reagiert werden kann (Artikel 9 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI).

Befindet sich die Person oder Sache, nach der örtlich begrenzt gefahndet wird, an einem anderen als dem in der örtlich begrenzten Fahndung angegebenen Ort, so teilt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats dies dem (den) an der Fahndung beteiligten Mitgliedstaat(en) mit einem Formular M mit, damit die damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten gestoppt werden.

2.15.2.   Zielfahndung unter Beteiligung von Polizeisondereinheiten (FAST)

Die SIRENE-Büros in ersuchten Mitgliedstaaten sollten in geeigneten Fällen auch die Dienste von Teams für die Zielfahndung nach flüchtigen Personen (Fugitive Active Search Teams — FAST) nutzen. Die Ausschreibung im SIS II sollte nicht durch die internationale Zusammenarbeit der genannten Polizeieinheiten ersetzt werden. Diese Zusammenarbeit darf sich nicht mit der Funktion der SIRENE-Büros als zentrale Stellen für Fahndungen unter Nutzung des SIS II überschneiden.

Gegebenenfalls ist eine Zusammenarbeit aufzubauen, damit das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats von dessen nationalen FAST-Einheiten über alle laufenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einer in das SIS II eingegebenen Ausschreibung informiert wird. Bei Bedarf stellt dieses SIRENE-Büro die betreffenden Informationen anderen SIRENE-Büros zur Verfügung. Jeder koordinierte ENFAST-Einsatz (European Network of Fugitive Active Search Teams — Europäisches Netz von Teams für die Zielfahndung nach flüchtigen Personen), der eine Kooperation des SIRENE-Büros erfordert, ist diesem im Voraus zu melden.

Die SIRENE-Büros sorgen für einen schnellen Fluss der Zusatzinformationen, einschließlich der trefferbezogenen Informationen, an die nationalen FAST-Einheiten, wenn Letztere an der Fahndung beteiligt sind.

3.   AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN ZUM ZWECKE DER ÜBERGABE- ODER AUSLIEFERUNGSHAFT (ARTIKEL 26 SIS-II-BESCHLUSS)

3.1.   Eingabe einer Ausschreibung

Bei den meisten Ausschreibungen einer Person zur Festnahme wird gleichzeitig ein Europäischer Haftbefehl (EuHb) ausgestellt. Bei einer Ausschreibung mit Haftbefehl ist jedoch auch eine vorläufige Festnahme bis zum Erhalt eines Auslieferungsersuchens gemäß Artikel 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens möglich.

Der Europäische Haftbefehl bzw. das Auslieferungsersuchen muss von einer dafür zuständigen Justizbehörde des ausschreibenden Mitgliedstaats ausgestellt sein.

Bei der Ausschreibung einer Person, nach der zum Zwecke der Übergabehaft gefahndet wird, wird im SIS II eine Kopie des EuHb beigefügt. Übersetzungen des EuHb in einer oder mehreren Amtssprachen der Union können ebenfalls eingegeben werden.

Darüber hinaus werden Lichtbilder und Fingerabdrücke der gesuchten Person eingegeben, wenn vorhanden.

Die einschlägigen Informationen, darunter der EuHb und das Auslieferungsersuchen, zu der Person, die zwecks Übergabe- oder Auslieferungshaft gesucht wird, müssen dem SIRENE-Büro bei Eingabe der Ausschreibung zur Verfügung stehen. Es ist zu prüfen, ob die Informationen vollständig sind und den formalen Anforderungen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können mehr als einen EuHb pro Ausschreibung eingeben. Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Löschung eines EuHb zuständig, wenn dieser ungültig geworden ist. Er muss außerdem prüfen, ob der Ausschreibung andere EuHb beigefügt sind, und muss die Ausschreibung gegebenenfalls verlängern.

Die Mitgliedstaaten können einem EuHb, den sie einer Ausschreibung zur Festnahme hinzufügen, gegebenenfalls in getrennten Binärdateien Übersetzungen beifügen.

Für eingescannte Dokumente, die einer Ausschreibung beigefügt werden, ist eine Auflösung von mindestens 150 dpi zu verwenden.

3.2.   Mehrfachausschreibungen

Die allgemeinen Verfahren sind in Abschnitt 2.2 beschrieben.

Zusätzlich gelten folgende Regeln:

Mehrere Mitgliedstaaten können zu derselben Person eine Ausschreibung zur Festnahme eingeben. Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten die gleiche Person zur Festnahme ausschreiben, entscheidet die vollstreckende Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Festnahme erfolgt, welcher Haftbefehl bei einer Festnahme vollstreckt wird. Das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats übermittelt jedem betroffenen Mitgliedstaat ein Formular G.

3.3.   Missbräuchlich verwendete Identität

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.1 beschrieben.

3.4.   Eingabe eines Aliasnamens

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.2 beschrieben.

Bei Ausschreibungen zur Festnahme benutzen die SIRENE-Büros (zum Zeitpunkt der Eingabe der Ausschreibung) Feld 011 des Formulars A  (25) oder später Formular M, um die anderen Mitgliedstaaten über Aliasnamen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung zur Festnahme zu unterrichten, wenn diese Information dem betreffenden SIRENE-Büro vorliegt.

3.5.   Übermittlung von Zusatzinformationen an die Mitgliedstaaten

Zusatzinformationen zu einer Ausschreibung sind bei der Eingabe allen Mitgliedstaaten zuzuschicken.

Die in Abschnitt 3.5.1 genannten Informationen sind den anderen SIRENE-Büros zeitgleich mit der Eingabe der Ausschreibung mit dem Formular A zu übermitteln. Alle weiteren Informationen, die zu Identifizierungszwecken erforderlich sind, werden nach einer Konsultation und/oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats übermittelt.

Liegen mehrere Europäische Haftbefehle oder Auslieferungsersuchen zu einer Person vor, sind für jeden Haftbefehl bzw. jedes Auslieferungsersuchen getrennte Formulare A auszufüllen.

Im Europäischen Haftbefehl bzw. Auslieferungsersuchen sowie im Formular A müssen ausreichend detaillierte Angaben eingetragen sein (insbesondere EuHb, Abschnitt e: „Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit und -ort“ und Formular A, Felder 042, 043, 044, 045: „Beschreibung der Umstände“), damit andere SIRENE-Büros die Ausschreibung prüfen können. Anlage 3 erläutert die erforderlichen Angaben und ihren Bezug zu den Feldern des EuHb.

Wird ein EuHb ersetzt oder aufgehoben, so ist dies in Feld 267 des Formulars A (Artikel 26 SIS-II-Beschluss) oder in Feld 044 des Formulars A (Auslieferungsersuchen/Migrierte Ausschreibungen) wie folgt anzugeben: „This form replaces the form (reference number) referring to EAW (reference number) issued on (date).“ (Dieses Formular ersetzt das Formular (Aktenzeichen), das sich auf den EuHb (Aktenzeichen), ausgestellt am (Datum), bezieht.)

3.5.1.   Zu übermittelnde Zusatzinformationen in Bezug auf eine vorläufige Festnahme

3.5.1.1.   Bei einer Ausschreibung, der sowohl ein Europäischer Haftbefehl als auch ein Auslieferungsersuchen zugrunde liegt

Bei der Eingabe einer Ausschreibung zwecks Auslieferungshaft sind an alle Mitgliedstaaten mit einem Formular A Zusatzinformationen zu schicken. Reichen die Angaben in der Ausschreibung und die an die Mitgliedstaaten geschickten Zusatzinformationen im Zusammenhang mit einem EuHb für eine Auslieferung nicht aus, so sind weitere Informationen bereitzustellen.

In Feld 239 ist anzugeben, dass sich das Formular sowohl auf einen EuHb als auch auf ein Auslieferungsersuchen bezieht.

3.5.1.2.   Bei einer Ausschreibung, der ausschließlich ein Auslieferungsersuchen zugrunde liegt

Bei der Eingabe einer Ausschreibung zwecks Auslieferungshaft sind an alle Mitgliedstaaten mit einem Formular A Zusatzinformationen zu schicken.

In Feld 239 ist anzugeben, dass sich das Formular auf ein Auslieferungsersuchen bezieht.

3.6.   Kennzeichnung

Die allgemeinen Regeln sind Abschnitt 2.7 zu entnehmen.

Wenn mindestens einer der der Ausschreibung beigefügten Europäischen Haftbefehle vollstreckt werden kann, wird die Ausschreibung nicht gekennzeichnet.

Erstreckt sich ein EuHb auf mehr als eine Straftat, wird die Ausschreibung nicht gekennzeichnet, wenn die Übergabe in Bezug auf mindestens eine dieser Straftaten erfolgen kann.

Wird eine Ausschreibung nach Artikel 26 SIS-II-Beschluss gekennzeichnet, so ist — wie aus Abschnitt 2.7 hervorgeht — für die Dauer der Kennzeichnung davon auszugehen, dass um die Mitteilung des Aufenthaltsorts der betreffenden Person ersucht wird.

3.6.1.   Systematisches Ersuchen um Kennzeichnung der Ausschreibungen von Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, in Fällen, in denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI keine Anwendung findet

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

In Fällen, in denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI keine Anwendung findet, kann das SIRENE-Büro bei Ausschreibungen von Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, andere SIRENE-Büros um systematische Kennzeichnung der Ausschreibungen eigener Staatsangehöriger nach Artikel 26 SIS-II-Beschluss ersuchen.

b)

Jedes SIRENE-Büro, das dies wünscht, übermittelt anderen SIRENE-Büros ein schriftliches Ersuchen.

c)

Jedes SIRENE-Büro, an das ein solches Ersuchen gerichtet wird, kennzeichnet die Ausschreibungen für den fraglichen Mitgliedstaat umgehend nach der Eingabe.

d)

Die Kennzeichnung wird beibehalten, bis das ersuchende SIRENE-Büro um ihre Löschung bittet.

3.7.   Tätigwerden der SIRENE-Büros bei Erhalt einer Ausschreibung zur Festnahme

Wenn ein SIRENE-Büro ein Formular A erhält, durchsucht es so bald wie möglich alle vorhandenen Quellen, um den Aufenthaltsort der Person zu ermitteln. Reichen die vom ausschreibenden Mitgliedstaat gelieferten Informationen dem empfangenden Mitgliedstaat nicht aus, ist dies kein Grund, keine Suche durchzuführen. Soweit nach einzelstaatlichem Recht zulässig, führen die empfangenden Mitgliedstaaten eine Suche durch.

Wurde die Ausschreibung einer Person zur Festnahme geprüft und die Person in einem Mitgliedstaat ausfindig gemacht bzw. festgenommen, so können die im Formular A enthaltenen Informationen von dem empfangenden SIRENE-Büro an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, die den Haftbefehl bzw. das Auslieferungsersuchen vollstreckt. Wird das Original des Haftbefehls oder des Auslieferungsersuchens angefordert, so kann die Justizbehörde, die dieses ausgestellt hat, es der vollstreckenden Justizbehörde direkt übermitteln (es sei denn, der ausschreibende und/oder der vollziehende Mitgliedstaat haben anderweitige Vorkehrungen getroffen).

3.8.   Informationsaustausch im Trefferfall

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben.

Außerdem wird folgendes Verfahren angewandt:

a)

Ein Trefferfall bei der Kontrolle einer zur Festnahme ausgeschriebenen Person ist stets umgehend dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mitzuteilen. Nach Übermittlung eines Formulars G unterrichtet das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats darüber hinaus das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats gegebenenfalls telefonisch von dem Trefferfall.

b)

Erforderlichenfalls teilt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zu besonderen Maßnahmen mit, die das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats zu ergreifen hat.

c)

In Feld 091 des Formulars G sind folgende Angaben zu machen: für die Entgegennahme des EuHb oder des Auslieferungsersuchens zuständige Behörde (Postanschrift, Telefonnummer und, falls vorhanden, Faxnummer und E-Mail-Adresse), Aktenzeichen des EuHb oder des Auslieferungsersuchens (falls vorhanden), zuständige Person (falls vorhanden), erbetene Sprache, Übermittlungsfrist und -weg.

d)

Außerdem informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M andere SIRENE-Büros über den Treffer, wenn aufgrund des Sachverhalts und weiterer Nachforschungen eine klare Verbindung zu bestimmten Mitgliedstaaten hergestellt wurde.

e)

Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 26 SIS-II-Beschluss übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden.

3.9.   Austausch von Zusatzinformationen über eine Übergabe oder Auslieferung

Wenn die zuständigen Justizbehörden dem SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats mitteilen, ob eine zur Festnahme ausgeschriebene Person übergeben oder ausgeliefert werden darf, teilt dieses SIRENE-Büro diese Information umgehend dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M mit, indem in Feld 083 das Wort „SURRENDER“ (Übergabe) oder „EXTRADITION“ (Auslieferung) (26) eingetragen wird. Gegebenenfalls sind die Einzelheiten der Übergabe oder Auslieferung so bald wie möglich über die SIRENE-Büros mitzuteilen.

3.10.   Austausch von Zusatzinformationen über die Durchbeförderung durch einen anderen Mitgliedstaat

Ist die Durchbeförderung einer gesuchten Person notwendig, leitet das SIRENE-Büro des Durchbeförderungsmitgliedstaats die benötigten Informationen nach einem — vom SIRENE-Büro mit einem Formular M, in dessen Feld 083 als Erstes das Wort „TRANSIT“ (Durchbeförderung) eingetragen ist, übermittelten — Ersuchen des SIRENE-Büros des ausschreibenden Mitgliedstaats oder der zuständigen Justizbehörde weiter und leistet die erforderliche Unterstützung.

3.11.   Löschung von Ausschreibungen nach Übergabe oder Auslieferung

Ausschreibungen zwecks Übergabe- oder Auslieferungshaft werden gelöscht, sobald die betreffende Person den zuständigen Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats übergeben oder ausgeliefert wurde. Eine Löschung kann aber auch erfolgen, wenn die Verfügung, die der Ausschreibung zugrunde lag, von der zuständigen Justizbehörde nach innerstaatlichem Recht aufgehoben wurde.

4.   AUSSCHREIBUNGEN ZUR EINREISE- ODER AUFENTHALTSVERWEIGERUNG (ARTIKEL 24 SIS-II-VERORDNUNG)

Einleitung

Aufgrund des Informationsaustauschs über nach Artikel 24 SIS-II-Verordnung ausgeschriebene Drittstaatsangehörige können die Mitgliedstaaten über die Einreise oder den Visumantrag entscheiden. Befindet sich die Person bereits im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, sind die nationalen Behörden somit in der Lage, entsprechende Maßnahmen für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder von Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder die Ausweisung zu ergreifen. Verweise auf Visa beziehen sich in diesem Abschnitt auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt, sofern nicht eindeutig etwas anderes angegeben ist (zum Beispiel Rückreisevisum).

Für die Informationsverfahren nach Artikel 5 Absatz 4 des Schengener Grenzkodexes und für die Konsultationsverfahren nach Artikel 25 des Schengener Übereinkommens sind die mit den Grenzkontrollen und der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa betrauten Behörden zuständig. Im Prinzip werden die SIRENE-Büros nur einbezogen, wenn es um die Übermittlung von Zusatzinformationen geht, die direkt mit den Ausschreibungen (zum Beispiel Mitteilung eines Trefferfalls, Klärung der Identität) oder mit ihrer Löschung zusammenhängen.

Die SIRENE-Büros können jedoch auch Zusatzinformationen übermitteln, die für die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen oder die Verweigerung seiner Einreise erforderlich sind bzw. sich aus diesen Maßnahmen ergeben.

Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27) frei zu bewegen und aufzuhalten, gilt nicht in der Schweiz. Daher finden bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, die üblichen Konsultationsverfahren zwischen der Schweiz, dem ausschreibenden Mitgliedstaat und weiteren Mitgliedstaaten statt, die möglicherweise im Besitz einschlägiger Informationen zum Freizügigkeitsrecht des Drittstaatsangehörigen sind.

4.1.   Eingabe einer Ausschreibung

Nach Artikel 25 SIS-II-Verordnung gelten für Drittstaatsangehörige, die das Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG genießen, besondere Bestimmungen. Das SIRENE-Büro muss nach Möglichkeit in der Lage sein, die Informationen, die zur Entscheidung über die Ausschreibung einer das Recht auf Freizügigkeit genießenden Person zwecks Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts verwendet wurden, zur Verfügung zu stellen (28). Soll ausnahmsweise eine Ausschreibung zu einem Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, eingegeben werden, übermittelt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats allen anderen Mitgliedstaaten ein Formular M auf der Grundlage der Informationen der Behörde, die die Ausschreibung eingegeben hat (siehe Abschnitte 4.6 und 4.7).

Nach Artikel 26 SIS-II-Verordnung wird ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine restriktive Maßnahme im Einklang mit Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (29) erlassen wurde, mit der seine Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder seine Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet verhindert werden soll, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ausgeschrieben. Die Ausschreibung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingegeben und laufend aktualisiert, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme im Rat der Europäischen Union den Vorsitz innehat. Hat dieser Mitgliedstaat keinen Zugriff auf das SIS II oder auf Ausschreibungen nach Artikel 24 SIS-II-Verordnung, geht die Verantwortung hierfür auf den Mitgliedstaat über, der als nächster den Vorsitz innehaben wird und Zugriff auf das SIS II, darunter auf Ausschreibungen nach Artikel 24 SIS-II-Verordnung, hat.

Die Mitgliedstaaten führen die erforderlichen Verfahren für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung solcher Ausschreibungen ein.

4.2.   Mehrfachausschreibungen

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben.

4.3.   Missbräuchlich verwendete Identität

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.1 beschrieben.

Probleme können auftreten, wenn ein zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger unrechtmäßig die Identität eines Bürgers eines Mitgliedstaats verwendet, um die Einreise zu versuchen. Wird ein solcher Fall entdeckt, können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf die ordnungsgemäße Benutzung der SIS-II-Funktion betreffend missbräuchlich verwendete Identitäten hingewiesen werden. Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung dürfen nicht unter Verwendung der Hauptidentität eines Bürgers eines Mitgliedstaats eingegeben werden.

4.4.   Eingabe eines Aliasnamens

Die allgemeinen Regeln sind Abschnitt 2.12.2 zu entnehmen.

4.5.   Informationsaustausch bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Unbeschadet des besonderen Verfahrens für den Informationsaustausch gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens und unbeschadet des Abschnitts 4.8 zum Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt (in diesem Fall muss das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats konsultiert werden), kann bei einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung der vollziehende Mitgliedstaat dem ausschreibenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der Abgleich bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines Visums ein positives Ergebnis erbrachte. Gegebenenfalls kann der ausschreibende Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten mit einem Formular M in Kenntnis setzen.

b)

Wenn sie darum gebeten werden, können die SIRENE-Büros der betroffenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Informationen an die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und Visa zuständigen Stellen übermitteln.

4.5.1.   Besondere Verfahren gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens

Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Übereinkommens

Stellt ein Mitgliedstaat vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums fest, dass der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert er den ausschreibenden Mitgliedstaat über die SIRENE-Büros. Der Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum zu erteilen beabsichtigt, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular N darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt werden soll. Beschließt der Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel oder das Visum zu erteilen, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis des ausschreibenden Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden.

Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens

Stellt ein Mitgliedstaat, der eine Person zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben hat, fest, dass der ausgeschriebenen Person ein Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt wurde, konsultiert er den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, über die SIRENE-Büros. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular O darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum entzogen werden soll oder nicht. Beschließt dieser Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel oder das Visum nicht zu entziehen, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis eines Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden.

Die Konsultation über die SIRENE-Büros mit einem Formular O ist auch erforderlich, wenn der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, später feststellt, dass die Person im SIS II zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist (30).

Stellt ein anderer Mitgliedstaat (also weder der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel bzw. das Visum erteilt hat, noch der ausschreibende Mitgliedstaat) fest, dass ein Drittstaatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum eines Mitgliedstaats verfügt, ausgeschrieben ist, so informiert sein SIRENE-Büro mit einem Formular H die SIRENE-Büros sowohl des ausschreibenden Mitgliedstaats als auch des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel bzw. das Visum ausgestellt hat.

Hat das Verfahren nach Artikel 25 des Schengener Übereinkommens die Löschung einer Ausschreibung zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung zur Folge, so leisten die SIRENE-Büros nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Unterstützung, soweit sie darum gebeten werden.

4.5.2.   Besondere Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c des Schengener Grenzkodexes

Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a

Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a des Schengener Grenzkodexes wird Drittstaatsangehörigen, die zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wurden, aber Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder Rückreisevisums sind, die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der das Dokument ausgestellt hat. Die Einreise kann verweigert werden, wenn sie im nationalen Ausschreibungsverzeichnis des letzteren Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen sind. In beiden Fällen übermittelt das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, in den die Person einzureisen versucht, auf Ersuchen der zuständigen Behörde den SIRENE-Büros der beiden anderen Mitgliedstaaten eine Mitteilung (Formular H, wenn die Durchreise gestattet wurde/Formular G, wenn die Einreise verweigert wurde), mit der es sie über die widersprüchliche Regelung informiert und sie auffordert, im gegenseitigen Einvernehmen entweder die Ausschreibung im SIS II zu löschen oder den Aufenthaltstitel bzw. das Visum zu entziehen. Es kann auch beantragen, über die Ergebnisse der Konsultationen informiert zu werden.

Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS II eingegeben hat, kann dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einreise verweigern. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde konsultiert das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats jedoch das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, damit die zuständige Behörde entscheiden kann, ob genügend Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums vorliegen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular O darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum entzogen werden soll oder nicht. Beschließt dieser Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel oder das Visum nicht zu entziehen, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis eines Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden.

Die betreffende Person darf in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, einreisen, jedoch konsultiert das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats auf Ersuchen der zuständigen Behörde das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, damit die zuständigen Behörden über den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums bzw. die Löschung der Ausschreibung entscheiden können. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular O darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum entzogen werden soll oder nicht. Beschließt dieser Mitgliedstaat, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum weiterhin gültig sind, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis eines Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden.

Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c

Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vom Grundsatz abweichen, dass einer Person, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, die Einreise verweigert wird. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde informiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Einreise gestattet hat, das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular H hierüber.

4.6.   Gemeinsame Regeln für die in Abschnitt 4.5 angegebenen Verfahren

a)

Je Konsultationsverfahren übermittelt das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat oder die Ausstellung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder eines solchen Visums beabsichtigt, lediglich ein Formular N oder Formular O, um den Mitgliedstaat, der die betreffende Person zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben hat oder auszuschreiben plant, über die endgültige Entscheidung zur Ausstellung, Beibehaltung oder Aufhebung des Aufenthaltstitels oder des Visums zu informieren.

b)

Bei dem Konsultationsverfahren handelt es sich entweder um ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Übereinkommens oder um ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens.

c)

Bei Übermittlung eines Formulars M, G oder H im Rahmen eines Konsultationsverfahrens kann das Schlüsselwort „consultation procedure“ vermerkt werden (In Feld 083 des Formulars M, in Feld 086 des Formulars G: in Feld 083 des Formulars H).

4.7.   Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall der Einreiseverweigerung oder Ausweisung aus dem Schengen-Raum

Unbeschadet der besonderen Verfahren für den Informationsaustausch gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c des Schengener Grenzkodexes und unbeschadet des Abschnitts 4.8 zum Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt (in diesem Fall muss das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats konsultiert werden), kann ein Mitgliedstaat beantragen, über Treffer bei seinen Ausschreibungen zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung informiert zu werden.

Die SIRENE-Büros der ausschreibenden Mitgliedstaaten werden bei Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung nicht unbedingt systematisch über Trefferfälle informiert; dies kann aber in Ausnahmefällen geschehen. In jedem Fall kann entsprechend der ergriffenen Maßnahme ein Formular G oder ein Formular H geschickt werden, beispielsweise wenn Zusatzinformationen erforderlich sind. Ein Formular G ist grundsätzlich zu senden, wenn es um eine Person geht, die das Recht auf Freizügigkeit genießt.

Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes legen — wie Abschnitt 10 zu entnehmen ist — alle SIRENE-Büros Statistiken zu Trefferfällen bei allen ausländischen Ausschreibungen in ihrem Hoheitsgebiet vor.

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Ein Mitgliedstaat kann beantrag en, über Trefferfälle bei seinen Ausschreibungen zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung informiert zu werden. Jeder Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, übermittelt den anderen Mitgliedstaaten sein Ersuchen schriftlich.

b)

Der vollziehende Mitgliedstaat kann auf eigene Initiative den ausschreibenden Mitgliedstaat über einen Trefferfall und die Einreiseverweigerung oder die Ausweisung des ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen aus dem Schengen-Gebiet unterrichten.

c)

Sobald eine Maßnahme aufgrund eines Treffers ausgeführt wurde, übermittelt das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats ein Formular G; ein Formular G ist auch zu senden, wenn bei einem Treffer nähere Informationen benötigt werden, um die Maßnahme ausführen zu können.

d)

Nach Erhalt der Informationen gemäß Buchstabe c vom ausschreibenden Mitgliedstaat

i)

informiert der vollziehende Mitgliedstaat das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M (nicht mit einem weiteren Formular G für denselben Treffer), wenn die Maßnahme ausgeführt wurde,

ii)

informiert der vollziehende Mitgliedstaat das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular H, wenn die Maßnahme nicht ausgeführt wurde, oder

iii)

wird Formular M verwendet, wenn es einer weiteren Konsultation bedarf,

iv)

wird Formular N oder O für den abschließenden Formular-Austausch in einem Konsultationsverfahren verwendet.

e)

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass sich ein ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger in seinem Hoheitsgebiet aufhält, übermittelt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats die für die Rückführung der Person erforderlichen angeforderten Informationen. Diese Informationen müssen, soweit der vollziehende Mitgliedstaat sie benötigt, in einem Formular M erteilt werden und Folgendes umfassen:

Art und Grund der Verfügung,

verfügende Behörde,

Datum der Verfügung,

Datum der Zustellung (Datum, an dem die Verfügung zugestellt wurde),

Datum der Vollstreckung,

Datum des Ablaufs der Verfügung oder ihre Gültigkeitsdauer,

die Angabe, ob die Person verurteilt wurde, und die Art der Strafe.

Wird eine ausgeschriebene Person an der Grenze aufgegriffen, sind die im Schengener Grenzkodex und vom ausschreibenden Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren zu beachten.

In Einzelfällen kann auch der Austausch von Zusatzinformationen über die SIRENE-Büros zur eindeutigen Identifizierung einer Person dringend erforderlich sein.

4.8.   Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt

Für Drittstaatsangehörige, die das Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG (31) genießen, gelten besondere Bestimmungen.

Wird beim Datenabgleich bei einem Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG genießt, ein Trefferfall erzielt, gelten besondere Bestimmungen (siehe jedoch auch die Vorbemerkungen zu Abschnitt 4 in Bezug auf die Position der Schweiz). Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde fordert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats mit einem Formular G unverzüglich vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats Informationen an, um umgehend über die zu ergreifende Maßnahme entscheiden zu können.

b)

Bei Erhalt eines Auskunftsersuchens stellt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats unverzüglich die angeforderten Informationen zusammen und schickt sie so bald wie möglich an das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats.

c)

Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats prüft zusammen mit der zuständigen Behörde, ob die Ausschreibung im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG beibehalten werden kann, wenn die betreffende Information noch nicht vorliegt. Entscheidet die zuständige Behörde, dass die Ausschreibung beizubehalten ist, informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M alle anderen SIRENE-Büros hierüber.

d)

Der vollziehende Mitgliedstaat informiert über sein SIRENE-Büro das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats darüber, ob die erbetene Maßnahme ausgeführt wurde (mit einem Formular M) oder nicht (mit einem Formular H). (32)

4.9.   Informationsaustausch, wenn ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers feststellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist

Stellt ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers fest, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, schickt das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats auf Ersuchen der zuständigen Behörde ein Formular M an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, um es hierüber zu informieren.

Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats prüft zusammen mit der zuständigen Behörde, ob die Ausschreibung im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG beibehalten werden kann, wenn die betreffende Information noch nicht vorliegt. Entscheidet die zuständige Behörde, dass die Ausschreibung beizubehalten ist, informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M alle anderen SIRENE-Büros hierüber.

4.10.   Löschung von Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung

Unbeschadet der besonderen Verfahren gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens und Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c des Schengener Grenzkodexes werden Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in Bezug auf Drittstaatsangehörige gelöscht, wenn

a)

die Ausschreibung abgelaufen ist

b)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat,

c)

die Frist für die Einreiseverweigerung abgelaufen ist, sofern die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats ihre Entscheidung befristet hat, oder

d)

die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten erworben wurde. Wird das SIRENE-Büro eines anderen als des ausschreibenden Mitgliedstaats auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufmerksam, konsultiert es das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats und übermittelt ihm bei Bedarf ein Formular J nach dem Verfahren für die Berichtigung und Löschung unrechtmäßig gespeicherter oder unrichtiger Daten (siehe Abschnitt 2.8).

5.   VERMISSTENAUSSCHREIBUNGEN (ARTIKEL 32 SIS-II-BESCHLUSS)

5.1.   Mehrfachausschreibungen

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben.

5.2.   Missbräuchlich verwendete Identität

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.1 beschrieben.

5.3.   Eingabe eines Aliasnamens

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.2 beschrieben.

5.4.   Kennzeichnung

Bei einem Trefferfall zu einer Vermisstenausschreibung können gewisse Umstände die zuständigen Behörden im vollziehenden Mitgliedstaat dazu veranlassen zu beschließen, dass die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden kann und/oder keine weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausschreibung ergriffen werden. Dieser Beschluss kann auch dann gefasst werden, wenn die zuständigen Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats sich für die Beibehaltung der Ausschreibung im SIS II entscheiden. In diesem Fall kann der vollziehende Mitgliedstaat nach dem Treffer um Kennzeichnung ersuchen. Die Kennzeichnung hat nach den allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.7 zu erfolgen.

Alternative Maßnahmen sind bei Vermisstenausschreibungen nicht vorgesehen.

5.5.   Nähere Angaben zu vermissten Minderjährigen und sonstigen als schutzbedürftig eingestuften Personen

Die SIRENE-Büros haben ohne Weiteres Zugriff auf alle relevanten Zusatzinformationen, die auf nationaler Ebene zu Vermisstenausschreibungen vorliegen, damit sie wirksam zum erfolgreichen Abschluss der Fälle und zur Identifizierung der betreffenden Personen beitragen und umgehend Zusatzinformationen zu fallbezogenen Aspekten liefern können. Relevante Zusatzinformationen können sich insbesondere aus nationalen Entscheidungen über das Sorgerecht für ein Kind oder eine schutzbedürftige Person oder aus Ersuchen um Inanspruchnahme von Warnsystemen für vermisste Kinder („Child Alert“) ergeben.

Da nicht alle schutzbedürftigen vermissten Personen Landesgrenzen überschreiten, ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Zusatzinformationen (zur näheren Beschreibung) an welche Empfänger weitergeleitet werden, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind. Nachdem auf nationaler Ebene darüber entschieden worden ist, inwieweit solche Zusatzinformationen weitergeleitet werden müssen, hat das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats soweit angebracht eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Speicherung der Informationen, damit Zusatzinformationen auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats übermittelt werden können;

b)

Übermittlung eines Formulars M an das zuständige SIRENE-Büro, wenn Ermittlungen auf den voraussichtlichen Zielort der vermissten Person schließen lassen;

c)

Übermittlung eines Formulars M an alle zuständigen SIRENE-Büros, wenn dies aufgrund der Umstände des Verschwindens angezeigt ist, damit alle die Person betreffenden Daten in kurzer Zeit zur Verfügung gestellt werden können.

Im Falle eines besonders schutzbedürftigen Vermissten ist in Feld 311 des Formulars M zuerst das Wort „URGENT“ (dringend) einzutragen und die Dringlichkeit zu begründen. (Wenn der vermisste Minderjährige ohne Begleitung ist (33), ist die erläuternde Angabe „Unaccompanied minor“ (unbegleiteter Minderjähriger) zu vermerken. Die Dringlichkeit kann durch ein Telefongespräch, in dem auf die Bedeutung des Formulars M und seine Dringlichkeit hingewiesen wird, weiter herausgestellt werden.

Im Falle eines besonders schutzbedürftigen Vermissten ist eine gemeinsame Methode für die Eingabe strukturierter Zusatzinformationen in einer vereinbarten Reihenfolge anzuwenden. (34) Diese Informationen sind in Feld 083 des Formulars M einzutragen.

Sobald ein SIRENE-Büro die Informationen erhalten hat, werden sie — zur Optimierung der Möglichkeiten zur gezielten Ermittlung des Aufenthaltsorts der Person — soweit angebracht an folgende Stellen übermittelt:

a)

relevante Grenzstellen,

b)

die für die Ermittlung des Aufenthaltsorts und den Schutz von Personen zuständigen Verwaltungs- und Polizeibehörden,

c)

die zuständigen Konsularbehörden des ausschreibenden Mitgliedstaats, nachdem ein Trefferfall im SIS II festgestellt wurde.

5.6.   Informationsaustausch im Trefferfall

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben.

Zusätzlich gelten folgende Regeln:

a)

Die SIRENE-Büros teilen so weit wie möglich die erforderlichen ärztlichen Informationen über die betreffenden Vermissten mit, wenn Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

Die übermittelten Informationen werden nur so lange wie unbedingt nötig aufbewahrt und ausschließlich im Rahmen der ärztlichen Behandlung der betreffenden Person verwendet.

b)

Das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats teilt dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats stets den Aufenthaltsort mit.

c)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 SIS-II-Beschluss bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsorts einer volljährigen aufgefundenen Person an die Person, die den Betroffenen als vermisst gemeldet hat, der Einwilligung des Betroffenen (35). Die Einwilligung hat entweder schriftlich zu erfolgen, oder es sollte zumindest ein schriftlicher Nachweis darüber existieren. Wird die Einwilligung verweigert, so muss dies schriftlich geschehen oder amtlich protokolliert werden. Die zuständigen Behörden können jedoch der Person, die den Betroffenen als vermisst gemeldet hat, die Tatsache mitteilen, dass die Ausschreibung gelöscht wurde, weil die Person aufgefunden wurde.

5.7.   Löschung von Vermisstenausschreibungen

Kommt es bei der Löschung der Ausschreibung durch den ausschreibenden Mitgliedstaat zu einer erheblichen Verzögerung, so ist das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats davon in Kenntnis zu setzen, damit die Ausschreibung wie in Abschnitt 5.4 des SIRENE-Handbuchs erläutert gekennzeichnet wird.

5.7.1.   Minderjährige

Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn:

a)

der Fall gelöst ist (z. B. der Minderjährige rückgeführt wurde; die zuständigen Behörden im vollziehenden Mitgliedstaat entscheiden darüber, in wessen Obhut das Kind gegeben wird);

b)

die Ausschreibung abgelaufen ist oder

c)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

5.7.2.   Erwachsene, in deren Fall keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind

Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn:

a)

die zu ergreifende Maßnahme ausgeführt wurde (d. h. der Aufenthaltsort vom vollziehenden Mitgliedstaat festgestellt wurde);

b)

die Ausschreibung abgelaufen ist oder

c)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

5.7.3.   Erwachsene, in deren Fall Schutzmaßnahmen erforderlich sind

Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn:

a)

die zu ergreifende Maßnahme ausgeführt wurde (d. h. die Person unter Schutz gestellt wurde);

b)

die Ausschreibung abgelaufen ist oder

c)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts kann, wenn eine Person offiziell in Schutzobhut genommen wurde, eine Ausschreibung beibehalten werden, bis der Betreffende rückgeführt wurde.

6.   AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN, DIE IM HINBLICK AUF IHRE TEILNAHME AN EINEM GERICHTSVERFAHREN GESUCHT WERDEN (ARTIKEL 34 SIS-II-BESCHLUSS)

6.1.   Mehrfachausschreibungen

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben.

6.2.   Missbräuchlich verwendete Identität

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.1 beschrieben.

6.3.   Eingabe eines Aliasnamens

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.2 beschrieben.

6.4.   Informationsaustausch im Trefferfall

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben.

Zusätzlich gelten folgende Regeln:

a)

Zur Ermittlung des tatsächlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts werden sämtliche Maßnahmen ergriffen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Person aufgefunden wurde, zulässig sind.

b)

Gegebenenfalls muss durch nationale Verfahren sichergestellt werden, dass Ausschreibungen nur so lange im SIS II gespeichert werden, bis der Ausschreibungszweck erfüllt ist.

Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 34 SIS-II-Beschluss übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden.

6.5.   Löschung von Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden

Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn:

a)

der Aufenthaltsort der Person der zuständigen Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats mitgeteilt wurde. Wenn aufgrund der weitergeleiteten Informationen nicht gehandelt werden kann (z. B. falsche Adresse oder kein fester Wohnsitz), informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats, damit das Problem gelöst wird,

b)

die Ausschreibung abgelaufen ist oder

c)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

Wenn in einem Mitgliedstaat ein Treffer erzielt wurde und die Adressdaten an den ausschreibenden Mitgliedstaat weitergeleitet wurden und ein anschließender Treffer in diesem Mitgliedstaat dieselben Adressdaten ergeben hat, wird der Treffer im vollziehenden Mitgliedstaat registriert, werden aber weder die Adressdaten noch ein Formular G erneut an den ausschreibenden Mitgliedstaat gesandt. In einem solchen Fall informiert der vollziehende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über die wiederholten Treffer, und der ausschreibende Mitgliedstaat prüft, ob die Ausschreibung beibehalten werden muss.

7.   AUSSCHREIBUNGEN ZUM ZWECKE DER VERDECKTEN ODER DER GEZIELTEN KONTROLLE (ARTIKEL 36 SIS-II-BESCHLUSS)

7.1.   Mehrfachausschreibungen

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben.

7.2.   Missbräuchlich verwendete Identität

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.1 beschrieben.

7.3.   Eingabe eines Aliasnamens

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.2 beschrieben.

7.4.   Benachrichtigung anderer Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Ausschreibungen

Bei der Eingabe einer Ausschreibung benachrichtigt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats in folgenden Fällen mit einem Formular M alle anderen SIRENE-Büros:

a)

Eine Ausschreibung zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle erfolgt mit dem Ersuchen, dass Treffer unverzüglich dem ausschreibenden SIRENE-Büro mitgeteilt werden; im Formular M ist Folgendes anzugeben: „ARTICLE 36(2) of the SIS II Decision — immediate action“ oder „ARTICLE 36(3) of the SIS II Decision — immediate action“. Außerdem ist die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns in Feld 083 des Formulars M zu vermerken oder

b)

Eine für die Sicherheit des Staates zuständige nationale Stelle ersucht um eine Ausschreibung gemäß Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Beschluss; im Formular M ist Folgendes anzugeben: „ARTICLE 36(3) of the SIS II Decision“.

Erfolgt die Ausschreibung gemäß Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Beschluss, so muss das Formular M in Feld 080 den Namen der um die Eingabe der Ausschreibung ersuchenden Stelle — zuerst in der Landessprache des ausschreibenden Mitgliedstaats und danach auch in Englisch — sowie in Feld 081 die Kontaktdaten dieser Stelle in einem keine Übersetzung erfordernden Format enthalten.

Die Vertraulichkeit bestimmter Informationen wird nach dem innerstaatlichen Recht gewährleistet. So werden die Kontakte zwischen den SIRENE-Büros von den Kontakten zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen getrennt.

7.5.   Ausfüllen des Felds „type of offence“ in Ausschreibungen

In Ausschreibungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 oder Artikel 36 Absatz 3 des SIS II-Beschlusses, die sich auf Terrorismus oder terrorismusbezogene Aktivitäten beziehen, ist diese Information im Feld „type of offence“ (Art der Straftat) einzugeben, es sei denn, dass auf nationaler Ebene eindeutige operative Gründe dagegen vorliegen.

7.6.   Kennzeichnung

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.7 beschrieben.

Alternative Maßnahmen sind bei Ausschreibungen zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle nicht vorgesehen.

Sollte die für die Sicherheit des Staates zuständige Stelle im vollziehenden Mitgliedstaat darüber hinaus beschließen, dass die Ausschreibung einer Kennzeichnung bedarf, setzt sie sich mit dem nationalen SIRENE-Büro in Verbindung und teilt ihm mit, dass die angeforderte Maßnahme nicht durchgeführt werden kann. Das SIRENE-Büro fordert daraufhin mit einem Formular F das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats auf, eine Kennzeichnung vorzunehmen. Wie bei anderen Kennzeichnungsersuchen ist ein allgemeiner Grund anzugeben. Angelegenheiten sensibler Art müssen jedoch nicht offengelegt werden (siehe auch Abschnitt 7.7 Buchstabe b).

7.7.   Informationsaustausch im Trefferfall

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben.

Zusätzlich gelten folgende Regeln:

a)

Wenn ein Abgleich bei einer Ausschreibung nach Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Beschluss ein positives Ergebnis erbringt, informiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular G darüber (verdeckte Kontrolle oder gezielte Kontrolle). Gleichzeitig informiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats die für die Sicherheit des Staates zuständige nationale Stelle.

b)

Es ist ein spezielles Verfahren erforderlich, um die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten. Daher werden die Kontakte zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen von den Kontakten zwischen den SIRENE-Büros getrennt. Folglich sind die genauen Gründe für ein Ersuchen um Kennzeichnung direkt zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen und nicht über die SIRENE-Büros zu erörtern.

c)

Wenn ein Abgleich bei einer Ausschreibung ein positives Ergebnis erbringt, das eine umgehende Meldung des Treffers erfordert, ist unverzüglich ein Formular G dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats zu übermitteln.

7.8.   Löschung von Ausschreibungen zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle

Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn:

a)

die Ausschreibung abgelaufen ist oder

b)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

7.9.   Automatische Nummernschild-Erkennungssysteme (Automatic Number Plate Recognition systems — ANPR)

Siehe Abschnitt 9.

8.   SACHFAHNDUNGSAUSSCHREIBUNGEN ZUR SICHERSTELLUNG ODER BEWEISSICHERUNG (ARTIKEL 38 SIS-II-BESCHLUSS)

8.1.   Mehrfachausschreibungen

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben.

8.2.   Fahrzeugausschreibungen

8.2.1.   Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs

Die vorgeschriebenen Identifizierungskriterien für die Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs umfassen:

a)

das amtliche Kennzeichen und/oder

b)

die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN).

Beide Nummern können gleichzeitig im SIS II erscheinen.

Stellt sich bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung heraus, dass die VIN und/oder das Kennzeichen bereits im SIS II enthalten sind, ist davon auszugehen, dass Mehrfachausschreibungen zum selben Fahrzeug vorliegen. Diese Überprüfungsmethode funktioniert allerdings nur, wenn die gleichen Beschreibungsmerkmale verwendet werden. Daher ist ein Vergleich nicht immer möglich.

Das SIRENE-Büro weist den Benutzer auf die Probleme, die entstehen können, wenn nur eine der Nummern verglichen wurde, sowie auf VIN-Dubletten und die Wiederverwendung von Kennzeichen hin. Ein positives Ergebnis bedeutet nicht unbedingt einen Trefferfall und ein negatives bedeutet nicht, dass es keine Ausschreibung zu dem Fahrzeug gibt.

Die Identifizierungskriterien, anhand deren sich bestimmen lässt, ob zwei Fahrzeugeinträge identisch sind, enthält Abschnitt 2.2.3.

Die von den SIRENE-Büros anzuwendenden Konsultationsverfahren für die Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen und unvereinbare Ausschreibungen sind bei Fahrzeugen dieselben wie bei Personen. Die allgemeinen Verfahren sind in Abschnitt 2.2 beschrieben.

Bis zur Löschung der eingegebenen Ausschreibung registriert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle Ausschreibungsersuchen, die nach Konsultation gemäß den oben genannten Bestimmungen abgelehnt wurden.

8.2.2.   VIN-Dubletten

Eine VIN-Dublette liegt vor, wenn im SIS II bereits ein Fahrzeug desselben Typs mit derselben Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Vehicle Identification Number — VIN) wie das Original-Herstellerfahrzeug erfasst ist (ein Traktor und ein Motorrad mit derselben VIN fallen nicht in diese Kategorie). Um die negativen Auswirkungen einer wiederholten Sicherstellung eines Original-Herstellerfahrzeugs mit derselben VIN zu vermeiden, gilt das nachstehende spezifische Verfahren.

a)

Wird festgestellt, dass möglicherweise eine VIN-Dublette vorliegt, ergreift das SIRENE-Büro gegebenenfalls folgende Maßnahmen:

i)

Es vergewissert sich, dass die SIS-II-Ausschreibung keinen Fehler aufweist und die Ausschreibungsdaten möglichst vollständig sind.

ii)

Es prüft die Umstände des Falles, die zu der Ausschreibung im SIS II geführt haben.

iii)

Es ermittelt die Vorgeschichte beider Fahrzeuge ab ihrer Fertigung.

iv)

Es bittet um eine gründliche Kontrolle des sichergestellten Fahrzeugs, insbesondere seiner VIN, um zu prüfen, ob es sich dabei um das Original-Herstellerfahrzeug handelt.

Alle beteiligten SIRENE-Büros arbeiten bei der Ergreifung derartiger Maßnahmen eng zusammen.

b)

Bestätigt sich, dass eine VIN-Dublette vorliegt, prüft der ausschreibende Mitgliedstaat, ob die Ausschreibung im SIS II beibehalten werden muss. Beschließt der ausschreibende Mitgliedstaat, die Ausschreibung im SIS II beizubehalten, geht er wie folgt vor:

i)

Er fügt die fahrzeugbezogene Anmerkung „Suspicion of clone“ (Verdacht auf Dublette) (36) in die Ausschreibung ein.

ii)

Er bittet den Eigentümer des Original-Herstellerfahrzeugs, — sofern dieser hierzu seine ausdrückliche Einwilligung erteilt — nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zukommen zu lassen, die zur Vermeidung der negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung erforderlich sind.

iii)

Über sein SIRENE-Büro übermittelt er allen anderen Büros ein Formular M, das gegebenenfalls die Besonderheiten oder Merkmale des Original-Herstellerfahrzeugs enthält, aufgrund deren sich dieses von dem im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeug unterscheidet. In Feld 083 des Formulars M sind klar erkennbar die Worte „ORIGINAL MANUFACTURED VEHICLE“ (Original-Herstellerfahrzeug) anzugeben.

c)

Wird bei der Abfrage des SIS II die fahrzeugbezogene Anmerkung „Suspicion of clone“ gefunden, kontaktiert der Benutzer, der die Prüfung durchführt, das nationale SIRENE-Büro und holt Zusatzinformationen ein, um zu klären, ob es sich bei dem überprüften Fahrzeug um das gesuchte Fahrzeug oder das Original-Herstellerfahrzeug handelt.

d)

Wird bei der Prüfung festgestellt, dass die Angaben im Formular M nicht mehr aktuell sind, kontaktiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, um zu ermitteln, wer der derzeitige rechtmäßige Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dementsprechend übermittelt das letztgenannte SIRENE-Büro ein neues Formular M, in dessen Feld 083 klar erkennbar die Worte „ORIGINAL MANUFACTURED VEHICLE“ angegeben sind.

8.3.   Informationsaustausch im Trefferfall

Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 38 SIS-II-Beschluss übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe gemäß dem innerstaatlichen Recht weitergeleitet werden.

Wurde ein Trefferfall bei einer Ausschreibung zur Sicherstellung oder Beweissicherung eines Kraftfahrzeugs, Luftfahrzeugs, Wasserfahrzeugs, einer industriellen Ausrüstung oder eines Containers nach Artikel 38 SIS-II-Beschluss erzielt, übermitteln die SIRENE-Büros so schnell wie möglich mit einem Formular P Zusatzinformationen, wenn sie in Feld 089 des Formulars G darum ersucht werden.

Da ein solches Ersuchen dringend zu beantworten ist und nicht alle Informationen umgehend zusammengestellt werden können, müssen nicht alle Felder des Formulars P ausgefüllt werden. Folgende Felder sollten jedoch nach Möglichkeit ausgefüllt werden: 041, 042, 043, 162, 164, 165, 166, 167 und 169.

Bei Vorliegen eines Treffers in Bezug auf eine identifizierbare Komponente einer Sache informiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular G über die Umstände des Treffers und vermerkt in Feld 090 (Additional information — zusätzliche Information), dass nicht die gesamte Sache, sondern eine Komponente oder Komponenten davon sichergestellt wurden. Wurden mehrere Komponenten gleichzeitig gefunden, ist — da sich diese auf eine einzige Ausschreibung beziehen — lediglich ein Formular G zu übermitteln. Spätere Treffer in Bezug auf die Ausschreibung werden dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular G mitgeteilt. Die Ausschreibung darf erst gelöscht werden, wenn die in Abschnitt 8.4 genannten Bedingungen erfüllt sind.

8.4.   Löschung von Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren

Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn:

a)

eine Sache sichergestellt oder eine entsprechende Maßnahme getroffen wurde, sobald der erforderliche anschließende Austausch von Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros stattgefunden hat oder die Sache in einem anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens behandelt wird (zum Beispiel Gerichtsverfahren über einen gutgläubigen Erwerb, strittiges Eigentum oder justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf Beweismittel),

b)

die Ausschreibung abgelaufen ist oder

c)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

9.   AUTOMATISCHE NUMMERNSCHILD-ERKENNUNGSSYSTEME (AUTOMATIC NUMBER PLATE RECOGNITION SYSTEMS — ANPR)

Diese Systeme sind für Ausschreibungen nach den Artikeln 36 und 38 SIS-II-Beschluss relevant. Aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von ANPR zu Strafverfolgungszwecken ist es technisch möglich, in kurzer Zeit zahlreiche Trefferfälle zu Fahrzeugen oder Kennzeichen zu erzielen.

Da einige ANPR-Systeme manuell bedient werden, kann ein Fahrzeug ermittelt und die erbetene Maßnahme ausgeführt werden. Bevor eine Maßnahme ergriffen wird, prüfen die Benutzer des ANPR-Systems in diesem Fall, ob sich der über das ANPR-System erzielte Trefferfall auf eine Ausschreibung nach Artikel 36 oder 38 SIS-II-Beschluss bezieht.

Bei vielen fest installierten ANPR-Systemen ist jedoch nicht ständig Personal anwesend. Daher kann es sein, dass zwar anhand der technischen Vorrichtung ein vorbeifahrendes Fahrzeug erfasst und ein Trefferfall erzielt wird, aber die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden kann.

Wenn die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden konnte, ist sowohl bei Ausschreibungen nach Artikel 36 als auch bei Ausschreibungen nach Artikel 38 wie folgt vorzugehen:

Für den ersten Trefferfall ist ein Formular H zu übermitteln. Sind nähere Angaben zu den Fahrzeugbewegungen erforderlich, hat das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats bilateral zu kontaktieren, um den Informationsbedarf zu erörtern.

Bei Ausschreibungen nach Artikel 36 ist wie folgt vorzugehen:

a)

Das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Trefferfall erzielt hat, informiert das ausschreibende SIRENE-Büro mit einem Formular G über die Umstände des Treffers und trägt in Feld 086 das Wort „ANPR“ ein. Sind nähere Angaben zu den Fahrzeugbewegungen erforderlich, kontaktiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats.

b)

Das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der einen Trefferfall bei einer Ausschreibung zur gezielten Kontrolle festgestellt hat, bei dem die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden konnte, informiert das ausschreibende SIRENE-Büro mit einem Formular H über die Umstände des Treffers und trägt in Feld 083 das Wort „ANPR“ ein, ergänzt durch folgenden Hinweis: „Dieser Treffer wurde durch Einsatz von ANPR erzielt. Bitte teilen Sie uns mit, ob Ihr Land von weiteren Trefferfällen in Kenntnis gesetzt werden möchte, die für dieses Fahrzeug oder Kennzeichen durch ANPR erzielt wurden und bei denen die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden konnte.“

c)

Der ausschreibende Mitgliedstaat entscheidet, ob die Ausschreibung ihren Zweck erfüllt hat, ob sie gelöscht werden soll und ob der Informationsbedarf bilateral erörtert werden sollte.

Bei Ausschreibungen nach Artikel 38 ist wie folgt vorzugehen:

a)

Wenn ein Treffer vorliegt und die erbetene Maßnahme ausgeführt wurde, informiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Trefferfall erzielt hat, das ausschreibende SIRENE-Büro mit einem Formular G über die Umstände des Treffers.

b)

Wenn ein Treffer vorliegt und die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt wurde, informiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Trefferfall erzielt hat, das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular H über die Umstände des Treffers und trägt in Feld 083 das Wort „ANPR“ ein, ergänzt durch folgenden Hinweis: „Dieser Treffer wurde durch Einsatz von ANPR erzielt. Bitte teilen Sie uns mit, ob Ihr Land von weiteren Trefferfällen in Kenntnis gesetzt werden möchte, die für dieses Fahrzeug oder Kennzeichen durch ANPR erzielt wurden und bei denen die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden konnte.“

c)

Bei Eingang eines solchen Formulars H konsultiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats die zuständigen Behörden, die darüber zu entscheiden haben, ob weitere Formulare H angefordert oder bilateral beim SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats Informationen eingeholt werden müssen.

10.   STATISTIKEN

Einmal im Jahr legen die SIRENE-Büros der Agentur und der Kommission Statistiken vor. Die Statistiken sind auf Anfrage auch dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den zuständigen nationalen Datenschutzbehörden zu übermitteln. Aus ihnen muss ersichtlich sein, wie viele Formulare jedes Typs an jeden Mitgliedstaat geschickt wurden. Insbesondere muss die Anzahl der Treffer und Kennzeichnungen verzeichnet sein. Es ist zu unterscheiden zwischen Trefferfällen zu Ausschreibungen eines anderen Mitgliedstaats und Trefferfällen, die von einem Mitgliedstaat zu eigenen Ausschreibungen erzielt wurden.

Anlage 5 erläutert die Verfahren und Formate für die Bereitstellung der Statistiken nach Maßgabe dieses Abschnitts.


(1)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3)  Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH/Com-ex (94) 29 Rev. 2). ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 130.

(4)  Beschlüsse des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 (SCH/com-ex 97(27) Rev. 4) für Italien und (SCH/com-ex 97(28) Rev. 4) für Österreich.

(5)  Beschluss 1999/848/EG des Rates vom 13. Dezember 1999 über die vollständige Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Griechenland (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 58).

(6)  Beschluss 2000/777/EG des Rates vom 1. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Dänemark, Finnland und Schweden sowie in Island und Norwegen (ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 24).

(7)  Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70).

(8)  ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 92.

(9)  Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36).

(10)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(11)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(14)  Die SIRENE-Büros können aufgrund anderer Bestimmungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit (z. B. in Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89)) auch mit anderen Aufgaben betraut werden.

(15)  Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

(16)  Siehe auch Schengen-Katalog, Empfehlungen und bewährte Praktiken.

(17)  Diese zweite Domäne existiert in der technischen „Pre-Production-Umgebung“.

(18)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(19)  Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(21)  Einige Transportunternehmen verwenden andere Referenznummern. Das SIS II sieht vor, dass andere Seriennummern als die BIC-Nummer eingegeben werden können.

(22)  Aufgrund der unzureichenden Standardisierung der Seriennummern von Sachen können zum Beispiel zwei unterschiedliche Feuerwaffen verschiedener Marken dieselbe Seriennummer haben. Ebenso ist es möglich, dass eine Sache dieselbe Seriennummer wie eine ganz andere Sache hat, beispielsweise ein amtlich ausgestelltes Dokument und eine Maschine. Ist offensichtlich, dass die Seriennummern identisch, die Sachen aber eindeutig nicht dieselben sind, bedarf es keiner Konsultation zwischen SIRENE-Büros. Die Benutzer können darauf hingewiesen werden, dass dieser Fall eintreten kann. Außerdem kann es vorkommen, dass zum Beispiel ein Reisepass oder ein Kraftfahrzeug in einem Land gestohlen und dies dort gemeldet wurde und der Diebstahl anschließend auch im Herkunftsland zur Meldung gebracht wird. Dies könnte dazu führen, dass dieselbe Sache zweimal ausgeschrieben wird. Wird festgestellt, dass dies der Fall ist, können die betreffenden SIRENE-Büros Abhilfemaßnahmen ergreifen.

(23)  Wegen der technischen Durchführung siehe das Dokument über den Datenaustausch zwischen den SIRENE-Büros, auf das in Abschnitt 1.10.2 Bezug genommen wird.

(24)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1345 der Kommission vom 4. August 2016 über Mindestqualitätsstandards für Fingerabdruck-Datensätze im Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 213 vom 6.8.2016, S. 15).

(25)  Wegen der technischen Durchführung siehe das Dokument über den Datenaustausch zwischen den SIRENE-Büros, auf das in Abschnitt 1.10.2 Bezug genommen wird.

(26)  Siehe auch Abschnitt 1.13.1 über die Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen.

(27)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(28)  Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/38/EG sind bei der Einreiseverweigerung dem Betroffenen die Gründe, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend schriftlich mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit des Staates dieser Mitteilung entgegenstehen.

(29)  In Artikel 26 SIS-II-Verordnung wird auf Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen. Allerdings wurde dieser Artikel 15 nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu Artikel 29 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Europäische Union.

(30)  Zu beachten ist, dass vor Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern das SIS II nicht systematisch nach Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung abgefragt werden darf. In Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG sind die Voraussetzungen dafür aufgeführt, dass ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, eine mehr als drei Monate gültige Aufenthaltskarte in einem Mitgliedstaat erwerben kann. Die erschöpfende Liste sieht eine routinemäßige Abfrage des SIS vor Ausstellung der Aufenthaltskarte nicht vor. Nach Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten lediglich um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn sie dies für unerlässlich halten (also nicht um Auskünfte über alle SIS-II-Daten). Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen.

(31)  Gemäß der Richtlinie 2004/38/EG kann einer Person, die das Recht auf Freizügigkeit genießt, die Einreise oder der Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur dann verweigert werden, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Kriterien des Artikels 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie erfüllt sind. In Artikel 27 Absatz 2 heißt es: „Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“ Weitere Einschränkungen für die Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung bei Personen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, enthält Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG, wonach schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dafür vorliegen müssen.

(32)  Im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG darf der vollziehende Mitgliedstaat die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, nicht allein deshalb einschränken, weil der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung beibehält, es sei denn, die Voraussetzungen in Fußnote 30 sind erfüllt.

(33)  Ein unbegleiteter Minderjähriger ist ein Kind im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, das von beiden Elternteilen und sonstigen Verwandten getrennt ist und sich nicht in der Obhut eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für es verantwortlichen Erwachsenen befindet.

(34)  Daten betreffend das Verschwinden der Person:

a)

Ort, Tag und Uhrzeit des Verschwindens,

b)

Umstände des Verschwindens;

Angaben zur vermissten Person:

c)

Scheinbares Alter,

d)

Größe,

e)

Hautfarbe,

f)

Haarfarbe und Frisur,

g)

Augenfarbe,

h)

andere körperliche Merkmale (d. h. Piercings, Missbildungen, Amputationen, Tätowierungen, Male, Narben usw.),

i)

psychologische Besonderheiten: Suizidgefahr, psychische Krankheit, aggressives Verhalten usw.,

j)

sonstige Angaben: notwendige medizinische Behandlung usw.,

k)

Kleidung, die die Person zum Zeitpunkt des Verschwindens getragen hat,

l)

Lichtbild: vorhanden oder nicht vorhanden,

m)

Ante-mortem-Formular: vorhanden oder nicht vorhanden,

diesbezügliche Angaben:

n)

Personen, in deren Begleitung sich die vermisste Person möglicherweise befindet (und Schengen-ID-Nummer, falls vorhanden),

o)

Fahrzeuge im Zusammenhang mit diesem Fall (und Schengen-ID-Nummer, falls vorhanden),

p)

falls vorhanden: Mobiltelefon-Nummer/letzte Anmeldung („Log-in“), letzter Kontakt über soziale Netzwerke im Internet.

Die Bezeichnungen der verschiedenen Unterfelder sind nicht als Teil von Feld 083 einzugeben, sondern lediglich der Referenzbuchstabe. Wenn bestimmte Details bereits in den Feldern einer Ausschreibung vorhanden sind, sind die entsprechenden Informationen, einschließlich Fingerabdrücken und Lichtbildern, in die Vermisstenausschreibung aufzunehmen.

(35)  Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 95/46/EG enthält nähere Angaben zur Einwilligung in Angelegenheiten des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

(36)  Diese Anmerkung betrifft Fälle, in denen beispielsweise die Zulassungsdokumente für ein Fahrzeug gestohlen und für die erneute Zulassung eines anderen ebenfalls gestohlenen Fahrzeugs derselben Marke, desselben Modells und derselben Farbe verwendet wurden.